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Monmnenta Gemaniae Paedagogica
Schulordnungen
Sehulbüeher und pädagogisehe Mseellaneen
aus den Landen deutscher Zunge
Im Auftrage der Gtesellschafb für
deutsche Erziehiuigs- und Schulgeschichte
herausgegeben
▼on
KARL KEHRBACH
BAND XXIV
Die Badischen Schulordnungen 1.
BERLIN
A. Hofmann & Comp.
1902
Q
Badischen Schnlordnungen
*
Herausgegeben
von
Uli Karl Brunner
Assessor am Gr. General- Landes -Archir zu Karlsmhe
Erster Band
Die Sohulordnungen
der Badisohen Markgrafschaften
BERLIN
A. Hofmann & Comp.
1902
^ t i 1 1&>
uc :028.2
NOV 7 1902
'Weimar. — Hof - Baohdnickerei.
Seiner Königlichen Hoheit
dem
Grossherzog Friedridi von Baden
zum
Fünfzigjährigen Regierangs - Jabiläum
(24. AprU 1902)
ehrerbietigst dargebradit.
Sure JCönigtiche OCoheii
haben gnädigst geruht, die Widmung des vorliegenden ersten
Bandes der Badischen Schulordnungen anzunehmen. Die Ge-
seilschaß für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte spricht
Eurer Königlichen Hoheit dafür den ehrfurchtsvollsten Dank
aus. Sie glaubt darin mit Redht einen Beweis erblühen zu
dürfen für das wohlwollende Verständnis und die huldvolle
Förderung, die Eure Königliche Hoheit den Bestrebungen der
Geseüsdiaft entgegenbringen. Diese Bestrebungen sind darauf
geruhtet, die kostbaren Schätze unserer nationalen Vergangen-
heit zu heben, die in der GeschUhte des Schul- und Erziehungs-
wesens beruhen.
Vor allem kommt es der Gesellschaft darauf an, gegen-
über Darstellungen, die das ganze deutsche KuUurgeblet um-
fassen, audi die Landes- und Ortsgeschichte gebührend zu
pflegen und aus den lokalen Quellen getreue Einzelbilder von
der jedem Staats- und grösseren Gemeinwesen eigentüm-
lichen Entwicklung seiner Erziehungs- und Bildungseinrich-
tungen zu gewinnen.
Dieser bedeutsamen Aufgabe gerecht zu werden, hat sich
die Gesellschaft in territoriale Gruppen gegliedert, die sich vor-
nehmlich die Erforschung der heimatlichen Bildungsgeschichte
angelegen sein lassen. Auch im Grossherzogtum Baden giebt
es seit Jahren eine Gruppe von angesehenen Männern der
Wissenschaft und Schule, die dem gedachten Ziele Ihre Teil-
nahme gewidmet haben. Im Sinne ihrer Bestrebungen wird in
dem hier begonnenen Werk für die badischen Lande eine volle
Erschliessung und Bereitstellung des erhaltenen Quellenmate-
rlals versadtt, ncuhdem einzelne Gebiete und Erscheinungen
der badischen Schulgeschichte bereits in den bisherigen Ver-
öffentlichungen der Gesellschaft Berücksichtigung gefunden
haben.
In einer fünfzigjährigen, reich gesegneten Regierung
haben Eure Königliche Hoheit der für die Staatswohlfahrt
grundlegenden Frage der Volksbildung in ihrem ganzen Um-
fang unablässig die wärmste Fürsorge zugewendet und mit
glänzendem Erfolg die Grundlagen ausgebaut, die Eurer König-
lichen Hoheit ruhmreiche Vorfahren einst geschaffen. Vor
allen war es Eurer Königlichen Hoheit Grossvater, der un-
verge SS liehe Markgraf und Gross herzog Karl Friedrich, der
bahnbrechend auch auf diesem Gebiet gewirkt hat, dessen hin-
gebende Thätigkeit für die Schule durch die vorliegende quellen-
mässige Veröffentlichung ins hellste Licht gerückt werden soll.
Möge die Fortführung des auf die Schulgeschichte des
ganzen heutigen Grossherzogtums berechneten Werkes unter
gleich günstigen Auspizien erfolgen, unter denen es uns jetzt
durch Eurer Königlichen Hoheit Huld vergönnt ist, diesen ersten
Band der Öffentlichkeit zu übergeben.
Berlin und Karlsruhe, im April 1902.
Der Vorstand der Gesellschaft
für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte.
Kreis- und Stadtschulinspektor
Dr. L. H. Fischer, Prof Dr. Karl Kehrbach,
erster Vorsitzender. erster Schriftfahrer.
Der Bearbeiter der badischen Schulordnungen.
Dr. Karl Brunner,
Orossherzogl. Archivassessor.
Vorwort
LiB mag auf dea ersten Blick überraschen, dafs für das räum-
lich beschrankte Gebiet des heutigen Grofsherzogtums Baden mehrere
umfangreiche Bände Schulordnungen, Yoraussichtlich 3 — 4, geplant
sind. Würde man dieses Verhältnis auf das ganze grofse deutsche
Sprachgebiet übertragen, auf das mit der Zeit die Arbeiten der
Gesellschaft für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte sich
ausdehnen sollen, so müsste eine schier unermefsliche Beihe yon
Bänden zu Tage gefordert werden. Dem gegenüber ist zu be-
tonen, dafs wir es hier mit einer territorialen Mannigfaltigkeit zu
thun haben, wie sie uns in Deutschland auf gleich geringem Baum
nur selten begegnet. Dem entsprechend hat sich auch das ge-
schichtliche Leben ungemein reich und vielseitig gestaltet. An
der hohen Bedeutung, die wir den oberrheinischen Landen für die
gesamte deutsche Eulturentwickelung zuerkennen müssen, hat auch
die Geschichte des Erziehungs- und Schulwesens einen hervor-
ragenden Anteil, der eine derartig eingehende Behandlung des
Quellenstoffes vollauf rechtfertigen dürfte.
Das heutige Grofsherzogtum Baden ist kein aus einem ein-
heitlichen historischen Prozefs hervorgegangenes, in sich abge-
schlossenes Ganze. Es stellt hinsichtlich seiner Zusammensetzimg
ein höchst merkwürdiges Staatsgebilde dar, von dem etwa nur der
fünfte Teil auf die badischen Stammlande, die beiden Markgraf-
schafien, entfallt, während nicht weniger als vier Fünftel im Zeit-
alter Napoleons L dazu kamen. Das heutige Baden vereinigt
in seinen Grenzen — ganz oder teilweise — gegen 1 50 Territorien
des Heiligen Komischen Reichs.
X Vorwort
Die wichtigsten in Betracht kommenden geisüichen Crebiete
sind: Die rechtsrheinischen Teile der Bistümer Basel, Eon-
Btanz, Speyer (Fürstentum Bruchsal) und Strafsburg, feiner
eine Anzahl Orte des Erzbistums Mainz und des Bistums
Würzburg; die Abteien Allerheiligen, Ettenheim-
münster, Gengenbach, l?etershausen, Beichenau, Salem
(Salmansweiler), -St. Blas ien, SiPeter, St. Trudpert, Schnt-
tern, Schwarzach, Tennenbach und ein kleiner Teil des
Gebietes yon St. Gallen; die Stifter Güntersthal, Säk-
kingen und Waldkirch, endlich das frühzeitig dem Bistum
Speyer einverleibte Stift Odenheim; die Johanniterkom-
menden Heitersheim (Grofspriorat) , Überlingen und Yil-
lingen; die Deutschordenskommenden Beuggen, Frei-
burg LB. und Mainau.
Die bedeutenderen weMichen Herrschaften sind: Die Mark-
grafschaften Baden-Baden und Baden-Durlach mit den
Nebenländem, beträchtliche Teile der Eurpfalz sowie der Be-
sitzungen der Häuser Fürstenberg, Löwenstein undLeiningen,
die Grafschaften Hanau-Lichtenberg, Hohengeroldseck
und Thengen, yerschiedene Herrschaften, wie Blumenfeld,
Lahr u. a., die Landgrafschaften Eletgau und Nellenburg,
die österreichischen Landvogteien Breisgau (zum gröfsten
Teil) und Ortenau nebst der österreichischen Landstadt Eon-
stanz; die freien Reichsstädte Gengenbacbr, Offenburg,
Zell am Harmersbach, Überlingen und Pfullendorf; das
Beichsthal Harmersbach, eine freie Dorfgemeinschaft; eine
grofse Zahl yon Grundherrschaften der Freien Deutschen
Reichs -Bitterschaft; einige Orte yon Württemberg und
Hohenzollern- Sigmaringen.
Diese bunt zusammengefügten Staaten zeigen eine grofse
Mannigfaltigkeit in ihrem Kulturleben, das sich bei den einen im
engsten Ereis ohne weitergehende Bedeutung abspielt, während
andere Territorien — das gilt in der älteren Zeit besonders yon
den geistlichen, später, namentlich seit der Reformation, auch yon
den gröfseren weltlichen und den Reichsstädten — '- eine ansehn-
Vorwort XI
liehe, oft f&r grofae Kreise wirksame und vorbildliche Kulturarbeit
aufweisen. Darnach sind auch die schulgeschichiliohen Quellen
für unsere Landschaft zu beurteilen, die unter einem gröfseren,
allgemeineren Gesichtspunkt betrachtet sehr yerschieden gewertet
werden können. Bestimmend mufs aber bei der Auswahl und bei
der Bearbeitung, entsprechend dem Charakter der ganzen Publi-
kation der Monumenta Oermaniae Paedagogica, der territoriale
bezw. der lokale Gesichtspunkt bleiben, unter dem manches
mitteilenswert erscheint, was wohl der auf das grofse Ganze
zielende Forscher nicht ungern missen möchte.
Das trifft namentlich für den vorliegenden ersten Band der
badischen Schulordnungen zu, der die Schulgeschichte der badischen
Markgrafschaften ^ behandelt und die Auswahl aus einem oft wenig
dankbaren, zum Teil sehr spröden archivaUschen Stoff darstellt.
Wahrend von den YisitationsprotokoUen der früheren Zeit und
ähnlichen Quellen zur Schulgeschichte der vor Karl Friedrich
wenig bedeutenden altbadischen Lande nur die besonders charak-
teristischen herausgegriffen werden konnten, durfte die Mitteilung
von Yerordnungen aus der Zeit Karl Friedrichs weniger
sparsam erfolgen, da sie meines Erachtens zur Gewinnung' eines
möglichst vollständigen Bildes von der grofsartigen Beformthätig-
keit des letzten Markgrafen unerläfslich sind. Die Begierungs-
zeit E^arl Friedrichs ist aber von so grundlegender Bedeutung
für die Schicksale der badischen Lande, dafs bei ihrer Gesamt-
würdigung am wenigsten etwas fehlen darf zur Beleuchtung seiner
auf Schulen und Volksbildung gerichteten Wirksamkeit, um so
weniger, als in Baden auch nach den Zeiten der alten Territorien
eine konservative Haltung in Schulfragen zu beobachten ist und
Einrichtungen des Grofsherzogtums noch für länger ihren Ursprung
herleiten aus dem Schulwesen der badischen Markgrafschaften.
Als Abschlufs des vorliegenden Bandes habe ich die Organi-
sation von 1803 angeführt. Die Weiterentwickelung des Schul-
^ Ausgeschlossen sind hier aus historischen Rücksichten die Herr-
schaft Lahr, das Kloster Schwarzach und der badische Anteil an der
Grafschaft Sponheim, die gemeinsam mit den pfälzischen Landen zu be-
handeln sein wird.
Xn Vorwort
Wesens im Kurfürstentum bezw. im Gxofsherzogtum Baden, die
auTserhalb des Rahmens der mir gestellten Aufgabe liegt, hat bis
herein in die Gegenwart ein um die neuere badische Schulge-
schichte hochverdienter Mann dargestellt, der frühere Obersohul-
ratsdirektor und jetzige Präsident der Oberrechnungskammer, Geh.
Bat Joes, der die gesamten einschlagigen Verordnungen auf dem
Gebiet des Mittel- und Yolksschulwesens gesammelt und, mit yor-
trefflichen Einleitungen und Erläuterungen versehen, herausgegeben
hat (s. u. S. 580) — eine wertvolle Ergänzung zu vorliegender Publi-
kation.
Für den zweiten Band ist die Yeröffentlichung der auf das
Schulwesen der geistlichen Gebiete bezüglichen Quellen in
Aussicht genommen, der inhaltlich wertvollsten Bestandteile unserer
badischen Sammlung, die auch zeitUch zurückreichen bis in die
Anfänge höherer Kultur in Deutschland. Daran werden sich in
einem dritten, nötigenfalls auch in einem vierten Band die Schul-
ordnungen der weltlichen Territorien mit Ausnahme der
badischen Markgrafschaften und der Kurpfalz anschliessen.
Letztere soll wegen ihrer Grösse und Bedeutung für sich behandelt
werden, nicht im Zusammenhang mit Baden, dem sie heute ja
doch nur teilweise angehört.
Die Weiterführung des Werkes wird voraussichtlich nicht
lange auf sich warten lassen, da bereits umfassende Vorarbeiten,
namentlich für den zweiten Band, gemacht sind. Wenn dann ein-
mal die schulgeschichtlichen Quellen für die heute badischen Ge-
biete erschlossen und vielleicht auch inzwischen Nachbarländer,
wie namentlich Württemberg und das Elsafs, dem Beispiel Badens
gefolgt sind, dann läfst sich wohl auch auf Grund dieser äufseren
Quellen ein Gesamtbild gewinnen von der inneren Entwicke-
lung des Schul- und Bildungswesens am Oberrhein, von
den gegenseitigen Wechselwirkungen der verschiedenen Kulturein-
flüsse u. a. m. Eben weil es sich vorerst um die Sammlung und
Sichtung des gesamten einschlägigen Materials handelt, mufs von
einer Bewertung des Inhalts der Quellen, vor allem in methodi-
scher Beziehung, abgesehen werden, solange diese unerläfslichen
Vorwort XIII
Yorarbeiien nicht einen gewissen Abschlofs erreicht haben. Aus
diesem Qnind stellt auch der einleitende Text nur den äufseren
Entwicklungsgang des Schulwesens dar, nicht minder sind die
den einzelnen Aktenstücken vorausgeschickten Erläuterungen in
dem Sinn aufzufassen, dafs es sich hier zunächst um Feststellung
des objektiven Thatsachenmaterials handelt. Als ein Bestandteil
desselben ist auch die Übersicht über die jeweils einge-
führten Lehrmittel und Unterrichtsbücher zu betrachten,
die der Einleitung beigefügt worden ist. Das Verzeichnis der
einschlägigen Litteratur enthält nicht nur die von mir citierten
Werke, sondern überhaupt Schrifken, die mit der Schulgeschichte
der badischen Markgrafschafken im Zusammenhang stehen. Über
die Anlage des Registers finden sich auf S. 586 einige Bemer-
kungen.
Wenn die Behandlung des Materials hier und da nicht ganz
ausgeglichen ist, so möge berücksichtigt werden, dafs dem Ver-
fasser eine verhältnismäfsig kurze Frist zur Fertigstellung dieses
Bandes gegeben war. Die Folge davon war, dafs einerseits Nach-
träge nötig wurden, andererseits die Fühlung mit der Schrift-
leitung der Monumenta Germaniae Paedagogica der wünschens-
werten Kontinuität entbehrte.
Es ist hier am Platz, ein paar Worte über das Verhältnis
vorliegender Publikation und ihrer Fortsetzung zu einem anderen
schulgeschichtlichen Unternehmen in Baden zu sagen. Im Jahr
1891 nahm der Allgemeine Badische Volksschullehrerverein die
Herausgabe einer „Geschichte der Entwickelung des Volksschul-
wesens im Grofsherzogtum Baden^ in Angriff. Die Leitung der
Publikation wurde dem damaligen Obmann des Vereins, Herrn
Hauptlehrer Heinrich Heyd in Dill-Weifsenstein bei Pforzheim,
übertragen, von dem auch die Anregung zu dem Unternehmen
ausgegangen war. Bis jetzt liegen 15 Lieferungen in der Durch-
schnittsstärke von je 6 Bogen vor. Mit Ausnahme der badischen
Markgrafschaften, deren Schulgeschichte vorerst nur handschriftlich
ausgearbeitet ist, sind sämtliche Gebiete des heutigen Grofsherzog-
toms erledigt.
XIV Vorwort
Das Werk will bei xnögliohBter Ausnutzung archivalischer
Quellen eine Tolkstümliche Darstellung bieten und sohliefst,
obschon sehr häufig Urkunden und Akten im Wortlaut eingestreut
sind, eine exakte und systematische Wiedergabe der Schulord-
nungen, wie sie im Wesen der Honumenta G-ermaniae Paedagogica
liegt, grundsätzlich aus. Auch soll die verdienstliche^ Arbeit der
badischen Lehrer, die ihrem Stand alle Ehre macht, vorwiegend
der Lokalgeschichte zu Gute kommen, während die MGP. erst in
zweiter Linie, insbesondere bei Städten, auf lokale Erscheinungen
des Yolksschulwesens näher eingehen können. Demnach dürfen
wohl beide Werke nebeneinander bestehen; keinesfalls yerliert
die wissenschaftliche Ausgabe der badischen Schulordnungen durch
jenes Unternehmen ihre Berechtigung und Bedeutung.
Bei der Ausarbeitung dieses Bandes kam mir die freund-
lich gewährte volle Benützungsfreiheit im Gr. General-Landesarchiv,
in der Gr. Hof- und Landesbibliothek und in der Bibliothek des
Gr. Gymnasiums in Karlsruhe sehr zu statten. Für liebenswürdige
Unterstützung bin ich persönlich zu Dank verpflichtet den Herren
Bibliothekar Dr. Holder und Professor Dr. von Müller
in Karlsruhe.
Karlsruhe, Ostern 1902.
Earl Brunner.
Inhalts -Übersicht.
Seite
Vorwort IX
Einleitung XVII
Vorbemerkungen zur Geschichte und Topographie der
badischen Markgrafschaften XIX
Überblick über die Entwicklung des Schulwesens in
den badische n Markgrafschaften XXIII — LIII
L Die älteste Zeit bis zur Teilung der Markgrafschaf ben .... XXIII
IL Das Schulwesen der Markgrafschaft Baden-Baden XXX
1. Allgemeines XXX
2. Die höheren Schulen , XXXHI
3. Die Volksschulen XXXVII
DL Das Schulwesen der Markgrafschaft Baden-Durlach und der ver-
einigten Markgrafschaften XLI
1. Allgemeines XLI
2. Die höheren Schulen XLVI
3. Die Volksschulen * LH
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken .... LIV
Über die gebräuchlichen Unterrichtsbücher CIX
Schulordnungen 1—557
A. Landes-Schulwesen 3 — 307
1. Älteste Visitations-Ordnung füi Baden-Durlach. 1556 .... 5
2. Erste Kirchen -Visitation in der Herrschaft Badenweiler. 1556 . . 6
3. Sx>eyrer Visitationsprotokoll. 1683 8
4. Fechts Bericht über den Zustand der Schulen im *Baden-
Durlachischen. Vor 1689 17
5. Schulordnung für Baden-Durlach. 1715 24
6. Visitationsprotokoll f&r die Markgrafschaft Hochberg. 1715 27
7. Schulordnung für die Landgrafschaft Sausenberg. 1722 ... 35
8. Verordnung betr. Gründlichkeit des Schulunterrichts. 1735 . . 82
9. Röttier Schul-Examen. 26. Februar 1748 83
10. Verordnung über das Züchtigungsrecht in Baden-Durlach. 1753 87
11. Schulordnung ftir die Herrschaft Badenweiler. 1754 .... 88
12. General-Synodal -Verordnung für Baden-Durlach. 1756 .... 98
13. P&rrkandidaten-PrQfungs-Ordnung ftir Baden-Durlach. 1756 . . 107
14. Schulkandidaten-Prüfungs-Ordnung ftlr Baden-Durlach. 1757. . 112
15. Einrichtung von Sonntagsschulen in Baden-Durlach. 1759 — 1768 116
16. Schul -Wittwen-Fisci-Ordnung für Baden-Durlach. 1760 ... 121
17. Visitations-Ordnung fOr Baden-Durlach. 1760 126
18. Schul-Schematismus fCir die Markgrafschaft Hochberg. 1763 . 131
19. Schul-Schematismus für die Baden-Durlachischen Lande. 1766 . 135
20. Pflege der Seidenzucht durch die Lehrer in Baden-Durlach. 1766 167
21. Enichtung von Spinnschulen in Baden-Durlach. 1767. 1768 . . 168
XVI Inhalts -Übersicht
Seite
22. Einf&hmng des Untemchts in der Geometrie in Baden-Dnrlach.
1767—1769 172
23. Errichtung eines Schul-Seminariums ftir Baden-Durlach. 1768 . 174
24. Schulordnung fOr die Diözese Pforzheim. 1768 179
25. Errichtung eines Pfarr-Seminariums. 1769 . 199
26. Visitations-Bestimmungen. 1769 209
27. Allgemeine Land-Schulordnunff fCb- die Catholische Schulen der
HochfÜrstlichen Markgräflichen Badischen Landen. 1770 . . 210
28. General-Decret an sSmtliche Specialate. 1776 246
29. Verordnungen über das katholische Schulwesen 252
30. Kirchenraths-Instruktion. 1797 259
31. Ordnung für die Trivial-Nebenschulen. 1798 284
32. Einrichtung der Trivialschulen. 1803 300
B. Gymnasium Illustre 309-429
33. Stipendien-Stiftung und -Ordnung ftb- das Gymnasium. 1614 . 311
34. Fechts Bericht über den Zustand des Gymnasiums. Vor 1689 . 317
35. Gymnasiums-Ordnung. 1705 349
36. Gymnasiums-Ordnung. 1725 382
37. Besondere Verordnungen. 1761 400
38. Cursus Studiorum [für die Studiosen oder Exemten]. 3. April 1767 406
39. Historische Nachricht der sämtlichen Classen des Gymnasii
Illustris, entworfen 1780 von Carl Jos. Bougin^ 417
C. Schulen einzelner Orte . 431—557
I. Stadt Baden.
40. KoUegiatstifl. 1453. 1800 433
41. Schulordnung 1541 436
42. Ordnung Über das Zu Baden New angerichtes Semminarium. 1588 439
43. Jesuiten-Kollegium. 1642. 1679 451
44. Lehr-Institut 1775 , 457
IL Durlach.
45. Schulmeister-Ordnung. 1536 462
46. Ordnung fCir das Fürstliche Pädagogium. Anfang 18. Jahrh. . 464
III. Karlsruhe.
47. Höhere Mädchenschule. 1773. 1774 473
IV. Lörrach.
48. Ordnung fOi das Fürstliche Pädagogium. Anfang 18. Jahrh. . 475
49. Plan einer Realschule. 1760 489
50. Verordnungen für das Pädagogium. 1770 496
V. Pforzheim.
51. Schulordnungen. 16. Jahrh 529
52. Waisenhaus-Schule. 1758 531
VI. Rastatt.
53. Piaristenschule. 1736. 1749 539
54. Weibliches Erziehungs-Institut. 1767. 1791 547
VII. Sulzburg. 55. Lateinische Schule. 1604 555
Anmerkungen (zugleich Ergänzungen und Berichtigungen) 559
Verzeichnis der einschlägigen Litteratur 578
Namen- und Sach-Register ^
im m$
r
Einleitung
^
Monumenta Gennaniae Faedagogica XXIV B
Vorbemerkungen znr GescMchte und Topographie
der badischen Markgrafschaften.
Die badiBchen Stammlande — im Titel kurz mit „Markgraf-
Schäften^ bezeichnet — , die die Grundlage und den Mittelpunkt
des späteren Grofsherzogtums Baden bilden, weisen in dem ver-
hältnismäfsig engen Rahmen ihrer Gebietsgrenzen eine reiche
territoriale Gliederung auf, die auch dem Kulturleben, insbesondere
der Entwicklung des Schulwesens, ein eigenartiges Gepräge, eine
gewisse Mannigfaltigkeit und Abwechselung verliehen hat. Zum
bessern Yerständnis der folgenden Ausführungen ist es daher un-
erläfslich, mit kurzen Worten diese Verhältnisse darzulegen.
Der Gründer der badischen Linie des Zähringer Fürstenhauses
ist Hermann I. (gest. 1074), der älteste Sohn Bertholds I., nomi-
nellen Herzogs Yon Eämthen. Bei seiner Yermählung gewann
Hermann zu seinen eigenen Besitzungen im Breisgau und in
Schwaben Teile des fränkischen Uffgau mit dem Hauptort Baden.
Hier war fortan der Mittelpunkt der badischen Markgrafschaft, die,
in der Folgezeit durch Anfall weiterer Gebiete vergröfsert, von
Markgraf Bernhard I. zu einem festgefügten Territorialstaat aus-
gebaut wurde. Im Jahr 1515 teilte Markgraf Christof I. die ge-
samten Lande unter seine drei Söhne Bernhard, Philipp und
Ernst. Diese Dreiteilung, welche nach des Vaters Tod 1527 in
Kraft trat, war nur Yon kurzer Dauer. Nach dem 1533 erfolgten
Ableben des Markgrafen Philipp schlössen die beiden überlebenden
Brüder Bernhard und Ernst 1535 einen neuen Teilungsy ertrag.
Damit wurden die beiden badischen Linien begründet, welche nahezu
2^/2 Jahrhunderte getrennt neben einander bestanden. Die ältere
Bemhardinische Linie hatte die Markgrafschaft Baden-Baden
inne, die jüngere Emestinische die Markgrafschaft Baden-
B*
XX Einleitung
Durlach, beide mit ihren Nebenlanden. Als im Jahr 1771 mit
dem Markgrafen Georg August jene ausstarb, vereinigte Mark-
graf Karl Friedrich aus dem Durlacher Haus die Gesamtlande
als die Markgrafschaft Baden, die mit dem Zusammenbruch
des alten römischen Reiches deutscher Nation sehr erhebliche
Gebietserweiterungen erfuhr und 1803 zum Kurfürstentum,
1806 zum Grofsherzogtum erhoben wurde.
Eine geschichtliche Darstellung der Territorialverhältnisse
hier zu geben, kann natürlich nicht meine Aufgabe sein. Ich
wähle deshalb einen Zeitpunkt, der für den Zustand der Markgraf-
schaften in ihrer Blüte ebenso charakteristisch ist, wie er auch für
die Entwicklung des Schulwesens in fest ausgeprägten Formen
(bestimmte Verordnungen etc.) erst als wirklich wichtig in Betracht
kommen kann. Zu Grund gelegt sind die Angaben der beiden
offiziellen Staatshandbücher von 1766^:
Die Markgrafschaft Baden-Baden umfafst darnach folgende
Gebietsteile :
I. Die Obere Markgrafschaft mit folgenden Ämtern:
1. Oberamt Rastatt mit Euppenheim.
2. Amt Baden.
3. Amt Ettlingen.
4. Amt Steinbach: a) Steinbacher Stab; b) Sinzheimer Stab.
5. Amt Bühl und Grofsweier.
6. Amt StoUhofen und Schwarzach.
II. Herrschaft Mahlberg mit dem Oberamt Mahlberg,
in. Herrschaft Staufenberg mit dem Amt Staufenberg.
IV. Grafschaft Eberstein (Amtssitz in Gemsbach).
V. Amt Kehl.
VI. Amt Beinheim.
Dazu die femer liegenden in dieser Publikation, wie oben
bemerkt, nicht mitberücksichtigten Herrschafken:
Vn. Vordere Grafschaft Sponheim.
VIQ. Hintere Grafschaft Sponheim (gemeinschaftliche Regi^mng
mit Pfalz).
^ Markgr&flich Baden -Durlaohischer Staats- und Adresse - Calender auf
das Jahr 1766. Carlsruhe, M. Macklot. 16 ^
Markgräflich Baden - Badischer Staats- und Addresse - Galender auf das
Jahr 1766. Rastatt, C. A. Schall. 16 •.
Yorbemerkangen zur Gesch. und Topogr. der bad. MarkgrafBchaften XXI
DL Landvogtei Ortenau mit den Yogteien Griesheim, Appen-
weier, Ortenberg, Achem und Ottersweier.
Kirchlich gehörte die Markgrafschaft Baden-Baden gröfsten-
teils zur Diözese des Bistums Speyer.
Nur die Ämter Stollhofen, Steinbach, Bühl, Grofsweier, die
Ortenau, die Herrschaften Mahlberg und Staufenberg, das Kloster
Schwarzach, das Jesuiten-Rektorat Ottersweier, das Franziskaner-
Kloster auf dem Fremersberg, die Kapuziner -Klöster zu Baden
und zu Mahlberg lagen in der Diözese Strafsburg.
Die Markgrafschaft Baden-Durlach umfafst folgende
Gebietsteile :
L Die Untere Markgrafschaft mit folgenden Ämtern:
1. Oberamt Karlsruhe mit den Ämtern Mühlburg und
Chraben.
2. Oberamt Durlach.
3. Oberamt Pforzheim.
4. Amt Stein mit Langensteinbach.
5. Amt Münzesheim.
6. Amt Gondelsheim.
7. Amt Mühlhausen.
8. Amt Steinegg.
n. Markgrafschaft Hochberg mit dem Oberamt Hochberg in
Emmendingen. Dazu gehörte auch der badische Anteil an
der Herrschaft Prechthal, die ein gemeinschaftlicher Besitz
zwischen dem Markgrafen von Baden-Durlach und dem
Fürsten yon Fürstenberg war.
ni. Landgrafschaft Sausenberg | mit dem gemeinschaftlichen
YI. Herrschaft Rötteln i Oberamt Bötteln in Lörrach.
Y. Herrschaft Badenweiler mit dem Oberamt Badenweiler.
In kirchlicher Hinsicht gehörte die untere Markgrafschaft
▼or der Reformation zur Diözese Speyer, das „Oberland^^ zur
Diözese Konstanz.
Die evangelisch-kirchliche Einteilung des Landes
geschah nach Diözesen: Karlsruhe, Durlach, Pforzheim und Stein,
Hochberg, Badenweiler, Sausenberg und Rötteln.
XXII Einleitung
Die Markgrafen von Baden
seit 1372.
Vor der Teilung.
Bernhard I. 1372—1431.
Jakob I. 1431—1453.
.Karl I. 1453—1475.
Christof I. 1475—1527.
Nach der Teilung.
-A.. Baden-Saden.
(Bernhardinische Linie.)
Bernhard IIL 1527—1536.
Philibert 1536—1569.
PhiUpp IL 1569—1588.
Eduard Fortunatus 1588—1600.
Wühehn (1600) 1622—1677.
Ludwig Wilhelm 1677—1707.
Ludwig Georg 1707—1761.
August Georg 1761—1771.
B. Baden-Durlach.
(Emestinische Linie.)
Ernst 1527—1553.
Karl IL 1553—1577.
Ernst Friedrich 1577—1604.
Georg Friedrich 1604—1622.
Friedrich V. 1622—1659.
Friedrich VL 1659—1677.
Friedrich Magnus 1677—1709.
Kari Wilhelm 1709—1738.
Kari Friedrich 1738—1803 (als Kurfürst bis 1806,
als Grofsherzog bis 1811).
Ehitwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXIII
Überblick über die Entwicklung des Schulwesens
in den badischen Markgrafschaften.
Erstes Kapitel.
Die älteste Zeit bis zur Teilung der Markgrafsohaften«
Die Anfange des Schulwesens liegen wie überall sonst auch
in Baden ganz auf dem Gebiet des kirchlichen und klösterlichen
Lebens. Unsere Nachrichten darüber sind äufserst dürftig; jeden-
falls handelt es sich in der Zeit vor der Reformation nur um ganz
vereinzelte lokale Erscheinungen, um Schuleinrichtungen — wenn
von solchen neben dem fast ausschliefsUch kirchlichen Interesse
überhaupt die Bede sein kann — , die kaum eine umfassende
Wirksamkeit über einen gröfseren Kreis ausgeübt haben. Die
Landesregierung nahm so gut wie gar keinen Anteil an den auf
die Schulbildung gerichteten Bestrebungen. Die im Jahr 1495 er-
schienene Landesordnung für Baden läfst die Schulangelegenheiten
völlig unerwähnt; auch die sonstigen, von eifriger und umsichtiger
Fürsorge für alle Bedürfnisse zeugenden Yerordnungen Markgraf
Christofs L ^} berühren die Schule mit keiner Silbe. Das Monopol
der Kirche auf die Schulanstalten wird in Baden nicht durch den
Staat, sondern durch die Gemeinden erschüttert. Die frühesten,
allerdings zunächst nur vereinzelten Bestrebungen auf diesem Ge-
biet sind kommunaler Art, so in Pforzheim und Durlach. Vor-
herrschend ist auch hier bis zum endgiltigen Sieg der Reformation
der geistliche Einflufs. Reichlich grofs ist die Zahl geistlicher
Amter in allen badischen Städten — abgesehen von den manch-
fachen klösterlichen Anstalten — , in Pforzheim, Durlach, Baden,
Ettlingen, Rastatt.
Und mehr noch als von hier aus mag für die badischen
Markgrafschaften ein bedeutender Einflufs auf das Erziehungs- und
Bildungswesen ausgegangen sein von den zahlreichen hochberühmten
Klöstern des Schwarzwaldes und der Rheinebene,
deren Anteil an der Kulturarbeit auch für Baden weit gröfser ge-
» Vgl. Zeitßchr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 26, S. 392 ff.
XXIV Einleitung
Wesen sein dürfte, als sich dies nach den wenigen auf uns ge-
kommenen Bruchstücken von Zeugnissen ermessen läfst. Vielleicht
bieten unB die Quellen zur Schulgeschichte dieser Klöster, deren
Yeröffentlichung später in Aussicht genommen ist, hierüber Auf-
schlüsse, die uns die etwas düstere Kultur der älteren badischen
Zeit aufhellen und in wesentlich günstigere Beleuchtung rücken
könnten. Die zu den Markgrafschaften gehörigen, meist kleineren
Klöster stellen sich, besonders für die ältere Zeit, rein als geisüich-
kirchliche Institute dar und spielen schulgeschichtlich keine Bolle.
Eine Ausnahme machen nur die Stifter und Klöster der
gröfseren Städte Badens, in denen die Anfänge lokaler
Schuleinrichtungen zu sehen sind. Sie bilden für uns fast die
einzigen Anhaltspunkte, überhaupt von einer Schulgeschichte der
badischen Markgrafschaften Tor der Reformation reden zu können.
Schulordnungen kommen dabei allerdings nicht in Betracht, es
handelt sich nur um vereinzelte geschichtliche Notizen, die keines-
wegs irgendwie ein zusammenhängendes Ganzes aufzubauen ge-
statten. Landesherrliche Schulordnungen im eigentlichen Sinn
treten, streng genommen, in Baden nicht vor der Mitte des acht-
zehnten Jahrhunderts auf.
Die älteste urkundliche Nachricht, die ich über badisches
Schulwesen gefunden habe, bezieht sich auf die Stadt Baden.
Eier gründete Markgraf Jakob I. 1453 ein Kollegiatstift, indem er
die Haupt-Pfarrkirche zu St. Peter und Paul zur Stiftskirche erhob.
Neben den selbstverständlich im Vordergrund stehenden rein kirch-
lichen Zwecken der Stiftung wird doch auch schon nachdrücklich
Unterricht und Erziehung der Jugend ins Auge gefafst. Die
Statuten des Stifts^) geben darüber näheren Aufschlufs. Es wird
dem Schulrektor dringend ans Herz gelegt, die Schüler in und
aufserhalb der Schule in den Wissenschaften, guten Sitten und
kirchlichen Verrichtungen treulich zu unterweisen. Die Ghründungs-
urkunde enthält aufserdem die Forderung, dafs unter den
12 Canonikem „vier doctores oder zum mynsten licentiaten, so
verre man die haben mag'^ seien; „und zu den anderen pfiründen
sollen wir, unsere erben und nachkommen geflissen sin, gelerte
und gottesforchtige personen zu presentiren^^ Über die Wirksam-
keit des Stifts auf dem Gebiet der Schule ist uns Näheres nicht
^ S.u. Nr. 40, S.433f.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXV
bekannt; sehr umfassend war sie wohl nicht. Doch hatte das
Unternehmen miunterbrochen Bestand. Das beweisen die mehr-
fachen Erneuerungen und Wiederauf lagen der Satzungen von 1 652,
1746 und 1800.
Wenige Jahre nach dieser Badener Gründung erfolgte eine
ganz ähnliche durch Markgraf Karl I., den Sohn Jakobs, in Pforz-
heim, wo die St. Michaelspfarrkirche 1460 in ein EoUegiatstift
verwandelt wurde. Es ist mit grofser Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men, dafs für die Einrichtung des Stifts die in Baden getroffene
und durch mehrere Jahre erprobte Organisation Yorbildlich ge-
wesen ist. Dieselbe Stadt, die vor der Reformation in ihren
Mauern nicht weniger als acht Stifter und Klöster beherbergte,
besafs eine Gelehrtenschule, deren Ruf um die Wende des
fünfzehnten Jahrhunderts weit über die Grenzen der Markgraf-
schaft hinausdrang. Leider sind über den Zeitpunkt und die
näheren Umstände der Gründung dieser Schule, wie über die Ein-
richtung, Schulordnung, Entwicklung etc. keinerlei quellenmäfsige
Aufschlüsse mehr zu erlangen; alle Zeugnisse scheinen yerloren
gegangen zu sein — eine tief bedauerliche Lücke in der ältesten
Geschichte der badischen Markgrafschaft, eine Lücke, die um so
schmerzlicher empfunden werden mufs, als sich hier wohl eine
glanzYoUe Epoche badischer Kultur und Bildung — allerdings ganz
yereinzelt — uns erschlossen hätte. Das wenige jedenfalls, das
wir aus indirekten Anhaltspunkten entnehmen können, liefert uns
den Beweis einer hohen, bedeutungsvollen Blüte der Anstalt, der
eine stattliche Reihe führender Geister im Zeitalter des Humanis-
mus und der Reformation ihre erste Bildung verdanken. Li dieser
Beziehung ist das Lob Reuchlins bemerkenswert, der seine Vater-
stadt „bonorum ingeniorum ferax^ nennt und den „ingens numerus
literatorum hominum inde genitorum^ hervorhebt.^ Aus der Blüte-
zeit der Schule (erstes Drittel des sechszehnten Jahrhunderts; die
Gründung dürfte wohl bald nach der Mitte des fün&ehnten Jahr-
hunderts anzusetzen sein) sind folgende namhafte Männer teils als
Lehrer, teils als Schüler hervorzuheben^: Georg Simmler aus
Wimpfen, Schüler Reuchlins, Rektor bis 1511, u. a. auch Lehrer
* Vgl. Vierordt, Gesch. der Durlacber bezw. Karlsruher Mittelschule,
S. 9, Anm. 1.
* Pflflger, Gesch. d. Stadt Pforzheim, S. 193 ff.
XXVI Einleitung
Melanchthons; er wurde später als Professor der Bechte an die
Universität Tübingen berufen. Johann Unger, Jugendlehrer
Melanchthons in Bretten, Bektor 15t 1 — 1524, Beformator Pforz-
heims. Jakob Wimpfeling aus Schlettstadt^ um 1502 Lehrer
in Pforzheim. Johann Hildebrand, Melanchthons Lehrer im
Griechischen, später Professor in Tübingen. Gerhard List, aus-
gezeichneter Sprachlehrer, von Irenikus ein zweiter Beuchlin ge-
nannt. Nikolaus Gerbel u. a. Berühmte Schüler in jener
Zeit waren insbesondere: Melanchthon (1507—1509), Capito,
Schwebel, Grynäus, Haller, Hedio, Irenicus, die beiden Wertweia.
Neben dieser höheren Lehranstalt scheint freilich zu Anfang
des 16. Jahrhunderts die Elementarschule in Pforzheim auf
einem ziemlich niedrigen Stand gewesen zu sein, wie die unten ^
mitgeteilte „Schulordnung'^ ersehen läfst. Lateinische Trivialschulen
bestanden um dieselbe Zeit auch in Baden und Durlach, ohne
dafs wir nähere Kenntnisse über sie besäfsen. Der bekannte
Schweizer Chronist Johann Stumpf, der 1500 zu Bruchsal ge-
boren wurde, erzählt, dafs er etwa im 12ten Lebensjahr zu Durlach
eine Zeit lang „dürftigen Unterricht'^ genossen habe.^ Das Vor-
handensein Yon Schulen wird für die Städte Baden und Durlach
auch erwiesen aus 2 Urkunden, die in einem Eopialbuch des
GLArchivs erhalten sind^ und die Bruderschaften der Jungfrau
Maria in Baden (zw. 1467 — 1470) und des Hl. Jakob in Durlach
(1467) betreffen. Li beiden ist vom „rector scolarium^' und den
„scolares^^ die Bede, allerdings ohne eigentliche Beziehung zum
Unterricht, blos in Verbindung mit Eultusverrichtungen, speziell
mit dem Eirchengesang. In einer Verordnung des Markgrafen
Philipp über die Abendandachten in der Stiftskirche zu Baden
(1518) wird der Landschreiber angewiesen für die dabei thätigen
Priester, den Schulmeister und die Schüler jährlich an Lichtmefs
die Summe von 1 8 Gulden an das Stift zu bezahlen.^ Von Durlach
wissen wir weiter, dafs 1527 der Stadtschreiber zugleich Schul-
meister war.^
» S.u. Nr. 51, S. 529flf.
• Vierordt, Gesch. der Darlacher bzw. Earlsaniher Mittelschule, S. 6.
» Eopialbuch Nr. 414, S. 353 ff.; b. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 2,
S. 166 ff.
* Regelt in der Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 24, S. 442 f.
^ GLArchiv, Spezialakten Durlach, Kirchengut. Vgl. Vierordt, a. a. 0.
Entwicklnug des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXVII
1461 wird auch schon in Gernshaoh ein Schulmeister er*
wähnt, dem eine gewisse jährliche Abgabe einer Jahrzeitstiftung
zukommt: „eym Schulmeister acht Pfenning'', wie es in der be-
treffenden Stiftungsurkunde heifst. In ähnlicher Weise wird vom
Schulmeister gesprochen in den Jahren 1478, 1483, 1498, 1499,
1503ff. ^ Ein interessantes Beispiel eines Konfliktes zwischen den
kirchlichen Obliegenheiten und den Verpflichtungen des Schul-
meisters der Schule gegenüber treffen wir im Jahre 1517 zu
6emsbach, ein Beispiel, das die Stellung der Schule zur Kirche
gewissermafsen typisch beleuchtet und zugleich einen Begriff giebt
von der Vielseitigkeit eines Schulmeisters jener Zeit. Der zwischen
dem Pfarrherrn und den Kaplänen zu Gernsbach einerseits, dem
Bürgermeister und der gemeinen Bürgerschaft ebenda andererseits
geschlossene Vertrag („ir der Geistlichen Ambt und Kirchendienst''
betreffend) lautet:
„Item des Schulmeisters halben, Als die Burger furbracht,
wie ime der pfarrer und Caplon, wann er die vigilien nit eign
personn hat helffen singen, die pi^esenntz hievor etwas zitt vorge-
haltten, und im selben fall der Schullmeister alsdann auch die
Schuler nit hatt wollen inn die kirchen schicken, das Seelampt
zusingen, defshalben sie ine der presenntz, nemlich deren, darinn
er nit sonnderlich gemeint Unnd bestimpt, furohin ganntz ver-
diennter unnd unverdienter wollten oberen. Dagegen der pfarrer
und Capplon thetten an Zeugen, der Schulmeister were inn die
presenntz kommen der Schuler halben, liefs die zu der Mefs un-
billich herufs, ob er woU die vigilien versumpte, dann ob woU ein
pfarrer die vigilien versumpt hette, er bifs alheer müssen dannochtt
das Seelampt vergebennlich singen inn den alten jar zitten, woltt
im selben fall des auch lieber embrosten gewesen sin; ist ver-
tragen, wan der Schullmeister inn der Statt geschefft, alle diewil
er auch Stattschryber ist, auch sunst nit, mag er mit einem
anndern, der auch singens und lesenns zimlicher wifs geschickt ist,
sin statt verwesen, alsdann im nit destweniger sin presenntz volgen
soll, Als ob er eigner personn alda gewest were. Er sol auch sine
Schuler, ob er woU die vigilien versumpt, nit destminder inn die
Seelmefs, die zu singen, schicken unnd hierzu von kheinem teil
geverde geübt werden. Was auch mittler Zit swebennder irrung
^ GL Archiv, Urkundenabtheilung Baden-Baden, Gemsbach, Stiftungen.
XXVm Einleitung
der SchuUmeister presenntzen verdiennt, ime noch uTsstenndig, soll
ime on witter uff halten ungeirrt volgen und werden.^^ (Orig. Perg.
mit Hängesiegel des Grafen von Eberstein, Libell in 4 Bl. foL,
d. d. 1517 uff fritag nach Sannt Mathis des heiligen Appostels
tag; GL Archiv, Urkunden -Abteilung Baden-Baden, Gemsbach,
Eirchendienste).
Auf die Schulverhältnisse Gemsbachs gestatten vielleicht auch
folgende Notizen Eisenlohrs^ einen günstigen Rückschlufs: Jakob
Bopp aus G. wurde 1517 Canonicus in Strafsburg und starb
daselbst 1544 im evangelischen Glauben als Dekan des Kapitels;
Michael Schwenker aus G. fertigte als kaiserlicher Notar in
Strafsburg 1524 die Protestation der evangelischen Geistlichen
gegen den Bischof.
In Ettlingen, wo die Quellen fiir die früheste Schul-
geschichte äufserst spärlich fliefsen, begegnet zum ersten Mal ein
Schulmeister 1460. Die Urkunde des Bischofs Johann von Speyer,
durch die die Erhebung der EttUnger Pfarrkirche zur Stiftskirche
bestätigt wird, setzt zwölf Pfund vierzehn Pfennig aus „damit zu
bestellen Schulmeister, Chorschuler etc.^ Wahrscheinlich war auch
dieses EoUegiatstift, wie das im gleichen Jahr zu Pforzheim ge-
gründete, nach dem Badener Muster geschaffen. Näheres findet
sich darüber nicht. 1 506 wird wieder ein Schulmeister in Ettlingen
erwähnt, ebenso 1514.^
Über das Vorhandensein einer Schule in Rastatt vor der
Reformation ist nichts bekannt. Immerhin fallt durch einige be-
merkenswerte umstände etwas Licht auf die frühesten Bildungs-
verhältnisse dieses Ortes.' Im Jahre 1489 finden wir unter den
Begleitern des jungen Markgrafen Jakob auf einer Reise nach
Italien einen gelehrten Rastatter, Johannes Müller, Doktor beider
Rechte und Dekan zu Baden, der über diese Reise ein Tagebuch
schrieb.* Wahrscheinlich hat Müller in seiner Vaterstadt den ersten
Grund zu seiner Bildung gelegt. Auch die Einträge im Orts-
buch — die frühesten von 1370 — verraten, wie Eisinger* her-
vorhebt, nach Form und Inhalt einen nicht geringen Bildungsgrad.
' Kirchl. Gesch. der Qrafschafb Eberstein seit der Beformation, S. 7, Anm.
* GLArchiv, Urkunden - Abteilung Baden-Baden, Ettlingen, Stifter und
Klöster; Stiftungen; Kirchenordnung.
* Eisinge r, Beiträge z. Topographie u. Gesch. d. Stadt Rastatt, S. 58 f.
* Vgl. Schöpflin, Hist. Zar.-Bad., II, p. 314.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXIX
Dagegen erscheinen die schriftlichen Zeugnisse aus der ersten
Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts wesentlich schlechter und
lassen auf einen viel tieferen Eulturstand schliefsen. „'Die Über-
bleibsel nach dem 30jährigen Kriege, wie die Rathsprotokolle
1648 bis 1692, erscheinen gegen die aus dem 14. und 15. Jahr-
hundert wie die ersten ungeschlachten Versuche schriftlichen Ge-
dankenausdruckes gegen gute Muster. Hieraus dürfte, für Rastatt
wenigstens, der Schlufs gerechtfertigt erscheinen, dafs in den
200 Jahren von 1500 bis 1700 die Volksbildung nichts weniger
als fortgeschritten sei.^ (Eisinger, 8. 59.)
Nur beiläufig sei hier auf eine Einrichtung des badischen
Oberlandes hingewiesen, die, wenn auch ohne direkte Absicht auf
die Schulen gegründet, doch für den Unterricht in jenem Landes-
teil von nicht geringem Einflufs gewesen ist und nach der Refor-
mation den Ausgangs- und Mittelpunkt des höheren wie des niederen
Schulwesens daselbst bildete. Etwa zu Anfang des 15. Jahrhunderts^
stiftete Markgraf Rudolf ni. von Hochberg- SAusenberg (gest. 1428)
das Röttier Landkapitel, eine Vereinigung zunächst der drei
Priester von den drei Altären der Pfarrkirche zu Rötteln, mit dem
Beruf, das geistliche wie überhaupt das höhere kulturelle Leben
zu pflegen, das sich ja in dieser Zeit fast ausschliefslich um die
Geistlichkeit gruppierte, und widmete zu dessen Unterhaltung ge-
wisse ansehnliche Güter und GeföUe. 1428 bestätigte Rudolfs IH.
Sohn und Nachfolger, Markgraf Wilhelm (reg. bis 1441), die Stiftung
mit Einwilligung seines Bruders .Otto, Bischofs von Eonstanz.
Markgraf Ernst von Baden -Durlach (gest. 1553), der Erbe des
Röttelnschen Landes, vermehrte und verbesserte die Stiftung „mit
Versorgung eines Capellans^. Als 1556 die Reformation dort
Eingang fand, blieb das Kapitel bestehen und erhielt innerhalb der
Organisation der evangehschen Geistlichkeit eine ähnliche centrale
Stellung wie vorher gegenüber dem katholischen Klerus; doch
» Das von W. Höchstetter (Die Stadt Lörrach, S. 86) u. a. als Zeit-
punkt der Stiftung angegebene Jahr 1418 ist nirgends nachzuweisen, wie auch
alle Anhaltspunkte über die Stifbungsurkunde selbst fehlen. Die in ihren An-
gaben dnr^aus Tollständigen und zuverlässigen „Begesten der Markgrafen von
Baden und Hachberg" (herausgegeben von der Bad. Hist. Kommission) geben
keinen Aufschlufs darüber. Aus späteren Urkunden, betr. Bestätigung und
Erweiterung der Stiftung, geht nur das eine mit Sicherheit hervor, da£s
Markgraf Rudolf III. dieses Landkapitel ins Leben gerufen hat.
XXX Einleitung
wurde jetzt die Wirksamkeit des Kapitels auch auf die Landgraf-
schaft 3ausenberg ausgedehnt^
Im Jahr 1650 hat Markgraf Friedrich V! unter Verwendung
eines Teils der Einkünfte dieser Stiftung und in Anlehnung an das
Kapitel die Böttier Landschule angelegt, aus der das späterhin
zu erheblicher Bedeutung gelangte Pädagogium in Lörrach her-
vorging. 2
Zweites Kapitel.
Das Schulwesen der Markgrafschaft Baden-Baden.
I.
Aligemeines.
Bei der Trennimg der beiden Markgrafschaften war eine
Entscheidung in der Frage der Reformation noch auf keiner Seite
gefallen, obwohl beide Fürsten von der Bewegung stark berührt
wurden. Bernhard DI. von Baden-Baden (1527—1536) bekannte
sich rückhaltlos zum Protestantismus, dem er auch ungehinderten
Eingang in sein Land gewährte, ohne eine eigentliche Reformation
durchzuführen — daran hinderte ihn vielleicht nur sein früher Tod.
Die Vormundschaft für den erst 5 Monate alten Sohn und Erben
Philibert (1536 — 1569), deren einflufsreichstes Mitglied Herzog
Wilhelm IV. von Bayern war, zeigte sich der von Bernhard ange-
bahnten Entwicklung nicht günstig. Es gelang, hauptsächlich durch
bayrischen Einflufs, die neue Lehre zu unterdrücken und den Katholi-
zismus wieder einzuführen. Auch die Erziehung und weitere Aus-
bildung des jungen Markgrafen durch Reisen, auswärtige Studien etc.
wurde ganz in katholischem Sinn geleitet. Als Philibert aber 1556
die Regierung selbständig übernahm, zeigte er, entgegen allen
Berechnungen Bayerns, unverkennbare Neigungen zur Reformation,
der er, freilich nur allmählich, aber zielbewufst die Wege zu ebnen
sich bemühte. Die äufsern Verhältnisse, unter denen der Markgraf
regierte, Streitigkeiten innerhalb der Familie und mit Nachbarn,
die nicht selten eine kriegerische Thätigkeit erheischten, waren
^ Die äufeere Geschichte des Kapitels ist kurz skizzirt in der hand-
schriftlichen Beschreibung der Landgrafschaft Sausenberg und der Herrschaft
Rötteln von dem Landvogt E. F. von Leutrum, Band I, S. 76ff. (GLArchiv,
Handschrift Nr. 563.)
» S. u. S. XLVnif. u. Nr. 48— 50, S. 475 ff.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaflen XXXI
dem Friedenswerk der Reformation nicht forderlich. Wie sehr
übrigens Markgraf Philibert dem ganzen Schul- und Bildungswesen
seiner Zeit zugethan war, beweist der Umstand, dafs der trefflich
gebildete Fürst einen gewissen Ruf in weiteren Kreisen als Freund
nnd Gönner humanistischer Studien genossen zu haben scheint.
Wir besitzen ein eigenartiges Zeugnis darüber, ein Aktenhefk mit
Bittschriften fahrender Schüler um Unterstützung und mit den An-
weisungen des Markgrafen an die Verrechnung der Pfarrgefälle zu
Baden zur Auszahlung kleiner Gaben. Die Liste, die fünfzig solche
Anweisungen enthält, umfafst einen Jahrgang, vom November 1566
bis zum gleichen Monat 1567. Das Schriftstück, über das J. Bader
ausführlich handelt^, bietet nicht geringes kulturgeschichtliches
hiteresse.
Das frühe Ende des Markgrafen — er fiel 1569 bei Moncontour
im Dienst des Königs von Frankreich gegen die Hugenotten —
machte alle Erwartungen, die man auf seine Regierung setzen
mochte, zu nichte. Die Lage des Landes war wiederum eine ähn-
lich ungünstige wie beim Tod Bernhards III. Dem erst 10 jährigen
Sohn und Erben Philiberts, Philipp IL (1569-~1588), wurde eine
Yormundschaft gesetzt, in der abermals Bayern das entscheidende
Wort zu sprechen hatte. Der junge Prinz wurde streng katholisch
erzogen, und zwar mit besserem Erfolg als einst sein Yater:
Bereits 1571 vom Kaiser für mündig erklärt, stellte er den alten
Glauben mit rücksichtsloser Entschiedenheit in seinem Land wieder
her. Dieser Übergang Badens ins katholische Lager war vorwiegend
das Werk des bayrischen Herzogs Albrecht Y., der auch nach der
Mündigkeitserklärung des Markgrafen dessen weitere Ausbildung
in der Hand behielt und die Regierung mafsgebend beeinflufste.
Auf der als Jesuitenschule und Hochburg der gegenreformatorischen
Bewegung bekannten Universität zu Ingolstadt lag Philipp den
Stadien ob und führte zweimal, 1572 und 1574, das Rektorat dieser
Hochschule. Bei seiner guten Begabimg und dem ihm eigenen
lebhaften Sinn für ideales Streben gewann er einen ansehnlichen
Schatz von Wissen. Von ihm personlich ging manche gute An-
regung für Yolksbildung, allerdings in durchaus katholisch -kirch-
lichem Sinn, aus. Er ist auch der Gründer einer höheren
^ Zeitschrift Badenia, K F., II, S. 401 ff. Das Orig. liegt im GL Archiv,
Abteünng Haus- u, Staatsarchiv, Personalia (Philibert).
XXXII Einleitung
Landesschule, die ihm vornehmlich zur Heranbildung tüchtiger
Kirchen- und Staatsdiener notwendig erschien. Bei der über-
triebenen Prachtliebe des Fürsten aber und bei seinem Hang zur
Verschwendung, insbesondere auf kostspieligen Reisen, blieben für
Schulzwecke nicht eben viel Mittel zur Verfügung.
Sein Nachfolger Eduard Fortunatus (1588—1600), dem
die Freude an der Verschwendung und die Lust zum Abenteuer-
lichen von den Eltern her im Blute lag — er war der Sohn
Markgraf Christofs U. von Rodemachern und der Gäcilia Wasa — ,
hat während seiner wenig glücklichen Regierung nichts Nennens-
wertes für die Schule geleistet. Wenigstens ist nichts darüber
bekannt.
Schon vor seinem Tod war das Land zur Abwendung
weiterer Schuldenlasten von Markgraf Ernst Friedrich Ton
Baden-Durlach eingenommen worden und blieb seitdem bis zum
Jahre 1622 unter durlachischer Herrschaft, während der eine aber-
malige Religionsveränderung vor sich ging, von der auch das
Schulwesen im Land stark berührt wurde, allerdings nicht in
günstigem Sinn.
Im Verlauf des dreifsigjährigen Krieges kam für einige Zeit
Markgraf Eduard Fortunats Sohn, Wilhelm, zur Regierung, wobei
das Land wiederum gewaltsam dem Katholizismus zugeführt wurde.
Je nach dem Glück der Waffen und der politischen Lage wechselte
auch die Regierung und der Religionszustand in den badischen
Markgrafschaften, bis endlich im Westfälischen Frieden die Wieder-
herstellung der beiden Linien in den alten Besitz- und Konfessions-
verhältnissen erfolgte.
Dafs in so stürmischen Zeitläuften die Friedensarbeit der
Schule nicht aufkommen und gedeihen konnte, darf nicht yer-
wundem; anderswo wars kaum besser. Markgraf Wilhelms (1622
bis 1677) Thätigkeit auf dem Gebiet der Schule ist auch nach dem
Frieden nur gering ; wo er sich ihr widmet, geschieht es in durch-
aus kirchlichem Sinn : die Jesuiten, die vereint mit den Kapuzinern
rasch und sicher das Werk der Gegenreformation durchgeführt und
die Herrschaft über die Kirche sich angeeignet hatten, wufsten
sich auch mafsgebenden Einflufs auf das Schulwesen, das niedere
wie das höhere, zu sichern, unter bereitwilligstem Entgegenkommen
des Markgrafen.
Entwicklung des Schulweaene in den bad. Markgrafschaften XXXIll
Markgraf Ludwig Wilhelm (1677—1707), der unter dem
Namen des „Türkenlouis^ hochgefeierte Kriegsheld, suchte und
fand seinen Ruhm auf einem andern Feld als dem friedlicher
Kulturarbeit Im grofsen Ganzen erfreute sich die Markgrafschaft
unter ihm einer guten, geordneten Verwaltung, aber von einer
besonderen Fürsorge für die Bildungsbedürfnisse des Volkes ist
nichts wahrzunehmen. Die Zeiten des spanischen Erbfolgekrieges
und die folgenden Jahre der vormundschaftlichen Begierung (bis
1727) für seinen Sohn Ludwig Georg (1707—1761) waren gleich*
falls für die Entwickhmg des Schulwesens nicht eben vorteilhaft.
Ludwig Georg selbst forderte, vorwiegend im kirchlichen Interesse,
die Schulen in der nunmehrigen Residenz Rastatt und liefs auch
im Land dem kirchlichen Einflufs in der Ausgestaltung der Volks-
schulen ungehinderte Freiheit. Unmittelbar wirksamer war die
Thatigkeit August Georgs (1761—1771), des letzten Markgrafen
von Baden-Baden, im Verein mit seiner Gemahlin Maria Vik-
toria. Der Markgraf, ursprünglich dem geistlichen Stand be-
stimmt und darin erzogen, widmete sich mit Eifer und lebhaftem
persönlichen Anteil der Reform der Landschulen^, so dafs gerade
kurz vor dem Erlöschen der Bernhardinischen Linie ein hoher
Aufschwung des Erziehungs- und Bildungswesens im katholischen
Baden beginnt.
IL
Die hVheren Schulen.
In der Stadt Baden haben wir oben die frühesten Anfange
eines allerdings bescheidenen gelehrten Schulwesens in den badischen
Harkgrafschaften gefunden. Die als Residenz der katholischen
linie und als kirchlicher Mittelpunkt des Landes bedeutende Stadt
vereinigte nach und nach aufser der Stiftsschule eine stattliche An-
zahl höherer Unterrichtsanstalten in ihren Mauern. 1541 wurde
unter der bayrischen Vormundschaftsregierung eine lateinische
Stadtschule gegründet.^ Die erste höhere Landesschule der
Harkgrafschaft, zugleich die Bildungsanstalt für künftige Kirchen-
^ Es wird berichtet, daXs der Markgraf bei einem aus Anlafs der Selig-
sprechung Bernhards IL 1769 veranstalteten Fest in einer besonderen Anspracha
an die versammelten Landbeamten und Ortsvorsteher seinen Eifer für die £r-
ziehong der Jugend kundgab und kurz darauf die Landscbulordnung erliefs
(v. Drais, Karl Friedrich, II, S. 29, AnnL und Sachs, Einleitung, V, S. 324).
' Ordnung und Lehrplan derselben ist u. Nr. 41, S. 486 ff. mitgeteilt,
lionnmenta Gennaniae Faedagogica XXIV C
XXXIV Einleitung
and Staatsdiener, errichtete Markgraf Philipp II. im Jahr 1586 als
^Seminarium beim Stift^ zu Baden. ^ Das 1642 in Verbindung
mit dem Jesuitenkolleg in Baden gestiftete Gymnasium ge-
langte unter der geschickten Leitung des auf dem Oebiet des
Schulwesens ungemein rührigen Ordens zu einer gewissen Blüte,
die allerdings derjenigen des Karlsruher Gymnasiums nicht gleich-
kam. Der als badischer Historiker und Genealoge bekannte
Johann Gamans lebte 23 Jahre in diesem Kollegium, nebenbei
auch als Lehrer am Gymnasium thätig.^
Neben dem Gymnasium bestand zu dessen Entlastung eine
von der Stadt unterhaltene Lateinische Yorschule, offenbar
eine Fortsetzung jener lateinischen Stadtschule von 1541.^
Yen einschneidender Bedeutung für das Schulwesen der
Markgrafschaft wurde die 1773 erfolgte Aufhebung des
Jesuitenordens, der mit dem gesamten Schulwesen in enger
Verbindung gestanden hatte. Insbesondere mufste das Ereignis
auf die vornehmste Anstalt des Ordens, das Gymnasium, einwirken.
Die Anstalt hörte zunächst überhaupt auf, zu bestehen. Auf
dringende Bitte der Stadt Baden um alsbaldige Wiederherstellung
einer höheren Schule rief Karl Friedrich 1775 das in der Viel-
seitigkeit seines Lehrplanes sehr merkwürdige Lehrinstitut ins
Leben, das er teilweise aus dem eingezogenen Vermögen der
Badener und Ettlinger Jesuiten, teilweise aus Mitteln der Landes-
kasse ausstattete. Die Anstalt sollte zugleich Elementarschule
und humanistisches Gymnasium, Realschule und Lehrerbildungs-
anstalt sein, daneben aber auch zu höherer wissenschaftlicher
Bildung und, bis zur Einrichtung des in Aussicht genommenen
katholisch-theologischen Seminars, zur Vorbereitung der katholischen
Geistlichen auf ihr Amt Gelegenheit geben. Ein Teil der bis-
herigen jesuitischen Lehrkräfte wurde an die neue Anstalt über-
nommen. Der Plan fand nicht volle Verwirklichung, insbesondere
stiefs die Durchführung der Lehrerbildung im Zusammenhang mit
dem Gymnasium auf Schwierigkeiten; hier gelang es erst dem 1788
^ Die Ordnung desselben s.u. Nr. 42, S. 439 ff. Dasselbe Jahr, in dem
auch das Durlacher Gymnasium gegrftndet wurde ; s. u. S. XLVI.
* Schöpflin, Hist-Zar.-Bad., III, p. 100.
' Vgl. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 2, S. 151, wo aus den Bech-
nungsbüchem der Stadt Mitteilungen über die Verwaltung der Schule gemacht
werden.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXXV
zum Leiter des katholischen Schulwesens in der Markgrafsohaft
Baden-Baden berufenen Bernhard Alth^ bestimmte nnd erfolg-
reiche Einrichtungen zu treffen. Karl Friedrich hatte bei der
Orundung und dem Ausbau des Badener Gtymnasiums mit vielen
Widerwärtigkeiten zu kämpfen, die ind Grund weniger Mos auf
konfessionelle Yerschiedenheiten zurückgingen als vielmehr auf dem
Gegensatz zwischen staatlicher und kirchlicher Gewalt beruhten.
1800 wurde das Gymnasium erweitert und finanziell besser
fundirt, indem Karl Friedrich durch Reskript vom 2. Oktober das
Chorstift in ein Schulstift verwandelte in der Weise, dafs die Stifts-
mitglieder Lehrstellen am Gymnasium übernehmen mufsten.^ Das
Schttlstift war vornehmlich zur Bildungsstätte für die katholischen
Theologen der Markgrafschaft bestimmt. Yerschiedene Stipendien^
sollten Minderbemittelten das Studium erleichtem, u. a. auch solche
aus den Mitteln einer namhaften Stiftung der letzten Markgräfin
von Baden-Baden, Maria Viktoria. Diese noch durch andere
fromme Vermächtnisse bekannte Fürstin setzte im Jahr 1782 den
Betrag von 100 000 fl. aus zur Gründung einer katholischen Lehr-
anstalt mit dreifachem Zweck, der Vorbildung von Geistlichen^ von
Schullehrem und von praktischen Berufen (Handwerkern, Land-
wirten u. a.). Da die Stifterin ihrer Schule einen ausschliefslich
kirchlich-katholischen Charakter verleihen, der jetzige Landesherr
hingegen die Staatsautorität über das gesamte Schulwesen mit
Nachdruck betont wissen wollte, wurde eine Einigung nicht er-
zielt.* Die Stiftung trat nie ins Leben; die Erträgnisse wurden
zu Stipendienzwecken im allgemeinen Sinn der Stifterin verwendet.
Das katholische Theologiestudium wurde im Jahre 1803 an
die neuerworbene und restaurirte Heidelberger Universität verlegt,
* Vgl. über ihn Lehmann, Ettlinger Progr. 1878, und Schwarz,
Biogr. B. Alths.
* Vgl. Lös er, Gesch. der Stadt Baden, S. 471.
* Von besonderer Wichtigkeit war die Erlangung des „Tafel -Titels*^.
Ober die hiezu erforderliche wissenschaftliche Vorbildung und PrOfung der
Kandidaten gibt die am 11. Juni 1801 erlassene „Tafeltitel-Ordnung" Auf-
schlurs; sie ist abgedruckt bei Seng, Kath. Eirch.-Comm.-Ordng., S. 325 ff.
* Die bezuglichen Aktenstücke finden sich gedruckt in einer zwei-
bändigen Beduktionsschrift „Abdruck derer in angemaliiter Elagsache der
Stadt Baden etc. gegen des Herrn Marggraven zu Baden Hochfürstliche Durch-
laucht wegen vermeintlicher Religionsbeschwerden etc. bej dem Höchstpreis-
lichen Reichshofrath zu Wien vorgekommenen Schriften etc. Carlsruhe, 1780/
XXXVI Einleitung
und im J&hr 1807 mit der katholisch -theologischen Fakultät in
dem neoerworbenen Freiburg i. £. vereinigt ^
So hatte das Schulstift nur kurzen Bestand. Das Gymnasium,
jetBt Lyceiun genannt, wurde nebst der schwachbesuchten Prapsr
randenschule 1S08 nach Rastatt überführt.
Auch für die weibliche Jugend wurde frühzeitig eine
höhere Bildungsstätte in der Stadt Baden geschaffen. Markgrafin
Maria Franziska, geb. Gräfin von Fürstenberg, die Gemahlin Mark-
graf Wilhelms, des Gründers der Je»iitenschale im Land, berief
im Juli 1670 einige regulirte Chorfrauen vom Heiligen Grab zu
St. Agathe in Lüttich nach Baden, um ein weibliches Lehrlnstitut
einzurichten „pour la plus grande gloire de Dieu et pour la
meilleure instruction de la jeunesse^^ Für die materiellen Bedürf-
nisse der Klosterfrauen wurde durch die Stifterin ausgiebig gesorgt.
Im Jahr 1674 bestätigte Bischof Lothar Friedrich von Speyer die
Stiftung, deren Zweck er mit folgenden Worten kennzeichnete:
„ad promoyendum cultum divinum et ad in ommbus tam pietatis
quam honestatis operibus instruendam luventutem foemineam.* ^
Über die Einrichtung und den Lehrplan der Schule ist nichts
Näheres bekannt. 1685 liefs die Markgräfin ein Kloster zum heiligen
Grab nebst Kapelle erbauen. Bei der Zerstörung der Stadt durch
die Franzosen 1689 ging auch das Kloster mit allen zugehörigen
Gebäuden in Flammen auf. Die Insassen flüchteten zunächst nach
Forbach im Murgthal, später nach Rottenburg a. N. Die Sehule
hörte mehrere Jahre ganz auf. Im Lauf des Jahres 1698 richteten
sich die Klosterfrauen notdürftig wieder in Baden ein, Torerst
noch ohne eigentliche Lehrthätigkeit. Erst 1713 begann wieder
regelmäfsiger Unterricht. Die Anstalt bestand als ein nach den
modernen Forderungen des Staates umgewandeltes Lehr- und
Erziehungs-Institut auch unter dem Ghrofsherzogtum weiter.
In der andern baden -badischen Stadt von Bedeutung, in
Rastatt, finden wir zwei höhere Schulen, eine für die
männliche, die andere für die weibliche Jugend, ganz in
den Händen geistlicher Orden, wie denn überhaupt das Erziehungs-
und Unterrichtswesen seinem vollen Umfang nach in dem von
* Vgl. Freibgr. Diöc-Arch. X, S. 292 ff.
' Die beiden Urkunden finden sich im GLArcliiv Urkunden -Abtheilung
Baden-Baden, Stadt Baden, Eirchengut.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXXYIl
gnt katholischen Fürsten regierten Land im Bannkreis kirchKchen
Lebens steht. IMe von Markgraf Ludwig Georg 1736 gegründete
Schule der Piaristen war ein nach dem Vorbild anderer An-
stalten dieses Ordens geschafPenes Institut, das in 9 Klassen den
Elementarunterricht mit den Humaniora vereinigte und nach der
1749 erfolgten Errichtung einer philosophischen Professur auch
Oelegenheit zu höheren Studien bot. Die Schule bestand bis zur
Verlegung des Badener Gymnasiums nach Rastatt (1808).
Ln Jahr 1767 stiftete die Markgrafin Maria Viktoria eine weib-
liche Erziehungsanstalt, deren Leitung einigen aus Alt-Breisach
berufenen Lehrfrauen der Congr6gation de N6tre Dame übertragen
wurde. 1791 erweiterte die Stiffcerin die Filiale zu einem eigenen
Kloster, das, von der Stadtgemeinde namhaft unterstützt, eine rege
Lehrthätigkeit bis in die Zeiten des Grorsherzogtums entfaltete.
Die mancherlei Schwierigkeiten, die auch hier, wie bei dem oben
erwähnten Legat der Markgräfin für die Stadt Baden, in der Ab-
grenzung der rein kirchlichen und der staatlichen Interessen sich
ergaben, sind unten auf Grund der Quellen eingehend dargelegt^.
Die Stadt Ettlingen hat, so weit die Nachforschungen
ersehen lassen, keinerlei höhere Bildungsanstalten aufzuweisen.
Zwei berühmte Bürger der Stadt im Beformationszeitalter, Hedio
und Lrenicus, mufsten, wie wir oben gesehen haben, ihren Unter-
richt anderwärts suchend Auch das im Februar 1663 von Markgraf
Wilhelm gegründete Jesuiten-Kollegium hat, wenigstens nach dem
Inhalt der Stiftungsurkunde zu schliefsen, keinerlei Zusammenhang
mit Schule imd Unterricht; auch sonstige Quellen ergeben keinen
Anhaltspunkt dafür, dafs das Institut einen andern Zweck verfolgt
habe als einen rein kirchlichen.
III.
Die Volksschulen.
Unter den häufigen Wechselfallen, denen das Land in kon-
fessioneller Hinsicht ausgesetzt war, konnte ein fest organisiertes
Volksschulwesen lange Zeit nicht in Aufnahme kommen. Darin
liegt für Baden-Baden ein wesentlicher Nachteil gegenüber der
Markgrafschaft Durlach, der sich durch die ganze Schulgeschichte
» S. u. S. CVfF.
* S. o. S. XXVI.
XXXVIII Einleitung
hindarch empfindlich geltend macht. Alle noch so wohl gemeinten
Bestrebnngen mufsten scheitern, so lange das Land nicht kirchlich
zur Buhe gekommen war. Und nachdem dies einmal glücklich
erreicht war, bewegte sich — ein weiterer Unterschied gegenüber
Baden-Dnrlach — die Entwicklang des Schulwesens, des höheren
wie des niederen, fast durchaus in kirchlichen Bahnen, ohne dafs
der weltlichen Regierung gröfserer Spielraum zu freier Bethätignng
und Mitwirkung geblieben wäre. Darin liegt trotz einer unver-
kennbaren Einseitigkeit und Gefahr für die Volksbildung insofern
ein nicht zu unterschätzender Vorteil, als, wie wir gesehen haben,
die staatlichen Verhältnisse in der Markgrafschaft dem Gedeihen
der Schule vielfach nichts weniger als forderlich waren.
Über den Stand der Schulen im Beformationszeitalter fehlen
jegliche Nachrichten. Damit war es ohne Zweifel nicht besser und
wohl auch nicht viel schlechter bestellt als in anderen Landschaften
Süd- imd Mitteldeutschlands. Über irgendwelche Organisation und
Methode ist nichts bekannt. 1584 ergeht eine Verordnung des
Markgrafen Philipp II. an sämtliche Pfarrer des Inhalts, dafs die
jüngst gedruckten katholischen Katechismen in den Schulen der
Markgrafschaft ausgeteilt werden sollen, mit dem besonderen Be-
fehl, „dafs ir bemeltten cathechismum alle Sonn vnnd Feirtag in
den nachpredigen vnnd sonsten in den schuolen dem Jungen volckh
fnrtraget, sie dar Jnnen von stuckh zu stuckh nach notturfft vnder-
weiset vnd exercieret, auch die ftirsehung thuet, damit solcher von
Jnen mit fleifs gelemet vnd nach volendung der nachpredigen Jeder
^eit ein stuckh oder puncten von Jnen aufswendig zu recitim vnd zu
sprechen angehört werde,, an dem erweiset ir ein Gott wolgefellig
werckh.^ ^ Bemerkenswert ist ein zweiter Erlafs des Markgrafen
vom gleichen Tag (9. März a. St.) an seine Amtleute, worin diese
gehalten werden, die Durchführung des angeordneten Katechismus-
Unterrichts genau zu überwachen und Fälle von Übertretungen
oder Nachlässigkeit und Unfleifs alsbald zu berichten^ — in ge-
wissem Sinn ein erster Versuch der staatlichen Gewalt, sich zu
emanzipiren von der unbedingten kirchlichen Autorität in Schul-
und Unterrichtssachen, freilich ohne nachhaltige Wirkung für die
^ GLArchiv, Akten Baden- Generalia, Gesetzessammlung. Regest in der
Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. 24, S. 410.
* Ebenda; Regest a.a.O.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XXXIX
Zukunft,^ Wie wenig übrigens der Oedanke einer allgemeinen
Schule noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts eingebürgert war,
beweist u. a. die Thatsache, dafs bei Gelegenheit einer mit Bezug
auf die herrschenden schlechten Zeiten angeordneten Moralpredigt^,
die alle Verhältnisse des menschlichen Lebens berührt, der Schule
und ihrer Wirksamkeit auf kulturellem und sittlichem Gebiet mit
keiner Silbe Erwähnung geschieht; auch die Landesordnung von
1588 weifs nichts von Erziehungs- und Schulwesen.
Aus den bewegten Zeiten des dreifsigjährigen Krieges ist
über die Schicksale der Schulen nichts Näheres bekannt, aufser
dafs bei Gelegenheit cfer Rekatholisinmg der Markgrafschaft nach
Ablauf der baden -durlachischen Zwischenregierung und der evan-
gelischen Episode die Jesuiten und Kapuziner in der Schule
wie in der Kirche mafsgebenden Einfiufs gewannen, den sie bis
zum Übergang an Baden -Durlach behielten. Erst mehrere Jahr-
zehnte nach dem dreifsigjährigem Krieg führen die Nachforschungen
nach der baden -badischen Schulgeschichte auf sicheren Boden,
Die im Jahr 1683 vom Bischof von Speyer angeordnete Kirchen-
und SchulTisitation ^ giebt ein Bild von dem Stand der Schulen im
grofseren Teil der Markgrafschaft, im Ganzen allerdings wenig er-
freulich. 20 Orte wurden visitirt; von keinem konnte eine eigent-
liche Blüte der Schule berichtet werden, 5 waren ganz ohne Schule
und Unterrichtsgelegenheit. Vielfach wird über schlechten Schul-
besuch geklagt, an dem Unverstand, Halsstarrigkeit oder Armut der
Eltern, mitunter aber auch die Unbrauchbarkeit und Nachlässigkeit
des Lehrers die Schuld tragen. Die schlechten Besoldungen der
Lehrer, die auf andere Einkunftsquellen (kirchliche Dienstverrich-
tungen, Handwerke) angewiesen sind, ihre geringe Befähigung zum
Unterricht, die durch keine entsprechende Vorbildung ausgeglichen
wird, schliefslich auch die nicht selten unklaren und verwickelten
Rechtsverhältnisse der Schulen in Sachen ihrer Zuständigkeit zur
kirchlichen, staatlichen oder kommunalen Stelle — alles das bildete
erhebliche Hindemisse einer gedeihlichen Entwicklung des Schul-
* Eine Öffentliche Schule weltlichen Charakters bestand frühzeitig schon
in Rastatt, in einem der Gemeinde gehörigen Haus unter einem von Schultr
heils, Gericht und Bat bestellten Lehrer, dessen erstmals 1593 Erwähnung
geschieht
» Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 30, S. 142 ff.
» Das bezügliche Protokoll s. u. Nr. 3, S. 8 ff.
XL EinleituBg
Wesens. Daran vermochte auch der redliche Eifer des tüchtigen
Speyrer Fürstbischofs Johann Hugo nicht viel zu ändern, zumal ja
wenige Jahre später die ganze Friedensarbeit am Oberrhein durch
furchtbare Kriegsstürme jählings vernichtet ward. Es währte lange,
bis das Land sich davon wieder erholte. Yon der Stadt Ettlingen
wissen wir beispielsweise, dafs die im Jahr 16S9 abgebrannte
Schule erst 1697 wieder neu aufgebaut wurde*.
Die Folgezeit bringt wenig Nennenswertes zur Schulgeschichte.
Im wesentlichen blieb wohl alles beim Alten; erst nachdem im
Durlachischen die grofsen Reformen Karl Friedrichs ins Werk gesetzt
waren und ihre segensreiche Wirkung bewiesen hatten, mochte aucli
Baden-Baden mit einer gründlichen Neugestaltung seines
gesamten Landschulwesens nicht länger zurückstehen. Der
letzte Markgraf August Georg sah darin ein Hauptziel seiner
Regierung. Bald nach seiner Thronbesteigung ging er gegen
die herrschenden Mifsstände energisch vor mit dem Erfolg, dafs
im Dezember 1765 bereits die strenge Weisung ergehen konnte,
keiner dürfe zu einem Bürger angenommen werden, „er könne
dann lesen und schreiben".^ Nach weiteren eingehenden Vor-
arbeiten, an denen, wie es scheint, die jesuitischen Bäte des Mark-
grafen hervorragenden Anteil gehabt haben, konnte das Reform-
werk gekrönt werden durch die allgemein als bedeutend und vor-
trefflich anerkannte Land-Schulordnung vom 7. Juni 1770',
die für das gesamte Yolksschulwesen, insbesondere auch für die
bis dahin kaum notdürftig geregelte Frage der Lehrerbildung
feste Grundsätze aufstellte. Die Erlasse von 1790 und 1791*, die
auf Anregung des Bischofs von Speyer erfolgten, bilden eine Er-
gänzung dieser Schulordnung, die auch nach dem Anfall des Landes
an das evangelische Baden - Durlach unverändert in Kraft ge-
blieben war.
In der Folgezeit empfing die katholische Markgrafschaft ans
den fortgeschritteneren evangelischen Landesteilen manche frucht-
baren Anregungen auch auf dem Gebiet des Schulwesens. Karl
Friedrich, der mit aller Entschiedenheit die staatliche Autorität
^ Mone, Quellensammlung III, S. 594.
• GLArchiv, Baden -Generalia, Akten über Schulordnung.
» S. u. Nr. 27, S. 210 ff.
♦ S. u. Nr. 29, S. 252ff.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften. XLI
gegenüber klerikaler Anmafsung ^ zu wahren wufste und trotz weit-
gehender Rücksichten auf die Gefühle der neugewonnenen anders-
gläubigen ünterihanen in kirchenpolitischen Fragen unerschütter-
liche Festigkeit, yerbunden mit strenger Gerechtigkeit und ruhiger
Mäfsigung, bewies, gab bei der Verschmelzung der beiden
konfessionell verschiedenen Markgrafschaften zu einem paritätischen
Einheitstaat ein vielgerühmtes Beispiel weitherziger Duldsamkeit.^
Und so finden wir gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Schulen
der gesamten badischen Lande nach grofsen, einheitlichen Gesichts-
punkten organisirt und geleitet.
Drittes Kapitel.
Das Schulwesen der Markgrafschaft Baden- Durlach
nnd der vereinigten Markgrafschaften.
L
Allgemeines.
Der letzte Markgraf vor der Teilung der badischen Lande
Christof!. (1475—1527) stand gleich zu Anfang des Reformations-
werkes der ganzen Bewegung freundlich gegenüber, beschränkte
sich aber auf Abstellung grober Mifsbräuche in seinem Land,
ohne selbst sich der neuen Lehre völlig anzuschliefsen. Nach er-
folgter Teilung hielt sich Markgraf Ernst von Baden -Durlach
(1527—1553) bei allem Wohlwollen für das Luthertum der
Reformation gegenüber gleichfalls durchaus reservirt. Mit einer
gewissen Ängstlichkeit zog er den Mittelweg zwischen den beiden
Religionsparteien einem völligen Bruch mit der alten Kirche vor,
ohne darum dringenden Reformen aus dem Weg zu gehen. So
Terminderte er die übergrofse Zahl kirchlicher Pfründen in Durlach
und Pforzheim und forderte mit den dadurch frei gewordenen
Mitteln öffentliche Schulen. Auch den unter der Geistlichkeit
* So in den Streitigkeiten, betr. das Badener Gymnasium und Lehrinstitut,
s^.o.S. XXXV und die hartnäckigen Religionsprozesse 1777 — 1790 (vgl. v. Drais,
II, 8. 68 ff.).
* Die tolerante Gesinnung des Markgrafen hatte kurz vor dem Anfall
der baden-badischen Lande eine sehr bemerkenswerte öffentliche Anerkennung
gefanden. Karl Friedrich hatte in seiner fut ausschliefslich evangelischeu
Hauptstadt Karlsruhe den Katholiken freie ReligionsQbung mit eigener Kultus-
stätte und Schule gewährt. Daftlr sprach ihm Papst Clemens XI IL in einem
Breve an Bischof Franz Christof von Speyer, d. d. 6. Apr. 1768, Dank und An-
erkenDung aus.
XLII Einleitung
herrschenden tjbelständen ging er kräftig zu Leibe. Als ent-
schiedener Anhänger der Eeformation zeigte sich erst Markgraf
Karl IL (1553—1577), der bald nach seinem ßegienmgsantritt,
hauptsächlich auf Anregung des Herzogs Christof von Würtemberg,
offen zur lutherischen Kirche übertrat. In der am 1. Juni 1556
erschienenen Kirchenordnung ist die Grundverfassung der
badischen evangelischen Landeskirche gegeben. Entsprechend dem
allgemeinen Character dieser Kirche war mit diesem Schritt aucb
eine umfassende Neugestaltung oder besser gesagt die eigentliche
Schöpfung des Landesschulwesens verbunden. Markgraf Karl IL
wie auch sein Nachfolger Ernst Friedrich (1577—1604) widmeten
ihm ihre besondere landesväterliche Fürsorge, die sich bald auch
auf den höheren Unterricht erstreckte (1586 Gründung des Gym-
nasiums). Markgraf Georg Friedrich (1604—1622), einer der
trefflichsten badischen Fürsten, der in schwerer Zeit eine segens-
reiche Begierungsthätigkeit entfaltete, betrachtete die Pflege der
Schulen als eine seiner vornehmsten Pflichten. Eifirige Fürsorge
Uefs er namentlich dem Durlacher Gymnasium angedeihen, dem er
in der Absicht, das Luthertum gegenüber den unter Ernst Friedrich
eingedrungenen calvinistischen Strömungen zvl fördern, 1614 eine
für die Zukunft der Anstalt bedeutungsvolle Stipendienstiftung mit
eigenen Gesetzen verlieh.^ In seinen Testamenten von 1615 und
1622 richtete er auf ihre Erhaltung und Verbesserung sein be-
sonderes Augenmerk. ^ Nach den Yerheerungen des dreifsigjährigen
Krieges, die das zu ansehnlicher Blüte gediehene Kirchen- und
Schulwesen schwer schädigten, setzte Markgraf Friedrich Y. (1622
bis 1 659) nach Kräften mit umfassenden Eeformen ein und wufste
^ Dieselben sind mitgeteilt u. Nr. 33, S. 311 ff.
* Die Stellung des Markgrafen zum Schulwesen ist kurz gekennzeichnet: in
der von K. Obs er nach einer Handschr. d. GL Archivs veröffentlichten «Gedächtnis-
rede auf den Markgrafen Georg Friedrich von Baden-Dnrlach* (Zeitschr. f. d. Gesch.
d. Oberrh. N. F., XIII, 124 ff.). Es heilflt dort (S. 127 f.): , Dieselbe haben
Beedes zu Antrettung dero Fürstl. Regierung, aus nachgehends bei vorgangenen
widrigen Religionsveränderungen in Kürchen- vnnd Schuelwefsen allerhandt
Sauerteyg, auch Vnordnungen hefunden, dahero dieselben ein formirten
Eürchenrath von weit- vnd geisstlichen Räthen xxnt gewüsser Instruction be-
stellet, durch datj9 ganze Landt jährliche visitationes, item synodos disputato-
rias ac censorias mit grösstem Nuzen angeordnet vnd so viel das Schuel-
weisen betrifft, da£s fürstliche Gymnasium zu Durlach restaurirt, mit mehrem
professoribus versehen, den ordinari[i]s Stipendiaten noch vierzig stipendiarios
mit neuen subsidiis addirt, bei vnderschiedlichen daselbsten gehaltenen dispu-
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XLIII
bald nieder einen leidlichen Znstand geistiger nnd sittlicher Kultur
in der Markgrafischaft herzustellen.
Auch Friedrich YI. (1659 — 1677) erwies sich als warmer
Freund der Wissenschaften und der gelehrten Anstalten im Land.
Er wufste namentlich zur Unterstützung würdiger und bedürftiger
Landeskinder Mittel flüssig zu machen. Die Regierungszeit des
folgenden Markgrafen Friedrich Magnus (1677—1709) war fast
durchgehends von Eriegsdrangsalen erfüllt, die wenig für die Werke
des Friedens übrig liefsen. Auch Karl Wilhelm (1709-1738)
hatte zu Beginn seiner Regierung im spanischen Erbfolgekrieg
schwer zu leiden, steigerte aber noch durch üppigen Lebenswandel
und yerschwenderischen Sinn die ohnehin drückenden Lasten des
Landes ins Ungemessene. Die Yon ihm ins Werk gesetzte Ghrün-
dung der Residenz Karlsruhe brachte allerdings in vieler Hinsicht
einen neuen Aufschwung, namentlich für das dorthin yerpflanzte
Ghymnasium Illustre. Eine Reihe gemeinnütziger Unternehmungen
kamen den Bedürfiiissen des Volkes, nicht zum wenigsten auch in
Bezug auf Erziehung und Unterricht, zu Oute« Unter ihm setzten
allmählich einzelne Reformen im Schulwesen ein, das aber erst unter
seinem Sohn Karl Friedrich (1738 — 1811) eine umfassende
Neugestaltung erfuhr. Karl Friedrich, einer der gröfsten badischen
Markgrafen, dessen Thätigkeit auf allen Gebieten der Regierung
Ton nachhaltiger, segensreicher Wirkung für das Land geworden
ist, hat dem Schulwesen seine ganz besondere Sorgfalt zugewendet
Seine Stellung in der Schulgeschichte ist eine so eigenartige und
für Baden so aufserordentlich bedeutende ^ dafs wohl eine kurze
Charakteristik derselben hier am Platz ist.
tationibus ac promotionibus sich selbsten in der Persohn ebenmeXaig
befhnden, defsgleichen sonssten überal in dero Fürstentum - Gran -Herrschaff-
ten Tnnd Landen die Schneien reformirt, ancb, wo nötig, nene angestelt,
nnd damit ja Jre Fürstl. Gnaden, wie es darinen mit den Eürchen vnd Schneien
hergehe, gesicherte Nachrichtung gehaben mögen, vf jährliche einkommen
Visitationes, anch ervolgte sjnodos disputatonas ac cen8oria[8] yon dero ge-
sampten Kfkrchenr&then schrifft- vnd mtlndtiiche Relationes thnn lassen, solche
mit grolsem ejfer, wie lang anch selbige gewehrt, angehört, darfiber sich
gleich baldten resolvirt, in einem vnd anderen vnder dero fOrsti. Handt vnd
Siegel schrifitliche befelch ertheilt, auch ganz starkh yff derselben Ezecation
... . getrongen.* Vgl. dasn anch Ledderhose, Ans dem Leben des Mark-
grafen Georg Friedrich yon Baden, bes. S. 47.
* Was er hierin geleistet, mag schon aus der grofsen Zahl der unten
im Text mitgeteilten, yon ihm herrfihrenden Schulordnungen ersehen werden.
XLIV Einleitung
AU ein echter Sohn seiner Zeit, ein sympathischer Vertreter
des aufgeklärten Absolutismus, dem die Förderung der Wohl-
fahrt des Einzelnen im Interesse der Gesamtheit als erste Fürsten-
pflicht galt, glaubte Karl Friedrich überall mit staatlichen Mitteln
helfend eingreifen zu sollen, war er mit heiligem Ernst und Eifer
bestrebt, durch gesetzgeberische Fürsorge auf allen Gebieten des
Lebens seine Unterthanen «zu einem freien, opulenten, gesitteten,
christlichen Volk* ^ zu machen. Mit klarem Blick erkannte er,
dafs dies sein Lebensziel nicht anders erreicht und gefestigt werden
könne als durch SchafPung eines soliden Untergrundes umfassender
Bildung und Aufklärung des Volkes in geeigneten Unterrichts-
und Erziehungseinrichtungen. Und mit begeisterter Hingebung,
dabei aber doch stets ruhig überlegend, widmete sich der Markgraf
persönlich den Reformen auf diesem Gebiet*, die ihm alles Hei!
für die Zukunft zu versprechen schienen. Ihm waren die Schulen
nicht Selbstzweck als Bildungsstätten des Volkes, er sah vielmehr
in ihnen eines der vornehmsten Werkzeuge seiner praktisch-sozialen
Mafsnahmen, ein Mittel zur Verwirklichimg seiner Volksbeglückungs-
Pläne.«
Daher finden wir alle erdenklichen praktischen Nebenrück-
sichten bei seinen Bestrebungen, das Schulwesen des Landes in
sein grofses Reformwerk einzugliedern; und wir begreifen es
vollkommen, so fremd es uns auch heute anmuten mag, dafs
seine landesväterliche Fürsorge auf Gebiete hinübergriff, die nach
unserer Auffassung weder mit dem Schulwesen noch mit der
staatlichen Gewalt etwas zu thun haben. Es entsprach ganz und
* Des Markgrafen ^ Antwort auf die Danksagungen des Landes nacli
Aufhebung der Leibeigenschaft*. Karlsruhe 1783.
• Er nahm dabei das Gute, wo er es fand, und war Versuchen mit
Neuerungen aller Art sehr zugänglich. Lebhaftes Interesse und Verständnis
zeigte er für die philanthropinen Bestrebungen Basedows und v. Salis\
die er materiell und moralisch sehr unterstützte und auch seinem Land nutz-
bar zu machen suchte (vgl. darüber v. Drais, Karl Friedrich, II, S. 124 f. u. a.
Biographien des Markgrafen; die Quellen dazu liegen im OL Archiv, Baden-
Gener alia, Schulen). Verschiedene merkwürdige Schuleinrichtungen in der
Stadt Karlsruhe (s. u. S. LI f.) beweisen die Freude des Markgrafen am Ex-
perimentiren.
' Bezeichnend ist in dieser Hinsicht ein Punkt in der Motivirung der
Wiedereinfahrung der Strickschulen (1798j. Es heilst hier u.a.: ,Wo .... die
Jugend bey dem Viehhüten viele müssige, leicht zu sittenwidrigen Reizungen
ausartende Zeit hinbringt, da sollen die Knaben, wenn nicht .... eine vortheil*
Entwicklung dee Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XLV
gar dem Geist der Zeit, dafs der Staat das Recht weitgehender Be-
Yormundang beanspruchte in Dingen, die seiner Wirksamkeit ganz
entrückt sein und der privaten, in unserm Fall der elterlichen Für-
sorge überlassen bleiben sollten; und die Kinder dieser Zeit mochten
wohl darin nichts Ungewöhnliches finden. Wenn aber selbst diesen
die wohlgemeinte Einmischung Yon oben zu weit ging, wenn sie
die ihnen angedrungenen Wohlfahrtseinrichtungen nicht mehr als
Wohlthaten, sondern als Lasten empfanden^, so mag daraus erhellen,
dafs die zulässigen Grenzen überschritten waren und aus dem
löblichen Eifer ein Übereifer geworden war, der doch seine sehr
bedenklichen Seiten hatte. Wer wollte es — um nur ein Beispiel
herauszugreifen — den Muitern verübeln, wenn sie sich gekrankt
fühlten , dafs man ihnen nicht zutraute, ihre Töchter selbst in den
notwendigen häuslichen Handfertigkeiten, Stricken, Spinnen, Nähen,
zu unterweisen, und dieselben zu diesem Zweck den allenthalben
im Land nach der Schablone eingerichteten Handarbeitsschulen
zwangsweise übergab?^ Der Markgraf, der stets mit offnen Augen
uod Ohren den Bedürfhissen und Wünschen des Volkes gegenüber-
stand, trug ja wohl der ihm durch amtliche Berichte bekannt ge-
wordenen Mifsstimmung einigermafsen Rechnung, aber von der
vollen Berechtigung der elterlichen Beschwerden konnte er sich
nicht überzeugen.
Seine Anschauungen über die Wirksamkeit der Schule konnten
eben so leicht nicht von aursenher beeinflufst werden, sie hatten,
wie wir gesehen haben, ihren tieferen Grund in dem prinzipiellen
haftere Art Yon Nebenarbeit dort Sitte ist, zu Erlemong des Strickens vom
Oberamt und Specialat mn so mehr angehalten werden, als der, wer es auch
nicht braucht, nicht schwer daran trägt und dennoch da oder dort, wo er als
Soldat oder sonst in die Welt kommt, in Ermanglung der Gelegenheit zu einem
besseren Nebenverdienst diese Kenntnifs ihn nicht ganz ohne Erwerbsfähigkeit
läfst und dem, welchem es um Erhaltung seiner in Mfissiggang leicht er-
schlafenden Sittlichkeit zu thun ist, auch zu dessen Vermeidung eine Bahn
ö&et' 8. u. S. 296 f. Qleichwohl wird man seinen Verordnungen zumeist die
Anerkennung nicht versagen dürfen, dals sie vom pädagogisch -methodischen
Standpunkt aus sehr hoch anzuschlagen sind; besonders charakteristisch für
seine ernste Auffassung der richtigen Art des Unterrichtsbetriebs ist das unter
Nr. 28, S. 246 ff. mitgeteilte Generaldekret.
^ ,Zu viele Curatel über GroD^ährige", wie Karl Friedrichs Biograph
T. DraiB zutreffend sich ausdrückt (H, S. 467, Anm.).
» S. u. S. LXXX u. Nr. 31, S. 284 ff.
XL VI Einleitung
Standpunkt des aufgeklärten Absolutismus, der sich hier mit einer
andern von dem Markgrafen nachdrücklich vertretenen Theorie
begegnete, nämlich der physiokratischen Auffassung des
Wirtschaftslebens.* Die Physiokratie fordert volle wirtschaft-
liche Freiheit, Freiheit für jegliche menschliche Thätigkeit ; sie will
den Einzelnen möglichst auf eigene Füfse stellen und weist dabei
dem Staat vornehmlich die Aufgabe eingehender individueller
Belehrung und Aufklärung zu, die den Bürger in den Stand setzen
soll, seinen Platz im Staatsorganismus richtig auszufüllen. Den
mancherlei zwangsartigen Mafsnahmen, die wir antreffen, liegt
schliefslich doch überall das redliche Bestreben zu Grunde, die
Freiheit des Individuums zu fordern. So verstanden gewinnen die
Schulreformen Karl Friedrichs erst ihre volle Bedeutung im Rahmen
seiner hervorragenden staatlichen Wirksamkeit.
IL
Die hVheren Schulen.
Unter den höheren Lehranstalten in Baden-Durlach steht das
Gymnasium Illustre oben an. Von Markgraf Ernst Friedrich
1586 in der zwei Jahrzehnte vorher zur Hauptstadt erhobenen
Stadt Durlach gegründet, nahm die Schule unter der eifrigen Pflege
der badischen Fürsten rasch einen hohen Aufschwung, so dafs ihr
Ruf weit über die Grenzen der Markgrafschaft hinausdrang und
eine stattliche . Reihe von Ausländem als Lehrer und Lernende
anzog. Im dreifsigjährigen Krieg litt die Anstalt schwer unter
den wechselnden Schicksalen der oberrheinischen Lande. Zeit-
weilig hörte der Unterricht ganz auf, oder er wurde notdürftig von
wenigen ausharrenden Lehrern und Schülern gefristet. Doch bald
nach erfolgtem Friedensschlufs erholte sich das Gymnasium, von
den Markgrafen Friedrich V. und Friedrich VI. kräftig gefordert,
unter tüchtiger Leitung wieder zu neuer Blüte. Da brachte der
französische Raubkrieg 1689 neuerdings furchtbare Verheerung über
das Land. Mit der ganzen Stadt Durlach ging auch das Gymnasium
samt seiner stattlichen Bibliothek und aller sonstigen Einrichtung
in Flammen auf. Von dem guten Zustand der Schule unmittelbar
* Vgl. daza auCser den Biographien des Markgrafen Knies, C, Carl
Friedrichs von Baden brieflicher Verkehr mit Mirabeau und Du Pont. Heraue-
geg, von der Bad. Hiat. Komm. 2 Bde.
£ntwicklang des Schulwesens in den bad. Markgrafschaften XLVII
Yor der Katastrophe giebt uns der Bericht Fechts, eines Lehrers
der Anstalt, ein anschauliches Bild.^ Es bedurfte langer Zeit, bis
die Schule wieder einigermafsen in Gang gebracht werden konnte.
Vorübergehend fand sie ein dürftiges Unterkommen in dem be-
nachbarten Pforzheim, bis sie auch von dort durch die unauf-
hörlichen feindlichen Einfalle verscheucht wurde. Erst zu Beginn
des 18. Jahrhunderts war es möglich, ihr in Durlach wieder einiger^
mafsen eine sichere Wohnstätte zu bereiten. Doch zur früheren
Blüte konnte sie hier nicht mehr gedeihen.
Eine entscheidende Wendung in der Geschichte des Gym-
nasiums trat mit ihrer Yerlegung nach der neuen Residenz Karls-
ruhe im Jahre 1724 ein, Markgraf Karl Wilhelm gab ihr eine
neue Organisation. Die nach und nach mit immer reicheren Mitteln
ausgestattete Schule entwickelte sich zu einem Lehrinstitut von
grofsem Ansehen und teilweise hochschulähnlichem Charakter.
Unter Karl Friedrich bildete sie den Gegenstand besonderer Für-
sorge der Regierung und wurde, nachdem ihr 1768 ein Lehrer-
seminar^ und 1774 eine Realschulabteilung angegliedert worden war,
der Mittelpunkt des gesamten Erziehungs- und Bildungs-
wesens im Land. Die Aufsichtsorgane des Gymnasiums hatten
gleichzeitig die Oberleitung über das ganze badische Schulwesen.
Dies sind in grofsen Zügen die äufseren Schicksale der An-
stalt. Über die innere Verfassung in den yerschiedenen Stadien
ihrer Entwickelung geben die unten unter Nr. 33—39, S. 3ü9fiF.
mitgeteilten Aktenstücke Aufschlufs. Die ganze Geschichte der
Anstalt ist ausfuhrlich behandelt yon J. Chr. Sachs (Beyträge
zur Geschichte des Hochfurstlichen Gymnasii zu Carlsruhe. Bey
der feyerlichen Erinnerung der vor 200 Jahren geschehenen Stiftung
desselben und seinem eigenen Amtsjubiläo. Durlach. 1787) und
von K. F. Vierer dt (Geschichte der im Jahr 1586 zu Durlach
erofiheten und 1724 nach Karlsruhe verpflanzten Mittelschule. Karls-
ruhe. 1859).
Neben dem Gymnasium bestanden mehrere lateinische
Stadtschulen oder Pädagogien zunächst in Durlach und
Lörrach, späterhin auch in Emmendingen, Pforzheim, Müllheim
« S.u. Nr. 34, S. 317 ff.
* Auch das 1769 gegrfiudete Pfarr- Seminar stand in naher Verbindung
mit dem Gymnasium; s. u. Nr. 25, 8. 199 ff.
XLVUI Emleitung
und eine Zeit lang auch in Sulzburg; dazu kamen noch kleinere
Lateinschulen von untergeordneter Bedeutung, nämlich in Eandem
und Schopfheim.
Den Pädagogien, die dem Gymnasium unterstellt waren, lag
ein doppelter Gedanke zu Grunde. Einmal sollten hier die Söhne
der Beamten, Geistlichen und besseren Bürger des Ortes und der
Umgebung Gelegenheit haben, eine über den dürftigen Yolksschul-
Unterricht hinausgehende allgemeinere Ausbildung zu erhalten —
etwa wie bei den heutigen höheren Bürgerschulen in Baden.
Sodann aber lag es in der Absicht einer solchen Anstalt, ihren
Schülern, soweit sie sich höheren Studien widmen wollten, die
entsprechende Vorbereitung zu geben für die oberen Klassen des
Karlsruher Gymnasiums, dem die Pädagogien in ihrer ganzen
Organisation und in ihrem Lehrplan völlig angepafst waren. ^
In Durlach hatte die Stadtschule, die, wie aus der Schul-
meisterordnung Yon 1536^ ersichtlich ist, nebenbei auch Gelegen-
heit zu lateinischem Unterricht bot, seit der Gründung des Gym-
nasiums (1586) wohl nur ein bescheidenes Dasein gefristet Nach
der im Jahre 1724 vollendeten Überführung desselben in die neue
Besidenz Karlsruhe erhielt die dadurch empfindlich geschädigte
Stadt zum Ersatz ein Pädagogium, das gewissermafsen aus dem
überbleibenden Rest der Hauptanstalt gebildet wurde. ^ Mit dieser
Schule waren im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts Realkurse
für angehende Handwerker sowie eine Präparandenschule für
künftige Schullehrer verbunden.
Das Pädagogium zu Lörrach, die bedeutendste höhere
Schule in der Markgrafschaft nach dem Gymnasium Illustre^, war,
wie oben' gezeigt worden, aus der 1650 von Markgraf Friedrich Y.
in Verbindung mit dem seit Anfang des 15. Jahrhunderts be-
stehenden Röttier Landkapitel gegründeten „Landschule'' hervor-
gegangen und im Jahr 1690 von Rötteln nach Lörrach verlegt
worden. Im ersten Drittel des 1 8. Jahrhunderts wurde die Anstalt
beträchtlich erweitert und mit einer den übrigen baden-durlachischen
höheren Lehranstalten in der Hauptsache conformen Schulordnung
^ Vgl. darüber u. S. 275 u. S. 522 f.
« S. u. Nr. 45, S. 462 ff.
» Die Ordnung dieser Schule findet sich u. Nr. 46, S. 464 ff.
* Sie legte sich wohl auch gelegentlich die Bezeichnung .Gymnasium'
bei, was jedoch höheren Ort« streng gerügt wurde; vgl. u. S. 484 u. S.495.
» S. 0. S. XXIX f.
Entwicklung des Schulwesens in den bad. MarkgrafscHaften XLIX
ausgestattet. ^ Sie erfreute sich im Oberland eines gewissen Rufs,
der auch zahlreiche Schüler aus der benachbarten Schweiz an-
lockte. 1761 — 1765 bestand, in teilweiser Anlehnung an das
Pädagogium, eine merkwürdige, nach emem Plan^ des Kandidaten
Job. Georg Wolf eingerichtete Realschule, der früheste Yersuch
dieser Art in Baden', jedoch ohne nachhaltigen Einflufs auf die
weitere Entwicklung des Schulwesens im Land.
Zu den Lehrern der dreiklassigen Anstalt, unter denen sich
einige namhafte badische Schulmänner befanden, zählte in den
Jahren 1783—1791 auch Johann Peter Hebel.*
Die Pädagogien in Emmendingen, Müllheim und
Pforzheim waren ähnlich organisirt, wie das zu Lörrach, er-
langten aber kaum mehr als lokale Wirksamkeit. Pforzheim,
dessen Gelehrtenschule noch Yor der Mitte des 16. Jahrhunderts
Ton ihrer einstigen Höhe herabgesunken war, spielte weiterhin in
der badischen Schulgeschichte keine heryorragende Rolle mehr.
Zu bemerken wäre noch, dafs 1790 mit dem Pädagogium eine
Realschule yerbunden wurde, die jedoch bereits 1809 wieder
einging.^ Näheres über die Einrichtung derselben ist nicht zu er-
mitteln. Dagegen liegen uns Vorschläge des Prorektors Nikolaus
Band er aus dem Jahre 1776 vor zu einer dem Pforzheimer Päda-
gogium anzugliedernden „sogenannten Real -Schule oder kleinen
Academie der Eleganz und der Künste",* die allerdings nie Ver-
wirklichung fanden. Lnmerhin erscheinen einige Oedanken des in
der badischen Kirchen- und Schulgeschichte hervorragenden Mannes
> S. u. Nr. 48, S. 475 ff.
* S.u.Kr.49, S.489ff. VgLauchFecht, Gesch. des Pädagogiums zu Lörrach.
* Entgegen der Annahme Vierordts (Gesch. der Earlsr. Mittelschule,
S. 142), der in der 1774 zu Karleruhe gegr. Realschule die früheste derartige
Anstalt am Oberrhein sieht.
* Hebel war als Präceptoratsvikar Ordinarius der zweiten Klasse und
hatte in folgenden Fächern zu unterrichten: Religion, Latein, Griechisch,
Geschichte und Geometrie. Die dienstlichen Verhältnisse scheinen nicht be-
sonders erquicklich gewesen zu sein, da ihm bei kargem Lohn keine Beförde-
rung an der Schule in Aussicht stand. Da kam ihm wohl einmal der Ge-
danke, „noch umzusatteln und Medizin zu studieren* (Behaghel, 0., Hebels
Werke 1, Einleitung, S. lY. — Kürschners Deutsche Nationallitteratur, 142. Bd.).
Gleichwohl waren die Lörracher Jahre von tiefgehender Bedeutung im Leben
des Dichters.
* Pflüg er, Gesch. der Stadt Pforzheim, S. 688.
' Akten der Gymnasiumsbibliothek zu Karlsruhe,
jfonamenta OennaDiae Paedagogica XXIV D
Einleitung
als charakteristisch für das Zeitalter der Aufklärung interessant
genug, hier kurz berührt zu werden. Der Grundgedanke einer
solchen Realschule ist „physische Erziehung und elegante
Cultur mit ihren Vorbereitungen und nächsten HülfskenntniTsen'^
Die übrigen niederen und höheren Schulen im Lande haben
dagegen ,,für die moralische Bildung, für die unentbehrlichste
Eenntnifse eines Bürgers in der Welt und für Brodtstudien^ zu
sorgen. Sander giebt zu, dafs diese Unterscheidung nicht für alle
lokalen Yerhältnisse zutreffend ist: „ein weiser Pädagog kan beydes
mischen." Unter „physischer Cultur" versteht er alles, „was die
Gesundheit, den Anstand, die Bevestigung, Sicherheit und Leb-
haftigkeit des jungen Cörpers angeht". Unter diesen Leibesübungen
ist die erste, leichteste imd empfehlenswerteste die Tanzkunst,
„nicht die wilde, sittenverderbliche, die nur rafst und lärmt; auch
nicht die theatermäfsige, die oft nur Pickelhäringe zieht, sondern
— ich errinnere difs um des Geistes der Zeiten und meiner Ter-
fafsung willen — die bescheidene, sittsame, gefilllige Tanzkunst,
die der Stellung und dem Gang und jeder Bewegung des Cörpers
Adel und Grazie gibt und besonders den ungeschickten jungen
Tölpel allein aus den Einderschuhen ziehen kan." Femer hat
Sander „eine Art edlerer Spiele" im Auge, den Körper zu starken
und geschmeidig zu machen, das Gemüt zu erheitern und den
verfeinerten Jüngling von niedrigen Kindereien oder Thorheiten
zurückzuhalten, wie „Yolant schlagen" oder etwas Ähnliches.
Unter den „edlen und nützlichen Künsten, die wenigstenB
den Geschmack imd die Empfindsamkeit des Menschen wecken
und verfeinern .... und ihn mit süfsen Quellen menschlicher
Anmuth und Würde bekannt machen", werden hervorgehoben
Zeichenkunst, Malerei, Musik u. a. Dazu kommen als „Auxiliar-
Kenntnil^se" reine und angewandte Mathematik, Mythologie und
Antiquitäten.
Der Verfasser des Planes ist verständig genug, die Durch-
führung desselben zunächst nur in den bescheidensten Grenzen und
nach Mafsgabe der besonderen Verhältnisse der Pforzheimer
Pädagogiums zu fordern. Möglich, dafs unter seinem Prorektorat
einige seiner Gedanken Verwirklichung fanden; eine eigene An-
stalt dieser Art ist jedenfalls nicht zu stände gekommen.
Das in Pforzheim befindliche von Karl Friedrich reorgani-
Entwicklung des Schulwesens in den bad. Markgrafechafben. LI
sirte Waisenhaus hatte seine eigene Schule mit einem Schulmeister
und einem Schulprovisor. ^
Die von Mark^af Georg Friedrich 1602 gegründete lateinische
Landschule zu Sulzburg war nur von kurzem Bestand. Der
1604 zum Rektor derselben berufene Martin Mauritii^ brachte
die Anstalt zu einer gewissen Blüte. Nach seinem 1609 erfolgten
Wegzug auf die badische Pfarrei Wolbach ging die Schule merk-
lich zurück, bestand aber noch das ganze 17. Jahrhundert hindurch.
Spätere Versuche, im Lauf des 18. Jahrhunderts wiederum latei-
nischen Unterricht in Sulzburg einzuführen, scheiterten infolge
Hangels an Interesse und Geldmitteln.
Schliefslich seien noch einige Unterrichtsanstalten besonderer
Art erwähnt, die sich im Lauf der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts in der Residenzstadt Karlsruhe aufgetban hatten.*
Obenan stand natürUch das Gymnasium Illustre, das
unter Karl Friedrich, wie wir gesehen haben, einen sehr vielseitigen
Charakter angenommen hatte und neben den humanistischen Studien
auch realistischen und praktischen Bildungsbedürfnissen diente: es
bietet gleichzeitig auch Raum für eine Realschule zur Aus-
bildung von „Professionisten und Handwerkern^, für ein Pfarr-
Seminar imd für eine Lehrerbildungsanstalt. Der Zeichen-
unterricht, der hier fehlte, wurde seit etwa 1760 in einer be-
sonderen Zeichenschule für Knaben und Mädchen auf Staats-
kosten erteilt. Um das Jahr 1800 stand die Anstalt unter der
tüchtigen Leitung des Malers Autenrieth in schönster Blüte: die
Schülerzahl betrug 150 Knaben und 80 Mädchen. Neben diesem
für Liebhaber aus allen Ständen bestimmten, namentlich auch von
Schülern des Gymnasiums zahlreich besuchten Institut finden wir
um dieselbe Zeit eine Architektonische Zeichenschule, die
eine speziell technische Ausbildung vermitteln und hauptsächlich
Bauhandwerkem zur Vorbereitung für ihren Beruf dienen sollte.
^ Die bezügliche Schulordnung s. u. Nr. 52, S. 531 ff. Vgl. auch Pflüger,
Gesch. der Stadt Pforzheim, S. 604£
' Sein Bestallungsbrief ist unter Nr. 55 des Textes, S. 555 mitgeteilt.
' GLArchiv, Spezialakten Snlzburg, Studien.
« Vgl. darüber v. Weech, Karlsruhe, I, S. 27 f., 52, 261 ff. und besonders
aiuführlich Fecht, Geschichte der Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe, S.279ff.;
ferner GL Archiv, Spezialakten Karlsruhe, Studien.
D*
LH Einleitung
Auch f&r den höheren Unterricht der weiblichen Jugend
war gesorgt Während bisher dürftiger Privatunterricht, besonden
in französischer Sprache, allein eine weitere Ausbildung nach Ab-
solvierung der Volksschule ermöglichte, half mit einemmal die 1773
gegründete höhere Mädchenschule, auch Gynäcäum (Academie
des fiUes sages) genannt, allen Bedürfnissen in dieser Richtung ab.^
Die Anstalt war zwar ein Privatuntemehmen, erfreute sich aber
höheren Orts lebhafter Sympathie und Förderung.
Endlich sei noch einer eigenartigen Schuleinrichtung Karl
Friedrichs gedacht. Im Jahre 1777 rief er eine Anstalt für
arme Soldaten- und Dienerknaben ins Leben, ein Internat,
das den Kindern auf Kosten des Markgrafen volle Yerpflegong
bot und sie zu bestimmten Berufen, namentlich im Dienst des
Hofes (Bediente, Schreiber, Musikanten u. a.), heranbildete. Die
Knaben erhielten Schulunterricht von einzelnen Lehrern aus der
Stadt; ihre musikalische Ausbildung, auf die besonderes Gewicht
gelegt wurde, leitete der Hofkapellmeister. In ihrer eigenen
Uniform mufsten sie allsonntäglich beim Aufziehen der Schlofs-
wache im Schlofsgarten Musik machen.^ Das sehr kostspielige
Unternehmen hatte nur kurzen Bestand. 1786 wurde in Karlsruhe
für die zahlreichen Soldatenkinder eine besondere Garnisonschale
errichtet. Seit 1784 finden wir u. a. auch eine trefflich organisierte
Taub Stummenschule.
m.
Die Volksschule.
Mit der 1556 erfolgten Einführung der Reformation in der
Markgrafschaft; Baden-Durlach war der Grund gelegt zu einer um-
fassenden Organisation des Yolksschulwesens, dessen weiterer Ausbau
durch die im Allgemeinen friedliche Entwicklung der kirchlichen Zu-
stände des Landes ermöglicht wurde.^ In der frühzeitigen dauernden
Begründung der Kirchenverfassung hat Baden-Durlach für die
Volksschule einen erheblichen Vorsprung gewonnen vor der obern
Markgrafschaft; und weiterhin bedeutet die mit der Beformation
vollzogene Loslösung der Schule aus den beengenden Schranken
kirchlich-katholischer Interessen und ihre Überführung in staatUche
Oewalt und landesherrliche Fürsorge die Möglichkeit einer freieren
^ Die in französischer Sprache gehaltene öffentliche Ankündigang des
Instituts s. u. Nr. 47. S. 473 ff. » Fecht, a. a. 0., S. 287 f.
• Vgl. Vierordt, Gesch. d. evang. Kirche in dem GroJlshersogt. Baden.
Entwicklung des Schnlwesena in den bad. Markgrafschaften LIII
Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungswesens, das damit auch
praktiscli-sozialen Aufgaben dienstbar gemacht werden kann. Dazu
kommt für Durlach der allgemein günstige Umstand, dafs die Mark-
grafscbaft im grofsen Ganzen sich einer glücklicheren Regierung er-
freuen durfte, als die vielfach unter fremder Yormundschaft oder unter
einzelnen unfähigen, haltlosen Fürsten stehenden baden -badischen
Lande. Aus den ersten zwei Jahrhunderten nach der Reformation
geben uns fast nur die Yisitationsberichte Aufschlufs über
den Stand der Schulen; und sie entrollen im allgemeinen ein wenig
erfreuliches Bild. Es fehlt damals noch — abgesehen von einzelnen,
meist recht allgemein gehaltenen Bestimmungen^ — an einer plan-
mäfsigen Einrichtung desYolksschulwesens als einer eigenen Landes-
anstalt. Die Schule bleibt auch in den evangelischen Ländern aufs
engste mit dem Eirchendienst verknüpft, beides jedoch unter
staatlicher Aufsicht und in Baden meist auch unter unmittel-
barer persönlicher Einwirkung der Markgrafen. Erst unter Karl
Friedrich beginnt die Auffassung sich Bahn zu brechen, dafs die
Schule ein selbständiger Faktor inneshalb des Staates imd der
Kirche sei, ohne dafs darum der Zusammenhang mit der Kirche
völlig gelöst wird; und damit nehmen die grofsen, zielbe-
wufsten Reformen ihren Anfang. Es folgen die grundlegenden
Schulordnungen für einzelne Diözesen oder für das ganze Land,
bei denen das eifrige Zusammenarbeiten der Regierungsorgane mit
den Männern der praktischen Erfahrung ein erfreuliches Zeichen
staatsmännischer Weisheit des grofsen Markgrafen ist. Dabei läuft
allerdings mancher unreife Yersuch, manche etwas abenteuerliche
Projektenmacherei mit unter ; und ein gewisser Übereifer in landes-
väterlicher Fürsorge wirkt für die Schule wie für die ganze Reform-
thätigkeit Karl Friedrichs mehr hemmend als fördernd: so u.a. die
Experimente bei Einführung der „ökonomischen Schulen^ ^. Im
grofsen Ganzen aber bleibt die Thätigkeit des frei gesinnten Fürsten
gerade auf dem Oebiet der Schule einer seiner gröfsten Ruhmestitel.
Eine ausfuhrUche Darstellung der „Yolksschule in der ehemaligen
Markgrafschaft Baden-Durlach" besitzen wir von Mühlhäufser^,
dessen auf sorgfältigen Quellenstudien beruhende Untersuchung
eine eingehendere Übersicht an dieser Stelle entbehrlich macht.
» Vgl. u. Nr. 5, S. 24 ff. • S. o. S. XLIVf. » Zeitachr. f. d, Gesch.
<L Obenrh., 23, S. 67—89 und S. 205—262. Auch in Sonderausgabe Karlsruhe 1871.
LIV Einleitung
Erläatenmgen zn den einzelnen Aktenstücken.
1. Alteste Tlsitations-Ordnnng fbr Baden -Dnrlaeh. 1556.
Die im Anschlufs an die Eirchenordnung vom 1. Juni 1556,
das für die evangelische Landeskirche in Baden -Durlach grund-
legende Aktenstück, erlassene Ordnung für die „Yisitation der
Superintendenz bey der Kirchen^ ist das älteste bekannte
Zeugnis staatlicher Fürsorge für das Landesschulwesen in Baden,
da neben der Kirche auch die Schulen, wie die ganze sittliche
Verfassung der Gemeinden Gegenstand der Prüfung und Fürsorge
bilden. Die „Schulordnung'', von der in der Verordnung die Bede
ist, findet sich nirgends vor. Es ist auch nichts bekannt darüber,
ob jemals eine solche so früh schon für Baden erschienen ist.
Zweifel daran sind um so mehr berechtigt, als späterhin nirgends
einer derartigen Mafsnahme Erwähnung geschieht. Die Visitation
hat jährlich mindestens zweimal, nämlich zu Mittfasten (Woche
zwischen Oculi und Laetare) und nach Bartholomae (24. Augast),
stattzufinden. Ein Prüfungskommissär, der noch keine Visitation
vorgenommen hat, soll sein Patent dem Oberamtmann zeigen, um
nötigenfalls dessen Unterstützung zur Durchfuhrung seines Auftrags
zu erlangen. Die befundenen Mängel und Schäden in persönlicher
Beziehung soll der Superintendent durch eindringliche Ermahnungen
zu bessern suchen. Bleiben solche Ermahnungen zweimal fruchtlos,
dann erst soll Bericht an die Fürstliche Eegierung nach Pforzheim
erstattet werden. Das Aktenstück, anscheinend ein Entwurf mit
zahlreichen Correkturen, 12 Blatt fol. Papier, befindet sich im
GLArchiv (Baden-Durlach, Eirchenvisitation).
2. Erste Kirchen -Visitation in der Herrschaft Badenweiler.
1556.
Die Mitteilung dieses inhaltlich nicht eben bedeutenden Akten-
stückes mag von vornherein dadurch sich rechtfertigen, dafs hier
das erste und aus dem Jahr der Einführung der Reformation in
Baden-Durlach allein erhaltene Kirchenvisitationsprotokoll
vorliegt. Die darin enthaltene, die Schulen betreffende Visitations-
frage bildet eine wesentliche Ergänzung der unter No. 1 mitge-
teilten Instruktion.
Erläuienmgen zu den einzelnen Aktenstücken 1. 2. LV
Die 1556 aBgeordnete Yisitatioii wurde noch im gleichen Jahr
durch die mit der Abfassung und Einf&hrung der neuen Kirchenord-
nung betrauten Kommissäre ^ für das ganze Land ins Werk gesetzt.
Die Berichte darüber scheinen aber alle mit Ausnahme des hier
behandelten verloren gegangen zu sein. Für das Jahr 1558 findet sich
ein umfangreiches Yisitationsprotokoll, die Herrschaften Hochberg,
Sausenberg, Rötteln und Badenweiler umfassend, das hinsichtlich
der Schulverhältnisse der einzelnen Orte nichts weiter als die ein-
förmige Aufzählung der Aussagen des Pfarrers, des Yogts und der
Gerichtspersonen, eyentuell auch des Lehrers über das Yorhandensein
oder das Fehlen einer Schule enthält. Die Wiedergabe des Protokolls
im Wortlaut konnte darum füglich unterbleiben. Die nachstehenden
zusammenfassenden Angaben erschöpfen den Inhalt der Quelle,
soweit er für die Schulgeschichte in Betracht kommt, vollständig.^
Yisitirt wurden insgesamt während der Sommermonate des
Jahres 1558 76 Orte der oben erwähnten Gebiete. Dieselben
lassen sich nach dem Yisitationsergebnis in drei Gruppen scheiden:
1. Orte mit Schulen und meist mit eigenen Schulmeistern:
Bdtteln und Thumringen (Unterricht durch den Diaconus), Lörrach
(25 Kinder), Bmzen (20 Kinder), ÖtUngen (ein Weib hält Schule),
Kandem (im Sommer 12, im Winter 30 Kinder), Schopfheim,
Steinen und Höllstein, Müllheim (Unterricht durch den Diaconus),
Langendenzlingen, Emmendingen, Bahlingen, Malterdingen, Ihringen
und Eichstetten.
2. Orte ohne Schulen, wo aber der Pfarrer einigen
Unterricht erteilt oder doch wenigstens „etliche schuler^ hält:
Brombach, Blansingen, Obereggenen, Feldberg, Efringen, Hügel-
heim, Opfingen, Buggingen, Mundingen, Theningen, Köndringen,
Königschaffhausen und Leiselheim, Weisweil.
3. Orte ohne Schulen: Hauingen, Grenzach (die Kinder
gehen nach Lörrach), Tüllingen (die Kinder gehen nach Lörrach),
Haltingen und Klein-Hüningen, Kems und Welmlingen, Wittlingen
and Wolpatingen (die Sander gehen nach Rötteln), Schallbach (die
Kinder gehen nach Binzen), Egringen, Fischingen, Niedereggenen,
Marzell und Kaltenbach (die Kinder gehen nach Kandem), Mappach«
* Vierordt, Eirchengeschichte I, S. 429.
* Über spätere Visitationen vgl. Mühlh ausser, Zeitschr. f. d. Gesch. d.
Oberrh., 28, S. 67 ff. Einen Visitationsbericht von der Markgrafschaft Hochberg
(1669 ) hat K r i e g e r (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. N. F., XV, S. 259 ff.) mitgeteilt.
LVI Einleitung
Tannenkirch, Auggen, Maulburg, Holzen, Tegemau, Hasel und
Oersbach, Weitenau, Kirchen, Eimeldingen und Markt, Baden-
weiler, Mengen, Thiengen (hatte bisher eine Schule, „¥nirdt in
ein Anndern flegken geendert^), Wolfenweiler und Schallstatt,
Sulzburg, Britzingen, Lauffen und Oallenweiler, Bettberg und See-
felden. Ottoschwanden, Nimburg, Gundelfingen und Törstetten,
Broggingen und Tutschfelden, Bischoffingen und BickensoL
Die hier nicht genannten Orte wurden damals nicht visitirt
Wie man sieht, sind die Schulverhältnisse um diese Zeit wenig
erfreulich, alles erscheint noch in dürftigen Anfangen begriffen.
Bedauerlich ist es, dafs aus den für die Kirchen- und Sehnige-
schichte bedeutsamen ersten Jahren nach der Durlacher Keformation
keinerlei derartige Quellen für das Unterland, die Diözesen Dur-
lach und Pforzheim, erhalten sind. Schon 1733 hat der damalige
badische Archivar in Basel, K. F. Drollinger, versichert, dafs die
Yisitationsakten für das Unterland nicht mehr vorhanden seien. ^
Das Stück trägt die Signatur „Badenweiler, Kirchenvisitation^
und umfafst in 2 wohl gleichzeitigen Exemplaren 19 und 20 Blatter
fol. Papier. Besonders zu bemerken ist noch, dafs auch die Stadt
Sulzburg hier mitberücksichtigt ist, trotzdem sie nicht zur Herrscliaft
Badenweiler, sondern zur Markgrafschaft Hochberg gehörte.
3. Speyrer TisitationsprotokolL 1683.
Die Regierungszeit des Speyrer Fürstbischofs Johann Hugo
Frhrn. von Orsbeck, die die Jahre 1675 — 1711 umfafst, fallt in
eine Zeit schwerer Not und tiefgehenden Elends nicht nur des
Bistums Speyer, sondern der ganzen oberrheinischen Lande, die
seit den Greueln des 30 jährigen Krieges nicht wieder ganz zur Ruhe
gekommen waren und eben wieder von den Kriegen Ludvngs XIY.
bis ins Innerste erschüttert wurden. Johann Hugo erscheint in-
mitten dieser schweren Yerhängnisse , die auf dem Land lasten,
als ein Retter und Restaurator, der allerdings der aufserordentlich
schwierigen Qesamtlage nicht gewachsen sein konnte, der aber in
Rücksicht auf seine mit allem Ernst und Eifer begonnenen und mit
Umsicht durchgeführten Bestrebungen einen Ehrenplatz unter den
Reichsfürsten dieses traurigen Zeitalters verdient.^
^ Vgl. Vierordt, Kirchengeschichte I, S. 428, Anm.
* Vgl. über ihn Remling, Gesch. d. Bischöfe zu Speyer, L, S. 553 ff.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 2. 3. LVII
Seine Bedeutung für die Landesgeschichte des Hochstifts und
für die Schulgeschiclite insbesondere wird an anderer Stelle zu
würdigen sein. Hier hat uns nur seine Thätigkeit als Bischof der
Diözese Speyer, und zwar nur soweit dieselbe markgräflich badische
Landesteile umfafst, zu beschäftigen. Bei der engen Verbindung
von Kirche und Schule, vor allem bei der uneingeschränkten geist-
lichen Aufsicht über den Unterricht fallt die Pflege der Schule,
zumal der Yolksschule, um die es sich hier handelt, ganz in den
Bereich der Kirche und ist in der katholischen Markgrafschaft
Baden-Baden für den gröfsten Teil des Landes Sache der bischöf-
lichen Kurie in Speyer, die da, wo Tomehmlich Fragen welt-
licher Kompetenz und Jurisdiktion in Betracht kommen, mit der
markgräfliohen Regierung besondere Abmachungen getroffen hat.
Das Recht der Visitation der Kirchen wie der Schulen war ihr un-
bestritten zugestanden, damit zugleich auch die Befugnis, überall
da, wo Mängel zu Tage getreten, Wandel zu schaffen — * darin
lag ja überhaupt der Zweck solcher Visitationen — und Reformen
einzuführen, die wohl nur dann der Zustimmung des Landesfursten
bedurften, wenn fiskalische Beihilfe dazu beansprucht wurde.
Johann Hugo, der in einer Reihe zum Teil bedeutender
Sendbriefe eine Besserung der Sitten und Zustände seiner Diözese
mit eindringlicher Mahnung predigte, wollte auch praktisch den
eingerissenen Mifsständen energisch auf den Leib rücken. Und
um diese zimächst gründlich kennen zu lernen, ordnete er im
Jahr 1683 eine das ganze Bistum umfassende Kirchenyisitation an.
Mit dieser betraute er die beiden Jesuitenpatres Wilhelm
Osburg und Martin Mez.
Li der Zeit vom 17. März (in Deidesheim begonnen) bis zum
9. November (in Ketsch beendigt) zogen beide als „Episcopales
Missionarii^ in der Diözese umher, indem sie zugleich Predigten,
Katechesen, Kommunionen, kirchliche Weihen, Konversionen und
Krankenbesuche vomahmen. Ejirchenvisitationen fanden in dieser
Zeit an 150 Orten statt. Jeweils am Schlufs ihrer Nachforschungen
wandten sich die Yisitatoren an die Gemeinde mit Ermahnungen
(mqnita), in denen sie alle vorgefundenen Anstände und Mängel
zosammenfafsten, unter Hinweis auf den Weg ihrer Beseitigung.
Die Ergebnisse dieser Arbeit sind in ausführlichen Protokollen
niedergelegt, die 3 Teile umfassen. Der zweite Teil bezieht sich
LVm Einleitung
auf die Markgrafschaft Baden, wo die Yisitatioii am 12. Juni in
Oos begann und in den ersten Septembertagen zu Ersingen
abschloss.
Der Titel des Protokolls, dem unsere Auszüge entnonunen
sind, lautet:
„Prodromi Yisitationis Episcopalis Spirensis ex
Mandate .... Joannis Hugonis .... Episcopis Spirensis
. . . . Pars Secunda, Collata opere P. Wilhelmi Osburg
et P.Martini Mez, De Societate Jesu Episcopalium Mis-
sionariorum .... complectens Marchiam Badensem."
In den mitgeteilten Auszügen ist nur das, was die Schulen
angeht, berücksichtigt. Sie sind den Bänden No. 7951 und 7952
(beide etwa gleichzeitige Abschriften, 121 und 221 S. foL) der
Protokollsammlung des GLArchivs entnommen. Auszüge bringt
unter demselben Gesichtspunkt Mone (Zeitschr. f. d. Gesch. d.
Oberrh., 2, S. 173 ff.), doch teilweise in anderer Auswahl und
weniger vollständig, mitunter auch in anderer Lesung. Als Leswt
wurde, abgesehen von offenbaren Versehen und Willkürlichkeiten
der Schreiber, die beste aus beiden angenommen unter besonderer
Anlehnung an die ältere Abschrift.
4. Fechts Bericht über den Zustand der Sehnlen
im Baden -Durlachischen. Vor 1689.
Der hier auszugsweise mitgeteilte Bericht trägt die Überschrift:
„Von denen Kirchen, dem Gymnasio und denen
gesamten Schulen der Untern und Obern Marg-
gravschafft Baden-Durlach, durch Johannes Focht
S. Theol. Licent. beschrieben anno 1689.^
Der Verfasser, Johann Focht, war 1631 in Sulzburg als
Sohn des dortigen Pfarrers und Superintendenten der Markgrafschaft
Hochberg geboren. Nach kurzem Schulbesuch in Basel und Bottehi
bezog er das Durlacher Gymnasium, worauf er an verschiedenen
Universitäten Theologie studirte als Stipendiat des Markgrafen.
1660 bekam er eine badische Pfarrei, wurde aber bald darauf
nach seiner in Giefsen erfolgten Promotion zum Lic. theol. Hof-
diakonus und Gymnasialprofessor in Durlach; späterhin rückte er
zum Hofprediger, Eirchenrat, Superintendenten und schliefslich
zum Inspektor des Gymnasiums auf. Bei der Zerstörung von Dur-
Erläatemngen zu den einzelnen Aktenstücken 3. 4. LIX
laeb Terlor Fecht sein ganzes Yermögen , nur seine Bücher wufste
er glücklicli zu retten. 1690 berief ihn der Herzog von Mecklen-
burg nach Rostock als Eirchenrat, Superintendent und Professor
der Theologie. 1716 starb er. In den kirchlichen Streitigkeiten
seiner Zeit spielte er eine namhafte Bolle und hinterliefs zahlreiche,
besonders theologische Schriften.^
Dem hier mitgeteilten Bericht über den Zustand der Schulen
in der Markgrafschaft schickt Fecht folgende interessante Bemer-
kung voraus:
„Dieweil durch Oottes schwehre Yerhängnufs in dem Höchst-
kläglichen Durlacluschen und Pforzheimischen Brandt auch leider
die meiste Eirchenrhats-Acta dahin und yerlohren gegangen, habe
ich, so TÜ mir aufs 20jähriger erfahrung bewuTst ist, von allen
Kirchen- und Schulsachen eine umbständliche Nachricht auffsetzen
und zu papir bringen wollen, damit man sich auf alle künfffcig
begebende falle deroselben bedienen könne . . . .^
Fecht hat sich, wie leicht zu ermessen ist, durch diese Arbeit
ein bleibendes Verdienst um die badische Kirchen- und Schul-
geschichte erworben, indem er eine sonst schmerzlich empfundene
Lücke in der queUenmäfsigen Überlieferung treiflich ergänzt hat
Er bietet damit ein wertrolles Gegenstück zu dem unter Nr. 3
mitgeteilten Yisitationsbericht über den Stand der Schulen in der
katholischen Markgrafischaft Baden-Baden etwa um die gleiche Zeit.
Fechts Angaben machen einen durchaus zuverlässigen Eindruck
und sind späterhin nirgends angezweifelt worden. Der Bericht
fand vielmehr ziemlich grofse Verbreitung und Anerkennung.
Das OLArchiv verwahrt 3 Abschriften in der Sammlung der
Handschriften, Nr. 86—88, sowie eine weitere bei den Akten unter
Baden-Generalia, Kirchendienste. Da und dort finden sich noch
Abschriften oder Auszüge bei den Akten. Der Abdruck erfolgte
nach den erwähnten Handschriften, die in Zweifelsfallen zum gegen-
seitigen Ausgleich der Lesarten ohne besondere Bemerkungen
benützt wurden.
Die schulgeschichÜichen Notizen hat Mono zum Teil schon
gedruckt in seiner Untersuchung „über das Schulwesen vom 13. bis
^ Nach Sachs, Beiträge zur Geschichte des Qymnasiams , S. 78 f.
Anmerknng.
LX Einleitung
18. Jahrhundert^ unter Nr. 19 (Stadt und Dorfschulen in Baden-
Durlach. 1689.), Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrheins, 2, 8. 181—184.
5. Schulordnung fdr Baden-Dnrlach. 1715.
Diese erste mir bekannt gewordene Landesschulordnung
in Bade n, wenn man die sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen
so bezeichnen kann, ist in der Landesordnung enthalten, die unter
folgendem Titel erschien:
„Lands Ordnung der Fürstenthümer und Landen der Marg-
graff schafften Baden und Hochberg (Landgraffschafft Sausen-
berg) und Herrschafft Rötteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg etc.
In neun Theilen verfasset, Auff gnädigsten Befehl von neuem
wieder auffgelegt und zum Druck befordert. Gedruckt zu Durlach
Und zu finden bei Theodore Hechten, Fürstl. Hoff-Buchdrucker.
Anno M. D. C. C. XV."
Diese Neuauflage der Landesordnung von 15S8 bedeutet zu-
gleich auch eine Erweiterung und Yerbesserung in manchen Punkten,
namentlich im Schulwesen, dessen früher kaum Erwähnung ge-
schehen war.
Yen den neun Teilen, die diese Landesordnung umfafst, handelt
der erste von der „Policey-Ordnung". Diese weist insgesamt 20
„Titel" auf. Der erste Titel trägt die Überschrift : „Von Besuchung
der Predigten und Gottesdienst, auch etlich andern hierzu notwen-
digen Stücken." „Der andere Titel" lautet: „Von Aufferziehung
und ünterrichtung der Jugend." Er steht in der Original-
ausgabe (GLArchiv, Sammlung der Verordnungen) auf Seite 5—8.
6. Visitationsprotokoll fbr die Markgrafschaft Hochberg. 1715.
Die hier berichtete Visitation der Kirchen und Schulen
in der Markgrafschaft Hochberg wurde von dem Spezial-
Superintendenten dieses Landesteils, Christian Rabus, in der Zeit
vom 2S. Februar bis zum 23. November 1715 abgehalten, mit
Köndringen beginnend, mit Eichstetten endigend. Die Orte Prech-
thal, Bö^zingen, Ihringen, Broggingen, Bischoffingen und Sulzburg
wurden nicht visitiert.
Das Aktenstück hat insofern besonderes Interesse, als es Einblick
gewährt in die Schulverhältnisse unter demVorgänger Karl Friedrichs.
Es umfasst 15 Bl. fol. und befindet sich im GLArchiv
(Markgrafschaft Hochberg, Kirchen- und Schulvisitation).
Erläuterongen zu den einzelnen Aktenstücken 4 — 7. LXI
7. Sehnlordnniig Ar die Landgrafsehaft Saasenberg. 1722.
Vorliegende Schulordnung wurde, wie der Verfasser, Speaüal
Hölzlein, in einer Nachschrift, d. d. 7. Noyember 1722, selbst be-
merkt, am 7. Oktober 1722 in einer gemeinsamen Beratung mit 6
seiner Pfarrer, nämlich Ton Schopf heim, Tannenkirch, Eandem,
Weitenau, Feuerbach und Obereggenen, gründlich durchgesprochen,
wobei eine freimütige Diskussion stattfand und alle Bedenken —
meist geringfügiger Art — der Kollegen sorgfältig notirt und be-
rücksichtigt wurden. Zum Schlufs wurde ein Protokoll über die
Versammlung aufgesetzt und von den Teilnehmern unterzeichnet.
Sodann ging ein Bericht darüber an das Oberamt mit der Bitte
nm ein Gutachten. Der uns schon anderweitig bekannte Sausen-
berger Landyogt Ton Leutrum ^, ein um die Schule hochverdienter
Mann, gab unterm 21. Oktober den Bescheid, dafs viel Gutes in
dieser Schulordnung enthalten sei. Damit dieselbe aber den Schul-
meistern um so nachdrücklicher eingeschärft und ihnen nötigen-
falls mündliche Erläuterung gegeben werden könnte, wurden die
sämtlichen Sausenberger Lehrer von dem Spezial auf den 30. Ok-
tober nach Auggen citirt und ihnen in Gegenwart einiger Pfarrer
in der Schulstube die neuen Bestimmungen mit den nötigen Er-
läuterungen und Erinnerungen vorgelesen. Auf eindringliche Er-
mahnung hin versprachen sie, solches fleifsig zu halten.
„Weil nun'', heifst es weiter, „vorerwehnte Instruction nicht
mehr für meine des Spezialis Privat gedanken und eigenes Hirn
geweeb zu halten, als wird sie hiermit den sämmtlichen Herren
Pastoribus der Landgraffschafft Saufsenberg ohne ferneres Be-
denken zu dem Ende zugeschickt, dafs Sie selbige abschreiben
lassen, in denen unter Ihren Patronat stehenden Schulen einführen,
den anderen partem, so viel die Schulmeister insonderheit angehet,
auch durch dieselben ab copiren, bey jeden Dienst aufbehalten
imd alles genau darnach ein richten mögen. Immafsen ich darzu
des Heiligen Geistes kräfftigen Beystand herzlichst anwünsche, die
gantze Sach eines jeden Christen Erkäntnufs, Pflichten und Ver-
antwortung überlafse und in göttlichen Segen und erwünschten
Fortgang nicht zweifle.'^ Das Aktenstück liegt im GL Archiv
(Sausenberg, Schuldienste).
* S. 0. S. XVI, Anm. 1.
LXn Einleitung
8. Ter Ordnung betr. Orttndlichkelt des Schalnnterriehts. 1735.
Das an die Oberämter und Spezialate gerichtete Oeneral-
Beskript soll einem in der ersten Hälfte des 18, Jahrhunderts weit
verbreiteten, übrigens auch aufserhalb der badischen Markgrafschaft
eingerissenen Übelstand entgegentreten. Die jungen Leute, die,
vielfach mit grofsen Opfern, dem Studium sich widmeten, konnten
meist die Zeit bis zu einem bestimmten Abschlufs desselben nicht
erwarten und verliefsen die Schule oft schon nach wenigen Jahren
mitten im Gang ihrer Ausbildung, bewarben sich aber trotzdem
später um staatliche Verwendung im Kirchen- und Schuldienst.
Es wird auch geklagt, dafs nicht selten die Jünglinge ohne
weiteres das Gymnasium verlassen, um auf irgend einer Universität
die freieren Studien mehr ihrer Neigung entsprechend zu pflegen.
Diesen gegenüber wird ausdrücklich angeordnet, dafs keiner auf
künftige Anstellung in der Markgrafschaft zu rechnen habe, der
nicht ein Abgangszeugnis des G^ynmasiums oder eventuell eines
Pädagogiums aufweisen könne.
Offenbar war das Prüfungswesen und der Befähigungsnachweis
damals noch recht mangelhaft geregelt; es darf nicht Wunder
nehmen, wenn sich als, Folge dieser Zustände „ein merklicher Ab-
gang des Kirchen- und Schulwesens^ ergab. Ob freilich durch
eine so allgemein gehaltene Verordnung, die keinerlei fest be-
stimmte Mafsnahmen für diese Prüfungen den ausführenden Organen
an die Hand gab, die Verhältnisse wesentlich gebessert wurden,
erscheint sehr fraglich.
Jedenfalls verstummten auch in der Folgezeit derartige Belagen
nicht ganz. Gründlichen Wandel vermochten erst die zielbewufsten
Neuerungen Karl Friedrichs in Sachen der Vorbildung der Pfarrer
und Lehrer zu schaffen (vgl. im Text bes. No. 11. 13. 14. 23. 25).
Der Erlafs findet sich in Gerstlachers Sammlung I, S. 1 — 3, Z. 1.
Benützt sind für diese Vorbemerkungen Akten des GLArchivs
(Baden-Generalia, Studien).
9. Boettler Schul -Examen. 1748.
Als Probe des Unterrichtsbetriebs in einer oberlän-
dischen Volksschule um die Mitte des 18. Jahrhunderts, vor Ein-
führung der neuen Schulordnung und der übrigen umfassenden
Beformen Karl Friedrichs, ist hier ein Prüfungsprotokoll der
Erläatemngen zu den einzelnea Aktenstücken 8 — 11. LXm
Röttier Schule vom 26. Februar 1748 mitgeteilt. GLArchiy,
Rötteln, Schul- Sachen.
10. Terordnung über das Zflchtigangsreelit
in Baden -Darlaeh. 1753.
Eb gereicht der Einsicht des Markgrafen Karl Friedrich und
seiner Räte zur Ehre, dafs sie gegenüber der Schwachheit und
dem Unverstand der Eltern die schwierige und verantwortungsvolle
Stellung des Lehrers mit allem Nachdruck vertreten, wie aus dem
hier mitgeteilten Erlafs über das Züchtigungsrecht der
Lehrer von 1753 hervorgeht. Dieser fand aber offenbar nicht
die entsprechende Beachtung, weshalb die markgräfliche Regierung
unterm 8. Januar 1773 nochmals Anlafs nahm, den Eltern das
Ungehörige ihres Benehmens gegen den Lehrer ernstlich zu ver-
weisen. „Gleichwie es allerdings'', heifst es da, „sehr unanständig
ist und zur Stöhrung des Schul-Unterrichts und Ärgernis gereichet,
wann Eltern in Fällen, wo sie ihre Kinder von den Schulmeistern
unrecht behandelt worden zu sein glauben, mit den Schulmeistern
Selbsten sich dieserwegen herum zu zanken und solches wohl gar
in öffentlicher Schule zu thun kein bedenken tragen: Also wollen
Wir dieses unter androhung ernstlicher Strafe auf den contraven-
tions Fall von der Canzel verbotten und, im Falle fürohin gleich-
wolen von den Eltern gegen das ein oder das andere gehandelt
werden solte, an denenselben nachdrückliche Strafe sogleich würck-
lich vollstrecket, dargegen aber alle Eltern, welche Beschwerden
gegen Schul -Lehrer haben, angewiesen wiTsen, Geist- und Welt-
lichen Vorgesetzten ihre Beschwerden gehörig anzubringen und
von dahero sich rechtlicher weifsung oder Remedur zugewärtigen. ^
Diese Verfügung, deren Vollzug strenge überwacht wurde,
bekam auch ausdrücklich Geltung für die reformirten und die
katholischen Schulen der vereinigten Markgrafschaften.
Die bezüglichen Akten des GL Archivs tragen die Signatur:
Baden - Generalia, Schulordnung. Das Reskript von 1773 teilt
Gerstlacher, I, S. 319 f., Ziff. 45, mit.
11. Schulordnung fUr die Herrschaft Badenweiler. 1754.
Vorliegende Schulordnung ist das Ergebnis langer und
sorgföltiger Vorarbeiten, insbesondere von Gutachten angesehener
LXIV Einleitung
Geistlicher und Schulmänner und von eingehenden Beratungen des
Eirchenratskollegiums, worüber umfangreiche Akten im GLArchiv
(Badenweiler, Schulordnung) yorhanden sind. Ausgearbeitet wurde
sie Yon dem Eirchenrat und Spezial Dahler in Müllheim.
Der Erlafs vom 3. Mai 1754 (nach Qerstlachers Sammlung, L,
S. 299—317, Ziff. 41 gedruckt) bedeutet den ersten grofsen Schritt
Karl Friedrichs auf dem Weg umfassender Schulreformen, an denen
seitdem unablässig gearbeitet wurde. Dafs eine so gründliche
Neuerung da und dort auf Widerspruch stofsen würde, war von
vornherein zu erwarten. Sowohl die Eltern als die Gemeinden be-
reiteten der Durchführung dieser Schulgesetze vielfache Schwierig-
keiten.
Man hielt es für unnötig, dafs Bauersleute sich mit so vielerlei
Dingen beschäftigen und den ganzen Tag in der Schule sitzen
sollten. Besonderes Miisfallen erregte, abgesehen davon, dafs der
Bauer „seine Buben bis im 15. Jahr entbehren solle^,^ die Erhöhung
des Schulgeldes. Zu Müllheim riefen deswegen zwei Männer im
Jahre 1755 eigenmächtig die Bürgerschaft zu einer Protestkund-
gebung zusammen. Beide wurden dafür in eine für das Almosen
bestimmte Strafe von 10 Gulden verfilllt, die späterhin auf bittliches
Ansuchen um die Hälfte verringert wurde. (Yetter, Zur Gesch. d.
Stadt und des Klosters Sulzburg, GLArchiv, Sammlung der Hand-
schr., Nr. 1069.) Bemerkenswert sind auch die gutachtlichen
Äufserungen des Speziais Wucherer in dieser Hinsicht: „Wir
besorgen, dafs bey denen auf dem Wald von Natur meist tummen
Kindern, wann neben dem Catechifsmo, Spruch- und Kinderlehr-
büchlein ihnen eine besondere Sittenlehre oder dergleichen bei-
gebracht werden solle, mehr eine schädliche Confusion als wahrer
Nutzen entstehen dürfte.**
„Ist auch wohl zu bedenken, dafs der Mangel und die Armuth
derer Leuthe gröfser, als viele glauben, und wo 2 bemittelte, sind
wohl 20 Arme dagegen anzutreffen, welche mit Anschaffung des
Brods und Kleider, auch deren nöthigste und unentbährlichsten
Schulbücher genug zu thun haben . . . ."
Weiter wird mit Bücksicht auf die Vermehrung der Schul-
' Nach dem 14. Jahr, in welchem die Knaben konfirmiert wurden, kamen
sie gemeiniglich zu Bauern oder Handwerkern in den Dienst Deshalb emp&nd
man gerade das letzte Schuljahr als besonders lästig.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 11—13 LXV
standen die Frage aufgeworfen, ob sich die Schulmeister dann
noch mit Weib und Kind ehrlich ernähren könnten, wenn ihnen
keine Zeit, ihrem Handwerk nachzugehen, bleibe.
Andere Bedenken kamen aus der Diözese Rötteln hinsichtlich
des auf die Vorbildung der Lehrer bezüglichen Teils der
neuen Schulordnung. Man machte geltend, „dafs sich nicht leicht
Eltern finden dürften, die sich entschlössen, einen zur Schul ge-
widmeten Sohn 2 Jahr in Carlsruh auf ihre Kosten zu unterhalten;
dann Leute, die ein Vermögen besitzen, widmen ihre Kinder nicht
zur Schule, und die Armen haben nicht so viel im Vermögen, als
der 2jährige Unterhalt erfordert . . . ."
Dagegen wird Vorbildung der Schulkandidaten durch den
Specialis und die Praeceptoren von Lörrach empfohlen.
Nach und nach brach, sich bei verständiger, mafsvoller Hand-
habung der gesetzlichen Bestimmungen auch in diesen Kreisen
die Erkenntnis Bahn, dafs eine gute Schule ein wahrer Segen für
ein Volk sei, der mit den geforderten Opfern nicht zu teuer
erkauft werde.
12. General - Synodal - Verordnung fttr Baden -Dnrl ach. 1756.
Die unterm 25. Mai 1756 erlassene und durch den Druck
(30 S. fol.) verbreitete ^General-Synodal- Verordnung in
den hochfürstlichen Harggrävlich-Baden-Durlachischen
Landen'' bildet einen wichtigen Bestandteil der badischen
evangelischen Kirchen- imd Schulverfassung.
Sie ist entstanden aus dem praktischen Bedürfnis, das sich
aus Synodal -Protokollen des Jahres 1755 ergeben hat, die in
diesem Jahr aufgestellten Synodalfragen zu erläutern. Nach diesen
auf jeder Synode vorzulegenden und zu beantwortenden Fragen ist
darum auch die ganze Anordnung des vorliegenden Oeneral-Erlasses
getroffen. Die Druckschrift liegt im GLArchiv in der Sammlung
der Verordnungen und bei den Akten (Baden-Generalia, Earchen-
ordnung).
13. Pfarrkandidaten -Prftfangs-Ordniing fdr Baden -Durlaeh.
1756.
Bei der mafsgebenden Stellung, die die Theologen in
unserem Zeitraum nicht nur in Ejrchensachen , sondern auch in
Momunenta OermaiiiM Paedagogica XXIV E
LXVI Einleitung
allen Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens einnnahmen,
verdient die Frage der Vorbildung der Pfarr-Eandidaten
im BAhmen schulgeschichtlicher Erörterungen eingehende Berück-
sichtigung.
Die vorliegende Pfarrkandidaten -Ordnung, d. d.
t5. Oktober 1756, giebt klar und unzweideutig die Anforderungen
für die Prüfung wie die Grundsätze für die Fortbildung der
Kandidaten bis zu ihrer Anstellung, die nicht vor dem 25. Lebensjahr
erfolgen soll, zu erkennen. Sie steht in dieser Beziehung in wohl-
thuendem Gegensatz zu der unter No. 8 angeführten ganz allge-
mein gehaltenen Verordnung Markgraf Karls von 1735.
Der Beweggrund ist hier wie dort der gleiche: Es sollen
allzu jugendliche, nicht entsprechend vorgebildete junge Leute von
dem verantwortungsvollen Amt im Kirchen- und Schuldienst oder
sonst in öffentlicher Thätigkeit fern gehalten werden. So heifst es
auch in einem 1753 ergangenen Erlafs (Gerstlacher, I, S.3f.,
Ziff. 2), dafs „die dem Studio theologico sich gewidmete Studiosi nicht
nur allzu jung und frühzeitig die Universitäten beziehen, sondern
auch allzu geschwind, öfters im 19. oder 20. Jahre, schon wiederum
davon zurückkommen und sodann gleich daraufhin in den Numerum
Candidatorum Ministerii ecclesiastici recipiret werden wollen.^ Als
besonderer Mangel wird die geringe homiletische Ausbildung be-
zeichnet, während dann und wann auch Klagen über „anstöfsige
Ausschweifungen in der Lebensart'' solcher junger Leute laut
werden. Deshalb ergeht die Weisung: „Damit aber auch ein jeder
angehender Candidatus nach zurückgelegten Universitätsjahren seine
Zeit wohl anwenden und sich mehr und mehr zu der Kirche Bestem
appliciren möge, so solle jederzeit nach vollendetem examine von
Unserem Fürstlichen KirchenratscoUegio der Recipiendus nachdrück-
lich erinnert werden, dem Studio homiletico, catechetico und andern
theologischen Wissenschaften emsig obzuliegen und eine christlich-
theologisch- und ohntadelhafte Lebensart sich anzugewöhnen."
Bei aller Anerkennung für diese Mafsnahmen wird man sich
nicht verhehlen, dafs damit im Grunde noch wenig gebessert wurde.
Dem gegenüber bedeutet die Kandidaten-Ordnung von 1756
einen wesentlichen Fortschritt. Ihr verdankt denn auch die Mark-
grafschaft Baden-Durlach in der Folgezeit eine wissenschaftlich wie
sittlich tüchtige und hochachtbare Geistlichkeit, von der ein segens-
Erläaterangen zu den einzelnen Aktenstücken 13 — 15. LXVII
reicher Einflufs auf das gesamte Schulwesen des Landes ausging.
Die Yerordnung findet sich in Originaldruck im GLArchir (Samm-
lung der Yerordnungen) ; sie ist auch bei Gerstlacher, I, S. 5 — 12,
Ziff. 3 gedruckt, jedoch mit unrichtigem Datum.
14. Schulkandidaten-Prüfongs- Ordnung fftr Baden -Darlach.
1757.
Die Schul-Eandidaten-Ordnung Karl Friedrichs, d. d.
2. September 1757, hat als Übergangsbestimmung und Mittelglied
zwischen den auf die Lehrerbildung gerichteten Verfügungen in
der Schulordnung für fiadenweiler von 1754 {TSr. 11) und dem
Plan des Schul-Seminars von 1768 (Nr. 23) Interesse. In der fort-
schreitenden Entwicklung und Ausgestaltung des Lehrerbildungs-
wesens zeigt sich die zielbewufste, auf den Grund gehende Reform-
thätigkeit des Markgrafen für die Schulen. Das an das Konsistorium
gerichtete Reskript liegt im Originaldruck im GLArchiv (Samm-
lung der Verordnungen); es findet sich auch bei Gerstlacher I,
S. 164-169, Ziff. 32.
15. Einrichtung yon Sonntagsschnlen in Baden • Durlach.
1759—1768.
Die Sonntagsschulen sollten „zur Hintertreibung der
Unwissenheit derer Leute in dem Christentum und anderer in
der Schule erlernten Wissenschaften^, sowie zur Pfiege guter Sitten
unter den der Schule entlassenen jungen Leuten dienen. Zunächst
wurde in den Diözesen Pforzheim und Stein der Anfang mit der
neuen Einrichtung gemacht. Bald nach Ostern des Jahres 1755
begann die regelmäfsige Sonntagsschule, die sich unmittelbar an
die ordentliche Einderlehre anschlofs. Nach einem Bericht des
Oberamts und des Spezialats Pforzheim vom 26. November 1755
fand die Neuerung freudigen Beifall bei Alt und Jung. Der Besuch
war äufserst rege, die jungen Leute kamen willig und wifsbegierig
in den Unterricht, dessen Segen sich bereits nach so kurzer Zeit
bemerkbar machte. Die Eitern haben, wie es heifst, an ihren
Kindern infolgedessen einen besonderen Fleifs und Trieb zum
Guten wahrgenommen, „worüber jene ihre herzliche Freude bei
den Kirchen- und Schulvisitationen öffentlich an den Tag geleget,
auch einmüthig bezeuget, wie sie Gott und Euer Hochfiirstlichen
E*
LXVm Einleitung
Durchlaucht demüthigst dafür danketen, dafs die Sonntagsschulen
zum Heil ihrer Kinder eingeföhret worden. Viele alte Leute haben
mit recht wehmüthigen Ausdrücken beklaget, dafs solches heilsame
Werk nicht schon längst und zu ihren Zeiten der Jugend yct-
anstaltet worden, als wodurch sie auch zu mehrerer ErkenntnifB
würden gelanget seyn. Sie wünschen auch, dafs nicht nur die
Töchter bis ins 18^ und die Sohne bis ins 20^ Jahr, sondern
etliche Jahre länger zu Besuchung dieser Sonntagsschulen ange-
halten werden möchten , wovon noch gröserer Nuzen zu hoffen seye.*^
So günstige Berichte ermutigten begreiflicherweise die Re-
gierung nicht wenig. Die Einrichtung wurde in den folgenden
Jahren erweitert und verbessert, nach und nach auch auf die ganze
Markgrafschaft ausgedehnt. Jedem Schulmeister, der Sonntags-
schule zu halten hatte, wurden zur Belohnung für seine Mühe-
waltung jährlich zwei Gulden, je einer aus dem Almosen und der
Qemeindekasse, bewilligt.
Über die Einrichtung und den Fortgang der Sonntagsschulen
geben zahlreiche Akten des GL Archivs (Baden -Generalia, Schul-
ordnung) Aufschlufs; ein Teil derselben findet sich bei Gerstlacher I,
S. 337 — 350, Ziff. 58, auf den vorliegender Druck zurückgeht.
16. Sehnl -Witwen -Fisci- Ordnung fftr Baden - Darlach. 1760.
Die materielle Seite des Unterrichtswesens, sowohl
die Ausstattung der Schule mit entsprechenden Räumen und Lehr-
mitteln als auch insbesondere die hinreichende Bezahlung der Lehr-
kräfte, wurde lange Zeit stark vernachlässigt. Selbst nachdem die
innere Verfassung der Schule bereits einen ganz erfireulichen Stand
erreicht hatte, lagen die äufseren Yerhältnissse noch sehr im Argen.
Die Besoldungen der Lehrer standen mit den immer mehr ge-
steigerten Anforderungen ihres Berufes in schreiendem Mifsver-
hältnis, das besonders traurig zu Tage trat, wenn es sich um die
Hinterbliebenen eines früh verstorbenen Lehrers handelte. Die
Reformen auf diesem Gebiet schritten naturgemäfs nur langsam
voran. Es gereicht dem Markgrafen Karl Friedrich zur Ehre, dafs
er in der Frage der Hinterbliebenenversorgung der
Lehrer ein Machtwort zu Ghmsten des so wenig mit Glücksgütem
gesegneten Standes sprach. Die vorliegende Schul-Witwen-
Erl&uterangen zu den einzelnen Aktenstücken 15—19 LXDC
Fisoi-Ordnung vom 31. Oktober 1760 ist dafür yon grund-
legender Bedeutung.
Sie ist gedruckt bei Qerstlacher, 11, 8. 306—313, Ziff. 171.
Weitere hier einschlägige Aktenstücke finden sich ebenda, S. 313
biß 319, Ziff. 172-178.
17. Tigitations-Ordnang ffLr Baden -Dnrlaeh. ca. 1760.
Die bei der Yomahme einer ordentlichen Kirchen- und
Schul-Visitation in Baden - Durlach vorgeschriebenen „Haupt-
fragen, welche nach sich hie und da äufsemden Umständen mit
mehreren auf andere Art zu bezeichnenden Nebenfragen, auch
durch Instanzien und Spezialaten-Bescheide erläutert werden können^,
gewähren in ihrer Menge und Yielseitigkeit einen interessanten Ein-
blick in die Kulturzustände des Landes um das Jahr
1760 und lafsen dabei die fürsorgliche Thätigkeit der Regierung
im hellem Licht erscheinen. Hier konnte selbstverständlich nur
das auf die Schule Bezügliche hervorgehoben werden. Die sämt-
lichen 65 Fragen finden sich bei Gerstlacher, HI, S. 564—575,
Ziff. 469.
18. Schnl-Scliematisinas für die Markgrafsehaft Hocliberg. 1763.
Für die deutschen Schulen der Markgrafschaft
Hochberg (Diözese Emmendingen) wurde im November 1763 ein
besonderer Schulschematismus eingeführt, der zunächst für
den Winter berechnet, auch auf die Sommerschule Anwendung
finden kann, wie gelegentliche Bemerkungen darthun.
Diese Schulordnung, die später in einigen Punkten erweitert
vurde (so u. a. bezüglich des Unterrichts in der Qeometrie 1767 ff.,
vgL unten Nr. 22) behielt ihre Geltung für das Hochbergische
Oebiet, auch nachdem für die meisten übrigen Landesteile der
Walz'sche Schematismus von 1766 eingeführt worden war,
Sie findet sich gedruckt in Gerstlachers Sammlung I, S. 263 — 269,
Ziff. 39.
19. Schul-Sehematismus für die Baden -Dnrlachischen Lande.
1766.
Der Sohul-Schematismus, nach den in den Baden-Dur-
lachischen Landen üblichen Schul- Büchern eingerichtet, erklärt und
bewiesen (gedruckt Lörrach 1766, 76 S. kl. 8®), hat den Barchen-
LXX Einleitung
rat Johann Leonhard Walz zum Verfasser. Dieser wurde ge-
boren im Jahr 1718 zu Maulburg in der Landgrafschaft Sausenberg
als Sohn eines Geistliehen. 1726 — 1730 genofs er den Unterricht des
Pädagogiums zu Lörrach und widmete sich dann bei einem Land-
pfarrer den Studien, die er auf den Universitäten zu Basel und Strafs-
burg in umfassender Weise fortsetzte. 1742 trat er in badische
Dienste imd rückte rasch zu hohen Ämtern in Kirche und Schule auf.
1748 bis 1767 bekleidete Walz die Stelle eines Spezialsuperinten-
denten der Diözese Rötteln mit dem Sitz in Lörrach. Als solcher
übte er einen mafsgebenden Einflufs auf die grofsen Schulreformen
Karl Friedrichs, wie namentlich sein Schul- Schematismus be-
weist. Bei dem hohen Vertrauen, das Walz sowohl beim Landes-
fursten als beim EirchenratskoUegium genofs, fanden die darin
niedergelegten Vorschläge im Dezember 1765 sofortige und be-
dingungslose Anerkennung. Die Einführung des Schematismus
wurde für die Diözesen Rötteln und Sausenberg alsbald be-
schlossen, späterhin (1768 und 1769) auch auf die andern Teile
der Markgrafschaft mit Ausnahme der Diözesen Badenweiler und
Hochberg, die ihre eigenen Schematismen beibehielten, ausgedehnt.
Interessant ist die Begründung, die der erfahrene Schul-
mann für seine Reformen anführt. In einer Nachschrift zum
Beweis seines Schulschematismus äufsert er sich folgendermafsen:
„Was mich zu diesem Aufsatz veranlasset, sind die Beob-
achtungen, welche bey den jährlichen Schulvisitationen
vielfältig gemacht habe. Ich habe nehmlich wahrgenommen,
dafs die Classen der Schühler nicht genau genug unterschieden
sind; dafs mit untern Classen tractirt wird, was allein vor die
obere gehört, dafs die Lectionen dadurch vervielfältiget und in
den wenigen Stunden, die der Schule gewidmet sind, zu sehr
gehäufet werden ; dafs auf diese Art man mit den Kindern endlich
zurückbleibt und bey vieler Mühe so viel nicht geleistet wird, als
man erwarten sollen : Welches alles den Schulmeistern den Unter-
richt, den Schülern das Lernen und den Herrn Pfarrern eine
richtige Aufsicht und Direction erschwehrt. Diese und mehrere
Umstände habe meiner Meinung nach in der neuen Vorschrift
dergestalten aus dem Grund gehoben, dafs sie niemanden mehr
aufhalten können, der die Sache behörig durchdencket; und ich
habe nun wol eher den Vorwurf zu besorgen, dafs die Kinder zu
ErläuteruDgen zu den einzelnen Aktenstücken 19. 20. LXXI
wenig za lernen haben, als dafs sich jemand über das allzuviele
beschwehren wird ; ob gleich gantz klar ist, dafs Kinder von einiger
Fähigkeit nach dieser neuen Einrichtung mit dem 10. Jahr alle
Schulbücher und Lectionen durchgebracht haben können . . . .^
Im Jahre 1767 wurden einige Zusatzbestimmungen zu dieser
Schulordnung erlassen, die gleichfalls den Eirchenrat Walz zum
Urheber haben.
Die bezüglichen Akten liegen nebst dem Schulschematismus
hn Original -Manuskript im GLArchiv (Baden -Durlach, Schul-
ordnung); s. auch Gerstlachers Sammlimg, I, S. 21 1—262, Ziff. 38,
wo aufser dem Schematismus auch die Erlasse betr. Einführung
desselben abgedruckt sind.
20. Pflege der Seidenzucht durch die Lehrer
in Baden -Dnrlaeh. 1766.
Unter den zahlreichen Neueniugen und Reformen Markgraf
Karl Friedrichs auf wirtschaftlichem Gebiet spielt die Einführung
der Seidenzucht eine wichtige Rolle. Tausende von Maulbeer-
bäumen wurden im Jahre 1760 in der Markgrafschaft angepflanzt,
eine Gesellschaft gründete in Durlach eine Fabrik zur Verwertung
der gewonnenen heimischen Seide. Weiten Kreisen der Bevölkerung
in Stadt und Land sollte auf diese Weise eine neue Arbeits- und
Einkommensquelle eröffnet werden.
Einer der Beweggründe des Markgrafen war der, ^dafs Kinder
und gebrechliche Personen sich dabei leicht Geldverdienst machen
können«. Um die Kenntnis Ton der Wichtigkeit und volkswirt-
schaftlichen Bedeutung des Seidenbaues sowie die Fertigkeit in
seiner Pflege und Ausbeutung dem Volke möglichst gründlich und
umfassend zu vermitteln, wurde auch die Schule dafür interesairt.
Insbesondere erschien dem Markgrafen die Beteiligung der Lehrer
an dem Unternehmen in praktischer wie in theoretischer Hinsicht
wünschenswert ; er erliefs deshalb vorUegende Bestimmtmg, die sich
in Gerstlachers Sammlung, III, S. 379 f., Ziff. 391, gedruckt findet.
Trotz aller Bemühungen ist es nicht gelungen, der Seiden-
zucht in Baden Bestand zu sichern. Die Absichten Karl Friedrichs
erwiesen sich bald als auf die Dauer tmdurchführbar. Unser
nordisches Klima wie unser ganzer Landwirtschaftsbetrieb bildeten
LXXn Einleitung
unüberwindliche Hindemisse. Die grofsen Maulbeerbaumpfianznngen
gingen bald wieder ein.
21. Errichtung Ton Splnnsehulen ia Baden-Darlach. 1767. 176S.
Es entspricht durchaus dem praktischen Sinn Karl FriedricfaB
(vgl. Nr. 20), dafs er, wo dies nur anging, die Schule unmittel-
bar der Volkswirtschaft dienstbar machte.
Mehr als anderswo tritt dies bei Einfuhrung der Spinn-,
Strick- und Nähschulen zu Tage. Zahlreiche Akten darüber
verwahrt das GL Archiv (meist Baden-Generalia, Schulsachen); ein
Teil davon ist bei Gerstlacher, III, S. 121— 132, Ziff. 240—245,
gedruckt; daraus sind die beiden vorliegenden Erlasse entnommen
(Ziff. 240. 241). Die zunächst für die Spezialate Hochberg
und Badenweiler bestimmten Schulanstalten werden nach kurzer
Zeit (im Lauf der Jahre 1768 und 1769) auf das ganze Land aus-
gedehnt. Der Erfolg freilich scheint im grofsen Ganzen kein günsti-
ger gewesen zu sein. Da und dort finden wir Äufserungen aufi
Gemeinden über die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der
neuen Einrichtung.^ Die Spinnschulen wurden für ganz entbehr-
lich gehalten, „weil jede Mutter ihr Kind selbst spinnen lehrt, so-
bald es das Rad trotten kann''. Auch sah man vielfach ein Mifs-
trauen gegen die Mütter darin, die meinten, sie würden nicht für
geschickt genug gehalten, ihre Kinder in häuslichen Arbeiten selbst
zu unterweisen.
Nicht selten gaben auch die überaus mangelhaften Lehrkräfte,
die ihrer schlechten Bezahlung entsprechend auch schlecht arbei-
teten, Anlafs zu Klagen. Yiel dürfte trotz allen guten Willens der
Behörden damit nicht erreicht worden sein. Es tritt in solchen
Bestrebungen ein gewisser Übereifer zu Tage, den das Yolk mehr
lästig als wohlthuend empfindet, der darum auch kaum die ge-
hoffte gute Wirkung erzielen kann.
22. EinfAhrung des Unterrichts in der Geometrie
in Baden-Dnrlacli. 1767—1769.
Die hier mitgeteilten Verordnungen bezüglich der Er-
lernung der Geometrie in allen Landschulen beweisen, wie
sehr die Reformbestrebungen Karl Friedrichs auf dem Gebiet der
» Vgl. auch Nr. 81.
Erl&uterongen zu den einzelnen Aktenstdcken 20 — 28. LXXm
Schulen den Zusammenhang mit dem praktischen Leben
zu wahren suchten, wie Hand in Hand mit der idealen Anschauung
Tom Segen einer guten Schulbildung das Verständnis für die realen
Bedürfnisse des Volkes geht. Dieser praktisch-soziale Zug,
der die ganze Schulreform des Markgrafen kennzeichnet ^, begegnet
uns auch auf anderen Oebieten der Regierungsthätigkeit Karl
Friedrichs.
Zur Ergänzung der vorliegenden Bestimmungen sei aus den
in gleicher Sache ergangenen Erlassen von 1767 — 1769 noch fol-
gendes mitgeteilt.
Gleichzeitig mit der Einfühnmg des geometrischen Unterrichts
in den Landschulen ergeht der Befehl, dafs alle Kandidaten
und Studirenden der Theologie auf dem Karlsruher Qymna-
sium sowie auf Universitäten sich fleifsig derPflege derMathe-
matik und Physik widmen sollen.
Alle Schulmeister unter 50 Jahren, sowie die Schul-
kandidaten sollen die Geometrie erlernen, wenn sie auf Beför-
derung bezw. Anstellung in markgräflichen Diensten rechnen wollen.
Die Speziale sind verpflichtet, bei den Visitationen auf die Ein-
richtung des Geometrie -Unterrichts ein besonders wachsames Auge
zu haben. Die Unterweisung der Lehrer geschah je nach der
günstigsten Gelegenheit bald durch den Spezial, bald durch einen
dazu befähigten Pfarrer oder Lehrer. Im Herbst des Jahres 1768
waren die Vorbereitungen so weit gediehen, dafs mit dem geo-
metrischen Unterricht in allen Schulen begonnen werden konnte.
Die wichtigsten Aktenstücke sind bei Gerstlacher, I, S. 321 bis
329, Ziff. 47 — 54, zusammengestellt. Ausführliche Quellen finden sich
im GLArchiv unter den Akten Baden -Generalia, wie unter denen
der einzelnen Diözesen (meist unter der Rubrik Schulordnung).
23. Erriebtang eines Schal -Seminarinms f&r Baden -Dnrlaeh.
1768.
Der Plan der Errichtung eines Schul-Seminarii ging von
Kirchenrat Walz aus, der ein fast wörtlich mit der späteren
Verordnung übereinstimmendes Gutachten (d. d. 12. August und
2. September 1768) erstattete (Akten der Karlsruher Gymnasiums-
bibliothek).
* Vgl. insbesondere Nr. 20, 21 und 31 des Textes, sowie o. S. XLIV ß.
LXXIV Einleitung
Walz schlug auch gleichzeitig zwei Schul -Kandidaten yor:
Elias Hagner in Lörrach und Christoph Eepple, von Söllingen ge-
bürtig und als Provisor in Müllheim angestellt. Zur Empfehlung
des ersteren schreibt Walz sehr bezeichnend: ;, . . . welcher you
einem gesetzten Alter und manierlicher Lebensart ist und bereits
im Schreiben, Concipiren, Lateinischen, Arithmetic, practischen
Oeometrie, Geometrischen und Architectonischen Rifsen, Orgel-
schlagen, informiren eine zum Theil nicht geringe Stärke besizet,
folglich in allen diesen Stücken viel geschwinder und leichter als
andere zu einer gewifsen Vollkommenheit kommen kan; dahero
auch, wenn er die theoretische Oeometrie, die Frincipia Architec-
tonica nebst dem Überschlag machen, die Physic und Mechanic
nebst den Oeconomischen Eäntnifsen noch lernet, ein Subjectum
vorstellen wird, dergleichen in Teutschen Schulen noch nicht zu
finden gewesen, und das sich vielleicht zu einer höheren Be-
stimmung qualificirt: welches auch dem Institute weiter nicht ent-
gegen wäre."
Dazu bemerkt noch Eirchenrat Mauritii in einer „Beilage'^
folgendes:
„Mit dem ganzen Vorschlag bin ich vollkommen einverstanden;
und was die Zubereitung der Seminaristen in der Elein-Carlsruher
Schule im Catechisiem und beten aus dem Herzen betriift, so sorge
ich, man möchte dem dasigen Schulmeister zu viel Verwirrung in
Befolgung des Schul -Schematismi machen, wenn ich alle Woche
zweimahl meine praeparandos dahin brächte, da ohnedem wegen
mancherlei Casualien die Stunden nicht so genau fixirt werden
können. Es könnte demnach zu Erhaltung des Endzwecks be-
quehmer so eingerichtet werden, dafs ich die praeparandos wöchent-
lich nur einmahl zu mir kommen liefse, da ich ohnehin ein
catecheticum für die Studiosos, die sich bald examiniren lassen
wollen, zu halten gedenke, worin sie die theorie von den Principiis
und Regeln des Catechisirens lernen und alsdann in der andern
Stunde bei den Schulkindern selbst unter meiner Aufsicht practisch
appliciren könnten."
Dementsprechend ist auch thatsächlich der Plan des Eirchen-
rats Walz abgeändert worden.*
^ Vgl. Gerstlacher, I, S. 175.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 28—26. LXXV
Mit der Errichtung dieses Schul - Seminars wird die Frage
der Lehrerbildung in einer dem gesamten Unterrichtswesen
forderlichen Weise gelost. Die früher erlassenen Bestimmungen
von 1754 (unter Nr. 11) und 1757 (unter Nr. 14) werden dadurch
überholt und treten aufser Kraft.
Der Plan des Schul- Seminars findet sich bei Gerstlacher, I,
8. 169—177, Ziff. 33.
24. Sehnlordniiiig ffir die Diözese Pforzheim. 1768.
Unterm 30. Dezember 1768 erging ein forstliches Reskript
an die Ämter und Spezialate Pforzheim und Stein, das die
Einführung einer besonderen Schulordnung für diese
Diözesen yerfagte, so dafs also auch hier der sonst fast all-
gemein angenommene Walzsche Schematismus keine Geltung hatte.
Die Ordnung ist der Sammlung Oerstlachers entnommen (I, S.
269-298, Ziff. 40).
25. Erriehtnng eines Pfarr-Seminariums. 1769.
Kurze Zeit nach der Gründung des Schul- Seminars (vgl.
Nr. 23) wurde einPfarr-Seminar, ebenfalls unter hervorragender
Mitwirkung der Kirchenräte Walz und Mauritii, ins Lebeh
gerufen. Der hier nach einem Druck Gerstlachers (I, S. 12—25,
Ziff. 4) mitgeteilte Plan dieser Anstalt bildet eine Ergänzung zu
den Bestimmungen der Pfarr-Kandidaten-Ordnung von 1756 (Nr. 13).
26. Tlsitations-Bestiinmiingen. 1769.
Nachdem in den Jahren 1767 — 1769 wichtige Neuerungen
auf dem Gebiet des Schulwesens, namentlich die Einführung
der Spinn-, Strick- und Nähschulen, sowie des geo-
metrischen Unterrichts in den Landschulen, zu Stande ge-
kommen waren, bildete die Überwachung dieser Zweige des
Unterrichts den Gegenstand besonderer Fürsorge des Landes-
herm. Ihm war es ernstlich darum zu thun, gerade in den ersten
Zeiten dieser immerhin gewagten Versuche möglichst genau und
sorgfältig über deren Ergebnisse unterrichtet zu werden. In dieser
Absicht fugte er den unter Nr. 17 mitgeteilten Yisitationsfragen
unterm 20. Januar 1769 diese neuen „Additionalfragen^ hinzu, Ton
denen wiederum nur die das Schulwesen betreffenden heraus-
gegriffen sind. Die übrigen Fragen beziehen sich auf die gleich-
LXXVI Einleitung
falls erst unlängst ergangenen Yerordnungen wegen Abstellong
des Gassenbettels und wegen Versorgung der Hausarman.
Der Abdruck erfolgte nach den Akten des GLArcbivs (Baden-
Generalia, Schulordnung), bzw. nach öerstlacher, HI, 8. 577 — 581,
Ziflf. 472.
27. Allgemeine Land-Schulordnung fflr die Catholische Schulen
der Hochfarstlichen Markgrilflichen Badisehen Landen. 1770.
Die hier abgedruckte Schulordnung, die für das kaüiolische
Landschulwesen in Baden von grundlegender Bedeutung geworden
ist, ist von dem letzten Markgrafen von Baden-Baden, Augast
Georg, im vorletzten Jahr seiner Regierung unter dem 27. Juni 1 770
von Rastatt aus erlassen worden. Der volle Titel lautet: „Allge-
meine Land-Schulordnung für die Catholische Schulen
der Hochfürstlichen Markgräflichen Badischen Landen."
Sie wurde gleich anfangs gedruckt (Rastatt, bei M. M. Schällin Wwe.
1770. 52 S. 4^). Diese authentische Ausgabe liegt auch unsenn
Abdruck zu Grunde. Das handschriftliche Original mit eigen-
händiger Unterschrift des Markgrafen und aufgedrücktem Siegel
ist im GL Archiv (Urkunden -Abteilung Baden -Generalia, Schul-
ordnung) verwahrt.
Dem gedruckten Exemplar sind folgende Tabellen beigegeben:
Lit. A. Zu dem vacirenden Schuldienst zu N. haben sich ad
Examen gestellet und seynd darinnen bestanden, wie folgt . . .
[Vordruck].
Lit. B. Tabell für die anfangende Schuljugend, öffentlich in der
Schul aufzuhenken [Alphabet in verschiedenen Zusammen-
stellungen].
Lit. C. Monatliche Tabell, welche zeiget, wie emsig in dem Ort
N. durch den Monat N. 1770 die Schul gehalten worden und
die Kinder sich darinnen eingefunden. — Liste jener Kinder,
welche letzt verflossenen Monat nicht allzeit in der Schul er-
schienen. [Vordruck].
Lit. D. Jährlicher Catalogus, worinnen der Fortgang der Schul-
jugend zu N. von einer Visitation zur andern zu ersehen ist.
[Vordruck].
Lit. E. Jährlicher Berichts - Catalogus die wirkliche Schulmeister
betreffend. [Vordruck].
Erl&utenmgen zu den einzelnen Aktenstücken 26. 27. LXXVII
Über den Verfasser der Schulordnung konnte ich nichts be-
stimmtes in Erfahrung bringen. Vielleicht giebt eine Aktennotiz
in dieser Beziehung einen Fingerzeig, die besagt, dafs der Druck
der Verordnung unter Direktion des als Schulmann thätigen Jesuiten
P. Lambla erfolgen soll.
An die Herausgabe der Schulordnung schlofs sich ein merk-
würdiger Schriftwechsel der badischen Regierung mit der erz-
bischöflichen Kurie zu Mainz, der hier noch erwähnt sei. Der
Markgraf übersendet dem Kurfürsten von Mainz mit Schreiben,
d. d. Rastatt, den 18. Juli 1770, die neue Schulordnung zur Kenntnis-
nahme und bittet um sein Gutachten darüber. Das darauf einge-
gangene Antwortschreiben, d. d. Mainz, den 29. August 1770, ent-
hält aufser Worten der Anerkennung über die VortrefFlichkeit des
Werkes, yon dem nur eine „beglückte Wirkung^ sich erwarten
lasse, eine interessante allgemeine Kritik der damaligen Schulver-
hältnisse, die der Mitteilung wert erscheint: „So sehr Wir nun
gleich wünschten, dafs der dem Schul-Unterricht meistens so sehr
nachtheilige Kirchendienst davon getrennet, das latein lernen bey
den Kindern des Land -Manns gänzlich eingestellet, selbigen hin-
gegen die dienlichen Orundsäze aufs der für deren Stand schick-
lichen Naturlehre, sodann der Landwirthschaftlichen, Mathematischen
und Mechanischen Kenntnifsen praktisch beygebracht und endlich
ein befserer Begriff der wahren Unterthanen Pflichten eingepflanzet
werden mögte, so bescheiden Wir Unfs dennoch gar wohl, dafs
solches in so lang unthunlich seye, alfs nicht tüchtige, in den vor-
ermeldeten Wifsenschaften geübte schullehrer vordersamst gebildet
worden sind.''
Der Erzbischof von Mainz behielt sich femer in einem
Schreiben, d. d. Mainz, den 13. Dez. 1770, das seither geübte Recht
auch unter der neuen Schulordnung vor, dafs im Bereich seiner
Diözese „die neuanzustellenden Schullehrer bei dem erzbischöflichen
Siegelamt der erforderlichen Fähigkeiten halber geprüft und von
dorther mit der nötigen Commende versehen werden'^; und wie
bei der Anstellung, beansprucht das Ordinariat auch bei der Ab-
setzung eines Lehrers gehört zu werden. Wie weit die badische
Regierung diesen Forderungen nachgekommen ist, ist mir nicht
bekannt; jedenfalls gab es späterhin, zumal unter der Regierung
Karl Friedrichs, als beide Markgrafschaften vereinigt waren, häufige
LXXVin Einleitung
und langwierige Streitigkeiten in Fragen der Zuständigkeit zwischen
der markgräf liehen Regierung und den in Betracht kommenden
geistlichen Behörden, besonders den Ordinariaten von Speyer und
Strafsburg. Näher darauf einzugehen, ist hier nicht der Ort.
Die hier verwerteten Akten liegen im GL Archiv unter Baden-
Generalia, Schulordnung.
28. General-Dekret an sämtliclie Spezialate. 1776.
Das unter a) mitgeteilte Generaldekret wurde durch das
„Allgemeine Intelligenz- oder Wochenblatt für sämtliche Hoch-
fürstlich Badische Lande** vom 31. Oktober 1776 (Nr. 44) zur
öffentlichen Kenntnis gebracht. Die am Schlufs abgeforderten gut-
achtlichen Vorschläge gingen von den Pfarrämtern und Spezialaten
in grofser Zahl und Ausführlichkeit ein (mehrere Faszikel um-
fassend); sie bieten nach verschiedenen Seiten hin Gelegenheit zu
interessanten Spezialstudien; näher darauf einzugehen, liegt aber
nicht im Plan unserer Arbeit. Infolge mehrfacher Mifsverständnisse
wurde unterm 21. März 1777 ein Erläuterungsdekret an die
Spezialate hinausgegeben, das unter b) gedruckt ist. Ein weiterer
Erlafs erfolgte am 1. Dezember 1780; er findet sich im „All-
gemeinen Intelligenz- und Wochenblatt" vom 28. Dez. 1780 (Nr. 52).
Unter nachdrücklicher Einschärfung der beiden ersten Verordnungen
wird hier „der Pfarrer aufs emstlichste dahin erinnert, dafs in den
Schul -Protokollen die Zeit, wo der Pfarrer in die Schul kommt,
und wie lang er darin geblieben, jedesmal gleich notirt, das Schul-
Protokoll alle Vierteljahr mit Bericht ans Specialat eingesendet
und von solchem sogleich die Pfarrer, welche ohne erhebliche
Entschuldigung nicht wenigstens zweymal wöchentlich die Schule
besucht haben, eben so mit Nachdruck zur Beobachtung ihrer
Schuldigkeit wirksam angewiesen, als auch diejenige, welche den
Hauptendzweck dieses Schulbesuchs, der in des Schulmeisters und
der Kinder Unterweisung und Erweckung bestehet, versäumen, auf
den behörigen Weg geleitet, alle und jede Pfarrer aber zu fleifsiger
Durchgehung und Erwägung des Schul -Schematismus angewiesen
werden sollen."
Die Akten liegen im GL Archiv unter Baden - Generalia,
Schulordnung.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 27 — 30. LXXIX
29. Terordnnngeii fiber das katholische Schalwesen. 1790. 1791.
Mit dem Erlafs c^r beiden Verordnungen — Reskript vom
28. Okt. 1790 und Erläuterungsreskript vom 29. Aug. 1791; s. An-
hang zur Landesorganisation von 1803; YgL Hofraths^Instruktion,
d.d. Karlsruhe, 28. Juli 1794, bes. §§15—19, 153 — kam Karl
Friedrich einem Wunsch des Bischofs Ton Speyer entgegen. Sie
stellen einen Anhang zur katholischen Schulordnung von
1770 dar (Nr. 27) und zeigen die gerechte, duldsame Oesinnung
des Markgrafen in schönstem Licht. Gleichwohl fand er damit
nicht Ton vorneherein den Beifall seiner katholischen Unterthanen ;
insbesondere sträubte sich die Geistlichkeit da und dort gegen
diese Regelung des Schulwesens, zumal sie darin eine starke, un-
gerechte Belastung der Kapitelskassen erblickte.
30. Kirchenraths- Instruktion. 1797.
Die badische Kirchenrathsinstruktion vom 6. Juli 1797
(Instruktion Womach sich die zu Unserm Fürstlichen Kirchen-
raths-Collegio verordnete Präsident, Direktor, geistliche u. welt-
liche Räthe und Assessoren in Verwaltung des ihnen übertragenen
Dienstes zu achten haben. Karlsruhe 1797, 207 S. kl. 8^) giebt
eine umfassende Anweisung für die oberste evangelische Kirchen-
behörde der Markgrafschaft über die Ausübung ihrer auf geistliche
und weltliche Verhältnisse gerichteten Pflichten. Sie stammt von
Karl Friedrich und trägt, wie L. v. Stöfser (in seiner Schrift „Die
badische Kirchenratsinstruktion vom 6. Juli 1797 und die Lehr-
freiheit der Geistlichen der evangelischen Kirche. Ein Beitrag zur
Kenntnis der bad. kirchl. Einrichtungen.^) zutreffend sagt, „das
Gepräge des Genius dieses ebenso weisen als tiefreligiösen Fürsten
an sich".
Nach der Natur der damaligen Kirchen- und Schulverfassung
ist hier auch dem Unterrichtswesen in seinem ganzen Umfang ein
breiter Raum gewährt. Aufser der Organisation der höheren wie
der niederen Schulen ist der Religionsunterricht in öffentlicher und
privater Selbstthätigkeit der Geistlichen, seine Pflege und t^er-
wachung bei den Schulen, bei der Bildung der Pfarr- und Schul-
kandidaten, in Abhaltung des Katechumenen -Unterrichts, femer die
Frage der Vorbildung und Anstellung der Lehrer etc. eingehend
berücksichtigt.
LXXX Einleitung
31. Ordnung fUr die TilYial- Nebenschalen. 1798.
Die in den 60 er Jahren des 18. Jahrhunderts in der Hark-
grafiBchaft Dnrlach eingeführten Ökonomischen und Nacht-
schulen, auch Industrie- und Realschulen genannt, nämlich
die Spinn-, Strick- und Nähsohulen, sowie die Reakchnle (vgl.
Nr. 21), mufsten während der schweren Eriegsunruhen anfangs der
90 er Jahre eingestellt werden. Vor ihrer Wiedereinffihmng wurde
eine allgemeine Umfrage an die Ämter, Spezialate^ Pfarrämter und
Gemeinden gerichtet über die hinsichtlich der Zweckmäfsigkeit und
des Erfolgs dieser Schuleinrichtungen früher gemachten ErCahnmgen,
wie auch über etwaige Änderungs- und Reformvorschläge.
Die eingegangenen, in grofser Zahl bei den Akten des
GL Archivs (Baden -Durlach, Schulaufsicht) erhaltenen Gutachten
lauten keineswegs günstig. Die erwähnten Schulanstalten erfireuten
sich nirgends des Beifalls der Bevölkerung. „Die Erfahrung von
der Unnützlichkeit dieser Lehrstunden ist allgemein'', heifst es ein-
mal; so oder ähnlich urteilen nahezu alle Berichte. Vielfach sind
es die unbequemen Kosten und die schlechten Lehrkräfte, die den
Gemeinden die ökonomischeu Schulen verleiden. Die zu Tage ge-
tretenen Mifsstände jener früheren Einrichtung sind in der neuen
Schulordnung, deren bei den Akten liegender Entwurf von der
Hand des Ministers Brauer herrührt, so viel als möglich beseitigt,
vne auch sonst die vorgebrachten Beschwerden und die gegebenen
Anregungen nicht unbeachtet geblieben sind. Das vorliegende Re-
skript mit den beiden Postskripten wurde gedruckt und an sämt-
liche Ämter und Spezialate hinausgegeben.
Mit Beginn des Winterhalbjahrs (Oktober) 1798/99 kamen
die neuen Schulen in Gang. Die nach kurzer Zeit bereits von
verschiedenen Orten eingesandten Spinnproben u. ä. fielen zur
Allerhöchsten Zufriedenheit aus ; den betr. Schulen wurde eine be-
sondere Anerkennung ausgesprochen. In Kirchenratsprotokollen von
1801 und 1802 heifst es mit Bezug auf Proben aus den Ämtern
Münzesheim und Durlach, „dafs sie von solcher Beschaffenheit
seyen, dafs man diese Einrichtung femer bestehen lassen könne".
32. Einrichtang der Trivial- und Mitteladmlen ^ 1803.
Die vorliegenden „Schulordnungen" sollen nicht über die Zeiten
der badischen Markgrafschaften hinausgehen. Die Periode des
^ Die Überschrift auf S. 800 ist darnach richtig zu stellen.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 81—33. LXXXI
Kurfantentums (1803 — 1806) und des Orofsherzogtums (seit 1806}
bleibt unberücksichtigt. Wenn gleichwohl die unter Nr. 32 mit*
geteilte Verordnung noch aufgenommen wurde, so geschah dies,
lua der Publikation einen bestimmten, gemssermafsen zusammen-
fassenden Abschlufs zu geben. Die durch den Beichsdeputations»
bauptschlufs Töllig veränderten Territorial -Verhältnisse erforderten
die Neuorganisation des dadurch geschaffenen Landes. In seinen
berühmten Organisationsedikten hat Kurfürst Karl Friedrich
das gesamte Staatswesen mustergültig geordnet. Auch die Schulen
fanden eingehende und sorgfaltige Berücksichtigung. Ihnen ist
das 13. Organisations-Edikt, d. d. Karlsruhe, den 13. Mai 1803,
gewidmet. Es umfafst neben den Trivial- und Mittelschulen auch
die hohe Landesschule, die Universität Heidelberg. Die auf letztere
bezüglichen Bestimmungen fielen selbstverständlich weg. Die hier
ausgesprochenen Qrundsätze blieben mafsgebend bis weit hinein
in die Zeiten des Orofsherzogtums. Die Organisations-Edikte finden
sich gedruckt unter dem Titel „Orguüsation der Badenschen Lande^,
Mannheim 1803.
33. Stipendien -Stiftniig und -Ordnung für das Gymnasinn.
1614.
Diese Stipendien^Stiftung Markgraf Georg Friedrichs hat
eine merkwürdige Vorgeschichte, die hier in Kürze mitgeteilt sei.^
In Ermanglung einer eigenen höheren Schule im Lande hatten die
badischen Markgrafen, insbesondere Markgraf Karl II., durch Ver-
leihung von Stipendien zum Zweck des Besuchs auswärtiger Schulen
und Universitäten für die Ausbildung ihrer Landeskinder zuKirchen-
und Staatsdienem gesorgt. Von den benachbarten Universitäten
kamen hier vornehmlich Basel und Tübingen in Betracht.^
Nach Gründung des Durlacher Gymnasiums, auf dem auch
Theologen ihre volle Ausbildung erhalten konnten, gingen diese
' Nach Bache, Beiträge zur Geschichte des Gymnasiums S. 28 ff. Dort
findet sich auch ein Abdruck der Urkunde.
' Sachs fahrt eine Rechnung über die an Basler Studenten bezahlten
Stipeadien aas dem Jahre 1574/75, als „ältestes noch Torhandenes Denkmal
der alten Stiftungen", an. Damach waren es 15 solcher Stipaidiwlen, teils
Landeakinder, teüs Augsburger und Österreicher, teils Basler und Bayern.
Fflr eben jeden wurden j&hrlich 35 Gulden Reiehswfilimng bezahlt. AuTser
diesen waren noch fünf arme Ezspektanten , welche einstweilen 10, 12 bis
Honnmenta Oenaaniae Paedagogioa XXIY F
LXXXn Einleitung
Stipendien zum Teil auf diese Schule über. Die bedeutendste
Stiftung der Art ist die des Markgrafen Georg Friedrich vom
Jahr t614, deren Urkunde unter No. 33 abgedruckt ist (GLArchiv
Baden -Generalia, Studien). Wie streng die für die Stipendiaten
erlassenen Bestimmungen eingehalten wurden, beweist folgendes
Strafreskript Markgraf Friedrichs ,VI. vom 15. Juni 1665^:
„Unfs ist, wafs gestalten unser Stipendiarius Johann Möglin
Sontags, den 28. May, jüngsthin unserer Ihme undt andern Stipen-
diaten nur 2 Tag zuvor eröffneten ernsten Intention undt resolution
schnurstracks zuwieder nicht allein von den Precibus vespertinis,
sondern denselben abendt gar aus dem Contubemio zu bleiben
undt über dieses alles uff beschehene zuredsetzung Euch mit der
Unwahrheit zu berichten sich erkühnet habe, gehorsamst referirt
und angebracht worden.
„Wann nun Sein Möglins verbrechen so beschaffen, dafs
dafselbe mit ernst gestrafft werden solle undt mufs: Alfs wollen
undt befehlen Wir hiemit, ob unserer publicirten Resolution unndt
derselben Inhalt Ihr mit Ernst halten, die Jenigen, so darwider
zu handeln sich werden gelüsten lassen, fleifsig bemörken unndt
Unnfs zu ebenmäfsig, auch wohl nach Befindung defs Verbrechens
härterer Bestraffung nahmhafft machen, diesen Möglin aber Seines
bifshero genofsenen Beneficii alsobalden priviren unndt diese Unfsere
Resolution mit unserer Rent-Oammer, damit von derselben aufs
die Refusion, was Wir vom 23. Februar 1660 an bifs dato uff Ihn
haben verwenden lassen, gesucht unndt die Notturfft defawegen
gehöriger könne erlassen werden, communiciren sollet.^
Durch die milde Stiftung Georg Friedrichs wurden nicht
weniger als 40 Jünglinge in den Stand gesetzt, das Gymnasium zu
besuchen, abgesehen von denjenigen, die den Genufs der früher er-
richteten Stipendien hatten. Dafs dies für die Entwicklung des Gym-
nasiums in hohem Grad förderlich sein mufste, liegt auf der Hand.
15 Gulden jährlich erhielten und, so lang sie noch nicht mit dem ganzen
Stipendio begnadigt worden, nicht obligat waren. Wenn einer dieser Stipen-
diaten Magister oder Baccalaoreus wurde, so gab der Fürst zu den aufzu-
wendenden Kosten 3—6 Gulden, und so machte der Aufwand, nach der vor-
hin angeftihrten Rechnung in selbigem Jahr 632 fl. oder 790 Pfund aus. Auch
zu Tübingen studirten gewöhnlich drei junge Leute auf Kosten des Markgrafen,
zwei als Theologen, einer als Mediziner.
' Sachs, Beiträge etc., S. 42 f., Anm.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 33—35. LXXXill
34. Feehts Berieht Aber den Znstand des Gymnasiums.
Vor 1689.
Der Torliegende als Quelle zur Gymnasiums -Geschichte über-
aus wertvolle Bericht Feehts umfafst den gröfseren Teil der
unter Nr. 4 näher bezeichneten Handschrift. Dort ist bereits alles
Wichtige über das Manuskript und das Leben des Verfassers ge-
sagt (s. o. S. LVnif.). Der Inhalt des Berichts ist ausgiebig verwertet
Ton Sachs in seinen Beitragen zur Geschichte des Gymnasiums und
von Vierordt in seiner Geschichte der Durlacher bezw. Karlsruher
Mittelschule. Letzterer teilt auf Seite 4 des erwähnten Werkes
mit, dafs Fecht im Jahre 1681 auch eine Schulrede „De Gymnasii
nostri origine, progressu et fatis^ hielt, deren Manuskript aber an-
scheinend verloren gegangen ist. Vierordt spricht ferner von einer
zweiten gleichartigen, wesentlich kürzeren Beschreibung des Gym-
nasiums, die von einem Unbekannten, gleichfalls einem Badener
und früheren Zögling der Anstalt, herrührt. Er bezeichnet ihn als
„Anonymus von 1689^. Das damals im Privatbesitz befindliche
Manuskript ist trotz aller Nachforschungen jetzt nicht mehr auf-
zufinden gewesen. Sachs hat diese Handschrift gleichfalls gekannt
und in seiner Einleitung zur badischen Geschichte, sowie in seinen
Beiträgen zur Geschichte des Gymnasiums benützt.
35. Gymnasiums -Ordnung. 1705.
In dieser „Ordnung für das Fürstliche Gymnasium
zu Durlach" liegen die ältesten auf uns gekommenen Satzungen
der berühmten Schule vor. Sowohl die Gründungsakten als die
im Jahr 1588 erlassenen Leges Gymnasii^ gingen bei dem grofsen
Durlacher Brand 1689 zu Grunde. Das gleiche Schicksal erlitten
die Statuten vom 1. August 1626, deren in einer Urkunde Hark-
graf Friedrichs, d. d. 18. September 1650, betr. den Fiscus Scho-
lasticus und dessen Einnahmequellen, Erwähnung geschieht.
Als Verfasser dieser Schulordnung sind der Rektor Konrad
Weininger, der dem Gymnasium in schweren Zeiten (1626 — 1659)
Torgestanden, und der Licentiat Jüngler anzusehen. Von dem
harten Schlag, der die Schule 1689 getroffen hat, konnte sich diese
' Vgl. die bei Vierordt, Gesch. der Durlacher bzw. Karlsr. Mittelschule,
S. 46ff. erwähnten Beziehungen des Gymnasiums zu den von Joh. Sturm in
Laoingen a. d. Donau und in Strasburg gegründeten Mittelschulen.
F*
LXXXIV Einleitmig
nur schwer und langsam erholen. Erst 1 705 waren die VerUltnisBe
80 weit gefestigt, dafs neue Satzungen verkündet werden konnten.
Dieselben sind das Werk des Geheimen Rats und Eonsistorisl-
direktors Ernst Friedrich Boch und des Geheimen Rats Hein-
rich Wilhelm Maler, die von dem Marschall von Gemmingen
und dem Geheimen Rat Scheid unterstützt wurden. Mit welcher
Sorgfalt bei ihrer Abfassung vorgegangen wurde, beweist der Um-
stand, dafs Markgraf Friedrich Magnus eingehende, aber ganzlich
erfolglose Nachforschungen im fürstlichen Archiv nach den früheren
Gymnasiumsgesetzen anstellen und den Entwurf der neuen Ord-
nung vor der Veröffentlichung dem Sohn des erwähnten Rektors
Weininger, dem d^m^Hgen General -Superintendenten Johann Phi-
lipp Weininger, zur Begutachtung vorlegen liefs. Dieser bestätigte
denn auch in der Hauptsache die Übereinstimmung der neuen mit
der älteren Schulordnung nach dem Gedächtnis. Daraufhin wurde
der Prorektor des Gymnasiums, Michael Bulyowszky, samt seinen
Lehrern vor den Eijrchenrat geladen, wo ihnen die neuen Gesetze
feierlich bekannt gemacht wurden.^
Der Abdruck erfolgte nach dem vom Markgrafen eigenhändig
unterzeichneten und gesiegelten Original (GL Archiv, Baden -Gene-
ralia, Studien).
36—38. Gymnasiums- Ordnungen. 1725. 1761. 1767.
Nachdem 1724 die endgiltige Verlegung der Durlacher Oe-
lehrtenschule nach der neuen Residenz erfolgt war, erhielt die An-
stalt unterm 4. November 1725 auch neue Satzungen: „Ordnung
und Leges, wie es bey dem in der FürstL Residenz
Carlsruh neu errichteten Gymnasio und zwar bey denen
Docentibus und Discentibus gehalten werden solle/
(Nr. 36.)
Diese Satzungen, vornehmlich das Werk des verdienten dama-
ligen Rektors und Eirohenrats Phil. Jak. Bürklin, beruhen auf
der Gesetzgebung von 1 705 (Nr. 35), sind aber nicht unwesentlich
verbessert und erweitert. Sie bilden von nun ab die Grundgesetze
der Schule, die ihre Giltigkeit bewahren bis über das Ende der
Markgrafschaft hinaus, 1 754 sollten neue Statuten gegeben werden.
Kirchenrat Maler wurde mit deren Ausarbeitung beauftragt; er legte
> Sachs, Beiträge z. Gesch. d. Gyinn., 8. 126 f.
Erlänieningen zu den eiiuelnen Aktenstücken 85—38. LXXXY
einen Plaa mit genauer Disposition vor, der t755 den Beifall der
Oymnasiiims-Deputation und desEarchenrats-Kollegiains fand. Maler
ging hierauf an die Ausarbeitung, kam aber damit nie zum Abschlufs ;
das Werk blieb unvollendet und geriet bald in Vergessenheit.
Einzelne Verordnungen ergänzten wohl die Satzungen von
1725, wie die vom 20. November 1761, die besonders den Besuch
der öffentlichen Gottesdienste und die Ordnung in den Lehrstunden
betraf (Nr. 37), oder vom 3. April 1767, die den Unterriohtsbetrieb
neu regelte (Nr. 38). In dieser Hinsicht erfolgten später noch
einzelne Bestimmungen, die zur Ergänzung hier kurz mitgeteilt
seien. Dem bereits seit mehreren Jahren eingeführten Unterricht
in der französischen Sprache schliefst sich 1770 englischer
Unterricht an, der in einer Stunde täglich den Studiosis und
Primanern unentgeltlich erteilt werden soll; auch zur Erlernung
des Italienischen ist Gelegenheit geboten.
Im Schönschreiben und im „praktischen Rechnen^
wird aufser den für die Klassen bereits angesetzten Lektionen ein
besonderer Unterricht in acht Wochenstunden dergestalt gegeben,
dafs einige Stunden fiir die Primaner und Schul - Seminaristen,
die übrigen für die in der 2., 3. und 4. Klasse sitzenden Schüler,
die innerhalb eines Jahres das Gymnasium zu verlassen gedenken,
BD angewendet werden, dafs dadurch jeder, bevor er das Gymnasium
yerläfst, noch wenigstens ein ganzes Jahr lang eine besondere
Übung im Schönschreiben und praktischen Rechnen bekommt.
Die Ephoren bilden zusammen mit dem Rektor die „Gym-
nasien-Conf er enz^, die am Anfang eines jeden Monats sich
yersammelt. Dabei werden 1) die Schulversäumnisse untersucht
und bestraft; 2) die specimina calligraphica und exercitia probatoria
Torgelegt, dem besten in jeder Klasse eine Belohnung zugewiesen,
die drei nächstbesten mit dem Prädikat „laude dignus" zur Auf-
munterung bezeichnet und öffentlich belobt; 3) alle sonstigen das
Gymnasium betreffenden Vorkommnisse erledigt. U. a. wurde 1767
von dieser Konferenz in Bezug auf die theologischen Prüfungen
der Studenten folgendes festgesetzt:
„1) Dafs kein Studiosus zu einem solchen Examine gelassen
werden möge, welcher sich nicht legitimiren könne, alle in dem drei-
jährigen Cursu vorgeschriebene CoUegia fleisich und ohnausgesezt
besucht, folglich sein Triennium dahier wohl absolvirt zu haben;
LXXXVI Einleitung
2) Dafs, wann ein solcher gegen Ende des Triennii sich mn
das Examen zu melden vorhabe, er mittelst einer denen Ephoris
und Rectori zum Beybericht zuzustellenden Bittschrift darum ein-
kommen müsse ; alsworauf diese von sämtlichen Professoribus pflicht-
mäsige Erkundigung über die in num. I. bemerkte Umstände ein-
ziehen und hierauf den Befund nebst dem Alter des Examinandi
beiberichtlich anzuzeigen hätten;
3) Bei dem allen würde dem Examinando nicht zu gestatten
seyn, einiges CoUegium solcherhalben aüszusezen«
4) Würde derselbe nun ad examen admittirt, sofort ihme ein
gewifer Locus reservirt, so dürfte nüzlich seyn, wann statt deme,
dafs solche Reservatisten bis anhero dem Staatskalender einver-
leibet worden, in Zukunft nur mit dem Beisaz Theologiae Studiosi
oder Locus reservatus für X. eingetragen oder gar ausgelassen
würden, um ihnen und dem Publice dadurch den Wahn zu nehmen,
als ob sie nun gemachte Leute seyen/'
In den folgenden Jahren kamen für bestimmte Einzelfaüe
noch besondere Erlasse heraus, so u. a. 1797 ein solcher betr. die
äufsere Gymnasiums -Polizei. Im grofsen Oanzen aber blieb es,
wie gesagt, bei den Grundgesetzen von 1725.
Die Yorlagen für die unter Nr. 36 und Nr. 37 mitgeteilten
Aktenstücke finden sich in der Bibliothek des Karlsruher Gym-
nasiums, während Nr. 38 und die folgenden Ergänzungen Gerst-
lachers Sammlung, I, 8. 181 — 198, Ziff. 37, entnommen sind. Um-
fangreiche Akten über die ganze Gymnasiumsgesetzgebung verwahrt
auch das GLArchiv (Baden-Generalia, Studien).
39. Historische Nachricht der sämtlichen Classen
des Gymnasii Illastris. 1780.
Diese Nachrichten über den Zustand des Gvmnasiums,
namentlich über den Unterriehtsbetrieb, sind dem Kirchen-
rats-ProtokoU vom 11. Februar 1780 entnommen. Sie geben ein
Bild von der Schule zu einer Zeit hoher Blüte und dürfen deshalb
einiges Interesse beanspruchen. Das Aktenstück befindet sich anf
der Bibliothek des Karlsruher Gymnasiums.
40. Kollegiatstift zu Baden« 1453.
Die GMindungsurkunde des Eollegiatstifts zu Baden,
in deutscher Sprache abgefafst, trägt die Überschrift: „Collegiatae
Erlänterungeu zu den einzelnen Aktenstücken 38 — 41. LXXXVII
Ecclesiae Badensis Fundatio Serenissimi Domini Marchi-
onis Jacob! Badensis^. Sie ist gegeben von Jakob L, Baden,
den 10. April (Dienstag nach Quasimodogeniti} 1453.^ Die dazu-
gehörigen Satzungen und Eide sind lateinisch geschrieben unter dem
Titel: „Statuta ac Juramenta personarum Collegiatae
Ecclesiae Badensis.^ Diese Urkunden sind imGLArchiv (Ur-
kunden-Abteilung Baden-Baden, Stadt Baden, Stifter und Klöster)
nur in mehreren, z. T. gleichzeitigen Abschriften erhalten ^, ebenso
die Erneuerung und Bestätigung durch Markgraf Wilhelm yom
15. August 1652. Spätere Konfirmationsbriefe von der päpstlichen
Kanzlei, d.d. Rom, den 4. September 1748, und von Bischof Wil-
derich von Speyer, d. d. Regensburg, den 21. März 1800, liegen
im Original vor (GLArchiv, ebenda).
Zur Zeit der Reformationsbewegung geriet das KoUegiatstift
sehr in Yerfall. Etwa 100 Jahre nach der Gründung unter Mark-
graf Philibert, heifst es, sei das Stift so zusammengeschmolzen, dafs
es weder einen Propst noch einen Dechant noch einen Kustos
mehr gehabt habe und unter der Leitung eines dem evangelischen
Bekenntnis geneigten Kanonikers gestanden sei. ^ Der schliefsliche
Bieg des Katholizismus aber brachte auch das Stift wieder zur
Blüte. Seine Bedeutung für den Unterricht freilich schwand mit
dem Aufkonmien besonderer Lehranstalten in der Stadt und in der
Markgrafschaft immer mehr.
Allgemein orientirend ist ein Aufsatz Mone*s (Zeitschr. f. d. Gesch.
d. Oberrh. 21, S. l — 29) über die „Organisation der Stiftskirchen.'*
41. Schulordnung zu Baden. 1541.
Die Yorliegende Schulordnung ist während der Minder-
jährigkeit des Markgrafen Philibert von Baden-Baden unter der
Tormundschaftlichen Regierung, an deren Spitze Herzog Wilhelm lY.
yon Bayern stand, erlassen worden. Sie geht von dem badischen
* Vgl. dazu die Vorurkunden von 1445 Febr. 24 (Entwurf) und von 1452
Apr. 13 (Papst Nikolaus Y. genehmigt die beabsichtigte Gründung des KoUegiat-
Stifts.) GLArchiv, a. a. 0. ; Reg. Zeitschr. f. d Gesch. d. Oberrh., 24, S. 435 f.
* Bei Schöpflin (Bist. Zar.-Bad., VI, p. 311—330) ist die Gründungs-
Urkunde ganz abgedruckt, angeblich nach dem Original, doch ohne näheren
Hinweis auf dessen Verbleib ; im GLArchiv findet es sich nicht.
* Vierordt, Eirchengeschichte , I» 8. 444. Die dieser Iv^itteilung zu
Grunde gelegte handschriftliche Geschichte des Stifts von Geh. Rat Herr ist
mir nicht zu Gesicht gekommen; ihr Verbleib ist mir völlig unbekannt.
LXXXVm Einleitung
Hofmeister Ulrich Langenmaütel aus. Das Original ist nicht mehr
vorhanden. Der Abdruck erfolgte nach einer gleichzeitigen Ab-
schrift, die anscheinend dem bayrischen Herzog vorgelegt worden
war, da sie sich bis zu der 1869 erfolgten Auslieferung an Baden
in München befand. Jetzt liegt das aus 4 Bl. 4® bestehende Papier-
heft im GL Archiv, Urkunden -Abteilung Baden-Baden, Stadt Baden,
Schulordnung. Die Urk. findet sich bereits gedruckt von v. Weech
in der Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 22, S. 386—389.
42. Ordnung über das Zu Baden New angeriehtes Semminarium.
1588.
Die Gründung eines Seminars beim Stift in Baden er-
folgte seitens des streng katholisch erzogenen Markgrafen Philipp II.
vorwiegend in kirchlichem Interesse. Dafs dies jedoch nicht allein
mafsgebend war, vielmehr auch die Sorge für die Heranbildung
guter Staatsdiener dabei mitwirkte, beweist folgender Erlafs, der
gleich beim Beginn des Werkes an die Unterthanen ging. Die
Anstalt gewinnt dadurch den Charakter einer höheren Landes-
schule, der ersten derartigen Einrichtung in der Markgrafschaft
Baden-Baden, zu der vielleicht das um dieselbe Zeit in Durlach
gegründete Gymnasium die erste Anregung gegeben hat.
Ausschreiben
In alle ämbter, das zu Baden angestelt seminarium betreffendt,
darzunen beuolhen würdet, dafs iedes ambt naeh ainem solchen
iungen zutrachten, so zum studiem anmuotung, alher zu verschaffen.
Philips etc.
Lieb getreüwen, Nachdem wir jungstuerschinner Zeit zu
auferbauwung vnd erweitterung vnnserer alleinseligmachenden
Gatholischen religion, befürderung gemaines nutzes vnd aufnemung
der jugendt ain Seminarium bej vnnserm StiSt alhie anstellen
lafsen vnd alberait darzuo ettliche geuell, so von Gott seligen
frommen leuthen gestifft, verordnet Ynnd demnach Vorhabens aufs
deroselben ain anzal Jungen, so zum Studiem tauglich vnd in
khünftig vns vnd vnnserm Fürstenthumb aines ieden qualitet nach
zu gebrauchen sein möchten, zuerhaltten: Also ist an euch vnnser
beuelch, ir wollet bej Euch alfsbaldt nach ainem solchen jungen,
so zum Studiem anmuotung vnnd in Dir beuohlnem ambt erbom,
trachten vnd denselbigen hie zwüschen weihennachten in bemeltt
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 41 — 48. LXXXIX
Seminarium hieher verschaffen, Wollen wir die Vorsehung thon
lafsen, dafs derselbig beneben andern in studio vferzogen vnd an
nottwendiger vnderhaltt, souil efsen vnd trinckhen belangt, kheinen
mangell leiden solle; Wafs aber olaidung vnd geliger betriffi;, die sollen
ime von seinen eitern geraicht vnnd gelfifert werden, Naoh wölohem
allem Du Dich zurichten, Ynnd seindt wir Dir zu gnaden genaigt.
Datum Baden, den 4. Decembris Anno etc. 86.
An die Ambtleuth, Burgermaister, Gericht
vnnd gemainden:
Baden, Stainbach, Bühell, Stolhouen, Rastatt,
Etlingen, Cuppenheim, Beinheim.
So war also das Unternehmen bereits 1586 ins Werk gesetzt;
1588 aber wurde die Anstalt erst völlig organisirt und eingerichtet.
Unterm 10. Januar erschien die „Ordnung über das zu Baden
New angerichtes Semminarium^, die unten mitgeteilt ist. Sie
umfafst 31 Bl. Pap. fol. mit eigenhändiger Unterschrift des Mark-
grafen und seinem aufgedrückten Siegel. Unter dem Titel ist das
badische Wappen in wohlgelungener Federzeichnung. In dasselbe
Heft mit eingebunden ist die vom 4. Januar ds. J. datirte „Instruction
und Form, wie ein jeder Schaffner des Seminarii zu Baden seine
Rechnungen und Urkunden setzen, stellen und halten solle''.
Das Original liegt im GLArchiv, Urkundenabteilung Baden-
Baden, Stadt Baden, Studien. Erwähnt in der Zeitschr. f. d. Gesch.
d. Oberrheins, 24, S. 446. — Das oben angeführte „Anschreiben''
findet sich unter den Akten, Baden-Generalia, Gesetzesverfassung,
und ist auszugsweise mitgeteilt von Roth von Schreckenstein in den
„Landesherrlichen Verfügungen des Markgrafen Philipp II. von
Baden-Baden aus den Jahren 1581—1588."^
43. Jesuiten -Kollegium zu Baden. 1642.
Der eigentlichen Gründung eines Jesuiten-Kollegiums in
der Stadt Baden, die durch Markgraf Wilhelm unterm 20. Mai
1642 erfolgte, geht die Überweisung einer Behausung nebst einem
Gebäude für das Gymnasium in der Stadt durch den Markgrafen
voraus.^ Die Stiftung des Badener Kollegiums verleiht dem
* Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrheins, 24, S. 415.
» Ebenda 24, S. 447.
XC Einleitung
Jesuiten -Orden eine herrschende Stellung über das gesamte Unter-
richtswesen der Markgrafschaft. Mit Rücksicht auf die Bedentong
dieses Ereignisses für die ganze badische Schulgeschichte schien
die unverkürzte Wiedergabe der Urkunde wohl angebracht, ob-
gleich jede nähere Angabe über die Methode und die Art des
Unterrichtsbetriebs fehlt. Man wird dies aber kaum als Mangel
empfinden, weil hier in Baden die gleichen Einrichtungen bestanden
wie auch anderswo in den von Jesuiten nach durchweg einheit-
lichen Orundsätzen geleiteten Lehranstalten. Trotzdem wir keine
Quellen besitzen, die uns näheren Aufschlufs über die innere Orga-
nisation und Entwicklung der Schule geben ^, können wir wenig-
stens soviel ersehen, dafs es sich hier um eine vollständige Anstalt
handelt, die nach der ratio studiorum der Jesuiten sowohl die studia
inferiora als superiora^ in sich vereinigte, letztere allerdings, wie
es scheint, nur in geringem Mafs.^
Der Stiftungsbrief, der in mehrfacher Originalausfertigung
(Perg. mit Siegel) vorhanden ist, z. T. in reicher Ausführung mit
farbiger Randverzierung (besonders Pflanzenornamentik), ist latei-
nisch geschrieben, findet sich aber gleichzeitig auch in deutscher
Übersetzung. Yon Interesse ist die bald nach der Gründungs-
urkunde ausgestellte Approbation des Jesuiten-Generals
Mutius Yitellescus in Rom, die nachstehend nach einer Ab-
schrift mitgeteilt sei:
Mutius Yitellescus,
S. J. Praepositus Generalis,
Petit autem 1\\^ Princeps, ut Societatis nostrae ho-
mines in hoc collegio Badens! commoraturi Juventutem Grammaticae,
^ Vgl. die Angabe des Speyrer Visitationsprotokolls von 1683 (s. u. S. 8.)
über den damaligen geringen Stand der Anstalt.
' In dieser Beziehung bietet die unten S. XCI angeftlhrte Urkunde
Markgraf Ludwig Wilhelms von 1679 eine interessante Ergänzung zu dem im
Text mitgeteilten Stiftungsbrief.
' Vgl. dazu Frühe, Die höhere Schule in der Stadt Baden, S. 6 f.
Hier finden sich auch (Beilage I), ohne nähere Quellenbezeichnung, Angaben
über die 1760 — 1773 im Gymnasium behandelten Lehrgegenstände. Als solche
kommen folgende Fächer in Betracht, zunächst för die ganze Anstalt: Sacra,
Biblische Geschichte, Lateinisch, Griechisch, Geschichte, Arithmetik, Geometrie,
Geographie; nur für die oberen Kurse (Poetica; Rhetorica): Poetik, Rhetorik,
Mythologie, Römische Altertümer; nur f^r die unteren (GrammatikOKorse
aufserdem noch Kalligraphie.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 43. XCI
hnmanitatis et rhetoricae disciplinis instruant omnia et singola iuxta
proprium Societatis nostrae institatam exercendo. Nos eodem
desiderio impulsi ipsiusque HI^^ et Excell^ Principis ac Marchionis
eximiae pietati et aocenso in rem Christianam Zelo, quoad possomus,
respondere, ipBique obsequi exoptantes dictam fundationem et dotem
debita cum gratiarom actione tum nostrorum Successorum notione
omni meliori modo, quo possumus, acceptamus in supra dicto loco
et unum CoUegium nostrae Societatis cum Scholis Grammaticae,
hnmanitatis et rhetoricae iuxta nostras constitutiones et morem
gnbemandi in dicta civitate Badensi acceptamus ....
In quorum fidem has nostra manu subscriptas et officii nostri
ngillo munitas dedimus. Bomae, die 28. Junii 1642.
Markgraf Ludwig Wilhelm yerleiht in einer feierlichen
Urkunde (mit eigenhändiger Unterschrift tmd mit Hängesiegel),
gegeben Baden, den 9. Januar 1679, unter gleichzeitiger Bestätigung
der Stühmgsurkunde, dem EoUeg erweiterte Befugnisse und Ein-
künfte, nämlich die CoUatur der Pfarrei Ottersweier mit allen Ein-
künften und Häusern, Ställen, Keltern etc. in Ottersweier, Ritters-
bach und Rittershofen, „pro praesentibus vero certis rationibus per-
moti, praesertim ut Juventus per Classes Inferiores opera dictorum
Patrum informata, altioribus etiam Scientijs imbuatur ....'', jedoch
unter der ausdrücklichen Bedingung: „Ab ipsa Societate postulamus
ac Tolumus, ut Patres in Collegio Badensi commoraturi praeter
quinque Schoks humaniorum Litterarum etiam Casus Gonscientiae,
Dialecticam et Materiam de causis praelegant, quod si etiam
contingat numerum Studiosorum augeri, Gursum Philosophicum
continuent et intra biennium absolvant . . . ., Dein ut annue ex
Rectoratus proyentibus Kector CoUegii Centum fiorenos pro biblio-
theca instruenda infallibüiter impendat.^
Die Stiftungsurkunde Markgraf Wilhelms und die Approba-
tion des Jesuitengenerals liegen im OLArchiv, Urkunden-Abteilung
Baden-Baden, Stadt Baden, Stifter und Klöster (2 Orig. u. eine
deutsche Übersetzung); die Urkunde Markgraf Ludwig Wilhelms
findet sich im GLArchiv, ebenda, Stiftungen. Begesten bezw. Aus-
züge aus den erwähnten Urkunden hat v. Weech veröffentlicht in
den „Regesten und Urkunden der Markgrafschaft Baden -Baden^
(Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 24, S. 424 ff.).
Xdl Einleitung
44. Lehr-Institnt zu Baden» 1775.
Als im Jahre 1773 die Aufhebung des Jesuitenordens erfolgte,
war auch das Ende des von diesem geleiteten Gymnasiums in der
Stadt Baden gekommen. Dafür mufste auf alle FäUe Ersatz ge-
schafft werden. Nach längeren Verhandlungen befand sich endlich
zu Anfang des Jahres 1775 die von einem Teil der katholischen
Unterthanen aus der angefallenen Markgrafechaft Baden-Baden
noch immer mit Mifstrauen betrachtete eyangelische Regierung in
der Lage, den von Hofrat Seubert ausgearbeiteten Lehr-
plan der neuen Anstalt bekannt zu geben. Derselbe ist einer
umfangreichen Druckschrift entnommen, die folgenden Titel tragt:
„Abdruck derer in angemafster Elagsache der Stadt Baden oder
vielmehr einiger querulirenden Bürger derselben gegen des Herrn
Marggraven zu Baden Hochfürstliche Durchlaucht wegen yermeint-
lieber Religionsbeschwerden und in einigen damit Torbundenen
Sachen bey dem Höchstpreislichen Reichshofrath zu Wien vor-
gekommenen Schriften etc. Erste Hälfte, Carlsruhe, 1780". (FoL
S. 215 — 218.) Dieselbe wird in der Deduktionen -Sammlung des
GLArchivs verwahrt.
Unter demselben Datum, 14. Februar 1775, erging an den
Stiftspropst von Harrant zu Baden ein fürstliches Reskript
das die Frage der Aufsicht über die neue Anstalt regelte.
Es schliefst sich in der erwähnten Druckschrift unmittelbar an die
Oründungsurkunde an und lautet im wesentlichen also: „Da bey
Anstalten von dieser Art die Bestellung einer guten und ver-
nünftigen Aufsicht auf Lehrer und Lernende vor allen
Dingen nothwendig ist, und da solche seit der zu Baden geschehe-
nen Publication des Päpstlichen Aufhebungs-Brevis über das ge-
wesene dortige CoUegium zu Unserm vollkommenen gnädigsten
Wohlgefallen bis anhero von Euch geführet worden ist : So finden
Wir hierdurch Uns um so mehr bewogen, sothane Aufsicht bey
denen nunmehrigen Lehr -Anstalten zu Baden, in Rucksicht Eurer
Persönlichen guten Eigenschafften, Euch ebenfalls, wie hiermit be-
schiehet, vorläufig in der Maase gnädigst zu übertragen, dafs so-
wohl auf die Docenten als Schüler in Absicht ihrer Pflichterfüllung
und sittlichen Betragens von Euch ein wachsames Auge gehalten
und von Zeit zu Zeit über die Beschaffenheit und den Fortgang
Erl&aterangen zu den einselnen Aktenstücken 44—46. XClIi
derer liehr- Anstalten überhaupt, so wie in jeweiligen Vorfallen-
heiten, jedesmal an Uns besonderer unterthänigster Bericht von
Ench erstattet werde. ^
45. Schulmeister -Ordnung zu Dnrlaeh. 1536.
Die Durlacher „Schulmeister-Ordnung^ von 1536 steht
in emem alten Stadtbuch des Durlacher Stadtarchivs, in welchem
damals die samtlichen „Ordnungen^ der Stadt verbessert bezw. er-
neuert wurden.^ Ihr Ursprung dürfte demnach weiter zurückliegen;
es hat ja, wie wir oben gesehen haben', bereits 1527 einen Schul-
meister in Durlach gegeben, der zugleich Stadtschreiber gewesen
ist. So, wie uns diese Schulordnung vorliegt, darf sie als Typus
für eine gute Stadtschule des 16. Jahrhunderts gelten.
Der Abdruck erfolgte nach der im GLArchiv (Sammlung der
Handschriften Nr. 773, S. 84—88) befindlichen Abschrift Professor
E. 6. Fechts aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Dieselbe
folgt wortgetreu dem Eintrag des erwähnten Stadtbuchs. Das
Aktenstück ist gedruckt bei Sachs, Beiträge zur Gesch. des
Qymn., S. 8 — 12, bei Geh res, Elein^ Chronik von Durlach,
8.64 — 67« und bei Mühlh ausser. Die Volksschule in der ehe-
maligen Markgrafschaft Baden -Durlach (Zeitschr. f. d. Gesch. d.
Oberrheins, 23, S. 73 — 76).
46. Ordnung fftr das Fürstliche Fidagoginm zu Dnrlaeh.
Anfang 18. Jahrh.
Die Mitteilung der Ordnung für das Duriaoher Päda-
gogium erfolgte unter Weglassung aller gleichlautenden Be-
stimmungen anderer derartiger Satzungen. Die zahlreichen über-
einstimmenden Stellen wie der gleiche Grundcharakter dieser
Verordnungen sprechen dafür, dafs die früher oftmals beklagte
Yerschiedenheit und mangelhafte gegenseitige Fühlung der höheren
Lehranstalten im Lande beseitigt, dafs die Leitung des höheren
Schulwesens in der Markgrafschaft einheitlich war; sie lag vor-
wiegend in den Händen der Karlsruher Gymnasiumspädagogen und
Kirchenratsmitglieder.
' Oehrei, Chronik von Dorlach, S. 64.
> S. 0. S. XXVI.
XCHV Einleitung
Über das Terhältnis der höheren Schulen zweiten ^rades,
der Pädagogien, zum Gymnasium Illustre bieten diese Bestimmungen
interessante Aufschlüsse.
Die Ordnung liegt im GLArchiv unter den Spezialakten
Durlach, Studien.
47. Höhere M&dchenschiile zu Karlsruhe. 1773. 1774.
In der Stadt Karlsruhe, wo, beeinflufst Yon dem am Hofe
Karl Friedrichs herrschenden regen geistigen Leben, neben dem
Gymnasium Illustre verschiedene Schulen, oft nur mehr oder minder
glückliche Versuche, aufkamen, erregt die 1773 gegründete „Real-
schule vor junge Mägdlein'' insofern unser Interesse, als sie,
eine moderne höhere Töchterschule weltlichen Charakters, ein merk-
würdiges Gegenstück bildet zu der wenige Jahre vorher im benach-
barten Rastatt gegründeten Klosterschule der Congr^gation de notre
dame ^
Die Anstalt, die auch den stolzen Namen Gynäcäum
führte, war vornehmlich für die Töchter der fürstlichen Bedienten,
d.h. Beamten, bestimmt^ und stand unter der Leitung des Hof-
und Stadt -Diakonus, späteren Kirchenrats August Gottlieb
Preuschen, der im Jahr 1774 einen St^aatszuschufs zu dem
Unternehmen erlangte. Im übrigen behielt die Schule ihren rein
privaten Charakter und entwickelte sich, zum Teil unterstützt durch
namhafte Stiftungen, wie die Schmidtburg' sehe, in der Folgezeit zu
erfreulicher Blüte.
Das Aktenstück liegt im GLArchiv unter den Spezialakten
E^rlsruhe, Schulordnung.
48. Ordnung fllr das Fürstliche Pädagoglnm zu Lörrach.
Anfang 18. Jahrh.
Im Jahre 1650 hatte, wie oben S. XXX und XLVIII erwähnt
worden ist, Markgraf Friedrich V. in Anlehnung an das etwa im
Anfang des 15. Jahrhunderts gegründete Röttier Landkapitel eine
„Landschule^ zu Bötteln errichtet, hauptsächlich, wie Sachs (Ein-
leitung in die Geschichte der Markgrafschaft Baden, Teil IV, S. 607,
' Vgl. hier besonders den aus Rücksichten der Toleranz aufgestellten
Grundsatz, dafs kein Religionsunterricht, sondern nur Unterweisung in allgemein
christllicher Sittenlehre erteilt werde.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 46—48. XCV
I 11 ■ I - I — -
Änin.) henrorhebt, in der Absicht, „seinen oberländisohen Unter-
thanen, welche ihre Kinder den Studien widmeten, die Kosten zu
erleichtem, dafs sie nicht genöthigt würden, ihre Kinder frühzeitig
ins Gynuiasium nach Durlach zu schicken.^
Nach Sachs bestand diese Schule, über die uns genauere
Nachrichten fehlen, aus zwei Klassen, in denen die Anfangsgründe
der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachen gelehrt
wurden.
Nach der im Sommer 1678 durch die Franzosen erfolgten
Zerstörung yon Rötteln wurde der Sitz der Regierungsbehörden
des Ländchens nach dem Flecken Lörrach verlegt, der 1682 zur
Stadt erhoben ward. In den Kriegsläuften erscheint die Land-
schule zunächst völlig eingegangen zu sein. Wir finden sie erst
einige Jahre später 1690 in Lörrach wieder, wo sie nun in den
folgenden Jahrzehnten zu erfreulicher Blüte gelangte.
Unterm 26. November 1715 bestätigte Markgraf Karl feierlich
die Privilegien des Kapitels und der ihm angegliederten Schule.^
Oleichzeitig erging an die Vorsteher und Glieder dieses Kapitels
die Weisung, die Interessen der Schule sorgfältig zu wahren und
die Gefalle und Einkünfte in gutem Stand zu erhalten; die Ober-
amüeute wurden ermahnt, die Einhaltung der bestehenden Yor-
sehriflen für die Schule eifrig zu überwachen, insbesondere auch
die Freiheiten des Instituts treulich zu wahren. Alljährlich auf
Georgi ist darum eine Prüfung seitens des Spezialats, der offiziellen
Aufeichtsbehörde, und des Oberamts abzuhalten, die sich nicht nur
auf den Schulunterricht^ und die Handhabung der Gesetze, sondern
auch auf die Rechnungsführung des Kapitels erstrecken soll. Um
jene Zeit wohl erhielt die dreiklassige Anstalt, deren Lehrerpersonal
aas dem Prorektor, dem Diakon oder Praeceptor primarius und
dem Praeceptor secundarius bestand, durch die hier mitgeteilten
Schulgesetze ihre feste Organisation, die in der Folge gemeinsam
mit der Verfassung der übrigen höheren Lehranstalten des Landes
weiter ausgebaut worden ist.
^ Die Urkunde ist mitg^eteilt von E. F. von Leatrum, Handschr. Beachrei-
bang von Sausenberg, I, S. 82 ff.
' Die Prüfungsprotokolle von 1700—1779 befinden sich nach Höchstetter,
a. a. 0., S. 87, im Pfarrarchiv zu Lörrach ; auch die dortige Gymnasiumsbiblio-
thek verwahrt eine Reihe bezüglicher Aktenstücke.
XCVl Einleitung
Die Schulordnung und die angefahrten geschiehüichen Notizen
sind entnommen der Beschreibung der Landgraftohaft Sausenberg
und der Herrschaft Bötteln von dem Landvogt E. F. yon Leutrum
in 8 Folio-Bänden \ deren erster u. a. das Kirchen- und Schulwesen
bebandelt. Das Manuskript befindet sich im GLArohiv, Sammlung
der Handschriften Nr. 563 (8. 85 — 116). Auch die Lorracher Gym-
nasiumsbibliothek besitzt diese Ordnung handschriftlich. Eine y^Eune
Geschichte des Pädagogiums zu Lörrach^ hat Gustav Facht ge-
schrieben (Gymnasiums-Programm von Lörrach 1855).
49. Plan einer Bealachule zu Lörrach. 1760.
Der Verfasser dieses Entwurfs einer Realschule ist der
junge Theologe Johann Georg Wolf. Als der Sohn eines
Bürgers und Müllers zu WeisweU (B.-A. Emmendingen) 1736 ge-
boren, besuchte er 3 Jahre die Stadtschule in Emmendingen und
2 Jahre das Pädagogium in Lörrach. 1751 bezog er im Alter
von 15 Jahren die Universität Halle^ 1754 die zu Strafsburg; 175S
bis 1759 studirte er zu Basel. In den verschiedensten Wissens-
gebieten hat er sich umgesehen, dabei hauptsächlich auf solche
Sachen sich verlegt, „womit insonderheit dem v^rerthen Yatterlande
im Lehrstande auf verschiedene arten reelle Dienste geleistet
werden können. '^
Der Plan des begabten, strebsamen und organisatorisch ver-
anlagten jungen Mannes erregte gleich zu Anfang das lebhafte
Interesse der vorgesetzten Stellen, die in die Persönlichkeit Wolfs
Vertrauen setzten und mit einer gewissen Spannung seinem Ex-
periment, das für Baden etwas ganz Neues bedeutete, näher zu
treten wünschten. Besonders günstig äufserten sich die beiden
höchsten Beamten der Herrschaft Bötteln, der Geheimrat und
Landvogt von Wallbrunn und der Spezial Walz, deren Gutachten
(Lörrach, den 28. Febr. 1 760) entscheidend wurde für das Schicksal
des Wolfschen Projekts und darum in der Hauptsache hier mit-
geteilt zu werden verdient. Es lautet:
„Uns hat der junge Wolf Von Weifsweil angeschlofsenes
project von einer dahier zu errichtenden und mit dem paedagogio
zu verbindenden Beal- Schule übergeben, dessen Vollziehung wegen
der Bequemlichkeit, welche die zu unsterblichem Ruhm Ewer
' Die Vorrede und Widmung des Werkes für deu Markgrafen ist datirt
Lörrach, den 10. Februar 1731.
Erläuternngen zu den einzelnen Aktenstücken 48. 49. XGVII
HoehfSrstlichen DurcUeocht vor das hiesige paedagogium erkaufte
Tabaks-fabrique an die Hand gibt, so möglich als dem Land nütz-
lich imd heilsam scheint
Gleichwie aber die Vermehrung der Schulen auch eine Ver-
mehrung der Lehrer erfordert, so kommt es vorläufig darauf an,
wie selbige ohne Beschwehrung des aerarii publici bestellt werden
könnten? Und da wären wir der ohnmafsgeblich-unterthänigsten
Meinung, es könnte besagter Wolf als prorector und Haupt-Lehrer
des paedagogii und der real -Schul angenommen werden, welcher
Yor die Unterweisung in den Wifsenschaften zu stehen, und wann
er zur real -Schul Mitarbeiter nöthig hätte, solche selbst zu be-
stellen und aus den revenüen der real -Schul zu salariren hätte.
Den Schematismum vor die Clafsen des paedagogii könnte man
ako einrichten, dafs alle Tage von 10 bifs It Uhr die Discipuli
primae clafsis die real -Schul frequentirten, in welcher um diese
Stunde die yor sie gehörige Sachen docirt würden. 'Weiters könnten,
anfser der untersten Clafse, die in ihrem Wesen verbliebe, vor die
zwo obere Clafsen zwey Docenten gesetzt werden: einer mit dem
Titel eines Diaconi und praeceptoris primarii mit der Diaconats-
Besoldung und ein anderer als Vicarius Ecclesiae und praeceptor,
deme der prorector Wolf, welcher ohnehin einen grofsen Tisch vor
Kostgänger halten will, aus den Einkünften der real -Schul den
Tisch geben müfste, und dessen Besoldung übrigens ex Didactro
ordinario bestünde, welches bey mehrerm Zuflufs junger Leute
etwas erhebliches betragen und durch privat -Informationen zimm-
lieh vergröfsert werden könnte. Der Diaconus und Vicarius würden
aber die Arbeiten also theilen müfsen, dafs einer die Latina
in beeden obem Clafsen allein und der andere die graeca und
Ebraica allein zu verschiedenen Stunden, und uberdifs der graecus
zugleich mit beeden Clalsen den Comelium, als in welchem sie
confinirt sind, docirte. Wann in deren Bestellung auf ihre incli-
nation und gaben gesehen wird, da immer etwa einer lieber das
Griechische und der andere lieber das Lateinische treibet, so wäre
auch ein jeder in seinem Theil mehr zu praestiren im Stand, als
wann ein jeder sich auf alles zugleich legen soll. Eben so würden
sie die geographie und historie unter sich vertheilen, die Sacra aber,
was Spruch, psalmen, Catechismus, Lieder betrift, vom praeceptore
graeco, welcher weniger als der Latinus beschwehrt ist, allein be-
IfoDomenta Qennaniae Paedagogica XXIV G
XCVIII Einleitung
sorgt werden können, aofser dafs die Discipuli primae clafsis nach
der Yorsclirift in Dieterici Institutionibus besonders unterwiesen
würden; wie solches alles in anliegendem Schematismo, den wir
durch den dermaligen prorector Höpfner entwerfen lafsen, deutlich
angezeiget ist.
Die besondere Einrichtung der real-Schule würde anfanglich
dem neuen prorectori zu überlassen seyn, jedoch dafs er seme
Entwürfe immer communicirte und höherer Direction* unterworfen
bliebe, auch in 2 Jahren von 10 bifs 11 Uhr mit den Discipehi
der 1^ Glafse das, was ihnen von der real-Schule und von Wifsen-
Schäften nöthig, durchbrächte; an statt dafs sonsten in iVa Jahren
der ordinaire Curfus seinem eigenen Yorschlag nach und folglich
in mehrem zu gebenden Stunden absoMrt würde.
Die Sache zu befördern und den Nutzen auszubreiten, würden
nebst den Scribenten alle die, so professionen und Handwerker
erlernen, anzuhalten seyn, die real-Schule gewifse Zeit hindurch zu
besuchen — : wogegen die Länge ihrer Lehrzeit und der Wander-
jahre möchte abgekürtzt und difsfalls ihnen ein Yortheil könnte
zugestanden werden.
Aus den Einkünften der real-Schule müfste aufser dem, was
schon bemerkt ist, die Anschafung der Inftrumenten und übrigen
apparatus nach und nach geschehen; und es würde sich im ersten,
längst im zweyten Jahr schon zeigen, wie einträglich die real-
Schule sey, und wie viel aus dem fallenden und etwa vor den
gantzen Gursum auf 12 Thlr. bey Einheimischen und bey fremden
aufs dreyfache zu bestimmenden Didactro bestritten werden könnte.
Der junge Wolf versichert uns, dafs nur in Weifsweil und der
nächsten Gegend schon 16 junge Leute sicher zu kommen ver-
sprochen; und der Yermuthung nach dörfte die Zahl der real-
Schüler durch Herbeyeilung der benachbarten Schweitzer, denen
es an dergleichen Anstalten fehlt, bald beträchtlich genug werden.
Die Folge der Zeit würde noch manche Yeränderung zur per-
fectionirung des projects an Hand geben, um sich nach den Um-
ständen zu richten, die unmöglich vorher gesehen werden können.
Unterdefsen haben wir das gantze Institutum so beschaffen
befunden, dafs es der Glorwürdigsten Regierung Ewer Hochfurst-
lichen Durchleucht würdig wäre und höchst -dero Landen vor
vielen andern nebst dem grofsen Nutzen eine Zierde, Buhm
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 49. IC
und Ehre brachte; defswegen wir auch kein Bedenken getragen,
darselbe in Unterthänigkeit vorzutragen. Auf Ewer Hochfurstlichen
Durchleucht gnädigstem Wolgefallen und Befehl beruhet es, dafselbe
zur Vollziehung zu bringen und in diesem Fall den dermaligen
prorectorem und Diaconum ehestens anderwärts zu placiren . . .^
Dieser Bericht gab den Anlafs zu eingehenden Yerhandlungen
des Eirchenratskollegiums, deren Ergebnis in einem fürstlichen
Reskript vom 9. Mai 1760 vorliegt. Das Oberamt und Spezialat
Bötteln wird beauftragt, ^ dafür zu sorgen, dafs die vorgeschlagene
Realschule, so viel sich thun läfst, jedoch ohne Beschwehrung
Unseres furstl. Aerarii und Landes, ins Werk gebracht und vorder-
samst durch ermelten Wolfen die Probe davon im Kleinen, nach
dem hier anliegenden besonderen Entwürfe, gemacht werde".
Gleichzeitig wird dem „Studiosus'' Wolf, der sich mit Erfolg einer
Prüfung bei dem Eirchenrat Maler unterzogen hatte, die erbetene
Anwartschaft auf den Prorektoratsdienst beim Pädagogium ver-
liehen.
Der erwähnte „besondere EntwurP, ein Pro Memoria Wolfe,
lautet: „Weil die Vollkommenheit der Real-Schule in unserm Lande
darin bestehen solle, dafs ein Docent so viel allein praestiren könne,
als immer möglich ist, so wird der Anfang darzu wenigstens ^/g Jahr
hindurch mit lauter praeparatorischen Sachen gemacht werden.
Worzu theils die Compendia, die man denen Discipuln erklären
und dictiren, theils eine Anzahl Mechanischer, Hydraulischer und
Architectonischer Modelle, theils eine kleine Kupfer -Druckerey
nebst eÜich Eupfer-Tafeln, theils eine ziemliche Anzahl Holzschnitte
zu rechnen sind.
Alsdann erst, da man im Stande seyn,* mit Mund und Händen
zu unterrichten und derer Discipel Vergefsenheit vorzubeugen, wird
man mit einer gewissen Anzahl eine Probe machen und zeigen,
was ein Docent allein zu thun vermag.
Man wird dem Unterricht ein ganzes Jahr hindurch 3 Stunden
widmen, als in der ersten Stunde wird man das ganze Jahr
zeichnen und reifsen; in der zweiten ^/^ Jahr rechnen, V* J^^r
Correspondentz und Buchhaltung vornehmen und */* Jahr Physi-
caüsche und Chymische Sachen; in der dritten Stunde ^4 Jahr
Geometrie, V* Jahr Mechanik und Hydraulik, ^4 Jahr Geographie
nebst denen nöthigen imd nützlichen Remarquen.
G*
G Einleitang
Das letzte ^/a Jahr wird alles repetiret and hin und wieder
etwas mehreres vorgebracht.^
Nach Versetzung des bisherigen Prorektors Höpfher wurde
unterm 10. April 1761 das Prorektorat an Wolf übertragen, dessen
Realschule in einer wenige Monate vorher abgehaltenen Yisitation
in einem überraschend gutem Zustand befunden worden war. Um
Wolf möglichst zu Gunsten seiner Bealschule zu entlasten, wurde
für den Unterricht im Pädagogium ein besonderer Yikar ange-
stellt und der Lehrplan der beiden oberen Klassen so abgeändert,
dafs der Prorektor täglich nur eine Stunde in Prima zu unter-
richten hatte, „dieweil er mit Einrichtung der real -Schule noch
genug zu thun hat/' Das Schulgeld wurde auf 1 fl. monatlich für
jeden Schüler, der die Realschule ordentlich besucht, festgesetzt.^
Interessant sind die ersten Erfolge der neuen Anstalt, wie sie
in der erwähnten Visitation (Ende Februar 1761) zur freudigen
Überraschung der Kommission zu Tage getreten sind. Die Schüler
— es waren deren zunächst 9, im Alter von 12 — 18 Jahren —
zeigten sich im Rechnen wohl geübt und hatten auch in der
Qeometrie „einen feinen Anfang'^ gemacht. Weiter heifst es in
dem Prüfungsbescheid: „Unsere Aufmerksamkeit ist besonders auf
das Zeichnen und RelTsen gerichtet gewesen; als welche unsers
Dafürhaltens das wesentlichste Stück einer real-Schule ausmachen,
imd zu deren Erlernung die Gelegenheit so gar in grofsen Städten
am seltensten imd kostbarsten ist. Es sind aber die übergebene
und angeschlossene Proben vom Zeichnen ^ auf denen bemerkt ist,
welche corrigiret worden, so ausgefallen, dafs sie unsere Erwartung
übertrafen und deutlich zeigen, dafs in so kurtzer Zeit so viel von
einem Lehrmeister nickt hätte geleistet werden können, der nicht
gute Gründe und Anleitung zu geben im Stand wäre. Wegen des
Reifsens sind wir ebenfalls aufser Sorgen, da wir von der Hand
des Studiosi Wolfen Rifse gesehen, die so gut nicht seyn könnten,
wann er die Sache nicht verstünde. Es ist uns dabey besonders
angenehm, dafs er von seiner Geschicklichkeit im Ciavier zu
informiren ebenfalls sehr gute Proben gegeben, worinn besonders
bisher bey uns ein Mangel gewesen. Übrigens war bifsher die
* In dem amtlichen Bericht darüber heifst es: „. . . worüber sich nie-
mand beschwehren kann. In der Clsisse prima wird aber ohnehin schon tot
die privat-Stunde von alters her quartaliter 1 Thaler bezahlt. **
Erlftaterongen zu den einzelnen Aktenstücken 49. CI
Anführung gut und der Fleifs sehr grofs, mit welchem er sich
durchzubringen gesucht.^
Auf die Yermehrung der Schüler wird vorerst absichtlich
noch nicht so sehr gedrungen, da der Platz und andere Bequemlich-
keit noch mangeln. Die Zahl von Wolfs Priyatschülem übrigens, die
er in Mathematik, Musik und Zeichnen unterrichtete, betrug schon
jetzt 22; sie soll, wie er selbst meint, im kommenden Sommer ver-
doppelt werden. Der von ihm zur Prüfung vorgelegte „Schematis-
mus et Oonsignatio Lectionum" weist folgende Lehrthätigkeit auf:
„Das Kechnen wurde alle Tage von 2 — 3 und einen Tag um
den andern von 8—9 tractirt; wir sind darinnen bifs auf die Regel
de Tri mit Sprüchen gekommen.
Das Zeichnen, alle Tage vdh 9—10 und auch einen Tag um
den andern von 8 — 9. Wie weit sie hierinnen gekommen, zeigen
die überschickten Muster.
Die Geometrie und das Reifsen Von 1 — 2 wechselsweise; jn
der Geometrie sind wir bifs auf die Planimetrie gekommen. Weil
das Reifsen noch nicht lange angefangen worden und es uns an
hinlanglichnöthiger Bequemlichkeit bifsher gefehlet, so können Yor
dem Sommer noch keine beträchtliche Muster übersendet werden.^
Für den Sommer ist die Behandlung folgender Fächer in
Aussicht genommen: Geographie, Mechanik, Briefschreiben und —
durch einen besonderen Lehrmeister — Schonschreiben.
Trotz dieser hoffnungsvollen Anfänge hatte das Unternehmen
Wolfs keinen langen Bestand. Sein Gedeihen hing ganz von der
tüchtigen, umsichtigen Persönlichkeit des Gründers ab. Nach kurzer
Wirksamkeit aber verfiel dieser in eine langwierige Krankheit,
während der der ganze Unterricht an der Realschule eingestellt
werden mufste. Dadurch erlitt das Institut einen schweren Schlag,
den es nicht verwinden konnte. Im Jahr 1764 brachte Wolf die
Überführung der Realschule nach Karlsruhe oder Pforzheim beim
Markgrafen in Anregung, da Lörrach, wie sich recht wohl nach-
weisen liefs, ein wenig günstiger Boden für das Gedeihen der
Anstalt war. Spezial Walz sprach dagegen in einem Gutachten die
Hoffnung aus, dals möglicher Weise doch noch in Lörrach ein
neuer Aufschwung zu erwarten sei, und meinte, anderswo werde
Wolf nicht besser reussiren. Daraufhin traf aus Karlsruhe der
Bescheid ein, dafs es bei der bisherigen Anordnung sein Bewenden
CII Einleitung
habe und den gemachten Anstalten von Seiten des Oberamts und
Spezialats alle mögliehe Förderung zu geben sei. Im Jahr 1765
verliefs Wolf in kränklichem Zustand seinen Posten, wurde katho-
lisch und blieb seitdem verschollen.^ Damit hatte auch die Lör-
racher Realschule ihr Ende erreicht
Das im Text mitgeteilte Aktenstück sowie die hier ver-
werteten Archivalien liegen im GLArchiv unter den Akten von
Rötteln (Lörrach, Studien). Der Plan der Realschule findet sich
auch in der Lörracher Gymnasiumsbibliothek.
50. Yerordnnngeii f&r das Pädagogium zu Lörrach, c. 1 770.
Der Verfasser dieses Entwurfs, Kaspar Ernst Philipp
Wilhelm, war der Nachfolger' des als Gründer und Leiter der
ersten badischen Realschule bekannten Wolf im Prorektorat am
Pädagogium zu Lörrach; er bekleidete diese Stelle von 1765 — 1772.
Die Abfassung des undatierten und anscheinend unvollständig er=
haltenen Schriftstücks fallt also in diese Zeit.
Das Aktenstück gehört der Bibliothek des Karlsruher Gym-
nasiums an. Das in der Lörracher Gymnasiumsbibliothek verwahrte
Manuskript trägt als Datum das Jahr 1772.^
51. Schnlordnungeii für Pforzheim. 16. Jahrh.
Die hier vorliegende Schulordnung, wenn man sie über-
haupt als solche bezeichnen kann, findet sich unter den wohl um
1500 oder wenig später erlassenen Ordnungen für die Gemeinde-
bediensteten der Stadt Pforzheim, in deren Reihe dem
Schulmeister anscheinend kein besonderer Ehrenplatz angewiesen
ist. Er steht zwischen dem Wasenmeister imd dem Windwächter.
Ohne irgend welche nähere Angaben über den Unterricht
selbst bietet die Verordnung doch ein gewisses kulturgeschichtliches
Literesse. Auf die Lehrthätigkeit des Schulmeisters wird offenbar
nur geringer Wert gelegt, wichtiger dürfte seine Funktion als
Tugend- und Sittenwächter gewesen sein; es gewinnt fast den
Anschein, als habe er mehr polizeiliche Pflichten den Kindern
' F'echt, Enrze Geschichte des Pädagogiums zu Lörrach, S. 13.
* Nach einer brieflichen Mitteilung des Herrn Gynmasiumsdirektors
Keller in Lörrach.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 49 — 52. Cm
gegenüber, besonders auch aufserhalb der Schule ; darin mag auch
ein Grund liegen für die geringe Wertung seiner Stellung.
Ein Yergleich dieser Fforzheimer Schulordnung mit der um
weniges jüngeren Instruktion für die Durlacher Schulmeister von
1536 liegt nahe. Die Ordnung steht in einem Kopialbuch des Stadt-
archivs zu Pforzheim, woraus Pflüger (Gesch. d. Stadt Pforzheim,
S. 244 f.) einen Auszug bringt. Unser Abdruck geht auf eine
Handschrift aus der Materialiensammlung zur Geschichte Pforz-
heims zurück, die G. A. Lotthammer in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts angelegt hat. (GL Archiv, Sammlung der Hand-
schriften, Nr. 1019.)
52. Waisenhaus -Schule zu Pforzheim. 1758.
Glücklicher als ein früherer Versuch Markgraf Karl Wil-
helms, in Pforzheim ein Waisenhaus zu gründen (eröffnet 1718),
war das auf das gleiche Ziel gerichtete Unternehmen Karl Friedrichs.
Nach einer 1751 veranstalteten gründlichen Untersuchung der in
argen Yerfall geratenen Zustande der Anstalt erfolgte 1752 auf die
Yorschläge der Hof- und Eammerräte Reinhard, Rues und
Wild eine durchgreifende Neuorganisation, die nach und nach aus-
gebaut wurde imd in der unterm 11. Mai 1758 erlassenen „Ord-
nung^ ein festes Gefuge erhielt.^ Die im 9. und 10. Kapitel ent-
haltenen, im Text mitgeteilten Obliegenheiten des Schulmeisters
und des Schulprovisors, der beiden für das Waisenhaus bestellten
Lehrkräfte, finden ihre Ergänzung durch einige Bemerkungen aus
andern Abschnitten, auf die hier kurz verwiesen sei.
In den Monaten Mai bis August ist for den Unterricht der
Kinder die Zeit von 6 — 9 Uhr früh bestimmt, in den Monaten
März, April, September, Oktober von 7 — 10 Uhr, im Januar,
Februar, November, Dezember von 8 — 11 Uhr, nachmittags das
ganze Jahr hindurch von ^l%2 — 4 Uhr. Sonntags findet jeweils nach
der Frühkirche in der Schulstube Vorbereitung der Kinder auf die
Kinderlehre statt, die von 1—3 Uhr gehalten wird.
Die tägliche Morgenandacht hat der Schulmeister oder der
Provisor abzuhalten.
Der Anstaltspfarrer ist neben seinen Prediger- und Seelsorger-
» Vgl. Pflüger, Gesch. d. Stadt Pforzheim, S. 572 ff., 604 ff.
CIV Einleitung
diensten zur genauen Schulaufsicht, zu mindestenfl zweimaligeni
Besuch in der Woche, verpflichtet
Die ganzen Ordnungen wurden nebst einleitenden Bemerkun-
gen über die Yorgeschichte der Anstalt herausgegeben unter dem
Titel: „Umständliche Nachricht von dem Waisenhause, wie auch
Toi- und Krankenhause zu Pforzheim, Ingleichem you dem Zucht-
und Arbeitshause daselbst, kl. 8^. Carlsruhe 1759."
53. Piarlstensehule zu Rastatt 1736. 1749.
Die im Jahr 1736 in Rastatt gestiftete Schule der
Piaristen ist eine Gründung dieses Ordens, wie sie in yerscliie-
denen Ländern zahlreich sich finden. Die Piaristen (Väter der
frommen Schulen) oder, wie ihr voller Titel lautet, die Mitgheder
der Congregatio Paulina Clericorum Regularifum Paupe-
rum Matris Dei Scholarum piarum leiten ihren Ursprung Ton
dem Hl. Josef von Calasanza (gest. 1648) her. Die von diesem
gegründete „Genossenschaft der frommen Schulen** wurde durch ein ^
Breve Pauls V. vom 6. März 1617 zu einer eigenen Congregation
erhoben.
Neben den Gelübden des Gehorsams, der Keuschheit und der
Armut bestand für sie namentlich die Yerpflichtung, stets die christ-
liche Jugend, besonders die Armen, in nützlichen Künsten, in der
katholischen Glaubenslehre, in guten Sitten und in der Frönmiig-
keit zu unterweisen.
1621 wurde die Congregation unter die geistlichen Orden ver-
setzt und erhielt später die Privilegien der Bettelorden. 1634 er-
folgte die Errichtung der ersten aufseritalienischen Provinz, der
Provincia Germaniae, die bald selbständig wurde. Eine vollzählige
Anstalt umfafst 9 Klassen: Leseschule, Schreibschule, Rechenschule,
schola parva oder rudimentorum, schola principiorum, Grammatica
Syntaxis, Humanitas oder Poesis und Rhetorica.^
Die beiden Urkunden liegen in Original -Ausfertigung mit
eigenhändiger Unterschrift und den Siegeln der Aussteller vor
(GLArchiv, Urkunden-Abteilung Baden-Baden, Rastatt, Stifter und
Klöster). Die Stiftung erhielt im Jahr 1738 eine wertvolle Er-
gänzung durch Überweisung eines ansehnlichen Kapitals seitens
des Markgrafen (Urkunde ebenda).
1 Nach Wetzer und Weite, Kirchenlexikon, Bd. 9, S. 2096 ff.
Erläuterungen zu den einzelnen Aktenstücken 52 — 54. GV
54. Weibliehes Erziehnngs- Institut zu Rastatt. 1767. 1791.
Die Stifterin dieser höheren Mädchenschule ist die
letzte Markgräfin von Baden-Baden, Maria Viktoria,
Tochter des Herzogs Leopold Philipp von Aremberg, Croy und
Arschott. Die von ihr berufenen Lehrfrauen entstammen dem
Kloster der Congregation U. L. Fr. (Gongregation de If otre-
Dame) zu Alt -Breisach, das im Jahre 1731 gegründet wurde.
Diese Congregation geht auf den Seligen Petrus Fourier
(Forerius, 1565—1640) zurück. Derselbe war regulirter Chorherr
und erwarb sich als Pfarrer von Mattaincourt (Frankreich, Vogesen-
Departement) grofse Yerdienste um die Sache der Kirche.
Die Kongregation entstand aus der freien Yereinigimg mehrerer
Jungfrauen seiner Pfarrei und ertkeiterte sich rasch zu einer grofsen
Gemeinschaft, die durch Paul Y. 1615 die Eigenschaft als Orden
mit strenger Clausur erhielt.
Die Ordensglieder sahen ihre Aufgabe vornehmlich in der
Erziehung der Mädchen; Lesen, Schreiben, Rechnen, Handarbeiten,
Pflege religiösen Lebens waren ihre Ziele; doch wandten sie sich
auch dem höheren Mädchenunterricht zu. Bei ihrer grofsen Yer-
breitung über Frankreich, Deutschland und Belgien umfafste die
Congregation gegen Ende des 18. Jahrhunderts 90 Ordenshäuser
mit etwa 4000 Schwestern. ^
Die Stiftung hat eine Beihe von Urkunden veranlafst, die
namentlich nach der kirchenpolitischen Seite hin bemerkenswert
erscheinen.
Kaiserin Maria Theresia erklärt in einer feierlichen Ur-
kunde, d. d. Wien, den 6. Mai 1769, dafs sie die von der Markgräfin
als Gründerin der Klosterschule in Rastatt dem österreichischen
Erzhause unterm 30. Dezember 1768 übertragenen Rechte imd
Befugnisse der Stifterin annehme, und ernennt einen hohen Be-
amten der vorderösterreichischen Regierung zum Commissarius, der
;.auf die Dauer und richtige Erfüllung der Stiftung ein wachsames
Aug halten, auch laut weiteren Inhalts des Übertragungsbriefs der
Aufsicht auf die Yerwaltung des in^ unseren vorderösterreichischen
Landen anzulegenden zur Unterhaltung der vier Lehrfrauen ge-
wiedmeten Stiftungskapitals, ingleichen der Übernahme aller diese
' Nach Wetzer und Weite, Eirchenlexikon, Bd. 9, S. 1910 ff.
CVI Einleitung
Stiftung betre£Fenden Urkunden und Schriften, um solche bey dem
vorderösterreichischen Archiv zu verwahren, sich unterziehen solle/
Inserirt sind sämtliche auf die Stiftung bezüglichen Urkunden.—
Das Ganze in einer zu Itastatt, den 7. März 1770 amtlich beglaubigten
und besiegelten Abschrift auf Papier in Buchform (56 Bl. foL) mit
dem Titel: „Copia Acceptations- Urkunde der Übertragung deren
Clösterlichen Stiftimgs- Befugnissen.^ (GL Archiv, Urkunden -Abtei-
lung Baden-Baden, Rastatt, Stifter und Klöster).
Verzeichnis der inserirten Urkunden:
1. Übertragungs-Urkunde der Markgräfin, d. 4
Rastatt, den 30. Dezember 1768. „Für den Fall, dafs von dem
fürstl. Haus Durlach in der Stiftung eine Abänderung gemacht und
die aus Breysach berufene Closterfrauen von der ihnen anvertrauten
Unterweisung verdrungen werden, so soll J. Eaiserl. Majestät die
völlige Verfügung über das ganze Stiftungskapital haben in der
Weise, dafs ^|3 dem Frauenkloster zu Alt-Breisach zufalle, der Best
nach Allerhöchsten Gutdünken zum besten des katholischen Wesens
in den Baden-Badischen Landen angewendet werde. ^
2. Stiftungsurkunde, d. d. Rastatt, den 15. Oktober, und
Altbreysach, den 18. Oktober 1767, imterzeichnet von der Mark-
gräfin und den zuständigen geistlichen und weltlichen Stellen. Sie
ist nur in diesem Transsumpt im GLArchiv erhalten.
3. Miteinwilligung des Bischofs Franz Christof Ton
Speyer, d. d. Bruchsal, den I.November 1767. Der Bischof ist
voll Anerkennung und „Bewunderung" über dies „unsterbliche
Merkmal der Landes Mütterlichen Vor- und Einsicht und Liebe
für die treue Landesunterthanen''.
4. Miteinwilligung des Bischofs Franz Eonrad von
Konstanz, d. d. Meersburg, den H.November 1767.^
Er gewährt speziell als zuständiger Diözesanbischof den Weg-
zug der Klosterfrauen von Breisach nach Rastatt und für die Zukunft
jeden gegenseitigen Wechselverkehr und Austausch von Kloster-
angehörigen zwischen Breisach und Rastatt.
5. Bestätigung Markgraf August Georgs, der die
Stiftung in seinen besonderen • Schutz nimmt; er erkennt sie ^(ur
die weibliche Jugend sehr heilsam, und in der Folge für das all-
gemeine Weesen viel erspriefsliches davon zu erhoflFen ist*' ....
^ Alle andern Urkunden sind deutsch, diese allein ist lateinisch abgefaist.
£rl&iiteningen zu den einzelnen Aktenstücken 54. CVII
Der Markgraf setzt den vier Lehrfrauen zugleich „jährliche
vier und zwanzig Elaffter Brennholz aus unserem Herrschaftlichen
Hok Chtrten^^ aus, sowie andere Einkünfte (t6 Gulden und 18 Ohm
Wein) — „wohingegen unseren dicasterial Personen durch ohn-
entgeltliche IJnterrichtung ihrer Jugend dermahlen ein würklicher
Vortheil verschaffet wird."
6. Urkunde Markgraf Karl Friedrichs von Baden-
Durlach, d. d. Karlsruhe, den 12. November 1767. Der Mark-
graf erteilt der Stiftung auf Ansuchen seine agnatische Confirmation
und Miteinwilligung vollkommen, nur mit dem Vorbehalte, dafs,
.,wami über kurz oder lang das Closter de la congregation de
notre Dame zu Altbreysach wider besseres Vermuthen sich ein der
Stifftung zuwiderlaufendes Betragen zu Schulden kommen lassen
oder gegen die TJnfs und unseren Erben und Nachkommen, Re-
gierenden Markgrafen zu Baden, über diese Stifftung zustehende
Landeshoheitliche Rechte entweder selbst oder durch Unterstützung
deren dagegen etwan sich vergehenden abgeschickten Closterfrauen
handien und dessen überführet würde, alsdann aber das Closter
zum heiligen Grab zu Baden ^, auf welches Hochgedacht Ihrer
Liebden gleich Anfangs Dero rühmlichste Absicht gerichtet gehabt,
in dem Stande seyn sollte, die erforderliche Lehrerinnen abzugeben.
Wir und unsere Nachkommen im Fall erlangender Regierung Fug
und Macht haben sollen, diesen die Stiftung in Oemäfsheit mer
erwehnt ihrer Liebden Gesinnung zuzuwenden, somit die Schule
durch solches der mildesten Stiftung gemäfs bedienen zu lassen,
alfs in welchem Falle sodann das Closter de notre Dame in Brey-
sach die ihrige zurückzuziehen gehalten und an diese Stiftung
einige Ansprache weiter zu machen nicht befugt seyn solle.''
Im Jahr 1791 erfolgte durch die Markgräfin Maria
Viktoria eine Erweiterung der Stiftung, wodurch das bis-
herige Oast-Kloster „auf Ansuchen der Stadt Rastatt'' in ein selbst-
ständiges kleines Kloster umgewandelt wurde, mit ausdrücklichem
Vorbehalt der Zustimmung des Erzhauses Österreich, dem die
PriTatstiftungsrechte — die jetzt im Falle des Ablebens der Stifterin
an den Kurfürsten von Mainz übergehen sollten — „rücksichtlich
auf dds vorhin durch Lehrfrauen dieser congregation aus dem
» Vgl. o. S. XXXVI.
GVIII Einleiining
Kloster AltbreiBach dort besetzte Gast-Kloster'^ übertragen worden
waren (Orig. -ürk. mit eigenhändigen Unterschriften und Siegel,
OLArohiv, a. a. 0.). Beigefügt ist die Einwilligung Markgraf Karl
^Friedrichs vom 19. September 1791, der jedoch ausdrucklich Ter-
wahrung einlegt gegen jene Übertragung der Privatstiftungsrechte
und sich seine Rechtszuständigkeit vorbehält. Schliefslich folgt
noch eine zustimmende Erklärung der Stadt Rastatt.
55. Latelnlsebe Schule zu Sulzburg. 1604.
Ais erster Rektor der 1602 von Markgraf Georg Friedrich
ins Leben gerufenen lateinischen Landschule zu Sulzburg
wurde 1604 Martin Mauritii berufen. Seine Bestallungsurkunde
enthält gewissermafsen die Schulordnung für die Anstalt und ver-
dient an dieser Stelle angeführt zu werden, zumal keine anderen
Quellen aus der Gründungszeit vorhanden sind — wenigstens nicht
im GLArchiv imd wohl kaum auch anderwärts. Die wenigen er-
haltenen Akten ermöglichen nur einen kurzen Überblick über die
Schicksale der Schule, der oben gegeben ist. Die hier mitgeteilte
Urkunde ist den „Beyträgen zur Geschichte des Hochfurstl. Gymnasii
zu Carlsruhe" von Sachs (S. 186 — 188, Anm.) entnommen, über
den Yerbleib des Originals ist mir nichts bekannt.
Martin Mauritii war 1570 in dem kursächsischen, jetzt
preufsischen Städtchen Beizig geboren. Yor seiner Berufung nach
Sulzburg war er Hofmeister bei verschiedenen vornehmen Herren
aus Osterreich auf der Universität Tübingen; Kaiser Rudolf H. ver-
lieh ihm einen Wappenbrief . ^ Li seiner Rektoratsstellung blieb
Mauritii nur kurze Zeit. 1609 erfolgte bereits sein Abgang auf die
Pfarrei Wollbach; aus welchem Grund, ist unbekaimt. Jedenfalls
war dieser rasche Wechsel der Anstalt nicht forderlich.^
^ Sachs, Einleitnng in die Geschichte der Marggravschaft Baden, IV.
8. 485, Anm.
• Vgl. 0. S. LI.
über die gebräuchlichen UnierrichtsbOcher GIX
Über die gebränchlichen Untemchtsbücher'.
I. Die höheren Schulen.
1. Das Gymnasinm lUnstre^ nebst den Pädagogien ^
Die hier eingeführten Unterrichtsbücher, von denen uns eine
stattliche Anzahl überliefert ist, sind nachfolgend im Interesse der
Übersichtlichkeit nach praktischen Gesichtspunkten zusammenge-
stellt. Znerst werden die vor der schweren Katastrophe von 1689
im Gebrauch gewesenen Lehrbücher aufgeführt, sodann alle übrigen
bis 1803 benützten, und zwar nach Fächern, innerhalb dieser wieder
in alphabetischer Folge.
Das Jahr 1689 bildet meines Erachtens den wichtigsten Ein-
schnitt in der ganzen Geschichte der Anstalt, wichtiger noch als
der durch die Übersiedlung der Schule von Durlach nach der
neuen Besidenz Karlsruhe gekennzeichnete. Denn kurz vor jener
Katastrophe, speziell in der Zeit vom Westfölischen Frieden bis
zum Orleanischen Krieg, weist das Gymnasium eine hohe Blüte
auf, die späterhin trotz aller Yielverheifsenden Anläufe unter der
ruhmreichen Regierung Karl Friedrichs doch niemals wieder er-
reicht worden ist: war die Anstalt, deren Ruf längst weit über die
Grenzen des kleinen Landes hinausgedrungen war, doch unter
Markgraf Friedrich Magnus unmittelbar vor dem furchtbaren Krieg
drauf und dran, in die Reihe der Hochschulen überzugehen^. Die
Ereignisse Ton 1689 haben das Gymnasium für immer von solch
stolzer Höhe herabgestürzt. Aus äufseren wie namentlich auch aus
inneren Gründen muTs darum dieses Jal^r als Wendepunkt in der
Geschichte der Anstalt festgehalten werden.
^ Das Format der Bücher ist, wenn nicht anders angegeben, 8^
' Als wertvolle Ergänsungen der Angaben unserer «Schulordnungen*
konnten hier die Forschungsergebnisse Vierordts in seiner Geschichte der
Darlacher bezw. Karlsruher Mittelschule benützt werden. Eine dankenswerte
Übersicht über den ganzen ünterrichtsbetrieb, wie auch vereinzelt über Lehr-
bücher bietet Funck in seinem Karlsr. Gynm.-Progr. von 1881. Auf Voll-
ständigkeit kann und will obige Zusammenstellung keinen Anspruch machen.
In Emumglung anderer Anhaltspunkte wurden die in der Karlsruher Gym-
oasiums-Bibliothek vorhandenen Ausgaben zu Grunde gelegt.
* z. T. auch für Lehrerseminar imd Realschulen, die mit dem Gymnasium
bezw. mit Pädagogien in Verbindung standen.
* Vgl. Funck, a.a.O., S. 6.
GX Einleitung
a) Bis zum Jahr 1689.
Obenan steht der Rdigionsunierricht, für den besondere An-
gaben über Lehrbücher aus der älteren Zeit nicht yorhanden sind.
Einige Werke zum Studium der Theologie erwähnt Fecht:
Becanus, Martin (gest. 1624), Summa theologiae scholasticae.
— , Manuale controyersiarum*
— , Controyersia anglicana de potestate regis et pontificis etc.
Bossuet, Jac. Benign, (gest. 1704), Ductus expositionis.
Wendelin, Marc. Friedr. (gest. 1652), Christianae Theologiae
libri III.
— , Compendium Theologiae Christianae.
Von den klassischen Sprachen wird das Lateinische weit
mehr gepflegt als das (Griechische. Yon Letzterem „begehren die
wenigsten etwas zu wifsen.^ Es genügen daher die Sonntags-
eyangelien in der Ursprache ^ zur Lektüre, während im Lateinischen
eine stattliche Reihe klassischer Schriftsteller mehr oder minder
eingehend behandelt wird 2.
Von sprachlichen Lehrbüchern waren folgende eingeführt:
Im Griechischen:
Golius, Theoph., Educatio puerilis linguae Graecae. 2 toII.
Argent.
Gualterius, 0., Grammatica Graeca. Brunsw. 1649. Ihr
Gebrauch ist nicht mit Sicherheit nachzuweisen, doch sehr
wahrscheinlich. Die Karlsr. Gymnasiums - Bibliothek besitzt
beide Bücher.
Im Lateinischen:
Cordier (Corderus), Math., Colloquiorum scholasticorum
libri quatuor, ad pueros in latino sermone exercendos. Oenf.
1564. Zahlr. spätere Aufl., in der Earlsr. Gymnasiums -Bibl.
eine solche yon F. Romberg. Frankf. 1723. Blieb als Ele-
mentarbuch beliebt bis zum Jahr 1S02.
^ Möglich, daüs damals schon die erst fQr die zweite Periode nachweis-
baren Hilfsmittel von Pasor und Suicerus bei der Lektüre des griech.
Neuen Testaments benutzt wurden ; s. u. S. CXV.
• Vgl. darüber u. Nr. 34, S. 319, sowie Vierordt und Funck, a.a.O.
Die Feststellung bestimmter jeweils üblicher Ausgaben der Klassiker konnte
hier ftlglich unterbleiben.
über die gebräuchlichen Unterrichtsbücher CXI
Oolins, Theoph., Ghrammatica Latina. Argent.
—, Syntaxis latina. Argent. 1652. Blieb bis etwa 1715 im
Gebrauch und länger noch in deutscher Übersetzung.
Schola Latinitatis ad copiam verborum et notitiam rerum
comparandam, tum etiam ad lectionem autorum classicorum
maiori cum successu instituendam ; usui paedagogico in ducatu
Gothano accommodata et edita jussu Serenissimi Principis
Emesti, Ducis Saxoniae etc., an. MDC. LXII. cum Gratia et
PriTilegio Potentissimi Elector. Saxon. Lipsiae et Gothae.
Snmptibus Joh. Herebordi Elosii. Anno MDCCXYI.
SpecciuB, Christoph, Praxis declinationum consistens in exem-
plari illustratione regularum cardinalium syntaxeos. 8®. Nori-
bergae 1633. [Auszug aus Melanchthons lateinischer Gram-
matik], u. a. in der Karlsr. Gymnasiums-Bibl. : Speccius emen-
datuB et auctus. Francof. 1653.
Für den Juin-äischen Unterrickt dürfte damals schon das
späterhin sehr beliebte Lexikon von Buxtorf^ in Übung ge-
wesen sein.
In der Philosophie und Rhetorik, Moral und allgemeinen
Bildung kommen neben eifriger Lektüre klassischer Philosophen,
Moralisten und Redner als Lehrbücher ^ folgende Werke in Be-
tracht:
Borrichius, Olaus, Cogitationes de variis linguae latinae
aetatibus et scripto G. J. Yossii de vitiis sermonis. 4^. Hafn.
1675.
— 5 Pamassus in nuce. 4®. Hafn. 1654.
— , Dissertatio VII. de poetis. Hain. 1676—1681 u. a. Werke
versch. Inhalts.
Cunaeus, Petrus, Orationes. Lugd. Bat. 1640.
Dannhauer, Joh. Conr., Elementa dialectica; ed. J. H. Bapp.
Argentor. 1668.
— , Epitome dialectica. Ed. lY. Argentor. 1663. Blieb bis in
den Anfang des 18. Jahrhunderts an der Anstalt im Gebrauch.
Ebelius, C, Opera philosophica. 4*^. Francof. 1677.
» S. u. S. CXIV.
* Die philosophischen wie die grammatischen Lehrbücher werden am
Gymnasium Ulustre mit Vorliebe nach dem Master der Stra&burger Schule
gewählt (Durlacher Schulbericht von 1710); vgl. Vierordt, S. 63.
CXU Einleitung
Grotius, Hugo, De jure belli ac pacis libri tres, in qnibus jus
naturae et gentium, item juris publici praecipua explicantor.
1625.
HeinsiuB, Daniel, Orationes, poemata.
Horneius, C, Compendium logicae. Norimb. 1702 (frohere
Aufl. ?)
Junius, Melchior (gest. 1604), Scholae rhetoricae de con-
texendarum epistolarum ratione.
— , Orationes ex historiia sumtae.
— , Methodus eloquentiae comparandae.
— , Foliticarum quaestionum partes III. u. a. bes. rhetor. Werke.
Manutius, Aldus (gest. 1597), Commentarius in Ciceronis libros
de rhetorica etc.
Martini, Cornelius, De analysi logica. 12^ Frankfurt. 1634.
Helmstädt. 1658.
Musaeus, Petrus (gest. 1674), Disputationes Metaphysicae. —
Institutiones Metaphysicae.
von Pufendorf, Sam., De officio hominis etciYisjuxta legem
naturalem libri duo. Lundini Scanorum. 1673.
Budrauff, E., Institutiones metaphysicae. Giessae. 1685.
— , Cursus metaphysicus. Giessae. 1695.
Salmasius, Claudius, Epistolae. 4^ Lugd. Bat 1656.
— , Historiae Augustae scriptores. 2V Paris. 1620 u. a. Trak-
tate, Commentare etc.
Stahl, D., Regulae philosophicae. Jenae. 1662.
— , Institutiones logicae. Jenae. 1663.
YoBs, Gerh. Job., Bhetorices contractae sive partitionum ora-
toriarum lib. Y., accesserunt tabulae synopticae M. J. Thoma-
sii. Lipsiae. 1742.
Politiky Geschichte und Geographie:
Als vorzügliches Hilfsmittel geschichtlicher Belehrung wurde
die Lektüre klassischer Historiker benutzt, daneben aber bald auch
gebührende Rücksicht auf die neuere Geschichte und ihre Darsteller
genommen. Geographie wurde nur Yom geschichtlichen Standpunkt
aus getrieben und als selbständiges Fach erst viel später in den
Unterricht eingeführt.
Berneggerus, Matthias (gest. 1640), Observationes historico-
politicae. 12^ Tubing. 1656.
über die gebräuchlichen ünterrichtsbücher. GXIII
Berneggerus, Matthias, ObservationeB miscellae, ex auto-
graphis ejus edita. Argentor. 1669.
Böcler, Joh. Heinr., De rebus seculi XYI. Argentor. 1685.
— , Historia universalis a mundo condito usque ad regnum Da-
yidis. Argentor. 1680.
— , Institutiones politicae. Argentor. 1674.
—, Conunentatio in Qrotii librum I. et libri II. prima septum
capita de jure belli et paeis. Argentor. 1663 — 1664.
Boxhorn, Marcus Zuerius, Scriptores Historiae Augustae.
4 tom. Lugd. Bat. 1632.
Cellarius, Chr., Qeographia antiqua et nova. Jenae. 1698.
— , Nucleus geographicus. Jenae. 1676.
Cluverus, Jo. (gest. 1633), Epitome historiarum totius mundi
usque ad annum 1630.
LipsiuB, Justus, Politicorum sive ciyilis doctrinae libri sex,
cum notis. 4®. Antwerpen. 1589.
Petayius, Dionysius, Rationarium temporum. Paris. 1633.
In der Earlsr. Gymnas.-Bibl. eine Ausgabe, Mogunt. ^646.
Yon Pufendorf, Samuel, Einleitung zur Historie der yor-
nehmsten Reiche und Staaten, so itziger Zeit in Europa sich
befinden. 4 Teile. Frankfurt a. M. 1682. Diente auch zum
Übersetzen ins Lateinische und blieb noch in der folgenden
Periode in Übung.
Bupertus, Christoph Adam (gest. 1647), Obseryationes
ad Historiae uiüyersalis Synopsin Besoldianam. [Besold,
Christoph, Synopsis rerum ab orbe condito gestarum usque
ad Ferdinandi Imperium. 1626.]
— , Orator historicus XXIY orationibus expressus.
Sleidanus, Johannes, De quatuor summis imperiis. StraTs-
burg. 1556; zahlr. Neuauflagen.
Yarenius, Beruh., Geographia Oeneralis in qua affectiones
generales Telluris explicantur. 786 S. Amsterdam 1650.
Weitere AufL 1664. 1671. Spätere zahlreiche Neuauflagen,
Erweiterungen etc. (ygl. darüber Allg. Dtsch. Biogr. unter
„Varenius*', Bd. 39, S. 489).
Mathenuxtik und Naturlehre:
Die im Lehrplan anfangs nur wenig berücksichtigten Diszi-
plinen wurden zunächst yomehmlich nach Euklid betrieben. Als
MonamoBta OennaniM Paedagogic« XXIV H
CXIV Einleitung
Lehrbücher und Hilfsmittel bürgerten sich in der zweiten Hälfte
des 17. Jahrhunderts folgende ein:
Gassendus, Petrus, Institutio Astronomioa, juxta hypotheses
Copemici, Tychonis-Brahaei et Ptolemaei. 3 libri. 4^ Paris.
1645. u. zahlr. andere mathemat., physikal. etc. Werke.
Hainlin (Heinlin), Joh. Jak., Synopsis mathematicae uni-
yersalis. Tübingen. 1653 u. später. War noch 1710 im Gebrauch.
Eircher^ Athanasius, Pantometrum Kircherianum h. e. Instni-
mentum geometricum novum, a celeberrimo viro P. Athanasio
Kirchero antehac invenium, nunc X libris, universam paene
practicam geometriam complectentibus explicatum a P. Cas-
pare Schotte etc. Würzburg. 1660.
— , Tariffa Eircheriana sive mensa Pythagorica expansa; ad Matbe-
seos quaesita accommodata per quinque columnas. Rom. 1679.
Schottus, Caspar (gest. 1666), Cursus mathematicus sive om-
nium mathematicarum disciplinarum encyclopaedia in libros
28 digesta. — Vgl. auch Eircher, Ath.
Spejling, Joh. (gest. 1658), Institutiones physicae. Blieb noch
bis ins 18. Jabrh. im Gebrauch. •
b) Vom Ende des 17. Jahrh. bis 1803.
Im Nachfolgenden sind die während der zweiten Periode der
Gymnasiumsgeschichte im Gebrauch gewesenen Lehrbücher und
litterarischen Hilfsmittel zusammengestellt.
BeligionsufUerrieM und Theologte-Studium, einschUefdick heb-
räische Sprache:
Arnd, Johann, Die vier Bücher vom wahren Christentham.
Magdeburg. 1610 : Liber scripturae, vitae, conscientiae, natarae.
Zahlreiche spätere Auflagen; seit 1695 (Lüneburg) zwei
weitere „Bücher" (5. und 6.) angefftgt.
Bajer, Joh. Wilh., Compendii theologiae positivae [1. Ausgabe
Jena 1686] Synopsis. Francof. 1705.
Buddeus, Joh. Franz, Isagoge historico-theologica. Lipsiae.
1727.
— , Einleitung zur Moraltheologie. 4^ Leipzig. 1728.
— , Institutiones theologiae moralis. 4^. Lipsiae. 1739.
Buxtorf, Joh., Lexicon manuale Hebraicum et Ghaldaicom.
Basil. 1612. Spätere Aufl
über die gebräuchlichen Ünterrichtsbücher. CXV
Dantz, JoL Andr. (gest. 1727), Compendium Grammaticae
Ebraico-Chaldaicae. Jenae.
— , Literator Ebraeo-Chaldaeus. Jenae. 1696.
Dietericus, Conr., Institutiones catecheticae. Giessae. 1613.
— , Evangeliorum analysis logica. Giessae. 1617.
Freylinghausen, JokAnast., FundamentaTheologiae Christi-
anae; ed. J. H. Grischovias. Halae. 1734.
Heynatz, Joh. Friedr., Erzählungen aus der biblischen Ge-
schichte. Frankf. a. M. 1776.
-, Kurzer Inbegriff der christUchen Gottesgelahrtheit für künftige
Religionslehrer nach der zweyten Ausgabe aus dem Lateinischen
übersetzt Leipzig. 1794. [Deutsche Übersetzung Yon Morus*
Epitome Theol. Cllrist.; siehe diesen.]
Lange, Joachim^ Institutiones studii theologiae literariae.
Halae. 1724.
— , Oeconomia salutis eyangelica, eaque dogmatica in justo arti-
culorum nexu. Halae. 1728. — Moralis in officiis, quae Deo
nobis ipsis et aliis hominibus debemus. Halae. 1734.
Deutsche Übersetzungen unter dem Titel: Yerfassung der
christlichen Tugendlehre und Lebenspflichten. Halle. 1740.
Maler, Jak. Friedr., Theologia thetica. Handschriftl. in
der Earlsr. Gymnasiumsbibliothek.
Horus, Sam. Friedr. Nath., Epitome Theologiae Chxistianae,
futuris doctoribus religionis scripsit. Leipzig. 1789. Editio II.
passim aucta. Leipzig. 1790. Deutsch von J. F. Heynatz
unter dem Titel: Kurzer Inbegriff der christlichen Gottes-
gelahrtheit für künftige Religionslehrer, nach der zweyten Aus-
gabe aus dem Lateinischen übersetzt. Leipzig. 1794.
Pasor, Georg, Lexicon graeco-latinum in N. T.'Herbom. 1622.
Zahlreiche spätere Aufl.
— , Syllabus, sive idea graeco-latina omnium N.T. dictionum;
accessit libellus de septem N. T. dialectis. 12^ Amstelod.
1633. Zahlreiche spätere Aufl.
— , Manuale graecarum rocum N. T. 12^ Herbom. 1636. Zahl-
reiche spätere Aufl.
Schroeder, N. G., Institutiones linguae Hebraeae. Lips. 1778.
Suicerus, Joh. Caspar, Sylloge vocum Novi Testamenti.
1648. Spätere Aufl.
CXVI Einleitung
Griechische Sprache:
Gedicke, Friedr., Grieoh. Lesebuch für die ersten Anfanger.
Berlin. 1787; spätere Aufl. 1791.
Gesner, Job. Math., Chrestomathia Graeca sive loci illustres
ex optimis scriptoribus delecti. Lips. 1731. Zahlr. spät. AufL
— , — latine vertit ac notis illustravit C. J. Bougine. Carolsr. 1773.
Maler, Jak. Eriedr., Elementa etymologica linguae Graecae.
Loeraci (Carolsr.). 1750. Neuauflage von W. F. Wucherer.
ibid. 1796.
Lateinische Sprache:
Cellarius, Christof (gest. 1707), Latein. Grammatik. — Liber
memorialis Latinitatis. — Yocabularium.
— , Breviarium Antiquitatum Romanarum.
— , Curae posteriores de barbarismis et idiotismis sermonis La-
tini. Jenae. 1686.
Heineccius, J. G., Fundamentastilicultioris. Ed. YI. Lipsiae. 1736.
Knebel, H. Chr., Lateinische Grammatik. Stuttg. 1769.
Kocher, Christ. Friedr. (gest. 1731), CoUoquia latina.
Licht, J. Fr., Allgemeiner syntaktischer Brief. Frankf. a.M. 1758.
Gesner, Job. Math., Thesaurus linguae et eruditionis Bomanae.
2 YoU. Leipzig. 1 749.
Lange, .Joachim, Verbesserte und erleichterte lateinische
Grammatik nebst einer Vorrede von Verbesserung des Schul-
wesens und mit einem Anhange eines paradigmatischen und
dialogischen Tirocinii.' Halle 1707, erlebte 26 Auflagen und
viele Übersetzimgen.
— , CoUoquia latina una cum praemisso Tyrocinio paradigmatico
separatim edita. Halae.
Miller, Jo. Petr., Chrestomathia latina, continens selecta loca
ex optimis auctoribus etc. Helmstädt. 1775.
Muzelius, Friedr. (gest. 1753), Clavis yestibuli Marchid et
totius latinitatis ad usum iuventutis scholast. accommodata.
Rudimenta Grammaticae latinae. Durlaci. 1706.
Seyboldi, Job. Gg., colloquia latino-germanica Norimb. 1698.
Vocabularium communissimarum rerum. Durlaci. 1713 (?).
DeiUsche Sprache:
Adelung, Joh. Christoph, Deutsche Sprachlehre für Schalen,
zunächst für die preufsischen. 1781.
über die gebräuchlichen Unterrichtsbücher. CXVII
Gottsched, Job. Christoph, YoUständige und erläiUterte
deutsche Sprachkunst, nach den Mustern der besten Schrift-
steller. Leipzig. 1748. Später zahlr. Neuauflagen.
Heynatz, Job. Friedr., Deutsche Sprache zum Gebrauche der
Schulen. Berlin. 1770. 5. Aufl. l'SOS.
— , Handbuch zur Verfertigung von Aufsätzen. Berlin. 1775.
Philosophie, Bhetorik und Moral:
AepinuB, Franz Albert, Compendium Metaphysicae ad Theo-
logiam adplicatae, tum usum ejus ostendens, tum abusu eam
Yindioans. 1710. Spätere Aufl. 1719. 1728. 1735.
Baumeister, Fr. Chr., Exercitationes academ. et scholasticae
varii generis argumenta ad recentiorem philosophiam ele-
gantiorisque styli cultum spectantia complexae. 4^. Görlitz. 1741.
— , Elementa philosophiae recentioris. Lipsiae. 1755.
— , Anfangsgründe der Redekunst. Leipzig. 1760.
— , Institutiones metaphysicae ontologiam, cosmologiam, psycho-
logiam, theologiam, denique naturalem complexae methodo
Wolffii adomatae. 4^ Wittenberg. 1774.
Baddeus, Job. Frz., Philosophia practica. Halae. 1717.
— , Compendium historiae philosophicae. Halae. 1731.
Bürklin, Phil. Jakob, Brevis in Logicam introductio. In
UBum alumnorum Gymnasii Carolo-Hesychiani. Carlsruhe. 1726.
— , Leitfaden der Moralphilosophie. Carlsruhe. 1727.
Caldenbach, Chr., Compendium rhetorices. Tubing. 1709.
Bis c. 1780 im Gebrauch.
Feder, Job. Georg Heinr., Lehrbuch der Logik und Meta-
physik. Göttmgen. 1769. 8. Aufl. 1794. [In lat. Bearbeitung :
Institutiones Logicae et Metaphysicae. ib. 1777. lY. ed. 1797.]
Eingeführt c. 1780.
— , Lehrbuch der praktischen Philosophie. Göttingen. 1770.
Fromme, Val. (gest. 1679), Isagoge Philosophica. — Compen-
dium Metaphysices (?). Auch schon vor 1689 eingeführt.
Grosser, Sam., Gründliche Anweisung zur Logica vor adeliche
and andere junge Leute, die sich ihres Standes oder künftigen
Profefsion wegen nicht in aUe tiefsinnige Subtilitäten stecken
können. Bautzen. 1721. Seit 1724 eingeführt.
—, PharuB intellectus siye logica electiva methoda. Berlin und
Bautzen. Neuauflage . 1737.
CXVffl Einleitung
Omeis, Magnus Daniel, Compendinm ethicom methodo
Synthetica aretologiam et endaemonologiam perspicuis prae-
oeptifl et exemplis proponens inque usum Gymnasii Norimberg.
concinnatum. 12^ Nor. 1701. 1710.
— , Compendinm rhetoricnm. Nor. 1699.
Schlettwein, Job. Aug., Weg zur Wahrheit. Jena. 1757.
[Leitfaden der Logik.]
Tittel, Gottl. Aug., Abhandlung über Moral und Tugend.
Frankfurt und Carlsruhe. 1777.
— , Erläuterung der theoretischen und praktischen Philosophie
nach Feders Ordnung, Moral. Frankfurt 1790.
— , Erläuterung der theoretischen und praktischen Philosophie
nach Feders Ordnung, Logik, mit Zusätzen, Skiagraphie und
Register. Frankfurt. 1793.
Geschichte und Geographie:
A eben wall, Gottfr., Orundsätze der Europäischen Geschieht«
zur politschen Eenntnifs der heutigen yomehmsten Staaten.
Göttingen. 1754. In zweiter Aufl. unter dem Titel: Geschieht«
der beutigen yomehmsten Europäischen Staaten im Grund-
risse. 1759. 3. Aufl. 1764. 4. Aufl. 1773.
Bulyowsky, Michael, Speculum Librorum Politicoram Juso
Lipsii [Politioorum sive civilis doctrinae libri sex, cum notis. 4o.
Antwerpen. 1589.] 12^ Durlach. 1705. — Speculum historiciim.
Essich, Job. Gg., Kurze Einleitung zu der allgemeinen und
besonderen weltlichen Historie samt einer kurzen Erdbe-
schreibung. Stuttgart. 1707.
Frank, Tobias, Kurze Beschreibung der 4 Monarchien, näm-
lich der Ohaldäischen, Persischen, Griechischen und Bomischen.
Nürnberg. 1727. Diente auch zur Übersetzung ins Lateinische.
Hachenberg, Paul, Germania media, Guil. Turchins recen-
suit ac dissertationem de geographia Germaniae medii aeyi
adjecit 4^ Halae. 1709. — Historia Particularis.
Osterwald, Friedr., Historische Erdbeschreibung zum Nutzen
deutscher Jugend yorzüglich eingerichtet Derselben sind
beygefüget Anfangs - Gründe dieser Wissenschaft für jooge
Kinder, eine Einleitung in die Sphärenlehre und die Erd-
beschreibung der Aeltern Zeiten. Strafsburg. 1763. [Zuerst
über die gebräuchlichen ünterrichtsbücher. CXIX
in frz. Spr. ersohienen: „Cours 616mentaire de Geographie
ancienne et moderne, et de Sphere, par demandes et reponses.
Neuchatel. 1757; und später u. d. Titel: „Geographie Histo-
rique ayec un Cours de Geographie eiSmentaire'' in 2 Bd.
Bern. 1761.]
Pütter, Joh. Steph., Grundrifs der Staatsyeränderungen des
teutschen Beichs. 3. Ausg. 1764.
— , Kurzer Begriff der teutschen Reichsgeschichte zum Gebrauch
in seinen Lehrstunden. Wetzlar. 1780. 1793.
Reiohelt, Julius (gest. 1719), Elementa geographica. Strafsburg.
Sachs, Johann Christian, Auszug aus der Geschichte des
markgraflichen altfürstlichen Hauses Baden. Karlsruhe. 1776.
[Ein für Schulzwecke bearbeiteter kurzer Auszug aus des
Verfassers fünfbändiger Einleitung in die Geschichte der
Markgrafschaft Baden. Karlsr. 1764-1773.]
M(UhemaHk und Naiurlehre:
Bockmann, Joh. Lor., Erste Gründe der Mechanik. Carls-
ruhe. 1769.
— , Anfangsgründe der Naturlehre. Carlsruhe, 1775.
— , Tiber Naturkunde. Leitfaden zum Gebrauch bei Yorlesungen.
Carlsruhe.
Maler, Jak. Friedr., Algebra zum Gebrauch hoher und
niederer Schulen. Carlsruhe. 1761. 3 weitere Aufl., durch
A. G. Kästner und W. F. Wucherer besorgt Fand weite Ver-
breitung, selbst in Rufsland ; vgl. Yierordt, 8. 229, Anm. '^
— , Geometrie und Markscheidekunst. Carlsruhe. 1762. 3 weitere
Aufl. Yon A. G. Kästner u. A.
— , Physik oder Naturlehre zum Gebrauch hoher imd niederer
Schulen. Mit Kupfern. Carlsruhe. 1767.
Sturm, Joh. Christoph, Mathesis juvenilis. II partes, cum
fig. Norimbergae. 1711. 1716.
— , Gompendium der Algebra. Unter Bulyowsky (gest. 1712) im
Gebrauch.
Wacherer, Wilh. Friedr., Anfangsgründe der Arithmetik,
Geometrie und ebenen und sphärischen Trigonometrie. Karlsr.
1782.
GXX Einleitimg
2. Das weibliche Erziehnngs-Institnt in Rastatt
Für allgemeine höhere Bildung werden nachstehende, in der-
artigen Anstalten vielfach eingeführte Bücher empfohlen:
Madame le Prince de Beaumont, Magasin des Adolescentes
ou Dialogues entre une Sage Gouvernante et plusieurs de ses
Kleves de la premiere distinction. 4 Tom. 16 ^ Paris.
M. DCC. Lxn.
— , Magasin des Jeunes Dames, qui entrent dans le Monde, se
marient; leurs devoirs dans cet 6tat et envers leurs enfants.
Pour servir de suite au Magasin des Adolescentes. 4 Tom.
16^ Londres et Dunkerque. M. DCC. LXIV.
Manuel de la jeunesse ou instructions familieres en dialogues
sur les principaux points de la religion. Ouvrage utile aux
Personnes qui disposent la Jeunesse ä la premiere Communion;
et qui peut faire suite au Magasin des Adolescentes de Ma-
dame le Prince de Beaumont. 2 Parties. 16 ^ Paris.
MDCC. LXXin.
II. Die Volksschulen ^
1. Die Yorbildiing der Tolksschnllehrer.
Nachstehend folgen die in den verschiedenen Yerordnungen
über die Vorbildung der YolksschuUehrer beider Konfessionen
namhaft gemachten Lehrbücher, die den Schulkandidaten oder
Lehrern besondere Anleitung bezw. Gelegenheit zu ihrer Fort-
bildung geben sollen. Andere Andeutungen sind mehr allgemeiner
Art, so die, dafs der Pfarrer des Orts dem Lehrer mit seiner per-
sönlichen Erfahrung und höheren Bildung wie mit seiner Bücherei
an die Hand gehen soll. Die erwähnten Bücher sind:
Alth, B., Lehrmethode in den katholischen Trivialschulen der
Markgrafschaft Baaden. Den katholischen Schulkandidaten
und Schulmeistern brauchbar verfafst^. 1797.
Daler, Phil. Jak., Der wohl unterrichtete Dorfschulmeister und
Sittenlehrer.
Hederich, B., Anleitung zu den fümehmsten Sprachen und
Wissenschaften. Berlin. 1743.
^ Auch hier konnte Vollständigkeit nicht angestrebt werden.
' Vgl. darüber die ausführlichen Besprechungen bei Lehmann und bei
Schwarz, a. a. 0.
über die gebräuchlichen ünterrichtsbficher. GXXI
Löseke, Ohrist. Albr., Der wohlunterwiesene Schullehrer
oder Anweisung, wie die Jugend in niedrigen Schulen ange-
fuhret werden soll. Züllichau. 1773. Frühere Aufl.?
Für die Methodik des Buchstabirens und Lesens, die im
Lehrplan des Schul - Seminariums von 1768 an der Spitze der
jfSchuIwissenschaften^ steht,, wird eine gedruckte Unterweisung,
z. B. diejenige, „die in der Berliner Realschule herausge-
kommen", zum fleifsigen Nachlesen an die Hand gegeben, ebenso
in der Orthographie, „sowohl was deren Gründe betrift als die
richtige Anwendung derselben", „ein taugliches Buch" zu lesen
angeraten. Yerschiedene Lehrbücher im deutschen Unterricht, in
der (Geographie, Geschichte, Geometrie u. a. finden wir beim Gym-
nasium wieder, dem ja die Karlsruher Lehrerbildungsanstalt eng
angegliedert war.
2. Efangellsche Yolksschnlen.
Die ersten Nachrichten über das Yolksschulwesen in den
badischen Markgrafschaften lassen ersehen, dafs aufser der Bibel,
die auch als Lese- und Elementarbuch diente, und dem Katechis-
mus keine Unterrichtsbücher in den Händen der Kinder waren.
Dabei blieb es im allgemeinen so lange, als der Beligionsunter-
richt Mittel- und Ausgangspunkt aller Belehrung in den Yolks-
Bchnlen war. Das praktische Bedürfiiis führte bald dazu, den
Unterrichtsstoff der Bibel den Kindern mundgerecht zu machen in
Biblischen Geschichten oder Spruchbüchlein, die wir
nunmehr in allen Schulen des Landes antreffen. Auch Psalmen
und Gebete sind in besonderen Ausgaben Torhanden, letztere
besonders als „Haustafel", femer das Gesangbuch, überall soll
die kirchliche und hausliche Religionspflege Hand in Hand gehen
mit dem Schuluntericht; dieser Forderung sind denn auch die
Schulbücher angepafst. Im Sausenbergischen finden wir 1722
den Katechismus, das Spruchbüchlein, Psalmen, Gesangbuch,
Hanstafel.
Nachweisungen bestimmter Ausgaben solcher Yolksbücher aus
der früheren Zeit konnten hier nicht erbracht werden. Erwähnt
seien nur zwei in dieser Hinsicht bezeichnende Stellen aus der
Sausenbergschen „Schulordnung^ von 1722: „Etliche Marggräfliche
Catechismi seynd zu Bafsel gedruckt, die man in denen Schulen
CXXII Einleitung
durchaus nicht dulden, sondern die, so zu Durlach oder Carola-
ruh gedruckt, einfahren soll.^ (S. 71.) „Es ist nicht zu yerant-
Worten, dafs das hieblische Spruchbüchlein, welches doch in denen
Unterlanden nicht ohne Nutzen eingefuhret und autoritate publica
einzuführen befohlen ist, hier oben fast gäntzlich unbekandt ist,
soll also von nun an in allen Schulen ohne wieder Rede nach
gnädigem Herrschaftlichem befeU gebrauchet werden.^
In dem Röttier Schul-Examen 1748 treten uns ungefähr die-
selben Yerhältnisse entgegen. Das Spruchbüchlein weist jetzt eine
Neuerung in der Anlage auf, die sich methodisch anscheinend gut
bewährt hat, da Yon ihr seitdem häufig die Rede ist, nämlich die
Einteilung des Memorirstoffs in Gruppen durch besondere Zeichen
(Stern- und Ereuzsprüche , unbezeichnete oder „reine ^ Sprüche).
Walz giebt in seinem Schematismus von 1 766 näheren Aufschlufs über
die für solche Unterscheidung bestimmenden Gfrundsätze (3. 138 ff.).
Die Schulordnung für Badenweiler (1754) yerfugt zum ersten-
mal, dafs der Schreibunterricht nach bestimmten Orundsätzen
zu erfolgen habe, wie sie „die Hallischen gedrukten Yorschrifben"*
aufweisen. Dem Religionsunterricht sollen anfser der Bibel die
folgenden beiden Bücher zu Grunde gelegt werden:
Hübner, J., 104 historiae sacrae. Lips. 1726. Später in
deutscher Übersetzung: Biblische Historien, in zahlr. Aufl.
Arnd, Job.. Die vier Bücher Vom wahren Christenthum. Magde-
burg. 16t0: Liber scripturae, vitae, conscientiae, naturae. —
Zahlreiche spätere Aufl.; seit 1695 (Lüneburg) zwei weitere
„Bücher" (5. u. 6.) angefügt.
Für den Eonfirmanden - Unterricht speziell können nach der
baden-durlach. General - Synodal -Yerordnung von 1756 „diejenige,
so eine vorgeschriebene Anleitung zu haben wünschen, sich allen-
falls des Würtembergischen Confirmations-Bücbleins eins-
weilen bedienen.'' (S. 102.) Die gleiche Yerordnung bestimmt,
dafs die nötigen Schulbücher für Bedürftige aus öffentlichen Mitteln^
den Almosen u. a. angeschafft werden, sowie dafs bei allen im
Land gedruckten Schul- und Kirchenbüchern der Preis auf dem
Titelblatt aufgedruckt werde. Strenge wird über der Durchführung
des dem Gymnasium Illustre am 15. Juni 1750 erteilten Privilegiam
impressorium, das seit 1719 der Karlsruher Druokereibesitzer
> Vgl. darüber Schmid, Gesch. der Erziehung, lY, 1, S. 236 f.
über die gebr&uchliclien Unterrichtsbflcher. CXXIII
Maschenbauer innegebabt batte, gewacbt. Unterm 16. Oktober
1760 wurde dieses Privilegium der Anstalt erneuert und ibr für
für immer das alleinige Recht des Drucks und Verlags der in den
Kirchen und Schulen des Landes gebrauchten Bücher, femer der
üblichen Kalender Terliehen. ^
In der Yisitationsordnung fiir Baden-Durlach von 1760 wird
mit Bezug darauf ausdrücklich gefragt, ^ob keine fremde Gesang-
oder Schulbücher eingeführt werden''; ob femer „der Baden-
Darlachische Land-Calander^ durchgängig behörig angeschaft
werde«. (8. 127. 128.)
Wertvolle Angaben über den Unterrichtsbetrieb in den Yolks-
Bchulen an der Hand bestimmter Lehrbücher enthält der Walz'sche
Schematismus von 1766. Die Anfangsgründe im Lesen sind nach
einer Fibel, dem „Buchstabirbfichlein« oder „Namenbuch«,
den Kleinen beizubringen. Yon der bisher üblichen allzu häufigen
Verwendung der Bibel als Lesebuch warnt Walz, da er darin
einen Mifsbrauch des Buches sieht, das vornehmlich zur Erbauung
dienen soll. Zu Unterriohtszweoken empfiehlt er dagegen die Bib-
lischen Historien, den Katechismus und das Spmchbuch. Letzteres
steht im Mittelpunkt seiner methodischen Anweisungen. Die Vorrede
enthält, wie er besonders betont, y,sehr schöne« praktische Lehrproben
ans dem Stoff des Büchleins ^ Auch auf die von A. H. Francke
verfafste „HälHsche Anleitung« ist nebenbei (S. 146) verwiesen.*
Beim Diktiren zum Zweck der Schreibübung ist auch der
Inhalt des Diktats lehrmäfsig (zur „Sittenverbesserang«) zu ver-
werten, wofür dem Lehrer folgendes Buch empfohlen wird:
^ Funck» Festschr. znrSOOjähr. Jubelfeier des Earlsr. Oyinnas., S. 42ff.
' Historischer (geoealogischer) Badischer Land-Kalender auf
das Jahr nach Christi Geburt : . . 4^. Karlsruhe.
Hochfflrstlich-Markgraf-Baden Badischer Kalender auf das
Jahr der Gnadenreichen Geburt unseres Herrn Jesu Christi , * . 4^. Rastatt.
Diese Kalender galten als vorzügliches Mittel zur Verbreitung einfacher,
gesunder Volksbildung. Sie enthielten allerlei Belehrung Über (Schichte,
Politik, Volkswirtschaft, praktische Winke fOrs Haus, für Gesundheitspflege,
Moralisirendes, Erbauliches u. a.
* „Biblisches Spruchbüchlein " lautet der Titel der kleinen Schrift (Aus-
gabe 1794) in der Karlsruher Gynmasiums-Bibliothek mit einer derartigen Vor-
rede. Dieselbe dürfte mit der von Walz bezeichneten identisch sein.
* «Kurtater und einfUtiger Unterricht, wie die Kinder zur wahren Gott-
seligkeit und christl. Klugheit anzuführen sind." 1702 u. spätere Aufl. Vgl,
Schmid, a. a. 0., IV, 1, S. 211. 255f.
CXXIV Einleitung
Rambach, Job. Jac, Cbristliche Sittenlebre , nebst einer
Tabelle, die den ganzen Inhalt, darstellet. 4^. Halberstadt.
1738.
Im Rechnen, wo man bisher nur „eigene Rechen- oder
Exempelbüchlein^ benutzt hatte, verweist Walz auf das späterhin
sehr beliebte und weit yerbreitete Malersche Rechenbüchlein,
dessen „Yorbericht^ er der besonderen Beachtung des Lehrers
empfiehlt:
Maler, Jac. Fried r., Kurzer und deutlicher Unterricht zum
Rechnen für Lehrende und Lernende in denen Schulen. Mit
einem Yorbericht von der Art, die Rechenkunst zu lehren.
Carlsruhe. (1759.) 5 weitere Aufl.
Daneben wird aber auch die Führung eines Exempelbuches
„zur Förderung der Jugend^ als notwendig erachtet.
Die Yerordnung über den Religionsunterricht vom Jahre 1776
legt besonders den Gebrauch yon Hübners oben erwähnten
„Biblischen Historien^ den Lehrern ans Herz sowohl zu Buch-
stabir- und Leseübungen wie zur inhaltlichen Erläuterung. Zu
letzterem Zweck soll jeder Lehrer ein mit Kupfern yersehenes
Exemplar in Händen haben \ „damit er allenfalls den Kindern das
Bild vorzeigen möge^.
Hierher gehören auch die Sonntagsschulen, die zu-
nächst nur für das evangelische Baden -Durlach eingeführt waren,
später aber auch auf die katholischen Landesteile ausgedehnt wurden.
Anfangs (1759 ff.) ist deren Hauptzweck die Fortbildung der der
Werktagsschule entwachsenen jungen Leute auf dem Oebiet des
Religionsunterrichts. Neben den uns bereits bekannten Lehrbüchern
finden wir hier als neues die beliebte „Parva Biblia^ des Job.
Papp US. Eine für die Hand der Schulmeister von Leonh. Walz
geplante „Einleitung in die biblischen Bücher^ ist, wie es scheint,
niemals zustande gekommen.
Als später (1798) die Wirksamkeit dieser Art von Schulen
mehr auf die allgemeine Bildung der heranwachsenden Jugend
ausgedehnt wurde, wurden u. a. folgende in jeder Schulbibliothek
* Auf die G^envorstellungen der Lehrer, das Buch sei nur an wenigen
Orten mit Kupfern zu haben, ergeht die strikte Weisung, dafs überall aus der
Gemeinde- oder Almosenkasse ein solches illustrirtes Exemplar angeschafft
werden solle.
über die gebräuchlichen Ünterrichtsbücher. GXXV
aufzubewahrende Bücher, y,politi8che^ — wie man sie nannte — ,
zu Lehrzweoken empfohlen:
Becker, R. Z., Noth- nnd Hülfsbüchlein für Bauersleute. Gotha.
1788.
Faust, Bh. C, Gesundheits-Eatechismus in zusammenhängender
Rede und in Fragen. Mit Holzschnitten. Hannover. 1794.
Spätere Aufl. — Ins Lateinische übersetzt von Meiner, ibid.
1795.
V. Rochow, Friedr. Eberh., Frhr., Versuch eines Schulbuches
für Kinder der Landleute oder zum Gebrauche in Dorfschulen.
Berlin. 1772. In späteren Auflagen mit dem Zusatz „zum
Unterricht für Lehrer in niederen und Landschulen''.
— , Der Einderfreund, ein Lesebuch zum Gebrauch in Land-
schulen. 1773. Zahlr. spätere Aufl. (letzte 1834).
Femer werden als zweckdienlich erachtet „gröfsere gedruckte
Aufeäze als Hochfturstliche Verordnungen in den Wochenblättern ^
gemeinnüzige Nachrichten in den Landcalendern'' u.a.
3. Katholische Yolkssehulen.
Wie aus den unten abgedruckten Aktenstücken ersichtlich
igt, sind unsere Quellen für den katholischen Schulunterricht
änfserst dürftig. Vor dem Jahr 1770 gewinnen wir überhaupt
kein vollständiges Bild vom Volksschulwesen in der katholischen
^ Nachdem schon 1751 Hofrat Reinhard die Grftndung eines Wochen-
blattes ftlr Earlsrahe, Dnrlach nnd Pforzheim angeregt hatte, zunächst ohne
^olg,7gab 1757 der Buchdrucker Macklot in Anlehnung an diesen ersten
Entwurf mit ftrstlichem Privileg das .Karlsruher Wochenblatt oder Nachrichten
zoni Behuf der Polizey, des Haushaltungs- und Handels wesens, wie auch der
Gelehrsamkeit*' heraus. 1759 erschienen die gelehrten und belletristischen
Artikel in einer besonderen Beilage unter dem Titel „Carlsruher nüzliche
Samlungen oder Abhandlungen aus allen Theilen der Wissenschaften, besonders
dem Staats- und Lehnrechte, denen Geschichten, der Naturlehre, dem Policei-,
Cameral-, Handlungs- und Fabrikwesen, wie auch der Haus- und Landwirth-
schaft", die jedoch bald wieder einging. 1764 erhielt Baden-Baden ein ähnliches
öfFenÜiches Organ in dem ,Rastatter Wochenblatt', das bis 1771 bestand. In
diesem Jahr stellte auch das Karlsruher Wochenblatt sein Erscheinen ein. Es ge-
langte nunmehr ftbr die vereinigten Markgrafschaften das ^ Allgemeine Intelligenz-
imd Wochenblatt für sämmtliche HochArstlich badische Lande" (1772—1803)
nur Ausgabe. In diesen Bl&ttem wie insbesondere auch in den Kalendern liegt
manches StAck wertvollen Bildungsstoffes, der den allerdings recht bescheidenen
Bedütfriissen weiterer Yolkskreise nach Aufklfijung dienen sollte.
CXXVI Einleitung
Markgrafschaft Baden -Baden. Da finden wir auch die ersten
Lehrbücher erwähnt.^ Abgesehen von allgemeineren Hinweisen
(geplante Einführung „einiger nutzlicher Schulbücher^ aus der
Fürstl. Hof - Buchdruckerei in Rastatt ohne irgendwelche nähere
Angaben u. a.) sind nur die Hilfsmittel für den Religionsunterricht
genauer bezeichnet. Genannt sind aufser einem gröfseren Haus-
katechismus — wohl der weitverbreitete von Canisius — und
„dem kleinen Diöcesan-Catechismus'':
G off ine, Leonh., Christkatholisches ünterrichtungsbuch oder
kurze Auslegung aller sonn- und festtäglichen Episteln and
Evangelien. Mainz. 1690. Zahlr. spätere Aufl. [auch unter
dem Titel: „Hand-Postill« u. a.]
Yogel, Matthias, Lebensbeschreibungen der Heiligen Gottes,
auf alle Tage des Jahrs mit heilsamen Lehrstücken etc.
2 Teile, gr. 4^. Bamberg.
Wie Earl Friedrich bei seinen Schulreformen in Baden-
Durlach, hat auch der letzte Markgraf von Baden-Baden die prak-
tische Seite in der Volksbildung stark, betont. Darum wird un-
mittelbar nach den erwähnten Religionsbüchem „ein und anderes
ökonomisches Buch, sonderbar von dem Ackerbau u. dergl.^ an-
befohlen. An anderer Stelle der Schulordnung von 1770^ heifst
es, als Vorschrift zum Schönschreibunterricht ist zu wählen „auch
bisweilen etwas aus einem Buch, welches von der Haushaltung,
Ackerbau u. dergl. handelt, zum besten der Landjugend^. Auch
für die Rechtschreibübungen soU „ihnen öfters etwas nutzliches,
z. E. kurze Formeln von Briefen, Scheinen, Handschriften, Quit-
tungen, Berichten u. dergl. dictiret werden^.
^ S. u. S. 222 und S. 240.
» S. u. S. 238f.
über die gebräuchlichen Unterrichtsbücher. CXXVII
Sohlufsbemerkungen.
Den wirklieben Unterrichtsbetrieb in den Schulen lassen uns
besser und zuverlässiger als die yoii oben her ergangenen und oft
nur mangelhaft erfüllten Yorschriften die an den Schulen ge-
brauchten Lehrmittel erkennen. Sie bilden die wichtigsten und
oft die einzigen Belege dafür, was gelehrt und wie gelehrt wurde,
und verkörpern die eigentliche Praxis des Unterrichts, die von
der jeweiligen Theorie oft weit entfernt blieb. Bis in die neueste
Zeit hat man diesen Litteraturzweig mit einer unverdienten Gering-
schätzung behandelt. Und doch handelt es sich hier um Bücher,
die in ganz anderer Weise wie die gelehrten Werke auf die Massen
gewirkt und das allgemeine Bildungsniveau einer Zeit bestimmt
haben, aus dem erst die besonderen geistigen Strömungen, die
Bestrebungen und Thaten einzelner verständlich werden. Daher
erscheint eine wissenschaftliche Untersuchung der Unterrichtsbüolier
sowohl nach der Seite ihres Inhalts als auch nach der Seite ihrer
Verbreitung als eine unerläfsliche Aufgabe der pädagogischen Ge-
schichtsschreibung, die aber bis jetzt noch nirgends systematisch
angefafst worden ist. Innerhalb der YeröfFentlichungen der Ge-
sellschaft ist zu wiederholten Malen auf dieses Gebiet hingewiesen
und die Notwendigkeit betont worden, umfassende Forschungen
zur Topographie und Statistik der Schulbücher anzustellen^. Bei
dem Mangel an Yorarbeiten und bei den Schwierigkeiten, welche
in der Natur dieser Aufgabe liegen, kann ein einzelner hier wenig
ausrichten. Es bedarf möglichst weitgehender und vielseitiger
Nachforschungen, um das versteckte und verstreute Material in
der Menge an die Oberfläche zu heben, dafs sichere Aufschlüsse
über die hier zu beantwortenden Fragen: Wann, wo, wie, wie-
lange ein Schulbuch im Gebrauch gewesen ist, gewonnen werden
können*.
^ Ygl. F. Eoldewey, Vorrede zu den Schulordnungen des Herzogtums
Braunschweig. MQP. Bd. YIII. E. Eehrbach, Mitt. d. Ges. Jg. IV, S. XVI.
* Bei der Durchführung dieser Nachforschungen ist in erster Reihe an
die Mitwirkung der Gruppen der Gesellschaft gedacht, da ja diese auch die
Au^be haben, innerhalb ihrer Territorien Sammlungen und Verzeichnisse der
dort gedruckten und benutzten Lehrbücher vorzunehmen. Leider sind diese
Arbeiten noch nicht Über Anfänge hinausgekommen.
CXXVffl Einleitung.
Daher ist auch der vorstehende Abschnitt nur als ein im-
YoUkommener Yersuch zu betrachten, der sich in der Hauptsache
mit einer E^assifizierung und genaueren bibliographischen Be-
zeichnung der im Text meist nur ganz kurz angedeuteten Werke
begnügen mufs und nur in einigen Fällen Angaben über den Umfang
und die Zeitgrenzen ihres Gebrauchs hinzuzufügen imstande ist.
Obendrein mufsten sich diese interessanten und dankbaren,
wenn auch oft sehr schwierigen Feststellungen fast ganz auf das
Gymnasium und die demselben seit An&ng des 18. JahrL in der
Hauptsache conformen Pädagogien von Baden-Durlach beschränken,
da die bezüglichen Angaben für die höheren Lehranstalten yon
Baden-Baden fast ganz fehlen. Nur bei der höheren Mädchen-
schule in Rastatt finden wir Angaben über bestimmte Lehrbücher.
Aber auch in dieser Beschränkung werden die obigen Mit-
teilungen über die Lehrbücher unsere Kenntnisse auf diesem
Gebiet bereichem und Anhaltspunkte geben können für weitere
historisch-pädagogische Forschungen.
Schnlordnnngen
der
Badischen Markgrafschaften
•
MoBunoita Gennaaiae Paedagogica XXIV
Land es -Schulwesen
^
1
1
Aelteste Yisitations-Ordnnng ffir Baden-Dnrlach.
1556.
OFFICIUM DER SPECIAL SUPERINTENDENTEN.
1) Erstlich so soll ein Jeder Special Järlichenn ein Jede 5
Pfarr, Ime Inn seinem gezirckh signiert, zum wenigsten Jars Zwey-
malen Visitieren, Nemblicli das einmal zu Mittfasten, das annder
mahl Nach Bartholomei.
2) Zum andern Wann ein Special, der hieuor nie Visitiert
Tmid In vorhat zu Visitieren, so soll Er sich zuuor mit seiner 10
Patent beim Oberamptmann anzygen, Damit Er Special, wo Ime
manngell oder Verhinderung Inn seiner Superintendentz begegnen
wollt, den Oberamptman, Ion crafft seiner habender Patent, ymb
befiirderung ansuchen möge.
Volget was Er Inqiiiriem soll. 1»
Vonn den Schulen. *
a) Item wa eigne Schulen, mit was Ordnung, vund wie Er
die Schule visitiere, was defs Schulmeisters vleifs vnnd vnnfleifs,
Tnnd ob die Schul ann Leer vnd Difsciplin, sonnderlich auch mit
dem gesanng angerichtet sei, und ander mher Puncten, so der 20
Superintendentz seiner geschicklicheit nach wol würdt wissen zu
fragenn.
b)« Item wie sich auch die Möfsner ann Jedem Ortt Inn der
Eirchenn vnd sonnst hallten.
c) Item ob vnnd was Er seiner Collegen vnd Nachbaum, auch as
Irer Weib und Einnder leer, lebenn vnnd Haufshaltung halber für
fei vnd menngel habe.
6 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Was der magistrat vnd etlioh anndere guthertsige
des pfarrhers yxind annderer Kirchendiener halben
befragt sollen werdenn.
i
a) Item ob Ire Eirchenndiener sich mit der Leer, Beicliimg
ft der Saoramenten ynd anndem Ceremonien Augspurgischen Con-
fession, auch vnnser Eirchenordnung gemefs, Imi Irem Ampt
halltenn.
b) Item ob sie den Catechismum oder Kinder frage yleissig
Inn den Eirchenn treibenn
10 c) Item ob der Pfarrher die Schul zu gepürlicher Zeit
Visitier.
d) Item ob der Schulmeister die schul ordenlich ynnd zn
seiner Zeit nach anweisung der Schulordnung, auch die Eirchenn
mit Christlichem gesanng yersehe.
i» e) Item was Er für ein wanndel füere.
f) Item was sich der Mofsner, vnd ob Er auch Schul hallt.
2
Erste Kirchen -Visitation
in der Herrschafft Badenweiler.
» 1556.
Artigkel 7.
Item ob sie vor Jaren ein schul gehapt, und mit was ge-
legenheit eine anzustellen?
Hügel en [Hügelheim].
s& Habenn Nie kein schul bej Inen gehapt, lassen Ire Einder
gen Newenburg oder Stauffen yn die schul geen.
Britzingen.
Habenn gleichwol hieuor kein schul gehapt. Aber Jätzimder
ist seither herbst einer bej Inen eingewonnet, welcher knaben In
so Disciplin angenommen.
/
2. Eiste Eircheii* Visitation in der Herrschaft Badenweiler 1556 7
Müinnen [Müllheim].
Habenn Nie kein gewisse schul gehapt; einenn underweilen
ist ein vorhanden gewefsen. Aber nit lang beleiben mögen. Bitten,
man wöll Inen ein sohnl anrichten.
Bettberg [Betberg]. 5
Habenn Nie kein schnl gehapt. Ist auch dafselbst keine
anzustellen.
Sultzberg [Sulzburg].
Habenn yor Jaren kein aigen schul gehapt. Aber darmit
also beschaffen, dafs sie ein gemeinen Schreiber, der von dem 10
Closter mit 30 fl. besolde vnd darbej schul halten solle, beschicht
aber Nitt oder doch liederlich.
Lauffen [Laufen].
Habenn kein schul, habenn etwan Ire Kinder geen Sultzberg
geen lassen. »
Badenweiler.
Habenn bisher kein schul gehapt, ist aber eine dafselbsten
anzurichten.
Hafslach [Haslach].
Habenn kein aigen schul, sondern lassen Ire Kinder geen so
Freiburg In die schul geen.
Wollffenweiher [Wolfenweiler].
Habenn kein sigen schul.
Menngen [Mengen].
Haben kein schul. »
Opffingen [Opfingen].
Sie sagen, sey eine .... schul gewefsen, aber ietzunder nit '
mer, hab kein einkhomen; schicken so sie gen Freiburg.
Dienngen [Tiengen].
Habenn vor Jaren ein schul gehapt und sie^gelts underhalden, 3»
aber Jetzo keine.
8 Badisclie Schulordnungen 1. Markgrafschafben
3
Speyrer VisitationsprotokolL
1683.
Au.
5 Ludimagister, Aedituus et Director horologii, Andreas Schwartz,
WeQerstadianus satisfacit officio, praesentatur a Communitate, con-
stituitur a Parocho. Pro Competentia habet ab unoquoque Uani-
pulum tritici, die Glocken- Garb.
Ex instructione imius per quadrantem anni Vi fl., Copulatione
10 V* &•) Bepultura qualicunque ein Laib Brod, baptismo 0, Directione
horologii per annum tritici 1 Malter.
Pueri non diligenter mittuntur ad Scholas.
Monitum: Pueri omnes mittantur ad ecdesiam.
Baden.
15 Scholae hie cumprimis Gymnasium societatis lesu, in quo
pro tempore ob paucitatem discipulorum non nisi tres Magistri
humaniora profitentur.
2^* Sextanorum, quae est Manuductio ad Infimam et est
sub directione P. Praefecti.
so 3*'* Schola latina, huic Ludimoderator praeficitur et solyitur
a Civitate ; pueros habet omnes et paucas puellas, quae non libenter
alias Scholas frequentant.
4^* Puellarum, cui etiam a Magistratu Yir praeficitur.
5^* et 6^ Sepulchralium, in qua convictrices ab aliis separa-
SS tim instruuntur.
Pueri utcunque mittuntur ab Urbicis ad Scholas, non ita a
Forensibus, licet et Uli suas habeant Scholas proprias.
Monitum: Pueros onmes tam intra, quam extra ciyitatem ad
Scholas mittendos, atque male fieri, si tales in officio negligentes
80 Parentes non exemplariter mulctentur.
• Bietigheim.
Ludimagister nuUus.
Pueri supra modum ignorantes, quia nulla Schola.
Monitum: Providendum iuventuti de Scholis.
B. Speyrer VisitationsprotokoU 1683
Bilfingen.
Ludimagister nullus.
luventutis quantumvis docilis nulla instructio.
Monitum: Proprius curetur Ludimagister, a quo et haec tam
praeclara iuventus informetur. »
Bulach.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, Joannes Ra-
stetter, officio satisfacit et est diligens. Constituitur a Pastore,
Praetore, Consule et Curatoribus Ecciesiae. Pro Competentia Deci-
mas ex 43 lugeribus agrorum, der Meine Gartnershoff genannt, w
circiter 12 Malter partim, Instructione unius per quadrantem '/i fl.,
Copulatione amphoram vini, portionem camis et panes pro 2 Creutzer,
funere maiori ^Z« fl., minori simulaginem. Domum curat Communi-
tas, nulla propria. Pueri exiguo tempore et admodum pauci
mittuntur ad Sdiolas. i&
Monitum: Pueri Scholae oapaces omnes mittendi, a festo
omnium Sanctorum ad S. Georgii, ut in Marchia usitatum.
Burbach.
Aedituus, Ludimagister, Hanns Martin, constitutus ab Abba-
tiBsa, satisfacit officio. Pro Competentia habet a singulis civibus so
2 Simmem Habern. Item accidentalia ut ille in Yolckersbach,
quorum et alia communia.
Daxlanden.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes Conra-
das 01t, Ittlingensis, satisfacit officio, praesentatur a pago, con- ss
stitaitur a Parocho. Communitas ei curat aedes, et dat ei pro
Competentia siliginis 9 Malter, item ex manipulo a singulis collecto
1^\% Malter, ex instructione unius per quadrantem anni Vi fl., copu-
latione mensuram vini, panem et frustum camis, Sepultura 0.
Pueri non nisi de hyeme et admodum pauci mittuntur ad so
Scholaa.
Monitum: Pueri omnes ad Scholaa mittendi.
Durmersheim.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes lacobus,
utnimque fungitur ofiBcio ; praesentatur a Communitate, constituitur u
a Pastore.
10 Badische Schulordsungen 1. Mturkgrafschaften
Pro salario sola habet 12 Maldera siliginis, ex qaibiu sex
habet a Pastore et sex a Communitate, ex Copulatione offam panem,
frustom camis et amphoram vini, ex funere maiori 17 Crentzer,
minori 6 Creutzer, ex Instructione unius per quartam anni partem
s 15 Creutzer.
Pueri ex utroque Pago [D. und Würmersheim] de hyeme
diligenter znittuntur ad Bcholas.
Elchesheim.
Ludimagister nullus.
10 .Aedituus, Hanns Jacob Schneider, sartor, satisfacit officio,
constituitur a Pastore, Praetore et luratis. Pro Competentia habet
immunitatem et accidentia. Summa iuventutis inscitia.
Monita: Curetur Schola et provideatur de Ludimagistro,
omnesque Scholae capaces ad illam mittantnr.
15 Ersingen.
Ludimagister, Hans Georg Mock, civis et inquilinus solo
anni quadrante habet Scholas, satisfacit officio. Constituitur a
Domina Abbatissa, a qua pro competentia habet 5 Malter Eom,
2 Malter Habem, 5 fl. an geldt, 1 Malter Dünkel, ex instructione
so pueri per quadrantem 3 Batzen, ex funere haustum.
Pueri solo quadrante anni mittuntur ad Scholas.
Monitum: Pueri in hac acatholicorum vicinia constantiuB
mittendi ad Scholas.
Ettlingen.
S5 Ludimagister et Organoedus, Henricus Jäger, satisfacit officio,
vir prudens et maturus. Constituitur a Capitulo dependenter a
Satrapa et senatu.
Pro competentia habet:
Siliginis 16 Malter, Speltae 5 Malter, Ayene 0, Hordei 5 Halter,
10 Pecuniae 50 fl., ex Listructione pueri quartaliter 15 Creutzer, yini
1 Puder 3 Ohm.
Pueri ob paupertatem parentum non mittuntur Tel non nid
pauci ad Scholas.
Monitum: In ciyitate frequentes mittantnr pueri ad Scholas.
zi [Sonstige Bemerkungen:] Cantuale nulla et Cantus admodum
miser, restauratur per modemum Ludimagistrum.
Anniyersarium nullum; omnia distracta; olim plurima et haberi
solita in ossuario, supra quod a Marchione nobilissimae Seholae
8. Speyrer Visitatioxisprotokoll 1688 1 1
erectae, quales nullae in patriae puellarum separata ab adolescen-
tibus. Bona et reditus Ecclösiae pleraque abalienata, colliguntur
ab oeconomo seu procuratore ecclesiastico ; reddit is rationes rec-
tori Sodetatis lesu independenter a Camera umyersim, qui fixi et
peconiarii non extendunt se ultra 130 fl., hinc solvendus Pastor, &
Ludimagister, aedituus et omnia in Ecclesia conservanda et curanda;
subyenitiir tarnen in frumentis et vino.
Ettlingenweier.
Lndimagister, Aedituus et Director horologii, Joannes Marti-
nu8 Hinius. Constituitur a Marchione, satisfacit officio; pro Com- lo
petentia habet:
Ex Beichenbach siliginis 4 Malter minus 1 Simmem, hordei
10 Simmem 2 Yierling, avena 2 Malter 7 Simmem, pecunia
Ifl. 17V2 Creutzer.
A Marchione Badensi siliginis 4 Malter, pecuniae 1 fl. is
51 Creutzer.
Ratione oompulsationis a singulis civibus ein Laib Brod. Ex
instructione per quartam anni partem 3 Schilling. Copolatione
refectionem vel 20 Creutzer, funere maiori vel minori ein Laib
Brod et 0.' 9o
Domum aedituum curat et conservat Communitas, est ea modo
conyersa in Domum subuloi ex eo, quod Ludimagister proprias
construxerit.
Fueri de hyeme tantum mittuntur ad Scholas iique pauci.
Oravamen: Queritur Ludimagister, quod ex officiis, quae 25
administrat, debeantur sibi, teste dem Lager-Buch, 30 Malter partim,
quae vero propria Confessione teste a 50 et amplius annis null!
fderunt soluta.
Monitum: Pueri diligentissime et omnes mittendi ad Scholas.
Forbach. so
Aedituus, Ludimagister et Director horologii, Joannes Matthias
Kremer, novit tantum legere et scribere, satisfacit officio, et sunt
cum illo bene contenti, constituitur a duobus Ecdesiae iuratis.
Pro Competentia habet imprimis immunitatem et liberam
habitationem, dein annue 5 fl. et ex directione horologii unum, ex »
Instructione pueri per quartam anni partem 3 batzios.
Pueri non mittuntur nisi admodum pauci, et sub hyemem
tantom, ob magnam incolarum egestatem.
Monitum: Pueri diligentissime omnes mittantur ad scholas.
12 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
Oernsbach.
^
Ludimagister et Aedituus, loannes Wolffgangus Ober -Mühler
Itlingensis, absolvit Bhetoricam, Musicus, deservit a biennio, satis-
facit officio, non nisi quod cantum non promoveat. Constitaitur ab
5 utroque Satrapa. Pro Competentia habet in pecunia 30 fl., siligine
12 Malter, omnia ex Administratione spiritualium ; pro instnictione
pueri per quartam anni partem 3 Batzen.
Pueri admodum negligenter mittuntur ad scholas.
Monita: Proles diligentius xnittantur ad Scholas, in quibas
10 etiam Magister sit vigilantior.
Pueri a puellis de hyeme separatim doceantur, cum sit locus.
Haueneberstein.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes Berch,
commendatur a Pastore, constitutus a Communitate cum approba-
is tione Pastoris, pro Competentia a singulis civibus die Glocken-
Garb, und einhalb Simmem Eom, ex instnictione pueri per qua-
drantem anni 2 bazios, in baptismo ein Ley [!] Brodt, ex sepultura
2 Batzen, 17 Batzen ex lotione.
Pueri rari mittuntur ad Scholas.
so Monitum: Pueri omnes Scholae capaces constanter ad illam
mittantur.
Euppenheim*
Ludimagister, Michael Glas. Constitutus a Communitate, con-
firmatus a Pastore officio utcunque satisfacit, tantum novit legere
25 et scribere, nihil studuit, opificio sculptor. Competentiam habet a
Communitate pro qua annue in pecunia 24 fl., siligine 12 Malter, Tino
3 Ohm, lignis, quae in domum ei invehuntur, 6 clafter, ex instnic-
tione pueri per quadrantem anni 2 Batzen. Domum ei procurat
Communitas et praestat immunitatem.
30 Pueri tantum de hyeme mittuntur ad Scholas a festo S. Micha-
elis ad S. Qeorgii.
Monitum: Pueros omnes scholae capaces diligentissime ad
Scholas esse mittendos.
Maisch.
85 Ludimagister, Aedituus et Director horologii, Wendelinus
Bulinger, ex Maisch oriundus, satisfacit officio et est promptus et
servat Ecclesiam mundam. Constituitur ut Ludimagister a Marchione,
ut Aedituus ab Abbatissa ex Liechtendahl, ut Director horologii a
Communitate. Pro Competentia habet certum districtum agrorum,
3. Speyrer Visitationsprotokoll 1683 13
ex qiiibuB peroipit maiores et minores decimas, quae ad 10 Malter
excrescimt, ex decimis yini 2 Ohm. Item ex Bingulis aedibus ein
Laib Brod. Item pro pulsu ex sepultura senioris 2 Laib Brod, ex
sepoltura parvuli 1 Laib Brod. Item ex Copulatione 1 Mafs Wein,
2 Brod, ein pfund Fleisch. Item ex annexis pagis, ex singulis s
aedibus 3 Batzen. Item ex instructione pueri a feste S. Martini ad
S. Georgii 15 Creutzer. Domum et immmiitatem praestat Com-
munitas. Pueri vix mittuntur ad Scholas.
Gravamina: Pastor accusat Parentes gravis socordiae in
mittendis prolibus ad Scholas, quas ex 100, qui possent, vix viginti lo
frequentent.
Monitum: Parentes sint diligentiores in mittendis prolibus
suis ad Scholas et ad Cathechisin.
Marxzell.
Aedituus et Ludimagister , qui et Ecclesiarum Professor 15
Joannes Stephanus Geyger, ab Abbatissa constitutus, pro salario
habet a singulis incolis ein Laib Brod et Decimas in designatis
agris, reliqua ut supra [in Burbach und Yölkersbach].
Michelbach.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, Georgius Schmidt, 20
opificio textor, constitutus a Communitate satisfacit officio, habet
pro Competentia a Civibus in pecunia 20 fl., ab Ecclesia siliginis
6 Malter, ex instructione pueri per septimanam 1 Creutzer.
Pueri de hyeme tantum et pauci mittuntur ad Scholas. —
Unde nee aliud hoc loci monuimüs, quam ut proles suas diligentius 3&
mitterent ad Scholas.
Morsch.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes Fiderer,
plus quidem et pro posse satisfacit officio Aeditui, quia tarnen
nullus est in instructione, non satisfacit officio Ludimagistri; prae- so
sentatur a Communitate, constituitur a Parocho.
Pro Competentia habet: Ex certorum agrorum decimis circiter
6 Malter Korn, Copulatione mensuram vini, panem, frustum camis
aut 15 Creutzer, Sepultura qualicunque 10 Creutzer, Instructione
unios per quartam anni partem 15 Creutzer. Domum et Immuni- ss
tatem personalem praestat Communitas.
Muggensturm.
Aedituus, Ludimagister et Director horologii, loannes Bartho-
lomaeus Ealckbrenner, figulus, bene canit et diligens satisfacit
14 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
m
officio. Constituitur ab Oppido. Pro Gompetentia accipit ex certo
dietrictu decimas et a sing^ulis civibus fasciculimi siliginiB, quae
sixnul faciunt circiter 10 malderas; ex directione horologii 2 Malter
Korn, ex funere ein Laib Brod, idem ex baptismo, ex instractione
5 pueri per quadrantem anni ^Ja fl., in divisione pratonim portionem
civicam et Immunitatem.
Pueri negligenter admodum mittuntor ad Scholas.
Monita: Pueri diligenter mittantur ad Scholas onmes atque in
Ulis ut minimum a feste omnium Sanctorum ad pascha persistant.
10 Niederbühl.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes Spitz,
incola pagi, vix seit legere, nimis languidus, constitutus a Communi-
tate et Pastore. Domum incolit propriam, pro Gompetentia annua
habet decimas omnes ex omnibus agris imius ditionis e pago. Item
15 a singulis civibus fasciculum frumentarium, die Qhckengarh, 4 fl.
ratione horologii, lotionis thuris et salis per annum, ex instructione
pueri per quartam anni partem 2 Schilling, ex Copulatione mediam
amphoram vini, duos panes et frustum camis, ex sepultura extranea
2 Schilling, de civibus et ex reliquo nihil nisi immunitatem.
so Pueri ob imperitiam Ludimagistri non mittuntur ad Scholas.
Monitum: Pueri mittantur ad Scholas et, si Ludimagister non
sit sufficiens, substituatur capacior.
Oberweier.
Ludimagister nuUus.
95 Quaeritur Pastor, quod non habeat Scholam, atque hinc fieri,
quod senes aeque ac iuvenes parum admodum sint instructi.
Monitum: Eadem, quae in Muckensturm, praeterquam quod
hosce serio ad curandam Scholam animaverimus, quam etiam post
nostrum discessum curasse inaudiimus.
so Oetigheim.
Ludimagister nullus.
DomuB exstructa pro Ludimagistro a Communitate inhabitator
a subulco, signo chariores Ulis esse porcos quam pueros, cimi illis
de subulco provideant, hisce non de Ludimagistro.
S5 Monitum : Providendum pueris de Scholis et Ludimoderatore.
Oos.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes lacobos
Stuckel constitutus a Parocho et Communitate, officio satisfacit et
8. Spejier YisitationsprotökoU 1683 15
placet Communitati, pro annua Competentia habet ratione Scholae
ab Administratura spirituali 5 fl., lotionis linteaminam Ecclesiflte
8 Schilling, die Glocken Grorb ratione compulsationis, duo prata, ex
instractione per quartam anni partem ^/i fl.
Paeri admodum rari mittuntnr ad Scholas et non niei a &
festo triam Begum ad pascha.
Monitum: Pueri maturius et constantius mittantur ad Scholas.
Rastatt
Ludimagister, Joannes Conradus Froelich, huic officio praeest
in annum decimum nonum, constitutas a Satrapa et Communitate, lo
prorsus non satisfacit, totus enim addictus potni, nihil callet ex
canta, hone quam miser est, eum eo magis absonum facit hiolca
Boa Yoce; totos in Scholis socors et negligens. Pro Competentia
annua habet ex ecciesia 40 fl., item ex eadem ratione fünerum,
pro qnibua nihil a civibus 2 fl. 13 Batzen; ex copulatione ampho- is
ram Tini, dnas portiones camis ac panem pro 4 Creutzer, ex in-
stractione qnartali pueri, qui discit scribere, 17^/2, qui discit legere,
13 Creutzer, sesqui jugerum pratorum, omnem immunitatem, Do-
znum a Communitate. Pueri de aestate plane non mittuntur ad
Scholas, de hyeme pauci. so
Monita: Ludimagister singulis septimanis minimum semel
visitetur a Pastore, et si iudicetur incorrigibilis, ne per ipsum
iuyentns et Communitas patiatur, amoveatur et substituatur diligen-
tior. Cum in hoc frequenti pago pueri inveniantur plures, qui ad
labores Tel non educentur, yel ad eos sunt inepti, continuanda pro s»
iis Schola etiam de aestate, de hyeme vero omnes mittendi, quot-
quot sunt Scholae capaces*
Bothenfels.
Ludimagister, Aedituus, Director horologii, loannes Udalricuff
Wolff, vietor, nihil studuit, constituitur a totius parochiae praesidibus, so
satisfacit officio. Pro Competentia a singulis civibus ein Garb
Korn, et qui non habent crescentes fruges, dant medium Batzium.
Boschweyer, Bodenfels, Winckel et Eackenau dant 12 fl., Herdenses
qoia non colunt agros, loco fasciculorum dant 3 fl., Ottenau 5 fl.
Iura Stolae: Ex copulatione ^/i fl.; Baptismo 1 Batzen; Funere 35
maiori 2 Batzen; funere minori 2 Creutzer; lotione linteaminum
Ecclesiae 2 fl. 30 Creutzer.
16 Badische Schulordnnngen 1. Markgrafschafben
Pueri admodum pauci a festo 8. Martini ad Bachinalia
mittontor ad Scholas.
Monitum: Pueri omnes mittantur ad Scholas.
Schöllbronn.
& Ludimagister, Aedituus et Director horologii praesentatur a
Communitate , constituitur a Rectore Domus tertiae probationis
Iltlinganae; satisfacit officio.
Pro Competentia habet omnes decimas tertii Rustici ex ditio-
ribus, quae rara accedunt ad 4 Malderas. Item a singulis unum
10 Manipulum. Item parvillum pratum. Item accidentia ut Ludi-
magister in Bulach, cum quo loco, quia cetera notata et monita
communia, eo remittimus.
Steinmauern.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes Wieg,
K sutor, satisfacit officio, constituitur a Pastore et Praetore et juratb.
Pro Competentia habet: Ditioris Bustici Decimas ex omnibus suis
agris, item ex ecclesia 8 fl.; item ex Instructione pueri per septi-
manam ^j% Batzen, item ex Copulatione panem, ampboram rini,
cames cum oleribus vel herum loco 2^/2 Batzen, item ex funere
90 maiori 17 Creutzer; item ex funere minori 1 Schilling.
Völkersbach.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, Philippus Finck
ex Bodenfeltz, satisfacit officio, constitutus a Domina Abbatdssa et
Communitate. Pro Competentia habet annue: A singulis Incolis
35 huius loci 2 Laib Brod, item a singulis die Glockengarb, item ex
certo districtu decimas, quae se extendunt ad 3 Malter, item ex
Baptismo infantis crucigerum, item ex Copulatione offam frustum
camis, panem et mensuram vini, item ex funere maiori 2 Laib
Brod, minori 1 Laib Brod, item ex instructione pueri per quadran-
30 tem V« fl*) ^^^^ Immunitatem a personalibus.
Pueri pauci mittuntur ad Scholas.
Monitum: Proles suas in hac Montosa et Sylvestri patria
diligenter faciant in Scholis et in Catechesi una secum excoli, ut,
locus quantum^is sylvestris, homines tamen inveniantur bumani ac
35 bene instructi.
"Weifsenbach.
Ludimagister, Aedituus et Director horologii, loannes Thomas,
satisfacit officio , constituitur et deponitur a juratis festo triam
4. Fechte Bericht t^ber den Zustand der Schalen vor 1689 17
Begum, quo die eis tenetur annue deferre clayes. Ejus Compe-
tentia praeter immunitatem soll 9 fl. annue et ex instructione pueri
per quartam anni partem 3 batzii, in reliquis omnino, ut in Forbach,
non nisi quod hie etiam monuerimus.
4
Fechts Bericht über den Zustand der Schulen
im Baden-Dnrlachischen.
Vor 1689.
Baaden - Durlach :
Diese Superintendentur hält in sich die Inspection über die lo
Kirchen und Schulen der Stadt und des Amts Durlach, des Amts
Langensteinbach, des Amts Mühlburg, des Amts Stafforth, des
Amts Graben und des Zyllenhardtischen Fleckens Bhodt unter
Rippurg, jenseits des Rheins.
Durlach: is
Zu Durlach seynd zwei teutsche Schulmeister, ein Enaben-
Schulmeister und ein Mädleins - Schulmeister jederzeit gewesen.
Beyde haben ihre Besoldung meistentheils yon der Stadt gehabt,
wiewohl sie nicht die Stadt, sondern die gnädigste Herrschaft an-
genommen. Wenn sie praesentiret worden, ist solches nicht in 20
der Kirchen, sondern vor Gericht und Bath geschehen. Die Stadt
hätte dieselben gern unter sich, wie zu Pforzen, gezogen. Aber
alle unsere Acta haben es gegeben, dafs der Stadt weder das lus
praesentandi noch einiges andere zukomme, sonder das H. Eirchen-
raths Collegium hat die Subjecta erwählet und berufen. 25
Die Schulmeister seynnd von dem Superintendenten selbsten
niemalen, denen Dorfschaften Kosten zu spahren, praesentiret
worden, sondern der Superintendent hat diese Action schriftlich
dem Pfarrer des Orts committiret, der in einer ohnedem haltenden
Predigt den Schulmeister der Gemeine recomendiret und sie er- so
imiert, die Kinder fleifsig in die Schule zu schicken, einer von
den Beamten ist gemeiniglich darbey gewesen.
Momunenta Oonnanifte Paedagogica XXIV 2
18 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Grötzingen:
Der Schulmeister Dienst ist der Besoldung wegen wohl der
allerbefste in denen ganzen Unterlanden, und hat er auch eine
feine Behausung, doch ist darbey der Möfsner -Dienst, der nicht
5 einem jedem anstehet.
Der Schulmeister, Nicolaus Sachs, ist ein übler Haufshälter,
versauffet alles , reifset viel seinem Handwerk nach , denn er ist
ein Säckler, auf die Jahrmärkte, tlahero er die Schul Tiel Ter-
säumet, ist dieser Ursach wegen bey der Gemeinde in Verachtung;
10 und stehet zumalen der Pfarrer gar nicht wohl mit ihme, wäre
zu wünschen, dafs dem Herrn Pfarrer durch defsen Translocation
befsere Ruhe geschafft werden möchte.
Berghausen:
Der Schulmeister ist ein Buchbinder, macht aber schlechte
15 Arbeit, er ist untüchtig zum Singen, weswegen ihn die Gemeinde
anfanglich nicht leyden wollen. Weil er aber in der Informatioii
und im Schreiben gut ist und sein Gesang durch andere bestellet,
als ist der Pfarrer und die Gemeinde bis dahero ziemlich zufrieden
gewesen. Er ist dem Trunk ergeben und hat dahero eine schlechte
so Haufshaltung. So nun er künftig eine Promotion oder Transloca-
tion verlangen sollte, mufs man auf diesen Bericht eine Reflexion
machen. Die Besoldung ist schlecht und weilen dieses die Ge-
meinde wufste und aus denen Bürgern keiner sich zu dem Schul-
dienst yerstehen wollte, haben sie desto lieber Gedult mit ihme
S5 getragen.
Sollingen:
Der Schuldienst ist nächst Grötzingen wohl der befste, wie-
wohl er kein eigen Schulhaufs hat, und dahero nicht ein jeder
hingethan werden kann, aufs wenigste mufs derjenige, der dahin yer-
30 langet, zuvor defsen berichtet werden, damit er nicht hernach von
der Gemeine ein Haufs praetendire, und sich mit derselben ab-
werfe. Der jetzige Schulmeister ist sehr alt und fast unver-
möglich.
Rüppur imd Wolfartsweier:
85 Beede Schulmeister zu Rippurg und Wolfartsweyher haben
von gnädigster Herrschaft so viel als nichts, nemlich, so viel Anr
wifsend, nur zwey Malter Eom, welches sie noch über diefs als
eine nicht schuldige Sache supplicando suchen müfsen. Ton den
Gemeinden haben sie wenig, daher wenn nicht jemand in denen
4. Fechts Bericht über den Zustand der Schulen vor 1689 19
Dörfern selbsten zum Dienst tüchtig ist und solchen annimmt, so
gehet es schwer her, einen zu bekommen. In dem Fall, da man
keinen haben kann, hat der Pfarrer zu Rippurg selbst die Schul
gehalten.
Hagsfeld: »
Der Schulmeister hat eine schlechte Besoldung, daher wer
nicht in dem Dorf säfshaft und ein Bauer ist, diesen Dienst nicht
betretten noch dabey sein Auskommen haben kann. Die Schul
wd entweder in des Schulmeisters eigenem Haufse, so es capabel
darzu ist, oder auf der Bath- Stube, die die Qemeind schuldig ist lo
zu stellen, gehalten.
Blankenloch:
Von dem Schulmeister ist eben das zu merken, was bey
Hagsfelden annotiret worden.
Staffort und Spöck: i&
Der Schuldienst beeder Orte können anders nicht, als durch
innwohnende versehen werden, denn die Besoldung gar gering ist.
Graben:
Die Schul war auch eine der befsten und konnte sich dar-
bey einer bebagen, der sonsten nichts wufste, als Schul zu halten, w
'welches in unsem Landen ganz rar ist. Die Gemeinde ist schuldig
ein besonderes Schulhaus zu stellen.
Liedolsheim:
Der Schulmeister hat eine Besoldung, so in einem gewissen
Stuck Zehenden bestehet, und weil viel Schulkinder da sind, hat ss
er yiel Minervalia. Doch ist die Besoldung nicht so beschaffen,
dafs ein wohl qualificirter Mann, der blos vom Schulhalten sich
nähren mufs, dabey auskommen kann, dahero einer dahingesetzt '
werden mufs, welcher entweder ein Bauer oder Hapdwerks-
Mann ist. S3
Bufsheim:
Der Schulmeister hat eine schlechte Besoldung und kann
dannenhero anders nicht als durch einen innewohnenden bestellt
werden.
Mühlburg: 35
Der Schulmeister hatte nur etwas weniges von der Gemeinde,
^hero gar schwerlich jemand zu bekommen, der die Schul an-
nimt, in welchem Fall der Pfarrer Hand anlegen mufs.
2*
20 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Enielingen:
Der Schulmeister mufs aus denen Inwohnern genommea
werden, dieweil die Besoldung nicht zulanget, sich blos Ton der
Schul zu erhalten,
ft Neureuth:
Es hat auch einen Schulmeister da, der zugleich Möfsner ist^
aber gar wenig zur Besoldung hat.
Eggenstein:
Der Schulmeister hat seine Wohnung und Schul unter dem
10 BathhauTs an dem Kirchhof gehabt, wird aus denen Kirchen -Ge-
fallen salariret, doch ist die Besoldung so beschaffen, dafs, wer
nicht ein Bauer oder Handwerks -Mann dabey ist, schwerlich dar-
bey subsistiren kann, dahero auch dieser Dienst durch die inn-
wohnende bestellt werden mufs.
15 Linkenheim:
Die Schul wird auf dem Kathhaufs gehalten, und ist die
Besoldung gering, dahero eben dasjenige von dieser Schul zu
judiciren, was von der zu Eggenstein und Knielingen geurtheilt
worden.
90 Hochstetten:
Der Schulmeister hat eine schlechte Besoldung und mufs ein
einheimischer oder Handwerksmann wie aller Orthen darzu ge*
nommen werden.
Langensteinbach (mit dem Filial Spielberg):
2s Die Schule ist, wie leicht zu erachten, sehr schlecht und
kann sich fast keiner darbey betragen, dahero sie auch durch
niemand, als schlechte Leute in dem Flecken bestellt werden kann.
Ittersbach:
Die Schul hält an diesem Ort der Pfarrer gemeiniglich selbsten
30 oder bestellet einen andern, der den Winter über die Schul halte.
Bhodt unter Bippurg:
Der Schulmeister, welcher zugleich Gerichtsschreiber ist, hat
eine feine Bestallung, und, wenn er sonderHch verburgert ist oder
eines Burgers Tochter hat, so hat er so viel als gewonnen und
95 kann zu guten Mitteln kommen. Seine Besoldung kommt in allem
auf 1 00 fl. Die Möfsnerei ist von dem Schuldienst abgesondert.
4. Fechis Bericht über den Zustand der Schalen vor 1689 21
Eönigsbach:
Des Schulmeisters wegen sind auch einige Dispute ent-
standen, indem zuvor einiges Capital, so auf denen von St. Andr6
gestanden, und von dessen Interesse der Schulmeister, welcher
zugleich die Orgel schlagen mufs, besoldet wird, von dem Herrn 5
von St. Andr6 an die Eechlerischen in der Nachbarschaft ver-
kauft worden, welche anjetzo die daher jährlich fallenden 40 fl.,
nisi fallor, bezahlen müssen. Weil aber die Bezahlung nicht mehr
so richtig, wie vorhero geschehen, seynd beständig Klagen ent-
standen, davon abermalen die Acta zu sehen. 10
Bauschiott:
Die Schule ist auch eine der besten.
Yon der Superintendenz Durlach wie dieselbige zu guten
Zeiten versehen worden:
1) Hat der Superintendent die Inspection über alle Kirchen is
und teutsche Schulen in der Stadt und Amt Durlach, Mühlburg,
Staffort, Graben, Langensteinbach und Bhod. Alle und jede
Kirchen seynd droben ausführlich beschrieben worden. Er hat
acht zu haben, dafs alles in richtiger Ordnung daher gehe, und
wo ihm etwas beygebracht wird, das wieder die Ordnung ist, hat 20
er die Pfarrer darüber zu verhören und zu remediren
Von den Obern Fürstenthümem und Landen.
Markgr afs ch a ft Hochberg:
Langende nzlingen:
Die Schul und das Schulhaufs wird von gnädigster Herrschaft as
unterhalten.
Prechthal:
Der Pfarrer, Herr Beufs [Bus?], ist ein feiner, wohl qualifi-
cirter Mann, hat aber, als er hiebevor zu Bemchingen gewesen,
nach seiner ersten Frau Absterben sich zu der Magd geleget und 30
sie geschwängert; dahero er anfanglich des Ministerii entaet^et,
bald aber darauf zum Schulmeister zu Denningen gemacht, endlich
nach unterschiedener Jahren Büfsung wieder begnadiget und zum
Pfarrer in diesem Prechthal gemacht worden, allwo er sich bis
daher also yerhalten, dafs er ohne Ärgemus gelebet. ss
22 Badische Schnlordnmigen 1. Markgrafschaften
Sausenberg und Rötteln:
Lörrach:
Nachdem Böttlen, das Ober-Amthaufs, die Behaufsung de»
Specials und die Schul bereits in dem ohneins letzten Französischen
& Krieg in die Aschen zusamt dem Schlofs geleget worden, haben
Ihre Durchlaucht so wohl das Oberamt als Specialat und die
Schul nach Lörrach transferirt und zu dem Ende, allen diesen
Sachen mehrere Authoritaet zu machen, den Flecken in eine Stadt
verwandelt. Wie denn sonderlich die Schul an diesem Ort yiel
10 bequemer als zu Röttlen gehalten werden kann, indem zu Böttlen
kaum 3 oder 4 Persohnen waren, die die Buben in die Kost
nehmen konnten, dahingegen zu Lörrach eine volkreiche Gemeinde,
da die Kinder bequemer untergebracht werden können. Die
Böttelische oder Lörrachische Schul hat hiebevor allezeit zwej
15 Praeceptores gehabt, deren einer meines Wifsens die Besoldung
genofsen, die sonst ein Diaconus zu Bötteln gehabt hat. Der
andere aber ist aus der Schatzungs-Einnehmerey besoldet worden.
Das Schul- oder Capitul-Haufs wurde erbauet und erhalten aus
denen Capitul-Gefallen, welche Ihre Durchlaucht niemalen in ihre
90 Cammer gezogen, sondern des Capituls Disposition pure überlafsen.
Tüllingen:
Ist eine der schlechtesten Pfarren; Herr Frisenegger hat sich
in Durlach wohl verhalten und durch fleifsige Information der
Fürstlichen Prinzefsinnen, bey welchen er gleichsam das Fundament
25 geleget und Ihre Durchlaucht der Fürstin alle Satisfaction gegeben,
wohl eine gröfsere Promotion meritirt, zumal er sich an diesem
geringen Ort schon etliche Jahre patientiret hat.
Herrschaft Lahr:
Lahr:
30 Herr Joh. Morstadt, Special-Superintendent und Pfarrer allda,
ist ein solider und fundamental gelehrter Mann, was er weifs und
fafst, das hat Grund und Fimdament, er verstehet die guten Stadia
und weifs, was dazu gehöret. Bey denen jeweyligen Examinibus
zu Durlach hat er seine Person so aufgeführet, dafs eine rechte
'üb Lust und Freude war, ihm zuzuhören. In denen Classicis Labori-
bos hat er das Seinige unvergleichlich gut und fieifsig gethan, so
dafs wir seines gleichen nicht bey dem Gymnasio gehabt haben.
4. Fechts Bericht über den Zustand der Schulen vor 1689 23
Er verstehet das Schulwesen so gut als einer unter Uns, und weifs
ich in Ihro Durlaucht Landen unter denen Qeistlichen keinen, der
bei künftiger Wiederaufrichtung des Oymnasii nützliche Consilia
geben und heilsamen Dienst leisten könnte. Er ist auch ein ge-
lehrter Theolog, der mit höchstem Kuhm die Candidatos Ministerii s
examinii^en und in Synodis praesidiren könnte. Überdiefs ist alles
bey ihm eine wahre Gottesfurcht imd ein rechter Christlicher
Theologischer Eyffer, eine sonderbahre Klugheit, von vorfallenden
Fällen ohne praecipitation und Affecten zu iudiciren, und seine
amiable Conduite mit Hohen und Niedem umzugehen, so dass er lo
mit Ihro Durchlaucht höchstem Nutzen in dero Eirchenrath sitzen
und die Kirchen des Landes gubemiren helffen könnte. Summa
dieses Mannes gleichen haben Ihro Durchlaucht in Dero Landen
in der Wahrheit nicht, Herrn Licentiaten Foertschen Erudition will
ich ausgenommen haben. Ich estimire eines jeden Gaben, aber is
gestehe gerne, dafs Herr Morstadt auch mir in vielen Stücken
vorgehe, und ich mir oft gewünschet, seine kluge moderation und
fundamental Elaboration derer Sachen, die er vornimmt, an mir
zu haben. Es ist Schade, wenn seine Gaben nicht zu höheren
Sachen angewendet werden sollen. Er ist zu mehrerem als zu ao
einem fipecialat gebohren. Gott stärke seine sonsten schwache
Leibes -Constitution, damit er künftig mit andern die Kirchen
und Schulen des Landes wieder in eine Au&iahme bringen helffen
könne.
Die Schul zu Lohr bestehet in zwey Praeceptoraten, deren ss
der Inferior billig auch die Orgel tractiren sollte. Der Inferior
hat die Teutschen zu gleich und fangt mit etlichen an zu coniugiren
und zu decliniren. Der Superior aber bringet die andern im
Lateinischen fort, so weit er kann. Der Praeceptor Superior Herr
Mez, ein feiner, höflicher und fleifsiger Mann, ist zugleich Pfarrer ao
Adjonctus, mufs die Woche einmahl predigen und bei der Comu-
nion helfen dispensiren, zu welchem Ende er auch ordiniret ist.
Der Inferior aber oder teutsche Schulmeister ist ohnlängsten ohne
genonunenen Abschied durchgegangen, und vicariret unterdefsen
der Schulmeister von Altenheim, der billig confirmiret werden sollte. 35
Gernsbach.
Man hatte . . in dem Sinne , ihn den Pfarrer nach
Bauschiott zu transferiren und Herrn Wilden, den gewesenen
Pfarrer in der neuen Edrche zu Durlach, zum Pfarrer zu Gerspach,
Herrn Gammermeyer, als welcher die Orgel schlagen konnte, zum 40
24 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
Diacono zu machen und die Schul von dem Diaconat zu trennen
und einen besondem Schulmeister zu bestellen
Weil man nun nach fleifsiger Nachforschung kein Subiectum
erfragen können, das die Orgel tractiren könnte, indem der Diaconus
& ex consuetudine sonsten obligiret ist, die Orgel zu schlagen und
die Schule zu halten, also hat man das Diaconat so lange Herrn
Kauritio aufgetragen, bifs man ein solches Subiectum finde.
5
Schnlordnnng für Baden -Darlach.
10 1715.
VON AUPPERZIEHÜNG UND UNDEREICHTUNG
DER JUGEND.
Nachdem yon Anhörung Göttlichen Worts / und gebürlicher
Besuchung defs Gottesdiensts / als dem rechten Fundament und
IS Grundfeste / aller guten heilsamen Policey und Ordnungen / der
Anfang gemacht / So will Uns nun femer Unsers tragenden Obrig-
keitlichen Amts halben / auch in allweg obligen / ins gemein etliche
Gesatz und Ordnungen zu geben / wie die liebe blühende Jugend /
an deren Education dem gantzen Yatterland sehr viel gelegen /
so solle erzogen werden.
§1.
Befehlen demnach allen Unsern Dienern / Underthanen /
Hindersässen und Angehörigen / hiemit ernstlich / und wollen /
dafs ein jeder seine Kinder / die ihme der getreue GOtt beschert /
25 so bald sie ihres Hertzens-Gedancken / mit dem Kund verständlich
aufssprechen können / vor allen Dingen zur Porcht Gottes/
als die ein Anfang ist aller Weifsheit / zu dem Gebet und
Catechismo / mit allem Fleifs und Treu anweisen/ und dieselbe
bey rechter Zeit/ wo müglich / zu den Schulen schicken/ damit
ao sie darinnen nicht allein die Fundament ihres Christlichen
Glaubens / sondern auch das Schreiben/ Lesen/ und
anders so einem jeden/ seinem Alter und Verstand nach/
zu lernen von nöthen/ begreiffen und fassen mögen.
5. Schulordnung für Baden-Durlach 1715 25
Und damit GOtt der Allmächtig / beedes zum lernen und
anderrichten / desto mehr Segen und Gedeyen verleihe : So sollen
allezeit in den Schulen/ zu Anfang und Beschlufs/ ordent-
liche Qebett gehalten oder gesungen / auch zu mehrer Be- &
quemlichkeit der Jugend / und dafs sie desto lustiger und freudiger
zum lernen seyen / ihnen wöchentlich gewisse Feriae ge-
geben / auch Bonsten ein Underschied der Stunden / zu Sommer-
und Winterszeiten / zum Schulgang bestimmt werden.
§ m. 10
An Orten aber/ da keine gewisse Schulmeister seynd
und gehalten werden / daselbst sollen die Pfarrer und Kirchen-
diener desto mehr und fleissiger Achtung auff die Jugend haben/
damit dieselb / ermelter massen / in Zucht / Tugenden und Haupt-
stacken / Christlichen allein seligmachenden Glaubens / auch / so is
viel möglich / die jungen Knaben / im Lesen / Schreiben / und
andern dergleichen heilsamen Stucken / zu Befürderung der Seelen-
und Leibs-wohlfahrt / unterwiesen werden.
§IV.
Und demnach zu defs Allmächtigen Ehr / Fortpflantzung seines so
Worts / und unser wahren seligmachenden Eyangelischen Lehr /
nicht weniger zu Erhaltung guter Policey / Wir in Unserer Fürst-
lichen Besidentz-Statt Durlach das jenige Gymnasium/ welches
hievor von weyland dem Durchleuchtigsten Fürsten / Unserm freund-
lichen lieben Brüdern und Gevattern / Herrn Ernst Fridrichen / 25
Marggraffen zu Baden und Hochberg / etc. Christmilter Gedächtnufs /
auffgerichtet | nach seiner Liebden hochseligen Absterben / in
mehrers Auffnehmen zu bringen / Uns furgenommen / der Ursachen
auch dasselbe mit Gelehrten Personen / Bectom / Professom / auch
Praeceptom / versehen / und darbey sonderlich Unserer getreuen so
Underthanen Wolfahrt betrachtet / dannt derselben Kinder im
Studieren / und allen schönen GOtt wohlgefälligen Tugenden under-
richtet/ und also folgends mit ihnen alle Stand im Menschlichen
Leben / fmchtbarlich ersetzt möchten werden.
§V. 35
So wollen Wir hierauff / alle Unsere Diener / Underthanen /
Hindersässen und Angehörige / sonderlich aber diejenigen / welche
das Yermögen haben / und ihre Söhne ohne das zum Studieren zu
26 Badische Schulordnuogen 1. Markgrafscfaaften
erziehen begehren / hiemit gnädigst vermahnt und erinnert haben/
dafs sie solche ihre Söhne / nicht ausserhalb Unserer
Fürstenthum- und Landen / auff ander Particular-
Schulen / sondern zu Unserm jetzt gedachtem Gymnasio
5 schicken/ und daselbsten dem Studieren so lang lassen obligen/
bifs sie durch die Classes hindurch kommen / die Lectiones publicas
genugsam gehört / und also mit Nutzen / aufif die UniTersitaeten ;
so unserer reinen Evangelischen Religion zugethan / zu Erlernung
der hohem Facultaeten und Scientien verreisen mögen.
10 § VI.
Was die Mägdlein und Töchter betrifft / wollen "Wir
gleicher Gestalt / dafs solche / von Kindheit auff/ zur Forcht defs
Herrn / auch aller Christlichen Zucht und Erbarkeit / erzogen werden.
Und dieweil der Müssiggang eine Wurtzel alles Bösen / und gleich-
15 sam ein Polster oder Kissen defs leydigen Satans / so sollen die
Eltern ihre Kinder / beedes / Söhn und Töchter / zur Arbeit fleissig
anhalten / und nicht gestatten / einigen Tag oder Stund müssig
zugehen.
§vn.
so Insonderheit aber / sollen Unsere Underthanen von andern
löblichen Yölckem hierinnen ein Exempel nemmen / und ihre
Töchterlein / an statt dessen / dafs sie Sommerszeit auff den
Gassen / oder im Winter / in Stuben / Häusern / oder anderstwo
herumlauffen / auch allerhand gottlofs und üppiges Wesen / von
25 Kindheit auff / lernen / zum Spinnen / Neben / Wireken /
Stricken / und anderen dergleichen weiblichen Hand-
arbeiten/ fleissig anweisen/ damit sie/ nach dem Exempel Be-
nachbarter und anderer löblichen Yölcker / das tägliche Brodt ge-
winnen / auch sich / und ihre Eltern / von Kindheit an / ernähren
so helffen.
§vm.
Auff welches alles / und insonderheit die jenige / welche ihre
Kinder zum Müssiggang / und also zum Bettelstab / der dann noth-
wendig daraufs folgen mufs / aufferziehen / Unsere Beamte jedes
35 Orts / ein wachendes Aug zu haben / und Uns derselben Uber-
trettung / mit Umständen jederzeit zu berichten / wollen Wir wissen /
gegen dergleichen unachtsamen und fahrlässigen Eltern / die ihnen
ihrer Kinder Wolfahrt / so wenig angelegen seyn lassen / gebührende
Straff vorzunemmen. Dafs Wir den Müssiggang und das Faul-
6. yisitationsprotokoll für die Markgrafschaft Hochberg 1715 27
lentzen in Unseren Fürstenthummen / Land- Graff- and Herr-
schaSten zu gedulden / allerdings nicht gemeint / sondern hiemit
bey angedeuter ernstlicher Bestraffung gäntzlich verbotten haben
wollen.
6
Visitationsprotokoll
für die Markgrafschaft Hochberg.
1715.
Eöndringen:
Ward visitirt den28^febr: Dom: sexagesimo finita concione lo
and bey gehaltenem Examine Catechetico befunden, dafs die
Jagend in dem Christenthumb noch zimlich geübt, auch die £inder-
lehr mit ihnen fleifsig getrieben werde, wifsen auch fein in recita-
tion der Sprüchen und Psalmen fortzukommen.
HerrYicarius daselbst, Johannes Wild, ist in den Bitibus is
Ecclesiasticis durchgehends Conform und bleibet bey der Kirchen-
Ordnung.
Vom Schulmeister sagt Er, dars Er in der Schule fleifsig seye
and die Kinder wohl informire.
Der Schulmeister befragt, sagt von dem vicario alles guts, 20
Insonderheit auch, dafs Er die Schul fleifsig visitire. Meldet dar-
neben Yon der Sommer Schule, dafs Er dieselbige gerne halten
weite, allein die Leuthe schicken ihre Kinder nicht, vorschützend,
dafs sie dieselbe gebrauchen zur Arbeit, werden auch schwerlich
darzu zu bringen seyn. 3s
«
Mundingen:
Ward Tisitirt den 2^ Junij am Sonntag Exaudi und bey ge-
haltenem Examine Catechetico befunden, dafs selbige Jugend gar
wohl informiret und von Ihrem Christenthumb gar fein Rechen-
Bchaffi: und Antwort zu geben wüfste. so
H. Pfarrer daselbst, Nicolaus Ludovici befragt, sagt aus :
Vom Schulmeister, dafs Er ob Er schon alt, dennoch seinem
0£Bcio wohl und treulich abwarte, einen guten Wandel führe und
kein Laster yon Ihm bekandt sey, dannenhero auch die Leuthe
28 Badische Schalordnungen 1. Markgrafschaften
mit recht keine Klage über selbigen führen können, noch jemahls
gefiihret haben, Er halte auch Sommer Schule und zwar 4 Standen.
Ton der Jugend, dafs Sie fleifsig zur Einderlehr kommen,
lernen das Büchlein auswendig sampt den Dictis und fuhren sonst
5 einen guten Wandel.
Idem Confirmant Judices.
Der Schulmeister klagt, dafs ihm das Schulgeld yon den
Leuthen sauer gemacht werde, und Er gar schwerlich darzu ge-
langen müfse.
10 Aufsag des Gerichts : Yom Schulmeister, dafs Er seinem Ampt
fleifsig abwarte, sowohl in der Kirche als Schule, führe einen
guten Wandel, klagt nur dieses, dafs Er die beeden Stücklein
Reben, welche Er von dem Dienst hat, yerderben lafsen, in dem
Er nichts anders als Bohnen, Kürbsen und dergleichen darinn
i& pflantze.
Theningen:
Ward yisitirt Dom: 1. post Trinitatis und bey gehaltenem
Catechismus Examine befunden, dafs die Jugend in dem Christen-
thumb wohl unterwiesen, insonderheit die Kinderlehr zimlich fein
ao erlernet hab, nebst vielen schönen Sprüchen, Psalmen und Ge-
sängen.
Herr Pfarrer daselbst, Nicol. Lucca, sagt aufs:
1. Yon dem Schulmeister, dafs Er der Schul noch zimlich
abwarte, klagt an bey, dafs Er grob seye und bifsweilen hinweg
95 gehe, auff die Märckte oder änderst wohin in die Naohbarschafit,
ohne dafs Er ihme etwas davon sage oder frage. Welches dem
Schulmeister verwiesen und Er zu befserer Ausführung emsüich
vermahnt worden.
2. Yon der Schule dafs Sie den vergangenen Winter über
30 von den Kindern fleifsig besucht worden, es werde auch die
Sommerschul noch jederzeit fleifsig gehalten, gehen aber wenig
Kinder drein. Den Armen, welche das Schulgeld nicht vermögen,
habe mann solches aus dem Allmosen zubezahlen anerbotten, es
seyen aber einige so stoltz und Einbildisch, dafs sie bedenckens
«5 tragen, solche wohlthat anzunehmen und lieber wollen Ihre Kinder
verderben lafsen.
Nota: dieses ist publice geandet worden.
Der Yogt und Richter befragt, sagen aus: Yon dem Schul-
meister, dafg Er der Schule bifshero fleifsig vorgestanden, auch in
40 den übrigen Stücken seines Ampts sich embsig erwiesen habe,
6. Yisitationsprotokoll fOr die Markgrafscbaft Hochberg 1715 29
wifsen dahero sie nichts über ihne zu klagen, haben auch sonsten
keine Klage yorgebracht.
Weisweil:
Ward Tisitirt Dienstags, den 21^^ May, nach gehaltener Bett-
stund, und bey gehaltenem Examine Catecheticö befanden, dafs die &
Jagend ziemlich unterwiesen und von Ihrem Glauben feine Rechen-
schafit zu geben wifsen; das Kinder Lehrbüchlein ist zimlich in
Übung an diesem Ort.
Der Pfarrer Johann Gerson Buttler sagt aus von dem Schul-
meister, dafs Er ein fleifsiger, stiller und feiner Mann seye, der so lo
wohl bey Kirch als Schul sein Ampt fleifsig verwalte, und über
den mit Becht keine Klage möge geführet werden.
Defsgleichen sagt Magister Ludi daselbst, Johann Gabriel, die
Schul seye den Winter über fleifsig besuchet worden, wie es aber
jetzt werde den Sommer über geben, wifse Er nicht, die Leuthe is
meynen es seye immöglich, dafs mann die Kinder darein schicke
un Sommer.
Leiselheim und Königschaffhausen:
Ward visitirt Mittwochs, den 22^^ May, nach gehaltener Bett-
stand. Die Jugend bestund zimlich wohl, wurde aber gleichwohl von ao
dem H. Pfarrer verklagt, dafs sie die Kinderlehr so greulich ungern
auswendig lernten, und Er sie fast gar nicht darzu bringen könne.
Defshalben ist der Jugend ernstlich zugesprochen worden und
ihnen ein mehrerer Fleifs nachtrücklich eingeschärffet worden. Der
Herr Pfarrer daselbst, Sebastian Tanner, befragt, sagt aus von dem 25^^
Schuhnei^ter, dafs Er gar faul und unfleifig, in der Schul manch-
mahl schlaffe, die Kinder weder im Lesen und buchstabiren, noch
auch im schreiben etwas Corrigire, ungedultig und Mürrisch sey,
denen Kindereien allerhand schelt nahmen gebe, ein schlecht ge-
sang führe und zimmlich unordentlich wandele, auch in seinem so-
Haufse mit seinen Kind^ren keine gute Zucht halte, nebst anderen
Klagen mehr, wünschet deswegen, dafs diese Stelle mit einem
anderen und befseren ersetzet werde.
Bey dieser Gelegenheit ist so wohl der Leisselheimer als
Sönigschaffhauser Jugend ernstlich zugesprochen und aufferlegt 35>
worden, dafs Sie alle Sonntag und wechfslungsweifse in entweder
Kirche zu der Kirchenlehr zusammen gehen und sich in diesem
Stuck nicht Länger wiedersetzen sollen, dann sie sonsten nicht
uogestrafft bleiben wurden, welches sie auch zu thun versprochen..
30 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Denzlingen:
Ward visitirt Sonntags, Dom: 16. post Trinitatis und bey ge-
haltenem Examine befunden, dafs die Jugend im Catechismo
zimlich versiret und gründlicb informiret seye. Die neue Einder-
i lehr ist auch bereits in zimlichem Schwang und wird des Wintei^
über alltäglich in der Kirche getrieben. H. Pfarrer daselbst, Johann
Christian Apt, gebürtig von Gotha aus Sachsen, sagt aus yom Schul-
meister, dafs Er embsig und fleifsig in seinem Ampt seye: Führe
einen guten Wandel, bleibe gern zu Haufse. Yon der Jugend,
10 dafs sie folge und ihme gehorsam sey.
Yogt und Gericht sagen aus:
Bey dieser Gemeinde stehet es, was das Geistliche anbelangt
und so wohl Kirchen als Schulwesen anbetrifft zimlich wohl, und
sind mir keine sonderbaren Mängel vorgekommen.
15 . Vörstetten:
Ward visitirt Sambstag, den 6 *^ Octobris, nach der Vesper und
bey gehaltenem Examine Catechetico befunden, dafs die Jugend,
so beyYorigen 2 Yisitationen schlecht bestanden, sich denmach
seit dem zimlich gebefsert und so wohl in Catechismo als denen
:3o Sprüchen und Psalmen befser als bishero bewandert seye.
Der Pfarrer daselbst, H. Joh. Friederich Metz, welcher in
seinem Ampt fleifsig und Ernsthaft, befragt, sagt aus:
Yom Schulmeister, dafs Er in seinem Ampt fleifsig gewesen,
auch Sommer Schul gehalten, allein es seyen wenig Kinder darein
•as gangen, weil die Eltern sie zu der Feld Arbeit gebrauchet haben.
Yogt und Gericht befragt, sagen aus:
Yon dem Schulmeister, dafs Er ein feiner, fleifsiger Mann seye,
der Schul wohl vorstehe, führe auch einen guten Wandel.
Der Schulmeister befragt, sagt aufs:
.80 Dafs der Herr Pfarrer sein Ampt fleifsig thue. Die Vorge-
setzten ordentlich wandelen.
und in der Kirche gute Zucht und Ordnung 1)eobachtet werde.
Gundelfingen:
Ward visitirt den 16*^ Sonntag nach Trinitatis und bey ge-
.35 haltenem Catechismus Examine die Jugend zimlich fein befunden.
Der Pfarrer daselbst, Christoph Glum, gibt dem Schulmeister
ein gut Zeugnufs, dafs Er ein embsiger mann sey, saget an bey,
dafs Er zimmlich Moros und unfreundlich und über die Jugend ge-
waltig ausfahre, wann sie etwas versehen oder nicht können,
6. Yisitationsprotokoli für die Mafkgrafschaft Hochberg 1715 31
welches ihme untersagt, und Er zu befserer Geduld vermahnt
worden.
Der Schukneister befragt, sagt aus von dem Pfarrer, dafs
Er in Verrichtung seines Ampts sehr fleifsig seye, versäume nichts,
visitire die Schule zum offtem und halte ob guter Zucht in der 6
Gemeinde mit allem Ernst. Der Yogt hingegen seye ein leifser
Mann, der mehr wieder Eorche und Schule als vor dieselbe seye,
und auch ihme nebst denen Richtern sein Stücklein brot sauer
mache.
Yogt und Gericht wifsen von dem Pfarrer und Schulmeister lo
nichts anderes zu sagen, als dafs Sie beyde ihr Ampt rechtschaffen
und ohn Klagbahr verrichten. «
Malterdingen:
Ward visitirt Sambstag vor Dom : XYII post Trinitatis in der
Yesper und bey vorgenommener Begrüfsung der Jugend befunden, is
dafs Sie von ihrem Christenthum zimlich red und Antwort zu-
geben gewufst.
Der Pfarrer daselbst, Emanuel Eckard, befragt von dem Zu-
stand der Eüirche und Schule, sagt aus:
1. Yon dem Schulmeister, dafs Er sein Ampt fleifsig verrichte ao
und zur Schul gar Cababel seye, führe auch einen guten Wandel,
abo dafs Er nichts über ihn zu klagen wifse. In Führung des Ge-
sangs seye Er immer der beste Schulmeister, die Schule halte Er
das gantze Jahr, und war es zu wünschen, dafs die Leuthe ihre
Kinder auch so fleifsig darein schicken möchten, welches aber von 25
vielen nicht geschehe, ob man sie schon ernstlich des erinnere.
2. Die Jugend stelle sich so wohl in Predigten als Einder-
lehren in zimmlicher Frequenz ein, und werde keines ad S. Coenam
gelafsen, wann es nicht recht den Catechismum betten könne.
Bickensol: so
Ward visitirt den 18^^ octobris mit Besuchung der Kirchen und
OötÜicben Worts so wohl der Yorgesetzten als übrigen Gemeind ist
der Pfarrer gantz wohl zufrieden.
Die Jugend ist gantz wohl in dem grofsen Catechismus Exa-
mina bestanden und wufste gar fein daraus zu antworten, es ist 35
aber die Anzahl derselben gar gering. Mit dem Schulmeister ist
so wohl der Pfarrer als die Gemeind gar wohl zufrieden und
wirsen an defsen Fleifs in Unterrichtung der Jugend gantz nichts
zu klagen.
32 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Es werden aber die Kinder schlechtlich zur Schule geschickt,
und hat er kaum 4 oder 5 Kinder zu unterrichten, und will die
Yermahnung des Pfarrers wenig helfen.
Der Schulmeister beklagte sich, dafs seine geringe Besoldung,
ft die in Abtragung Anderthalb Sester Frucht von jeglicher Haus-
haltung bestehet, gleichwohl gar BchlechtUch gereichet, und Er sich
mit der Elendsten Gattung frucht mufs abspeisen lafsen.
Ottoschwanden:
Ward visitirt Dom: XVHL post Trinitatis, den 25*® octobris.
10 Der Pfarrer daselbst, Johann Gottfried TuUa, ist mit den Vor-
gesetzten und übrigen »Gemeinde wegen Besuchung des Gottes-
diensts wohl zufrieden.
Bey gehaltenem Catechismus-Examine ist die Jugend, deren
eine grofse Anzahl gewest, gantz wohl bestanden und wufsten aufs
15 dem grofsen Catechismo fein zu antworten.
Der Schulmeister dieses Orts hat vom Pfarrer Vorgesetzten
und übrigen Gemeinde ein gutes Lob so wohl seines Ehrbahren
Wandels als auch getreuen Amptsfleifses, so er in Unterrichtung
der Jugend pflegt anzuwenden.
90 Der Schulmeister ist mit seinem Pfarrer gar wohl zufrieden,
als der Ihme in seinem Ampt nöthig hülffreiche Hand biete. Er
visitire die Schule öfters. Klagt dabeneben über unfleifs etlicher
Eltern, die ihre Kinder in gar geringer Zahl in die Schul schicken,
auch sie gar bald wieder daraus nehmen, dafs sie das Vieh hüten
95 müfsen, welches verursacht, dafs sie das gelernte bald wieder ver-
gefsen. Mit Entrichtung seiner Besoldung, was die Bauren belangt,
gehe es offt sehr hart her.
Keppenbach:
Ward visitirt Dom: XIX. post Trinitatis und bey gehaltenem
30 Examine Catechetico befunden, dafs die Jugend zimmlich wohl infor-
mirt, mafsen sie Catechismum Lutherum perfect aufswendig können,
auch in dem Kinderlehrbüchlein zimmlich wohl bewandert sind.
Der Pfarrer daselbst, Philipp Heinerich Brieff, sagt aus: Vom
Schulmeister, dafs Er in seinem Ampt fleifsig und in seinem Wandel
35 fromm und rechtschaffen seye, und Er kein sonderlich Laster von
ihm wifse. Er hette gern Sommer-Schule gehalten, es haben aber
die Leuthe ihre Sander nicht geschickt, sondern sich damit ent-
schuldiget, dafs dieselbe das Vieh hüten müfsen, weilen sie keinen
besonderen Hirten haben. Von der Gemeinde, dafs Sie fleifsig
6. Yisitationfiprotokoll für die Markgrafscbaft Hochberg 1715 33
und zahlreich zur Kirch, Predigt, bettstunden und Gottesdienst
kommen, auch die alten kommen fleifsig zur Eanderlehr und die
Jagend in grofser Menge. Seyen auch gehorsam dem Predigampt,
lafsen sich gerne ziehen und straffen.
Der Yogt und Bichter geben dem Schulmeister ein gut Lob, &
dafs Er in der Schul Embsig und die Kinder treulich informire.
Wifsen nichts zu desideriren, alfs dafs Er ein wenig gern trincke.
Sexau:
Ward visitirt den 28*^ octobris 1715 und bey gehaltenem
Examina die Jugend befunden, dafs Sie zimmlich fein informiret lo
sind und in dem Catechismo wohl erfahren, mit dem Kinderlehr-
büchlein gehe es noch etwas schwach her.
Herr Pfarrer daselbst, Theophilus Eisenlohr, befragt, sagt aus :
Vom Schulmeister, was sein Ampt in Earch und Schul anbe-
langt, so sey Er fleifsig und wifse Er nichts unanständiges von i5
Ihme wie auch von seinem Wandel.
Idem Confirmant Judices.
Von der Gemeinde, dafs der Gottesdienst am Sonntag fleifsig
besucht werde, aber die Bettstunden und Kinderlehr schlecht, die
jungen Leuthe bleiben auch viel und öffters aus der Kinderlehr. so
Der Schulmeister befragt, sagt aus von seinem Pfarrer alles
guts, dafs Er in seinem Ampt fleifsig und im Leben und Wandel
Exemplaris seye und Jedermann gut Exempel gebe. Die Sommer
Schule seye zwar gehalten worden, aber wenig Kinder darein ge-
kommen, weil die Eltern sie zur Feld -Arbeit gebraucht haben, as
Bahlingen:
Ward visitirt Freytags, den 22*<*novembris, und bey gehaltenem
Examine catechetico befunden, dafs die Jugend zimUch fein unter-
wiesen, im Ghristenthumb auch das Spruchbüchlein in feiner
Übung seye. so
Herr Pfarrer daselbst, Elias Kiefser, befragt, sagt aus:
1. Vom Schulmeister, dafs Er in der Schul fleifsig sey und
sey beständig bey der Jugend, habe aber keine sonderbahre
Methode imd art mit denselbigen wohl umzugehen^ das Gesang
führe er so mittelmäfsig hin, das es wohl befser seyn könte. Führe ss
einen guten Wandel, also dafs er nichts Unrecht von ihm zusagen.
Yen der Jugend, dafs sie noch zimUch fleifsig zur Kinder-
lehr kommen, aber sonst bisweilen petulant seye, so ihnen unter-
saget worden.
Monuaenta Oennaniae Faedagogiea XXTV 3
34 Badische Schulordnungen 1. Maikgiafechaften
Yogt und Siebter sageii aiu vom Schnlmeiaier, dab sie mit
ihm wohl zufrieden seyen und nichts zu klagen haben, ao wohl
wegen der Kirch als wegen der SchuL
Nimburg:
» Ward visitirt Sambstag, den 23 ^ noYembris, nach der yesper
und die Catechesation wohl befunden.
Det Pfarrer daselbst, Johann Christoph Yulpius, hat das Zeog-
nus Ton dem Schulmeister, Yogt, Gericht und den Yomehmsten
Ton der Gemeinde, dafs Er in seinem Ampte fleifsig seye, nur
10 dieses klage die Gemeinde, dafs Er am Sonntag morgens gar
zu Späth in die Kirch gehe und in der Kinderlehr es so gar lang
mache, dals die Eonder es nicht ausdauren mögen. Mann geht am
Sonntag morgens in den benachbarten orthen wieder daraus, wann
man bey ihnen drinnen gehe.
15 Yom Schulmeister, dafs Er in der Schul so fein seye, aber
Er könne fast nicht mehr schreiben, gehe auch mit dem Gesang
schlecht her.
Der Schulmeister daselbst, Daniel Baumann, befragt, sagt aas:
Yon dem Pfarrer, dafs Er sein Ampt bishero wohl und fleifsig
so yerwaltet habe.
In der jetzigen Winterschule habe Er 30 Kinder, Er be-
komme aber alle Tag mehr. In die Kinderlehr kommen die
Kinder fleifsig, als welche ordentlich gehalten werden.
Die Leuthe gehen schlecht in die Kirche in der Woche,
SS weil man zu unzeiten und gar späth in die Kirche gehe.
Eichstetten:
Ward visitirt den 23*** novembris als Dom. XXUI. post
Trinitatls und die Catechisation und Christenthumb in zimlichem
Stand befunden worden.
so Dem Schulmeister gibt der Pfarrer ein gut lob, sagt, Er
seye fleifsig, wann er nur auch von den gröfseren Kindern in der
Information hätte, allein sie schicken ihme nur die Kleineste, mit
denen Er fast nichts anfangen könne.
Der Schulmeister daselbst befragt, sagt aus:
85 Yon dem Pfarrer, dafs Er in seinem Ampt fleifsig seye und
gantz nichts versäume, ohne dringende Noth, visitire die Schal
fleifsig und den Winter über alle Tag, lafse auch die Kinder aich
selber auffsagen. Die Kinderlehr werde auch alle Sonntag mit
7. Schulordnung für die Landgrafschafk Sausenberg 1722 35
Fleifs gehalten, der Pfarrer führe einen guten Wandel und Exem-
plarisches Leben.
Schüler habe Er etlich und 50 aber gar kleine, die gröfseren
schicken sie nicht darein.
Vogt und Gericht seyen wieder Ihn und den Herrn Pfarrer »
und suchen nur Unruh zu stifften und anzurichten. Können nichts
böses von Ihnen sagen, Er komme nicht zu ihnen und sie nicht
zu ihme, seynd theils ungute Leuth.
Klaget, das Er das Schulgeld nicht yon den Leuthen über-
komme. 10
7
Schnlordnang f&r die Landgrafschaft Sansenberg.
1722.
WOHIiMEINENDE VORSCHLÄGE,
wie führe hin das Schulwefsen in der Landgrafschafft Saufsenberg u
einzurichten wäre, und zwar nach den Umständen,
die
L
Dem Pfarrer als Inspectoren allein angehen.
1) lieget einem jeden Pastori ob, vomemmlich über das so
Schalwefsen genaue Aufsicht zu tragen.
a) bey der prsesentation selbsten werden uns ia nicht allein
die Schaffe, sondern auch die lämber zu weyden ambefohlen.
b) Die besorgung der Schule ist eines von den allerwich-
tigsten Oeschäfften eines Geistlichen Yorstehers. ss
c) weil bei denen erwachsenen, entweder umb ihrer leicht-
sinigkeit oder ihrer tieffen gewohnheit willen in lang geübten
Sünden der Schade vielmahl so yerzweifelt böfs, dafs fast wenig
Hoffnung zu ihrer geistlichen genefsung gemachet werden kan, so
wollen wir lehrer desto mehr Fleifs anwenden, damit nicht die so
iungen Zarten Reifser gleich jenen verderbet^ sondern etwann an
Ihnen ein befseres Christenthum gepflantzet werden möge.
36 Badische Schnlordnmigen 1. Markgraftchaften
d) ich befinde, dafs man einen guten Pfarrer nicht so wohl
aus dem predigen, als viel mehr nebst anderen aus der Schul,
ob er Sie schon nicht selbsten hält, beurtheilen könne.
e) Die Aufsicht über die Schulen ist nicht das gantze
i ammbt, so einem sorgfaltigen Seelen Yater gegen die Jugend und
ihre education zu kommt, sondern nur ein Stück davon.
f ) keine süfsere bemühung ist ja dem Geistlichen Ammbt als
die gute Einrichtung der Schulen, als wovon man so gleich oder
doch in wenig Jahren die Früchte sehen kan.
10 g) ich habe auch in keinen Stück eines Pfarr Ammbts je
mehr Nutzen wahr genommen als in Schul Sachen und Haufa
besuchungen.
h) weit gröfser wird dereinsten die Freudigkeit und der lohn
vor Christi Bichtersthul seyn, wenn wir von so vielen Seelen
IS das Zeugnüfs haben, dafs wir Sie mit treuer Aufsicht ihrer
education aus dem Yerderben gerifsen, als wenn wir einen Sack
voll geschriebene und denen alten mehrentheils ohne sondern
Nutzen gehaltene Predigten aufweisen können.
2) jene Aufsicht über die Schulen begreift gar viele Pflichten
so unter sich und zu mahlen in Intellectu des Pfarrers eine unge-
heichelte Erkenntnüfs ihrer Nothwendigkeit, ihrer Hoheit und Ihrer
Nutzbahrkeit.
a) wir sehen es aus unsern eigenen Exemplen, dafs yht
ungeschickt, untüchtig und albern wären, wenn im nicht in
SS Schulen von Kindheit auf erudiret worden.
b) eine gute education distinguirt uns von denen Bmtis^
und zeiget uns den rechten gebrauch der VortreflFlichkeit, die^
uns der allweise Schöpfer durch Schenckung einer vemünfftigen
Seelen gegönnet.
»» c) Schulen seynd werckstätten des heil, geistes und so
wohlen loca sacra und Tempeln Gottes als das gebäude, worinnen
^ie die erwachsene versamlen.
d) kluge Haufshalter Gottes müfsen also nie anders, weder
privatim noch publice, als mit tiefster veneration von der Officin
35 ihres Principals reden.
e) Die Unordnungen, so in denen Schulen oder an ihren
Unter -Vorstehern vorgehen, müfsen der Sach selbst ihre Hoheit
nicht verkleinem, noch uns veranleiten, umb deren willen von
dem Wefsen selbst verächtlich zu reden.
40 f) Schulen haben, wie alles, was von Gott kommt und zu
Gott führet, an allen orten un Zehlbahr Feinde; wer soll sich
7. Schulordnmig ftir die Landgrafschaft Sauseuberg 1722 37
Ihrer mehr annehmen und wieder die Verachtung schützen als
wir, denen die erste Aufsicht anbefohlen, wie soll aber das ge-
schehen, wenn wir selbsten mit vorurtheilen eingenommen und
nicht so Ton der Säch sentiren, wie es ihre Wahrheit erfordert.
3) sothane ErkenntnüTs mufs nicht in dem Gehirn des Pastoris s
alleine sitzen, sondern ihren Ausflufs auch in gebührender Ordnung
ad alios nehmen und zwar vornemmlich gegen dem Schulmeister.
a) Dem mufs hej aller Gelegenheit bey gebracht werden,
welch einen heil. Beruff er habe , wie viel gutes oder böfses Er
in seinem Ambt ausrichten könne, wie viel also an seiner Treu ^
oder Untreu gelegen, und folgbahr wie viel Seegen oder Fluch
Er auf sich laden könne.
b) in diesen allen mufs Er nicht gewiesen werden auf Zeit-
liche absiebten, ^re, beforderung etc., sondern gleich auf den
Haupt-Zweck, Gott, Freudigkeit des gewifsens, Lohn im Himmel. ^^
Denn jene argumenta humana ohne dem selten etwas andres als
Heycheley und nur einen jeweiligen kurtzen. Ehr und Geld-
suchtigen Fleifs Yerursachen, welcher, wenn der gesuchte und ver-
sprochne Zweck nicht obtiniret wird, in Unmuth, Yerdrufs, desto
grofsrer Ifachläfsigkeit und andere schädliche Laster degeneriret. so
Dahingegen, wenn die erste absieht auf Gott, als das höchste
und edelste Wefsen, gehet, da bleibet die nöthige ammbtstreu
alle Zeit in den Pflichten ihrer Obliegenheit, wenn schon die
Neben Absichten, e. g. mehr brod, beforderung und dergl. bey der
rohen, undanckbahren und verkehrten Welt nicht erhalten werden S5
mögen, und wer auch diesen Scopum nicht hat, ist ein Bauch
diener und gehöret unter die Füchfse, die den Weinberg Yer-
derben, die wird gott wieder verderben, dafs Sie 'doch ihren
Zweck mehrerer Ehre, mehrers Ein Kommens nicht erlangen,
wenigstens nicht mit nutzen Ihrer Seelen, ob sie schon offt 3o
heydnisch und gar unerlaubt darum sorgen.
c) ich zweifle nicht, wenn wir diesen grund befser treiben
und jene Erkenntnüfs in den Hertzen dieser Leute pflantzen weiten,
es würde manche Seele dadurch überzeugt, gewonnen und also,
ut ita loquar, gezwungen oder bemeistert werden, willig zu thun, ts
was sie zuvor unterlafsen oder nur heychlerisch und handwerck-
lich gethan.
d) Vornemmlich wäre dieses argument hauptsächlich zuurgiren,
wann der Schulmeister fehlet, dafs Er nicht blofs wieder Menschen,
sondern wieder Gott, defsen Ammbt er führet, gesündiget, worauf 4q
auch in dem Beichtstuhl und sonsten aller Zuspruch zu gründen.
38 Badiscbe Schulordnungen 1. Harkgrafschaften
e) nicht weniger kan der Nachdruck dieses Satzes genug-
samen anlafs zu trösten geben, falls es dem Schulmeister an Nah-
rung, wie leyder offt geschiehet, fehlen solte, oder Er bey seinem
mühfsamen, sauren Schweifs nichts als Undanck, Qeringachtiing
5 und Verfolgung von der unerkenntliohen Welt tragen müste.
f ) bey allen diesen Vorschlägen hat ein geistUcher Aufseher
behutsam zu wachen, dafs jene herrliche medicamenta nicht einen
gantz wiedrigen effect in dem Gemüth des SchuUmeisters, als
Ekel und Hochmuth, erwecken, casu quo und da dergleichen
10 yermercket würde, so gleich mit selbigem ConfortatiY sparsamer
zu verfahren, und die Antidota zu appliciren.
4) Die von dem Kirchen diener erkannte Hoheit, Nothwendig-
keit und Nutzbahrkeit der Schulen mufs auch denen hindern sowohl
als denen Eltern bey allen ordentlichen und aufserordentlichen
15 gelegenheiten auf das beweglichste vorgestellet werden.
a) Qewifs unter denen unerkannten Wohlthaten Gottes gegen
die yernün£Ptigen Menschen stehet f^st oben an die VortreflPIich-
keit, Heiligkeit und Eostbahrkeit der Schulen.
b) Dafs wir lehrer uns offt so müde und fast zu todt
90 schreyen müfsen, die Schulen zu recommendiren, dafs kein
Obrigkeitl. Zwang die leute mehr antreiben kan, das zu thun,
was Sie ohne Zwang, freywillig und mit Freuden thun, ja sich
nicht ein mahl unter grofser gefahr selten verbieten lafsen, wo*
her kommt das? Ihr verstand ist noch nicht überzeugt, dafs die
95 Schulen so göttlich, so nöthig und so heylfsam seyen. Was wunder,
wenn der Wille nicht folgen will? Er hat einen schlechten
grund, Er hat keine Treiber. Voluntas non potest cogi nisi per
Intellectum.
c) Wie aber? Wenn wir Pfarrer zum Theil offt selbsten
so Schuld daran seynd, dafs die Wohlthat der Schulen nicht befser
von dem Volck erkannt wird, wenn wir nicht offt genug, nicht
nachdrücklich genug, nicht ehrerbietig genug von diesem Haupt-
Satz reden und damit die Würckung des Gehorfsamms in dem
Willen verhindern.
35 d) Die geringachtung der Schulen wird stattlich gepflantzet,
wenn man den Schulmeister in gegenwart der Jugend tadelt,
ausmachet und straffet, denn seine Fehler vor der Jugend lieber
zu zudecken, zu verschweigen und zu entschuldigen, als zu ver-
gröfsem«
40 e) Wenn man denen ungeschickten kindem geschicktere
an die Seiten stellet, so müfsen Sie erkennen, wie nöthig es
7. SchTÜordnang f&r die Landgrafschaft Sansenberg 1722 39
seye, mehr in die Schul zu gehen und mehr zu lernen. Die
geübten aber müfsen angewiesen werden, aus den ungeübten zu
Bchliesen, wie Tiel Nutzen und Ehre Sie dayon haben, dafs Sie
in die Schul gegangen und fleifsig gewefsen.
f ) Wie wohl die Yorstellung, es seye Ihren Seelen .sehr 5
heylsam und Ihres SchöpfiFers befehl gantz gemäfs, dafs Sie
fleifsig in die Schule gehen, mufs den besten Eindruck in die
zartesten Hertzen geben und die Jugend von der Wiegen an zur
Hochachtung der Schulen bereden, nebst einfaltiger Vorstellung,
welche grose gnade Gottes das sey, dafs wir Schulen haben und lo
wir sonst dem unvemünfftigem Yieh würden ähnlich werden.
g) Ordentlicher Weifse geschiehet diefe Einschärffung in der
Schul Stube bey fleifsiger Visitation derselben, aufserordentlich
aber bei einer jeden zufälligen Gelegenheit, als wenn etwann ein
kind in des Pfarrers Hanfs zu seinen kindem kommt, oder in der i5
Eltern Haufs, ja wohl gar bifsweilen auf dem Feldt oder in denen
gärten, wo man' dann und wann etlich beym Spielen mit einander
antrifft und nicht ohne Erbauung ist, von jenen kindischen Spielen,
Sie auf höhere Dinge zu leiten.
h) Denen Eltern werden yorgemelte umständte öffentlich so
bey kindsleichen, Kinderlehren oder in andern Predigten yor-
getragen. Und je nöthiger dieser Vortrag ist , je öffter mufs er
wiederhohlet werden. Es wäre aber nicht genug, nur incidenter,
bifsweilen und oben hin dayon zu reden, sondern 'ich wolte
rathen, des Jahrs zu gewifsen Zeiten in gantzen Predigten hier »
Yon zu handeln, doch das es mit gebet, mit guten Vorbedacht,
ohne Einmischung yerwerfflicher affecten, unter gründlichen
Beweifsthümmbem geschehe. Sonsten wenn es mit schmelen,
drohen, aus fleischlichem Eyfer yerrichtet wird, der Nutzen und
gehorfsam gar schlecht ist. so
i) aufserordentliche gelegenheit zu offt gedachter Erörte-
rang prsesentiret sich (wie unten hieyon Meldung geschehen soll),
wenn der Pfarrer zu denen Eltern selbst ins Haus kommt, die
kinder in ihrer gegenwart examiniret und das nöthige darbey
erinnert, welches auch zu beobachten, wenn die Eltern ihre ss
Jngend das erste mahl ad Sacram Coenam wollen gehen lafsen
und defswegen dem Pfarrer zur weiteren Information in das
Hanfs bringen, und wer kan alle solche zufällige Gelegenheiten
Toraussehen und angeben?
k) Nur dafs alles dieses aus lauter inniglicher Seelenliebe, mit «o
Sanfftmuth in Christlicher klugheit angefangen und getrieben werde.
40 Badische Schulordnnngen 1. Markgrafschafben
5) Ist ein allgemeines und sehr gefährliches Yorurtheil, so
bey denen meisten Eltern auf dem land in Intellectu hafftet, wenn
Sie meynen, es sey eben nicht so nöthig, dafs ihre Jugend so ge-
lehrt werden und sobald, auch solang in die Schul gehen müCse,
5 welch schädlichem preejudicio ein gewifsenhaffter Lehrer mit aller
möglichsten behutsamkeit zu begegnen trachten muis.
a) es ist eine alte Adamms Stimme, wann es bey manchen
heifst: ich bin auch nicht gelehrt, meine Eltern haben auch nicht
lesen und schreiben können und seynd doch ehrliche Leute ge-
10 blieben; und damahls seynd die Zeiten doch befser gewefsen etc.
O Unerkenntnufs ! 0 leichtsinnigkeit!
b) Das waren elende Zeiten, wo das Yolck ohne Bathgeber
in der Wildnufs aufgewachsen, auch wohl in anhaltenden krieges-
läufften seuffzen müfsen: kein Prophet prediget uns mehr, und
15 kein Lehrer lehret uns mehr.
c) Dafs aber der gnadenreiche Gott nunmehro jene Bar-
barey abgewendet und uns Zeiten schencket, wo sein wort schnelle
lauffet und mit grosen Schaaren der Evangelisten in Kirchen
auch Schulen geprediget wird, ist ein Zeichen der unerschöpf-
so liehen Barmhertzigkeit Oottes, ein Beichthumb seiner Gnade,
welchen
d) die rohe Welt Kinder befser erkennen, Gott daYor
preiTsen und sich dieses stattlichen Vorzugs heylsamer bedienen
solte, wiedrigen falls
S5 e) Sie gottes gerichte sich häuffen und den gerechten
Gott zwingen werden, seine unerkannten, ia verachteten Wohl-
thaten nicht allein gäntzlich zu entziehen, sondern auch desto
mehr Stra£Pe darauf zu schicken, welches alles dem unbedacht-
samen Yolck, so mit erwehnten GKfFt eingenommen, ausfuhrlich zu
80 gemüth geführet und
f) beygesetzet werden mufs, welche Herrlichkeit das sey,
lesen und schreiben können, wie manchmahlen auch ein alter
sich erklähret. Er wolte gerne ein Glied von seinem Leibe
drumgeben, wenn Er lesen und schreiben könte, ja es ist
u g) die Verantwortung desto schwerer, da uns Gott in
diesen Tagen des Heyls lafsen gebohren werden, wann wir solche
angenehme Zeit versäumen und nicht mehr als unser Yoreltem,
denen das licht nicht so helle geschiehnen, zum Preifs Gottes
und unser Seelen Heyl anwenden. Gewifs so viel öffentliche
40 Tempel, so viel Predigt Stühle, so viel Schulhäufser, die Qott
bey jetzigen Zeiten mehr gegeben als ehedefsen, werden der-
7. Schalordnung für die Landgrafschafb Sauaenberg 1722 41
eiüBten die thörichte weit richten und ihre Yerdamnufs desto
grölber machen.
h) Wo Eltern jenes VorurtheU durch vemünfftige belehrung
sich nicht weiten nehmen lafsen, seynd Sie für ungehorfsame,
halstarrige, ja UnChristen zu achten und auf art, wie unten &
folgen wird, mit Ihnen zu verfahren.
6) bey der Aufsicht des Pfarrers auf die Schulen mufs die
in dem Verstand liegende Erkenntnüfs auch den Willen zu seiner
Schuldigkeit anweifsen, dafs Er in würcklicher Uebung das seine
yerrichte. Und mufs dabey voraus zum grund gesetzet werden lo
eine brennende begierde zur beförderung göttlicher Ehre und ein
ernster Yorsatz, alles zu thun, was nur möglich scheinet, dem
Nächsten an seiner Seelen, damit zu dienen. Worauf so dann das
Thun Selbsten, wann es schon mit Mühe, Yerdrufs, ungemächlich-
keit, ja Yersaumnüfs weltlicher haurs-geschäften vermenget ist, u
erfolgen mufs.
a) es leidet diese begierde keine Absicht auf den zeitlichen
lohn, und wann man mir also schon keine besondere besoldung
dafür giebt, dieses oder jenes weiter zu übernehmen, als die
gemeine Oewohnheit erfordert, so thue ich es dennoch gerne, so
wenn ich nur den Haupt -Zweck, Qottes Ehre, dadurch erlange.
Diefs ist das gewifseste Kenn Zeichen eines Miedlings, wann
er sagt : ich habe keine Besoldung davon, warum soll ich einem
andern sein brod verdienen etc. Ach warum bistu doch nicht
lieber ein Zöllner worden, wenn du blofs um den Lohn schaffen ss
wüst, dort köntestu wuchern, auctioniren, gewinnen. Will
Mathseus Christi Jünger seyn, mufs er die Zoll Pude verlafsen.
Christus und dieser Belial reimen sich nicht zusammen.
b) Der Gehorfsam eines Priesters in seinen Ammbts-Yer-
richtungen mufs nicht nur äulserlich seyn, sondern aus treuen, so
redUchen, willigen Hertzen fliefsen, wann Er seine Würckung
erlangen soll Er mufs auch nicht blofs bey einigen vorgeschrie-
benen Stucken stehen bleiben, sondern sich selber Regeln geben
und immer weiter gehen. Denn es ist elend und ein Knechtischer
Handwerckischer gehorfsam, nicht mehr thun, als vorgeschrieben s»
worden. Ja es ist ein schlechtes Gemüth, so sich nicht selbsten
ermuntert und leediglich an denen gezogenen linien hanget.
c) Doch mufs diese begierde nicht wieder die Yorschrifft
handeln und alles nach der theologischen Klugheit auf Zeit, Ort
und andere Circumstantien fleifsig appliciren, weilen unica Circum- 4o
Btantia gar leicht die gantze Sache ändert.
42 Badische Schulordnungen 1. Markgraischaften
d) Mühe und Yerdrufs mufs niemand abhalten, das znthnn,
was dem Ammbt gemäfs und erbaulich ist. Gesetzt, es beschwehret
Dich in etwas, so viel arbeit mit Einrichtung der Schulen zu
haben. Du bist ia eben defswegen in der Welt, dafs Du arbeiten
s solst. Wie müstestu thun, wann Gott einen Holtz hacker aus
Dir gemacht. Er ist es ia nicht schuldig gewesen. Dich in
diesen Standt eines Pfarrers zu setzen, bistu aber Ton Gottes
Gnaden, was Du bist, warum willstu defswegen faullentzen oder
bequemer seyn? hastu Dich aus der Absicht entschlofsen , ein
10 Pfarrer zu werden,, dafs Du nicht so hart schaffen darfet, wie
ein Handwercker? 0 elender Mensch, wie sehr hastu Dich be-
trogen? Wie gröblich hastu gefehlet?
e) Denkestu, so viele bemühung mit der Schul hindere
Dich an Deinen privat Verrichtungen? Es ist wahr, jene Ammbts-
IS Arbeit erfordert Zeit. Allein ist nicht die Seele, ja die vielen
dir anvertrauten Seelen, mehr als der Leib? Das publicum
mufs alle Zeit dem private vorgehen, hat jemand ein Ammbt, so
warte Er des Ambts, ich bin beruffen zum geistlichen Aufseher
Ammbt, aber nicht zum Hanfs Knecht, darum hastu eine Frau
90 genommen, dafs Sie das Haufswefsen besorge. Du wirst Deinem
eignen Haufse doch wohl vorstehen, Du wirst die Deinen gleich-
wohl versorgen, wenn Du Ihnen Schätze sammlest, die die Diebe
nicht nehmen können. Zu dem würde eine erlaubte mafsige
bestellung Deines Haufswefsens dennoch Platz finden, weilen
SS dieses keine Contradictoria, sondern gar wohl beysammen stehen
können.
7) In der Uebung des Thuns, so einem fleifsigen Aufseher
über die Schulen obliegt, stehet oben an die beobachtung des Schul-
meisters Selbsten, seiner Gemüths-Neigung, seiner Ammbts-Yerwal-
30 tung und seines gantzen Wandels.
a) Gott hat sich zwar nach seiner unergründlichen AU-
wifsenheit alleine vorbehalten, die Hertzen der Menschen zu
erforschen, doch hat seine Weifsheit dem vernünfftigen Menschen
viele Wege gezeiget, dafs Er durch Erlernung des Temperaments
35 und anderer Neigungen von dem, was sein Nächster in dem
Schild führet, probabiliter urtheilen kan, immafsen diese Bemer-
ckung in Führung des Pfarr-Ammbts überhaupt nicht ohne Nutzen
ist und absonderlich bey den Schulmeistern, die man taglich vor
Augen hat, stattlichen Yortheil giebet.
40 b) es ist zu beklagen, dafs manchmal die liederlichsten
Gemüther, wo keine Wifsenschafft, keine Ehre, keine Liebe,
7. Schnlordnnng für die Landgrafschaft Sausenberg 1722 43
keine Schamhafftigkeit mehr wohnet, die Obrigkeit mit begehrung
eines Ammbtes, deme Sie nicht vorstehen können, auch demselben
getreulieh vorzustehen nie verlangen, zu betrügen sich unter-
stehen dürffen.
c) Doch da hier nicht die Rede ist, welcherley leute zu &
Schuldiensten gebraucht werden selten, sondern wie bey denen
würcklich bestelten Schulmeistern alles auf den rechten Zweck
zu richten, so mufs freylich die Aufsicht desto behutsamer seyn.
d) Die Betrachtung des zuvor von dem Schulmeister ge-
führten Standtes, ob Er im Krieg oder bei Hoff, ein literatus lo
oder ein Handwercker gewefsen, auch wie er von jenen ab-
gekommen, giebet ein grofses Licht zu Erlernung seines ge-
müths.
e) Man consideriret auch billich, wenn, wo und wie Er
zur Frau gekommen, ob Er zuvor schon in andern Diensten is
gestanden, und wie Er sich dabey aufgeführet, oder ob Er in
coelibatu stehe, und wie Er denselbigen führe.
f) Man fraget, wie Er mit seiner Frauen lebe, was für eine
Hanfs und Kinder Zucht er habe und halte, mit wem Er aufser
seinem Ammbt am meisten conversire. so
g) Man bedencket, ob Er reich oder arm, eine geringe
oder gute besoldung ziehe, ob Er beforderung suche oder in
loco bleiben wolle.
h) Man erkundigt sich, ob Er im Schulhalten deutlich oder
dunckel, ob Er selbst die nöthige Wifsenschafft im lesen, schreiben, 2s
rechnen und singen besitze, ob Er leicht zum Zorn gereizt,
schnell und hitzig oder langfsam, allzu gelind und saumseelig,
ob Er hochmüthig oder eigensinnig oder wahnwitzig, ob Er
kräncklioh oder gesimd.
i) Man ziehet Nachricht ein, ob Er in gemeinem Leben 3o
dem Trunck ergeben^ gerne mit Weibsleuten umgehe, die Wirths-
häufser besuche, sich mit denen bauem familiair mache , un-
nöthigen Streit anfange oder auch wohl spiele, Toback und wo,
auch wann Er ihn rauche.
k) Man ziehet in Consideration, wenn Er ein Handwerck 35
dameben kan, ob Er darbey arbeitfsam, ob Er nicht die Jugend
dadurch versäume, ob Er nicht sonst durch Neben Geschaffte,
Gerichts- Schreibereyen, Hochzeit laden etc. in seinem Ammbt
nachläfsig gemacht werde.
1) Man behertziget, ob Er ein Anfanger in dem Schul- 40
halten oder das Ammbt schon lang getrieben, ingleichen ob man
44 BadiBche Schulordnongexi 1. Markgra&chaften
sich einige Hoffnung zu seiner Befserung machen könne oder
nicht.
8) Nach unterschiedlicher befindung der Gemüths Neigung,
Ammbts- Verwaltung und Lebensart eines Schulmeisters mufs hernach
5 des Pfarrers Einrichtung gelencket werden, da man ursach findet.
Ihn entweder zu unterrichten oder zu straffen und warnen oder
zu vermahnen oder zu trösten.
a) Das Unterrichten geschiehet bey jungen anfangem , wo
es sich leyder offt befindet, dafs Sie in buchstabieren, schreiben
10 oder in der Methode Schul zu halten, theils gäntzlich fehlen,
theils von der bey uns recipirten Ordnung abgehen, auf welchem
Fall ein Pfarrer selbst, wenn Er die Jugend nicht will verderben
lafsen, Hand anlegen und den Schulmeister, auch wohl gar in
besonderen Stundten, vorher informieren mufs.
15 b) absonderlich hat ein Pfarrer Anweifsung zu geben, wie
ein Schulmeister den Catechismum, Sprüche, Kinderlehr und
Psalmen der Jugend fein einfältig und deutlich erklähren soll,
damit Sie hernach alles mit Verstand und nicht blofs dem Buch-
staben nach desto leichter memoriren mögen.
20 c) Auch erstrecket sich das Aufseher Ammbt in unterrichten
auf die rechte Zuchts- und Gebeths-Art des Schullmeisters,
welche am nützlichsten zu führen.
d) Alles, was an dem Schullmeister zu corrigiren, es äufaere
sich vorgemelter mafsen in dem gemüth, in dem Ammbt oder in
SS dem gemeinen Leben, es lauffe wieder göttliche oder auch nur
weltliche vorgeschriebene gesetze und Verfafsungen , ist das
objectum des Straffens bey vemünfftigen Vorstehern.
e) Die Art und Weifse dieses Straffambts admittiret keine
Verachtung, kein Zürnen, kein schelten, kein poltern, sondern
so fliefset aus lauter Nothzwang der Pflichten, aus Liebe zum
guten, geschiehet mit Sanfftmuth und Freundlichkeit, jedoch in
unterschiedenen gradibus, nach Unterschied des Fehlers und
seiner Umständte, meistens aber privatim und selten in gegen-
warth anderer leute.
S5 f) Mit dem trösten des Pfarrers gegen den Schulmeister
braucht es nicht viel besondere argumenta, aufser nur die, so
oben berühret worden, und ist die nöthigste Cautela, wie ins
gemein beym trösten, dafs man die perlen nicht vor die Schweine
werffe.
40 g) es gehöret zu diesem Umstand füglich, dafs auch ein
Pfarrer dem Schulmeister, je nach gut finden, dienliche Bücher
7. Schulordnung fQr die Landgrafschaft Sansenberg 1722 45
80 wohl in seinem Ammbt als Christentbum zu brauchen anrathe,
auch wohl selbsten, wenn Er sie besitzet, zum lesen communicire.
9) Zu Übung vorgesetzter Ammbts-Pflichten mögten als dien-
same Mittel gebrauchet werden die vom Pfarrer fleifsig angestelte
besuchung der Schulen. 5
a) es wird diese öffter oder seltsamer yorgenommen, nach-
dem man welfs, dafs dem Schulmeister zu trauen oder viel an
Ihm zu corrigiren sey.
b) Diese Schulvisitation soll wenigstens alle "Wochen ein
oder zwey mahl geschehen. lo
c) Sie geschiehet nicht allein um des Schulmeisters, son-
dern auch umb der Eltern willen, damit sie sehen, man frage
nach Ihrer Jugend und werden desto mehr im Zaum gehalten,
Sie fleifsig zu schicken.
d) auch mufs Sie nicht alle Zeit una eademque die et i5
hora, sondern eine Wochen am Montag, die andere am Donners-
tag und so weiter, ohne dafs sich der Schulmeister darnach
richten könte, auch wohl damit der Schulmeister desto weniger
sicher und saumseeliff sey, zwey Tage hinter einander vorge-
nommen werden.
e) ingleichen mufs die Art dieser yisitationen nicht immer
einerley seyn, ein mahl setze ich mich und höre blofs zu, was
der Schulmeister macht, ohne was zu interloquiren, damit ich
erkenne, ob seine methode recht, oder ob und worinnen, auch
wie sie zu Terbefsem, ich sage ihm auch wohl, Er soll fort- S5
fahren und thun, als ob ich nicht zugegen wäre. Ein ander
mahl halte ich die Schul in der gewöhnlichen Ordnung und
laTse den Schulmeister zu hören, wieder ein ander mahl frage
ich bald da, bald dorten heraus oder lese das Schul -Register
ab und notire die abwefsende zur bestraffung der Eltern. so
f) hätten wir freye Hand über das AUmofsen, so wäre
nützlich, denen fleifsigsten bifsweilen einen Rappen zu schencken.
g) hierbey mufs sich auch der Pfarrer nach den Umständten
der Jugend schicken und richten, die fleifsigen loben, die böfsen
schelten und die faulen offt vor andern fragen, damit Sie auf- S5
gemuntert werden.
h) absonderlich soll der Pfarrer hier fleifsig fragen nach
denen kindem, so aus dem allmofsen in die Schul geschicket
werden, damit das Geld aus diesem pio Corpore nicht umbsonst
ausgegeben werden müfse. 40
46 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
i) Wenn unter der Jugend sich Subjecta finden, so ad
altiora können gebracht werden, soll Sie der Pfarrer genau in
acht nehmen, wohl prüffen und denen Eltern rathen, selbige zu
was mehrers anzuziehen.
5 k) Wo es die Gelegenheit giebt, mag der Pfarrer dem
Schulmeister bifsweilen incognito zu hören, damit Er seine Lehr
und Straffart desto gründlicher einsehen, und, welches sonst ge-
meiniglich in des Pfarrers gegenwart geschiehet, der Schul-
meister nicht heycheln könne.
10 10) Wie nicht weniger wäre zu Erlangung gleichen Zweckes
gar dienfsam, wenn der Pfarrer alljährlich Ein oder Zwey Examina
in gegenwart des Yogts und etlicher Richter halten liefs.
a) solches Examen wäre im Herbst vor Anfang der Winter-
schulen und im Frühjahr nach Endigung derselben, ehe die
15 Sommer Schul angehet, zu yeranstalten.
b) daraus würde man sehen, wie die Kinder in die Schul
gekommen, und was Sie den Winter über gelernet.
c) Es könte auch bey dieser Yersamlung das Regiester
der saumseeligen abgelesen, die Eltern citiret, und nach hoher
so landes Obrigkeit befehl sogleich gestraffet werden.
d) Der Vogt und die Richter sambt etlichen aus der ge-
meindte würden sich gerne ohne Zwang hierzu gebrauchen
lafsen, weilen jedes mahl kaum zwey Stunden Zeit darzu nöthig,
und Ihnen daran gelegen, dafs Sie wifsen, wie Ihre Jugend
95 unterrichtet werde, und ob Sie auch etwas lerne.
e) Doch müfste man hierbey alle Zehrung oder Unkosten
durchaus yermeiden.
f) Im Herbst wäre jedesmahlen, wenn die Winter Schul
angehen soll, selbige an einem Sonntag zu verkünden und eine
30 gantze Predigt, laut obiger Anweifsung, jedoch mit beybehaltong
des gewöhnlichen Evangelii vorher, darauf aber erst das Examen
zu halten. Im Frühjahr hingegen könte das Examen prsemittiret
und die Predigt nach gesetzet, darinnen hernach das nöthige,
wie man es beym Examine gefunden, errinnert werden.
35 11) Es wird ohne hin auch von dem Speciali bey der jähr-
lichen Visitation nach dem Schul Wefsen gefraget, und kommt es
nur darauf an, dafs ein jeder Pfarrer sich dieses Mittels in seiner
Ordnung recht bediene.
a) Die Erörterung der Schulsachen ist bey jährlichen visi-
40 tationen billich eines der vornehmsten Stücke, doch kan der
Specialis nicht gleich in dem ersten Jahr in allen fiuf dem
7. Schulordnung für die Landgrafsohafb Sausenberg 1722 47
Grund kommen, welches bey wiederholten mehreren Visitationen
eigendtlicher geschehen kan.
b) Der Pfarrer muTs auch diese Gelegenheit nicht ohne
Nutzen vorbeylafsen, dabey aber sich bestreben, so genau immer
möglich die wahre Beschaffenheit des Schulwefsens dem Special! ^
anzuzeigen, damit dieser so wohl dem illnstri Consistorio andres
nichts als Wahrheit vortragen , als auch zu seiner eignen Nach-
richt den wahrhafften Zustand der Schul erkunden möge.
c) Unwahrheit und privat Absichten oder Menschen-*Furcht
sollen den Pfarrer weder die Wahrheit zu verschweigen noch lo
etwas unwahres anzugeben verleiten.
d) Ein Pfarrer thut wohl, wenn Er das gantze Jahr hin-
durch von dem Zustand seiner Schulen das nöthigste zu Papier
bringt, hernach dem visitatori vorlegt und sich die bescheid in
Margine hin wieder schrifftlich geben läfst. is
e) Wenn der Pfarrer selbst sich die Visitationen nicht wohl
zu Nutzen machet, so verliehren Sie gar bald die darunter ge-
suchte gute Würckung, und gewinnt es das Ansehen, ob seyen
Sie alleine zur gemüths Ergötzung des Specialis angestelt, damit
Er einmahl spacieren reiten, zu Gast efsen, ein Glafs Wein trincken so
und sein accidens hohlen möge.
12) Hier nächst ist die visitatio domestica gar ein herrlich
Mittel auch bey Erziehung der Jugend und in Schul Sachen sein
Ammbt auszurichten.
a) es wäre zu wünschen, dafs dieses löblich institutum »
durchaus eingefuhret werden mögte, doch ist zu besorgen, wann
es autoritate publica introduciret würde, so mögte ^s so leicht
als andere gute Uebungen in ein opus operatum erwachsen.
b) ein gewifsenhaffter Seelen Sorger beobachtet diefs-
faUs lieber ohne befehl, was Er heylsam findet, richtet jedoch ao
alles nach der christlichen Klugheit ein.
c) es ist ein schädliches preßjudicium bey vielen Lehrern,
dafs Sie meynen, Sie dürffen, es wäre denn, dafs Sie besonders
beruffen, nicht zu Ihren Pfarr Kindern kommen, gleich wie auch
d) Auf Seiten der Zuhörer verwerfflich ist, wann Sie ss
glauben, der Pfarrer komme umb Efsens und trinckens willen zu
Ihnen, und entschuldigen sich daher entweder sehr mühfsam,
dafs Sie dem H. Pfarrer nichts geben können, oder lauffen gleich
anfangs auf den keller zu.
e) Die befste Speifse eines Seelen hungrigen Kirchen «o
48 Badische Schnlordnungen 1. Markgrafschaften
Täters ist die Erbauung des armen Nächsten, absonderlich in
gegenwärtigem passu die Einrichtung der Schulen.
f) Defswegen thut ein Pfarrer bey solcher Gelegenheit
wohl, wann Er nicht alleine nach denen Büchern, die man im
i Hanfs hat, fragt und weiteres recommendiret, sondern auch das
gesind sammbt ihren kindem aus ihrem Christenthumb examiniret
und damit denen Eltern gegenwärtig zeigt, wie nöthig es sej,
dafs ihre Ejnder noch mehr lernen.
g) wobey denn auch die Kinder, so in die Schul gehören^
10 zu notiren und dem Schulmeister per extractum zu übergeben
und, dafs Sie kommen, zu vigiliren. Wie ich es ehedefsen in
meinem lieben Grötzingen nicht ohne Nutzen und Genehm-
haltung der gemeindte gemachet.
13) Eine besonders mühsame arbeit ist, die Kinder und
15 Eltern zu besuchung der Sommer Schulen anzuhalten.
a) es ist auch eine unerkannte göttliche Wohlthat, dafs
diefseitige Inwohner nicht begreiffen wollen, wie viel Vortheil
ihren Seelen durch diese Yeranstaltung in gegenhaltung der
Yorigen Zeiten zu gewachsen.
so b) auch können wir Gott nicht sattsam verdancken, dafs
Er bifs anher durch die weltliche Obrigkeit so viel neue und
geschärffte mandata zu bestättigung sothanen heylsamen institoti
geben lafsen.
c) gleichwohl bin ich der Meynung, dals der gehorfsam
SS dieses Statut! mehr durch Liebe und vemünfFtige Vorstellung
als durch Zwang müfse erhalten werden;
d). folgbahr richtet ein kluger geistlicher Haufshalter die
Sommer -Schulen billich so ein, wie Sie am leichtesten ohne
allzu viele Yersäumnüfs der Jugend in Haufs geschafften ge-
30 schehen mögen. Am besten hat mir die art gefallen, wie Sie
hier in Auggen angetroffen, dafs man die Jugend, so arbeiten
kan, an Sonn- und Feyertagen, so vor als nach mittag beym
ersten läuten, die kleineren aber Dienstag und Donnerstag nach
der Bettstund oder um den Mittag zwey Stundten in die Schul
35 schicke.
e) ich sehe wohl, dafs wir zufrieden seyn müfsen, wenn
die Jugend im Sommer, was Sie im Winter gelernet, nur repe-
tiret, obschon die Wifsenschafft selbst nicht sonderlich zunimmt.
f) in Städten, wie Schopffen tmd, wo es die gemeine ver-
40 langt, kan gar wohl täglich Schul gehalten werden.
7. Schulordnung för die Landgrafschaft Sausenberg 1722 49
g) Wie 68 auf weit entlegenen filialien einzurichten, kan
dermahlen kaum determiniren, sondern mufs es der Prudentz
eines jeden Pastoris überlafsen, was möglich zu veranstalten,
doch soll es auf jedes mahliges anfragen an nöthiger Anweifsung,
80 viel Oott kräfften geben wird, nicht ermanglen. s
14) Wenn ein arbeitsamer Kirchen Vorsteher nach Erforde-
niDg des Schulmeisters oder anderer Circumstantien nöthig er-
achtet, etwann selbst besondere privat Stunden zu halten, und Er
es thut, ist Er mehr zu loben als zu schelten. .
a) , solche privat Stundten müfsen ohne Yersäumnüfs der lo
öffentlichen Schul geschehen.
b) seynd es kinder, welche mehr lernen wollen, als der
Schulmeister selbst kan, z. e. lateinisch, rechnen etc., ist ohne
dem nichts darwieder einzuwenden.
c) am besten handelt der Pfarrer, wenn Er von dergleichen is
privatisten kein ordentliches Schulgeld nimmt und damit zeiget,
dass Er es nicht umb des gewinnes, sondern um der Seelen
willen thue.
d) können solche privat Stundten am Tag gehalten werden,
ist es rathsamer, als wenn sie bey nacht angestellet und damit 20
vielleicht dem jungen Yolck anlafs zum Nachtstreunen gegeben
würde, wiewohlen es sich an theils orten nicht änderst thun
läfst, in welchem Fall aber denen kindem Erbarkeit und heim-
gehen auf das genaueste einzuschärffen ist.
15) Es finden sich auch je zuweilen viele Hindemürse, welche 25
die klage Aufsicht eines Vorstehers über die Schulen nicht in ihre
rechte thätige Übung kommen lafsen, die man aber mit möglich-
stem Nachtruck und Ernst aus dem Weg zu räumen sich bestreben
moTs, und werden selbige gegeben dann und wann von dem Pfarrer
Selbsten, nibht selten von dem Schulmeister, öffters aber von der so
gemeine und Ihren halstarrigen Gliedern.
a) Die gelehrten bemercken, dafs keine disciplin in dem
gantzen begriff der literatur, quse non laboret difficultate sua;
was wunder, wenn auch diese ammbts Treu sich Hindemüfse in
den Weg mufs werffen lafsen. 35
b) Wenn Sachen, deren moralität richtig ist, am Anfang
ihrer Übung anstofs leiden, halte ich es vor ein weit befseres
omen, als wenn jedermann applaudiret und alles so gar ruhig
von statten gehet.
c) ein Christ erkennt leichtlich, wie viel abbruch dem 40
Teuffei durch gute Einrichtung der Schulen in seinem Beich
Moninnenta Germaniae Paedagogica XXIY 4
50 Badische Schulordnungen 1. Markgrafechaften
geschehen könne, und wie manche Beude Ihm dadurch aus dem
Bachen gerifsen werde, solte Er nun darzu schweigen? so ein
fauler Teuffei ist Er nicht. Ean Er nicht mehr thun, so schnaubet
Er und brüllet doch. Sollten wir uns dadurch abhalten lafsen,
s in dem angefangenem guten fortzufahren? Das sey ferne. Wo
bleibt die geistliche Tapferkeit? das wären schöne Soldaten,
wenn Sie vor eine Yestung komjnen, merken des Feindtes
Wiederstand und wolten defswegen gleich wieder zurück gehen.
Sie müfsen anhalten, sich wehren, biCs Sie eindringen.
10 d) Tu contra audacior ito. Die durch Gottes gnade ein
mahl erlangte Erkenntnirs der edlen Wahrheit mufs uns lüstern
machen, immer weiter zu gehen, und keinen mäfsigen Einhalt
gestatten, sondern je mehr Hindemüfs, je mehr Tapfferkeit
Sonst hätte mein Heyland sein Erlölsungswerck nicht vollbracht,
15 sonst wärstu nicht gebohren worden, sonst hättestu nicht stu-
dieren dürffen. Doch Schweifs, müh und arbeit müfsen wir in
Hebung der impedimenten nicht schonen.
16) Auf Seiten unser der Pfarrer selbst wird je zuweilen
pro impedimento angefuhret, man habe sonsten viel zu thun, könne
90 diese Schul Sachen nicht immer so genau abwarten, oder man
seye kräncklicht, müsse seiner Gesundheit schonen und dergleiohen.
a) allein hierauf ist zum theil oben geantwortet.
b) Die Erkenntnfifs unserer Schuldigkeit würcket die mög-
lichste application, sowohl bey anderen überhäufften Geschafften,
» als auch bey etwas schwacher Leibes Constitution.
c) Die Erwegung der Eostbahrkeit dieses geschafftes re-
moviret jene Hindemüfse leichtlich.
d) Die Betrachtung der Verantwortung und unwieder-
bringlichen Seelen Schaden, den man bey Yersäumnüfs dieser
30 Nothwendigkeit unfehlbar zu gewarten, vertreibet billich die Ein-
bildung, dafs man nicht Zeit habe oder kräncklich sey.
e) bey Überhäuffung der geschaffte ist billich das nöthigste
und heylsamste denen, so zwar auch, aber nicht eodem gradu,
nöthig und heylsam, vemünfftig vorzuziehen.
u {) Würckliche Eranckheiten entschuldigen zwar durchgehends
sowohl in foro poli als foro soll, doch höhlet die Danckbahrkeit,
bey erlangter wieder genefsung, sorgfältig nach, was savor
wieder willen versäumet werden müfsen.
17) Femer ist nichts gemeinres, als dafs ein gewendet wird,
M der Schulmeister seye zu hochmüthig, zu eigensinnig, zu lieder-
lich, wolle sich nichts rathen und sagen lafsen, sondern selber
7. Sdralordnnng flkr die Landgrafachafi; Saiuenberg 1722 5 t
alles befser wifsen, mit einem Wort, Er folge nicht, dafs man
Terdrüfslich werde, Ihme weiter etwas zu sagen, besonders da man
for seine wohlmeynende anmahnungen lauter Undanck nnd Feind-
schafft, Yerlenmbdong imd Aufhetzung anderer zu gewarten habe.
a) es mag wohl seyn, dafs sich mancher Schulmeister 5
mehr einbildet als sein Pfarrer, es ist auch nicht zu läugnen,
dafs bey manchen, zu mahl denen alten, der schädliche Eigen-
sinn so tief gewurtzelt, dafs Sie sich von Ihren eingesogenen
Gewohnheiten durch aus nicht wollen abtreiben lafsen, gleich
wie auch bey vielen leyitas animi, auch wohl malitia sich dem lo
guten wiedersetzet.
b) Alleine prudentia pastoraUs giebt AnweiTsung genug,
diesen aUen vemünfftig zu begegnen.
18) Dann und wann seynd wir zu yertraulich oder zu guth
mit denen Schulmeistern, wir efsen und trincken mit Ihnen, auch is
wohl überflüfsig, erzehlen Ihnen unser vitam academicam, urtheilen
mit Urnen Ton anderen, auch wohl vomehmen Leuten, entdecken
Ihnen alle unsere arcana, gehen spatzieren, spielen und schertzen
mit Ihnen, oder die Frau Pfarrerin und die Frau Schulmeisterin
pflegen solche Vertraulichkeit, woraus hernach ein unfehlbares 20
^lipendium des Schulmeisters gegen den Pfarrer entstehet.
a) nimia famüiaritas parit Contemtum.
b) es seynd wenig Schulmeister, denen zu trauen.
c) Sie befleifsen sich wohl gar dahin, den Pfarrer auszu-
forschen, und legen Ihme selbst allerhand Fallstricke. as
d) et sie tempore pacis de hello meditantur, denn solang
der Pfarrer gut Freund ist und zu Ihrem Wefsen , es sey guth
oder bofs, schweiget, so lang seyen Sie gemeiniglich auch zu-
frieden, 80 bald aber der Pfarrer sein Ammbt thun will, weifs
jener Schalcksknecht sein wohlgeschicktes Magazin listig auszu- so
leehren und die angelegten Minen springen zu lafsen.
e) hinc fide, sed cui yide. Halts mit jedermann freundlich,
vertraue aber unter tausenden kaum einem.
f) Wo bereits dergleichen familiaire gemeinschafft einge-
rifsen, ist nöäiig, sich deren von nun au behutfsam zu entziehen s5
oder wenigstens sich dadurch an der nothigen Ammbts Übung
nicht abhalten zu lafsen.
g) Will als dann Oott verhängen, dafs der Schulmeister uns
verdrufs machen, verleumbden und gar Schaden zu fulgen soll,
ey wolan, unsrere Beschliefsung soll seyn: 40
4*
52 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Handel mit mir, wies düncket Dir,
Durch Dein Gnad will ichs leyden.
lafs Ihn schalten, der Herr hats Ihm yielleicht gehelTsen zu
Deiner Befserung, imposterum disce cautius mercari; nocn-
5 menta, documenta.
h) inmittelst bistu dennoch der Vorsteher, und Gott fordert
Rechnung von Deinem haufshalten, ohne Absicht, ob der Schul-
meister Dein Freund oder Dein Feind gewefsen.
i) es ist hier eben so nöthig, dafs man sich vor denen
10 Weibern der Schulmeister als denen Männern selbsten hüte,
und mufs absonderlich ein Yorsichtiger Lehrer, sein Weib und
Kinder gleichmäfsig in guten Schrancken halten, dafs durch diese
kein geschwätz entdecket werde.
k) bifsweilen ist unumgänglich, dafs man von dem Schul-
19 meister über einige Umbständte, so ehedefsen in der gemeindte
vorgewefsen, noch vor seynd, sichere Nachricht einziehe, so viel
aber immer möglich, mufs man sich hüten, den Schulmeister
zum referendario zu machen, und am allerwenigsten mufs man
seinen relationen alle Zeit glauben beymefsen.
» 1) Er bedient sich offt dieses Yortheils, wenn Er nicht
selbst mit dem Pfarrer anzufangen getrauet, dafs Er durch Arg-
listigkeit den Vogt, Jäger oder andere hinter Ihn hetzet und mit
Freuden von ferne lauret, wo es hinaus will, manche seynd
Meister in der Bofsheit und nicht auszulernen.
^ 19) Bifsweilen findet sich das' andere Extremum an den
Pfarrer gegen dem Schulmeister, so Ihn hindert, seine Aufsicht
heylsam zu führen, welches geschiehet mit Unfreundlichkeit, Strenge
und allzu groser Schärffe, die ebenfalls mufs mitigiret, und damit
auch dieses impedimentum removiret werden.
80 a) Schulmeister seynd nach der gemeinen Bruder Liebe
nie änderst als in der billichen Hochachtung, die wir einem
jeden Geschöpffe Gottes, Neben Menschen und Mit Christen
schuldig, anzusehen. Denn das Aufseher Ammbt befreyet uns
nicht von denen Pflichten der Liebe.
85 b) in dem Ammbt erkennet ein gewifsenhaffter Yorsteher
seinen Untergebenen für einem gleichmäfsigen Offidanten in
Bepublica, der vielleicht eben so nöthig, eben so nützlich, eben
so treu als wir selbsten, für einen neben Ihm stehenden Fürst-
lichen Bedienten, der von höherer autorität dependiret, imd vrir
40 Ihn weder einsetzen noch abschaffen können, auch nicht be-
solden, ia in gewifser Maafs auch für einen Diener Gottes , mit
7. Scholordnong fOr die Landgrafachaft Sausenberg 1722 53
Oehülffen und CoUegen, defsen Ehre Gottes Ehre, der Obrig-
keit Ehre, bifsweilen auch unsere eigene Ehre ist.
c) sothane geringschätzung hindert die Hochachtung des
Schulmeisters, die wir umb des Ammbts willen lieber befördern
als yerringern selten. »
d) ich finde nicht gut, wann man den Schulmeister zu
einem täglichen Haufsknecht, zum boden oder andern geringen
Terrichtungen brauchet, die Ihme bei dem Pöbel Verachtung
causiren. Denn ob schon ein christlicher Schulmeister seinem
H. Pfarrer mit aller bescheidenheit, Demuth und Dienstfertigkeit, lo
80 offt Er Gelegenheit hat, begegnen soll, so ist doch fast rath-
samer, seine geschaffte, wenn es nicht die äufserste nothwen-
digkeit erfordert, lieber durch andere bestellen zu lafsen, und es
ist sicherer, diese anerbothene Hülffe zu depreciren, als sich der-
selben bedienen. is
e) in gegenwarth des Schulmeisters mufs sich ein Pfarrer
Yor aller Übereilung christlich hüten, ia in keinen Wort Streit
mit Ihm einmischen, weniger aber Scheltwort, gesetzt, dafs Er
es auch verdient hätte, gegen Ihm ausstofsen, z. e. ihr seyd ein
grober Eerl etc. Ihr seyd ein versoffener Zopf, und wenn der »
Schulmeister betruncken, Ihme gar ausweichen, bifs er nüchtern
worden.
f) auch soll ein Pfarrer nicht leicht gegen andere, aufser
in Ammbts-Stücken, z. e. bey der Earchen Censur etc., von denen
Fehlem des Schulmeisters reden, denn Er erfahret es leicht um- ss
gekehret und mit einem guten Zusatz wieder und will es her-
nach mit dem Iure Fassionis vergelten, woraus gröfser Unheyl
erwächfst.
g) ingleichen ist nicht alle Zeit rathfsam, einem Schul-
meister gleich verklagen und bedrohen, dafs man Ihn umb den »
Dienst bringen woU, Er müfse fort, man wolle seinen Kopf nicht
sanfft legen.
20) In dem Straf Ammbt des Pfarrers gegen dem Schulmeister
halte für das dienlichste, dafs man seine Fehler wohl unterscheide.
Ihn mehrmahlen in der Stille gantz allein, hernach in gegenwart ss
des Vogts erinnere, bey dem Speciali anzeige, seine befserung
unter göttlicher Anruffung in gedult erwarte und endlich, wenn
nichts helffen will, die Vorgesetzten umb änderung bitte.
a) ein Pfarrer hat hier ein Zweyfachs ammbt, ut Confessio-
Daiius, da Er auf seine Seele achtung geben mufs, wie bey 4a
54 Badische Schulordiiuiigen 1. Markgra&chaften
einem andern beiohtkind auch, hernach ut Inspector et Antistes,
wo von hier die Bede ist.
b) man mufs die Fehler eines Schuhneisters also distin-
guiren, dafs man sehe, ob Sie nur Ibme allein oder auch dem
& Ammbt und publice oder beeden schädlich. Z. e. es kan seyn,
dafs ein Schulmeister in seinem Haufswefsen yerschwenderisch,
dabey gleich wohl sein Ammbt löblich führet, quo posito, als
denn die Correction entweder alleine oder in gegenwarth anderer,
die Ammbts halber darzu gehören, gegeben werden mufs.
10 c) Die Fehler mufs man gewifs wifsen, also nicht auf
Weiber geschwätz gehen, noch eigene affecten yorwalten lafseo
oder, wo communis fama und doch kein sicherer Grund, die
Anthung conditionate thun, man hoffe es nicht, wann es aber
wäre, etc.
15 d) Die Errinnerung in der Stille hat auch gewifse gradus^
die Liebe ist der Grund bey allen diesen Straffen, auch bey der
schärffsten Emsthafftigkeit, doch ist der Zuspruch immer nach-
drucksamer und schärffer einzurichten.
e) proprio stehet zwar der Schulmeister für sein person
90 nicht unter der Kirchen Censur, doch wenn seine Excesse public
werden und ärgemüfs anrichten, mag er wohl in gegenwart des
Vogts, deme die Aufsicht über die Schulen nomine des Ober-
ammbts mit oblieget, gerüget werden, um so mehr, damit die
gemeindt auch wifse, dafs der Pfarrer keinen Antheil an des
35 Schulmeisters Fehlem habe, noch sie billige oder dulde.
f) die laster, worinnen ein Schulmeister stehet, müTsen so-
wohl, als wenn Sie von den bauern begangen worden, nach Er-
förderung der Umbständte pro Concione publica gestraffet werden,
ia wenn sie enorm und die andern gradus fruchtlofs vorher-
ao gegangen, hat sich der Schulmeister nicht zu beklagen, falls der
Pfarrer beysetzt, es seye zu beseuffzen, d^fs dergleichen Laster
auch an personen, die in öffentlichen Ämmbtem stehen und
anderen mit guten Exempeln vorleuchten solten, gefunden
würden, jedoch mufs Eigenhitz, Eigen -Ehr und so schädliches
S5 gifft nicht untermenget seyn, sondern alles in Schraneken der
Liebe und der Klugheit bleiben.
g) bey der Anzeige vorm Specialat mufs ein Pfarrer auch
selbst die Ammbtsart und Übung des Specialis klüglich unter-
scheiden, ist der Specialis hitzig und yerföhret gleich nach der
40 strengsten Schärffe, so wäre dieser gradus von dem Pfarrer
etwas später zu gebrauchen, als wenn Er langsam gehet, selbsten
7. Solralorcbiiukg fOr die Landgraftchaft Sansenberg 1722 55
erst, ^e es Beyn soll, 3 — 4 mahl mündliche Correotiones
giebet, ehe Er ad rigorem legis eilet, casu quo der Pfarrer seine
Anzeige ehender thun kan.
h) es ist ein grofser Fehler, wenn ein Pfarrer die Fürbitte
far seinen Schulmeister unterläfst, und ist alsdann nicht zu ver- s
wandern, wenn alle media psedagogica ohne Nutzen seynd, ia
nur übel ärger machen.
i) die gedult im warten auf befserung mufs ohne Conniventz
oder Indulgentz mit steter bezeugung unseres Müfsfallens an
denen Fehlem geübet werden und zum Grund haben unserer i<>
Selbst Erkänntnüfs, dafs wir auch nicht ohne Fehler seyn, die
geistliche Wiedergeburtfa und Hertzens änderung nicht von uns,
sondern von Gott komme, successive, wie die leibliche Geburth
gewürcket werde, und wir also der verborgenen Weifsheit Gottes
nicht Yorschreiben dürffen, wann und wie Sie ihren heiligen n
Liebes Zug führen soll.
k) Wenn jene priesterliche Gedult nur übel ärger machet,
das Yerderben weiter einreifset und mehr Schaden anrichtet in
der gemeindte, so mufs man allerdings diese schädliche Füchfse
fahen, zu dem Ende ohne ansehen der person, Freundschafft so
oder anderer neben Dinge auch ohne Menschen Furcht bey denen
Torgesetzten den Schaden Josephs gründlich Torstellen und um
Abwendung defselben in gelafsenheit mit lauter Beseuffzen der
böfsen Unart bitten.
2t) Das gemeinste impedimentum, so die befsere Einrichtung u
der Schulen zurückhält, wird von denen Eltern selbst gegeben,
wenn Sie ihre Kinder unter dem ungegründten Verwandt der
Döthigen Haufsgeschäffte oder aus böfser leichtsinnigkeit entweder
garoicht oder saumseelig in die Schule schicken, zu Haufs an der
nöthigen Aufsicht, auch an Anschaffung der erforderlichen bücher so
manglen lafsen, welchen tief eingewurtzelten Unheyl ein arbeit-
samer lehrer kaum mehr zu begegnen weifs, doch aber an seinem
Fleifs nichts mufs ermanglen lafsen.
a) es ist mehr als tyrannisch, dafs Eltern ihr eigenes
Fleisch und blut an dem, was am besten und nöthigsten ist, so ss
freyentlich hindern unnd sich dadurch selbst zu Seelen Mördern
machen. Halt innen, Du gewifsen lofser Raaben Yatter, lege
Deine Hand nicht an dem Knaben!
b) je entsetzlicher diese mehr als viehische bofsheit, je
heutiger mufs ein geistlicher Seelen Artzt wieder dieselben eyfem 4o
j
56 Badische Schalordnungen 1. Markgrafscbaften
und sein Ammbt, wie oben gedacht worden, nachdrücksammbst
führen.
c) es seynd freylich die Zeiten mühsam, elend, jämmerlich
und brodlofs, dafs ein Lehrer bifsweilen einiges Nachsehen,
5 nolens volens, haben mufs. Doch wenn es müfsbrauchet werden
will, kehret Er alle ersinnUche Yorstellungen vor, denen Eltern
ihre Schuldigkeit einzuprägen.
d) es ist nicht wahr, dafs Dir Gott Deine Kinder zu
Knechten und mägdten gegeben, sondern es seynd Kostgänger,
10 die Dir Dein Gott anvertrauet, dafs Du Sie in seiner Furcht
und Yermahnung auferziehen solst, wirstu nun Deinen eigenen,
so geringen Nutzen der Ehr Gottes und dem so wichtigen Seelen
Nutzen unbedachtsam Yorziehen. 0 weh Dir! Du Narr, was
wird es Dir helffen, wenn du also einen Knecht, eine Magdt
1» erspahrest und die halbe Welt gewinnest, leidest aber Schaden
an Deiner Seelen oder setzest auch Dein kind mit Dir in so
empfindlichen Schaden, was Du mit unterlafsung der billichkeit,
mit beleidigung Deines Gottes einnimmst, wird dir Gottes ge-
rechtigkeit an einem andern Ort zehen faltig wieder nehmen.
so Was du aber vor Abgang an Deiner vermeinten Nahrung durch
bewerckstelligung Deiner Pflichten zur beforderung der Ehre
Gottes leidest, wird Dir Dein Gott in einem andern tausend-
fältig wieder ersetzen.
e) Von Anschafung der benöthigten Bücher seynd in der
95 Anweifsung zur Kinderlehre Yorschläge geschehen.
f) Die Haufs Aufsicht der Eltern über die kinder wird Ter-
richtet mit stetem Yermahnen zum guten, Errinnerung des
Tauffsbunds, Abhaltung vom Müfsiggang und böfser gesellschafft,
Anweifsung zum gebet und täglicher Einschärffung des göttlichen
30 Wortes, vomemmlich aber, so viel in diesem Contextu davon zu
melden, dafs man Sie am Sonntag und, wenn Sie sonsten müfsig
seynd, absonderlich des Abends, ehe Sie zu bette gehen, hinter
die bücher treibet, selbsten aufsagen läfst, examiniret und fraget,
was Sie lernen. Welches herrliche Stück des Christenthununs,
3& so selten es von unsem laulichten Christen geübt und dadurch
die befsere Einrichtung der Schulen mercklich gehindert wird,
so embsig mufs ein treuer Seelenhjtt dar wieder kämpfen und
das gute in seine Uebung zu bringen besorget seyn.
22) In diesen Fürstlichen Landen haben wir Gottlob nicht
40 nur Erlaubnufs, sondern auch befehl und Anweifsung, die halstarrigen
Eltern mit der Schärfe zu straffen, ia es wird uns von weltlicher
7. Schulordnung fflr die Landgrafschaft Sausenberg 1722 57
Obrigkeit aUe nöthige Helffershand rühmlich darzu dargebothen, nur
dafs ein verständiger Lehrer auch bierbey den rechten gebrauch
nicht in Müfsbrauch verwandele.
a) es ist eine gnade Gottes und ein Zeichen der Ruhe und
Friedens, den Gott seiner kirche giebet, dafs wir uns solcher s
Hülffe von der Obrigkeit getrösten dürffen, wo für wir es auch
zu erkennen und Gott zu dancken.
b) Doch ist es auch eine nothwendige Pflicht der Obrig-
keit, dafs Sie es also thue, sonst wäre Sie keine Saugamme der
kirchen, kein gesalbter des Herrn, sondern ein Tyrann und Zer- lo
stöhrer des Reichs Christi.
c) denen, die Christen seyn wollen, ist es eine Schande,
dafs Sie die weltliche Straffe mehr fürchten als Gott.
d) Diese pasdagogia externa ist zur beforderung des Reichs
Christi anders nicht, als auf dem äufsersten Nothfall und, wenn is
vorher Gottes Wort gebrauchet worden, anzuwenden, umb, wo
nicht das wahre Gute dadurch erhalten werden kan, doch das
böfse und Aergemüfs in seinen Fortgang gehemmet werde.
e) es ist auch nicht das Ammbt eines Evangelischen
Predigers, selbst zu straffen, denn sonst würden wir herrschen, »
sondern nur die Uebertretter , bey denen unser geistl. Ammbt
aufhöret, dem Vogt oder wer Obrigkeit ist zur bestraffung an-
zuzeigen.
f) Das wahre Vertrauen eines Seelenkinds wird gegen den
Beicht-Vater mercklich gehindert, wann Er sich zum Fiscal der ss
weltlichen Herrschafften oder gar zum Richter und Executor
des machen läfst, was Ihme nicht zu kommt. Mein Schwerd
ist Gottes wort, Geld Straff und Häufslein gehet mich nichts an,
als nur, dafs ich den, der Aegemüfs giebt und mein Ammbt
hindert, dem Richter überantworte und es frey stelle, nach so
seinen Pflichten zu handeln. Wann ich sage: Du bist ein mann
des Todes, das ist mehr, als wenn ich sage : Du mufst 24 Stundt
ins Häufslein. Erkennet es schon der verstockte jetzo nicht,
80 wird Er es dereinsten fühlen.
g) Der äufserste grad des Strafammbts der Lehrer gegen ss
die sanmseeligen Eltern bestehet darinnen, wann ich Ihnen ihre
Pflichten gewiesen, Sie dieselbigen erkennen müfsen und doch
nicht thun wollen, dafs ich Sie um dieses Ungehorfsams und
Saumseeligkeit willen so wohl als umb des Ehebruchs und
Trunckenheit willen von dem Gebrauch des heil. Abendmahls, m
prsesuppositis preesupponendis, ausschliefsen darf.
58 Badische Scholordnimgen 1. Markgrafvchaften
h) Yon der Aufführung eines Pfarrers bey der Kirchen
Gensur und in dem BeichtstuI will zur andern Zeit, nach dem
maafs, das Gott giebt, meine Gedancken eröffnen.
23) Noch ist bey vielen ein Hindemüfs an richtiger be-
i suchung der Schulen die leibliche Armuth, dafs Eltern vorwenden,
Sie können das Schulgeldt nicht zahlen.
a) Man solte nicht glauben, dafs bey so yielen dieser
Einwurff gemachet würde, wie es doch leyder geschiehet.
b) ein geübter Lehrer mufs erforschen und urtheilen, ob
10 dieser Yorwand mit oder ohne Grund gemachet werde.
c) Wann der Schulmeister selbsten von Gott gesegnet und
eine gute besoldung hat, mag man Ihme zu sprechen, dafs Er
etliche gar arme kinder, Gott zur Ehre umb sonst in die Schul
gehen lafse.
n d) Weilen aber jene Condition hiesiger Orten bey gar
wenigen anzutre£Pen, so ist dem Pfarrer erlaubt, für dergleichen
arme kinder das Schulgeld aus dem AUmofsen, jedoch in ge-
bührender Ordnung, zahlen zu laTsen.
e) solche Ordnung bestehet bekandter mafsen darinnen,
M dafs die dürfftigen Binder aufgeschrieben, die Zettel Yon dem
Schulmeister über das yerfallne Geld gestellet, von dem Pfarrer
und Yogt attestiret und als denn zur decretur dem Oberammbt
und Specialat eingeschicket werden.
f) in denen fürstlichen Unterlanden ist ein Fürstlicher Be-
sft fehl ausgegangen, dafs die Schulmeister von denen Elndem, so
aus dem AUmofsen bezahlet werden, nur die Helffte nehmen
sollen, warum Er aber auch nicht hier oben publiciret worden,
ist mir unbekandt; solang Er verborgen bleibet, bin ich wohl
zu frieden und mag denen armen Schulmeistern ihren sauer
so verdienten Lohn gerne gönnen.
IL
Folgen nun mehro die Pflichten , welche der Schul-
meister in diesen seinen Ammbt zu beobachten, und
zwar in den gemeinen Leben überhaupt, in der Aufführung gegen
^ den Pfarrer, in der Aufführung gegen die Jugend aufser der Schul, in
der Auffuhrung gegen die Eltern und gegen die Jugend in der Schul
mit lehren, beten, straffen, schreiben, rechnen, singen, sammbt einer
Haupt-Ordnung, wornach die Schul gehalten werden soll.
7. Schnlordnong f&r die Lan^grafschaft Sanienberg 1722 59
1) Ein Schulmeister mufs nicht allein so wohl als andere
Christen, sondern noch vor anderen, in geberden, werten und
wercken einen stillen, erbahren. Christlichen wandel fuhren.
a) Er hat die gemeine Pflichten als ein Christ in allen
Classen desto genauer zu obsenriren, weilen Er gleich denen s
andern öffentlichen bedienten mit guten Exemplen vorleuchten
solle.
b) ich gestehe gern, dafs mir keine Creatur unter der'
' Sonne mehr zuwieder als ein gottlofser Schulmeister.
c) in meinen gedancken haesitire noch den Ausspruch zu lo
geben, ob ein gottloser Pfarrer, oder ein gottloser Schulmeister
mehr un Heyl in der Kirchen anrichten könne.
d) so gar auch die kinder und Ehefrau des Schulmeisters
sollen sich an der äufserlichen Erbahrkeit yon der rohen Welt
uDterscheiden. is
e) jene Erbahrkeit gestaltet nicht, dafs der Schulmeister
in denen Wirths-häursem herumb vagire oder der Trunckenheit
ergeben sey.
f) es ist ein äufserlich Zeichen der Erbahrkeit, wenn ein
Schulmeister seinem Standt gemäXse Kleider und zxmiahlen m
Bchwartze sammbt einem Mandel trägt
g) in Oeberden ist der Erbahrkeit zuwieder, wenn ein
Schulmeister sich zum Hoffnarren oder kurtzweiligen ßath
brauchen läfst, alleriiand lächerliche geberden zu machen, es mag
. hernach bey Hochzeiten oder in andern Compagnien geschehen, n
h) in Worten ist das eine schlechte Erbahrkeit, wo man
Zodten und Pofsen reifst oder sonsten fein lächerliche Historien
erzehlet
i) die Erbahrkeit in wercken erfordert nicht allein eine
würckliche Enthaltung von groben sündlichen Lastern, sondern ao
auch der Schein des böfsen mufs gemiedten werden, dahero der
viele und genaue Umgang mit weibs leuten billich unter-
bleiben soll.
k) das Tantzen und umbspringen unter jungen leuten in
denen Wirths-häufsem oder bey Hochzeiten stehet denen Schul- ss
meistern sehr übel an und wird zur doppelten Sünde an Ihnen.
2) So gar in so genannten indifferenten Dingen, die wir an
sich weder gut noch böfs nennen, mufs der Schulmeister mehr
behntsamkeit brauchen als andere:
60 Badische Schulordnungen 1. Markgrafsch&ften
a) gesetzt, dafs Kegeln an Sonntag in etlichen Orten
toleriret würde, so möchte ich doch keinem SchulmeiBter rathen,
sich darinnen andern frechen weit kindem gleich zu stellen.
b) es ist sehr sträfflich, dafs einige Schulmeister sich unter-
& stehen, bey Hochzeit oder andern Täntzen mit der Yiolin öffent-
lich aufzuspielen, defsen sich in dem mir gnädigst anvertrauten
Specialat durchaus keiner soll gelüsten lafsen.
c) es mag wohl seyn, dafs Tobackrauchen an sich so wenig
unrecht ist, als Wein Trincken, doch will es sich nicht zimen,
10 wann ein Schulmeister mit der rauchenden PfeifFe über feldt,
wohl gar in die kirch oder sonst auf der Gafse gehen wolte.
d) Zur Hochzeit laden und alsdann bey Hochzeiten auf-
warten, wird zwar sonsten an theils orten denen Schulmeistern
als ein essentiale ihres Ammbts obtrudiret, ich wolte aber lieber,
15 dafs man Sie umb yieler daraus erwachsenden Unordnungen
willen damit verschonen mögte.
e) gleiche Beschaffenheit hat es mit denen Gerichts-
Schreibereyen, die theils selbsten zu vieler Yersaumnüfs Anlafs
geben, theils von leichtsinnigen Schulmeistern utiliter darzu mits-
so brauchet werden, dahero ich, wo es nur immer seyn will, ernst-
lich trachten werde, dererley unnütze dienste von der Schul
möglichst abzuscheiden.
3) Doch ist nicht genug, dafs ein Schulmeister sich in praemit-
tirten Umbständten untadelich bezeiget, sondern es wäre dem Ammbt
85 und der Jugend sehr vorträglich, wenn jene äufserliche Erbahrkeit
aus einem wahren lebendigen Erkenntnüfs Gottes fliefset.
a) ach wie soll doch sonst ein blinder leiter, deme selbst
die Augen gebunden, die liebe Jugend heylsammlich fuhren?
b) in allen Ammbts Hebungen läfset sich der Glaube
so spübren, wenn Er in den von Gott erleuchteten Hertzen eines
erbahren Schuldieners liegt.
c) der glaube ist bey einem frommen Schuldiener der
Sieg, so die Welt überwindet, wenn Sie grob, undanckbahr und
roh ist; dahingegen wo kein glaube, cUi will man feuer von
35 Himmel haben, mit dem Schwerdt drein schlagen, ist immer
unruhig, müfsvergnügt und will davon lauffen.
4) Es ist schriefftmäfsig, ia gar vemünfftig, wer andere lehren
will, soll zu vor selbsten in denen erforderlichen Stücken der
Wifsenschaft einen satten grund geleget haben.
7. Schulordnung flir die Landgrafschafl Sausenberg 1722 61
a) wer ein Ammbt begehret, dafs Er nicht versehen kan,
oder dringet sich wohl verbottenerweifs in dasselbe, der wird
es nimmermehr verantworten können.
b) zu wünschen wäre, wann unter Uns junge leute Yen
Anfang zum Schulwefsen befser angezogen worden und sich &
nicht ein jeder, deme die defperation nach seiner Einbildung
kein leichteres Nahrungsmittel eingiebt, die arme Jugend in
Schul Standt zu betrügen unterstehen dürffte.
c) es können die Schuldiener freylich nicht alle in gleichen
grad gelehrt seyn, doch ist es zu bejammern, dafs leute in diesem lo
HeiL Ammbt gefunden werden, die weniger als ihre Schüler
wifsen, solche Männer selten noch Tag und Nacht sich beileifsen,
das abgehende nachzuhohlen, und defs wegen Ihrn H. Pfarrer
oder andern geübten Männern die besten Worte geben, dafs sie
einigen Yortheil von Ihnen lernen könten. u
d) Zumahlen seynd einige im buchstabieren sehr un-
geschickt und haben jene Erinnerung vor anderen nöthig.
e) auch ist schlechte Erbauung, wo irgend die Schulmeister
auf denen filialien Betstunden halten müfsen und Sie nicht ein-
mahl fertig lesen können. ^
f) O wie elend gehet es her, wann dergleichen rohe leute
etwann in der Schul die kinder lehr Sprüche und Catechismum
erklähren sollen und selber keinen grund in ihren glaubens
Articuln haben.
5) Eine besondere Pflichts Uebung ist das Verhalten des 2s
Schuhneisters gegen seinen Vorgesetzten H. Pfarrer, welchen Er
anders nicht als bescheiden, demüthig und gehorfsam zu begeg-
nen hat.
a) es ist ein groser fehler, wenn der Schulmeister, durch
hochmuth getrieben, sich einbildet, ja wohl gegen andere ver- so
nehmen läfst. Er sey so guth als der Pfarrer, denn obschon nach
dem allgemeinen begrief von denen Menschen es eintrift, so hat
doch Gott eine Ordnung der Stände beliebet, und so wenig in
diesem Verstand der Unterthan so gut ist als der Fürst, so wenig
ist der Schulmeister so gut als der Pfarrer, allermafsen diese ss
allgememe gleichheit den Unterschied und Subordination der
Ständte nicht aufhebet.
b) Thorheit ist es, wenn der Schulmeister von dem Pfarrer,
seinen Predigten und Ammbts -Verwaltung spöttisch urtheilen,
selbige durchziehen und in Wirthshäufsern davon reden will, 4o
62 Badische Schalordnu2igen 1. Markgralschaften
zumahlen Er es nicht yerstehet and also kein ürtheil darüber
föUen kan.
c) wo ia der Schulmeister einige Unordnungen bey dem
Pfarrer und seinem Ammbt wahrnehmen solte, hat Er solches
5 dem Speciali in der Stille an zu zeigen und sich des Splitter-
richtens zu enthalten, wie denn defswegen bey Jährlichen Visi-
tationen der Schulmeister gefragt wird, ob Er etwas wieder dem
Pfarrer vor zutragen wifse.
d) auch soll sich der Schulmeister hüten, Ton des Pfarrers
10 haufshaltung, weib, kindem und anderm anzüglich zu reden und
yielmehr, da andere solches thun weiten, alles zum besten aus-
legen, auch wohl den Pfarrer und die Seinigen in der Stille
warnen.
e) obschon ein Schulmeister eigentlich nicht darzu gesetzt,
15 dafs Er sich zu einem frohner im PEarrhaufs solle brauchen
lafsen, so ist es doch nicht un billich, wann Er seinem H. Pfarrer,
besonders im Nothfall, gebührende Handreichung thut.
f) aus allem, was der Schulmeister mit dem Pfarrer redet,
soll jedermann, der zuhöret, schlief sen können, dafs Er als ein
so Untergebener mit seinem Yorgesetzten handele, und defswegen
soll Er sich aller groben, trotzigen und unfreundlichen Worte
enthalten.
^ g) in allen, was der Pfarrer befiehlt, soll der Schulmeister
willig und pünctlich gehorfsam leisten und sich nicht ausnehmen,
25 erst mit dem Pfarrer zu raisoniren und nur das zu thun, was
Ihme beliebet.
h) auch sogar in indifferenten Sachen hat der Schulmeister
seines Pfarrers befehl für eine Begul zu achten und Ihme dem
Pfarrer zu überlafsen, dafs er es yerantworten werde.
so i) Yorgemelte Pflichten werden desto aufrichtiger getrieben,
wann der Schulmeister zum fundament setzet, es sey eine gött-
liche Ordnung, dafs Er Schulmeister und iener Pfarrer sey, dafs
Er auch, ohne wieder Gott zu murren und ihn zu beleidigen,
seinem Yorgesetzten nicht ungehorsam seye, noch sich Ihme
S5 wieder setzen dürffe, sondern dem Rath Gottes unterwerffen
müfse.
6) Auch wird von dem Schulmeister eine besondere Auffüh-
rung in der Kirch oder beym öffentlichen Gottes Dienst erfordert,
dafs Er läuten, singen, beten, lesen und auf die kinder, dafs Sie
40 still seyen, sehen mufs.
7. Schulordnung für die Markgra&chaft Sausenberg 1722 63
a) EigentUch gehören diese Stücke zwar nicht hierher,
weilen Sie mehr Pflichten des Siegristen als Schulmeisters
seynd, doch
b) mufs Er auch bey dieser occasion mit Erbahrkeit und
JKodestie zeigen, dafs Er ein Christ und ein Kirchen Diener sey. s
c) ich will nicht hoffen, dafs sich ein Schulmeister finde, der
mit einem Rausch in die Slirch komme, sonsten ein solcher
schwerer Straff vor Gott und der Obrigkeit zu gewarten hätte.
d) dafs die Jugend dem Schulmeister beym Läuten an die
Hand gehe, ist bilUch und dem alten herkommen gemäfs, doch lo
hat Er es mehr mit liebe in guten als mit Zwang und Schlägen
zu fordern.
e) im läuten und singen mufs sich der Schulmeister gantz
genau an seines H. Pfarrers angeben halten, dafs Er weder
eher noch später noch änderst läute und singe, als Ihm befohlen, is
f) ein Schulmeister ist yerbunden zu läuten, wann und so
offt es die höhe Obrigkeit vor nöthig hält, ohne dafs Er einen
besondem lohn davor fordern könte, weilen Er überhaupt zum
läuten bestelt und man Ihme bey seiner Annahm nicht alles
vorzehlen können. 20
g) es ist gut, wenn die Jugend von dem ersten Schul Jahren
an gewöhnet wird zum singen, damit Sie auch hernach in der
Kirch nicht verstummen müfse, wenn andere ihren Mund auf
thun zum Lobe Gottes.
h) ich habe an vielen Orten als einen grosen fehler wahr »
genommen, dafs die erwachsenen xmier dem singen fast gäntz-
lieh schweigen, dahingegen in etlichen Kirchen Selbige, besonders
die Mägdtlein, erbaulich mit gesungen und den Choral fast allein
gefähret. Es kommt dabey viel an auf die Erziehung der Jugend
und Änweifsung des Schulmeisters. so
i) auch habe bemercket, dafs etlicher Orten, wenn im ge-
sang der Nähme Jesus etc. kommt, der Schulmeister mit grofser
Hefftigkeit den in Händen habenden Stecken auf das Ptüt schlägt
und damit die leute zum Neigen ermahnen will, welches aber
itthro hin umb des Uebel-Standtes willen unterbleiben und nur s&
der Schulmeister sich selbst neigen, auch seine Jugend vor-
her zu einem gleichen vermahnen und damit die übrige ge-
memdte auch reitzen soll, welches befser als ein so ungeberdiges
Poltern, wodurch auch andere ungereimte Folgereyen verursachet
werden können. 40
i
\
64 Badische Schulordnungen 1. Markgraf scliaften
k) es siehet nicht guth, wenn etliche Schuhneister bey dem
Gesang allerhand närrische Geberdten machen, sich hin und her
drehen, den Kopf bald auf die rechte, bald auf die lincke Seite
werffen, das Maul auf eine ungeheure Art aufreifsen und der-
5 gleichen. Vielmehr ist es befser, dafs man auch hierbey «eh
erbahr imd modest beweifse.
1) ferner bringet es den gesang gar leicht in Unordnung,
wo der Schulmeister ein jedes gesätz nur anfangt und aushäh,
darzwischen aber gantz stille schweiget. Denn obschon dieses
10 bey etlichen Liedern und etlichen gemeindten wohl angehet und
alsdann dem Schulmeister, absonderlich zu Zeiten da Er yiel
singen mufs, diese Ruhe wohl zu gönnen, so mufs es doch nicht
alle Zeit geschehen und dadurch zur Confusion anlafs gegeben
werden.
15 m) beym beten in der Kirch soll der Schulmeister auch
ein gutes Exempel geben, dafs Er bete, dafs Er andächtig bete
in geberden vor anderen, ingleichen dafs Er fleifsig aufmercke
bey der Predigt,
n) es ist ein böfs Exempel, wenn der Schulmeister selbst
90 schläft unter der Predigt, wenn er plaudert. Schnupf Toback
nimmt oder herumb giebt, defsen sich also künfftig ein jeder
enthalten wird.
o) die Aufsicht über die Jugend in der Kirch kan in diesen
Fürstlichen landen desto füglicher geschehen, weilen Sie an denen
S5 meisten Orten beysammen in dem Chor vor den Augen des
Schulmeisters sitzet und Er ihre Geberden leichtlich beobachten
kan, doch ist nöthig, dafs Er zusehe, errinnere, warne und straffe.
p) ich halte nicht viel darauf, wenn der Schulmeister unter
dem Gottesdienst mit schmehlen, poltern und schlagen, offt nur
so seine Autorität zu zeigen, einen Tumult anfangt in der Kirchen,
sondern wolte lieber rathen, dafs man dem muthwilligen mit
dem fingern wincke, mit Geberden drohe, auch wann Sie zu
weit weg sitzen, durch ihre Nachbahm in der Stille warnen
lafse, als dafs man in straffen uiigestümm und damit anderen in
S5 der Andacht hinderlich sey.
q) Wenn der Gottesdienst zu End, mag Er die, so muth-
willig gewefsen, warten lafsen, und damit Sie zur andern Zeit
auf das blofse AVincken geben, mäfsiglich züchtigen.
r) Wo der gebrauch, dafs der Schulmeister bettstunden
40 oder kinderlehr zu halten, soll es mit guter Erbauung in erbahren
kleidem und wo möglich in einem schwartzen Mandel geschehen;
7. SchalordnnBg f!lt die Landgrafsckafb Sansenberg 1722 65
auch der Schulmeister dasjenige, so zu yerlesen, vorher zu haufse
durch gehen und überlesen, dafs Er hernach die Andacht nicht
Btöhre mit ungeschickten Stockem.
b) es will sich fast nicht reimen, dafs der Schulmeister
bey haltenden Gottesdienst an den ort, wo sein H. Pfarrer, 5
stehet,, sondern wäre befser, wann Er seinen pult an einen be-
quemen Ort bei dem Altar stellen und hinter denselben ver-
lesen würde.
t) was sonsten der Schulmeister mit Uhr richten, decken
des Altars, säubern der Kirchen, aufsuchen der bücher und der- lo
gleichen zu verrichten, soll Er nach seinen geleisteten Pflichten
treulich imd fleifsig thun, zu mahlen die Kirchen Gefafse sauber
halten, und wenn das Heilige Abendmahl gehalten wird, ingleichen
beym Tauffen alles ordentlich rüsten, und zusehen, dafs mit dem
über bleibenden Wein oder Tauffwafser kein aberglaub getrieben 15
werden könne.
u) weiter soll Er der Schulmeister den Kirchen Schlüfsel
wohl verwahren und niemand, als wem Er gebühret, geben,
auch möglichst verhüten, dafs nichts aus der Kirch, Allmofsen,
büchem, gefilfsen, imd was darzu gehöret, entwendet werde« ao
7) Die Hauptfrage ist, wie sich ein Schulmeister in der Schul
Selbsten beym informiren gegen die Jugend auf zu führen habe,
wovon eine besondere Schulordnung etwas kürzer gefafst subsigno
beyliegt, das weitere aber, was man eben nicht pro lege, sondern
nur pro Consilio wohlmeynend und zur Erläuterung beyfügen wollen, 25
in nachgesetzten anmerckungen folget:
a) es ist mühfsam und geföhrlich, einem öffentlichen Ammbt
vorstehen sollen und keine Yorschrifft haben, dahingegen Zehen
mahl leichter zu arbeiten ist, wo man anweifsung darzu giebet.
b) niemand ist in der Welt, auch von denen erhabensten so
Monarchen, der in seinen giBschäfften ohne alle Yorschrieft wäre,
und selten es auch nur die alten gewohnheiten, das herkommen
oder selbst gesetzte Schrancken seyn, wie solte sich denn ein
Schulmeister beschweren, wenn man Ihme Regeln zu seiner
Arbeit geben will. 35
c) etliche derer Schulmeister seynd bereits so geübt, dafs
Sie keine Yorschrifft brauchen, sondern ohne gesetz thun, was
das gesetz befiehlt, doch ist es befser, dafs Sie imib derer
Willen, die es bedürffen, und umb der gleichheit willen bey der
gegebenen Instruction bleiben. 40
MoüTimenta Qennaniao Faedagogica XXIV ^
66 Badische Schulordnungen 1. Maxkgrafschaften
d) es stehet auch nicht in ihren freyen Willen zu thun oder
zu lafsen, sondern Ihre Pflichten weisen Sie an zu ihun, was
die vorgesetzten vor rathfsam halten.
e) wer sich ein bildet, seine Methode sey befser als die
5 Torgeschriebene, stehet in gefahr des Selbst betrugs, weilen Er
Ton eigenen Sachen nicht sicher urtheilen kan, sondern das ur-
theil lieber anderen, zu mahlen die darzu beruffen und dayon
Rechenschafft geben müfsen, überläfst.
f) bey der Ehre des gehorfsamms hat der Mensch auch
19 den Nutzen, wenn schon die würckung wiederwärtig ausfalt, dafs
Er freudig und ohne Verantwortung, da im gegentheil sich unser
gedancken immer unter einander selbst verklagen und eine
reproche nach der andern machen.
g) es mag seyn, dafs wir etliche Regeln bey dem ersten
15 Anblick für schwer und immoglich halten, wenn wir aber das
werck mit Gott in einem Heiligen Ammbts Eyfer anfangen,
wird sich leichtlich ergeben, dafs wir auch wohl noch weiter
gehen könten.
h) oben gemelte Schulordnimg hat man mit fleifs so kurtz
so extrahiren und in dieser anweifsung fernere Erläuterung geben
wollen, damit ein jeder in Compendio vor Augen habe, was
seine Schuldigkeit erfordere.
8) Eine jede Schulversamlung soll zur rechten Zeit an-
gefangen und beschlofsen werden.
35 a) in der extrahirten Ordnung ist die Zeit bestimmt,
morgens von 8 bifs 10, abends von 1 bifs 3 Uhr; an etUchen
orten läfst es sich früher oder später thun, nach unterschied der
gemeine und filialien.
b) nur mufs man bey der einmahl benannten Zeit umb
80 guter Ordnung willen un geändert bleiben und die kinder allen-
falfl mit der Schärffe anhalten, richtig ein zu treffen.
c) der Schulmeister selbst soll sich weder sein Handwerck
noch ander geschafft antreiben lafsen, diese Ordnung zu brechen;
immafsen auch die ordentlichen betstunden darnach ein zurichten,
u dafs Sie die Schul nicht hindern.
d) aus der Absicht ist auch das sonst übliche brief tragen
denen Schulmeistern meistens abgenommen, und denen Dorf-
wächtem zu geleget worden.
e) in wehrenden Schul Stundten soll der Schulmeister unter
<« keinerley Vorwand auf seiner werckstatt, wenn Sie auch schon
7. Schulordnung fülr die Landgrafschaft Sausenberg 1722 67
in der Schul Stuben wäre, sitzen, sondern die gantze bestimmte
Zeit ohne dem geringsten Abbruch zum Schulhalten anwenden.
f) Er soll auch in solcher Zeit nicht aus der Schul Stuben
gehen, noch weniger frembde hin ein führen, mit Ihnen zu reden,
zu handeln oder andere hierher nicht gehörige Dinge vor zu s
nehmen, sondern vorwenden, dafs er nun in seinem Ammbt be-
griffen, und man nach der Schul kommen solle.
g) wo es sich nicht änderst schicket, welches doch mög-
lichst zu verhüten, dafs des Schulmeisters weib, kinder und ge-
sind in der Schul Stuben mit seyn müfsen, so soll der Schul- lo
meister Ihnen nicht erlauben, unter dem lernen ein zu reden,
geschwätz, gelächter oder muthwillen zu treiben, sondern Sie.
verbinden, dafs Sie still schweigen und erbahr seyn mufsen.
h) an denen orten, wo zum Schulhalten und wohnen be- ,
.sondere Stuben seyndt^ soll der Schulmeister sich nicht unter- is
stehen, seine frau oder gesind etwann zu Erspahrung des Holtzes
unter der Schul in der dar zu gewidmeten Stube zu lafsen,
sondern Sie in ihrer Stuben bleiben heyfsen.
i) auch wird der H. Pfarrer selbst den Schulmeister ohne
^er grösten Noth nicht leicht Ton Schul halten abraffen, sondern so
zu der Zeit seiner in allen yerschonen.
k) wann an Schultagen Hochzeiten oder leichen einfallen,
soll der Schulmeister bestmöglichst sorgen, dafs an der Jugend
nichts yersaummt werde, allenfals auch nach der leich eine
^tnndt länger Schul halten, oder wenn erlaubte ferien seynd, 2s
-als am Donnerstag und Sammbstag, das versäumte wiederein-
bringen.
1) wo die Jugend sehr starck und Sie in denen gesetzten
zwey Stundten nicht alle aufsagen könten, lieget dem Schul-
meister ob, umb des mehreren Schulgelds willen, auch wohl so
3 Stundten mit seiner Schul zu continuiren, wobey ein jeder
H. Pfarrer den besten Rath und Vorschlag geben wird.
9) Der Anfang und der beschlufs einer jeden Schul Versamm-
lung soll mit andächtig - erbaulichen gebet und theils mit Singen
geschehn. ss
a) es ist ein groser Müfsbrauch und sündliche Unordnung,
dafs das Schulgebet an denen mehresten Orten nur mit einen
leeren Qetöfs und Confusen Qeschrey verrichtet wird«
b) auch ist es nicht der bey diesem gebet zu seyende
5*
68 Badische Schulordnungen 1. Markgraischaften
Zweek, wo die Sohulmeister viele oder alle reim gebeüein, so
viel die kinder können, ia wohl etliehe Psalmen und Haopt-
Stücke bey oder anstatt des morgen gebets hersagen lafsen.
c) ich gestehe von hertzen, dafs diese sündliche Unordnung
5 mich mehr mahlen sehr gekräncket und betrübet, weil man da-
durch die Jugend von kindheit auf beredet, das gebet sey nur
eine äufserliche Ceremonie, und so lernen Sie blofs mit dem
Mund ohne Andacht beten: jung gewohnt, alt gethan; — wie
kan es änderst seyn?
10 d) ein Schulmeister mufs der Jugend offt und wenigstens
alle Wochen ein mahl zu gemüthe führen, was das gebet, seine
wahre beschaffenheit und sein Nutzen, folgbahr der betenden
Pflicht sey, so dann muTs Er auch selbst vor seine person beym
beten andächtig seyn, dafs die Kinder sehen, was Er sage, seye
15 Ihm Ernst, Er halte es für wahr und übe es selbst Er muf»
nicht leicht unter dem gebet, wo es nicht höchst nöthig ist^
corrigiren, ändern oder schelten, sondern dieses alles spahren,
bifs das gebet Torbey; ich habe einen frommen alten Schul-
meister gekennet, der mich sehr erbauet, indem Er allezeit
» beym gebet mitten unter seiner Jugend auf die Knie nieder-
gefallen und also mit aufgehobenen bänden mit gebetet. 0
thäten wir das, unser Christen -Thumb würde bald viel fruchte
^avon zeigen.
e) diejenige, so ob berührter mafsen zu lang beten lafsen,
SS wifsen nicht zu unter scheiden das beten lernen und das beten
üben. Dafs die kinder schöne gebetlein, den Catechismum und
Psalmen lernen, ist allerdings nöthig und recht, gehöret auch
in die Schul und mufs nothwendig von dem Schulmeister ge-
trieben werden, aber man mufs es nicht vornehmen zu der Zeit
10 wenn die Jugend würcklich beten soll, als woraus ein greulicher
Mifsbrauch des Nahmens Oottes entstehet und die Andacht ge-
stöhret wird, auch defswegen so wenig gedeyen bei den Lernen
seyn kan.
f) ferner ist eine Unordnung, wenn man ungeschickte
S5 kinder, die das gebet nur halber können oder unvememmlich
reden, das gebet verrichten, oder alle Confus unter einander
schreyen und damit diese so heylsame gebets üebung zum Ge-
plerr machen läfst.
g) vomemmlich hat der Schulmeister und die Jugend zu
40 bedencken, dafs das gebet bey Anfang der Schul nicht ein
ceremottiell, sondern eine Hertzliche Anruffung zu Gott sey umb
7. Schulordnung für die Landgra&obttft Sausenberg 1722 69
dem beystaiid des heiligen Oeistes zu Tor habenden lernen, und
nach der Sehul eey es eine demüühige danoksagung für' den
beystand, der geleistet worden, hier mufs man denen kindem
zeigen, dafs es höchst nSthig, also m bitten, weilen wir sonst
nichts lernen konten und würden« &
h) so dann mufs dieses gebet kurtz seyn, damit die Iftnge
defselben die Gedancken der kinder nicht flattericht mache, und
mögte geschehen laut anliegender Yorschriftt.
i) gebeter soll man nach allen buehstaben und Worten so
sprechen, wie sie Yorgeschrieben, und dem Schulmeister nicht is
frey steben, da und dorten etwas hinein zu flicken oder aus zu
lafsen, damit nicht abermahl ein sch&dlicher Yerfall daraus
erwachse.
k) mein wohl meynender Baih wäre, man solte alle weit
eines Ton denen kindem, m&nnlichen oder weiblichen geschlechts, i&
so am besten beten und am deutlichsten reden kau, mitten in
die Schul Stube oder, wo es sich nach gelegenheit des Plattes
am sichersten schicken will, auftretten und das gebet verrichten
lafsen.
1) O wie geistreich und nützlich wäre es, wann der Schul- m
meister Selbsten dann und wann ohne yorgeschriebenes Formular
einen Seuffzer aus eigenem Herzen bey zufügen in Standt wäre,
daraus würde die Jugend lernen, wie leicht es sey, aufser dem
buch zu beten. Doch weilen yielleicht wenig den geist des ge-
bets haben, so will fast rathsamer seyn, bey der Yorschrieft zu »
bleiben.
m) mögte es aller orten die gelegenheit des Platzes leyden,
so weite gern wünschen, wenn die gesamte Jugend ihr gebet
auf den knien verrichten konte.
n) dafs der Schlufs der öffentlichen Schul Yersamlungen ao
mit singen gemachet werde, ist dem uhr alten herkommen ge-
mäfs und an sich sehr erbaulich, auch nöthig, indeme dadurch
die Jugend nicht allein das singen lernet, sondern auch zur
Christhchen Uebung dieser gebets-art gewohnet wird.
o) Man wendet ins gemein ein, die kinder können nicht s&
singen und hätten keine gesangbücher bey sich, da doch das
letztere durch anordnung und das erste durch lernen und üben
sich in gar kurtzer Zeit heben läfst, zu geschweigmi, dafs ia
bereits an vielen orten dieses Landes ich diese Uebnif in Standt
und also möglich gefunden. 4o
70 Badische Schulordnangen 1. Markgprafschaiten
p) anfange darf man nur denen kindem etliche yeniciil
au^ denen liedem auswendig lernen lafsen und solang mit Ihnen.
singen, bifs Sie ein mehrers begrifen, e« g. O du groser Oott
Erhöre etc» Amen, das ist es werde wahr etc. Ehr sey dem
s Yater und dem Sohn etc. Hernach kommt man auf kurtze, auch
endlich längere lieder: Herr Jesu Christ, dich zu uns wend etc.
Nun bitten wir den heiligen Geist.
9) Wenn diese Heylsame Uebung nur ein mahl im Standt ge-
bracht, wird sich bald alles mit stattlichen Nutzen und yiel leichter
10 geben, als man von Anfang hoffen dürffen«
10) Gleich nach dem gebet sollen die kinder sich zum Auf-
sagen bereiten, und so dann ein jedes seine lection in der tot-
gegebenen Ordnung aus den ABC mit buchstabieren oder lesen
zum ersten und andern mahl recitiren.
15 a) die Yorbereitsohafft zum aufsagen kan geschehen, wann
die kinder still sitzen und über sehen, was sie aufzusagen haben,
auch wenn denen ungeschickten oder Anföngem ein anderes, so
etwan tüchtiger und geübter ist, an die Seiten gesetzet wird^
dafs es Ihm helffe und vorsage.
so b) gemeldte Ordnung geschiehet am besten, wann man die
kinder, wie in beylag gemeldet wird, in gewisse Classen theilet.
c) es ist nicht unmöglich, dafs in einer jeden Ordnung
einerley bücher zum aufsagen behalten werden, zu mahlen solche
bücher, die Sie ohne dem alle kauffen müfsen; in der obersten
S5 Ordnung mögte das neue Testament und die kinderlehr, in der
zweyten, von oben an gezehlet, der Psalm und das Spruch-
büchlein, in der dritten aber der Catechismus und das Nahmen
büchlein die besten Dienste thun.
d) wann nun der Schulmeister alle die, so in eine Ordnung
80 gehören und aus einem buch lernen, neben ein ander setzet, so
ist es nicht nöthig, dafs Er sie beym aufsagen aufstehen und
Tortretten lafst, sondern Er darf nur ein gleich lautendes Exemplar
in der Hand haben und aohtung geben, wenn eines nach dem
andern hersagt, wo Er auch so gleich die fehler leichtlich
» oorrigiren kan.
e) mit denen ABC -Schülern hat es eine gantz andere
beschaffenheit, die der Schulmeister alle gegenwärtig hören
mufs; und weil sie ohne dem gemeiniglich vom auf bfincken
sitzen, machen Sie mit Aufstehen keinen Tumult oder Zeit
40 Verlust.
7. Schulordnung f&r die Landgrafschafl Sausenberg 1722 71
f) die Yorgeschlagene bücher seynd nicht alleine wolfeyl,
sondern auch bereits fast in eines jeden bänden und müfsen
doch gekauffet werden. Wo es noch fehlet, murs nur ein guter
Zuspruch, etwan auch bey denen gar armen einige hülfe aus
denen Allmofsen hinzugesetzet werden. 5
g) der Einwurff ist ohne grund, wann man sagen wolte,
die kinder können nicht zugleich mit einander lernen, weilen bifs-
weilen eines um noth wendiger Ursachen willen ausbleibet, und
die lectionen immittelst fort gehen, denn es mufs ia nicht seyn,
dafs ein kind in seinen büchlein alle Seiten und blätter lernet, 10
der Haupt Zweck ist ia nicht dafselbe buch von ersten bifs zum
letzten blat durchlesen, sondern nur darinnen und aus demselben
lernen, diefses kan nun wohl geschehen, und der Zweck erhalten
werden, wann schon die versäumten Stücke zurück bleiben.
h) ich halte dieses noch vor dem einigen Yortheil , womit 15
denen Schulen, die sehr volckreich seynd, mögte aufzuhelffen
seyn, und wünsche also herzlich, dafs dieser Yorschlag in Standt
gebracht werden könte, es ist auch nicht so schwer, wie man
es ansiehet, und dienet niemand mehr als denen Schulmeistern
selbst zur Erleichterung. 30
i) auf diese Art kan es unfehlbar geschehen, dafs ein jedes
kind in jeder Yersamlung zweymahl aufsage, ohne welches auch
die Schul ordentlicher weifse nicht beschlofsen werden soll.
11) Nach dem Zweymahligen Aufsagen sollen der Catechis-
nms, Spruchbüchlein, Psalmen, kinderlehr, gesänge und andere 35
schöne Gebetlein verhöret werden.
a) diese Zeit ist eigentlich zu Erlernung der gebeter ge-
widmet, da mag man denen kindem etliche vorbeten oder^ wann
Sie vorher vor gebetet worden, von Ihnen vernehmen.
b) es ist nicht recht, wann man mit Erlernung des Catechismi so
warten will, bifs die kinder lesen können, sondern sobald Sie
nur in die Schul gehen, mufs man anfangen, Ihnen ein gebot
nach den andern vor zu sprechen.
c) etliche Marggrafliche Catechismi seynd zu Bafsel ge-
druckt, die man in denen Schulen durchaus nicht dulden, sondern ^
die, so zu Durlach oder Carolsruh gedruckt, einführen soll.
d) die erwachsenen, welche sich rühmen, den Catechismum
schon zu kennen, und bereits in der kinderlehr lernen, mufs
man den kleinen Catechismum nicht vergefsen, sondern immer
repetiren lafsen, auch die Haufs Tafel und beicht zu memoriren «o
auf geben«
72 Badische Schalordnangen 1. Markgrafachaften
e) es ist nicht zu verantworten, dafs das biebliache Sprach-
büchlein, welches doch in denen Unterlanden nicht ohne Nutzen
. eingeführet und autoritate publica ein zuführen befohlen ist, hier
oben fast gäntzlioh unbekandt ist^ soll also von nun an in allen
ft Schulen ohne wieder Rede nach gnadigem Herrschafftlichem be-
fehl gebrauchet werden, wie anlag zeiget
f) damit die Jugend jenes alles desto leichter faXse, soll
der Schulmeister die kleineren zur bestimmten Zeit in einen
Circul trotten lafsen und Ihnen etlich mahl TCMrsagen, was Sie
10 lernen sollen, bifs es etliche gemercket, die es hernach denen
anderen auch sagen und der Schulmeister immittelst die übrigen
besorgen kan.
g) mit der kinder lehr bleibet es dabey, daüs man die
Wochen durch in der Schul treiben soll, was am Sonntag off^-
15 lieh erklähret wird, so dafs die Jugend das nöthige auswendig,
das andere aber wenigstens fertig lesen lerne, und gilt aber-
mahl der Einwurf nichts, dafs nicht alle Zeit alle kinder zugegen;
was Sie auf einmahl nicht lernen, mögen sie das ander maU
fafsen.
90 h) nicht alleine die sieben Bufs*, sondern auch andere
schöne Psalmen soll man der Jugend bekandt machen, denn das
ist Ihnen in gantzen leben, auch auf dem Todt bette dereinsten
nützUch und darf niemand dencken, dafs die Jugend mit allzn
vielen lectionen überhaufft werde, weilen besonders eine genaue
25 Eintheilung derselben gemacht und Sie nicht alle auf einen Tag
mit allen zugleich, sondern nach-Unterschied des Alters und der
Tage tractiret werden.
i) eine gar sülse Bemühung ist, wann man die kinder an-
gewöhnet, schöne, geistreiche gesänge sich bekand zu machen,
so und weifs ich aus der Erfahrung, dafs junge leute sich am
liebsten zu dieser Arbeit bereden lafsen, weilen Sie auch in
gemeinen Leben Nutzen und freude davon haben.
k) man mufs aber auch hier mit eine gute Ordnung halten
und allen verderblichen Mischmasch mit Fleifs vermeiden.
S5 1) bejm recitiren, aufsagen und beten soll der Schulmeister
mit allen fleirs dahin sehen, dafs die kinder alle Wort deutlich,
wie sie gedruckt, gantz und nicht nur halber aussprechen, da-
mit auch andere verstehen, was Sie sagen.
12) Beym brief lesen, schreiben und rechnen hat der Schul-
^ meister gleicher gestalt seinen Pflichten gemäfs allen möglichen
fleifs, dafs die Jugend solches begreiffen möge, an zu wenden.
7. Schulordnung ft&r die LandgrafBchaft Saiisenbeig 1722 73
a) 68 ist eine feine Ziierdte, ia dem gemeinen Weben sehr
nützlich, wenn diese Stücke bey ihren kindem von. Jugend auf
getrieben werden.
b) mit dem brief lesen wird es wie mit dem andern lesen
such gehalten. &
c) die, wo schreiben, sollen sich ihre ordentliche Schreib
bftcher halten, der Schulmeister den Anfängern aufser der ordent-
lichen Schul Stundt vorschreiben oder Yorschrifften geben und
so dann das geschriebene alle Samstag nach der Schul in gegen-
wart derer, die es geschrieben, fleifsig corrigiren. lo
d) weilen yiele Schulmeister selbsten sehr schlecht schreiben,
80 werden die, welche es nöthig, hiermit erinnert, sich selbsten
in dieser kunst mehrers zu üben.
e) in rechnen mSgte bey denen mehresten genug seyn,
wenn Sie nur die fünif Species wüfsten, umb sich in haufs wefsen is
oder der elnsten bey publiquen flecken Ammbtem damit rathen
zu können.
13) Es seynd noch etliche andere äufserliche XJmbständte, wor-
auf ein getreuer Schulmeister bey seiner anvertrauten Jugend zu
sehen, die zwar eigentlich zum lernen nicht gehören, aber doch 20
sehr nöthig seynd in gemeinen Sitten.
a) Yomemlich soll Er denen kindem eine wahre furcht
und Ehrerbietung vor Oott bey aller Oelegenheit einpflantzen
und überhaupt bey allen Beligions Uebungen zum Ernst und
Eyfer vermahnen, welches bey Erklährung des Catechismi ge- 2s
Bchehen kan.
b) Wann man tödte begrabt, soll man Sie ihrer Sterblich-
keit erinnern, bey öffentlichen Tauffen auf ihren Tauffbund führen,
ia bey aller occasion, Hochzeit, Celebration des heiligen Abend-
mahls, starcken DonnerWettem, wann Maleficanten gerichtet so
werden und dergleichen etc.. Christliche application und Väter-
liche Ermahnungen machen; denn diese Einschärffung in der
Jugend offt mehr fruchtet, als in spaten Alter.
c) wo die Examination aus denen gehaltenen Fredigten
nicht am Sonntag geschehen kan, soll Sie am Montag darauf S5
vorgenommen, die recommendirten Tugenden femer anbefohlen,
die gestrafften laster hingegen mit möglichen Nachdruck noch-
mahls wiederrathen werden.
d) auch soll man die Jugend zur Ehrerbietung gegen
Kirchen und Schul diener öffters an weisen und Ihnen eine innig- 40
74 Badische Schulordnungen 1. Markgraf schauen
liehe Hochachtung derselben einpflantzen, wie es denn nicht un-
fein, wo der Gebrauch, dafs die kinder auf der gafsen denen
Geistlichen, wo Sie dieselben sehen, die Hand bieten oder den
Hut abziehen.
5 e) Yomemmlich mufs denen kindem eine Hochachtung der
weltlichen Obrigkeit, als einer göttlichen Ordnung, eingeflöfflet,
auch Sie zum gebet und gehorfsam gegen dieselbe bewegüclist
angemahnet.
f) wie nicht weniger zur liebe, Treue und gehorfsam
10 gegen die Eltern, Taufbathen, Anverwandten und ehrliche alte
leute, auch zur lieb unter denen geschwistem gereitzet werden.
g) man mufs hej denen kindem offters forschen, ob Sie
am Morgen, Abends, bey der bett glocken, vor und nach den
Tisch beten, und Sie erinnern, es ia nicht zu vergefsen.
15 h) man hat auch nach zu sehen, wie die kinder in denen
Sitten gearthet, ob Sie sich waschen, kämmen, Nägel abschneiden
und dergl., ob Sie auf der gafsen Tumult treiben, schreyen,
spielen, auch wohl fluchen und einander schlagen, auf welchen
fallen der Schulmeister seine Ahndtung beyfügen mufs.
90 i) sogar in denen geringsten Kleinigkeiten mufs man ver-
hüten, dafs die kinder einander nichts nehmen, nicht handien,
fuckem oder tauschen, auch dafs Sie nichts aus Ihrer Eltern
haufs in die Schul bringen, ia sich des efsens, so viel möglich,
in der Schul enthalten.
is ' k) das viele auslauffen aus der Schul ist denen kmdem,
so viel immer seyn kan, ab zu gewöhnen, oder da Sie gelafsen
werden müfsen, selbige anzuhalten, dafs Sie bey Yerrichtong
der Natürlichen Nothwendigkeit schamhafFt seyen und gleich
wieder zurückkommen.
so 1) im winter soll man nicht gestatten, dafs die kinder, zn-
mahl Mägdtlein, auf das Eifs gehen oder einander mit Schnee
werffen.
m) beym aus oder ein gehen der Schul sollen Sie nach
abgenommenen hut einen guten Morgen oder Abend wünschen
35 und sich überhaupt in allen Stücket der geziemenden Erbahr-
keit befleisen, worauf der Schulmeister seine Obsicht tragen mols.
14) Eine der vomemsten Pflicht Stücken des Schulmeisters
ist die Auffuhrung gegen die Jugend beym Straffen, wo liebe,
gedult, Ernst und Nachdruck einander die Hand bieten müfsen.
40 a) Etliche fehlen hier, wenn Sie zu kündisch, gütig und
gelind mit denen kindem umgehen oder sich der Eitern be-
7. Scholordnung für die Landgrafschaft Sansenberg 1722 75
sorgliche feindschafft Yon dem rechten Straff Ernst abhal-
ten lafsen.
b) andere seynd zu hart nnd trotzig ohne Liebe, wo alle
Termahnungen aus privat Eyfer, Ungedult und Verdrufs ihren
Ursprung haben, auch mit lauter Scheltworten vorgetragen werden. 5
c) es ist nicht fein, wann man die kinder mit schelten und
andern ehrenrührigen Tituln straffen will, es nimmt die liebe,
verfahret die kinder auch zum schelten gegen ihren Nechsten
und vertreibt die Gegenwart des Heiligen Geistes. Am aller-
unverantwortlichsten aber wäre, wann ein Schulmeister in gegen- lo
wart seiner Jugend gar fluchen und schwören wolte.
d) bey allen Straffen müfsen die kinder spühren, dafs Sie
aus liebe herrühren, damit die zarten Gemüther nicht erbittert,
dem Schulmeister gehäfsig und der Nutzen gehindert werde.
e) auf die köpf soll der Schulmeister die kinder nicht leicht i&
schlagen, sondern die Buthen brauchen, worein es scheinet, dafs
Oott einen besondem Seegen geleget habe.
f) die erwachsenen mag Er mit dem Stecken auf die finger,
hande, Kücken oder nach anderer Schulart mäfsiglich züchtigen,
bey denen kleinem aber ist die Straf mehr mit bedrohungen 20
und Worten als mit schlagen vorzunehmen.
g) wann ein kind ein notorisch zimmlich Verbrechen be-
gangen, z. e. geflucht, frevendlich gelogen, zotten gerifsen, einem
anderen etwas genommen und dergl. etc., soll Er den Greul
derselben lasters dem kind öffentlich in der Schul vorhalten, auch 25
wohl die gesammbte Jugend ein gebet darwieder sprechen und
das ungehorfsame dem beleidigten Abbitte thun lafsen.
h) bey wahrgenommener Reue das kind mit weitem Straffen
verschonen, bey gefundener hartnäckigkeit aber nach Erkennt-
nüfs straffen. so
i) doch mufs man denen kindem scharf verbiethen, dafs
Sie zu haufs nichts sagen, auch einander nicht vorwerffen sollen,
wafs in der Schul geschehen.
k) wo es üblich, dafs man denen ungehorfsamen einen ge-
mahlten Efsel anhängt, oder Sie knien läfst, mag es wohl so fort 35
gefahret werden, in billichen Schrancken.
I) es beschämt die unfleifsigen, wenn Sie des mittags nicht
nach haufs zum Efsen dürffen, sondern in der Schul bleiben und
Ihre lectiones darinnen lernen müfsen.
m) auch beym' straffen mufs der Schulmeister nicht unter- 40
lafsen, Gott inniglich an zu raffen, dafs Er es zum rechten Zweck
76 Badische Schulordnougen 1. Markgrafschaften
befördern und eeegnen wolle, sonsten diese Mittel alle wie leeres
Stroh, elend und mehrentheils vergeblich sind.
15) Noch ist eine Schuldigkeit der Schuldiener, auch aufser
der Schul sich in gebührenden Schrancken gegen die Ihm an-
5 vertraute Jugend aufzuführen; welches geschiehet, wenn Er Sie
antrifft, allein auf der garsen, in Gesellschaft anderer^ beym Spielen,
in dem haufs Ihrer Eltern.
a) wo der Schulmeister hingehet oder ist, sollen seme
kinder gewohnt seyn, Ihme die schuldige Ehre, furcht und ge-
10 horfsam zu erweisen, dafs jeder mann sehe, Er seje Ihr lehrer.
b) trieft Er Sie alleine an, soll Er nach fragen, ob Bie
nicht etwas bofshafftes begangen; seynd Sie bej einem erlaubten
Spiel, soll Er Sie zur Erbahrkeit und frieden vermahnen.
c) auch in dem haufs ihrer Eltern Sie etwann examiniren,
15 fragen und errinnern.
16) Gegen die Eltern der kinder selbst hat sich der Schul-
meister aller Christlichen bescheidenheit, Yerträglichkeit und auf-
richtigkeit zu bestreben.
a) dafs Er mit niemand hadere, oder unnothigen Streit
90 anfange, auch niemand verklage, sondern sich lieber verklagen
lafse.
b) in Sachen, wo ia der Schulmeister glaubet, es geschehe
Ihm unrecht, soll Er nicht so gleich vor dem weltlichen Richter
lauffen, sondern sehen, ob etwann die Sach in der gute, durch
25 seinen H. Pfarrer oder Special, könne bey geleget werden.
c) Auch in Erforderung des Schulgelds ist nicht alle Zeit
rathfsam, die äufserste ScKärffe zu brauchen, sondern lieber
mittel zu suchen, wo durch der friede nicht gestöhret werde.
d) ia wenn die Noth erfordert, sich wieder die undanck-
30 bahren zu beschweren, so wäre befser, dafs der Schulmeister
seinen H. Pfarrer oder Yogt die Sache schlichten liefse, als dafs
Er selbst vor Oberammbt laufe und gar Execution ausbringe,
welches nichts anderes als Erbitterung anrichtet und viel gutes
hindert.
35 e) gegen erkanntliche gutthätige Eltern soll sich der Schul-
meister danckbahr erweisen mit geberden, werten und wercken.
f) es ist böfs, wenn ein Schulmeister über seine gebühr
auch noch aufserordentliche wohlthaten federt und sich doch
mit nichts begnügen läfst, oder die, so Ihme nichts erweisen,
40 hafset und es denen kindem entgelten läfst.
7. Schulordnung ftbr die Landgrafschaft Sausenberg 1722 77
g) wenn der Schulmeister zu denen Eltern * in das haufs
kommt, kan es Ihnen nicht anders als angenehm seyn, wenn Er
die kinder in gegenwart der Eltern examiniret und Ihnen zeiget,
was die kinder können.
h) fals die Eltern von dem Schulmeister ein Urtheil wegen &
Ihrer kinder verlangen, soll Er es ohne Schmeicheley nach
seiner Erkenntnüfs geben und unpartheyisch sagen, was von
einem jeden kind zu hoffen oder nicht zu hoffen sey, damit
Sie sich danach bey Zeiten richten können.
Also vorgelesen, approbiret' und subscribiret, ^®
Auggen, den 7ten Oktober 1722.
Extraot obiger Schulordnung.
1) Sollen alle und jede Eltern ihre kinder von den ersten
tüchtigen Jahren an, bifs Sie zum heiligen Abendmahl gelafsen
werden, ungesäummt und fleifsig zu den Schulen schicken und i&
durch den ungegründeten Vorwand der haufs oder feld geschafften
nicht davon abhalten lafsen.
2) Wo ia ein kind kranck oder wegen gefahrlicher kranckheit
seiner Eltern gantze wochen und wohl länger aus der Schul bleiben
müste, soll doch dem Pfarrer davon Nachricht gegeben werden, ao
auf dafs nicht auch falsche Entschuldigungen unter dem praetext
der Wahrheit einschleichen mögen.
3) Soll der Pfarrer so wohl bey Verkündigung der Schulen,
als sonsten bey aller gelegenheit in öffentlichen Ammbts- Reden
und privat discursen denen Eltern deutlich einprägen, wie viel >*
Ihnen und Ihren kindem leiblich und geistlich daran gelegen, dafs
Sie ihre kinder ohnausgesetzt zur Schul halten, und wie viel Ver-
antwortung Ihnen hingegen zu wachse, wo Sie selbige daran
hindern oder versäumen. «
4) Und damit, wie es leichtlich geschehen könte, nicht etwann so
ein Unterschleif vorgehe, dafs kinder, so gar nicht bekandt, in den
winckeln zu haufs sitzen bleiben, soll der Pfarrer in herbst beym
anfang der vrinterschul die in einem ieden flecken befindliche kinder
nach den Nahmen und Alter aufschreiben, examiniren und den
Eltern gegenwärtig zeigen, wie nöthig es sey, dafs ihrd kinder ss
noch mehr in den Schulen lernen.
5) Und soll Er darauf sehen, dafs alle in seinen Regiester
Botirte kinder auch würcklich in die Schule gehen;
78 Badische Schulordnungen 1. Markgrafischaften
6) Worzu der Togt, sa es nöthig und nicht anders seyn will,
von Ammbtswegen zu aesistiren verbunden;
7) Auch der Pfarrer befugt ist, die wieder spänstigen Eltern
nach frucht lofs abgehender gütlicher besprechung vor der Kirchen
5 Censur in das AUmofsen zu straffen oder, so es nöthig, noch an
hohem Ort pflichtmäfsig anzuzeigen.
8) Wären aber in den flecken arme wajfsen oder sonst gantz
arme kinder, die in Ermanglung der Mittel gar nicht in die Schal
kommen könnten und also wegen armuth des so heilsamen Unter-
10 richts entbehren müsten, für die- mag der Pfarrer das Schulgeld
in der bifsher gewöhnlichen Ordnung aus dem AUmofsen zahlen
lafsen und darauf sehen, dafs Sie desto fieifsiger seyn und das
AUmofsen nicht vergeblich angewendet werde.
9) Doch kan der Schulmeister für die kinder, so aus dem
^^ armen kästen bezahlt werden, zum Schulgeld etwas weniger neh-
men und etwann, da Er sonst 15 kreutzer bekommt, aus guten
willen gegen das dürftige Armuth mit 1 2 kreutzer zu frieden sem
10) Es mag auch wohl der Pfarrer für jetzt gedachte höchst
dürfftige Jugend in obgemeldter Ordnung die nöthigen Schulbücher
30 aus dem AUmofsengeld ankauffen und verrechnen lafsen.
11) In Yerrichtung der Schularbeit soll der Schulmeister
selbst in eigener person fleifsig seyn.
1 2) In der bestimten Zeit von Anfang bifs zum Ende in der
Schul Stube persöulich bleiben und durch sein Entfernen, es ge-
25 schehe aus Vorwandt der gerichts Schreiberey oder sonsten, der
Jugend keine gelegenheit zu Unordnungen geben.
13) Keine Stundte, weniger halbe oder gantze Tag im Schnl
halten aussetzen, sondern in faU Er ia kranck oder sonst erheb-
licher Ursachen halben sein Ammbt nicht selbst abwarten könte,
30 dem Pfarrer davon Nachricht geben, auf dafs Er, wie gleichwohl
die Jugend für den Müfsiggang zu praemuniren, sorgen könne.
14) Wenn aych die Jugend sonst aufser denen ordentlichen
Sonn und feyertägen ferias verlanget, soU der Schulmeister ohne
Yorwifsen des Pfarrers keine geben.
35 15) Der Schulmeister soU praecisä morgens umb acht Uhr,
abends um zwölf Uhr zu informiren anfangen imd vor 10 Uhr
vor Mittags, nach Mittags aber 3 Uhren seine Schul nicht endigen.
16)^ Ingleichen soUen die kinder sich umb die benahmte
Zeit richtig ein stellen und nicht erst eine Stundt darnach kommen.
40 17) Die Schul soU mit öffentUchem gebet (doch in Ordnung
ohne ungeziemenden Tumult) angefangen und beschlofsen werden.
7. Schulordnung fOr die Landgra&chafb Sausenberg 1722 79
18) In der Schul soll der Pfarrer eine gewifse Abtheilung
in unterschiedene Classen machen, so dafs in der ersten Class seyen
die, 80 erst in die Schul kommen und das ABC lernen, in der
andern Class die, so buchstabieren, in der dritten, die so anfangen
zu lesen, in der Vierten Class, die so schreiben, brief lesen und &
rechnen.
19) Wobey der Schulmeister zuzusehen, dafs alle die, so
hl eine Class gehören, bey sammen bleiben und mit einander fort
lernen, defswegen Er auch denen, so langsamen Ingenii seyn, mit
besondren Aufsehen forthelifen und einen guten Nachbarn bey- lo
setzen soll.
20) Zu welcher Aufmunterung auch nicht wenig contribuiren
wird, wenn Er der Schulmeister zu gewifsen Zeiten certiren läfset,
und die fleiCsigen denen faulen vor ziehet, welches aber nicht aus
affecten oder Ansehen der Eltern, sondern aus wahrer Absicht auf is
die Geschicklichkeit der kinder geschehen soll.
21) Auch soll der Schulmeister keines aus einer Class in die
andere setzen oder von buchstabieren zum lesen appliciren, Er
habe denn zuvor in der ersten Class das nothwendige gelemet.
22) Worauf der Pfarrer Achtung geben soll, weil Er ohne »
hin wöchentlich zwey oder ein mahl die Schul zu visitiren hat.
23) Wie Er denn am Samstag morgens, oder Freitag abends
oder, wenn es sonsten geschehen kan, das alles, was der Schul-
meister in der selbigen wochen tractiret, mit den kindem repe-
tiren solL **
24) Soll der Schulmeister ein jedes kind selbst in eigener
person und nicht durch die gröfsesten Jungen, so wohl vor als
nach mittag, zweymahl aufsagen lassen.
25) Soll Er alle nach mittag, die so tüchtig darzu sind,
Knaben und Mägdtlein, schreiben und in briefen lesen lafsen. ^
26) Soll Er nach anliegend gemachter Eintheilung die er-
wachsenen aus der kinderlehr etwas, und zwar das pensum, wel-
ches der Pfarrer auf den anstehenden Sonntag öffentlich zu trac-
üren hat, die kleineren aber aus dem Catechismo Lutheri ein
Stück lernen lafsen. S5
27) Auch die kleinen, so nicht selbst lesen können, soll Er,
so viel möglich, anhalten, dafs Sie wenigstens die wort der Heiligen
Schrieft aus dem Catechismo lernen.
28) Ingleichen soll Er zur beslimten Zeit das bekandte Spruch-
büchlein fumehmen und nach der in seiner Yorrede enthaltenen «o
methode nicht nur den grosen, sondern auch den kleinen wenigstens
80 Badische Schulordnungen 1. Markgrafachaften
alle Wochen zwey Sprüchlein aufgeben, die Er theils selbst in der
Schul für sprechen, theils anch, dafs es zu hanfs durch die Eltern,
geschwistert oder nachbahrs kinder geschehe, vermahnen soll.
29) Wo auch einige knaben sich in Schreiben und rechnen,
^ mehrers üben wolten, kau Er Sie, wo Sie absonderlich schon fertig
lesen können, anstatt des zweyten mahl aufsagens über diesem
exercitio sitzen lafsen.
30) Und im fall einige Eltern noch mehr Zeit und kosten
auf ihre kinder wenden und Sie in schreiben, rechnen, singen,
^^ geigen und auf dem Clavier spielen femer informiren zu lafsen
gedächten, so soll Er der Schulmeister verbunden seyn, Sie fax
eine besondre, doch billiche Erkenntlichkeit in aurserordenüichen
privat Stundten zu instruiren.
31) Aber auch aufser deme ist es löblich, wenn Er seine
^ knaben darzu anhält, dafs Sie wenigstens unsre teutsche kirchen
Lieder in ihrer melodie fein singen lernen und zu dem End nicht
nur jedesmahl die Schul mit einem gesang endiget, sondern
wöchentlich einmahl, etwann Sonntag, eine besondere Stundt zn
dieser üebung bestimmet.
^ 32) Im straffen soll der Schulmeister nicht zu verzagt, aber
auch nicht zu ungestüm seyn, in welchen fall und, wo die Eltern
mit ihren kindem allzu zärtlich weiten umgehen lafsen, Ihme der
Pfarrer assistiren wird;
33) Welches auch in Eintreibung des ordentlichen Schol-
» geldes so wohl der Pfarrer als der Vogt zu thun verbunden.
34) Wie dann gnädigster Herrschaft befehl ist, dafs die
Eltern das völlige Schulgeld im winter für ihre zur Schul tüchtigen
kinder zahlen sollen, wenn Sie auch selbige aus fahrläfsigkeit nicht
zur Schule schicken weiten.
so Eintheilung der lectionen
in den teotschen Schuten der landgraffschafft Saufsenberg sammbt
denen ordentlichen gebets formuki.
Montag. Yormittag soll man nach zweymahligen Aufsagen die
am Sonntag gehaltene Predigt examiniren, Nachmittag emen
35 bufs oder anderen Psalmen oder nur etliche versicul davon
lernen und recitiren lafsen.
Dienstag, Mittwoch und Freitag Vormittag mit den grosen die
kinderlehr, mit den kleinen aber den Catechismum.
7. Schulordnung für die Landgrafschaft Sausenberg 1722 8 t
Dienstag und Freitag nachmittags das Spruchbüchlein.
Donnerstag Yormittag den kleinen Catechismum mit allen zu repe-
tiren.
Samstag Soll das Evangelium auf den morgenden Sonntag gelesen
und einfaltig erklähret werden. 5
Mittwoch 19'achmittag seynd die Lieder aus dem gesang buch zu
lernen.
AUe Yormittag soll man beten beym Anfang der Schul
1) den Morgen Seegen, wie Er in dem Spruchbüchlein stehet.
2) H. Qott himmlischer Yater, wie etc., auch aus dem Spruch- lo
büchlein.
3) das Yaterunser.
4) du bester Lehrer Jesulein, mein lernen lafs gesegnet seyn,
dafs all mein thun durch deine gnad, erspriefslich sey und wohl
gerath, amen. 15
5) lieber H. Qott, das gebet schenck ich dir, mach ein
frommes kind aus mir, das gern bet, fromm und seelig werd, amen.
Zu End der Schul.
1) H. Gott himmlischer Yater, wir sagen dir ewiges etc.
2) Yerleyh uns frieden gnädiglich etc. so
3) das Yaterunser.
4) wird gesungen.
5) der Herr segne unsem Ausgang und Eingang.
ITachmittag vor der Schul.
1) Jesu lafs mich meine Jugend bringen zu in wahrer Tugend, i5
dafs etc.
2) ich glaub an einen Gott etc.
3) ach Gott, lafs dir befohlen seyn, die lieben Eltern und
geschwistert mein, auch alle die mir seynd verwandt, darzu das
gantze Yaterland, behüt uns Herr für falscher lehr, dem Teuffei auch ^
sein Reich zerstohr, vors feindes Macht und Tyranney, mach uns,
0 lieber Herre, frey, dargegen das klein häufflein dein, lafs dir Herr
Christ befohlen seyn, fromme Prediger und Obrigkeit gieb uns zu
dieser letzten zeit, bescher ims auch das täglich brod, für einen
böhen, jähen Todt behüt uns, lieber Herre Gott. amen. 35
4) Yaterunser etc.
5) H. Jesu Christe, sey mit mir, dafs ich etc., aus dem
Spnichbüchlein.
Honomenta Germaniae Faedagogica XXIY ^
82 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Nach der Schul.
1) Den Abendsegen, aus dem Spruchbüchlein.
2) Vaterunser.
3) Dir sa^ ich Danck, H. Jesu Chris); etc.
b 4) wird gesungen.
5) Der Herr segne Uns und behüte Uns etc. Amen.
8
Verordnung
betr. Gründlichkeit des Schnlunterrielits.
10 1735.
GENERAL -RESCRIPT
an die Oberämter und Specialate vom 278ten May 1735.
Carl,
von Gottes Gnaden Marggraf von Baden etc.
15 Nachdeme einige Zeit her bei denen Examinibus Candidatorum
wahrzunehmen gewesen, dafs der mehrere Theil derselben die be-
hörige Tüchtigkeit imd profectus in denen Studiis nicht besizen,
und Wir dahero zu Aufrechthaltung des hierdurch in merklichen
Abgang gerathenden Kirchen- und Schulwesens in ünsem Fürst-
ao liehen Landen die Verordnung zu thun vor nöthig erachten, dals
hinkünftig mit denen jungen Leuten in dem Studieren nicht so
eilfertig yerfahren, sondern selbige durch alle Classes zu einer
rechten Solidität angeführet, absonderlich in dem Lateinischen, auch
dem Studio Biblico und denen dazu gehörigen Grundsprachen
35 mehreres unterrichtet und geübet, auch darauf ihre Studia auf
Universitäten mit behörigem Fleifs und Application zu prosequiren
angewiesen, überhaupt aber die Jugend zu wahrer GottseUgkeit
ernstlich angehalten werde: So ergehet Unser gnädigster Befehl
hiermit an Euch, dafs sowohl Ihr, die Oberbeamte und Specialis,
30 als auch insonderheit Ihr bei dem Paedagogio und denen Schalen
zu Durlach, Pforzheim, Lörrach, Emmendingen auf diese Unsere
zum Besten und Wohlstand des Publici abzielende gnädigste Inten-
tion gefiissene Obsicht tragen und, dafs selbiger künftighin ge-
9. Roettler Schal-Examen 1748 83
bührend nachgelebet werde, sowohl vor Euch eiferig besorgt seyn
als auch die Praeceptores zu dessen Beobachtung ernstlich an-
weisen sollet, gestalten Wir fürterhin bei vorgehenden examinibus
rigorosis jedesmal genau darauf sehen lassen und diejenige Stn-
dieses, welche solche nothwendige requisita nicht zu haben be- s
funden werden, als Candidatos Ministerii anzunehmen und ihnen
öffentliche Eirchenämter anzuvertrauen nicht würdig und tüchtig
erkennen werden.
9
Boettler Schnl-Examen lo
den 26. Februar 1748.
<^
Wie es Vorgenommen worden. Wie es gefunden worden.
1. Ablesung des Schul-Begisters. 1. Es mangeln keine Kinder,
aufser diejenige, so wegen dem
kalten Wetter, oder Ejrankheit is
nicht haben kommen können.
2. Gant. Wir Kindlein danken etc. 2. Es wurde recht gesungen.
3. Schulgebett in die Schul. 3. Geschehen, wie im Spruch-
Büchlein stehet.
4. Buchstabiren und Lesen. 4. Das Buchstabiren ist bey ao
Vielen schlecht, bey andern aber
gut.
Das lesen ist bey denen oberen
gut.
5. Catechismus minor per totum. 5. Hier fehlt es in denen 6 25
Hauptstücken Yielfältig.
Die Haufstaffel ist nicht ge-
lehret worden.
Die Fragstücklein können sie
alle. 30
6. Spruchbüchlein. 6. Die Stemle und f haben sie
gelemet und recitirt. Die reinen
sind halber durchgebracht und
recitirt worden.
6*
>S4
Badische Schulordnangen 1. Markgrafschaften
15
90
25
Wie es Vorgenommen worden.
7. Bufspsalmen.
5 8. FestfrageiL
10 9. Gesänge«
10. Catecliismus major.
11. Schriften samt Femdigen.
12. Schreiben aus dem Kopf.
13. Schriften lesen.
80 14. Methodus docendi.
15. Die Handschrift des Schul-
meisters.
Wie es gefunden worden.
7. Die 5 ersten giengen gut.
Die 2 übrigen haben sie noch
nicht gelemet.
8. Die Festfragen von der Ge-
burth und Leyden J. C. haben m
in diesem winter gelemet und
recitirt, nun lernen sie Die yoa
seiner Auferstehung.
9. Sie haben angefangen BuIb-
lieder zu lernen und recitirt
10. Das Höchste yon denen
Maidien ist bifs in das andere
Hauptstück kommen, andere sind
etwas zurück. Die Buben haben
noch nichts darinnen gelemet.
11. Es sind zwar einige da,
aber nur etliche, die palsiren
können, die übrigen sind schlecht.
Von Femdigen ist nichts Vor-
handen.
12. Das geschähe, aber sehr
vitios.
13. Dieses ist bey Knaben und
Maidien gut ausgefallen, welches
zu Verwundern. Es scheint aber,
dafs das üble schreiben nur yon
dem Mangel der Vorschriften her-
komme.
14. Ist nichts daran auszusetzen.
15. Die Handschrift ist gnt
Fragen an den Schulmeister. Antwort desselben.
Fr. 1. Wie er die Kinder die A. Ja, soviel alfs möglich. Es
85 Lection lernen lasse, und ob es wurde auch also zum theil er-
Clafsen-weifs geschehe? fanden.
Fr. 2. Ob die Kinder fleifsig A. Diesen Winter durch seye
in die Schul kommen? es geschehen, Vorher aber nicht.
9. Boettler Schul-£xamen 1748 85
Fragen an den Schulmeister. Antwort desselben.
Fr. 3. Ob einige darunter, die A. Er habe unterschiedliche,
durioris ingenii?
Fr. 4. Was die Kinder Yor A. Sie hätten unterschiedliche,
Bücher haben, und ob einige die nicht Yon dem Maschen- &
Yerdächtige darunter? Bäuerischen Verlag seyen, von
Verdächtigen aber finde sich
keines.
Fr. 5. Ob man dem Schul- A. Es stehe ihm noch Viel aus.
meister bifsher das Schulgeltt ^^
bezahlet habe?
Fr. 6. Wie Viel er jährlich A. Nach alter Observanz des
Schulgeltt fordere? Jahres yom Kind 48 kr.
Fr. 7. Ob und wie Viel Kinder A. Dermahlen 4. Sie kommen
aus dem Allmosen in die Schul fleifsig. Etliche haben Büchlein »
gehen, und ob sie fleifsig kom- Von nothen.
men oder Schulbücher Von nothen
haben?
Fr. 8. Ob man alle Tage in A. Ja.
der Schul singe? »
Fr. 9. Ob und wie Viel der- A. Es seyen zwar etliche da,
mahlen Kinder yorhanden , die doch wäre besser, wenn sie noch
nächstens zum heiligen Abend- 1 Jahr warten.
Mahl gehen könnten?
Fr. 10. Ob die Kinder auch A. Ja, doch lasse er einige ^
nach der Schul in die Bittstund heim gehen,
gehen?
Fr. 1 1. Ob man die Kinder A. Ja, wie auch die recitation
in der Schul die Morgen-, Tisch- gez^iget.
nnd Abendgebetter lernen lasse? so
Fr. 12. Wann die Schul Vor- A. An&ng seye
und Nachmittag an- und ausgehe? Morgens nach 8 Uhr.
Nachmittag um 1 Uhr.
Ausgang seye
Morgens um 10 ^/t Uhr. ss
Nachmittag um 3 Uhr.
Fr. 13. Ob die Sommer- undt A. Im Sommer Vormittag stund.
Winterschul gleich gehalten wer- Nachmittag nichts,
den? Im winter Vorgemeldeter
massen A. 12. 4o
86 Badische Schulordnungen 1. Markgra^schaften
Fragen an den Schulmeister. Antyrort desselben.
Fr. 14. Ob man vorhero ein A. Es seye nicht üblich.
Zeichen mit dem Glöcklin zur
Schul gebe?
h Fr. 15. Wann er denen Kindern A. Er schreibe ihnen alle
vorschreibe? Nachmittage vor. Jedoch sind
wenig Specimina vorhanden.
Fr. 16. Ob er auch diejenige, A. Es habe sich noch niemand
80 lust zum rechnen haben, das- darum angemeldet.
10 selbe lehre ?
Fr. 17. "Wie Yiel er Schulferien A. Donnerstags und Samstag?
in der wochen mache? nachmittags.
Fr. 18. Ob er in den Schul- A. Er gehe nicht von Dmen,
stunden aushalte oder vorher von aufser wo es nöthig.
15 denen Kindern weggehe?
Fr. 19. Wie stark die Schul? A. Dermahlen etlich und 60
Kinder.
Erinnerungen an die Kinder.
1. Zu fleissigem lernen und Schul gehen.
90 2. Zum Gehorsam gegen Eltern und SchulMeister.
3. Zu fleissigem Kirchgang.
4. Zum Gebett.
5. Zu ehrbahren, stillen Leben.
6. Zur Höflichkeit.
SS 7. Zur Beinlichkeit.
8. und zu möglicher Arbeit.
16. Schulgebett aus der Schul. 16. Ist nach dem Spruchbüch-
len geschehen.
17. Cant. Herr, Schaff uns wie 17. Wurde recht gesungen,
so die Kleine etc.
18. Benedictio. 18. Mit dem Segen des Herrn.
Hisce peractis dimittebantur, posteaquam Examen hoc Scho-
lasticum ab hora 9. antemeridiana usque ad horam 2. pomeridianam
duraverat.
^ Sub dato, quo supra.
Joh. Wil. Helminger.
Joh. Cristoph Berstner.
10. Verordnung über das Züchtigongsreclit in Baden-Durlach 1753 87
10
Verordnung über das Züchtignngsrecht
in Baden -Durlach.
1753.
GENERAL. DECKET s
an sämtliche Specialate diesseitiger Fürstlicher Ober- und Unter-
Lande, d.d. Carlsruhe, den 11. Mali 1753.
Da bishero zerschiedentliche klagen eingelauffen und diesem
Fürstlichen Kirchen -Raths-Collegio zu vernehmen vorgekommen,
Wie theils Schulmeister mit Castigirung der Schul -Jugend offters lo
allzuweit gehen und keinen /Unterschied zwischen Schwachheit-
und Bosheits-Fehlem, auch ratione der Züchtigung selbsten, unter
zarten und schwächlichen oder schon erwachsenen starken kindem
zu machen wissen: So hat man von Seiten dieses Fürstlichen Con-
sistorii vor nötbig erachtet, die Yerfugung ergehen zu lassen, dass : is
1) all- und jeden Schulmeistern mit denen Schwachheits-
Fehlem der Jugend, zumahlen wann dieselbe von einem natürlichen
Unvermögen herrühren, Gedult haben; dahero
2) nur die offenbaren Bofsheiten und allzustarke Nachlässig-
keit im Lernen mit Schlägen bestraffen; so
3) aber auch hierbey einen billigen Unterschied zwischen
zarten und schwächlichen, auch kränklichen und dann denen schon
erwachsenen und starken kindem machen; sodann
4) erstere nicht änderst, dann mit der Ruthen, und zwar
nach Grofse ihrer zu bestraffenden Bosheit, jedoch allezeit mäfsig; a&
dahingegen
5) nicht weniger die letztere entweder mit der Ruthen oder
mit einem Stecken, jedesmahlen aber nur dergestalt, dafs ihnen
solches weder an ihrer Gesundheit noch weniger an ihren Glied-
massen Schaden bringen könne, abstraffen, kein kind auch weder so
mit Ohrfeigen oder Maulschellen und kopfschlägen tractiren, noch
an denen Haaren ziehen oder schütteln sollen; wohingegen
6) die Schulmeister sich hauptsächlich zu beeiffem haben,
ihre untergebene Schulkinder dergestalten mit Worten und ver-
nünftigen Yorstellungen zu ziehen, dafs die Züchtigung mit Schlägen 3&
selten nöthig seyn dörfe.
88 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften.
Es ergehet dahero Ifahmens Höohfürstlichen Durchlaucht
Unseres Gnädigsten Herrn der Befehl an das Specialat Oarlsruhe
hiermit, sothane Yerordnung denen sämtlichen unter dessen Diocees
stehenden Schul -Bedienten yordersamst bekannt zu machen und
5 denen Qeistlichen, dafs sie bey ihren Priyat-Schul-YisitatioBen ein
fleifsiges Aufsehen hierüber haben sollen, zu intimiren, ersagtes
Specialat aber hat bey denen Kirchen- und Schulen -Visitationen,
Ob und in wie weit hierüber gehalten, oder ob imd was für klag^
diesertwegen geführet worden seyen, und was sich bey deren Unter-
10 suchung ergeben habe, jedesmahlen bey allen Gemeinden sich ge-
nau zu erkundigen und nothigen Falls das erfundene seinem
Yisitations-Bericht umständlich einzuverleiben.
Datum ut supra.
11
1* Schulordnung für die Herrschaft Badenweiler.
1754.
<^
FÜRSTLICHES RESCßlPT
an das Oberamt und Specialat, auch verrechnete Bedienstung
Badenweiler.
20 Carl Fridrich,
von Gottes Gnaden Marggraf von Baden etc.
Da Wir die Yerbesserung derer Landschulen eines derer
hauptsächlichsten Mitteln zu Beförderung der Unserer Landesväter-
lichen Yorsorge höchst angelegenen geist- und leiblichen Wohlfahrt
8s Unserer getreuen Unterthanen zu seyn erachten, so finden Wir
Uns hierdurch veranlasset, in Verfolg derer von Euch, dem Ober-
amt und Specialat Badenweiler, in diesem Betracht zu Unserer
gnädigsten Zufriedenheit gethanen gründlichen Ydrschläge hiermit
in Ansehung derer zum Badenweiler Oberamt und Specialat ge-
90 hörigen teutschen Schulen zu verordnen:
L
Dafs vordersamst die dermalen allschon im Badenweilerischen
bedienstete Schulmeistere von nun an bei sonst zu gewartender
ohnnachsichtlicher ernstlicher Strafe und allenfallsiger Diensts-
S5 entsetzung
^
11. Schulordnung für die Herrschaft Badenweiler 1764 89
1) Sich einer stillen, ehrerbietigen, gesitteten und christlichen
Lebensart möglichst befleifsigen, auch alles Geschwäz, Zanken,
ohnnotiges Procefsiren, den verbottenen Wucher, die Verfertigung
derer Procefsschriften und Bettelbriefe, Abcopirung derer Pässe
und Dienst -Abschiede, auch vomehmlich alles übermäsige und s
schändliche Trinken auf das sorgfältigste meiden.
2) Ihre Schreibart nach denen Hallischen gedrukten Yor-
schriften, als in Ansehung welcher nicht nur ein jeder Schulmeister
sich binnen 6 Monat bei 5 fl. Unserem Gymnasio gehörigen Strafe
einige Exemplaria anzu8cha£Pen hat, sondern auch jeder nicht lo
ganz un7 ermöglicher Hausvater, dafs er seinem in die Schule
gehenden Kind eine solche Vorschrift alsbalden kaufe, nachdruk-
samst anzuhalten und wegen derer ohnvermöglichen Schulkinder
Ton Euch, dem Oberamt und Specialat, nebst denen Orts-Yor-
Stehern, das wegen Anschaffung derer Schulbücher jüngsthin er- is
lassene Generale auch auf ersagte Hallische Yorschriften zu exten-
diren und zur YoUstrekung zu bringen ist, nach aller Möglich-
keit zu Terbessem trachten und, wie solches geschehen, nicht nur
dem Pfarrer, welcher ihnen die erforderliche Anleitung zur Erler-
nung der Handschriften zu geben hat, allwöchentlich Proben, ao
welche sodann der Pfarrer quartaliter dem Oberamt und Specialat
einzusenden hat, sondern auch dem Specialat bei denen Eirchen-
Yisitationen, nicht weniger dem Oberamt bei denen Frevel -Ge-
richten jedesmal einige Specimina vorzeigen.
3) Einer mehreren YoUkommenheit in der Rechenkunst ss
nach Anleitung eines compendiosen vom Oberamt und Specialat
Torzuschlagenden Rechenbüchleins und durch Unterricht des hier-
zu verbundenen Pastoris loci sich zu erwerben bemühen.
4) Zu Begreifung derer übrigen einem Schulmeister
nothigen Wissenschaften M. Benjamin Hederichs kurze An- m
leitung zu denen fümehmsten einem künftigen Burger und andern,
80 eben nicht studiren wollen, dienlichen Sprachen und Wissen-
schaften alsbalden kaufen und in so lange, bis ihnen ein anderes
Handbuch beliefert werden kann, fleisig unter der ihnen von dem
Pfarrer zu gebenden Erklärung und unermüdeten Manuduction 35
lesen, vomehmlich aber
5) das Wort G Ott es, die Bibel, auch Hübners biblische
Historien und Amds wahres Christenthum, als welche Bücher jeder
Schulmeister, falls er solche nicht bereits hat, binnen einer von
euch zu bestimmenden kurzen Zeit sich ebenfalls bei einer darauf m
zu sezenden ohnnachsichtlichen Strafe anzuschaffen hat, mit einem
90 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
lehrbegierigen Herzen fassen und in ihrem Leben selbsten aus-
üben, anbei
6) die Pfarre re eines jeden Orts ihren Schulmeistern in
diesen Dingen mit nöthigem Unterricht ohnermüdet an Hand
5 gehen, zumalen auch ihren Schuhneistem, in sofeme ihr nicht
Selbsten ein vor alle difsfalls sich schikendes Buch dermalen aus-
ersehen könnet, unter eurer des Oberamts und Specialats Ge-
nehmigung eine aneinander hängende gute christliche Sittenlehre,
darinnen die Tugenden und Laster samt denen Pflichten eines
10 Menschen und Christen in allen Umständen deutlich beschrieben
sind, anrathen und gegen die Bezahlung beschreiben, mithin auch
ihres Orts zu diesem Unserm so nüzlichen Endzwek so viel mög-
lich beitragen sollen. Und gleichwie Wir
II.
15 in Betracht derer künftighin im Badenweilerischen zu
bedienstenden Schulmeister yon nun an keinem andern in
dasiger Diöces einen Schuldienst mehr zu conferiren gedenken^
als nur denenjenigen, welche die bei vorhabender Yerbesserung
des Schulwesens erforderliche mehrere und besondere Geschiklich-
so keit besizen: als haben Wir bereits an Unser Fürstliches Consisto-
rium zur Nachachtung ferneren Verfügung an die Gymnasien-
Deputation und zur Bekanntmachung an die bereits recipirte, auf
dereinstige Bedienstung im Badenweilerischen mit reflectirende
Schul -Gandidaten den nöthigen Befehl dieserwegen erlassen, wor-
35 nechst auch dem Oberamt und Specialat hiermit aufgegeben wird,
männiglich bekannt zu machen, besonders aber denen in dasigem
Oberamt und Diöces befindlichen Pfarrern, Schulmeistern, Schul-
Candidaten und Orts-Yorgesezten genau einzuschärfen, dafs alle
diejenige, welche in dem Badenweilerischen Schuldienste der-
90 einstens zu erhalten Hofnung haben wollen,
1) bei vorauszusezenden hinlänglichen natürlichen
Gaben von Jugend auf zum Schulwesen sich wiedmen und in
ihrer Heimath allschon vor andern des Lernens, Schreibens und
ßechnens sich befleisigen, sodann es mögen nun solche ein Hand-
35 werk dameben erlernen oder nicht,
2) nach erlangtem 16. oder 17. Jahr oder, in sofeme es be-
reits vor dieser Yerordnung recipirte Schul-Candidaten sind,
längstens in einem halben Jahr nach Publication dieser Unserer
gnädigsten Yerfügung sich anhero auf Unser allhiesiges Fürstliches
40 Gymnasium begeben und, da Wir wegen ohnentgeltlicher Informa-
11. Schulordnung fOr die Heirschaft Badenweiler 1754 91
tion allschon die erforderliche Yeranstaltuiig gemacht haben, da-
Selbsten nach Hallischer Art von dem Professor Sachs in dessen
Schreibstande sauber schreiben, die Bechenkonst, die mechanisch-
imd öconomische Principia von dem Prorector Mahler, die Theologie
und christliche Sittenlehre von dem Prof. Mauritii und die Art, &
die Jugend mit Nuzen zu unterrichten, durch Frequentirung derer
untern Classen decr Gymnasii, unter Manuduction derer solchen
Classen vorstehenden Praeceptorum, das Orgelschlagen und Singen
aber auf eigene Kosten von hiesigen Organisten und Musicis gründ-
lich erlernen, auch lo
3) unter selbstiger Bestreitung derer zu ihrem dahiesigen
Aufenthalt nöthigen Kosten wenigstens 2 Jahr oder, dafeme es
bereits vor dieser Verordnung recipirte Schul-Candidaten
wären, eine nach Gutbefinden des Prorectoris Gymnasii mit Yor-
bewufst ünsers Consistorii kurzer und nach ihren Profectibus zu be- i&
stimmende Zeit auf ersagtem Gymnasio sich aufhalten, solchemna^h
aber sich, wann es auch bereits vor dieser Verordnung recipirte
Schul-Candidaten wären, dem nach solch Unserer gnädigsten Ab-
sicht vorzunehmenden examini rigorose sistiren und allein auf hier-
bei befundene vollkommene Tüchtigkeit, sonst aber auf keine 20
andere Art, sichere Hofiiung zu dereinstiger Erhaltung sowohl
eines Schuldienstes im Badenweilerischen, als auch sonst in dem
Schulwesen Unseres ganzen Landes zu vorzüglicher, durch die
Anciennet^ anderer nicht auf gleiche Art präparirter Schul-Candi-
daten nicht aufzuhaltender Bedienstung bekommen sollen. 25
m.
In Ansehung derer anderweiten sothaner Verbesserung des
Schulwesens entgegen stehenden Hindemisse verordnen Wir hier-
durch, dafs:
1) gegen diejenige Eltern, welche ihre Kinder, mann- 30
und weiblichen Geschlechts entweder mit dem Anfang des 6ten
Jahrs nicht in die Schul zu schiken anfangen, oder welche hernach
solch ihre Kinder ohne jedesmal bei dem Pfarrer oder in dessen
Abwesenheit bei dem Orts-Vorgesezten hierzu erhaltene Erlaub -
nifs ein oder andern Tag zu Haus, obschon etwa aus sonst ge- 35
grundeter Ursach, behalten, von denen Orts-Vorgesezten mit der
solcher Eltern halber jüngsthin durch ein Generale bestimmten
Strafe alsbald zugefahren, auch von dem Pfarrer jeden Orts hierauf
ernstlich gesehen, die difsfalls im mindesten nachläsige Orts-Vor-
gesezte aber nach Vorschrift der jezt angezogenen General- Ver- 40
92 Badische Schulordnungen 1. Markgrafachaften
Ordnung ohne einige Nachsicht von euch, dem Oberamt und
Specialat, auf das rigoroseste jedesmal zur Strafe gezogen, die
saumselige Pfarrer ad Protoc. ohne einige Yerschonung der Person
oder Indulgenz alsbald vernommen und dieses ProtocoU sodann
5 zu Unserm Fürstlichen Oonsistorio, so gewifs als lieb euch Unsere
Gnade ist, jedesmal unverzüglich eingeschiket werden, auch
2) die Schul-Einder im Sommer und Winter täglich
Yor- und Kachmittag in der Schule verbleiben und nur in der
Emdt- und Herbstzeit jedesmalen nach vorgängiger üeberlegong
10 des Pfarrers mit denen Orts -Yorgesezten und eurer difsfalls ein-
geholten Approbation eine determinirte 14tägige Yacanz bekommen.
3) Die Kinder, und zwar die Knaben wenigstens bis
nach zurük gelegtem 15tenJahr, die Mägdlein hingegen
wenigstens bis nach zurük gelegtem 13ten Jahr von ihren
15 Eltern bei obgesezter Strafe zur Schule gesohikt, auch von denen
Pfarrern bei sonst zu gewartender Ahndung ehender nicht, es ge-
schehe dann solches mit euerem Yorwissen und Genehmigung der
Schule, entlassen, jedoch aber in Ansehung des heiligen Abend-
mahls blos auf die in denen vormaligen Generalverordnnngen
20 vorgeschriebene Jahre geachtet, von denen Schulmeistern hingegen
4) auch im Sommer des Nachmittags Schule gehalten
und künftighin
5) keineswegs, wie bishero, unter dem Yorwand, dafs sie
Schulmeister die Sigristen Garben zu tragen hätten, als welches
35 entweder in der 14-tägigen Yacanz geschehen oder einem jeden
Unterthanen die schuldige Garben selbst zu liefern von euch auf-
erlegt werden kann, in der Emd aufer jezt gedachter Yacanz
einige Schulzeit ausgesezet, femer
6) von denen Schulmeistern nicht mehr mit Hindansezung
30 derer Schulstunden, die Hochzeiten wegen der hierbei zu ge-
niessenden freien Irrthe besucht, sondern vielmehr vor solche Irrthe
ihnen von euch jedesmals ein billigmäsiger Tax ausgeworfen und
zu dessen Bezahlung promt verhelfen, von denen Schulmeistern
hingegen die geordnete Zeit nach Yerrichtung der ihnen bei soldien
35 Hochzeiten zukommenden Function auf fleisigen Unterricht der
auf ihre Seele gebundenen Schuljugend verwendet, nicht minder
7) keine einzige Schulstunde ohne schriftliche und zu des
Schulmeisters Legitimation bei dem hernach vorkommenden alle
halbe Jahr von der Schule zu erstattenden Bericht anzulegende
40 Erlaubnifs von dem Schulmeister, bei 2 fl. Unserm Gymnasio ge-
höriger Strafe vor jeder Stunde, versäumt, anbei
11. Schulordnung für die Herrschaft Badenweiler 1754 ' 93
8) die wöchentliche Betstunden nicht in, sondern vor
und nach der Schulzeit yeranstaltet, auch der Qesang, dafs die zur
Schule gewidmete Stunden unabbruchig beobachtet werden können,
beschleuniget, die Jugend aber
9) bei schwerer Verantwortung von denen Schulmeistern s
zum Yerschiken, Holz und Wasser tragen und andern der-
gleichenNebenyerrichtungen auf keine Weise misbrauchet, auch
die Schulmeistere selbst
10) von denen Pfarrern keinesweges mitBriefen oder sonst
yerschikt und hierdurch zur Yersäumung der Schule veranlasset, lo
übrigens aber
11) denen Pfarrern von solchen ihren Schuhneistem jeder-
zeit mit gebührender Ehrerbietung begegnet und yon euch nicht
nur ein solches denen dasigen Schulmeistern auf das emstlichste
eingebunden, sondern denenselben auch die auf den Fall irrespec- 15
tuosen Bezeugens gegen ihre Pfarrer oder anfahender unnöthiger
Händel mit denen Dorfs-Yorgesezten unfehlbar bevorstehende
schwere Straf und allenfalsige Cassation auf das schärfste vorgestellet,
zugleich aber auch denen Pfarrern, dafs sie ihren Schulmeistern
mit gehöriger Freundlichkeit und Bescheidenheit begegnen, sich 20
mit ihnen nicht familiair machen und mithin zu Hintansezung
der schuldigen Achtung ihnen keine Gelegenheit geben mögen,
beditten werden solle.
lY.
In Absicht auf den künftighin zu verschaffenden Unterricht a&
der Schuljugend befehlen Wir hiermit weiters
1) Dafs jeder Schulmeister von nun an 3 St. Yor- und 3 St.
]!fachmittags mit Kücksicht auf die im Ober- und Specialat-
Amtl. Protocoll, d. d. Seefelden, den 21. Sept. 1752, enthaltenen Er-
innerung informiren, jedoch die kleine Kinder von 6 — 10 Jahren 30
sowohl Yor- als Nachmittags eine Stunde früher^ in soferne Pfarrer
und Yorgesezte eines Orts mit eurer Approbation solches nöthig
erachten, nach Haus lassen und ihp allenfalls in Ansehung des
wegen Besuchung derer Schulstunden dienUchen Unterschieds unter
grösem und kleinem Eandem nach eurem Gutfinden die in bei- ss
kommenden kurzen Unterricht, Cap. I § 11 p. 8 enthaltene Yeran-
staltungen in Application bringen,
2) von dem Pfarrer jeden Orts unter eurer des Ober-
amts und Specialats nach Inhalt des Ober- und Specialat-Amtl.
jezt allegirten Protocoll .... zu veranstaltenden Aufsicht 40
94 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
eine jedem Ort eigene, der BeschafFenheit des Schulmeisters und
der Jugend gemäse speeiellere Einrichtung der Art des ünterrichtB
nach Maasgabe derer das Schulwesen der betreffenden Verord-
nungen und mit genauer Euksicht auf alle hiemach vorkommende
ft Materien und Bücher gemacht, zu solchem Ende die Jugend
jeden Orts
3) in 3 Ordnungen abgetheilt, und in der ersten Ord-
nung mit denen Buben und Mägdlein zusammen das Lesen, Schrei-
ben, die 5 Species im Rechnen, der kleine Catechismus Lutheri,
10 das Spruchbüchlein, Bufs- Psalmen, Hübners biblische Historien,
nebst einer die Pflichten gegen GOtt, gegen sich selbst und gegen
seinem Nebenmenschen in allen Umständen des menschlichen Le-
bens deutlich und in einem Zusammenhang vortragenden Sitten-
lehre tractiret, sodann
15 4) in der 2ten Olafs mit denen zum 12ten Jahr ihres
Alters gekommenen Knaben, ohne auf die Einwilligung oder
Widerwillen derer Eltern im mindesten zu sehen, besonders die
Anfangsgründe der Oeconomie und Mechanik, die mehrere Bech-
nung, das Feldmessen, samt dem sauber Schreiben auf eine prac-
20 tische Art vorgenommen, solche Kinder auch nicht nur gleich
denen vorigen zu fleisiger Lesung der Bibel, sondern auch nebst
denen 12 jährigen Mägdlein zu Lesung Arnds wahren Christenthums
oder eines hieraus zu machenden Auszugs oder eines andern
gleich erbaulichen und sothaner Kinder Verstand nicht über«
25 steigenden Geistlichen bewährten Buchs angehalten, vornehm-
lich aber
5) an jedem Ort die geschiktesten Ingenia ohne Absicht
auf derer Eltern Beichthum oder Armuth vom Pfarrer und Schnl-
meister gewissenhaft, allenfalls auch bei der Yisitation in eurer
30 des Specialats Gegenwart oder bei dem Prevelgericht unter eurem
des Oberamts Beiseyn ausgewählet und von dem Schulmeister in
vorerzehlten Wissenschaften solche ausgewählte Kinder noch weiters
und zu einer mehrern Vollkommenheit zu bringen, so lieb als
einem solchen Unsere Gnade und sein eigenes Glüke ist, auf das
35 ernstlichste und ohnermüdeste getrachtet, auch die hierunter etwa
befindliche ganz ausnehmende Subjecta zum Consistorio von euch
bekannt gemacht,
6) durch eure Veranstaltung und durch Beihülfe derer Pfarrer
jeden Orts, welche leztere die nöthige Exemplaria von nach-
40 stehenden Büchern zu Mefszeiten, allwo der Transport wohlfeil
ist, allenfalls von Halle, in sofern sie nicht im Lande gedrokt
11. Schulordnung für die Herrschaft Badenweiler 1754 95
werden, Yor ihre Gemeinde zu verschreiben bedacht seyn müssen,
entweder die Unterthanen jedes Orts darzu, dafs sie durch eine
Umlage zu Anschaffung sowohl derer Biblen und der Exemplarien
Ton Hübners biblischer Historien vor jedes Schulkind, als auch zu
Erkaufung derer benöthigten Exemplarien von Arnds wahren &
Christenthum oder von einem andern hierzu von euch ausersehenen
bewährten geistlichen Buch vor die 12jährige Knaben und Mägd-
lein gütlich unter Yorstellung des Nuzens disponiret oder, im Fall
dieses nichts verfangen wollte, ein jeder vermöglicher oder mittel-
mäsiger ünterthan sogleich zu Anschaffung jezt benannter Bücher lo
vor seine Kinder nachdruksamst und allenfalls durch ungesäumte
Zwangs-Mittel angehalten, jedoch denen mittlem Unterthanen ^4 &n
denen Unkosten aus dem Gemeinds- Aerario dieserhalb bonificiret, auch
in Ansehung derer übrigen '/i benöthigten falls der Yorschufs auf ein
Jahr aus sothanem Aerario gethan, bei denen Unvermöglichen hin- ^^
gegen der ganze Kosten aus dem Allmosen oder Gemeinds- Aerario so,
wie in Ansehung aller Schulbücher durch ein jüngsthin ergangenes
Generale allschon verordnet worden ist, bestritten, und übrigens
7) von euch auf baldige zu Unserm gnädigsten Gefallen ge-
reichende Ausarbeitung des vorgeschlagenen Catechismi mit ^
einer nach eurem Ermessen zu nehmender Ruksicht auf beikom-
menden aus gewisermafsen ähnlichen Absicht in denen deutschen
Schulen des Herzogthums Gotha eingeführten kurzen Unterricht
von natürlichen Dingen vorzüglicher Bedacht genommen wer-
den solle. ^
Dieweilen aber auch
V.
Solche künftighin von denen Schulmeistern sowohl gleich von
nun an auf die Information zu verwendende mehrere Zeit und
Mühe, als auch in Betracht derer künftigen Schuldiener die auf so
gründUchere Erlernung ihres Metier zu verwendende mehrere
Kosten allerdings erfordern, dafs wenigstens einstweilen bei denen
geringeren und gleichwohlen auch mit tüchtigen Leuten zu be-
sezenden Schuldiensten eine mehrere zum nöthigen Aus-
kommen hinreichende Besoldung alsbalden geschöpfet werde, ss
80 wollen Wir in Ansehung derer eurem unterthänigsten Antrag nach
jezo gleich zu verbessernden Schuldienste Haslach, Thiengen,
Buggingen, Laufen, Gallenweiler und Hügelheim euch
Unsere gnädigste Willensmeinung durch besondere Verfügungen
eröfnen. Da inzwischen Wir euch dermalen aufgeben, dafs ihr, 40
96 Badische Schalordnongen 1. Markgrafschaften
1) damit auf den Fall einer mit dem Badenweileriscilen
Schuldienst etwa sich ereignenden Yeränderung wegen eines zu
yeranstaltenden anderwärtigen in eurem Vorschlag Cap. 6 § 4
herührten Verfassung sothanen Dienstes das Dienliche bewürket
5 werden könne, alsbald nach Einlangung difs eure dieserhalb hegende
Meinung zu Unserem Fürstlichen Consistorio berichten,
2) wegen derer Orte Hügelheim, Bettberg, Wolfen-
weiler, Mengen und Qp fingen vor gelegenheitliche Verbindung
derer Gerichtsschreibereien mit dasigen Schuldiensten, in so
10 weit beide Arten der Aemter in Absicht auf den Haupt-Endzwek
der Verbesserung der Schuljugend sich zusammen schiken, be-
sorgt seyn,
3) bei Laufen und Gallenweiler auf Gelegenheit zu Er-
bauung derer daselbst abgängigen Schulhäuser denken und einst-
15 weilen davor, dafs in diesen zwei Orten tüchtige zu Unserm Fürstl.
Consistorio in Zeiten bekannt zu machende Subjecta zu solchen
zwei Schuldiensten nachgezogen werden, ernstlich sorgen,
4) dafs die zur Feldmesserei in jeder Gemeinde nöthige
Instrumente vor die Schulmeister an denenjenigen Orten, wo die
90 Gemeinds-Aeraria hierzu hinreichend oder die Gemeinden selbst
vermögend oder aber die Schulmeister wohl besoldet sind, ans
solchen Gemeinds-Aerariis oder durch Umlagen oder von denen
Schulmeistern selbst, an andern Orten aber auf eure Decretur ans
denen Landes -Kosten, als aus welchen höchstens 30 fl. des Jahrs
SS hierzu bezahlet werden können, von nun an angeschaffet werden,
veranstalten auch
5) wegen derer unter die Schulkinder auszutheilenden Be-
lohnungen des sich hervorthuenden Fleisses, euch nach der ander-
weiten dieserhalb ohnlängst zugegangenen Verfugung einstweilen
so achten und
6) in Betracht oberwehnter denen Schulmeistern zuwachsen-
den mehreren Mühe und Aufwand das Schulgeld vor jedes Kind
durchgängig quartaliter auf 15 kr. fixiren sollet.
Endlichen verordnen Wir
85 VI.
In Erwägung der nöthigen Obsicht auf das Schulwesen
1) dafs jeder Pfarrer seinen ohnehin obliegenden schweren
Pflichten zufolge wenigstens und bei Straf jede Woche einmal
die Schule visitiren und, wie er die Schule gefunden, annotiren^
40 sodann
11. Schulordnung f&r die Herrschaft Baden weiler 1754 97
2) alle Monat nebst dem Schulmeister ein kurzes und etwa
1 oder höchstens 2 Stunden dauerndes examen privatum an-
stellen und den Erfund schriftlich aufzeichnen, hiemächst
3) alle Quartal unfehlbar die yon denen Schulmeistern bei
Strafe zu fertigende und ihme, Pfarrer, sogleich beim Schlufs des 6
Quartals einzuliefernde Consignationes derer yon ein oder an-
derm Schulkind yersaumter Stunden mit einem Pfarramtlichen
Bericht nicht nur, welchen Eltern und zu welchen Zeiten er dieser-
wegen Urlaub eriheilet, sondern auch, wie er bei jeder wöchent-
lichen Visitation, und wie er bei jedem monatlichen Examine die lo
Schul gefunden habe, kürzlich melden, annebst dasjenige, so er
bei jeder dieser Yisitationen und Examinum schriftlich aufgezeichnet
hat, als Beilagen mit einschiken,
4) an Ostern und Herbstzeit aber in Gegenwart der Gemeinds-
Vorstehere ein Examen rigorosum unter Austheilung einiger is
auf Kosten des gemeinen Aerarii denen besten Subjectis zu ge-
benden Weke und mit Weglassung aller gemeinen Zehrung, als
welche Wir hierdurch auch in diesem Betracht ausdrüklich ver-
bieten, vornehmen und von dem Erfolg unter Anlegung eines
deutschen Schematismi derer Lectionum, Discipulorum und ihrer ao
Profectuum, auch Handschriften, Rechnungs-Proben u. s. f. auf die
Art, wie es zu XJnserm Fürstl. Consistorio von denen lateinischen
Schalen eingeschiket wird, umständlicheren Bericht erstatten solle,
als womach
5) Ihr, das Oberamt und Specialat, diese leztere halbjährige ss
Specimina gemeinsamlich zu durchgehen und, was etwa verbessert
werden kann oder mufs, zu erinnern, auch ihr, das Specialat, bei
denen Kirchen-Visitationen den in solchem Betracht nöthig
findenden Unterricht sowohl dem Schulmeister als dem Pfarrer zu
m
geben, übrigens aber ihr beiderseits darauf zu sehen habt, dafs an so
denen Orten, wo wegen zahlreicher Jugend der Schulmeister nicht
fügUch nach der von Uns in gegenwärtigem Rescript geäuserten
Absicht fortkommen kann, unter jedesmaliger Genehmigung Un-
seres Fürstlichen Consistorii ein durch vorgeschriebene Präparation
zu einem Schuldienst sich tüchtig gemachtes Subjectum, welchem 35
der Schulmeister den Tisch, die Gemeinde aber oder, wo diese zu
arm, auf vorgängige Anfrage bei Uns die Landeskosten - Cassa
jährhch 12 fl. auser dem, so ein solcher durch seine Informationen
derer Yermöglichen verdienet, geben soll, zum Provisoriat bestellet
und einem solchen Provisori, wie Wir bei sich durch solche Ge- 4o
legenheit äusemden dessen mehrem Fleisses, Geschiklichkeit und
Monuntiita Oennaniae Psedapogica XXIV 7
99 Badische Schalordnongen 1. Markgrafischaften
guter Aufführung auf denselben vorzüglich yor andern mit einer
desto Yortheilhaftem Schulbedienstung zu reflectiren gememet
seyen, zu seiner Aufmunterung zugesichert werde. Solch Unsere
gnädigste Willensmeinung habt diesenmach ihr, das Oberamt, zur
5 PubUcation und sträklichen Execution zu bringen, ihr, der Rechner,
aber in Ansehung derer hierinnen aus dem Landeskosten -Aerario
yerwilligten Ausgaben euch hiemach zu richten und, gleichwie Wir
das gnädigste unzweifentliche Zutrauen hegen, dafs ihr, das Ober-
amt und Speeialat, nach eurer Uns bekannten redlichen Oesinntmg
10 und Dexteritat mit aller ersinnlichen Mühe die bei der Application
sich etwa äusemde Schwürigkeiten zu überwinden und den Ton
euch zu Unserer lieben Unterthanen Besten gethanen Yorschlag
nach allen seinem Umfang zu Unsrem gnädigsten WohlgeMes
ins Werk zu sezen, somit den von euch in Verbesserung des Schul-
15 Wesens gemachten guten Anfang nicht mit der Zeit ins Steken
kommen zu lassen unermüdet trachten werdet: Als wollen Wir
noch zulezt, dafs ihr alljährlich zu Unserm Fürstl. Eirchenraäis-
Collegio einen auf jeden Punkt dieses Rescripts gerichteten pfiiclit-
mäfsigen Bericht von der sich äusemden Würkung und Befolgung
90 dieser Unserer Yerordnung erstatten und Uns hierdurch Gelegen-
heit Unserer auch wegen eures in der Yollstrekung Unseres Willens
bezeigten Fleisses euch zuzuwendenden ganz besondem Fürstlichen
Gnade zu versichern verschaffen sollet.
Inmasen Wir Uns etc.
85 Gegeben Carlsruhe, den 3^ May 1754.
12
General - Synodal -Verordnung
ffir Baden- Dnrlach.
1756.
10 Carl Friderioh,
von Gottes Gnaden, Marggrav zu Baden und Hochberg etc.
Auf den Uns von Unserm Fürstlichen Consistorio aus denen
Synodal-Protocollen vom Jahr 1755 gemachten unterth&nigsten Vor-
trag finden Wir nothig, ausser denen Special -Synodal -Befehlen
12. General- Synodal -Yerordniing für Baden- Durlach 1756 99
folgende nach der Ordnung derer in yorigem Jahr gedruckten
Synodal-Fragen eingerichtete General-Synodal-Yerordnung zu er-
lassen und deren genaue Nachgelebung allen Unsem geist- und
weltHchen Bedienten, Landsassen und Unterthanen anzubefehlen:
Diesemnach wollen Wir 5
Bej der lY. Frage: Was ein jeder zu einiger Aufnahm solch
wahren Ghristentiiums und zur Yerherrlichung GOttes sowohl
in Absicht auf seine Gemeinde als auch in Ansehung des
ganzen Landes vorzuschlagen wisse?
.... dafs sie besonders bey dem öffentlichen Vortrag des 10 in Anseh-
götthchen Worts in denen Predigten, Catechismus- Lehren und n^hen^Uo^er-
Beistunden ihre Zuhörer kraftig vermahnen und lehren mit aller richts im Pre-
Weisheit, zu solchem Ende sich mit angelegentlichstem Fleis und gen o. s. f.
herzlichem Gebet um den Beystand des heiligen Geistes, welcher
den Fleis, nicht aber die Trägheit segnet, jedesmal hierzu gar »
ernstlich vorbereiten und die in denen Worten: Thut Busse und
glaubet an das Evangelium von denen ersten Lehrern der Christ-
lichen Kirche so fleifsig vorgetragene Heils-Ordnung in einer jeden
Predigt ohnausgesezt hauptsächlich erklären und ihren Zuhörern,
bis dafs Christus eine Gestalt in denenselben gewinne, recht nahe ^
ans Herz legen;
Annebst bey solch öffentUcher Arbeit es keinesweges etwa ^,^^^'
bewenden lassen, sondern nicht minder mitteißt der Privat -Unter- i^temchts.
Weisung und Zuspruchs einen jeglichen Menschen vollkommen in
Christo JEsu darzustellen, mit redlicher Anwendung aller von GOtt ^
Terliehenen Kräften auf das eifrigste suchen, einen jeden ihrer Zu-
hörer insbesondere, dafs er sich doch mit GOtt versöhnen lasse,
an Christus statt, herzlich und bey aller Gelegenheit bitten und
ihre ganze Amtszeit hindurch nicht ablassen, so Tags als Nachts
einen jeden auch mit Thränen zu vermahnen .... so
Ueber dieses wollen Wir, dafs bey der Catechismus -Lehre * JSSS
znfSrderst die sich einfindende aus der Predigt jedesmal kürzlich undAngeweh-
examinirt und zu desto fleissigerer XJebung in dem Gebrauch derer "^^^Auf^
Biblen, darzu, dafs sie ihre Biblen mitbringen und die Sprüche schlagung
darinnen nachschlagen, angehalten werden. ** ^^^ prüche.
IJebrigens versehen Wir Uns nicht nur, dafs die bereits in FleiCnge
Diensten stehende Geistliche in dem Catechisiren sich immerzu mit Geis^hen ^m
besonderm Fleiase üben und auch hierdurch ihre Zuhörer zu einer Catechisiren.
wahren Erkanntnis ihres Heils zu bringen trachten werden, son-
7*
100
Badifiche Schulordnungen 1. MarkgrafiBchaften
Besorgung lo
derer Catechis-
muB-Lehrenan
einigen Orten
durch die
Schnhneister.
YermahnuDg
zum Haus-
gottesdienst.
Uauszucht.
15
20
25
30
35
40
dem es sollen auch besonders diejenige, so in die Zahl der Can-
didaten des Ministerii aufgenommen zu werden gedenken, sich auf
geschicktes Catechisiren mit Fleifs legen, ihre Geschicklichkeit
hierinnen bey dem Examen jedesmal geprüfet und diejenige, so in
diesem Stück nicht wohl bestehen, schlechthin abgewieäen, anch
zu solchem Ende allen Candidaten durch Unser Fürstliches Kirchen-
raths-CoUegium und allen Theologie studirenden Landes -Kindern
von dem Rectore des hiesig Fürstlichen Gynmasii ein Extract
dieses ünsers Befehls zugestellet werden.
Demnächst ist in denen Filialen, wo der Pfarrer die Gate-
chismus- Lehren nicht halten kan, solche durch die Schulmeister
dergestalt zu besorgen, dafs sich solch leztere hierbey an den
Catechismum Lutheri und an die Kinder-Lehre halten sollen.
Endlich yermahnen Wir noch alle und jede Hausyäter und
Hausmütter, dafs, da die Gottseligkeit die Yerheissung dieses nnd
des zukünftigen Lebens hat, und an dem Segen GOttes alles ge-
legen ist, sie auch in ihrem Haus das Wort GOttes unter sich
reichlich wohnen lassen und mit geistreichen Liedern dem
HErm singen und danken, vomemlich aber ihr tagliches Geschäft
unter Beywohnung ihrer Kinder und Gesinds mit herzlichem
Gebet um GOttes Segen jedesmal anfangen und beschliefsen
mögen.
Bey der Y. Frage: Was a) zu Einpflanzung einer wahrhaften
Gottesfurcht bey der Jugend, zu deren Erweckung auch er-
baulicheren Unterricht im Christenthum,
und b) zu Yerbesserung derer Schulen überhaupt zu Ter-
anstalten sey?
Ist Unser gnadigster Wüle, dafs, da das Christenthum derer
Kinder und der Nutzen derselben Unterrichtung grossen Thefls
mit von einer guten Hauszucht abhanget, dieserwegen sämtliche
Pfarrer die Eltern, wie sie ihre Kinder in der Furcht und Ermah-
nung zu dem HErm zu erziehen, das, was solch ihre EÜnder in
Kirchen und Schulen gehöret und gelemet, denenselben fleisag
einzuschärffen, sie zur Nachgelebung anzuhalten und Yomemlich
ihnen mit erbaulichen Exempeln vorzugehen schuldig seyen, unter
nachdrucksamer Yorstellung derer allen Eltern obliegenden Pflichten,
nicht nur überhaupt in denen Predigten öfters erinnern, sondern
auch bei der obgedachten Haus -Besuchung solches fleissig wider-
holen und bey cÜeser Gelegenheit zugleich, wie von denen Eltern
der Auflage nachgelebet werde, pünctlich imtersuchen, annebst
12. General -Synodal -Verordnung für Baden- Durlach 1756 101
bey der von dem Special Yomehmenden Yisitation eine schriftliche
Anzeige derer Eltern, welche ihre Einderzucht yemachlässigen,
unter Anmerkung derer von jedem solcher Eltern bey der Kinder-
zacht begangenen Fehler jedesmal dem Special des Endes über-
geben sollen, damit dieser eines theils gleichbalden die nöthige s
Mittel Yorkehren, andern theils die schriftliche Anzeigungen nebst
denen gemachten Anordnungen dem Yisitations- Protokoll mit-
anlegen und die guten Eltern öffentlich loben, die nachläsige aber
auf gleiche Art corrigiren könne.
Und gleichwie Wir die Eltern, Gesinde und erwachsene junge lo Besondere Be-
Leute, welche denen Kindern einiges Aergernis durch Worte oder strafung des
i_ji Tfci/*»i» 1 den Kindern
Werke geben, nach dessen Beschaffenheit, ausser der etwa dieser- gegebenen
halb vor dem weltlichen Biohter zu gewarten habenden Qesätz- Aergemisses.
massigen Strafe, noch besonders blos wegen des denen Kindern
gegebenen Aergemisses, entweder vor der Kirchen -Censur ohne i5
emige Nachsicht abgestraft oder bey Oberamt und Specialat zu
desto ernstlicherer Bestraffung angezeigt wissen wollen;
Also ist auch femer in Ansehung der Schule selbsten Unser Anfang derer
gnädigster Befehl, dafs jede Vor- und Nachmittag-Schule zur Ehre ^f^!^g
OOttes und zu Yerbessemng des Gesangs mit Absingung einiger 20 und Gebet.
Yerse, wobey vomemlich die schwerere Melodien öfters zu wieder-
holen sind, und demnächst zu Erbittung des Göttlichen Segens
jedesmal mit andächtigem Gebet, wozu der Special jedes Orts die
schicklichen Gebets -Fonnuln denen Schulmeistern allenfalls eins-
weilen Yorzuschreibßn oder Yorzuschlagen hat, angefangen - 95
Auch bey Erlemung des Catechismi Yomemlich mit darauf Analisinmg
von Pfarrern und Schulmeistern gesehen werden soll, dafs denen gii^erun^ind
Kindern die Sprüche ordentlich analisiret oder zergliedert, die practische An-
Fragen in dem Catechismo auch erklärt und zergliedert und "^cl^^^^
mithin alles, auch dem Verstand nach, beygebracht -, annebst so und derer
ihnen, wie sie solche Sprüche und überhaupt die ganze heüige iS^läSg*J^
Schrift und Lehre des Cajfcechismi zu desto herzlicheren Gebet, zu Gebet sus dem
Förderung ihres Glaubens und zu Christlichem Wandel sich zu Herzen.
Nutze machen sollen, gewiesen und ein Abscheu gegen alle, son-
derhch die herrschende Sünden ihnen beygebracht werden möge. 35
Auch wollen Wir, dafs Yon denen Pfarrern sowohl denen Schul-
meistern als Yornemlich denen Eandem aus dem Herzen GOtt ihre
Noth Yorzutragen und hierbey so Yiel möglich derer Biblischen
Sprüche und derer in denen Psalmen Yorkommenden geistreichen
Stellen sich zu bedienen öftere und fleissige Anleitung gegeben 40
102
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Nothwendiges
Alter und
Wissenschaft
derer Kinder
so zum Heil.
Abendmahl
gehen wollen
und der Schule
entlassen wer-
den können.
und mit dergleichen Gebetem yom Pfarrer des Orts der Anfang
und Begohluffl jeder Sohul -Visitation gemacht -
Zu dem heiligen Abendmahl aber nicht nur kein Bub tot
dem zurückgelegten 14^ Jahre und kein Mägdlein vor dem
5 13^ Jahr an denen Orten, wo nicht durch besondere Verordnungen
ein mehreres Alter bestimmt ist, zugelassen oder aus der Schule
genommen, sondern auch diejenige Kinder, so nach erlangtem er-
forderlichen Alter ihren Catechismum nicht wohl inne haben, gleich-
falls von keinem Pfarrer bey sonst zu gewartenden schweren Ahn-
10 düng zum Tisch des HErm angenommen oder der Schide ent-
lassen werden sollen, wie dann in solchem Betracht alle Oberämter
und Specialate zu yeran^talten haben, dafs durch die Pfarrer an
jedem Ort alljährlich vor Annehmung derer Catechumenorom
öffentlich bekannt gemacht werde, wie keine Kinder, welche nicht
15 wenigstens fertig lesen können und den kleinen Catechismum gut
inne haben, als Gatechumeni angenommen, sondern schlechthin ab>
gewiesen, und wann ein solches Kind in dem folgenden Jahr
wiederum die behörige Tüchtigkeit nicht erlanget hätte, sodann
alsbald die Anzeige bey Oberamt und Specialat zu ernstlicherer
so Vorkehr gemacht werden soll.
Annebst hegen Wir in Ansehung derer in Unsem Landen
befindlicher Geistlichen das gnädigste Zutrauen, dafs jeder Pfarrer
auf genügsame gründliche ünterrichtung derer Catechumenorum,
wozu diejenige, so eine yorgeschriebene Anleitung zu haben wün-
25 sehen, sich allenfalls des Würtembergischen Gonfirmations-Büchleins
einsweilen bedienen können, allen möglichsten Fleis, seinen ob-
habenden schweren Pflichten gemäfs, um so ehender anwenden
werde, als Wir vest entschlossen sind, die etwa ab Seiten derer
Pfarrer sich hierbey äusemde Mängel, wann solche sich veroffen-
30 baren, auf das emstlichste und ohne die mindeste Nachmcht zu
ahnden.
Abschxeihuiig Uebrigens wollen Wir, dafs auch die erwachsene junge Leute
g «ji^ger |^^g jgy Predigt einen oder zwey Sprüche anzumerken, solche zu
der Predigt. HauB in der Bibel nachzuschlagen, sauber abzuschreiben und das
85 abgeschriebene in der folgenden Catechismus- Lehre Torzuweisen
angehalten -
Unterricht der
Gate chnmeno-
nun*
Alter, in wel-
chem die Kin-
der zur Schule
zu schicken.
Ueberhaupt aber darauf genau gesehen werden soll, dafs die
Kinder sogleich nach erlangtem 6 jährigem Alter ganz ohnfehlbar
bey der darauf gesetzten Strafe in die Schule geschickt -
12. General -Synodal -Verordnung für Baden -Durlach 1756
103
Und Ton solchen keine Stunde, ohne hinlängliche Ursache
und Yorgängige Anzeige bey dem Schulmeister, versäumet werden
möge; wie dann nach Masgab Unserer General -Verordnung vom
28. September 1753 gegen die in Sommer- oder Winter -Schulen
aoBbleibende Kinder, so wie auch gegen deren Eltern, welche nicht &
unTermögend sind und gleichwohl ihren Kindern die benöthigte
Schalbücher nicht anschaffen, ohne Nachsicht dergestalt fürzufahren
ist, daÜB nebst denen Schulmeistern insbesondere auch die Pfarrer,
wo sich Eltern in Zukunft dergleichen zu Schulden kommen lassen,
bey BOBst zu gewarten habender schweren Yerantwortung, sogleich lo
ohne Ansehen der Person und einiges Zuwarten oder Nachsicht
zu erst den Yögten und Schultheissen solches bekannt machen,
diese aber bey ohnnaehlässiger Straffe alsbalden diejenige Eltern,
die dergleichen ihren Kindern abgehende Bücher anzuschaffen yer-
mogend sind, alles Ernstes und ohne Yerzug durch Zwangs-Mittel u
hierzu anstrengen, denenjenigen hingegen, die zwar Yermogen
haben, gleichwohlen aber so geschwind solche Bücher zu bezahlen
nicht im Stande sind, das Geld hierzu aus dem Aerario publice
Yorsohiessen lassen und sie zur Wiederersetzung des Yorgeschos-
senen nachmals, so bald es thunlich, in Güte oder auch allenfalls 3o
durch Execution yermogen, anbey aber vor die Armen und YöUig
Unyennögende, dafs solchen die nöthige Bücher ans dem Fleckens-
AUmosen angeschaft werden, eifrigste Sorge tragen und hiemächst
die ihre Kinder nach erreichtem 6 jährigen Alter entweder gar
nicht oder doch nicht ordentlich in die Schule schickende Eltern n
Tor jedesmalig durch ihre Schidd erfolgende Yersäunmis eines Schul-
tags einen halben Tag lang sogleich und ganz ohnfehlbar einstecken
lassen sollen. In sofeme nun wider Yerhoffen die Fleckens -Yor-
gesezte, auf die ihnen geschehene Anzeige, diesem Uebel nicht
alsbalden abzuhelfen suchen würden, so haben in solchem Fall so
yomemlich die Pfarrere bey sonst ohnfehlbarer Ahndung die Sache
sogleich dem Oberamt und Specialat einzuberichten, diese aber
die nothige Bemedur auf das nachdrucksamste zu veranstalten und
diejenige Dorfs -Yorgesezte, so sich hierbey einige Nachlässigkeit
zu Schulden kommen lassen, mit einer dem Yersehen proportio- u
nirten Geld-Straffe von 1 bis 1 0 Beichsthaler ohne einige Nachsicht
za belegen.
Nic}it minder soll wegen des Schulgelds yor ganz arme und
unyermögende Kinder yon denen Pfarrern emstlichste Fürsorge,
dab das Schulgeld aus dem Fleckens- Allmosen yor solche bezahlet «o
werde, getragen, yon jedem Oberamt und Specialat aber gegen
Strafe derer
Eltern wegen
Yersänmnis
derer Schal-
standen, and
Verordnong
wegen derer
Schalbücher.
Verordnong
wegen des
Sefaolgeldes.
104 Badische Schulordnungen 1. Markgrafischafben
die denen Schulmeistern zu ihrem Schulgeld nicht verhelffende
Orts -Yorgesezte ernstliche Straf vorgekehret, und die .Eltern, so
etwa zu yermuthlicher Erspahrung des Schulgelds ihre Kinder nicht
in die Sommer-Schule oder auch sonst nicht in die Schule schicken,
5 ausser der verwürkten Straffe annoch, in so ferne der Schulmeister
sothane Uebertrettung der Verordnung sogleich behörig angezeigt
und sich seines Orts nach Unserer disfallsigen Yorschrift gerichtet
hat, zu Bezahlung des Schulgelds sträcklich angehalten werden.
Untemohtung Demnächst sollen längst im 8^ Jahr die Kinder, wenn schon
im abreiben ^^ ^1^ Eltern nicht einwilligen, zur Erlernung des Schreibens ohne
und Rechnen. Ausnahme angehalten, sofort auf das Rechnen geführet, und damit
nach eines jeden Fähigkeit fortgefahren, mithin es in diesem Stacke
so viel möglich zur Vollkommenheit gebracht, zu solchem Ende
auch von denen Schulmeistern das Rechnen in denen öffentlichen
15 Schulstunden ohnfehlbar gelehret werden.
Unterrichtong Damit auch die künftighin zu Schuldiensten gelangende
^Caadidaten Personen ihr Amt desto besser zu versehen im Stand seyn mögen.
so verordnen Wir, dafs, wo nicht bereits zulänglichere Anstalten
vorschrieben sind, alle auf Schuldienste sich vertröstende Schul-
so Candidaten bey einem geübten Schulmeister in der Art, die Kinder
zu unterrichten, und bey einem Pfarrer im decliniren und conjugiren
und in der Art, einen Casum zu setzen, vor ihr Geld wenigstens
1 Jahr sich informiren lassen, hiemach aber jeder Schul -Exspectant
sich diesfals mit einem Attestat von seinem Special bey Befahrang,
95 sonst aus der Zahl deren Candidaten nach Verflufs der Zeit aus-
gestrichen zu werden, noch vor Michaelis 1757 bei Unserem Con-
sistorio sich ohnfehlbar legitimiren, jedes Specialat hingegen sogleich
nach Einlangung dieses Befehls aus der Diöces zu solchem Unter-
richt 3 bis 4 im Ohristenthum geprüft^ und im Unterricht derer
30 Schul -Wissenschaften vorzüglich geübte Schulmeister, so wie auch
3 bis 4 Pfarrer, welche zu obbesagter Unterweisung geneigt sind
und sich mit denen vorzuschlagenden Schulmeistern an dem nem-
lichen Ort oder ganz nahe befinden, Unserm Consistorio bericht-
lich vorschlagen, die Belohnung bestimmen und beydes nach der
s» hierauf von Unserm Consistorio erfolgenden G-enehmigung allen in
der Diöces sich aufhaltenden Schul-Exspectanten besonders, so
wie überhaupt allen ihren Gemeinden, öffentlich bekannt machen
sollen.
Schal-Ferien. In Ansehung derer Ferien wollen Wir, dafs von denen Schal-
40 meistern die Schulstunden ohne dringende Noth und Erlaubnis des
Pfarrers nicht ausgesetzet, vielweniger wegen derer Märkte, so
12. Greneral- Synodal -Yerordnung für Baden -Darlach 1756
105
ausser Orts gehalten werden, einige Stunden versäumet werden,
wie dann yielmehr die Schulmeister auch an denen halben Feyer-
tagen Nachmittags, ingleichem an denen monatlichen Bufs- und Bet«-
tagen Yor und nach der Kirchen die Schulstunden ohnausgesezt
halten sollen. s
Und damit die Schulmeister desto ernstlicher zu Beobachtung
ihrer Dienstpflichten angehalten werden, so verordnen Wir, dafs
ein jeder Pfarrer die Tisitation seiner Schulen mit jedesmaliger
Examinirung derer Kinder recht oft und längsten, bey sonst zu be-
fahrender ernstlichen Straffe, alle Monat vornehmen und über lo
dieses alle Quartal zu einer von denen Pfarrern mit denen Yor-
gesetzten zu verabredenden Zeit ein etwas solenneres Examen, in
Beyseyn derer Orts-Yorgesezten oder einiger aus dem Gericht,
jedoch ohne Z^hrung und Anrechnimg einiger Diät oder Tags-
Oebühr, und in Gegenwart derer Eltern, so frey willig beywohnen is
wollen, ohnfehlbar gehalten, der Erfiind aber imter Anlegung derer
Speciminum, eines Schematismi Lectionum und einer Yerzeichnis
derer von Schul -Kindern versäumten Stunden nebst Bemerkung
derer Entschuldigungen und erfolgten Bestraffungen bey solchem
etwas solenneren Examine jedesmal zum Oberamt und Specialat so
pflichtmässig einberichtet werden solle.
Und da Wir auch bey denen Schul-Kindem und Schulmeistern
den Fleis belohnet, so wie hingegen den Unfleis bestraffet wissen
wollen: So befehlen Wir hiemit, dafs an denen Orten, wo die
Gemeinde ausser denen Umlagen einige Einkünfte hat, jedesmal 2s
bey dem zu haltenden Examen aus der Gemeinde-Cassa von dem
Pfarrer demjenigen unter denen Schul-Kindem, so am besten im
Catechismo von dem Pfarrer befunden wird, 12 kr., demjenigen,
so am besten von ersagtem Pfarrer im Schreiben geachtet wird,
10 kr., und demjenigen, so am besten von dem Pfarrer im Rechnen so
befunden wird, 8 kr., bey dem zur Yisitations-Zeit aber von dem
Special vorzunehmenden Examen aus dem nemlichen Fond nach
des Specials Ermessen 1 Gulden nach gleicher Proportion, nemlich
mit 24 kr., 20 kr. imd 1 6 kr. von dem Special ausgetheilt, wo aber
mehrere Sander in dem Catechismo gleich seyn selten, sodann solche 35
in denen andern Stücken, als Schreiben und Bechnen gegen ein-
ander geprüft und dem, so in denen meisten andern Stücken die
andere Übertrift, das strittige Prämium zugeschieden, die eigene
Kinder dessen hingegen, so das Prämium austheilt, hiervon aus-
geschlossen, und bey solchem jährlichen Haupt-Examine an allen io
und jeden Orten nicht nur die zwey besten im Catechismo, die
Scbul-Visita-
tion und
Examen.
Belohnung
derer flelssigen
Schulmeistere
und Schul-
Kindere und
Bestraffung
derer un-
106 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafken
zwey besten im Schreiben und die zwey besten im Bechnen Tor
die Zeit bis auf künftiges Haupt-Examen obenan gesetzet, sondecn
auch die zwey, welche überhaupt unter denen Schul-Eindem solchei
Schule als die schlechtesten befunden werden, ebenfals in der Zeit
& bis auf das folgende jährliche Haupt -Examen unten an gesetzet,
und alljährlich von jedem Special in den Yisitations- Bericht, wel-
ches Schulmeisters Kinder, nach der meisten Anzahl derselben in
solcher Schule zu urtheilen, am besten dis Jahr bestanden sind,
ingleichem welches Schul- Kinder solchen Jahrs am sohlechtesten
10 befunden worden, des Endes allezeit ohnfehlbar angemerket werden
solle, damit bey denen Schulmeistern, welche mehrere Jahre hin-
durch den nenüichen Vorzug behalten, die Belohnung, so wie bey
denen, deren Schul -Kinder mehrmalen als die schlechtesten er-
funden werden, nach yorgängiger Untersuchung die dem Betragen
15 etwa gemässe Bestraffung erfolgen könne.
BerathBchU- XJebrigens sollen eines theils bey jedem Synodo die wegen
^CTbesserung Verbesserung derer Schulen erforderliche Berathschlagungen Yon
des Schul- denen Pfarrern, nach Anleitung dieser ffinften Synodal -Frage,
Wesens. ^^^ ^^^ ^^^ einigen Geistlichen yorgeschlagenen Schul-Conferenz,
20 alljährlich gepflogen, andern theils diejenige Schulmeister, welche
ihrer Aufführung halben oder in Absicht auf ihre Amts- Verrichtung
ein öffentliches Lob oder öffentliche Verwarnung verdient haben,
zu dem Synodo, und zwar erstere gegen die ihnen aus unserer
geistlichen Verwaltungs-Cassa zu reichende Diät zu 24 kr. Mahl-
25 zeitlich, leztere hingegen auf ihre eigene Kosten citiret und nach
Verdienst yor dem ganzen Synodo unter Vermahnung zu fernerem
Fleis gelobt oder unter Androhung der ihnen darunter boYor-
stehenden ohnvermeidlichen Straffe verwarnet und ausser deme
auch bey jeder Specialatamtlichen Visitation von dem Special mit
30 Zuziehung des Pfarrers, des Schulmeisters und derer Orts-Vor-
gesezten über die Verbesserung der Schule des Orts deliberiret
werden.
Bey der VI IL Frage: Was jeder bey denen Bitibus ecclesiae
zu erinnern wisse?
Weyhnacht- 35 In Ansehung des Gesangs aber auf denen Gassen an Weyh-
de^en*^*^ naohten und Neujahr solches nirgends, als wo die Schulmeistere
dazu berechtiget sind, und nicht anders als unter ihrer Direction
verstattet werden, als worauf die Pfarrer nebst denen weltliehen
Vorgesezten in jedem Ort genau zu sehen haben. -
IB. Pfarrkandidaten -PrOfimgs- Ordnung für Baden -Dnrlach 1756 107
Bey der IX. Frage: was etwa in Ansehung derer Qesang-,
Gebet- oder Lehr-Bücher auch Kirchen- Agenden zu bemerken
sey e ?
TJebrigens soll von Unsem Kirchen -Käthen, dem Rector des ^^j^e^^^
Oymnasii und Yon sämtlichen Oberämtem und Speoialaten darauf 5 aem Titnl-
emstlich gesehen werden, dafs bey allen im Land gedruckten Schulbücher
Schul- und Kirchenbüchern der Preis auf dem Titnl-Blat aus-
gedruckt und solche Bücher yon den Buchbindern jedesmal wohl
planirt werden mögen.
Datum Carlsruhe, den 25. May 1756. lo
13
Pfarrkandidaten-PrttfangB- Ordnimg
fOr Baden -Dnrlacli.
1756.
Carl Friderich, i&
von Gottes Gnaden Marggray zu Baden und Hochberg etc.
Je wichtiger das Amt eines Lehrers und Predigers in Absicht
auf die so leib- als geistliche Wohlfahrt eines Landes und derer
Unterthanen zu achten ist; desto nöthiger ist es auch, dafs nur
tüchtige und würdige Personen dazu genommen werden. Um es 20
nun nach Unserer auf die möglichste Wohlfahrt Unserer Unter-
thanen abzielenden Landesyätterlichen Vorsorge auch in diesem
Stuck an denen erforderlichen Anstalten auf keine Weise erwinden
zu lassen; So finden Wir yor nöthig, die dieserhalb bereits yor-
handene Yorschriften nicht nur genauer zu bestimmen, sondern ss
auch denenselben noch zerschiedenes hinzu zu fügen; Verordnen
demnach wie folget:
I) Solle in Zukunft keiner unter die Zahl derer Candidatorum
Ministerii aufgenommen werden, er sey dann bey dem examine
in hiernach bemerkten Stücken hinlänglich bestanden, und zwar: so
108 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chafben
1) miifa er in Sprachen so weit gekommen seyn, dafs er la-
teinisch reden und schreiben, das Griechische Neue Testament und
die historische Bücher aus dem Codice HebrsBo ohne yielen An-
stofs exponire und bey dem Chaldäischen wenigstens die inflectiones
5 nominum et verborum, von denen Hebräischen Accenten aber die
Nahmen und dignitates oder yalores in distinguendo wisse; wobey
durchgehends die rationes Grammaticae sowohl von den Accidenti-
bus et mutationibus derer Wörter als auch derer Constructionen
zu examiniren sind.
10 2) In der Philosophie wird erfordert und zwar
a) in der Logic, dafs er die nöthigsten terminos zu er-
klären im Stande seye, die Regien von denen Definitionen, die
Definitiones yon verschiedenen Propositionibus und bey denen
Syllogismis sowohl die Definitiones derer dahin einschlagenden
15 Terminorum als die gewöhnlichen Regien wohl inne habe.
b) In der Metaphysic, dafs er die Definitiones der Onto-
logie und die vornehmsten Lehren aus der Theologia natorali
und Psychologia empyrica wisse.
c) In der Moral, dafs er das Principium generale der ganzen
so Moral und das speciale des Juris naturalis nebst denen vor-
nehmsten Definitionen, die bey denen Pflichten gegen Gott, sich
Selbsten und andern vorkommen, z. E. was cultus Dei extemus,
internus etc., moderamen inculpate tutelae, pactum, laesio etc.
seyen? hersagen und die Gründe anfahren könne, warum solche
25 Stucke nach der Natur gebotten, verbotten oder erlaubt seyen.
3) Ist ihme in der Theologie zu wissen nöthig, und zwar
a) in der Theologia thetica die Ordnung und der Zn-
sammenhang aller Articul cum rationibus, desgleichen wie die
Lehren in jedem Artikel zusammen hangen, sodann von allem
30 richtige Definitiones und Beweis aus dictis scripturae und allen-
falls auch aus der Vernunft.
b) In der Theologia polemica das Systema Adversarionun.
worinnen sie hauptsächlich irren, was sie zu ihrem Beweis vor-
bringen, und wie sie zu wiederlegen? Jedoch ist dieses nnr von
35 denen Deisten, Juden, Papisten, Calvinisten, Socinianem, Wieder-
täuferen und Fanaticis zu verstehen.
c) in der Thologia morali der Unterscheid von der Philo-
sophischen Moral und bey denen Tugenden und Lastern nicht
nur die definitiones und divisiones, sondern auch die impedimenta
M und media.
13. Pfarrkandidaten -Präfangs- Ordnung für Baden-Durlach 1756 109
d) In der Theologia pastorali, wie und mit was für Grün-
den in dem oder jenem Fall zu Werk zu gehen? z. E. wie ein
Bo und 80 Angefochtener zu trösten, wie dieser und jener
Sünder anzugreifen, wie die Ordnung des Heils einem Einföltigen
vorzutragen etc. s
e) In der Theologia casuali, dafs er einen für seinen Be-
griff sich schickenden casum decidiren, auch
f) in der Theologia exegetica et homiletica in der Prob
Fredig seine profectus, sonderlich in richtiger Zergliederung
des Textes und evolution der darinn liegenden Id6en zeigen lo
könne.
4) Solle ein Examinandus in Historia ecclesiastica die be-
kanntesten Ketzer, Concilia oecumenica und Persecutiones erzehlen
können; ingleichem wenn die Haupt Yeränderungen in der Kirche
Torgegangen, nehmlich wie lange die erste Simplicität gedauert, is
wenn das Papstthum angefangen und zu seiner Keife gekommen,
und wie es mit der Keformation zugegangen? wie auch endlich
die Historiam Librorum Symbolicorum.
5) Im Catechisiren mufs der Examinandus eine ihme aus dem
Catechismus vorzulegende Frage oder einen Spruch analysiren, so
Fragen daraus formiren und auf das einfaltigste selbst beantworten.
Endlich
6) mufs er die Libros Symbolicos durchgelesen haben und
verstehen.
II) So bald sich einer um das Examen meldet, ist ihme eine as
Materie in einer zu bestimmenden Zeit lateinisch zu elaboriren
aufzugeben, zum Exempel ein Dictum Sacrae Scripturae , welches
er grammatice, rhetorice, polemice et practice abhandeln solle,
wobey er zwar Bücher brauchen, sich aber Niemand helfen lassen
darf. Denmächst solle er statt des bisher üblich gewesenen Tentami- so
m öffentlich disputiren. Es stehet ihnen aber frey, zu dem Ende
eine Disputation zu schreiben und solche drucken zu lassen oder
nur etliche Theses aufzusetzen oder einen Artikel aus der Augs-
purgischen Confession oder dem Compendio Baien zu defendiren.
Das Praesidium solle von einem derer geistlichen Consistorial- ss
Bäthen ohnentgdthch geführet und unter ihnen damit abgewechselt
werden, da von Euch, dem Kirchen-Baths-CoUegio, die Opponenten,
welche entweder Consistoriales oder Stadt- und Hof - Geistliche
oder auch Professores seyn können, zu ernennen seynd, ingleichem
auch ein Deputatus dem Actui, welcher höchstens 2 Stunden lang 4o
währen soll, beyzuwohnen bestellet werden solle.
HO Badische Schulordnangen 1. Markgrafschafben
III) Soll das Examen, wenn es anders Zeit und Umstände
zulassen, in pleno vorgenommen, auch nie mehr als zwey, höchstens
drey miteinander examiniret und dabey hauptsächlich auf die ob-
gedachte von einem jeden Candidaten erforderte Wissenschaften
h genau gesehen, annebst aber unter die vor dem Examine zu be-
antwortende Quaestiones mit gesezt werden: 1) Ob Examinandiis
verlange, dafs man ihn auch ausser denen gewöhnlichen Sachen
examinire? und 2) auf welche Wissenschaften er sich vorzuglich
geleget habe? da dann im Bejahungs Fall derselbe auch über die
10 vorzüglich erlernte Stücke besonders zu examiniren ist.
IV) Nach geendigtem Examine ist dem Examinato ein Text
aufzugeben, um darüber eine Disposition zu verfertigen und
solche nach gepflogener Deliberation über seine Tüchtigkeit za
übergeben.
15 Wenn dieses geschehen, so solle demselben in pleno, was
man von ihme urtheile, gesagt, und er entweder nach Yerdienst
gelobet oder was man an ihme desiderire, angezeiget und mit
einer an ihne zu haltenden ernstlich und beweglichen Ermahnung
zu einem einem rechtschaffenen Theologen geziemenden Lebens
90 Wandel der Beschlufs gemacht werden.
V) Wollen Wir zwar die bisherige Ordnung der Locinmg
nach der Zeit der Reception, jedoch dergestalten beybehalten
wissen, dafs diejenigen, welche vor andern vorzügliche Verdienste
besitzen, davon ausgenommen sind, immassen dergleichen Sab-
>5 jecta nach Gelegenheit und Verdienst vorzüglich bedacht werden
sollen.
VI) Verstehet sich von selbsten, dafs der Vortheil des Exa-
minis gänzlich cefsiret, in sofeme der Examinandus nicht tüchtig
erfunden worden ; wie dann diejenige, welche das sub I. angefahrte
80 nicht praestiren, simpliciter auf ein anderes mit ihnen vorzuneh-
mendes zu verweisen sind.
In Ansehung derjenigen aber, welche sich zur Beception
qualificiren, sollen 3 Classen gemacht werden, nehmlich eine
schlechte, mittlere und gute.
85 In die schlechte gehören diejenige, die zwar in denen nö-
thigen Stücken bestehen, jedennoch hie und da einigen Mangel
spühren lassen.
In die mittlere sind diejenige zu setzen, welche zwar in allen
Stücken, aber mit keiner Fertigkeit, zurecht kommen, und
M ' In die gute Classe kommen nur diejenigen, welche alles mit
behöriger Fertigkeit beantworten. Diejenige aber, so in ein- und
13. Pfarrkandidaten -Prüfimgs- Ordnung für Baden-Durlach 1756 111
andern Stücken mehr praestiren, werden in die Classe derer Guten
gesetzt und daselbst als yorzüglich gute benennet.
Gleichwie aber diese Eintheilung in Classen nur auf die
Landes Eander zu verstehen ist; also solle kein Ausländer, in so-
ferne er nichts besonders praestiret, künftighin in numerum Candi- 5
datorum angenommen werden.
YJl) Damit man auch zu allen Zeiten im Stand seyn möge,
eines jeden in numerum Candidatorum recipirten Fleiss, Geschick-
lichkeit und Neigung zu prüfen und demselben allenfalls nach
Befinden mit Rat an Hand zu gehen ; So solle ein jeder Candidat lo
alle halbe Jahr ein Specimen yon einer Abhandlung einschicken.
Es kan aber solches in einem Auszug aus einem Buch, das er ge-
lesen, in einer Abhandlung über ein Dictum Sacrae Scripturae, in
einem Aufsatz einer Theologischen oder auch Philosophischen
Materie bestehen; nur mufs es seine eigene Arbeit seyn: wie dann 15
andernfalls und, wann das Gegentheil bekannt wird, derselbe
8olcherwegen in der Promotion zurück zu setzen ist.
VIU) Ereignet sich der Fall, dafs der Becipirte bedienstet
werden könte, so mufs allervorderst ein zweytes Examen mit dem-
selben Yorgenommen werden. Ergibt sich nun dabey, dafs er seit ao
dem ersten Examen nicht merklich zugenonmien, so ist er alsdann
in der ihme bevorgestandenen Promotion zu übergehen. Damit
aber Niemand im geringsten sich dieses zweyten Examinis halben
zu beschwehren Ursach habe, so sollen weder die Examinatores
noch sonst Jemand bey Vermeidung Unserer Ungnade davon etwas S5
bekommen und annehmen, wann auch der Examinandus gleich etwas
freywülig zu geben bereit wäre.
IX) Damit auch diejenige, welche in numerum Candidatorum
reoipirt worden, und an deren Geschicklichkeit und Aufführung
nichte auszusetzen ist, sich in allen zum Predigamt erforderlichen 30
Stücken üben können, so soUe ihnen nebst der Licentia concionandi
aach Licentia sacra administrandi gegeben werden, so bald die-
selben das 25^ Jahr zurück geleget.
X) Sollen die Special-Superintendenten, gleichwie sie bereits
angewiesen sind, auf die in ihrer Dioeces befindliche Candidaten ss
ein wachsames Auge haben und fleifsig nach ihrer Aufführung
forschen, auch bey Visitationen an dem Ort ihres Aufenthalts da-
von, eben sowohl als von dem Yerhalten des Pfarrers Nachricht
einziehen und den Erfund in ihren Yisitations-Protocollis umständ-
lich bemerken. 40
112 Badische Schulordnungen 1. Markgraf schaften
Damit nun gegenwärtiger Verordnung ein gänzliches Genügen
geschehe, und sich ein jeder, der sich dem Lehr- und Predigamt
widmet, darnach richten, auch kein Yorwand einiger Unwissenheit
statt haben möge ; So habt Ihr nicht nur alle nöthige Fürkehr zu
& thun, sondern auch eures Orts Euch dem Inhalt gemäfs zu achten.
Inmassen "Wir Uns etc.
Datum Carlsruhe, den 15^ October 1756.
14
Schulkandidaten -Prüfungs - Ordnung
10 für Baden -Dnrlach.
1757.
<???>
Carl Priderich,
von Gottes Gnaden, Marggray zu Baden und Hochberg etc.
Seit dem Wir die von dem Allerhöchsten Uns anvertrante
15 Regierung Unserer Lande übernommen, haben Wir nichts so sehr
in Betrachtung gezogen, als die geist- und leibliche Wohlfahrt
Unserer heben getreuen Unterthanen auf das beste nach allen
Stücken zu besorgen.
Da nun der Grund zu aller wahren Glückseeligkeit auf einem
20 geschickten Unterricht der Jugend in den Schulen yomehmlich be-
stehet, wodurch den zarten Herzen bey Zeiten eine lebendige
Erkänntnis der Tugend und wahren Gottesfurcht eingepraget, und
ihr Verstand in denen Dingen, die ihnen in denen folgenden Le-
bens-Jahren nützlich und unentbehrlich sind, gründlich und auf das
25 leichteste unterrichtet wird: Als haben Wir, um die Schulen des
Landes mit tüchtigen Personen bestellen zu können, nicht nur bej
Unserm Gymnasio illustri die Veranstaltung vorkehren lassen, dab
die künftige Schulmeister auf demselben wohl unterrichtet werden
mögen, sondern auch gegenwärtige Unsere Verordnung wegen der-
so selben erforderlichen Geschicklichkeit und Examinirung zu publi-
dren gnädigst befohlen.
Wir wollen demnach
14. Schnikandidaten-Frafangs-Ordnuiig fihr Baden-Dnrlach 1757 113
§1.
Dafs hinkünftig ein jeder, der sich zum Schul-Examen meldet,
wenigstens in folgenden Stücken hinlängliche Erkänntnis habe ; und
zwar solle er
. !»<> nicht nur das Buchstabiren, ohne welches das Lesen nie- $
mal gründlieh erlernet wird, selbsten wohl verstehen, sondern auch
im Stande seyn, den Kindern, wenn sie fehlen, zu zeigen, warum
sie so und nicht anders buchstabiren müssen.
n^*' Sowohl das gedruckte als geschriebene fertig lesen, so
sich yon selbsten verstehet ' * lo
m^^ nebst einer sauberen leserlichen Handschrift orthogra*
phisch zu schreiben wissen«
lY^o Die Lehren des Christenthums nach dem kleinen und
grofsen Catechismo, sowohl im Gedächtnis als auch nach dem Ver-
stand^ gründlich und in der Ordnung der Einderlehre inne haben, ^^
dafs er nicht nur die Lehren von Gott und Unserer Seeligkeit
einfaltiglich erklären und mit Sprüchen heiliger Schrift beweisen,
sondern auch zeigen könne, wie solche zu einem christlichen Wandel
anzuwenden seyen, und also die Pflichten erstlich gegen Gott,
zweitens gegen sich selbst, drittens gegen höhere und Vorgesetzte so
und endlich gegen seines gleichen und niedrigem, denen man vor-
gesetzt ist, deutlich machen könne.
V^ Einen Spruch oder Frage aus dem Catechismo ordentlich
mit deutlichen Fragen, die sich für einfaltige schicken, zergliedern
und verständlich machen können. 85
VI*® Die in Unserm Gesangbuch gewöhnliche Lieder singen,
wenigstens doch sich durch die vorliegenden Noten ohne Anstand
zu helffen wissen.
yjimo Milien guten Choral schlagen und wenigstens die
Zeichen und Fundamente des General-Basses verstehen. so
VllI^® Im rechnen die sogenannte Species und Regul de tri
mit und ohne Brüche inne haben.
IX°® Aus der Geometrie die Namen der Figuren, ingleichen
was Quadrat- und Cubic-Schuhe samt dessen Theilen seyen, wissen,
den Transporteur verstehen, die gewöhnliche Figuren und Linien, s&
als perpendicular, parallel etc. zu verzeichnen und vornehmlich
ein Feld auf das Pappier zu tragen, auszurechnen und zu theilen,
wie auch den Cubic- Inhalt eines prismatischen Cörpers zu finden
im Stande seyn.
Monnmenta Oermaniae Pae^agogica XXIV 8
114 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
X"'^ Aus der Orammatic wissen, was consonans, yocaüs und
so weiter, ein nomen snbstantiyum, adjectivum , proprium, appel-
latiyum, pronomen, verbum, praepositio und übrige partes orationis
seyen, hiemechst wenigstens das deoliniren und, was auf jede Frage
5 für ein Casus gesetzt werden müsse, verstehen und
XI ™^ einen Aufsatz von einem Brief oder Bericht zu machen
wissen, dazu ihme beym Examine eine Materie aufgegeben wer-
den solle.
XTT"** Gereicht es Uns zu gnädigsten Wohlgefallen, wann er
10 nicht nur gemeldete nothige Stücke zu gröfserer YoUkommenheit
gebracht, sondern sich auch die vornehmste Gründe der MechaniCf
Baukunst und Naturlehre bekannt gemacht, wodurch die so nothige
oeconomische Erkänntnis nicht wenig befordert wird.
§n.
15 Wenn nun einer bemeldete Stücke gelemet, welches er ent-
weder auf Unserem Gymnasio oder bey einem geschickten Pfarrer
und Schulmeister auf dem Lande thun kann, solle er sich bei Un-
serem Fürstlichen Kirchenraths - CoUegio melden, welches alsdann
das Examen nach all vorbeschriebenem zu bestimmen hat. Es
90 solle aber solches ausser den erheblichsten Ursachen allezeit hier
durch einige Deputirte von besagtem Eirchenrath geschehen.
§ in.
Nach geschehenem Examine solle dem Examinato von der
Deputation, was man von ihm vor ein Urtheil föUe, gesagt und er
25 nach seinem Yerhalten entweder gelobet oder, was man noch an
ihm desiderire, ihm angezeigt werden, mit einem nöthigen Unter-
richt, auf was Art er den noch etwa befundenen Abmangel er-
setzen solle.
§ IV.
90 Bey der Location oder Ordnung der Examinirten wollen Wir
zwar die Zeit der Reception noch fernerhin beibehalten wissen,
jedoch sollen die, so sich vorzüglich zeigen, auch nach Gelegenheit
und Verdienst vorzüglich bedacht werden. Übrigens aber sollen
die Candidaten in drey Classen getheilet werden, nehmlich schlechte,
85 mittlere und gute. In die schlechte kommen die , so zwar das
erforderliche praestiren, doch ein und andern Mangel spüren
lassen; in die mittlere, denen nichts als eine Fertigkeit abgehet;
in die gute aber^ die in allem genügsame Fertigkeit zeigen. SoUten
sich einige nach § I Nr. 12 weiters perfectionirt haben, werden sie
14. Schulkandidaten-Prafungs-Ordnimg für Baden-Dnrlach 1757 115
nnter die Torzüglich gute gezehlet: Wir wollen auch hiermit, um
Unsere Landeskinder destomehr aufzumuntern, dafs keine Aus-
länder, als die sich in die gute Classe qualificiren, reeipirt werden.
Wann einer reeipirt ist, solle er trachten, so bald es sich s
seiner Umstände halben thun läfst, in die Übung im Bchulbalten
zu konunen, dahero, wann er noch auf kein Provisorat gesetzt
wird, entweder zu einem geschickten Schulmeister gehen und ihme
helfen Schul halten und yon seiner Methode lernen oder wenigstens
an dem Ort seines Aufenthalts die Schule öfters besuchen, dabey io
das erlernte repetiren und weiter suchen zu bringen, auch gute
Bücher von Einrichtung der Schulen lesen, wozu ihm sonderlich
der wohl unterwiesene Dorf- und Landschulmeister, herausgegeben
znZüIIichau, LSsekens wohl unterrichteter Schullehrer undEirchen-
rath Dalers wohl unterrichteter Dorfschubneister und Sittenlehrer i»
Torzoschlagen sind.
§ VI.
Wir versehen uns auch zu einem jeden, der der Jugend mit
der Zeit vorstehen will, dafs er einen christlichen, vernünftigen
und wohl anständigen Wandel führen werde. Dahero sowohl »
Pfarrer als Special - Superintendenten auf die Schul -Candidaten
in ihrer Gemeinde und Dioeces wohl acht zu geben haben, auch
die Speciales von ihrem Verhalten und, wie sie sich immer mehr
und mehr perfectioniren, in den Visitations - Protokollen umständ-
lich berichten sollen. u
§ vn.
Damit nun diese Unsere Verordnung vollstrecket werden
und ein jeder, der sich zu einem Schulamt gewidmet, sich darnach
richten und keinen Vorwand der Unwissenheit vorwenden könne,
habt Ihr deshalben die nöthige Veranstaltung zu machen und Euch so
Selbsten darnach zu achten.
Inmafsen Wir Uns versehen und sind in Gnaden Euch ge-
wogen.
Gegeben Carlsruhe, den 2^ September 1757.
8*
116 Badifiche Schnlordnnngen 1. Markgrafschaften
15
Einrichtnng von Sonntagsschnlen
in Baden -Dnrlach.
1759—1768.
5 a.
GENERAL- DECKET
an sämtliche Ober- und Aemter, auch Specialate.
1759.
Anliegender Yorochlag von Sonntags-Schulen und deren Ein-
10 richtung, samt dem beiliegenden weitem Gutachten darza, wird
dem Oberamt und Specialat N. N. zugesendet, um bemühet zu
seyn, das darinnen angegebene Institutum vermittelst anhaltender
vernünftiger und gründlicher Yorstellungen , so die geistlich- und
weltliche Yorgesezte von dem Nuzen desselben zu machen haben,
15 jedoch ohne einigen Zwang, nach und nach einzuführen und
denen Schwürigkeiten, so sich dabei ergeben, bestmöglichst ab-
zuhelfen, demnächst aber bei denen Kirchen- und Schul- Yisitations-
Berichten den Fortgang und Erfolg zu bemerken.
Carlsruhe, den 9^ Merz 1 759.
ao ^•
Vorschlag von der Sonntags -Schule,
worauf in vorstehendem General -Decret sich bezogen wird.
Dieselbe könnte entweder an einigen Orten vor der öffentlichen
Einderlehre oder an den meisten nach derselben gehalten werden.
25 Die junge Leute in besserer Ordnung zu erhalten, mufs ein
Richter oder Eirchen-Rüger gegenwärtig seyn.
Der Ort ist die Schulstube und, wann diese zu klein oder
der jungen Leute sonsten zu viel, so könnten die Söhne und Töchter
Wechselsweise darzu angehalten werden. In derselben könnte
3Q 1) das Lied gesungen werden, so in der Kinderlehre auf-
gegeben ist, wann zu besorgen, dafs sie die Melodie nicht richtig
können.
2) Wäre ein Capitel aus der Bibel mit ihnen zu lesen und,
damit sie «einen besseren Begrif von der Bibel bekämen, so wären
15. Einrichtung von Sonntagsschulen in Baden-Durlach 1759—1768 117
Pappi parva Biblia oder eine andere Introductio in Libros Biblicos
emzufuhren, jedesmal das zu lesende biblische Capitel aus einem
andern biblischen Buch zu nehmen und bei dieser Gelegenheit
ihnen der Inhalt des ganzen Buchs vermittelst einer solchen Intro-
daction bekannt zu machen. 5
3) Wäre die Lection, die öffentlich in der Einderlehre ab-
gehandelt wird, aus dem grofen Catechismo mit ihnen durch-
zugehen und zwar, wann die Sonntags-Schule vor der Einderlehre
gehalten würde, gerad eben dieselbe Lection, welche vorkäme,
oder, würde sie nach der Einderlehre gehalten, so würde die ab- lo
gehandelte kürzlich wiederholt und die nächstkünftige Lection
gelesen und durchgefragt.
4) Eönnte auch das Hauptstük aus dem kleinen Catechismo,
80 die Einder beten, mit ihnen durchgefragt werden.
5) Wann es die Zeit leiden möchte, könnte etwas aus der 15
Eirchenhistorie, die aber erst einzufuhren, ihnen vorgelesen werden.
6) und vornemlich sollen den jungen Leuten die Schriften
corrigirt werden, worunter verstehe dasjenige, was sie aus der
Frühepredigt aufgezeichnet haben und ohnehin zur Einderlehre
bringen sollen. so
2.
Gutachten Ober den Vorschlag der Sonntags -Schule,
worauf in vorstehendem General -Decret sich bezogen wird.
Li Absicht des leztem fanden wir nach reifer Ueberlegung
die Sonntags-Schulen so nüzlich als thunlich. a&
Nüzlich sind sie, weilen dadurch diejenige, die, nachdem sie
einmal communicirt, nicht mehr in die Schule gehen, 1) ihren er-
lernten Catechismum und Spruchbuch, 2) das Schreiben nicht
wieder vergessen, 3) einen mehreren Unterricht von der Bibel,
biblischen Büchern und deren Yerfassem nebst andern dahin ge- so
iiörigen Dingen bekommen.
Dafs es wohl thunlich seye, eine Sonntags-Schule zu halten,
zeiget sowohl die dazu verwendende Zeit als deren Yerfassung.
Sie solle gehalten werden nach jeden Orts Gelegenheit, ent-
weder unmittelbar vor oder nach der gewöhnlichen Einderlehr, as
80 dafs längstens bis 3 Uhr Einderlehre und Schule geendiget seye,
welches gar wohl geschehen kann, wann der Anfang um halb
1 Uhr gemacht wird, da für die Einderlehr 1 ^2 Stund und für die
Schale 1 Stunde bleibt. Wobei-«ich dann niemand zu beschweren
bat, weil nur die, so unter 20 Jahren sind, oder von den älteren 40
nur, die dergleichen Schule wegen ihrer Unwissenheit nocb nöfhig
118 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
haben, zu der Schule anzuhalten, die übrige aber ihres Wegs
gehen können. Wobei zugleich offenbar, dafs dabei noch der hin
und wieder angefangene dritte Gottesdienst statt haben könnte,
welcher ohnedem meistens nur von alten Leuten besucht wird.
^ Und endlich solle nur den Sommer hindurch diese Schule gehalten
werden.
Jedesmal solle der Pfarrer selber beiwohnen, theils die junge
Leute in Bespect zu erhalten, theils selbsten zu unterrichten, we-
nigstens, wenn der Pfarrer nicht kann, soll ein Richter oder Kirchen-
10 Büger zugegen seyn.
In dieser Schule wird 1) ein Capitel in der Bibel gelesen,
und zwar alle Sonntag aus einem andern Buch, damit sie eine
Erkenntnifs von allen biblischen Büchern bekommen, wobey das
dahin gehörige Stük aus der Einleitung in die biblische Bücher
15 vorzulesen. Dergleichen Buch aber will der Spezial Walz denen
Schulmeistern suchen in die Hand zu liefern. 2) Ein Hauptstäk
aus dem kleinen Catechismo, 3) ein Pensum aus dem Spruchbuch
memoriter recitirt. 4) Das Pensum der Kinderlehre, wenn die
Schule vor der Kinderlehre gehalten wird, durchgegangen, so gleich
M darauf in der Kirche vorkommt, oder, wenn sie nach der Kinder-
lehre gehalten wird, das vorgewesene Pensum repetirt und das
auf den künftigen Sonntag vorkommende examinirt, 5) dasjenige,
was sie aus der Predigt aufgeschrieben und dem Pfarrer in der
Kinderlehr vorzeigen müssen, von dem Schulmeister sowohl quoad
SS materiam als orthographiam und calligraphiam corrigiret.
Was alle in den Spezialats-Berichten gemachten Einwendungen
betrift, so kommen sie insgesamt darauf hinaus:
1) Die Sonntags-Schulen seyen nicht nöthig, weil die ordent-
liche Schulen so wohl eingerichtet.
so B. Sie sind zu dem Ende, dafs dasjenige, welches in den
Schulen so wohl gelernt worden, nicht wieder vergessen werde.
Dann was man nur bis etwa ins 14^ Jahr lernt, vergifst sich bald,
nicht aber das, was man bis ins 20^ getrieben.
2) Dieses alles komme in der ordentlichen Kinderlehre vor,
85 wenigstens könne es in derselben tractirt werden.
B. Wollte man alles dieses in der Ejinderlehre vornehmen,
so würden die Alten zu lang aufgehalten, und das Schreiben
könnte gar nicht getrieben, wenigstens nicht corrigirt werden.
3) Bei Filialien und weit zerstreuten Höfen seye es nicht
40 möglich, die Leute zusammen in die Sonntags-Schule zu bringen.
15. Einrichtimg von Sonntagfischulen in Baden-Durlach 1759—1768 119
R. Wie die Kinderlehr möglicli ist, ist auch diese Schule
möglich. Dann beede sollen aneinander hangen. Darnach kann
bei den FiliaUen diese Schule Yor der Morgen -Kirche gehalten
werden, nemlich jederzeit an dem Ort, wo der Pfarrer zulezt
prediget s
4) Der Sonntag seye auch ein Buhetag für die Bauern, den
man ihnen durch beständige Gottesdienste nicht zum Mühetag
machen müsse.
B. Die Bestimmung , dafs alles nicht länger als bis 3 Uhr
währen solle, beantwortet diesen Einwurf, zumal mancher Pfarrer lo
an der Kinderlehr allein so lang gemacht.
5) Auf solche Weise müfste der angeordnete 3^ Gottes-
dienst eingestellt werden, der doch viel Erbauung zuwege ge-
bracht
B. Gesezt, er fiele weg, so wird er mit etwas ebenso nüz- u
liehen, ja noch nüzlicheren ersezt Allein es ist nicht einmal
nöthig. Dann wann um 3 Uhr die Kinderlehre und Schule ein
Ende hat, haben die junge Leute Zeit genug, sich der Sonntags-
Rahe zu bedienen, und denen Alten bleibet noch mehr Zeit Stellt
man dann gegen Abend den dritten Gottesdienst an, in welchen so
ohnehin niemand zu kommen genöthiget wird, so werden die ohne
Anstand kommen können, die sich bisher daraus erbauet. Nur müssen
durchaus die Pfarrere darauf sehen, dafs die Leute in den Gottes-
diensten nicht so lange aufgehalten werden, wodurch ihnen mehr
Widerwillen als Lust erreget wird. 2*
b.
BESCBIPT
an Oberamt und Spezialat Pforzheim
und Amt und Spezialat Stein.
1766. 30
Da bisher die Erfahrung gelehret, dafs die erwachsene Jugend
dasjenige, was sie in den Sommer -Sonntags -Schulen erlernet, den
Winter über mehrentheils wieder vergisset : So verordnen Wir hie-
mit gnädigst, dafs auch zur Winterszeit künftighin und von nun
an die Sonntags - Schulen ebenfalls, und zwar unter dem Namen ss
einer Erbauungs-Stunde, gehalten werden sollen, weshalb wir die
nähere Yorschrift in nachfolgendem ertheilen.
120 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
1) Solle die Sonntags-Solrale gleich nach Endigang der prae-
eise um 12 Uhr Mittags anzufangenden Einderlehre gehalten werden,
und zu dem Ende an Communion- Tagen die Fruhekirche eine
halbe Stunde früher, als sonst gewöhnlich, ihren Anfang nehmen.
5 2) Solle die Sonntags -Schule sowohl zur Sommers- als zur
Winterszeit 2 völlige Stunden währen, und solche mit Gesang und
Oebet ihren Anfang und ihr Ende jedesmal nehmen.
3) In der ersten Stunde solle nach näherer Anweisung des
Spezialats die Bibel, der kleine Catechismus und andere dahin
10 einschlagende Lectiones, insbesondere aber der grofe Catechismus
oder Einderlehre also tractiret werden, dafs nicht die in der eben
vorher gehaltenen Einderlehre vorgewesene von dem F&rrer
nächsten Sonntag darauf selbst kürzlich zu wiederholende Lection
repetiret, sondern die Jugend auf das künftigen Sonntags vorkom-
15 mende Pensum präpariret werde, weshalb Wir jeden Orts Geist-
lichen hiermit gemessen anweisen, dafs sich nach dem von dem
Spezialat vorgeschriebenen, in der Einderlehre abzuhandlenden
Penso genau gerichtet werden solle.
4) Die zweite Stunde der Sonntags -Schule solle mit Lesen,
io Schreiben biblischer Sprüche und mit Exhibirung vorher aufgege-
bener Rechnungs- Proben, nicht aber mit würklicher Rechnungs-
Uebung hingebracht werden.
5) Von Besuchung der Sonntags-Schule solle die Erreichung
eines gewissen Alters keinen der jungen Leute frei sprechen, son-
35 dem Wir überlassen disfallsige nach der erlangten Wissenschaft
des Subiecti einzurichtende Erkenntnifs dem Ermessen des Pfarrers.
6) Wird zu. Unserem gnädigsten Wohlgefallen und zu mehreren
Nuzen gereichen, wann der Pfarrer jeden Orts der Sonntags-Schule
Selbsten beiwohnet, von den Yorgesezten aber solle jederzeit einer
80 derselben Wechselsweise gegenwärtig seyn.
7) Die Sonntags- Schule solle zur Winterszeit wegen der
Eälte in der Schulstube gehalten, und entweder von der Gemeinde
zur Einheizung dem Schulmeister eine proportionirte Zulage an
Brennholz gereichet, oder aber deshalb vor jeden Schüler 3 kr.
35 bei Ende des Winters bezahlt werden. Endlich
8) solle vor sothane Winter- Sonntags -Schule und damit
habende weitere Bemühung jedem Schulmeister eben so viel, als
vor die Sommer-Sonntags-Schule geordnet ist, aus denen dazu be-
stimmten Fundis besonders bezahlet werden.
15. Emrichtimg von Soxmtagsschulen in Baden-Durlach 1759—1768 121
Wir befehlen Euch demnaoh, diese zum Besten der Jngend
abzweckende Verordnung zu behöiiger Publioation und Yollzug zu
bringen; als in welcher Zuversicht Wir euch mit Gnaden gewogen
bleiben.
Gegeben Oarlsruhe, den 3^ Oct. 1766.
c.
GENERAL- DECKET
an die Oberämter und Specialate.
1768.
Dem Oberamt und Spezialat N. N. wird, um bei der Jugend lo
die y ergessenheit des Erlernten desto mehr zu verhindern , hiemit
aufgegeben, die Sonntags -Schulen, wie in denen Diöcesen Pforz-
heim und Stein bereits geschehen, auch zur Winterszeit, in so
weit es möglich und thunlich, einzuführen und dabei die Anstalt
zu treffen, dafs darinn jedesmalen der Jugend, und zwar allen i5
denen, welche die Geometrie erlernet haben, zugleich auch etwas
aus der Geometrie die Woche über zu Haus zu fertigendes und
in der Sonntags -Schule zu lieferndes aufgegeben werde, auch
weiteres gutachtlich zu berichten, ob nicht möglich zu machen
seye, dafs die Pfarrere bei Haltung der Sonntags-Schulen, sowohl so
zu allenfalls nöthiger Instruirung der Schulmeistere als zu Inter-
ponirung ihrer Autorität jederzeit gegenwärtig seyn sollen; wie
man dann überhaupt von dem Erfolg berichtlicher Anzeige des
bäldesten gewärtig ist.
Decretum Carlsruhe in Consilio ecdesiastico, den IS^Nov. 1768. as
16
Schul- Wittwen -Fisci - Ordnung
für Baden -Durlach
1760.
Carl Pridrich, ao
von Gottes Gnaden Marggrav zu Baden und Hochberg.
Gleichwie Uns die gute Einrichtung der Schulen in Unsem Veranlassung
FüTBtenthumen und Landen äuserst angelegen ist, damit die ^^ ^^.^" .
Jugend in denselben zu einem wahren Christenthum und andern
122 Badische Scholordnimgen 1. Markgrafiscliaften
nüzliohen WiBsenBchaften wohl und gründlich angefnhret werden
möge: Also haben Wir zu dem Ende nicht nur die geringen Schal-
besoldungen verbessert, sondern sind auch gnädigst dahin bedacht,
dafs derer Schulmeister Wittwen und Waisen durch Erriehtimg
& eines Schul -Wittwen-Fisci nach ihrer Ehemänner Tod einiger-
mafsen versorgt werden möchten, damit sich die Schulmeister desto
mehr beeifem, Unsere gnädigste Absicht bei denen ihnen anver-
trauten Schulen nach allem Yermögen zu erfüllen.
Wir verordnen demnach hierdurch gnädigst
10 § 1.
Wer dazu Dafs alle und jede würkliche Schulmeister, sowohl im Haupt-
BchulSff^ye ^^ *^® *^^ ^^^ Filialien und eingepfarrten, deren Besoldung nach
oder nicht. der Competenz auf 60 fl. oder darüber stehet, in denen Städten
und auf dem Land, sie seyen verheurathet oder nicht, zu diesem
15 Fisco nach Maasgabe ihrer Besoldung beitragen sollen; denen-
jenigen aber, welche unter 60 ä. stehen, lassen Wir die Freiheit,
sich von Dato an oder, wenn sie erst nachgehends in Diensten
kommen, binnen einem Jahr nach ihrer Yocation, sich zu erklären:
ob sie in diesen Fiscum aufgenommen werden wollen?, in welchem
so Fall sie aber jährlich von 60 fl. beizutragen haben. Was hingegen
die Schul -Provisores anbelangt, sie mögen hernach das ordinaire
Gehalt oder statt dessen einen gewissen Theil der Schulbesoldung
haben, so sollen sie von dem Beitrag frei bleiben und nicht in
diese Wittwen- Gasse -Societät gehören und dagegen die Schnl-
25 meister, so Provisores haben, vor die ganze Besoldung den Bei-
trag zum Wittwen- Fisco prästiren. Die Schul -Adjuncti aber, sie
mögen spem succedendi haben oder nicht, welche wegen der
Ämtsverrichtung als würkliche Schulmeister anzusehen sind, ds
der alte Schulmeister entweder ganz oder zum Theil zur Buhe
80 gesezt ist, sollen sowohl in Ansehung des ersten Quartals, als auch
des Promotions-Taxes und Beitrags, jedoch pro rata der ihnen zu-
geschiedenen Besoldung, ingleichen in Ansehung ihrer all^alls
hinterlassenden Wittwen denen würklichen Schulmeistern voll-
kommen gleich gehalten werden.
35 ' § 2.
Wie yiel jeder Den ordentlichen Beitrag eines jeden Schulmeisters bestimmen
^"bSt^n ^^^ *^®^ dergestalt, dafs, bis auf Aenderung, Jährlich von jedem
müsBe, Gulden des in dem neuen Competenz-Buch befindlichen Anschlags
ein Kreuzer dem Fisci- Rechner eingeliefert werde; und um die
16. Schul -Wittwen-Fisci- Ordnung fttr Baden-Durlach 1760 123
Reehnong nicbt beschwerlich zu machen, so soll emer, bei dessen
Besoldung nebst dem Ghilden auch Kreuzer ausgeworfen seynd,
wenn sie dreisig und darunter, einen halben, sind sie aber darüber,
einen ganzen Kreuzer beitragen.
§ 3. 5
Der Anfemg dieses Beitrags ist Georgii 1760, und mufs mit und dafs soi-
Georgii 1761 der erste Jahrs-Beitrag geliefert worden seyn. Wo- ^^^ ^^^^e
mit 80 dann Jahr yor Jahr dergestalt fortzufahren , dafs alle zu zahlen.
Quartal der verfallene Beitrag richtig abgetragen werde.
§ 4. 10
Hiemächst soll ein jeder, nach dem Anschlag seiner Besol- Was bei dem
düng, bei Antritt seines ersten Dienstes von jedem Gulden vier "^rte^^Die"-
Ereuzer zur Gasse liefern ; und so auch derjenige , so verbessert stee, wie auch
wird; davon ebenfalls der Anfang von Georgii 1760 zu machen, ,^®* »h^ten-
und künftighin es allemal geschehen soll. is mngen zu
zjJilen.
§ 5.
Zu besserer Aufnahme dieses Fisci wollen wir auch selbigem, Dals jedesmal
nach Absterben oder jeden Abkunft eines Schulmeisters, ein Quartal "fp^ ^&^^'
der Besoldung, welches sich mit dem ersten Tag nach dem Ab- meisten dem
sterben oder Abkunft des Schulmeisters anfangen soll, gnädigst 20 rw^*^.
angewiesen haben. Alles dasjenige, so ein Schulmeister vom igJien solle.
Schuldienst, Sigiristei und Gerichtschreiberei genossen, soll zur
Quart in Natura eingezogen und bestmöglichst versilbert und zum
Nozen des Fisci angewendet werden. Jedoch ist hiervon ausge-
nommen das Schulgeld, Accidentien von Leichen, Taufen imd 25
Hochzeiten und Schreibgebfihren , welches dem Successor zufallt,
der sogleich nach erhaltener Yocation aufzuziehen und also in
diesem Quartal die Arbeit zu versehen hat.
§ 6.
Dieses Beneficii soUen theilhaftig werden alle Wittwen und 30 Von den
Waisen, deren Ehemänner und respective Väter wirklich zu dieser ^^**^®'^ ^ j5
Casse etwas beigetragen haben, von dem Tag an, da ihre Be- che dieses
soldung aufhöret, die Wittwen, so lange sie im Wittwenstande ^^"^J^^"
verbleiben, die Waisen aber, wenn ihre Mütter verstorben, bis sie sollen oder
das 16^ Jahr erfüllet haben. Wovon auch die nicht ausgeschlossen 35 ^ücht
sind, deren Männer und Yäter cafsiret oder auser Landes berufen
worden , wenn anders die Weiber und Kinder als unschuldig er-
fanden worden und die Männer bis an ihren Tod ihren vorigen
124 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Beitrag continuiren. Würden sie aber als schuldig erfunden, oder
ihre Männer trügen nicht femer bei, oder die Wittwen und Waisen
fielen in notorische Laster oder träten Yon der Augspurgischen
Confession ab, hätten sie keinen fernem Ansprach an dieses
5 Beneficium.
§ 7.
Wie es sa Wenn eine Wittwe Stiefkinder hätte, so des verstorbenen
^in^Schtd^" Schulmeisters rechte Kinder sind, und dieselbe etwa hart halten
meister Kinder oder schlecht erziehen würde, soll die Wittwe einen Drittel, die
*Se™wSte?-'' ^^ Kinder aber zwei Drittel des Beneficü geniesen. Wären aber
l&lst. zweierlei Kinder vorhanden, bekäme die Wittwe einen, die rechten
Kinder einen und die Stiefkinder einen Drittel.
§8.
Von der Pro- Eine Wittwe soll SO viel wie die andere oder die Waisen
^bei der^Ans-^ ** zusammen genommen, bekommen; nemlich jährlich, bis sich etwa
theilnng zu die Casso in bessern Umständen befindet. Sieben Gulden, dreisig
Kreuzer, so lange nemlich die Einkünften der Gasse so weit reichen.
dafs über solche Abgabe annoch der Zehende Theil derer Ein-
künften übrig bleibet; sintemalen solcher Zehende Theil allezeit
^ zu Capital angeleget werden solle, um den Fundum zu vermehren.
Und was nach diesem Abzug auf eine Wittwe kommt, soll zu
zweienmalen an sie bezahlet werden, nemlich erstmals den 23. Octo-
bris die Hälfte und dann auf Georgii die übrige Hälfte.
§9.
Dafs die Ter- ss Zu Verwaltung dieses Fisci soll, unter Aufsicht des Specialis.
F^iS M« ^ J®*®^ Diöces ein tüchtiger Schulmeister bestellt werden, der in
Diöces einem gutem Vermögen stehet und des Rechnens kundig ist, und dabei
^^tibertra^en vomehmlich auf den, der in dem Amtsort ist, gesehen werden.
§ 10.
und wie er 30 Dieser Rechnungsführer wird zwar dadurch von seinem Bei-
lohnen. ^ *^*8 ^^^* befreiet, er solle aber doch für seine Bemühung von
jedem eingenommenen Gulden, worunter aber die abgelöfste Capi-
talien nicht zu verstehen, zwei Kreuzer verrechnen dörfen.
§ 11.
Pflichten des- 35 Es ist derselbe verbunden, den Nuzen dieser Casse auf das
selben. möglichste zu befördern, daher er die derselben zufallende Natu-
ralien auf das beste zu verkaufen zu suchen und, sobald er
etwas Geld in die Hand bekommt, solches gegen gerichtliche Ob-
ligationen anzulegen hat.
16. Schul -Wittwen-Fisci- Ordnung ftlr Baden-Durlach 1760 125
§ 12.
Alle Jahr soll er eine mit gehörigen Beilagen versehene Wie 68 mit der
Eechnnng vier Wochen nach Georgii dem Specialat einliefern, Stellzuhahen.
welche sodann durch ein Circnlar- Schreiben denen sämtlichen Schul-
meistern zum Durchgehen zuschiken und endlich auf dem Synodo ^
zu justificiren, auch von denen anwesenden Schulmeistern zu unter-
schreiben ist Das Specialat aber hat solche Rechnung, binnen
8 Tagen nach dem Synodo, zu dem Directorio dieser Wittwen-Casse,
welches Wir noch besonders ernennen werden, einzusenden; da
sofort bei dem Directorio aus denen Rechnungen samtlicher Diö- lo
cesen eine Haupt- Rechnung über den ganzen Fundum begriffen
und die Repartition, was jede Diöces nach Proportion ihrer Ein-
künften an die Wittwen, in Gemäsheit der oben in § 8 enthaltenen
Ordnung abzugeben habe, gemacht, auch sofort diese Repartition
sämtlichen Specialaten zugeschikt werden solle, damit diese sie ^^
denen Verrechnem in jeder Diöces zu ihrer Nachachtimg über-
machen. Das Directorium aber hat die Hauptrechnung binnen
vier Wochen, nachdem die Particular- Rechnungen bei ihm ein-
geloffen, zu fertigen und jedes Jahr auf Michaeli ein Exemplar
dayon zu TJnserm Fürstl. Eirchenraths-Collegio einzuschiken. ^
§ 13.
Die Rechnung soll folgende Rubriquen haben: ^^ ▼<>' .
I) Einnahme: 1) Beitrag der Mitglieder Krohnung *
2) Promotions-Tax i»i>«n »oUe-
3) Quartalien 85
4) Capital-Zinse
5) Abgelöfste Capitalien
6) Stiftungen
7) Ingemein
II) Ausgabe : 1) An die Wittwen und Waisen 3o
2) Angelegte Capitalien
3) Unkosten bei Einziehung der Quartalien
4) Ingemein.
III) Zustand des Yermögens des Fisci.
§ 14.
35
Es ist hierbei nöthig, dafs der Rechner in jeder Diöces Wm ror
folgende Bücher halte: Rechner
1) Ein Journal, darinn er die tägliche Einnahme und Aus- halten müsse,
gäbe verzeichnet.
126 Badische Schulordnungen 1. Markgraftchaften
— , . . — . — . •/ — ■ ■
2) Ein Verzeichnifs der Wittwen und Waisen nach ihren
Namen, Alter und übrigen Zustanden.
3) Ein Unterpfands -Buch, darinnen er die ausgeliehene
Capitalien, Namen derer Schuldner und verpfändete Gfuter mit
5 Bemerkung der Zins -Termine einzutragen hat.
4) Ein Notabilien-Buch, in welches alles, so in Sachen
diesen Fiscum betreffend vorgehet und verfüget wird, zu notiren.
§ 15.
DÄ&die Gelder Die Zinnse und übrige diesem Fisco gehörige Gelder soll
richtig einza- 10 ^^^ Rechner suchen auf bestimmte Zeit einzutreiben und nichtB
treiben. im Ausstand haften lassen. Zu dem Ende sollen die Ober- und
Aemter demselben gegen die morosen und halsstarrigen Schuldner
auf alle Weise und nöthigen Falls mit Zwangs-Mitteln an Händen
gehen.
15 § 16.
Von Location Sollten dieses Fisci Capitalien in Fallimenter gerathen, so
^talien^be?* wollen wir solche in die Classe derer Allmosen -CapitaUen ver-
Gantungen. wiesen haben.
§ 17.
DafsderFiscufl so Wir nehmen diesen Schul -Wittwen -Fiscum in Unseren Fürstl.
*i^der m£^ Schuz und wollen demselben alle Freiheiten und Privilegien, welche
tongen haben die Rechte denen milden Stiftungen beilegen, hiermit bestattigen.
^ ^' Wir befehlen demnach, dafs diese von Uns gemachte Ordnung
in völlige Yollstrekung gebracht werde und jedermann, den sie
25 angehet, sich genau darnach richte.
Gegeben Carlsruhe, den 31^0ct. 1760.
17
Visitations- Ordnung fOir Baden -Durlach.
1760.
30 Zu ordentlich anzustellender Eirchen- und Schul -Visitation
in Baden -Durlachischen Landen dienliche Haupt -Fragen, welche
nach sich hie und da äusemden Umständen mit mehreren auf
andere Art zu bezeichnenden Neben-Fragen auch durch Instanzien
und Specialaten-Bescheide erläutert werden können.
17. Viflitatioiu- Ordnung für Baden-Dorlach 1760 127
A.
Von dem äuserlichen Zustand.
An den Pfarrer, die Yorstehere der Gemeinde und
ihreDeputirte, auch Schulmeister und Allmosenpflegere.
Frage 3. s
Wer vor das Sehulhaus auf diese Art [zu bauen und im Bau
za erhalten] zu sorgen habe?
Fr. 6.
Ob das Schulhaus in gutem Stand und so eingerichtet, dafs
Lehrer und Lernende Plaz darinnen haben? lo
Fr. 6 a.
Ob wegen derer schadhaften Kirchen-, Pfarr- oder Schulge-
bäuden sich schon an behörigen Orten gemeldet, und was hierauf
zur Antwort ertheilt oder yeranstaltet worden?
Fr. 8. 15
Woher der Schulmeister seine Besoldung zu erwarten?
Fr. 9.
Ob der Schulmeister zugleich auch Möfsner seye?
Fr. 22.
Wie stark die Schuljugend sey? so
Fr. 23. «
Wie yiel Quartale zu einem Jahr in der Schul gerechnet
werden? und wie viel jedes Schulkind quartaliter zahle ?
Fr. 24.
Wenn die Winter-Schul ihren Anfang nehme und sich wieder ss
endige? Auch ob dieses jährlich von der Canzel verkündiget
werde?
Fr. 25.
Wie, wegen der Sommer-Schul .der Pfarrer und Schulmeister
mit der Gemeinde überein gekommen? so
Fr. 26.
Ob keine fremde Gesang- oder Schulbücher eingeführt werden?
128 Badificbe Schulordnungen 1. Markgraischaften
Fr. 26 a.
Ob die sämtliche verordnete Schulbücher gebraucht und
nach der ergangenen Verordnung durchgängig und in Zeiten, be-
sonders auch denen armen Kindern, angeschafil; werden?
5 Fr. 26 b.
Ob jede Haushaltung mit Bibeln, neuen Testamentem und
Gesangbüchern versehen seye? oder aus was Ursachen solche
mangeln?
Fr. 26 c.
10 Welcher Ealenderen sich die Einwohnere bedienen, nnd ob
der Baden -Durlachische Land-Calander durchgängig behörig ui-
geschaft werde?
Fr. 27.
Ob den Yieh-Hirten auch Zeit gelassen werde, an den Sonn-
15 und Fest -Tagen in die Predigt und Einderlehr zu kommen?
Fr. 33.
Ob noch eine andere Gemeinde hieher zur Kirch gehe, und
ihre Kinder hieher zur Schule schike? Auch, ob selbige als
Filialisten oder als eingepfarrt anzusehen?
20 Fr. 34 b.
Ob und wie die neuere Verordnungen, insbesondere
1) wegen der Hochzeiten und Kindtauffen, vom 23. Not. 1754.
2) wegen Abstellung derer Leichen-Mahlzeiten, vom 8. Man
1755.
25 3) die General -Synodalverordnung vom 25. Mny 1756 und
4) die darinn enthaltene Yerordnung wegen Bestrafimg derer
Altem, welche ihre Kinder nicht ordentlich in die Schule schiken,
beobachtet worden , oder warum solche noch nicht gänzlich Toll-
strekt worden seien?
30 Fr. 35.
Ob sämtliche insgemein etwas zu erinnern haben, welches
zur Kirchen- und Schul -Visitation gehörig ist?
17. VisitatioiiB- Ordnung för Baden -Dnrlach um 1760 129
B.
Von dem innerlichen Zustand.
I. An den Pfarrer ganz allein:
Fr. 40 a.
Ob der Pfarrer die schriftliche Verzeichnis derer Aeltem, s
welche ihre Kinder gut erziehen, und derer, welche die Kinder-
zucht vemachlässigen , unter Anmerkung derer von jeden solcher
Aeltem bei der Kinderzucht begehenden Fehlem, gefertigt hab?
Fr. 43.
Ob der Gemeind-Vorstehere ihme, Pfarrer, in dergleichen lo
Censur, auch andern Kirchen- und Schul- Angelegenheiten gern und
getreulich an Hand gehen?
Fr. 45.
Ob er, Pfarrer, bei seinem Lehramt auch einigen Seegen an
seinen Zuhörern spühre? 15
Fr. 46.
Wie der Schulmeister bei der Jugend und auch als Möfsner
in der Kirch sein Amt versehe?
Fr. 47.
Ob der Schulmeister nebst den Seinigen im Leben sich ao
ehrbar, bescheiden und fromm erweise und die ihm anvertraute
Kinder eben auch zur Frömmigkeit anweise?
n. An die Vorstehere der Gemeinde und
deren Deputirte:
Fr. 56. 25
Wie der Schulmeister seinen Pflichten in der Schul und Eorch
nachkomme ?
Fr. 57.
Ob er auser dem ein ehrbar- und bescheidener Mann seye?
IIL An den Schulmeister allein: so
Fr. 59.
Wie er mit Namen heisse? Wo, wann und von wem er
erzeugt und gebohren? wie lang er hier als Schulmeister stehe?
Monomenta Gennaniae Faedagogica XXIV 9
130 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Wie hoch er eigentlich diesen Dienst, alles zu Geld gerechnet,
schäze? Ob er promovirt oder transloeirt zu werden verlange
und warum? *
Fr. 60.
5 Wie er mit seinem Pfarrer zufrieden?
Fr. 61.
Ob dieser die Schule fleisig besuche?
Fr. 62.
Ob die Eander ihm nicht vor der bestimmten Zeit, da ein
10 Mägdlein das 13^, ein Enab aber das 14^ Jahr bald zurück-
gelegt haben soll, aus der Schule genommen und zum heiligen
Abendmahl gelassen werden?
Fr. 63.
Ob er, Schulmeister, und so auch der Herr Pfarrer, daraaf
15 sehe, dafs in den Herzen und Gemüthem der Kinder eine wahre
Gottesfurcht gepflanzet werde?
Fr. 64.
Ob ihm das Schulgeld richtig bezahlt werde?
Fr. 65.
20 • Ob er vor sich weiter etwa was anbringen wolle?
Nota.
Nächstdem hat jeder Special in dem Yisitationsbericht alle
Jahre zu bemerken:
1) Welcher Schulmeister, nach der grossesten Anzahl seiner
25 Schulkindern zu rechnen, in Ansehung des seinen Kindern ge-
gebenen Unterrichts am besten und welcher oder welche am
schlechtesten bestanden?
2) Was für Candidati Ministerii eccles. und was für Schul«
Candidaten sich in seiner Diöces befinden? Wo jeder daTon
30 sich aufhalte? Wie jeder sich aufführe? und wie jeder die Ver-
mehrung seiner Wissenschaft sich angelegen seyn lasse?
Und zwar ist alles dieses von jedem solcher Candidaten be-
sonders auf einen für jeden besonderen dem Bericht anzulegenden
Bogen zu sezen.
{
18. Schul-SchemaüfimTis für die Markgrafschafb Hochberg 1763 13 t
18
Schul -Schematismas
fflr die Markgrafschaft Hochberg.
1763.
Erste Classe. 5
I. Vormittag: alle sechs Tage der Woche wird von 8—10 Uhr
a) ein Capitel aus dem neuen Testament Yersweise, und dafs
man wenigstens zweimal herum kommt, gelesen;
b) Die Lection aus der Einderlehr deutlich und mit nöthiger Er-
klärung der etwa unverständlichen Stellen hergelesen, und 10
zwar so, dafs' dieses Lesen alle Kinder der Classe trilEt;
c) Diese Lection auswendig hergesagt, nach Frag und Antworten,
auch mit nöthiger Zergliederung und Zertheilung in kleinere
Fragen, sonderlich bei den leztem Fragen von der Anwendung
des Artikels zur Erbauung. '^ is
P. N. Diese Lection mufs allezeit wenigstens 1 Blatt
seyn (nach der älteren langlechten Edition), damit sie in
der Winter-Schul durchgebracht werde.
d) Donnerstags von 10 — 11 wird auswendig buchstabirt und das
Aufschlagen in der Bibel geübt. m
e) Samstags von 10 bis 11 wird auswendig buchstabirt und ad Os
dictantis deutsch geschrieben und solches corrigirt, wozu eigene
Büchlein gehalten werden und, wann das auswendig Buch-
stabiren zur Fertigkeit gediehen, anstatt dessen Anleitung
gegeben, nach biblischen Sprüchen Gebete aus dem Herzen ss
zu schreiben.
f) Alle Woche einmal wird in der Kirche von 10 — 11 eine Gate-
chisation über das Spruchbuch mit Anleitung zum Gebet aus
dem Herzen statt der Betstund mit ihnen gehalten.
n. Nachmittag: alle vier Schultage wird so
a) von 12 — 1 geschrieben und gerechnet, wobei sowohl der Stille
als des Plazes wegen die Kinder der dritten und vierten
Olafs nicht gegenwärtig sind. Eigne geschriebne Rechen-
büchlein müssen sie halten.
132 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Von 1 bis 3 Uhr aber
b) eine biblische Historie, doch so, ^afs wöchentlich nach Haas-
gab der Gröfe 5 vorkommen, damit sie in der Winter-Schal alle
durchgebracht werden, gelesen und durch Frag und Antwort
5 zweimal durchgenommen, sonderlich auch bei den Nozanwen-
dungen der gehörige Fleifs angewandt.
c) Die Wiederholung der Bufs-Psalmen Montags, Dienstags des
kleinen Catechismi, Mittwochs aber des Spruchbuchs ange-
stellt, aus welchem die Festsprüche eine neue Lection der
10 ersten Clafs ausmachen, wobei Wechselsweis die üebung im
Lesen des Geschriebenen vorkommt, und Freitags die vorge-
schriebene Gesänge.
m. Wöchentlich wird den Ejiaben dieser Olafs viermal Unterricht
in der Geometrie gegeben; die Wahl der Stunden ist zwar irill-
is kührlich, doch wird fast durchgehends an einem Tag, da keine
Betstund und Nachmittag keine Yacanz ist (dann an den Yacanz-
Tägen hat die Stunde von 10 — 11 schon ihre Bestimmung), eine
Stunde von 10 — It und noch 3 andere von 7 bis 8 dazu ge-
nommen, weil die Spinnschule am Donnerstag und Samstags
so Nachmittag die Schulstube einnimmt.
Zweite Classe.
I. Yormittag: alle 6 Tage in der Woche wird von 8—10 Uhr
a) ein Capitel aus dem Neuen Testament gelesen mit der ersten
Clafs, und auf gleiche Weise
25 b) Die Lection aus der Einderlehr hergelesen, auf gleiche Weise,
wie bei der ersten Clafs;
c) Diese Lection auswendig hergesagt, nach Frag und Antworten,
und auf gleiche Art der Behandlung, wie bei der ersten Clafs.
P. N. Diese Lection mufs allzeit wenigstens ein halbes
30 Blatt oder eine Seite seyn (nach der altern langlechten Aus-
gabe) N. Da in der neuen Ausgabe eine schöne Wahl und
Bestimmung der Lectionen für diese Clafs vorkommt, so
kann man sich mit grofem Yortheil darnach richten. Die
Fertigsten in dieser Classe werden in den zwo Stunden von
35 11 — 12 an den Yacanz -Tagen zum auswendig Buchstabiren,
Aufschlagen in der Bibel und Schreiben ad Os dictantis,
alle aber zur wöchentlichen Catechisation in der Kirche
über das Spruchbuch gezogen.
18. Schal-Schematismus f&r die Markgra&chafl Hochberg 1763 133
II. Nachmittag: alle 4 Schnltage
a) von 12 bis 1 besuchen sie die Schreib- und Rechenstund mit
der ersten Olafs;
b) In der biblischen Historie haben sie mit der ersten Olafs
einerlei Lection und s
c) Montags die Bufs-Psalmen und Dienstags den kleinen Oatechis-
mum, mit der ersten Olafs aber zu kleinen Pensis, Mittwochs die
Sprüche des Spruchbuchs ohne Unterschied des Druks, mit
kurzer Zergliederung durch Frag und Antwort, und Freitags
Uebung des geschriebenen Lesen mit der ersten Olafs; und lo
wechselsweis das Einmal Eins, wann die Schüler der ersten
Olafs Gesänge haben.
Dritte Classe.
I. Vormittag: alle sechs Tage der Woche von 8—10 Uhr
a) lesen die Schulkinder im Spruchbuch oder auch in der Einderlehr i&
mit gehöriger Deutlichkeit und Absezung, alle einerlei Pensum;
b) Sagen sie den kleinen Oatechismum her, unter Zergliederung
durch Frag und Antworten.
II. Nachmittag: von 1 bis 3 Uhr alle 4 Sohultage
a) lesen sie wie Vormittag; ao
b) Sagen die Sprüche her, die Stemsprüchlein zur Wiederholung
und die Eureuzsprüchlein als eine neue Lection, unter Zer-
gliederung durch Frag und Antworten.
P. N. Auch diese Kinder werden zur wöchentlichen Oate-
chisation in der Kirche über das Spruchbuch gezogen, und 25
in der Sommer- Schul, da die erstere Olassen nicht bei
ihnen sind, machen sie den Anfang im Schreiben.
Vierte Classe.
I. Vormittag: alle 6 Tage in der Woche von 8 bis 10 Uhr
a) Einige lernen das ABC ; andere buchstabiren alle einerlei Pen- so
sum, mit Abtheilung nach Wörtern, ja wohl nach einzelnen
Silben, um Deutlichkeit und Richtigkeit, auch Yermeidung
alles Strudeins zu erhalten;
b) Man spricht ihnen den kleineu Oatechismum vor, zergliedert
auch bisweilen eines und das andere. ss
II. Nachmittag: von 1 bis 3 alle 4 Schultage
a) ABO und Buchstabiren wird getrieben wie Yormittags ;
134 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
b) Man spricht ihnen die Stemsprüchlein vor, auch mit einiger
Zergliederung.
P. K 1) Die Kinder müssen alle auf ihren Pläzen
sizen bleiben, und die Lehrer sie bei den einförmigen
5 Lectionen auf ihren Pläzen unterrichten.
2) Alle Schulen werden mit den vorgeschriebenen Ge-
bets-Formuln und Gesängen, welche Yorgesprochen werden
angefangen und. geschlossen.
3) Wann am Freitag der Bettag einfallt, so tritt Nach-
10 mittags die Lection der Einderlehr an die Stelle der bib-
lischen Historien zugleich mit den andern ein.
4) Die zwei letztere Classen behalten im Sommer ihre
Lectionen unverändert, nur dafs die Abwechslung der Yor-
und Nachmittägigen Lectionen nach ganzen Tagen ab-
i& wechselt, wann sie nur einmal des Tags zur Schul kommen.
5) Bei den zwei ersten Classen werden die Lectionen
im Sommer blos wiederholt und, je nachdem sie sechsmal,
fünfmal, viermal oder auch nur dreimal wöchentlich zur
Schul kommen, die Ordnung dieser vorgeschriebenen Lee*
so tionen auf 2 oder 3 Wochen ausgetheilt, damit Schreiben
und Bechnen nicht ganz zurükbleibe.
6) Alle Sonntag geht der Schulmeister mit allen Schul-
kindern unter der Kinderlehr, so der Pfarrer mit den
ledigen Communicanten haltet, zu welchen nur die Cate-
ss chumeni aus der Schul gezogen werden, in der Sacristei ein-
oder etliche Haupt stüke des kleinen Catechismi mit Frag
und Antworten nach der gedrukten Zergliederung durch.
7) Die vorgeschriebene Qebets-Formuln sind Vormittag
vor der Schul: Unser Anfang etc. Ich danke dir, mein
30 lieber HErr GOtt etc. (Das Morgengebet), der Glaube,
das Vater Unser. Der HErr segne uns etc. HErr JEsn
Christo, sey mit mir etc.
P. K Am Freitag statt des Glaubens die Beicht-
Pormul bis zu den Worten: und begehre von Herzen Gnade
85 von GOtt durch seinen lieben Sohn J. C. mit dem Anhang:
und verspreche mit der Hülfe Gottes mein sündliches Le-
ben zu bessern und frömmer zu werden.
Nach der Schul: HErr GOtt, himmlischer Vater etc.
Dir sag ich Dank, HErr J. C. etc. Verleih uns Frie-
de den etc. Das Vater Unser etc. Der HErr bewahre
unsem Eingang etc.
19. Schill-Schematismus üir die Baden-Durlachischen Lande 1766 135
Nachmittag yor der Schul: Unser Anfang etc. HErr
OOtt, himmlischer Yater, wie Du etc. GOtt lob, dafs ich ein
Christ getauft etc. Das Yater Unser etc. HErr JEsu Christe,
sey mit mir etc. 0 HErr hilf, o HErr, lafs alles wohl ge-
lingen etc.
Nach der Schul, wie Yormittag nach der Schul, nur dafs
in Winters-Zeit yor dem Yater Unser noch das Abend-Gebet:
Ich danke dir, mein lieber HErr GOtt etc. gesprochen wird.
19
Schul - Schematismiis ">
für die Baden -Dnrlachischen Lande.
1766.
ERKLÄRUNG UND BEWEISS
EINES SCHUL- SCHEMATISMUS.
§ 1. «
Ein Schul- Schematismus ist eine Yerzeichnifs der Lectionen,
welche in der Schule in bestimmter Zeit mit Schülern von yer-
schiedenem Alter und Fähigkeit auf eine bequeme und leichte,
gründliche und deutliche Art, nach dem Zweck, den man mit der
Schule hat, gehandelt werden. so
§ 2.
Lectionen, die aus dem Lateinischen vom Lesen allso be-
nennet werden, sind Abschnitte in den Lehr -Büchern, welche die
Kinder auf einmal zu lesen oder zu lernen haben. Sie sollen
allso Yor die Fähigkeit der Kinder nicht zu grofs, noch vor den 25
Zweck, den man mit den Lernenden erreichen soll, zu klein seyn.
§ 3.
Der Zweck einer teutschen Schule (von welcher hier die
Rede ist) bestehet darinn, dafs die Kinder lesen, schreiben, rechnen
etc. und yomemlich so vil von der christlichen Lehre erkennen 30
lernen, als nöthig ist, wann sie sollen zum H. Abend-Mal gelassen
werden. Sie unterscheidet sich dadurch von Lateinischen, in-
gleichem von Handwerks -Schulen; verbindet aber doch so vil
zusammen, als erfordert wird, bey einem Kind den Ghrund so wol
zu seiner zeitlichen als vomemlich ewigen Wolfart zu legen. 35
j
136 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
§4.
Nach dem Zweck müssen die Lehr-Bücher eingerichtet seyn;
und so TÜe Lehr-Bücher zur Erreichung desselben vorhanden sind,
so yilerley Lectionen gibt es auch; Lectlonen im
5 Namen -Buch,
Kleinen Oatechismus,
Spruch -Buch,
Grossen Catechismus,
Gesang -Buch,
10 Biblischen Historien,
Arithmetik und Geometrie.
Im kleinen Catechismus kommen auch vor die Frag-StCLcke
und im Spruch-Buch die Bufs-Psalmen und Fest-Frag-Stucke. Zum
Schreiben dienen die gedruckte Yorschriften.
15 § 5.
In Ansehung der Zeit wird gesehen entweder auf den Tag,
daran die Lectionen abgehandelt werden, oder auf eine gantze
Woche oder auf den Sommer und Winter, die zusammen das
gantze Jahr ausmachen.
20 § 6.
In Einem Tag mufs nicht mehr vorkommen, als ein Kind
nach seiner Fähigkeit fassen und lernen kan. Auch mufs ein
Kind in Einem Tag nicht zu yil eingespannt werden, weil es sonst
an der Gesundheit Schaden leidet und an Fähigkeiten stampf
35 wird. Es können allso auch nicht alle Lectionen alle Tage tractiit
werden. Hingegen müsden sie alle in Einer Woche vorkommen.
damit nicht durch einen allzulangen Zwischen-Raum das gelernte
vergessen und der Zusammenhang unterbrochen werde.
§ 7.
so Die Kinder werden alle Tage und Wochen weiter gefahrt:
indessen müssen Haupt -Absätze der Zeit näher bestimmt werden,
innert welchen ein Eind etwas gantzes leistet; dann darnach müssen
sich die Stuffen der Lectionen richten, zu welchen sie weiters be-
fordert werden können. Dazu schicket sich am besten der Sommer
35 und Winter. Dieweilen aber im Sommer wegen der grossen Feld-
Geschaffte weniger geleistet werden kan, und allso derselbe gegen
den Winter in einer ungleichen Yerhältnifs stehet, so nimmt man
am besten den Winter und Sommer zusammen vor Einen Haupt-
Absatz der Zeit an und bestimmet, wie vil in einem gantzen Jahr
40 durch und zu End gebracht werden solle.
19. Schol-Schematismos ftlr die Baden-Dorlachischen Lande 1766 137
- - — , . .
§8.
Um bemeldter ürsacli willen, da im Sommer vile Zeit der
Schule verlohren gehet, kan daa Jahr nicht auf 52 Wochen be-
rechnet werden ; und doch mufs es berechnet seyn, weil man sonst
in Absicht auf die Lectionen nichts fest setzen kan. Bifsheriger s
Gewohnheit nach wird der Sommer nur vor Ein Quartal, das ist
vor 13 Wochen in Yergleichung mit dem Winter angenommen;
und so kämen auf ein Jahr 39 Wochen. Da aber diso Zal ungerad
ist, so wird lieber das Jahr auf 40 Wochen bestimmt. Difs sind
Schul -Wochen, welche im Winter, als der Yomehmsten Schul- Zeit, lo
mit den natürUchen Wochen Eines sind ; im Sommer aber nach
Mafsgab der Lectionen und der darauf zu verwendenden Zeit erst
berechnet werden müssen. Es yerstehet sich aber von selbst,
wann dises einmal zum Orund gesetzt wird, dafs Pfarrer und
Schulmeister aufs genaueste darob halten müssen, und dafs eben- i5
der an den Ferien als an den 40 Wochen etwas abgebrochen
werden könne, indem sonst alle Berechnung der Lectionen über
einen Hauffen geworffen wird. Daraus folget aber auch: 1) dafs,
wann an einem Samstag eine Yorbereitungs-Predigt Yormittag die
Schule hemmet, diso Nachmittags gehalten werden müsse. 2) Dafs ao
Leichen und Hochzeiten allso anzuordnen, damit der Schule da-
durch keine Stunde entzogen werde. 3) Wann im Winter ein Pest-
Tag einfallt, dafs durch Abstellung der Nachmittags-Ferien, welche
in der Woche gerade einen Tag ausmachen, das Yersäumte
müsse eingebracht werden. Wann aber das gantze Weyh -Nacht- 25
Fest in die Woche fallt, so müssen schon die Woche Yorher die
Ferien eingestellt werden, damit man beede Feyertage einbringen
möge. Gleiche Bewandtnifs hat es mit der Char- Woche, in
welcher 2 Feyertage einfallen. Wie es aber gleichwol noch auf
andere Art könne gemacht werden, wird unten yorkommen. so
Siehe § 48.
§ 9.
Diejenige, mit denen man es in der Schul zu thun hat, sind
Schüler von 5, 6 bifs 13, 14 Jahren, da sie sollen den Orund des
Christenthums nach den vorgeschriebenen Lehr -Büchern gelegt 35
haben und zum H. Abend -Mal zugelassen werden.
§ 10.
Die Yerschiedenheit des Alters und der Fähigkeit erfordert
Yerschiedene Lectionen und folglich eine Abtheilung der Schüler
in Classen und Ordnungen; deren aber nicht zu vil seyn müssen, «o
138 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
dieweil 1 oder 2 Lehrer sonst nicht mit ihnen in der gesetzten
Zeit fertig werden und herum kommen können, die Mehrheit aber
in Einer Clafs Eifer und Ermunterung erwecket. Bifsher waren
3 Classen in der Diöces eingeführt ; wobey es sein Verbleiben haben
5 kan, wenn folgendes beobachtet wird.
§ 11.
Die niü Classe als die unterste begreift zunächst alle die
Schüler in sich, die im so genannten Namen -Buch sind; ABC-
Schüler, A b ab -Schüler, buchstabirende Schüler; folglich wären
10 in difer Clafs 3 Ordnungen. Die 3^ Ordnung theilet sich aber
wiederum in mehrere, da unter den Buchstabirenden einige noch
Anfönger sind; andere das Namen -Büchlein etwa schon zum 2^
und 3^JB mal durchbuchstabiren ; andere in den kleinen Catechisrnua
geführet sind, welche zum Lesen näher anrücken.
15 § 12.
Der Zweck diser Schüler ist, dafs sie zu einer Fertigkeit im
richtigen Buchstabiren gebracht werden und alsdann auch anfangen
zu lesen: wornach sie in die 2J? Classe befordert werden. Dieweilen
aber auch zarte Rinder etwas aus Gottes Wort zu fassen im Stand
30 sind und man nie zu früh anfangen kan, ihren Gedanken und
Yorstellungen eine so gute Beschäfftigung zu geben, so müssen
dieselbe in der 3S Clafs wenigstens, sobald sie A b ab -Schüler
werden, durch Vorsagen des Schulmeisters schon Stern-Sprüchlein
lernen: Je nachdem nun die Kinder früh in die Schule geschickt
25 werden, so kan es etliche Jahre währen, dafs sie mit solchen
Sprüchlein umzugehen haben. Wann es aber auch nur l Jahr
dauret, so können fähige Kinder 80 Sprüchlein lernen, indem auf
l Woche 2 Sprüchlein kommen, das Jahr zu 40 Wochen gerechnet
So oft allso ein solches Kind aufsaget, so oft mufs ihm der Schul-
30 meister sein Stern- Sprüchlein vorsagen. Und da ein solches Kind
zu mehrem Lectionen noch nicht geschickt ist, so hat es sein
Buchstabir-Büchlein und sein Sprüchlein alle Tage Vor- und Nach-
mittag. Durch das öfFtere Hersagen mufs ihm sein Sprüchlein im
Gedächtnifs endlich bleiben; ja, da auch die andere Kinder zuhören,
35 ehe an sie das Aufsagen kommt und, wenn es mit ihnen schon
vorbey ist, und es eben dieses Vortheils von andern Kindern ge-
niefst, so mufs es sich dem Gedächtnifs des einen und des andern
desto eher einprägen. Kan ein Schulmeister nebenher ihnen auch
das Milch-Speifslein beybringen, so ist es sehr gut; aber die Stern-
19. Schal-Schematismus für die Baden-Durlachischen Lande 1766 139
Sprüchlein sind das Haupt -Werk, so nicht unterbleiben darf, weil
kein Kind in die 2^ Clafs befördert wird, es habe denn seine
80 Stern-Sprüchlein auswendig gelernt.
§ 13.
Was nun weiters das ABC anbetrifift, so mufs ein Schul- s
meister sowol die Kinder eintzeln behören als auch sie alle an
die ABC-Tafel nehmen und die Buchstaben ausser der Ordnung
sich sagen lassen, so wie er sie ihnen zeiget. Dabey hat er be-
sonders darauf zu sehen, dafs er sie lehre, die Buchstaben unter-
scheiden durch angegebene Merckmale, damit sie aus der blossen lo
Beschreibung dieselbe nennen lernen. Die Buchstaben, die er
ihnen an der Tafel zeigt, mufs er sich in ihrem Büchlein von ihnen
ebenfalls zeigen lassen. Wann er auch mit andern Kindern einer
andern Clafs zu thun hat, so mufs er denen, welche die Buchstaben
noch nicht fertig kennen, einen Buchstaben an die Schreib- oder w
Rechen -Tafel Yormahlen und ihnen dessen Namen sagen, mit der
Einschärffüng, dafs sie denselben behalten und auf Erfordern wieder
hersagen sollen. Während dem nun, dafs er mit andern Kindern
umgehet, wendet er sich dann und wann zu disen A B C-Schülem
und fragt sie, was es vor ein Buchstabe sey; läfst sich auch den- 20
selben in ihrem Büchlein zeigen.
Was stumme, selbstlautende, einfache und doppelte Buchstaben «
seyen, das mufs er nach und nach ihnen suchen bekannt zu machen;
welches geschehen kan, wann er sie in das A b ab führet, und wäh-
rend dem, als sie dasselbe und die einfache Worte buchstabiren. 25
Wann eben diese hernach im Buchstabiren vorrücken zu den
Worten, die aus mehrem Silben bestehen, so mufs er ihnen
sagen, was zu einer Silbe gehöre, und die Regien vom Absetzen
der Silben ihnen beybringen, auch bey aller Gelegenheit sie
widerholen. so
Die Buchstabirende müssen übrigens das Namen-Buch fleifsig
und widerholter Dingen durchbuchstabiren. Dieweil es aber zu
lang gehen möchte, bifs sie ihre 80 Stern -Sprüchlein auswendig
können, so führt man sie, wann sie im Namen-Buch fertig genug
sind, und es ihnen zum Eckel wird, in den kleinen Catechismus 86
und verspricht ihnen fleifsig Beförderung, um sie desto mehr zum
lernen ihrer 80 Sprüchlein aufzumuntern. Solche Kinder, die im
kleinen Catechismus buchstabiren, machen zusammen eine Ordnung
ans, die zur zweyten Clafs wol zubereitet wird. Sollten sie aber
140 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
80 schwach you GedächtnifB seyn, dafs sie über dem Lernen ihrer
Sprüchlein gar lesen lernten, so schadet es nichts; sie kommen
liemach in der 2 ^ Clafs nur desto besser fort.
§ 14.
5 Die 2il Olafs bestehet dem vorgemeldten nacb aus Schülern,
die 80 Stern- Sprüchlein köimen, fertig buchstabiren und damit den
Anfang und Fortsetzung des Lesens verbinden.
§ 15.
Disen müssen allso die Unterscheidungs- Zeichen und deren
10 Gebrauch gemeldet und fleifsig eingeprägt, auch im Lesen auf deren
Beobachtung gehalten werden.
§ 16.
Der Zweck, auf welchen man mit disen Kindern arbeiten
mufs, ist nebst dem fertigen Lesen eine weitere Erkenntnifs des
15 Christenthums nach ihrer Fähigkeit. Sie haben daher den kleinen
Catechismus und Frag-Stücke, wie *auch die Kreutz-Sprüche, deren
wiederum 80 Yor sie ausgezeichnet sind, zu erlernen. Zu Ereutz-
Sprüchen wehlet man aber diejenige heraus, welche im Spruch-
Buch und grossen Catechismus zugleich stehen, damit die Rinder
so durch deren Erlernung eine merkliche Erleichterung auf die folgende
Zeit empfahen, wann sie den grossen Catechismus lernen müssen.
Dann da die Kinder einen Spruch wie den andern erst lernen, so
ist es in Absicht auf sie gleich yil, welche man wehlet: aber in
Absicht des Lernens ist es nicht einerley, sondern yor sie ein grosser
95 Yorsprung, wann sie schon einen guten Theil des grossen Catechis-
mus zum Voraus können.
§ 17.
Wie die Kreutz- Spruch 80 Lectionen ausmachen, so wird
auch der kleine Catechismus mit den Frag-Stücken in 80 Lectionen
so getheilt, deren Eine nicht mehr als ohngefahr eine halbe Seite
beträgt. Solchem nach haben die Kinder in Einer Woche 2 Lec-
tionen des kleinen Catechismus und 2 Kreutz-Sprüche zu erlernen.
Mit disen wechselt man nun ab und nimmt Montags und Dienstags
Vormittag die Lection aus dem kleinen Catechismus und Nach-
S5 mittags das Sprüchlein. Jedesmal lasset man sie ihre Lection zu
erst mehrmalen in der Reihe herum buchstabiren und lesen. Am
Mittwoch lasset man sie, im Winter, da Nachmittag Ferien sind,
beedes, den kleinen Catechismus und das Kreutz -Sprüchlein, nur
lesen und auswendig sagen; so ist die erste Wochen-Lection voll-
19. Schul-SchematiffmiiB für die Baden-Durlachischen Lande 1766 141
endet ; und mit dem Zweiten verßlhrt man in den folgenden Tagen
gleich allso. Nebenher lasset man sie auch ihre Stern - Sprüchlein
widerholen; wozu die unterste Olafs alle Tage Gelegenheit gibt.
Sollten sie zu bald damit fertig werden und müfsige Zeit da-
zwischen bekommen, so gibt man ihnen 1 oder 2 Vers aus einem 5
Bufs-Psalmen auf. Werden sie in Einem Jahr mit ihren Lectionen
fertig und sind im Buchstabiren oder Lesen fest gesetzt, so werden
sie in die 1^ Olafs befordert. Yom Schreiben dieser Kinder wird
unten bey dem Artickel von der Lehr -Art das Nöthige beygebracht
werden. 10
§ 18.
Die 1 ^ Olafs hat allso und empfängt durch Beförderung zu-
bereitete Schüler, die den kleinen Oatechismus nebst den Frag-
Stücken und so wol 80 Stern-Sprüche als 80 Kreutz-Sprüche inne
haben. 15
§ 19.
Der Zweck diser Schüler ist, dafs sie nebst Schreiben und
Rechnen den grossen Oatechismus, das ganze Spruch -Buch, eine
Anzahl kemhafter Kirchen - Gesänger lernen und • mit der Bibel
bekannter werden; als welches zu einem Oatechumenen er- so
fordert wird.
§ 20.
Es entstehen aber hier 2 Ordnungen. Die Erste fafst die
Schüler in sich, die schon 1 oder mehr Jahre in diser Olasse sich
befinden: Die zweyte Ordnung enthält die Neu- Beforderten. 35
§ 21.
Wann der grosse Oatechismus in 80 Lectionen abgetheilt
wird, so kommen auf die Woche 2 Lectionen, welche aber nur
Ton der Ersten Ordnung ganz auswendig gelernt werden. Die
Zweyte Ordnung lernt nicht mehr als ohngefahr die Helfte , das so
ist dasjenige von der Lection, so entweder an Frag und Antwort
oder an Sprüchen oder an beeden als der Kern derselben mit
einem f &ni Band ausgezeichnet ist. Dann wann sie einmal die
Erste wird, so lernt sie die ganze Lection desto leichter und ge-
schwinder, weil sie schon einen guten Theil davon im vorigen ss
Jahr gefafst hat. Jedoch wann so föhige Kinder in der Zweyten
Ordnung wären, die mit Lust die ganze Lection lernen wollen, so
hat man nicht nöthig, sie zurück zu halten. Gleichwie man auch
im Gegentheil diejenige , welchen das Ausgezeichnete noch zu yil
142 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
ist um ihrer Unfähigkeit willen, nicht nöthig hat, dazu anzustrengen,
dafs sie alles lernen müssen. Man läfst sie lernen, was sie können;
kommen sie den andern nicht gleich, so bleiben sie in der Zweyten
Ordnung Ein Jahr langer sitzen. Eben dises gilt Yon andern, die
5 dofeh Krankheit oder andere Zufalle versäumet werden.
§ 22.
Im Spruch -Buch bleiben nach .Abzug der 80 Stern- und
80 Ereutz-Sprüche, welche die Einder in der Dritten imd Zweyten
Olafs schon gelernt haben, nicht mehr als 160 Sprüche übrig;
10 dises macht auf Zwey Lectionen in der Woche 4 Sprüche und auf
Eine Lection zwey. Mit disen kan man es halten, wie mit dem
grossen Oatechismus. Die Erste Ordnung lernt Beede und die
2^ Ordnung nur Einen Spruch. Beede Ordnungen können den
Ereutz- und Stern-Spruch der andern Classen mit hersagen. Man
i& kan aber auch die Stern- und Exeutz-Sprüche widerholen auf Art
und Weise, wie unten § 54 zu ersehen.
§ 23.
Von den Fest -Frag -Stücken wird unten das Nöthige Tor-
kommen. Die Bufs-Psalmen werden von der Zweyten Olafs neben
30 ihren ordentlichen Lectionen gelernt (§ 17); oder wann die Kinder
bey ihrer Beförderung dieselbe noch nicht können, so nimmt man
sie etliche mal an statt oder auch neben einem kleinen Wochen-
Gesang.
§ 24.
^ Das Gesang-Buch wird tractirt, indem man alle Wochen ein
Gesang aufgibt zum Lesen, Singen und Auswendig- Lernen. Ist
dasselbe klein, so nimmt man noch einen Bufs-Psalmen dazu; ist
es mittelmäfsig, so bleibts das Wochen-Gesang allein; ist es grofs.
so wird es auf etliche Wochen vertheilt. Die vornehmste Fest-
30 und andere kemhafte Lieder werden dazu vorzüglich erwehlt.
§ 25.
Die Bibel ist die Quelle aller heilsamen Erkenntnifs, die in
den übrigen Lehr-Büchem enthalten ist; und durch dise mufs die
Jugend zur Quelle geleitet werden. Gegen difs Heilige Buch
35 mufs man der Jugend gleich vom Anfang her eine tiefife Ehr-
erbietung einprägen und es ihnen nie in die Hand geben, ohne
•sie zu einem heiligen Gebrauch desselben anzuweisen. Es ge-
schiehet dises nicht durch ein blosses Lesen der Bibel ohne Ter-
19. Schul-Schematismus für die Baden-Durlachischen Lande 1766 143
stand, und doch nimmt eben difs Lesen vile Zeit weg. Es kan
allso genug seyn, wann sie, wie bifsher, nur einmal in der Woche
gelesen und das Gelesene zugleich zur Erbauung angewendet wird.
Hingegen werden die junge Leute besser und mit Verstand in
dieselbe hinein geführt, wann eines theils die Biblische Historien ^
mit ihnen fleifsig abgehandelt und andern theils die Sprüche, die
im grossen Catechismus vorkommen, und die, welche im Spruch-
Bach stehen, jedes mal, wann die Lection gelesen und zergliedert
wird, so YÜ als es die Zeit erlaubet, in der Bibel nachgeschlagen
und aus derselben hergelesen werden. Es hat dises den Nutzen, lo
dafs man auch die Druck -Fehler in den Lehr- Büchern kennen
leint; und oft ist es nöthig, um den Zusammenhang eines Spruchs
einzusehen, der ausser demselben nicht recht yerstanden oder zum
Beweifs gebraucht werden kan.
§ 26. 15
Es fehlet allso gleichwol an öftem und genügsamen Lese-
Uebungen nicht. Es werden gelesen die Biblische Historien. Ge-
lesen werden alle Lectionen des grossen Catechismus und Spruch-
Buchs, ehe man sie auswendig lernen läfst, damit sie nicht falsch
gelernt werden. Gelesen wird das "Wochen -Gesang; und zwar so ao
ist dises die ganze Woche über unter den Lectionen die Erste.
Es lieset an demselben jedes Kind Eine Reim -Zeile durch die
ganze Olafs hindurch; und so wird es 1, 2, 3 mal herum und durch-
gelesen, wann es die Zeit yerstattet. Man bleibt auch dabey nicht
in der Ordnung, wie die Kinder nach einander folgen; sondern 35
man läfst bald dises, bald jenes Kind ausser der Ordnung lesen,
um die Aufmerksamkeit zu erhalten. Nachdem es ihnen durch
das öftere Lesen in der^Voche bekannt genug wird, so ist es
hernach den Kindern leicht, dasselbe über den Sonntag gar aus-
wendig zu lernen. w
§ 27. .
Dieweil man aber auch im gemeinen Leben das Geschriebene
mnfs lesen können, so ist diese Uebung ebenmäfsig nicht zu ver-
absäumen.
§ 28. 35
Das Schreiben wird geübt, so vil möglich und dazu alle die
Zeit angewendet, welche die Kinder nach Hersagung ihrer Lectionen
frey haben.
§ 29.
Dieweil aber das Schreiben so weit gebracht und getrieben 40
werden mufs, dafs die Kinder aus dem Kopf schreiben können,
144 Badische Schulordnungen 1. Maxkgrafschaften
welches etwas ganz anders ist, als nur eine Yorschrift abschreiben,
und solches nicht möglich, ohne dafs sie auswendig buchstabiren
können, so mufs man sie zu Zeiten auswendig buchstabiren lassen.
Man mufs ihnen aber auch zu Zeiten etwas dictiren; welches, xm
& so yil Absichten auf einmal zu erhalten, als möglich ist, za
weiterm Nutzen allso eingerichtet werden kan, dafs die Kinder
entweder ihre Sitten yerbessem lernen, in welcher Absicht ihnen
nach und nach des Rambachs Sitten-Regeln, und zwar mit jedes-
maliger Auswahl derjenigen, wider welche die Kinder letztmab
10 etwa gehandelt haben, dictirt werden; oder dafs sie lernen einen
eigenen Aufsatz machen; und dazu dient, wann man ihnen kurze
Brieffe oder Berichte dictirt. Am Sonntag soll die Erste Ordnung
die Yorstellung und etliche Sprüche, die Zweyte Ordnung wenigstens
Ein oder Zwey Sprüchlein aus der Predigt schreiben und am
15 Montag vorzeigen. Wann sie einige Fertigkeit haben, so kan man
ihnen aufgeben, dafs sie über diso oder jene Materie selber einen
Brief oder Bericht aufsetzen, als z. ex. dafs sie einem guten Frennd
schreiben oder Nachricht geben, was am Sonntag geprediget oder
in der Kinderlehr abgehandelt worden, oder dafs sie ein Spruch-
20 lein in ein Gebät verwandlen sollen.
§ 30.
Zum Rechnen dient, dafs in den Schul -Stunden, so oft es
die Zeit leidet, das Ein mal Eins durchgefragt werde. Sonaten
aber mufs wenigstens im Winter ausser den Schul-Stunden wöchent-
25 lieh 3 mal entweder yon 10 bifs 11 oder von 12 bifs 1 oder von
3 bifs 4 eine Stunde dazu ausgesetzt, die gesammte Erste Clafs
darinn behalten, auch dieselbe bifs in die Regel de Tri und Bruche
geführt werden. Denen, welche so weit gekommen, suchet man
aus der Geometrie so vil beyzubringen, als nöthig ist, ein Feld
80 aufzutragen, auszumessen und zu theilen.
§ 31.
Die Lehr -Art des Schulmeisters mufs den Kindern das
Lem'^n leicht imd bequem machen, jedoch dafs sie die Lectionen
deutlich und gründlich fassen und der Zweck mit jeder Olafs er-
85 reicht werde.
§ 32.
Hier wird vorausgesetzt, was die Schulmeister yorhin schon
wissen sollen und was bey andern Conventen und Gelegenheiten
erinnert worden. So vil aber gehöret hieher, als einen Einflufs in
40 die richtige Ausführung eines Schematismus haben kan.
19. Schul-Schematismus für die Baden-Durlachischen Lande 1766 145
§ 33.
Was bey der Dritten Clafs zu beobachten, ist schon oben
§ 12 und 13 gezeigt. Hier ist noch beyzusetzen, dafs man den
Kindern fleifsig sage, wie vil Sprüchlein sie noch zu lernen haben,
bifs sie in die Zweyte Olafs promovirt werden; dasjenige aber, 5
welches sie würklich auswendig zu lernen haben, in ihr Büchlein
oder sonst besonders aufzeichne, mit der Anweisung, sie sollen es
daheim, zumal bey dem Morgen- und Abend-Gebät, mit sich bäten
lassen. Dann wann die Eltern es einmal wissen, dafs es mit ihrer
Kinder Promotion darauf ankommt, so ist kein Zweifel, sie werden w
ihnen fortzuhelffen sich angelegen seyn lassen.
§ 34.
Ingleichen stehet oben § 17, wie es mit der Zweyten Clafs
anzugreiffen sey. Nur mag hier noch bemerkt werden, dafs die
Lection der Zweyten .Clafs auch in die Erste Clafs geführt werden n
kan. Wann nemlich ein Kind in Hersagung seiner Lection etwas
fehlet, so wird ein Schüler aus der Ersten Clafs aufgeruffen, das-
selbe zu corrigiren; wodurch mit ihm das Gelernte eigentlich kurz
widerholt wird. Yom Schreiben ist hier zu melden, dafs eben die
Kinder der Zweyten Clafs dazu angeführt werden müssen. Da w
ihnen nun die Grundstriche zu zeigen und die Hand zu führen,
wozu Zeit und Platz erfordert wird, im Winter aber es an beeden
fehlt: so ist difs ein Geschäft vor den Sommer, in welchem ge-
meiniglich die Schule so getheilt wird, dafs die Zweyte und Dritte
Clafs allein in der Schule erscheinen, wann die Erste Clafs abtritt as
und nach Haufs gehet. Es mufs aber das Schreiben im Sommer
so fleifsig und ernstlich mit diesen Ejndem alle Tage getrieben
werden, dafs sie im Winter, wann sie in die Erste Clafs promoyirt
worden, allein schreiben können.
§ 35. 80
Da alles deutlich und gründlich gelehret und gelernet werden
solle, so mufs keine Lection aufgegeben werden, welche die Kinder
nicht yerstehen. Eine jede Lection allso, die zum Auswendig-
Lemen aufgegeben wird, mufs zu erst deutlich und verständlich
vorgelesen, aber auch zergliedert werden. Bey der Zergliederung 35
ma(s der Schulmeister nicht so wol sich in die Erklärung der Sache
einlassen oder catechisiren, «Is schickliche Fragen aufwerffen, die
den Wort-Verstand befördern, und auf welche die Antwort dem
Kind im Buch deutlich yor Augen ligt. Wann die Fragen so ein-
Monumenta Gennaniae Faedagogica XXIY 10
146 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
gerichtet werden, so dienen sie auch dazu, dafs, wann ein Kind
im Hersagen fehlt, ihm blofs durch die Widerholung oder For-
mirung der Zergliederungs-Frage zurecht geholfFen wird. Ja, wann
der Schulmeister bey der Zergliederung einer Frage, Antwort oder
5 eines Spruches das Eind das Lehr*Buch ein wenig bey seit legen
und die Probe machen läfst, ob es das Zergliederte nicht auswen-
dig könne, so wird es sich mehrmalen zeigen, dafs es schon dadurch
dasselbe zimlich im Gedächtnifs gefafst habe. In Ansehung der
2^ Clafs enthält die Vorrede zum Spruch>Buch eine sehr schöne
10 Anweisung. Was nun in Ansehung der Sprüche geschehen kan.
ist eben so leicht und nützlich bei dem kleinen Catechismus anza-
bringen. In Ansehung dieses kan auch die schon bekannte Hälli-
sehe Anleitung gebraucht werden.
§ 36.
15 Die Bibhschen Historien werden allso abgehandelt, dals der
Schulmeister nach eigener guten Yorbereitung dieselbe den Kin-
dern zu ihrer Belustigung zu erst munter erzehlt, hernach sie
lesen läfst und mit ihnen durchfragt, auch zuletzt die nützlichen
Lehren schicklich und unter besonderer Zueignung anbringt. Die
20 2:^ Clafs wird so vil dazu gezogen , als möglich ist und ohne vil
Zeit -Verlust geschehen kan.
§ 37.
An der Widerholung der Lectionen ist sehr vil gelegen, da-
mit sie so wol vollkommen erlernt als auch nicht vergessen wei-
ss den. Es ist allso dieselbe auch in Ansehung aller Lectionen, die
gelernt werden, nöthig und in Absicht einer jeden Clafs und
Ordnung.
§ 38.
Die Schriften der Kinder, die so oft schreiben, als möglich
so ist, müssen wenigstens einmal in der Woche, corrigirt werden, und
ist bey der Correctur 1) auf die richtige Form der Buchstaben
nach den Grundstrichen, 2) auf deren Verbindung in ganzen Worten
nach den Schreib -Regeln und 3) auf die Orthographie zu sehen.
§ 39.
85 Bey dem Rechnen, wozu nach § 30 im Winter eine besondere
Stunde ausgesetzt wird, müssen alle Kinder der Ersten Olafs bey-
sammen seyn. Man beobachtet gegen sie, was in der Vorrede
des Malerischen Rechen - Büchleins vorgeschrieben ist; mufs aber
zur Förderung der Jugend sich ein eigen Rechen- oder Exempel-
19. Schul-Schematismus für die Baden-Durlachischen Lande 1766 147
Bttch machen, in welchem von allen Regeln die Exempel schon
in Menge gerechnet und die Proben gemacht sind. Es dienet
dises dazu, dafs, wann die Kinder, die Eine Regel zu üben
haben, zusammen in Eine Ordnung gesetzt sind, man einer jeden
Ordnmig ein Exempel aufgeben, und doch bey einer jeden immer s
nachsehen kan, ob sie recht rechne, ohne dafs man bey einer
jeden nachrechnen darf, als welches immer vile Zeit erforderte.
Auf dise Art kan man, zum Exempel bey denen, die addiren,
fragen, was sie in der 1., 2., 3. Stelle und so weiter, yor eine Zal
haben; und ohne Zeit-Yerlust kan man bey denen, welche diyi- lo
diren, fragen; was die 1., 2., 3^ Zal etc. im Quotienten sey? üebri-
gens ist ohne Erinnern klar, dafs man die Kinder von einer Regel
zu der andern nicht fQhren dörffe, ehe sie jene recht können ; und
wann eine neue gewiesen werden solle, dafs dieselbe deutlich und
gründlich mCLsse erklärt und durch verschiedene Exempel an der is
Rechen -Tafel erläutert werden.
§40.
Bey allem Lehren und Lernen mufs das Gedeyhen von oben
konunen, wann eine gute und daurhaffte Fracht erwartet werden
solle. Es müssen allso die Kinder zum Gebät aus dem Hertzen »
angefahrt werden, welches geschehen kan bey jeder Zergliederung
eines Spruches, da man sie gewöhnt, aufs einfaltigste das von Gott
zu begehren, was dem Innhalt desselben gemäfs ist. Es müssen
aber auch die öffentlichen Schul -Arbeiten mit Gesang und Gebät
gewürtzt werden. 3s
§ 41.
Wann alles bifsher angefahrte wol überlegt, gegen einander
Terglichen und zusammen gehalten wird, so ergibt sich vor den
Winter, wann Yor- oder Nachmittag Schul gehalten wird, nach-
stehender Wochen - Schematismus : w
Montag.
Vormittag. Nachmittag.
L Olafs. Predigt widerholen. I. Olafs. Neues Wochen-Gesang.
Bibel lesen. Grofs Oatechismus
Wochen-Gesang her- zergliedern. 35
sagen. Bufs-Psalmen.
Spruch-Buch wider-
holen.
Schreiben.
10*
148
Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
11. Olafs.
Klein Catechisinns. IL
Clafs.
Creutz-Spruch.
m. Clafs.
Namen-Buch oder IIL
klein Catechismus
und Stern-Spruch.
Clafs.
Wie Vormittag.
5
Dienstag.
Vormittag.
Nachmittag.
I. Clafs.
Grofs Catechismus I.
Clafs.
Qrofs Catechismus
hersagen.
widerholen.
Bufs-Psalmen.
Klein Catechismus
10
Einmal Eins.
Spruch-Buch zer-
Schreiben.
gliedern.
Schreiben.
IL Clafs.
Elein Catechismus. IL
Clafs.
Creutz-Spruch.
TTT. Clafs.
Wie am Montag. IIL
Clafs.
Wie am Montag.
15
Mittwoch.
Vormittag.
Nachmittag.
I. Clafs.
Spruch-Buch hersagen.
Biblisch Historie.
Auswendig buchstabiren.
30
Einmal Eins.
Schreiben.
Ferien.
IT. Clafs.
Klein Catechismus und
Creutz-Spruch aus-
wendig.
25 TTT. Clafs.
Wie am Montag.
Donnerstag
■
Vormittag.
Nachmittag.
I. Clafs.
Spruch-Buch wider- I.
Clafs.
Grofs Catechismus z
holen.
gliedern.
30
Biblisch Historie.
Klein Catechismus.
Einmal Eins.
Schreiben.
Schreiben.
n. Clafs. Klein Catechismus.
ni. Clafs. Wie am Montag.
IT. Clafs. Creutz-Spruch.
III. Clafs. Wie am Montag.
19. Schul-Schematisimis f&r die Baden-Durlachischen Lande 1766 149
Freitag.
Vormittag.
I. Clafs. Ghrofs Catechismus auf-
sagen.
Oeschriebeiies lesen.
Schriften corrigiren.
Not. Das Wochen-Gesang
wird nicht gelesen
und nicht geschrie-
ben.
II. Clafs. ISleia Catechismus.
HL Clafs. Wie am Montag.
Nachmittag.
I. Clafs. Grofs Catechismus
widerholen.
Biblisch Historie.
Spruch-Buch zer-
gUedem.
Schreiben.
II. Clafs. Creutz-Spruch.
in. Clafs. Wie am Montag.
10
Nachmittag.
Samstag.
Vormittag.
L Clafs. Evangehum oder n
Epistel lesen.
Spruch-Buch au&agen.
Auswendig das Dictirte
schreiben und über
den Sonntag selbst so
einen Au&atz machen.
Not. Die zwey Kinder, so Ferien,
am Sonntag das
Haupt-Stuck bäten,
werden bestellt und 25
sagen es auf.
U. Clafs. Klein Catechismus und
Creutz-Spruch aus-
wendig.
III. Clafs. Wie am Montag. 90
§ 42.
Zum Verstand dieses Schematismus mufs angemerkt wer-
den, dafs
1) alle Schulen mit Gebät und Gesang angefangen werden;
mithin überflüfsig, im Schematismus solches besonders zu melden. 35
Man singet nemlich die gantze Woche über jedes mal 1, 2 oder
3 Vers aus dem Wochen-Gesang. Dafs
150 Badische Schulordnungen 1. Markgrafischaften
2).dirs Wochen - Gesang erst am Montag Nachmittag frisch
aufgegeben und so fort nach § 26 geübt werde; womach es, d^
es am Sonntag auswendig gelernt wii'd, am Montag früh aufgesagt
werden mufs. Mithin kommt am Montag Yormittag noch das
& Wochen -Gesang der vorigen Woche vor und wird zwar nicht
gelesen, aber noch gesungen und darauf auswendig hergesagt. Dafs
3) eben 4!sfswegen weil am Montag Morgens das Wochen-
Gesang der Torigen Woche auswendig hergesagt wird und folghch
nicht nöthig, dafs es gelesen werde, das Lesen eines Capitels ans
10 der Bibel hier schicklich an desselben Stelle komme. Dafs
4) weil am Montag Yormittag die Predigt zu widerholen und
dises nebst dem Bibel-Lesen Zeit nimmt, eine kleine andere Lec-
tion dameben geordnet werden müsse. Es ist aber keine kleiner
als die Widerholung des Spruch -Buchs, aus welchem die Erste
15 Ordnung 2, die Andere nur 1 Spruch Samstags vorher aufgesagt
hat. Dafs
5) die erste Olafs, so oft sie mit ihren Lectionen fertig ist,
schreibe, mithin dieselbe allemal vom Schulmeister zu erst Tor-
genommen werden müsse; jedoch so, dafs
30 6) die A B 0- Schüler allemal nach geschehenem Lesen noch
vorher vor die AB 0- Tafel geführt und im ABO geübt werden,
damit man hernach mit einem an der schwartzen Tafel yorgemalten
Buchstaben sie nach § 13 beschäfftigen könne. Es kostet dises
wenig Zeit, und während dessen kan sich die Erste Olafs zu ihrer
S5 Lection fertig machen. Dafs
7) die Zweite Olafs am Montag und Dienstag Yormittag den
kleinen Oatechismus, Nachmittag ihren Kreutz-Spruch fleifsig bnch-
stabire und lese und am Mittwoch Beedes auswendig hersage,
nach § 1 7, und dafs si& eben so am Donnerstag und Freytag Yor-
so mittag eine neue Lection aus dem kleinen Oatechismus, Nachmittag
einen neuen Ejeutz- Spruch buchstabire und lese, welches Beedes
sie am Samstag auswendig hersaget. Dafs
8) die Dritte Olafs alle Tage Yor- und Nachmittag im Nah-
men-Buch oder kleinen Oatechismus, und zwar jedes Eind in seiner
35 Ordnung, geübt werde ; jedes mal aber auch dem Eind sein Stern-
Spruch vorzusagen sey nach § 12. Dafs weiters im Schematismus
9) der grosse Oatechismus, so am Montag Nachmittag, am
Dienstag Yormittag und Nachmittag angesetzt ist, nur Eine Lec-
tion bedeute, die 3 mal nach einander vorkommt, da sie nemlich
40 das l^mal am Montag Nachmittag nur gelesen und zei^edert,
am Dienstag Yormittag mit Frag und Antwort auswendig her-
19. Schul-Schematismus für die Baden-Dqrlachischen Laude 1766 151
gesagt, und am Dienstag Nachmittag blofs widerholt wird, nach
§21. Ein jeder wird die Ursach diser Ordnung einsehen, der be-
denkt, dafs das Auswendig-Lemen am Besten über Nacht zu Haufs
geschehen könne, auf den Nachmittag aber nicht wol etwas anders
als Widerholen statt finde, da die Zeit zum Äuswendig-Lemen zu s
knrtz wäre. Jedoch müssen sich diejenige nachzukommen bemühen,
die Vormittags im Hersagen nicht wol bestanden. Gleiches ist
zu bemercken vom Donnerstag Nachmittag, Freytag Yor- und Nach-
mittag. Auch hier kommt nur Eine, aber eine neue Lection des
grossen Catechismus vor. Und eben dises gilt Yom Spruch-Buch, lo
Es ist dasselbe am Dienstag Nachmittag als zergliedert, am Mitt-
woch Vormittag dessen Hersagen und Nachmittag dessen Wider-
holung angesetzt. Es ist aber nur Eine Lection, welche diso 3 mal
vorkommt und in 2 reinen Sprüchen besteht, deren Einen die
2^ Ordnung, Beede aber die Erste Ordnung zu lernen hat, nach § 22. is
Eben so ist zu verstehen, was vom Spruch-Buch auf den Freytag
Nachmittag, Samstag und Montag Vormittag gemeldet ist. Dafs
1 0) Die Bufs-Psalmen am Montag Nachmittag und am Diens-
tag Vormittag Yorkommen. Es müssen diso schon erlernt seyn
nach § 1 7 und § 23, und ist hier nur von der Widerholung die ^
Rede, die aber allso geschehen mufs, dafs jedes Eind nur Einen
Vers hersagt, worauf der Schulmeister genaue Obacht zu nehmen
hat, damit sie ordentlich absetzen. Er mufs defswegen das Buch
und den Psalm vor der Hand haben und drein sehen. Dafs
11) der kleine Catechismus eben so, und zwar 2 mal die ^^
Woche, nemlich am Dienstag Nachmittag und Donnerstag Nach-
mittag nur widerholt werde, dieweil er in der 2t£nClaf8 erlernt
worden. Einmal läfst der Schulmeister das Haupt- Stück mit Frag
und Antwort nach der Ordnung hersagen; ein ander mal fragt er
den kleinen Catechismus ausser der Ordnung. Am Samstag ist ^
nöthig, dafs er die Kinder, die am Sonntag in der Kinderlehr
bäten sollen, das Haupt-Stück besonders nach der Schule behöre,
wiewol dises auch am Sonntag vor der Kinderlehr geschehen
kan. Dafs
12) die Biblische Historie 3 mal, nemlich am Mittwoch Vor- ss
mittag, am Donnerstag Vormittag und am Freytag Nachmittag
vorkomme. Dieweilen aber nur 104 Historien und allso so yil
nicht sind, dafs in 40 Wochen könnten alle Woche 3 abgehandelt
werden, als wozu 120 erforderlieh wären ; über difs die 6S Historie
im N. T. von Christi Geburt mit der T^ von den Hirten zu Beth- *»
lehem, wie auch die 8^ von der Beschneidung Christi mit der 9^
152 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
Yon der Reinigung Maria yerbunden werden kan, so dab nur
102 Lectionen heraus kommen, folglich 18 übrig bleiben, die da
leer lieffen: so nimmt man an die Stelle diser 18 die 6 Fest-
Frag-Btücke zur Zeit, wann die Feste einfallen, und widmet Einem
ft jeden Fest-Frag-Stück 3 Lectionen, die im Schematismus den Bib-
lischen Historien gewidmet sind, lärst dasselbe Frag -Stuck das
erste mal lesen und zergliedert es; das andere mal läfst man es
aufsagen, und das 3^ mal wird es widerholt. Dafs
1 3) das Schreiben in allen Schulen, wo möglich und die Zeit
10 es zuläfst, getrieben, aber nur am Freytag Vormittag corrigirt
werde ; welches, weil die Eander das Schreiben im yorhergegangenen
Sommer schon gelernt, genug seyn kan. Das Oeschwind-Schreiben
zu befordern, mufs ausser dem Samstag dann und wann ein Brief
dictirt werden, welches insonderheit bey den Kindern zu beob-
15 achten, welche ihre Lehr-Bücher schon durohgelemt haben. Denen,
die itn Rechnen schon geübt sind, kan man auch Conto dictiren
und ihnen dabey zeigen, wie sie ordentlich einzurichten seyen.
Es schickt sich dises am Mittwoch zum Auswendig-Buchstabiren. Dals
14) das Einmal Eins wöchentlich 3 mal, am Dienstag Yor-
w mittag, am Mittwoch Yormittag, am Donnerstag Vormittag examinirt
werde. Dann obschon das Rechnen in einer besondem Stande
geschiehet, so ist doch das Einmal Eins auch denen, die noch
nicht rechnen, dienlich und dessen Uebung allzeit gut. Es kommt
deswegen auch nicht darauf an, dafs es nur 3 mal im Schematismus
n angesetzt ist, sondern so oft als dazu Zeit übrig ist, kan es ge-
fragt werden. Dafs
15) das Auswendig-Buchstabiren am Mittwoch Vormittag ge-
schehe, weil an demselben die Lectionen so beschaffen, dafs es
neben ihnen gar wol Platz findet. Mit einem einigen mal in der
w "Woche kan es darum genug seyn, weil voraus gesetzt wird, dafs
die Kinder in der 2^ Olafs schon zu einer Fertigkeit im Bucb-
stabiren gekommen. Dafs
16) das Geschriebene -Lesen auf den Freytag Vormittag an-
gesetzt worden, an welchem auch das Schriften- Corrigiren ge-
35 schiebet, da folglich vom Schreiben genug mit ihnen gehandelt
werden kan; besonders wann sie auch noch zum Lesen schlecht-
geschriebene Briefe bringen, und man dieselbe nach § 38 wie ihre
eigene Schriften beurtheilet oder die Kinder beurtheilen läfst Es
ist nicht nöthig , dafs die Kinder an disem Vormittag schreiben,
«> wann die Zeit es nicht zuläfst; dann was sie vom Montag an ge-
schrieben, wird zur Correctur genug Stof geben. Eben, um die
19. Schul-Schematismos für die Baden-Darlachischeii Lande 1766 153
Zeit zu spahren, ist auch das Lesen des Wochen-Gesangs an disem
Vormittag nicht nöthig, weil das Geschriebenes - Lesen an dessen
Stelle eingerückt.
§ 43.
Nach vorstehendem Winter- Schematismus werden in 26 Wochen 5
52 Lectionen absolvirt und bleiben Yor die 2 Sommer-Quartal, die
14 Wochen ausmachen sollten, nach Winter -Lectionen gerechnet,
noch übrig 28 Lectionen. Wollte man nun 2 Wochen vor Eine
Winter- Woche rechnen, so fielen nicht nur keine Ferien heraus
Yor die Zeit grosser Feld-Geschäffte, als Emdt und Herbst; sondern lo
man hätte auch 2 Wochen im Jahr zu wenig. Disen Anstand zu
heben, mufs man anmerken, dafs im Sommer, in welchem man
nur Imal des Tages in die Schule gehet, gleichwol Ein Tag ge-
wonnen werde, der im Winter durch die Nachmittags -Ferien am
Mittwoch und Samstag verlohren geht; folglich kan, wann man i5
alle Tage in die Schule gehet, alles was noch geleistet werden
solle, ausgerichtet werden nach folgendem Sommer-Schematismus,
in welchem 2 natürliche Wochen mit einander verbunden sind:
Montag.
I. Olafs. Predigt widerholen. 20
Wochen -Gesang hersagen.
Spruch -Buch widerholen.
^ Grofs Catechismus hersagen.
Rechnen.
II. Glafs. Klein Catechismus. 25
Schreiben.
-III. Olafs. Durchaus alle Tage, wie im Winter.
Dienstag.
I. Olafs. Grofs Catechismus widerholen.
Biblische Historie. so
Klein Catechismus
Schreiben.
IL Olafs. Kreutz- Spruch.
Schreiben.
154 Badische Schulordnungen 1. Mai'kgrafscfaaften
Mittwoch.
I. Olafs. Grofs Catecfaismus zergliedern.
Biblische Historie.
Einmal Eins.
5 Aus dem Kopf buchstabiren.
Rechnen.
II. Olafs. Klein Oatechismus auswendig.
Schreiben.
Donnerstag.
10 I. Olafs. Grofs Oatechismus hersagen.
Biblische Historie.
Bufs- Psalmen.
Einmal Eins.
Schreiben.
15 II. Olafs. Kreutz- Spruch auswendig.
Schreiben.
Freytag.
I. Olafs. Grofs Oatechismus widerholen.
Spruch -Buch zergliedern.
30 Schriften corrigiren.
Rechnen.
II. Olafs. Klein Oatechismus.
Schreiben.
Samstag.
25 I. Olafs. Evangelium oder Epistel lesen.
Grofs Oatechismus zergliedern.
Spruch -Buch hersagen.
Klein Oatechismus.
Schreiben das Dictirte.
30 II. Olafs, Kreutz- Spruch.
Schreiben.
Montag.
I. Olafs. Predigt widerholen.
Wochen- Gesang hersagen.
35 Spruch -Buch widerholen.
Grofs- Oatechismus hersagen.
Rechnen.
II. Olafs. Klein Oatechismus auswendig.
Schreiben.
19. Schul-Schematismus für die Baden-Durlachisohen Lande 1766 155
Dienstag.
I. Olafs. Spruch -Buch zergliedern.
Biblische Historie.
Bufs Psalmen.
Klein Catechismus.
Schreiben.
II. Olafs. Kreutz- Spruch auswendig.
Schreiben.
Mittwoch.
I. Olafs. Bibel lesen. lo
Spruch -Buch hersagen.
Grofs Oatechismus widerholen.
Bufs -Psalmen.
Aus dem Kopf buchstabiren.
Rechnen. * 15
U. Olafs. Klein Oatechismus.
Schreiben.
Donnerstag.
I. Olafs. Spruch -Bach widerholen.
Biblische Historie. ao
Klein Oatechismus.
Einmal Eins.
Schreiben.
H. Olafs. Kreutz- Spruch.
Schreiben. 2s
Freytag.
I. Olafs. Spruch-Buch zergliedern.
Geschriebenes lesen.
Schriften corrigiren.
Rechnen. 30
II. Olafs. Klein Oatechismus auswendig.
Schreiben.
Samstag.
I. Olafs. Evangelium oder Epistel lesen.
Ghrofs Oatechismus zerghedem. 35
Sprach -Buch hersagen.
Schreiben das Dictirte.
U.Olafs. Kreutz- Spruch auswendig.
Schreiben.
156 Badische Schulorduungen 1. Markgrafschafben
§ 44.
In Yorstehendem Sommer-Schematismus bleibt der Gebrauch
des Wochen- Gesangs zum täglichen Singen und Lesen und zum
Auswendig - Lernen über den Sonntag wie im Winter; ausser dafs
5 es so nöthig als nützUch seyn wird, dann und wann ein Wochen-
Gesang, welches im Winter schon erlernt worden, wider zum
Wochen-Gesang zu machen, theils die Vergessenheit zu yerhüten,
theils die Erlernung anderer Lectionen zu erleichtem. Das Rech-
nen aber mufs mit der l^'^ Olafs in der gewöhnlichen Schulzeit
10 geschehen und diso eher etwas weiter erstreckt werden, weil man
die Kinder sonst nicht zur Hand bringen wird. Man wechselt
defswegen um: den einen Tag wird geschrieben, den andern ge-
rechnet. Welches um so eher geschehen kan, als die 2 untere
Classen nicht zugegen sind.
» § 45.
Die Montags- und Samstags-Lectionen in beeden mit einander
verbundenen Wochen sind gleich gemacht, damit eines theils der
starcke Wochen- Absatz mercklich werde, andern theils der lange
Sommer-Sonntag den Kindern zu einer hinlänglichen Beschäfftigung
so nutzbar seyn möge und recht zu statten komme. Den Winter-
Schematismus mit dem Sommer-Schematismus zusammen zu hängen,
ist nur am letzten Samstag im Winter nöthig, noch die Lection
des grossen Catechismus zu zergliedern, die am Montag hernach
hergesagt werden solle.
35 § 46.
Nach der Eintheilung dises Schematismus zeigt es sich, dafs
in zwo mit einander verbundenen Sommer- Wochen mit der Ersten
Olafs im grossen Catechismus und Spruch -Buch und mit der
Zweiten in ihren gewöhnlichen Lectionen gerad 3 Lectionen durch-
80 genommen werden von denen, von welchen in Einer Winter- Woche
zwo vorkommen. Mithin braucht man, um die vor den Sommer
übrig gebliebene Lectionen zu absolviren, nicht mehr als 18 und
2 Drittel Wochen oder 1 9 Wochen, wenn man entweder 2 Tage
vor anzustellende Examina rechnet oder die im Sommer fallende
35 Fest -Tage einbringet.
§47.
Voriger Berechnung nach bleiben vor Ferien in der Zeit
grosser Feld-Geschäffte noch 7 Wochen übrig, welche, wann es
die Noth erfordert, nach verschiedenen Zeiten können abgetheilt
« werden. Dieweil auch unvermuthete Hindernisse, als zum Exempel
XJnpäfslichkeit eines Schulmeisters, dazwischen kommen können,
19. Schul-Schematismns für die Baden-Durlachischen Lande 1766 157
Bo ist es allemal gut, wann man ein Mittel in Yorrath hat, das
Versäumte nachzuholen.
§ 48.
Oben ist § 8 n. 3 gemeldet worden, wie die im Winter fal-
lende Pest-Tage durch Abstellung der Wochen-Ferien eingebracht s
werden können, damit an den Schul -Wochen nach dem Schema-
tismus nichts abgekürtzt werde. Dieweilen aber jenes Mittel man-
chen Terdriefslich vorkommen möchte, so ist man nun im Stand,
andere Mittel vorzuschlagen. Man kan nemlich die Winter-Schule
um 1 Woche früher anfangen oder um 1 Woche weiter dauren lo
lassen: oder Beedes zusammen veranstalten. Oder: man kan den
Winter- Schematismus enger zusammen ziehen, da es zum Exempel
sehr wol angehet, Spruch -Buch widerholen und zugleich den
grossen Catechismus zergliedern, welches im Schematismus auf
den Montag Yor- und Nachmittag vertheilt worden. Oder: 15
man kan von den 7 Ferien -Wochen im Sommer etwas dazu ver-
wenden, dafs das im Winter Zurückgebliebene nachgeholt werde.
Man mufs nur darauf sorgfältig Acht haben, dafs die 40 Schul-
Wochen im gantzen Jahr heraus kommen.
§ 49. 20
Im Sommer- Schematismus kommen die Biblische Historien
in 2 natürlichen Wochen 5 mal vor. Wann nun nach dem
Winter-Schematismus, in welchem sie wöchentlich 3 mal angesetzt
worden, in 26 Wochen 78 tractirt werden, so blieben vor den
Sommer nach der Berechnung, die § 42 n. 12 angegeben ist, mehr 25
nicht übrig, wann man auch die Fest-Frag-Stück dazu nimmt, als
42, folglich hätte man mit denselben nicht 19 Wochen zu schaffen,
als so lange nach § 46 die Sommer-Schule dauren soll , sondern
sie wären mit der 17^ Woche absolvirt. Es schadet aber dises
nichts; denn es kan ein- oder das andere mal nöthig werden, die so
Bibhsche Historie zurück zu lassen. Dise können demnach in diser
Zeit von 14 Tagen nachgeholt werden. Oder: man kan die § 42
n. 12 vorgeschlagene Verbindung der 6^ und 71^, wie auch der
8t?? und 9^ Historie unterlassen; als wodurch wenigstens für jede
diser übrigen Wochen Eine Historie übrig bleibt. Oder : man kan ss
eine oder die andere mit Fleifs widerholen. Oder: man kan um
die H. Fest-Zeiten diejenige auswehlen zu tractiren, die sich zum
Pest schicken, und die in der Ordnung Lauffende zurück lassen.
Oder: man kan sonst die Zeit durch Widerholung von Gesängem,
kleinen Catechismus, Bufs- Psalmen, Einmal Eins nützlich zubringen. 40
158 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
§ 50.
Da in Absicht auf die Erste Clafs der kleine CatechiBiniis,
Bufs-Psalmen, Einmal Eins Widerholungs-Lectionen sind, so hat
man dieselbe so genau zu berechnen nicht nöthig. Man nimmt sie.
6 so vil man kan. Eben dises gilt
§ 51.
Yen dem aus dem Kopf Buchstabiren, Geschriebenes -Lesen
und vom Schreiben. Man läfst difs thun, so vil man immer kau
und die übrige Zeit es yerstattet. Rechnen und Schreiben aber
10 mufs wechelsweise ohne Unterlafs einen Tag um den andern geübt
und das Geschwind-Schreiben durch Dictiren dazwischen getrieben
werden.
§ 52.
Yon den Promotionen oder Beförderungen ist es klar, daTs
ib nach diser Einrichtung dieselbe nicht wol anders als am End der
Sommer-Schule nach geendigtem Schul-Jahr, welches sich mit dem
Winter anfanget, Yorgenommen werden können. Es werden aber
nur diejenige befördert, die alles erlernt haben, was nach ihrer
Clafs von ihnen erfordert wird; und dises mufs bey einem fever-
20 lich-angestellten Examen geschehen, damit die Kinder um so mehr
Aufmunterung empfahen.
§ 53.
Um die Ausführung dises Schematismus zu erleichtem, müssen
1) im grossen Catechismus die Abtheilungen der Lectionen durch
25 einen Beysatz 1?^ Lection, 2^Leetian, etc. etc. bifs zu End des
Buchs im Buch selbst angezeigt, wie auch zu dem, was die 2S Ord-
nung der V^ Clafs zu lernen hat, überall Ereutze beygefSgt wer-
den, wie im Spruch -Buch bey den Ereutz- Sprüchen; 2) müssen
im Spruch -Buch, in welchem Sterne und Ereutze ohne Ordnung
so erscheinen, die 80 Stern-Sprüche, wie auch die 80 Ereutz-Sprüche,
wie sie dieser Schematismus erfordert, genau und ordentlich aus-
gesucht und bezeichnet, auch so yil möglich aus dem grossen Cate-
chismus genommen werden. Wie Jenes zu machen, zeiget der
mitgetheilte grosse Catechismus, der in Lectionen getheilt ist,
8* bey welchen auch die Ereutze so angefügt sind, dafs bey den
Sprüchen, welche schon im Spruch-Buch gelernt worden, ein dop-
peltes Ereutz stehet. Dieses aber ist aus folgender Verzeichnifs
zu sehen, die allso eingerichtet, dafs bey den Stern- Sprüchen,
welche im grossen Catechismus vorkommen, ein Sternlein angehängt
40 ist: woraus sich ergibt, dafs darunter nicht mehr als 18 Spruch-
19. Schol-Scfaematiamus f5r die Baden-Durlachischen Lande 1766 159
lein seyen, die nicht im grossen Catechismus stehen. Die bemerckte
Ereutz-Sprüche aber sind wirklich alle aus dem grossen Catechis-
mus genommen ; doch so, dafs die allzugrosse mit Fleyfs. bey Seit
gesetzt worden.
Nach Onädigst empfangener Yersicherung werden bey einer 5
Neuen Auflage der Schul -Bücher bemeldte Punkten beobachtet
und dieselbe darnach eingerichtet werden.
§ 54.
Die Yor-angezeigte Bestimmung der Stern- und Ereutz-Sprüche
iDufs nun nothwendig die Lectionen im grossen Catechismus sehr 10
erleichtem, als von welchen sie einen zimlichen Theil ausmachen,
da deren 142 mit im grossen Catechismus stehen. Sie bringet
aber auch nothwendig eine Veränderung im Spruch -Buch hervor,
nach welcher kleine und sogar vor Stern -Spruch ausgezeichnet-
gewesene Sprüche unter die reinen fallen , die von der 1 ^ Clafs 15
allein erlernt werden sollen. Und daher kan es leicht kommen,
dafs auf Eine Lection 2 dergleichen gar kleine Sprüche zusammen
treffen, wodurch dieselbe gar zu klein und zu leicht würde. Wann
man nun nicht sonst schon die 1^ Clafs allemal den Ereutz- und
Stern- Spruch der beeden andern Classen mit hersagen läfst, so 20
könnte man sich diser Oelegenheit gar schicklich bedienen, etwa
10 Stern- und 10 Ereutz-Sprüche zu widerholen. Eommt der Fall
nur 8 mal vor, so werden auf dise Art alle Stern- und Ereutz-
Sprüche widerholt, und geschiehet dem § 22 einmal wie das andere
eine Genüge. Dieweil er aber öfters und fast beständig erscheinet, 25
so kan man auch aus dem grossen Catechismus, wann die Lectionen
stark scheinen, wol ein Drittel dazu vorbehalten und mit den
Sprüchen lernen lassen, ohne dafs man darum nöthig hat, die
Widerholung der Sprüche zu yerabsäumen.
§ 55. 30
* Nachdem einmal ein Schematismus nach Gründen entworfen
ist, so ist es leicht, denselben nach den sich ereignenden ver-
achiedenen umständen zu verändern und auf jeden erheischenden
Fall in andere Form zu bringen. Zum Exempel: Wann man die
2ti Ordnung in der 1^ Classe die gantze Spruch -Lection lernen 35
läfst, welches gar wol thunlich erachte, so kan man ihnen im
grossen Catechismus zu ihrer Erleichterung weniger zu lernen aus-
zeichnen. Alsdann kan man aber auch die Lection des grossen
Catechismus vor eine Ordnung wie vor die andere in 2 Lectionen
160 Badische SchnlordnaDgen 1. Markgrafschaften
vertheilen und die eine vor die Spruch -Leotion ansetzen; man
mufs nur hernach die Sprach -Lection, welche vor die 1^ Classe
hestimnit ist, auch theilen und nebst dem grossen Catechisnras
hersagen lassen. Es träfe alsdenn nur einen einigen reinen Sprach,
5 nebst welchem man sie den Ereutz-Spruch der 2^ Clafs and den
Stern -Spruch der 3^ Clafs widerholen liesse. So würde das
Spruch -Buch ohne Mühe mit der 11^ Ordnung in Einem Jahr
widerholt und von der 2^ völlig erlernt. 'Erforderte es die Noth-
wendigkeit, den Kindern ausser den grossen berechneten Ferien
10 andere zu geben, so könnte man die Lection des grossen Gate-
chismus wider zusammen ziehen: dadurch würde die halbe Zeit
gewonnen. Es zeigen sich aber eben dazu noch mehr Mittel, wo-
von hier um des besorgenden Mifsbrauchs willen nichts zu sagen
ist. Die Klugheit wird überall zu helfFen wissen.
15 ^ § 56.
Femer: Wann in Städten die Schule im Sommer wie im
Winter gehalten wird, so bleibt man bey dem Winter -Schematis-
mus und nimmt in jedem Quartal 20 Lectionen, da folglieh
3 Wochen vor eine Oeneral-Widerholung übrig bleiben, und die
so Kinder im Quartal -Examen desto besser bestehen können. Sollte
irgend im Sommer gar nichts Neues erlernt werden können, so
machte man es wie in den Städten; nur dafs vor den Sommer
der nächste Winter müfste genommen werden. Dises gilt aber
nur vor die, welche den Catechismus zum ersten mal lernen, ist
25 auch ausser dem äussersten Nothfall nicht rathsam, weil die Sj-afte
der Seele, wann sie nicht angestrengt werden, sich allzusehr ver-
mindern.
§ 57.
Damit alles bifsher Vorgeschriebene in guter Ordnung voll>
30 zogen werde und desto weniger Yerwirrung entstehe, mufs der
Schulmeister ein ProtocoU führen, theils über die Wochen-Gesänge,
theils über die Lectionen, die etwa einmal nothgedrungener Weise
zurück bleiben, damit sie zu einer andern schicklichen Zeit nach-
geholt werden ; theils über die mit der 1 S?? Clafs widerholte Stem-
35 und Kreutz- Sprüche, dafern man die grössere Widerholungs-
Lectionen nöthig findet, damit er wisse, wo er ein ander mal mit
der Widerholung fortfahren müsse. Was die Yerzeichnisse der
Schüler mit einer jeden Clafs nach ihren Namen, Alter, Gaben,
Fleifs etc. anbelangt, so bleibt es bey dem, was längst defsfalls
40 angeordnet worden. Nur mufs das Erlernte in Zukunft nach disem
19. Schül-Schematismiis ftb: die Baden-Durlachischen Lande 1766 161
neuen Schematismus bemerckt und besonders in Ansehung der
3^^ Olafs bey jeder Ordnung angezeigt werden, wie yU Stern-
Sprüche sie bereits auswendig gelernt habe. Da auch der Schul-
meister die Yersäumnisse der Kinder anmerken mufs, so hat er
sich äussersten Fleisses zu hüten, dafs er selbst keine yeranlasse;
welches geschehen würde, wann er ein Schul -Eind während der
Schul -Stunden zu seinem oder der Seinigen Diensten gebrauchte.
ANHANG,
enthaltend
I. einen Auszug
aus dem an die Herren Pfarrer erlassenen Ausschreiben.
10
Die Lectionen im grossen Catechismus haben etwas ungleich
werden müssen« weil darauf gesehen, dafs die Materien nicht un-
geschickt abgetheilt oder getrennet werden; und damit hatte ich
die weitere Absicht, dafs eben die Schul- Abtheilung der Lectionen is
möchte bey den Sonntäglichen Catechisationen zum Grund gelegt
werden können; wann nemlich an jedem Sonntag eben so Zwey
Lectionen zusammen genommen werden, wie sie die Kinder in
Einer Woche in der Schule erlernen. Freylich kämen aber als-
dann nur 40 Kinder -Lehren heraus und würden gegen 12 Sonn- 20
tage leer lauffen. Es ist aber disem leicht abzuhelffen. Dann
1) sind einige Lectionen, welche eine Verbindung mit einer andern
nicht gestatten, wie zum Ex« das 4^ und 8^ Gebot jedes eine
besondere Catechisation erfordert; 2) können bey dem Anfang
der Catechetischen Abhandlungen Einleitungs- weise bey Fr. .9 die 25
Materie von der Wahrheit der Christlichen Religion, bey Fr. 22
die Materie von der Göttlichkeit der H. Schrift, bey Fr. 27 die
Materie Yon der Reformation des seel. Luthers imd den daher
entstandenen Simbolischen Büchern ausführlicher und besonders
vorgetragen werden; 3) kan man, wann der Catechismus durch- so
gebracht ist, denselben in etlichen Kinder-Lehren nach der Heils-
Ordnung widerholen und die Beicht -Formel, wie auch die Frag-
Stück besonders abhandeln, so dafs man allso, um 52 Lectionen
heraus zu bringen, nicht sehr bekümmert seyn darf, gesetzt, dafs
auch im gantzen Jahr nie ein Nothfall entstünde, in welchem die ss
Kinder -Lehr wirklich zurück bleiben müfste.
Monnmenta Oonnaniae Paedagogica XXIV 11
162 Badische Schalordnnngeii 1. Markgraüichaftmi
n. einen Vorschlag oder Entwurf
einiger Haupt-Regeln über die Current-Schrift
oder
Wie man eine Yorschrift, aus welcher man geläuffig
B und geschwind, aber doch regeimäfsig solle schreiben lernen,
zu beurtheUen habe.
1) Die Buchstaben sind von dreyerley Art, nemlich:
Nidere, die nur Zeilen -Höhe haben,
Halb lange a) über der Linie,
10 b) unter der Linie,
Oanz lange, die über und unter die Linie gehen.
Es müssen aber dieselbe gegen einander in einer guten Yer-
hältnifs stehen, das ist, in einer solchen, die sich durch das Ang
wol wahrnehmen und durch die Hand wol ausdrucken läfst. Der-
15 gleichen Verhältnisse sind, wie 1:2, 1:3, etc. Die Yerhaltnifs
yon 1 :2 möchte bey dem Geschwind -Schreiben nicht merklich
genug werden, folglich ist die yon 1 : 3 yorzuziehen. Es mois
demnach ein halb langer Buchstabe 3 mal höher oder tieffer seyn
als ein nidriger und ein ganz langer 5 mal, indem er 2 Theil
90 über und 2 Theile unter die Zeilen -Höhe gehet.
2) Das Mafs der Buchstaben wird nicht mit dem Cirkel,
sondern mit dem Aug genommen. Lidessen je weiter das Aug
yon dem Cirkel-Mafs abweichet, je schlechter mufs der Buchstabe
herauskommen; und je näher Beede zusammen stimmen, je yoll-
35 kommener ist der Buchstabe. Yor Anfönger ist es gut, dafs sie
das Augen-Mafs durch den Cirkel yerbessem.
3) Die Zeilen-Höhe, oder die Höhe eines nidem Buchstaben
ist nach der 1 ^ Regel der fünfte Theil der Weite yon einer Zeile
zur andern. Will man yerhüten, dafs die halb lange Buchstaben
30 yon der obem und untern Zeile einander nicht berühren, so nimmt
man den sechsten Theil yon der Zeilen -Weite yor die Zeilen-
Höhe an.
4) Die Breite der Buchstaben mufs der Zeilen -Höhe gleich
seyn, wo nicht die Grundstriche oder die wesentliche Bestand-
35 Theile eines Buchstaben es anders erfordern.
5) Die Buchstaben müssen etwas schief liegen und zwar so,
dafs sie yon der geraden Höhe gegen die Bechte zu abweichen.
Dann wann sie gerad herunter, und noch mehr, wann sie gegen
19. Schnl'SchematiBmns fßr die Baden-Durlachischen Lande 1766 163
die Linke zu abweichen sollten, so kommt die rechte Hand, mit
welcher man schreibt, in eine gespannte Lage und wird dadurch
am Leicht- und Geschwind-Schreiben gehindert.
6) Die schiefe Lage der ganzen und halb langen Buchstaben
wird bestimmt, wann man die Zeilen-Höhe zur Orund-Linie in der s
Zeile macht und an deren End zur Bechten einen Perpendicul
aufrichtet, der nach der 1^ Regel 3 mal so hoch ist. Dann die
Linie, welche den äussersten Punkt der Gbrund- Linie zur Linken
mit dem obersten Funkt der Höhe vereinigt, ist die schiefe Linie,
nach welcher die Buchstaben gelegt werden müssen. Und so be- lo
kommen eben dise Buchstaben die Breite auf der Linie, die sie
nach n. 4) haben sollen.
7) Die Lage aller Buchstaben mufs durch die vorhin angezeigte
schiefe Linie bestimmt werden können. Alle schiefen Linien,
welche die Lage der Buchstaben bestimmen, müssen allso parallel is
fleyn, das ist, allenthalben gleich weit von- einander abstehen.
S) Alle Buchstaben müssen aus Yerhältnifs-mäfsigen Grund-
strichen bestehen , und ein jeder mufs mit den übrigen von seiner
Art, der nidrige mit den nidrigen, der halb lange mit den halb
langen und der ganz lange mit den ganz langen in gleicher Höhe so
oder Tieffe stehen; ausser dafs die Ende -Buchstaben der Hand
die freye Gewalt lassen, sich weiter auszudehnen. Wird ein grosser
Buchstabe im Anfang eines Worts erfordert, so soll er die Höhe
«Ines halb langen haben.
9) Alle Striche, die von unten hinauf gezogen werden, müssen 2s
ordentlicher Weise zart seyn. Das bringt die Natur eines regel-
mäfsigen Feder- Schnittes und des Zugs mit sich. Aus gleicher
Ursach fallen aber auch ordentlicher Weise die Striche von oben
herunter stärker aus. Man hat aber darinn auf die wesentliche
ßmndstriche zu sehen. Dann derjenige Grundstrich, welcher das so
Unterscheidende der Buchstaben ausmachet, mufs stärker seyn als
•die übrige Striche oder Züge.
10) Die Richtigkeit der Grundstriche, aus denen die Buch-
staben bestehen, wird voraus gesetzt. Es gehört dazu, dafs sie
die Buchstaben unterscheidend nach ihren Bestand-Theilen und in S5
Terhältnifs gegen andere kenntlich machen und leicht, ohne die
Feder abzusetzen, zusammenhängen. Man mufs allso auch die
Ecken vermeiden, so vil möglich; und die Runde in Bildung der
Buchstaben ist der Schärffe, wodurch die Buchstaben spitzig wer-
<len, vorzuziehen. Die Buchstaben scharf machen hält ohnehin im 4o
Schreiben auf, dafs man so geschwind nicht fortkommt.
11*
164 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
11) Wie Ein Buchstabe, allso mufs ein gantzes Wort, ohne
die Feder abzusetzen, ordentlicher Weise gantz ausgeschrieben
werden können. Dann eine angefangene Bewegung ist aUeraal
leichter fortzuführen, als wann sie abgesetzt, Yon neuem angefangen
s und alsdann erst fortgeführt werden mufs. Die Zeit, in welcher
das Schreiben unterbrochen wird, ist verlohren. Die Punkte aber
und Strichlein, die den Buchstaben von andern unterscheiden und
im Haupt -Zug nicht begriffen werden können, werden yerspahrt,
bifs das Wort ausgesdirieben ist. Sie müssen aber in einer Höhe
10 Ton 1 : 2 über den nidrigen Buchstaben angebracht werden, damit
man desto deutlicher erkenne, sie gehören zu dem Buchstaben,
ohne dafs defswegen ein halb langer daraus^ werde, wann er es
nicht vorhin schon ist.
12) Die Grundstriche werden zusammengefagt, dafs ein Buch-
15 Stabe daraus wird. Gleichwie aber die Grundstriche, allso müssen
die Buchstaben Eines Worts zusammenhängen. Dises erfordert ein
Ab- und Anlaufen derselben, die auf der Linie gerad die Breite
eines schmalen Buchstaben ausmachen. Diso Breite bestimmt
allso die Weite der Buchstaben von einander; und es soll dieselbe
» gleich seyn. Es ist aber auch ein Wort von dem andern genug-
sam unterschieden, wenn man siebet, dafs ein breiter Buchstabe
dazwischen fehlet. Ein breiter Buchstabe ist allso die ordentliche
Weite Eines Worts von dem Andern. Zum Verstand der durch
die Worte ausgedrückten Sachen ist mehrmals eine grössere
S5 Unterscheidung der Worte nöthig; daher müfste eine stilrkere
Unterscheidung 2 mal, eine noch grössere 3 mal u. s. w. die Breite
eines Buchstaben ausmachen, wenn man blofs mit dem Ang
die Rede abtheilen sollte. Dises würde manche Schwierigkeit nnd
Verwirrung verursachen. Man hat defswegen eigene Unter-
ao scheidungs- Zeichen angenommen, bey deren Gebrauch man die
Yorhin bestimmte Entfernung ohne Gefahr etwas näher zusammen-
ziehen kan.
Beschlufs:
Die Grundstriche werden in verschiedenen Vorschriften etwas
35 verschieden angegeben. Es thut dieses zur Haupt -Sache nichts:
wann nur zwey Fehler vermieden werden, deren Euier ist, wann
man etwas Unnöthiges oder Ueberflüfsiges annimmt; der andere, wann
das Zusammenhängen durch ein Absetzen der Feder unterbrochen
wird. Eine Vorschrift nun, welche diso Fehler vermeidet und zu-
40 gleich zeiget, wie Buchstaben mit dem kleinsten Zeitverlust ge-
19. Schol-SchematiBinas für die Baden-DorlacluBchen Lande 1766 (1767) 165
macht und gantae Worte eben bo geschrieben werden, unter Be*
obachtuBg obiger Haupt-Regeln, ist sum Gel&uffig- und Geschwind-*
Schreiben die Beste ; und was irgend in einer dagegen gefehlt ist,
das muTs in der Unterweisung verbessert werden.
ZUSÄTZE ZUM SCHULSCHEMATISMUS. *
1767.
ad § 1 1 und 33. In der dritten Classe kann man die Kinder
statt des kleinen Catechismua ihre Stemsprüchlein bnchstabiren
lassen. Doch kann die erste Ordnung, die zur 2^ Classe zube*
reitet wird, den kleinen Catechismus behalten, und zwar so, dafs ^^
sie eben die Lection buchstabirt, welche die 2^ Classe buchstabirt
und lieset. Man läfst nemlich die Lection zuerst buchstabiren Yon
einem Comma zum andern, und buchstabirt jedes Eind ein Comma.
Zum 2^ mal lälst man nach dem Silbenmafs buchstabiren, da ein
Kind die Silbe buchstabirt, und das andere dieselbe ausspricht, ^^
durch die ganze Ordnung. Zum 3^ mal läfst man eben dieselbe
Lection von Comma zu Conmia lesen. Zum 4^ mal wird eben
diese Lection von Silbe zu Silbe gelesen, nemlich so, dafs jedes
Eind eine Silbe ausspricht.'
ad § 15. Die Anfanger im Lesen lasset man die Unter» »
scheidungBzeiohen aussprechen und mit lesen; doch mufs man sie
immer wieder davon abziehen, damit keine Gewohnheit daraus i
werde.
ad §33. Das Stemsprüchlein wird von Zeit zu Zeit auch
leicht mit wenig Fragen zergliedert, damit sie es besser erlernen »
und ihr Verstand anfange einige Uebung zu bekommen.
Im Vorsagen mufs sich der Lehrer in Acht nehmen, dafs er,
wo ein Comma ist, absezet und das Eind auf einmal nicht mehr
nachsagen lasse. Z. E. das Eind soll lernen: Suchet in der
Schrift etc., so sagt er ihm nicht mehr vor, als: Suchet in der to
Schrift; und dis läfst er ein oder mehrere Einder nachsagen. Dar-
auf schreitet er zu dem andern Comma, und so weiter. Über
seine Sprüchlein mufs ein Register gemacht und dem Eind sein
Sprüchlein der Ordnung nach darein geschrieben werden. Difs
Register nimmt es mit nach Haus und bringets wieder in die »
Schule.
ad § 34. Die Anfanger im Schreiben müssen vomemlich in
den Grundstrichen fleisig geübt und, ehe sie dieselbe verstehen
166 Badische Schulordnongen 1. Markgrafscbaften
und richtig nachmachen, nicht weiter geführt werden. Man mahlt
sie ihnen an der Tafel vor; man schreibt sie ihnen auf ihre Schrift,
und im Corrigiren mufs ihnen gezeigt werden, in welchem Zug
oder Strich; ob im ersten, zweiten etc. Yomemlich gefehlet sej?
ft Man mufs deswegen ihnen die Zeilen -Linie und die Zeilen -Höhe
genau einprägen. Wann sie dieses einmal recht gefafst haben,
so kommt es ihnen in der Folge der Zeit unvergleichlich zu statten.
Daneben mufs man sie in Zeiten anweisen und anhalten, ihre Fe-
dern selbst zu schneiden.
10 ad § 35. Mit dem Zergliedern nach dem Yerstand verbindet
man das commatische Zergliedern und läfst jedes Comma, so ge-
lesen, alsogleich auswendig hersagen. Es hat dieses den Nutzen,
dafs sie auf das Lesen viel aufmerksamer sind und mit demselben
sogleich die Lection hcdb auswendig lernen. Und zwar gehet
15 dieses an mit der ersten und zweiten Classe, und in Ansehung
aller Lectionen, die auswendig gelernt werden sollen. Insonderheit
lehret die Erfahrung, dafs, wann das Wochen-Gesang also gelesen
wird, die Kinder dasselbe völlig in der Schule auswendig lernen,
ohne dafs sie zu Haus sich damit besonders Mühe geben dörfen.
20 ad § 39. Diejenige £naben, die das Rechnen erlernt, welches
mit der ersten Clafs in einem oder, wo härtere Köpfe sind, doch
in 2 Jahren zu Stand gebracht werden kann, führt man vom Rech-
nen in die Geometrie, lehret sie die Figuren nach einander kennen
und unterscheiden, worauf sie dieselbe müssen auf dem Papier
» selbst beschreiben. Sobald man damit zu Stande gekommen, ßo
nimmt man die Lehrsäze vor, auf welchen die Ausmessung der
Felder beruhet. Endlich übet man sie im Auftragen, Ausmeaaen nnd
Berechnen, vde auch im Theilen. Zu ihrer Aufinunterung sowohl
als Uebung wird es gut seyn, sie von Zeit zu Zeit au& Feld zu
30 führen und ihnen die Praxin zu weisen.
Yiele Knaben sollten in der vergangenen Schulzeit wohl so
weit gekommen seyn, dafs sie statt des im Schematismo ausgesezten
Schreibens die Zeit auf Zeichnung der Figuren verwenden könnten,
üebrigens kann man auch vor die 3 Stunden, die zum Rechnen im
35 Schematismus angesezet sind, im Winter 4, 5 oder 6 nehmen, je
nachdem man dieselbe nöthig hat, um etwas ganzes herauszubringen.
Im Sommer geschiehet alles in den ordentlichen Schulstunden.
Einmal wie das andere wird die Geometrie mit dem Rechnen so
verbunden, dafs die einen ihre vorgegebene Exempel rechnen,
40 während dem die fähigere in der Geometrie Unterricht empfangen.
20. Pflege der Seidenzucht durch die Lehrer in Baden-Durlach 1766 167
20
Pflege der Seidenzncht durch die Lehrer
in Baden -Dnrlach.
1766.
GENERAL -DECEET 5
an samiliche Ober- und Ämter, auch Specialate,
mit Ausschlufs Münzesheim und Rhod.
Da SerenissimuB ein besonderes gnädigstes Wohlgefallen an
der Seidenzucht äusem und deren Ausbreitung in vielem Betracht,
besonders aber auch deswegen, weilen Kinder und gebrechliche ^^
Personen dabei einen Yerdienst haben können, dem Land nüzlich
seyn würde: so hat das Oberamt und Specialat besonders denen
Schnlmeistem und Schulproyisoren nachdrüklich anzubefehlen, auch
leztere und vomemlich sämtliche zum Schulwesen sich präparirende
Subjecta zugleich dahin anzuhalten, dafs solche nicht nur die Päan- ^^
zung und Wartung derer Maulbeerbäume und Hage bei der ohne-
hin im Oberamt alljährlich geschehenden Pfianzimg dergleichen
Bäume, sondern auch die Erziehung imd Bereitung der Seide, er-
lernen sollen, als zu welchem Ende denen Schulmeistern, welche
sich hiezu yerstehen und geschikt machen, an denen Orten, wo ^
ein Commun Aerarium ist, eine jährliche Belohnung geschöpft wer-
den solle. Man ist von dem Erfolg Berichts gewärtig.
Decretum Carlsruhe in Consilio aulico, den 23 'l^ Aug. 1766.
168 Badifiche Schulordnungen 1. Markgra&chaften
21
Errichtung von Spinnschulen
in Baden-Durlach.
1767. 1768.
^&
5 f a.
GENERAL -DECRET
an die Oberämter und Specialate Carlsrahe, Darlach, Hochberg,
Badenweiler, Röteln und Sausenberg.
1767.
10 Da der Winter heran nahet und die Entschuldigang wegen
überhäufter Feldgeschäfte hinwegfallt, so wird dem Oberamt und
Specialat hiermit aufgegeben, mit Anlegung einer feinen Hanf-
oder Flachs - Spinnschule an einem oder zweier Orten der Diöces,
wo geist- und weltUche Yorgesezte den meisten guten Willen dazu
15 bezeugen, wo das Weib des Schulmeisters hiezu Geschik und
Lust hat und wo allenfalls die Gommun-Aeraria succuriren können,
ohne weiteres eine Probe zu machen und die getroffene Anstalt,
so wie den Erfolg anhero einzuberichten. *
Decretum Carlsruhe in Consilio ecdesiastico, den 18^ Sept. 1767.
80 b.
FÜRSTLICHES RESCRIPT
an die Oberämter und Specialate Hochberg und Badenweiler.
1768.
Carl Friedrich,
95 von Gottes Gnaden Marggray zu Baden und Hochberg etc.
Zu Hebung der wegen Errichtung der Spinnschulen sicli
vorgestellten irrigen Absicht geben Wir euch hiedurch zu erkeimen,
wie Wir bei dem dieserhalb . ertheilten gnädigsten Befehl zwar
gerne sehen, wann yon dem bisherö roh auser Lands gehenden
30 materiali des Hanfs etwan mehreres und ao viel, als ohne Abbrach
einträglicherer Geschäfte, besonders aber ohne Yerminderung des
Aker-, Reb-, Obst- und Wiesenbaues, auch Viehzucht geschehen
kann, etwa vor das künftige gesponnen wird.
Gleichwie Wir aber die einträglichere Geschäfte Unserer
35 ünterthanen durch das Spinnen nicht einschränken oder solche
davon vertreiben wollen: Also ist Unsere Absicht bei denen Spinn-
21. Errichtung von Spinnsohulen in Baden-Durlach 1767. 1768 169
schulen disfaUs vornehmlich dahin gerichtet, dafs, wann alle Kinder
ohne disfalls von der Willkühr und mehrerer oder wenigem Ge-
schiklichkeit einer jeden Matter abzuhängen, bei einer des Spinnens
an der Spindel Torzüglich kundigen Person schon in ihrem 6^ und
7^ Jahr Alters gut spinnen lernen und hiezu eine Zeit von 4 — 6 s
oder einigen mehreren Wochen anwenden, auch hernach alle Monat,
ohne weiters die Spinnschule ordentlich zu besuchen, nur durch eine
einzige Stund spinnen in der Spinnschule, oder aber blos durch
monatliche Yorweisung eines obschon geringen Quanti eignes Ge-
spumsts die Beibehaltung dessen, was sie in der Spinnschule ge- lo
lernt, als woran niemand schwer trägt, und welches offenbar in
keinem Betracht naohtheilige Folgen haben kann, der Spinn-
meisterin zu zeigen angehalten werden, hierdurch nicht nur denen
Eltern, welche nicht alle ihre Kinder Winters und SonmiBrs auser
der Schulzeit zu allen Tagen und Stunden zur Feldarbeit brauchen, u
der Yortheil, dafs sie von ihren Kindern wenigstens zur Nachtzeit
oder von demjenigen Kind, welches die andere zu hüten zu Haus
bleiben mufs, einigen mehrem Nuzen ziehen können, gleichbald
verschaft, sondern auch in der Folge der Zeit solchen Kindern
selbst, wann sie bei erwachsenen Jahren durch Armuth oder Kränk- w
lichkeit, wovor niemand auf seine Lebenszeit gesichert ist, auser
Stand, ihr Brot änderst zu verdienen, kommen sollten, mittelst so-
thaner Geschiklichkeit im Spinnen, welche in dergleichen um-
ständen so dann erst zu acquiriren oft schwer oder ohnmöglioh
fallt, ein Mittel an Händen gegeben werde, entweder gar nicht ss
oder doch nicht ganz dem Allmosen zur Last zu fallen. Dieses,
nicht aber allen rohen Hanf im Land verspinnen zu machen, ist
dermalen Unsere eigentliche gar leicht practicable und dem Land
in aller Absicht nüzliche landesväterliche Buksicht bei Errichtung
der Spinnschulen: Wie dann auch, wann femer das Feinspinnen so
in denen Spinnschulen gelehrt werden soll, solches nicht auf den
ohnehin bei denen mehresten Kindern nicht so leicht zu erreichen-
den gröfsten Grad der Feine, sondern mit Buksicht auf das zu
habende materiale und dessen Bereitung und auf eine diesem
proportionirte möglichst feine Spinnerei also zu verstehen ist, dafs ts
diejenige Kinder, welche nachmals feiner und gleicher spinnen
lernen, denen Eltern, welche etwa gröberes Gespinnst verlangen,
solches desto leichter und mit mehrerer Fertigkeit zu liefern in
Stand gesezt werden. Nicht zu gedenken, dafs mehreren Eltern
ein etwas feineres Gespinnst ihrer Kinder lieber und einträglicher «o
als ein gröberes seyn vnrd.
170 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Der Einwurf wegen derer vielen Geschäfte, wegen der weiten
Entfernung derer Höfe an einigen Orten nebst andennsmehiein
scheinet die Meinung zum Grund zu haben, ab ob die Kinder nicht
nur die zu Erlernung des Spinnens erforderliche 4, 6 oder etwas
5 mehrere Wochen, sondern beständig fort die Stunden der Spinn-
sohule besuchen sollten. Es ist aber auch difsfalls Unsere gnadigste
Intention nur diese, dafs ein jedes ELind diejenige 4, 6 oder
8 Wochen, welche es zu gründlicher Erlernung eines feinen und
gleichen Gespinnsts nöthig hat, die Spinnschule zu besuchen, und
10 zwar vom 6^ oder längstens yom 7^ Jahr an, straklich ange-
halten, nach Yerflufs solcher etlicher Wochen und erlang^r genog-
samer Geschiklichkeit hingegen von der Spinnschule gänzUch frei
bleiben, nur aber nach einer euch, dem Oberamt und Specialat,
überlassener Einrichtung entweder dadurch, dafs es alle Wochen
15 oder alle Monat eine Stunde in der Spinnschule spinnt, oder aber,
dafs es alle Monat ein obschon geringes eignes diesen Monat ?er-
fertigtes Quantum Gespinnst vorzeigt, die Beibehaltung der er-
lernten Geschiklichkeit darthun solle, als wodurch offenbarUch za
einiger Beschwerde über Verhinderung an Feldgeschäften u. s. w.
90 auch nicht ein Schein einigen Anlasses gegeben wird.
Die wegen der Lehrmeisterin, wegen des Plazes, wegen
Anschaffung des materialis, wegen der Geräthschaften und wegen
der etwan erforderlichen an sich geringen Kosten sich zeigende
Schwürigkeiten dorften zwar am fuglichsten durch die geist- nnd
-ab weltliche Orts-Yorgesezte mittelst euerer Direction und Unter-
stüzung zu heben oder doch disfaUs an denjenigen Orten, wo
solches nicht blos von euch geschehen kann, thunliche Yorschläge
an Unser fürstUches Consistorium zu machen seyn, als welches
Wir hiemit auch euch, dem Oberamt und Specialat, aufgeben.
80 Yorläufig aber lassen Wir euch auch disfalls hiedurch ohn-
verhalten, wie in Ansehung derer Lehrmeisterinnen vorzüglich
auch die Weiber, Töchter oder Hausgenossen deren Schulmeisteie
Ruksicht zu nehmen und denen Schulmeistern, deren Weiber und
Angehörige in feinem imd gleichem Spinnen an der Spindel der-
35 mal bereits Unterricht geben können und wollen oder solches za
erlernen bereitwillig seyn werden, durch Hofnung vorzüglicher Be-
förderung, in so ferne sie, die Schulmeister auch sonsten sich gut
in der Schule verhalten und durch andere mehrere Yortheile eine
Aufmunterung hierzu zu machen, wo aber dieses bei ein oder andern
40 nicht würket, durch die Anbedingung der Erlernung feiner Spinnerei
und des hiemach wenigstens auf ein Jahr zu gebenden Unterrichts
21. Errichtnng von Spinnschulen in Baden-Durlach 1767. 1768 171
bei der erstem in jedem Ort yorkommenden bürgerlichen Reception
etc. dem allenfallsigen gänzlichen ohnehin an denen wenigsten
Orten statt findenden Mangel einer andern geschikten Lehrmeisterin
allenfalls leichtlich abzuhelfen, annebst durch personal- Frohnfreiheit,
durch Ueberlassung des in der Lehrzeit yon denen Kindern ver- ^
fertigten Oespinnsts, durch Auswerfung etlicher Gulden aus dem
Commun-Aerario eine Belohnung einer solchen Lehrmeisterin nach
BeschaiFenheit des Orts und ihrer Umstände zu verschaffen , nicht
allzttschwer fallen werde; weiter das Materiale aus dem Commun-
Aerario, wo solches im Stande ist, oder durch eine kleine Umlage lo
oder durch Bauung etwas Hanfis oder Flachs auf einem Gemeinds-
Aker zu verschaffen; femer, da nicht alle Kinder auf einmal zu
lernen brauchen, sondern es hinlänglich ist, wann nur auf 4 oder
6 Kinder, und zwar der Ordnung nach ohne Auswahl und Ein-
wendung, zusammen in die Lehre genommen und somit längst in is
einem Jahr alle Kinder unterrichtet werden, der Plaz in der Schul-
stube zu finden und wegen der erforderlichen 4 oder 6 Spindehi, so-
wohl aus dem Commun-Aerario oder durch Umlagen zu bestreiten, als
auch einiger Plaz zu allenfallsiger Yerschliessung und Aufhebung
dieser Spindien ausfindig zu machen, übrigens aber mit der Spinn- ao
schule eine Strik- oder auch eine Näheschule an denjenigen Orten,
wo ihr hierzu Gelegenheit findet, annoch weiters zu verbinden, nicht
weniger an denen Orten, wo viele Waidbuben sind, diese zu Auf-
hebung des Müssiggangs, auch der daher entspringenden Laster
zu Erlemung des Strikens zu beständiger Lieferung eines pro- 35
portionirten Quanti solcher Arbeit anzuhalten, in vielem Betracht
nüzlich seyn werde.
Dieses alles voraus gesezt, befehlen Wir solchemnach, das
nicht nur ihr, das Oberamt und Specialat, die gleichbaldige Yer-
anstaltung zu solcher in vorgeschriebener Mase und Absicht läng- so
stens künftigen Winter an allen Orten anzufangenden nicht auf das
Spinnen an Spinnrädern, sondem auf das Spinnen an Spindien,
unter ausfuhrlicher Bedeutung derer geist- und weltlichen Yor-
gesezten und ihnen zu machenden nachdruksamen Zusprach, alles
Ernstes machen, sondem auch ihr, der Special, bei der Visitation u
euch solches ganz besonders angelegen seyn lassen, und in dem
Vioitations-Protocoll bei jedem Ort, wie es geschehen, bemerken,
annjebst ihr, das Oberamt und Specialat, noch vor dem 23^ Oct.
über die gänzliche Befolgung von Ort zu Ort zuversichtlichen
Bericht an Unser fürstliches Consistorium erstatten sollet. ... 40
Gegeben Carlsruhe, den 10^ Juni 1768.
172 Badiache Schulordnungen I. Markgra&chaften
22
Einführnng des Unterrichts in der Geometrie
in Baden-Dnrlach.
1767—1769,
5 a.
GENERAL-RESCRIPT.
1767.
Carl Fridrich,
von OotteB Onaden Marggrav zu Baden und Hochberg etc.
10 Da die geometrische Wissenschaft nicht nur überhaupt einem
jeden zu mehrerer Uebung im Rechnen und zu Schärfung des
Verstandes dienen, sondern auch in mehreren Betrachten sowohl
allen Landleuten als insbesondere denen Profefsionisten Tielen
Nuzen verschafFen kann und Unsere gnädigste Absicht dahin gehet,
15 den künftigen Wohlstand der in Unsem Fürstlichen Landen befind-
lichen gesamten Jugend durch guten Unterricht in denen Schulen
bestmöglichst zu befördern: als verordnen Wir hiermit, dafs in allen
denenjenigen Land -Schulen, wo entweder der Schulmeister oder
ProYisor des Orts die Geometrie kann, oder wo, in so ferne von
30 beeden keiner die Geometrie yerstehet und durch eine gleich-
baldige, niemand nachtheilige Yerwechselung derer Proyisornm
nicht zu halten stehet, der Pfarrer des Orts zu deren Lehre guten
Willen und Tüchtigkeit hat, die Docirung^er. mehr besagten
geometrischen Wissenschaft nicht nur gleichbalden veranstaltet und
35 solche diesen Winter über allen in jeder Schule sich befindenden
Schülern der ersten Ordnung, es mögen deren Eltern solches
wollen oder nicht wollen, ohnentgeltlich wenigstens 4 Stunden die
Woche hindurch gelehret, in Ansehung dererjenigen Orte aber,
wo solches dermalen auf obbeschriebene Art nicht gleich thunlich
w ist, gleichbalden und längst innerhalb 4 Wochen der Bericht so-
wohl unter Bemerkung derer Anstände als Beifügung derer die
Sache möglich machenden Yorschläge an Unser nachgeseztes Ffirst-
liches Consistorium erstattet werden soll.
Gleichwie Wir euch nun die imverzügliche Veranstaltung
S5 dieses Unterrichts andurch auftragen und Uns dero bestmöglichste
Besorgung ohnehin versehen: Also verbleiben Wir euch mit Gna-
den fernerhin wohl beigethan.
Gegeben Carlsruhe, den 6^ Nov. 1767.
22. Einführung des Unterrichts in der Geometrie in B.-Dnrlach 1767—69 173
b.
GENERAL-DECRET
an sämtliche Specialate.
1768.
Hierdurch wird verordnet, dafs, da nach der gegebenen 5
Vorschrift in allen und jeden Schulen diesen Winter die Geometrie -
docirt werden solle, diejenige Schüler, welche zu Catechumenis
angenommen werden, sowohl deshalb als aus andern noch trifti-
gem Ursachen der Besuchung der Schulstunden niemalen über-
hoben, auch, wann sie bei Zulassung ad sacram Coenam durch den lo
Winter- Unterricht in der Geometrie noch nicht hinlänglich gegründet
befunden werden, annoch das künftige Sommer- halbe Jahr hin-
durch disfallsige Stunden zu besuchen um so mehr angehalten
werden sollen, als künftig keinem, der die Geometrie nicht ver-
stehet, eine Profefsion zu erlernen gestattet werden wird. Uebri- is
gens sind die in lezterem Sommer unterrichtete Schulmeistere und
Frovisores, welche bisher die Planimetrie tractirt haben, künftigen
Sommer zur Erlernung der Stereometrie anzuweisen und ist, wie
es geschehen, seiner Zeit zu berichten.
Decretum Carlsruhe in Consilio ecclesiastico, den 28^ Oct. 20
1768.
c.
GENERAL-DECRET
an die Ober- und Ämter, auch Specialate.
1769. 25
Da nunmehro die Winter -Schulen wiederum ihren Anfang
nehmen, als wird hiermit verordnet, auf das sorgfaltigste darauf
bedacht zu seyn, dafs nicht nur
1) die Schul -Ordnung und die darinnen vorgeschriebene
Stunden und Lehren pünctlich beobachtet, wie nicht weniger so
der Eirchenrath Walzische Schematismus durchgängig vollstrekt,
sondern auch
2) sowohl denen Knaben als denen Mägdlein, die Eltern
mögen wollen oder nicht, das Rechnen nach denen 5 Speciebus,
die Regula de tri und die Bruchrechnung wohl beigebracht, 35
sodann
3) auf die gehörige Unterrichtung aller in der ersten Ord-
nung sizenden Knaben in der Geometrie ernstlich gesehen, sofort
174 Badische Schulordnangen 1. Markgrafschaften
dafs dieser Unterrieht aller Orten ohne Ausnahme und, ohne solchen
blos auf die Longimetrie und Planimetrie einzuschränken, eingeführt
werde. Zu solchem Ende sind durch zu erlassende Ausschreiben
die etwa noch erforderliche Veranstaltungen nicht nur unverzüglich
5 zu machen und, wo es noch nicht geschehen, die zu Erlemang der
Geometrie bishero angewiesene Schulmeistere nebst zwei ihrer
besten Schulknaben allenfalls zu examiniren und deren Erfand
zu berichten, sondern auch überhaupt, so viel nur immer möglich
ist, denen Schulmeistern alle Gelegenheit, sich hierinnen perfectio-
10 niren zu können, auf das sorgfaltigste zu verschaffen.
Decretum Carlsruhe in Consilio ecclesiastico, den 20^0ct.
1769.
23
Errichtung eines Schul -Seminariums
15 für Baden- Durlach.
1768.
<^
RESCRIPT SERENISSIMI
an die Ephoros und Rectorem Gymnasii.
1768.
90 Carl Fridrich,
Yon Gottes Gnaden Marggrav zu Baden und Hochberg etc.
Nachdeme Wir Uns zu Erziehung geschikter Schullehrer
gnädigst entschlossen haben, bei Unserem allhiesigen Gynmasio
illustri ein der Direction des Eirchenraths und Rectoris Sachsen
^9 und der bestandigen Aufsicht der Gymnasien- Conferenz hiermit
untergebendes Schul- Seminarium errichten und von den fallenden
Zinsen aus jener Erbschaft, welche gedachtem Gymnasio Ton der
zu Durlach yerstorbenen verwittibten Freifrau von Felke zuge-
wendet worden, jährlich ein hundert Gulden nebst dem faUenden
«) Abschreib -Verdienst von den Commun-, Synodal- und Yisitations-
Expeditionen auf zwei jedesmal ein Jahr lang in solchem Seminario
sich enthaltende, Ton Uns darzu erwählt werdende Schul-Candidaten
verwenden zu lassen : So machen Wir euch solches mit der
Weisung andurch gnädigst wissend, dafs ihr euch die auf künftige
35 Ostern zu bewürkende Errichtung eines solchen Schul- Seminarii
bei Unserem Gymnasio illustri nach dem mit seiner Beilage hier
23. Erricbtung eines Schnl-Seminariums für Baden-Dnrlach 1768 175
giiYerwahrten, von Uns gnädigst genehmigten Plan, wobei jedoch
die Bestimmung der Classen, in welchen die Seminaristen die
Historie, Geographie, Epistolographie und das Latein erlernen
soUen, nach der Fähigkeit der Subjectorum sich richten mufs, so
wie überhaupt die Erreichung Unserer hierunter hegenden Lands- 5
Täterlichen Absicht bestens angelegen seyn lassen sollet. . .
Gegeben Carlsruhe, den 4^ Nov. 1768.
Der gnädigst genehmigte Plan dieses Schul-Seminarii
ist folgender:
Serenissimus haben gnädigst genehmiget, dafs zwei der 10
fähigsten Schul-Candidaten, welche nebst dem Christenthum fertig
gedmkt und geschrieben lesen, guten nach Vorschriften zu ge-
wöhnenden Handschriften, Orthographie, Bechnen, Musik, g^tem
Methode docendi, auch bereits die Geometrie theoretisch und prak-
tisch erlernt, in der Physik und Mechanik Unterricht empfangen is
und die neu angelegte Zeichnungs-Schulen, wo sie darzu Gelegen-
heit gehabt, frequentirt und also schon die ganze Schul- Präparation
dnrchloffen haben, besonders auserlesen, gegen Bezug von 50 fl.
vor jeden aus der Pelkischen, oder vielmehr Bemholdischen Stif-
tung und des fallenden Abschreib -Taxes von Commun-, Synodal- so
und Yisitations- Expeditionen, so ihnen zuzuwenden seye, in der
Besidenz zu Carlsruhe auf Ein Jahr lang weiters zugerichtet und
angehalten werden sollen, des Professor Böckmanns von 11 bis 12
den Primanern, Schreiberei -Incipienten und Künstlern in der
Arithmetik, Geometrie und den Grundsäzen der Physik, Mathe- as
matik, Architectur haltendes Collegium zu besuchen, sodann wegen
des Lateinischen recht- und schön Schreibens, auch Bechnens, in-
gleichem Historie und Geographie einige Stunden in den Classen
des Gymnasii, nicht weniger wegen des Zeichnens die Carlsruher
Zeichnungs - Schule zu frequentiren, femer bey einem der besten so
Garlsruhem untern SchuUehrem täglich Eine Stunde in Methode
docendi sich zu üben und von dem Eirchenrath Mauritii wöchent-
lich einige Stunden in der Klein-Carlsruher Schule zum geschikten
Catechisiren, ingleichem zu Angewöhnung der Kinder zum Gebet
aus dem Herzen sich anleiten, auch übrigens in einigen ökonomi- ss
sehen, im Land auszubreitenden Kenntnissen informiren zu lassen.
Der Zwek dieses verordneten Schul-Seminarii ist:
L Schulmänner von der möglich -besten Tüchtigkeit zu be-
kommen ;
176 Badiflche Schalordntmgen 1. Markgrafschaften
II. Dieselbe als Werkzeuge zuzorichten, die dem gemeinen
Wesen auch auser dem Schullehren nüzliche Dienste zu
leisten im Stand seyen.
Um diesem Z^^ek nach dem
5 IHiB Haupt th eil eine Genüge zu leisten, welcher ist, Schul-
männer von der möglichst-besten Tüchtigkeit zu bekommen, müssen
die in das Seminarium erwählte Sohul-Candidaten
1) in den Schulwissenschaften selbsten die möglichste Stärke
imd Fertigkeit erlangen. Sie müssen folglich:
10 a) den Unterscheid der Buchstaben, derselben Herleitong Ton
einander, die Buchstabir- und Lese-Regien nebst den Unter-
scheidungszeichen vollständig und gründlich erlernen.
Es schiket sich dieses sehr wohl in das erste halbe Jahr,
und wird ihnen eine gedrukte Unterweisung, als z. E. die-
1^ jenige ist, die in der Berliner Real-Schule herausgekommen,
zum fleisigen Nachlesen in die Hand gegeben. Sie müssen
b) in der Orthographie, sowohl was deren Gründe betrift ab
die richtige Anwendung derselben, geübt werden.
Auch dieses geschiehet in dem ersten halben Jahr, und
^ wird ihnen ebenmäsig ein taugliches Buch davon zu lesen
angerathen. Sie müssen
c) das Schreiben nach guten Yorschriften üben, und zumal so-
wohl jeden Buchstaben aus seinen Grundstrichen formiren
als auch im ganzen die Schreibe -Regien beobachten lernen.
» Wann sie es in dem ersten halben Jahr zur Fertigkeit
gebracht, so können sie im zweiten halben Jahr dann und
wann durch Dictirung guter Briefe im Geschwindschreiben
geübet werden. Sie müssen
d) eigene Aufsäze machen und Briefe aus eigener Erfindung
^ \ schreiben. Damit sie nun ein gutes Concept sich angewöhnen^
so werden ihnen ihre Aufsäze corrigirt.
Es ist dis eine Uebung vor das ganze Jahr, und kann
ihnen allenfalls ein gutes Buch zur Hand geschaft werden,
aus welchem sie zugleich die Titulaturen und Coortoisien
35 ersehen.
e) Den Unterricht im Lateinischen können sie in einer der
lateinischen Classen empfahen, die sich für ihre Fähigkeit
und Wachsthum schiket.
Hierzu könnte das erste halbe Jahr angewendet werden.
23. Errichtimg eines Schnl-Seminariums fQr Baden-Durlach 1768 177
f) Die Rechnungs- Stande und Geometrie besuchen sie in der
4^ Classe um des Methodi willen, weil in derselben docirt
wird, was sie als Schullehrer in teutschen Schulen lehren
sollen.
Eine Fertigkeit im Bechnen zu erlangen und die Geo- &
metrie umständlich zu wiederholen, gehen sie in die 3:^ Glasse,
dafeme in der Realschule die Physik und Mechanik docirt
wird.
Bei Gelegenheit der Bechnungsübungen fertigen sie ein
ausführlich Exempel-Buch, welches sie bei dem künftigen lo
Schulhalten mit grosem Nuzen gebrauchen können und sich
also vorgearbeitet haben.
Das ganze Jahr hindurch können diese üebungen Plaz
finden.
g) Physik und Mechanik lernen sie in der Realschule zu der i&
Zeit, wann sie daselbst yorkommen. Wird in derselben
Geometrie tractirt, so können sie den Unterricht in der
3^ Olafs aussezen.
h) In der Musik können sie sich diejenige Meister wählen,
welche ihrer Fähigkeit am gemäsesten sind, müssen aber den »
General-Bafs gründlich erlernen.
i) Zur Zierde eines Schulmannes gehöret Historie und Geographie ;
diese können sie in der 5^ Glasse erlernen oder, wann sie
weiters kommen wollen, die höhere Classen in den Snmden
besuchen, in welchen sie gelehret werden. ss
Das erste halbe Jahr wird auch darzu Baum finden.
Die in dem Seminario befindliche Schul -Candidaten müssen
2) die nächste Zubereitung zum Schullehren empfangen und
also auser dem, was schon vorhin hiehero gehöriges gemeldet
worden, ^
a) den vorgeschriebenen Schul -Schematismum sowohl nach der
Theorie als Praxi innen bekommen, worzu der Besuch der
hiesigen Schulen, in welchen er eingeführt ist, ganz bequem
geachtet wird.
Es ist dis ein Geschäfte vor das lezte halbe Jahr. Sie 3s
verbinden damit zugleich
b) die Lehrart, in welcher sie geübet werden müssen, zu welchem
Ende sie alle Monathe eine andere Schule besuchen und
jeglichem Lehrer seine Yoriheile ablernen können.
Auch dieses schiket sich in das lezte halbe Jahr. 40
Monamenta Oennaniae Paeda^giea XXIV 12
178 BadiscHe Schulordnungen 1. Markgra&chaffcen
c) Was besonders das Zergliedern und die Anleitung zum Gebet
aus dem Herzen, die den Kindern zu ertheilen ist, betrift,
können sie sich die Unterweisung eines Eircbenraths za
Nuzen machen.
5 Auch dieses kann in dem lezten halben Jahre alle Wochen
2 mal in der Klein-Carlsruher Schule geschehen.
Der IIS Haupttheil
der läit dem Seminario hegenden Absicht bestehet darinnen, dafs
die erwählte Schul - Candidaten als Werkzeuge zugerichtet wer-
10 den mögen, die dem gemeinen Wesen auch auser dem SchuUehren
nüzliche Dienste zu leisten im Stand seyen.
Die Bildung guter Bürger ist ein Hauptnuzen, den das ge-
meine Wesen von dem Unterricht in der Schule zu erwarten hat
Es theilen sich aber dieselbe gewöhnlicher masen auf Dörfern in
15 Bauren und Handwerkern; wann also diese beede nach ihrem Stand
von Schullehrem Yortheile und Förderung erhalten können, so
ziehet das gemeine Wesen von ihnen unstrittig noch weiteren Nozen.
A) Den Bauren kann zu statten kommen, wann sie ihren
Nahrungsstand zu verbessern wünschen:
80 1) das Oculiren der Bäume, wordurch sie bessere Obs-Arten er-
halten, und dieses haben die Schul-Gandidaten die beste Ge-
legenheit in Carlsruhe zu erlernen.
2) Der Seidenbau, welchen zu begreiffen, den Schul-Candidaten
leine Parthie Würmer anvertrauet und die Abwartung nebst
25 dem ganzen Manoeuvre in der Zeit, in welche dis Oeschäft
fallet, gezeiget werden kann.
Ueberläfst man ihnen, wann sie hernach bedienstet werden.
eine Parthie eigenthumlich, so möchte durch sie die Lust unter
andern erweket und dis Nahrungsmittel weiter ausgebreitet werden.
30 B) Den Handwerkern dienet auser dem, was sie in der Schule
erlernen :
1) das Zeichnen; deswegen sollen die Schul - Candidaten die
Zeichnungs-Stunden in Carlsruhe besuchen und sich in Stand
sezen, andern Unterricht ertheilen zu können.
35 2) Ist die Architectur vor Maurer, Steinhauer und Zimmerleute
erforderlich. Die architechtonische Beifsstunden auf dem Rath-
haus zu Carlsruhe werden die Schul - Candidaten zu derley
Unterricht tüchtig machen. Es mufs aber darauf gesehen
werden, dafs sie auch einen Ueberschlag machen lernen.
40 Aus allem diesem läfst sich erkennen, dafs und wie der vor-
gesezte Endzwek eines Schul-Seminarii erreicht werden möge.
23. Errichtung eines, Schul-Seminariums für Baden-Durlach 1768 179
Bei der würklichen YoUziehung dieses Plans wird man den
Schul -Candidaten eine nähere Beschreibung des ihnen nöthigen
kleinen Bücher -Yorraths niittheilen, alsdann wird man auch nach
dem sich veroffenbarenden Unterschied ihrer Fähigkeit und erlangten
mehreren oder wenigeren Stärke in einem Stück Tor dem andern die &
besuchende Lectionen und die darauf zu verwendende Zeit näher und
weiters bestimmen können. Ueberhaupt aber erhellet schon so viel,
dafs sie in einem Jahr die mit ihnen hegende Absicht erfüllen, mithin
andern Plaz machen und folglich durch diese Anstalt mehrere Schul-
meister von vorzüglicher Tüchtigkeit gezogen werden können. Dabei lo
bleibet ihnen Zeit genug übrig, dafs sie nicht nur zu Haus etwas vor
sich arbeiten und, um einigen Verdienst zu erlangen, Commun-, Sy-
nodal- und Yisitations-Expeditionen abschreiben, sondern auch des
Tags wenigstens eine Stunde informiren, folglich desto besser sub-
sistiren und zugleich eine Probe ihrer guten Lehrgaben, deren man is
sich erkundigen wird, ablegen können, wie sie dann auch in
Schulen und Classen, sobald sie sich einige Stärke beigelegt, zur
Beihülfe gebraucht werden mögen, zu der Lehrer und ihrem eige-
nen nicht geringen Yortheil.
Es würde auch zu desto gewiserer YoUziehung dieses Plans vor ao
nöthig seyn, dieselbe der besonderen Aufsicht des Bectoris Gym-
nasii zu übergeben, welcher alle Monat etwa bei der Oymnasien-
Conferenz oder anderer Gelegenheit, wie sie wachsen und zunehmen,
nachzusehen und von Zeit zu Zeit darüber dem Fürstlichen Con-
sistorio Bericht zu erstatten hat. a&
24
Schulordnung für die Diözese Pforzheim.
1768.
Carl Pridrich,
von Gottes Gnaden Marggrav zu Baden und Hochberg etc. ao
Wir bestätigen hiemit die in der Anlage enthaltene Schul-
ordnung zur Yorschrift und Gebrauch bei denen Schulen Pforz-
heimer Dioces und befehlen Euch, solche zur gehörigen Publication
zu bringen und auf deren genaue Beobachtung euer Augenmerk
zvL richten. ... s*
Gegeben Carlsruhe, den 30?^ Dec. 1768.
12*
180 Badische Schulordnungen 1. Markgrafachaften
Die Schul- Ordnung selbst aber ist folgenden Inhalts:
80 nöthig es ist, dafs in einer wohleingerichteten Schnle eine
Temünftige Wahl derer Lectionen gemacht werde, welche mit der
Schuljugend abgehandelt werden sollen, und dafs man der Sache
5 weder zu viel noch zu wenig thue, als welches beydes einen un-
ausbleiblichen Schaden nach sich ziehet: eben so nöthig ist ea
auch, dafs eine wohlüberlegte Schul -Ordnung eingeführt werde«
weil ohne diese auch bei der besten Einrichtung derer Lectionen
nicht yiel fruchtbarliches zu hoffen ist. Man höret öfters über
10 einen schlechten Fortgang derer Schulen klagen, und dafs die
Kinder wenig oder doch nichts gründliches erlernen. Die Schuld
hieran liegt nicht allezeit an der Tüchtigkeit des Schulmeisters,
der bei dem besten Willen imd Pleifs öfters durch Versäumnifä
derer Schul-Ordnungen gehindert wird, die theils von ihm selbst
15 aus übertriebener Gehndigkeit oder Menschenfurcht, theils aber
Ton andern vernachläsiget werden, deren Pflicht es erfordert, solche
aufrecht zu erhalten. Die Erfahrung derer vorhergehenden Zeiten
gibt davon einen unwiderlegenden Beweis ab, deme alle reclit>
schaffene Männer beistimmen werden, denen die Ehre GOttes und
so die wahre Wohlfahrt anderer Menschen am Herzen liegt, h
denen Hochfürstl. Marggräfl. Baden-Durlachischen Landen fehlet es
an denen vortreflichsten imd der Sache YoUkommen angemessenen
Ordnungen nicht, und wollte OOtt, sie würden von allen und jeden,
denen solche vorgeschrieben sind, mit gehöriger Treue in üebung
S5 gebracht, wie angenehm würde die Aussicht in Zukunft seyn?
Ich werde solche hier, wie sie nach und nach, was die
wesentliche Stüke derselben anlangt, durch Hochfürstliche Rescripte
und Decrete in die Diöcesen Pforzheim und Stein eingefuhret
worden, in ihrem Zusammenhang anzuzeigen bemüht seyn.
so Zur Schul- Ordnung gehört die Beschreibung der Jugend,
welche die Schule besuchen soll, und der Zeitlauf, in welchem
solches geschehen mufs; sodann kommen die Pflichten des Schul-
meisters, des Pfarrers und derer Yorgesezten vor, die sie dabei
zu beobachten haben.
35 § 1-
Es müssen alle Kinder, sowohl Knaben als Mägdlein, die
öffentlichen Schulen besuchen. Dieses soll sogleich nach zurük-
gelegtem sechsten Jahre ihres Alters geschehen, wefswegen die
Kirchenbücher zu Bathe zu ziehen sind. Die Knaben dürfen nicht
24. Schulordnung ftlr die Diözese Pforzheim 1768 18 t
eher, als bis sie 14, und die Mägdlein, bis sie 13 Jahre zurük-
gelegt haben, aus der Schule entlassen werden, beede aber müssen
in der ersten Ordnung sizen und widrigenfalls warten, bis sie die
gehörige Tüchtigkeit erlangt haben.
§ 2. s
In Ansehung der Zeit wird die Schule in die Sommer- und
^Vinter-Sclyile abgetheilt. Jene fängt den 23. April an und wird
den 23. October geschlossen, wo sodann die Winter-Schule ihren
Anfang nimmt und bis auf den 23. April fortgeföhrt wird. Sowohl
die Sommer- als Winter -Schule mufs jedesmal an dem Sonntag lo
vor dem 23 . von öffentlicher Canzel verkündigt und die Gemeine
zu deren fleisiger Besuchung ermahnet werden.
§3.
Die Stunden, welche zu der Winter- oder Sommer - Schule
angewandt werden, sind yerschieden. Die Bestimmung derer is
Stunden zur Sommer- Schule wird zwar gesammten Yorgesezten
einer Gemein frei gelassen, und hat sich der Pfarrer jederzeit Tor
deren Anfang mit ihnen zu besprechen, doch dürfen es nicht
weniger als 4 Stunden des Tages seyn und ist darauf zu sehen,
dafs, wo immer möglich, die Frühstunden dazu erwählet werden. 20
Die Winter - Schule hat vor die Kinder, welche rechnen und
Geometrie erlernen, ihre vestbestimmte 6 Stunden täglich und
soll Vormittags von 8—11 Uhr, Nachmittags aber von 12—3 Uhr,
gehalten werden. Es mufs allezeit eine Viertelstunde vor Anfang
derer Schulstunden sowohl zur Sommers- als Winterszeit ein 35
Zeichen mit der Gloke gegeben werden, damit die Kinder sich
zu rechter Zeit versammlen und nicht mit der Unwissenheit ent-
schuldigen können. Diejenigen, so zu spät kommen, sollen, wenn
es ohne erhebliche und beweisliche Ursache geschieht, jedesmal
um eines hinunter gesezt oder befindenden Dingen nach anderer so
Gestalt bestraft werden.
§4.
Die Pflichten des Schulmeisters beziehen sich theils auf
seine Person, theils auf seine Amtsverrichtungen in der Schule.
§ 6. 3S
Gleichwie Überhaupt sein Amt von hoher Wichtigkeit und
und schwerer Verantwortung vor GOtt und Menschen ist, also ist
es nöthig, dafs er solches auch mit seiner Person ziere und öffent-
182 Badische Schalordnungen 1. MarkgraÜBchaften
lieh zeige, dafs er dessen wegen seines Lebenswandels und Oeschik-
lichkeit in der That würdig seye. Er soll also selbst von Herzen
glauben und diesen Glauben durch eine reiche Fruchtbarkeit in
gottseligen und erbaulichen Werken zu Tage legen, damit er der
5 ihm auf seine Seele anvertrauten Jugend ein Vorbild werde, dem
sie sicher folgen können. Er soll aber auch niemal ohne gehörige
Yorbereitung in die Schule kommen imd also sowohl in seinem
Kämmerlein GOtt um den nöthigen Segen zu seiner bew)rstehenden
Arbeit andächtig bitten als auch die Lectionen fleisig und anf-
10 merksam durchgehen, die er mit denen Kindern abzuhandlen hat
Besonders soll er sich hüten, dafs er nicht und am allerwenigsten
in der Schule fluche und schwöre, mit groben und bäurischen
Beden um sich werfe oder gar betrunken vor der Jugend er-
scheine.
15 § 6.
Bei der Schularbeit selbst hat der Schulmeister zu sehen auf
die Kinder, die zur Schule gehören, auf die Schulzucht, auf die Be-
handlung der Kinder in Ansehung ihres Fleisses oder Faulheit, auf
die Schulbücher, auf die Aufführung der Jugend, wenn sie aus der
20 Schule gehen, auf die Schulversäumnisse, auf die Ferien, auf die
zu erstattende Berichte und auf die Führung seines Befehlbachs.
§ 7.
Es ist denen Schulmeistern ohnehin bekannt, welche Kinder
und wie lange solche in die Schule gehen müssen. Damit aber
25 hierinne eine pünctliche Ordnung und die Jugend bei Erreichung
des gnädigst bestimmten Alters zur Schule angehalten werde, ah
welches viele Eltern so lange immer möglich zu verschieben und
abzuwenden trachten, so hat sich der Schulmeister bei Endigung
jeden Quartals zu dem Pfarramt zu verfügen und von solchem
so einen Auszug dererjenigen Bänder aus dem Kirchenbuch zu begehren,
welche nunmehro das sechste Jahr zurük geleget haben. Selbige
trägt er sogleich in seinen Schul - Catalogum nach ihrem Geburts-
tag und Jahr ein und läfst deren Eltern bei dem Anfang des
Quartals wissen, dafs sie von nun an diese Kinder in die Schule
85 ordentlich und unausgesezt schiken sollen. Wollten sich die Eltern
entschuldigen, dafs ihre Kinder noch nicht tüchtig oder kränklich
oder andere Hindemisse vorhanden seyen, warum sie dieselbigen
nicht schiken könnten, so hat er sich dessen nicht anzunehmen,
sondern selbige schlechterdings an das Pfarramt zu weisen, ge-
40 dachte Kinder aber in seinem Schul -Begister unter denen ror-
24. ScbulordnuQg für die Diözese Pforzheim 1768 183
geschriebenen Rubriquen als dispensirt^s krank oder fehlende fort-
zuführen, auch wöchentlich gehörigen Orts einzugeben.
§ 8.
Die Schulmeister haben überhaupt es als einen wesentlichen
Tfaeil ihrer Pflichten anzusehen, dafs sie auf die christliche und '
wohlanständige Aufführung der ihnen anvertrauten Jugend sowohl
in- als auser der Schule genaue Aufsicht tragen. Yorzüglich aber
mufs dieses in der Schule geschehen und also die jungen Herzen
zur Gottesfurcht und guten Sitten angewöhnet werden. Er soll
also nicht gestatten, dafs sie bei dem Gebet und Gesang nicht die lo
äuserliche gehörige Ehrerbietung und Andacht beweisen oder gar
allerley Ausschweifungen vornehmen. Er soll sie zur Liebe unter
einander, zur Freundlichkeit, Dienstfertigkeit und Verträglichkeit
anhalten, hingegen alles Zanken, Stosen, Schlagen, Rupfen und
Drüken ernstlich abstellen. Und damit auch der äuserliche Wohl- ^^
anstand von ihnen beobachtet werde, so hat er darauf zu sehen, dafs
sie gekämmt, gewaschen und ordentlich angekleidet erscheinen.
Da es auch höchst nöthig ist, dafs in der Schule jederzeit eine
sittsame Stille beobachtet werde, in deren Erhaltung viele Schul-
meister zu saumselig oder ungeschikt sind, so haben solche vor- 20
nemlich ihr Augenmerk darauf zu richten. Mit Steken und Ruthen
wird hier, wie die Erfahrung lehret, das wenigste ausgerichtet.
Die Beobachtung und das Aufschreiben eines Schülers ist von
besserer Würkung. Dasselbige kann folgender gestalt eingerichtet
werden. Ein Schüler aus der ersten Classe, welches "V^echsels- 25
weise ein Knabe und Mägdlein seyn kann, G^chreibe die aus denen
niedem Ordnungen, indem er auf einem bequemen Plaz stehet,
nnd einer aus der zweiten Ordnung die aus der ersten Classe auf,
welche sich unartig aufführen. In einigen Schulen werden die
Anfmerker alle halbe oder ganze Stunden verändert. Der Schul- so
meister bestraft solche Unart entweder durch Hinuntersezen, oder
er läfst solche, die sich dadurch nicht bessern lassen, auf ein be-
sonders sogenanntes Schwäzbänklein zur Schande sizen. Er kann
es auch leichtlich also einrichten, dafs die Aufmerker wegen dieser
Arbeit nicht verkürzt werden. ^
Der Schulmeister hat sich aber ernstlich zu hüten, dafs er
nicht mürrisch oder tyrannisch mit den Kindern umgehe, als wo-
durch er ihre Liebe verliehrt und sie so verstürzt macht, dass
sie nicht lernen oder das, so sie auch recht gelernt haben, nicht
gehörig vorbringen können. Durch ein solch hartes und unfreund- 40
184 Badische Scholordziungen 1. Markgrafschaften
liches Betragen verschwiadet endlich bei der Jagend alle Lost
zur Schule und zum Lernen, die doch zu einem gesegneten Fori*
gang ganz unentbehrlich ist, und die Kinder würden wohl so gerne
in das Zuchthaus als in die Schule gehen. Keine Stekea, sondern
5 allein Ruthen sollen in der Schule gebraucht, die Kinder aber bei
nahmhaften Verbrechen mit Yorwissen und in Beiseyn des Pfarrers
gezüchtiget werden, wobei doch vor allen Dingen dabin zu sehen
ist, dafs dergleichen Sünder aus GOttes Wort und den Gründen
der £hrbarkeit von ihren Vergebungen und Strafwürdigkeit g^ründ-
10 lieh überzeugt werden und man also mit ihnen als vernünftigen
Menschen umgehe. Gleichfalls ist denen Schulmeistern nicht er-
laubt, irgend einige Verbrecher auf spiziges Holz knien zu lassen,
als wodurch sie an ihrer Gesundheit Schaden leiden, oder eine
andere. Schulzucht einzuführen, als ihnen in denen HochffirsiL
15 Verordnungen ausdrüklich vergönnet ist. Am wenigsten eoUen
sie sich unterstehen, jemals aus der christlichen Lehre Lectionen
zur Strafe aufzugeben, sondern die kinder belehren, diese als eine
Wohlthat anzusehen und zu betrachten. Die vernünftige und in
einer Schule ganz unentbehrliche Zucht aber mufs gleich bei der
20 zarten Jugend angefangen und sie dadurch in die gehörige gute
Aufführung eingeleitet werden.
§9.
Die Jugend soll in allen Schulen, wo es immer mögUch, in
vier Ordnungen oder Classen eingetheilet werden, wovon in dem
35 Schemansmo Lectionum weitere Anleitung ertheilt und gezeigt
wird, welche Kinder eigentlich in Ansehung ihrer Fähigkeit in diese
oder jene Ordnung gehören. Die Schulmeister haben sich sorg-
fältig zu hüten, dafs sie in ihrem zu gebenden Vorschlag zur Ver-
sezung in eine andere Classe nicht Gunst oder Feindschaft vor-
80 walten lassen, und ist auch darinnen niemals blos auf das Alter,
sondern vomemlich auf die Geschiklichkeit zu sehen. Es ist
keine Promotion als an denen Quartal-Examinibus vorzunehmen,
wo es sodann auf das Ermessen des Pfarrers ankonmit, welche in
eine höhere Ordnung oder zur Bestrafung der Faulheit aus der
35 hohem in eine niedere versezt werden sollen.
§ 10.
Um die Aufmerksamkeit und den Fleifs derer Kinder zu
unterhalten und anzufeuern, soll der Schulmeister in allen Lectionen,
und nicht nur im Schreiben allein, certiren oder stechen, hiebei
24. Schalordnniig fttr die Diözese Pforzheim 1768 185
aber weder Ghinst noch Unganst Torwalten lassen, indem die
Kinder ungeachtet ihrer Jugend gar bald sehen, wie es der Schal«
meister meyne. Wird diese Methode anf eine billige Art getrieben,
80 richtet man in Ansehung des Fleisses bei denenselben in kurzer
Zeit weit mehr aus, als bei aller Strenge geschehen kann; wo- s
hingegen bei der von dem Schulmeister bezeugenden Partheilichkeit
die fabigsten Köpfe abgeschrökt und träge werden,
§ 11.
Weil auch ohne einen hinlänglichen Yorrath von Schul-
büchem, Dinte, Federn und Papier es unmöglich ist, den er« lo
wünschten Endzwek bei der Schidjugend zu erreichen, so sollen
die Schulmeister genaue Sorgfalt anwenden, dafs solche gehörig
angeschafit werden, und in Ansehung derer Bücher nicht zugeben,
dafs einige Kinder andern, die nicht damit versehen sind, solche,
bis sie aufgesagt, leihen, wie in manchen Schulen aus Nachlässig- is
keit derer, die dajRir besorgt sevn sollen, zu geschehen pflegt.
Der Schulmeister hat also dergleichen Kinder anfangs zu erinijiem,
dafs ihre Eltern auf eine kurze zu bestimmende Zeit die Sohul-
bächer anschaffen, welches aber yon Yermöglichen und nicht
Armen zu verstehen ist, indem von diesen leztem die Anzeige so
sogleich und längstens zu Ende derselbigen Woche bei dem Pfarr-
amt zu machen, von solchem aber für die gleichbaldige An-
schaffung zu sorgen ist, und soll man diese Wohlthat in keine
Wege, weder mit harten Vorwürfen und Worten noch mit schäd-
lichem Zaudern, auch von Seiten derer Orts-Torgesezten erschweren, a»
Wenn der Schulmeister die denen vermöglichen Eltern vorge-
schriebene Zeit zu Anschaffung derer Schulbücher abgewartet
hat, und solche doch nicht erfolget ist, so hat er den Bericht da-
von sogleich dem Pfarramt und zwar nicht blos mündlich, sondern
jedesmal schriftlich nebst der Consignation einzugeben, auf dafs ao
man von dieser Seite gehörig dafür sorgen könne. Und damit in
Ansehung dieser so höchstnothwendigen Anschaffung derer Schul-
bücher nichts versäumt werde, so soll der Schulmeister bei
nächster Kirchen-Censur nochmals mündlich Erinnerung davon thun.
Ueberhaupt hat er auch aUe Sorgfalt anzuwenden, dafs die Buch- >»
binder wohl planirte Bücher liefern und also die Eltern nicht,
wie bishero fast durchgehends geschehen, betrüglicher Weise um
ihr Qeld gebracht werden. Sollte sich das Gegentheil finden,
so soll er ebenfalls dem Pfarramt schriftliche Nachricht mit Be-
nennung derer Kinder und des Buchbinders, von dem sie die 4o
186 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaiten
Bücher erkauft haben, davon geben, wo sodann dieses die
defshalb ergangene Hochfurstl. Verordnung des weitem za be-
folgen hat.
§ 12.
5 Da es auch ein sehr groser TJebelstand ist und zur Ter-
derbung derer Sitten nicht wenig beiträgt, wenn die Kinder in der
grösten Unordnung aus der Schule laufen und sodann auf denen
Gassen durch Schreien, Lermen und Schlagen allerlei Unfog treiben,
dadurch aber mehr einer Heerde losgelassenen unvernünftigen
10 Viehes als vernünftigen Menschen ähnlich werden, so haben die
Schulmeister sie anzuhalten, dafs sie mit gehöriger Sittsamkeit
und Paarweise aus der Schule und auf diese Art in aller Stille
nach Hause gehen. Wenn die wöchentlichen Betstunden gleicb
nach Endigung der Schule gehalten werden, so soll der Schnl-
i& meister die Kinder ebenfalls Paarweise in die Kirche gehen lassen
und nicht zugeben, dafs eines, es sei denn um erheblicher Ur-
sache willen, sich davon entziehe. An denen Sonntagen aber
sollen sich sämtliche Schulkinder vor dem Zusammenläuten in der
Schule versammlen, da ihnen der Schulmeister eine Ermahnung
90 zur Andacht und Stille oder sonst nüzliche Anleitung zur Fassung
des göttlichen Worts geben kaim , darauf sie von ihm auf ebbe-
schriebene Art in die Kirche begleitet werden sollen.
§ 13.
Nicht weniger hat der Schulmeister darauf zu sehen, dafs
25 alle zum Gesang tüchtige Knaben bei denen Leichen niaht nur
erscheinen, sondern auch die einem Christen und dieser Handlung
anständige Ordnung und Bescheidenheit dabei beobachten. Er
selbst soll bei allen seinen öffentlichen Amtsverrichtungen niit
einem Mantel begleitet sej^n.
90 § 14.
Es ist eine derer allerwichtigsten und zum Besten der
Jugend unumgänglich nothwendige Pflicht eines Schulmeisters,
dafs er auf die Schulversäumnisse vorzüglieh sein Augenmerk
richte, weil von fleisiger oder unfleisiger Besuchung der Schule
35 das ordentliche Wachsthum der Jugend in guter Erkenntnifs ab-
hänget. Es ist. also auch eine Pflicht, die ohne schwere Verleznng
des Gewissens nicht kann versäumet werden, und von deren Unter-
lassung der Richter alles Fleisches, dem das. zeitliche, ja nicht
selten ewige Verderben derer Menschen, so meistentheils daher
24. Schalordnimg fUr die Diözese Pforzheim 1768
187
rühret, nicht gleichgültig ist, strenge Rechenschaft dereinstens
fordern wird.
Ein Schullehrer soll also auch hierinn nach seinem besten
Wissen und Gewissen ohne Ansehung der daher entstehenden
Freundschaft oder Feindschaft verfahren. Um aber dieser Pflicht 5
ein völliges Genügen zu thun, mufs er sich bei jedesmaligem
Eintritt des neuen Jahres ein Jahr -Register über seine Schul-
kinder machen, darinn alle Monate und Tage ausdrüklich bemerkt
und angeschrieben sind. Hierein trägt er von Tag zu Tag die
Schulversäumnisse der ganzen und halben Tage, wie auch die 10
Ursachen, warum solche vorgefallen. Hat die YersäumniCs nur
einen halben Tag und zwar den Vormittag gewähret, so zieht er
auf die Linie, die dem Versäumenden zugehört, den Strich von
oben herab bis auf die Linie, gleichwie bei der Nachmittägigen
Versäumnifs von der Linie an etwas hemnterwärts, hat solche aber 15
den ganzen Tag gedauert, so zieht er den Strich durch die Linie
ganz durch. Es giebt dreierlei Ursachen derer Schulversäumnisse,
nemlich Krankheiten, Dispensation und Muthwillen. Jede davon
mufs entweder mit dem Anfangsbuchstaben, so über den Strich
zu sezen ist, oder mit einem willkürlichen Zeichen, so jedem Schul- 20
meister frei stehet, angemerkt werden.
Zu mehrerem Verstand kann beigefügter Entwurf dienen:
Schul-Versäumnisse
im Jahr 1768
Namen der
Januarlus
Febmariut
Kinder
1.
2.
3.
4.
5.
Jacob N. N. .
K.
1
D.
M.
1
Georg N. N. .
1
1
Martin N. N. .
Der Schulmeister darf keine Dispensation annehmen oder
in dieses Begister einschreiben, er habe denn difsfalls das von as
dem Pfarrer auf eine Oblade abgedrukte Petschaft empfangen,
deren jedes für eine einmalige Schulversäumnifs gilt. Bei Krank-
heiten sollen die Eltern sogleich dem Schulmeister Nachricht
geben, dieser aber fleisig nachforschen, ob es sich in der That
also verhalte oder nicht.
30
188 BadiMbe Schmordnangen 1. Markgrafechaften
Nebst diesem Oeneral-Begister oder Tagebuch, müssen noch
zwei besondere mid sogenannte Wochen-Büchlein gehalten werden,
deren eines dem Pfarramt, das andere dem Schnltheissen gehörig
ist. In beide werden zu Ausgang der Woche alle Schulyersäum-
5 msse mit Benennung derer Kinder, und wie vielmal deren jedes
gefehlet, jedoch mit dem unterschied von dem Schulmeister ein-
geschrieben, dafs zuerst die Kranke, sodann die Dispensirte und
endlich die vorsezlich ausgebliebene ohne Ausnahme gemeldet
werden, und hat sich der Schulmeister nicht zu unterfangen, aus
10 irgend einer Ursache, sie mag Namen haben, wie sie will, jeman-
den auszulassen. Diese Büchlein müssen sodann Samstags IQttags
in das Pfarrhaus und dem Schnltheissen geschickt werden.
§ 15.
Die Schul-Ferien sind entweder willkührliche oder bestimmte.
15 Jene können sich ereignen, wann der Schulmeister über Feld za
gehen hat, welches er doch niemals ohne Yorwissen und Bewilli-
gung der Pfarrers thun soll, auch in dringenden Ursachen. Diese
pflegen zur Heuet, Emdte und Herbstzeit, doch dergestalt, ertheilt
zu werden, dafs der Schulmeister nichts desto weniger Schule
20 halten. mufs, und es denen Eltern freigestellt wird, ob und welche
Kinder sie darein schiken wollen? Fällt zu dieser Zeit Wetter
ein, welches an Verrichtung dieser Feldgeschäfte hinderlich ist, so
gibt der Schulmeister zur gewöhnlichen Zeit das Zeichen mit der
Gloke, und die Schulkinder müssen sich insgesamt in der Schale
25 yersammlen. Kein Schulmeister darf sich unterfangen, eigenmäch-
tiger Weise Ferien zu geben, sondern er soll sich in nöthigen
Fällen zu seinem ihm vorgesezten Pfarrer wenden und von dem-
selbigen die Erlaubnifs suchen. Eben so wenig ist ihme oder je-
manden anders Yergönnet, die Bänder während der Schulstunden
so zu seinen eigenen Geschäften, als Yerschiken, Holz- und Wasser-
tragen und dergleichen, zu gebrauchen oder vor der Zeit, wo nicht
erhebliche Ursachen vorwalten, aus der Schule zu entlassen. Sind
nun zu gewissen Zeiten Ferien Yon dem Pfarrer vergönnt, so hat
der Schulmeister dennoch darauf zu denken, dafs er der Jugend
35 etwas zum Auswendiglernen, Schreiben und Rechnen aufgebe, wel-
ches sie bei der nächsten Schule aufsagen und liefern müssen, da-
mit die Kinder so viel möglich im Fleis und Übung erhalten
werden. Ein groser Übelstand und Schaden war es, dafs an allen
hohen Festen gemeiniglich eine ganze Woche, wie auch an allen
40 eigenen und benachbarten Jahrmärkten einige Tage, nicht weniger
24. Schulordnung för die Diözese Pforzheim 1768 189
an Martini, bei Abgabe der sogenannten Martins - Gans, und an
Ostein, da das Osterlämmlein denen Schulmeistern an einigen
Orten gebracht zu werden pflegte, Ferien gegeben wurden. Diese
Ferien sollen gänzlich abgestellt und die Schulmeister insonderheit
an hohen Festen angewiesen seyn, sogleich nach Endigung derer &
zwei Feiertage die Schule wieder anzufangen, doch wird ihnen
an Weihnachten die Zeit zu dem gewöhnlichen Oesang frei ge-
lassen.
§ 16.
Damit man nun bei der Inspection oder Spedalat zu allen lo
Zeiten von dem Zustand der Schulen hinlänglich und sicher unter-
richtet seyn möge, so haben die Schulmeister zu rechter Zeit für
die Fertigung und Einsendung ihrer Quartal -Berichte zu sorgen.
Diese Quartale fallen auf den 23. Jul., 23. Octobr., 23. Jan. und
23. ApriL Die Quartal- Berichte selbst müssen unausbleiblich und is
zu rechter Zeit bei 30 kr. Strafe zum Specialat geliefert werden.
Die Richtigkeit der Quartal- Berichte mufs sich der Schulmeister
allezeit von dem Pfarrer attestiren lassen. Nebst diesem müssen
auch alle Vierteljahre Specimina des Schreibens, Eechnens und der
Geometrie und zwar, was die beiden ersten Stüke anlangt, nicht ao
blos yon denen Tornehmsten und besten, sondern von allen Schü-
lern ohne Ausnahme in der ersten und andern Ordnung, davon
wenigstens 6 Stüke corrigirt seyn müssen, zum Specialat mit ein*
gesandt werden. Ein jedes Specimen soll auf einem säubern
halben Bogen gschrieben, beschnitten imd dergestalt geheftet seyn, as
dafs man sie bequem und deutlich durchsehen kann.
§ 17.
So bald dem Schulmeister die jährliche Kirchen- und Schul-
Yisitation bekannt gemacht wird, hat er darauf zu denken, dafs
er seinen Jahres-Bericht ordentlich verfasse. Derselbige ist ganz- so
lieh nach der Form des Quartal-Berichts, nur mit dem Unterschied
einzurichten, dafs wie in diesem die abgehandelte Lectionen und
Schulversäumnisse nur von einem Yierteljahr zum andern bemerkt,
also solche in jenem von der vorhergehenden bis zu der bevor-
stehenden Visitation angezeigt werden, damit der Specialis bei dem ^
Examine sich darnach richten kann. Defsgleichen hat auch der
Schulmeister sein Jahr -Register über die Schulversäunmisse, wie
auch die Wochen -Büchlein in Bereitschaft zu halten und sie
bei der Yisitation vorzulegen. In denen Orten, wo sich Sohul-
Provisores, Candidaten und Präparanden befinden, soll er sie an- io-
190 Badische Scholordnungen 1. Markgrafschaflen
halten, ihre Specimina in Zeiten zu verfertigen, und sie ebenfalls
nebst denen geinröhnlichen Proben derer Schul-Einder im Schreiben,
Rechnen und Geometrie überliefern.
§ 18.
6 Damit auch die Schulmeister alle Hochfurstliche Verord-
nungen, die in ihren Dienst einschlagen, desto richtiger wissen
und desto sorgfältiger beobachten können, ist schon vorhin befohlen,
dafs bei jedem Schuldienst ' ein Befehl -Buch angeschaft und ge-
halten werden solle. Gleichwie nun die Pfarrer alle dahin zielende
10 Fürstl. Befehle oder auf diese sich gründende Oberamtliche und
Specialats - Ausschreiben denen Schulmeistern mitzutheilen und
keine derselben zurük zu halten haben, also sollen diese sie ins-
gesamt in das Befehl -Buch richtig eintragen, welches sodann bei
ihrem Abkommen oder Absterben bei dem Schuldienst gelassen
15 und keineswegs von demselbigen entäusert werden soll.
§ 19.
Gottselige und ihr Amt redlich ausrichtende Geistliche
wissen von selbst, wie viel an guter Einrichtung derer Schulen,
als derer Pflanzstätten des Glaubens und der wahren Gottesfurcht,
20 gelegen seye. Sie wissen, dafs man niemals zu viel Sorgfalt hier-
auf wenden könne, indem hier nicht nur die Bürger der Nachwelt,
sondern des Himmels und einer ewigen Seligkeit müssen gebildet
werden. Sie machen sich also eine angenehme Beschäftigung dar-
aus, diesen Theil ihres priesterlichen Amts mit redlichem Eifer
25 und gutem Gewissen dergestalt zu vollbringen, dafs sie diese
zarten Lämmer in den Schoos ihres grosen Erzhirten zu fuhren
bemüht sind. Denn wenn ihnen der Geist GOttes befiehlt, sie
sollen Acht haben auf die Heerde Christi und weiden die Gemeine
GOttes, so ist insonderheit auch die Schuljugend nicht der geringste
^0 Theil, mit welchen ihr Amt sich beschäftigen soll. Derjenige
kann also für keinen redlichen Knecht seines Oberhirten gelten,
der diese Pflicht geringe achtet oder verabsäumet und solcher-
gestalt dessen eigenen göttlichen Befehl und Exempel nicht nach-
wandelt, als der selbst gesagt : Lasset die Eindlein zu mir kommen,
35 und wehret ihnen nicht, ja darauf diese Unmündige mit Freuden
auf seine Arme genommen und gesegnet hat. Ist die Jugend in
den Augen des Allerheiligsten so werth geachtet, dafs er auch die-
jenigen, denen die Reiflfe des Alters Weisheit und Verstand ver-
liehen hat, auf ihr Exempel hinweiset und gebeut: ihr sollt um-
24. Scholordnuiig für die Diözese Pforzheim 1768 191
kehren und werden wie die Kinder, wenn ihr in das Himmel-
reich und also zu der wahren Klugheit derer Gerechten kommen
wollet, wie hoch sollen demnach nicht ihre Seelen von denen, die
sich Seelsorger nennen, geschäzet werden, und wie viel unverdros^
sene Bemühungen sollen sie nicht anwenden, um sie zu dieser ver- &
heissenen Seligkeit wohl zuzubereiten? In der Schule wird hierzu
der Ghrund gelegt. Alles, was zur Aufiiahme derer Schulen und
zum Wachsthum der Jugend in denenselbigen etwas beitragen
mag, soll demnach von jedem Geistlichen mit gehöriger Sorgfalt
beobachtet werden. Ihre Pflicht ist es daher, die Schul-Ordnungen, lo
in sofeme ihnen darinnen gewise Verrichtungen aufgetragen wer-
den, nach allen Kräften zu befolgen. Um dieses gewissenhaft zu
erfüllen, haben sie hauptsächlich auf nachfolgende Stüke zu sehen,
nemlich, was sie in Ansehung der Schulzeit, in Ansehung der
Schuljugend, der Yisitation, der wegen des Schulwesens bei der i5
Kirchen - Censur vorzunehmenden Untersuchung und der Quartal-
Berichte zu besorgen haben.
§ 20.
Vor allen Dingen sollen sie bei jedesmaligem Anfang der
Sommer- und Winter -Schulen solche Sonntags vorher von der 20
Canzel öffentlich verkündigen und die Eltern zu fleisiger und un-
ausgesezter Sendung ihrer Kinder auf eine gründliche und beweg-
liche Art ermahnen, hiemächst aber auch, und damit sich niemand
mit der Unwissenheit derer auf die Schulversäumnisse verordneten
Strafen entschuldigen könne , die Hochfürstl. Yerordnung auf die 25
V, Frage aus der Gen.-Synod.-Verordmmg ablesen.
§ 21.
Sodann hat der Pfarrer darauf zu sehen, dafs die gnädigst
bestimmte Schulstunden nicht durch sein Yerschulden ausgesezt
oder abgekürzt werden müssen. Dieses kann geschehen, wann 30
andere Amts -Arbeiten, als Leichen, Hochzeiten und Betstunden
yerrichtet werden, die zur Schulzeit anberaumt sind. Zur Sommers-
zeit kann dieses gänzlich vermieden und dergleichen Arbeit vor
oder nach der Schule gethan werden. Zur Winterszeit aber, da
die Schubtunden nahe zusammen kommen, können Hochzeiten und ss
Leichen, die man Yormittags halten will, eben so wie die Bet-
stunden, auf halb eilf Uhr gesezt werden. Wenn aber Hochzeiten
oder Leichen auf den Nachmittag bestellt sind, so werden solche
zum besten der Schule gegen 3 Uhr nach Beschaffenheit der Um-
Btande angeordnet. 40
192 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chalten
§ 22.
Yon gleicher Nothwendigkeit ist es auch, dafs der Pfairer
die durch Mifsbrauch eingeschlichene und zum Theil oben gemel-
dete Schul-Ferien nicht gestatte, sondern Tielmehr gänzlich abstelle
5 und die Schulmeister anhalte, auch bei gestatteten Ferien die
Schule dennoch mit denenjenigen Kindern zu halten, die sich frei-
willig einfinden wollen. Ohne dringende Noth sind keine Feiien
zu geben, noch yielweniger solche über die Gebühr und No&dnrft
hinaus zu erstreken, und hat sich der Pfarrer jederzeit mit denen
10 Orts-Yorgesezten zu unterreden, ob und wie lange dieselben ge-
geben, auch ob und welche Elinder derselbigen ungeachtet zur
Besuchung der Schule angehalten werden können, indeme nicht
alle Eltern mit Feldgeschäften beladen sind oder manche Kinder
nichts darzu helfen können, wobei jedoch immer yorausgesezt
15 wird, dafs, wenn an solchen gegebenen Ferien Tage einfallen, dar-
an man die Feld- Arbeit nicht yerrichten kann, die ganze Schal-
jugend sich versammlen soll.
§ 23.
Es ist zwar einem jeden Pfarrer yergönnt, bei nöthigen
so Fällen diesem oder jenem Kinde Dispensation von der Schule zu
ertheilen, und hat man billig das Zutrauen, dafs solches gewissen-
haft und nur im Nothfall geschehe. Da aber manche Eltern oder
Kinder öfters ungegründete Ursachen vorwenden, so ist difsMs,
ehe die Dispensation gegeben wird, der Fall wohl zu untersuchen
85 Zeiget sich nun eine wahre Nothwendigkeit, so ist die Dispensation
nicht zu erschweren, widrigenfalls aber abzuschlagen und über-
haupt dahin zu sehen, dafs solche aus Gutwilligkeit nicht zu einem
Mifsbrauch ausschlage. Niemals aber soll unter dem Yorwand des
Frohnens oder Jagens dispensiert werden. Jeder Geistliche soll
80 seine Dispensations-Zeichen auf die § 14 beschriebene Art halten,
für jedesmalige erlaubte Schulversäumnifs deren eines und also für
den ganzen Tag deren zwey u. s. f. abgeben und solche zu seiner
Zeit von dem Schulmeister wieder empfangen.
§ 24.
85 Wie sich die Sorge eines Geistlichen über alle und jede
derer ihm anvertrauten Seelen erstreken soll, so mufs solche
billig auch bei der Jugend dahin gerichtet seyn, dafs alle und zur
rechten Zeit zur Schule angehalten werden, um hierinne desto
sicherer zu gehen, hat er bei dem Beschlufs eines jeden Quartals
40 einen richtigen Auszug derer sechsjährigen Kinder aus dem Kirchen-
buch zu fertigen imd denselben dem Schulmeister zu übergeben,
24. Schulordnung för die Diözese Pforzheim 1768 193
auch die Eltern nachdrüklich anzuweisen, dafs sie mit dem An-
fang des neuen Quartals ihre dazu tüchtige Kinder fleisig in die
Schule schiken.
§ 25.
In Ansehung derer Kinder, die der Schule entlassen werden 5
sollen, ist mehrmals wiederholte Fürstliche Verordnung ergangen.
Vermöge derselbigen solle kein Knab, der nicht das yierzehende,
und kein Mägdlein, so nicht das dreizehende Jahr zurük geleget
hat, zum Unterricht zum heiligen Abendmahl angenommen, noch
yielweniger würklich zugelassen und confirmirt oder währendem 10
Unterricht von der Schule dispensirt werden. Hierüber sollen die
Geistlichen sträklich halten und keinem für sich selbst zu dispen-
siren gestattet, sondern dieselbigen angewiesen seyn, in dringenden
Nothföllen den Bericht an das Specialat zu erstatten und von da-
her die Dispensation zu erwarten. Obige Bestimmung derer Erlafs- u
Jahre aus der Schule, ist auch nicht dahin zu verstehen, dafs ein
Kind um defswillen von der Schule zu befreyen seye, weil es
diese Jahre erreichet hat, sondern sie ist nur eine Bedingung, die
sich auf dessen erlangte Geschiklichkeit beziehet, und soll daher
keines, wenn es gleich die gesezte Jahre erreichet hat, zum heiligen 20
Abendmahl gelassen werden, es seye denn in der ersten Classe
und besize nach des Pfarrers Ermessen die zu dieser heiligen
Handlung erforderliche Tüchtigkeit. Es begibt sich auch dann
und wann, dafs armer Eltern Kinder in andere Ortschaften, um
ihr Brod zu erwerben, verdingt werden wollen. Gleichwie aber 25
dieses niemals anders, als im höchsten Nothfall und bloserdings
in disseitigen Orten mit Vorbewufst des Specialis zuzulassen ist,
also sollen dergleichen Kinder, bei jedesmaliger monatlicher Ejrchen-
Censur ein Zeugnifs von dem Schulmeister ihres Dienst- Orts, so
ebenfalls von dem dasigen Pfarrer unterschrieben seyn mufs, vor- so
zeigen, dafs sie fleisig in die Schule kommen, sich aber auch
unausbleiblich bei denen Quartal -Examinibus ihres Geburts - Orts '
einstellen, damit man sicher urtheilen könne, ob sie an der Schule
versäumet worden oder nicht Sollte jene Bedingung nicht erfüllet
werden, oder das Kind nicht gehörig bestehen, so sollen die Eltern 35
gehalten seyn, ihr Kind wieder zu sich zu nehmen und in die
ihm verordnete Schule zu schiken.
§ 26.
Die oftmalige Schul- Vbitation ist eine der allemothwendigsten
und nüzhchsten Obliegenheiten des Pfarrers. Dieselbige kann 40
Momunenta Gennanioe Paedagogica XXIY 1^
194 Badische Schalordnungen 1. MarkgrafiM^haften
niemals zu viel gescbehen, und leget sieh hier der Torasügliche
Eifer und Fleifs seines rechtschaffenen Herzens in erwfinacliten
Früchten und Wohlstand der Schule gar bald zu Tage. Wo es
immer möglich und nicht triftige und wahrhafte Hindemisse T0^
5 handen sind, soll solche an dem Wohnort alle Woche , auf denen
Filialien aber wenigstens und längstens alle Monate vorgenonunen
werden. Auser dem, dafs der Pfarrer hier auf die Lehrart des
Schulmeisters merket, welche er, wo es nöthig ist, auf eine ge-
schikte Art zu verbessern sucht und selbst ein Examen mit der
10 Schuljugend vornimmt, hat er auch die Schulversäumnisse zu unter-
suchen und die Kinder selbst darüber abzuhören, femer naehiu-
sehen, ob sich der Schulmeister genau nach dem Sohematismo
richte, und wie er sich in Ansehung der Zucht verhalte.
§ 27.
15 Hierauf folget die feierliche Schul-Yisitation oder das Yi^tel-
jährige Examen, bei welchem auch die Orts-Yoi^esezten gegen-
wärtig seyn müssen. Dasselbige ist Sonntags vorher von der
Canzel abzukündigen, audi denen Eltern zu melden, dals es ihnen
nicht nur frei stehe, dabei zu erscheinen, sondern dafs man sie
90 auch darum bitte, damit einestheils die Schuljugend dadurch auf-
gemuntert werden, andemtheils aber ein jeder selbst sehen möge,
wie weit sein Kind in der Erlernung des Christenthums und anderer
Döthigen Geschiklichkeit gekommen sei. Bei diesem Examine soll
der Pfarrer nicht etwa nur eine und die andere Lection heraus-
S5 nehmen und durchgehen, sondern solche insgesamt nach Anleitung
und Ordnung des Schematismi abhandeln. Es ist auch nicht ge-
nug, dafs er nur vor sich über die Geschiklichkeit der Schuljugend
ein Urtheil falle, sondern es ist zu desto mehrerer Gründlichkeit
und Richtigkeit gut, dafs er ein Protocoll führe und darinn
90 specifice bemerke, wie die Kinder in allen und jeden Lectionen
bestanden, wie weit sie in jeder dererselbigen gekommen, und
welche Schüler aus einer Classe in die andere versezt worden
seyen. Hieraus ist ganz klar, dafs zwar ein dergleichen Examen
nicht in einer halben oder ganzen Stunde vollbracht werden, der
35 Pfarrer aber dadurch zu einer deutlichen und gründlichen Einsieht
in den Schul -Zustand gelangen könne, der hieraus erfolgenden
besondern Ermunterung des Schulmeisters und derer Schu^inder
nichts zu gedenken.
Das hiebei geführte Protocoll ist alsdenn bei dem nach-
40 folgenden Quartal-Examine wieder zum Grunde zu legen, und so
24. Schulordnung für die Diözese Pforzheim 1768 195
ist ein Pfarrer nicht genöthiget, blos denen Versicherongen des
Schuhneisters zu trauen, sondern sieht mit eigenen Augen. Nach
Vollendung eines jeden Examinis sollen in Oem&fsheit HoehfürsÜ.
Oen.-Syn.-yerordnnng die Pr&mia nach Beschaffenheit des Yer-
mögens-Znstandes einer Gemeine entweder in Geld oder in Papier &
xmd Federn ansgetheilet werden.
§ 28.
Die so allgemein heilsame Haltung derer Eirchen-Censuren
an denen monatlichen Bufs- und Bettagen beweiset ihren Yorzüg-
liehen Nuzen in Aufredithaltung und Beförderung derer Schul- le
Ordnungen, wenn man sich dieselbige mit gehörigem Eifer und
5aehdruk will angelegen seyn lassen. Es können hier Sachen yor-
genommen und in Richtigkeit gebracht werden, die ein Geistficher
nicht allezeit fär sich allein abthun kann. Sie betreffen theils den
Fleifs des Schulmeisters in der Schule, theils aber die Anschaffung u
derer nötfaigen Schul-Bücher und die Untersuchung der geschehenen
Bestrafung derer Schuhrersäumnisse. Bei allem diesem aber wird
voraus gesezt, dafs der Pfarrer jederzeit gleichwie über alle, also
auch über diese Materien der Eirchen-Oensur ein richtiges Protocoll
fahre, welches sowohl zur YoUstandigkeit und Richtigkeit derer m
Geschäfte, als zur Rechtfertigung und Sicherheit des Pfarrers selbst
sehr nüzlich ist.
§ 29.
Wenn alle Schulmeister gleich redlich und gewissenhaft
ihrem Amte vorstünden, das heifst, wenn sie allezeit mit vnlligem »
Herzen und nach allen ihren von GOtt verliehenen Seelen- und
Leibeskräften in der Schule arbeiteten, so vdirde es überflüssig
seyn, ihrer bei der Eirchen-Censur zu gedenken. Es gibt aber
solche, welche bloserdings als Mietlinge ihr Amt verrichten und
nur daiauf sehen, dafs die Zeit herumgehe und sie ihre Besoldung 3o
einziehen können, unbesorgt, ob die Jugend etwas oder nichts ge-
lernet habe ? Yiele haben eine starke natürliche Anlage zur Faul-
heit und sehen der Stunde mit Yerdrufs entgegen, da sie die
Schularbeit anfangen sollen, erwarten auch daher mit groser ün-
gedult den Ausgang der Schule. Einige sehen auch die Schul- ss
arbeit als eine Nebensache, hingegen ihre häusliche oder auch
manchmal Handwerks -Geschäfte als eine Hauptsache an. Aus
diesen Ursachen geschieht es, dafs eine Schulmeister wohl viel-
faltig zn späte und nicht auf den Glockenschlag in die Schule
kommen, dafs sie öfters aus der Schule laufen, in der Schule so- ^
13*
196 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
gar andere Geschäfte vomehmen und dadurch die Kinder selbst
an der Aufmerksamkeit hindern oder die Schulstunden Yor der
Zeit abkürzen und endigen. Dieses geschieht nicht selten bei
denenjenigen, die die kleinste Anzahl Schulkinder haben, indem
s sie glauben, wenn sie nur die yorgeschriebenen Lectiones dorch-
geloffen haben, so hätten sie ihren Pflichten schon genug gethan,
daher kommt es, dafs kleine Schulen mehrmalen schlechter be-
stehen als starke, ungeachtet es ganz offenbar ist, dafs wahrhaftig
fleisige und geschikte Schulmeister es in jenen durch alle Lectiones
10 hindurch weit eher und besser zur YoUkommenheit bringen sollten
als in diesen. Auf alle diese Umstände hat ein treuer Seelsorger
fleisig zu merken und bei der Eirchen-Censur genaue Nachfrage
und Untersuchung zu thun, auch allenfalls selbst Schulkinder Tor-
zunehmen, um die gewise Wahrheit zu erforschen.
IS § 30.
Die Sorge für Anschaffimg deren nöthigen Schulbücher liegt
ebenfalls denen Geistlichen ob. Es sollen zu dem Ende die Schul-
meister die Yerzeichnifs derer manglenden Schulbücher bei guter
Zeit und noch vor der Eirchen-Censur dem Pfarramt eingeben^
90 damit dieses die Eltern vor solche bescheiden lassen kann. Ge-
statten es die Yermögens-Umstände derer Eltern, so sollen sie nach
Ausweisimg Hochfürstl. Gen. Synod. Yerordnung qu. Y. Nr. XXIV
zu ungesäumter Erkauffung dererselbigen nachdrüklich angehalten
werden. Wegen derer Armen hat das Pfarramt dafür zu sorgen,
S5 dafs ihnen die Schulbücher ohnweigerlich aus dem Allmosen an-
geschaft werden, imd sind unter diesen Armen nicht blos Bettel-
arme, sondern auch solche Inwohner zu verstehen, die durch diese
Kosten Mangel an nothdürftiger Nahrung leiden würden. Dem
Pfarramt ist zugleich übertragen, ernstlich darüber zu halten,
30 dafs keine andere als planirte Bücher in die Schule eingefuhrei
werden.
§ 31.
Nicht weniger sollen die Pfarrer bei denen Eirchen-Censuren
sowohl nach denen Schulversäumnissen als deren geschehenen
35 Bestrafung sorgfaltig forschen und in dieser Absicht nicht nur das
Jahr -Register mit denen Wochen -Büchlein und ausgegebenen
Zeichen, die der Schulmeister hierbei zu überliefern hat, vergleichen,
auch allenfalls weitere Nachfrage thun, sondern auch in dem
Wochen-Büchlein des Schultheissen nachsehen, ob und wie er die
40 Saumseligen abgestraft habe. Sollte ein gegründeter Ai^piFohn
24. Schulordnung fär die Diözese Pforzheim 1768 197
Torhanden seyn, dafs dieser seine Pflicht nicht getreulich erfüllt
habe, so können auch andere Personen, wie auch der Dorf-Schüz,
die davon gegründete Nachricht ertheilen können, abgehört werden ;
der Schultheifs aber hat jedesmal bei der Kirchen -Gensur mit
eigener Hand in das Wochen-Büchlein des Pfarrers einzuschreiben, &
wie die Bestrafung derer Schulyersäumnisse von ihme befolgt
werden.
§ 32.
Von denen Pfarrern wird auch erfordert, dafs sie alle Quartal
einen aufrichtigen Bericht sowohl von dem Zustand der Schule lo
als von dem Erfimd derselbigen bei dem leztem Examine an das
Specialat abstatten. In Ansehung des Leztem ist es nicht genug,
nur zu melden, die Schüler seyen in denen meisten Lectionen
oder durchgehends gut, mittelmäsig oder schlecht bestanden, son-
dern der Bericht ist dergestalt ausführlich einzurichten, dafs man is
anzeige, wer bei dem Examine gegenwärtig gewesen, welche Lee-
tiones eigentlich mit jeder Ordnung abgehandelt worden, und wie
die Schüler darinn bestanden sind, wie weit die Jugend in allen
Arten derer Lectionen gekommen seye, worinn der eigentliche
Orund von diesem oder jenem Fehler liege, und wie demselbigen 20
abzuhelfen seyn möchte, u. s. f. In Ansehung des Erstem wird
sich Stoff genug zu einem gründlichen Bericht finden, wenn
der Erfund derer wöchentlichen Schul- Visitationen und die Unter-
suchung derer Eorchen-Censuren zum Qrande geleget werden.
§ 33. 25
Wollen die Vorgesezten eines Orts wahrhaftige Vorsteher
und Väter ihrer Gemeine seyn, wie sie biUig seyn sollen, so mufs
ihnen die Aufirechthaltung derer Schul -Ordnungen, als wodurch
gute Christen und rechtschaffene Bürger gepflanzt werden, äuserst
angelegen seyn. Sie sollen also das Schulwesen nicht als etwas so
fremdes mit Ealtsinnigkeit ansehen, dessen Besorgung nur allein
den Pfarrer und den Schulmeister, sie aber nichts angehe, wie
viele diese Gedenkungsart haben mögen. Vielmehr erfordert ihre
eigentliche Pflicht und Amt, sich alles defsjenigen treulich anzu-
nehmen, was zur Beförderang der geistlichen und leiblichen Wohl- 95
fahrt ihrer Untergebenen etwas beitragen kann. Und was ist hierzu
kräftiger und dienlicher als wohleingerichtete Schulen und die Fest-
haltung derer zur Erhaltung ihres Wohlstands eingeführten Ord-
nungen? Die Vorgesezten werden also mit Recht angewiesen, sich
von Zeit zu Zeit nach deren Zustand zu erkundigen und selbst 40
198 Badische Schidordnnngen 1. Markgrafischaften
dann und wann in der Schule nachzusehen, ob die Kinder fletafp
kommen oder nicht. Auser dem, dafs solches einen starken 'Em-
druk sowohl bei denen Kindern, als deren Eltern machen wirdt
werden sie sich viele Mühe und Yerdrufs in oftmaliger Bestrar
5 fung derer Schulyerstumnisse erspahren, als welche desto seltener
Torfallen werden. Die Yersäumnifd dieser Pflicht ist eine Yer-
säumnifs ihrer wahren und grösten Obliegenheit und kann mit
denen Eigenschaften eines guten Yorstehers nicht bestehen.
§ 34.
10 Da auch Temünftige und christliche Ermahnungen und Yor-
Stellungen bei vielen Eltern nicht hinreichend sind, die vorsezlichen
Schulversäumnisse zu verwehren, so müssen scharfe Ahndungen
und Strafen dagegen verhängt werden. Die YoUführung derer-
selbigen ist laut HochfürstL Oen.-S7nod.-Yerordnung denen Yor-
15 gesezten und hauptsächlich dem Sohultheifs aufgetragen. Er hat
zu dem Ende alle Sonnabend in seinem eigenen Wochen-Büddein,
welches er wohl aufheben soll, von dem Schulmeister die Naeh-
rieht zu empfangen, welche Kinder unerlaubt die Schule versäumt
haben, damit deren Eltern gebührend abgestraft werden.
so Dem Schultheifs stehet es nun nicht frei, die Sache erst zu
untersuchen oder selbst zu dispensiren oder die Eltern zu dem
Pfarrer zu schiken, damit sie annoch Dispensation holen, sondern
er soUe ohne weiters nach Mafsgab obbelobter Hochf. Oen.-S7n.-
Yerordnung mit der Häusleins-Strafe und zwar ohne Ansehen der
SS Person fortfahren. Die erfolgte Bestrafung hat er alsdann in sein
Wochen - Büchlein also gewifs einzuschreiben, als widrigenfalls
diese Bestrafung als nicht geschehen wird angesehen und er selbst
als ein Uebertreter der HochfürstL Yerordnungen nach denen
darinn gnädigst vorgeschriebenen Graden bestraft werden. Diese
so Bestrafung derer saumseligen Eltern ist auch nicht Monatweis
und allererst bei der Kirchen -Censur, sondern alsogleieh bei
Yermeidung vorgemeldter gewifs erfolgender Ahndung zu voll«
streken.
§ 35.
35 Der Schultheifs soll sich femer auch die Anschaffimg derer
Schulbücher, geometriachen Instrumenten und anderer zur Schale
gehörigen unentbehrlichen Dinge angelegen sejn lassen und nichts
wie öfters zu geschehen pflegt, durch unzeitige Sparsamkeit das
Wachsthum derer Kinder in dem Outen oder den zu gebenden
40 Unterricht aufhalten und verzögern. Die Hochfürstl. 6en.-S7n.-
25. Errichtang eines Pfarr-Seminarimns 1769 1^9
Yerordncmg gibt ihm hinlänglichen Unterricht, wie er sich hierinn
zu Terhalten habe, und kommt es nur darauf an, dafs er gehörigen
und aus einem überzeugten redlichen Herzen fliessenden Eifer
anwende.
§ 36. s
ungeachtet man auch nicht vermuthen sollte, dafs es solche
nndankbare Eltern gebe, welche die mit der Jugend habende
sauere Arbeit des Schulmeisters nicht erkennen und belohnen
wollen, so lehret doch die leidige Erfahrung, dafs sich deren mehr
als viele finden und die Schulmeister immer über den Ausstand lo
des Schulgelds klagen müssen. Gleichwie aber diese dadurch
in ihrem Amte yerdrufsUch gemacht und in ihrer nothdürftigen
Nahrung geschwächt werden, also erfordert es die Nothwendigkeit,
dafs ihnen zu dem Ihrigen yerholfen und solche undankbare El-
tern mit Nachdruk zur Bezahlung angehalten werden. Die Schult- is
heissen sollen daher bei jeder Kirchen -Censur nach denen Aus-
standen firagen, sich deren Yerzeichnifs von dem Schulmeister geben
lassen und die saumselige Schuldner durch die in Händen habende
Zwangsmittel zur ungesäumten Bezahlung unfehlbar anhalten,
widrigenfalls aber sich gewärtigen, dafs sie solche aus ihrem eige- ^^
nen Yermögen zu bezahlen werden angehalten und zu ihrem Be-
grefs an die yorbemeldte Schuldner yerwiesen werden, wohingegen
das Schulgeld für arme Kinder aus dem Allmosen unweigerlich
und Ordnungsmäsig abzutragen ist.
25
Errichtung eines Pfarr-Seminariumg,
1769.
<^
RESCRIPT SERENISSIMI
ad Consistorium
25
Carl Friedrich, ao
von Gottes Onaden Marggray von Baden und Hochberg etc.
Wir genehmigen hiermit den Uns unterihänigst vorgelegten
Entwurf eines zu errichtenden Pfarr-Candidaten-Seminarii und
200 Badische Scholorduungen 1. Markgrafacfaafien
übertragen euch zugleich gnädigst, zu dessen Ausfuhnmg die
weiters nöthige Yeranstaltung zu treffen, verbleiben euch übrigens
mit Fürstlichen Onaden stets wohl beigethan. Gegeben Carlsruhe,
den 201^ Jenner 1769.
5 Der Plan, welcher durch vorstehendes Fürstliches Rescript
gnädigst genehmiget worden, und woraus die ganze Einrich-
tung dieses Pfarr-Seminarii zu ersehen, ist folgenden Innhalts:
§ 1.
Unsers gnädigsten H-erm Hochfürstliche Durchlaucht haben
10 gnädigst geäusert, dafs die Errichtung wie eines Schul- also auch
eines Pfarr-Gandidaten-Seminarii Ihnen zu gnädigstem Wohlgefallen
gereichen würde, und Ihre Landesväterliche Genehmigung zu dem
Ihnen gemachten unterthänigsten Antrag gegeben, dafs nemlich
statt derer bisher auf 3 Jahr allhier bestellten 2 Yicarien und
15 statt des auf gleiche Zeit zu Durlach unter Yersehung der Pfarrei
Hohenwetterspach angestellten Yicarii von denen von Universitäten
wieder zurükkommenden Studjpsis Theologiae gleich nach dem
mit ihnen vorgenommienen Examine, und ehe sie noch ihre auf
Universitäten erhaltene Principia vergessen, Zwey hieher nacher
so Carlsruhe und Einer nach Durlach jedesmals auf Ein Jahr gesezt,
solchen des Eirchenraths Waltzen Homileticum zu frequentiren,
auch alle ihre Predigten vorhero solchem nicht nur zur Corrector
zu geben, sondern auch die zu haltende Predigten wenigstens im
Anfang allezeit vorher privatim in dessen Gegenwart abzulegen,
25 sodann in dem Catechisiren von dem Eirchenrath Mauritü Unter-
richt zu nehmen, nicht weniger in der Theologia pastorali entweder
bei eben demselben oder bei dem Eirchenrath Waltz ein Collegiom
zu hören, weiters in den übrigen Stüken der Theologiae theticae,
polemicae, in der Exegesi, Historia ecolesiastica, die ihnen vor-
30 zuschreibende Bücher, als welche sie zu Carlsruhe aus der öffent-
lichen und anderen Bibliotheken leicht haben könten, in der Ord-
nung zu lesen und zu excerpiren, auch die Excerpta so wie
monatliche Specimina im Lateinischen und Griechischen Einem
derer Eirchenrath e zu beliefern, aufgegeben werden könte; worauf
35 annoch die in Carlsruhe befindliche dergleichen Candidaten als
Bepetenten in des Professor Böckmanns Collegiis mathematicis und
physicis unter Direktion des Professor Böckmanns die Studenten
aus dessen Vortrag examiniren und eo ipso diese CoUegia zugleich
selbst repetiren, der zu Durlach aber bei dem Diacono Gerwig in
40 mathematicis, physicis et mechanicis sich üben und demenächst
25. Errichtung eines PjOuT-Seniinariums 1769 201
beederlei Candidaten allwöchentlich durch Besuchung der öffent-
lichen Bibliothek eine Eenntnifs guter Bücher sich acquiriren und
überdis ebenfalls wie die Schul -Candidaten in ökonomischen und
anderen Sachen, welche etwa Serenissimus jezt oder in künftigen
Zeiten im Land ausgebreitet wissen wollten, eine hinlängliche Notiz 5
sich verschaffen könten.
Da man nun die mehreste Zeit nur drey Subjecta des Jahrs
zu Pfarrdiensten brauche und dergleichen drey Candidaten von
demjenigen, was die Vicarii zu Carlsruhe und Durlach genossen,
sich zur Noih zu behelfen im Stande seyen; so wäre auch die lo
Hindemifs, dafs sie durch öftere^ denen Vicarien obliegendes Pre-
digen von Ti^eibung all-obgemeldter Theile ihrer Studien abgehalten
werden möchten, dardurch zu heben, dafs, gleichwie vorhin schon
zu mehrerer Uebung derer Pfarrer im Predigen und in mehr an-
derem Betracht vor dienlich gehalten worden seye, wann in An- u
sehung der Unterlande jeder unterländischer Pfarrer wenigstens
des Jahrs einmal in der Stadt predigen müfste, man damit eine
solche Einrichtung treffe, dafs denen Carlsruher und Durlacher
Yicariis viele Predigten abgenommen und genugsam Zeit zum
Studieren verschaft werde. «>
§2.
Yorstehendes gnädigstes Besolutum bestimmet also I) den
Begriff eines Pfarr-Seminarii, II) die Absicht, die dabei
gefuhrt wird und III) die Mittel, wie selbige zu erreichen seye.
§ 3. n
Das zu errichtende Pfarr-Seminarium solle aus solchen Candi-
daten bestehen, die durch ein erstandenes Examen schon zu Tage
geleget haben, dafs sie die einem Pfarrer nöthige Gründe gefafst
und folglich geschikt sind, weitere Anweisung zu empfahen, wie
sie auf den gelegten Qrund bauen, ihr Erkenntnifs erweitem und so
in Uebung bringen sollen, womit eine wirkliche Einleitung in das
Predigtamt und dessen pflichtmäsige Verwaltung also verbunden
wird, dafs sie nebenher auch andere zur Zierde und mehrerer YoU-
kommenheit gereichende Kenntnisse nicht verabsäumen.
§ 4. SS
Weil die Seminaristen wirklich zum Predigtamt angestellt
werden, worzu ihnen die Befiignifs durch die Ordination ertheilt
werden mufs; so müssen sie ordinirt und folglich das Dienst-
Examen erstanden haben. Dann ordentlicher Weise findet sonst
202 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
die Ordination nicht statt. Es schiken sich aber auch um defsirillea
alle Candidati ordinarii in dieses Seminarinm, zomalen die ganze
Absicht desselben auf sie passet, und ist die Einschränkung, welche
davon auf die 3 Yicarios in Carlsruhe und Durlach gemacht wird,
5 nur nach Mafsgab des Umstands ihrer Unterhaltung oder Besol-
dung zu yerstehen. Es wird weiter unten erhellen, dafs zu desto
sicherer Erreichung der ganzen Absicht es sehr yorträglich wäre,
wann die Zahl der Seminaristen in Carlsruhe um etliche könte
Tcrmehret und deren Aufenthalt um Ein Jahr yerlangert werden.
10 § 5.
Die von Universitäten zurükkommende Studiosi sind oft noch
jung oder nicht gesezt genug und folglich noch nicht tauglich
zum wirklichen Predigtamt. In diesem Fall würden sie nicht gleich
in dis Seminarium aufgenommen. Es kan auch geschehen, dafs sie
15 selbst Tor gut finden, Torhero ihre Collegia zu repetiren und das
Gelernte besser zu verdauen. YieUeicht gibt es auch Eltern, die
der Erholung nöthig haben, ehe sie den weiteren Zuschub zu
thun vermögen, den gleichwol ein Yicarius zu Carlsruhe nodi
nöthig hat.
» § 6.
Die Absicht des Seminarii ist die Erweiterung und Auszierong
der Erkenntnisse, durch welche ein Candidat zum Predigtamt ge-
schikter und dem gemeinen Wesen nüzlicher werden kann. Hier
mufs das Wesentliche und nicht Wesentliche in der Bildung eines
SS Seminaristen unterschieden werden.
§ 7.
Das Wesentliche ist, alle theologische Erkenntnifs, die von
einem rechtschaffenen Prediger erfordert wird, nach allen Theilen
seines Amtes wohl zu begründen und zu solcher Fertigkeit zu
30 bringen, dafs man sie andern wieder vorzutragen im Stande seye.
Hierher gehöret Theologia thetica nach allen Onmdlehren;
Theologia polemica, in sofeme sie die Begriffe der Lehren genau
bestimmen und ausdrüken, auch gegen die Widersacher verthei-
digen lehret; Theologia moralis, welche die richtige Anwendung
S5 der Lehren zur Besserung der Sitten und Beförderung des geist-
lichen Lebens zeiget und die Theologiam pastoralem mit in sich
begreift; die Theologia catechetica, welche die Begriffe der vor-
nehmsten Grundlehren zergliedert und den Zuhörern alt- und
jungen fafslich macht.
25. Errichtang eines Pfjur-Seminaiiiims 1769 203
§8.
Das aDerwesentliolisie , welches durchaus zum Grund liegen
mufs, ist der richtige Verstand der Bibel, weil doch in allen
Theilen der Theologie der biblische Qrund die Hauptsache ist,
woTon Licht und Leben allein zu. erwarten stehet. Das Studium 5
exegetioum, welches mit richtiger Erklärung der heiligen Schrift
umgehet, und das homileticum, welches dieselbige im Predigen
anwenden lehret, wie auch das catecheticum, welches auf leichten,
fafslichen und doch gründlichen Unterricht abzweket, gehen dem-
nach Yoran und breiten über alle Theile der Theologie ein lo
Licht aus.
§9.
Gleichwie aber die richtige Auslegung der heiligen Schrift eine
gate Eenntnifs der Sprachen Toraussezet und dann Ton der alten
Historie und den Alterthümem Licht entlehnet, so wird eines mit i5
dem andern und zugleich die Historia dogmatum und neuere
Eirchengeschichte, die gegenwärtige Abfassung der Lehren be-
greiflich zu machen, den Seminaristen empfohlen werden müssen.
§ 10.
Das nicht Wesentliche, das aber zur Zierde gereichet und ao
manchen zufalligen Nuzen stiften kann, ist
a) die Uebung in den Sprachen, besonders der lateinisch- und
griechischen, durch eigene Aufsäze, worzu man gleichwol auch
andere Sprachen rechnen möchte.
b) Mathesis und Physik, deren kein Pfarrer nach der heutigen a&
Verfassung entbehren kann^ wann er im Stand seyn will, die
Aufsicht über die Schulen mit Nuzen zu führen.
e) Historia Badensis.
d) Oeconomische Wissenschaften, und zwar
1) dessen, was zur Yerbesserung des Aker- und Feld- ao
bauBB, wie auch der Nahrung der Unterthanen gehöret. Hier-
bei ist jedoch zu erinnern, dafs a) ein Seminarist gewarnet
werde, sich mit der gefafsten Theorie nicht gros zu machen
und dardurch Gelegenheit zu geben, dafs er den Bauren,
die manchmal durch die Erfahrung weiter sehen gelernt, S5
lächerlich werde; ß) dafs er gleiche Warnung bekomme,
sich nicht zuviel mit öconomischen Sachen zu verwiklen, als
welches AnlaTs geben könnte, über fremden Sachen das
nöthigste in seinem Amte zu verabsäumen; dann jemehr ein
204 Badische Schulordnmigeii 1. Markgra&cliaften
Pfarrer in das Aeuserliche zerstreuet wird, jemehr leidet
der wesentlichste Theil seines Amtes, die innerliche Seelen-
sorge, Noth.
2) Unter allem, was ein jeder Bürger und Einwohner
5 des Landes wissen sollte, ist die Eenntnifs der Pflanzen und
der Bäume das wichtigste. Es bestehet darinnen ein Yor-
nehmer Theil des Wohnhauses, das die Yorsehung ange-
wiesen, und läuft also die Yemachläfsigung einer sorgfaltigen
Betrachtung desselben fast auf eine Oeringschäzung des
10 Schöpfers hinaus, welcher sich in seinen Werken Tor unsein
Augen verherrlichet.
Pfarr- und Schul- Seminaristen sollten also darzu angeleitet
werden, diese Werke der Natur zu studiren und die erlangte
Wissenschaft im Lande weiter auszubreiten; wordnrch Tiel-
15 leicht die Gesundheit und deren Erhaltung vieles gewinnen
und den Aerzten ihre Praxis erleichtert werden dörfte.
§ 11.
Die Mittel, durch welche vorgemeldte Absichten zu bewerk-
stelligen, sind von verschiedener Art und richten sich theils nacli
so den schon vorhandenen Anstalten, theils nach der Noth wendigkeit
das Wichtigste nicht zurükzulassen.
§ 12.
Das Wesentlichste § 8 erfordert Zweifelsohne die gröste
Buksicht, und sind, dasselbe auszufuhren, 3 Gelegenheiten wirklicli
35 vorhanden, nemlich das Predigen, die Betstunden und Catechi-
sationen.
§ 13.
Das Predigen, welches zu den Hauptabsichten gehöret, ge-
schiebet über biblische Texte. Jedesmals wird der Text exe-
so gotisch durchgegangen, darauf das Thema formirt und hernach
das formirte Thema, welches entweder Glaubens- oder Sitten-
lehren oder beedes zugleich enthält und in einem Schemate nach
den homiletischen Regien vorgestellt werden mufs, deutlich, gründ-
lich und erbaulich ausgeführt, wann es geprediget heissen solle.
35 Eine solche Ausarbeitung erfordert eine Wiederholung eines oft
nicht kleinen Theils der Dogmatik und der Moral, obgleich das
daraus herzunehmende in der Predigt selber eben keinen grosen
Plaz einnimmt. Werden nun die Seminaristen angewiesen, nach
vorausgesezter Exegesi theils die in die Predigt nach Anzeige des
25. ErrichtoBg eines Pfarr-Seminariums 1769 205
Schematis einäiessende Lehren der Eeihe nach besonders vorzu-
legen mit jedesmaliger Anfügung der ex Textu genommenen Erklä-
rung mid Beweise, theils die Fredigt selber auszuarbeiten: so werden
sie in theologisch -practischer Erkenntnifs bald ein groses Feld
durchlauffen und zu einer nicht geringen Fertigkeit in Anwendung &
derselben, wie auch der Homilie und Pastoral - Theologie ge-
langen, folglich also predigen lernen, wie es die wahre Erbauung
der Zuhörer erfordert Es braucht dieses freilich Zeit und wird
im ersten halben Jahr ihnen sehr wohl zu statten kommen, wann
sie nur alle 14 Tage zu predigen haben. Im zweiten halben Jahr lo
aber sollen sie so weit gekommen seyn, dafs man ihnen etwas
mehrers und jezuweilen auch eine in der Geschwinde auszuarbei-
tende Predigt zumuthen kann, welches auch um defswillen nöthig,
weil sie in Pfarrämter kommen können, in welchen die Gelegen-
faeit häufig entstehet, dafs sie nach kurzer Vorbereitung predigen i&
müssen.
§ 14.
Die Betstunden, in welchen ein biblisch Buch nach dem an-
dern offBntlich vorgelesen und der kurze Inhalt jeden Capitels
mit gehörigen Nuzanwendungen vorgetragen wird, sind ein sehr ^
bequemes und das eigentlichste Mittel, die Seminaristen in die
Bibel einzuleiten und den allerwesentlichsten Zwek zu erreichen.
Sie müssen aber eben defswegen das biblische Buch, welches in
der Ordnung vorkommt, sich durch vorläufige Lesung einer Ein-
leitung bekannt machen, hernach dasselbe nach der Grundsprache 25
durchgehen, die Commentarios fleisig vergleichen und den Inhalt
des Buchs nach seinem ganzen Zusammenhang wohl zu fassen
suchen und die schweren Stellen erklären lernen.
Daniit dieses desto gewiser geschehe, müssen sie das Buch in
eine Tabelle bringen und die Erklärung der schweren Stellen so-
und, was aus den Alterthümem oder der Kirchengeschichte zu
deren Erläuterung gehöret, eben so wie die Nuzanwendung über
einzele Yerse oder Theile des Capitels in margine oder unten in
einem durch eine Linie abgesonderten Plaz beifugen.
§ 15. 35.
Ein CoUegium catecheticum wird Herr Eirchenrath Mauritii
lesen; und wann es angehet, dafs ein Yicarius nur alle 14 Tage
einmal zu predigen hat, so hat derselbe allemal einen Sonntag
frei, an welchem er unter der Aufsicht eines Eirchenraths die
206 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
öffentliche Catechisation Terrichten kann. Die hanptBachlichste
Yortheile müssen ohnehin aus der Praxi gefafst werden.
§ 16.
Die übrige Theile der Theologie, die § 7 angeführt worden,
5 können dem privat-Studio der Seminaristen überlassen werden, in
sofeme sie in systematischer Ordnung zu wiederholen sind; und
wann sie darzu keine Zeit während ihres Aufenthalts in Carlsruhe
haben sollten, so können sie dieselbe theils noch immer vor sich
nachholen, theils werden sie ausser der Ordnung, je nachdeme die
10 Materien in Fredigten vorkommen, immer mitgenommen; jedoch wird
darauf zu sehen seyn, worinnen sie bei dem Examine am schwächsten
befunden worden, damit ihnen jener Theil der Theologie besonders
zu fleisiger Handlung empfohlen werde.
§ 17.
15 Was hingegen § 9 Ton Alterthümem und der Oeschichte bei-
gebracht worden, das gehöret vornemlich hieher, wo sie sich der
Bibliotheken bedienen können, und in diesen Stüken werden ihnen
vornehmlich die excerpta gute Dienste leisten. Man kann dieselbe
von Zeit zu Zeit nachsehen, theils um ihren Geschmak und Nei-
^0 gung kennen zu lernen, theils auch durch Anleitung zu verbessern,
worinnen sie es verfehlen. Gelehrte Zeitungen und Journale wer-
den ihnen zur Hand geschaft.
§ 18.
Unter denen nicht so wesentlichen Uebungen § 10 dörften die
^5 Styli lit. a nicht eben häufig vorkommen und würden von einem
der Eirchenräthe durchgegangen werden können ; das abzuhaltende
Collegium hebraicum hätten auch die Seminaristen zu besuchen,
wo sich difsfalls ein Mangel erzeigen sollte; die Historia Badensis
lit. c wird ohnedem gelesen; wegen der Mathesi und Physik sind
J30 sie schon an einen derer Professoren in Carlsruhe und der Dnr-
lacher Yicarius an den dasigen Diaconum gewiesen.
Die ökonomische Wissenschaften lit. d nr. 1 bleiben der gnä-
digst gefalligen Anordnung Serenissimi ausgesezt; und was die
Botanik nr. 2 betritt, so würde der £ath Eöhlreutter den Pfarr- nnd
•85 Schul -Seminaristen wöchentlich eine oder etliche Stunden wohl
widmen und sie in Stand sezen, jede Pflanze nach dem Linnäischen
System in sein Fach zu rangiren.
25. Errichtimg eines PfiEUT-Seminariums 1769 207
§ 19.
Ansonsten wird noch einem jeden Seminaristen frei gegeben,
sich ein fayorit-Studium zu wählen, an welchem er ein besonderes
Belieben und Beschäftigung zu seinem Vergnügen haben könnte,
sollte es auch die Seidenzucht seyn; wo im übrigen die Neigungen &
za erforschen wären, ob sie nicht etwa vorzüglich vor dem Predigt-
amt auf das Schulwesen gerichtet seyen.
§ 20.
Der Gebrauch aller dieser vorbeschriebenen Mittel hänget
Ton der Zeit, den Umständen der Seminaristen und von der Di- lo
rection ab.
§ 21.
Die Zeit ist vor die 3 Yicarios auf Ein Jahr bestimmt; und
wer die ganze vorhin angezeigte Absicht damit vergleicht, wird
leicht finden, dafs dieselbe sehr eng beisammen seye, und nicht »
zweifleui dafs in zwei Jahren so viel zu prästiren genug geschaft
wäre; wann hiemächst auch die Zahl der in Carlsruhe befindlichen
Seminaristen um etliche vermehret würde, so wäre die Absicht
auch um defswillen gewiser zu erreichen, weil alsdann die auf die
Yicarios fallende Amtsarbeiten mehr vertheilet und die Carlsruher so
Geistliche selbst, die doch immer mit mehr Arbeiten überhäuft
and von allem privat-Studio abgezogen werden, in etwas erleich-
tert würden. Alle andere, die mit diesem Institute zu thun be-
kommen, werden dardurch im mindesten nicht belästiget, die Geist-
liche allein bekommen dardurch die Hände voll zu thun. Indessen »
da es also ist, wird man nur zusehen müssen, dafs das nöthigste
und möglichste ausgerichtet werde, und man wird auch die nach
einem vollendeten Jahr folgende Zeit noch gebrauchen können.
§ 22.
Die Umstände der Seminaristen sind verschieden, und eben so
diese Yersclüedenheit hat einen grosen EinfluTs in den Gebrauch
der vorbeschriebenen Mittel. Nach dem Institute selbst theilen sie
sich schon in die Yicarios zu Carlsruhe und den zu Durlach. Die-
sen werden die ordinirte Candidati beigefuget, die noch nicht
eigentlich bedienstet sind. ss
§ 23.
Die Yicarii zu Carlsruhe können sich aller angegebenen
Mittel bedienen und die Anstalt der Bestellung fremder Prediger
benuzen.
208 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
§ 24.
Der Yicarius in Durlach hingegen kann von diesen AnBtalten
weniger Yortheil ziehen. Er muTs die Pfarrei Hohenwetterspacb
besorgen, nnd von Carlsruhe aus wird er keine andere Unterweisung
5 erwarten können, als dafs man seine Dispositiones von Predigten,
dann und wann auch elaborirte Predigten, seine Tabellen über
biblische Bücher und seine Excerpta sich zeigen lasset. YieUeicht
wäre es gut, wann man einen der Carlsruher Yicariorum, der sein
Jahr überstanden, erst hernach zum Yicario nach Durlach sezte.
10 § 25.
Die ordinirte Candidaten, die sich sonst im Land aufhalten,
können vermittelst der Correspondenz als Seminaristen behandelt
werden, fast auf eben die Art, wie praec. von dem Yicario in
Durlach gemeldet worden; da alle Candidaten Specimina einschiken
15 müssen, so wird diesen das Specimen nach Mafsgab dessen, was
Seminaristen obligt, aufgegeben und sie unter riel genauerer Ob-
sieht als die übrige gehalten. Ein gleiches yerstehet sich Ton
denen, die von Carlsruhe wegkommen, ohne noch bedienstet zu
seyn. Das Yinculum wird noch unterhalten und ihre Studia anf
20 gewise Weise dirigirt so , dafs sie immer davon Rechenschaft ab-
legen müssen.
§ 26.
Die Direction des Seminarii, wann es besonders auf den Fus
genommen wird, dafs alle Candidati ordinati darzu gehören, ist
25 sehr weitschichtig und erfordert einen eigenen Mann. Es müssen
sowol die Mängel als auch der Wachsthum der Seminaristen be-
merkt, jenen begegnet, diesen fortgeholfen und dabei alles in der
Ordnung erhalten werden.
Anmerkung.
80 Unter dem 15g? Febr. 1771 wurde von Fürstlichem Kirch^-
raths-Collegio als ein principium vestgesezt, dafs allezeit der eine
Candidat nach der anciennet^ und der andere ohne Euksicht auf
die Zeit seiner Candidaten- Annahme nach besizender vorzüglicher
Tüchtigkeit als Yicarius in das Pfarr-Seminarium genommen nnd
85 einer wie der andere vor andern, obgleich altem Candidaten be-
fordert werden solle.
26. Viflitetions-Bestiminungen 1769 209
26
Visitations - Bestimmungen.
1769.
GENERAL-DECRET
an samtliche Specialate, s
vom 20 i^ Jänner 1769.
Die Fragen, worauf in vorstehender Verordnung
sich bezogen wird, sind folgende:
An den Pfarrer besonders und auch an den Schul-
meister besonders: lo
1) Ob alle Buben in der ersten Ordnung die Geometrie lernen?
2) Wie weit sie gekommen, unter Anlegung eines Probstüks
von jedem?
3) Welche die Geometrie vorzüglich begreifen?
4) Welche Tage und Stunden der Unterricht in der Geometrie is
gegeben werde?
5) Ob allen Buben und Mägdlen der ersten Ordnung fernerer
Unterricht im Rechnen gegeben, und welche Tage und
Stunden solches verrichtet werde?
An den Pfarrer besonders, Schulmeister besonders ao
und an die Yorstehere der Gemeinde besonders:
21) Ob und wann die angeordnete Spinn-, Näh- und Strik-Schule,
oder welche derselben noch nicht eingeführet worden seye,
und warum etwa ein oder andere dieser Unterweisung noch
nicht zu Stande gekommen ? 25
22) Ob solche auch Sommers zu Regen-Tagen und anderer thun-
licher Zeit fortgesezt werde?
23) Wie viel Kinder in jede derselben vorhin gegangen, wie viel
dermalen hineingehen, und ob und wie viel auch Buben
lernen? so
24) Wie weit es jedes Kind, so in ein oder andere dieser Schule
gegangen, bisher in fein und gleich Spinnen, Nähen und
Striken gebracht habe?
Nota: Hier ist von Jedem eine Probe des Spinnens an-
zulegen. 3S
Momunenta Oennaniae Paedago^ca XXIV 14
210 Badische Schulordnungen 1. Markgra^schaften
25) Was die Lehrmeisterin in ein oder anderem selbst verstehet
ist auch eine Probe des Gespinnsts anzulegen.
26) Welche Schulkinder ein und andere dieser Anweisungen noch
nicht bekommen und aus was Ursachen?
27) Wie viel und woher die Meisterinn in ihren Lohn bekommen?
28) Was, wie viel und woher sonst Aufwand auf diese Schule
gemacht worden seye?
27
Allgemeine Land - Schnlordnnng
10 für die Gatholische Schulen der Hochfarstliclien
Markgräflichen Badischen Landen.
1770.
<^
Yon Gottes Gnaden Wir August Georg, Markgraf zn
Baden und Hochberg etc.
15 Es ist zu Genügen bekannt, wie viel jedem Land daran ge-
legen, dafs die heranwachsende Jugend in Zeiten von dem Bösen
abgeführet, in guter Zucht gehalten, zur Tugend und Gottesforcht
Eingang, angewiesen, auch in Lehr und Sitten also unterrichtet werde, dafs
immerhin Leute vorhanden seyn mögen, welche zu der Ehr Gottes.
ao dem Yatterland und Gemeinenwesen in verschiedenen Standen
und Aemtem löblich zu dienen, dessen Wohlfahrt eifrig zu be-
fordern und auf ihre Nachfolger rühmlich fortzupflanzen, dann
endlich sich selbst und ihrem eigenen Hauswesen vernünftig und
christlich vorzustehen so fähig als beflissen seynd.
85 Nun haben Wir gleich bey dem Antritt Unserer Regienmg
nicht ohne besonderes Beyleid wahrgenommen, wasmassen die Er-
ziehung der Jugend und das zu derselben Unterricht- und Bildung
so nöthige Schulwesen, fordersamst auf dem Land, nicht zum besten
bestellet sey; mithin die junge Leute, theils wegen Unerfahrenheit
so der Lehrmeister, theils auch aus sträflicher Saumseligkeit der El-
tern und Vormünder in grosser Unwissenheit aufwachsen.
Wannenher Wir Uns von jener Zeit an ganz ernstlich haben
angelegen seyn lassen, Mittel und Wege ausfindig zu machen, wo-
mit diesem so gemeinschädlichen, dem Christenthum höchst unan-
35 ständigen und der wichtigen Folgen halber so bedauerlichen In-
27. Land-Schulordnung für Baden-Baden 1770. 211
Wesen abgeholfen und sammtliche Jugend in den Schulen mittelst
hinlänglicher Unterweisung geschickter erzogen, aus ihnen so fort
gute Christen und ünterthanen gebildet und hierzu gleich in den
ersten Jahren der Grund gelegt werden möchte.
Um diese Absicht zu erreichen, fanden Wir aber als eine s
Vorbereitung nöthig, dafs den Lehrmeistern in ihrer Fähigkeit und
Dienstbeflissenheit gemäfser Unterhalt geschSpfet und hierdurch
selbe in Stand gesetzet würden, dem ihnen anvertrauten so wich-
tigen Lehramt der Gebühr nach und, ohne auf andere Nahrungs-
mittel die Zeit yerwenden zu müssen, mit allem Eifer und Ernst lo
obliegen zu können.
Und wie nun inzwischen hierinnen hinlängliche Vorsehung
dadurch geschehen ist, dafs die Hälfte des bisher gröstentheils ganz
unnützlich durchgebrachten sogenannten Weinkaufs - Groschen zu
einem beständigen Fundus für die Unterhaltung und Aufnahme der is
Schulen bestimmet; auch in weiterem Betracht, dafs die dahin ein-
schlagende Einrichtung nicht nur in die Wohlfart des Staats, son-
dern auch der heiligen Religion und Kirch ihren wesentlichen
Einflttfs habe, zu desto vollkommener Erzielung unseres Endzweckes
mit den in Unsere Fürstliche Landen sich erstreckenden Hohen so
Ordinariaten yorläuiig communiciret worden: als haben Wir keinen
langem Umgang nehmen können, nachstehende allgemeine in sieben
Abtheilungen und mehreren Absätzen verfafste Schulordnung zu
jedermanns Wissenschaft und Nachgelebung in Unsem Fürstlichen
Landen bekannt machen zulassen, die geistliche Obrigkeit anmit »
ersuchende, auch ihrer Seits die Seelsorger und Schulmeister zu
stracker Beobachtung der in folgenden Absätzen vorgeschriebenen
Obliegenheiten, so viel solche ins Geistliche einschlagen, alles Ernstes
anzuhalten.
Erste Abtheilung. so
In welchem Alter, und wie emsig die Kinder in die
Schul geschickt, und wie es mit dem Schulgeld gehalten
werden solle. Die Kinder
müssen mit
§ 1. dem angehen-
Zuforderst werden alle Unsere ünterthanen und in Unsem ss ^fJ^ ^'^,/*^'
ihres Alters
Fürstlichen Landen angesessene Eltern, Yormünder und überhaupt bis in das 13:!!.
alle jene, welchen die Erziehung der Jugend obliegt, ihre eigene ^^^^'^hlü^
sowohl als andere ihrer Pfleg und Obsorg anvertraute Kinder, ohne gehen.
14*
212 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
Unterschied des Geschlechts, sobald sie das 6^ Jahr ihres Alten
erfüllet haben, zu verordneten Zeiten und Stunden in die Schul
schicken und, bis dieselbe das 13^ Jahr yollendet, unausgesetzet
darmit fortfahren, auf dafs die Jugend das Nöthige vom Christen-
5 thum gehörig fassen, fertig lesen, schreiben und rechnen, attch ins-
gemein von jenem, was sie gelehret worden, yernünftige Red nnd
Antwort geben könne.
§ 2.
Jedoch können Sollten jodoch einige Eltern Lust tragen, Kinder auch gleich
auch einige ^^ jiq,q}i ihrem 5^ Jahr in die Schul zu schicken wird ihnen solches
schon in dem
eisajahrindie- hiermit nicht verwehret, besonders wann derley Kinder schon mehr
seihe an- Fähigkeit und Eifer zum lernen an sich merken liefsen und anbev
genommen ^ <
werden. ZU hoffen wäre, dafs sie wegen gröfserer Sittsamkeit andere Schäler
nicht stöhren würden,
i* § 3.
Was die Haus- Sofem aber einige Kinder aus Abgang der Mittel von ihren
^^titff mrer* Eltern oder Vormündern vor dem vollendeten 13^ Jahr ihres Al-
Bchulm&fsigen ters zum Dienen hingegeben werden müfsten, so soll nichts desto-
SefsfolU^zu weniger der Bedacht dahin genommen werden, dafs denselben
gestatten 20 wenigstens wochentUch drey ganze Tag oder alle Tag einmal die
schuldig. g^ij^ 2u besuchen gestattet werde.
§ 4.
In welchem Keinem, wer er immer sey, ist erlaubt, entweder sein eigenes
y^^^m^gl ^*®' Pflegkind vor dem End des 13^ Jahrs eigenmächtig aus der
endigten löt^ 95 Schul ZU nehmen und zu Haus zu behalten, wann er gleichwohl
^verliusen solches schon alles nöthige genugsam erlernet zu haben erachtete,
dörfen. Jedoch gestatten Wir, dafs ein Kind, welches nach aufiiditiger
Zeugnufs des Schulmeisters durch besonderen Fleifs in künerer
Zeit den erwünschten Fortgang gemacht hat, auch von des Oits
so geist- und weltlicher Obrigkeit examiniret und hinlänglich geprüfet,
in jenem, was es in der Schul zu erlernen hatte, sattsam unter-
wiesen befunden wird, noch vor der angesetzten Zeit die Schal
verlassen könne.
§ 5.
Jenen, welche 85 Auf diesen Fall aber, wie nicht minder wann die Schüler in
nachgehönger ^^j^ qj^^j^ allgemein bestimmten Alter als genugsam fähig aus der
Schul ver- Schul entlassen werden, wollen Wir ausdrücklich, dafs denselben
lassen, soU y^^ j^jjj Pfarrherren und Beamten ein gehöriges Attestat unent-
einAttestatge- t
gehen werden, geltlich zugestellet werde, welches die so entlassene, desto fleifager
10 zu verwahren haben, als man es in Zukunft in gewissen Yorfallen*
27. Land-Schulordnung fiir Baden-Baden 1770 213
z. E. in Aufdingungen bey Handwerken, Aufnahmen zum Burger-
recht, vor dem Heurathen u. d. g. Obrigkeitshalber von ihnen
wiederum abforderen wird.
§ 6-
In Ansehung jener Kinder, welche zum Studiren Lust tragen 5 Was in Ruck-
und in die lateinische Schulen zu gehen verlangen, befehlen Wir, ^^d"^^^*^
dafs keiner Unserer Unterthanen einen Knaben ad Studia schreiten fhun, welche
lassen solle, er habe dann vorher von dem vorgesetzten Beamten Btudiren
" wollen.
die schriftliche Erlaubnufs hierzu erhalten und aufzuweisen, welcher
letztere eben gedachte Erlaubnufs keinem ertheilen soll, er sey 10
dann von des Kindes Fähigkeit, wie auch dafs es ohne Last des
Oemeinenwesens das Studiren fortzusetzen vermögend sej, genug-
sam versichert. Sollte dannoch ein auch armer Knab besondere
Fähigkeit besitzen und mithin gegründete Hoffiiung von sich geben,
dem Yatterland durch seine Studien vorzüglich nutzen zu können, 15
so soll er von denselben nicht ausgeschlossen seyn.
§7.
Es lehret die lange Erfahrung, wie geringen Nutzen die Sommer und
Kinder aus den so genannten Winterschulen schöpfen, wann den g^^^^'^baite
Sommer hindurch keine gehalten werden; als zu welcher Zeit die ao .werden.
Schüler jenes, was sie vorher erlernet hatten, nur gar zu leicht
wieder vergessen und defswegen bey Wiederanfangung der Winter-
schulen durcbgehends auch bis zum Anfang der Lehr zurück zu
gehen gemüfsiget seynd, woraus sich dann natürlicher Weise er-
giebt, dafs oft ein Kind in mehreren Jahren nicht mehr wisse, als 25
es wohl gar bey dem ersten Eintritt der Schul gewuTst. Diesem
so beträchtlichen Uebel abzuhelfen, wollen Wir gnädigst, dafs an
allen Orten, wo Schulmeister angestellet seynd, die Schulen so
Sommer als Winter gehalten werden, auch jedermann ohne Wider-
red, seine schulmäfsige Kinder zu den verordneten Stunden dahin 30
zu schicken gehalten seyn soll. Die auf dem Land herrschende
Ansred, dafs der gemeine Mann seine Kinder zum Arbeiten und
Viehhüten brauche, können Wir um soweniger für gültig und er-
heblich ansehen, als jede Eltern ihre Kinder, gleich wie sie solche
Ton Gott haben, auch zu dessen Ehr und zum Besten des Yatter- 35
lands eher als für sich selbsten zu erziehen verbunden seynd.
§ 8. Bestimmnng
Die Schulen sollen im Winter, das ist vom 2^ November der Schul-
' stunden im
Nachmittag an bis den letzten April, täglich (Sonn- und Feyertag, Winter.
5
214 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
¥de auch die 3 letzte Tag der H. Charwoohe ausgenommen) Yor-
und Nachmittags gehalten werden, und zwar Vormittags Ton 8 bis
11, Nachmittags aber von 1 bis 4 ühr.
§9.
Und im Im Sommer hingegen, als Yon dem 1^ May an bis den letzten
ommor. Oktober, dauren sie Vormittags yon 7 bis 9 und Nachmittags yon
1 bis 3 Uhr.
§ 10.
Die Sommer- ^^ Jedoch woUeu Wir Unsere Beamte andurch ermächtiget
können jedoch haben, unter vorheriger Beredung mit dem Pfarrherm, nach Dm-
ahge&ndert ständen des Orts, auch Unterschied der Zeiten, hier und da statt
obiger andere den Unterthanen etwa bequemere Stunden zu be-
stimmen, auch bey erheischender Noth die Einrichtung dahin kq
treffen, dafs die im Lesen und Schreiben schon weiter gekommene
15 Jugend von der minder wissenden abgesonderet und jene nur ein-
mal des Tags zur Schul berufen oder, nachdem das in Rucksicht
derselben hierunten §§ 29, 32, 37 und 39 verordnete mit ihnen wird
Vollbracht seyn, eine Stund ehender nach Haus zur Arbeit ent-
lassen und so fort die noch übrige Zeit zu desto gröfserem Nutzen
90 der kleineren Jugend verwendet werde. Es darf aber hierin bey
schwehrer auf Unsem Beamten hafftenden eigenen Yerantwortang
kein falscher Verwand oder Nachläfsigkeit Platz finden, wodurch
unsere Hauptabsicht mittel- oder unmittelbar vereitelt werden
könnte.
35 § 11.
Wöchentliche So genannte längere Vacanz oder Ferien werden das ganze
den *g^fattet ^^^^ hindurch in diesen Schulen keine gestattet ; dannoch sollen
aber keine den Schülem wöchentlich zwey halbe Tage, als etwa MSttwochs
\A^nz, ^^^ Samstags Nachmittag, zur Ruhe gegeben werden; fallet aber
30 in der Woch ein oder mehrere Peyertäge ein, so bleiben so yiele
Ruhtäge aus.
§ 12.
In der Heuet, In der Heuet, Emde und zur Herbstzeit überlassen Wir an-
hSw? werden ®®^^ Beamten, nach Gestalt der Sachen, 8 bis 10 Tage anzuordnen,
die Schul- 35 WO des Tags nur einmal^ und zwar nur eine Stund lang, Schal
Teküraet^ gehalten werden soll; wobey jedoch alle schulmäfsige Kinder ohne
Ausnahm zu erscheinen haben.
I
27. Land-Schulordnnog ffSac Baden-Baden 1770 215
I § 13.
In Ansehung des Schulgelds wollen Wir es zwar bey jenem Das Schulgeld
I belassen, was jeder Schulmeister bisher von einem Kind Quartal- jolldenWinter
! ' * nindurcii wie
! weis bezogen hat, dergestalten jedoch, dafs ihm wegen Haltung der bisher, den
Sommerschul nur die Hälfte dessen, was sonsten für die Winter- 5 ^"™™®'^ *^
nur zur Hälfte
schul bezahlet wird, gereichet werde. bezahlet wer-
den.
§ 14.
Damit aber defswegen die Ehider jener armen Eltern, welche Wie es mit
das Yorgeschriebene Schulgeld aufzubringen nicht im Stand seynd, Ansehung der
oder gar Eltern- und Mittellose Waisen aus der Schul nicht aus- 10 armen Kinder
geschlossen bleiben : als sollen derley Eltern oder Kinder sich bey *^ * ®°'
dem Beamten des Orts melden, welcher dann nach eingesehener
Wahrheit der Sach oder erhaltenen Attestaten Yon dem Pfarr«
herm und des Orts Vorsteher, alle solche bedürftige Kinder auf
eine Liste bringen und dem Schulmeister mit angehenktem Befehl, 15
sie in die Schul aufzunehmen, zuschicken soll. Für diese wird so-
dann das Schulgeld aus schon obgedachten Weinkaufsgeldem be-
zahlet werden. Hierbey soll jedoch der Schulmeister gehalten
seyn, allzeit auf Zehn das Schulgeld bezahlende Kinder ein Armes
unentgeltlich zu lehren. so
§ 15.
Und damit man femer derley dürftigen Kindern annoch mit Eb werden mr
mehrerem an Händen gehen könne, so soll jährlich zweymal, und **® ^^ •^*^'^
zwar den 1^ Sonntag im Advent und jenem im May, ein Teller Collecten ver-
vor die Kirch gestellet, auch unter nöthiger Aufsicht eines hierzu a» anataltet.
ernennten getreuen Manns durch einen armen Knaben und armes
Mägdlein, was willig mitgetheilet wird, gesammlet werden; das so
gesammlete wird von einer durch das Amt angeordneten Gerichts-
person in Empfang genommen und mittelst treuer Yerrechnung zu
Anschaffung nöthiger Elleidung für mehr gedachte hülflose Schüler so
verwendet, in der Austheilung aber auf die Bedürftigste und zu-
gleich Fleifsigste die erste Rucksicht genommen werden.
§ 16.
Das Schulholtz belangend, an statt dafs bisher ein Kind im Das Schulholz
Winter taglich ein oder mehrere Scheiter mühsam zur Schul hat ss ^^^ T°5 J®^®''
° Gemeinde an-
schleppen müssen, soll künftighin aus jeder Gemeinds -Waldung geschaffet.
das für die Schulen erforderliche Brennholz dem Schulmeister vor
das Haufs gefahret werden. Wo eine Gemeinde etwann keine
eigene Waldungen hat, mufs gedachtes Holz aus den Gemeinen
216
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Einkünften angeschaft oder von dort her, woher die Burgerschaft
sich beholzet, beygebracht werden.
Strafen für die
Eltern und
Vormünder,
welche Kinder
nicht in die
Schul
schicken.
Der Schul-
meister soll
eine Verzeich-
nufs aller
schulmäfsigen
Kinder hahen.
§ 17.
Die Eltern, Yormünder und andere, welche ffir die Erziehung
5 der Jugend zu sorgen schuldig seynd und gegen diese Unsere
gnädigste Verordnung ihre Angehörige nicht zur Schul schicken,
sollen für jedes Kind nicht allein das hier oben bedeutete Schul-
geld die angesetzte Jahr und Zeit über entrichten; sondern auch,
wann sie auf geschehene Erinnerung des Schulmeisters die Ihrige
10 zur Schul nicht anhalten, soll dieser verbunden seyn, solches am
End jedes Monats dem Beamten anzuzeigen, mit Bemerkung, wie
oft dieses oder jenes Eind den Monat hindurch die Schul Ter-
säumet; worauf der Beamte sothane fahrläfsige Eltern oder Yor-
münder vor sich zu laden und zu vernehmen hat. Werden sie
15 nun keine genügsame Entschuldigung beybringen, so seynd sie das
erstemahl mit 3 fl., das zweytemal mit 3 Rthlr. Herrschaftlicher
Straf zu belegen; das drittemal aber sollen sie mittelst ein-
geschickten Protocolls bey Unserer Fürstlichen Regierung zu noch
empfindlicherer Ahndung gezogen werden, welche Strafgelder man
90 zum besten der bedürftigen Schulkinder verwenden wird. Jedoch
ist kein Yormund befugt, gemeldte Schulgelder und Strafen seinem
Pupillen anzurechnen, sondern aus eigenem Sack zu bezahlen
schuldig. Es verstehet sich hier für sich selbsten, dafs, wer diese
Geldstraf zu erlegen nicht im stand ist, statt deren mit Strafarbeiten
25 hergenommen werden soll. Damit aber dieses alles desto genauer
befolget werde, so soll
§ 18.
Jeder Schulmeister eine genaue Yerzeichnufs aller schul-
mäfsigen Kinder des Orts haben, welche am füglichsten nach der
80 alphabetischen Ordnung der Zunamen einzurichten ist. Diese Yer-
zeichnufs soll öffentlich in der Schul aufgehenket, zu seiner Zeit,
da mehrere neue Schüler eintretten, emeuret, am End jeder Schul
kürzlich überloffen, die abwesende so gleich bemerket und dann
endlich, wann selbe bey ihrer Wiederkunft keine sichere und hin-
35 längliche Entschuldigung vorzubringen haben, obgesagter mafsen
als saumselig aufgezeichnet werden, um sie am End des Monats
bey dem Pfarrer und Beamten zu melden. Wann dannoch ein
Eind, auch imter einem guten Yorwand, mehrmal aus der Schul
bleiben würde, so soll der Schulmeister dasselbe nicht eigenmächtig
27. Land-Schulordnung für Baden-Baden 1770 217
lossprechen dörfen, sondern obgesagter massen mit den übrigen
saumseligen anzeigen. Bey dieser Gelegenheit mögen anch jene
angebracht werden, welche in Abtragung des Schulgelds merklich
nachläfsig seynd.
Zwesrte Abtheilung. 5
Wie die Schulstube und Schulstunden
zam besseren Fortgang in dem Lernen einzurichten seynd.
Item von Schulbüchern.
§ 19.
Das Schulzimmer soll in jeder Gemeinde räumig und grofs 10 Bescbaffenheit
genug, licht und hell seyn, allzeit reinlich gehalten, mit Bänken ^^^^^q^
und Tischen genugsam versehen, auch etwann mit historischen Bil-
dern zu grofserer Aufmunterung der Jugend ausgezieret werden.
Im Winter soll man nicht allzu stark einheitzen; noch weniger aber
sollen des Schulmeisters Hausgenossene, währender Schulzeit da- 15
selbst einige Arbeit verrichten.
§ 20.
Es wird zum besten der Schüler nicht wenig beytragen, wann Der Lehr-
der Lehrmeister einen etwas erhobenen Ort, auf Art einer kleinen fü!?^^ch^ einen
Kanzel, hat, wovon er selbe übersehen könne. Dieser Lehrstuhl 20 wohl ein-
soll mit einem verschlossenen Kästlein zu Bewahrung nöthiger ort^^in^der
Schulbücher und Schrifften und mit einer Sanduhr zu besserer Schul haben.
Bemerkung der abgetheilten Schulstunden versehen seyn. An der
Ruckwand soll einerseits die Namenliste der Schüler, andrerseits
gegenwärtige Schulordnung hangen, damit jene täglich durch- 25
gangen, diese aber von Zeit zu Zeit eingesehen und bald dieses,
bald jenes nach Erheischung der Umständen daraus möge vor-
gelesen werden. Oben an hier beschriebenem Ort soll eine grofse
schwarze Tafel oder etliche kleine zu jenem Ziel angeheftet seyn,
wovon hiemnten §§ 92, 94, 98 Meldung geschehen wird. 30
§ 21.
Sobald die Schulstund heran nahet, soll jedes Schulkind, wann Die Schüler
es sich hierzu nicht selbst ermuntert, von den seinigen ermahnet ®?!^®'*/'^,3*^
' in stimmten Zeit
und angehalten werden, sich auf den Glockenstreich in der Schul ordentlich in
einzufinden, und zwar jederzeit in ehrbarer Kleidung, als z. E. die 35 ^^^ ^^^^ ®'"
' •' n Schemen.
Knaben wenigstens in einem Eamisol oder so genannten Scheck
218 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
u. s. f., auch mit gekämmten Haaren, gewichenem Gesicht nnd
Händen. Auf dem Schulweg aber sollen sie sich alles MuthwiUens
enthalten.
§ 22.
Anfang der 5 Beym Eintritt in die Schul soll jedes Kind auf den ihm an-
gewiesenen Platz sich begeben und den Anfang der SchuUection
still und ruhig erwarten. Kommt eines etwa zu spat und nach
schon angefangenem Gebeth, so bleibt selbes an der Thür, inner-
halb der Schul, so lang ruhig stehen, bis das Gebeth vollendet ist.
10 Hiemach entschuldiget es sein Spatkommen bey dem Lehrmeister
und geht an seinen Platz.
§ 23.
Ehrerbietgaim- Sobald der Lehrmeister in die Schul kommt, stehen alleKin-
kinder gegen ^^^ &^f) grüfseu denselben auf ihre Art, die Knaben zwar mit
ihren Lehr- 15 Entblösung des Haupts, die Mägdlein hingegen mittelst einer Ver-
neigung, und also erweisen sie ihm die schuldige Ehrerbietsamkeit
Ein gleiches soll auch geschehen, wann das Kind erst in die Schnl
kommt, da der Schulmeister schon wirklich gegenwärtig ist, oder
da es ihm sonsten auf Gassen und Strafsen begegnet.
«0 § 24.
Sie sollen in Die Schulkinder sollen nicht allein in Ansehung des Gc-
ClaMen*ab- schlechts sorgfältig abgesondert, sondern bey jedem Geschlecht,
getheilet über das gewisse Abtheilungen im Sitzen dergestalt gemacht wer-
81 zen. ^^^^ ^^j»g ^^ ältere in der Schul, welche schon im lesen, schreiben
25 mid rechnen sich üben, von jenen, die erst zu buchstabiren oder
zu schreiben anfangen , diese hinwieder von den A b c-Schülem be-
sonders gesetzet werden, damit in den Kindern theils ein Eifer.
auf einen höheren Platz zugelangen, erreget, theils auch keines
durch des andern Lection in der seinigen irr gemacht und ge-
^ störet werde.
§ 25.
Taglich, wo Wann nun die Jugend in der Schul versammlet ist, so wd
thunlich ist, dieselbe, wo und wann es thunlich, paarweis und in guter Ordnung
sich früh beym in ^[q Kirch geführet, um allda dem Gottesdienst beyzuwohnen,
einfinden. ^ Unter welchem nach Anordnung des Pfarrherrn bisweilen ein oder
anderes Kirchengesang abgesungen; bisweilen nur gewisse, jedoch
auf das H. Mefsopfer sich beziehende Gebether laut vorgesprochen,
niemals aber die nöthigste üebungen der drey göttlichen Tugenden
des Glaubens, der Hoffnung und Liebe sollen vergessen werden.
♦0 Pjiese Gesanger und Gebethformulen aber, um gröfs^re Gleich-
27. Land-Schulordnung f&r Baden-Baden 1770 219
fonnigkeit zu halten, werden in einem für die Schuljugend zu
verfertigenden kleinen Gebeth- und Gesangbuchlein zu finden
sejn. Zu diesem Ziel versprechen Wir uns Yon jedes Orts Pfarr-
herm wahrem und Klugem Eifer, er werde Sommer und Winter
die Zeit des werktaglichen Gottesdienstes durchgehends also ein- s
richten, dafs gedachter massen die Schuljugend unschwehr dabey
wird erscheinen können.
§ 26.
Wie Wir dann ebenfalls billigst wünschen, dafs Leichbegäng- l>^Tch l^eich-
nufsen, Kindstaufen und derley pfarrliche Verrichtungen nach lo u*d.°g^nich"'
Möglichkeit so eingetheilet und auf solche Stunden verleget wer- gestöret wer-
den, dafs dabey das so heilsame Schulwesen keinen Anstofs leide,
worüber den Pfarrherm die Weisung von Ordinariats wegen ge-
geben werden könnte.
§ 27. 15
Nachdem die Kinder aus der Kirch zuruckgekehret, wird von ^*", Gebeth
_ _ Ol t «1 -t «1 1. 1 « ^ 1 1 1 .1 ^OT der Fruh-
einem der ältesten Schuler nur das gewöhnliche kurze Schulgebeth schul,
langsam und deutlich vor- und von den übrigen laut nachgesprochen.
Wo und wann aber oberwähnter Gottesdienst für die Schuljugend
keinen Platz findet, so mufs die erste halbe Stund von 8 bis hal- ao
ber 9 Uhr mehreren Gebethern gewidmet werden ; dergleichen
seynd 1. ein kurzes Morgensgebe th, 2. das gewöhnliche Schulgebeth,
3. die bekannte Gebethformulen des Yatter unser. Englischen
Orufses und apostolischen Glaubens, 4. die Erweckung der drey
göttlichen Tugenden und dann 5. die Absingung etlicher Gesetze 25
eines geistlichen Lieds; nach welchem allem die SchuUectionen
ihren Anfang nehmen, wie in folgenden Absätzen weitläufig zu
ersehen.
§ 28.
Hierbey ist gleichwohl insgemein zu merken, dafs theils wegen 3o ^^" Einthei-
verschiedener Anzahl der Kinder nach Unterschied der mehr oder Schulstunden
minder volkreichen Ortschaften, theils wegen bisweilen vorfallender insgemein,
nöthigen Abkürzung der Schulstunden, theils endlich wegen dem
Unterschied des Fortgangs verschiedener Schüler die vorzuschrei-
bende Eintheilung der Schulzeit nich^ immer auf das genaueste 35
wurd mögen beobachtet werden. Indessen soll sie dannoch, wo
und wann immer möglich, in XJebung kommen und gemäfs der-
selben von einem klugen Schulmeister die hier und dort nöthige
Abänderung (jedoch nicht eigenmächtig, sondern mit Yerwilligung
des Pfarrers und Beamten) zu treffen seyn; welches von den nach- 4o
mittägigen Schulstunden sich ohnehin gleichermafsen versteht,
220
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Eintheilung
der Vor- *
mittägigen
Schulstunden.
Von halber 9
bis 9 Uhr.
Von 9 bis
halber 10.
Von halber 10
bis 10.
Von 10 bis
halber 11.
§ 29.
In der ersten halben Stund von halber 9 bis 9 Uhr werden
die Gröfsere verhöret, ob sie jenes, was ihnen in voriger Schul-
lection entweder aus dem Catechismns oder sonst einem Schul-
5 büchlein auswendig zu lernen aufgegeben worden, genugsam wissen.
Alsdann wird ihnen ihre schon zu Haus geschriebene Schrift com-
giret, wonächst dieselbe sich anschicken also gleich eine andere
zu schreiben. Seynd sie mit derselben fertig, so überlesen sie in
der Stille vor, was sie bald hernach laut zu lernen haben, und
10 lernen die etwann aus dem sogenannten Einmal eins oder eine
andere aufgegebene Lection auswendig, wozu ihnen bis 10 Uhr
Zeit gestattet wird. Unterdessen und
§ 30.
Yon 9 bis halber 10 Uhr buchstabiren die Mittlere nach der
IS ihnen gegebenen Anweisung. Dann werden ihnen neuerlich einige
Zeilen in der Stille zu übersehen angewiesen, auch jenen, die
schreiben lernen, einige Buchstaben vorgeschrieben, welche sie
nachzumachen haben, wozu ihnen bis halber 11 Uhr Zeit zu
geben ist.
20 § 31.
Yon halber 10 bis 10 Uhr erscheinen die Kleinste entweder
mit ihren Abc-Tafeln und Büchlein, aus welchen sie diese Zeit
über die aufgegebene Buchstaben in der Stille besonder lernen;
oder aber wird ihnen sammtlich und öffentlich an einer aufge-
35 henkten grossen Tabell, gemäfs dem hierunten folgenden § 92, die
verschiedene Bildung der Buchstaben angenehm erkläret und tief
eingedrucket.
§ 32.
Von 10 Uhr bis ein Viertel auf 1 1 lesen die Grö&ere gedruckt
30 oder geschrieben, und bis halber 11 Uhr werden sie aus ihren
Kechnungs-Lectionen examiniret, so dann ihnen die auf folgende
Schul gerichtete Aufgaben angedeutet.
§ 33.
Von halber 11 Von halber 11 bis 3 Viertel sagen die Zweyte auf, was
iB vierte . ^^ q^^qj^ aufgegeben worden, auch werden ihnen die Schrifften corri-
giret und eine neue Lection für die nächste Schul angewiesen.
Von 3 viertel
bis 11 Uhr.
§ 34.
Endlich von 3 Viertel bis 1 1 sagt ebenfalls die geringste
Olafs noch einmal auf, womach in Gleichförmigkeit mit dem § IS
27. Land-Schulordnung für Baden-Baden 1770 221
die Namenliste der Schüler überloffen, die Abwesende bemerket
werden und die Schul mit dem gewöhnlichen kurzen Sohulgebeth
beschlofsen wird, die Kinder aber in guter Ordnung aus dem
Schttlhaus entlassen und von dem Lehrmeister um sicherere Ver-
meidung alles Muthwillens ein Stuckwegs begleitet werden. s
§ 35.
Nachmittag sollen alle Kinder zur bestimmten Stund aber- Eintheilang
mal versammlet und jedes an seinem Platz seyn. Die Schul nimmt nSttÄriffen
ihren Anfang 1. mit dem kurzen Schulgebeth, 2. mit Hersagung Schulstunden,
der Qeboth Gottes und der Kirch und 3. mit Absingung eines lo i viertel ^das
geistlichen Gesangs, wann in der Fruhschul nicht gesungen wor- Geheth.
den ist.
§ 36.
Von 1 Viertel bis halber 2 Uhr werden die Kleinste vorge- Von 1 Viertel
nommen, welche ihre angewiesene Buchstaben daher sagen und is ^^ ^"^^^ 2-
alsobald eine frische Lection bekommen.
§ 37.
Von halber 2 bis 2 Uhr wird den Grösten die in der Vor- Von halber 2
mittag^chul geschriebene Schrift corrigiret und sie aus den aus- ^^ ^*
wendig zu lernen aufgehabten Lectionen examiniret. Sodann wird ^
ihnen ein Exempel aus der Rechenkunst nach vorhergehender
Auslegung zu machen aufgegeben, welches an eine Tafel ge-
schrieben wird. Hierzu haben sie bis halber 3 Uhr Zeit. Indessen
«
§ 38.
Von 2 bis halber 3 Uhr buchstabiren, lesen oder schreiben ss Von 2 bis
die Mittlere , wobey ihnen der verschiedene Gebrauch der Buch- halber 3.
Stäben sammt andern zum Lesen nöthigen Regeln, wie nicht min-
der die Anfangsgründe der Kalligraphie oder Schönschreibung,
sorgfaltig beygebracht werden.
§ 39. 30
Von halber 3 bis 3 Uhr wird den Grösten das Bechnungs- Von halber 3
Exempel corrigiret und die eingeschlichene Fehler sammt ihren ^^ 3.
Ursachen angedeutet; auch werden sie in gedruckt- oder ge-
schriebenem Lesen geübet und ihnen zugleich etwas von der Ortho-
graphie oder RechtschreibuDg aus dem hierunten zu benennenden ss
Schulbuch erkläret.
222 Badische Scbulordnuugen 1. Markgra&cbaften
halber 4.
§ 40.
Von 3 bis Von 3 bis halber 4 Uhr werden die Kleinste wiederam über-
boret, hierauf aus dem kleinen Catechismus eine Frag auswendig
gelemet, dergestalten, dafs der Schulmeister diese Frag und die
5 darauf gehörige Antwort laut vorsage und sich von diesen Kindern
so lang nachsagen lasse, bis sie solche auswendig wissen.
§ 41.
Von halber 4 Indem, wie bald hierunten soll gemeldet werden, wöchentlich
^" ' zweymal die letzte Stund der Fruhschul für den Catechismus be-
10 stimmet ist, als wird die noch übrige halbe Stund der Nachmittag-
schul von halber 4 bis 4 Uhr zur Erlernung desjenigen verwendet
werden, was in der Fruhschul wegen erwähntem Catechismus aus-
bleiben mufs. Zu Ende werden die künftige Lectionen den Schü-
lern aufgegeben, die Abwesende, wie gewöhnlich, bemerket und
15 so die Schul beschlossen.
§ 42.
Nach der Aus dieser werden sie in behöriger Ordnung in die Kirch
wollen ^die geführet; allda wird ein kurzes Abendsgebeth sammt der Laurenta-
Kinder wieder nischeu Litaney verrichtet und schliefslich für Erhaltung gnädigster
""gefahretT ^ ^ Landesherrschaft, wie auch für lebendige und abgestorbene Eltern,
Befreundte und Gutthäter von einem der grösten Kinder Yorgebetbet
von den übrigen aber geantwortet.
§ 43.
Oder sie ver- Sollte allenfalls die Entfernung des Schulhauses von der
r'^b^A'\n*dOT ^* Kirch, auch sehr schlimme Witterung nicht wohl leiden, obge-
Schul selbst dachtes Gebeth in der Kirch selbst zu entrichten, so mag solches
gleichwohl in der Schul mit geziemender Andacht geschehen.
Hiemach begiebt sich die Jugend vrie Vormittag still und sitt-
sam nach Haus.
30 § 44.
Zum Behuf Damit aber die lernende Jugend in allem eben hieroben sn-
^Ju ^*^**wer^ gedeuteten desto geschwinder und glücklicher befördert, auch eine
den neue nützliche Gleichförmigkeit überall beobachtet werde, sollen in kur-
^^^t ^^^^ ^® ^^^ diefsfaUs Unseren gnädigsten Befehl schon ertheUet,
35 einige nutzliche Schulbücher nach und nach aus Unserer hiesigen
Fürstl. Hof-Buchdruckerey zum Yorschein konunen, deren Ge-
brauch allenthalben in Unseren Fürstl. Landschulen soll eingefahret
werden.
27. Land-Schulordnung f&r Baden-Baden 1770 223
§ 45.
Die anne Schulkinder betreffend sollen die nöthige Bücher Woher ge-
fur selbige gleichfalls aus oben erwähnten Weinkaufs-Geldem ange- ^^^** Bücher
schaffet werden, jedoch allzeit in dem Schulhaus verbleiben, mithin Schaler an-
kein Kind solche mit sich hinweg zu tragen Erlaubnufs haben, damit s zuachaffen;
der Schulmeister mittelst einer fleifsigen Yerzeichnufs derselben
desto bessere Obsorg darüber tragen und dafür stehen möge.
§ 46.
Nicht minder sollen dem Schulmeister auf obige Art für Wie auch das
jedes arme Kind, welches sich im Schreiben übet, j&hrüch 24 kr. lo '^^^^"^^4^"*
abgegeben werden, wofür er demselben das erforderliche Papier,
Tinten und Federn anschaffen 60II; und damit hieran kein
Abgang erscheine, so haben des Orts Yorgesetzte diefsfalls behörig
zu sorgen.
Dritte Abtheilung. »
Wie und durch welche Mittel
die Schuljugend in der Religion zu unterrichten
und zu wahrer Tugend anzuhalten sey.
§ 47.
Gleichwie es aber bey weitem nicht genug ist, dafs die Ju- so Schulkinder
gend in der Schullehr zunehme, sondern zugleich, ja vorzüglich *^'^®" ^^r ai-
erfordert wird, dafs sie zu wahrer Tugend und Gottesforcht mit gion und
allem Fleifs angeführet werde, da auch in der Religion der sicherste Gottesforcht
Grund aller unserer Pflichten und das beste Unterpfand ist, dafs ^^rden.°
dieselbe getreu werden ausgeübet werden : so soll die Schuljugend as
in dem Christenthum hauptsächlich wohl unterrichtet und dahin
besondere Sorg getragen werden, dafs man die Lehren der Reli-
gion nicht blofs der Gedächtnufs, sondern vielmehr den jungen
Herzen nach dem wahren Verstand und Begriff eindrucke, und
dieses zwar um so mehr, als ansonst die sichere Erfahrung lehret, so
dafs eine auch gleichwohl sehr mittelmäfsige Wissenschaft oft ge-
fahrliche Wirkungen hat und nur schädlichen Hoffart, bösen Eigen-
sinn, halsstarrige Widerspänstigkeit gegen die Vorsteher, Verach-
tung seines gleichen u. s. f. hervorbringt, wann erwähnte Wissen-
schaft von wahrer Frömmigkeit und Tugend nicht unterstützet wird. 35
224 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
§ 48.
Die Mittel Zu diesem End sollen die Schulkinder zu den gewöhnlichen
lerzu. täglichen Andachtsübungen sorgsam angehalten werden, wöchent-
lich die Auslegung der christlichen Qlaubens- und Sittenlehr m
5 bestimmten Stunden in der Schul anhören, Sonn- und Fejertagä
bey der Predig und christlichen Lehr, auch bej dem übrigen
oiFentlichen Gottesdienst sich fleifsig einfinden, dann endlich zn
seiner Zeit die H. Sacramenten der Bufs und des Abendmahls em-
pfangen.
10 § 49.
Wann und wie Vor allem soll der Lehrmeister auf den Catechismus wohl
mus in der bedacht seyn, selbigen wöchentlich zweymal, als etwann Dienstag
Schul zu und Frey tag die letzte Stund in der Fruhschul, halten und sich
hierzu der im Bischthum yorgeschriebenen Art und Bucher be-
IS dienen. Es wird unter andern für die Jugend sehr ersprieMch
seyn, wann man 1. die in dem Catechismus angesetzte Fragen biB-
weilen in verwechselter Ordnimg oder mit abgeänderten Worten
vortragt; 2. Wann den Kindern jenes, was sie hier auswendig zn
lernen bekommen, in der vorhergehenden christlichen Lehr wohl
90 erkläret wird ; weil freylich jenes der Gedächtnufs viel leichter sich
eindrucket, wovon man vorher schon einen Begriff hat; 3. Wann
unterweilen mehrere paar Kinder nacheinander sich gewisse Fragen
und Antworten wechselweis also laut und deutlich vorgetragen,
dafs die* ganze Schul zugleich dadurch unterwiesen wird; 4. Wann
25 hier und dort ganze Reihen oder Bänke Kinder auf einmal auf-
gefordert werden, um einige Antworten aus dem Catechismus, von
Wort zu Wort und wohl abgesetzet, miteinander auswendig herza-
sagen. So sollen auch in der diensttägigen christlichen Lehr die
Schüler sonderlich befraget werden, ob und was sie aus der letzt
90 Sonntäglichen Predig und christlichen Lehr ihres Seelsorgers aas-
wendig behalten haben, um. sie auf diese Weise zu schuldiger
Aufmerksamkeit in der Kirch zu gewöhnen. Die Gröfsere sollen
gehalten seyn, ihre catechetische Antworten durchgehends mit
einem Bibelspruch, so wie selbe in dem Diöcesan-Gatechismus ver-
35 zeichnet seynd, zu beweisen oder zu erklären.
§ 50.
Wann and wie An jedem Vorabend der Sonn- und Feyertäge wird etwann
^ttenkhl^**!^ ®^^® ^^^^^ S^^ "^ ^^* ^®^ S^^^ ^- 2^*^ ^^ Ablesung des
gobeu. folgenden Evangeliums (welche Ablesung laut und deutlich ?on
40 grofseren Schülern geschehen soll), 2. mit darauf folgender Er-
27. Land-Scholordnüng für Baden-Baden 1770
225
Nothwendig-
kelt und erster
Grand der
Bittenlebr.
klärung einer nützlichen und der Jagend angemessenen Sittenlehr
oder mit Auslegung der auf verschiedene Zeiten einfallenden
Eirchegebrauchen und Ceremonien oder endlich mit Erzählung der
Lebensgeschicht jenes Heiligen, dessen Festtag folget, nützlich zu-
gebracht werden. 5
§ 51.
Die christliche Sittenlehr betreffend, da sicher bey der auch
noch zartesten Jugend diefsfalls vielmehr geschehen soll und nutz-
licher gearbeitet werden kann, als man durchgehends sich einbildet,
mufs ein kluger und eifriger Lehrmeister beflissen seyn, die ihm lo
anvertraute Heerde wohl zu erkennen, die verschiedene Neigungen
und Oemüthsarten seiner Schüler gehörig zu unterscheiden, auch
ihnen von der so nothwendigen und unentbehrlichen Erkanntnufs
und Ueberwindung seiner Selbsten, als von dem ersten Grund und
Fundament der wahren Sittenlehr, öfters begreiflich und nach- i&
drücklich zu reden.
§ 52.
um ins besondere zu gehen, ist fordersam nothwendig, dafs
gewisse der Jugend mehrentheils anklebende Laster ohne Unter-
lafs derselben als vor Gott und der Welt höchst schändlich und ^
strafmäfsig abgeschildert werden; dergleichen seynd Eigensinn,
Ungehorsam, Ausgelassenheit und Muthwill^n, Lieb des Müssig-
gangs, Lügen u. s. w.
§ 63.
unendlich vieles wird man gewinnen, wann man den Kindern 25 Tugenden, zn
von den ersten Jahren an Lust zur Arbeit einflöfsen kann. Die
Lehrmeister sollen mithin trachten, auch durch Ermahnen und Bitten
die&falls die nachläfsigere Eltern suchen auf ihre Seite zu bringen,
damit die Kinder auch aufser der gewöhnlichen Schulzeit zu Haus
immer mit etwas nutzlichem beschäftiget werden. so
Laster, wovon
die Kinder
sonderlich ab-
suhalten.
welchen sie
anzuhalten.
' § 54.
Da übrigens die Lieb zum gemeinen Besten, wie auch Ab-
hängigkeit und Gehorsam gegen alle Art Vorsteher, sonderlich aber
hohe Landsregenten die zwey stärkste Bänder des bürgerlichen
Lebens seynd, so sollen die erste Saamen hiervon, so viel die 35
zarte Gemüther darzu fähig seynd, ihnen eingestreuet und alles,
was nach Widerspänstigkeit und Eigensinn, nach privat- und Eigen-
nutz zu viel schmecket, ohne Unterlafs geahndet und bestrafet
werden.
Monnmenta Germaniae Faedagogica XXIV 15
Fortsetzung
des obigen.
226 Badische Schulordnangen 1. Maxkgrafachaflen
§ 55.
Unter diesen Die weitBchichtige Obliegeiiheiten der chrisÜichen liebe
"ie^Uer^u^ sammt anderen daher stammenden Tugenden, als Barmherzigkeit,
betreiben. Sanftmuth, gütigem Nachsehen, anständiger Höflichkeit, Dienst-
5 Willigkeit u. s. f. seynd nicht minder solche Dinge, woYon dei
Jugend viel angenehmes und höchst nutzliches kann und soll ge-
sagt werden. Und damit diese Pflicht als eine der wesentlichsten
und nothwendigsten, für den Bürger sowohl als Christen, um desto
stärker den zarten Gemüthern eingepräget und desto getreuer ge-
10 übet werde, mag sehr nutzlich seyn, wann der Schuljugend hierron
immerhin etwas vor den Augen schwebet, z. E. ein Täflein, auf
welchem mit grofsen leserlichen Buchstaben das grofse liebsgebotii:
Was Du nicht willst, dafs man Dir thue etc. aufgezeichnet ist, und
worauf die Kinder von Zeit zu Zeit, wann sie auf verschiedene Art
15 sich dargegen verfehlen, mit einiger Ahndung zu verweisen sepi
Um all obiges der Schuljugend gehörig und leicht beyzubringen, wird
der Lehrmeister in einigen hierunten § 101 angedeuteten Büchein
einen grofen Behuf finden.
§ 56.
An Sonn- und 20 Alle Sonn- und Peyertäge des Jahrs soUen sammtliche Schüler,
lerTdie^Kinder ^^ ^^ ^^^^ ^^^^ lafst, ehe der Gottesdienst Morgens anfangt, sich
frub vor dem in der Schul auf ihren gewöhnlichen Plätzen einfinden, wo ihnen
der^Sch^iS^er^ aus einem Geistlichen' und sonderbar die Verbesserung der Sitten
scheinen. zum Ziel habenden Buch etwas vorgelesen und dann, wie sie sich
25 währendem Gottesdienst in der Kirch aufzuführen haben, an-
befohlen werden soU.
§ 57.
Wie sie sich Kurz vor dem Zusammenläuten gehen sie paarweis in die
in der Kirch xr» i-ji» •!• i r\ ^ j»«i_
zu verhalten. Kirch und kmen Sich m guter Ordnung an die ihnen angewiesenen
30 Plätze, allwo sie stehend oder sitzend ^i^ Predig aufmerksam an-
hören und dem übrigen Gottesdienst in möglichster Stille unter
andächtigem Gebeth beywohnen. Hierauf hat entweder der Schul-
meister oder, wann dieser, anderer Verrichtungen halber, verhindert
wäre, der älteste Eirchen-Censor jedesmal genaue Acht zu tragen;
85 und daher soll er nicht weit von der Jugend knien, damit er aDe
wohl sehen und bemerken könne. Die ungeberdige, ausgelassene
oder andere störende Kinder sollen ein auch zweymal ermahnet
und, wo dieses nichts verfienge, nach vollendetem Gottesdienst so-
gleich öffentlich in das Schulhaus geführet und zum Schrecken
40 anderer nach Verschulden abgestraft werden. Endlich nach voll-
brachtem Gottesdienst sollen die Kinder nicht die Erste seyn,
27. Land-Schulordnung f&i Baden-Baden 1770 227
welche zur Kirch hinaus dringen; sie werden mithin so lang an
ihrem Ort bleiben, bis entweder der Schulmeister mitgehen oder
ihnen zum Hinweggehen ein Zeichen geben wird, da sie dann
züchtig und ehrerbietsam in ihrer gewöhnlichen Ordnung sich zur
Kirch hinaus begeben werden. &
§ 58.
Eben so sollen sie yor der christlichen Lehr oder anderem Sollen sich
nachmittägigen Gottesdienst sich in dem Schulhaus yersammlen ^^^ T?', ^^^
und in voriger Ordnung in die Kirch und aus derselben geführet Lehr in der
werden. lo ^^"^ 7^^
sammlen.
§ 59.
An den sogenannten Filialorten sollen die Schulkinder eben- Von den Filial-
falls Sonn- und Feyertags sich in dem Sohulhaus eme Viertelstund ^^"^ ^^'^^'^
J o sie an ge-
Yorher yersammlen, ehe man sich nach der Mutterkirch zum yor- meldtenTagen,
mittagigen Gottesdienst auf den Weg begiebt, und durch ihre « Mu^rklrch
Schulmeister in guter Ordnung bis dahin geführet, nach dem Gottes- geführt,
dienst aber wiederum also nach Haus begleitet werden. Ist der
Schulmeister yerhindert, so wird der Kirchen-Censor dessen Stelle
hierinn yertretten. Auf dem Kirch weg, wann «die Witterong und
andere Umstände es leiden, mag nutzlich ein Geistliches Lied ab- ao
gesungen oder Wechselweis etwas gebethet werden.
§ 60.
An erst gedachten Orten, so fem alldort der Pfarrherr selbst Vonderchrist-
oder dessen Capellan die christliche Lehr nicht haltet, auch sonsten und^Nach-^
die dortige Pfarrkinder wegen Entfernung der Orten in die ss mittägigenAn-
Mutterkirch zum Nachmittägigen Gottesdienst, sonderbar Winters- m^dten FilSt^
zeit, nicht gehen können, sollen Nachmittags um die yon dem orten.
Pfarrherm bestimmte Stund die Schulkinder sich ebenfalls in dem
Schulhaus einfinden, yon ihrem Schulmeister in dem Catechismus
unterrichtet und nach Verlauf einer Stund in die Kirch oder Ca- so
pelle des Orts gefuhret oder, wo sich dergleichen keine befände,
an einem sonst geziemenden Ort mit dem übrigen Volk zur gewöhn-
lichen Andacht yersammlet werden. '
§ 61.
So oft die Schuljugend mit einem öffentlichen Umgang, S5 Das Auffabren
Leichbegängnufs u. s. w. zu gehen hat, soll die nämliche Ord- ^y o^nl;-
nnng, wie oben yon der Kirch gemeldet worden, zu allgemeiner liehen üm-
Erhauung sorgsam beachtet werden. ^ °^®"'
15*
228
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschäfben
Sie sollen zu
ihrer Zeit zur
H. Beicht und
Communlon
angehalten
werden.
§62.
Das hieroben insgemein schon angedeutete und höchst krif-
tige Mittel, den Kindern wahre Frömmigkeit beyzubringen, nämlich
die heilige Sacramenten der Burs und des Abendmahls betreffend,
5 versprechen Wir Uns von jedes Orts Seelsorger, er werde den iD
dem Bischthum vorgeschriebenen Verordnungen und seinem eigenen
Eifer gemäfs bestens besorgt seyn, dafs die Schuljugend hierum
gründlich unterwiesen und zu nutzlichem Gebrauch eben gedachter
Heilsmittel angehalten werde, wobey die Zeit der ersten Conununion
10 sonderbar zu beobachten und wohl zu benutzen ist.
Wichtigkeit
der Schul-
Visitationen.
Vierte Abtheilung.
Von den Schul-Visitationen.
§ 63.
Gleichwie einerseits die Vernunft lehret, dafs die Gesetze
IS und Landesherrliche Verordnungen ihre eigene Ausübung zum
Zweck haben und ohne dieselbe gleichsam nur Körper ohne Le-
ben seynd, also zeiget andrerseits die Erfahrung, dafs auch die
heilsamste Gesetze und Elugeste Verordnungen oft ohne Erfüllung
bleiben und folgsam zu nichts werden, bald zwar aus Vergessen-
20 heit und Unachtsamkeit, bald aus Saumseligkeit oder Unbeständig-
keit derjenigen, welche die letzte Hand an die vorgeschriebene
Werke zu legen hätten. Damit ein gleiches dieser allgemeinen
Land -Schulordnung, deren genaue und beständige Ausübung Uns
so sehr angelegen ist, nicht wiederfahre und so fort Unseren lands-
35 yätterlichen Wünschen und gefafster bester Hoffnung nicht zu wider
gehandelt werde: als wollen Wir alles Ernstes, dafs fordersamst
jenes Mittel nachdrücklichst angewendet werde, welches gedachtem
so beträchtlichen Uebel am sichersten begegnen kann« Es besteht
solches in öfteren und genauen Schulvisitationen, als vermög wel*
30 eher auf die Lehrmeister so wohl als Schüler fleifsig acht gegeben,
die Yoh der einen oder anderen Seite etwa nach und nach ein-
schleichende Fehler alsobald bemerket, gebessert und somit deren
weiterem Fortgang yorgebogen werden kann. Zu diesem End
Wöchentliche,
die durch den
Pfarrer ge-
schieht.
§ 64.
S5 Verlangen Wir vor allem, dafs jedes Orts Pfarrherr in
Gleichförmigkeit mit den schon bekannten Diöcesan- Verordnungen
27. Land-Schulordnmig fOr Baden-Baden 1770 229
die Schul wöchentlich hesuche, und zwar nicht allein in dem Haupt-
ort seines Kirchspiels, sondern auch, so yiel es immer möglich seyn
wird, in den seiner Seelsorg anvertrauten Filialorten. Diese Visi-
tation wird um so nutzlicher seyn, wenn sie auf yerschiedene Tage
und Stunden unversehens geschieht, wann bey derselben mit einer &
angenehmen Abwechslung bald die christliche Lehr, bald das Rech-
nen, Schreiben oder andere Schulübungen vorgenommen und unter-
suchet werden, nun diese Classe der Kinder, ein andermal wieder-
um eine andere examiniret wird. Womach dann entweder ein
verdientes Lob zur Aufmunterung oder die etwa nöthige Er- lo
mahnungen, für die Schulkinder zwar öffentlich, fär den Lehr-
meister aber in der Stille, mit klugem Eifer einzurichten seyn
werden.
§ 65.
Alle Jahr soll über das eine allgemeine feyerliche Schul- u Jährliche,
besuchung vorgenommen werden ; in welcher Absicht man besorgen vfsUatioM-
wird, dafs etliche eifrige und des Schulwesens kundige Geistliche CommiBsarlus
als Yisitatores aufgestellet werden, welchen in verschiedenen vorzime^men
Theilen unserer Fürstl. Landen gemeldtes heilsame Geschäft zu
betreiben obliegen soll. Die füglichste Zeit darzu wird zwischen 20
Ostern und Pfingsten seyn, da dann der Yisitator in dem ihm
angewiesenen Bezirk alle Landschulen selber besuchen und von
Amt zu Amt, immer mit Zuziehung des Beamten wie auch in
Beyseyn jedes Orts Pfarrherm und Gemeind- Vorstehers, die offent-
Gche Visitation halten wird. Bey dieser soll gegenwärtige Unsere 35
Verordnung wohl durchgegangen und anbey genau nachgesehen
werden, ob und wie selbige nach allen ihren Theüen vollzogen
werde, besonders aber was für einen Fortgang in den zu erlernen
nothigen Stücken die Schuljugend bis dahin gemacht habe. Würde
cdlenfalls der Visitator oder Beamte bisweilen wegen wichtigen so
Hindemussen der Visitation entweder ganz und gar nicht oder
doch nicht an allen Orten beywohnen können, so soll in Zeiten
solches gehörig angezeiget und die Stelle der Abwesenden durch
sonst jemand tauglichen ersetzet werden.
§ 66. 85
Damit aber die Jugend zum Lernen und zur Erfüllung ihrer in der jähr-
übrigen Pflichten desto kräftiger gezogen werde, verordnen Wir schulpreise"
Mermit gnädigst, dafs in eben gedachter jährlichen Visitation jenen ausgetheilt
Schülern, welche sich vor andern durch Tugend und Wissenschaft
bervorthun« gewisse Schulpreise mit einem kleinen Gepräng in 40
230 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
. Gegenwart der Yiaitatoren, der Eltern, wie auch anderer, die da-
bey erscheinen wollen, sollen ausgetheilt werden. Diese Schul-
preise mögen sich sammtlich, nach Unterschied gröfserer oder
kleinerer Ortschaften, auf 2, 3 bis 4 fl. belaufen , doch niemals in
5 Geld, sondern in anderen der Jugend nützlichen Dingen, als etva
E^leidem und Büchern bestehen, nachdem solches die Umstände
erheischen oder die Yisitatores für gut befinden werden. Die
hierzu nöthige Kosten werden aus mehr gedachtem Fundus der
'Weinkaufsgeldem hergenommen oder, so lang dieses nicht sep
10 könnte, einsweilen Ton jeder Gemeinde für ihre besondere Schul
bestritten werden.
§ 67. ^
Wie diese AuB- Etliche Tage vor erwähnter Visitation wird der darzu be-
schel^n^soU. stimmte Tag dem Schulmeister angedeutet. An demselben stellen
1» sich die Kinder, in der Schul etwas sauberer angekleidet ein; nach
dem gewöhnlichen Gebeth giebt der Schulmeister den Schreiben-
den eine neue Vorschrift, auch jenen, welche rechnen lernen, ein
noch unbekanntes Exempel, wornach ein jeder seine Aufgab obue
alle Beyhülf verfertiget. Zur bestimmten Zeit erscheinen sodam
ao die Visitatores, empfangen von dem Schulmeister die hierzu be-
reitete jährliche Schul-Catalogen und
§ 68.
Aus dem Machen den Anfang mit dem Gatechismus. Welches Kind
Catechiflmus. ^^ daraus gesetzte Fragen am schicklichsten beantworten wird, dem
S5 soll von 3 fl. eine gab ä 48 kr. und so, nach Maafs des bestimmten
Prämien -Gelds, mehr oder weniger zu Theil werden; welches in
gleichem von den übrigen hier folgenden Gaben zu verstehen ist
§ 69.
Aus dem Nach diesem werden die frische Schriften und Bechnungs-
Schreiben? ^ Excmpel besehen, die Schreibende femer in der Ortographie
geprüfet und ihnen zu diesem End etwas dictiret. Wer nun eeine
Schrift nach den Regeln so wohl der Schön- als Rechtschreibkimst,
wie auch das Rechnungs- Exempel zum besten wird verfertiget
haben, der soll die erste Gab k 40 kr., der andere Beste aber die
35 Zweyte k 20 kr. empfangen.
§ 70.
Aus dem Lesen Mit etwas geringem Gaben, nämlich & 24 kr. und 12 kr.
Stabiren. werden jene zween belohnet, welche das Gedruckte so wohl ab
Geschriebene, jedoch nicht aus ihren gewöhnlichen, sondeni an-
27. Land-Schulordnung für Baden-Baden 1770 231
deren ihnen vorgelegten Büchern, am fertigsten und deutlicheten
lesen werden. Der best buchstabirende bekommt eine Gab ä 12 kr.
§ 71.
Endlich empfangt jenes Kind, welches das Jahr hindurch Für den
r o o 1 emsigsten un
sich in der Schul am emsigsten eingefunden hat, eine Schankung 5 Bchulgehn.
Ton 24 kr.
§ 72. -
Uebrigens soll bey gemeldter Austheilung der Bedacht be- Dabey soll
sonders auf jene genommen werden, welche bey dem Gottesdienst, Fromm"und
in der Schul und auf der Strasse sich fromm und sittsam aufgeführet lo Sittsamkeitge-
haben. Daher auch, wann gleich einer wegen seiner Fähigkeit ^ ^^ ^® ®"*
eine Gab verdienet hätte, indessen aber der Schulmeister gewissen-
haft bezeugen würde, dafs solcher in der Kirch so wohl als sonsten
eine schlechte Auffuhrung gezeiget, auch auf geschehene Ermah-
nung und empfangene Correction sich nicht gebesseret hätte, 15
80 soll nicht diesem, sondern dem folgenden besser gesitteten
Schüler die Gab zugetheilet werden. Wann mehrere, welche um
diese Schulpreise streiten, sich gleich und in dem nämlichen Grad
beenden, so wird das Loos entscheiden, wer die Gab davon
tragen soll. 90
§ 73.
Nachdem nun diese jährliche Schuluntersuchung in jedem ^'
Amtsbezirk wird vollendet seyn, soll über deren Befund von dem Bricht Mch
Yisitator und Unserem Beamten entweder ein gemeinsamer oder vollendeter
von jedem ein besonderer ausführlicher Bericht an Uns, wie auch 95 '*'
von gleichem Inhalt an die geistliche Obrigkeit erstattet und darinn
deutlich bemerket werden, ob von Seite aller jener, denen es ob-
liegt, zum besten des Schulwesens das nöthige gehörig beygetragen,
oder im Gegentheil worinnen gegen diese Unsere Verordnung ge-
handelt worden, und wie den etwann eingeschlichenen Fehlem so
für das künftige möge abgeholfen werden. Einen theil dieses
Berichts wird jene Tabell ausmachen, welche das Betragen
der Schulmeister betrifft, und von der hierunten § 106 Meldung
geschieht.
§ 74. 85
Würde man endUch bey mehr gedachter Visitation wahr- Wann eine
nehmen, dafs hier und dort eine besondere Saumseligkeit herr- iicheVisitation
Bchete, der Schulmeister zur Erfüllung seiner Amtspflichten nicht vorzanehmen.
genugsam angehalten und die wöchentliche Schulbesuchungen
schläfrig betrieben würden: so soll der Visitations-Commissarius «o
232 Badische Schulordnungen 1. MarkgrafBchafben
ohne einige Bestimmung der Zeit bald in diesem bald jenem
Ort eine auserordentliohe Yisitation anstellen und so fort, in
welchem Stand er alles befunden habe, sowohl der Gebtlichen
Obrigkeit als Unserer Regierung ohne Yerschub getreulich ein-
5 berichten.
Fünfte Abtheilung.
Von Aufstellung, nöthigen Eigenschaften und Pflichten
der Schulmeister.
§ 75.
Behutsamkeit lo Da aber die auch sonsten genaueste Befolgung gegenwärtiger
"* tüch^^r"^ Unserer Verordnung wie auch der von den Schülern anzuwendende
Schulmeister. Fleifs den vorgesteckten Endzweck nicht erreichen wird, wann
selbe nicht durch geschickte Hände geleitet werden, als folget
Yon sich selbst, wie nöthig es sey, solche Leute zu Schulmeistern
15 auszusuchen und anzustellen, welche mit den zu einem so wichtigen
Amt erforderlichen Eigenschaften genugsam versehen seynd, und
von denen man sich getrösten kann, dafs sie die ihnen anzuYer-
trauende Blühe und Hoffnung Unserer Landen, nämlich die kleine
Jugend, vollkommen wohl besorgen, selbe in Tugend und Wissen-
go Schaft bestens unterrichten und mithin gute Christen und Bürger
daraus bilden werden. Um nun hierunter desto sicherer zu Werke
zu gehn, so ist
§ 76.
Was man von Unser ernstlicher gnädigster will und Befehl, dafs keiner zu
daten erfor^ ^^ einem Schuldienst angenommen werde als unter folgenden Beding-
dere, der um nufsen :
^X^fan-^' 1- Mufs er von Christlichen Eltern ehrlich gebohren seyn,
suchet 2. Seines Alters wenigstens Zwanzig Jahr zählen,
3. Glaubhafte Zeugnufs beybringen, dafs er sowohl in Ansehung
30 der Religion als sonsten sich fromm und ehrlich aufgefähret
habe. Femer
4. Seine Fähigkeit betreffend, soll er nicht allein in dem Lesen,
schön und richtig Schreiben vollkommen erfahren seyn, son-
dern
3s 5. Anbey von der Rechenkunst die fünf so genannte Species,
und wenigstens einige leichtere Regeln gehörig wissen,
6. Den Choral verstehen, auch an Ort und End, wo es erforder-
lich ist, die Orgel schlagen können.
27. Land-SchttlordDUDg ftir Baden-Baden 1770 233
7. Einige lateinische Schulen, wo es immer möglich, absolviret
haben und endlich
8. Sich anheischig machen, dafs er das Lehramt unverändert
fortsetzen und ohne herrschaftliche Erlaubnufs von dem ihm
anvertrauten Schuldienst nicht abgehen wolle. Dahingegen 5
wann ein sich darstellender Candidat berichtiget und von
ihm erwiesen wäre, dafs er dem Müfsiggang, Spielen, un-
mäfsigen Trunk und derley beträchtlichen Lastern ergeben
sey oder verdächtigen Umgang mit Weibsbildern pflege : ein
solcher, hätte er auch ansonsten viele Fähigkeit und andere lo
erforderte Eigenschaften, soll für allzeit in Unseren Landen
von den Schuldiensten ausgeschlossen seyn.
§ 77.
Indem einiffen Städten und anderen Gemeinden bisher ge- ^?™ ^®"
^ memde darf
gönnet gewesen, bey Erledigung eines Schuldiensts einen neuen is einen Schul-
Schulmeister für sich anzunehmen und solchen gleichwohl der mejater eigen-
-.j j. mächtig an-
geist- und weltlichen Obrigkeit vorzustellen, so mögen Wir dieses nehmen.
fernerhin auch, jedoch dergestalten geschehen lassen, dafs man von
Seite der Obrigkeit zu Annahme des vorgeschlagenen Candidaten
nicht schlechterdings verbunden sey, besonders wann sich geschick- ao
tere und in christlicher Unterweisung der Jugend fähiger befun-
deDC Leute darstellen sollten oder Wir einem aus den anderen
bereits angestellten Schulmeistern sothanen Dienst anvertrauen
wollten.
§ 78. 25
Sobald daher ein Schuldienst erlediget wird, so soll entweder Müssen vor
Uns, Unserer nachgesetzten Fürstlichen Regierung oder der zu ^dnrch ein*
Besorgung des Schulwesens gnädigst angeordneten Commission die Examen ge-
gehörige Anzeig geschehen, bey welchen Stellen sodann die Candi- ^^ ® ^^^ ®°*
daten sich zu melden haben und ihre Bittschriften überreichen so
können, von dorten aber an das bestimmte Ort, um das nöthige
Examen auszustehen, sollen verwiesen werden, jedoch so, dafs von
dem Amt ein pflichtmäfsiger Bericht vorher einlaufe, welcher aus
den Supplicanten der tüchtigste zu seyn scheine, auch ob nicht
etwa der Pfarrherr eine Einwendung gegen einen oder den andern 35
zu machen habe.
§ 79.
Die Examinatoren belangend, werden Wir die nöthige Vor- Von wem
flehung fliun und nicht nur allein aus dem Mittel Unserer Fürstl. vorannehmen.
Regierung jemand hierzu ernennen, sondern es soll auch die geist- 40
234
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Worinnen
solches be-
stehe, und wie
es anzuordnen.
10
15
20
Der neu an-
genommen
Bchulmeister
soll so gleich
seinen Dienst
antretten.
liehe Obrigkeit, als welche über des Gandidaten Fähigkeit in Be-
treff der Unterweisung im Christenthum und Auslegung des Cate-
chismus ohnehin zu erkennen hat, ersucht werden, einige Hit-
examinatoren anzustellen.
§ 80.
Diese nun werden sich satnmtlich genau und hinlänglich
erkundigen wegen folgenden einen jeden Candidat betreffenden
Stucken:
1. Wegen dessen Namen, Eltern und Yatterland,
2. Dessen dermaligen Aufenthalt,
3. Alter, Stand und Auffahrung, besonders in Rucksicht auf die
am End des 76^ § hieroben angedeutete Fehler.
4. Wie dessen Attestaten lauten, und in wie weit selben Olaa-
ben beyzumessen?
5. Ob und wie yiele Schulen er studiret, auch was für einen
Fortgang er darinnen gemacht?
6. Wie er im Deutsch und Lateinisch Buchstabiren, Lesen und
Schreiben, wie auch in der Ortographie erfahren, und
7. Wie weit er in der Rechenkunst bewandert seye? Ueber
welche Stücke der Candidat in Gegenwart der Examinatoren
die Proben zu machen hat. Ferner
8. Wie er in dem Christenthum, in Auslegung des Eatedüsrnns
und in der Lehrart bestehe?
9. Was endlich dessen Stimm, den Choral, das Orgelschlagen
oder andere Musik betrifft, soll er bey einem in dieser Kunst
wohl erfahrenen Meister die Prob ablegen, wovon dieser ein
unparteyisches und gewissenhaftes Attestat den Examinatoren
zuschicken wird, welche letztere sodann über des einen oder
mehreren Supplicanten Tüchtigkeit ihren Bericht nach an-
liegender Form sub Lit. A abstatten sollen.
Zu folg dessen wird nun der yacirende Dienst wiedemm Ter-
geben, jedoch dabey besondere Rucksicht auf jene genommen
werden, welche bey einem schon versehenen geringeren Schul-
dienst sich wohl verhalten und mithin um einen besseren sich ▼e^
35 dient gemacht haben.
§ 81.
Derjenige, welcher also zu einem Schuldienst gelanget, soll
sich alsobald bey dem Beamten und Pfarrherren des Orts melden,
und mittelst Vorweisung seines erhaltenen Decrets legitimiren. Von
40 der Zeit des ergangenen Decrets aber soll er innerhalb acht Tagen
den neuen Schuldienst, bey dessen Verlust, antretten.
25
30
27. Land-Schalordnuug für Baden-Baden 1770 235
§ 82.
Ein wirklicher Schulmeister soll vor allem besorgt seyn, sei- Wie er für
nen eigenen Lebenswandel als ein guter Christ und ehrbarer Mann » "p ^® eigene
wohl einzurichten, theils damit er hierdurch den göttlichen Segen aafzufahren
über seine Schularbeit häufiger herabziehe, theils seine Schüler & ^^^'
sowohl als andere gebührend erbaue, mithin soll er sich immer
eines stillen, tugendsamen und untadelhaften Lebens befleifsen.
§ 83. '
Gegen des Orts Pfarrherrn, als seinen geistlichen Vorsteher, ^*o ^^ "<^^
soll er den schuldigen Respect niemal vergessen, sondern vielmehr lo pfarrberrn
den übrigen Pfarrkindern diefsfalls mit gutem Beyspiel vorgehen, ^u verhalten,
dessen Ehr überall gebührend schützen, die von ihm gegebene ^ann er zu-
Ermahnungen bereitwillig annehmen, allen Anlafs zu verdrüfslichen gieichMessner
Uneinigkeiten mit demselben, bey sich sowohl als bey anderen,
Yerhinderen und, wo er zugleich Mefsner ist, dem Pfarrer in den i&
geistlichen Yerrichtungen stets willig und gehorsam zu Diensten
seyn, die Kirch und die dazu gehörige Sachen in bester Ordnung
und Reinlichkeit erhalten, wohl verschliefsen und dafür eben so
viel als für sein Eigenthum Sorg tragen.
§ 84. 90
Nicht minder wird er seinem Beamten und übrigen Orts- Wie gegen
Vorstehern die jedem gebührende Ehrerbietsamkeit beweisen und Ortsvorsteher
allem dem vorzubiegen suchen, wodurch ihnen billige ürsach ^^^ andere,
einiger Beleidigung möchte gegeben werden; wie er dann auch an-
dere, sonderbar die Eltern seiner Schüler mit wohlanständiger 25
Lebensart, bereitwilliger Lieb und Vernünftigem Betragen gegen
jedermann zu gewinnen suchen soll.
§ 85.
Kein Schulmeister soll ohne Vorwissen und Erlaubnufs des J^^^ ^®?/T
rjnsigkeit oe*
Pfarrers und Beamten von seiner Schul abwesend seyn, damit er 30 standig in der
auf die verordnete Schultage zu der bestimmten Zeit immer sich ^^^ .*" ^^
in derselben einfinden möge. Zu diesem End wird ihm hiermit
alle Gattung jener Handlungen und Nebenarbeiten durchaus ver-
bothen, welche ihm die zu seinem wichtigen Beruf nöthige Zeit
hinwegnehmen und schmäleren könnten; und dieses zwar um so ss
billiger, als Wir die gnädigste Verfügung gemacht haben, dafs
jeder Schulmeister hinreichend in Stand gesetzet wird, sich ehrlich
durchzubringen, und folgsam nicht benöthigt ist durch andere
Wege sein Brod zu verdienen. Das Geigen und Aufwarten bey
236 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Eirchweihen, Hochzeiten u. d. g. als etwas für ihn höchst unanstän-
diges untersaget sich von selbsten.
§ 86.
Müfste er je- Müfste er etwa aus erheblichen Ursachen und wegen unyer-
kurze Zeit ^ schicblichen Verrichtungen auf eine kurze Zeit die Schul yerlassen,
abwesend go soU sie durch den Präceptor fortgesetzet oder an Orten, vo
dessen die deren keiner ist, den Kindern indessen einige Schularbeit, als et-
Schul zu be- was ZU schreiben, auswendig zu lernen u. s. w. augewiesen werden,
. °' womit sie allenfalls, unter der Aufsicht der Schulfrau oder eines
10 gröfseren und yemünftigeren hierzu bestellten Schülers die Zeit
ruhig und nutzlich zubringen mögen.
§87.
^b'f'^^^f unter der Schullection soll er einzig auf die Schulkinder be-
erkeineandere dacht sejn und daher keine andere Arbeit zu dieser Zeit weder
Arbeit vor- 45 fQj. gj^j^j vornehmen noch durch die Seiniffe in der Schulstube Ter-
nehmen
richten lassen. Eben so wenig sollen die Schulkinder in den Lehr-
stunden durch andere Geschäften oder Verrichtungen von ihm ge-
hindert werden.
§ 88.
WiederSchul- 30 Dcsseu Betragen gegen die ihm anvertraute Jugend soll ins
^egen die gemein so beschaffen seyn, dafs er von derselben zugleich geliebet
Schüler auf- und geforchtet werde. Hierzu wird das meiste beytragen, wann
e. ^^ einerseits mit einer väterlichen Güte ihnen durchgehends be-
gegnet, ihren Nutzen und Fortgang aufrichtig suchet, keine partey-
2b liehe Neigung gegen eine oder andere zeiget, indessen doch die
frömmere und fleifsigere mit Lob und anderen kleinen Vorzögen
aufmuntert; andererseits aber ein gewisses Ansehen allzeit bey-
behaltet, mit den Kindern sich keineswegs zu gemein machet,
durch eine schädliche Milde die verdiente Strafen den schuldigen
30 nicht leicht nachlasset u. s. w. ; hierbey jedannoch den nöthigen
Unterschied zwischen den faulen und jenen, welche eines lang-
sameren Begriffs seynd, beobachtet und gegen diese letztere sich
nicht unwillig, verdrossen und rauh bezeiget, sondern mit aller Be-
scheidenheit und Geduld, unter Yorstellung des ihnen hierunter
35 zugehenden Nutzens, was sie zu erlernen haben, ihnen beyzubringen
Mittel zu ge- S^^^het.
schwindem § 89.
Fortgang der Unter die allgemeine und jeder Classe der Schulkinder zu-
Schuljugend, kommende Mittel, wodurch selbe in dem Lernen geschwind zu-
27. L^d-Schulordnung für Baden-Baden 1770 237
nehmen mögen, können von Seite des Lehrmeisters besonders
folgende gezählet werden:
1. Wann er in seiner Lehrart die yorgeschriebene Ordnung in
allem unverbrüchUch haltet.
2. Das Stillschweigen als ein höchst nöthiges Stück der ohne- &
hin unruhigen und geschwätzigen Jugend nachdrücklichst an-
befiehlt und auf alle Art betreibet.
3. Wann er, da ein Elind zu antworten aufgerufen wird, besorget
ist, dafs es allzeit so laut antworte, dafs alle übrige davon
zugleich lernen können. lo
4. Wann er unter den Schülern in gehöriger Ordnung keinen
übergeht.
5. Keinen zu einer höheren Glasse schreiten lafst, er habe sich
dann in der seinen genug befähiget.
6. Endlich wann er, um eine löbliche Beeiferung zu erwecken, n
gewisse Ehrenplätze für die bessere in der Schul anweiset,
und ausser der Schul sie ein kleines Ehrenzeichen, als etwa
einen sauberen Bildpfenning, tragen lafst.
§90.
Nebst eben gedachten allgemeinen Mitteln wird ein kluger 2o Besondere:
Lehrmeister aus fleifsigen Beobachtungen und längerer Erfahrung
annoch andere besondere Yortheil und nutzliche Kunstgriff leicht
erlernen, deren er sich zum Besten der unterschiedlichen Gat-
tungen und Classen seiner Schüler wird gebrauchen mögen; der-
gleichen seynd: ss
§ 91.
Dafs er die öffentliche in der Schul zu verrichtende Qebether In betreff des
langsam deutlich und sonderbar wohl abgesetzet verrichten lasse; B^uens^und
Das Singen aber belangend mit dem nämlichen Gesang so lang Singens.
fortfahre, bis die Schüler dessen Melodie vollkommen können und so
also selbes bey dem öffentlichen Gottesdienst unanstöfsig absingen
mögen.
§ 92.
Eine nach hierunten angehenkter Form sub Lit. B gedruckte Wie den An-
Grofse Abc-Tabell kann füglich dienen, den ersten Anfängern zu ss x'^fl^g^'^dw
geschwinderer Kennung der Buchstaben zu helfen. Sie soll Buchstaben au
offentUch aufgehenket, die kleinere Schüler, wann die Lehrordnung *^®^^®^'
sie betrifft, zugleich aufgerufen, bald dieser bald jener Buchstab
ihnen sammtlich mit einem Stäblein erstlich gezeiget und sie
hernach wiederum darüber befraget werden. 40
238 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
§ 93.
Wie jenen, Yiix lene, welche sich im Buchstabiren und Lesen übeo, soll
welche Buch-
Stabiren oder folgende Weise, die schon mehrerer Orten besonderen Beyfall ge-
lesen, funden, eingeführet werden. Die in dieser Olafs sich befindende
5 Kinder sollen, so yiel möglich ist, gleiche Bücher haben, als z.E.
den Oatechismus, das Eyangelienbuch u. d. g. Sie werden zu ihrer
Zeit ebenfalls alle aufgerufen; da eines seine Lection laut und
yerständlich aufsaget, geben die übrige zugleich acht und buch-
Stabiren oder lesen in der Stille mit; werden bald dieses, bald
10 jenes wechselweis zum Fortfahren aufgefordert; wobey jedoch
auch von dem Lehrmeister selbst das StiUschweigen mögUchst ge-
halten und alles nur durch Zeichen mittelst eines Stableins, so er
in der Hand führet, behandelt wird. Also ermahnet er die feh-
lende mit einem Klatschen auf das Buch zum Wiederholen und
15 Yerbesseren, die zu leis lesende mit Aufhebung des Stableins za
lauterem Lesen u. s. w.
§ 94.
Was wegen Mit jenen, welche in der Kalligraphie, das ist in der Kunst
dem Schön- schön ZU schreiben, beschäftiget seynd, soll man trachten, dafe sie
scnreibeu zu » o ./ / r
beobachten. ^ dieses nicht durch blofses Nachmalen, sondern durch Regeln ge-
lehret werden; zu welchem End unter anderen eine gestochene
Tabell für diese Olafs der Schüler zum Vorschein kommen wiri
Sie sollen vor allem gleich Anfangs in den Haupt- und Grand-
strichen der Buchstaben wohl geübet werden.
«5 § 95.
Wie die Vor- Zu ihren Vorschriften soll der Schulmeister allzeit nützliche
lieh ein- Materien erwählen, z. E. eine heilsame Sittenlehr, eine kurze lehr-
zurichten. reiche Geschieht, auch bisweilen etwas aus einem Buch, welches
Yon der Haushaltung, Ackerbau u. d. g. handelt, zum besten der
90 Landjugend. Übrigens damit er in Verfertigung der Vorschrißen
nicht allzuviel Zeit ohne Noth und Nutzen anwenden müsse,
so sollen dieselbe 1) nicht zu oft frisch gegeben, 2) von den Schü-
lern sauber gehalten, und so 3) wechelweis wiederum anderen
zum Nachschreiben vorgelegt werden.
35 * § 96.
Wie die Orto- Vor allem aber sollen die Schreibschüler zur Ortographie^
betr^'b ^^ ^^ ^®* ^^' Kunst recht und richtig zu schreiben angehalten und
zu diesem Ziel ihnen öfters etwas nutzliches, z. E. kurze Formeh
von Briefen, Scheinen, Handschriften, Quittungen, Berichten u. d. g.
27. Land-Schulordnung für Baden-Baden 1770
239
dictiret werden. Die ortographische Regeln sollen ihnen, wie schon
hieroben yersprochen worden, zu Händen kommen.
§ 97.
Damit das Corrigiren in den Schriften mehr Nutzen schaffe,
sollen die Schreibbücher der Schüler so eingerichtet seyn, das die s
Schrift nur auf dem einen halben Theil des in der Mitte ge-
brochenen Quartblats fortgeschrieben werde. Wann nun diese
Schrift corrigiret ist, so mufs der Schreibschüler die neuere auf
den anderen Theil gedachten Blattes hinschreiben; welches dahin
dienen wird, dafs theils der Schüler die in Toriger Schrift be- lo
gangene Fehler besser vor Augen habe und sicherer yermeide,
theils der Schulmeister die alte und neue Schrift desto geschwinder
gegen einander halten und den Fleifs oder Unfleifs des Schülers
sehen möge.
§ 98. 15
Für die, welche die Rechenkunst erlernen, soll gemäfs dem
20^ § eine in der Schul aufgehenkte schwarze Tafel sonderlich
dienen; auf dieser soll ein grofses so genanntes Einmaleins ent-
weder gedruckt oder mit der Kreide gezeichnet stehen; jedoch
so viel Platz dabey gelassen werden, dafs nach Mafs des Fort- so
gangs der lernenden verschiedene Rechnungs-Exempel mögen an-
geschrieben und also in deren Verfertigung mehrere Schüler zu-
gleich nutzlich können beschäfftiget werden.
Wie die
Schriften
natzHch zu
corrigiren.
Yortheil für
die Rechen-
schüler.
§ 99.
Da in verschiedenen Ortschaften nöthig ist, junge Leute nach 25
und nach zur Erlernung des Chorals und etwann auch der Musik
anzuhalten, damit der öffentliche Gottesdienst desto geziemender
und erbaulicher möge gehalten werden: als kann man hierzu
am fugliohsten die Nachmittagstunden der Sonn- und Feyertagen
verwenden. 30
§ 100.
Endlich liegt dem Schulmeister auch ob, um Yerbesserung
der fehlenden Jugend zu seiner Zeit mit vätterlicher Schärfe die
nöthige Bestrafungen zu gebrauchen, hierbey aber den Mittelweg
zwischen einer allzu weichen Gelindigkeit und einer allzu strengen 35
Rauhigkeit wohl zu halten. Er soll mithin bey einem sich ver-
fehlenden Kind zu forderst und mehrmal die Güte versuchen,
nach dieser zu minderen Strafen schreiten, als öffentlich in der
Schul knieen lassen, an das letzte Ort setzen u. d. g. Lafst das
Woza die
Sonntägliche
Nachmittag-
Stunden zu
verwenden«
Wie die
fehlende
Kinder zu
hestrafen.
240 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Elind hierauf noch keine Besserung spüren, so soll der Schnhneister
die Ruthe, niemals aber einen Stecken oder dergleichen Instrament
zu Händen nehmen und in der wirklichen Bestrafung weder un-
ziemliche Scheltwort hören noch einen übermäfsigen Zorn an sieb
b merken lassen, die Straf auch so wohl nach dem Alter und Kräf-
ten des Kinds als nach der bey dem Verbrechen unterloffenen
Bofsheit abmessen ; den übrigen Schülern zugleich, damit die Be-
strafung mehreren nutzlich werde, begreiflich machen, wodoick
dieser oder jener Mitschüler sothane Straf sich zugezogen habe.
10 § 101.
Kleine Schul- Damit alle hierobon weitläufiger angeführte Pflichten Ton
die^Lehr- einem Schulmeister wohl erfüllet werden, so ist ihm ein kleiner
meister. Yorrath nützlicher Bücher nothwendig. Dergleichen mögen sep:
1. Die oben § 44 erwähnte Schulbücher.
15 2. Ein gröfserer Haus-Catechismus, welchen er nach Bath sei-
nes Pfarrherren nebst dem kleinen Diöcesan^Catechismus sich
anschaffen wird.
3. Qoffine catholisches Unterrichtsbuch yon der neuen yerbeaser-
ten Ausgabe.
20 4. Vogels Leben der HeiUgen.
5. Ein und anderes ökonomisches Buch, sonderbar yon dem
Ackerbau u. d. g.
§ 102.
Sie massen In Gemäfshcit des t8^ § wird der Schulmeister am ^d
"T°b*U^^in°^ 25 jedes Monats dem Beamten und Pfarrherm eine genaue Tabell
reichen : wie einschicken. Auf dieser sollen erstlich alle Tage des Monats nach
^^f^rti'* ^®'" der Ordnung verzeichnet und zugleich bey jedem bemerket wer-
den, was sich in Betreff der Schulen an selbigem begeben habe,
z. E. ob es ein Sonn- Feyer- Buh- od%r Schultag gewesen; ob
30 daran der Catechismus gehalten worden u. s. f. Zw^ytens sollen
die Kamen jener Kinder sich dabey befinden, welche den Monat
hindurch die Schul yerabsaumet, mit Beysetzung, wie oft und aus
was Ursachen solches geschehen. Eine Form dieser Tabell ist hier-
unten sub Lit. C zu ersehen.
35 § 103.
Jährlicher Alle Jahr zur Zeit, da die yorgeschriebene allgemeine Schal-
der^vfsitotion Visitation yorgenommen wird, soll ein sehr genauer Catalogus Ton
einzugeben. dem Schulmeister yerfertiget, einigemal abgeschrieben und dem
Yisitator sowohl als Beamten überreichet werden, damit diese ge-
27. Land-Schulordntmg für Baden-Baden 1770 241
schwinder und leichter den Fortgang der Schüler ersehen, die
Frömmere und Fleifsigere von den andern entscheiden und, wor-
innen jedes Kind sich wirklich in der Schul übe, erkennen mögen,
nach ebenfalls hierunten beygelegter Form sub Lit. D. Ein Exemplar
dieses Gatalogus soll allzeit yon dem Schulmeister sorgföltig ver- a
wahret werden, damit er es auch sonsten das Jahr hindurch, wo es
nuthig seyn wird, aufweisen könne und immer die neuere Catalogi
mit den älteren mögen verglichen werden.
§ 104.
Nach allen diesen gnädigsten Verordnungen hoffen Wir nun, to Nachdrüok-
dafa ein jeder Schulmeister sich nach allen Kräften bestreben werde, ^*^® Ennne-
•* ^ ' rnng an die
das ihm anvertraute so wichtige Lehramt gewissenhaft zu erfüllen. Schulmeister.
Sie sollen nämlich selbes nicht als eigennützige Miedling verrichten
und um ihre Besoldung nicht mehr als um den Fortgang der Ju-
gend besorget seyn; vielweniger aber die Schularbeit nur als eine i5
Nebensach, hingegen ihre häusliche oder etwa Handwerksgeschäffte
als die Hauptsach ansehen. Zu diesem End haben sie sich wohl
zu erinneren, dafs sie nicht allein vor Oott wegen den ihrer Sorg
anbefohlenen unschuldigen Seelen und der denselben beyzubringen-
den Lehr die strengste Rechenschaft zu geben schuldig seynd; so
sondern dafs auch Wir auf ihre Aufführung genaue Obsicht tragen
lassen und somit die saumselige und ihres Amts vergessene ent-
weder mit Entsetzung ihres Dienstes oder anderen empfindlichen
Strafen ansehen werden.
§ 105. 25
Damit Wir nun versichert seyn mögen, dafs die wirklich an- Wann sie sich
gestellte Schulmeister auf ihrem Dienst nicht vorliegen und den ^"^^r^^n**^
in ersten Jahren bezeigten Eifer erkalten lassen, so sollten sie zwar Examen zu
zu einem widerholten Examen alljährlich sich hier einstellen ; wegen ^^^^^^ haben.
Entlegenheit der Orten jedoch wollen Wir sie hiervon in gewisser 30
Maafs und in so weit losgezählet haben, dafs sie nur jetzt für das
erstemal auf den ihnen bestimmten Tag vor den verordneten
Examinatoren sich dahier oder einem andern bequemlichen Ort,
nach Terschiedenheit der Diöcesen, einfinden sollen, damit Wir
durch diesen Weg . genaue Nachricht erhalten mögen, von wem 35
dermalen die Schulen besorget werden. Die sodann beybehaltene
Schulmeister haben sich in Zukunft nur dazumal wiederum zu
stellen, wann ihnen solches ausdrücklich wird verordnet werden.
Dahingegen
Monamenta Qermsoiae Paedogogica XXIV 16
242
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Ueber deren
Betragen mufs
jährlich be-
richtet werden.
Die 3 Besten
bekommen
jährlich eine
Ehren-
schankung.
§ 106.
Wollen wir gnädigst, dafs der Yisitator und Beamte alle
Jahr, nach der hierunten beygelegten Tabell sab Lit. E, üher das
Betragen und die Dienstyerrichtungen aller in jedem Amtsbezirk
5 stehenden Schulmeister pflichtmäfsig berichten, hierzu aber nicht
allein von den Pfarrherren und Gemeinds-Yorstehem die nöthige
Nachricht einziehen, sondern auch selbst die Schulmeister exami-
niren, welches am füglichsten geschehen mag, wann bey der
jährlichen Schulvisitation auch hierauf der Bedacht genommen
10 wird.
§ 107.
Und damit Wir nichts unterlassen, was immer dienen kam
die Schulmeister zu dem nöthigen Eifer in ihrem wichtigen Lehr-
amt auf zumunteren, so wollen Wir endlich, dafs jenen dreyen aus
15 ihnen, welche in den eben gedachten jährlichen Berichten das
grofste Lob yor andern davon tragen werden, eine Ehrenschanknng
künftighin von Jahr zu Jahr gereichet werde.
Die Prilcep-
tores müssen
ebenfalls durch
ein Examen
geprüft wer-
den.
Sechste Abtheilung.
Von den Preceptoren.
20 § 108.
An Ort und Enden, wo wegen grofserer Anzahl der Sdial-
kinder ein Präceptor aufzustellen ist, darf solcher nicht, wie bisher
geschehen, von dem Schulmeister eigenmächtig angenommen, son-
dern mufs von demselben dem Pfarrherren und Beamten Torgestellet
95 werden, damit diese des Candidaten Fähigkeit und vorzuweisende
nöthige Attestaten genau untersuchen mögen und so fort, nack
erfundener dessen Tüchtigkeit, selben anzunehmen erlauben.
§ 109.
Welches auch Ein gleiches ist von privat Präceptoren zu verstehen, wannet-
Pr^eptorenzu ^ ^^M^ jemand seine Kinder ausser der Schul durch derley einen
verstehen ist zu Haus unterrichten lassen wollte, welches jedoch ohne wichtige
Ursachen und ohne gehörige von dem Beamten und P&rrhemi
erhaltene Erlaubnufs niemal geschehen darf.
Wo und wann
dieselbe an-
zunehmen.
35
§ 110.
AUwo der Schulmeister zugleich den Measners- Dienst zu
versehen hat und folgsam hier und dort der Schul nicht genug-
27. Land-Schulordnung för Baden-Baden 1770 243
sam abwarten kann, und wann er zugleich über 80 Kinder in
der Schul zählet, soll er verbunden seyn, einen Präceptor zu
halten.
§ 111.
Dieser sodann hat gegenwärtige Schulordnung eben so genau, 5 Die fähigere
als der Schulmeister selbst, zu befolgen und sich anbey zu ge- und fleifsigere
trösten, dafs, wann man mit seiner AufTührung zufrieden seyn Schuldiensten
wird , bey Erledigung eines Schuldienstes auf ihn vorzüglich wird befördert wer-
gedacht werden.
Siebende Abtheilung. lo
Was die Eltern zu Befolgung dieser Schulordnung
beytragen können und sollen.
§ 112.
Gleichwie Wir nun nicht zweifeln, dafs alle und jede Eltern, Die Eltern
welche mit Kindern gesegnet seynd, diese Unsere gnädigste Ver- is ^I^^?. 'll'^^r
Ordnung mit unterthänigstem Dank erkennen und sich beeiferen überhaupt er-
werden, derselben um so genauer nachzuleben, als es ohnehin ihre inneret.
gröfste Pflicht ist, die von Gott ihnen verliehene Kinder christlich
und tugendsam zu erziehen und somit zu zeitlicher und ewiger
Wohlfahrt zu beförderen: als wollen Wir hiermit gedachte Eltern 20
schliefslich und nachdrücklichst ermahnet haben, ihren Geistlich-
und Weltlichen Yorstehem, sonderbar in Ansehung der schul-
mäfsigen Kinder, alles Fleisses zu gehorchen, wie nicht minder
den Schulmeistern immer getreulich an banden zu gehen, damit
durch ihre Schuld und Saumseligkeit der angehoffte Nutzen nicht ss
vereitelt und, was die Lehrmeister in den Schulen mit vieler Mühe
gut machen, durch sie zu Haus nicht wiederum verderbet werde.
Defswegen
§ 113.
Sollen sie fordersamst bedacht seyn, ihre Kinder von dem so 30 Besonders
schädlichen und gefahrlichen Müssiggang, von ersten Jahren an BoUen sie ihre
sorgsam abzuhalten und immer zu einer nutzlichen Arbeit anzu- dem MUssig-
treiben, hierbey j.edoch der schulmäfsigen Jugend auch zu Haus gang abhalten,
noch immerhin so viele Zeit von anderen Arbeiten frey lassen,
dafs sie jenes, was sie in der Schul zu erlernen hat, auch ausser 35
derselben entweder vorsehen, wiederholen oder auswendig lernen
u. d. g., wie nicht minder die aufgegebene Schriften und Rechnungs-
Exempel gemächlich verfertigen könne.
16*
244 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
§ 114.
Selbigen die Femer ist nöthig, dafs sie ihren Kindern die schuldige Lieb
forclu^ei^ und Ehrforcht gegen ihren Lehrmeister tief einzudrucken suchen
den Lehr- mit Öfterer Erinnerung, dafs er derjenige sey, welcher ihnen mit
""^bringen^ * seinen Unterweisungen den gröfsten Dienst leiste ; sollen auch diefs-
falls ihre Wort mit dem Werk bekräftigen und selbsten bey jeder
Gelegenheit dem Schulmeister mit geziemender Achtung und Höflich-
keit begegnen; den Klagen, welche etwa ihre Sonder gegen denselben
Yorbringen, nicht leicht gehör geben ; noch weniger aber aus scbäd-
10 liebem groben Unverstand dem Schulmeister defswegen, etwann
auch gar in Gegenwart der Kinder, unartig begegnen; wodurch
jedoch ihnen nicht gewehret wird, wofern ein Schulmeister in Züch-
tigung eines Kinds die Maafs überschreiten sollte, denselben defs-
wegen in der Stille mit Bescheidenheit zu ermahnen und, da keine
i& Besserung erfolgen sollte, auch bey dem Pfarrer und yorgesetzten
Beamten sich zu beschweren.
§ 115.
Ihnen mit Das Yomehmste aber, was sie ihren Kindern schuldig seyni
^üW^%X^^ ^®* ^^ 8^*® Beyspiel und ein christlicher Lebenswandel, mit wel-
geben: 90 chem sie denselben sollen Torgehen, alles was immer zu einer
Aergemus dienen könnte, in Worten und Werken sorgsam ver-
meiden, auch mit wachbaren Augen auf das manchmal gefahrliche
und yerfuhrerische Hausgesind wohl acht geben, damit durch
dessen böse Beyspiele die Kinder nicht angestecket und verderbet
25 werden.
§ 116.
Sie von bösen Mit gleicher Sorg werden sie dieselbe von allen jenen Orten
^abSeben?" und Gelegenheiten abhalten, wo sie etwas ungebührliches und zu
einem oder andern Lastern reitzendes sehen oder hören möchten,
so mithin derselben niemal gestatten, bey Tänzen, in Wirtshänsern
oder anderen verdächtigen Gesellschaften sich einzufinden.
§ 117.
Saumselige Hierzu wird sie kräftig antreiben die beständige Erinnerung,
mit göttlicbei^ ^^^^ i^^^ Hausvättor imd Hausmütter, vermög des göttlichen Aus-
85 Spruchs, ärger als Hey den und Ungläubige seynd, welche über
ihre Hausgenossene, unter denen freylich die Kinder den ersten
Ort haben, keine Sorg tragen; dafs der Eltern Seel und Seligkeit
mit jener ihrer Kinder engst verbunden sey und, wann diese durch
elterliche üble Erziehung zu Grund gehen sollten, auch jene zu
27. Land-Schulordnung für Baden-Baden 1770 245
strenger Yerantwortong von dem gerechten Gott würden gezogen
and mit unersetzlichem Verlust ihres Heils bestrafet werden.
§ 118.
Wie dann auch Wir, Unserem tragenden Amt genug zu Und herr-
thun, saumselige und ihrer Schuldigkeit diefsfalls vergessene Eltern s s!?^'uJSd^**h'^t.
mit empfindlichen Strafen belegen; die von ihnen versäumte Einder-
zucht, auf ihre Kosten, anderen anbefehlen; ja wohl gar, im Fall
sich keine Besserung zeigen würde, sie als widerspänstige und
unnütze ünterthanen aus Unsem Fürstl. Landen ausweisen werden.
Schliefslich wollen Wir gnädigst, dafs diese allgemeine Land- lo Schiurs.
Schulordnung vor allem zum Druck beförderet und s;u jedermanns
Wissenschaft und Nachgelebung in Unseren Fürstlichen Landen
bekannt gemacht werde; auch jede Ortschaft, worinnen eine Schul
errichtet ist, sich so viele Exemplarien davon anschaife, dafs dem
geiat- und weltlichen Vorsteher, wie auch dem Schulmeister eines is
zukonunen möge.
Und damit in Zukunft niemand einige Unwissenheit dargegen
Torschützen könne, so soU selbige, wenigstens in so weit sie die
Eltern und Vormünder oder Pfleger betriflTt, jährlich einmal, und
zwar um die Zeit der verordneten allgemeinen Schulvisitation, bey 20
yersammleter Gemeinde öffentlich vorgelesen werden.
Zu dieser Zeit, hoffen Wir, werden ebenfalls die Pfarrherren,
ihrem schuldigen Eifer gemäfs, das Ihrige sonderbar beytragen
und von den Kanzeln den Eltern die grofse Schuldigkeit, ihre Kin-
der wohl zu erziehen und folgsam selbe emsig in die Schulen zu 2s
schicken, nachdrücklich einschärfen. Wie Wir dann zu der geist-
lichen Obrigkeit das gänzliche Vertrauen haben, dafs sie hierzu
die Ortspfarrer ernstlich anweisen und zur Vollstreckung dieses
auf das Beste Unserer Landesuntergebenen abziehlenden Vorhabens
allmSgliches mit beytragen werde. 30
Unseren nachgesetzten Begierung, Beamten, Orts- Vorstehern
and jeden Obrigkeiten aber befehlen Wir, die Beförderung dieses
so heilsamen Werks als eine ihrer wichtigsten Pflichten anzusehen,
auf die Vollstreckung Unserer gnädigsten Willensmeinung mit mög-
lichem Eilfer zu dringen und mithin auf gegenwärtige Schulordnung ss
und, was Wir etwa nach Beschaffenheit ein- so anderer Städte oder
Ortschaften und derer besonderen Umständen halber, nach vor-
heriger Gommunication mit den betreffenden hohen Ordinariaten,
wann und so weit es in das Geistliche mit einschlaget, diefsfalls
annoch weiters verordnen werden, alles Ernstes zu halten und, da- «o
246 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
mit dieselbe nach ihrem ganzen Innhalt genau befolget werde,
sich unermüdet zu bestreben.
Urkundlich Unserer eigenen Handunterschrift undfürgedmckten
Fürstlichen Beeret- Insigels, Gegeben in Unserer Fürstlichen Resi-
5 denz-Stadt Rastatt den 27^ Junii 1770.
28
General -Decret an sämtliche Specialate.
1776.
DASS, UND WIE DER JUGEND DAS CHRISTENTHÜM
10 NICHT BLOS IN DAS GEDÄCHTNIS, SONDERN VORZÜGLICH
IN DEN VERSTAND UND DAS HERZ EINZUPRÄGEN,
DENEN ELTERN ABER DIE ERZIEHUNGSPFLICHTElf
EINZUSCHÄRFEN.
Da bey allen bisherigen Schuleinrichtungen eine Hauptabsiebt
15 gewesen, dafs das Christenthum der Jugend nicht blos in das Ge-
dächtnis, sondern vorzüglich in den Verstand und in das Herz ein-
gepräget werden möge, zu dem Ende auch besonders das Zerglie-
dern, die Schul- Visitationen derer Pfarrer und die Anweisung zum
Gebet aus dem Herzen nebst andern dergleichen Uebungen m
20 treiben befohlen worden ist, und man auch nicht zweifelt, dafs in
mehrem Schulen, durch gute Obsorge derer Specialate diesem End-
zweck sich werde genähert worden seyn, gleichwohlen aber bey der
nicht genug zu verhütenden jeweiligen Einrichtung einer maschinen-
mäfsigen Schul -Arbeit die Erfahrung bezeuget hat, dafs, eines
25 Theils nicht in allen Schulen an Erreichung dieser Absicht genug-
sam gearbeitet worden, andern Theils aber auch wegen Mangel
der Zeit in den Schulstunden der Endzweck, aller . defsfalls ange-
gewendeten treuen Arbeit ohnerachtet, nicht so vollkonmien zn
Stande gekommen, als man wünschen möchte; so hat man nach
30 genauer Ueberlegung der von Seiten der Specialate defsfaUs ein-
gekommenen Berichte diese so wichtige ' Sache in weitere Beratii-
schlagung gezogen, und findet nunmehro vor nöthig, zu genauester
28. General-Decret betr. Unterricht im Christentum 1776 247
und gleich mit der nächBtenB eintrettenden Winter - Schale anzu-
fangenden Beobachtung unter Beybehaltung des Walzischen Schema-
tismi und derer bisherigen Lehrbücher solchemnach hiermit zu yer-
ordnen:
1) Ueberhaupt. Weil nach der Erfahrung die Jugend auf s
Erzählung der Historien und Exempel die meiste Aufmerksamkeit
hat, auch diese dadurch, wann eine Lehre daraus hergeleitet wird,
dafs die Kinder durch Fragen gleichsam die Lehre selbst dabey
zu finden möglichst veranlafst werden, solche Lehren imd deren
Verstand am besten und leichtesten fassen; so soll jedesmal, wann lo
den Kindern, es seye in welcher Classe es wolle, etwas beyzu-
bringen ist, eine biblische Historie aus Hübners oder Müllers
Sammlung dazu ausersehen, erzählt, und hieraus die Lehre auf
bemerkte Weise, dafs sie diese Lehre daraus gleichsam selbst fin-
den, durch Fragen hergeleitet werden; wozu weiters bey einem i5
biblischen Spruch die Erzählimg des Anlasses und Zusammenhangs
mit dem Torhergehenden und nachfolgenden dienUch ist, und ge<
braucht werden kan und soll. Und damit die Herzen der Kinder
zugleich aufgefafst und bewegt werden, so soll der Lehrer imter
Entfernung aller Leichtsinnigkeit und Vermeidung alles fleisch- 20
liehen Zorns, wann etwa ein Eand fehlt oder anstöfst, folglich mit
gänzlicher Unterlassung alles Schiagens und Schimpfens wegen
etwa nicht genugsam gelernten oder gefafsten Lehren des Christen-
thums, yiehnehr mit besonderer Sanftmuth, Andacht und Ehrerbie-
tung, Gottes Wort und Lehre behandlen, dieselbe lebhaft und s&
dringend auf die Eander anwenden, zur Bitte, Gebet, Fürbitte und
Danksagung gebrauchen lehren, mit eigenem Exempel mit Gebet
aus dem Herzen vorgehen, und indem er also die Lehren als
göttlich und höchst verehrenswürdig eingepräget, sie zugleich lieb-
lich und angenehm machen, ihnen die überaus selige Folgen und 30
Würkungen in einem mit Gottes allein weiser Regierung gänzlich
zufriedenen Leben auf der Welt und in einer unerdenklichen
Glückseligkeit, in jenem ewigen Leben, bey allen den Grundregeln
und Lehren des Christenthums jederzeit deutlich zeigen, und an
das Herz der Kinder liebreich legen. 35
2) Besonder soll in der dritten Classe bey den Kindern,
welche zu buchstabiren anfangen, schon darauf genau gesehen
werden, dafs sie bey Aussprechung jeden Worts den Begriff der
Sache, die dadurch ausgedruckt wird, damit verbinden, und also
nicht leere Wort denken lernen, wozu die Vorzeigung der Sache 40
oder ihres Bildes sehr dienlich ist ; wefswegen auch schon in dieser
248 Badische Schalordnongen 1. Markgprafschafben
Classe und deren ersten Ordnung Hübners biblische Historien zur
Buchstabier- und Lesübung gebraucht werden können; ein mit
Kupfern versehenes Exemplar aber in den Händen des Schul-
lehrers seyn soll, damit er allenfalls den Kindern das Bild Tor-
5 zeigen möge.
Für das Herz dieser Kinder wird das sogenannte Milch-
speifslein dienen, welches aber denen Kindern auch nicht von Wort
zu Wort beygebracht, sondern blos auf Antworten nach dem Ver-
stand gesehen werden mufs; dahingegen die Stern -Sprüche wört-
10 lieh sollen gelernt, und bey derselben Einprägung zugleich die
Heilsordnung, so viel sie dieselbe fassen können, bekannt gemacht
werden, woher nemlich nach Nro. 1 die seligmachende Erkännüüs
Gottes zu nehmen, nach Nro. 6, 7, 12 und 13, wer Gott seinem
Wesen nach seye, und so femer nach den Rubricken, unter vel-
iB chen die Sprüche stehen, die, wann sie einmal alle auswendig ge-
lernt sind, hernach in solcher Ordnung können durchgefragt werden^
dafs sie die von der Erkänntnis Gottes und Yon der Erkänntnis
des Menschen nach dem Stand der Unschuld, der Sünden, der
Gnaden, und der Herrlichkeit handlende Sprüche mit Verstand
ao aussuchen und verbinden lernen.
3) Bey der zweyten Classe werden noch ferner der kleine
Catechismus und die Creutzsprüche beybehalten und auswendig
gelernt. Den Catechismus mit Nutzen abzuhandlen, soll in jede
Schule die Anleitung vor angehende Catecheten und SchullehreFf
25 welches Buch vor einigen Jahren dahier gedruckt worden ist, an-
geschafft und dasselbe nicht nur zum Zergliedern gebraucht, son-
dern auch die darinnen bemerkte Exempel nachgeschlagen, erzält
und daraus die vorkommende Lehren hergeleitet, auch Hübners
und Müllers biblische Historien zur Hand gezogen werden, zumalen
30 bei Abhandlung der Creutzsprüche, wann sie daher eine Erläute-
rung empfangen können, ansonsten ist bey diesen vornehmlich auf
die Herleitung der Lehre zu arbeiten, welche die Rubrik zeiget,
unter welcher sie stehen. '
4) In der ersten Classe sind die reinen Sprüche nach der
35 bisher erklärten Lehrart allein auswendig zu lernen übrig, und
sollen ausser der Wiederholung des kleinen Catechismus, wie auch
der Stern- und Creutzsprüche weder Psalmen noch Lieder, wann
die Eander solche nicht zu ihrem Vergnügen vor sich freywillig
und, ohne dafs sie hiezu angehalten oder es von ihnen gefodert
^ werde, ausser der Schulzeit lernen wollen, auch selbst die soge-
nannte Einderlehre oder grofse Catechismus nicht mehr auswendig
28. Öeneral-Decret betr. Unterricht im Christentum 1776 249
gelernt, sondern die hierdurch gewinnende Zeit lediglich auf Ein-
pragung der Lehren des Christenthums in den Verstand und das
Herz derer Kinder nützlich verwendet werden; welchemnach in
solcher ersten Classe der Schullehrer nach der eigentlich mehr
vor den, der unterrichtet, als vor die, so unterrichtet werden, ge- 5
wiedmeten grossem Kinderlehre die darinnen befindliche Lehren
zur Auslegung des kleinen Catechismus und yoUständigem Begriff
des Christenthums, unter Beybehaltung der von ihme nicht zu
ändernden Fragen der Kinderlehre, blos nach dem Verstand und
zwar so, dafs er durch Nebenfragen die Kinder die Antworten lo
selbst finden lasse und niemalen die formelle Worte der gedruck-
ten Kinderlehre als Antworten annehme, tractiren, dabey auch durch
kleine schriftliche Aufsätze sothane Nebenfragen von den Kindern
öfters von Zeit zu Zeit sich beantworten lassen soll.
5) Soll jeder Pfarrer bey seinen wenigstens alle Woche is
einmal zu machenden Schulbesuchungen lediglich auf das Christen-
thum sehen und alle seine Prüfungen blos auf die Einprägung der
Religion in das Herz und den Verstand der Kinder richten, die
Fragen, die er aus der Kinderlehre an die Schuljugend thut, alle-
zeit mit etwas geänderten Worten des Buchs machen und keine ^
Antworten mit denen nemlichen Worten der Banderlehre schlecht-
hin annehmen, sondern durch Veränderung der Fragen das Ge-
fragte sich allezeit blos aus dem Verstand beantworten lassen und
so in Gegenwart des Schulmeisters zu eigener mehreren Belehrung
desselben mit den Kindern catechisiren, sofort unter erbaulicher ^s-
Yermahnung jederzeit Anleitungen zu dem Gebet aus den Herzen
geben. Endlich und
6) soll alle Jahr auf den 16^ Sonntag nach Trinitatis an
allen Orten eine Predigt über die Pflichten der Eltern in
Ansehung der Erziehung und Anhaltung der Kinder zur Schule ^
gehalten werden und darinnen nicht nur überhaupt die so äusserst
schwehre Versündigung der Eltern bey Vernachläfsigung der ihnen
von Gott anvertrauten und auf ihre Seele gebundenen Kinder,
sondern auch der ausnehmende harte Fluch, dem sich Eltern bey
Reizung der Kinder zum Bösen durch gottlose Worte oder bey ^^
verzärtelter Nachsehung der Laster ihrer Kinder hier und in einer
unseligen Ewigkeit aussetzen, nebst der Nothwendigkeit, Kinder
aus den Gesellschaften anderer bösen Kinder und von aller Ge-
legenheit, wo sie von Erwachsenen etwas Böses sehen und lernen
können, sorgfaltig abzuhalten, vorgestellet, dabey aber auch ihnen *^
eine deutliche Anleitung gegeben werden, wie sie theils ihre Kin-
"^50 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaflen
der zu einem wahren und thätigen ChriBtenthum erziehen and
theils zu Förderung ihres Unterrichts in der Schule , durch Er-
weckung einer Liehe zur Schule , wo ihnen die Mittel zur Gott-
seligkeit, die zu allen Dingen nutz ist, erklärt werden, hemühet
5 seyn und sich auch noch dabey befleirsigen sollen, das Gebet und
zwar nicht mit Hersagen blofser Worte, sondern mit wahrer Ehr-
erbietung und wahrer Andacht des Herzens, mit ihren Kindern la
treiben und das, was in der Schule jeden Tag gelernt worden,
mit solchen zu wiederholen und practisch anzuwenden.
10 Gleichwie nun das Specialat hienach die behörige Einiicli-
tungen durch die Pfarrer und Schulmeister in den Schulen ob-
verzüglich zu machen hat, also erwartet man binnen vier Wochen
einen gutachtlichen Vorschlag, so wohl über die Hanptcontenta
wegen der im leztem Punct verordneten Predigt zur Anweisung
15 der Eltern in der Erziehung ihrer Kinder, als auch über die
Mittel, sämtlichen SchuUehrem hinlängliche Anleitung zu der so
nützlichen Lehrart, nach welcher die Kinder durch Fragen die
ihnen beyzubringende Lehren selbst zu finden veranlafst werden,
zu verschaffen. Decretum etc.
20 Carlsruhe, den 8. Octobr. 1776.
ERLÄUTERUNGEN DAZU.
1777.
Da man aus zerschiedenen eingekommenen Berichten ver-
nehmen müfsen^ dafs die per Decret. vom 8*^ Oktober a. p. be-
85 fohlcne neue Schul-Methode Schwürigkeiten ausgesetzt seye,
weil
1. an wenig Orten Hübners Biblische Historie mit Kupfern nnd
die hiernach gedruckte Anleitung vor neu angehende Schul-
Lehrer und Catecheten seyen;
so 2. Weil dadurch der Walzische Schul -Schematismus abgeschaft
worden;
3. Weil die wenigsten Schulmeister die Tüchtigkeit, auf diese
Art zu lehren, hätten und
4. Weil die Zeit zu solcher Lehr Art zu kurz seye:
35 Als findet man dahero vor nöthig hiermit folgende Erläute-
rungen zu erlassen und zwar ad
28. General-Decret betr. Unterricht im Christentum 1776. 1777 251
|mam^ Dafs überall, wo Hübners Biblische Historie mit Kupfern und
die Anleitung zum Catechisiren noch nicht sind und vom Schul-r
meister nicht angeschaft werden können, vor solchen wenig-
sten 1 Exemplar von jedem dieser Bücher aus dem Comun
aerario oder Allmosen in jede Schule ohnverzüglich angeschaft &
werden solle; ad
2Jg5. Wie der Absicht ganz zuwieder seye, dafs der Walzische
Schematismus abgeschaft seyn solle, da er vielmehr ganz bei-
zubehalten und nur die Abänderung gemacht worden, dafs die
Einderlehre nicht mehr würklich auswendig gelernt, sondern lo
blos dem Yerstandt nach beygebracht, somit bey Beantwortung
der darin befindlichen Fragen ganz nicht auf die nemlichen
Worte, sondern blos darauf, ob das Kind die Frage dem Ver-
stand nach recht beantworte, sowohl in der Schule als Kirche
gesehen die Auswendiglemung derer zur Kinderlehr gehörige i5
Sprüche H. Schrift aber nach wie vor beybehalten werden
solle; ad
31ig°. Wegen der Schwürigkeit, dafs die wenigsten Schulmeister
die Tüchtigkeit zu dieser Lehrart hätten, erläutert man
a) Dafs hier die Hülfe des Pfarrers, welcher dermalen die so
Woche mehr als einmal die Schule dieserwegen besuchen soll,
zu y orderist eintretten mufs;
b) Dafs die Methode, durch Historien und daraus herzu-
leitende Fragen denen Kindern zu eigener Erfindung derer
ihnen beyzubringenden Lehren der Anlafs zu geben, hier nur 35
als ein Yorschlag, defsen sich die Schulmeistern bedienen kön-
nen, nicht aber als eine Vorschrift anzusehen seye, indem man
sich begnügt, wenn nur denen Schülern das, was sie vom
Christenihum zu lernen haben, dem Verstand und Herzen nach
recht lebhaft eingeprägt wird, ohne dafs man alle Schul- so
Lehrer praecise an die Lehr Art der Fragen jemahlen hat
binden wollen;
c) Dafs man durch Herleitung einer Lehre aus einer Histo-
rie nicht eine gelehrte Ausführung oder Demonstration oder
Entwickelung vom Schulmeister verlange, sondern dieses nur S5
verstehe, dafs, wenn der Lehrer zum Beyspiel vom 1^ Geboth
mit den Lehrlingen zu handeln hat, er eine Historie, z. E. von
dem goldenen Kalb der Israeliten und dem darauf erfolgten
Strafgericht Gottes, erzehlet und alsdann die Kinder durch die
Frage, warum Gott gestraft habe, was er nicht haben wolle, 4o
und was er verlange, auch was wir also thun sollen, die Lehre
252 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
des It^ Qeboths finden und unter kurzem beyzufügenden Oe-
both begreifen lafse; welches dahero so schwer nicht ist, dafs
nicht jeder Schulmeister darzu tüchtig seye oder doch dam
tüchtig gemacht werden sollte;
5 d) Dafs man dem Schulmeister nicht zumuthe, bey jedem
Spruch die antecedentia und consequentia auf eine ebenmäTrig
gelehrte Art zu zeigen, sondern nur so viel verlange, dafs,
wenn ihm ein Spruch vorkommt, er die Biebel aufschlage und
von dem, auch bey welcher Gelegenheit geredet worden seyc«
10 ingleichen was nächst vor dem Spruch und gleich nach dem-
selben stehet, in so ferne es damit zusammenhängt, den Kin-
dern erzehle.
Endlich füget man wegen letzten und 4^ Anstand, dafs zu
dieser Lehrart die Zeit viel zu kurz seye, noch bey, wie just durch
15 Abstellung der Auswendig Lemung der Einderlehre und Wochen-
gesänge der dieseitigen Absicht gemäfs mehr Zeit gewonnen werden
könne, zumalen wenn man bey einer Sache sich nicht zu lange
aufhaltet, keine zu grofse pensa vornimmt, kurze deutliche Fragen
machet und dann, wann ein Eind es nicht weis, man das andere
30 fragt und dadurch in der Schule herum kommt.
Uebrigens aber bleibet es dabey, dafs die Kinderlehre nicht
mehr von "Wort zu Wort auswendig gelernt, sondern nur nach dem
Verstand den Kindern beygebracht werden solle. Wohl aber im
Gegentheil müfsen alle Sprüche der Kinderlehre wörtlich dem Oe-
35 dächtnifs eingepräget werden.
Datum etc.
29
Verordnungen über das katholische Schulwesen.
a.
30 ERLASS VON 1790.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Markgraf zu Baden und Hochberg etc.
In denjenigen Betrachtungen, welche Wir dem zweckmäfsigen
und nützlichsten Gange Unsrer Landesregierung unausgesetzt irid-
35 men, haben Uns ein und andere Anlässe auch auf den Gang
29. Yerordnnngen über das katholische Schulwesen 1790 253
Landschulwesens und der Heiligen Verwaltung Unserer mittlem
Markgrafsohaft aufmerksam gemacht. Nachdem nun dieses die
Gelegenheit gegeben hat, dafs Wir Uns einen ausführlichen Vortrag
über den ehemaligen Gang dieser Geschäfte, deren jeweilige Ver-
änderungen und dermalige Lage haben machen lassen und darin 5
ein und anderes Uns zu bemerken gekommen ist, wo der dermals
bestehende Gang mit demjenigen nicht ganz zusammen stimmt,
was Yon Unserer defsfallsigen Begierungs-Administration nach allen
znsammentreffenden Betrachtungen mit Billigkeit erwartet werden
kann: so haben wir nöthig gefunden, hierunter Euch eine und 10
andere Vorschriften , und zwar hier einstweilen so viel das Land-
schulwesen betrifft, zum Begelmaafs Eures künftigen Benehmens
anzufügen.
Wir erwarten nemlich:
1) Dafs Ihr der von Unserm Vorfahren an der Regierung, 15
Herrn Markgrafen August Georg Christmildesten Gedächtnifs nach
langer und reifer Berathschlagimg entworfenen Land-Schulordnung
Eures Orts genau nachleben und die Euch nachgesetzten Stellen
dazu anhalten werdet.
Sollten aber Umstände erscheinen, die in einem oder andern 90
Punkt eine Aenderung nöthig machten, so habt Ihr solche nicht
ohne Antrag an Uns und, wo sie in das Geistliche mit einschlagen,
nach Maafsgabe des § Finalis derselben, nicht ohne vorhergegangene
Communication mit den betreffenden Ordinariaten vorzukehren,
mithin 2&
2) Die Veranstaltung zu treffen, dafs bei den Examinibus der
Schulmeister, welche jederzeit in einem Orte der Diöces, in denen
der vacirende imd zu besetzende Schuldienst liegt, zu geschehen
haben. Unser 'Examinator oder Examinatoren denen bischöflicher
Seits aufgestellten oder noch aufzustellenden Mitexaminatoren da- 30
von, in Gemäfsheit § 79 gedachter Ordnung, in Zeiten Nachricht
geben, um auf den festgesetzten Tag, ob sie wollen, das Examen
mit verrichten zu helfen. Würden auf den bestimmten Tag die
bischöflichen Examinatoren verhindert seyn und solches dem oder
denen Unserigen in Zeiten vorher zurückwissen lassen, wobei sie 35
einige andere Tage statt des vorigen zur Abkürzung gleich mit
vorzuschlagen, wohl von selbst bedacht seyn werden: so haben
die Unserigen sich hierauf einer andern Tagfahrt wegen freund-
schaftlich mit ihnen zu vergleichen, die aber alsdann ohne weiters
diejenige seyn soll, an deren das Examen auch bei allenfallsigem 40
254 Badische Schulordnungen 1. Markgra£9chafben
Nichteinfinden der bischöflichen Commissarien yorzugehen hat
Vergleichen
3) dieselbe nach § 80 sich eines gemeinsamen Berichts-Io-
halts über den Erfund, so hat Unser Examinator den gleicben
5 Bericht an Uns, wie der Bischöfliche an seine vorgesetzte Behörde
zu erstatten; möchten sie sich aber eines gleichförmigen Berichts
nicht vergleichen, so hat Unser Examinator Abschrift seines an
Uns erstattenden Berichts dem Bischöflichen zuzustellen, um sie
an sein vorgesetztes Ordinariat mit anschliefsen zu können, sofern
10 dieser, jener Ordnung gemäfs, ihm Abschrift seines Berichts ad
Ordinarium zu gleicher Einsendung an Uns zustellt. Diesemnach
4) habt Ihr Uns zu Besetzung der Schuldienste kein Subjekt
in Vorschlag zu bringen, das nicht von den Examinatoren für
tüchtig zu einem Schuldienste erkannt worden, und wegen dessen
15 der § 78 verordnete Bericht, dafs der Pfarrer eine erhebliche
Einwendung gegen ihn nicht zu machen habe, nicht vorher ad acta
gebracht ist. Wem Wir nun hierauf
5) den Schuldienst gnädigst conferiren, dem habt Ihr, mittelst
der üblichen Dienst- Signaturen, ein formliches Annahms- Dekret
20 durch das betreffende Amt mit der Weisung zustellen zu lassen,
sich mittelst dessen Yorweisung bei dem Pfarrherm des Orts nach
§ 81 zu legitimiren.
Auch ist
6) nicht zu hindern, dafs ihm der Bischof durch den Ffarr-
35 herm des Orts oder den betreffenden Land-Dechanten, Eizpriester
oder sonstigen Commissarium in loco das Glaubensbekenntnifs ab-
nehme; doch dafs er defsfalls mit der in vorigen Zeiten etwa
wohl versuchten Zumuthung, sich ad sedem vicariatus zu verfugen,
verschont bleibe, wie dann
so 7) Wir Uns versehen und von den Beamten genau darauf
«zu vigiliren ist, dafs nicht etwa ein oder anderen Orts gegen Ter-
hoffen dieses dahin ausgedehnt werde, diesen Unserer alleinigen
Jurisdiction unterworfenen weltlichen Personen von Geistlicher
Obrigkeit wegen ein Juramentum fidelitatis abzunehmen.
s5 Was Wir
8) oben ad 2 et 3 von der Examination gesagt haben, sol-
ches ist, nach Maafsgabe §§en 65, 73 et 74 der Schulordnung.
auch in Absicht der durch Unsem Yisitator gemeinschafUich mit
dem bischöflichen vorzunehmenden Schulvisitation, wo nicht ein
40 Ordinariat gutfindet, Unserm Yisitator seines Orts wegen des Cteist*
29. Verordnungen über das katholische Schulwesen 1790 255
liehen den Mitauftrag zu geben, durchgängig zu verstehen, und
bleibt übrigens
9) so wie Uns, also in Bezug auf das Geistliche den Ordi-
nariaten frei, und sind sie daher in diesem Betreff nicht zu hin-
dern, gntfindenden Falls aufserordentliche Schulvisitationen, jedoch s
ohne Unser und der Unsrigen Kosten zu veranstalten, doch dafs
von den erstattenden Berichten solcher Commissarien an ihre Be-
hörde jedes Orts Beamten zur Einbeförderung an Uns Abschrift
übergeben werde, so wie in gleichem Falle solche Abschrifts- Aus-
händigung von Unserm Visitator an den Land-Dechanten zur lo
Einbeförderung ad curiam episcopalem zu geschehen hat, und die
wegen des Eintritts solcher Commissionen herkömmliche vorherige
Notification Euch an Unserer Statt geschehe.
Schliefslich
10) gleichwie Unser ernstlicher Wille ist, dafs die Yerord- n
nungen der Ordinariate über den von den Schulmeistern zu
ertheilenden Religions- und christlichen Sitten - Untericht von den
Schulmeistern genau befolgt und ihren Contraventionen nicht nach-
gesehen werde, also habt ihr, wenn Euch hierunter etwas widriges
bekannt wird oder desfallsige Eröffnungen der Yicariate bei Euch 2«)
einlaufen, mit der nöthigen Correction oder nach Befinden Dienst-
entsetzung eben so, als
11) wenn in Ansehung ihres der Würde des Schulamts an-
gemessenen Wandels dergleichen Euch vorkäme, jedoch so zu
verfahren, dafs Ihr dabei die Uns allein zustehende Jurisdiction as
über die Person der Schulmeister, Setzung und Entsetzung der-
selben zu beobachten unvergessen seyd. Und gleichwie solchem-
nach die Suspension so wie die Dimissionen und Cassationen
lediglich von Unsertwegen durch Euch mit Unserm Yorwissen und
Genehmigung geschehen müssen, so kann jedoch sich zutragen, so
dafs etwa ein oder anderes Vergehen den Yicariaten zuerst zur
Eenntnifs käme, das von der Art und von dem hohen Belang
wäre, dafs nach geistlichen Rechten auch vor der Untersuchung
schon eine vorsorgliche Interdicirung des mösneramtlichen Eirchen-
diensts oder des Schulunterrichts Gewissens halber geschehen 35
müfste, in welchem Falle Ihre solche vorsorgliche ex suprema
cura dioBceseos fliefsende und unmittelbar vom Ordinariat ergehende
Interdicte, wenn nur weiter in der Untersuchung gegen die Person
des Schulmeisters nicht eingegangen wird, sondern Euch zu deren
Vornahme von dorther die Communication geschieht, nicht zu hin- 40
dem, ihnen aber auch die Wirkung cessationis salarii, die erst von
256 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Eurem Suspensions-Erkenntnirs den Anfang zn nehmen hat, nicht
zu gestatten habt.
Zugleich unverhalten Wir Euch zu Eurer Nachricht, dafä
Wir wegen des unter Unserer speziellen Protection stehenden
5 Oymnasii zu Baden zu Förderung der dem Ordinariat zustehenden
. Mitobsicht über die darin geschehende Tradirung der Theologie
und christlichen Sittenlehre die Verordnung getroffen haben, dafs
Niemand zum Professor der Theologie angestellt, auch keinem
andern dortigen Lehrer nebenher ein oder anderes dieser Stücke
10 zu lehren aufgetragen werde, er habe sich dann vorher durch ein
Zeugnifs der bischöflichen Approbation zu Führung eines solchen
geistlichen Lehramts, es anzunehmen, qualificirt ; womach Ihr Buch
in begebenden Fällen. ebenfalls zu benehmen habt.
Wir versehen Uns der genauen Befolgung dieser Unserer
15 Vorschrift, und verbleiben Euch in Gnaden gewogen. Gegeben etc.
Carlsruhe, den 28. Oct. 1790.
b.
ERLÄUTERÜNGS .RESCRIPT
Serenissimi an das Fürstl. Hofraths-CoUegium,
20 1791.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Markgraf zu Baden und Hochberg etc.
Euch wird noch in unentfallenem Andenken ruhen, was Wir
Euch wegen der Obsicht über das katholische Schulwesen Uns-
25 rer mittlem Markgrafschaft unter dem 28. Oct. 1790 zu Eurem
Verhalt angefügt haben. Einige inzwischen mit des Herrn Fürst-
bischofen zu Speyer Liebden eingegangene nähere freundnachbar-
liche Einverständnisse in Bezug auf den in Dero Diöces über-
streckenden Theil Unserer Lande und die defsfalls vorgekommenen
30 besonderen Bewandnisse bewegen Uns, Euch noch folgendes zu
näherer Erläuterung als Yerhaltungs- Regel anmit vorzuschreiben.
Wir wollen nemlich ad dict. Rescr. Nro. 4, nachdem die Prüfung
und Beurtheilung der politischen Fähigkeit der Schulmeister haupt-
sächlich von Unsem Examinatoren abhängt, dafs Ihr in dem Fall,
35 wo zwischen den beiderseitigen Examinatoren eine Verschiedenheit
der Meinungen obwaltet und die bischöfliche Examinatoren in
Betref der Rechtsglaubigkeit, Religionskenntnifs und defsfallsigen
Unterrichts-Fähigkeit einer Person verschieden urtheilen und nicht
29. Verordnungen über das katholische Schulwesen 1791 257
entweder einstimmig oder doch durch die mehrem Stimmen unter
sich ein Subject für tüchtig erklären, Ihr es in Eure Uns der
Dienstbesetzung halber zu machende Vorschläge nicht aufnehmet,
ehe und bevor etwa bei befindenden Gründen durch vorgängige
Communication mit dem bischöflichen Yicariat für solches Subject &
anderweit in dieser Beziehung ein Tüchtigkeitszeugnifs erwirkt
worden ist.
Ad dici Bescr. No. 7 habt ihr die Verordnung zu thun, dafs
von nun an jedem Schuhneister von demjenigen Ober- oder Amte,
in dessen Bezirk er angestellt wird, ein Eid nach mitfolgender lo
Eidesformel abgenommen und diese Formel der Eidesleistung jedes-
mal gleich nach verrichtetem Actu von ihm unterzeichnet, und
Copei dieser also unterzeichneten Eidesformel dem betreffenden
Landdechanten ad Acta von den Beamten zugefertiget werde.
Sodann n
Ad dict. Rescr. No. 11 versteht sich von selbst, dafs Unsere
dort geschriebene Verordnung nicht die Meinung hat, diejenigen
Untersuchungen, deren Qegenstand entweder eigentliche Glaubens-
und Religions- Sachen sind oder die geistlichen Beziehungen des
möfsneramtlichen Eirchendienstes betreffen oder auch sonst nach 20
Art und Beschaffenheit der Sache oder des Vergehens, in Gefolg
der katholischen Eirchenrechte und zeitherigen Observanz, sich
ausschliefslich ad forum ecclesiasticum vereigenschaften, demselben
zu entziehen, sondern diese Gegenstände vielmehr nach wie vor
in hergebrachter Maase demselben verbleiben. Jedoch in der 2:>
Yoraussetzung und Zuversicht, dafs, wo in dergleichen Sachen
dem geistlichen Richter das Recht zu untersuchen und zu bestrafen
gebühret, nach gepflogener rechtlichen Untersuchung und, wann
sich befindet, dafs das Erkenntnifs, um zweckmäfsig zu wirken,
auf eine das Temporale mit afficirende Beahndung, als Suspension, 30
Translocation oder Dimission, eingerichtet werden müfste, von dem
Ordinariat nur über die gänzliche oder temporelle oder blos locale
Unfähigkeit des Subjects zur Verrichtung jener kirchlichen Func-
tionen erkannt und zu deren Vollziehung nicht einseitig, sondern
unter Einverständnifs mit Euch, auf vorgehendes, unter Mittheilung 35
des gefafsten Judicati erfolgendes geziemendes Ersuchen zu Werke
gegangen werde, welchem vorgängig, jedoch ohne alle weitere von
Euch zu führende Untersuchung und ohne ein nochmaliges Er-
kenntnifs über die Hauptsache, diesem zu vollstreckenden Judicato
die volle Wirkung der Suspension, Translocation oder Dimission 40
zugleich auch in Rücksicht des gewöhnlichen Schulmeisters-Gehalts
Monmnenta Oennaniae Psedaj^oa XXIY 17
258 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaflen
und eigentlichen Dienstrerbands entsprechen, mithin des Endes tod
Euch das Nöthige in Unserem Namen an . die betreffenden Each
nachgeordneten Stellen wegen Erledigung und Wiederbesetzong
des Dienstes, Sistirung der Besoldung u. s. w. erlassen, wo aber
5 unvorgesehene Anstände sich dem in den Weg legten, gleich in
andern Fällen der von geistlicher Obrigkeit geschehenden An-
rufung des weltlichen Arms, über deren vordersamste Beseitigung
Yon Euch das sachgemäfse Einvernehmen mit dem Yicariat ge-
pflogen werden soll, wohingegen in allen nicht buchstäblich ontei
10 Yorigem begriffenen Fällen, mithin auch insbesondere in Ansehong
aller Yergehungen der Schulmeister gegen den Sittenstand oder
gegen die Treue in ihren schul- oder möfsneramtlichen Ob-
liegenheiten, es bey dem Inhalt vorig Unsers Rescripts verbleibet
Annebst unverhalten Wir Euch femer zur Nachricht, dafs
15 Ad Finem dicti Rescripti, dermalen alle bei den Schalklassen
des Qymnasii zu Baaden angestellte Lehrer, wo sie ihren Schülern
wegen Abgang des pfarramtlichen Unterrichts im Christenthome,
welchem diese nicht mehr beizuwohnen pflegen, die christliche
Glaubens- und Sittenlehre zu gewissen Stunden nebenher vorzu-
30 tragen haben, so lang Wir nicht ihnen diese letztere Incumbenz ab-
nehmen und solchenfalls anderwärts eine von geistlicher Obrigkeit
für hinlänglich erkannte Einrichtung wegen Tradirung der Heils-
lehre surrogiren, jenes Unterrichts wegen die in Unserm Rescripte
bemerkte bischöfliche Approbation fär sich zu erwirken angewiesen
25 sind, und Ihr somit ebenfalls in begebenden Fällen Euch damadi
zu achten habt.
Inmafsen etc. Gegeben Carlsruhe, den 29^ Aug. 1791.
30. Kirchenraths-Inatraktion 1797 259
30
Kirchenraths - Instruktion.
1797.
INSTRUCTION
Unser Carl Friderichs, Marggrafen zu Baden und s
Hochberg eto.
Woraach
sich die zu IlDserm Fürstlichen Kirchenraths - Collegio verordnete
Präsident, Director, geistliche und weltliche Räthe und Assessoren
in Yerwaltung des ihnen übertragenen Dienstes zu achten, auch lo
die bestellten Kirchenraths Sekretarien, Registrator und Canzel-
listen samt dem Canzleidiener zu ihren Dienstverrichtungen an-
zuhalten haben.
Von der Influenz der Lehrer.
Nie darf einem mit hinlänglicher Prüfung seiner Kenntnifse, 15
Beurtheilungs-Oaben und redlichen Absichten angestellten Reli-
gions-Lehrer verwehrt werden, in Privat -Unterredungen jenen, die
über Sinn und Beziehung einzelner Bibel -Wahrheiten, welche ihnen
in die Mafse ihrer übrigen Kenntnifse nicht einpassend scheinen,
mehrere Aufklärung verlangen, solche zu geben und sie ihnen unter 20
denjenigen Denkformen mid Ausdrücken hinzulegen, die ihm selbst
nach eigener gewifsenhafter Forschung als die richtigste und nach
den Fähigkeiten und Yorkenntnifsen des Rathfragenden die fafs-
lichste scheint Nie darf auch Jemand wegen der Abweichung
seiner Yorstellungsart über diese oder jene biblische Wahrheit von 35
derjenigen, welche in symbolischen Büchern unserer Kirche an-
genommen ist, oder welche den Gliedern unseres Consistorii die
richtigste scheint (wenn nur mit dieser Abweichung keine Yer-
werfung solcher Säze verbunden ist, welche in den Lehren des
neuen Testaments nach dem aus dem Zusammenhang vor dem 30
gemeinen Menschen -Yerstande zu rechtfertigenden Sinn liegen)
em Yorwurf gemacht werden, noch ihm darum ein Nachtheil oder
Zurücksezung widerfahren. Nie darf von einem Lehrer gefordert
17*
260 Badische Schulordnungen 1. Markgraiachaften
werden, dafs er in seinen freyen Vorträgen von Formen und Aas-
druks -Arten biblischer Wahrheiten, deren sich die erste Yerfafser
unserer Religions-Bekenntnifse bedient haben, und die nicht in den
heiligen Schriften neuen Bundes enthalten sind, Gebrauch mache.
5 wenn ihn nicht seine eigene Ueberzeugung dazu treibt. Nie darf
jedoch auf der andern Seite auch in den vorgeschriebenen Liturgi-
schen Vorträgen eine, wegen angeblicher NichtÜberzeugung tod
der Schiklichkeit dieser oder jener Ausdruks-Art angemarste
eigenmächtige Aenderung einem Prediger nachgesehen werden.
10 Niemahls ist zu gestatten, dafs derjenige, wer bei gewissen Sachen
die Ausdrucks -Formen unserer ersten Reformatoren nicht paTsend
achtet, nun von der ganzen dadurch bezeichneten Lehre abstrahire,
mithin auch die Biblische Darstellung derselben, weil sie ihm ehra
auch nicht convenient dünkt, hinterhalte oder wohl gar seine
15 eigene abweichende Vorstellungs- Arten und Denk-Formen in jenen
Vorträgen, die er etwa öffentlichen Amts und Berufs wegen hält
den Gemeinden unserer Lande als Glaubens -Lehren vortrage.
Sondern derjenige, welcher selbst sich die evangelische Freyheit
nimmt, von den Vorstellungs -Arten seiner Vorfahren, von denen
20 er sich oft mühsam loswindet, abzuweichen, soll eingedenk erhalten
werden, dafs auch er in seiner Ansicht irren und damit bei andern
die gleiche Schwürigkeit, zu einer beruhigenden Ueberzeugung zn
gelangen, hervorbringen kann; und soll mithin da, wo ein solcher
Zwiespalt der Vorstellungen eingedrungen ist, in seinem Amt hillig
35 sich an die klare Ausdrücke der heiligen Schrift über solche Mate-
rien allein halten, diese seinen Zuhörern mit vorzüglicher Hinsicht
auf die beste Art ihrer praktischen Anwendung vortragen und
dann der göttlichen Vorsehung überlafsen, wie sie in einem jeden
diejenige Vorstellungs-Arten darüber wecken wolle, die sie seinem
90 Fafsungskrais am angemefsensten findet, und die also auch am
leichtesten in ihm in Leben und Wirksamkeit übergehen kann.
Denn so gewis wir jeden Lehrer gegen einen Dominat des Con-
sistorii über seine Vorstellungs -Art der Glaubenslehren sicher ge-
stellt wifsen wollen : eben so sehr finden Wir uns auch verbunden,
SS die Uns zur Aufsicht anvertrauten Kirchspiele Unseres Landes Tor
dem unmerklichen, aber eben darum gefahrlicheren Dominat der
Lehrer zu schüzen, wann diese, statt sie in jener Ansicht zu unter-
richten, welche von der Kirche, die sie zu Lehrern. erkohren hahen,
nach langer und reifer Prüfung erfahrner gottseeliger Manner znr
40 Lehr -Form angenommen ward, ihnen dafür ihre eigene oft sehr
einseitige Ansicht zum Model ihres Glaubens aufdringen.
30. Kirchenraths-Instruktion 1797 261
Von den Oberaufsehrn.
Solchemnach mufs sowohl von den Consistorial' Personen als
Yon den Specialsuperintendenten, so oft sich ihnen die Gelegenheit
darbeut, Predigten oder Catechismus-Uebungen oder Bibel -Vor-
lesungen eines unter ihre Aufsicht gehörigen Oeistlichen zu lesen 5
oder anzuhören, allemal und vomehmlich mit auf jene Reinheit der
eyangelisehen Lehre gesehen werden. "Wo sich hiergegen Anstöfsig-
keiten zeigen, mufs man es nie der Mühe zu yiel achten, durch
freundliche Belehrung und Zurechtweisung den Anlafs dazu für die
Zukunft zu heben ; nie aber mus dieses durch befehlende oder durch lo
yerweisende Superioritatsproben geschehen, welche in dergleichen
80 eng mit eigner Ueberzeugung verwebten Materien immer widrige
Würkung haben, weil der Fehler meist aus Mangel der Einsicht
in die so wichtige und doch feine Grenzlinie zwischen Glaubens-
Freiheit und Lehr -Freiheit entspringt. Solte jedoch auf wieder- i5
holte Belehrung jemand eine befondere Halsstarrigkeit zeigen; so
müfte Uns nach erhobenem Gutachten des Specialsuperintendenten
und der drej ältesten Geistlichen der Diöces, zu der ein solcher
gehört, über die Räthlichkeit, diesen Mangel mit Nachsicht zu
tragen, oder durch Entfernung eines solchen Subjects von Lehr- 3o
stellen ihn unnachtheilig zu machen, gutachtlicher Vortrag erstattet
werden, wobei immer die hierüber den Hauptausschlag gebende
Betrachtung die seyn mus, ob derselbe noch die Lehre von der
Regierungs-Gewalt Christi in der Kirche des neuen Bundes, die er
durch Leiden und Tod sich erworben und dann durch Auferstehung 25
und Hingang zum Yater davon Besiz genommen hat, und die Yer-
pflichtung der Glaubigen ihn als solchen zu erkennen, zu verehren
und seine von ihm oder seinen Aposteln gegebenen Yorschriften
als ein sie bindendes Gesez zu erfüllen — beibehalte, oder diese
durch entgegengesezte Deutungen untergrabe und den Glauben 30
an diese Regierungs- Gewalt defselben zu schwächen und zu zer-
nichten suche, als welch lezteres so wie dem Grundbegriff der
protestantischen Kirche, wie sie von den Obrigkeiten Teutschlands
anerkannt und ssur Reichs -Bürgerschaft aufgenommen wurde, also
auch dem Wohl der Staaten entgegen ist und niemals geduldet 35
werden mufs. Jedoch soll man
Dann nach ihrer äussern Schicklichkeit
In Beobachtung der Yorträge der Pfarrer an ihre Ge-
meinden bei diesem einzigen, freilich wichtigsten Punkte nicht
stehen bleiben, sondern bei jüngeren Geistlichen, die noch einer 40
1
f
262 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
Fortbildung bedürftig und empfanglich sind, auch auf die Ein-
kleidung, deren Fafslichkeit, Schicklicbkeit auf das bestimmte Audi-
torium und Erwecklichkeit, sowie in Absicht der Abhaltung auf
Modulation der Stimme und Anstand im Aeusserlichen achten und,
5 wo sich ein Mangel erzeiget, durch Erinnerung und Angabe der
leichtesten Mittel zu dessen Yermeidung nachhelfen. Yorzüglidi
fordern wir dieses in Bezug auf die hier oder in andern Super-
intendentur-Orten befindliche Yicarien, um Candidaten yon uneern
geistlichen Eirchenräthen, Specialsuperintendenten und Stadtpfar-
10 rem, die sich daher Gelegenheit yerschaifen sollen, sie mehrmalen
im Jahr in Ablegung öffentlicher BeUgion's- Vorträge beobachten zu
können.
In Bezug auf Liturgie.
In jener Hinsicht soll Unser Consistorium femer darüber
15 wachen, dafs weder zu den öffentlichen Kirchen-Handlungen noch
sonst in Kirchen und Schulen zum gemeinschaftlichen Gebrauch
andere, als die mit Unserer Approbation eingeführte Kirchenagen-
den, auch sonstige Kirchen- und Schul -Bücher ohne besondere
Consistorial-Erlaubnis, welche den vorherigen Vortrag der Beweg-
10 gründe und den bestimmten Vorschlag der dafür etwa interimisäsch
zu erlaubenden andem Bücher federt, genommen werden. Da
aber die Religionsbücher in ihrer Einkleidung, um fafslich und er-
wecklich zu seyn, von Zeit zu Zeit eine Umänderung und neue
Bearbeitung nöthig haben, so soll dabey obige Hauptrücksicht auf
25 reine Beybehaltung der Evangelischen Lehre und ihrer biblischen
Vorstellungsarten nicht ausser Acht gelassen und die Entwerfung
defsfalls solchen Personen aufgetragen werden, von denen man
sowohl dieses als die hinlängliche Kenntnifse in den Cultur- Fort-
schritten voraus setzen kann, ihre Genehmigung aber nicht eher
30 geschehen, als bis jeder Special -Superintendent und zwey von
diesem hierzu nach seiner Wahl sich aus seiner Diöces zu adjnngi-
rende erfahrnen Amts -Brüder mit ihrem Gutachten und Erinne-
rungen darüber vernommen, solche bey Unserm Consistorio in
Berathung gezogen und dann Uns das Resultat zu Ertheilung In-
as serer Approbation einberichtet worden.
In Bezug auf Privat-Unterricht.
Obiges gilt jedoch nur von dem öffentlichen Unterricht.
Niemanden darf gewehrt werden, zu seiner Privat -Erbauung sich
anderer, wenn gleich etwa mit jenen Principien minder vereinbar-
so. Eirchenraths-Instruktion 1797 263
lieber Lehrbücher der Eyangelischen Kirche zu bedienen, ohne
dafs dagegen anders gewürkt werden kann, als durch Abrath des
Seelsorgers, wenn dieser solche jenem Evangelischen Geiste nicht
gemäs achtete. Nicht ganz tritt dieses bey dem Einder-Unterrichte
ein, in Absicht dessen den Eltern keineswegs gleiche Freiheit ge- 5
stattet werden kann, da durch ihre Widmung zu der Evangelischen
Kirche, deren Yorsteher Recht und Pflicht haben, solche nach der
von der Kirche angenommenen Ueberzeugung der Biblischen Wahr-
heiten zu unterrichten, und dafür verantwortlich seyn müssen, und
sie demnach erst alsdann, wenn sie solchen Unterricht hinläng- 10
lieh empfangen haben und damit zu den Unterscheidungs- Jahren
herangewachsen sind, auf die Freiheit, nach eigener Einsicht und
Wahl ihre Lecture zu bilden, Ansprache machen können. Weil
jedoch der Privat -Unterricht der Kinder, eben so wie der höhere
in Gymnasien und Pädagogien, deswegen gegeben wird, damit i&
Kinder zu einem hohem Grad der Erkänntnifs gelangen, als der
ist, welcher in Trivial-Schulen erzeuget werden kann : so bleibt den
Privat -Lehrern, die einmahl durch Examination und Approbation
im Lande eine Lehr-Befugnifs haben, firey, mit und neben den
vorgeschriebenen Unterrichts-Büchem, oder nach und auf dieselbe 30
noch andere dergleichen Bücher zu wählen, die ihnen zu weitern
Ausbildung des Unterrichts tauglich scheinen; und die Oberaufsicht
Unseres Consistorii erstrecket sich da nicht auf die Bestimmung
solcher weitem Lehrbücher, sondern lediglich auf die Sorge , dafs
nicht solche gewählt werden, welche die Darstellungsart der öffent- 25
liehen Lehrbücher Unserer Landeskirche geradezu bestreiten und
anfechten, somit den Lehrling irre machen könnten.
In Bezug auf öffentlichen Schul-Unterricht.
Zu Erhaltung eines reinen und hinlänglichen Unterrichts in
unserer evangelischen Religion mufs auch stets ein wachsames 30
Auge auf Unsere Gymnasien, Pädagogien und Landschulen gehalten
werden, und ist dabey neben anderem, wovon Wir unten ein mehreres
zu sagen Anlafs haben werden, dahin zu sehen, dafs eine hinlängliche
Sammlung von Materialien, worauf in spätem Jahren der Yerstand
fortwürken könne, der Jugend eigen werde ; besonders ist darauf in 35
den Landschulen zu arbeiten, wo die Lemende von der Art sind, dafs
das, was von Materialien da nicht gesammlet wird, nachmals in einem
vom Lesen entfernten Bemfs- Leben schwerlich jemals nachgeholt
wird, wohingegen eine in der Jugend unvollkommen gebliebene
Yerstandsbildung bey hinlänglich vorhandenem Stoff noch eher 40
264 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
durch Lagen und Umstände des Lebens nachgeholt werden kann.
Weswegen das Auswendiglernen von Sprüchen und zweckmäsigen
Liedern nirgends in Unseren Landen aus den Schulen yerbannt
werden darf. Jedoch soll man dabey allerdings nicht stehen blei-
^ ben, sondern, und zumahl in den letzten Schuljahren, eine hin-
längliche Yerstandesbearbeitung auf das Erlernte gründen, immer
jedoch mit Hinsicht auf möglichste Vermeidung aller metaphysischen
Beligions -Betrachtungen, aber mit Beibehaltung und Einprägung
der historischen biblischen Glaubens -Wahrheiten, ohne welche Wir
^^ einen auch noch so praktisch eingerichteten moralischen Unterricht
weder für acht eyangelisch noch für würksam erkennen.
In Bezug auf Catechumenen-Unterricht.
Dieser Leztere, nemlich der ausgebildete imd mit dem Ver-
stand erfafste Beligions Unterricht, ist jedoch auf dem Lande
^* mehr das Werk des Catechumenen- als des Schul-Unterrichts, da-
her dahin gesehen werden mufs, nicht allein dafs die Pfarrer jenen
mit allem Fleifs und grofter Gewifsenhaftigkeit verrichten, sondern
auch dafs die Kinder weder zu jung an Jahren noch zu unvor-
bereitet an Eenntnifsen dazu gelafsen werden: jedoch dürfen dar-
^ um diejenige, die nicht durch eigene Schuld und häufige Schul
Yersäumnifse zurükgeblieben sind, sondern die wegen Mangel an
Natur- Gaben oder an häuslicher Gelegenheit zu deren befserer
Ausbildung, nur einen geringen Wachsthum an Erkenntnis gezeigt
haben, nicht allzulang von der völligen Theilnahme an der Gemein-
^* schaff der Kirche zurückgehalten werden. Hierzu dienet die Ver-
ordnung wegen jährlicher Einsendung der Catechumenen-TabelleD,
die in dieser Absicht von einem der geistlichen Bäthe allemal ge-
nau, jedoch unaufgehalten durchgesehen werden mufs. Die Erthei-
lung oder Yersagung der Dispensation bestimmt sich nach jenen
^ Begeln, so dafs am Alter niemals mehr, als was noch während
der Unterrichtszeit erreicht wird, nachgesehen werden darf, zumahl
bei Mädchen, die schon nach dem Gesez ein Jahr früher admitiret
werden, auch dieses ordentlicher Weise nur alsdann, wann wenig-
stens im Lesen und Auswendiglernen der Beligions Lectionen das
^^ Kind hinlänglich bestanden und im übrigen nur ohne seine Scbnid
zurückgeblieben ist. Jede Dispensation darf nur unter dem Beding
geschehen und führt ihn daher stillschweigend mit sich, dafs das
Kind den Catechumen - Unterricht unausgesezt besuche und nach
seiner Pafsungs-Gabe gut benuze, indem, wo diese Voraussezung
40 nicht eintritt, der Pfarrer bei seinem Gewifsen schuldig ist, die
30. Kirchenraths-Instruktion 1797 265
Dispensation fiir gefallen zu erklären und das Kind auf ein wei-
teres Jahr zurükzuweisen.
In Bezug auf Bildung der Schul-Oandidaten.
Im Unterricht der Schulpräparanden, die sich zu künftigen
Schul-Lehrem bilden, kommt es Yomehmlich mit darauf an, dafs 5
sie nicht allein in den Religions -Wahrheiten selbst eine tiefere
Einsicht sich eigen machen, als diejenige ist, welche gewöhnlich
aus Landschulen mit hinausgebracht werden kann, sondern auch
dafs sie unterweiset werden, solchen den Kindern nach deren ver-
schiedenem Alter und denen darnach abgemefsenen Unterrichts- lo
stufen gehörig mitzutheilen, wofür dann nicht blos der Schulmeister,
bei dem sie Unterricht nehmen, sondern vornehmlich auch der
Pfarrer des Orts, wo sie in der Lehre sind, sorgen mufs. Bei
jenen aber, welche etwas mehr als gemeine Fähigkeiten zeigen
und einst zu gebildeteren Trivialschulen angestellt werden wollen, i&
soll diesem weiter durch den Unterricht im hiesigen Schul-Semi-
narium nachgeholfen werden. Die Eirchenvisitation ist die ver-
fafsungsmäsige Gelegenheit for den Special, darauf zu sehen, dafs
Niemand, der nicht die erforderliche Geistes -Anlage zeige, zum
Schulpräparanden angenommen werde und nirgend als bei Schul- 30
meistern, die selbst hinlänglich gebildet sind, unter pfarramtlicher
Aufsicht und Mitwirkung seine Unterrichts - Jahre erstehe. Durch
die Resolutionen auf die jährlich wegen der Schulseminaristen-
Reeeption zu erstattende Berichte mufs es dahin geleitet werden,
dafs die fähigen Subjecte nach und nach in das hiesige Semi- 25
narium eintretten, allda aber auch nicht zu lange verbleiben (wenn
sie nicht etwa wegen vorzüglicher Fähigkeit zu städtischen, noch
besondere Qualificationen erfordernden Diensten nachgezogen wer-
den sollen), da dieses zum Hindemifs für andere gereicht und sie
selbst durch Angewöhnung städtischer Sitten und Bedürfhisse für so
Land-Dienste minder brauchbar werden. Wegen der Gegenstände,
worinn sich ein solcher Schul-Präparand so wohl für den religiösen
als politischen Theil des Unterrichts befähigen mufs, und wegen
der Prüfung seiner erlangten Fertigkeit nach vollendetem Unter-
richt und Zurücklegung des 18^ Jahrs beziehen Wir Uns auf die 35
Schulcandidaten-Examinations-Ordnung vom 8^ Febr. 1758.
In Bezug auf Bildung der Pfarr-Candidaten.
Noch genauer mufs auf die Befähigung derer, die dem
geistlichen Lehramt sich widmen, gesehen werden. Da ein grofser
266 Badkche Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Theil dieser Befähigung auf auswärtigen Aeademien erworben
werden mufs, so kommt es hier Yomemlicli darauf an, dafs zum
geistlichen Studio niemand gelassen werde, der nicht die nöthige
Geistesanlage und Entwicklung, Fleifs, auch Bildung zu einem
i guten Vortrag zeigt; dafs jeder auf dem Oymnasio in den zu einer
gründlichen Wahrheitsforschung und zu einem annehmlichen Tor-
trag nöthigen Vorkenntnissen und Yorübungen nicht zurückbleibe;
endlich dafs seine ausserhalb fortzusetzende Studien, so wie die
Wahl der defsfalls zu beziehenden Aeademien zweckmäfsig ge-
10 leitet werden. Gleichwie Wir aber hierüber, so wie über die dem-
nächstige Erforschung seiner Befähigung in der theologischen Exami-
nationS' Ordnung vom 15^ October 1794 Unsere Willensmeiniing
vollständig zu erkennen gegeben haben, so beziehen Wir Uns hier
lediglich darauf und yersehen Uns der unausgesezten Befolgung.
15 Eindererziehung.
Ein ferneres Object, das hierher gezählet werden mub,
ist der Haufsstand und dessen ordentliche Verfassung mittelst
christlicher Führung der Ehe und Ejnderzucht als der Grundlage,
worauf allein die Pflege der allgemeinen Sittlichkeit mit Würknng
20 gepflanzt werden kann. Unsere Gesetze bestimmen zu dem Ende
klar, wie eigenmächtige Trennungen der Eheleute nicht gedultet;
entstandene Ehehändel, sobald sie kund werden, durch seelsorger-
amtliche Vermittlung beygelegt; die Grundsätze der Eltern bey
ihrer Rinderzucht und ihre für die Kinder zum yerführendeD
3» Beyspiel etwa dienende Nachläsigkeiten in ihrem Wandel dnreh
die Pfarramtliche Haufsbesuche erforscht; die entdeckte Mängel
durch fafsliche Belehrung und Bekanntmachung mit den richägeo
Grundsätzen, durch liebreiche und eindringende Ermahnungen,
durch weiteren etwa nöthigen censurordnungsmäsigen Ernst ood
30 durch Anzeige derer, die hierunter zu einem nachahmungswürdigeD
Beyspiel dienen, bey der Eirchenvisitation, gehoben; Versäumnisse
der Kinder in Kirchen und Schulen, welche nicht aus unvermeid-
lichen Hinderungen entspringen, abgestellt; und in der Schale
neben dem Unterricht auch Sittlichkeit und äusserer Anstand durch
35 Ermahnung und Bestrafung empor gebracht werden sollen. Dafs
dieses alles beständig in Uebung gehalten, mithin, wie es geschehe,
durch die verfafsungsmälige Erkundigungswege stets erforscht,
auch von jenen, welche unmittelbar unter dem Kirchenrath stehen,
solches nicht vemachläiiget und durch widrige von oben herunter
40 kommende Beyspiele die Würksamkeit jener Anstalten nicht ge-
I
30. EirchenrathsJnstraktion 1797 267
lähmet werde, das fordern Wir hierbey Yon der Amtstreue Unserer
zu gedachtem Eirchenrath yerordneten Vorsteher und Mitglieder.
Auswahl zu höheren Lehrstellen,
Bey Lehrstellen an Gymnasien und Pädagogien mufs zwar
das Fach, dem ein solcher nach dem jeweils bestehenden Plan b
gewidmet seyn soll, hauptsächlich die Wahl leiten; allgemein ist
jedoch an einem dazu ausersehenen Subject Lust und Eifer für
dieses Fach, Ueberzeugung von seinem beständigem Streben, mit
der Litteratur in Verbindung zu bleiben und mit seinen Zeit-
genossen in gelehrten Kenntnissen fortzuschreiten, Erfahrung von lo
dem Besiz einer zweckmäfsigen Unterrichtsgabe, die sich auch mit
dem besten Willen niemand geben kann, gründliche Eenntnifse
wenigstens in der lateinischen Sprache, Ordnung und Püncktlich-
keit in Geschäfts -Verrichtungen, als die bey dem Unterricht und
der Bildung der Jugend ein wesentliches Stück ausmacht, ein mit i5
vorzüglicher Vorsicht geführter Lebenswandel und eine solide
Rcligions- Ueberzeugung unentbehrlich, ohne dafs defswegen yon
jedem, wo es nicht sein besonderes Lehrfach nothwendig macht,
das Studium der Theologie oder die Beybehaltung des etwa zuvor
ergriffenen geistlichen Standes erfordert werde. 20
insbesondere zum Gymnasien-Rector.
Nur bey dem Rector des hiesigen Gymnasii, der soviel
möglich, wie ehehin also auch in Zukunft, nächst den von Uns aus
unseren geistlichen und weltlichen Räthen jeweils verordneten
Ephoren der Erste an dieser Anstalt und vermög seiner Stelle ss
schon Beisizer Unseres Consistorii seyn soll, machen Wir in so weit
eine Ausnahme, dafs bey ihm jedesmal die Widmung zum geist-
lichen Stand und defsen beständige Beibehaltung unumgängliche
Erfordemifs sey, dafs daneben bey ihm — dem daher kein für
bestandig bestimmtes Lehrfach und nie zu viele Lehrstunden in ao
dem Fach, wozu er die Fähigkeit hat, angewiesen werden müfsen
— nicht soviel auf ausgebreiteten Umfang theoretischer Kenntnisse,
als auf schnelle Fafsungs- und Beurtheilungskraft, Menschenkennt-
nirs, vorzügliche moralische Bildung, pädagogische Talente, Stärcke
in irgend einem zur Gymnasien-Lehre gehörigen Zweig der Wissen- 35
Schäften, Behauptung eigner Würde und rastlose Thätigkeit ge-
sehen werden soll, damit er Einigkeit und Fleifs der Lehrer,
Unterwürfigkeit und Sittlichkeit der Schüler und feste Beobach-
tung des Lehrplans durch Wort, That und Beyspiel zu erhalten
268 Badische Schalordnungen 1. Markgraüschafben
wifse. Defswegen ist auch hiebey Unser Consistorium in seinen
Dienst- Vorschlägen weder an Dienstalter noch an vorherige Be-
trettung der Schul -Laufbahn gebunden, sondern hat aus samint-
liehen Pfarrern und Schullehrern lediglich denjenigen gewissenhaft
5 auszulesen und vorzuschlagen, den es nach all obigen Hinsichten
für den tauglichsten erachtet; indem viele Lehrer da seyn können,
die für ihr Fach vorzüglich geschickte und verdiente Männer sind,
defsfalls auch Unsere Gnade und deren Bezeugung verdienen und
Uns alsdann dazu gelegentlich empfohlen werden sollen, aber jene
10 zu diesem Posten Uns wünschenswerthe Eigenschaften nicht haben^
mithin durch dessen Uebertragung nur auf Unkosten des Dienstes
belohnt würden, das im Kirchen-Regiment am allerwenigsten statt
finden darf.
Landschul-Bestellungen, auf wen
15 Für Trivial Schulbesezungen nehmen Wir ebenfalls zur
Regel, dafs derjenige von Schullehrern oder recipirten Schul-Can-
didaten, welcher vorzüglich gute Zeugnifse seiner Befähigung hat
(wohin in Absicht auf erstmalige Anstellung der Schul-Candidaten
eine mit Application geschehene Besuchung Unseres Schul -Semi-
ao narii gehört) oder der besondere Yerdienste für das Befste des
Schulwefsens' Unserer Lande darlegen kann, ingleichem derjenige,
den Wir etwa wegen Uns bekannt gewordener Verdienste beson-
ders zur Beförderung empfehlen, vorzüglich, dahingegen der-
jenige, der in Cultivirung der Schulwissenschaften, Amtstreue oder
25 sittlichem Betragen notable Defecte gegen sich hat, vor erprobter
Befseiiing gar nicht, andere Concurrenten aber, die aufser diesen
zween Fällen sich befinden, bey der ersten Bedienstung je nach den
Jahren ihrer Candidaten-Reception, bey ferneren Dienstverande-
rungen aber nach dem Jahr ihrer ersten Dienst- Anstellung zur Befor-
30 derung in Vorschlag gebracht werden sollen: dabey müssen jedoch,
wie es auch bey den geistlichen Promotionen geordnet ist, solche
Dienstlustige, die nicht viel über ein Jahr in dem Dienstalter Ton
einander entfernt sind, keinen Vorzug des Alters unter einander
geniefsen, sondern als gleiche Concurrenten behandelt werden.
3Ä zwischen welchen die übrige Convenienz-Punckte den Ausschlag der
Wahl geben.
Jedoch finden Wir gut wegen der besondern Beschaffenheit
des Trivial-Schulwesens Unserer evangelischen Lande diesen Haupt-
säzen noch folgende nähere Bestimmungen anzufügen:
*^ a) Die für Städte vorzuschlagende Subjecte sollen nothwen-
dig durch die hiesige Seminarium -Anstalt, oder in besonderen
30. Eirchenraths-Instraction 1797 269
Ausnahms-Fällen, wenigstens durch zweckmäfsigen Unterricht und
Sitten -Cultur in Städten gebildet worden seyn, auch neben den
allgemeinen Schulerfordemifsen die Hauptsache der Geographie
und einige allgemeine Eenntnifs der Geschichte, sodann, wann sie
zu Knabenschulen bestimmt sind, die ersten Anfangs -Gründe der 5
Latinitat inne haben.
b) Auf dem Lande, wo die wenigste Schul - Dienste ein
Borgenfireyes, viele nicht einmal ein nothdürftiges und die meiste
wenigstens nur ein sehr mittelmäfsiges Einkommen gewahren, und
deswegen die Schulmeister den Landbau oder sonst ein mit dem lo
Schul-Amt verträgliches Neben-Gewerbe treiben müfsen, sollen die
Beförderungen nicht nach der Schäzung der Schulbesoldung allein,
sondern auch nach billigem Mitanschlag solcher respective erlan-
genden oder verlierenden Yortheile abgewogen werden, damit die
auf dem Papier stehende Beförderung nicht in ihrer Wirkung eine i&
Benachtheiligung sey, auch macht
c) die grofse Verschiedenheit Unserer Lande in Absicht auf
Sprache und Lands- Art und Gebräuche, dafs Schulmeister, die auf
gleichen Fufs mit ihren Mitbürgern leben müfsen und ihres un-
getheilten Vertrauens mehr noch als andere Diener bedürfen, selten 20
mit gleichem Nuzen in jeder Gegend brauchbar sind, dabei eine
grofse Entfernung allzu beschwerliche Zugskosten veranlafst ; daher
sollen die Ober -Lande, Unter -Lande und das Sponheimische als
verschiedene Corpora bei der Landschulbesezung angesehen und
aus dem einen in das andere gewöhnlich keine Promotionen 35
vorgenommen, sondern die Concurrenz in der Regel nur nach
denen in solchem Landes -Theil vorhandenen Competenten abge-
mefsen werden.
und wie sie geschehen sollen.
Da aber Unser EirchenrathB-Collegium niemals Gelegen- so
heit haben kan, aus eigener Wissenschaft alle jene persönliche
und Orts-Verhältnifse richtig zu kennen, welche eine nüzliche Be-
sezung eines Landschul -Dienstes bestimmen, so ist Unser Wille,
dafs jedesmahl gleich nach erlangter Gewifsheit von einem Vaca-
tur-Fall dem Oberamt und Specialat, unter welches der Dienst ge- 35
hörig ist, vier bis sechs Subjecte aus dem betreffenden Landes-
Corpore, welche nach jenen Regeln der Vorzüglichkeit oder des
Dienst -Alters auf solchen Dienst die erste Ansprache haben, von
dem Consistorio benannt werden sollen, damit sie ihm hinwiederum
daraus den- oder diejenige unter detaillirter Darlegung ihrer Gründe 40
270 Badiflche Schalordnnngen 1. Markgra&chaften
in Yorschlag bringen, welche für diesen Dienst nach ihren Quali-
täten nnd Nebenverhältnifsen die tauglichsten seyn möchten. Hier-
bey verstehet sich von selbst, dafs ein solches Oberamt und Specialat
mit demjenigen andern Oberamt und Specialat, unter welchem die ihm
5 benannte Competenten sich etwa aufhalten, wenn ihm eigene zarei-
chende Eenntnifs der einschlagenden Qualitäten mangelt, sich desfalls
in Correspondenz sezen müfse. Das Oberamt und Specialat kann je-
doch seinem obengedachten Vorschlag ausser denen ihm benannten
Subjecten auch noch mit gleicher Darlegung der Qründe eiaen oder
10 anderen beifügen, der etwa wegen personeller Verhältnisse solchen
Dienst noch für eine Beförderung nehmen würde, und der die be-
nannten an Dienstalter oder Vorzüglichkeit seines Bedünkens Übertrift.
Wenn nun das Consistorium einen oder andern der ihm solcher-
mafsen vorgeschlagenen Competenten ebenmäfsig zu der Stelle
15 geeignet findet, so ertheilt es die Confirmation für sich. Würde
es aber von den Gründen des Vorschlags sich nicht überzeugen,
und sein Absehen auf einen andern richten oder Oberamt nnd
Specialat mit seinem Vorschlag ohne unhintertreibliche und einberich-
tete Hindernifse über sechs Wochen vom Tag des Auffordenmgs-
20 Decret an zurückbleiben (wo nachmals derselbe nicht länger ab-
zuwarten ist): so sollen Unsere Eirchenräthe alsdann ebenso m
bey städtischen Trivial -Schuldiensten (wo ihnen die freye Auswahl
der tauglichen Subjecte, wann nicht die Städte eine Concurrenz
hergebracht haben, unmittelbar zusteht). Uns ihren Vorschlag
25 mittelst Antrag vorlegen und Unsere Confirmation abwarten, ehe
sie die Vocation ausfertigen.
Von Auflegung der Abgaben.
Bey Schuldiensten tritt übrigens wegen der vielen Indi-
vidualitäten, die mit in Rücksicht genommen werden müfsen, der
30 Fall häufiger noch als bey Pfarreyen ein, wo das Beste des
Dienstes als Hauptaugenmerk mit jenem des Dieners in em schick-
liches Ebenmaas nicht gesezt werden kann, wenn nicht die Be-
förderung statt durch Versezung durch eine Abgabe eingeleitet
wird, die ein jüngerer, der auf den Dienst kommt, wegen eines
35 altem an sich gleich verdienten Schullehrer, der dadurch zurück
bleibet, zur Compensation leistet. Dennoch aber ist die bey den
Pfarreyen vorgeschriebene Norm hier nicht durchaus anwendbar,
weil selten gemeine Kirchenfonds, sondern meistens die Barchspiele
die Besoldung oder doch den grofsen Theil derselben abgeben.
40 mithin eine wenn gleich nur temporaire Verringerung des Ein-
30. Eirchenraths-Instniktion 1797 271
kommens, die zum Yortheil eines Dritten geschiehet, nicht gleiche
Billigkeit vor sich und leichtlich den Nachtheil im Gefolge hat,
dafs der ohnehin schwach besoldete Schullehrer dem Kirchspiel
beschwerlich oder in seinem Anfte mifsmuthig wird. Defshalb
schreiben wir für diese Beförderungs-Ärt folgende Norm vor: &
a) Wo ein Dienst (und zwar nach Abzug der billigen Aesti-
mation des Unterhalts eines Provisors, wenn dieser Diensts halber
nöthig ist) nicht über 80 fl. Competenz- Anschlag auf dem Lande
und 120 fl. in Städten ansteigt, da soll niemals eine Abgabe auf
die Yocation gelegt werden, und zwar müssen hier, wie überall, lo
Dienste, die ausser Haus, Holz und Garten keine Naturalien oder
Feldgüter, sondern blos Geld haben, um ein Fünftel unter dem
wahren Geldbetrag, nemlich je 100 fl. in der Yergleichung gegen
andere mit Naturalien fundirte, um 80 fl. in Anschlag gebracht
werden. Solte nicht blos eine persönliche Bücksicht, sondern das i&
Beste der Kirchen und Schulen selbst je einmahl eine Ausnahme
Qothwendig machen, um einen auch geringer stehenden Dienst mit
einer Abgabe zu beladen: so müfste in dem Besezungsantrag,
mittelst Yortragung der Gründe, Unsere jedoch nicht leichtlich zu
hoffende Dispensation ausdrücklich nachgesucht werden. 30
b) Wo ein Schuldienst über jenen Anschlag im Einkommen
ansteigt, mag in einem übrigens dazu geeigneten Fall eine tem-
poraire Abgabe dem berufenen Schuldiener aufgelegt werden, je-
doch nicht höher, als dafs ihm noch jene Summe bis allenfalls auf
einen geringen Buckschlag frey bleibe. ss
c) Diese Abgabe soll niemals jenem Schuldiener unmittelbar
und als ein Fixum zugelegt werden, welcher Ursach war, weshalb
der berufene jüngere Competent noch nicht auf den Dienst mit
dem ganzen Gehalt aspiriren konnte ; sondern sie ist zu dem Schul-
Fisco bis auf unsere weitere Consistorial- Disposition einzuziehen, ao
und nur nach jedem Jahrs -Yerlauf soll über das, was würklich
eingegangen ist, nach Abzug eines Kreutzers vom Gulden, der dem
Fisci-Bechner für seine Mühe zufallt, zum Yortheil vorzüglich ver-
dienter, wegen Familien -Gröfse oder Gehalts -Kleinheit besonders
dürftiger in Gratials weise mittelst Antrags an Uns disponirt werden. 3s
d) Niemals soll eine Person länger als höchstens 10 Jahre
solche Abgabe tragen, wohl aber mag solche derselben, wann be-
sondere Unglücksfalle, Familien -Yermehrung, Yerdienste u. dgl.
Rücksichten dazu Beweggrund werden, früher abgenommen werden,
indem bey der Continuation immer vornehmlich darauf gesehen 40
werden mufs, dafs der, welcher die Abgabe leistet, nicht durch '
272 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
schuldlosen Mangel seiner Gemeinde beschwerlich oder in seinem
Amt nachläsig werde.
e) In dem einzigen Fall ist eine Abgabe an eine bestimmte
Person zu dulden, wenn derjetige, der vocirt ist, einem andern,
5 den Unser Consistorium nach Yemehmung der Meinung des Ober-
amts und Specialats einstimmig mit diesem oder bey einer Yer-
schiedenheit der Meinungen Wir selbst eben so annehmlich finden,
seine Yocation unter Bedingungen einer nicht zu lästigen Abgabe
durch Pri?at-Uebereinkunft resignirte. Alsdann aber mufs der,
10 welcher den Dienst mit der Abgabe übernommen hat, di^e so
lange fortreichen, bis jener stirbt oder anderweit befordert wird,
ohne dafs er sich darüber beschweren oder diefs zu einem Ver-
wand nehmen könne. Uns mit Zulags - Gesuchen zu behelligen:
hingegen umgekehrt kann der, welcher die Yocation für die Ab-
15 gäbe hat fahren lassen, diese, da sie nicht auf dem Dienst sondern
auf der versprechenden Person haftet, länger nicht beziehen, als
jener auf dem Dienst verbleibet; sobald solcher durch Tod, Pro-
motion oder Dimifsion davon abkommt, mufs alsdann der andere
entweder noch den von ihm vorher abgetrettenen Dienst beziehen.
so oder den Yerlust der Abgabe auf sich leiden. Damit daher Nie-
mand in solchen Tauschfallen durch Unwissenheit verkürzt werde,
müssen diese rechtliche Folgen den Permutanten jedesmahl vor
der Bestätigung ihres Wechsels bekannt gemacht werden.
Ausfertigung der Yocationen.
25 Bey jeder Ausfertigung der Yocationen sowohl für Pfarrer
als Schulmeister, mufs der Anfangstermin der Besoldung gehörig
eingerückt und den zahlenden Bedienstungen in herkömmlicher
Maase zur Wissenschaft gebracht werden. Bey dessen Fixinmg
ist darauf zu sehen, dafs die Wittib oder Kinder das Quartal das
so ihnen nach Unseren Kirchenprivilegien und Pfarr- oder Schul-
wittwen-Pisci-Ordnungen gebühret, unverkürzt erhalten, auch nach-
mals die Wittwen - Fisci - Cafsen ihres ordnungsmäsigen Bezngs
theilhaftig werden. Da jedoch bey den Schuldiensten we^en vieler
sonst unvermeidlichen Inconvenienzen in der Schul- Wittwen-Fisci-
S5 Ordnung die Einrichtung gemacht ist, dafs jeder Schulmeister nicht
nach einem voraus bestimmten Tag, sondern lediglich nach dem
Tag seines Aufzugs, die Besoldung eines erlangenden Dienstes zu
beziehen habe: so ist darauf fest zu halten, mithin kein bestimmter
Anfangstermin der Besoldung in die Yocation, wohl aber, wenn sie
10 vor Ablauf des Gnadenquartals der Wittib oder Erben ausgefertigt
30. Kirchenraths-Instruktion 1797 273
•
würde, die Zeit wann dieses zu Ende gehet und wann mithin der
Neuberufene aufzuziehen befugt seye, einzurücken, indem was nach-
mahls weiter bis zu dem erfolgenden Aufisug verfallt, der Wittib,
wenn diese den Dienst nach Endigung des Quartals fort versehen
hat, oder der Schulverbesserungs-Cafse, wenn die einstweilige Yer- &
sehung von Obrigkeitswegen veranstaltet worden wäre, gegen Tra-
gung der Kosten der Interims -Besorgung heimfallt.
Austheilung der Gratial-Zulagen.
•Viele Schuldienste stehen übrigens noch so gering, dafs,
wenn einem Mann nur einige Familien -Vermehrung, Krankheit lo
oder sonst ein Unfall darauf zustöfst, ja oft auch ohne solche ausser-
ordentliche Zufälle, das Auskommen unmöglich wird, wann er nicht
eigene Familien-Beyhülfe hat. Wir haben daher schon lange einen
allgemeinen Verbesserungsplan in üeberlegung genommen, können
jedoch jezo nach denen schweren Verhängnissen, welche über Uns i5
und Unser Land ergangen sind, dessen Ausführung so geschwinde
nicht in das Werk richten. Pflicht Unseres Consistorii bleibt es
daher, einstweilen aus jenen § 38 erwähnten Abgabsgratialien, aus
den Ersparnissen des Sehulverbesserungs-Fundi und, wo beedes
nicht zureicht, aus den Quellen Unserer Milde, die Wir ferner wie so
bisher nach Möglichkeit ö^nen werden, mittelst Vortrags an Uns
der drückendesten Noth abzuhelfen. Dc^ jedoch diese Unterstüzungen
bisher einzeln, wie sich ein Anlas darbot. Uns vorgetragen worden
sind, wobey Uns die richtige Uebersicht des Ganzen ermangelte,
so wollen Wir, dafs künftig allemahl nur im Monat October über 20
alle zusammen, welche solcher Gratialhülfen unumgänglich bedürfen,
Uns der Vortrag geschehe und darinn die vorhandene Unter-
stüzungs- Quellen und die Verhältnisse der Bedürftigkeit Uns vor-
gelegt, sofort Unsere Zuschufs-Verwilligung erwürkt werde, es wäre
dann, dafs in der Zwischenzeit für einen unverschieblichen Nothfall so
gesorgt werden müfste, wo dem Consistorio der Bekurs an Uns
hiermit unbenommen bleibt.
Bestellung der Kirchenrüger, Allmosenpfleger, Möfsner
u. dgl.
Für die geringeren Kirchendienste sorget dasselbe so weit, 35
dafs es bey den Möfsnem oder Siegristen an den wenigen Orten,
wo deren Amt vom Schulamt getrennt ist, durch sein Be-
stätigungsrecht wache, damit nach jedes Orts hergebrachter Ord-
nung die Ernennung der Person geschehe und dazu nur solche
Monomenta Qeimani«e Paedagogioa XXIV 18
274 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
•
Leute ansersehen werden, die wegen eines frommen sitdidieii
Wandels ein gutes Zeugnis haben und die Mittel besitzen, um
für die Bewahrung des ihnen anvertrauten Eirchen-Outs Sicherheit
geben zu können. Für die Bestellung der Eirchenrüger oder
5 Censoren, ingleichen der Almosenpfleger liegt die Sorge den geist-
lichen und weltlichen Ortsvorgesetzten unter Aufsicht der Ober-
beamten und Special -Superintendenten ob und yerfallt nnr dano
unter den Geschäftscrais Unseres Eirchenraths, wenn da oder dort
Hindernisse sich hervorlegen, die durch dessen Dazwischenkonft
10 gehoben werden müssen.
Direction der Diener durch Urlaubs-Ertheilung.
Da bey den Seelsorgern und SchuUehrem eine beständige
Anwesenheit in ihrem Dienstorte mehr noch als bey Unseren welt-
lichen Dienern von wesentlicher Wichtigkeit ist, und daher schon
15 durch Unsere Verordnungen vom 14. Juny 1687 und 22. Oct. 1721 des-
falls wiederholte ernstliche Verfügungen von Unseren Vorfahren in
der Regierung ergangen sind, so sollen solche von ihren wesent-
lichen Puncten genau gehalten werden ; damit jedoch dieses desto
sicherer geschehe, wollen Wir iHre Strenge in so weit mSdeni
20 dafs die Pfarrer nicht, über drey Tage und nur die Lehrer höherer
oder niederer Schulen, denen dafür die Ferien-Zeit zu ihrer bem
Disposition gegönnet sind, gar nicht ohne Urlaub von ihrem Dienst
sich entfernen sollen. Bis auf acht Tage mag bey Trivial -Schnl-
lehrem der Pfarrer, bey Pfarrern und Pädagogien -Lehrern aber
35 das Specialat und bey Gymnasien -Lehrern das Ephorat, jedoch
mehr nicht als einmahl im Jahr und nicht zu einem Aufenthalt
ausser Landes bey yorhandenen dringenden Ursachen nach wenig-
stens für Nothfälle besorgter interimistischer Dienstversehung Ur-
laub geben. Einen langem oder ins Ausland gehenden haben aber
30 eben diese Personen, jedoch die Gymnasien-Lehrer und Pädagogien-
Lehrer nur alsdann, wenn solcher nicht in die ihnen gegönnte
Ferien-Zeit sich beschränken würde, unter Vorstellung der Beweg-
gründe bey dem Eirchenraths - GoUegio unmittelbar zu suchen nnd
bey Yermeidung unnachlässiger gesetzmäsigen Ahndung dessen
35 Resolution darüber, wenn nicht imyorzusehengewesene und iin?er-
schiebliche Anläfse etwa die Billigung einer proyisorischen Ephorats-
oder Specialats-Erlaubnis bewürken möchten, abzuwarten. Dabey
wird Unser Kirchenraths-CoUegium von selbst dahin sehen, dafs
der Urlaub nicht ohne Vorsorge für hinlängliche interimistische
40 Besorgung des Diensts und bey Schullehrem nicht, ausser wenn
30. Kirchenraths-Instruktion 1797 275
zugleich die glaubhaft angezeigte Bewegursache von der Art ist,
dafs sie seinen Yerschub auf die legale Ferien-Zeit leidet, ertheilt
werde. Wollte solcher aber über drey Wochen verlangt werden,
so bleibt die Einholung UnsereV Genehmigung dazu erforderlich.
In Bezug auf Bildung derselben — 5
a) in den Studien-Anstalten durch deren Einrichtung.
Die höhere Studien-Anstalten — nehmlich das hiesige Gym-
nasium und die verschiedene Pädagogien des Landes — können
nur alsdann zu dem Wohl des Staats und der Kirche im Ein-
klang würken, wenn ihre Bestimmung unabweichlich fest steht, auf lo
sie der Lehrplan schicklich eingerichtet ist, von einer Anstalt zu
der andern und einer Wissenschaft zu der andern zweckmäfig ver-
bunden wird und man auf dessen genaue Ausführung stets ein
wachsames Auge trägt, mithin allen eigenmächtigen Abweichungen
zeitig vorbeuget. is
Die Bestimmung der Pädagogien ist, Vorbereitungs-Schule auf
das hiesige Gymnasium für jene Studierende zu seyn, die wegen
der Entfernung solches nicht gleich von unten hinauf besuchen können,
und YoUendungs - Schule für jene aus dem Bürgerstande, die sich
nicht zu den Studien wenden und doch eine mehr gebildete Er- 20
Ziehung zu wünschen Ursach haben, als jene ist, welche der Unter-
richt in den Trivial-Schulen gewähret. Die Bestimmung des Gym-
nasii kommt hiermit in Absicht seiner niedern Classe überein,
dehnet sich aber nachmals weiter dahin aus, YoUendungs -Schule
in allem, was man die Studia humanoria nennet, und Yorbereitungs- 25
Schule zu systematischem wissenschaftlichem Unterricht, mithin
Befahigungs - Anstalt zu nüzlicher Beziehung einer Universität zu
werden. Jede Ueberschreitung dieses Zwecks hebt die Anstalt auf
eine Stufe, auf welcher sie bey der Eingeschränktheit der Fonds
nicht hinlänglich gegründet werden kann, und würkt alsdann Zer- so
rifsenheit und Yerschraubtheit der Köpfe durch einen Halbunter-
richt oder hat im befsem Fall wenigstens verlohrne Zeit für den
Stadirenden zur Folge. Jedes Zurückbleiben veranlasset in der Grund-
lage der Studirenden Lücken, die in der Folgezeit ohne ausserordent-
lichen Fleifs und Kosten von ihnen nicht ergänzt werden können, ss
Mittelst des Lehrplans für Studirende.
Hiemach mufs also der Lehrplan für die Studien auf den
Pädagogien so eingerichtet seyn und bleiben, dafs eine feste Stufe
bestimmt sey, auf welcher der oberste Unterricht der Pädagogien
18*
276 Badische Schulordoungen 1. Markgratscbaften
aufhöre und an eine bestimmte Stufe des Gymnasii ordenüicli an-
schliefse. Dieses sezet voraus, dafs alles dasjenige, inraB bis zu
dieser Stufe hin dahier gelehret wird, auch von den Schülern der
Pädagogien dort erlernet werden könne, nur dafs bey jenen Unter-
5 richts - Gegenstände!^, wo immer nur ein Schüler um den andern
unmittelbaren und directen Antheil an dem Unterricht des Lehrers
nimmt, die ersteren Orts für eine grofe Anzahl Schüler nöthige
Stunden Zahl, letztern Orts bey einer weit geringem um eben so
viel minder seyn darf, wodurch auch allein es möglich wird, mit
10 einer geringem Anzahl Lehrer dennoch den nemlichen Lehrplan
im Wesentlichen zu erreichen. Auch mufs nachmals Niemand zum
Gymnasio anhero aufgenommen werden, der nicht den ganzen
Pädagogien Curs absolviret, und Niemand auf eine höhere Stoffe
als die, welche planmäfig festgesetzt ist; es wäre denn, dafs je-
15 mand wegen besonderer Talente und genofsener Gelegenheit zn
besonderem Unterricht so viel mehr Eenntnifs durch alle Fächer
durch mitbrächte, als zu Besteigung einer höhern Stufe nöthig ist.
Niemals soll hiebey auf das Versprechen, fehlende Fächer nach-
zuholen, eine Ausnahme zu Gunsten einer nachgesuchten Beoep-
20 tion gemacht werden, wenn nicht zu sehr dringenden Gründen dne
hinlänglich sichergestellte Anzeige, wie und mit wefsen Beyhülfe
diese Nachholung würklich geschehen werde, hinzu kommt. Damit
aber dieses mit Billigkeit gefordert werden könne, so müssen die
Lehrplane von Zeit zu Zeit durch öffentliche Erinnerang einem
a& jeden zur Wissenschaft gebracht und in das Andenken zurQck-
gemfen werden.
und für die Bürger- oder Real-Schule.
Der Lehrplan wegen der sogenannten Real-WissenschaSien
oder über dasjenige, was für eine gebildete Bürgerschule er-
30 forderlich ist, mufs immerhin so mit jenem über die Studien za-
sammen gepafset werden, dafs jene wenig oder gar keine eigene
Stunden erforderen, sondern den Studirenden ebenmäfig mit ab
Anfangsgründe ihres Unterrichts dienen, und nachmals nur das-
jenige, was die Studirende von der nemlichen Materie mehrerei
35 oder in einer mehr wissenschaftlichen Form zu erlernen nöthig
haben, für sie in besonderen Stunden darauf fortgebauet werde.
dagegen auch die Realisten von jenen Lectionen des Studienplans,
die für sie nicht erforderlich sind, nicht allein ohne Stöbrung der
Studienordnung wegbleiben können, sondem überall dazu wegen
40 der Yersäumung und Hinderais, die ihre Besuchung solcher Stnn-
30. Kirchenraths-Instxuktion 1797 277
den für die Studirende verursachet, ohne besonders mit Oründen
unterstüztes Verlangen der Ihrigen nicht zugelassen werden.
Auch dessen jeweilige Revision.
Wenn übrigens der Lehrplan noch so gut eingerichtet ist,
so machen individuelle Umstände der Personen oder der Zeit 5
zuweilen einzelne Abweichungen und Aenderungen nöthig, die als-
dann zwar unter ihren Yerhältnifsen zweckmäsig und nöthig, doch
dem Lehrplan im Ganzen immer nachtheilig sind. Diese dauern
bey dem Mangel einer planmäsigen Aufmerksamkeit nachmals leicht
fort, wann ihr Anlafs aufgehört hat, und werden in diesem Fall 10
schädlich. Dieses so wie die Fortschritte oder der Umschwung in
der Cultur der Wissenschaften oder in der Richtung der academi-
Bchen Laufbahnen verursachen, dafs ein noch so gut eingerichteter
Lehrplan in die Länge nicht zweckmäsig bleibet, wenn er nicht
Yon Zeit zu Zeit und wenigstens alle 20 bis 25 Jahre wieder durch- 15
gesehen, nach Zeit und Umständen modificirt und auf jene Haupt-
principien zurückgeführt wird. Dieses mufs daher ein beständiges
Augenmerk Unseres Consistorii seyn, und um hierzu den Grund
gelegt zu sehen, erwarten Wir binnen Jahr und Tag die Yorlegung
eines revidirten Plans des Gymnasii in Verbindung mit den Päda- 20
gogienplanen.
Durch Sitten-Inspection.
Die Sittenzucht der Jugend mufs hiemächst bey diesen
Anstalten auch nicht aus den Augen gelassen werden. Da eine
gemeinschaftliche Erziehungs-Einrichtung nicht vorhanden ist, läfst as
sich zwar hierinn von Obrigkeitswegen nicht alles nach Wunsch
in das Werk richten, und auf dem Gjrmnasio noch weniger als auf
den Pädagogien, weil die Menge der Schüler ihren häuslichen
Wandel den Lehrern minder übersehbar imd die gröfsere Ent-
fernung der Eltern deren Hülfe hierzu minder möglich macht, so
Jedoch wird immer noch viel gewürket werden können, wenn
Unser Eirchenraths-Collegium dahin arbeitet und darauf hält
a) dafs niemand von andern Orten in die Anstalt aufgenom-
men werde, es sey dann von den Eltern oder Pflegern dem Yor-
steher diejenige nahmhaft gemacht, dem sie ihren Sohn oder 35
Curanden zur Obsorge anempfehlen, dem sie mithin ihre elterliche
Rechte und Pflichten zu dem Ende übertragen, und der sie über-
nehme; oder es sey ihm in Ermanglung der Gelegenheit zu einer
solchen Empfehlung ein Literinas -Pfleger in dem Ort geordnet.
278 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafken
der auf seine Privat -Aufführung und Handlungen achttrage und
durch sein eigene» Ansehen oder durch Anrufung der Hülfe der
Vorsteher der Anstalt, Ausschweifungen oder Yemachläsigangen
der Sitten hindere oder abstelle; sodann
5 b) dafs der Vorsteher der Anstalt, Bector, Prorector, oder
wie er nun heifse, sich, wie es seines Amtes ist, Gelegenheit yer-
schaffe, sichere Eundschafft über das häusliche Thun und Lassen
der auswärtigen bey der Anstalt aufgenommenen Schüler zu er-
halten, sofort durch Erinnerung derer, welchen die häusliche Oh-
io sieht aufliegt, durch eigene Ermahnungen und nach Befinden durch
Strafe zu ihrer Zurechtleitung würke; femer dafs
c) öffentlich ausgebrochene sittenwidrige Handlungen nach
Verhältnis nicht sowohl scharf als schnell unnachlälig und ohne An-
sehen der Person jedesmal öffentlich bestraft werden; endlich dafs,
15 d) damit die leichtsinnige Jugend desto weniger mit Un-
wissenheit sich entschuldigen könne, genau auf zweckmäsige Ge-
setze des Instituts und deren jährliche Wiederverkündigung gehalten
werde. Letztere erfordern aus ähnlichen Gründen wie der Lehr-
plan von Zeit zu Zeit eine Bevision, die Wir daher und zwar jetzt
20 erstmals binnen einem Jahre vorzunehmen und die Besultate davon
Uns vorzulegen, Unserem Consistorio anmit aufgeben.
b) in den Trivial-Schulen.
Die Trivialschulen, aus der Hauptschule, Sonntagsschule,
und Industrieschule bestehend, welche bisher noch hier und da
25 nach den verschiedenen Specialats-Bezirken eine veränderte Organi-
sation haben, müssen ebenfalls in Absicht des Ganzen soviel mög-
lich auf einen Generalplan reducirt werden, so dafs, wo einzelne
Localitäten Aenderungen nöthig machen, diese als dispensirte Ab-
weichungen vom Landschul -Schematismus bestehen, nicht aber
30 darum die ganze Organisation in ihrem Zusammenhang verschieden
eingerichtet werde, weil die Bedürfhisse dieser Classe des Volks
im Ganzen gleich sind, mithin keine Ursach zu einer durchgehenden
Verschiedenheit eintritt, aus ihr aber bey dem häufigen Wechsel
der Schullehrer, Schulgehülfen oder Schüler manche Beschwer-
35 lichkeiten entstehen. Dieser Generalplan mufs ebenfalls auf die
VervoUkommung der Schüler zu ihrer ganzen christlichen und
bürgerlichen Bestimmung eingerichtet seyn; erfordert daher im
Ghristenthum hinlängliche Erfafsung der biblischen Hauptsprficbe
für Glaubens- und Sittenwahrheiten sowohl mit dem Gedächtnife
40 als mit dem Verstand, auf welche nachmals der Pfarrer den zn-
30. Kirchenraths-Instraktion 1797 279
sammenhangenden Religions- Unterricht als auf ein solides Funda-
ment in seinen Catechismuslehren erbauen möge, eine gleiche Er-
fafsung erwecklicher Lieder; die Erlernung der biblischen Oeschichte
in dem Gesichtspunct einer zusammenhangenden Führung Gottes
mit dem Menschengeschlecht in Absicht auf Religion und Sittlich- &
keit; endlich die Anleitung zu andächtiger, nicht formulärer Er-
hebung des Herzens zu Gott bey Anfang und Endigung der Tags-
geschäfte, so wie zur Selbstprüfimg nach religiösen Yorschriften.
In Absicht auf das Bürgerliche Leben erfordert er die Erlernung
des fertigen Lesens und regelmäsigen Schreibens Unserer Landes- lo
Sprache und jene des>.Rechnens, nicht sowohl des kunstmäsigen
auf dem Papier, als vorzüglich des leichten praktischen im Kopf;
sodann die Befiihigung zu verständlicher Darstellung eines Begehrens
oder einer Entschliefsung in schriftlichen Aufsätzen, wie solche in
der Bedürfnifs des gemeinen Lebens vorkommen, eine Uebung in i&
richtiger Auffassung der von andern gehörten Vorträge ; endlich so
weit es thunlich ist, die Beybringung derjenigen Vorkenntnisse und
Yortheile, die ihm je nach Verschiedenheit seines gewöhnlichen
Berufs als Landwirth oder Handwerker zu dessen Vervollkommnung
oder zu einem nützlichen Nebengewerbe dienlich sind. Für die 20
Sittlichkeit mufs dabey vorzüglich dadurch gesorgt werden, dafs
der Plan in seiner Austheilung die Angewöhnung zu beständiger
Aufmerksamkeit, zu anhaltender Beschäftigung und zu genauer
Ordnung zum Zweck nehme. Dieser Plan fordert aus ähnlichen
Ursachen wie der Studienplan von Zeit zu Zeit eine Consistorial- 25
Revision, dessen Ausführung aber mufs jederzeit dadurch erleichtert
werden, dafs mittelst weiser Zeiteintheilung ältere Sander dem
Landmann in jenen Zeiten nicht zu viel entzogen werden, wo er
ihrer zu Haufs stark bedarf, dafs mithin ihre Schulzeit mit der
häuslichen Verfassung der Orte und Gegenden in einem schick- 30
liehen Verhältnifs stehe und nachmals der Lehrer zu einem auf-
munternden Vortrag Liebe und Ernst so geselle, dafs die Kinder
gerne seine Schule besuchen, und damit desto weniger nöthig
werde, durch Mittel der Eirchenzucht den Schulversäumnissen zu
steuren. 35
In Bezug auf Vorsorge für Hülfsbedürftige, nemlich
für die Waisen der Kirchendiener.
Die Obsicht auf Erziehung, Pflege und Bevogtung der
Waisen alljener Kirchen- und Schuldiener, deren Eltern ihren Ge-
richtsstand Dienstbalber bey Unserm Consistorio hatten, liegt gleich- 40
280 Badische Schulordnungen 1. Markgi-afschafben
falls Unserem zum Eirchemrath verordneten Präsidenten, Director.
auch geistlich und weltlichen Räthen ob, wesfalls Uns jedoch ge-
nüget, auf dasjenige zurückzuweisen, was in Unsrer Hofradis-
Instruction § 135 — 142 geordnet ist; für defsen Anwendbarkeit Wir
5 nur noch bemerken, dafs alle Kinder der Pfarrer oder Schnllehrer
deren Eltern zu dem geistlichen Wittwen - Fiscus gehorten, dabej
als unmittelbare Waisen, jene der Trivial-Bchulmeister, deren El-
tern zu dem Schul -Fisco sich vereigenschafteten, als mittelbare
Waisen zu behandeln sind.
10 Schul- Convente.
In ähnlicher Absicht haben Wir die sogenannte Schnlcon-
vente oder jährliche Versammlung der Schullehrer eines Spedalat-
Bezirks bey ihren Superintendenten eingeführt. Auch hier müssen
nie Klagen einzelner über einzelne Mängel Stof der BeraÜi-
15 schlagung werden, als für deren Angabe die Kirchen -Yisitation
und bey Gegenständen, die etwa darauf nicht ausgesetzt werden
könten, die einzelne berichtliche Anzeige der ordentliche Weg ist,
und durch welche hier die Zeit für die eigentliche Beatimmnng
zwekwidrig beengt würde, sondern neben den gesellschaftlichen
20 Angelegenheiten, als Wittwenfisci - Sachen u.dgl. kommt es hier
auf nachstehendes an: Ob jemand neue allgemein scheinende
Hindemisse des Unterrichts bemerkt hätte oder ihm nüzliche Ver-
besserungen der Lehrart aus Erfahrung oder Leetüre bekannt ge-
worden wären? ob jemand Schwürigkeiten auf seinem Lehrwege
25 gefunden hätte, über deren nüzliche Hebung er Belehrung wünscht
oder für andere aus seiner Erfahrung bewährte Mittel zu deren
Beseitigung Yorschlagen zu können glaubt; worüber dann nacb
Yemehmung der yerschiedenen Ansicht der übrigen Schullehrer
der Special die zweckmäfsige Anweifsungen geben muTs. Wo hier-
30 nächst dieser aus Anlafs der Kirchen -Visitationen oder sonst ge-
wisse in der Lehrmethode, in der Catechisation der Schulmeister
und dergleichen einschleichende herrschende UnvoUkommenheiten
bemerkt, ist diese Versammlung der Ort, wo er selbst oder durch
einen derer Schullehrer, die hierinn vollkommen sind, darüber eine
35 Belehrung ausbreite, welche nicht blos durch theoretische Regehi
sondern auch durch praktische Proben fafslich gemacht sey, in-
gleichem dafs er in den SchuUehrem Aufmerksamkeit, (Begrif-
entwicklung und Lust zum Studiren ihres Fachs durch einzehe
Fragen und zweckmäfsige Discurse erwecke und unterhalte, mit-
40 unter auch durch freundliche Ermahnungen auf äussere Cultur der
30. Kirchenraths-Instniktion 1797 281
Sitten binwürke, zumal bey denenjenigen, die etwa hierinn noch
einzehie Züge der Hoheit durchblicken lassen; endlich dafs er
durch feine Belobung der vorzüglichen und glimpfliche Beschämung
der Nachläfsigen eine bestandige heilsame Nacheiferung unter allen
erwecke. Diese Gesichtspunkte bestiminen nun auch dasjenige, *
worauf Unser Consistorium bey Erledigung der einkommenden
Schulconyents-Protocolle sehen mufs. Eben darum müfsen auch
sie nicht einzeln, sondern eben so wie die Synodal -Berathschla-
gungen alle zwey Jahre, wenn sie alle beysammen sind, durch einen
General-Bescheid zur Erledigung kommen, damit dadurch die Be- lo
merkungen und Belehrungen, wozu die yerschiedene Convente den
Anlafs geben, für alle gemeinnüzig werden. Endlich
Schulvisitationen.
Die Schulvisitationen oder öffentliche Schulprüfungen sind
ein weiterer Theil der VoUziehungs- Anstalten. Von jenen bey den is
Trivial-Schulen ist die Erledigung den Oberämtem und Specialaten
überlassen und daher hier nur von jenen der höheren Schulen
die Bede, welche entweder, wo es der Nähe halber faglich seyn
kann, von den Ephoren und Vorstehern Unsers Gymnasii selbst,
oder an entfernteren Orten unter Direction Unserer geistlichen ao
und weltlichen Oberbeamten gehalten werden. Bey diesen kommt
es darauf an, dafs sie jedesmal zu den gewöhnlichen Zeiten des
Schul-Endes ordentlich vorgenommen, von den weltlichen Ephoren
oder Beamten zur Ermunterung für die Lehrer und zum Eindruck
für die Schüler gehörig besucht, in ihrem Gang nicht bis zum ss
Grade eines müfsigen Formularwerks zur Ueberschnellung herab-
gewürdigt und die Schulprüfungs-Berichte nachmals so eingerichtet
werden, dafs das Consistorium Fleifs oder Nachläfsigkeit einzelner
Lehrer und Schüler, Beobachtung oder Hintansezung des Lehrplans
und Fortschritte der Promovenden gehörig daraus ersehen könne ao
und so sich zur zweckmäfsigen Oberaufsicht genüglich informirt
finde.
In Absicht auf bürgerliche Sachen
der Kirchendiener.
Solchemnach gehört Unserem Consistorio die Jurisdiction und ss
obrigkeitliche Amtsverwaltung über die Pfarrherrn und Geistliche
Unserer evangelischen Kirche, wes Banges und Standes sie seyen, so
wie über Lehrer der hohem und niedem Schulen, auch über ihre
Weiber und Kinder (nicht aber über ihr Gesinde) und über die
bei dem Gymnasio immatriculirte Studirende in allen Directions-, 4o
282 Badische Schulordnungen 1. Markgrafsehaflen
Oberpflegschafts- und andern Regierungs- Angelegenheiten, sodann
in allen persönlichen Bechts- Sachen, welche nicht aus dem Besiz
einer innehabenden weltlichen Liegenschaft entspringen, noch ans
einem mit Obrigkeitlicher Genehmigung treibenden bürgerlichen
5 Neben -Gewerbe, noch aus einem bürgerlichen Verhältnis, m wel-
chem sie sich aufserhalb dem ihrem Dienst anklebenden Ehren-
burgerrecht etwa sonst für ihre Person befinden; wohingegen in
diesen eben ausgenommenen Bechts -Sachen, welche aus einem
durch eigne Begüterung, Nebengewerbe oder Familien- Bürgerrecht
lu bestimmten Civilstand entspringen, die Gerichtsbarkeit lediglich der
betreiFenden Civil-Behörde zu überlafsen ist. Jene kirchliche per-
sönliche Bechts -Angelegenheiten müfsen so wie die Ehesachen
durch Ober- und Specialamtliches oder commisarisches Verhör sum-
marisch instruirt und alsdann durch Kirchengerichtliche Entschei-
15 düng Unseres Consistorii abgethan werden; dieses kirchliche Forum
in persönlichen Sachen höret auf a) bey den Kirchen- und Schul-
dienem, wenn jemand Vergehen halber seines Dienstes so entsetzt
wird, dafs zugleich eine Dienstunfahigkeits- Erklärung für die Zu-
kunft damit verbunden ist, oder wann er mit Niederlegung seines
20 Kirchenamts einen weltlichen Stand ergreift, in welchen Fällen
dann auch seine Familie diesen Gerichtsstand verliehret. b) Bej
deren Wittwen und Kindern, wenn jene an jemanden aus dem
weltlichen Stand sich verehelichen, oder diese die Ch'ofBJährigkeit
erreicht haben und darauf ausser dem elterlichen Hausö vor sich
25 selbst leben, mithin eine eigne Haufshaltung, es sey im ledigen
oder verheyratheten Stande, führen. Endlich c) bey den Stadi-
renden, sobald sie die Studien - Anstalt verlassen haben oder ak
unwürdig davon ausgeschlossen worden sind.
Land-AUmosen.
30 Insbesondere den Land - Allmosen - Fundus anlangend, der
a) gröserentheils zu Gurkosten für dürftige Ejranke oder Verpfle-
gung solcher vermögenslosen presthaften Personen, welche nicht
zum Waisenhaus vereigenschaftet sind, dann aber b) auch mit
einer bestimmten Summe zu Anschaffung der Schulbücher für arme
35 Kinder dienet: so hat dabey nach Maasgab Unserer Besolutionen
vom 1. Nov. und 6. Dec. 1790 Unsere Bentkammer die Aufeicht
auf die Bechnungsführung, Unser Hofraths-Collegium die Bestim-
mung der von ihm vorschufsweise darauf zu verweisenden oben ad a)
erwähnten Cur- und Verpflegungskosten, Unser Kirchenraths-Col-
40 legium aber die Finaldecretur dieser Verweifsungen zur ausgäblichen
30. Eirchenraths-Iustruktion 1797 283
Verrechnung, die Bestimmung der Yenvendung der zu Schulbüchern
ausgesetzten Summe und die Oberaufsicht über die Verwal-
tung und Verwendung des Fundi überhaupt, wobey es dahin zu
wachen hat,
a) • • -
b) Dafs es jährlich die zu Schulbüchern ausgeseztc Summe ^
auf die Orte und Personen, wo die Noth am gröften und die
anderwärtige Mittel ihr abzuhelfen am schwersten zu haben sind,
jedoch unter Beobachtung einer billigen Proportion zwischen den
concurrirenden ^ecialats-Bezirken, verwende.
c)
d)
e) dafs, so oft das Capital des Fundi um Ein Tausend Gul- lo
den weiter angewachsen ist, auch die jährlich disponible Summe
mit fünf und zwanzig Gulden für die Cur- und Pfleg - Anstalten
und mit fünf Gulden für die Schul- Bücher -Casse vermehrt wer-
den solle.
Pfarr- und Schul-Wittwen-Cassen. is
Eine eigene Art von kirchlichen Pundis machen die Pfarrer-
und Schulmeister-Witwen-Pisci-Cassen aus, die in ihrer Ver-
waltungs-Art von den übrigen Kirchen -Fundis wesentlich ver-
schieden sind, da sie als Gesellschafts -Cassen dieser Classen von
Diener ihnen zur nächsten Disposition und denen aus ihren Mitteln ^
erwählten Camerarien zur Verwaltung zustehen, alles nach Maas
der Gesellschafts -Geseze oder Wittwen- Casse -Ordnungen. Diese
sind jederzeit heilig zu beobachten, und darf darinn den Mit-
gliedern nicht vorgegriffen, noch etwas ohne die zuvor eingeholte
Beystimmung des mehrem Theils von ihnen darinn geändert wer- >&
den, jedoch darf eben so wenig durch ihre Abstimmungen ohne
Unsere darauf erfolgte Approbation eine solche Aenderung zur
Ausführung kommen, da diese Gesellschafts -Casse hauptsächlich
denen von Uns ihr zugewiesenen Gbaden - Quartalien ihr Haupt-
Aufkommen mit zu danken hat. Daher hat auch Unser Kirchen- ^
raths-Collegium von Unsertwegen die Ober- Aufsicht auf den Bestand
der Casse, auf deren ordnungsmäfige Verwaltung und Verwendung
und auf die beständige Erfüllung aller Puncto der Societäts-Geseze,
zu diesem Ende mufs ein General-Direktor jeder dieser Societäten
eigentlich aus den Käthen der geistlichen Bank Unsers Consistorii, 3r>
wo aber dieses nach zusammenlaufenden Particular- Umständen
nicht thunlich wäre, aus anderen Geistlichen in der Residenz oder
284 Badiflche Schulordnungen 1. Markgrafschaften
in der Nähe derselben, wo schriftliche und mündliche Gommoni-
cationen desselben mit dem Consistorio leicht Plaz finden mögen,
bestellt seyn, der alles was das Interesse der Societat im Allge-
meinen betrift, präparire, dem Consistorio vorschlage mid die
5 Mängel, die sich etwa hier und da hervorthun, mit seinen gutacht-
lichen Bemerkungen daselbst anzeige
So geschehen Karlsruhe, den 6. July 1797.
31
Ordnung fftr die Trivial-Nebenschulen.
10 1798.
<^
Carl Friederich,
von Gottes Gnaden Marggraf von Baden und Hochberg etc.
Nachdem das vieljährige, leidige Kriegsungemach auch den
Unterricht der Jugend in manchen Stuken in einen nachtheiligen
15 Bückstand versetzt hat, so haben Wir zwar durch Unser neuestes
Synodalrescript , so wie durch verschiedene Kirchenvisitations-
bescheide dasjenige schon den Behörden empfohlen, was zu Be-
lebung des Unterrichts in den Trivial-Haupt- Schulen ans
nöthig geschienen hat. Wir finden jedoch ebenfalls noch gut,
so durch dieses Rescript und die zwey nachfolgende Postsciipte das-
jenige zu verkünden, was in Absicht auf die Trivial-Nebcn-
Schulen, nemlich die Sonntagsschule, die Nacht- oder
Beal- Schule, und die Industrie- oder Oeconomische
Schule zu deren künftig zweckmäfsiger Herstellung und Fort-
35 führung geschehen soll. Anlangend
Die Sonntags -Schule,
•
welche durch Unsere Generalverordnung vom 22. Oct. 1756 erst-
mals eingeführt und durch jene vom 9. Merz 1759 und 3. Oct 1766
weiter ausgebildet worden sind, wie solches in den Gerstlacherschen
30 Samml. Th. 1. Z. 58 zu finden ist, so bestimmen wir
31. Ordnung fOr die Trivial-Nebeuschulen 1798 285
1) ihren Zweck nach dem Geist unserer vorigen Verordnungen
und denen seither über ihre Anwendung gemachten Erfahrungen
dahin, dafs die der Schule Entlassene ^Jugend in der Übung der
Fertigkeiten, welche sie in der Schule erworben hat, in Absicht
auf Lesen, Schreiben, Singen und Rechnen unterhalten und sie zu &
zweckmäfsiger Entwicklung ihrer Ideen für das Religionsfach so-
wohl als den Hausstand angeleitet werden. Hiemach murs also
der Gang dieser Lehranstalt jeweils abgemessen und ihm Ver-
besserung und immer weiter gehende Vervollkommnung auf den
Schulconventen vorbereitet und berathen werden. lo
2) Die dazu bestimmte Zeit ist Sonntags vor oder nach der
Rinderlehre, wie es jeden Orts am schicklichsten sich einrichten
läfst, wo sie zwar nicht eben, wie die Verordnung von 1760 sagte,
nothwendig zwey Stunden lang, aber doch jeden Orts wenigstens
eine volle Stunde dauern, auch im Sommer, wo es bey längeren i&
Tagen, allenfalls auch mit weniger Zurückverlegung des Anfangs
der Einderlehre geschehen kann, ingleichen auf Filialien, wo nur
ein Gottesdienst ist, so viel möglich länger nur bifs gegen die ur-
sprünglich geordnete Zeit hier fortgesetzt werden.
3) Ihr Ort ist die Kirche und nur in den kältesten Winter- 20
tagen oder bey sonst unhintertreiblichen Hindernissen soll die an-
fanglich dazu bestimmte gewöhnliche Schulstube dazu dienen,
sie wird
4) Von dem Schulmeister als dem zunächst dazu bestimmten
Lehrer gehalten und ^
5) Durch die Direction des Pfarrers zu ihrem Ziel geführt,
welcher auch, wo es immer die Eirchspielseinrichtung leidet, durch
öftere persönliche Anwesendheit und Mitwirkung sie zu mehrerer
Gemeinnüzigkeit zu erheben trachten soll, stets hier und jedes-
mahl aber 30
6) Mufs die Aufsicht von einem der weltlichen Ortsvorgesetzten
abwechflungsweise und von einem Richter oder Kirchenältesten,
welche ihr anwohnen sollen, darbey geführt werden, um den Schul-
meister dadurch destomehr zu sachgemäfser Amtsanwendung zu
ermuntern und die Jugend in der schuldigen Achtung und Auf- 3&
merksamkeit zu erhalten.
7) Die Lehrlinge sind alle der Schule entlassene ledige Leuthe
beiderley Geschlechts wenigstens bis zum zwanzigsten Jahre, aber
auch darüber, wenn bis dahin eine Person das Zeugnis der fest
286 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
gewordenen nötUgen Erkenntnifs vom Pfarrer nicht yerdient hätte:
diese alle müssen diese Schule besuchen und dürfen ohne gesez-
mäfsige Entschuldigung nicht wegbleiben oder sollen widrigenfaUs
bey der Eirchencensur geahndet werden.
5 8) Wo aber die Ordnung wegen Menge der zusammen-
kommenden Personen nach Maasgabe des Raumes und der Mög-
lichkeit, sie zusammen zu übersehen und zu belehren, bey einer
Yersammlung der ganzen dahin gehörigen Jugend nicht beobachtet
werden könnte, besonders an jenen Orten und zu jenen Zeiten^
10 wo die Zusammenkunft in der Schulstube seyn müfste : da sollen
sie nach dem Geschlecht getheilt werden und wechseln, so dafs
den einen Sonntag die Buben, den andern die Mädchen zur Schule
kommen.
9) Die Lehrgegenstände zur Fortübung dessen, was in der
15 Schule gelernt wird, werden dadurch erschöpft, wenn jedesmahl
ein Lied von jenen Melodieen, worin jeweils die Fertigkeit am
schwächsten befunden wird, und zwar wo immer der Singunterricbt
nach Noten im Gang war, hiernach abgesungen wird; wenn alsdann
theils aus der Bibel oder den Perikopensammlungen, theils aus
so den zu dieser Schule approbierten und in der Schulbibliothek auf-
zubewahrenden politischen Büchern, als Rochows Einderfreund,
Beckers Notiz- und Hülfsbüchlein , Fausts Gesundheitscatechismus
und dergl. Abschnitten mit Aufmerksamkeit des Schulmeisters auf
Ton und Haltimg der Stimme und verständliches Absezen nach
25 den Unterscheidungszeichen gelesen, wenn die schriftlichen Aufsäze
des aus der Morgenpredigt Vorgemerkten — sey dieses nur das
Thema mit seinen Abtheilungen oder einzelne moralische Säze
oder angezogene Sprüche der Heiligen Schrift — zur Correctur
(die aber nicht in der Stunde sondern die Woche über vom Schul-
30 meister geschehen soll) eingenommen und die nach Orthographischer
und Calligraphischer Hinsicht corrigierte Aufsäze des vorigen Sonn-
tags an die Schüler ausgetheilt und dabey mündlich eine all-
gemeine Erinnerung an die Regeln, deren Nichtbeachtung oder
Vergessenheit der Schulmeister bey jener Durchsicht etwas all-
35 gemein befunden hätte, angehängt; wenn endlich die Rechnungs-
exempel zur Ausarbeitung in der Woche und Vortragung in näch-
ster Sonntagsschule aufgegeben und die in der vorhergegangenen
producierte, die Woche über vom Schulmeister durchgesehenen
Exempel mit gleicher mündlicher Erinnerung an etwa vergessene
40 Regeln wieder zurückgegeben werden.
10) Zur Ausbildung des Erlernten und Befähigung, es prak-
31. Ordnung für die Trivial-Nebenschulen 1798 287
tisch zu gebrauchen, liegt dem Schulmeister ob, dafs er von den
fähigeren jeweils eine Erzählung der Hauptsache des von andern
Gelesenen machen lasse und hinwiederum durch eigene Erzählung
einer solchen gelesenen Materie die jungen Leute auf die Art der
Erfassung und Yortragung gehörter Wahrheiten aufmerksam mache ; ;»
dafs er sie durch Befragung, wie sie sich wohl in diesen und jenen
Umstanden ihres gßselligen Lebens, welche mit einer oder der an-
dern der abgehandelten Materien Yerwandschaft haben, yerhalten
würden, zu einer Anwendung des Gelesenen und Gehörten auf
die Begebenheiten ihres Privatlebens angewöhnen; und dafs er lo
endlich, wenn er jeweils in den circulierenden Leseschriften der
Diöces oder den Wochenblättern Dinge gemeinnüzigen moralischen
oder politischen Inhalts gelesen hat, die Eenntnifs davon durch Er-
zählung zu verbreiten suche.
1 1) Wo der Pfarrer jeweils einige Zeit diesen Schulen wid- 15
men kann, da soll er alsdann aufser der Aufmerksamkeit, ob all
voriges von den Schulmeistern geschehen, seinen Fleifs darauf wen-
den, dafs er die jungen Leute anleite, die vernommenen morali-
schen Wahrheiten in Gebeten aus v dem Herzen zur lebendigen
Quelle guter Gesinnungen in sich auszubilden, dafs er sie nach so
Anleitung jener Bücher zum Nachdenken über vernünftiges diäteti-
sches Verhalten, über eine von Aberglauben gereinigte Betrachtung
der Natur, über die in dem individuellen Menschenleben be-
merkten Spuren der Vorsehung, wodurch Ermunterungen zum
Guten und Abwamungen vom Bösen ihm nahe gelegt werden und 25
über die nicht auf den Gottesdienst beschränkte, sondern vornem-
lich in allen Auftritten des häuslichen und geselligen Lebens prak-
tisch sich äussernde, wahre Religiosität erwecke und durch Fragen,
die er an sie thut, durch Erzählungen, die er sie machen läfst,
u. d. gl. ihren Forschungstrieb ermuntere. 30
12) In dem Buchlesen bey allen diesen XJnterrichtsgegen-
standen mufs das Absagen dahin gerichtet werden, dafs solches
nicht in die Form eines mechanischen, der Jugend beschwerlichen
Unterrichts eingekleidet werde ; denn ob zwar diese Form auf den
Haupt-Trivial-Schulen weder ganz entfernt werden kann noch ohne 35
Schaden ganz entbehrt werden würde, weil zur Menschenerziehung
in Unserer Weltlage auch Angewöhnung an Erfüllung beschwer-
licher Berufspflichten unentbehrlich ist: so soll doch diese Form
hier nicht einschleichen, damit diese Zeitverwendung im Angemes-
senen bleibe und mithin als würdige Beschäftigung eines Ruhe- 40
und Freudentages erscheine.
288 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
13) Die Oberaufsicht übet alsdann der Specialsuperinten-
dent jährlich bej den Eirchenyisitationen und der Oberbeamte
jeweils bey den Bügegerichten, indem sie sich die fähigsten und
die aufmerksamsten Lehrlinge dieser Schule anzeigen lassen, durch
5 kurze Besprechung mit solchen sich von dem Grund der Anzeige
Ueberzeugung verschaffen und nochmals durch öffentlich bezeugen-
des Lob oder Tadel den Nacheiferungstrieb und den Eifer zum
Wachsthum beleben.
Dieses habt Ihr zu practiciren, Euch selbst demnach zu
10 achten und jeden Untergebenen an seinem Theil zur gebührenden
Befolgung anzutreiben.
Dessen yersehen Wir uns zu Euch und verbleiben Euch mit
Landesfiirstl. Huld geneigt
Gegeben Carlsruhe, den 8. August 1798.
15 DIE EBBICHTUNG DEB BEAL- ODEB NACHTSCHÜLEN
betr.
Auch haben Wir demjenigen, was Wir in unserm Haupt-
rescript über die erste Gattung der Trivial -Nebe n-Schulen.
nemlich über die Sonntagsschule, gesagt haben, nun in Ab-
20 sieht auf
die Beal- oder Nacht -Schule
weiter die Erklärung Unserer Willensmeinung dahin bey zu sezen.
1) Sie ist der Ausbildung und mehreren Befähigung der der
Schule entlassenen Kinder im politischen gewidmet, so wie die
2& Einderlehren gleichen Endzweck im kirchlichen Fach und die
Sonntagsschulen in ihrer Art beeden Fächern bestimmt sind.
2) Als allgemein zu treibende Lehrgegenstände müssen
durchaus darin in Gemäsheit Unserer älteren Verordnungen vor-
kommen:
30 a) Fortübung im Schreiben, so dafs die jungen Leute yon Zeit
zu Zeit einmahl unter den Augen des Lehrers nach einer Vor-
schrift zu schreiben angehalten und dann in demjenigen, was
in Absicht der Haltung des Körpers, der Hand und der Fe-
der, sodann in Hinsicht auf die Vorschriften der Schön-
35 Schreibe-Kunst und deren Beobachtung zu erinnern ist, zurecht
gewiesen werden.
81. Ordnung för die Trivial-Nebenschulen 1798 289
b) ÜVungen im Dictirt-Schreiben, welches theils als Mittel,
ihre Aufmerksamkeit zu spannen und zu halten, theils als
Probe ihrer Zu- oder Abnahme in der Rechtschreibekunst
gebraucht werden mufs, wobey demnach in letzterem Bezug
immer eine genaue Correctur des Lehrers und Erinne- s
rung der Schüler an die einschlagenden und übersehenden
Kegeln nöthig ist.
c) Anweisung zum Briefschreiben,
wodurch die jungen Leute praktisch angeleitet werden, ihre
Gedanken nicht allein in Familienbriefen, sondern auch in lo
Berichten an ihre Vorgesetzten in Kaufmanns Cent, der ge-
meinen Art in Quittungen, Bestellungen u. d. gl. verständlich
und anständig vorzutragen, wobey also die Probearbeiten
der Schüler hauptsächlich und genau nach diesem Gesichts-
punkt, nebenbey jedoch immer auch mit Aufmerksamkeit i5
auf Recht- und Schön- Schreiben corrigiert werden müssen.
3) Ebenso allgemein mufs darin das Rechnen betrieben
werden und zwar
a) theoretisch, dafs ihnen gewisse Rechnungsexempel aufge-
gegeben, sie das einemahl in der Stunde unter den Augen ao
des Lehrers sie zu fertigen angewiesen, das anderemahl nur
über die nach den erkanten Regeln dabey anzuwendende
Methode befragt, über Irrthümer belehrt und dann die Exem-
pel hiernach zu Haus zu bearbeiten und in der nächsten
Stunde ausgearbeitet zur Correctur des Lehrers vorzulegen 35
angewiesen werden;
b) praktisch dafs sie an die Gröfsenvergleichungen im Kopf
und das Rechnen ohne Papier gewohnt mit den desfalfigen
AbkürzungshandgrifFen bekannt gemacht und die Rechen-
kunde auf Yorfälle des gemeinen Lebens leicht und sicher so
anzuwenden gewöhnt werden, weshalb hierbey durchaus nicht
Exempel zum Prunk, sondern zum Hausgebrauch von Bauern,
Tagelöhnern, Handwerkern u. d. gl. gewählt und damit das
Interesse der Kinder für diesen Unterricht geweckt werden
mufs. Auch S5
4) Das Lesen darf nicht ganz verabsäumt werden, sondern
es müssen von Zeit zu Zeit gröfsere gedruckte Aufsäze als H. F.
Verordnungen in den Wochenblättern, gemeinnüzige Nachrichten
in den Landcalendem durch die Jünglinge öffentlich abgelesen
werden, wobey ihnen die Fehler der Aussprache, des Tons und 4o
Monnmenta Oermaniae Paedagogica XXIV ^^
290 Badische Schulordnungen 1. Maxkgmfschaften
des langsamen oder schnellen Gangs der Stimme gehörig bemerk-
lieh zu machen sind, noch viel mehr aber mufs das Aogenmerk
dahin gerichtet werden, sie im Lesen schriftlicher Auüsaze Ton
verschiedenartigen Handschriften zu einer Fertigkeit zu bringen,
5 weswegen der Schulmeister einen mit Hülfe des Pfarrers und der
Yorgesezten zu sammelnden Yorrath schriftlicher Aufsäze alleiley
Art stets bey Händen haben soll.
5) Einige Eenntnifs von der Geographie des Landes und der
benachbarten für di^ Landbewohner am meisten interessanten 6e-
ao genden, ebenso einige Eenntnifs des Zusammenhangs der Welt-
körper und der Naturbegebenheiten, die vor abergläubischer Furcht
und missteilten Urteilen über Gegenstande, die in ihrem Würkungs-
kreise vorkommen, endlich einige Grundzüge der allgemeinen Welt-
geschichte, soweit sie zu leichterem Yerstand der Bibel dienlidi
15 ist, und der Yaterlandsgeschichte, soweit sie das Entstehen der
Staatsvereinigung, in dem die Unterthanen leben, jedem erklart,
endlich allgemeine Nachrichten über den Geist der Rechts- und
Sitten- oder Polizey-Geseze des Landes, durch deren Befolgung sie
künftig nüzliche Bürger werden sollen, wünschen Wir zwar Id
20 diesen Schulen beygebracht zu sehen, nähern uns auch der Hof-
nung, dafs es geschehen könne, immer um desto mehr, je mehr zn
unserm Yergnügen Äie nachwachsende Schullehrer von den zu ihrer
Bildung gemachten Anstalten profitiren und die Geiistliche von
Gemeingeist beseelt dazu mitwürken. Eine allgemeine Yorschrift
25 können Wir jedoch des Falls noch zur Zeit nicht ertheilen, bis ein
dazu angemessenes Handbuch für die Schullehrer uns wird vor-
gelegt worden seyn, zu dessen gutachtlicher Entwerfung von Ein-
und Anderen Unserer Landesgeistlichen Uns zu Unserer besonderen
Zufriedenheit Hoffnung gemacht worden ist. Inzwischen werden
30 Wir es jenen Geistlichen, welche selbst oder durch Anleitung ihrer
Schulmeister mitwirken wollen, einer imd andern Gattung jener
Unterrichtsgegenstände in ihre Real -Schule einzufahren, mit vor-
züglichem Wohlgefallen bemerken und bey gelegener Zeit es ihnen
zu einem promotionsordnungsmäfsig zu vergeltenden Yerdienst in
35 den Renteinnamen, wenn nur übermässige Weitläufigkeit dabey
vermieden wird, mithin jene vorhingenannte noch gemeinwichtigen)
Gegenstände darunter nicht Not leiden.
6) Eine praktische Einleitung in die Anfangsgründe der
Feldmefskunst ist auch schon längst zu einem Gegenstand dieser
40 Schulen verordnet, und bleibt es auch fernerhin in dem Sinn, dafs
der Schulmeister jederzeit filhig und bereit seyn soll, um Unter-
31. Ordnung ftbr die Trivial-Nebenschulen 1798 291
rieht zu geben. Genöthiget soll aber niemand werden, solchen
Unterricht zu nehmen, als wer Schreiberey, Schulwissenschaften
oder Handwerker, besonders solche, wozu man den Cirkel braucht,
erlernen will, und mithin hat der Schulmeister diesen Unterricht
zu einer eigenen, aus den ausgeseztex 5 Real Stunden dazu s
zu bestimmenden Wochenstunde nur dann zu geben, wenn dazu
geeignete oder freywillig Lust hegende Lehrlinge vorhanden sind.
Ermahnungsweise sind jedoch yermöglicher und angesehener
Eltern Kinder dazu zu bewegen, weil sie sonst wenn sie künftig
einmal Feldschäzler, XJntergänger, Markrichter u. dgl. werden, sol- lo
ches in erwachsenen Jahren mit Beschwerde nachlemen müfsen.
7) Der Kegel nach sollen alle der Schule entlassenen Knaben
aus Orten, welche nicht von der Schule über V« Stunde entfernt
sind, oder nicht auf einzelnen zerstreuten Höfen wohnen, vor ihrer
Entlassung aus dieser nur den Wintcfr von Anfang IN^ovember bis i&
gegen die Mitte des Merzen zu haltende Schule drey Jahre hinter-
einander besuchen, doch mag das Censurgericht unter Oberaufsicht
des Oberamts und Specialats armer Eltern Kinder, die keine Zeit
für ihre Beschäftigung entbehren können, auch vermöglicher Eltern
Kinder, wenn sie platthin keine Gaben haben, davon dispensieren ao
auf Verlangen nach vorherigem Zuspruch für die Besuchung der
Anstalt, weil von beeden doch nicht leicht zu erwarten ist, dafs
sie zu Gememdsämtem und andern eine solche schöne Cultur noth-
wendig fordernden Stellen aspiriren können. Aufser diesen Fällen
aber soll um so weniger dispensirt werden, als daraus entweder S5
den Kindern, wenn sie nicht in erwachsenen Jahren von Gemeinds-
ämtem und Ehrenstellen ausgeschlossen werden oder den Ge-
meinden, wenn man sie gegen Unseren Willen dazu lassen würde,
unwiderbringliches Nachtheil daraus anwachsen würde.
8) Die Schule mufs wöchentlich 4 und, wo Geometrieschüler so
da sind, fünf Stunden gehalten werden, es sey nun, dafs diese je
nach jedem Ort Gelegenheit auf so viel Tage vertheilt oder
mehrere Stunden hintereinander auf einen Tag verlegt werden.
9) Auch die Tageszeit zu bestimmen überlassen wir dem
€ensurgericht jeder Gemeinde unter Euerer Aufsicht, so dafs, wo 35
die Feldgeschäfte und übrigen oeconomischen und politbchen Yer-
hältnisse die Ausfindung schicklicher Tagesstunden unmöglich
machen, fernerhin wie bisher Nachtstunden dazu genommen wer-
den mögen, alsdann aber mit vorzüglicher Wachsamkeit gegen
Misbrauch der Anstalt zu Nachtschwärmereyen angeordnet, wo es 4o
19*
292 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
aber sonst immer möglich zu machen ist, lieber schickliche Tages-
stunden d^zu ausgewählt werden.
10) Wo Nachtstunden gewählt werden, mufs die Gemeinde
die nöthige Beleuchtung anschaffen, und wegen der Belohnung des
5 Schulmeisters und Heizung des Zimmers bleibt es bej dem, wie
es vor dem Krieg jeden Orts war, wenn nicht weitere beson-
ders zu berichtende Anstände eine neue Anordnung von Uns
erheischen.
11) Die Oberaufsicht mufs hier, wie in dem Hauptrescript
10 wegen der Sonntagsschulen ad Nr. 13 verordnet ist, von Euch ge-
meinschaftlich gelöset werden.
Dieses habt Ihr zu publiciren und über genauere Vollziehung
zu wachen und verbleiben Wir Euch ut in Antescripto
DIE EINRICHTUNG DER INDUSTRIESCHULEN betr.
15 Wenn Wir in beeden vorhergehenden Ausschreiben über die
erste beede Gattungen der Trivial-Neben-Schulen, nemlich
über die Sonntags-Schule und über die Real-Schule, Unsere erneuerte
Willensmeinung Euch haben wissen lassen, so bleibt Uns nur noch
übrig über die letzte Gattung derselben, nemlich
20 Die Industrie -Schule
die nähere Anleitung zu geben, wie solche dem besten des Landes
gemäs mit der wenigsten Beschwerde für Unsere liebe Unterthanen
wieder in Gang gesetzt werden soU. Im Ganzen sezen Wir Unser
Generalrescript vom 10. Juny 1768, wie solches in den Gerst-
25 lach ersehen Sammlungen Th. HI Z. 241 und 242 und im
Realauszug der Gesezgebung für Lehranstalten im Spin-
nen § 1 zu finden ist, als das Fundament dieser Anstalten, das
femer verbindlich bleibet, soweit Wir jezo nicht eine Modification
zu verfugen angemessen finden, für bekannt voraus. Im Einzelnen
30 kommt hiemach :
1) Die gewöhnliche Spinnschule zu betrachten, worin
nemlich der Unterricht zum Hanf- und Flachs - Spinnen für den
Hausgebrauch den Mädchen ertheilt werden sollte. Da seit der
ersten Errichtung dieser Anstalt die Fertigkeit in diesem Stück in
85 Unseren Landen so allgemein geworden ist, daCs in den meisten
Orten die Mädchen von ihren Müttern oder Pflegemüttern den
31. Ordnung für die Trivial-Nebenschulen 1798 293
•
TJnterriclit darinnen nicht allein erhalten können, sondern auch
mrklioh erhalten, so finden wir nun allerdings nicht mehr noth-
wendig, dafs dennoch aller Orten alle Mädchen zu Besuchung
einer desfalfigen öffentlichen Schule angehalten werden, und gönnen
unsem Unterthanen gerne die Entledigung von diesem Gebot, s
soweit als es mit der Sicherheit, dafs jedoch dieser nothwendige
Cultur-Fleis nicht nach und nach wieder sich verliere, verträglich
ist. Diesemnach soll
a) zwar in jedem Ort die Schulmeisterin oder bey deren Un-
tauglichkeit eine andere schickliche ehrbare Ehefrau oder lo
Wittwe als Lehrfrau in diesem Fach angestellt seyn, die je-
doch keinen ständigen Lohn beziehe, sondern nur alsdann,
wenn eine ünterrichtsnothwendigkeit eintritt, stunden weis
nach Billigkeit bezahlt werde.
b) Wo Pfarrer und Ortsvorgesezte gemeinsam oder im Falle is
zweispaltiger Meinungen das Oberamt -sich überzeugte, dafs
die Mütter im Durchschnitt d. i. der mehreren Zahl nach zu
Ertheilung eines zweckmäfsigen Unterrichts in diesem Stück
noch nicht geeignet wären, da solle jedesmahl in dem Monat
November nach Endigung der dringenden Feldgeschäfte 20
solche Schule eröfnet und biefs in den Merz zur Zeit, wo
die Feldgeschäfte jeden Orts wieder stark in Oang kommen,
fortgesetzt und jedes Mädchen, das das achte Jahr zurück-
gelegt hat, zu deren Besuchung, so lange bifs es die hin-
längliche Fertigkeit darin erlangt hat, solche Schule zu be- 2»
suchen angehalten werden, und mögen nur jene, deren Mütter
mit der Geschicklichkeit zum Unterricht auch den Credit, dafs
sie ihre Töchter zu dieser häuslichen Arbeit fleifsig anhalten,
durch die Eirchencensur davon dispensirt werden.
c) Dergleichen dispensirte Einder, wie ingleichen jene, welche so
wegen erlangter hinlänglicher Fertigkeit von dem ordent-
lichen Spinn -Schulbesuch durch die Censur freygesprochen
worden sind, müssen jedesmahl zu Anfang des Winters und
um die Zeit, wo die Schule geschlossen wird, einen halben
Tag auf die Gemeinds- oder in die Schulstube versammelt 3&
und da unter den Augen der Lehrfrau und unter Obsicht eines
Vorgesezten oder Kirchenältesten zum Spinnen angehalten
werden, damit, wenn sie etwa hierin nach dem Urteil
der Lehrfrau und des Aufsehers zuruckblieben, sie alsdann
in die öffentliche Lehranstalt von der Censur wieder ein- 40
gewiesen werden können. Von der Endprobe dieser Schul-
294 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
befreyten müssen, sowie von der Arbeit der Schülerinnen
kleine auf ein mit dem Namen jeder Schülerin bezeichneten
Papier aufzuziehende Stücke des Gespinstes dem Special her
der Eirchenvisitation zur Einsicht und Beylagen zum Protocoil
5 vorgelegt werden.
d) Wo Pfarrer und OrtsYorgesezte hingegen sich überzeugten,
dafs die meisten Mütter fähig und beflissen wären, ihren
Töchtern und Pflegetöchtern hierin die erforderliche Anleitung
zu geben, da können in der Regel alle Kinder als dispensirt
10 von der öffentlichen Lehranstalt angesehen werden, und es
wird also da von der Lehrfrau die Schule gar nicht eröfnet,
ausser wenn durch Saumsaal von Eltern oder andern aufser-
ordentliche Fälle eine XJnterrichtsertheilung besonders nöthig
würde, welches sich denn auch hier aus der zu Anfang und
15 Ende des Winters unnachlässig in obgemeldeter Art vorzu-
nehmende öffentliche Prüfung angeben mufs.
e) Zu jener öffentlichen Prüfung müssen alle Mädchen der beyden
Ordnungen der ersten Classe nach dem Walzischen oder der
beeden oberen Glassen nach dem Sanderischen Schematismus,
20 auch die in dem unmittelbar vorausgegangenen Frühjahr con-
firmirten und der Schule entlassenen Mädchen concurriren,
und darf bey Strafe der Censur keine, sie mag öffentlichen
oder Privatunterricht in diesem Industriegegenstand genossen
haben, ohne unhintertreibliche Hindemisse davon ausbleiben;
95 vorzügliches Augenmerk aber mufs dabey auf elternlose Waise
und Waisenhauspfleglinge gerichtet werden, indem, wo diese
versäumt werden, Wir es an die Vorgesezte und Aufseher
fordern und nach befinden auf deren Kosten das Yersaumte
nachholen lassen werden.
30 f) Wo immerhin Unterricht nöthig ist und ertheilt wird, soll
vorzüglich in Gemäsheit Unserer älteren Verordnungen das
Spinnen an der Spindel gemein zu machen, zum unablässigen
Augenmerk von den Yorgesezten genommen werden, da es
für die Gesundheit sowohl als die Moralität des weiblichen
35 Geschlechts für ungleich zuträglicher anzusehen ist als das
an dem Rade und oeconomisch, wo nicht mehrere, doch
gleiche Vortheile gewährt.
Unser Augenmerk war jedoch vorhin jeweils nicht blos auf
diese gewöhnliche Spinn-Fähigkeit gerichtet, sondern
40 2) auch eine Gewerbe-Spinn-Schule in feinem Leinen-
Gespinnst, auch Wollen- oder Baumwollen- Spinnerey emporzn-
31. Ordnung für die Trivial-Nebenschulen 1798 295
bringen, war Theil Unserer Wünsche. Da jedoch diese nicht aller
Orten ausführbar ist, indem dazu eines Theils die Kähe einer
Handelftatt oder einer yorarbeitenden Fabrik erforderlich ist, welche
das Gespinst abnehmen, auch aUenfalls die erforderliche Vorlage
des Materials zum Spinnen bewürke, andern theils vorausgesetzt s
wird, dass nach der Localbeschaffenheit der Agricultur dem Land-
mann für seine Kinder und Gesinde entbehrliche Zeit bleibe, die sie
auf diese Art zu Yerbesserung ihres Nahrungsstandes verwenden
können: so bleibt es fernerhin dabey,
a) dafs dieses keine allgemein auszuführende Zwangsanstalt sey, lo
jedoch
b) wo nach dem durch die gutachtliche Berichte der geist- und
weltlichen Ortsvorgesezten zu informirenden Ermessen des
Ober- und Specialat-Amts dergleichen Untemcht in ein oder
anderer obiger Gattungen mit Nuzen Flaz greift, da soll i&
durch die Aufstelluug einer Unterrichtsanstalt die Gelegenheit
dazu eröfnet, zur Besuchung der Schule eine allgemeine Auf-
munterung an die Eltern erlassen, aber niemand gegen seinen
Willen hineinzugehen genöthigt werden, wenn er nicht zu
nachfolgenden Classen gehört, nemUch 20
c) gäuzlich elternlose Waise, ingleichen Waisenhauspfleglinge,
über deren Erziehung zu disponiren und zu wachen die Obrig-
keit das nähere Becht hat, und Kinder der Almosenpfründer
und Dürftigen, die aus öffentlichen Anstalten erhalten werden,
welche zu dergleichen Erwerbsfahigkeiten sollen unnachsicht- 25
Hch angezogen werden; wobey
d) als ein schon durch Unsere älteren Verordnungen empfohlenes
Förderungsmittel dieser Anstalten auch das anzusehen ist,
dafs alle zur Gefängnisstrafe Yerurtheilte und den bestehen-
den Gesezen gemäs darrnn mit Spinnen zu beschäftigende so
Weibspersonen, wenn sie aus solchen Orten sind, wo der-
gleichen Gewerbs-Spinn-Unterricht bestehet, vorzüglich solches
Gewerbsgespinnst zu fertigen angehalten, somit darin Kent-
nisse sich erworben zu haben genöthiget werden.
e) Jedenfalls mufs in den Kirchenvisitationsprotocollen und in 35
den FrevelgerichtsprotocoUen bey den betreffenden Fragen
besonders angemerkt seyn, ob eine dergleichen Gewerbs-
Spinn- Anstalt schon besteht oder etwa nach jederzeitiger
Lage und Verhältnis eingerichtet werden kann, damit unsere
Begierung und Consistorium in den Stand gesezt werde, je- io
weils nach Befund hierunter die weitem Specialeinleitungen
296 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
zu machen, welche die Beförderung der Industrie als eines
politischen und der Arbeitsamkeit als eines damit yerbondenen
sittlichen Zwecks bezielen.
3) Eine Strickschule hat ebenfalls wie die gewöhnliche
5 Spinnschule allgemein und aller Orten bestehen sollen, nur mit
dem Unterschied, dafs dazu auch gewisse Gattungen von Knaben
haben angehalten werden sollen. Wegen ähnlicher an mehreren
Orten inzwischen eingetretener Veränderung der Umstände aber
wollen wir
10 a) alles dasjenige, was wir oben Nr. 1, lit. a — e wegen der
Spinnschule yerordnet haben, auch auf die Lehranstalt im
Stricken angewandt wissen, mithin nicht nothwendig aller
Orten die Eröfnung eines desfalsigen öffentlichen Unterrichts
fordern, wohl aber die Aufstellung einer Lehrfrau, die halb-
15 jährige öffentliche Prüfung der in den obem Schulordnungen
stehenden oder erst in solchem Jahr entlassenen Mädchen^
die Unterrichtsgebung an die, welche zu Haus Tersaomt
wurden und die besondere Aufsicht auf Waisenhauspfleglinge
und elternlose Kinder, mithin die auf die Yerantwortlichkeit
so der geist- und weltlichen Yorgesezten hiermit gelegte Gre-
wisheit, dafs alle Mädchen das Stricken hinlänglich erlernen,
sicher erwarten, anlangend aber die Frage,
b) welche Knaben dazu anzuhalten sind, so mögen an Orten,
wo die Mannspersonen Jahr aus Jahr ein auch den Winter
S5 über mit Feld und Landwirtschaftsgeschäften hinlänglich zu
thun haben, wie ingleichen an Orten, wo der Gang der
Industrie andern nüzlichen Beschäftigungen für die Tom
Landbau freyen Zeiten, als z. E. Fischemezstricken, Strohhut-
flechten, hölzerne Uhren zu machen u. s. w. eingeführt hat
90 die Knaben von Besuchung jener Strickschulen durch das
Oberamt und Specialat nach vernommenem Gutachten der
geistlichen und weltlichen OrtsYorgesezten frey gesprochen
werden. Wo aber
c) die Landwirtschaft — wie das in manchen Berggegenden der
«5 Fall ist — nicht das ganze Jahr Beschäftigung giebt oder
wo das Separatweiden eingeführt ist und daher die Jagend
bey dem Viehhüten viele müssige, leicht zu sittenwidrigen
Reizungen ausartende Zeit hinbringt: da sollen die Knaben,
wenn nicht, wie gesagt, eine vortheilhaftere Art von Nebeu-
*» arbeit dort Sitte ist, zu Erlernung des Strickens vom Ober-
amt und Specialat uip so mehr angehalten werden, als der,
31. Ordnung für die Trivial-Nebenschulen 1798 297
wer es auch nicht braucht, nicht schwer daran trägt und
denm)ch da oder dort, wo er als Soldat oder sonst in die
Welt kommt, in Ermanglung der Gelegenheit zu einem
besseren Nebenverdienst, diese Kenntnifs ihn nicht ganz ohne
Erwerbsfähigkeit läfst und dem, welchem es um Erhaltung 5
seiner in Müssiggang leicht erschlafenden Sittlichkeit zu thun
ist, auch zu dessen Vermeidung eine Bahn öfnet.
d) So wie hingegen auch an solchen Orten etwa einzelne Knaben
Termöglicher Eltern ebenso wohl in dem Fall seyn können,
wo sie jenes Strickunterrichts nach den vorgezeichneten Rück- lo
sichten nicht bedürfen und ebensowenig als die an cultur-
reichen Orten ohne oeconomischen Nachtheil der Eltern dazu
angehalten werden könnten, welchen Nachtheil wir nie ver-
langen ; so vrie umgekehrt an Orten, wo der Regel nach die
Knaben obgedachtermassen dispensirt sind, armer Leute Kna- i5
ben in Ermanglung hinlänglicher häuslicher Beschäftigung
ebensowohl Zeit und Bedürfnifs haben können, jene Lehr-
anstalt zu besuchen, so überlassen Wir nochmals dem vor-
mündlichen Ermessen des Censurgerichts die eine und andere
Ausnahme von den Ober- und Specialamt für den Ort be- ao
stimmten Regel des Besuchs oder Nicht-Besuchs der Knaben
zu verfugen und zu gestatten.
e) Allemahl mufs auch hier, was des Falles geschieht oder nicht
geschieht, nach der oben Nr. 2 lit. e gemachten Anordnung zu
den Kirchenvisitations- und FrevelgerichtsprotocoUen angezeigt as
und kleine Proben auf ähnliche Art, wie oben Nr. 2 lit, c an-
gemerkt worden ist, vorgelegt werden.
4) Die allgemein verordnete Näheschulen finden wir nöthig
auch fernerhin allgemein bestehen zu lassen, indem einerseits
wegen den schweren Feldarbeiten, die zum feinen Nähen minder so
tüchtig machen, hier nie zu erwarten ist, dafs allgemein die Haus-
mütter ihren Töchtern und Pflegvertrauten einen zweckmäfsigen
Unterricht geben können, und andererseits es dennoch jeder
Hausmutter, wenn sie auch wegen den Feldarbeiten das Nähen
für Ihr Hauswesen zu treiben künftig nicht in den Stand käme, S5
dennoch, theils für kleinere Vorkommenheiten und Nothfalle, theils
für die Beurtheilung der von Nähterinnen ihnen zu liefernden
Arbeiten unentbehrlich ist, selbst darinn die nöthige Kenntnifs
practisch erlangt zu haben. Hierzu sollen aber
a) die Mädchen nicht eher angenommen werden, bifs sie be- ^
weisen können, dafs sie das Spinnen und Stricken nothdürftig
298 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
erlernt haben, und welche also vor ihrer Entlassung ans der
Haupt-Trivialschule es in jenen Stücken, die allemahl Ton
den Mädchen Yollkommen erlernt seyn sollten, bifs die Zeit
der Schulentlassung eintritt, nicht früher schon soweit ge-
5 bracht hatten, um in diese Lehranstalt gleich zur Zeit ihrer
Entlassung aus dem ordentlichen Schulunterricht oder nocii
vorher aufgenommen zu werden. Die haben es sich selbst
zuzuschreiben, wenn sie erst noch nach jener Entlassung desto
länger sie besuchen müssen. Alle aber müssen seiner Zeit
10 diesen Unterricht benuzen, welche nicht in einer öffentlichen
Prüiung beweisen können, dass sie das Nähen durch PriTat-
Unterricht gut zu erlernen Gelegenheit haben und sich deren
mit Yortheil bedienen.
b) Die Lehrfrau, welche, wo dazu nicht schon hinlänglich taug-
15 liehe Personen vorhanden sind, auf Kosten der Gemeinden
nachgezogen werden muss, soll die Kinder soweit bringen.
dafs sie ein Hemd für gemeine Leute schneiden und aus-
machen können; damit diefs sicher geschehe, so mufs nie der
Lehrmeisterin gestattet werden, dafs sie in der Schule ihre
ao eigene Arbeit verrichte, sondern sie soll ihre ganze Zeit in
der Schule, so lang diese währt, mit Unterricht und Nach-
sehen zubringen.
c) Die Unterrichtszeit soll wöchentlich wenigstens vier Stunden,
nemlich 2 Mittwochs und 2 Samstags Nachmittags, wo nicht
95 eine andere Zeit an einzelnen Orten durch die Yorgesezten
schicklicher befunden und festgesezt wird, dauern; wo sie
aber bisher etwa öfter und länger gegeben worden wären
und femer gegeben werden könnten, da wäre es desto besser.
d) Mit der Belohnung so wie Bestimmung des Zimmers and
30 dessen Heizung bleibt es bey dem, was jeden Ort vor dem
Krieg angeordnet war, wo es aber dabey Anstände hätte,
oder wo noch an manchen Orten die ausgeworfene Belohnnng
so gering ist, dafs niemand eine mit gehöriger Fleifsauhren-
dung verbundene Besorgung dieses Unterrichts dafür über-
35 nehmen kann, habt Ihr, die Oberbeamte, solche Umstände
entweder nach dem Locali Zweck gemäs zu erledigen oder
allenfalls, wo es nöthig wäre, im Einzelnen an uns zu be-
richten. Doch wollen Wir, dafs, wo entweder die Kräfte der
Communärarien oder bey deren Mangel jene der Almosen-
<o fonds hinreichen, um Prämien zur Ermunterung der diese
Schule besuchenden Mädchen für jene auszusezen, welche am
31. Ordnung ftr die Trivial-Nebenschulen 1798 299
ersten und besten ein selbst verfertigtes Hemd aufweisen
können, dazu eine nicht allzu kostbare Einrichtung yon Ober-
und Specialamt vorgeschlagen würde.
e) Die bestandige Aufsicht durch jedesmahlige Visitation soll
einer der Gerichtsleute oder Eirchenältesten fuhren, von Zeit &
und Zeit aber sollen die geistlichen und weltlichen Ortsvor-
gesezten sie visitieren und allen etwa sich ergebenden Mängeln
und Gebrechen in Zeiten abhelfen.
5) Die Baumzucht hat auch einen Gegenstand des gemein
zu machenden Unterrichts ausgemacht, weshalb Wir die Anstalt ^o
getroffen haben, dafs hier die Schulseminaristen im Oculieren und
Zweigen, auch der sonstigen Behandlung der Obstbäume und Kennt-
nifs der ihnen nachtheiligen Insecten und Unfälle unterrichtet werden
sollen, wie denn auch darauf zu sehen ist, dafs Schulpräparanden,
die an Orten lernen, wo dazu Gelegenheit ist, dort schon deshalb is
die nöthige Anleitung erhalten.
Wo nun Schulmeister oder andere unterrichtsfähige Personen
jetzo oder künftig hinkommen, da ist die Anstalt zu machen, dais
jährlich in den dazu geeigneten Zeiten von ihnen an schulfreyen
Nachmittagen oder sonst aufserhalb der gewöhnlichen Schulzeit die 20
der Schule entlassenen oder bald zu entlassende junge Bursche
darin Anleitung erhalten, weshalb, wo die Gelegenheit dazu ist,
eiteren Ermahnungen zu folgen, auf Allmenden oder sonst kleine
Baumschulen anzulegen sind.
6) Andere Localbeschäftigungen, wo dazu eine Gelegen- 25
heit sich darbietet, als Strohhutflechten, Nezstricken u. d. gl., müssen
insoweit auch ein Augenmerk des Ober- und Specialatamts, so wie
der geistlichen und weltlichen Ortsvorgesezten ausmachen, dafs,
wenn zu Einführung oder Gemeinmachung eines derartigen nüz-
liehen Industriezweiges Gelegenheit ist, die aber nicht ohne An- 30
legung einer dahin abgemessenen Unterrichtsanstalt thunlich wäre,
diese aufgestellt oder bey obhandenen Umständen zu deren Be-
seitigung der gutachtlichen Vor- und Antrag an Uns gemacht werde.
Indem Wir Euch die Publication und Befolgung dieser ernst-
lich anempfehlen, verbleiben Wir Euch ut in Antescripto 35
300 Badiscbe Schulordnungen 1. Markgrafachaften
Einrichtung der TriYialschulen.
1803.
Carl Friedrich,
5 von Gottes Gnaden, Markgraf zu Baden und Hocbberg etc.
Bey der Verschiedenartigkeit der Unterrichts -Anstalten und
Portschritte, die Wir in den nun unter Unsere Regierung veremten
Landen finden, und bey dem Hinzukommen einer hohen Schale
zu Heidelberg, deren Gemeinnützigkeit für Unsere Lande neben
10 einer eigenen zweckmäfsigen Einrichtung derselben auch ein ge-
naues Anschliefsen der übrigen Bildungs -Anstalten für die männ-
liche Jugend fordert, finden Wir nöthig, über die Organisation
der gemeinen und wissenschaftlichen Lehr-Anstalten
nachstehende allgemeine Anordnung zu treffen:
15 L Die untern oder Trivial-Schulen sind bestimmt, den
Stadt-Bürger oder den Landmann in die Eenntnifs alles desjenigen
zu setzen, was ihm für seinen Lebens-Beruf als Christ und Staats-
Bürger zu wissen nothwendig ist, ohne ihn jedoch zu einer Geistes-
Entwickelung hinaufzuschrauben, wobey seine Berufs -Arbeit yer-
30 säumt oder für ihn unschmackhaft würde. Diese bestimmte Be-
grenzung macht eine doppelte Abtheilung des Schul -Plans nach
Land -Schulen und Stadt -Schulen nothwendig, da letztere
schon erweiternder Anstalten erfordern. Solchemnach
A. die Land -Schulen betreffend, ist folgendes der Gesichts-
25 Punkt, worauf Unsere Eirchen-CoUegien und unter deren Lei-
tung die Beamten oder Kirchen -Yögte und die Specialen,
Inspectoren oder Schul -Yisitatoren zu arbeiten haben, und
wohin in jenen Gegenden, wo der Stand der Schulen noeli
tiefer steht, nach und nach Alles empor gehoben werden mufs^
30 sobald die dazu erforderlichen Lehrer da für zweckmäfdg
gebildet und für den etwa weiter erforderlichen Aufwand die
Mittel ausfündig gemacht sind.
1) Aller Orten müssen fortdauernde Schulen d. L solche,
welche das ganze Jahr hindurch und keineswegs nur im
35 Winter gehalten werden , indem sonst die Kinder immer im
Sommer die Hälfte dessen wieder yergessen, was sie den
Winter über gelernt haben; und Ist dieses eine der eisten Ein-
32. Einrichtung der Trivialschnlen 1803 30 1
richtungen, zu deren Ausfübmng da, wo sie mangelt, geschritten
werden soll; wobey aber immer dabin zu sehen ist, dafs die Schul-
stunden im Sommer so früh mit den gröfseren Kinder gehalten
werden, damit noch eine gute Tages-Zeit übrig bleibe, wo sie
den Eltern zu ihren häuslichen Geschäften zur Hand seyn können, b
2) Durchgängig müssen die Kinder angehalten werden,
vom Anfange des siebenten Jahres an, als dem besti^lmten
Schul- Alter, bis zur Endigung des dreyzehnten bey den Mäd-
chen und bis zur Endigung des vierzehnten bey den Knaben
die Unterrichts -Schule zu besuchen, welches dann aber nicht lo
8o viel heifst, als ob sie alle alsdann, wenn sie dieses Alter
erreicht haben, entlassen werden müfsten, sie möchten das
Nöthige erlernt haben oder nicht, sondern nur so viel, dafs
auch die, welche etwa in früheren Jahren schon gut bestehen,
dennoch zu hinlänglicher Befestigung des gelegten guten i»
Ghrundes bis zu jenem Alter darin verharren müssen ; diejenigen
hingegen, welche bey Erreichung jener Jahre das Nöthige
nicht erlernt haben, müssen noch ein weiteres Jahr darin aus-
harren und von diesem längeren Sitzen nicht ohne unabweich-
lich dringende Ursachen befreyet werden. a»
3) Muthwillige Schul -Yersäumnisse, die nemlich nicht
durch Krankheit der Kinder oder durch vorübergehende
dringende Haus-Geschäfte, z. E. in der Ernte, Heuzeit u. s.w.,
oder durch Krankheiten der Eltern entschuldiget werden —
wovon aber die Anzeige den Lehrern geschehen mufs — ^s-
müssen nicht geduldet, sondern von den Schul -Aufsehern an
den Kindern, wenn deren Eigenwille daran Schuld ist, oder
an den Eltern, wenn diese dazu den Kindern den Anlafs gäben,
an jenen durch mäfsige Züchtigung, an diesen durch kleine
Geld -Strafen, von 12 bis höchstens 60 Kreuzer, zum Orts- so-
AUmosen oder durch 4 bis 24 stündige Einsperrung ins Burger-
Eäuslein bestraft werden.
4) Schul- Aufseher bey den Land-Schulen sind aller Orten
der Kirchspiels -Pfarrer, der erste weltliche Orts -Vorgesetzte
und ein Kirchen -Aeltester oder Kirchen -Censor (wo deren ss^
Torhanden sind), die dann hierbey, wo Censur- oder Sitten- '
Gerichte bestehen, nach deren Ordnung durch diefe, wo aber
keine dergleichen sind, für sich selbst, jedoch gemeinschaftlich
verfahren und Uns für den jeweiligen guten Fortgang des
Schulwesens verantwortlich sind. «o-
5) Schul-Oberaufseher sind bey den Katholischen .Unsere
302 Badiache Schalordnungen 1. Markgrafschaflen
verordnete Schul -Yisitatoren, bey den Protestanten Unsere
Speciale oder Inspectoren, die nicht allein jeweils alle Gelegen-
heiten benutzen müssen, um Kenntnisse von dem Schul -Zu-
stande zu erlangen, sondern auch von Zeit zu Zeit, nach den
5 näher zu gewartenden Yorschriften, die Schulen ihres Bezirkes
zu yisitiren haben.
6) Lehrgegenstande in diesen Unterrichts-Schulen müssen
seyn: a) Buchstabiren, b) Lesen, c) Schreiben der deutschen
Sprache, d) Rechnen, e) Singen, f) biblische Geschichte,
10 g) Materialien des Religions-Unterrichts (wohin Wir dasjenige
Yomemlich rechnen, was mit dem Gedächtnisse gefafst werden
mufs).
Zu diesen Unterrichts« Schulen müssen aber noch jeden
Orts viererley YoUendungs-Schulen hinzukommen. Die wich-
15 tigste davon
7) ist die Christen-Lehre oder Catechismus-Lehre
d. i. der pfarramtliche Unterricht zu Erweiterung und vernünf-
tiger Benutzung der in der Unterrichts-Schule erlernten Reh-
gions- Materialien: hierüber hat die Kirchen -Obrigkeit jedes
so Religions-Theils die nähere Anordnung, und Uns genüget also
hier nur der Yollständigkeit wegen sie genannt zu haben.
8) Die Industrie-Schule. Li dieser müssen durchaus die
Mädchen im Spinnen, Stricken und Nähen in besonderen Stun-
den durch aufzustellende Lehrerinnen unterrichtet werden. Wo
SS erstere beyde weibliche Arbeiten schon unter den Eltern so
gemein sind, dafs die Kinder zu Hause bey den Müttern sie
erlernen können, da kann zwar die öffentliche Anordnung des
Unterrichts unterbleiben, aber eine jährliche öffentliche Prüfung
der Kinder, in welcher sie über ihre darin erlangte Befähigung
80 Proben ablegen, darf nicht unterlassen werden, damit, wenn
Fahrläfsigkeit der Eltern einrifse, man gleichbalden durch die
öffentliche Unterrichts-Bestellung vrieder eingreife. Der Unter-
richt im Nähen, den zu Hause zu erlernen die Mädchen auf
dem Lande nie hinlängliche Gelegenheit haben, muss nach und
8» nach aller Orten eingerichtet werden. Für die Knaben mufs
an Orten, wo nicht ein schwerer Feldbau oder dergleichen
Arbeit sie das ganze Jahr durch beschäftigt, so viel thunlich.
gesorgt werden, dafs sie oder wenigstens die davon nicht
leichtlich zu dispensirenden armen Knaben, irgend eine der
40 Natur der Gegend angemessene Hand -Arbeit, womit sie in
Nothfallen sich helfen und noch irgend einen Erwerb machen
32. Einrichtung der Trivialschulen 1808 303
können, und wäre es am Ende nur das Stricken, erlernen.
Diese Industrie - Schule wird übrigens nur den Winter über
gehalten, und die Eander, die dazu geeignet sind, haben solche
wenigstens von Endigung des eilften Jahres an bis zur Ent-
lassung aus der TJnterrichts-SchuIe zu besuchen. 5
9) Die Sonntags-Schule, welche von der Schule entlasse-
nen Kindern, der Regel nach bis zum zwanzigsten Jahre, oder
wo Gründe sind, davon abzuweichen, doch wenigstens noch
drey Jahre nach der Schul-Entlassung, zu besuchen angehalten
werden sollen, und welche unter Aufsicht der Schul- Aufseher 10
und, so viel thunlich, unter besonderer Mitwirkung der Pfarrer,
die Fortübung in der Religions - Kenntnifs , im Qesang, im
Lesen, besonders im Lesen der gesöhriebenen Aufsätze, im
Schreiben, besonders auch in Yerfertigung eigener, zum ge-
meinen Lebens - Gebrauche geeigneter kleinen Aufsätze, und 15
im .Rechnen zum Gegenstande hat. Alles nicht in dem Mafse,
dafs sie nun die schriftlichen Arbeiten in der Sonntags-Stunde
yerrichten, sondern dafs ihnen defsfalls Aufgaben gegeben
werden, die sie die Woche über machen, den nächsten Sonn-
tag aber bringen müssen, wo solche dann corrigirt und die 20
Kinder auf die Ursache der Correcturen, mithin auf die An-
lässe der Fehler aufmerksam gemacht werden. Diese Schule
soll, mit Ausnahme jedoch der besonders arbeitsamen Zeiten
des Landmanns, das ganze Jahr durch dauern und geht beyde
Geschlechter an. s»
10) Die Real-Schule: Diese ist bestimmt, die weltlichen
Unterrichts- Gegenständen der Knaben besser auszubilden. Alle
der Schule entlassene Knaben, diejenigen ausgenommen, welche
auf entfernten Filialen oder Höfen wohnen, oder die ganz arm
sind und defswegen weniger Zeit entbehren können und so
weniger Bildung zu ihrem künftigen Fortkommen bedürfen,
sollen von der Schul-Entlassung an noch drey Jahre lang alle
Winter eigene — da, wo sich eine schickliche Tagszeit nicht
ausmitteln läfst, Abends zu haltende — Stunden besuchen,
um darin im Rechnen, in Fertigung schrifthcher Aufsätze, im ss
Lesen verschiedenartiger Handschriften, auch durch Vorlesung
aus zweckmäfsigen Yolks-Unterrichts-Büchem in angenehmen
und gemeinnützigen Kenntnissen weiter gebracht zu werden;
nicht weniger, wo die Schulmeister dazu vermögend und Lieb-
haber vorhanden sind , einige Yorkenntnisse der praktischen «o
Geometrie zu erhalten.
1 1
304 Badische Schnlordnangen 1. Markgrafschaften
Was sodann
B. die Stadt-Schulen anlangt, so müssen
It) jene in kleinern Land- Städten, welche sich nur Tom
Landbaue und gemeinen Handwerken gröfsem Theils nähren,
auf gleichen Fufs behandelt werden, nur dafs man, sofern nnr
immer dazu sich Gelegenheit darbiethet, trachten mufs, zur
geometrischen Zeichnung und zur architektonischen Handzeich-
nung UnterrichtS'Anstalten damit zu verbinden.
1 2) In gröfsem Städten , die sich hauptsächlich mit Ge-
werben und Kunstfleifs beschäftigen, reicht jene Bildung nicht
hin, auch läfst sich die Art der verschiedenen Schul -Abthei-
lungen dort nicht eben so anwenden; dagegen sind daselbst
meist schon besondere Institute für beyderley Geschlechter
vorbanden, die alsdann nach der Diversität ihrer innem Ein-
.5 richtung und der localen Bedürfnisse auch verschiedenartige
Plane fordern. Wegen deren finden Wir also im Allgemeinen
hier nur so viel anzumerken nöthig: Einmal a) der Schul-
unterricht mufs hier durchaus mit auf die Geographie wenig-
stens von den Welttheilen und ihrer völkerschaftlichen Eintfaei-
20 lung überhaupt, sodann von Deutschland und den angränzenden
Reichen insbesondere, ingleichem auf die allgemeine "Welt-
Geschichte, wenigstens bis zum Untergange des occidentalisdieii
Kaiserthums, und nachmals die deutsche Reichs-Geschichte bis
auf die neuesten Zeiten, jedoch mit Beschränkung auf Haupt-
95 Epochen und Haupt-Yorfalle, ausgedehnt werden; wozu dem-
nach b) eigne Lehrstunden ohne Abbruch der Zeit des übiigeo
Schul -Unterrichts ausgesetzt seyn müssen; daneben c) mufs
hier vollständig für die vorgedachten beyde Gattungen des
Zeichnen - Unterrichts und vomemlich auch d) für Aufstellung
so eines französischen Sprach - Unterrichts , so weit es die dazu
geeigneten Fonds erlauben, gesorgt werden. Dabey e) soll
man weiter in Haupt- Städten sein Augenmerk dahin richten.
wie auch ein technologischer Unterricht aufgestellt werden
könne, worin die Kinder die Yorkenntnisse sammeln können.
35 die ihnen zu einstigem reifen Nachdenken über ihre Hand-
thierung und deren Vervollkommnung nöthig sind. . Wo f) in
der nemlichen Stadt Mittelschulen bestehen, da mag zwar
durch Lehrer solcher Mittelschulen dieser erforderliche weitere
Unterricht der städtischen Real-Schulen besorgt werden, doch
40 so, dafs damit eine Vermischung jener Bürger -Schulen mit
diesen Studien- Schulen nicht erfolge , als welche sonst immer
32. Einrichtmig der Triviaischiüen 1808 305
zum Nachtheile der Studien auszuschlagen pflegt, und welche
daher, wo sie bisher bestanden wäre, abzustellen ist. Es
bleiben auch g) diese städtischen Institute unter jener näheren
Direction und Aufsicht, die nach jeder Stadt -Verfassung her-
gebracht ist; dagegen h) die Oberaufsicht und Yisitations- 5
Gewalt steht Unsem betreffenden Kirchen- Collegien zu, jedoch
so, dafs i) auch die Hofraths-CoUegien der Provinz dieselben
unter ihrer Obhut halten, mithin jeweUs davon gelegenheitlich
Einsicht nehmen und über die etwa wahrnehmende UnvoU-
kommenheiten mit den Earchen-Collegien zu deren Yerbesse- lo
rung Einvernehmen pflegen sollen.
IL Die Mittel- Schulen oder unteren Studien -An-
stalten theilen sich ebenfalls in mehrere Zweige, nemlich gemeine
lateinische Schulen, wo die Zöglinge in den unteren Schulen
des Orts alles dasjenige erlernen, was in diesen planmäfsig zu er- i»
lernen ist, und nachmals nur weiter von einem aufgestellten latei-
nischen Sprachlehrer in den gelehrten Vorkenntnissen Unterricht
erhalten; Pädagogien, wo meistens die auf untern Schulen des
Orts oder di^ch Privatunterricht erlernte Elementar-Kenntnisse des
deutschen Sprach-Unterrichts, nemlich Buchstabiren, Lesen und ein ao
Anfang im Schreiben, als erlernt vorausgesetzt werden, und wo
nochmals deren Ausbildung, samt der Tradition der gelehrten Vor-
kenntnisse, durch etliche nach bestimmten Schul-Planen zusammen-
wirkende Lehrer geschieht; Gymnasien, wo gleich der erste Unter-
richt bey der Anstalt selbst gegeben, auch der Unterricht in den 2»
gelehrten Vorkenntnissen bis zur Empfänglichkeit für eine wissen-
schaftliche Fortbildung auf Akademien fortgesetzt wird; endlich
Lycäen oder akademische Gymnasien, wo zugleich weiter
noch die erste Einleitung in die wissenschaftliche Bildung der
studirenden Jugend gegeben wird. Da nun unsere jetzt vereinte sa
Lande Mittel- Schulen von allen diesen verschiedenen Gattungen
enthalten, so ordnen Wir darüber folgendes:
13) Es mögen A. lateinische Schulen existiren a) in der
Badenschen Markgrafschaft evangelischen Theils zu Schopf-
heim, zu Candem, zu Müllheim, zu Emmendingen, zu Lahr, ss
zu Gemsbach und katholischen Theils zu Gengenbach, zu
Zell, zu Mahlberg, zu Ettlingen; b) in der Badenschen Pfalz-
grafschaft protestantischen Antheils zu Weinheim, zu Laden-
burg, zu Bretten, zu Eppingen; c) in dem Badenschen oberen
Fürstenthume katholischen Theils zu Mörsburg; 4»
Uonumenta Germaniae Paedagogica XXIV 20
306 Badische Schalordnungen 1. Markgrafischaften
B. Pädagogien sollen seyn: protestantische zu Löiracli. zu
Darlach, zu Pforzheim ; ein lutherisches und ein katholisches,
oder, falls man sich einverstehen konnte , noch besaer em
gemischtes zu Biberach.
5 C. Yen Gymnasien bestimmen Wir Katholische nachUekr-
lingen, nach Offenbarg, nach Rastatt, nach Bruchsal; sodann
ein protestantisches und ein katholisches, oder, wo man sieli
yereinigen kann, ein gemischtes nach Heidelberg und eine
gleiche Anstalt, sobald die hinlängliche Mittel dazu da sini
10 nach Mannheim.
D. Lycäen endhch sollen seyn zu Garbruhe und zu Baden,
davon letzteres katholisch.
14) Die Lycäen sollen aus fünf Classen und einer Exemten-
Ordnung bestehen, und sowohl der letzteren Ordnung als jeder
15 der Classen eine Periode von zwey Jahren zur gewöhnlichen
Aufenthaltszeit der Lernenden in solcher bestimmt seyn. Die
Oynmasien müssen durchaus die nemliche Einrichtung haben,
nur dafs die Exemten- Ordnung dabey wegfaUt, dagegen die
Schüler in der obersten Classe gewöhnlich drey Jahie rer-
so harren müssen. Die Pädagogien müssen ihre Schüler so weit
bringen, dafs sie als Anfänger in die oberste Classe eines
G^ymnasii einzutreten fähig sind, so wie hinwiederum die latei-
nischen Schulen ihre Subjecte so weit befördern müssen, dafs
solche als Anfanger in die oberste Classe eines Paedago^
s& oder in die zweyte oberste eines C^ymnasii eintreten können.
Damit ist nun zwar den Schülern der lateinischen Schalen oder
Pädagogien, die etwa durch besonderes Oenie einerseits und
durch besonderen FlelTs der Lehrer andererseits so weit Tor*
rücken, dafs sie eine Stufe höher in den Gymnasien einzatreten
ao befilhigt sind, dieser höhere Eintritt nicht benommen, jedocli
kann keiner von solchen xmtem Anstalten der Mittel-SciioleD
mit Yorbeygehung der Gymnasien oder Lycäen unmittelbar
die hohe Schule beziehen, sondern mufs drey oder wenigstens
zwey Jahre auf einem Lycäum oder zwey und besten Falls
as ein Jahr auf einem Gymnasium noch zugebracht und aolche
Zeit nützlich angewandt haben.
15) Die Studien-Plane in diesen Anstalten müssen dorcli-
aus gleichförmig gemacht seyn, so dafs die Lycäen m ihr^ni
Classen-Theile mit den Gymnasien unter sich, sodann die Fäda-
40 gogien unter sich und die lateinischen Schulen miter sich
82. Einrichtung der Trivialschnlen 1803 307
parificiren, auch immer die Eingeschränktere dieser Anstalten
an die Oröfsere ordentlich anschliefse, mithin bey dem durch '
Yersetzung der Eltern nicht selten sich ereignenden Wechsel
der Sander von einer Schul- Anstalt in die andere, diese immer
T^ieder ohne Lücke oder Aufenthalt in der andern Anstalt an s
ihrem yerhältnifsmäfsigen Platze eintreten können, und haben
defshalb die drey Kirchen- Collegien über die zu erwählende
und zu befolgende Plane gemeinsames Einvernehmen zu pflegen,
sofort seiner Zeit ihr räthliches einverständliches oder zwie-
spältiges Bedenken Uns zur endlichen Begulirung vorzulegen, lo
^obey Wir, da die hiesige Anstalt schon die gröfste Ausbildung
hat, dem hiesig-evangelisch-lutherischen Eirchenrathe die Initia-
tive jenes gemeinsamen Einvernehmens zur Obliegenheit machen.
Soviel
16) bestimmen Wir jedoch in Absicht dieses Plans vor- »
AUS, dafs aller Orten — die Anstalt mag bestellt werden von
'welcher Kirche sie wolle — der Religions- Unterricht in den
Glassen seine eigene, gleichförmig fortlaufende Stunden haben
und in den übrigen Schul-Stunden nichts dahin Einschlagendes
vorkommen müsse, damit die Schüler anderer Religion, welche ao
an solchen Orten sind, die andern Schulstunden unbedenklich
besuchen und während dem, dafs die Religions- Stunden in der
Schul - Anstalt laufen, bey Geystlichen ihrer Religion eben
diesen Religions-Unterricht erhalten können.
17) Auf den Gymnasien mufs noth wendig auch die Grund- 35
legung der griechischen Sprache und auf den Lycäen die
Grundlegung der hebräischen unter den Gegenständen des
Unterrichts seyn, von welch ersterer alle, welche den höheren
Studien sich widmen, und von letzterer die künftigen Theo-
logen Gebrauch machen müssen. so
18) Von wissenschaftlichem Unterrichte darf mehr nicht
auf den Lycäen gegeben werden, als allgemeine Welt-Geschichte
und Natur - Geschichte , Logik, allgemeine Yorkenntnifs der
Metaphysik, nur in sofern sie Anwendung und Uebung der
liOgik ist, reine Mathematik, Yorkenntnifs der angewandten 35
Mathematik und der Physik und encyclopädische Uebersicht
des Umfangs der einzelnen Facultäts-Studien; alles Weitere
mufs dem akademischen Unterrichte überlassen bleiben.
Carlsruhe, den 13S May 1803.
20*
B
Gymnasium Illustre.
^
33
Stipendien -Stiftung und -Ordnung
f&r das Gymnasium.
1614.
Wir Georg Friedrich, 5
Yon Gottesgnaden Marggrave zu Baden und Hochberg etc.
entbieten unserm Statthalter, Hoffrichter, Cantzler, geheimen und
Räthen, Land^Yögten, Ober und undervögten, Ambtieüten, Ambts-
Tcrwesem, Pfarrern, Predigern, Diacon., Rectori unsers Gymnasij
zu Durlach, so wohlen auch allen andern Praeceptorn und Schuhl- 10
dienern, Bürgermeistern, Gerichten, Rath, Stiffts und geistlichen
Yerwaltem, auch gemeinlich unsem underthanen und angehörigen
etc. unsem grufs , gnad und alles guths zuvor und fügen Euch
hiemit zu wissen.
Demnach Wir Yermittelst Göttlicher Verleihung bedacht, dem u
Allmächtigen zu Lob und Ehren, auch schuldiger Dancksagung für
die Yon seiner Allmacht uns ohnzahlbar erwiesene gnad und guth-
thaten, nun hinführe jeden Jahrs eine gewifse Summa gelds, be-
nantüch tausend gülden unserer Landswehrung ab* und Yon unserer
Eellerej zu Pfortzheim Jährlichen einkommen und Gefallen in ge- »
stalt einer ewigen Stifftung ad pias causas oder milden
Sachen und zu Trost und Hilff der armen gnädig zu ver-
ordem, beneben aber ims erinnert, dafs so wohl zu dem H. Predigt-
ambt als Weltlicher Obrigkeit Zeitlichen Aembtem, Begimenten und
andere dergleichen Geschafften Yerständige, gelehrte, geschickte, 25
erfahrne und Gottesforchtige Männer gehören und dann die
Sckuhlen die rechte von Gott Verordnete Mittel seind, darinnen
solche Leut gepflantzt und aufferzogen werden mögen, Wie auch
312 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
um solcher Ursachen willen in den gemeinen Beschriebenen rechten
die Schuhlen und Studiosi mit nahmhafften Privilegüs Begabt und
Yersehen, dannenhero unsre geliebte und Hochgeehrte Yorfordern,
die Studien Zuerhalten und Handzuhaben, an die StifEt und SchoMen
& ein nahmhafftes verwendet, also und damit in unsere Ton Oott uns
anbefohlene Fürstenthumoen und Landen unserer underthanen und
angehörigen Ednder, welche sonsten und von sich selbs und eyge-
nem Yermögen nicht Mittel betten, Ihre angefangene Studia fort-
zusetzen, sondern dieselben aufs Ermangelung nothwendigen under-
10 halts Yerlafsen müfsten, gleich von Jugend auff und Ihren Elementis
an, per gradus, desto füglicher und Bequehmlicher in solchen Ihren
Studiis fortschreiten und dieselbe mittlerzeit soweit continuiren
mögen, damit von uns künfftiglich Sie zu angedeüten geyst- und
"WeltUchen Yerrichtungen um soviel mit mehrer Frucht und nutzen
15 gebraucht werden können.
So haben Wir uns im Nahmen Gottes gnädiglich entschlofsen
besagte Summam Jährlichen Gelds in Form und gestalt einer be-
stündigen, ohnaufhöhrlichen und ewigen Stifftung zu underiialt und
Erziehung der Studirenden Jugend zu verwenden und demnach
20 solcher Jugend Knaben und Adolescenten (doch allein ufs unser
armen underthanen und Diener Kindern) so eines guthen, fähigen
Ingenij, auch Ihres thun und lafsens halber Yon Ihren Praeceptori-
bus ein rühmlich gezeügnufs, Yon welchen also ein Ho&ung altio-
ris profectus seyn mag, Hievon mit einer jährlichen gnadenstenr
S5 und Hilff gnädig zu bedencken.
Welche Summa gelds auch jeden Jahrs Yöllig und ohne einigen
Abgang under dieselbe ohnfehlbar aufsgetheilt, und Hiemit Ton
jetzigem Georgij dieses 161411? Jahrs der Anfang gemacht werden
solle, folgender gestallt und mafsen:
30 Dafs nehmlich solche unsre Beneficiarij in fünff absonder-
liche Classes und Ordnungen, deren jede 8 Personen
stark, unterscheiden und denjenigen, welche in die erste Ordnung
auffgenommen. Jährlich dreyfsig fünff gülden, denen aber, so in
die zweyte Ordnung cooptirt, jeden Jahrs dreyfsig gülden, furter
35 den Beneficiariis tertij Ordinis zwanzig fünff gülden, folgends denen,
so in quarto Ordine, zwanzig gülden und dann den übrigen, welche
in ultimo Ordine befunden. Jährlich fünffzehn gülden (alles n
Zweyen Ziehlen, deren das erste uff Martini schienst Künffiig.
das andre aber uff Georgii folgenden Jahres fallen wird) Ton
40 obspecificirten unsern Renten und geßlllen bezahlt und entrichtet
werden sollen.
83. Stipendien-Stifbung und -Ordnung fOr das Gymnasiiun 1614 313
Welche Subsidia Wir auch Ihnen , so lang und Yiel bifs Sie
Ihren Cursum Studiorum absolvirt und zu unsem Diensten zu ge-
brauchen Yor Taugendlich erachtet werden mögen, yerfolgen Zu-
lafsen gnädig gemeint, dergestalten, dafa jeder Zeit an defs promo-
Tirten oder BouBten abkommenen statt, ein andrer ufs negstfolgen- »
der Classe oder Ordnung Successive bedacht und ufFgenommen
und dann defs Letzten stell wiederum mit einem ufs den neuen
SuppUcanten, so dieses Beneficii uff vorhin eingehohlten Bericht
fähig Befunden werden, ergäntzt werden solle. Aldieweilen aber
solches alles Yomehmlich dahin angesehen, damit diese merckliche io
Aufsgab nützlich und wohl angelegt, auch Wir die ob Verstandener-
mafsen aufferzogene Beneficiarios, Hiemegst zu unsem Geyst- und
Weltlichen Diensten, auch sonsten gemeiner unser Fürstenthum,
Land- und Herrschaften Wohlfart und Nothdurfft halber erspriefs-
lich zu gebrauchen. So ist unser Will und Meinung, dafs Hiebe j i&
diese nachstehende articul und Leges in fleifsiger obacht gehalten
werden.
Articul und Leges,
welche Wir ermelten unsern Beneficiariis gnädigst
praescribiren lafsen. 20
1) Erstlich solle ein jeder, so in die Zahl dieser Beneficiarien
cooptirt und angenommen wird, der reinen Evangelischen Augs-
purgischen Confession, wie dieselb in formula Concordiae Begriffen,
Ton Hertzen zugethan, darbey auch durch Gottes gnade bifs an
sein End beständig verharren, da aber einer oder der ander ss
wenig oder Yiel davon weichen würde, dieses Beneficii alsobalden
und ipso facto ohnfahig seyn.
2) Fürs ander sollen Sie sich aller Gottesforcht mit embsiger
Besuchung der Predigten und H. Sacramenten Befleifsigen imd also
andern Ihren Condiscipulis und männiglichen mit guthem Exempel so
Torgehen.
3) Zum Dritten sollen Sie uns und unseren Zugewandten ge-
trew, gehorsam und gewärtig seyn, auch da Sie mittlerweil quali-
ficirt werden, sich ohne unsem gnädigen Consens und Bewilligung
in andrer Herren Dienst nicht begeben, sondern jedesmahl auff ss
erfordern in unsem Diensten, zu welchen Sie tauglich erachtet
werden, gegen reichung ziemlicher Besoldung ohnweigerlich ein-
stellen.
4) Yierdtens solle Keiner von den Studiis aufsfetzen, sondern
dieselben fleifsig continuiren und forttreiben, unterdessen aber sich 40
314 Badische Schalordnungen 1. Markgra&chaften
denen Legibus Gymnasij oder andern unsem Schnhl- Ordnungen
allerding gemäfs Yerhalten, sonderlich aber ihre Vorgesetzte mit
gebührender Beverenz respeotiren.
5) So sollen auch fürs Fünfft alle und jede Beneficiarij neben
5 andern Ihren Studiis sich auch in der Musica fleifsig exerdren,
damit Sie auff Erfordern bey unserer Hoff-Capellen oder auch sonstan
mit figuriren auffwarten können, es were dann dafs einer Von Natnr
anmutiger und zu solchem Exercitio tauglicher Stimm ermangeln
thete.
10 6) Zum Sechsten sollen diejenigen, so dieser Zeit bey den
particular Schulden in unsem Landen sich auffhalten, Wann Sie
in Ihren Studiis so weit kommen, dafs Sie selbiger orten mit
Frucht sich auffzuhalten und etwas mehrers zu proficiren nicht ge-
trauen, wie nicht weniger auch die, so bereits aüff andern Aca-
15 demiis, sich ohnverlaupt zu unserm allhiesigen Gynmasio Begeben
und ohn zuTorerlangten gnädigen Consens aufserhalb niebt
Studiren.
7) Fürs Siebend, Wann einer oder der andere in seinen Stu-
diis so ferr progredirt, dafs er mit Nutzen zu einer Hohem Facoltet
90 wird schreiten können, Sollen Sie alsdann solch Ihr Vorhaben
fordrist uns oder unsem Hierzu deputirten Ehäten zu entdecken,
Hierunter Rhats zu pflegen und also eygens gefallens ohne er-
langten gnädigen Consens nichtzit Vorzunehmen schuldig und Ter-
bunden seyn.
25 8) Zum Achten, da sich einer oder der andere gegen uns
undanckbar, ungehorsam erweifen oder sonsten enormes excessus
begehen würde, solle den oder dieselben sich zu unser Straff in
Crafift Ihrer Obligation ohnweigerlich zu stellen schuldig und solcher
erwärtig seyn.
80 9) Wie dann auch zum neundten diejenige, so Ihre Stadia
muthwilliger Weifs deseriren, negligiren und yerlafsen würden, vano
Sie ad pinguiorem Fortunam kommen, alles und jedes, so Sie an
diesem Beneficio empfangen, zu restituiren und zu erstatten schnl-
dig seyn sollen.
35 Und werden die Eltern, Vormünder, Pfleger oder negste Be-
freundte, dafs Sie Ihre Knaben solchen Legibus und articolis ge-
horsamlich zugeleben, Besten fleifses anweisen und anhalten, die
Jungen aber, dafs Sie solchem allem Treulich folge thun wollen,
uns schrifftUche Zusag zu leisten schuldig seyn. Folgt
33. Stipendien-Stiftung und -Ordnimg ftlr das Gymnasiam 1614 315
Die Obligation,
welche uns jeder Bemelter Beneficiarios, beneben seinen Eltern,
Yormündem oder negsten Be&eundten zu erstatten:
Ich N. N. Bekenne und thue Kund männiglichen mit diesem Brieffi
nachdeme der dnrchleuchtig Hochgebohrne Fürst und Herr, Herr Georg Pride- ft
rieh, Marggraff zu Baden und Hochberg etc., mein gnädigster Fürst und Herr
aufs angebohmer Fürstlicher milde, Christlichem Eyffer, zu Befurderung der
Ehre Gottes und sonderbahrer gnädigster affection gegen der Jugend, so den
Studiis, guther Lehr und freyen Künsten anhängig zu seyn begehren, zu auff-
pflanzung so wohl politischer als Kirchen- und Schuhldiener in Ihr Fürstlichen lo
Gnaden Fürstenthumben , Landen und Herrschafften eine ansehnliche gewilse
Summa in gelds auff dergleichen Studirende Junge Knaben Jährlichen ver-
wenden lafsen, und under andern auch mich uff mein underthäniges bittliches
Anlangen zu Continuirung und fortpfiantzung meiner Studien mit einem Jähr-
lichen Snbsidio und Hilffgeld ganz g^ädiglich Bedacht, derowegen gegen Hoch- is
gedachten Ihren Fürstlichen gnaden Ich mit Rath und Consens meiner lieben
Eltern mich auff folgende Weifs obligirt und verbunden habe , thue das auch
hieroit bester Form und Weiis in Crafft difs Brieffs, dafs nehmlich Ich den
Studiis literarum u. artium getrewlich und fleilsig obliegen, davon, bifs durch
Gottes gnade Ich dahin gelanget, dafs, wo nit in Kirchen oder Schuhlen, je- so
doch in andern Politischen Diensten Ich nützlich zu gebrauchen, nit aufsetzen
und alsdann mehr Hochgedachten Ihren Fürstlichen Gnaden solche meine
Dienste Vordrist underthänig offeriren und ohne derselben gnädiges Yor-
wifsen und gefallen, mich in andrer Herrn Dienste nicht einlatsen und Begeben,
auch da ich schon in andern Diensten were, uff gnädiges Erfordern jeder Zeit 3S
gehorsamblich einstellen und Ihren Fürstlichen Gnaden, auch dero Erben um
gebührende Besoldung Trewlich dienen wolle; Wo Ich aber meinen an-
gefangenen Studiis, wie sichs gebührt, nicht nachkommen, sondern mich dar-
innen fahrlä&ig erzeigen oder sonsten etwan muthwilliger Weifs davon aufs-
setzen und also Ihr Füntlichen Gnaden vorhabendem Christlichen und Hoch- so
rühmlichen Scopum nicht erreichen oder auch sonsten (Welches jedoch billich
nit seyn solle) mich der gebühr nach nicht Verhalten würde, sollte auff
solchen Fall Ihren Fürstlichen Gnaden uff derselben gnädiges Begehren Ich
und die meinigen alles und jedes, so Ich dieser Beneficien wegen eingenommen
und empfiemgen, zu refundiren und zu erstatten oder doch sonsten dero gnädigem 35
arbitrio nach mich in Straff einzustellen schuldig und verbunden seyn. Hier-
auff 80 gelobe und verspreche Ich bei meinen Trewen an geschwohmen Eyds-
statt, solches alles, was diesem Brieff, Vornehmlich aber den Legibus, so Ihre
Fürstlichen Gnaden dero Beneficiariis insonderheit Verschreiben lafsen, ein-
verleibt, steht und vest zu halten und demselben getrewlich nachzukonunen. 40
Und dieweil diese Versprechung mit gemelt meines Vatters (vel Pflegers) vor-
wilsen und Bewilligung geschehen, so versprich ich der Vatter auch hiemit
insonderheit, für mich und meine Erben obbemhrten meinen Sohn, als Viel
mir immer möglich, dahin zu weifsen und anzuhalten, damit Er solchem seinem
Zusagen, wie sichs zu thun gebührt, fleifsig stattthun solle. *^
316 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Und defs zu wahrem Urkund hab Ich N., der Sohn, diesen Biieffmit
eygenen Händen geschrieben und Ich N., der Vatter (vel Pfleger), solchen
neben Ihme mit ejgnen Händen underschtieben und mein gewohnlich Pitschafit
Hiefurgetruckt, so geben und geschehen etc. etc.
b Wir wollen auch Hiemit ernstlich Befohlen haben, dafs onsrej
in Cooptirung solcher unserer Beneficiarien deputirte Politische oder
geystliche Räth, Keinen aufs gunst oder andrer privat Zuneigung
annehmen oder Befördern, Sondern in allweg Ihr äeifsigs uffsehens
Haben, damit allein diejenigen Hierzu bedacht werden, so zwar
10 arm und ohnvermöglich , jedoch da beneben eines guthen föhigen
Ingenii, Erbarn Sitten, Leben und Wandels, auch den Personeß
halb nicht ungestallt oder mangelhafft, sondern aller Yermuthim;
nach zu Qeystlichen und Politischen Diensten Taugendlich geacht
und befunden.
15 Zu welchem Ende jedesmahls und, so offt ein newer Bene-
ficiant auffzunehmen, defselben Qualification auch andre der Sachen
beschaffenheit gedachte unsre Bäthe erben und zusampt Ihrem
underthänigsten Gutachten uns in Schrifften nüt allen gehörigen
umbständen gehorsamlich anfügen sollen.
20 Und Behalten Wir uns Hiemit bevor, obermelter punkten
halber, Je nach gestalt und gelegenheit der Zeit und andrer Umb-
ständen, wie es vor rathsam und nothwendig angesehen, jedesmaiiis
(doch in allweg der Eingangs bemelten Hauptstifftung und Funda-
tion ohnabbrücbig, als zu deren immerwehrender steth- und fest-
25 haltung in allen und jeden derselben puncten und articuhi ^'u
unsre Erben und Nachkommen hiemit, in bester und bestandigster
Form und Gestallt ein solches Beschehen soll, kan oder mag, Hie-
mit gäntzlich adstringiren und Yerbinden thun) weitre Ordinani
und Erläutrung zu thun.
90 Defsen zu wahrem Urkund haben Wir diesen Brieff mit eyg-
nen Händen underschrieben und unser Insigel daran Hencken lafseo.
So geben und geschehen zu Carolsburg, den dreyundzwantzig-
sten Monatstag Aprilis, als man zahlt nach Christi unsers einigen
Erlösers imd Seeligmachers geburt Sechszehenhundert und Tierzeben.
34. Fechte Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 317
34
Fechts Bericht über den Zustand
des Gymnasiums.
Vor 1689.
VON DEM FÜRSTLICHEN GYMNASIO, s
WIE DASSELBIGE KURTZ VOR DEM BRAND GESTANDEN.
Es war dafselbige theils Publicum theils Classicum. Das
Gymnasium Publicum bestünde theils ex Rectore theils ex Pro-
fessoribus. Der Rector, welcher etliche Jahre Tor dem Brand von
Ihre Durchlaucht zu gleich in das Eirchenraths-Collegium recipirt lo
worden, war Herr Joh. Georg Arnold, der zugleich Professor
war Historiae et Politices.
Die Frofessores.
Ich der Focht habe die Theologiam Polemicam oder die
controversiam tractiret. Herr Pfarrer May, der die Orientalische is
Sprachen, Herr Dr. Scherpf, der die Physic und Mathematic,
Herr Bibliothecarius May, der die Eloquenz, Herr Sauer,
zugleich Hof-Organist, der die Ethic, und Herr Buliofsky, der
die Logic, Herr Licentiat Foertsch die Theologiam Theticam.
Zuweilen hat ein oder der andere Professor, wenn eine Disciphn, ao
die keinen besonderu Professorem hatte, eine Zeit lang nicht ge-
lesen worden, extra ordinem solche vorgelesen, gleichwie ich etlich
mal die Metaphysic, Herr Pfarrer May die Graeca, Herr Rector
die Logic, ehe Herr Buliofsky dazu kam und so fort. Diese Ver-
ordnung geschähe ex coUegio consilii Ecclesiastici und wurde in as
die alle Jahr gedruckte Schematismos Lectionum mit eingedruckt,
damit man auch in der Feme sehen und wahrnehmen könnte, dafs
alle Disciplinae Philosophiae dociret wurden in dem Gymnasio.
318 Badische Schulordnoagen 1. Markgrafschaften
Die Ordnung und Rang der Professor um:
Joh, Fecht, Th., Gymnasii Inspector.
Joh. Gerh. Arnold, Gymnasii Rector.
Matth. Scherpffy Medicinae Doctor.
5 Joh. Henr. May, Pastor Urbis.
Mich. Foertsch, Theologiae Licentiatus.
Joh. Burek. May, Bibliothecarius.
Joh. Em. Sauer, Aul. Organist.
Mich. Bulyofsky de Duliz, Praec. 11. Curiae.
10 Der Eector hatte die Gubernation des ganzen Corporis, nicht
nur der Praeceptorum classicorum, sondern auch Professorum; venn
einer nicht lesen konnte, so liefs ers bei ihme anzeigen; ohne sein
Vorwifsen verreifste Niemand. So wurde es von uns allen bifs
ohngefehr 6 oder 7 Jahr vor dem Brand gehalten, und schämete
i5 sich unter uns kemer, auch ich selbsten nicht, dieser Ordnung nacli
zu kommen, hernach aber ists gar confus gegangen, imd hat ein
jeder gelesen, wann und wie lang er gewollt, vermeinend, es irire
ihm schimpflich, wenn er jemand über sich respectiren sollte.
Der Rector hatte hiebevor zu seiner ersten Instanz über sich
^ Herrn Kecken als Ephorum oder Ober Inspectorem, deme alle und
jede Sachen des Gymnasii, kein einiges ausgenommen, auch die
Lateinische Landschulen und die Stipendiaten simpliciter ohne
einige Dependenz von dem Eirchenraths-Collegio untergeben waren.
Er Herr Keck brachte nur vor das CoUegium, was er nur wollte,
35 und konnte vor dem CoUegio nicht belanget werden. Der Rector
war in allen Dingen, sowohl quoad Methodum docendi als quoad
Disciplinam, auf Ihn, nicht auf den Eirchenrath, gewiesen. Es
kann nicht geläugnet werden, dafs dieser Mann durch seine grofse
Wifsenschaft und Severitaet das Gymnasium in den höchsten Flor
30 gebracht, doch weil er endlich mit dem Fisco Gymnasii nicht aller-
dings nüzUch verfahren und schlechte Bücher aus demselben etwa
von Interessirten Leuten zu dem Gymnasio erkauft und Geld ans
dem Fisco entlehnt, auch solches vor Ihre Durchlaucht kommen,
haben Dieselben angefangen, seine absolute^ Herrschaft um etwas
4)5 zu limitiren und zu dem Eirchenraths-Collegio zu ziehen, und we3
derselbe auch sonsten in gutem Yertrauen mit einigen Geheimen
Bäthen stund, suchte er seiner Dienste loszukommen. Er handelte
an sich ein Guth im "Würtembergischen Lande, der Scheichhof ge-
nannt und nahm seinen Abschied. Worauf Ihre Durchlaucht seine
84. Fechte Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 319
bishero gehabte Function also getheilt,. dab er den Fiscum dem
Kirchenraths-CoUegio, den Methodum docendi aber bey dem Gym*
nasio, sammt denen annexis per Rescriptum ex secretiori Collegio
mir, 80 wie es Herr Keck gehabt hatte, untergeben. Welcher
mir gegebenen Ehre ich nun mich so weit bedienet, dafs ich ge- •
sehen, damit nichts wieder die gute yon Herrn Kecken eingeführte
Ordinationes , als welche auf die rechte, gute und solide Studia
giengen, aufkommen liefse, habe in dem übrigen alle und jede
Sachen, damit ich mir nicht einigen Invidiam über den Hals laden
möchte 9 simpliciter dem ganzen Collegio überlafsen, gleich als lo
wemi mir die Gewalt niemaln übergeben worden wäre, womit ich
auch zum Befsten fortkommen.
Der Methodus docendi bestünde ohugefehr in nach-
folgenden Stücken:
1) Wurde die erudition durchaus sowohl in Unguis et huma- u
nioribus Studiis als in disciplinis Philosophicis aus denen bewehr*
testen alten Scriptoribus dociret oder, wenn etwas von neuem
Bcriptis, die yere solideque eruditorum Gonsensu aus der guten
Antiquitaet hergenommen waren; so bald man in denen Classibus
dahin kommen, dafs man etwas Lateinisch exponiren mufste, wurde ao
mit denen Colloquiis Corderi der Anfang gemacht, als welche neben
dem guten Latein eine Anmuth in sich hatten, die denen Buben
eine Lust Lateinisch zu lernen machten. Hierauf folgten gleich-
balden Autores antiqui als die Epistolae Ciceronis a Sturmio
selectae, des Terentü Comoediae, des Aemilii Probi vita und in ^
ligato Sermone Yirgilius, Ovidius, Horatius, nicht als wann man
alle diese Autores jederzeit mit einem jedem durchbringen konnte
oder sollte, sondern damit die vornehmsten, guten Autores, die das
befste Latein geschrieben haben, der Jugend bekandt würden, und
wer eine Inclination zu dem Garmine hatte, in omni Garminum so
Oenere imitandi materiam nehmen könnte, zuweUen wurde auch
der Justinus yorgegeben. Ex Becentioribus wurde die Schola
Laünitatis Gothana introducirt, als welche die puram Latinitatem
durch alle Stände des Menschlichen Lebens hindurch führet. In
Oraecis weil die wenigsten etwas zu wifsen begehren, die meisten ss
mit wenigem content seynd, wurden die Evangelia Dominicalia
vorgeben, solche zu analysiren; in dem Hebräischen das Psalterium.
In Lectionibus publicis wurden in docendo Latiaitatis die gute
Autores gewechselt, bald des Suetonii Gaesares, bald des Plinii
Epistolae, bald eiusdem Panegyricus, bald des Flori Epitome, bald 4o
andere dergleichen gute Autores vorgelesen.
320 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
In Philosophicis Disciplinis, obwohlen neuere Antores
zur Hand genommen wurden, wurde doch denen Professoribus
Bämtlich befohlen, ihren Auditoribus jederzeit die Fontes Argumen-
torum ex antiquitate zu zeigen und, wo in jeder Disciplin was
5 excellentes in antiquitate zu finden, solches vor anderen herbej zu
bringen und heraus zu streichen; z. E. in Ethicis sollte dasjenige
TomemUch inculcirt werden, was hiebevor die Pytagorici und nach
ihnen diQ Platonici und Stoici, in Logicis, was der Aristoteles, item
in Metaphysicis, in Physicis, was die Epicureer, in Mathematicis,
10 was der Euclides und andere gelehrt haben. Unterdessen wurde
auch mit denen recentioribus authoribus changirt und je und je
andere denen Auditoribus vorzulesen gegeben, damit sie zugleich
eine Notitiam bonorum Auctorum, worinnen ein grofser Theil der
Erudition bestehet, bekommen möchten; e. g. in der Logic wurde
15 bald die ganze Logic ex Logica Dannhaueri oder Gothana oder
ein vornehmer Theil derselben ex Analysi Log. Comelii Martini,
ex ideis boni Disput, et boni interpretis Dannhaueri, ex regnlis
logicis Danielis Stahlii; in der Metaphysic bald Compendimn
Frommii, bald Tabul. Methaphys. Danielis Stahlii, bald Metaphysica
^ Petri Musaei, bald Aphorismi Ebelii, in der Mathematic bald Mathe*
matic. Synopsis Heinlini, bald Yarenii, bald Synopsis Sperlingii, in
der Ethic Homeii Ethica, in der Politic bald Lipsius, bald Cella-
rius oder andere, in der Historia bald Tabulae Scruteri, bald Qua*
tuor Imperia Schleidani, bald was anderes gutes bewährtes zur
95 Hand genommen. Nicht als ob man in allen Stücken die Author^
approbiren, sondern nur Materie und Occasion haben mochte von
den Sachen zu discouriren und seine Meinung an den Tag zu gebeo.
2) Aus eben diesem Principio wurden die samtlichen Profes-
sores angehalten, denen Auditoribus omni occasione die aller befsten
30 und edelsten Scriptores zu loben und ihnen den Unterschied unter
denen recht und soUd Gelehrten und unter denen vulgaribns und
gemeinen Schreibern zu zeigen, damit sie von Jugend an eine
Liebe und Begierde zu etwas gutes bekommen und die Zeit nicht
auf liederliche Sachen legen möchten ; e. g. in der Eloquentz Manu-
35 tius Heinsius, Cunaeus, Budnerus, Bemeggerus, Junius, in der
Historia Boxhomius, Cluverus, Boecklerus, Petavius, Rupertos, in
Physicis et Mathematicis Gassendus, Kircherus, Schottus, in MoraU*
bus Grotius, Boecklerus, Pufendorfius, in varia Eruditione Yossias,
Salmasius, Borrichius. Ich erzehle diese nur Exempels weis, desa
40 es allzulang wäre, alle gelehrte Leute beyzubringen. Können gleich
junge Leute bey denen Gymnasiis die rechte perfecte Eruditioa
34. Fechts Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 321
noch nicht von der schlechten unterscheiden, so werden ihnen doch
hac ratione Igniculi bey gebracht, wenn sie zu mehreren Jahren
und Judicio kommen, lieber die gute als schlechte Autores zu lesen,
und weifslich, dafs auf die Weise unterschiedene auf unserm Oym-
nasio hemachmalen zu grofser Erudition gelanget seynd. Aus s
welchen ich diefsmalen Herrn Licentiat Foertschen nehmen will,
derer Professorum selbsten zu geschweigen, die auf diese Weise
excitiret worden sind, die gute Erudition immer befser zu begreiffen
und zur perfection zu kommen. Wie denn Herr Rector Arnold,
Herr Bulyofsky und andere nicht laügnen werden, dafs sie ihre lo
melBte Wifsenschaften dem guten Instituto Gymnasii nostri, so ur-
sprünglich Yon Kecken herrühret, zu danken haben.
3) Eine jede Disciplin und ein jeder Autor, welcher vorge-
nommen wurde, mufste von einem Examine zum andern absolvirt
nnd zu Ende gebracht werden, denn es wurde davor gehalten, is
wenn man über eine Sache allein ein Jahr oder mehr lesen sollte,
80 würde man gar spät zu einer rechten Wifsenschaft der Sache
gelangen, und wenn man eine Disciplin erst in etlichen Jahren
ende, so seye der Anfang, bis sie geendet werden, wieder ver-
gefsen. Hingegen wo man eine Sache vielmal höre, bleibe es ao
desto steter und vester nach dem Proverbio: Kon multa legenda
sunt, sed multum. Warum begreift man heut zu Tage alle Wifsen-
schaften auf denen Universitaeten so bald und glücklich aus denen
CoUegüs privatis, nimmer aber ex lectionibus publicis, als dafs
jene eine ganze Scienz innerhalb einer kurzen Zeit austractiren, 29
diese aber in viel Jahren nichts zu Ende bringen? Hierauf wurde
bis etliche Jahr vor unserm Untergang steif und vest gehalten,
und wer das Pensum nicht absolvirte, hatte in dem examine und
der darauf erfolgten Censur eine harte Gastigation auszustehen.
Aber zu letzt, da ein jeder sich selbsten die Ordnung gemacht und so
man ihm was einreden wollen, sich über Domination und Tyranney
beschwehret und dahero, die die Gubemation hatten, die Hand
sincken lafsen und den Nahmen nicht haben wollen, dafs sie über
gelehrte und freye Leute dominiren sollen,' ist man auf Universi-
taetenart verfahren, und an einem Autore 2, 3, 4 Jahre gelesen, 35
wodurch auch das Gymnasium von dem Flor abgenommen, worin-
nen es vorhero gestanden. Indem ich Anno 70 et sequ. zwey
Collegia auf einmal gehalten, worein über 40 Auditores gegangen,
und andere Professores nicht weniger gehabt haben, welche Fre-
quenz aber nach dem vorigen Krieg nimmer sich einfinden wollen, 40
indem die Eltern wohl verspühret, dafs ihre Kinder die Studia
Monomenta Oemaniae Paedagogica XXIV 21
322 Badische Schulordnungen 1. Markgrafischafben
nimmer in solcher ordentlichen Succession wie Yorhin prosequiren
konnten.
4) Damit aber die Professores noch die Discipuli eadem Bemper
docendo et discendo nicht mafsleydig würden, wurden diese actio-
5 nes also temperirt, dafs man jezuweilen nur ein nahmhaftes Stück
Yon einer Scienz vor die Hand nahm und durchbracht: e. g. Phy-
sices Professor erstlich die ganze Physic, ein andemial die ganze
Anthropologie, ein andermal die ganze Zoologie. Der Historia-
rum Professor einmal die Historiam universalem a capite ad cal-
10 cem, ein andermal die Historiam Bomanam, ein andermal die Grae-
cam. Der Metaphysices Professor einmal die ganze Metaphpic,
ein andermal die Pneumatologie und so weiter, doch also, dak
so oft man einen solchen partem Disciplinae absolvirt, man wieder
die universam yor die Hand nahm, ehe man einen andern partem
15 anfieng, damit man in partibus nicht allzu lang hieng und, die yod
neuem ex Classibus promoviret wurden, den Anfang einer Scienz
bis zum Ende und also die ganze Oeconomie ^derselben hören
könnten.
5) Und damit man sich nicht beschwehren möchte, es wäre
20 unmöglich mit einer ganzen Scienz in 5 Monathen explicando durch-
zukommen, da zu malen die meiste Professores wöchentlich m
einer Disciplin nur zwey, selten drey Stund hatten, so wurde yer-
ordnet, dafs man die Autores nicht weitläuftig expliciren, sondeni
nur Summarisch durchlaufen, hauptsächlich aber die Auditores immer
25 fort und fort examinando tentiren sollte, ob sie den Autorem zu
Haufs und in der Lection fleifsig lesen und verstunden, inunafsen
es doch der Professor schwerlich befser machen würde, als der
Autor, über welchen er lesen mufste. Ja es haben einige Profes-
sores immer fort und fort examiniret und nur, da diese vermerket.
so dafs es der Auditor nicht verstünde, ihre Explication mit unter-
mischet , auf welche Weise der Auditor excitiret worden , fleifsig
Achtung zu geben und sowohl zu Haufs als in der Lection Fleifs
anzuwenden, da sie sonsten etwa in der Lection sitzen und ent-
weder mit einander schwätzen oder wohl gar schlafen.
85 6) Kein Professor durfte in der Lection das geringste dicti-
ren, als welches eine gar langsame Arbeit giebt, sondern mutste
alles discurrendo verrichtet werden, hingegen waren die Auditors
obUgirt, Feder, Dinnten und Papier mit hinein zu bringen und die
discursus zu excipiren. Auch sollte der Professor nach der Lection
*o seine vielleicht geschriebenen Lectiones nicht mit der pursch com-
municiren solche abzuschreiben; denn dadurch werden sie nur faul
S4. Fechts Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 323
gemacht, dafs sie entweder nicht ordentlich in die Lection kommen
oder darinnen sitzen und nichts excipiren; doch war unverwehrt,
die Memoralia seiner Lection ihnen mitzuth eilen, damit sie, etwa
falsch gefafst, hernach in ihren exceptis corrigiren könnten.
7) Wurde einem jedem Professor ein gewifser und gedruckter 5
Autor vorgegeben, worüber er lesen mufste, und wurde nicht ge-
stattet nur yagas lectiones zu halten und dafselbe, damit denen
Auditoribus desto bekandter die Bücher würden und sie immerdar
etwas vor sich hätten, worauf sie ihre Ohren, Augen und Gedanken
richten könnten, zu dem Ende die Autores legendi jederzeit 3 oder lo
4 Wochen zuvor publiciret worden , damit ein jeder den Autorem
schaffen und kaufen könnte.
8) Die Theologie, als welche die weitläuftigste Scienz ist, und
wer sich einmal derselben ergiebet, sonsten weiter nichts zu thun
hat, wurde in Zeit P/2 oder 2 Jahren absolvirt. Der Professor 15
Theticae Theologiae zwar sollte dieselbige wenigstens alle Jahr ein-
mal zu Ende bringen. Der Professor Controversiarum hat das eine
Jahr die Controversias cum variis adversariis summatim, ein ander-
mahl die Pontificios secundum Ductum Manulis Becani, das 3^ mahl
die Calvinianos ex Wentelini Theologia christiana, item die Theo- 20
logiam pacificatoriam ad Ductum expositionis Bofsuetianae und so-
fort tractiret.
9) Alle halb Jahr wurde ohnfehlbar ein Examen gehalten,
das erstemal 3 Wochen vor Ostern, das andermal vor dem Herbst
und war das tempus fixum statutumque, das niemalen geändert wurde, 3s
denn man hielte davor, wenn man es einmal wegen Geschäften
eines oder des andern von dem Kirchenrath aufschieben würde,
so würde der Eingang zu aller Confusion gemacht werden. Der
Kector war schuldig, acht Tage zuvor die Zeit bey dem Kirchen-
rath anzuzeigen, damit es jedermann wüfste, und wurde an dem so
Montag über 8 Tage darauf gleich Morgens um 7 Uhr der Anfang
gemacht, es möchte von denen Eirchenräthen da seyn oder mangeln,
wer da wollte.
Denen Professoribus und Praeceptoribus wurde von dem Rec-
tore den Tag zuvor durch einen Studiosum angesagt, dafs sie bey 35
dem Anfang erscheinen möchten, die Eirchenräthe hatten in der
Mitten des Auditorii einen besondem Tisch, an welchem sie und
der Secretarius, der das ProtocoU führte, safsen. Die Professores
safsen gleich in denen nächsten Subselliis hinter ihnen; unter ihnen
die Praeceptores. Der Anfang wurde mit dem Gesang, mit Lesung 40
eines Kapitels aus der Bibel und mit dem Gebeth gemächt, als-
21*
324 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
dann wurde die unterste Clafse vorgenommen und immer hinauf
gerücket. Die ProfessoreB theilten die Zeit unter sich aus, wie eis
jeder seines officii wegen am befsten Weyl hatte, und währete
dieses Examen jederzeit 6 Tage continue an ein ander , morgens
5 von 7—11 und nach Mittag von 2 Uhr bifs 5 oder 6 IJhr. Dieses
Examen wurde nicht unbillig vor das fundament des Gymnasii ge-
halten. So lange dafselbe in gutem Gang war, florirte die Schal,
wenn man es aber hätte abgehen lafsen, wäre die Schul ohne
Zweifel gefallen. Oleich wie auch diefs Gymnasium niemalen recht
10 aufkommen können, solang die Eirchenräthe dieses examen nicht
ordentlich und Statute tempore gehalten, sondern ihrer guten Ge-
legenheit gepfleget und vermeinet, es seye ihrer Autoritaet nach-
theilig, wenn ohne ihre Gegenwart das Examen fortgefuhret würde.
Es hielt dieses Examen sowohl die Professores als Praeceptores
i& und die discipulos in der Furcht und Gehorsam ihres Amts, denn
dabey müfste sowohl der Docens als Discens seinen Fleifs und sein
donum docendi als in einem öffentlichen Specimine weisen. Jeder-
mann hörete zu und gab Achtung, wie der Professor sich aufführen
und was yor gute Sachen er bringen wollte, und in der Wahrheit,
90 in diesen Examinibus hat man den Unterschied der Erudition und
der Gaben manifestissime gesehen. Bey etlichen war eine unbe-
schreibliche Alacritaet und Dexteritaet, die Sachen in einer schönen
Ordnung vor und an den Mann zu bringen, und war eine Freude
zuzuhören, bey andern war ein torpor, dafs man meinte, sie und
25 die Discipuli schliefen, und wurde die Zeit lang, bifs das Examen
ein Ende nahm. Und so ists gemeiniglich denenjenigen ergangen,
die in ihrer persuasion die allergelehrteste waren, die alle andere
gegen sich verachtet und durch die Hechel gezogen haben. Jeder-
mann Yon denen Hof- und Canzley-Bedienten war erlaubt, in das
30 Examen zu kommen, ja auch denen Bürgern, sonderlich die Kinder
drinnen hatten, wie denn hieboTor Herr Hofrichter Forstner gar
fleifsig hinein gekommen, die Leut desto mehr zur Liebe zu denen
Studiis zu encduragiren. Ihre Durchlaucht unser liebwerthester
Herr Erbprinz haben diese Examina auch einigemal mit grofser
35 Lust und Freude besuchet, sonsten gieng man in das examen
hinein und wieder heraus, wann man wollte. Die Eirchenräthe
aber, Professores und Praeceptores waren ordentlich und jederzeit
drinnen, so viel es ihre Geschäfte zuliefsen. Das Examen wurde
mit der Music beschlofsen.
40 10) Nach diesem und jedem examen liefsen Ihre Durchlaucht
dem gesammten Corpori der Kirchenräthe, Professorum et Praecep-
34. Fechta Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 325
torum eine Mahlzeit aus dem Fürstlichen Schlofs in des Gymnasii
Auditorium tragen, in 12 guten Trachten und einen feinen Wein
aus dem Speicher bestehend, womit sie sich nach der Arbeit
wieder erquicket und zu fernerer fleifsiger Verrichtung ihrer functiou
aufgemuntert worden. &
11) In diesem Examine war kein Studiosus, wafs er auch
immer Standes gewesen, excipiret, die edlen sowohl als unedlen
musten es ausstehen; denn eben darinnen besteht die Differenz
unter denen Universitaeten und Gymnasiis, dafs man auf jenen
freyer leben darf, hier aber mehr unter der Zucht gehalten wird; lo
und wurde nicht unbillig davor gehalten, dafs die Eltern ihre
Kinder ebendeswegen anfanglich nicht auf Universitaeten, sondern
auf die Gymnasia schicken, damit sie nicht durch Licenz von
denen Studiis abgehalten würden und verderben. Es ist auch
meines Wifsens hierinnen nicht einigen leichtlich dispensirt worden, is
weil es andere per Consequentiam gleichbalden auch sich vnirden
zugezogen haben. Nur allein die Gandidatos Ministerii ausgenom-
men, welche, wenn sie ein Jahr 5 oder 6 die Examina ordentlich
ausgestanden und endlich dahin kommen, dafs sie Exercitia con-
cionatoria öffentlich abgelegt, praescitu et consensu Consistorii von 20
denen examinibus eximiret worden.
12) Wenn die Studiosi die Lectiones Philosophicas und Theo-
logicas etwa 4 oder 5 Jahr gehöret und in denen examinibus ziem-
lich bestanden, wurde mit ihnen ein Collegium Concionatorium
alle Samstag um 9 Uhr gehalten. Ich liefse Sie ein viertel oder 25
halb Jahr ex Textu ipsis dato predigen, gab ihnen keine Disposi-
tion dazu, sondern discourirte nur allein in aller Gegenwart von
dem Text, was darinnen begriffen wäre; liefs alsdann ihnen die
Libertaet, zu disponiren, wie sie wollten, und das nur zu dem Ende,
damit sie anfanglich sich in der Pronunciation versuchen und ich 30
wifsen möchte, ob sie verstunden, was zu dem "Weesen einer Predigt
gehörte. Nach abgelegter Predigt liefs ich alle zusammen kommen
und stellte eine Censur an, sagte, wo es gemangelt, und wie es
hätte verbefsert werden können. Wenn dieses Ding also etliche
Monath fortgesetzet, gab ich ihnen selbsten Dispositiones durch die 35
ganze Predigt hindurch, welche zu elaboriren sie viel saurer als
die vorigen ankamen, denn sie durften von dem vorgeschriebenen
nicht ein Haar weichen. Nachdem sie dieses auch in einem halben
Jahr continuiret, gab ich ihnen die blosen Text, befahl aber, wie
sie laboriret werden sollten, doci^ nur mündlich, bald also, dafs 40
der Text erstlich elaboriret und hernach ein gewifser Usus darauf
326 Badische Schulordnungen 1. Markgfrafschaffcen
gegeben, dafs die Usus gleichbalden an die Explication des Textes
angehängt wurden, dafs bald der ganze Text in einem emblemate
Yorgestellet wurde und dergleichen ; endlich liefs ich einen jeden
Selbsten versuchen, wie er seine Kunst am besten an Tag geben
5 wollte; und habe ich diesen modum, zumalen derselbe gemeinigUdi
zwei Jahre gewähret, sehr bequemlich und nützlich befunden.
13) Die Exercitia Disputatoria waren theils priyato-
publica, theils aber Solennia. Jene sollte ein jeder Professor
wenigstens alle Monath einmal loco lectionis publicae anstellen.
10 Es wurden theses geschrieben und an die valyas angeschlagen, bis-
weilen gieng ein und anderer Professor hinein, die Pursch d&dnrch
aufzumuntern, desgleichen waren auch die exercitia declamatoria,
die durch eine kleinere Schedulam intimiret worden. Hiebevor hat
man praetendiret , dafs auch diese Theses in die Censur gegeben
15 werden sollten, weil aber solches kindisch schiene und nur zur
Weitläuftigkeit diente, hat man es mit Fleifs abgehen lafsen.
14) Was aber in die Drukerey verfertiget wurde, das
mufste kraft Fürstlichen Befehls in die Censur, nemUch in das
Fürstliche Eirchenraths-Collegium gegeben werden; und weil etUche
20 sich zu grofs geachtet, als dafs sie ihre Scripta hinein geben wollten
und einige Sachen ohne Censur drucken heften, welche nach-
gehends an anderen Orten übel aufgenommen und bei Ihro Durch-
laucht sich darüber beschwehret wurde, haben dieselben wiederum
einen neuen, scharfen Befehl, darüber ergehen und befehlen lassen.
25 wer in ihren Diensten bleiben wollte, solle seine Scripta, sie mögen
nachgehends in oder aufser dem Lande gedruckt werden, in die
Censur geben und in Entstehung defsen die Cassation oder andern
Strafen erwarten. Mir meines Orts ist niemalen in die Gedanken
gekommen, einen Buchstaben ohne vorhergehende Censur drucken
30 zu lafsen. Diese Ordnung ist ja an allen Enden und Orten, und
wer sich derselben entziehet, giebet nichts anders als einen groben
Hochmuth an Tag. Es wurde auch dem Buchdrucker unter ernst-
licher Strafe verbotten, ohne vorhergehende Censur nicht das
geringste drucken zu lassen, und wurde endlich diese Yerordnimg
35 in das ganze Land ausgeschrieben.
15) Die Orationes solennes mufsten mit einem program-
mate publico intimiret werden, die entweder einzelne Personen,
wenn sie sonderlich valediciren wollten, oder etliche zugleich ab-
legten. Die Unkosten mufsten die perorantes bezahlen, und waren
40 sonderlich diejenigen actus anmutig, da eine ganze Historie oder
84. Fechts Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 327
Confutation repraesentirt wurde, dergleichen Herr Arnold und Herr
May aufgeführet.
16) Die Disputationes solennes wurden entweder auf der
Respondenten Unkosten aus freyer Willkühr oder sumtu publico
und aus Befehl gehalten. Ich meines Orts habe dergleichen ohne 5
einigen Ruhmes Beylegung Zeit meiner Profession kaum 3 oder
4 gehalten, über die 50 aufgeführet, derer theils nachgehends in
dem Tomo noctium Christianarum theils in dem Tractatu de Statu
Damnatorum, theils in die Schediasmata sacra gebracht worden.
Anfanglich habe ich besondere und schwere Materien erwehlet lo
und weitläufig ausgeführet, sodass manche Disputation 4, 5 bifs
5 Bogen gehabt. Als ich aber zuletzt gemerket, dafs die Respon-
denten schwehr ankommen, dergleichen Sachen zu defendiren, und
mehr Nutzen bringe, wenn man Controversias vulgares proponirte,
habe ich einem Respondenten nur einen einigen Bogen verfertiget is
und die gemeinsten Materien wider die Pontificios ventiliret, worein
vornehme Leute viel lieber als in die andere kamen, und die
Disputation die Respondenten weniger als jene gekostet hat. So
oft ich aber disputirt, habe ich die Materien dem Respondenten
ein viertel Jahr, ja mehrmalen ein halb Jahr zuvor gegeben, 20
fleifsig lesen lassen, hernach ihm alle meine Bücher, die von der
materie tractirten, zu lesen gegeben, wenn er mir ein und ander
Buch wieder gebracht, ihn versucht, ob ers gelesen, endlich habe
ich ihn zu gewifsen Stunden zu mir kommen lafsen, die Disputation
a capite ad calcem mit ihm gelesen, ihm die fontes solutionum as
und Argumentorum, die ich selbsten ersinnen können, ad calamum
dictiret und nicht das geringste unterlafsen, dafs er wohl bestehen
möchte. Auf diese Weise hatten die Pursche einen Nutzen von
dem disputiren, sie kriegten eine notitiam bonorum autorum und
wurden hinter das Lesen gebracht. Ich lafse ehrliche Leute davon so
judiciren, ob diefs nicht befser seye, als wenn man die Disputationes
solennes so praecipitiret, dafs sie fast in einer Woche geschrieben
und gehalten werden müfsen, wovon warlich die Respublicae nicht
den geringsten Nutzen haben.
17) Wenn die Disputation gehalten werden sollte, wurde es 35
dem Rectori angezeigt und mit demselben sich einer gewifsen Zeit
verglichen. Sie wurden an dem Mittwoch gemeiniglich gehalten,
weil auf solchen Tag bey dem Gymnasio, oder Donnerstag, weil
an demselben bei der Uanzley feriae waren und dahero die Be-
diente ohne Hinderung hinein kommen könnten. Sie wurden nach 40
Mittag gehalten, weil man an dem Vormittag so wohl bey der
328 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Canzley als dem Gymnasio Arbeit hatte und man Vormittag sonder-
lich im Winter zu wenig Stunden hatte, zu disputiren, da man
hergegen nach Mittag um 1 Uhr bis 6 und 7 oder 8 Uhr disputiien
und die Lichter anzünden konnte. Um 1 Uhr, wenn man zusammen
5 kam, waren die Catheder und die vordere SubselUa mit sauberem
grünem Tuch bekleidet. Ein jeder wufste seinen Ort, da er hm-
sitzen sollte. Der Praeses that, wie auch auf Uniyersitaeten üblich,
sein Praeloquium und beschloijs die Disputation mit einer Oratiarom
actione. Zu einer jeden Deputation wurden ad opponendum in-
10 yitiret ein Studiosus, ein Praeceptor Classicus, ein Ecclesiae Minister
auf dem Land oder in der Stadt und ein Professor, und wechselte
man mit denenselben um die Theses, oder die Disputation wurde
ihnen, damit sie sich genugsam praepariren könnten, 8 Tage Tor-
hero privatim überreicht. Der famulus Communis mufate aufwarten.
15 wenn etwas vorfiel, da man seiner benöthiget wäre. Der Rector
gubemirte den ganzen actum neben dem Praeside. Ein Tag vor-
hero wurden die Disputationes unter die Gelehrten in der Stadt
ausgetheilet , und jedermann, auch Ihre Durchlaucht selbsten und
die Prinzen invitiret, wie denn Ihre Durchlaucht, jedermann zn
20 excitiren, mehrmalen in einiger meiner Disputation, accompagnirt
mit Herrn Johann Friedrich, Marggraven zu Brandenburg -Onolds-
bach, dero Herrn Brüdern Carl Gustaven und Herren Graven von
Starenberg, dem damaligen Commendanten in der Yestung Philipps-
burg, wie wohl Catholischer Religion, hineinkommen, desgleichen
a& von dem Erb-Prinzen zum öftem geschehen. Wenn jemand fremdes
in die Stadt kam, wurde gleich hingeschickt, und derselbe mit
Offerirung eines Exemplars invitiret. Auch seynd die Barger-
meister und Baumeister, quamquam illiterati, honoris causa ein-
geladen worden, wie denn Herr Burgermeister Wild gemeinigUch
80 erschienen. Die Disputationes gaben so wohl der Jugend als dem
Professori grofsen Nutzen und Ansehen, wie leichtlich zu erachten.
Einige dererselben konnten wohl privatim disputiren, dörften sieb
aber an die solennen Disputationen, weil sie sich vor denen Pro-
fessoribus gefürchtet, nicht wagen, obwohlen dieselbe sich etwa in
3& privat iuditiis mehr als andere hervorgethan.
Herr Licentiat Foertsch hat einsmals solenniter wie allezeit
cum laude disputiret, und hat ihm Herr Pfarrer May propter con-
suetudinem nostram mit vielen Schimpf- Erweisungen, weil er eine
andere Meinung führete, opponiret, Herr Licentütt Foertsch aber
40 hat ihn oft durch andere privatim excitiren lafsen, auch zu dispu-
tiren, indem nichts leichteres seye, als um die Materie heromb-
34. Fechts Bericht Aber den Zustand des Gymnasiums vor 1689 329
zugehen, die rem ipsam fahren lafsen und mit convitiis umb sich
werfen, wenn man unterdefsen selbsten nicht auf den Catheder
stehen und andern antworten dörffe, denn in privat Juditiis et
discnrsibus dörffe man sagen,' was man wolle, und mit seinem
selbst eigenem Suhm andere verachten, aber publice müfste man &
antworten auf das, was von dem andern proponiret worden, da sich
denn erst hervorthue, ob die Leute die Sache verstehen oder es
eine blose Prahlerey seye. Er hat aber von Herrn Mayen, dafs
er publice disputirte, nicht erhalten können, sondern es hat der-
selbe seine Disputationem zwar etUchmahl in forma solennium lo
disputationum drucken lassen, damit er sie anders wohin schicken
könnte, da man von Durlachiscbem Gebrauch nicht gewufst, aber
nur privatim loco lectionis ordinariae, da kein Praeceptor oder
Professor das geringste davon gewufst, geschweige opponiren
können, gehalten. 15
18) Die Orationes solennes wurden mit einer Music an-
gefangen und geendet. Die Music hat der Cantor Gymnasii, der
die Music zu dirigiren hatte, aufgeführet. Selten seynd auch die
Hoff-Musici darzu gebraucht worden. Sie hatten kein anderes
Recompens, als dafs die Oratores ihnen auf einen Nachmittag so
einen Trunck und Stück Brod geben liefsen. Bei denen Disputa-
tionen wurde nicht musiciret. Dem armen Knaben, der die Disputa-
tion hemm trug, wurde 5 Batzen, dem famulo Communi, der das
Auditorium behencken und aufwarten mufste, ein Ort gegeben,
dem Praesidi entweder gar nichts oder nach Belieben. 95
19) Straft einer absonderlichen Verordnung sollte ein jeder
Professor alle Jahr einmal eine solenne Disputation
sumtu Fisci publice halten. Die Disputation sollte mehr nicht
als ein und einen halben Bogen seyn, und mussten diejenigen
unter denen Studiosis, die ein jeder erwehlte, respondiren, sie 30
wollten oder wollten nicht. Dergleichen Disputationes baben Herr
Rector, Herr Licentiat Foertsch, Herr Professor Sauer und ich ge-
halten, andere nicht. Es waren diese Disputationes angesehen,
denen Studiosis die Kosten zu spahren und denen Professoribus
die Excusation zu benehmen, als ob sie keine Respondenten haben 35
könnten; wurden im übrigen in allen Stücken wie die vorigen
celebriret.
20) Kraft eines anderen Befehls sollten die Professores und
Praeceptores alle halb Jahr mit Haltung einer solennen Oration
VQn einer Materie, wie ein jeder wollte, umwechseln. Ein Professor 40
sollte das Programma schreiben, und diefs sollte auch unter ihnen
330 Badische Schulordnungen 1. Markgrafbchaften
umgehen. Diefse Verordnung ist anfönglich mit jedennans Freuden
und Applausu streng gehalten worden, und waren dergleichen
orationes über 16 gehalten von allerhand anmuthigen Materien.
Ich habe einmal de Religione naturali, die zweyte in Laudem
5 Gymnasii nostri de eiusdem Origine et progressu et factis peroriret
Es haben aber endlich einige nicht können dazu gebracht werden,
dahero auch dieses schöne Institutum, dabey anfanglich jederman
Ehre einlegen wollte, ins Stocken gerathen. Die Intention war.
Professores und Praeceptores zum Fleifs zu excitiren und, wie sie in
10 der Erudition zu nehmen, zu erfahren. Mancher Praeceptor ond
Professor, wenn eine höhere Stelle vacant wurde, praetendirte die
Stelle, und konnte man doch nicht sehen, ob er bis daher auf der
faulen Haut gelegen oder durch privat Fleifs seine Wifsenschaft
vermehret habe. Aus diesen Orationibus konnte man bald sehen.
15 wieviel es geschlagen und was hinter einem jedem stecke; wa^
vor Unkosten in Drukung des Programmatis und andern Sachen auf-
gegangen, wurde durchgehends ex fisco bezahlt.
21) Nach dem Oster-Examen wurde jederzeit ein actus
publicus abermal Fisci Sumptu aufgeführet. Der Rector
20 schrieb ein Programma und mufste ein jeder Professor und
Praeceptor eine Consignation desjenigen, was und wie er künftig
lesen wollte, beylegen, wie auch auf Universitaeten geschiebet
Der Rector hielt eine kleine Oration, nahm nachgehende die Promo*
vendos ex singulis Classibus vor, Hers sie zum Catheder hingehen.
25 und wurde unter die promo vendos 15 fl. praemia ausgetheilet
Man meldete sich jederzeit bey der FürstUchen Bent-Cammer an.
so wurden die 15 fl. aus der Landschreiberey geliefert. Der actus
wurde mit einer Music beschlossen. Bifsweilen tratt einer und der
ander unter denen Studiosis auf und perorirte von einer gewifeen
30 Materia. Das Programma wurde hin und wieder in die Nachbar-
schaft und in die famam geschickt, damit man sehen könnte,
was bey dem Gymnasio gethan würde; welche Verordnung viele
Pursche, auch von weit entlegenen Orten zu dem Gymnasio. auch
von denenjenigen Orten, da Gymnasia gewesen, gezogen.
SS 22) Nach einem jeden Examine wurde eine Censur von
dem Eirchenraths-Collegio gehalten, man gieng die bey dem
Examine eingegebenen Catalogos Lectionum derer Professoram et
Praeceptorum durch , sähe , wie weit ein jeder progrediret hatte,
und ob er seine Lectiones der Ordnung nach und denen Statuten
40 gemäs gehalten hatte. De ipso examine gab man Achtung, ^^
sich sowohl die Professores als Praeceptores als die Discipuli im
34. Fechts Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 331
Fleifs verhielten. Man fragte den Inspectorem und Rectorem, wie
sie in qnotidiana visitatione einen jeden befunden. Hierauf wurde
em jeder Professor und Praeceptor hineingefordert und entweder
seines Fleifses wegen gelobt oder corrigiret. Diese Censur hat,
wie leichtlich zu erachten, sehr viel genutzt, ist aber auf die letzte, 5
da em jeder lieber imperiren als pariren wollen, mit andern guten
Ordnungen abgegangen.
23) Bey eben dieser Censur wurde deliberiret, was vor Buben
von einer Clafs zu andern progrediren sollten. Es mufste ein jeder
Praeceptor eine Specification eingeben, welche er in seiner Clafs lo
vor promotion würdig ohne Affecten hielte. Von der Praeceptorum
Judicio ist man bei dem Eirchenraths-Collegio nicht leichtlich
abgegangen, man habe denn verspühret, dafs einige Passiones mit
unterliefen; dann mehrmalen die Praeceptores die Discipulos, nur die
Minervalia zu vermehren, gern lang in ihren Clafsen sitzen [liefsenj, is
hingegen hat man doch jederzeit bei dem Fürstlichen Eirchenraths-
CoUegio da vorgehalten, dafs es der höchste Schade seye, wenn
man mit progression der Buben eylete, in dem, was in der Clafs
versäumt wird, nimmermehr leichtlich nachgebracht werden kann,
und ist das allerschlimste, dafs die meiste Eltern gern sehen, wenn ao
ihre Kinder geschwind von einer Clafs zur andern und jung ad
Lectiones publicas kommen, daher sie solche praecipitirte promo-
tiones mehrmalen ihnen und ihren Kindern zum höchsten Schaden,
auch wohl mit Geld von denen Praeceptoribus erkaufen, und wenn
man solche ihrem Yerlangen nach nicht promoviret, fafsen die 25
einen Hafs wider die Promotores und nehmen ihre Kinder wohl
gar aus der Schul und thun sie anders wohin, welches nicht un-
billig vor eine Pest rechter Schulen gehalten wird. Dieser Krank-
heit vorzukommen, hat man denen Eltern durch den Rectorem oder
die Praeceptores zusprechen und ihren selbst eigenen Nutzen be- so
weglich remonstriren'lafsen. Seynd sie von ihrem Begehren nicht
abgestanden, hat man sie endlich, wiewohl mit der Protestation,
dafs man nicht versichern könne, ob sie in denen Studiis fortkomen
werden, promoviret; sonsten ist es vor die ordinaire Zeit, in einer
Clafs zu bleiben, zwey Jahr gehalten worden, aufser der obersten ss
Clafs, da man zwey und ein halb Jahr, wohl gar drey Jahr aufs-
halten müfsen. Wenn ein Bub aus der Clafs kommt, ehe er sine
vitio ein Argument componiren kann, ist es soviel als um seine
Studia geschehen, auf das wenigst wird er zu keiner perfection
nimmermehr gelangen, denn wo das Fundament mangelt, kann 40
nichts darauf gebauet werden, und ist zumalen die Natur aller
332 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Buben also beschaffen, dafs, wann sie allzu jung, e. g. in dem 15.
oder 16. Jahr aus der Clafse kommen, sie meinen, sie seyen eben
deswegen publici worden, damit sie Freyheit haben, müfsig und
spatzieren zu gehen, und thun in den nächsten zwey Jahren, wie
5 ich wohl mit 1 00 Exempel erfahren, nicht nur das geringste nicht
sondern yergefsen dasjenige , was sie in der Olafs gelemet haben.
Unter 100 ist nicht einer, der sich selbst triebe, bifs die Anniiadicü
kommen und sie verstehen, was sie lernen sollen, so gemeiniglich
vor dem 19. oder 20. Jahr nicht angehen. Wo man demnach eis
10 recht Gymnasium haben will, mufs man diese Puncten vor allen
anderen fleifsig halten und davon auf keinerley Weise imd Weege
als durch den Zwang sich abwendig machen lafsen.
24) Bey dem Gymnasio war ein Fiscus, welcher mit fol-
genden Einkünften bestanden:
15 Erstlich mufs ein jeder Bub, wenn er in die Olafs gefuhret
wurde, von dem Rector in die Matriculam inscribiret werden, da-
vor mufsten die Eltern geben 1 ort guldens. Diesen mufste der
Rector verrechnen; wenn aber jemand etwas mehreres gab, war
es dem Rector eigen. Diefs war der erste gemeine Satz des Fi&ci.
20 Hernach hat Herr Eeck von Ihre Durchlaucht zu Weege gebracht
dafs sie die Augmenta Dispensationum matrimonialium, so jährM
bis in 50, 60, 80, 100 fl. ertragen, dem Fisco verehrt. Zu meiser
Zeit haben Ihre Durchlaucht die Strafen, so je zuweilen von denra
geistlichen Kirchen- und Schul dienern fallen, ebenmäfsig hinein
25 verehrt. Diese 3 Stück waren die Einnahm, die mufste der Rector
verrechnen, und sollte alle Jahr die Rechnung dem Kirchenraths-
Collegio einliefern, die geringen Ausgaben, als e. g. vor Lichter,
Seiten, Nägel, Rauchwerck und dergleichen konnte er vor sich
Selbsten thun. Die Gröfsere zum Exempel vor Geigen, Instrumenten,
80 Bücher und dergleichen mufste er sich vom Kirchenraths-Collegio
decretiren lassen. Wir haben vor etlichen Jahren ein schön
Mikroscopium, ni fallor, gekauft um 8 Thaler. Herr Dr. Schoepf
hat es in seinem Haus ordinair gehabt. Ob er dafselbe salviret
stehet von ihm zu erkundigen. Aus dem Fisco wurde bezahlt
35 was publice nomine von Disputationibus, programmatibus und der-
gleichen gedruckt wurde. So oft ein Professor oder Praeceptor
oder Kirchenrath stürbe , wurden anderthalb Bogen Carmina ge-
druckt und gemacht und ex Fisco bezahlet, und was im übrigen
von der Geistlichen Verwaltung nicht heraus gebracht werden
io konnte, wurde nach Erkandnufs des Eirchenraths ex Fisco be-
zahlet. Auch wurde zuweilen denen CoUigenten und Betdem
34. Fechte Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 333
daraufs gesteuert, wie wohl dieses billig anders nicht hätte ge-
schehen sollen, als dafs dem Rectori ein Zettelein von dem Kirchen-
rath oder wenigstens dessen Direotori oder Vorsitzenden ein-
gehändigt wurde, sonsten kann man leioht eines Betrugs verdächtig
werden. Es ist meines Wissens yon diesem Fisco niemahlen keine 5
Rechnung gethan worden.
25) So oft ein Eind zu dem Gymnasio gethan oder von
anderen Orten her geschickt wurde, mufste man sich bey dem
Rectore anmelden und in die Matricul einschreiben lafsen; derselbe
examinirte die Profectus des Knaben, und nachdem er sie befand, lo
setzte er ihn in eine Olafs. Der Bub wurde von dem Rector
Selbsten in die Olafs gefahret, an einen gewissen Ort cöUociret,
dem Praeceptori beweglich recommendiret Der Bub mufste Fleifs
und Gehorsam versprechen. So wurde es auch gehalten, wenn ein
Bub von einer Olafs zur andern promovirt wurde, denn die Promo- i&
vendi wurden von dem Rectore aus der Olafse geholt, sie mufsten
sich gegen den alten Praeceptorem bedanken und dem neuen
Treu und Gehorsam versprechen. Der Rector that eine Vermah-
nuDg darbey.
26) Es waren 6 Olassen geordnet und wurden von oben 2o
herunter gezehlet. 15» war suprema, folgt 21?, 3^, 4ä, b% 6S.
Hiebevor waren nur 5. Es hat die 6^ Herr Eeck hinzugethan.
Ja man war gesinnet, weil kurz vor dem Brand zuweilen mehr
als 60 Buben in Sexta gewesen, welche nur obiter zu überhören
eine Unmöglichkeit war, die Siebende hinzuzuthun. Welches Vor- a&
haben aber der Krieg hinterschlagen. Die letzten Praeceptores der
Clafsen waren 1) Herr Joh. Thomas Rösch; 2) Michael Bulyofsky;
3) Herr Thomas Bendel; 4) Herr Ohristian Ludovici; 5) Herr
Friedrich "Wagner; 6) Herr Jacobus Jung.
27) Was in einer jeden Olafs vor Sachen docirt worden, ao
geben die annoch vorhandene gedruckte und ausführliche
Sch'ematismi, die man billig fleifsig beobachten und, damit sie
nicht gar verlohren gehen, diesem Bericht beylegen sollte.
28) Es wurde in denen Olassen dociret Sommers und Winters
vor Mittag von 8 bifs 10 Uhr und nach Mittag von 1 bifs 3 ühr. 35
Von 12 bifs 1 Uhr wurde an dem Montag, Dienstag, Donnerstag,
Freytag die Music dociret von 2 Praeceptoribus. Herr Bulyofsky
docirte solche mit denen, die bereits einige Principia darinnen
batten, Herr Ludovici mit denen Incipienten. Am Mittwoch und
Samstag war das Exercitium Musicum mit denen gesamten Musicis. «o
334 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
29) Die Feriae statutae waren nachfolgende : Nach jedes-
maligem Examine wurde 8 Tage nicht frequentiret, und wann der
Herbst darein kam, that man noch etliche Tage hinzu. Es waren
feriae an jedem Jahrmarkt 3 Tage, auf Ostern und Pfingsten
5 3 Tage, auf Martini 2 Tage, auf Fafsnacht 2 Tage. Wann eine
Disputation gehalten wurde, bey welcher die Praeceptores des
ganzen Nachmittag sitzen mufsten, wurde ihnen ein anderer !(&ch-
mittag davor, den sie verlangten, gegeben. Zuweilen hielt ein
und andere Clafs a part an, und wurde ihnen Erlaubnifs gegeben.
10 30) So oft eine Disputatio solennis gehalten wurde, wurden
die zwey oberen Classes hinein geführet, die etwa 1 oder 2 Stunden
darinen safsen; wenn eine oratio solennis gehalten wurde, wurd^
die 3 obem Classes hineingeführt. In die actus solennes der Pro-
gressionum classicarum wurden alle Classici geführet.
15 31) So bald es vor Mittag 8 und nach Mittag 1 ITir g^
schlagen, wurde mit dem Glöcklein ad preces ein Zeichen gegeben,
da ein jeder Praeceptor seine Discipulos in das Auditorium pubE-
cum hinaufgeführet. Die Praeceptores stunden auf der rechten,
die Discipuli auf der linken Seiten. Vor Mittag wurde vor denen
20 precibus gesungen: Veni sancte spiritus, nach Mittag: veni Creator
Spiritus, nach denen Precibus jederzeit: Da pacem Domine. Nach
dem Gesang wurde von einem Primaner ein Caput Bibhcnm und
von einem Secundaner die Preces bey einem kleinen Stühlein Ter-
richtet. Die Buben knieten alle nieder. Die Preces wurden auf
25 jeden Tag absonderlich gerichtet, seynd in einem besondem Büch-
lein zusammen gedruckt, sollten billig diesem Bericht, damit sie
nicht verlohren gehen, beygelegt werden.
Wenn jemand Kranckes begehrte, dafs vor ihn gebetet würde,
wurde solches von dem Praeceptore primario, wenn das erste Gebet
30 geschehen, erinnert und das Vatter Unser teutsch von allen Disci-
pulis mit lauter Stimme 3 mahl gesprochen und jederzeit mit an-
gehängt: Herr erbarme dich über ünfs, Christo erbarme dich über
Unfs; Herr Gott H. Geist erbarme dich über ünfs; wie wohl
ich nicht weifs, woher die 3 mahlige "Wiederholung, .welche mir
35 jederzeit superstitios vorgekommen, hergeflofsen. Nach dem Gebett
wurden nach einem kleinen Spaziergang die Labores angefangen.
32) Denen Praeceptoribus war nicht erlaubt, Stecken mit
in die Clafsen zu nehmen, weil es etliche mal blutige Köpf gegeben
und einige gefürchtet, ihre Kinder werden ihnen zu Schanden ge-
40 schlagen. Wenn einer vor anderen gezüchtigt werden mufste.
34. Fechts Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 335
wurde mit dem Rectore deswegen communiciret, und weil einige
Praeceptores um jeder Ursache willen gar gern geklopfet und ge-
hauen, wurde auf dieselben, die Kinder nicht von denen Schulen
abzuschrecken, ein wachsames Aug gehalten. Die gröfste Tugend
an einem Praeceptore ist, Gedult zu haben und sich nicht um s
einer jeden Ursache willen erzürnen, das ist, nicht durch allzu
grofse Strenge die Discipulos von sich zu alieniren, noch durch allzu
grofse Nachläfsigkeit sich verächtlich zu machen.
33) Bej dem Exercitio Musico mufsten alle Praeceptores
und Discipuli, die die Music verstunden, erscheinen. Der Cantor lo
Gymnasii hatte die Direction, theilte die Stück aus und ordnete^
\ra8 in denen Gottesdiensten, item bey Leichen und Hochzeiten^
gesungen werden sollte. Und damit die Music jederzeit vollständig
wäre, hat man, so oft ein neuer Praeceptor zu vociren gewesen,
dahin gesehen, dafs er der Music mächtig wäre, dafern es anders i5
möglich gewesen. Auf diese "Weise hat man die Stadt -Music, die
von der Hof- Music ganz abgesondert war, und keine mit der
andern nichts zu thun hatte, wohl bestellen können, und wenn ein
Cantor mit Tod abgegangen, hat man gleich einen andern gehabt,
der seine Stelle versehen. Es war bey dem Gymnasio ein Regal 20
und ein schön Instrument neben viel Geigen, gros und klein.
Der Organist in der Stadt -Kirche war obligirt, zu dem Exer-
citio Musico zu kommen und das Regal zu schlagen. Die Stück
wurden gedruckt und ex fisco erkauft. Auch mufste der Capell-
meister bey Hof seine geschriebene Stück, solche abschreiben zu 3&
lafsen, hergeben. Es waren auch die Stadt- Musici, so alle Tage
auf dem Thurn mit dem Zinken und Posaunen geblasen, obligiret,
das Exercitium Musicum zu besuchen, und weil der Cantor Gym-
nasii bald Primae, bald 21^, bald 3ii5«, 4^ oder wohl gar 5t5| et
infimae Classis Praeceptor, je nachdem einer die Qualitaeten zu so
dem Cantorat gehabt, gewesen, und dannenhero die Praeceptores,
so ober ihm gewesen, nicht unter ihm stehen noch seines Imperii
geleben wollen, als ist ihm ex Usu et Consuetudine niemalen zu-
gestanden, wenn einer sein Officium nicht gethan oder die Music
versäumt, deswegen ihn abzustrafen, sondern er hats dem Rectori 35
anzeigen müfsen, der sie seines Officii erinnert und die Gebühr
mit Ihnen vorgenommen. Als auf die letzte Herr Bulyofsky
einiges Recht hierinnen scharf urgiren wollen, hat es grofse Feind-
schaft und Wiederwärtigkeit gesetzt, so dafs sie lieber hinweg
gehen als unter seinem Imperio stehen wollen. Was ich aber hie *o
schreibe, das schreibe ich von dem Herkommen, welches mir ex
336 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
U6U derer 22 Jahre, da ich bey dem Gymnasio was, genugsam
bekand ist.
34) Wann bey einer Leiche oder Hochzeit Tor dem
Haufse und in der Earche musiciret wurde, ordnete solches der
5 Gantor an. Es stunde aber Tomehmen Leuten frey, ob sie die
Hof-Musicos oder die bey dem Oymnasio darzu erbetten wollten.
Oleich wie auch wenn einer bey der Hochzeit nur orglen lassen
wollte, ihm frey stunde, den Hof- oder Stadt-Organisten zu nehmen,
denn der Hof-Organist ohnedem in der Stadt-Kirch die Orgel aüe
10 Sonntag Abends geschlagen, und waren die Hof-Musici, weQ die
J^ürstlichen Persöhnen gemeiniglich in diesen Oottes-Dienst kommer.
Schuldig, eine Music aufzuführen. Yon Schlagung der Orgel bei
denen Hochzeiten hatte der Organist etwas gewifses. Wann be;
Leichen yor dem Haufs und auf der Gottes-Acker-Eirche mosidrei
15 wurde, hatten die Musici von jedem Stuck etwas gewifses. yfem
auch in der Kirch mit Schlagung der Orgel musiciret war, wurde
noch mehr gegeben. Es seynd zuletzt heftige Klagen gefallen.
dafs Yor diese Musiquen die Leute gar zu sehr übernommen mid
beschwehret wurden. Hingegen haben sich die Musici beschwelul
20 dafs ihrer gar zu viel seyen, unter welche das wenige ausgetheik
werden müfste, wenn zumalen der Cantor nicht doppelte, sondern
3 oder mehrfache Theile davon haben wollte. Es hätte in diesem
Stück in dem Fürstlichen Kirchenrath ein recht Reglement gemacht
werden müssen, wenn nicht das ganze Wesen durch Uneinigkeit
25 hätte über einen Haufen fallen sollen.
35) Der Cantor Qymnasii führte an dem Abend yor dem
H. Wayhenachts-Fest um halb 9 Uhr seine Musicos hinauf auf
den Kirchthurm, da sie an 4 Orten Wayhenacht-Stücke musicirtes.
Hierauf wurde den Tag darauf und folgends Tor allen Häusero.
30 doch nur vocaliter, musiciret. Der Cantor mufste jederzeit 8 oder
14 Tage zuvor bey dem Kirchenrath um Erlaubnifs einkommec
und mufjBten die Musicanten, die mit giengen, mit Consens des
Bectoris und seinem Bericht benamset werden, deren gemeiniglicli
12 bifs 15 waren; sie trugen Lichter in Kolben, dabey sie sahen:
35 und wäre ihnen eine Wacht, allen Muthwillen zu vertreiben, zu-
geordnet. Das ersungene wurde in eine Büchse gethan, und
nach 9 Uhr, da man aufhörte zu musiciren, giengen sie in des
Bector Behausung, und wurde das Geld gezehlet und aufgeschrieben,
endlich wurde das gesamte ersungene summiret, davon zuvorderst
40 dem Wächter sein Verdienst, so dann die Kolben, die Leuchter
und andere Ausgaaben bezahlt, hernach unter den Cantor und die
34. Feclits Bericht über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 337
übrige Musicos ausgetheilet nach proportion, doch nicht eher, als
der Austheiler von dem Fürstlichen CoUegio approbiret worden. Ich
habe aus denen Abtheilungen Tor 20 oder mehr Jahren ersehen,
dafs der Cantor damalen aufs Höchste 10 bifs 12 fl. gekommen.
Herr Bulyofsky aber hat zuletzt wenigst 5 bifs 26 fl. von etwa 70 5
oder 80 sich zugeeignet, welches zwar unbeschreiblich Wiederwillen
und Klagen bey denen anderen verursacht, man hat es aber, ihn
in gutem Willen zu erhalten, und in Regard seiner guten Gaaben
in der Music also geschehen lafsen, indem man lieber das übrige
Klagen continuirlich hören, als ihm durch nicht deficiren in seinem 10
Yerlangen Gelegenheit geben wollen, Ton Uns, wie er etlichmal
die Anstalt gemacht, hinweg zu gehen, indem wir einen so guten
Mosicum schwerlich mehr würden bekommen haben.
36) Was den Choral-Gesang in denen Kirchen betrift,
80 war der teutsche Schulmeister, das Choral in der neuen Kirche, 15
einer unter denen Praeceptoribus, den man vor den tauglichsten
hielte, und welcher eine besondere Recompens davon hatte, in der
Schlofs-Kirche zu führen« Zu jenem Choral wurden die teutschein
Schul-Buben genommen, zu diesem aber aus allen Clafsen die
befsten Choralisten erwehlet, die jederzeit in die Schlofs- Kirche so
gehen und singen mufsten. Die übrigen Praeceptores wechfselten
mit dem Choral in der Stadt -Kirche um. Dem Herkommen ge-
mäfs sollten die Praeceptores der 4^ untersten Clafse das Choral
fuhren, es seynd aber in tertia selten, die sich hierzu gebrauchen
larsen, wollen lieber des Accidentis bey Leichen und Hochzeiten 25
ermanglen als zu dem Pult stehen, wie dann Herr M. Schöttel
Qiid Herr Bendel zu meiner Zeit die Erlaubnifs bekommen, von
dem Choral be&eyet zu seyn, seynd demnach nur noch zwey, die
eine Woche um die andere umwechfseln müfsen. So lang diese
beyde keine Musici gewesen, ist es sehr kahl und elend mit dem ao
Choral gestanden, und wurden die gröfsten Fanten begangen,
deren man sich vor fremden Leuten schämen müfsen. Nachdem
aber denen Verstorbenen die Music- Yerständige succediret, ist das
Choral-Gesang in ein gutes Aufiiehmen gekonmien, nachdeme zu-
malen nach Anleitung meines Anhangs zu dem Durlachischen Ge- 8&
sang-Buch unterschiedene schöne, neu6 Lieder eingeführet worden.
37) Die Hochzeiten wurden an dem Mon- und Dienstag
gehalten. Hiebevor ward nicht gebräuchlich, dafs dem Choralisten
etwas davor gegeben wurde. Die XJrsach war, dafs die meisten
Hochzeiten auf den Dienstag gehalten wurden, da ohnedem ein 40
Predigt-Tag war, worauf der Chor singen mütste. Es haben aber
Monumenta Oennaniae Psedago^ca XXIV 22
338 Badische Schulordnungen 1. Markgrafachafken
die Praeceptores um eine Disoretion anznhaUen nicht angehört,
und nachdem die Stadt, deren Verlangen per Decretum comraoni-
ciret worden, in nichts willigen wollen, hat man endlich sich er-
kundigt, was zu Pforzen gegeben wurde, und ist endlieh per
5 Principis Resolutionem befohlen worden, die Dorlachische Choia-
listen denen Pforzheimer ganz gleich zu halten, als welchen toh
Bedienten sowohl als Bürgern bey jeder Hochzeit ein par pfnod
Fleisch, eine Flasche mit Wein von 2 bifs 3 oder 4 Maas nnd
etliche Weck gegeben werden. Diese Oaab wurde erstlich aequa-
10 liter unter die Praeceptores ausgetheilet, hemachmals aber ist b^
liebet worden, umzuwechseln und dieselbe das 1^ mal diesem, das
2^ mahl einem andern Praeceptori wiederfahren zu lafsen, und ist
erst höchst billig, dafs hierüber gehalten werde. Die Bediente
haben sich hierüber niemalen, sondern nur die Burger beschwehiet
15 weil sie meinten, es wäre eine Erneuerung, da doch bey Hoch-
zeiten denen Stadtknechten, armen Schülern und weifs nicht wem
etwas gereicht wird, die doch keine Arbeit dabey haben. Einige
Praeceptores haben angefangen, zwar vor der Predigt zu singen,
aber wenn nach der Predigt das Lied: „Wohl dem, der in Gott»
so Furchten stehet^ zu singen gewesen, seynd sie davon gegangen
und haben die Hochzeit* Leute, die ihnen nichts geben woUen.
ohne Gesang lafsen hinausgehen, welches in seiner Maab bei denen
groben Leuten nicht unrecht gethan ist, sie zur Raison zu bringen.
38) Wenn eine vornehme Leiche eines Baths oder sonsten
>ft war, wurden alle Clafsen beordert, zusamt ihren Praeceptoribn«
vor dem Sarg in der Progression vorherzugehen. Sonsten stände
denen Leuten frey, entweder die teutsche Schule allein oder aber
eine oder mehr von denen untern Clafsen zu nehmen, und mo&te
man sich bey dem Rectore anmelden, das Geld, so daher ersungen
so worden, wurde zusammengelegt und alle viertel Jahr ausgetheilet
Die Austheilung wäre von Herrn Ludovici zur zukünftigen Nach-
rieht zu erfragen und aufzuzeichnen.
39) Auf Weyhenachten giengen die Lateinischen wie
auch die Teutschen mit einem Stern und Kolben hemm. Sie
35 mufsten gleich wie die Figuralisten bei dem Fürstlichen Eirclien'
rath zuvor darum anhalten. Aus allen Clafsen wurden 12 Baben
erwehlet. In der Wahl wurde gesehen theils auf der Eltern Dürftig-
keit, theils auf der Buben Ileifs, dem Choral in der Schlofs- nnd
Stadt-Kirche beyzuwohnen. Nicht alle Jahre wurden einerley er-
40 wehlet^ damit ihrer viel successive dieses beneficii geniesen köoBten.
Die Teutschen wurden mit Consens des Stadtpfarrers, der die
34. Fechte Bericht über den Zustand des Gjmnasiiims vor 1689 339
teatsohen SchulmeiBters zu visitireii hat, die Lateinischen mit Yor-
wifsen des Bector^ erwehlet, die reichste Leute haben sich nicht
gescheuet, ihre Kinder entweder mit Geschenken oder auf andere
Weise zu intrudiren, welches wohl eine Schande ist und das Brod
denen Armen wohl Tor dem Maul abgeschnitten heifset, welches &
zumalen ein Bector, indem in dem Eirchenrath die Sachen nicht
60 bekanndt sind, nimmer mehr geschehen lafsen solle. Mit dem
ersungenen wurde yerfahren, wie droben bei den Figuralisten er-
wähnet worden; doch seynd des Austheilens wegen, weil man
stricte bei der Ordnung verblieben, niemalen keine Streitigkeiten la
entstanden; auf was vor einen Fufs aber die Austheiler gesetzet
gewesen, kann abermalen von Herrn LudoYici erkundiget werden.
Man hat zu dem Sternen niemahlen mehr als 12 Buben gelafsen
und hat diese Zahl, ohnerachtet yiel gemeint, sie wollten mit als
Sapemumerarii einschleichen, nicht überschritten, damit die übrige is
nicht in der Qaab deterioriret werden. Wenn man in dergleichen
Sachen einmal wieder die Ordnung thut, so ists um eine kurze
Zeit zu thun, so ist die Ordnung gar über einen Haufen geworfen.
40) Die 3 untersten Praeceptores empfiengen ein jeder Schul-
geld 15 kr., die 3 obersten 20 kr. Wer yermöglich war, gab sa
gemeiniglich etwas darüber. Welche es Armuth wegen nicht be^
zahlen konnten, Tor die wurde es aus dem Fürstlichen Hof- Allmosen
Ton mir mit Austheilung eines Zettels bezahlt, gledch wie ich auch
vielen auf diese Weise die nöthigen Bücher gekauft habe. Wenn
die Praeceptores eine Privat Stunde von 10 bifs 11 und 3 bifs 2s
4 Uhr hielten, hatten sie von einem Buben 4^^ jährig 1 fl. . Wenn
aber die Studiosi privat -Stund hielten, kam man mit ihnen, wie
man mit ihnen konnte, überein. Yiel liefsen ihre Kinder an einem
Ort zusammen gehen und gaben von einem Kind jährlich 2, 3 bifs
4 fl., so dafs zuletzt ein Studiosus seine tägliche 2 Bepetir-Stunden as
auf 30 bifs 40 fl. bringen können. Einige der Fraeceptorum
konnten mit keinem Schul^Geld gesättiget werden. Sie fordertea
auf das neue Jahr, auf die Fafsnaoht, auf Martini und dergleichen,
and wer nichts brachte, dem wurde es je und je mit Prügeln
reichhch vergolten, wie mir von vielen armen Leuten zuweilen s»
mit Thränen geklagt worden. Welch schändliche Gewinnsucht
billig von dem Bector nicht gestattet, sondern dem daraus ent-»
springenden Unheil bei Zeiten vorgebogen werden sollte.
41) Die Besoldungen derer Praeceptorum seynd mir so
genau nicht bekandt. Der Bector hatte von Biro Durchlaucht ^
140 fi., von der Stadt 60 fl., Wein 2 Fuder, INnkel 20 Malter,
22*
• 340 Badische Scholordnungen 1. Markgrafschaften
Boggen 10 Malter. Hierzu kam zu letzt das kleine Kost-Geld ab
eine Addition. Von der Stadt hatte er tO Clafter Holz, von Ihro
Durchlaucht eine freye Wohnung auf dem Gymnasio samt einen
Garten hinten daran. Der Professor Matheseos hatte auch eine
s besondere ganze Besoldung, davon Herr Dr. Scherpf ausfohilich
berichten kann. Er hatte meines Wifsens an Geld 120 fl., 1 '/s Fnder
Weins, 20 Malter Dinkel, 10 Malter Boggen, 5 Malter Haber,
das Hanfs mufste er sich selbst, gleich wie alle andere Professores
und Praeceptores, schaffen. Ich hatte von meiner Profession 60 1,
10 Herr Licentiat Foertsch 50 fl., Herr Professor May 50 &, Herr
Bibliothecarius May 50 fl. , Herr Säur 50 fl. Denn was die Per-
söhnen weiter gehabt, das haben sie Ton andern officiis, gleich
wie ich von der Hof-Praedicatur, Herr May von der Stadt -Pfarr,
Herr Foertsch von dem Hof-Diaconat, Herr May von dem Hof-
15 BibliotUecariat, Herr Dr. Scherpf von der Leib-Medicatur, Herr
Säur von der Hof- Orgel. Die zwei obersten Praeceptores hatten
100 fl. an Geld, die andern 80, die untersten 70. Einige hatten
der Music wegen eine Addition, es werden aber alle ihre Besol-
dungen bei der Fürstlichen Kammer bekandt seyn. So lang auch
90 diese Besoldungen ordentlich alle Monat gereicht wurden, war
jedermann, ohnerachtet man dabey nicht reich werden konnte,
damit content, und setzte niemand von dem Ort aus, sobald aber
die ordentliche Lieferung bey guten Zeiten annoch ins Stecken
gerathen, haben einige angefangen, ihr Glück anderwärtig zu suchen
» und damit die schöne Ordnung des Gymnasii zu zerstöhren. Ich
weifs einige, welchen anderswo viel gröfsere und ansehnlichere
Besoldungen angetragen worden, die sie aber nur deswegen refiisirt,
weil sie gewufst, dafs das wenige zu Durlach gleichsam auf die
Stund gewifs wäre, da sie anderswo mehrmahlen ein halbes, ja ein
30 ganzes Jahr warten müfsten, bifs sie zu einiger Lieferung gelangen.
42) Auf dem Gymnasio der ersten Olafs war ein klein
Kämmerlein, worinnen die Listrumenta Musica und die Stuck
verwahret wurden, woraus sie gar leichtUch in das Auditorium durch
eine Thür getragen werden konnten. Den Schlüfsel hatte der
35 Cantor und mufste dannenhero vor alle Sachen, über welche ein
Liventarium verfertigt und dem Bector überliefert war, Bechen-
Schaft geben.
43) Es hatten auch die gesammten Praeceptores von gnädig-
ster Herrschaft Gärten, ein jeder 1 Stuck, gleichbalden beilhro
40 Durchlaucht der Fürstin Gärten, ausgenommen YLClassisPraeoepton
welcher leer ausgieng, weil vor diesem nur 5 Praeceptores ge-
34. Fechte Bericht Aber den Zustand des Gynmasioms vor 1689 341
wesen und dahero nur 5 Oärten ausgetheilet worden. Unter den
Professoribus hatte keiner keinen Garten, als der Rector hinter
seinem Haufs und ich gleich gegen demselben hinüber als Qymnasii
Inspector, welchen Tor mir Herr Keck, sonsten aber jederzeit die
Hofprediger genofsen. Das Garten-Häufslein, so darinnen gestanden, &
habe ich auf meine Kosten bauen lafsen.
44) Von der Stadt haben die Praeceptores jeder jährlich
V2 Morgen Wiesen, wie solchem jeder in der Theilung Loos ge-
fallen, wovon er aber jährlich 5 Batzen Zinnfs geben mufste, und
eine Oaab Holz, wie ein Burger, welches ein gar geringes werth 10
gewesen; unter denen Professoribus hatte dieser Gaabe als
Professor keiner als der Rector zu geniesen. Ja unter denen
Praeceptoribus war der primus ausgenommen, welcher nichts hatte.
Die Ursach ist mir nichts bewufst. Man hat bey der Stadt oft an-
gehalten und ihr den Schimpf, den sie davon hatte, beweglich 15
repraesentiret, doch hat diese geringe Sach vor denen undankbahren,
groben Leuten, die doch den gröfsten Nutzen von der Schul
hatten, niemahlen erhalten werden können. Sie berufen sich auf
ihre alten Gerechtigkeiten, konnten aber wohl leiden, dafs neue
beneficia, nemlich mehr Clafsen ihnen und ihren Kindern zum so
besten introducirt wurden. Bey denenjenigen Consiliariis, die mit
der Stadt immer zu thun und ihre Rechnungen abzuhören hatten,
hat man die Sache auch getrieben, nicht als ob hinter dieser Gabe
ein so grofser Speck verborgen läge, da doch beede Gaaben nicht
1 Thlr. detracto onere werth seynd, sondern weil es dem Praecep- ss
ton wehe gethan, dafs er allein nichts haben sollte, was andere
hatten. Es hat aber von ihnen eben so wenig als von der Stadt,
deren sie die Stange hielten, können erhalten werden. Sie gaben
vor, es wäre eine Neuerung, zu welcher sie die Stadt nicht con-
demniren helfen könnten, da es doch eben so neu gewesen, dafs so
sie vor die vorhero übliche Mahlzeit zwei grofse silberne Löffel
jährlich eingenommen, und wo man der Stadt neue Gutthaten er-
weiset, die Schuldigkeit der Dankbarkeit auf dem Rucken mit
sich bringet, dafs man es mit andern Gutthaten erkennen sollte.
Es wird aber der Mangel der so schönen und hauptsächlich der ss
Stadt nützlichen gewesenen Schul die Stadt erkennen lernen, sich
künftig gegen Gott, der in dieser Schul so reichlich unter ihnen
gewohnet, dankbahr zu erzeigen. Eben eine solche Beschaffen-
heit hatte es mit dem Zinnfs von den Wiesen ratione der Geist-
Hohen. Ich habe bey der Canzley und der Stadt oftmalen sehr 40
beweglich anhalten lassen, weil sie doch keinen Heller und Pfennig
342 Badiscke Schulordnungen 1. Markgrafechaften
cur Salarirung der Prediger, wie etwa in andern Stätten geschehe,
bey tragen, ihnen diejenige Ghitthat wiederfahren za lafsen, die
alle Dörfer ihren Predigern conferiren , dafs sie nemlioli die AU-
mend -Wiesen, die andere Bauren mit einem gewifsen ZinnTs be-
5 zahlen müfsen, gratis und umsonst geniefsen möchten, und wena
sie ja nicht alle Prediger unter diefs beneficium, das doch bev
allen kaum 2 fl. austrägt, ziehen wollten, nur die drey Stadt-
Pfarrer in der Elirohe zu St. Stephan imd der H. Dreyfaltigkeit
geniefsen lassen möchten, damit sie nicht geringer wären ab die
10 Dorf-Pfarrer, oder damit die Bauren auf dem Land nicht höflicher
und erkandlicher wären als die Burger in der Stadt. Aber es
war hierinnen weniger als in dem vorigen zu erhalten, es heifse.
es seye ein neu onus, die Stadt seye ohnedem beschwehrt genn;,
imterdessen könnten sie wohl leyden, dafs Ihro Durchlancht auf
15 dero Kosten ihnen und ihren Kindem zum Befsten, die in der
alten Kirch nimmermehr Platz hatten, eine neue Elirch gebaaet
und 1 , ja 2 Pfarrer mit Salariis bestelle. Es hätte der Stadt der-
gleichen Sachen billig von denen, die ihre Yorgesetzte wären, nach-
drucksamlich sollen remonstriret werden.
90 45) So oft man in die Kirche gegangen, mufsten die
Praeceptores ihre Discipulos in der Ordnung hinein fuhren, in der
Kirche Achtung geben, dafs sie keinen Muthwillen treiben, and
nach der Kirch in denen Olassen aus denen Predigten examimren.
46) Das Gymnasium hatte auch einen Kerker, worein die
95 Publici, wenn sie etwas pecciret, ex iudicio Rectoris eingescUofseD
worden, der Calefactor mufste dieselbe hinein fuhren und wiedenim
heraus lafsen.
47) Der Calefactor war ein Bürgersmann, der nicht weii
von dem Gymnasio gewohnet, wurde von dem Fürstlichen Kirchen-
90 rath angenommnn. Sein officium war :
1) Erstlich bey der Geistlichen Yerwaltung den Sommer über
treiben, damit dafs die 50 Clafter Holz, zu dem Gymnasio
destinirtes Bauholz ordentlich gemacht und geliefert wurde;
2) Das Holz in dem Hof und unter dem Schopf aufzusetzen;
u 3) Winters Zeit entweder hinauftragen oder an dem Zug binanf'
ziehen;
4) Alle Ofen in denen Classen, in dem Auditorio und in der
Stipendiatur-Stuben einwärmen und den kühn darzu zu kaufeB;
5) Gedachte Clafsen und "Stuben alle Wochen aussäubem, wom
«> die Besen Yon dem Geistlichen Verwalter bezahlt wnrden;
34. FecbtB Bericht über den Znstand des Gymnasiums vor 1689 343
6) In denen Actibus solennibos die Catheder und Subsellia mit
Tüchern behängen;
7) Bey denen Mahlzeiten des Qymnasii aufwarten, wovon er die
überbliebenen Brocken und Wein genofsen.
Er hatte ein kleine» Salarium an Geld, Früchten und Wein 5
Ton gnädigster Herrschaft und sonderlich die Frohnfreyheit. Ein
jeder Olafs -Bub und Publicus mufste ihm alle Winter beytragen
9 kr..^ so zu zweyen mahlen erlegt wurde. Zuletzt hat man ihme
zugleich auferlegt, die Blafsbälg auf der Statt -Kirch -Orgel zu
ziehen und die Instrumenta zur Music hin und wider zu tragen, lo
woYor er Ton gnädigster Herrschaft auch etwas weniges gehabt hat.
48) Es wurden von Ihre Durchlaucht 12 Stipendiaten als
der Satz dies Gymnasii erhalten. Einer hatte wöchentlich an Qeld
10 Batzen, an Wein jährlich 2^2 Ohm, Dinkel 5 Malter, Roggen
2 Malter. Die Wohnung, Bett, Lichter und Einwärmung hatten sie is
oben auf dem Gymnasio, und weil ihrer 1 2 gar zu viel in einer Stube
waren und sie sich Selbsten am Studiren hinderten, wurde noch eine
Stube gebauet, aber niemalen zur Perfection gebracht. Indefsen
die Lectiones classicae ein Ende hatten, separirten sie sich und
gieng einer in die, der andere in eine andere Glasse und studirete so
Yor sich absonderlich. Item sie hatten unten in dem untersten
Stock, da zuvor die Küche war, unterschiedene beschlofsene
Cellulen, welche die ältesten occupirten und sonderlich im Sommer
darinnen sich aufhielten. Es war ihnen erlaubt, täglich 2 privat-
stunden mit Kindern zuzubringen, wovon sie jährlich 15, 20 bifs 25
30 oder 40 fl. auffhuben und damit sich einige Bücher und Elleider
schaffen konten. Solang Herr Beyerbeck gelebet, war Er Oecono-
mus Qymnasii, speifsete dieselbe umb oben benamstes Kostgeld,
und giengen sie durch einen gang zwischen denen zweenen gärten
von dem Gymnasio hinüber in sein Haufs. Nachdem Er aber ge- 30
sterben, hat man Ihnen erlaubt, Kosthäufser zu nemmen, wo sie
wollten, bifs man andere Verordnung thäte. Sie hatten ihre be-
sondere leges, nach welchen sie leben und darüber angeloben
mufsten. Es wäre gut, wenn mann solche wider erkundigte und
denen actis beylegte. H. Rector hatte die Inspection über sie 35
and mufste die Vorsehung thund, dafs sie nachts umb 8 Uhr ohn-
fehlbar in dem Gymnasio wären und ihre preces samt einem
CapituI aufs der Bibel, gleichwie morgens umb 6 IJhr Sommer
und Winter verrichteten. Er mufste visitiren, ob Sie ihren studiis
fleifsig oblägen und kein schaden in denen gebaüw oder in dem 40
fener geschehe. Wann einer promovirt wurde, wurde ein anderer
344 Badische Schulordnungen 1. Markgraftchaften
Yon dem Eirchenrhats - Collegio Ihro Durchlaucht TorgeschlageiL
Es kamen mehrmalen Unterschidene um die stell ein, und mufste
der Rector über ihre ingenia, profectus, mores Bericht erstatten
Keiner wurde zu einem Stipendiaten angenommen, der nicht be-
5 reits in prima Classe gesefsen, weil man davor gehalten, die ingenia
wären in jüngerm alter nicht genugsam exploriret worden, und
wenn man sie gar zu jung darzu nehme, geniefse einer allein das
Stipendium gar zu viel Jahr, andere hingegen werden an defsen
GenuTs gehindert. So bald er von Ihro Durchlaucht confirmiret
10 worden, mufste er eine schriftliche Obligation von sich stellen,
Ihro Durchlaucht vor allen andern Herrn - zu dienen und aufser
dero Consens keinen anderwärtigen Dienst anzunehmen. Diese
Stipendiaten mufsten stets auf dem Gymnasio bleiben, die Theo-
logiam^ sonsten keine andere facultaet studiren; und wenn einer
15 ob bonitatem ingenii, oder weU er ein sonderbahres Verlangen dam
bezeugete, auf Universitaeten begehrete, wurde ihm zwar solches
erlaubt, aber dafs er solches auf seinen Kosten thäte, damit seine
Stelle wieder ersetzt würde und die Zahl der 12 complet bliebe,
mafsen es geschehen könnte, dafs ihrer so viel weg begehrten,
so dafs das Stipendium gar erschöpft wurde und consequenter das
Gymnasium, indem die nicht obligirte und fremde bald zu dem
Gymnasio kamen, bald wieder hinweg giengen. So war eine grobe
Kothwendigkeit, dafs unter den Stipendiaten immer einige da wären,
die mit Predigen andere in der Stadt und auf dem Land sublevirten,
25 worinnen es leichtlich fehlen konnte, wenn ihrer einige weg giengen.
Wenn aber derjenige unter denen Stipendiaten, welcher auf Uni-
versitaeten zu kommen verlangte, aus eigenen Mitteln sein Propos
nicht fort führen könnte und doch etwas sonderbahres von ihm
zu hoffen war, wurde ihm ein extraordinaer beneficium von 50,
30 100 oder 150 fl. geschöpft, dergleichen Herr May, Herr Licentiat
Foertsch, Herr Dr. Scherpf, Herr Morstad, ich und andere genofsen.
49) Bey diesen 12 Stipendiaten war ein Supemumerarios,
welcher famulus Communis genennt wurde; dieser wurde auch
wohl ex Secunda oder Tertia Classe genommen. Er hatte alles,
85 was ein Stipendiat hatte, ohne keinen Wein und das zu dem Ende,
damit er, wenn die Stipendiaten etwas peccirten, er sie bey dem
Bectore anzeigen und dieser sie um ihren Schoppen Wein ein
oder mehrmalen strafen, sie defselben cariren und der Famnlus
Communis hingegen geniefsen könnte. Wenn der Famulus Conunnnis
40 in primam Ciassem kam und sich wohl verhalten hatte, auch ein
Locus in dem Stipendio vacant wurde , wurde ihm das Stipendiam
34. Fechte Bericlit über den Zustand des Gymnasiums vor 1689 345
confeiiret und ein anderer Famulus Ihro Durchlaucht vorgeschlagen.
Des Famuli communis Amt aber war, dafs ihn der Rector, wenn
etwas denen Professoribus anzuzeigen war, herumschicken konnte;
denn hiezu konnte der Calefactor als ein grober und gemeiner
Mann nicht gebraucht werden. Die übrigen Studiosi mufsten »
sich derselben auch bedienen, wenn sie entweder unpäfslich waren,
ihn in die Apoiheck zu schicken, oder sonsten etwas zu thun
hatten, das sie selbsten nicht yerrichten konnten, dafselbige durch
ihn zu Yerrichten.
50) Aus denen Knaben in der Classe wurden von dem lo
Rectore zwey sogenannte arme Schüler erwehlet, die man zum
Leichsagen und Kindtaufeinladen gebrauchete, denn es gebräuch-
lich gewesen, dafs zu vornehmen Leichen und Taufen die ganze
Stadt (in welchem Fall man jedem knaben 5 Batzen gegeben),
zu geringern aber nur gewifse Persohnen, die da aufgeschrieben, i»
ihnen gegeben wurden (in welchem Fall einer allein sagte und
etwa 3, 4 oder 5 Batzen bekam), eingeladen wurden. Dieses trug
manche "Woche 1 fl. oder mehr ein, wovon sich äiefse zwey
Schüler genungsam emehren, und doch mancher bey denen Studiis
fortkommen können. so
5t) Keiner durfte von dem Gymnasio ohne Yorwifsen.und
Bewilligung des Subrchenraths und des Bectoris hinweg ziehen,
denn nicht bey denen Studiosis selbsten stunde, sondern bey
hohem, zu iudiciren, ob ihnen nützlich seye, auf üniversitaeten zu
ziehen, oder ob sie nicht mehrers auf dem Oymnasio fafsen und s&
begreifen könnten. Wenn aber einer mit solchem und seiner
Eltern Consens fortziehen wollte, war er obligirt, zuvor ein Specimen
seiner Profectuum entweder, da es möglich war, mit einer Dispu-
tation (als aus welcher man eines Fleifs und Ingenium viel befser
als aus einer Uration, welche auch von andern gemacht werden so
kann, sehen möchte) oder doch mit einer oration an den Tag zu
geben, damit man draufsen keine Schand von ihnen haben möchte.
Auf diese Weise haben mit ihrem gröfstem Lob valediciret Herr
Morstad, Herr Dr. Scherpf, Herr Yais, Herr Licentiat Foertsch,
die 2 Herrn Mayen und andere. S5
52) Ein jeder Candidatus Ministerii, er seye einheimisch oder
ausländisch gewesen, hat müfsen, wo er hat wollen promotion
haben, zuvor unter einem Professore Theologiae disputiren, damit
also jedermann o£Pentlich kund würde, dafs er zum Ministerio tüchtig
wäre. Also haben unter mir disputiret Herr Grunelius, Herr Witz, 4o
346 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
die zwey Eckerten und viel andere, ob sie wohl aof UniTenitaeten
auch disputiret und sich eine ziemliche Zeit aufgehalten hatten.
53) Nachdem man hiebeyor wahrgenommen, dafs die Yeterani
von denen Novitiis einen Einstands-Schmaufs erprefst, ktt
5 man denselben durch scharfe Strafen abgestellt. Es wurde' auch
verbotten, Opponenten-, Yalet- oder dergleichen Schmaufs zu halten,
damit die Eltern mit vergeblichen Ausgaaben nicht besohwehret
würden. Wenn einer unter einem Professor disputirte, der nicht
gar grofse Mittel hatte, wurde pro praesidio nichts yon ihm ge-
10 nommen, von denenjenigen aber, die Sumtu Fisci publice dispu-
tirten, durfte von dem Professore gar nichts genommen werden,
und das alles die Pursch zu excitiren, dafs sie dergleichen eier-
citia desto Ueber auf sich nehmen und desto öfter yerrichten möchten.
54) Aufser dem Gymnasio waren zwey Trivial-Schulen,
15 eine Landschule zu Röttlen, welche nach dem letzten Kriege
nach Lörrach transferiret worden, und eine Stadt-Schal zu
Pforzheim. Jene hatte zwey, diese drey Praeceptores, die
waren also eingerichtet, dafs sie mit dem Durlachischen Gymnasio
ganz gleiche Lectiones hatten und die Jugend dem Gymnasio
90 gleichsam an die Hand ziehen mufsten. Die Speciale beeder
Orten hatten die Aufsicht. Zu Pforzheim wurde hiebeTor der
oberste Praeceptor Rector, der andere Praeceptor Secundarius,
der dritte Provisor, zu Rötteln aber der oberste Primarius, der
zweyte Secundarius genannt. Man hat aber etwa yor zehn Jahren
35 zu Pforzen des Rectoris Titel abolirt, weil man die Landscbul
gleichhalten und nur einen Rectorem in dem Land haben wollte.
Einer unter denen Praeceptoribus auf beeden Schulen mufste ein
Musicus seyn, damit die Jugend dahin fleifsig angehalten werden
möchte, wie denn nicht leicht und ohne grofse Ursach einiger,
so er wäre denn der Music verständig, in das Stipendium recipirt
worden, und wenn er die Music nicht verstanden, da er recipiret
worden, war er obligirt, die Musio vocaliter oder instrumentaliter
in ipso Stipendio zu lernen, wenn er gleich schon einen Bart
hatte; und weil die Eltern dieses wufsten, war nicht leichtlicli
85 einer, der sein Kind nicht die Music lernen liefs, weil es sonst
dadurch an dem Stipendio gehindert wurde. Auf diese Weise
hat die Music bei der Stadtkirch inmier floriret. Bey denen
beyden Landschulen wurden die Knaben dahin gebracht, dafs sie
mit Ruhe ad 1 ^^ Ciassem gethan werden konnten, wie man denn
40 nicht leichtlioh einen ad lectiones publioas gesetet, der immediate
von denen Landschulen kommen, damit man die Ingenia und die
34. Fechts Bericht Aber den Zustand des Gymnanuins vor 1689 347
Profeotua desto befser und gewifser exploriren könnte. Die
Köttelische Schul wurde aus denen Capitul-Oefallen daselbsten
erhalten und hat jederzeit befser als die Pforzheimische Schul
fionret
55) Weil hiebevor in der Stadt -Kirche von dem Cantore 5
Gymnasii entweder gar nicht oder gar selten eine Music hat auf-
geführet werden können, als welcher zu seiner Entschuldigung vor-
gewendet, theils, dafs, wenn er einen guten Buben habe, derselbe
ihm Yon den Hof-Musicis hinweggenommen werde, theils, dafs
wenig Praeceptores und Stipendiaten der Music kundig wären, also 10
hat man diesen Mangel zu ersetzen:
1) wie oben gemeldet, keinen Praeceptorem mehr angenommen,
er seye denn ein Musicus gewesen;
2) keinen Stipendiaten mehr recipiret, er habe denn die Music
yerstanden. 15
Eben darzu jedermann zu der Music zu locken, war der
Weyhenachtliche Stern und die Leich- und Hochzeit -Musiquen y er-
ordnet und das Accidens dabey, wie die alten Register klärlich
geben, vomemlich unter die Buben ausgetheilet, und nahmen
damals die Praeceptores mit einem geringen verlieb, nur damit »
die Jugend desto befser fortkommen könnte. Endlich haben die
Capellmeister bey Ho£f von selbsten nach gelassen, einige Knaben
von der Stadt -Music zu nehmen, sondern haben dieselben unter
dem thörigten Verwand, als wenn die Durlachische Kinder zur
Music nicht tauglich waren, von Feme mehrmalen mit grofsen 35
Kosten geholet, re vera, damit sie die Knaben ihres Beliebens
tribuliren und in Kost, wie sie wollten, halten könnten, denn in
die Fem konnten es die Eltern so bald nicht erfahren, dahergegeo,
wenn sie Durlachische Kinder nahmen, die Eltern über der Capell-
meister Crodelitaet klagen könnten, und auf diese Weise ist endlich so
die Music in der Stadtkirche viel befser als in der Schlofs-Capelle
Selbsten gestanden.
56) Bei dem Gymnasio war eine Bibliotheca publica;
den ersten Satz haben Ihre Durchlaucht damit gemacht, dafs sie
alle Bücher, welche sie in der Hof-Bibliothec zweymal hatten, 35
hineinverehrt , auf welche Weise sie viel alte Scholasticos be-
kommen. Als Herr Dr. Linsemann sturb, hat er seine 3ibliothec,
welche aber gering war, hinein legiret. Aus dem Fisco hatten
wir etliche schöne Bücher, als Possevini Apparatum, Auetores
Historiae Ecclesiasticae ex editione Coloniensi Yalesii, Spontani 40
Epitomen, Calovii Systema und andere erkauft. Endlich haben
^
348 BadiBche Scfaulordhimgen 1. Markgra&chaften
Ihro Durchlaucht die Freissemianam Bibliothecam zu Wonns um
900 fl. dem Gymnasio erhandelt, welche schöne Bücher, ach leyder,
alle in dem Brand aufgegangen. Das Geld dazu hat man aus
denen Weinbergen, welche Herr Eeck gegen dem Scheichhof Ter-
5 tauscht und Herr Beyerbeck noch bei Lebzeiten cediret hatte, ge-
loset. Es hatte auch Herr Beyerbeck noch 600 fl. baar Geld m
Yermehrung der Bibliothec legirt, womit man die schöne Battierische
Bibliothec zu Basel, aus yiel 1000 Stücken bestehend, erkanfen
wolle. Es seynd zwey Gemach in dem untersten Stock zu der-
10 selben zusammengebrochen worden, und war eine schone Gelegen-
heit hier zu einer grofsen Bibliothec, ist auch kein Zweifel, wenn
Gott den Frieden gegeben und unser Vorhaben gesegnet hätte,
wir wollten in kurzem eine der vornehmsten Bibliothequen in
Teutschland zusammengebracht haben, aber G,ott hat es anders
15 gefallen. Herr Bector war Bibliothecarius und hatte den ScUüfBel,
gab auch daraus weg, wer etwas verlangte. Auf diese Weise
konnten die Professores ohne ihrer Kosten Bücher haben, w&s sie
vor wollten, und wurden in ihren Arbeiten nicht gehindert, an-
malen auch die Hof- Bibliothec, worüber Herr Professor May ge-
20 setzt, jedermann zum Gebrauch ofiPen stunde und taglich veimehit
wurde.
57) Es ist eine alte Schulordnung da gewesen, welche
aber unter Herr Kecken verändert und verbefsert worden; die-
selbige hat die Frau Keckin, so jetzo an einen Pfarrer bei Tübingen
SS verheurathet ist, in Händen; sie sollte billig von ihr erfordert
werden, indem Herr Keck, Herr M. Beier und Herr AinoR
welche alle der Schul-Sachen perfect kundig und verständig waren,
gar viele nützUche Sachen zu derselben geschrieben. Diefs Opns
könnte eine perfecte Instruction zu einem künftigen Gymnasio
so geben und aus derselben dasjenige, was etwa dieser meiner gegen-
wärtigen Besolution mangelt, ersetzt werden.
35. Gymnasiums-Ordnung 1705 349
35
Gymnasinrns- Ordnung.
1705.
Friderich Magnus,
Ton Gottesgnaden Marggraf zu Baden und Hochberg etc. s
[an das Eirchenraths-Collegium.]
Unter anderen Unfseren Regierungssorgen ist nicht die ge-
ringste, dafs wir Unfser bey vorigen Zeiten in gutem Flor ge-
standenes, bei bifsherigen Eriegsläuffen aber fast gänzlich zer-
fallenes Gymnasium zu Durlach, der auffwachsenden Jugendt und lo
ganzen gemeinen wesen zum besten, nach so nach wiederumb in
aufnahmb gebracht sehen möchten. Als wir nun, umb zu solchem
Zwek zu gelangen, allerforderist für nötig erachtet, Einen richtigen
Methodum und Ordnung, womach sowohl des gemelten Oymnasij
Inspectores als auch docentes und discentes sich zu achten, ab- is
fa&en zu lafsen, und solches mit der Beylage geschehen ist: So
befehlen wir Euch hiermit gnädigst, dafs solche Unfsere Ordnung
Ihr behörig publiciren, dieselben daraufhin bey Unfserer Eirchen-
rathes Registratur asseryiren lafsen, auch dafs darob festiglich ge-
halten werde, geflifsen obsicht tragen, nicht weniger Unfs der- so
mahlen, in wafs stand sich mehr angezogenes Unfser Gymnasium
überall befinde und die Lectiones sowohl publicae als classicae
dermahls nützlich zu bestellen, unterthänigst berichten, auch künfftig
von Halb zu Halben Jahren dessen Zunahme und stände und,
wafs dabey im dociren zu thun, Ihr auch sonst in ein so anderen as
zu erinnern haben möchtet, denen Examinations Relationen gehor-
Bambst anfügen sollet Inmafsen etc.
Datum Carolsburg; den 15. Junij Anno 1705.
350 Badische Schulordnimgen 1. Maikgra&chaftea
a.
ORDNUNG
für das
FÜR8TL. GYMNASIUM ZU DUKLACH.
s Wir Friderich Magnus,
von Gottesgnaden Marggraff zu Baden und Hochberg etc.
Demnach under andern Yielßtltigen Schäden, welche das eine
geraume Zeit hero angehaltene LandtsTerderbliche Kriegsweefsen
in UnTsem Fürstenthumben und Landen Yerursacbet und nach sidt
10 gezogen, diefses nicht der geringsten einer ist, dafs das tod
Unfserm HochgeEhrtesten Yorfahren im Regiment lobseeL an-
denckens und Unfs mit Yieler müh, Sorgfalt und Cösten auf-
gerichtete Gymnasium Illustre in Unfserer Residenz Statt
Durlach fast gäntzlich zerfallen; und aber wir dafselbige theüs
15 durch Unfsere Yorsorge wiederumb in ettwas Hergestellet, theOs
aber zu Gottes Ehren, der Kirchen und Schuhlen mehreren anff-
nahmen, auch sonsten Unfsem Landen und dero samentlichen In-
wohnern zum Besten und Consolation noch weiters durch Gottes-
gnade in befseren stand und Yorigen Flor wieder zu bringen,
so gnädigst entschlofsen seind, zu solchem Ende aber Yordrist einen
richtigen methodum und Ordnung, womach sowohl defsen Inspec-
tores als auch docentes und ' discentes sich achten und regoliren
sollen, zu stabiliren, der nothdurfft erachtet: So haben wir solche
Unfsere gnädigste Meinung, willen und Befehl in hemachfolgende
25 Capitul begreiffen lafsen und zu männiglichen wifsenschafl; nnd
Yerhalten publiciren wollen.
L
Von der Gottesforcht und deroselben Obung.
1) Demnach die Gottesforcht die gnmdreste oind Quelle aller
so übrigen tugenden und wifsenschafften ist, Alfs sollen Profeasores
und Praeceptores Unfsers fürstl. Gymnaedj allen fleifs dahin an-
wenden, dafs zu deroselben gleich von Kindheit auff die Ihnen zur
aufFerzieh- und unterrichtung anvertraute Jugend angefuhret und
je länger je mehr mit zunehmendem alter bestärcket, im gegen-
35 theil aber von Selbiger alles und jedes quovis modo deroselben
entgegen lauffendes yerhütet und abgelainet werde.
35. Gymnadums-Ordnong 1705 351
2) Zu welchem Ende dann die discipuli und untergebene zur
treibung Göttlichen Wortts und besuchung der Kirchen ernstlich
anzuhalten, nicht weniger aus denen angehörten Predigten wieder
fleifsig zu examiniren seyend: Allennafsen hieyon und cap. 15 de
officio Professorum et Praeceptorum ein mehreres zu sehen. s
Damit auch der grundgütige Gott sowohl hierzu alfs zu allen
andern dero Ambts- uud Schulgeschäften desto mehr Seegen und
gedeyhen gebe, soll aller lectionum, tarn publicarum quam classi-
carum, anfang Yor- und nachmittag mit dem Ton vielen Jahren
her schon gewöhnlichen gesang, lectione biblica und precibus ge- le
Bchehen, Sich auch solchergestalten wieder mit gesang und gebett
endigen.
IL
Von Wohlanständigen Sitten und Tugenden.
Dieweilen alle wifsenschafft bey ermangelung der Tugend is
and anderer anstandigen Sitten ein unvollkommen Wefsen und,
wie efs die Erfahrung bezeuget, mehr schäd- als Yorträglich ist,
So solle nicht weniger die Studirende Jugend zu dergleichen mit
allem Eyffer, wie auch under cap. 15 de officio Professorum et
Praeceptorum des mehreren enthalten, angeführet, Hingegen aber »
von Selbiger aller muthwill, üppiges Schwelgen und andere un-
märsigkeit, auch lügen, trügen und in summa alle andern laster,
Und darunter in specie auch das unordentliche aufslauffen in
würthshäufser und Spielplätze, Sodann das nächtliche Schwermen,
Johlen, gragelen und balgen aufF den gafsen, alles ernstes abge- 85
wendet und die übertrettere mit empfindlicher, und ihrem Ver-
brechen proportionierter strafiPe angesehen werden.
m.
Von der Didactica in genere.
Hier haben dis Docentes Unfseres Gymnasij sonderheitlich so
darauff zu sehen, dafs Sie
1) in allen lectionibus sacris et profanis, wie Selbige nahmen
haben, nicht soviel auff die Worte, derer praecepta und derer
überflüfsigen memorirung treiben, alfs "rfelmehr den wahren sensum
derselben expliciren und alles ad usum, applicationem et praxin ss
bey der Jugend bringen, als wodurch Sie die sache Yiel befser
Begrei£Eet und zumahlen das Judicium sehr acuiret.
2) Haben Sie die Latinität und elegantiorem Stylum vor
allen anderen stücken zu üben und zu inculciren.
352 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
3) In versione Latina et Germanica die constnictioQ voU
beyzubringen.
4) In Graecis et Hebraicis aber mehr darauff zu sehen, dafs
die Jugend einen Text wohl analysiren lerne, alfs dafs man Sie
5 mit vielem vertiren in solchen sprachen plage.
5) Seind die sämbtliche Exercitia Styli fleifsig zu corrigireD
und der Jugend nicht allein die errores Grammatici, sondern aucli
germanismi und barbarismi wohl tu zeygen; dabey aber nicht m
bestehen, sondern Ihre auch, wie sie ein und andern fehler ?er-
10 befsem könne und solle, deutliche anweisung zu geben. Wann
auch zu solcher correction die Zeit in denen ordinari Stunden mcht
zulänglich wäre, selbiges privatim und zu Haufs zu thun und
nichts da weniger in Classe hernach der Jugend die errores, und
wie sie müfsen verbefsert werden, zu weifsen; worbey
i& 6) Sie sonderheitlich auch dahin zu sehen Haben, dafs diefse
exercitia meistentheils ad imitationem probati alicuius Aatbork
Classici gemacht und diefser Imitation genau inhaerirt werden:
ist auch
7) und wechrselweifs, sonderheitlich bey denen Superioribns
20 Classibus nicht zu unterlafsen, dafs gute Lateinische Zeitungen in
das teutsche Übersetzt werden, damit die Jugend lerne, neu er-
fundene Sachen mit Lateinischen werten zu geben; sodann
8) Die teutsche Sprache selbsten sowohl in prosa alTs ligata
je zuweilen zu excoUren.
25 Weilen aber nicht alle subiecta zu einerley Studijs nnd
facultatibus aspiriren, mufs dahero
9) ein unterschied nach gutfinden und direction des fiectoris
und Prorectoris in denen Lectionibus mit denenselben gehalten
und ein Jeder zu dem, wafs Ihm zu seinem Scopo dienlich, an-
30 gewiefsen werden; auch wann
10) eine Lection tractirt wird, welche nicht allen nöthig ist,
haben defswegen diese die Zeit nicht otios zuzubringen, sondern
ist Ihnen eine andere nützliche arbeit vorzugeben.
11) Solle bey denen profectioribus dasdictiren derLectionm
SS alfs wordurch nur viel Zeit ohnnötigerweifs zugebracht wird, unter-
bleiben. Selbige aber seind
12) Zu dem excipiren der Lectionum alfs einer nützlichen
Sache, und die zumahlen eine läuffigkeit bringt, anzuhalten.
35. Gymnasiums- Ordnung 1705 353
IV.
Von der Didactica in specie,
und zwar der 5^ Class.
Hierinnen seind folgende Lectiones als:
1) A B C datio, lectio et scriptio. 5
2) Catechesis.
3) Psalmi.
4) Dicta biblica.
5) Sententiae.
6) Declinationes et conjugationes. lo
7) Yocabularium minus
nach beygebendem Schemate Nr. 1 zu tractiren.
Wobey 1) ratione der incipienten zu mercken, dafs das
ABC für die ABC darios zur gewinnung der Zeit aujBT eine
taffei gemahlet, Ihnen allen zugleich die buohstaben gezeiget, ge- u
nennet und von denenselben nachgesprochen, auch von selbigen
zngleich in dero ABC büchem nachgeschlagen werden sollen.
2) Die buchstabirende aber hat der Praeceptor dahin zu
gewöhnen, dafs sie die finger oder zeiger, derer sie sich bedienen,
auf die buchstaben, welche sie nennen, halten und damit nicht ao
anders wo herumfahren und deuten.
3) Denenjenigen, welche Schreiben lernen, solle Er anfangs
mit reifsbley die buchstaben vorschreiben, welche sie alfsdann mit
schwartzer Dinten zu überstreichen haben, umb dadurch desto
leichter die striche und nachmachung der buchstaben fafsen zu 35
können.
V.
Von der Didactica der 4^ Clafs.
Hierinnen sind zu tractiren:
1) Catechesis et dicta biblica. 30
2) Grammatica Latina.
3) Yocabularium Latinum Cellarij.
4) Exercitium Latinum.
5) CoUoquia Corderij.
6) Sententiae; s»
und sollen solche Lectiones nach Nr. 2 anliegenden Schemate
wöchentlich aufsgetheilt werden.
Honnmenta Gexmaniae Faedagogiea XXIV 23
354 Badische Scholordnangen 1. Markgrafischafien
VI.
Von der Didactica der 3^ Clafs.
Die Lectiones dieser Clafs sollen folgende:
1) Catechesis.
5 2) Grammatica Latina minor Golij.
3) Grammaticae Graecae rudimenta.
4) Yocabularium Latinum Cellarij.
5) Phrases ex Epistolis Ciceronis.
6) Epistolae Ciceronis breviores ipsae.
10 7) Exercitia Styli domestica et extemporanea.
8) Phaedrus.
9) Sententiae. i
10) Aritltmetica, I
und zwar nach Nr. 3 beigebendem Scbemate aufsgetheüet sem
15 yii.
Von der Didactica der 2^ Clafs.
In dieser Clafs seind zu dociren:
1) Catechetica.
2) Grammatica Latina.
90 3) Yocabularium Cellarij Latinum.
4) Exercitia Styli Latini, nempe 2 domestica dictanda et
corrigenda et unum extemporaneum.
5) Epistolae M. T. Ciceronis yel Terentius altemis Ticibas ex
ijsque Phrases.
25 6) Cornelius Nepos ex eoque phrases.
7) Rhetorica Vofsij.
8) Versus in ordinem redigendi et metrice resolvendi. Frosodii
nee non altemis vicibus Yirgilij Eclogae yel Oyidij tristift
ut et de Ponte.
so 9) Primitiya et Ghrammatica Graeca; analysis noyi TestGr.
Exercitium Graecum dictandum et corrigendnm.
10) Arithmetica;
■
welche Lectiones nach dem beyhegenden Schemate No. 4 en-
zutheilen.
35. Gymnasimns-Ordnung 1705 355
VIII.
Von der Didactica der Ersten Clars.
Darinnen sollen tractiret werden:
1) Theologia.
2) Qrammatica oecasione Exercitij Siyli und bey defsen correc» »
tion zu tractiren.
3) Author Latinus, e. g. Justinus.
4) Ehetorica et Epistolae Ciceronis, aliqua oratio.
5) Exercitia Styli Latini, sowohl ad imitationem authoris zu
yertiren alfs auch proprio Marie zu elaboriren. Nicht lo
weniger sind auch Chriae et Epistolae zu componiren^
alles wexelweifs, wovon die Chriae auch ettwa Monatlich
einmahl memoriret und zur gewinnung einer parrisiae in
praesentia Inspectorum Gymnasij recitirt werden sollen.
6) Logica. IS
7) Elementa Geographica.
8) Geometria et Arithmetica.
9) Elementa historiae civilis.
10) Carmen, Prosodia, Yirgilius et Horatius, altemis vicibus.
11) Hebraica. so
12) Exercitia Graeca. Frimitiva Graeca et analjsis Novi
Testamenti;
welche nach dem beygehenden Schemate 'Sr. 5 also einzutheilen,
dafs die Professores in dieser Classe et Lectionibus publicis ein-
ander ablöfsen können. ^
IX.
Von denen Lectionibus publicis.
Darinnen sollen docirt werden:
1) Theologia positiva et polemica;
und ist mit der Polemica zugleich oecasione jeder so
controversiae die historia Ecclesiastica zu tractiren.
. 2) Metaphysica.
3) Physica.
4) Philosophia practica.
5) Historia Universalis et particularis. »
6) Mathesis. . .
7) Eloquentia ! . J! . '
o( T . Im hgata.
J T. ' \ Haebraica.
9) Lingua | q^^^^.
23*
356 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
welche nach beyliegendem Schemate Nr. 6 durch die woche alfso
einzutheilen, dafs auch diejenige Professores, so hauptsächlich
in prima Classe zu dociren haben, Yön anderen darinn ab-
gelöCset werden und consequenter das Ihrige nicht weniger in
5 Lectionibus publicis praestiren können. Und seind wir auch über
die in diesen und vorhergehenden Capp. zur beforderung der löbL
Studien yerordnete Lectiones noch femer gnädigst gemeinet, wann
Unfser Gtymnasium an Junger Noblefse oder anderer Jugend hono-
ratioris conditionis einen schöneren Wachsthum bekommen sollte,
10 zu deroselben nocb weiterer commoditaet gnädigst zu vergöimeD,
dafs Selbige Sich derer an Unfserem fürstlichen Hoffstaat Sich ie-
weilen befindender Exercitien- und Sprachmeister Sich bedienen
können, damit ein jeder auch hierinn nach Seiner condition Sein
Yergnügen finden möge.
Von der Musica und Cantoratu.
1) Die Music solle von dem Cantore allen nachmittag, wenn
das Gymnasium frequentiret wird, von 12 bifs 1 Uhr dodret, und
die 4 inferiores Classes solche Stund zu besuchen angehalten werden.
20 2) Sollen auch die Yormals üblich gewefsenen Exercitia Musia
am Mittwoch und Sambstag nachmittag um 1 Uhr mit denen pro-
fectioribus und sonderheitlich denen Primanis und Publicis wieder
eingefähret werden, denen auch neben dem Cantore ein jedes-
mahliger Bector, wann Er die Music yerstehet, beyzuwohnen bat.
35 3) Ist nicht weniger Mittwoch und Sambstags Nachmittag ein
Stund lang mit denen discipulis, welche das Exercitium Husicuin
noch nicht besuchen können, choraliter ein Exercitium anznstellen.
Sodann
4) An Sonn-, Fest- und anderen Feyertagen in der Kirch
30 auch wieder ein Music zu praesentiren.
XI.
Von Visitirung des Gymnasij.
Aufserdem, dafs ein jedesmaliger ßector solche öfiters Tor-
zunehmen, davon auch in dem Capitul XYI. de officio Bectoris ein
35 mehreres enthalten, sollen auch die Kirchenräthe selbsten (wann
nicht ein eigener Ephorus Gymnasij, deme solches conunittiret,
Yorhanden) zum öfftem wechfselweifs und wenigstens die Woche
35. Gymnaeiums-Ordnong 1705 357
einmahl, jedoch auff keine gewifse Zeit und tage yisitiren, und
wann Sie ettwas observiren, so wieder die Ordnung und LegOB
Oymnasij lauffet, solches jedesmahls zu schleunigster emendation
bey der Ersten EirchenRaths Session erinnern.
xn. s
Von denen Examinibus.
1) Die Examina Solennia sollen jährlich 2 mahl vom Eirchen-
Raths CoUegio geschehen: im Frühling die Woche vor der Car-
woche und im Herbst die woche Yor der Weinlefse; und auff die
Zeit jedes Examinis die repetitiones lectionum 14 Tage zuvor lo
angehen.
2) Der anfang solchen Examinis solle von unten in Classe
Yä geschehen und alTso gradatim von einer Olafs zur anderen
damit continuirt werden.
3) In jeder der vier untersten Olassen solle vor dem Examine is
ein Exercitium pro loco componirt und die discipuli darnach
collocirt werden;
Nicht weniger
4) Post Examen eine jede Olafs ein Exercitium probatorium
componiren und solche denen Examinatoribus oder Eirchen-Rathen »
exhibirt werden, welche auch in währendem Examine dann und
wann Selber die Jugend prüfFen, sodann denen discipulis nach *
gathfinden Exercitia Extemporanea auffgeben mögen.
5) Die Publici sollen dem Examini per omnes Lectiones sich
eben sowohl sistiren alfs die Olafsen. und so oft s&
6) Ein Examen vorbey, sollen jedesmahls sogleich die be-
fundene defectus erinnert und emendiret, auch für das künfftige
Halbjahr die Pensa vorgeschrieben werden.
xin.
Von denen Promotionibus. so
1) Solche sollen nach jedem Examine geschehen, wann
tüchtige subiecta darzu erfunden werden.
Gleich wie aber bey vorigen Zeiten die Oster- Promo tiones
Solennes observiret und dabey, die Jugendt zu mehrerem Eyffer
zu animiren, dann imd wann praemia seindt aufsgetheUt worden, »
80 gedencken Wir, mit Yerbefserung der Zeiten, auch dieses
2) "Wieder einzufahren und die sumptus darzu, soviel zu-
länglich, ex fisco Gymnasij nemmen zu lafsen.
358 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
3) Ehe aber diese promotiones pubUciret werden, ist Yorhero
und gleich nach jedem Examine der noiherus promovendonim
aufs jeder Class dem Bectori (welcher darauffhin die nöthige
Schulbücher zu bestellen hat, damit post promotionem die promoti
& die Lectiones gleich mit nutzen antretten können) von dem
Kirchen -Rath anzuzeigen.
4) Solle auch jeder Praeceptor diejenige, welche Er zur Promo-
tion tüchtig erachtet, dem bey jedem Examine zu übeireichen
habenden Catalogo discipulorum in fine annectiren.
10 XIV.
Von der Schuldisciplin.
Dafs solche ein höchst nöthiges werck seye, ist ohnnötig
hier zu gedenken. Soviel nutzen aber dero rechter gebrauch würeket,
80 viel Schaden ist von dem Mifsbrauch hmgegen zu erwartten;
15 dahero hat man
1) Sich fleifsig zu hüten, dafs in denen Clafsen, wo noch
Steckhen und ruthen gebraucht werden dorffen, die Knaben nicht
auff eine brutale weifse tractiret und Ihnen wohl beulen oder
löcher geschmifsen, ja Sie auch gar mit handtstreichen, blutrifsig
10 oder mit ohrfeigen taub geschlagen werden, sondern es ist die
nöthige correction alfso zu adhibiren, dafs man den Zweck der
Yerbefserung ohne der Jugend Schaden damit erreiche.
2) Die Publicos aber belangendt, weilen solche denen Steckhen
oder Buihen schon entwachfsen, sollen dero selben Yerbrechen,
» worinnen sie sich der Erbarkeit und deinen Legibus Gymnaq zu-
wieder auff geführet, pro re nata mit einer starcken mündlidien
correction entweder privatim oder publice oder auch wohl, wann
der Excefs ein mehrere Straff meritiret, mit dem Carcere Oynmasij
abgestrafft werden. Bey welcher letzteren Correction aber diefser
so Unterschied zu beachten, dafs, wann das Verbrechen nur einer et-
liche Stündige incarceration erfordert, solchenfallfs der Bector
selbige wohl allein ohne weitere communication yerfugen kan.
Da es aber auff eine längere Zeit ankommen müfste, solle Er mit
dem KirchenRaths CoUegio jedesmahl communiciren und defsen
as Verordnung erwartten; welches auch von dem fall zu Terstehen,
da ob enormitatem excefsus gar eine Rejectio müfste yorgenomiDen
werden.
S5. Qymnasiiuns-Ordiiung 1705 359
XV.
De Officio Professorum et Praeceptorum in genere.
Gleichwie Sie gnädigster Herrschafft überhaubt alle treae
schuldig, einfolglich dero Interefse in allen stückhen nach bestem
Vermögen zu befördern und hingegen Schaden zu wenden haben: &
Alfso sollen Sie es sonderheitlich auch darinn bezeugen, dafs Sie
1) Ihre Lectiones respective publicos et Classicos nach dem
Ihnen jedesmahls vorgeschriebenen Schemate und methodo pünct-
lieh halten, darinnen eigenmächtig nichts ändern, sondern wann
sie in progressu zu auffnahmb der discentium, ettwas zu erinnern ^o
nöthig finden, solches mit guter manier beym KirchenBaths-Collegio
tbun und yon daraufs bescheidt darüber erwartten;
2) Die zu solchen Lectionibus gewidmete und in denen
Schematibus benannte Zeit und Stunden auffs fleifsigste beobachten
and Selbige ohne höchstwichtige hinderung nicht yerabsäumen, ^^
auch sonderlich die Praeceptores Sich vor der Jugend bey dem
Gymnasio in denen gewöhnlichen Stunden einfinden.
3) Fallfs aber ein- so andere stund nothwendig verabsäumet
werden müfste, solle solches und die Ursach defsen von Professori-
bus sowohl alfs Praeceptoribus vorhero dem Bectori angezeiget ^
werden, damit solcher die besteUung in andere thunliche Weifse
thun könne und die kostbare zeit der jugendt nicht mit schaden
Terloren gehe.
4) Seite aber ein Praeceptor eine unumbgängliche Beyfs zu
thun haben, solle solchenfallfs der Bector über ettliche und hoch- »
Btens 3 tag lang die Erlaubnufs darzu nicht geben, sondern, da es
länger währen würde, von denen Imploranten die Permifsion bey
Unfs selbst gesucht und in beyden fallen derselbe Seine Stelle per
vicarium zu bestellen angewiefsen; in Krankheitsfällen aber von
dem Bectore die anzeig beym Kirchen - Baths - Collegio oder so
wenigstens defsen versitzenden Bath geschehen und von daraufs,
wie dem abgang ad Interim zu Helffen, erwarttet werden.
5) Welches auch zu beobachten, wann ein Professor erkrancket,
da aber einer verreyfsen will, solle Er, es mag die Beyfse wenig
oder viele tag währen, nicht bey dem Bectore, sondern dem ss
KirchenBaths-Collegio, oder auff den fall längeren aufsbleibens bey
Uns Selbsten die Erlaubnufs auswürcken und, wann er solche ver-
langet. Selbiges auch dem Bectori zu seinem Verhalt wegen der
Bestellung von dem Kirchenrath mufs notificiret werden.
360 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
6) Fallfs aber wieder obige Yerordnong gehandelt, and die
Lectiones von Professoribus oder Praeceptoribus ohne solche Er-
laubnufs verabsäumet werden solle, da es ettwa nor em oder
2 mahl geschehen, der Bector solches gegen dem Saumsehligen
5 anthen und ihm zu mehrerem fleifs in seinem officio firenndlidi
erinnern, wollte Er aber solcher gütlichen imdersagung ohnerachtet
noch mehreres auff solcher Saumseeligkeit beharren, es dem Eirdien-
Raths - CoUegio anzeigen, von welchem alfsdann entweder durch
eine mündtliche Correction oder auch, nachdem die Yersaiunhnnrä
10 grofs, die Sache an Unfs gebracht und durch ansetzung einer
geldtstraffe, die dem Saumseeligen an seinem salario abzukürtzen,
oder auch gahr mit der remotion rath geschafft werden solle.
7) Und wie bey dem Schulweefsen am meisten daran gelegen,
dafs die Jugend in der Gottesforcht auch all anderen guten Sitten
15 und auffPuhrung erzogen werde: Alfso sollen, was das Erste Be-
trifft, sowohl Rector alfs Fraeceptores Ihre untergebene alle Eircli-
tage zu fleifsiger besuchung defs Gottesdienstes anhalten, weder
das gäntzUche aufsbleiben noch auch das schwätzen und andere
Unanständigkeiten von Ihnen leiden, sondern sie in alle weg dnreh
90 zulängliche erinnerung und correctiones davon abhalten; in Sonder-
heit aber die Fraeceptores an Sonn- und Feyertägen sowohl nadi
denen Früh- alfs abendt- Fredigten die jugend, ieden in seiner
Clafs, examiniren, was Er aufs denen Fredigten behalten habe.
8) Zu defsen mehrerer erleicht- und beforderung Sie die
35 discipulos dahin anhalten sollen, Ihre Handbibel oder wenigst das
neue Testament mit in die Kirch zu nehmen, umb darinnen die
Yomembste, in der Fredig Yorkommende dicta probantia nach
zuschlagen und zu verzeichnen.
Die Frimani und Secundani aber sollen dahin gewohnet
do werden, ettwas weiteres auffzuzeichnen, e. g. Exordium, dispo-
sitionem textus, similia et exempla illustrantia.
9) Damit man auch wifse, wer ettwa aufs denen Predigten
bleibe, solle die jugend sich allezeit, wann es kein Schultag ohne
dem ist, mit dem zweyten glocken zeichen in der Class einfinden.
35 Wann das dritte Zeichen gegeben wird, der Catalogus discipolonun
abgelefsen und die aufsgebliebenen zur bestraffung notiret; wann
solches geschehen, die Jugend, eine Clafs nach der andern, von
Ihren Fraeceptom in der Frocession zu der Kirch ordentlich ge-
führet und auch wieder auff solche weifs daraufs begleitet werden.
40 10) Und damit in der Gottesforcht die Jugend auch dnrch
der Frofessorum und Fraeceptorum eigenes Exempel erbauet
85. Gymnasiums-Ordnuug 1705 361
werde, sollen sich Selbige Selbsten bey denen Gottesdiensten fleifsig
in denen Ihnen assignirten Stühlen einfinden und sonder noth
keinen leichtlich yersäumen.
11) Ratione morum aber sollen Sie selbige nicht nur zur
reinigkeit und allen guten Sitten und Oeberden anweifsen, sondern »
wann ein- oder der andere sich ettwafs übel anständiges angewöhnen
wollte, Selbiges Ihme alles Ernstes abgewöhnen, auch nicht leiden,
dafs Yon essenden sachen ettwas ins Gymnasium oder die Kirch
gebracht werde.
12) Da sich EUtem oder Vormünder fanden, welche Ihre lo
Kinder oder Pflegling nicht fleifsig zur Schuhl anhielten, sondern
vielmehr davon abzögen, solle solches nicht gestattet, sondern von
Professoribus und Praeceptoribus dem Bectori und von diefsem
dem Kirchen -Kaths-CoUegio angezeiget werden, sonderlich da es
ein- oder ander Subiectum beträfe, von welchem ettwafs besonderes u
wegen Seiner guten natürlichen gaben zu hoffen.
13) Dabey sollen Sie nicht gleich desperiren, wann sich ein-
90 anderes durius ingenium befände, welches sich eben nicht so-
gleich in die Lectiones finden könte, sondern bey demselben mit
desto mehrerem fleifs und gedult anhalten, und solang noch einige so
Hoffnung übrig, sollen sie es nicht verwerffen noch prostituiren,
falls aber die untüchtigkeit durch einer zimblichen Zeitverlauff sich
dar zu tage legen würde, ist dero EUtem oder Vormündern davon
eröffnung zu thun und Selbige, dafs Sie es zu einer andern
profession anziehen möchten, zu erinnern. 25
14) Gleichwie auch die dem Gymnasio Vorgesetzte defsen
membra mit allem glimpff, Höfflichkeit und ohne importunitas zu
tractiren haben: Also werden nicht vreniger diefse denenselben
hmwiederumb mit gebührendem respect zu begegnen und, wafs
Sie ettwa zu erinnern nöthig finden werden, mit wohlanständiger so
manier zu thun, ohne weitläuffige erinnerung sich von Selbsten
bescheiden.
15) Alfs auch oben schon erinnert, dafs die Jugend zu allen
guten tugenden, Sitten und geberden neben der anführung zu
guten wifsenschafften nach allem Vermögen anzuweifsen, hierzu S5
aber nichts erbaulicheres als ein gutes, hingegen nichts verderb-
licheres als ein böfses Exempel ist: So haben Bector und Pro-
fessores und Praeceptores Sich under andern Ihnen wohlanständigen
Sachen sonderheitlich auch dahin zu bestreben, dafs Sie nüchtern,
mäfsig und ein exemplarisches leben führen, hingegen aber alles 4o
unanständige mit allem fleifs meiden, mithin die der Jugend bey-
362 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
gebrachte Lehren mit Ihrem eigenen leben bestattigen nnd Se
alfso zu allem löblichen mit so yiel mehrerem nachdruck anweisen.
16) Nachdeme auch in allen Ständen eine gute Harmonie
sehr Yorträglich, im gegentheil aufs Uneinigkeit und Zwytracht
s nichts alfs lauter schädliche folgen zu erwartten: So werden aoch
hierinnen der Rector, Professores und Praeceptores zu guter Yer-
ständnufs ermahnet und vor unnöthiger Mifshelligkeit emsdich g^
warnet; sonderheitlich aber auch dahin erinnert, dafs keiner dem
andern Seine labores syndiciren, sondern wann irgend einer ettwas
10 zu mehrerer Erbauung der Jugend zu erinnern wüste , Er es ent-
weder bey dem Rectore oder auch pro re nata dem Kirchen-
Raths - Collegio Selbsten mit geziemender Bescheidenheit an-
zeigen solle.
17) Efs sollen auch Rector, Professores und Praeceptores zu
ift befserer Beobachtung Ihres Characteris weder mit Degen noch
Staab in die Lectiones oder Classen kommen, sondern ein jeder
im mantel zu erscheinen gehalten seyn.
18) Damit die Jugend auch in Latinitate desto exerdrter
werde, sollen sambtiiche Professores daran seyn, dafs in dero
so Lectionen auch sonsten in conversatione unter denen discenten
nichts anders als Lateinisch geredet werde, Welches nicht weniger
die Praeceptores in prima et secunda Sich angelegen seyn lafsem
und dafs darob fleifsig gehalten, auch die XJnterlafsung der ge-
bühr bestrafft werde , der Rector neben Ihnen seine Sorgfalt ror-
SS kehren solle.
Die Untere Clafses aber seindt succefsive und mit gnter
manier zu solchem Latein Reden zu gewöhnen und anzufrischen.
Endlichen und
19) solle auch jeder Professor, so offt Er ein gewifses pen-
ao sum oder materiam in Seinen Lectionibus explicando absolTiret,
die summa und praecipua capita davon in kurze theses yerfafsen
und anstatt einer ordentlichen Lection ettwa alle 14 tag einmahl
under Seinem praesidio die auditores disputando yentiliren lafsea,
auch irgend des Jahres einmahl eine disputationem solennem lu
as halten verbunden seyn. Wie dann nicht weniger
20) Die Praeceptores die vormahls üblich gewesenen oratioses
anniversarias wexelweifs auch wiederumb ablegen sollen.
35. Gymnasioms-Ordnung 1705 363
XVI.
De officio Rectoris, ProRectoris et ConRectoris.
Wann ein Praeceptor Gymnasij anzunehmen, solle Selbigen
der Rector in praesentia Eines oder Zweyen von denen Kirchen-
Käthen examiniren, Ihm ein- und andere Lectiones vorgeben ft
und Seine Studia exploriren, darauffhin, wie Er Ihn befunden,
dem Fürstlichen Eirchen-Bath seinen bericht übergeben.
2) Wann aber ein Professor anzunehmen, defsen Erudition
und profectus nicht vorhin schon bekandt, ist defsen Exploration
mit Zuziehung defs Bectoris von dem Kirchen -Baths-CoUegio lo
Selbsten zu thun, Selbiger solle auch pro professione solenniter zu
disputiren und dadurch Seine capacität zur genüge an tag zu legen
angewiefsen werden.
3) Die Praesentation und Einführung eines neu angenommenen
Praeceptoris in seine Ciassem solle durch den Bectorem, wann ift
aber ein Professor zu praesentiren, solle Solches in praesentia
aller Kirchen-Bäthe von dem Yorsitzenden Bath oder in defsen
abwefsenheit oder anderer Yerhinderung dem negstfolgenden ge-
schehen.
4) Und wie gesambte Professores und Praeceptores einem so
jedesmahligen Bectoij mit geziemendem Bespect zu begegnen haben:
Alfso wird hingegen derselbe nicht weniger sich gegen denenselben
hinwiederumb nach Unterschiedt eines jeden officij, sonderheitlich
aber gegen denenjenigen, welche neben dem Professorat noch in
höheren functionibus stehen, der gebühr zu verhalten angewiefsen. 25
5) Dem fiscum Gymnasij hat ein Jedesmahliger Bector gratis
uff ardt und weifs, wie unden in Gap. XIX. de fisco Gymnasij des
mehreren verordnet, zu administriren und Einnahm und aufsgab
zu verrechnen.
6) Wie Ihm auch überhaubt die fleifsige Inspection über so
das gantze Gymnasium und alle defsen docentes und discentes
anvertrauet ist: Alfso solle er in specie auch die Ihme zu dociren
auffgegebenen Lectiones, dem vorgeschriebenen Methode nach,
alles fleifsig tractiren, darinnen wie oben auch schon in genere ge-
meldet, eigenes gefallens nichts ändern und, dafs Von seinen s&
Collegis dergleichen beobachtet werde, vigiliren; auch da dar-
nieder von ihnen gehandelt würde, es Ihnen Selber untersagen
oder, da solches nichts verfangen wollte, beym Kirchen-Baths-
GoUegio gebührendt anzeigen, zu solchem Ende auch, nach an-
364 Badische Schalordnungen 1. Markgrafschafken
leitung defsen, was in cap. XI. de visitatione Gymnaalj enthalten,
das Gymnasium fleifsig visitiren.
7) Nicht weniger über die disciplinam Scholasticam, di?on
in oapite XIY. de disciplina Scholastiea, ernstlich halten«
ft 8) Wann jemand in das Oymnasium eintritt, es seye in die
Lectiones publicas oder sonsten in welcherley Class es wolle,
solle der Bector defsen nahmen, Eltern, geburthsorth und alter
in ein darzu haltendes eigenes buch eintragen, defsgleichen, wann
jemand wieder davon aufstritt, die zeit und ursach deben anch
10 auffzeichnen;
sich übrigens nicht weniger bey solchem aufstritt nach dem-
jenigen richten, wafs vorhin schon der austrettenden guten Ingenio-
rum halber in cap. de Officio Professorum et Praeceptorum in
genere erinnert worden; sodann auch keineswegs zulafsen, dafs
15 ein- so anderer, sonderlich von denen Landts-Kindem , vor der
Zeit und, ehe Er darzu genugsam qualificiret, sich vom Gymnasio
auff Universitäten begebe, für solche Ein- oder aufsschreibnng
aber solle der bemühung halben niemand nichts angefordert werden.
Jedoch wann von Reicheren ettwas darfur aus freyem willen ge-
so geben würde, mag Ers wohl, von denen Armen aber auch auff
solche weifse nichts annemmen.
9) Einen solchen recipiendum solle der Rector vor defsen
Introduction examiniren, daraufhin Ihm nach defsen profecdbus
und sonder favor oder misgunst collociren, und wann Er des alten
35 und Yerstandts, dafs Er die der Jugend vorgeschriebenen Leges
Oymnasij verstehet, selbige Ihm vorlefsen und, dafs Er solchen
gehorsamblich nachgeleben wolle, mit Handgelobung versprechen
lafsen.
10) Damit die Leges Gymnasij insgesambt auch . männiglich
so in guter Errinnerung verbleiben, solle der Rector Sie alle Halb-
jahr in gegenwarth aller docentium et discentium nach geendigten
Examinibus und bey wiedereröiBfnung der Lectionen öffentlich ah-
lefsen larsen und, dafs denenselben in allen Stückhen fleifsig nach-
gelebet werde, seine sorgfaltige Obsicht haben.
85 11) Und wie es auch eine nohtdurfft ist, dafs jeder Scholar
in geziemendem habit dahergehe, so solle Er Rector weder tod
denen docentibus noch discentibus leyden, dafs jemandt derselben
im Degen ins Gymnasium, die Kirch oder auch, was die letztere
betrifft, in privatas aedes der Praeceptorum oder Professoram, io
40 die privat Stunden oder GoUegia kommen, sondern selbige in
Mänteln zu erscheinen anhalten, hierinnen auch selbst Ihnen mit
35. GymnasiumB-Ordnuiig 1705 365
gutem Exempel vorgehen« Wie dann nicht weniger die Degen
auch sonsten zu tragen, sambtlichen discentibus, Sie mögen die
Lectiones publicas oder ClaBses frequentiren, gäntzlich verbotten
seyn sollen, aufser wann Einer oder der andere auff ettliche meil
wegs weit über Feld reisete, welchen falls die adultiores, sonder- s
lieh die publici, solches in Degen wohl thun mögen, worinnen doch
ratione nobilium pro re nata zu dispensiren.
12) Falls das Gymnasium wieder mit einer Bibliothec yer-
sehen seyn wird, ist des Rectoris inoumbenz, die Inspection dar-
über zu tragen, dafs Selbige nicht allein in gutem efse erhalten, lo
sondern auch Catalogi librorum und insonderheit zu desto leichtem
gebrauch Indices materiarum darüber gefertigt werden.
13) Und wie schliefslichen überhaubt dem Bectori die cura
Gymnasij oblieget, alfso wird Er auch Generaliter dahin an-
gewiefsen, nicht allein auff alles, wafs in diefsem Cap. in specie, is
sondern insgemein auch was in andern capp. dieser Verordnung
angeführet, genaue Sorgfalt zu tragen und in Summa alles dafs-
jenige zu beobachten, was zur conservation und mehrerer auffnahm
des Gymnasij immer erspriesUch seyn kan.
XVn. ao
De officio Discentium.
1.
De publicis sive Exemptis.
Quicunque in numerum Studiosorum Gymnasij recipi deside-
rat, nomen suum apud Bectorem profitetor. Examen de profectibus 2»
suis habendum sponte subito et, si eo collocari merebitur, Bectori
stipulata manu promittat sequentia:
1) Yelle pietatem sancte ac constanter colere.
2) Horis destinatis templum dUigenter frequentare, locum in
eo sibi afsignatum occupare inque illo tempus sacris devote sa
obeundis, non yero garriendo aut strepitando transigere.
3) Inspectores et yisitatores Gymnasij, tam praesentes quam
fatnros, omni honoris ac obsequij cultu prosequi.
4) Bectori et reliquis Professoribus debitam obedientiam
praestare illosque diligere, venerari ac revereri. 35.
5) Parentibus et omnibus, qui illorum loco habentur, se
morigerum ac submifsum exhibere, nee verbis factove uUo eos
offendere.
366 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
6) Omnes Qymnasij Praeceptores honorare neque oUa dieto-
ram factorumve contumelia eos afficere.
7) A Blasphemijs, maledictionibus, execrationibus et impreca-
tionibus omni modo abstinere.
5 8) Gaste ac pudice vivere, obscoena ac scurrilia yerba ac
cantica nunquam proferre, inhonestas conversationes ac turpia con-
Bortia nuUa obire.
9) Luxuriam, ebrietatem, compotationes, aleam, Chartas,
tesseras, sive domi, sive privatim, sive in cauponis ant taberois
10 publicis, sive quocnnque locorum et, si quid aliud est, quod juTenem
dedecere et studia impedire potest, cane et angue peius fiigere.
10) Noctumas discursationes, clamores, yociferationes, riias,
digladiationes et strepidus quoscunque, tam domi, quam fork
etiam atque etiam vitare.
15 11) Otio atque inertiae omni valedicere, lectiones diligentissime
frequentare et nunquam sine praegnatissima causa negligere
illamque prius Rectori indicare et veniam ab eo impetrare.
1 2) Doeentibus diligenter auscultare, elaboranda in praeatita-
tum tempus parata habere, supellectilem librariam publicam, audi-
«) toria atque aedem nuUatenus vel sordidare vel destruere, onmia
denique ea facere, quae gnavum atque diligentem auditorem decem
13) Cum Commilitonibus suis quiete ac pacifice yiyere et
si qua ab aliquo offensus fuerit, id Rectori indicare, non vero semet
ipsum verbis aut facto vindicare.
15 14) In vestitu modestum ac nitidum, sed absque omni Imn
et superbia se gerere et palliatum, tam in Gymnasio quam eitra
illud incedere, gladij autem baculiye gestatione, nisi in itinere,
omni modo abstinere.
15) Poenae, quam Inspectores Gymnasij vel Rector diciabont
ao se sponte subjicere.
16) Antequam ex Gymnasio discedat, Rectori id indicare et
Handatum parentum yel tutorum ei exhibere.
17) Omnibus, quae Studijs remoram injicere vel pericalom
vitae aut sanitati afferre possunt, abstinere.
'85 18) Semper Latine loqui et quidem de rebus honesta,
potissimum vero de literis ac moribus.
Quicunque hisee Legibus se obedientem praestiterit, eum digna
suo tempore exspectant praemia, refractarios vero et immori^ros
.graves poenae.
85. Gymnasiuxns-Ordnung 1705 367
2.
Leges pro ClaB&ibus Gjmnasij.
^ Ein ieder, so in eine diefser Classen gesetzt zu werden ver-
langt, soll sich bey dem Bectori angeben und folgendes, mit
reichung der Hand, zu halten yersprechen: &
1) Das Er wolle Gottesförchtig und fromm aeyn.
2) Seine EUtem, Pfleger, Praeceptores und andere Yorgesetzte
lieben, Ehren, Ihren gebotten und Yerbotten gehorsamb seyn
und Dieselbige auff Eeinerley arth und weifs, weder mit werten
noch wercken, beleidigen oder erzömen. lo
3) Alles Fluchens, Schwörens,- lästerens und sohmähens sich
gäntzlich enthalten'
4) Zu rechter Zeit mit denen nöthigen büchem und Schreib-
zeuge sich in der Schule einstellen.
5) Nicht ohne Yorwifsen seines Praeceptoris aus der Schul is
bleiben.
6) Alle Zeit mit dem Mantel, gekämmten Haaren, gewasche-
nem gesiebt und Händen und mit sauberen Kleidern in die Schule
kommen.
7) Sobald Er in seine Class kombt, sich auff seine Stelle so
niedersetzen, nicht herumlauffen oder schwätzen, sondern stille
seyn; seinem Praeceptori fleifsig zuhören, wafs Ihm zu lernen
und zu machen Torgegeben wird, ohn alles murren und wieder
Reden, willig verrichten.
8) Fleifsig in die Kirch gehen, in derselben still sitzen, nicht 85
schwätzen, herumlauffen oder tumultiren, sondern auff den Prediger
acht geben.
9) Nach geendigter Predigt nebst anderen Seinen Mit-Schühlem
sich wieder in die Schuhl zu begeben und daselbst seinem Prae-
ceptori aus der Predigt rede und antwortt geben. so
10) Sich allerhand unflättigen Beden und gebärden, zotten
und narren Pofsen gäntzlich enthalten und, wann Er von andern
Dergleichen hört oder siebet, es dem Praeceptori anzeigen.
1 1) Seine Mit-Schühler nicht schlagen, schmähen, noch sonst
denenselben ettwas zuwieder thun oder auch denenselben an Ihren 35
Kleidern, büchem oder Schreibzeug, Ingleichen an dem Schul-
gebäu, Clafsen, fenstem etc. etwas verderben.
12) Daheimb oder anderswo nichts aus der Schuhl schwätzen
noch seine Praeceptores oder Mit-Schüler bey Seinen Eltern oder
Pflegern verunglimpfen oder beschimpfen. 40
368 Badiscbe Scholordimiigen 1. Morkgra&cbaften
t3) In Zeit der vacanz oder ferien zu hauTse sich still und
fromm halten.
14) Ohne erbettene Erlaubnufs von Seinem Praeceptore nicht
aus der Schuhl gehen.
5 15) Wann aber die Lectiones aus und die Schüler nacher
Haus gelafsen werden, allen Lermen, grofses gepolter und geräusch
meyden und seines wegs gerad nacher Haus gehen.
16) Defs Degen tragens, sowohl inn- als aufserhalb der
Schuhl, sich schlechterdings enthalten.
10 17) Kein brod, obst oder andere essende wahr mit in die
Schuhl oder Kirch bringen.
18) Sich des Badens in denen Kalten wafsem imd all- anderer
yerderblicher und an dem Studiren hinderlicher Dinge enthalten.
19) Wann Er von dem Praeceptore zu gebührender straff
15 gezogen wird, sich willig derselben unterwerflFen.
20) Wann Ihn Seine EUtem oder Pflegern aus der Schuhl
wegnemmen wollen, es vorhero dem Rectori anzeigen.
21) Dem Praeceptori Seiner Clars alle quartal das Schuhlgeld
richtig lieffem oder, da Seine Elltem oder Er es armuth halber
30 nicht vermöchten, solches dem Praeceptori anzeigen.
22) Und dann in allem, wie einem frommen, fleifsigen und
rechtschaffenen Schühler geziemet und gebühret, Sich verhalten.
Welche Sich nun diesen vorgeschribenen gesezen gemäfs
erzeigen werden, dieselbe werden zu Seiner Zeith die belobnnng
25 darfür, die widerspenstige und ungehorsambe hingegen schwehre
straffen ohnausbleiblich zu empfangen haben.
xvm.
De alumnis et Famulo.
über die in beyden nechstbevorstehenden Capp. enthaltene
30 Leges sollen die von einer Zeit zur andern in Unfserm Seminario
Sich befindende alumni
1) Täglich morgendts umb 5 Uhr sowohl zur Winter- alb
Sommer -Zeit bey der Lectione biblica und precibua nach deb-
halben gegebenen Zeichen erscheinen.
S5 2) Darauff, bifs die ordinariae Lectiones bey dem Gymnasio
angehen, auch wann selbige sich wieder geendiget, privatim ihren
Studiis fleifsig abwarten, keiner den andern auff einigeriey weifs
daran hindern, sondern vielmehr alle beförderung thun und Sidi
mutuo darzu anfrischen.
35. Gymnawunift- Ordnung 1705 369
3) Solche ordmarias Leciiones, tarn publicas, quam privatas,
ohne sonderbahre, eihebliche, dem Rectori angezaigte und yon
ihme approbirte Ursache nicht yersaumen, besonders auch in
mnsicis Sich fleifsig exerciren.
4) um 11 Uhr Mittags und 6 Uhr abendts an des dazu »
bestellten Oeconomj Tisch Sich einfinden.
5) Yor und nach dem efsen das gebett, so der famulus
iedesmahl vorsprechen solle, mit gebührender andacht verrichten.
6) Über dem efsen Sich alles unflätigen, übel anständigen
Wesens in Worten und gebärden enthalten, auch mit vorgesetzter lo
Speifs und trank vergnügen, defswegen mit dem oeconomo oder
jemand anders nicht zancken, sondern, wann ihnen die gebühr
disfalls nicht gereichet wird, solches dem Rectori anzaigen und
von ihme der Hülff gewärtig seyn.
7) Zu Sommer Zeit abendts nach 9 Uhr, Winters aber nach i&
7 Sich nicht mehr aus dem Seminario ohne von dem Rectore
erhaltene Erlaubnus begeben.
8) Umb 9 Uhren des abendts auff abermablen gegebenes
zeichen der lectioni biblicae und gebett, wie von der moi^enzeit
schon gemeldet, wider bej wohnen. 20
9) Sollen auch Unsere Alumni gehalten sein, Ihre Studia
bey Unfserm fürstl. Oymnasio allein zu prosequiren, und ohne
vorhero erlangten Unfseren gnädigsten Consens aufserhalb Keiner
Stttdiren.
Wenn denn as
10) Daselbsten einer oder der andere in Seinem Studiren
so ferr progrediret, dafs Er mit nuzen zu einer Höheren fieicultät
schreiten kan, sollen Sie alsdann solch ihr Vorhaben Uns oder
Unfseren EirchenRäthen entdecken, eigenen gefallens aber und
ohne erlangten gnädigsten Consens nichts vornehmen; falls aber 30
11) Einer oder andere Seine Studia muthwiUiger weifse
deseriren oder negligiren würde, solle entweder dero Eltern, wann
Sie des Yermögens, oder Sie selbsten, da Sie ad pinguiorem fortu*
nam Kommen, alles und jedes, so Sie von Uns genofsen, zu
restituiren schuldig seyn. Wie denn 85
12) Überall solches und insonderheit, dafs Keiner Unserer
alnmnorum ohne Unseren consens Sich in andere, als Unfsere
dienste zu begeben befugt seyn solle, neben ihnen Ihre EUtem,
Tormünder oder nechste Be&eünde gegen Uns Sich schrifiPtlich
obligiren sollen. 40
MonTunenta Germaniae Faedagogica XXIV 2^
370 Badische Schulordnungeii "k Markgra&chaften
13) Der famulos golle dem Bectori professoribns und Piae-
ceptoribus in Sachen das Gymnasium betreffend, auffwartig seyn;
nicht weniger beym Elsen und bonsten denen alumnis nötidge
Handreichung thun. Bej welchem allem jedoch die maaCs zu ge-
5 brauchen, dafs Er an Seinen Studijs nicht zuviel gehindert, sondern
ihme zu dero fortsetzung die nöthige Zeit gelafsen werde.
Und hat neben Unsem EirchenBäthen auch
14) Der Rector Seine fleifsige auffsicht zu tragen, daCs allem
solchem pünktlich nachgelebet, und die Übertrettere nach be-
10 finden ihres Yerbrechens durch gebührende bestraffung e. g. privi-
rung des Weines, oder in andere Weege, wie in dem cap. de
disciplina Scholastica schon berühret worden, zu beobachtnng ihrer
Schuldigkeit gebracht werden.
xvnn.
15 De Calefactoribus.
1) Ein Jedesmahliger Calefactor solle neben seiner geschöpfften
besbldung von jedem discipulo Jährlich neun Kreutzer, yon einem
Studioso % aber zwölff Kreutzer ziehen. Auch die Immanitäten
gaudiren, wie ein Sigrist
30 2) Dargegen hat Er das Jahr hindurch alle gange, Classes und
das auditorium wochentUch 2 mahl nemblich Mittwochs und Sambstags
nachmittag zu Kehren, den Winther durch alle offen einzufeareiu
und das feuer, solang es nöthig, zu erhalten; dafs in Zeiten das
darzu benötigte Holtz angeschaffet werde, behöriger orthen
S5 fleifsige erinnerung zu thun, damit nie mangel daran erscheine.
Solch angeschafftes Holtz solle Er spalten, legen, und in guter
Yerwahrsamb halten, dafs es zulänglich seye; nicht weniger aoff
die Camin gute acht haben, damit selbige in Zeiten gesäubert
werden, und durch nachläfsiges auffschieben defsen kein unglück
30 entstehe; sodann das Zum reichem beym Gymnasio nöthige wach-
holder Reifs, jngleichem die nöthige baculos Sommers und iinnthers
anschaffen.
De Fisco Gymnasij et Pauperibus.
35 Der Fiscus Gymnasij solle von dem Rectore wie oben de
ofißcio Rectoris gedacht, administriret und yerrechnet werden:
1) Worbei Er sonderheitlich zu yigiliren, das Ihme yod denen
dazu von Uns gnädigst gewidmeten Dispensations- geltem alles
quartaliter gelieffert werde, zu welchem Ende Er dann von Unüserer
35. Gymnasiums -Ordnung 1705 371
HoffRatha Cantzley alle Quartal solcher angesetzten Gelter halber
einen Extract begehren, zu Händen nehmen und Rechnung bey-
legen solle.
2) In der aufsgaab solle Er alle Posten, die Ton einiger
Wichtigkeit seind, mit einer permission oder Decret vom Kirchen- ^
Baths-CoUegio belegen, imd ohne solches Ihme Keiner in Beoh-
Bimg passirt werden.
3) Da sich aber arme umb viatica oder bejhülff anmeldeten,
soUe Er, ohnerachtet ob Es Yormahls üblich gewefsen, Selbigen
nichts mehr reichen, sondern Sie zu denen Geistlichen oder All- lo
mofsensYorstehem Yerweisen.
4) Wann aber sonsten arme, doch Tüchtige subjecta beym
Gymnasio Yorhanden, hat Er solche dem Kirchen-Rath anzuzeigen,
uinb Ihnen ex Fisco hoc, oder in andere weege, zu ihren Studijs
beförderlich werden zu können. i&
Wie dann auch zu einigem behueff dererselben, die yor-
mahls bey Unfserm Gymnasio gewesene sogenannte arme Schüler
wieder einzufuhren, und ihnen das von Kindtauff- und leichensagen
gehabte utile angedeyhen zu lafsen.
XXI. «>
De Praerogativis docentium.
Gleichwie Sie sonsten in anderen Stückhen denen in dem
Heyligen Ministerio Sich enthaltenden personen zu aequipariren
fleynd ; alfso solle solches in specie auch ratione des yidual quartals
zu consolation Ihrer hinterlafsenden wittiben und Kindern geschehen; 25
Damit aber Uns dadurch nicht doppeltes onus Salarij zu
komme, solle in so lang die entledigte Stelle yicariando, wie in
dem Ministerio auch geschihet, yersehen, oder aber der Succefsor
80 lange gratis zu dienen angewiefsen werden; defsen sich dann
der Ursachen Keiner zu beschwehren, weilen denen Seinigen allen- so
faUs dergleichen wieder zu guth kommet. %
2) Damit Sie auch zu mehrerem fleifs angefrischet werden,
sollen Ihnen neben dem yon Uns geschöpfften Salario in denen
Clafsen (gestalten die Lectiones publicae allerdings frey und ohne
entgeld zu halten seindt) die mineryalia quartaliter, jedoch solcher ss
gestalten yon jedem der discentium gereichet werden, dafs Sie
in denen zweyen inferioribus clafsibus mehr nicht als jedes Quartal
funffZehen Kreutzer, in denen dreyen oberen aber dreyfsig Kreutzer
zu forderen befugt seyn.
24*
372 Badische Schalordnnngen 1. Markgmfschaften ^
Hingegen yon armen unvermögenden weder das ordiBarimn
minerrale, noch auch pro priyata informatione nichts geBom-
men, sondern solche quartaliter aufgezeichnet, derer Catalogus
dem Rectori überreicht , und von Ihm mit communieation des
h KirchenEaths die Bezahlung vor Selbige ex fisco oder sonsten
gethan werden solle.
3) Gleicher gestalten mögen Sie in denen ermeldten 3^ in-
ferioribus Clafsibus vor eine Stund des tages privatim zu informiren
(als welches Ihnen, sofern es ohne abbruch der ordinari Stonden
10 und L^ctionen geschihet, nicht nur vergönnet, sondern Sie mit
dergleichen extra Stunden, denen so es verlangen, anhand zu gehen
erinnert werden), wann Ihrer unterschiedliche zusammen gehen^
das Quartal Einen gülden, in denen superioribus aber Ein gülden
drejfsig Kreutzer wohl fordern. Jedoch dafs jedem bej stehe,
1» solche zu besuchen, und wider seinen willen hineinzugehen, nie-
mand genöthiget noch darum, dafs Ers underläfst, angefeindet noch
gedrücket werde.
4) Die Kleine Verehrungen, so Sie herkömmlich zu gewifsen
Jahreszeiten gehabt, mögen in betrachtung Ihrer schwehren und
30 verdriefslichen arbeit, wohl auch bleiben^ doch solle es ratione
quanti nach dem alten Herkommen gehalten, und solches nicht
höher getrieben, noch weniger, wann ein- oder anderer Sich damit
Ihrer meinung nach, nicht reichlich genug einstelle te, derselbe
defshalben versäumet oder sonsten angefeindet werden.
2b 5) So verbleibet Ihnen auch diejenige gebühr, welche sie
bifshero von denen leichbegängnufsen gehabt, denen Sie mit dem
gesang oder auch der Music beygewohnet.
6) Und hat es gleiche bewandtnufs auch mit dem gesang,
welches von langen Zeiten hero zu Weyhnachtzeiten, so wohl cbo-
90 raliter als figuraliter üblich gewefsen, jedoch mit der exprefseo
restriction, dafs Ihnen von denen hiebey eingehenden und nach
abzug der ünko^en übrigverbleibenden geldem mehr nieht als
der fanffte, oder da die Summ under 80 gülden wäre, der Tierte
theil zufallen, das restirende aber under die Schühler, sonder
95 alle gunst, nach proportion ihrer profectuum^ auch wohl in ansehim^
ihrer Dürfftigkeit, aus getheilet werden solle. Wie dann auch
solang arme bedürfftige Schühler, durch welche solcher gesang zur
genüge geführet werden kan, vorhanden, kein Vermöglicher dann
zu admittiren ist. Und hat solches accidens der Rector allen abend
40 zu seinen Händen zu nehmen, das jedesmahls empfangende fleiTsig
85. OTBUiasiums-Ordiiang 1705 373^
ZU notiren, und wabh es gäntelidk beyBaauneii, obTetmelter mafsen
gratis zu distribuiren.
7) So soUeu H« ebeA&IIa bej deneojanigdii commodis, welche
Sie sowohl von Uns mit Dienstgarten als auch Ton gemelter Stadt
Yon alten Zeiten her an Holtz, Wiefsen und dergleichen zu ge- 5
niefsen pflegen, auch künfftig kräfftig gehandhabt werden.
xxn.
De Ferijs.
ADdieweilen diefse zu nichts anders als dem sch&dfichen
müfsiggasg anlats geben, sollen selbige, soviel möglich, yermitten lo
bleiben, einfolglich folgender gestalten damit gehalten weiden:
1) Erstlich Tom 25^ December bis den 6^ Januar solle,
aufser denen gewöhnlichen Kirchenfeyertftgen , dergleichen durch
das gantse Jahr gefeüret werden, die Jagend, ob es gleich bishero
änderst üblich gewefsen, nichts da weniger Busammen Kommen, is
und mit Selbigen der articulas de nativitate Christi nach einer
jeden Class Capaoitaet, mit Erlernung und Becitirung der darn-
gehörigen Biblisdien Sprüchen oder in andere weitere arth trac-
tbt werden.
2) Obschon die fasnacht ferien vormahls uff etfiche tage ao
lang erlaubt gewefsen, soUen sie doch nunmehro gantz abge-
stellet seyn.
3) In der Char- oder Marterwoch sollen nach denen Predig-
ten die discipuli wieder in die Class gefähit, und des nachmittags
solche eben sowohl die gewöhnliche Stunden über ftequentiret, und »»
die gantze woche durch die historia passioms und articulus de
redemptione tractiret werden. Ingleichem Der Dienstag und Mitt-
woch nach Ostern der de resurrectione.
4) Weilen auch bey denen ferijs zum Meyen holen gemeinig-
lich nur grobe und gefahrliche Excefs vorgehen, sollen solche so
Ebensowohl gäntzlich abgestellet seyn.
5) Auff dem Pfingst-Dienstag und Mittwoch sollen die Classes
auch frequentirt, und der articulus de Spiritu Sancto eiusque
missione mit der Jugendt tractirt werden.
6) Die ferien uff die Jahrmärckt, jeden Marckth zwey tage, ^
mögen bleiben.
7) Ingleichen das gantze Jahr durch der Mittwoch und
Sambstag nachmittag post Musicam.
374 Badische Schulordnungen 1. Markgrafscfaaften
8) Sodann die Hundtstag durch, der Montag nachmitlag, je-
doch länger nicht als vier wochen lang.
9) Die t4tag herbstferien mögen auch, wiebishero, yerbleibeL
10) Hingegen sollen fernerhin auch gantzlich cessiren die
5 Kirchweyh- und Martinj-ferien.
11} Wie auch die eine Zeither auffgekommenen nachmittags
ferien Tor denen Apostel- und anderen gemeinen feyertägen.
12) Oberlaubte ferien aber hat der Bector denen Chssen
bey Endigung ihrer Lectionen oder denen verrichtenden predbvs
10 zu publiciren, auch denen professoribus, welche auff solche Zeit
sonsten ihre Lectionen zu halten hätten, Selbige notifidren, niti
zugleich, wie lang Sie währen, anzeigen zu lafsen.
Ordnen demnach und wollen gnädigst, das obigem allem nach
all- Seinen Capituln, puncten und Innhalt alles ernstes you aDei
1» und jeden, welche einigermafsen mit solch- ünfserm furstl. Gymnasio
occupirt, und Beschäfftigt seind, Sich auch sonsten defsen dieil-
hafftig zu machen, gedenckhen unterthänigst nachgelebet, und nichts
davon auf einigerley art noch weise unterlafsen oder sonsten da-
gegen gehandelt werden solle, so lieb einem jeden ist, unsere
20 Schwehre Ungnad und scharffe andung zu vermeiden. Worbey
wir Uns und unseren nachfolgem jedoch vorbehalten, diese unsere
Yerordnung, so offt es die nothdurfft erfordert, auch Uns oder
Ihnen gefeilig seyn wird, entweder gahr oder zum iheil zu Indem.
zu verbefsem, zu mindern und zu mehren.
S5 So geschehen in Unserer Fürstlichen Besidenz Carolsbnrg,
den 15. Junij Anno 1705.
35. Qynmasiams- Ordnung 1705
375
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380
Badiscfae Schnlordnongen 1. Mukgn&chaften
Nr. 6.
Schematitmus Lectionum Publicanim.
ab hora 7 ad 8.
ab 8 MI 9.
a 9 ad 10.
ab hör. 1 ad 2.
a2ada.
M.
D.
TheoL posit.
Eloquentia.
Logica.
Philosophia pr.
TheoL polen.
Graeca.
Concio.
PGesis.
Uiatoria.
MeUphyäca.
M.
TheoL posit.
Historia.
Logica.
Feriae.
D.
Physica.
Eloquenüa*
Metaphjsica.
Philosof^ia pr.
Hebraica.
F.
Graeca.
Concio.
Mathesis.
Hisioiia.
TheoL polem.
S.
Phjsica.
Matfaesis.
Hebraica.
Preces Yespeitiiiae.
NB.
1. in Clafse V.
Quae ad pietatem, et Lectionem pertinent, quotidie, qnae id
5 Scriptionem, ab Her. XII. ad L diebus Ho., Di., Do. et F. exercentur.
2. de Musica.
Musica ab ead: Hör. XII. ad I. üadernque diebas Hc, DL
Do., F. docetur, et inferior, et superior, sed die Mi. et Sa. eadem
hora, cum oxnnibus Gfymnasij Musicis, Cantore negotiom modeiante
10 exercetur.
3. De Concionibus.
Auditae conoionis ratio, in omnibua Clasaibos Magistro reddihr.
15
b.
LEGES GTMNA8IL
Proeminm.
Scholasticam auctoritatem non modo certo praelectionmn
ordine pensique literarii distributione decoratam; sed Legibus quoqüe
oportet esse armatam: ut non tantum de cursu atque ratione constet
35. Gymnasiums -Ordnung 1705 381
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doctrinae; sed de Titae quoque fonnula et disciplinae. Cnm erga
ille operanim nostrarum ScholaBticarum cursus atque tenor^ affixa
in omBibus curiis exedrisque Gymnasii tabella conscriptus cematur :
quid de vitae Scholasticae moramqae ac offioii laude conatituerit
SerenisBimus Princeps, hunc in modum intelligitur. »
Leges
Illustris Gymnasii Durlacensis
latae a . . . Friderico Magno, Marchione
Ao. 1705 d. 15. Jon.
Tit. I. 10
De officiis docentium.
Lex 1. Rector Tel, si desit eins loco iUe, Prorector, toti
Gymnasio praeesto : tarn docentium, aeque Professorum ac Praecep-
torum, quam discentium operas atque negotia inspicito: ut faciant
omnes officium, sedulo yigilato: si quid contra factum, muneris sui ^^
singulos admoneto: Si nihil proficiat, quod quidem non timebitur,
negatum obsequium ad Concilium Ecclesiasticum deferto: discipli-
nam Scholasticam seyere diligenterque regito et custodito, ut habetur
ordinationis Scholasticae § 16 Nr. 6, § 15 Kr. 6. 7.
Lex 2. Itaque et Professores et Praeceptores , cunctaque so
Gymnasii Juventus, Bectori obsecundanto , nihil in re Scholastica
mutante. § 16 Nr. 6, § 15 Nr. 1.
Lex '3. Professores et Praeceptores ante horae sonitum
adsunto, peractis sacris preoibus, confestim digressi, pensa lectiones-
que suas in tempore auspicantor: sine praesdtu et consensu Bectoria ^^
causaeque sufficientis indicio nullas praetereunto : neminem in dis-
ciplinam publicam et ad lectiones suas audiendas, nisi introductum
a Kectore, admittunto ; vale dicere et discedere volentes ad Becto-
rem ableganto. § 15 Nr. 2. 3, § 17 Sect. 2. Pete. 1, § 16 Nr. 8.
Lex 4. Bector, Professores et Praeceptores inter Sacra ^^
publica 8U08 Auditores et discipulos uti, prout par est, pietati
cultuique diyini Numinis vacent, observanto. § 15 Nr. 7.
Lex 5. Nemo Magistrorum, sine praescitn et consensu Bectoris,
templo publicisque sacris abesto; nemo sine eins scitu veniaque
peregre abito. § 15 Nr. 9. 4. ss
Lex 6. Praeceptores ad alterum aeris Campani pulsum
diebus festis in Gymnasio adsunto, discipulos ad idem tempus con-
greganto posteaque denumeranto et, quotiescumque ad facienda
Sacra publica est abeundum, e Gymnasio in templom et vicissim
382 Badische Schulordnnngen 1. Markgrafschaften
e tenplo in Gymnasium Ordinate ac decenter deducanto. § 15
Nr. 7. 8. 9.
Lex 7. I>einque Professores et Praeceptores primam Instan-
tiam in re Scholastica apud rectorem habento; nee ab alÜB a juiis-
6 dictione Bectoris ad aliud forum, nisi tum, si forte a Rectore 8ati^
factum non sit, extrahi se patittutur.
Tit. n.
De officiis studiosorum atque exemtorum. 0. S. §17, 1.
Tit. ni.
10 De officiis discipulorum classicorum. O. S. §17,2.
36
Gynmasinms - Ordnimg.
1725.
Wir Carl,
u von Gottes Gnaden Marggrav zu Baaden etc.
*
Alldieweilen uns bey Erbauung unserer forstliche'n Residenz
Karlsruhe auch sorgfältig angelegen gewesen, dafs unserer fürst-
liche Adeliche und anderer sowohl Hof- als Canzley-Bedientea
und übriger unserer lieben Bürger, Inwohner und gesamter unserer
20 Fürstenthum und Landen von dem Allerhöchsten bescherte und
denen Studiis gewidmete liebe Jugend und Kinder yermittek
sorgfaltiger Education imd Unterweisung zu wahrer Pietaet, aucb
nutzlicher Wissenschaften und Künsten durch wohlerfahme und
tüchtige Praeceptores und Professores in dem Gymnasio und
25 übrigen Paedagogiis angeführt werden möchten, um dermaleinst
dem gemeinen Wefsen in Geist- und Weltl. Aemtem erspriefslich
und nüzliche Werkzeuge abzugeben: So haben wir nicht nur m
vieler Sorgfalt und Kosten die zu einem Gymnasio erforderlichen
Gebäude errichtet, und vor Lehrende und Lernende mit bequemen
30 Logementen, Auditoriis und Stuben zu richten lassen, sondern haben
auch unsere in Durlach gewesene Vorsteher, Professores und
Praeceptores des dasigen Gymnasii grösten theils in gedacht imfsere
36. Gymnasiums -Ordnung 1725 383
Besidenz gezogen, um unsem getreuen Bedienten und Einwohnern
imTsere fürstliche Huld und Landesyätterliche Neigung des mehreren
zu erkennen geben.
Wenn aber bey diesem geänderten und gleichsam neuen
Werk und dessen Yerfassung, wie auch nach eingezogenem Be- 5
richte Ton gedachten Gymnasii Zustand, dessen Aufnahm und Flor
Wir aus Ländesvatterlicher Gnade zu unserer gesammten Fürsten-
thum und Landen Wohlfahrt gern befördert sehen möchten, vor
nöthig erachtet haben, Yon unserm nachgeseztem Consistorio neue
Leges und Yerordnungen, wie sowohl die Discipuli und Studiosi 10
als auch die bey diesem fürstlichen Oymnasio dooirende Rectores,
Professores und Praeceptores sich zu verhalten haben, errichten
und verfertigen zu lassen, so haben Wir solche zu Allerseitigen
Verhalt hier nachstehendermafsen allen Interessenten soleniter zu
publiciren gnädigst befohlen. is
Cäp. I.
De officio Discentium.
§ 1.
Und zwar erstlich die Discipulos und Schüler unseres fürst-
lichen Gymnasii anbelanget, sollen solche bey dem Eintritt in ao
dasselbe sich allererst bey dem Bectore anmelden, welcher denn
selbige zu tentiren, nach ihren Profectibus zu lociren, und in ein
zu diesem Ende zu haltendes Buch oder Matricul, dem Nahmen,
Alter und Herkunft nach mit Bemerkung des Tages und Jahres
einzuschreiben hat. ^ S5
§2.
Bey dieser Beception hat der Bector denen Discipulis nach-
gesezte Leges ernstlich einzuschärfen, und dafs sie denenselben
nachgeleben wollen, sich stipulata manu versprechen zu lassen.
Die Leges vor die Classes. so
§ 3.
Ein jeder Enab und Discipulus soll sich der wahren Gott-
seeligkeit und eines rechtschaffenen Tugend -Wandels befleissigen,
dahero Gott und sein Wort herzlich lieben und hochhalten, alle
Zeit ehrerbietig davon reden, die sonntägliche auch wöchentliche S5
Gottesdienste eifrig besuchen, sich das liebe Gebett getreulich
lassen befohlen seyn und bey allem seinem Thun, Beden imd
Terrichtungen Gott vor Augen und im Herzen haben und sich
384 Badische Schulordnungen 1. Markgraftchaften
hüten, dafs er in keine Sünde willige, oder etwafa wieder seine,
des grossen Gottes und höchsten Wohlth&ters, geofenbarte BefeUe
nnd Gebotte vornehme oder ausübe.
§4.
5 Seinen Eltern solle er mit aller Ehrerbietung in Worten, Ge-
bärden und in der That begegnen, sie mit Ungehorsam nicht be-
trüben noch auf einige Weise beleidigen.
§5.
Weilen die hohe Obrigkeit Ton Gott selbsten geordnet md
10 gegeben ist, so solle er ihren Befehlen und Yerordnungen gekeu-
lieh nachleben.
§6.
Lehrer und Prediger, weilen sie an seiner Seele arbeitei
und gern sein ewiges Wohl befördern wollen, solle er mit willigem
i& Gehorsam ehren.
§ 7.
Da die Praeceptores zu nöthig- und nützUchen Wissenschaften
beförderlich seyn und zu Erlangung künftigen Glücks und Fortan
den besten Grund legen, ist der Discipulus ihnen Ehre, Gehoisam
» und Dank zu beweisen lebenslang yerbunden.
§8.
Zu Hause soll ein jeder Discipulus sich auf die aufgegebene
Lectiones wohl praepariren, in der Schul auf alles, was der Prae-
ceptor proponiret und erinnert, genau merken und also in guten
35 Künsten täglich zuzunehmen suchen, damit er Gott, dem gemeinen
Wesen und sich selbst dereinst zu dienen in Stand kommen möge.
§9.
Gegen seine Mitschüler solle er liebreich und friedfertig sich
bezeugen, böse Gesellschaften meiden, und keine schandbare
30 Worte Yon sich hören lassen, auch seine Commilitones mit keinen
Iniurien belegen, noch weniger schlagen.
§ 10.
Gleichwie ein Schüler sich aller wohlanständigen Sitten vaA
Tugenden: also hat er auch der Wahrheit sich yor allen Dingen
35 zu befleifsigen und der bey Gott und Tugend liebenden Menschen
yerhafsten Lügen, desgleichen
36. GymDasiüms- Ordnung 1725 385
§ 11.
Alles Fluchens und Sohwörens, Lästerns und Schmähens sich
gänzlich zu enthalten.
§ 12.
Discipuli sollen zu rechter Zeit sich mit den nöthigen Büchern 5
and Schreib-Zeuge in der Schul einfinden.
§ 13.
Auch es dem Praeceptori vorher anzeigen, wenn er Discipulus
wichtiger Hinderung halber in die Classe nicht kommen mochte.
§ 14. 10
In der Classe soll ein Discipulus sich still halten und nicht
Bchwäzen noch herum laufen, sondern auf den Vortrag imd die
Befehle seines Praeceptoris fleifsig merken und nicht wieder-
sprechen.
§ 15.
Die Kirchen fleifsig besuchen, in derselben Gott im Gebett
anrufen und mit dem Gesang loben, nicht schwäzen, noch tumul-
tuiren, sondern auf Gottes Wort wohl achtung geben.
§ 16. •
Unflätiger Zoten, Gebärden und Worten sich gänzlich ent- ao
halten und, wenn er von andern dergleichen hört, es dem Prae-
ceptori gleichbalden anzeigen.
§ 17.
Seine Praeceptores soU er durch Geschwätz bey denen Eltern
nicht verunglimpfen noch verhafst machen. s&
§ 18.
Ohne Getos und allen Lermen und unanständiges Laufen aus
der Schule gehen.
§ 19.
Alle Quartal den Praeceptorem wegen des Schul- Geldes so
richtig befriedigen.
De Publicis sive exemtis eorumque officiis et moribus, Statuta ei Leges.
§ 1.
Die Studiosi oder Publici, denen die Ehre des Degentragens,
doch aufser der Kirche und denen Collegüs zwar permittirt wird, ss
sollen doch solche Freyheit auf keine Weise durch Schlagen und
Kaufen oder ander unanständige Laster und Händel mifsbrauchen,
Mommenta Qermaniae Paedagogica ZXIV 2^
386 Badieche Schulordnungen 1« Markgmftchafben
defswegen sie denn wohlmeinend erinnert werden, sich dergestalten
aufzuführen, dafs sie keinen Anlafs geben möchten, diese Gnade
ihnen wieder zu entziehen.
§2.
5 Welche von denen Discipulis Mäntel tragen wollen, denen
wird es zu ihrer Willkühr überlassen, weilen Wir nicht gemeint
seyn, die Eltern, welche sonsten yiele Kosten auf ihre denen Stadüs
gewidmete Kinder zu verwenden haben, ohnnötiger weise zu be-
Bchwehren und ihnen das Anschafifen der Mäntel aufzudringen, da*
10 bey aber wird doch der Wohlanstand erfordern, dafs ein jeder Discens
nach seinem Zustand und Vermögen in geziemender Kleidung in
denen Classibus erscheine.
§3.
Die Publici oder Exemti von unserm Gymnasio sollen in
15 fleifsiger Besuchung des Gottesdienstes denen übrigen Discipulis
mit gutem Exempel vorgehen, in ihren in der Eorch ihnen an-
gewiesenen Platz und Stuhle sich begeben, mit aller Attention auf
das gepredigte Wort merken und nicht mit Geschwätz oder andern
Tumult die Zeit unnützlich zu bringen, wiedrigenfalls hat der
so Rector Fug und Macht dieselben mit 10 bis 12 Kr. Straf zum
Besten des Fisci des Gymnasii oder nach Beschaffenheit der Um-
stände mit dem Carcere zu belegen.
§4.
Wenn die Inspectores oder Yisitatores des Gynmasii in dem
25 Examine oder aufserordentlich in denen Classibus erscheinen, haben
sie denenselben mit aller Ehre und Gehorsam zu begegnen. Wie
sie denn auch vorberührter mafsen dem Rectori, Professoribus und
Praeceptoribus alle geziemende Yeneration und Gehorsam zu er-
weisen schuldig sind, keineswegs aber einen oder den andern mit
so Gebärden, Worten, oder Werken zu affrontiren imd zu beschimpfen
sich unterstehen sollen.
§5.
Es ist auch sehr sündlich und übel anständig, wenn sie Flüche.
Betheuerungen und sündliche Anwünschungen von sich hören lassen,
85 dahero sich dessen zu enthalten oder auf betrettenden Fall das
erstemal mit 1 2 Kr., das 2^ mal aber mit gedoppelter Strafe naeh
dem Tenor unseres Fluch -Mandats von dem Rectore in belegen,
welches Straf-Geld dem Fisco verfallen und von dem Rectore ge-
bürlich cassirt und verrechnet werden solle.
86. Gynmasiains- Ordnung 1725 387
§6.
Alle böse Gesellsohaft sollen sie fliehen, unzüchtiger und
schändlicher Worte und Reden sich enthalten, unkeusche Lieder
und dergleichen auch niemalen Ton sich hören lassen.
§ 7. 6
Wie wir ihnen denn auch das Zechen in denen öfentlichen
Wirthshäusem , das Kartenspielen, ingleichen die Bauf- und
Schmaufs-Compagnien zu meyden als etwas denen Studiis hinderl.
und zu yielen andern Sünden verleitendes Laster ernstlich ver-
botten haben wollen. Und injungiren unserem jeweiligen Rectori lo
anbey ernstlich, dafs er getreue Aufsicht disfalls halten und durch
andere bestellen, auch keinen dergleichen groben Excefs ohne
Straf in den Fisoum oder, wie es die umstände erfordern, passiren
lassen sollen.
§ 8. i&
Des Nachts sollen sich die Studiosi, Exemti und alle des
Gymnasii Discipuli in ihren Wohnungen und Studier -Stuben stille
halten, alles Umlaufen in der Stadt, Geschrey auf den Qafsen,
Qezäncke, oder wohl gar Handgemäng und Schlagen vermeyden,
oder nach befindenden Umständen im Unterbleibungsfall willkühr- so
lieh harter Strafe gewärtig seyn.
§ 9-
Allen Müfsiggang und Faulheit sollen sie als etwas ihrer
künftigen Fortun nachtheiliges fliehen und meyden, hingegen die
Lectiones publicas und privatas auf das fleifsigste besuchen und 25
ohne die erheblichste Ursache niemalen yerabsäümen, auch ihre
zur Elaboration übergebene Fensa auf bestimmte Zeit fertig halten,
wie es fleifsigen Auditoribus und Studiosis wohl anstehet und
gebühret.
§ 10. ao
Untereinander sollen die Studiosi sich verträglich halten, imd
keine Streit oder Injurien und Händel unter sich anfangen, sondern,
wenn einer oder anderer beleydiget zu sein vermeinet, solle er sich
Selbsten mit Worten oder Werken zu rächen nicht unterstehen,
sondern es seinem Rectori anzeigen und von ihme Bescheid er- 35
warten.
§ 11.
Derjenigen Strafe, welche von denen Inspectoribus Gymnasii
oder dem Rectore einem nach verschulden wird dictirt werden^
BoQ ein jeder sich gutwillig unterziehen und auf keine Weise zu 40
25*
388 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
wiederstehen sich gelüsten lassen, wiedrigenfalls mit noch gröfserer
Strafe wieder ihn wird verfahren werden.
§ 12.
Weilen die Übung in einer Sprache einen grofsen Yoräieil
» bringet, so sollen die Studiosi yomemlich sich der lateinischen
Sprache in und aufser den CoUegiis befleifsigen nnd in dieser
Sprache im Reden sich stets üben, damit sie ihnen immer bekannter
werde.
Welche nun diesen heilsamen Legibus nach zu leben sich
10 befleifsigen , dieselben werden mit der Zeit die Belohnung, die-
jenigen hingegen, welche sich wiedersetzlich und ungehorsam be-
zeugen, werden auch unausbleibliche Strafe zu gewarten haben.
Von des Caiefactoris Incumbenz.
Was den bey dem Gymnasio bestellten Calefactorem an-
15 belanget, so lassen wir es bey der ihme bereits geschöpften und
Ordinirten Besoldung und Accidentien bewenden, Erinnern aber
denselben, dafs er sich äufserst dahin bestreben solle, dafs Feuers-
gefahr entweder durch allzustarkes Einheizen oder durch unfleifsiges
Säubern der Camine abgewendet und verhütet werde, benebens
90 soll er alle Qänge, Auditoria, Stuben und Classes wöchentlich
wenigstens 2 mal, und zwar an denen Nachmittagen, wenn Feriae
sind, säubern und kehren, das zum Einheitzen benöthigte Hok
gehöriger Orten in Zeiten soUicitiren, damit niemalen Mangel er-
scheinen möge, solches solle er auch spalten und legen, in guter
95 Aufsicht haben, sparsam und getreu damit umgehen.
Cap. IT.
De officio Docentium in genere.
Was die guten Exempel vor starken Eindruck in die Oemüther
haben, ist männiglich zur Genüge bekandt, dahero denn auch inr
30 überhaupt unsere Ephoros, Rectorem, Professores und Praeeeptores
erinnern, sich in allen Stücken also aufzuführen, damit die Discentes
alle Ehrerbietung und Hochachtung vor selbige haben können,
defswegen sollen sie in Worten, Oebärden, Conduite und Sneidun^
eine geziemende Gravitaet von sich sehen lassen; In ehrbarem
S5 Ilabit in dem Auditorio oder der Classe und nicht in Schlafrock.
Camisohl, vielweniger andern ohnanständigen Aufzug erscheinen.
36. Gymnasiums -Ordnung 1725 389
Damit auch die Jagend die Kirchen desto fleifsiger firequentiren
möge, 80 sollen vor Anfang des Gottesdienstes, nach gegebenem
zweyten Zeichen, sich alle Discipuli in ihrer Olafs, wohin sie ge-
hören, einfinden, als denn der Catalogus davon abgelesen, die
Ausbleibende mit der verdienten Correction angesehen, und sie s
also von denen Praeceptoribus in die Kirche geführt, daselbst auf
ihre Aufführung und Verhalten genaue Obsicht gehalten, sie der-
gestalt wieder in eine jede Olafs zurück gefuhrt und daselbst, so
viel es die Zeit zuläfst, brevibus aus der Predigt examinirt werden
sollen. 10
Soviel auch die Studiosos und Exemptos betrefend, sie von dem
Rectore zu fleifsiger Besuchung des Gottesdienstes öfters angewiesen
werden, zu welchem Ende und zu desto besserer Bewirkung dieser
unserer ernstlichen Verordnung wir vor alle zu dem G^ymnasio ge-
hörig, sowohl Docentes als Discentes, einen bequemen Stand an- i&
weisen wollen.
De officio Docentium et in spede Redoris.
Was die Docentes anbelangt, so wollen wir unsem bey dem
Gymnasio bestellten jeweiligen Eectorem dergestalt autorisiret
haben, dafs die übrige bey dem Gymnasio stehende Docentes dem- so
selben allen gebührenden Respect und billigen Gehorsam erweisen
sollen, auch ohne seine Einwilligung weder quoad Methodum docendi
eine Aenderung vornehmen, noch sonsten in denen ihnen anvertrauten
Classibus eine andere Ordnung oder Neurung einführen mögen.
Auch wird durch ihn in praesentia eines oder 2 Kirchen- Bäthe »5
ein in dem Gymnasio amfzunehmender Praeceptor examinirt und
durch einen Bericht, wie seine Studia beschaffen, dem Kirchen-
Rath bekannt gemacht Die Praesentation eines Professoris oder
Praeceptoris geschiehet nach bisheriger Observanz, wie solche
Cap. XVI. in vorigen legibus enthalten ist. Wenn die Studiosi so
oder Discipuli gröblich impingiren oder in moribus sich nicht ge-
ziemend anführen würden, solle unser jeweiliger Eector die erste
Cognition darüber haben und, da das delictum nicht enorm wäre,
mithin an ein höheres forum nicht gehörte, hätte er Rector auch,
befindenden Umständen nach, die Bestrafung zu erkennen. ss
Von der Reception in das Gymnasium.
Wir wollen auch dafs fOrterhin kein Discipulus in unser
Gymnasium recipiret werde, bevor er von dem Rectore examinirt
390 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
worden, der ihn denn auch dabey zu fleifBiger Beobachtung der
Legum des Qymnasii, zum Gehorsam und guten Bitten anzuweisen,
und nach seinen Profectibus in eine Classe zu lociren hat. Am
welcher Clafs oder CoUegio er der Discipulus oder Studiosus,
5 nicht privatim, ohne des Bectoris Yorwissen oder Einwilligang,
von einem andern docenten exdudirt werden kann, sondern, so es
sich begeben, dafs einer oder der andere was strafwürdiges be-
gangen, solle die Sache umständlich vor den Bectorem gebradit,
von demselben examinirt und entweder befindenden Umstanden
10 nach der peccirende mit der verdienten Strafe ohne unanständige
Scheltworte coercirt, oder, so die Sache gar erheblich wäre, dayon
ein schriftlicher Bericht zu unserm fürstlichen Kirchen -Baths-
CoUegio ertheilet werden, um das weitere der Observanz gemab
zu unserer gnädigsten Dijudicatur bringen zu können.
15 De Visitatione Gymnastl.
Solle femer unserm Bectori obliegen, alle Classes des Gymnasii
wöchentlich wenigstens 2 mal zu visitiren, die sich wieder unsere
Verordnung äufsemde Mängel suchen durch geziemende Andong
zu verbessern oder, so fem seine Bemedur nicht Plaz finden
90 und bey Docentibus oder Discentibus die Parition nicht erfolgen
würde, solle solches von dem Bectore ohnvorzügUch vermittelst
erlassenden Berichts zu weiterer Andung an unser nachgesetztes
Consistorium übergeben werden. Wobey wir geme sehen werden,
wenn von denen Kirchen -Bäthen selbsten das Gymnasium zum
95 öftem besuchet, und dadurch sowol docentes als discentes za
mehrerem Fleifs aufgemuntert werden mögen.
Von der inspection und Conservation der Gebäude bey dem CSymnasio.
Alldieweilen uns auch an dem mit grofsen Kosten errichtetem
Gebäu unseres Gymnasü und dessen Conservation sonderbar gelegen,
so als wollen wir, dafs unser Bector nebst dem hierzu verordneten
geistlichen Yerwalter jezuweilen conjunctim, jezuweilen er Bector
alleine ex improviso sämtUche Wohnungen desselben visitiren, so
bald sie was mangelhaftes wahrnehmen, ihren Bericht an unser
Bennt-Cammer-CoUegium, wann die Beparatur von Erheblichkeit
35 ist, erstatten, vor aller Yerwahrlosung und Schadens Zufügung die
darinn wohnende wohlmeinend verwamen, damit Unglück und Schaden
so viel möglich verhütet und abgewendet werde ; welche Visitation
86. Gymnasiums* Ordnimg 1725 391
der Gebäude quartaliter wenigstens 2 mal vorzunehmen und Be-
richt daron zu erstatten ist. Im Fall einer von den Einwohner
unsers Ghymnasii auch selbsten was schadhaftes wahrnehmen würde,
solle er sogleich den Schaden dem Rectori anzeigen und dieser
mit dem Geistlichen Verwalter wegen der Verbesserung sich ohne s
Anstand verabreden.
De Tempore et horis Lectionibus destinandis.
Weilen der Fleifs eines Rectoris nicht nur die übrigen dooenten
aufmuntert, sondern auch den neuangehenden Btudiosis höchst
nöthig und nüzlich ist, als solle der Beotor wenigstens des Tages lo
3 Stunden, die übrigen Praeceptores aber täglich 4 Stunden pubUce
dociren, auch mit privat Lectionibus denenjenigen , so sie darum
requiriren werden, nicht entstehen, doch aber damit die Lectiones
publicae weder zu unbequemen Stunden gehalten, noch die privatae
denenselben vorgezogen werden, so hat man über denen in Legibus i5
geordneten Stunden accurat zu halten, damit durch die privat-In-
formation denenselben keineswegs Abbruch geschehen möchte,
sondern auf alleweise der studirenden Jugend Wachsthum und
Aufnahm in Studiis möge befSrdert werden.
Von dem Rang eines neuen Professoris. so
Damit wir auch bestmöglichst aller disharmonie unter denen
Professoribus bey unserm Gymnasio vorbiegen mögen, so ist unser
g;nädig8ter Wille, dafs zwar der dismalige Prorector Maisch in An-
sehung seiner vieljährigen nützlichen geleisteten Dienste bey unserm
Gymnasio dem dermahligen Professori Theologiae in dem Rang 2s
vorgehen möge, im Fall aber einer erfolgenden Abänderung solle
solches zu keiner Gonsequenz gezogen werden, sondern wir be-
halten uns bevor, so dann nach gnädigstem Gutbefinden das weitere
zu disponiren.
Von denen Examinibus. so
Was die bishero zu ungleicher Zeit bald vor, bald nach
Ostern, bald vor, bald nach der Herbst- Zeit gehaltene, ja wohl
gar bis in die advents verzögerte Examina betrift, wollen Wir furter-
hin dergestalt regulirt wissen, dafs das Examen vemale vor der
Charwoche, das Examen autumnale vor dem Herbst, einfolglich as
(wenn dieser nicht darzwischen einfallen sollte) 14 Tag vor Michaele
oder, wenn der Herbst vor gedachtem Michaele, einfallen würde,
B Tag vor dem Herbst ohneingestellt solle angeordnet werden.
392 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
welches zu ändern oder zu hintertreiben in keines Macht stehen
solle, auch kan die Abwesenheit eines oder mehreren Yon den
Consitorial-Bäthen solchen Fortgang des Examinis nicht hindent
De deliberatione ante Promotiones.
ft So bald das Examen zu Ende gebracht, sollen unsere Con-
sistoriales, die Professores und Praeceptores des Oymnasii wegen
der promoyendorum und anderer zur Wohlfarth des Gtymnasii ge-
reichende Nothwendigkeiten halben vor sich berufen und mit
denenselben deliberiren, keine, als welche die hierzu erforderhche
10 Capacitaet haben, in höhere Classen oder ad lectiones publicas
promoviren, hierinnen alle Nebenabsichten und partialitaet völlig
beyseit, mithin allen die Ehre des Gymnasii und der Studirendeo
Jugend wahren Nutzen sich zum Zwecke seien.
Von dem Universitaets- Ziehen.
i& Wenn einige von den Studiosis zu weiterer Fortsetzung ihrer
Studien auf eine auswärtige Universitaet sich zu begeben willens sind,
sollen solche von unserm Bectore genau examinirt werden, ob die-
selbe die benöthigte requisita latinae, graecae et hebraicae Linguae
auch besitzen, ingleichen in denen principiis Philosophischer Wissen-
30 Schäften ein hinlängliches fundament geleget haben, auch im Stande
sich befinden, durch eine gute Conduite sich selbst wohl vorzustehen
und sich zu Gouvemiren wissen, und hievon solle sodann der
Rector den ausführlichen Bericht an das Eirchen-Raths-Colleginm
erstatten; Casu quo wir dann selbige nicht davon abgehalten vrissen
25 wollen, wofern aber an einem oder den meisten Stücken Mangel
erscheinen sollte, wäre der aus dem allzufrühzeitigen Universitaets-
Ziehen entspringende Schaden und Nachtheil denen Eltern oder
Anverwandten, welche die Ihrigen propriis sumtibus studiren lassen,
bescheidentlich zu deraonstriren, auch denen Landes -Kinder zu
80 bedeuten, dafs, wann sie unsem zu ihrer selbst eigenen Wohlfahrt
gereichenden Verordnungen nicht mit schuldigem Gehorsam nach-
leben würden, wir auch bey künftig von Ihnen suchender Promotion
vermög der disfalls erlassenen Generalrescriptorum keine Reflexion
auf selbige machen werden.
36. Gymnasiums- Ordnung 1725 393
Von denen Stipendiaten.
Denenjenigen aber so von uns und in unsem Landen Stipendia
geniesen, solle vornehmlich der Fleifs und Application recommen-
dirt und, damit sie nach Intention der fundatorum selbige wohl
anlegen, eingeschärft werden, auch soll ihnen ohne ertheilte Special- &
Erlaubnus, und zwar bey erfolgendem Verlust des Stipendii, gänz-
lich verbotten seyn, auf Universitaeten zu ziehen, bevor aber die-
selbige das Gymnasium nach gut finden der Ephororum defselben
zu verlassen die Permission erhalten, sollen sie publice valediciren,
es mag solches nun durch eine Oration oder Disputation geschehen, lo
Jedoch excipiren wir hievon, welche Armuth halben nicht im
Stande sind, die nothige hierzu erforderlichen Sumtas herzu geben.
Die Materiae aber seynd also zu wehlen, dafs sie den Captum et
utilitatem discipulorum nicht übersteigen.
Von dem Didactro. 15
Wann wir auch nicht gemeinet seynd, einem jeden docenti
nach eigener Willkühr zu gestatten, das Schulgeld zu erhöhen,
sondern hierinnen ein gewisses gesetzt und ob dieser Verordnung
Stricte gehalten wissen wollen, als solle ein Discipulus, in Anseh-
ung wir denen Fraeceptoribus hinlänglich Salaria geordnet haben, 20
quartaliter in denen untersten Glassen mehr nicht als 15 kr., in
prima aber, als in welcher gemeiniglich die Anzahl der Discipulo-
rum sehr gering ist, wollen Wir 30 kr. vor jedes quartal dem
docenti zugetheilt wissen.
Was aber das Honorarium vor die privat- Stunden derer 25
Fraeceptorum anbetrift, überläfst man billig solche der Direction
derer Docentium, in Hofnung, dafs sie hierinnen Niemanden über
die Billigkeit beschwehren werden. Was die Gebühr dererjenigen
belangt, welche CoUegia privata von ihren Professoribus verlangen,
haben solche davor, wenn der Numerus sich auf 5 oder mehr 30
Auditores belauft quartaliter 2 fl. zu bezahlen, wann es aber
weniger als 5 seyn sollten, so wird des lectoris und der Professo-
rum moderation zwar die Ansezung des quanti überlassen, dieselbe
aber erinnert, keine execefsive Kosten denen Eltern zu causiren,
damit nicht viele von denen Studiis hiedurch abgehalten werden 35
möchten.
394 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
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De Coßrcenda Praeceptorum Negligentia.
Nachdem uns auch mifsfallig yorgekommen, dafs zu merk-
lichem Yersäumnis und Schaden der lieben Jugend mancher Prae-
ceptor aus eigenem Gefallen und ohne erhebliche Ursach Ton
5 seiner Classe entweder gar wegbleibe, oder dennoch später, als es
die Ordnung erheischet, sich in der Classe einfinde, als solle unser
Rector hierauf ein wachtsames Auge haben, wie Wir dann die
sämtlichen docentes dahin angewiesen haben wollen, jedesmal
schriftlich dem Rectori die Ursachen, wann sie Praeceptores die
10 Classen nicht besuchen könnten, anzuzeigen, da dann sich ergeben-
den Umständen nach unser Rector veniam ertheilen oder denegim
wird, solche ertheilte Schedas solle der Rector aufheben und nach
denen Examinibus denen Yisitatoribus vorlegen, damit selbige eines
jeden Praeceptoris Fleifs oder Unfleifs wahrnehmen und ihre ad-
15 monitiones darnach einrichten können, dabey aber ergebet unsere
Meinung nicht dahin, dafs, wann aus Noth dringenden Ursachen
ein Praeceptor oder Professor bey unserm Gymnasio eine Reise
über Land zu thun hätte, welche er nicht bis auf die Zeit der
ordentlichen ferien verschieben könnte, wir ihme dergleichen nicht
so in Onaden zu concediren gedächten, sondern wir wollen die Ord-
nung observirt wissen, dafs man die Permission vermittelst emes
unterthänigen Memorialis, zu welchem der Rector seinen Berieht
fugen mufs, ob die Reise nothwendig seye oder nicht, aach wie
inzwischen des Abwesenden Classe bestellt werden könne, bej
95 unserm nach gesezten Consistorio suchen solle. Wofern hierwieder
einer oder der andere, welches wir jedoch nicht hoffen wollen,
sich verstehen würde, derselbe solle zu unsers Gymnasii Viseo,
welcher von dem Rectore zu Administriren und zu verrechnen ist
zu Anschaffung einer Schul -Bibliotheo bey unserm Gymnasio vor
80 jede versäumte Stunde 30 kr. zu zahlen schuldig seyn, woruba
der Rector ordentliche Rechnung zu stellen gehalten seyn solle,
welche er den Ephoris Gymnasii bey Haltung der Exanünum vor-
zulegen hat.
De Bibliotheca publica.
35 Damit auch succeslive wie an andern Orten eine compendieose
doch mit den nöthigsten Autoribus und Lexicis versehene Bibliotfaee
bey imserm fürstlichen Gymnasio angelegt werden möge, so solle
jeder Discipulus bey seiner Reception in das Gymnasium 15 kr.
erlegen, und wann er ad Lectiones publicas promovirt wird, eben-
36. Gfjrmnasiuins- Ordnung 1725 395
falls wieder 1 5 kr. zu diesem löblichen Institute zu geben schuldig
und verbunden seyn.
Wenn aber ein Docens oder Professor von uns gnädigst
introducirt werden würde, welche Introducation nach bisheriger
Observanz geschehen solle, beschenkt er die Bibliothec mit einem s
Buch zum Andenken, dessen Werth doch nicht unter 1 fl. seyn solle.
Sollten wir künftig hin nicht mehr mit einem so grofsen
Numero von Stipendiaten überhäuft seyn, so wollen "Wir nach sich
ergebenden Umständen der Zeiten uns nicht entgegen seyn lassen,
wann etwafs von denen Stipendien vaciren sollte, auch zu Yer- lo
mehrung gedachter Bibliothec aus diesem pio corpore mit beytragen
zu lassen. Jedoch solle alles von dem Rectore Qymn. ordentlich
verrechnet und, weilen gedachte Bibliothec in dessen Verwahrung
und Aufsicht seyn solle, ein ordentiicher Catalogus darüber geführt,
und eine Copia ad acte unsers forstlichen Consistorii beygelegt, is
auch von Jahr zu Jahr die jeweilige Yermehrung der in die
Bibliothec kommenden Bücher darein getragen werden.
De Conformitate Methodi et Librorum.
Wann auch an einer guten Methode und deren conformitaet
nicht nur bey dem in unserer fürstlichen Besidenz errichteten ao
Oymnasio, sondern auch in denen übrigen samtlichen Paedagogiis
in unsem Oberamts -Orten nicht wenig gelegen, als wird unser
Consistorium erinnert denen Specialen in unserm Namen ernstlich
zu bedeuten, dafs sie über der ihnen zu communicirenden Methode
und denen mit gutem Yorbedacht selegirten Autoribus und Schul- 2s
büchem genau halten, und die ihrer Inspection anvertraute Prae-
ceptores bey denen erwehnten Paedagogüs dahin anweisen sollen,
dafs sie quoad methodum, so weit derselbe sich auf die Paedagogia
extendiren mag, in accurater harmonie mit unserm fürstlichen
Gymnasio stehen. so
Und damit unser Bector sehen möge, ob solches accurat be-
obachtet werde, so sollen alle halbe Jahr gleich nach denen
Examinibus von jedem Specialat die Schematismi Lectionum,
Consignationes Discipulorum nebst denen Speciminibus ihrer Pro-
fectuum eingeschickt und aus dem Oonsistorio dem Bectori ad 35
perlustrandum et referendum zugestellt werden. Wir lassen
über die Sache gerne geschehen, dafs unser Bector mit denen
Specialibus, auch Praeceptoribus Paedagogiorum defshalben Corre-
spondenz pflegen und nach der Beschaffenheit der Schulen
396 Badische Schulordnungen 1. Mafkgrafschaften
genaue Nachfrage halten möge, und wo er etwas diffoimes wahr-
nehmen würde, sogleich bey ersterer Sefsion dem Kirchen-
Baths - CoUegio davon apertur thun möge, damit alle Unordnimg
von daraus gleichbalden yorgebogen, auch die bisherige Obserranz
5 und Subordination genau beobachtet werde. Damit aber die
Praeceptores wissen mögen, was ein jeder von denen Classen, in
welche unser Gymnasium zu der Zeit abgetheilt ist, von welchen
^ir das Auditorium publicum oder Studiosos unterscheiden, dociit
werde, und welche Bücher wir zu der Lernenden Oebraoch
10 destinirt haben wollen, so haben sie solches aus nachstehender
unserer gnädigsten Verordnung des mehreren zu versehen.
Von der Musica und Cantoratu.
Derjenige, welcher die Music zu dociren hat, solle täglich
von 12 bis 1 Uhr die Jugend darinnen üben, besonders wird unser
15 Bector erinnert, ihm die Hand zu bieten, damit die zur Hnsic
taugUchen Knaben aus denen untern Classen dazu angehalten und
keine Stunde verabsäumen möchten, in denen wöchentlichen Nach-
mittags ferien solle auch jedesmal eine Stunde mit denen, welche
aus dem Obern Gymnasio Lust haben, die Music zu excoliren, die-
20 selbe getrieben, besonders aber dasjenige probirt werden, was man
an den Sonn- und Festtagen in der Kirche musiciren wird, ingleichen
mufs bey Anfang und Beschlufs der Schularbeiten in denen Classibus
inferioribus ein oder ein paar Vers aus einem Gesang Choraliter
gesungen werden; welche sich säumig hierinnen bezeugen wüideiu
25 denenselben solle auch nicht concedirt werden, dem Weyhnachts-
singen beyzuwohnen oder etwafs von selbigem Beneficio geniefsen.
Von der Arithmetica und Calligraphia.
Weilen auch die Arithmetica und eine saubere Handsdiriß
in allen Ständen des menschlichen Lebens ihren unentbehrlichen
30 Nutzen hat , so sollen nach der Capacitaet und Alter der Knaben
solche wochentUch etlichemal zu bequemer Zeit vorgenommen und
schon in infima der erste Anfang damit gemacht, in denen folgen-
den und in Prima wenigstens so weit gebracht werden, dafs die
Knaben die Begulam de Tri verstehen mögen.
35 Von der Didactica in infima Classe.
Es sollen in 11!^ oder der untersten Classe die Anßmge
nebst dem Catechismo Lutheri in denen Haupt- und fundamental-
Dictis, welche aus der Erklärung des Catechismi gezogen und be-
86. Gymnasiunis- Ordnung 1725 397
sonders gedruckt sind, auch noch täglich in Lesen und Schreiben
geübet werden.
Das Pensum in Teutschen Lesen solle aus dem Neuen
Testament in der Ordnung der Bücher desselben gegeben werden
und, wann einer laut distincte und langsam liefst, sollen die andern 5
alle Achtung geben, eben dieses still nachlesen und so mit jedem
von einer Ordnung fortgefahren werden, da man auch wohl extra
ordinem diesen oder jenen fortzufahren erinnern kann, um alle
übrige desto attenter auf das vorlesende Pensum zu machen. In
dem lateinischen braucht man des berühmten Langii verbefsert lo
und erleichterte Orammatic, die angefügte CoUoquia Latina können
denen Licipienten zum Lesen dienen; und nach dem yorgesetzten
Methode, wie diese Grammatic zu gebrauchen seye, kann man die
3 ersten Cursus in der untersten Classe gebrauchen, mit der Obern
Ordnung anfangen, das Tirocinium Dialogicum in die Übung zu is
bringen und aus des Speccii praxi Declinationis et Conjugationis
die Themata analysiren und mit Application der Regularum syn-
taxis zu yertiren, dabey man es dann in der IIL oder infima Classe
bewenden läfst.
Von der Didactica in Uli Classe. ao
In IIi§ oder der ohneins untersten Classe hat man mit des
Langii Grammatic nebst denen Sacris und Lectione Bibl. zu con-
tinuiren und nach Anleitung des Langii der erwehnten Grammatic
Yorgedruckten Methodi den lY. und Y. Cursum vorzunehmen und,
wenn solcher wohl durch oftmahUge Repetition inculcirt, so wird as
dann der Cornelius Nepos vor die Hand genommen, wol analysirt,
exponirt, und können Themata oder Imitationes daraus gegeben
werden. So dann kann man auch einen Anfang mit dem griechi-
schen Lesen und denen Declinationibus simplicibus machen und
dazu auch des Langii erleichterte griechische Grammaticam am 3o
füglichsten gebrauchen.
Von der Didactica in prima.
In der I^ Classe wird Grammatica Langii beybehalten, Yon
auctoribus aber Justin und, wenn dieser absolvirt, Julius Caesar
Yor die Hand genommen, des Ovidii Tristia können Materie geben 35
die Prosodiam und die Yorbelobten Langii Grammatica Part. YI
de Poetica zu appliciren ; will man weiter Copiam yerborum denen
Knaben beybringen, als in Part. Y. vorgedachter Grammatica ent-
halten sind, so ist des Cellarii Yocabularium hierzu dienlich, und
weil der berühmte Berlinische Schulmann Muzelius sich yiele Mühe 40
398 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
gegeben, seinen kurzen Begriff der ganzen lateinischen Spradie
in Exercitien mit Historischen Antiquitaeten, Exemplen und Sen-
tenzen nach diesem Yocabulario Cellarii einzurichten, so sollen die
Discipuli wenigstens 3 mal in jeder Wochen exercitia hieraus com-
5 poniren, auch im Griechischen zu Analysirung der Eyangelisten
angeführet werden.
Von der Didactica bey denen Exemtis.
Der jeweilige Prorector hat mit denen seiner Mannduction
anvertrauten Discentibus auf dieses in denen niedem Classen ge-
10 legtes fundament, sodann occasion ein solideres Gebäude in denen
lateinischen und griechischen Sprachen aufzufuhren, auch einen
Anfang in dem Hebräischen zu machen, zu Cultivinmg des Stjli
Ciceronis Officiorum, Erasmi OoUoquiorum, Curtii Epistolarom et
Orationum Ciceronis selectarum zu adhibiren, zu der Poesie aber
15 sollen Ovidii Tristia und Yirgilius dienen. Hiebey wollen wir Uune
nicht verwehrt haben, dafs in Lectionibus sowohl publiois ab
privatis, wann die Discentes genugsam in obigen solidiret worden,
noch weitere Auetores zu wählen, wie er es der studirenden Jagend
vor dienlich erachten wird. In graecis kann in lectionibus publiciB
90 das Neue Testament nebst Qhr. Homil. genug seyn. Zur Oratorie
können Hübneri fragen zum Grund gelegt werden, und die AppK-
cation in Orationibus Ciceronis und andern von denen Professoribus
selbst vorzugebenden Themata gewiefsen werden. GeograpUa und
Antiquitates können wöchentlich eine Stunde publice und in private
3^ horis etliche mal die Woche bey der Jugend tractiret, auch das
fundament der Historie aus Efsigs Anleitung in so lang genommen
werden, bis man eine bessere Mannduction vor die Jagend elabo-
riren und zum öfentlichen Gebrauch durch den Druck befordert
haben wird.
30 Von der Didactica bey denen Studio8ia.
Unser jeweiliger Rector hat darauf zu sehen, dafs die Studiosi
einen guten Grund sowohl in Philosophia Theoretica als practica
legen. Yon Anfang aber seynd die Necessaria fundamentaUa in
Logica secundum ductum Grofseri, und zwar was die Indpientes
S5 anlangt, aus seiner Teutschen der studierenden NobleCse zum Be-
huf geschrieben Log. gründlichen Anweifsung gut, denen erfrachse-
nen aber aus seinem Pharo Intellectus beyzubringen.
Aepinus mag zum Grund in der Metaphysio dienen. In
Philosophia morali und Politica sollen des Buddei Philosophia
40 practica und Pufendorf tractatus aureus De officio hominis et eiris
86. Gynmasiiiins-Ordniiiig 1725 399
gebraucht werden. Das Stadium Mathematicae solle auch, so bald
man bey dem Gymnasio ein taugliches Subjectum wird bekommen
und placiren können, nicht nur mit der Studierenden Noblefse,
sondern auch der übrigen Studenten, welche dazu eine Inclinatio
bezeugen, opportune tempore getrieben werden. s
In Theologia Thetica kann man vorgedachten D. Budd. Com-
pendium gebrauchen. Wie solches alles in anliegendem Schematismo
Lectionum des mehreren enthalten ist.
Monita finalia.
Wir wollen überhaupt alle und jede docentes gnädigst annoch lo
erinnert haben, zu allen Zeiten sich derjenigen Pflichten getreulich
zu erinnern, damit sie Oott und uns, ihrer Hohen Obrigkeit, zugethan
und verbunden seynd , zu dem Ende ihnen dann höchsten Fleifses
angelegen seyn lassen, mit aller erforderlicher Treue, unermüdeten
Sorgfalt und recht vätterlicher Liebe die anvertraute Jugend zu is
informiren, selbige sowol mit steten Ermahnungen, als einem guten
und löblichen Exempel zur wahren Furcht Gottes und Treue gegen
ihre hohe Landes -Obrigkeit von Jugend auf anzuführen und auf-
zumuntern, als auch zu einer dem Gemeinen Wesen und den
Lernenden mit der Zeit selbst nützlichen Erudition solcher gestallten ao
anzuweifsen, dafs denenselben nichts verhalten, was zu Erreichung
dieses Scopi dienlich seyn kann, sich auf ihre Schularbeit durch
sorgfaltige meditationes selbsten wol praepariren, alles vorzutragende
auf eine begreifliche und leichte Art beizubringen suchen, und in
dem dociren vornehmlich auf das nothwendige und nützliche die 2&
DiscipuloB fuhren sollen, damit nicht mit der Zeit dieselbe Ursache
zu Beklagen bekommen mögen:
Necessaria ignoramus, quia non necessaria didicimus. Damit
nun das nothwendigste gezeigt werden könne, sollen sich die
Praeceptores befleifsigen, dasjenige, was eines jeden discentis so
ingenio, Kräften und künftigen Profefsion gemäfs ist, auch des
Discipuli fortun befördern kann, ihme accurat in guter Ordnung
und distincte beyzubringen, mithin dem Lernenden die Mühe zu
verringern, hingegen die Lust und Begierde zu den Studien zu
vermehren trachten. 35
Puncto der ferien
bleibt es bey voriger Observanz, wie solche in den alten Legibus
Cap. XXn definirt seynd.
Damit nun Niemand Unwissenheit fürzuwenden Ursache haben
möge, sollen solche Leges fürder samt denen Docentibus in Gymnasio 40
400 Badische Schulordnuugen 1. Markgra&cbaften
publicirt, ein jeder eine Abschrift zu seiner privat Information da-
von nehmen und allen Puncten bey Yermeydung unserer furstlidien
Ungnade fleifsigst nachgeleben.
Dat. Carlsruh d. 4. 7Mi (?) 1725.
37
Besondere Verordnungen.
1761.
Da man darauf bedacht ist, das Gymnasium ninstre nicht
nur in dem guten Zustand, darinnen es sich zur Zeit befindet, zu
10 erhalten, sondern auch dasselbe so viel möglich noch weiter m
verbessern, so wird hiedurch in Ansehung des Christenthums, des
Fleifses, und derer Sitten derer Lernenden einstweilen bis auf
weitem Befehl, folgendes verordnet:
1) Wie der Eirchenrat und Bector Maler bisher die mehre^te
15 Tage in der Woche Lectionem biblicam mit denen Studiosis vorge-
nommen, 80 hat der Rector künftighin die Lectionem biblicam jeder-
zeit in einer Stunde, welche wegen der darinnen abzuhandelndeo
Materien ohnehin von allen Studiosis, sie mögen sich aus Theo)..
Jur. oder Medic. appliciren, besucht wird, vorzunehmen und dabey die
ao vorkommende Stelle aus der Bibel und der Religion exegetisch imd
ascetisch abzuhandeln, dergestalten, dafs die Studiosi befragt und
die Anwendung der Lehre auf die taglichen Yorfallenheiten und
zur Thätigkeit gemacht, auch der Zusammenhang derer Sätze mit
dem ersten Grundsatz des Christenthums deutlich gezeigt werde.
25 2) Auf gleiche Weise ist auch in den obem Classen bey der
Lect. Bibl. zu verfahren oder wenigstens eine Viertel • Stunde zo
dieser Übung anzuwenden.
3) Damit die Studiosi und Schüler derer Obem Classen hin-
länglich Platz in der Statt > Kirche in denen GymnasienstühleD
30 haben mögen, ist zu veranstalten, dafs von denen Schülern, so viele
zu dem Chor, theils zu dem Hof-Cantore Qöring, theils za dem
Cantor Thillen gezogen werden, als zu Platzmachung für die
erstem nöthig ist.
4) Dahingegen sollen die Studiosi in der Stadtkirche nirgeDd
35 anderstwohin als in ihren angewiesenen Gymnasienstühlen und blofs
37. Besondere Yerordnungen 1761 401
in anfserordentlichen Fällen anf die Orgel stehen und die Classici
in keine andere Kirche, ausgenommen in der Yacanz- Zeit, gehen
mid ebenfalls an keine andere als ihre angewiesene Plätze stehen.
5) In der Kirche hat der Rector oder in dessen Abwesenheit
ein Profefsor Achtung zu geben, welche Studiosi fehlen. Ein &
gleiches hat jeder Docens in Ansehung seiner Classe bey der
Praeparation und Bepetition zu beobachten imd, wann er nicht in
die Kirche kommen kan, einem seiner Collegen diese Aufsicht zu
übertragen.
6) In der ersten Lection nach dem Gottesdienst hat der lo
Rector diejenige Studiosos, welche nicht in der Stadt- Earche ge-
wesen, darüber zu befragen und diejenige, welche sich defsfalls
nicht entschuldigen können oder nicht vermittelst Vorzeigung des
Thematis oder andern Beweises beybringen, dafs sie ander werts
in einer Kirche gewesen, in einer besondem Verzeichnis zu be- u
mercken.
7) Wohingegen ein jeder anderer Docens die Schüler seiner
Classe, welche den Oottesdienst in der Stadt -Kirche oder auch
nur die vorgängige praeparation imd nachfolgende repetition ohne
Beybringimg einer hinreichenden Entschuldigung versäumt haben, so
desfalls so gleich gehörig zu bestraffen, bey anhaltender Nach-
läfsigkeit aber und öfterem Wiederholung solche in ein besonders
Register einzutragen und dem Bectori und denen Ephoris bey denen
jeweiligen Visitationen vorzulegen hat.
8) Bey dem Examine haben die Ephori die Verzeichnisse n
derer auf solche Art aus der Kirche gebliebenen Studiosorum ein-
zusehen und denen saumseligen, so viel thunlich, eine nachdrückliche
Vermahnung zu Besuchung des öffentlichen Gottesdienstes, unter
ernstlicher Vorhaltung des begangenen Undanks gegen Gott und
unter Vorstellung des Nutzens des Gottesdienstes zu geben, in dem ao
Fall aber, dafs ein solcher saumseliger in dem folgenden halben
Jahre sich nicht gebessert, ihme die Verweisung schärfer und
drohender zu machen und, wann er nichts desto weniger in dem
dritten halben Jahre nicht besser werde, in dem Examen-Protocoll
zur Bestraffung diesem fürstlichen CoUegio anzuzeigen. »
9) Was die Besuchung derer Lectionen und Fertigung derer
aufgegebenen Elaborationen betrift, so solle ein jeder Studiosus,
welcher eine Stunde versäumt oder eine aufgegebene Elaboration
nicht macht, von jedem Docenten in einem besondem Begister
notirt werden, es mag hemach ein solcher junger Mensch hin- 40
reichende Entschuldigung haben oder nicht; wenn aber derselbe
MoniunentA Gennaniae Faedagogica XXIV 26
402 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
sich nicht hinlänglich deswegen zu entschuldigen yennag, so k
er das erste und zweyte mahl mit Zuredung zu ermahnen und
mit Verweisen zu corrigiren, bey dem dritten mal aber denen
Ephoris anzuzeigen, die ihm mit der äufsersten Schärfe seme
s Saumseligkeit zu verweisen und zum fleifs anzuweisen haben
und, so dieses nichts verfangen sollte, ist er für jede versäumte
Stunde oder Elaboration mit dem Carcer, ein Schüler aber mit
Schlägen oder nach Gutfinden des Professoris unds^raecepton5
mit Herabsetzung von seinem Platz zu bestraffen, bey gar m
10 häufigen muthwilligen Versäumnissen aber, nach vergeblich an-
gewandten Straffen und Warnungen und nach vorgängiger frnckt-
loser Anzeige bey denen Eltern oder Aufsehern des jungen Menschen,
eben so wie auch bey wahrgenommener incorrigiblen Liederlidi-
keit, dafs einer gar öfters zu spät in die Lection kommt, der
15 Casus zu diesem fürstlichen CoUegio zu berichten und zu dein
Ende in dem Examen -Protocoll anzuzeigen, damit wegen Bejid-
rung eines solchen Menschen das weitere verordnet werden möge.
10) In der Verzeichnis derer ausgebliebenen solle von jeim
Docenten bey jedem Fall, da keine hinlängliche Entschuldigimg
so des Aussenbleibens beygebracht worden, die erfolgte Ahndong oder
Strafe bemerckt werden.
11) Die Studiosi Juris, Medicinae oder Chirurgiae sollen so
gut wie die Theologi gehalten seyn, die ordentliche Lectiones d»
griechischen Sprache zu besuchen und solche recht zu erlernen.
» 12) Sollte aber ein Studiosus Ursache haben, von einer oder
andern Gattung derer Lectionen Dispensation zu verlangen, so solle
er sich derentwegen bey dem Rectore melden, welcher denTiler
oder Aufseher des jungen Menschen vordersamst darüber znbe-
firagen hat ; und solle kein Docens auf eine vorgeschützte Befrejtag
so von einer gewissen Gattung Lectionen einige Achtung haben, fo
nicht der Studiofus sich defswegen vermittelst einer von dem Bectore
ausgestellten Dispensation legitimiret.
13) Jeder Studiofus sowohl als Discipulus solle für die £b-
borationen eines jeden Docenten ein besonders Buch haben, m»i
sft solle jede Elaboration numerirt und datirt werden, damit daraas
ersehen werden könne, ob nach dem Schematismo die Elaboratjonen
alle gehörig aufgegeben und gefertigt worden.
14) Wofern ein Studiosus oder Discipulus seine ElaboratioDs-
Bücher nicht in Ordnung hält oder nicht sauber schreibt oder nick
40 gehörig datirt und numerirt, so sind ihm solche zur besserer Aus-
fertigung zurück zu geben, und ist derselbe, waim er das letztere
37. Besondere Yerordnungen 1761 403
nicht befolgt, wegen derer Yersäumiing, wie oben in num. 9 be-
stimmt worden, zu bestraffen.
15) Damit aucb die junge Leute in nöthiger bestandiger
Attention unterhalten werden, so hat jeder Docens bey Anfang
der Stunde die Hauptsache der Yorigen Lection durch Fragen an 5
die Lernende und besonders an diejenige, welche wegen Nach-
lässigkeit in der Attention oder praeparation verdächtig sind, kurz
zu repeturen und eben so durch Fragen zu erforschen, ob
selbige sich behörig praeparirt haben, da dann die saumselige an-
fanglich mit Yerweisimgen und Yermahnungen zu corrigiren, wann 10
aber diese Mittel fruchtlofs werden, alsdann ¥rie bey versäumten
Lectionen zu bestra£Fen sind.
16) In denen Lectionen derer Studiosorum solle längstens
alle 14 Tage oder, wann ein gewisses Caput oder Materie durch-
gebracht worden, der ganze Nexus dessen, was binnen solcher Zeit 15
und von dem Anfang des CoUegii an in der Disciplin, welche vor-
getragen wird, tractirt worden, durch dergleichen Fragen repetirt
und nach Endigung eines ganzen CoUegii die Repetition des Nexus
und derer Hauptsätze der ganzen Disciplin durch Fragen vorge-
nommen werden. ao
17) Eben dergleichen Repetition des Zusammenhangs der
Lehre solle auch in denen obem Classen in Ansehung dererjenigen
Sachen, davon die Erkenntnis des Nexus dienlich ist, ebenfalls auf
bestimmte Art geschehen.
18) Es solle kein Docens bey sonst sich zuziehender schweren ss
Terantwortung keine Lectfon noch Aufgebung einer geordneten
Elaboration und Repetition mit denen Clafsicis vor und nach der
Kirche, weder an Feyertägen, noch sonsten, ohne Yorwissen des
Rectoris versäumen, sondern, wann er eine Stunde nicht halten kan,
solches vordersamst dem Rectori anzeigen, dabey aber dafür sorgen, so
dafs die Lection von jemand anders bewirckt oder wenigstens, wo
die Continuation der ordentlichen Lectionen nicht möglich für die
sonst unbenutzt vorbeystreichende Zeit denen Studiosis oder
Discipulis eine schickliche Beschäftigung gegeben werde; als von
welcher Bestellung dem Rectori jedesmalen ebenfalls die Anzeige S5
zu thun, und von diesem, wenn der vacirende Docens die Bestellung
nicht Selbsten machen kennen, die weitere nothige Fürsehung so-
wol, als besonders bey denen Schülern des Praeceptoris Oörings
wegen derer Sonntäglichen Repetition zu machen ist.
19) Diese Ordnung bey AuTssetzung der Lectionen eines Do- 40
centen und wegen Bestellung der Yacanten Zeit so wohl zu
26*
404 Badische Schulordnungen 1. Markgrafiscfaaften
Lectionen als Aufgebung aller Elaborationen oder wenigstens zo
nöthiger Beschäftigung für die Lernende vor alle Standen, die
sonst wären occupirt gewesen, ist hauptsächlich auch zu beobachten,
wann ein Docens, er sei Profefsor oder Praeceptor, mehrere Tage
5 oder Wochen nicht arbeiten könnte oder abwesend zu sejn Is-
laubnis erhielte.
20) Damit auch die junge Leute in denen geordneten Ferien
nicht gänzlich aus der Übung kommen oder nicht durch HüBsig-
gang zu schädlichem Zeitvertreib verleidet werden, hat jeder Docem
10 seinen untergebenen auf die Yacanz etwas der Beschaffenheit und
Umstände der Zeit und Personen proportionirtes entweder zum aus-
arbeiten oder nur blofs zum Lesen aufzugeben und bey Wider-
Anfang derer Lectionen zu sehen, ob der Aufgabe ein Genüge
geleistet worden? Bey deren Yersäumung es wie bey der Yer-
15 säumung anderer Elaborationen zu halten ist.
21) Da die Erfahrung gezeigt, dafs mehrere junge Leute dmeh
Besuchung derer Wirthshäuser und darinnen getriebenes Spielen
ihren Studiis und ihren Sitten einen fast unwiederbringlichen
Schaden zugezogen, und dafs viele Studiofl die Mäfsigung von dem
90 Mifsbrauch nicht zu beobachten oder zu erhalten vrissen, so wird
es bey dem in denen Legibus Gymnasii enthaltenen Yerbot, dafs
kein Gymnasiast, er seye Schüler oder Student, die Wirthshäuser
besuchen dörfe, hiedurch femerweit mit dem Anfang belassen, dafs
auch die Gymnasiasten, sie mögen Studiosi seyn oder nicht, weder
25 auf öffentlichen und Wirths-Billiards, ^och sonsten ofentlich od^
privatim mit Würfeln oder Charten spielen und sowohl wegen ies
Wirthshausgehens als auch wegen des Spielen, wenn ein Yerbotte-
vriedriger Casus bekannt wird, die Studiosi und Primaner mit dem
Carcer bey Wasser und Brod, die übrigen Discipuli mit Schlägen,
so ohne einiges Nachsehen, bestraft werden sollen.
22) Und ist die Fürkehr zu treffen, dafs ohne des K^e-
toris Yorwissen und Erlaubnis einem in dem Carcere sitzenden
Gymnasiasten nicht das geringste an Speise noch Tranck zugebracht
werden könne. Inmassen denn vermittelst Yerwahrung derer Zn-
85 gänge und Fenster und Yersicherung aller dazu gehörigen Schlüge),
die Möglichkeit dazu zu benehmen ; wann aber durch Nachsicht des
Calefactors oder einer Person, welcher die Schlüssel anvertraut
worden, eine unerlaubte Yergünstigung geschehe, würde der Casus
zur Bestrafung einzuberichten und derjenige Schüler oder Studiosus,
40 der sich wegen verbotener Zusendung von Speise und Traoek
37. Besondere Yerordnüngen 1761 405
etwas zu Schulden kommen lassen, ebenfalls mit dem Carcere oder
auf eine andere gut findende Art zu strafen ist.
23) Zur Yersicherung der Vollziehung dieser Ordnung hat der
Bector bey seiner wenigstens alle 8 bis 14 Tage vorzunehmenden
Visitation jeder Classe hauptsächlich auch darauf zu sehen: 5
1. ob die wegen der Bepetition und praeparation N. 17 yerordnete
Fragen beobachtet;
2. die Begister über die muthwillig aus der Kirche oder Bepetition
gebliebene Schüler und
3. über die aus der Classe gebliebene richtig geführt und lo
4. die Elaborationes sauber in Büchern gehalten, gehörig numerirt,
datirt, aufgegebeD und corrigirt werden.
24) Eben auf diese nur bemerckte Stücke so wie auch auf
die Execution des Schematismi, den Fleifs, die accuratefse und
Lehrart derer Docenten haben die Ephori bey der alle 4 Wochen is
einmal vorzunehmenden Visitation in dem Gymnasio ihr Augenmerck
zu richten.
25) Und ist, wann hierinnen ein Fehler erscheint, sogleich
bey der Visitation solcher abzustellen, wann aber auf öftere Unter-
sagung die Correction nicht erfolgt, alsdann in dem Examen- so
ProtocoU bey der Classe quest. eigentlich Meldung davon zu thun.
26) Bey dem Examine haben die Ephori besonders zu er-
forschen, ob denen jungen leuten der Nexus derer Disciplinen bey-
gebracht und die befohlne Bepetition zu diesem Ende bewirckt
worden; wie sie dann bey einer oder andern Classe Discipulorum ss
sowohl als Studiosorum in jedem Examine eine besondere Prüfung
defswegen anstellen und darauf examiniren lassen sollen.
27) Da man auch die Frotocolla über die halbjährigen
Examina in einer solchen Form haben will, dafs man daraus kürz-
lich den ganzen Zustand des Gymnasii, und zwar bey jeder Classe so
und, so viel die Studiosos anbelangt, bei jedem Prof efsorer sehen könne :
1. wo rinnen jede Classe überhaupt gut oder schlecht bestanden;
2. welcher Studiosus oder Discipulus jeder Classe am besten, und
welcher am schlechtesten erfunden worden;
3. was in Ansehung des Fleisses und der Oebühr, auch der Lehr- »
art des Docentis zu bemercken;
4. was von jedem Docenten denen Ephoris, um es bey dem
Examine zu berichten, angezeigt oder sonsten geahndet
worden; ingleichen
5. ob und was sonsten ausser diesem zu bemercken vorgekommen: «o
so haben die Ephori und der Bector gemeinschaftlich einen be-
406 Badische Schalordzumgen 1. Markgrafsehaileii
ständigen Plan zu entwerfen, wie ^ solche ProtoeoUe kfinfiighin
jedesmalen zur Erzielung dieser Absieht am besten und knizesten
gefiafst und eingerichtet werden mögen, so fort aber selbigen zur
Genehmigung anhero einzuschicken. Da es übrigens dabey Ter-
5 bleibt, dafs die Beylagen zu dem Examen-Protocoll femeriun
a) in einem' Schematismo generali Summario ;
b) in denen Schematismis specialibus jeder Classe;
c) in denen Catalogis discipulorum sowol als Stadiosorom;
d) in dem Pflichtmäfsigen ludicio eines jeden Docentea
10 von seinen Auditoribus oder Schülern;
e) in denen Yerzeichnissen derer ausgebliebenen und Be-
merckungen derer Straffen, und
f ) in einigen Speciminibus aus jeder Classe und yon den
Studiosis bestehen sollen,
15 Damit nun diese Verordnung zur Wissenschaft derer, welche
sie angehet, gelange, ist selbige dem Oymnasio zu publiciren und
jedem Docenten, dafs er sich das nöthige daraus extrahire, n
communiciren; die Ephori aber haben bey dem nächsten Ezamine
die Wirckung davon zu berichten, so weit sich solche bis dahin
20 wahrnehmen lassen.
Decretum Oarlsruhe in Consilio Ecclesiastico, den 20^ Not.
1761.
38
Cnrsns Stndioram
,5 [für die Studiosen oder Exemten].
3. April 1767.
Erates halbes Jahr.
a. in Sprachen.
In dem ersten halben Jahre
30 werden zu Haus gelesen und
nebst dem Curtio Phaedrus
und Cornelius excerpirt.
Oeffentlich aber wird tractirt :
I Dienstag von 9—10
r^ . . o a^ ;i ««, ) Mitwoch von 9—10
Gurtius 2 Stund am
1
cum Novitiis des
ersten halben Jahiei
38. Conus Studionim 1767 407
PUnii Epistolae, Rhetorica,
Stylus und Ciceronis Orationes
mit aUen Studiosis Novitüs, DiSSa I
Mediis und Veteranis ... 4 Stund am Donner^jrl ^^^ 2—3.
Freitag i
AntiquitatesRom-velHeinec- s
cii fiindamenta Btyli in combina- j. .
tione cum primanis .... 2 Stund am gamstaff j^^^^~^®-
Horatius und Exercit. poet.
Lat. und gennan. in combina-
tione cum primanis .... 1 Stund am Samstag Nachmittag lo
von 1 — 2.
^Examen Excerptomm . . 1 Stund am Mittwoch von 1 — 2.
NoYi Testamenti graeci lectio
corsoria mit den Primanern
und allen Studiosis novitiis und
Theologis Mediis und Yeteranis, is
und wird ein Stylus zur Übung
der grammaticalischen Begehi
zu Zeiten damit verbunden . 2 St. am ^**^J^^^j von 8—9.
Homeri Analysis in combi-
natione cum primanis ... 2 St. am |'®***S I yon 11 — 12. »
Genesis in combinatione cum
primaniB 2 St am sZJ^***^*"' l^-U.
b. in Wissenschaften.
Mathesis pura 5 St am Montag \
Freitag ]
am Mittwoch von 10 — 11.
Geographie in combinatione »
cum primanis 2 St. am ^r^Xr*''^! ^^^ ^-^'
Universal-Historie .... 2 St. am ^^^^ \ von 1-2.
Yen der Staaten-Historie die
erste Helfte 5 Stunde alle Tage (den Montag
ausgenommen) von 7 — 8.
Freyimgshausen, Einleitung so
ui die Theologie in combina-
ft».e»„pH«»i. . . . .2«.«.»Äi-8-9.
408 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Zweites halbes Jahr.
Zu Haus werden in diesem
halben Jahr gelesen und ex-
cerpirt Justinus und Sallustius.
5 Oeffentlich aber werden trac-
tirt:
Virgilius mit den Noyitiis des
zweiten halben Jahrs . . . 2 8t. am j(*t^ W ^^^ 9— tö.
Horatius und Exercit. poet.
10 Lat. und germ 1 St. am Samstag Nachmittag Ton
1—2.
Plinius, Rhetorica, Stylus und
Ciceronis Orationes mit allen Montag 1
8*^diosis 4 St. am g^^^^.^^^^^^ 2-3.
Freitag '
Antiquitates Rom. vel Hei-
15 neccii fundament 2 St. am SamstT^*^! ^^^ ^"^^*
Examen excerptorum . . 1 St. am Mittwoch von 1—2.
NoyI Testament! graeci lectio
cursoria mit den Primanern und
allen Studiosis, Novitiis und
20 Theologis Mediis und Yeteranis,
und wird ein Stylus zur Uebung
der grammaticalischen Regeln
zu Zeiten dictirt 2 St am ^^^ 1 von 8-9.
Homeri Analysis in combi-
35 natione cum primanis . . • 2 St. am g f^ \ von 11—12.
Psalmi selecti vel Chald. vel
Syr. in combinatione cum pri-
manis 2 St. am Jo»"f"ta« j von 10-11.
Samstag \
Mathesis pura 5 St. am Montag 1
Dienatag '3,4.
Donnerstag \
Freitag '
am Mittwoch von 10—11.
80 Üniversal-Historie .... 2 St. am ^P^^ß \ von 1-2.
Dienstag \
Geographie in combinatione
cum primanis 2 St. am p.'^Jj^^^^^ { von 1-2.
88. Cursua Stadiomm 1767 409
Montag I
Logik 3 St. am Donnerstag | von 5—6.
Freitag \
Freylingshausen, Einleitung
in die Theologie in combina-
tione cum primanis • . . . 2 St. am jv. J^ ^ | von 8 — 9.
Drittes halbes Jahr.
5
In diesem halben Jahr werden
zu Haus gelesen und excerpirt
Yalerius Maximus und Yellejus
Paterculus.
OefiFentlich aber werden trac- lo
tirt:
Oyidii Metamorphos. . . . 2 St. am t):^^^^ | von 3 — 4.
Rhetorica, Stylus, Cicero, Pli- Montag 1
nius mit allen Studiosis. . . 4 St. am T)Q^er^ff( ^^^ 2—3.
Freitag 1
Horatius 1 St. am Samstag. 15
Examen excerptorum . . . 1 St. am Mittwoch von 1 — 2.
Novi Testamenti graeci lectio
carsoria mit allen Studiosis und
Primanis, nebst einem jeweiU-
gen Exercitio ad regulas gram- ^r-^^ ^ » ^
mat 2 St. am ^^'^^g | ^^^ ^-*-
Homeri cursoria lectio . . 2 St. am ]^^^^J^^®**S:j vonllbisl2.
Bayeri Compendium Theo- Montag 1
logiae 3 St. am Dienstag [ von 9—10.
Mittwoch \
Historia ecclesiastica veteris as
Testamenti e fontibus Ebraicis „. , . ^ . ,
emta 2 St. am Mittw<)ch von 10-11.
Samstag von 11 — 12.
Montag
Logik 3 St. am Donnerstag { von 5—6.
Freitag
410 Badische Scholordnongen 1. Markgrafischaften
Metaphysik 5 Bt. am Montag
Dienstag
Mittwoch Won 1 1 bb 11
Donnentag i
Freitag
Mathesis applicata. . . . 5 St. am Montag
Dienstog
Donnerstag} von tO— 11.
Freitag
Samstag
Yon der Staaten-Historie die
andere Helfte 5 St. alle Tage (den Samstag aus-
genommen) Ton 7—8.
5 Viertes halbes Jahr.
In diesem halben Jahr wer-
den zu Haus gelesen und ex-
cerpirt Florus und Caesar.
Oeffentlich aber werden trac-
10 tirt:
O^dü F^ti 2 St. am g?^^Kg{ von 3-4.
iSoratius 1 St. am Samstag yon 1—2.
Examen excerptorum. . . 1 St. am Mittwoch yon 1—2.
Rhethorica, Stylus, Cicero,
15 Plinius 4 St. am Montag l
Dieustag } ^„„ ^.j
Donnerstag!
Freitag 1
Novi Testamenti graed cur-
soria lectio mit allen Studiosis
und Primanern, nebst einem
jeweiligen Exercitio ad regulas ^
20 grammat 2 St. am g^j!j|l von 8-9.
Homeri Curs. Lectio . . . 2 St. am p-«^^* I von 3-4.
Historia ecclesiastica yeteris \r-i+«r
Testamenti e fontibus eruta . 2 St. am ^mTi^ yo^ll-^^^^
Bayeri Compendium . . . 3 St. am Montag j
Dienstag | yon 9—10.
Mittwoch \
38. CursTiB Stadiorum 1767 411
MetaphjBik 5 St. am Montag
Dienstaff
Mittwoch ) von 11—12.
Donnerstag
Freitag
Mathesis applicata. • • . 5 St. am Montag
Dienstag /
Donnerstag j von 10 — 11.
Freitag l
Samstag )
Reichs-Historie 5 St. am Montag 1
Freitag '
am Samstag von 9—10.
Instit. Juris alle Tag vor
üe Juristen früh von 7 — 8 statt der theologi- 5
sehen Lektionen.
Fünftes halbes Jahr.
In diesem halben Jahre wird
Liyins zu Ebtos gelesen und
eicerpiret. lo
Oeffentlich aber werden trac-
tirt:
SnetoniuB 2 St am J^^^te"*** ^^^ ^-"^•
Examen excerptomm. . . 1 St. am Mittwoch von 1—2.
Rhetorica, Stylus, Cicero, ^^
Plinius 4 St. am Montag 1
Dienstag ( «-3
Donnerstag ( ^^"^ ^^•
Freitag '
HoratiuB 1 St. am Samstag von 1—2.
Novi Testamenti graeci lec-
tio cursoria mit einem Exer-
dtio ad regulas grammat. . . 2 St. am ^JJ[?. j von 8—9. 90
Chrestomathia Oesneri vel
^"^^T^- 2 St. .m Mon^ { ,on 4-6.
Prophetae Ebraica lectio . 2 St. am pjeul?"***^j von 4-5.
4t 2 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Bayer! Compendium Theo- Montag i
logiae 3 St. am Dienstag | von 9— 10.
Mittwoch )
Antithesis 3 St. am Montag | ., ..
Mittwoch» ^^^ ^^■"^-
am Samstag Ton 9 — 10.
Physik 3 St. am Donnerstag von 9— li}.
Freitag | ^j_p
Samstag \
5 Philosophia moralis . . . 6 St. am Montag j
Dienstag ( .__,
• Donnerstag (
Freitag 1
am Mittwoch ) ^ -^ ,,
Samstag l'«»««-»
Historia ecclesiastica novi
Testament! 3 St. am Montag i
Donnerstag | von 6—7.
Samstag ]
Instit. Juris alle Tag von 7—8 statt der dtecl
Lectionen.
Sechstes halbes Jahr.
10 In diesem halben Jahr wer-
den luvenalis und andere vel
Satyrici vel Comic! zu Haus
gelesen und excerpirt.
Oeffentlich aber werden trac-
15 tirt: T^ I
Tacitus 2 St. am p^eU^^^I ^^'^ ^
Horatius 1 St. am Samstag von i— 2.
Examen excerptorum . . 1 St. am Mittwoch von 1—2.
Rhetorica, Stylus, Cicero, Montag 1
"P^^- 4 St. am gif-f^^g[ von 2-3.
Freitag '
Chrestomathla Gesner! vel
poeta tragicus 2 St. am p^J,^ j von 4-5,
Novi Testament! cursoria lec-
tio, nebst einem Exercitio ad
25 regulas grammat 2 St. am ^JJ^^ j 8-9.
38. Comis Stadiomm 1767 413
von 4 — 5.
Prophetae Ebraica lectio . 2 St. am y^dte"***!
Bayeri Compendium Theolo-
iae 3 St am Montag i
Dienstag [ von 9 — 10.
Mittwoch )
Homileticiim, Hermeneuti-
am Tel Catecheticum . . . 1 St. am Dienstag von 11—12. 5
CoUegii Theologioi repetitio 3 St am Dienstag j
Mittwoch I von 6 — 7.
Freitag 1
Physik 3 St am Donnerstag von 9—10.
Jas naturae 6 St am Montag j
Freitag 1
am Mittwoch) */v ^
Samstag \
Historia Badensis . . . . 2 St am j.^^ e^taffl ^^^ 6—7.
Institat aut Pandect . . . alle Tage von 7 — 8 statt der theo- lo
logischen Lectionen.
Nach diesem vestgesezten Cursa nun ergibt sich folgende
Bintheilung der Tagesstunden, und zwar
1.
Der Vormittag- StundeiL
Anmerkung. Zu Andeutung des ersten halben Jahrs bei »
lenen Novitiis, Mediis und Yeteranis hat man sich Kürze halben
des Bachstabens a, so wie zu Andeutung des zweiten halben Jahrs
des Buchstabens b bedienet
414
Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaflen
VII.
. VIII.
IX.
X.
II.
Montag.
Institutiones
juris cum
Mediis b et
Yeteranis.
Freylings-
hausen cum
Primanis
et Novitiis.
Bayeri Com-
pend. cum
Mediis et
Veteranis
Theologis.
Curtius vel
Virgilius cum
Prim. et
Nov.
Mathesis ap-
plicata cum
Mediis.
Metaphjiki
cum Medii
Anütbesi-
cnmTetrai
nis a scü^ J
Theolog-^
Dienstag.
Staaten-
Historie cum
Novit a
et Mediis a
Instit. juris
cum Med. b.
et Veter.
Freylings-
hausen cum
Prim. et
Nov.
Bayeri Ck>m-
pendium cum
Med. et Vet.
Theologis.
Curtius vel
Vin^us cum
Prim. et
Nov.
Mathesis ap-
plicata cum
Med.
MetftphTU
cum M«i
lliUwoch.
Staaten-
Historie cum
Novit, a et
Med. a
Instit. juris
cum Med. b
et Veter.
Lectio Curs.
N. Test, cum
Prim. et Stu-
diosis Omni-
bus et Ezer-
cit. Styli ad
Reg.
Orammat.
Bayeri Com-
pend. cum
Med. et Vet.
Theologis.
Curt. vel Vir-
gil. cum Prim.
et Novit.
Mathesis
pura cum
Novit. Phüos.
Moral, vel jus
nat. cum vet.
Hist. eccles.
V.T. cum
Med. Theo-
logis.
Antithtsis
com Yeti
seil. TheoJ>
Metsphrsidl
cum Jkd.
Donnerstag.
Staaten-
Historie cum
Novit, a et
Med. a
Instit. juris
cum Med. b
et Veter.
•
Antiqu. Rom.
vel Heineccii
fund. Styli
cum Prima-
nis et Novit.
Physica cum
Veter.
Mathesis ap-
plicata cum
Med. Genesis
vel Psalmi
cum Novit.
Theologis et
Primanis.
Met&phrsci
cum Med.
Freitag.
Staaten-
Historie cum
Novit, a et
Med. a
Instit. juris
cum Med. b
et Veter.
Freylings-
hausen cum
Primanis et
Nov. b.
Gottesdienst
im Sommer.
Gottesdienst
im Winter.
Mathesis ap-
plicata com
Med.
Metapbjsi
com Mk
Physioi CLE
Vet. Hoaen
Analjss etat
Novit efPr-
Samstag.
Staaten-
Historie cum
Novit, a et
Med. a
Inst, juris
cum Med. b
et Veter.
Lectio Curs.
N. T. cum
Prim. et
Omnibus Stu-
diosis.
Antiqu. Rom.
vel Heineccii
fundam. cum
Primanis et
Nov. Reichs-
Histor. cum
Med.b. Anti-
thesis cum
Veter. a.
Mathesis ap-
plicat. cum
Med. Phüos.
Moral vel jus
nat. cum Vet.
Genesis vel
Psalmi cum
Nov.Theolog.
et Primanis.
ffisteecki
V.TestfliB
Med Tbeok-
gis. ?hjsa
com vet
Homeri
Analjaiscc
Not. et Fr:-
manu.
38. Coraos Studioram 1767
415
2.
Der NaohmittagB- Stunden.
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
■«riag.
Universal-
Pün. Epi-
Mathesis
Reichs-
Logica cum
Historia ec-
Historie
stolae cum
pura cum
Nov. Ovid.
historie
Nov. b. et
cles N. T.
cum Novit.
Omnibus.
cum Med. b
Med. a
cumTheolo-
etPrimanis.
Meta-
Chrestoma-
Philosophia
gis vel
Badensis
•
morph, vel
thia cum
moral. vel
Fasti cum
Veter.
jus nat.
cum Veter.
Med.
cum Vet.
«Miiai.
Eist tlni-
Plin. Epi-
Mathesis
Reichfl-
Philosoph.
Colleg.
yers. cum
stolae cum
Dura cum
Nov. Ovid.
historie
Moral, vel
Theolof.
Repetitio
Novit, et
Omnibus.
cum Med. b
jus Nat.
Primanis.
Metamorph.
Chrestoma-
cum Vet
cum Vet. b
«
vel Fasti
cum Med.
thia cum
Veter.
Theologis.
lluVOCll«
Examen
Excerpto-
rum.
Feriae.
Feriae.
Feriae.
Feriae.
•
Colleg.
Theolo^.
Repetitio
cum Vet. b
Theologis.
OuMTslag.
Geographia
Rhetorica
Mathesis
Reichs-
Logic, cum
Historia
cum Novit.
et Thema-
para cum
Nov. Suet.
historie
Nov. b et
eccles. N.T.
etPrimanis.
tum Ela-
cum Med. b
Med. a
cum Theo-
boratiocum
vel Tacit.
Propheta
Philosoph.
logis vel
Omnibus.
cum Vet.
cum Veter.
Moral vel
Badensis
Homeri
Theologis.
jus. Nat
cum Veter.
lect. Onrs.
cum Veter.
cum Med.
Frattafl.
Geographia
Ciceronis
Mathesis
Reichs-
Logic, cum
Colleg.
cum Novit.
Orat. cum
pura cum
Nov. Suet.
Historie
Nov. b et
Theolo^.
Repetitio
etPrimanis.
Omnibus.
cum Med. b
Med. a
vel Tacit
Propheta
Philosoph.
cum Vet. b.
cum Veter.
Homeri
Lectio Cur-
soria cum
Med.
cum Vet
Theologis.
Moral, vel
jus. Nat.
cum Veter.
Theologis.
teitag.
Horat.Exer-
cit. Poet.
lat etgerm.
cum nim.
et Stud.
Omnibus.
Feriae.
Feriae.
Feriae.
Feriae.
Historia
eccles. N.T.
cum Vet a
Theolog^s.
416 Badische Schulordnnngen 1. MarkgrafschaAen
VOR. UND NACHANMERKUNGEN ÜBER DIESEN
CURSUM STUDIORXJM.
Noch Yor der Abfassung des Yorstehenden Schematismi mi
nach folgende Yor- und Nach -Erinnerungen übergeben und unter
5 dem 6^ Febr. 1767 you dem Fürstlichen Eirchenraflis-Collegio b^
stätigt worden.
1.
Vorerinnerangen.
1) Sämtliche Disciplinen, welche bei hiesigem OymnAsio g^
10 lehret werden, werden in einem Zeitraum Yon einem Jahr gelesec
also dafs ein jeder fremder alle CoUegia, welche er hören will, k
dem Sommer- oder Winter- halben Jahre gewis hören kann.
2) Für die Studiosos, besonders die einheimische, ist ein drei-
jähriger Cursus bestimmet, wobei jedoch die Dispensation nach B^
15 schaffenheit der Fähigkeit, Application und Yermögens-Ümfitäiide
dem Ephorat und Rectori nach Yemehmung derer Frofessorom us-
benommen ist.
3) Auser der Theologie und Historie, Käthes, applic und
Physik (und jezo auch der Staaten-Historie) werden alle DiBcipIinen
30 nach der Regel in einem halben Jahre zu Ende gebracht
4) Alle in dem Gursu angezeigte Collegia werden pubiiee
gelesen.
5) Sollte zu einem keine Person Yorhanden seyn, inmasen,
wann nur ein einziger da ist, das Collegium gelesen werden mnfs,
S5 so wird solches Collegium in so lange, bis solches nach dem Com
docentium wieder eintritt, ausgesezt; gestalten
6) wann ein solches extra ordinem gelesen wird, ab welclies
wie mit andern priYatissime geschehen kann, mufs solches bezaii!(
werden.
80 7) Der Cursus docentium sowohl als studiosorum nimmt aaf
Ostern seinen Anfang.
2.
Nacherinnerungen.
1) In dem sechsten halben Jahre kann und mufs auch Historia
85 litteraria mit genommen werden, in sofeme die Collision derer CoDeg.
solches nicht Yerhindert.
2) In Ansehung derer Juristen und Mediziner wird nach Masse
derer übrigen Stunden in denen 3 , 4., 5. und 6^=^ halben Jahren nadi
Ermessen des Ephorats ab- und zugegeben.
39. Historische Nachricht des Gymnasii lUustris 1780 417
3) Als Studiosus wird ein jeder von neuem in Album Studio-
soram eingetragen, um die Länge seines Cursus zu wissen, und
dieses gegen eine Gebühr von 30 kr. ad Bibliothecam wofür ihme
in seinem ganzen Cursu die yerlangende Autores Classici ad legen-
dmn abgegeben werden.
39
Historische Nachricht
der sämtlichen Glassen des Gymnasii Illnstris,
entworfen 1780
von 10
Carl Jos. Bougine.
Das Gymnasium Illustre begreift 6 Classen: die Eleven rücken
stuffenweifs nach erlangten Fähigkeiten von der 6^ in die 1^, als
die oberste; aus dieser werden sie eximirt und zu den lectionibus
pablicis gelafsen. Ich will jede besonders nach ihren bestimmten is
Lectionen und Lehrbüchern so beschreiben, dafs man den Plan Tom
ganzen leicht übersehen kann.
Erste Classe.
Diese hab ich seit 7 Jahren neben meinen übrigen Arbeiten
allein besorgt; erst seit ^/a Jahr erklärt H. Vicarius Wolf zu so
einiger Beyhülfe wöchentlich 4 Stunden den lateinischen prosaischen
Schriftsteller.
Dermalen sind 10 Eleven in der Classe ; die Anzahl ist nicht
leicht weniger als 10, auch nicht mehr als 2 t während meiner
Amtsführung gewesen. 2s
Die taglichen Lehrstunden sind folgendermasen eingetheilt:
Montags wird von 8—9 Uhr Gesners griechische Chresto-
mathie erklärt, der zu Hanfs verfertigte lateinische Stil privatim
corrigirt, so dass bey jedem Haubtfehler die grammatikalischen Regeln
angegeben werden; von 9 — 10 wird Freylingshausens Grundlegung ao
der Theologie fafslich und praktisch erklärt; von 10—11 Uhr
^irgils Aeneide oder die Bukolischen Gedichte, nebst der Prosodie;
von 11—12 Arithmetik; Nachmittags 1—2 Curtius oder Cicero de
Monnmenta Germaniae Faedagogica XXIV 27
418 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
senectute et amicitia oder Eutrop oder Julias Caesar; ¥on 2-3
üniTersalhistorie nach Essigs oder Yatterlandsgeschichte nad
Sachsens Compendium.
Dienstags 8 — 9 Extemporalstil über eine nützUche Materie.
& wobey auf die Grammatik und die Eleganz Rücksicht genommeD
wird; 10 — 11 Yirgil. Nachmittags wie Montags.
Mittwochs 8—9 das griechische Neue Testament nach den
grammatischen Regeln; 9—10 die lateinische Grammatik; 10-11
die Rhetorik nach Caldenbach; 11 — 12 Schönschreiben.
10 Donnerstags 8 — 9 wird der zu Haufs gefertigte Stil
corrigirt; 9—10 wie Montag; 10—11 eben so; 11 — 12 Geometrie.
Nachmittags 1 — 2 wie Montag; 2 — 3 Geographie nach Ostervnli;
gröfserm Compendio.
Freitags 8—9 und 10—11 Hebräisch, im Winterhalbjakr;
15 im Sommerhalbjahr von 9 — 11. Nachmittags 1—2 wie Montag:
2—3 wie Donnerstag.
Samstags 8 — 9 wie Mittwoch; 9—10 deutsche Sprachlehre
nach Heynatz, Deklamation auserlesener Stücke aus Dichtern oder
prosaischen Schriftstellern, auch Vorlesung besonders aus Torzü^-
30 liehen, schönen, moralischen Schriften; 10—11 Ciceros Briefe;
11 — 12 Schönschreiben.
Noch ist zu merken, 1) dafs Vormittags nach gesprochenem
Gebett die Bücher des Alten Testaments, Nachmittags des Neues
Testaments gelesen und kurz erklärt, wie überhaupt bey jeier
S5 Gelegenheit auf eine fafsliche Erklärung der Bibel gesehen wird.
2) Die Geometrie und Arithmetik lehrt H. Professor Wuchern.
das Schönschreiben H. Fraeceptor Fischer; die französische Spnck
in besondern Stunden wöchentlich 3 mal der difsfalls angestelte
Sprachmeister.
so 3) Von Zeit zu Zeit, so wie es die übrigen Arbeiten er-
lauben, wird aus dem exponirten penso ein griechischer Stil ge
fertigt zu mehrerer Uebung der Sprache; eben so werden i^
Uebung der Prosodie Verse restituirt.
4) Die sogenannten Realisten oder diejenigen, die nicht
35 studiren, sind nur verbunden in den Theologischen, Historischen.
Geographischen, Grammatikalischen Lectionen und bey dem latei-
nischen prosaischen Schriftsteller gegenwärtig zu seyn, auch im
lateinischen Stil sich mit den übrigen zu üben, damit sie das für
sie bestimmte desto gründlicher in andern Stunden lernen können.
40 5) Kein Eleve wird als exemtus zu den hohem Lectionen
befördert, er habe dann die nöthigen principia gefafst; zu dem
39. Historische Nachricht des Gymnasii Illustris 1780 419
Ende sind für den Cnrsus 2 Jahre bestimmt. Yorzüglicbe Oaben,
anhaltender Fleifs, oder wenn einer als bospes aufgenommen wird,
können eine Ausnahme machen.
* G) Jeder zahlt vierteljährl. 2 fl. didactrum; die Armen geben frey.
7) Da der Cursus ordnungsmäsig 2 Jabre dauert, so ist er in 5
4 Semester vertbeilt. Die Theologie wird längstens in den 3 ersten
ganz vorgetragen und das Vorgetragene durch examiniren wieder-
holt; die lateinische Grammatik wird in 1 Jabr absolvirt, so, dass
im \^ Semester der Etymologische Theil und Syntaxis Simplex,
im 2^ Syntaxis discrep. figur. var. und ornata erklärt und mit 10
guten Beyspielen fafslicb erläutert wird; in jedem Semester wechselt
man mit Curtius, Ciceros Dialogen de senectute et amicitia und
Eutrop; aus Yirgils Aeneide werden jedesmal 2 Bücher, wenn
aber die Bucolica erklärt werden, nur 1 Buch übersezt Aus
Caldenbacbs Rhetorik nimmt man die Lehre Yon der Variation n
dilatat. von den Perioden, Tropen und Figuren in 2 Semestern;
der lateinische Stil wird, theils nach Lichts Syntactischen Briefen,
theils dadurch geübt, dafs man eine nützliche Materie dictirt, die
ex tempore übersetzt wird; aus dem griechischen Neuen Testament
werden die 4 Evangelisten nebst den Briefen des Johannes in den 90
4 Semestern übersetzt; die grammatic kursorisch erklärt und beym
Lesen des griechischen Textes überal die Regeln angewandt; im
Hebräiscben wird der Anfang mit dem Lesen gemacht, die
Ghrammatic nach den Regeln, die zum Lesen gehören, kurz erklärt,
noch einmal erklärt, was zum analysiren gehört, dann analysirt, 25
und auft der Genesi übersetzt, überal aber auf die characteres
coniugat. temporum, personarum und pronominum gesehen und die
Regeln beym analysiren applicirt und kurz und deutlich erklärt;
die ganze Universalhistorie und Yatterlandsgeschichte wird in den
4 Semestern, und zwar im 1^ eine allgemeine Einleitung, die so
Geschichte der Juden, Assyrer, Perser und Griechen; im 2^ die
Geschichte der Römer bifs auf das getheilte Reich im Occident;
im 3^ das übrige von Honorius bifs auf unsre Zeiten; im 4^ die
Yatterlandsgeschichte vorgetragen. Eben so die ganze alte und
neue Geographie nach Osterwaids gröfserer Erdbeschreibung. s»
8) Folgende Lehrbücher sind also nöthig:
1) Die deutsche Bibel. 2) Freylingshausens Grundlegung zur
Theologie. 3) Das griechische Neue Testament ohne version.
4) Pasoris manuale graecum. 5) Malers griechische Grammatik
und womöglich auch die Hällische. 6) Die Hebräische Genesis. 40
27*
420 Badifiche Schalordnungen 1. Markgra&chaften
7) Buxtorfs Lexicon hebraicum. 8) Danzens Orammatic. 9) Calden-
bachs Rhetoric. 10) Knebels lateinische Grammatic. 11) Cnrtiiii,
womöglich ohne Noten. 12) Ciceronis Epistolae, Laelius und Cato
maior. 13) Eutropius. 14) Essigs Universalhistorie und Sachsens
5 Auszug aus der Baadischen Historie. 15) OsterwaMs grossere Erd-
beschreibung. 16) Lichts Syntactische Briefe. 17) Ein Atlas oder
einzelne Charten. 18) Heinazens deutsche Sprachlehre. 19) Oesneii
Chrestomathia graeca.
9) Die Disciplin ist weder zu streng noch zu nachsichtig.
10 Jede Bosheit wird unverzeihlich und nachdrücklich entweder mit
dem Carcer oder nach Beschaffenheit der Umstände auf eine sonst
angemefsene Art, doch immer so bestraft, dafs die BefseniDg be-
würkt werden kann. Jugendliche Uebereilungsfehler werden mit
Vorstellung der Gründe liebreich zurechtgewiesen. Der Eleve mofs
i& über jeden Gegenstand selbst richtig urtheilen und ihn von der
rechten Seite fafsen lernen. Man sieht überall auf Reinlichkeit
Sitten und Ordnung; man bemerkt, so viel man kann, die Hand-
lungen des Eleven, läfst ihm seine Freyheit, aber gestattet keines
Mifsbrauch derselben ; vergönnt jedem ein anstandiges Vergnügen.
so zumal den Fleifsigen und Yemünftigen; dem trägen Müfsiggänger
wird es zur Strafe entzogen. Alles Spielen mit Würfeln, Karten etc.
ist durch geschärfte Yerordnungen untersagt, eben so wie das
Schuldenmachen, aller Schleichhandel ohne Yorwissen des Lehrers
oder des Aufsehers. Die Jünglinge müfsen sich durchaus zum 0^
29 horsam und zur Subordination bequemen, übrigens ist aller Zwang
besonders vom Lernen entfernt; es wird vorzüglich darauf gesehen,
dafs sie mit Lust studiren, sich auf die Lectionen gehörig Yorb^
reiten und solche zu Hanfs fleifsig wiederholen; was sie nicht ge-
nug verstehen, durch wiederholtes Fragen sich erläutern lafseiL
80 Ein jeder hat immer auch ausser den Lehrstunden freyen Zutriu
zu dem Lehrer; der auch bald diesen, bald jenen beschikt nni
wenn es nöthig ist, durch besondere, in der Stille gepflogene Unter-
redungen jeden zu seiner Pflicht zurückweifst. Der Lehrer sacht
den Eleven bey jeder Gelegenheit von seiner Liebe zu überzeugen
85 und defsen Gegenliebe zu gewinnen; er bemüht sich, das Herz
durch Menschengefühl, Yorstellung ungeheuchelter Tugend, Hefe-
lichkeit und Schädlichkeit des Lasters eben so, wie den Yer-
stand durch deutlichen Unterricht zu bilden, alle Heucheley zu
verbannen, Warheit und Rechtschaffenheit in den Character zu
40 bringen, die göttliche Religion liebenswürdig zu machen und jeden
zu überzeugen, dafs unsre ganze Wolfahrt von dem eifrigen Gottes-
39. Historische Nachricht des Gymnasii Illustris 1780 421
dienst, ohne Andächtelei und sectirisohe Frömmigkeit, abhänge,
dafs, wer seinem Beruf nicht mit aller Treue abwarte, Gott nicht
diene, Gott nicht liebe, wer sich und den Nächsten nicht liebt,
dafs derjenige sein eigener Feind seye, der seine Wolfahrt vemach-
läfsigt. Niemals erlaubt sich der Lehrer, Scheltwovte, zweydeutige, &
ungesittete, niederträchtige Reden auszustofsen, er glaubt dem
Eleven Achtung schuldig zu seyn, hält aber auch auf seiner Ehre
und läfst sich nie von leichtsinnigen^ die ihrer Pflicht vergessen,
mifshandeln.
Zweyte Classe. lo
Hier lehrt H. Prof. Wucherer; nur besorgt H. Yicarius
Wolf Montags, Dienstags^ Donnerstags und Frey tags von 8 — 9 Uhr
die vorkommende Lectionen. Dermalen sind eilf Schüler in der
Classe, die jedes Quartal täglicher Lehrstunden 2 fl. zahlen.
Montags von 8—9 Uhr Beligion, nehmlich Heilsordnung, i5
grofser und kleiner Catecbismus, biblische Sprüche mit Erklärung,
9—10 Vocabeln, Phrases, Justin; 10 — 11 Erklärung der lateinischen
Grammatik mit Rucksicht auf die deutsche Sprache; 11 — 12 Arith-
metik in Verbindung mit der ersten Classe. Nachmittags 1 — 2 Ge*
schichte; 2 — 3 Ovids Tristia und Libri ex Pento. 20
Dienstags 8 — 9 Ciceros auserlesene Briefe nebst dem
deutschen Briefschreiben; 9 — 10 vne Montags; 10 — 11 Yerbefserung
des lateinischen ausgearbeiteten Stils, nebst schriftlicher Uebersetzung
des Justins. Nachmittag : 1—2 Geographie; 2—3 Ovid und Prosodie.
Mittwochs 8 — 9 Vocabeln, Phrases, ein Pensum des lateini* as
sehen Stils, das zu Haufs ausgearbeitet wird ; 9 — 10 Justin; 10 — 11
Griechisch.
Donnerstags 8 — 9 Beligion; 9 — 10 Extemporalstil; 10 — 11
Justin; 11 — 12 Geometrie in Verbindung mit der ersten Olasse.
Nachmittags 1 — 2 wie Dienstags; 2 — 3 wie Montags. ao
Freytags: Im Sommer 10 — 11, im Winter 8 — 9 das Heb-
räische, die Anfangsgründe zum Lesen. Nachmittags 1 — 2 und
2—3 wie Montags.
Samstags 8 — 9. Yorbereitung auf den Sonntagsgottesdienst
durch Erklärung der Perikopen, Justin und abwechselnd die lateini- 35
sehe Grammatik; 9 — 10 Allgemeine Wiederholung, ein Pensum des
lateinischen Stils; 10—11 Oriechisch.
Die Schüler müssen ordentlich 2 Jahre bleiben ; nach diesem
sind die pensa in 4 Semester vertheilt.
Im 1^ Cellarii Yocabularium, p. 1 — 80. Seyboldi phrases, 40
p. 1—80. Adagia, p. 1 — 23. Justinus, Cap. I — VII. Ovidii
422 Badische Schalordnungen 1. Markgrafschafben
Tristia, Lib. I. IL III. ad eleg. XI.; aus der lateinischen Orammatik
Etymologie, Syntaxis simpIex und erste Gründe der Prosodie;
die Oeschichte der Juden, Assyrer, Perser und Griechen; aus der
Geographie -Einleitung EngeUand, Dänemark, Schweden, Bofs-
5 land und Frankreicli ; im Griechischen Johannis Episteb; im
Hebräischen die 1^^ Anfangsgründe zum Lesen; aus der Beches-
kunst die 4 Rechnungsarten in gebrochnen Zahlen; aus der Geo-
metrie die Longimetrie; in der Religion die Erklärung der Tor-
geschriebenen Lehrbücher.
10 Im 2\^ Semester.
Cellarius, p. 80 — 172. Seyboldi phrases, p. 80 — 160. Adagii
p.23— 47. Justmus Cap.VII— Xm. Ovidii Tristia, Lib. IIL eleg. XL-
zu Ende der Tristia; aus der lateinischen Grammatic Sjntaxis dis>
crep. et fig.; aus der Geschichte die Römische bis zur Türldschea:
15 aus der Geographie Deutschland, Polen, Ungarn, Schweiz, Nied&-
lande und Preufsen; im Griechischen die erste Helfte desETange-
listen Johannis; im Hebräischen Fortsetzung; in der Rechenkmigt
Regel de tri; in der Geometrie Planimetrie; Religion wie im
V^ Semester.
20 Im 3UB Semester.
CeUarius, p. 172— 258. Seyboldi phrases, p. 160— 240. Adagift,
p. 47 — 69. Justinus, Cap. XIIL— XXX. Ovidii ex Ponto, Lib. L E;
aus der lateinischen Grammatik Syntax yar. 'et omata ; in der G^
schichte bifs zu den Kaisem aus dem Haufse Oesterreich; in der
25 Geographie Portugal, Spanien, Italien und die Europäische Türkei
im Griechischen die 2^ Helfte des EvangeUsten Johannis ; im Hdh
raischen Fortsetzung ; in der Rechenkunst Wiederholung und be
standige üebung der Regel de Tri; in der Geometrie Stereometrie:
Religion wie vorher.
80 Im 4*=1B Semester.
Cellarius, p. 258--344. Seyboldi phrases, p. 240—319. Adagia.
p. 69— 94. Justinus, Cap. XXX.— XLIV. Ovidii ex Ponto, lab. Dl
lY.; aus der lateinischen Grammatic Uebung in Synt. var.; in der
Geschichte die Kaiser aus dem Haufse Oesterreich bifs auf onsre
35 Zeiten, womit die Baadische Geschichte abwechselt; in der Geo-
graphie Asia, Afrika, Amerika und die so genannte unbekAimte
Länder; im Griechischen etwas vom Evangelisten Marci; im Hebrü-
schen Uebung im Lesen, Paradigma und die Suffixe ; in der Bechen-
kunst das praktische vom Quadrat- und Cubik -Wurzel aasziehn:
40 in der Geometrie Wiederholung und Ergänzung defsen, was in deo
39. Historische Nachricht des Gynmasii Illustris 1780 423
3 ersten Semestern vorgetragen wurde; in der Religion Wieder-
holung.
Alle die vorgeschriebene Lectionen soll der Schüler mit ziem-
licher Fertigkeit durchloffen haben, die vorgedachte Schriftsteller
gut übersezen, einen lateinischen Stil ohne grobe Sprachfehler aus- 5
arbeiten, im Griechischen die vorgeschriebene Bücher fertig über-
sezen und die grammatikalischen Kegeln anwenden können, wenn
er mit Nuzen in die höhere Classe fortrücken soll.
Die Realschüler sind von der hebräischen, griechischen, Ovidi-
schen Lection, von Ciceros Episteln und der lateinischen Ghram- 10
matik frey; diese leztere üben sie blos im Stil; in der Rechen-
kunst und Geometrie haben sie eigene Stunden.
Lehrbücher: Die deutsche Bibel, Catechismus, Spruchbuch,
Cellarii Vocabularium, Seyboldi phrases, Justinus, Ovidii Tristia und
ex Pento, Knebels lateinische Grammatik, Malers elementa graeca, is
Novum Testamentum graecum, Pasoris manuale, Danzens Gram-
matic. Hebräische Genesis, Osterwaids Erdbeschreibung, Essigs
Historie, Malers Rechenkunst, Geometrie, Landcharten.
Die dritte Classe.
Hier lehrt H. Prof. Hauber; und H. Page -Informator 90
Danner besorgt den Comel, das Griechische und das Rechnen.
In der Classe sind dermalen 18 Schüler, die jedes Quartal
1 fl. 30 zahlen.
Was täglich gelehrt werde, zeigt das Sub. Litt. A. angefügte
Schema. ss
Da die Schüler 1 Jahr zu bleiben haben, so kommen hier
nur 2 Semester vor.
Im 1^ werden aus dem Comel. die Feldherm Dion — Hanni-
bal; aus Phaedri Fabeln Lit. I. H. erklärt; im Griechischen das
Lesen, die Declination und tv^ttcu; in der Geographie die erste so
Helfte des kleinen Osterwalds; in der Geschichte ein aus Essigs
Universalhistorie gemachter Auszug der 4. sogenannten Monarchien;
im Rechnen die 4 Species in unbenannten und benannten ganzen
Zahlen durchgegaogen und geübt Im 2^ wird der Comel und
Phaedrus geendigt; im Griechischen der Anfang mit dem exponiren ss
und analysiren des Evangelisten Johannis gemacht; in der Geo-
graphie die 2 g Helfte des Compendiums; in der Geschichte die
Römische Monarchie von der Gründung der Haubtstatt bifs auf
die Theilung unter Theodosius durchlemt; im Rechnen die Lehre
424 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Yon den Brüchen vorgetragen. Wöchentlich werden 2 Exercilii
aufgegeben.
Wer aus dieser Glasse promovirt wird, soll die Yorgeschriebene
auctoren gut exponiren und leichte einfache Säze leicht übersetzeD
5 können; im Griechischen die declination und conjugation fertig
wissen und die übrigen Lectionen wol inne haben.
Die Kealisten hören alle Lectionen; das griechische usd
Rechnen ausgenommen.
Lehrbücher: Die Bibel, Catechismus, Spruchbuchy CeHacii
10 Yocabularium, Knebels Grammatic, Cornelius, Phaedrus, das griedd-
sehe Neue Testament, Malers griechische Grammatic, Osterwaldä
Auszug, Essigs Auszug, Malers Bechenbuch.
Die vierte Classe.
Lehrer: H. Praeceptor Bartholme fs.
15 Schüler 25, die jedes Quartal t fl. 30 kr. zahlen.
Lehrstunden: Vormittags: Alle Tage Yon 8—9 Uhr Eeligion
und lateinische Wörter; 9 — 10 lateinische exercitia corrigirt und
Yorher nochmals Yorgelesen und construirt; die Regel zum nenea
Exercitio erklärt, mit Exempeln erläutert, das Exercitium zu Haoi^
20 Yerfertigt und den folgenden Tag corrigirt; 10 — 11 Montags, Diens-
tags und Mittwochs Cornelius; Donnerstags und Samstags Historie:
Freytags das Rechnen.
ITachmittags : 1 — 2 das Lesen , die Wiederholung der Tor-
mittags abgehörten lateinischen Wörter; Erklärung der Wörter asf
25 den folgenden Tag ; abwechselnd declinirt und coniugirt und die
Grammatic erklärt. Von 2—3 täglich Millers Chrestomathie; Diea^
tag und Donnerstag ^2 Stunde Geographie.
Die Schüler bleiben ordnungsmäfsig 1 Jahr; diejenigen ata.
die nach ihrer Bestimmung die lateinische Sprache nicht weite:
30 treiben müssen, werden nicht weiter promoYirt.
Es sind also auch hier 2 Semester. Täglich wird ein er-
bauliches Lied Yorgelesen und damit so lange fortgefahren, bifs e^
auswendig gelernt ist; auf diese Art werden jährlich 12 bifs Vo
Lieder gelernt. Eben so werden im 1^ Semester die biblischeo
35 Historien des Alten Testaments gelesen, die biblischen Sprüche, der
kleine Catechismus und die Bufspsalmen repetirt und der grolse
Catechismus bifs zum 3^ Artikel erklärt. Aus des Celiaiiuä
Wörterbuch werden anfangs die primitiYe, hernach */s derivaÜTe
memorirt. In der Geographie wird das Yomehmste Yon Deatscli-
40 land nach Anleitung des kleinen Osterwaids ; und in der Historie
39. Historische Nachricht des Gynmasii Ulustris 1780 425
lach dem Essig die 3 Monarchien und die Römische bifs auf den
^ugustttB durchgegangen; im Cornelius nebst der praefation die 4
ersten Imperatoren exponirt und wöchentlich 2 Versionen über die
sxponirte pensa geliefert; eben so aus Millers Chrestomathie die
Jumme der christlichen Beligion, die coUoquia puerilia und die s
nstitutio ad Mureti filium, liberal die grammatischen Kegeln ap-
)licirt; die Helfte aus Lichts sjntactisohen Formeln construirt,
ibersetzt und corrigirt. Alle Tage mufs das lateinische und deutsche
utuber eingeschriebene zum Durchsehen vorgezeigt werden. Alle
üese Lectionen kommen im 2 ^ Semester vor, und wird das übrige lo
EU Ende gebracht; nur dafs im Cornelius die folgenden Imperatoren
und Castellions Dialogen exponirt werden.
Die Bealschüler gehen Montag, Dienstag, Mitwoch und Frey-
tag ab.
Lehrbücher: Das Gesangbuch, das Neue Testament, Hüb- is
ners Biblische EEistorie, der grofse und kleine Catechismus, das
Sprachbuch, Osterwalds kleine Erdbeschreibung, Lichts syntactische
Formeln, Knebels lateinische Grammatik, Millers lateinische Chresto-
mathie, Cornelius, die Charte von Deutschland.
Die fünfte Classe. m
Lehrer: H. Praeceptor Neck.
Schüler 50, die jedes Quartal 45 kr. zahlen.
Tägliche Lehrstunden: Montag Yormittag von 8— 9 ^er-
den die Sprüche hergesagt und einer derselben erklärt, 9 — 10 die
lateinischen Wörter recitirt, der Speccius und die grammatic erklärt; s&
10—11 corrigirt und gerechnet; Nachmittag 1—2 Gesang und
Wörter gelesen, indefs die Formeln und exercitia corrigirt, her-
nach Geographie; 2 — 3 Langii coUoquia« Dienstag 8—9 der grofse
Catechismus erklärt; 9 — 10 Wörter hergesagt, declinirt und con-
iugirt und die grammatic erklärt; 10 — 11 Cornelius; 1 — 3 wie Mon- 3o
tag, nur statt der Geographie die Uebung in den Regeln de generi-
bus nominum et verborum. Mitwoch 8 — 9 Hübners biblische
Historie, der kleine Catechismus und Bufspsalmen; 9 — 10 Yocabeln
und Speccius, abwechselnd ein dictirtes exercitium; 10 — 11 die
Geschichte vom Volk Gottes, declinirt und coniugirt. Donnerstag 35
vie Montag. Freytag wie Dienstag. Samstag wie Mittwoch und
Tepetition des auswendig gelernten. Täglich wird yormittag im
Keuen Testament und Nachmittag ein Lied gelesen, den Mittwoch
ausgenommen.
426 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Die Schüler sind in 2 Ordnungen getheilt und müiS»en 2 Jab
bleiben. Also 4 Semester: im IHb mit beiden Ordnungen in
Lesen und zwar die Helfte des Neuen Testaments und das Alte
Testament aus Hübner; 6 — 7 Gesänge, der ganze kleine Catedos-
5 müs nebst Spruchbuch und Bufspsalmen, 40 — 50 Lectionen ans den
grofsen Catechismus mit der 1^ Ordnung so, dafs die 2g bevs
Erklären mit dem Buch in der Hand aufmerken soll. Celliii
Yocabularium bifs N., die 2ä Ordnung nur die primitive, die 1^
zu diesen noch 7s Derivation. Langii coUoquia mit beiden Ord-
10 nungen die 5 ersten Decurien. Cornelius mit der ersten, doch w
de regibuB und Miltiades. Speccius, p. 1 — 68 die 2^ Ordsusf.
die erste^ welche difs pensum vorconstruirt, p. 113—153 und die
exercitia, N. 1 — 100 ausser einigen Imitationen über LangeL'
coUoquia. Aus der Grammatik werden die yomehmsten fi^ds
15 der Syntaxis simplex nach den Formeln des Speccius nebst der
Etymologie durchgebracht; in der Geographie nach, dem kleines
Osterwald die Eintheilung von Europa nebst den Hauptflüfsen vd
Städten; in der Geschichte nach dem Essig der Abschnitt tos
Volk Gottes; im Rechnen die 4 Species in unbenannten Zahlen
20 gelehrt
Im 21^ Semester: das Lesen im Alten und Neuen TestameBt
was Yom obigen penso übrig ist; 6 — 7 Gesänge; der kleine Kate^
chismus, Sprüche und Bufspsalmen theils repetirt, theils erklart, im
grofsen Catechismus 40 — 50 Lectionen; Cellarii yocabularium Ih&
25 zum Ende, wie oben; Langii coUoquia mit beiden Ordnungen &
5 letztem Dekurien; Cornelius Nepos, mit der 1^ Ordnia?
Themistokles und Aristides so, dafs die 2^ Ordnung nachexposirt:
im Speccius die 2ä Ordnung p. 68—113, die 1^ p. 153-2I^V
exercitia 100—200. Die grammatic wie oben; in der Geograpfe
30 das vorige Pensum repetirt und von Deutschland wenigstes
6 Eraise; in der Historie das vorige pensum weiter ausgefnlm;
im Rechnen die 4 Species in benannten Zahlen.
Lehrbücher: Das Neue Testament, Hübners bibliadit
Historie , das Gesangbuch, der kleine und grofse Catechismus, di»
35 Spruchbuch, Cellarii vocabularium , Langii CoUoquia, Corneliü;
Nepos, Knebels Grammatic, Speccius, Osterwaids kleine Erdbe-
schreibung, Essigs Historie.
Die Realschüler sind bey allen Lectionen gegenwärtig, i^
nicht beym Rechnen ; statt dessen sind sie in der Stunde der Xator-
40 geschichte.
39. Historische Nachricht des Gymnasii Illüstris 1780 427
Die sechste Classe.
Lehrer: H. Praeceptor und Hof-Cantor Thill.
Schüler: gröstentheils 60. Sie werden im 5^ oder 6^ Jahr
aufgenommen und zahlen für jedes Quartal 15 kr. Sie sind in
3 Ordnungen getheilt. 5
Die Lehrstunden dauern vormittags von 8 — 10 Uhr. Die i^ und
2ä Ordnung lesen deutsch; sodann werden die Buchstabirende und
ÄBCdarii vorgenommen, endlich die aufgegebene pensa abgehört.
Nachmittags 1 — 3: Die 1^ Ordnung liest lateinisch, die 2^ buch-
stabirt lateinische Wörter, mit den übrigen wird buchstabirt und 10
das ABC getrieben, die noch übrige Zeit mit der 1^ Ordnung
bald declinirt, bald coniugirt. Die 1^ und 2^ Ordnung liest das
Nene Testament und die lateinischen Evangelien und Episteln;
lernt jene 100, diese 80 Sprüche, beide den kleinen Catechismus
und die BuTspsalmen, die erste wird überdifs im 1 mal 1 geübt; die is
3ä lernt das Milchspeislein und wird im ABC und buchstabiren
fleifsig geübt.
Lehrbücher: das Neue Testament, das lateinische und
deutsehe Evangelienbuch, der kleine Catechismus, das Spruchbuch,
das kleine vocabularium , mit dem Anhang der declination , coniu- so
gation und pronomina, das Milchspeifslein und ABC -Buch«
Die Schüler werden aus dieser Classe erst nach 3—4 Jahren
promovirt und sollen überhaubt vorher einen guten Grund im Lesen
gelegt haben.
Kealisten gibt es hier noch keine. 35
Anmerkungen.
1) Für alle Classen ist ein besonderer Schreibmeister ange-
stellt, der das Schönschreiben lehrt.
2) Für die untern Classen ist eine sogenannte Schulkirche
angeordnet, da Sonntags Vormittag während des öffentlichen so
Gottesdienstes gesungen, gebetet und eine Rede über das gewöhn-
Uche Evangelium gehalten wird; dabey müfsen die Schüler die
Beweifssprüche aufschlagen und vorlesen; Nachmittags wird über
den grofsen, so wie Freytags über den kleinen Catechismus
catechisirt. Diese Anordnung wurde beliebt, weil die kleinen 35
Kinder aus einer Predigt wenig Nuzen ziehen und insgemein durch
ihr Getöse die Aufmerksamkeit der übrigen stöhren.
3) Alle Classen werden, so wie die Studiosi oder exemti zu
Ende eines jeden halben Jahres über das Erlernte öffentlich ge-
428 Badiflche Schulordnungen 1. Markgra&chaiten
prüft; die 4 ersten in den Classen erhalten ein praeminm; aad
werden bifsweilen die vorzüglich fleifsigen auserordentlich belohn:
und die besonders nachläfsigen öffentlich getadelt.
4) Nur alle Jahre nach geendigten Oster-Examine gescheheii
5 die Promotionen. Jeder Lehrer schlägt die promovendos ans mm
Classe vor ; das Ephorat und Bectorat genehmigt nach gescheheof!
öffentlichen Prüfung den Yorschlag; bej dieser mufs immer dt?
Lehrer, der die promovendos empfangen soll, gegenwärtig ^m
und kann mit Gründen entweder protestiren oder mehrere, die nicin
10 vorgeschlagen sind, wählen.
5) Jedesmal den 1^ Mittwoch im Monat wird in Oegennän
des Ephorats und Rectorats und sämtlicher Profefsoren und Lelnvr
eine Conferenz in dem Auditorio gehalten. Aus allen Classen
müssen Specimina Stili und Schreibproben, auch von den exemtet
15 ein lateinischer Aufsatz geliefert werden, da dann der Beste i^
geordnete praemium, die 3 oder 4 folgenden laude dignus iodicao;
unter der Namensunterschrift des Ephorats und Rectorats erhalteL
Man deliberirt über den Zustand des gesamten Gymnasii, bestnft
die saumseelige oder ausschweifende und Ungehorsame nach Be-
20 schaffenheit der Umstände, theils mit Worten, theils mit dem
Carcer, theils auf eine andere angemefsene Weise. Ueber alles
wird ein protocoU formirt.
6) Kommen Fremde oder andere zwischen der Zeit, so werden
sie vom Rector des Gymnasiums examinirt und dahin gewieseL
25 wo sie hin taugen.
7) In Ansehung der disciplin ist ein Generalrescript für aSr
pädagogische Institute des Landes und besonders für das Gymnasia
Illustre publicirt worden, darin alle niederträchtige Mifshandlniii^
Schlagen, Schelten etc. nachdrücklichst verbotten sind und aEe
30 Lehrer angewiesen werden, ihre Lehrlinge menschlich und liebreid
zu behandeln.
8) Schon vor mehrem Jahren wurde ein besonders lateini-
sches Red-Institut angeordnet, unter H. Eorchen-Raths undRektoß
Sachsen und meiner, des Kirchen-Raths Afsefsoris Bougine, Direcdon-
35 Man wählte dazu die m Ordnung in der 3^ Olasse, Kinder Tor
9 — 10 Jahren, doch nur diejenigen, die entweder wahrscheinlich
Studiren oder eine Kunst erlernen, wozu die lateinische Sprache
nöthig wäre. Auf diese wird täglich eine Stunde blos mit Latei-
nischreden verwendet. Man spricht mit ihnen von verschiedenen
40 Materien, nach Anleitung des orbis pictus. Man bringt ihnen auf
diese Art viele Kentnifse spielend bey, benimmt ihnen manche
39. Historische Nachricht des Gymnasii Illustris 1780 429
Vomrtheile, lehrt sie anyermerkt lateinische Wörter und Redens-
arten im Zusammenhang, läfst sie über vorgelegte Fragen urtheilen,
erzählt ihnen, ihre Aufmerksamkeit zu schärfen, angenehme und
nüzliche Historien und weifst ihre Fehler gegen die Sprache nach
grammatikalischen Regeln zurecht; man bemerkt und verbessert 5
auch ihre moralische Fehler, die sie hier um so leichter zeigen,
je weniger sie durch Zwang zurükgehalten werden. Sie werden
schon in ^a Jahr so weit gebracht, dafs sie im öffentlichen Examen
ziemlich fertig antworten und das gefragte verstehen. Ein jeder
erhält nach ausgestandenem Red-Examen ein praemium. Alle Jahre lo
tretten neue in das Institut Die vorigen sowohl als andere, die
Lust haben aus jeder Classe, werden zum Zuhören zugelafsen.
Schulen einzelner Orte
^
I.
Stadt Baden.
40
Koliegiatstift
1453. 5
STATUTA AC lURAMENTA PERSONARUM ECCLESIAE
COLLEGIATAE BADENSIS.
Caput decimum tertium.
De rectore Scholarum.
Rectoris scholarum est, scholares in scholis et extra in lo
scientiis et moribus et in actibus Choralibus fideliter informare.
Nee de choralibus huius Eeclesiae atque pauperibus aduenis salarium
petet aut requir^et, sed gratis et propter Deum eos docebit. Cho-
rum cum scholaribus omnibus diebus diligenter uisitabit, neque
sine licentia Decani uel Cantoris per noctem ab oppido Badens! i5
sese absentabit.
luramentum Kectoris Scholarnm.
Ego N. iure, quod fidelis ero Eeclesiae Badensi ac personis
eiusdem, et quod scholares in scholis et extra in scientiis et moribus
et in actibus choralibus fideliter informabo. Nee de choralibus 20
huius Eeclesiae atque pauperibus aduenis aliquod salarium petam
uel requiram, sed gratis et propter Deum eosdem docebo. Chorum
cum scholaribus diebus festiuis et aliis consuetis diligenter uisitabo
et praesentias mihi deputatas temporibus suis cum frequentia chori,
ut decet, deseruiam (sique etiam inter me et aliquam personam seu 25
aliquas personas Eeclesiae praedictae, uel etiam aliquos opidanos
oppidi Badensis aliquam contingeret controuersiam suboriri, illam
Monnmenta Gennaniae Paedagogica XXIV 2o
434 Badiflche Schulordnungen 1. Markgrafschaften
hic terminabo secundum tenorem in fundatione Ecclesiae Badensit
contentum) et ero obediens uobis Domino Decano et uestris sqc-
cessoribus neque sine uestra aut successorum uestromm licentia me
per noctem ab oppido Badensi absentabo, dolo atque firaude in
i Omnibus praedictis penitus Beclusis.
Item ein eustor sol haben ein Mietling vnd eynen Schuler, die
bede zu versorgen mit coste ynd mit lone, ynd der sol haben vier-
tzig guldin in corpore vnd sin presentz, vnd wan er der pfaihalb
bekymert ist, So sol man in halten pro presente.
10 Item Dechan ynd Cappittel soUent auch ein gedencken haben
nach dryen oder yiern Corschülern yersickel alleluja vnd anders
zu singen vnd ordenen, wie man die halten solle.
Item was ein Schulmeister haben sol, der die actus ordeoe
vnd Tafeln in dem köre alle vnd uff einen iglichen Sampstag
15 schriben sol, vnd was sust anders nott ist vnd sin wirdet in dem
Stifft vnd Chore, sollen sie auch also ordenen.
Item vnser wille vnd meynung ist auch, das nach abgangk
disser nechsten Probst, Dechans, Custors vnd Sengers so die uüe
der zwölff Canonicorum erfüllet wirdet. So soUent vnder den
^ zwölffen sin vier Doctores oder zum mynsten licentiati, so veire
man die haben mag, vnd zu den andren pfründen sollen vnr vnsere
erben vnd nach komen geflissen sin, gelerte vnd gottforchtige per>
sonen zu presentieren, vnd sol ein jglicher, der presentiret wirdet,
priester sin oder geschickt, in iars friste der nechstenn nach siner
^ presentatz priester zu werden, vnd soUent alle personen des Stifiis,
sie sient prelaten. Canonici oder vicarien, Eelich gebom vnd in das
Jurament gesatzt sin, das ein iglicher, so man in sol installiren, swere,
das er nit anders wisse, dan das er Eelich sy. Es were dan das im
oder vnsere erben Natuerliche oder vnEeliche Sune hetten, die da
30 geistlich begerten oder selten werden, die mogent uff den Stift
komen one wider Bede.
40. Eollegiatstift za Baden 1453. 1800 435
1800.
lURAMENTÜM SCHOLASTICI CELSISSIMO
EPISCOPO PEAE8TANDUM.
Ego N. N., Ecclesiae collegiatae Badenais dioecesis Spirensis
Canonicus et Scholasticus, Spondeo ac juro, quod in omnibus licitis »
et honestis obediens esse velim Reverendissimo ac Celsissimo Prin-
dpi et Domino N. N., Episcopo Spirensi et Praeposito Weisen-
burgenaii et eiusque successoribus legitimis iuxta Concordiam inter
altefatum Cehissimum Episcopum et Serenissimum Patronum anno
millesimo septingenteaimo nonagesimo nono initam et transactum ^^
Statutorum tenorem, quod iura eorum, quantum potero, defendere,
commoda eorum procurare, mala arertere et de omnibus, quae in
eorum praeiudicium cedere possent, eos fideliter admonere velim
nee Ulli in detrimentum eorum quidpiam molienti adhaerere, Con-
silio Tel auxilio assistere aut permittere, ut tale quid ab aliis atten- ^^
tetur. Item quod eorum mandata non solum debito cum respectu
recipere et re ipsa adimplere Yelim, sed etiam alios Curae et direc-
tioni meae commissos adigere, ut ea debito modo recipiant atque
observent. Insuper spondeo ac iure, quod officium Scholastici iuxta
normam Statutorum accurate implere et pro Viribus Curam ad- ^
hibere Yelim , ut Cultüs divinus cum omni possibili decore ac fer-
vore peragatur. Sic me Dens adiuvet et haec sancta Dei Evangelia.
De Officio Scholastici.
Ad Scholastici Officium anno millesimo septingentesimo octo-
gesimo octavo recens erectum, qui promovetur, vir sit in Soientiis »
theologicis potissimum et iuris ecclesiastici notitia apprime excultus,
cui grayitas morum et conspecta Yirtus auctoritatem conciliant.
Maiorem Dei gloriam et cultus divini augmentum prae Oculis
habens in choro ad laudes divinas decantandas instituto sit assiduus,
nee sine legitima Causa eins frequentationem omittat. Quodsi so
Scholarum trivialium vel maiorum in Marchionatu curam sive direc-
tionem, quae Originario huius officii instituto apprime oonvenit, ipsi
a Serenissimis Marchionibus quandoque committi contigerit, soUicite
invigilabit , ut iuventus in pietate, moribus, doctrina Christiana et
disciplinis omnibus huic aetati convenientibus rite imbuatur. ss
In litibus et Causis Ecclesiae dirigendis, quantum per prae-
dieta negotia licebit, Capitulo operam suam nayabit.
28*
436 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaiten
41
Schulordnung.
1541.
ORDNUNG UND COMPETENTZ DES SCHULMEYSTERS,
5 COLLABORATORIS UND DER SCHUL ZU BADEN.
Eines schulmeysters competentz.
Erstlich sol ein schulmeyster notturStige behausung habeo.
Zum andern 50 Gl. an gelt, iede cotember 12^1 Golden. Zum
dritten ein fuder weins oder, so sie den füglich nit betten, so tu
10 wert dafür, auff gemeinen schlag.
Item zehen malter korns.
Item 1 ^/2 fs. dl. Yon ieglichem schuler aufsertbalb der Chorälen
alle cotember, doch welcher arm were, soll nichts geben, darüber
die erkantnufs bey gericht und rathe seyn soll.
u Des coUaboratoris competeDtz«
Der coUaborator soll erstlichs notturfftige behausung in der
schul haben. Zum andern dreyssig gülden an gelt, thut iede firon-
fasten 7^/2 Gl. Zum dritten 1 fs. dl. von iedem schuler iede fron-
fasten; doch die Chorales und die armen, wie oben des schal-
so meysters halben, gefreyet. Zum vierdten sol in der schulmeyster
umb 22 gülden in kost zu halten schuldig sein. Wo aber dem
collaboratori bey dem schulmeyster zu tisch gehn nit gelegen
seyn wolt, mag er umb sein gelt essen und trincken, wo er will,
doch das er über nacht nit one erlaupnufs des schulmeysters aofs
9» der schul lige.
Disen schulmeyster sol die herschafft zu Baden jederzeit
auffzenemen und zu Urlauben haben.
Es sol der schulmeyster jederzeit ein wesenlichen und tög-
lichen coUaboratorem haben und halten und nit, wie bifsher, mit
30 kinder kind lehren, welchen auch auff fleissige erkundigung des
stiffts der schulmeyster, doch allein mit verwilligung der herschafft«
auff jetzgeschribene Ordnung one femer geding auffzenemen and
zu Urlauben haben.
Es sollen auch der stifft alhie zu Baden auff sie beyde sampt
35 die schuler gut acht und auffsehens haben und zum wenigsten ron
fronfasten zu fronfasten mitt grossem ernst die schul visitieren oni
was sie für mengel finden, der herschafft in die cantzley anzeigen.
41. Ordnung der Schule su Baden 1541 437
Die bücher, so man in der schul lesen
und brauchen soll.
In sacris.
Die lateinische catecismos, damitt die jungen das pater noster,
den credo, die decem praecepta, salutationem divae yirginis und »
andere gottsgefellige bettlin lehmen, alda sindt das benedicite und
gratias.
Item die eyangelia und epistolas, so man jederzeit an den
sontagen und feurtagen in der kirchen pflegt zu predigen.
Item noYum testamentum. ^^
Idem proverbia Salomonis.
Die psahnos und hymnos, so man in der kirchen pflegt zu
singen.
In grammatica.
Donatum. ^
Grammaticam und syntaxim PhUippi.
In dialedica et rhetorica.
Dialecticam et rhetoiicam Philippi.
In poSsi et litteris.
Dicta Septem sapientum. ^
Catonem, fabulas Aesopi, colloquia Erasmi, Terentium, Yer*
gilium, Ciceronem in epistolis, officiis, de amicitia und andere der-
gleichen bücher nach gelegenheit und verstandt der jungen, darauff
ein fleissiger preceptor pflegt gut acht zu haben.
Ordnung zu lernen In prima classe. s&
Die, so erstlich in die schul gehen, sollen am abc anfahen
und nachmals den catecismum buchstaben, lesen und aufswendig
lehmen, nachmals den Donat buchstaben, lesen und aufswendig
lehmen und sich damitt ad secundam classem präparieren.
Sol alle tag ein mal zwey denselben ein latein ex Catone, »
Salomone und andere schöne sprüch fürgeschriben werden, die sie
auch nachschreyben und aufswendig lehmen sollen, ut pietatem et
prudentiam una cum lingua latina discant.
In secunda classe.
Ex Donato discant declinare, ex grammatica regulas generales »
et speciales; ex syntaxi constructiones.
438 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaflen
Praelegendi sunt Ulis pueris Gato, fabulae Aesopi, colloqnia
Erasmi. Yertant aliquid ex germanico in latinam singulis septimam
In tertia classe.
Ad minus horam in grammatica erunt pueri exactiori diUgentia
ft singulis diebus exercitandi.
Exponendus erit eis Terentius et Cicero in officiis et sie
Bubsequenter supra nominati libelli, ita tarnen, ut semper cum ora-
tore poeta iungatur.
Singulis septimanis suo marte binas epistolas conscribant
10 In quarta classe.
Primo supradicti authores explicandi erunt, non soIoid
grammatico , yerum etiam rhetorico more.
Rhetorica et dialectica Philippi erunt praelegendae. His etiam
graeca coniungi debent, utpote grammatica graeca Oecolampadii,
IS graecum testamentum et Hesiodus.
Singulis diebus in stilo exercitandi et discant quoque yenus
componere.
Ordnung der zeyt, und wan man in die
schul gehen soll.
so Erstlichen sollen alle wercktag die jungen in den angeregten
büchem, wie sie per dasses distribuirt seind, durch den schal-
meyster und coUaboratorem , zum besten sie sich des vei^lichen
und überkomen, gelehrt werden.
Aber in den feurabent sollen sie in sacris gelernt werden
» und in singen deren psalmen und impssen, so man pflegt in der
kirchen jeder zeyt zu predigen, lesen und singen.
Es sollen der schulmeyster und collaborator an den sontagen,
feurtagen und feurabent, aber sonst gar nimmer one sondern ge*
heyfs oder Ursachen, als wan es gratia ist, mit den schulem in der
99 procession, auch nit fiir sich selber weder in motte, sechser znefs
noch sunst in die kurchen zu gehen schuldig sein.
Am mittwoch nach mittag, so gantze wochen sind, sol mas
nit schul halten.
Sol man an den wercktagen im summer umb funff und im
3& Winter umb sechs uhren Yor mittag in die schul gehen, darin zwo
stund verharren, nachmals umb achte im summer und im winter
umb 9 widerumb hinein gehen und hur ein darin bleyben.
42. Ordnung für das Seminar zu Baden 1588 439
Nach mittag umb 12 uhren byrs umb zwo uhren, umb drey
uhren widenimb darein gehen und umb halbe f&nffen ongefehrlich
heraus gelassen werden.
Dise Ordnung sol also bifs auff anderung fleyssig in allen
puncten gehalten werden.
Actum Baden, den 8^ Octobris anno etc. 41.
Marggrevischer yormuntschafft Statthalter und rethe
zu Baden
Ulrichus Langenmantel.
42
Ordnung über das Zu Baden New angerichtes
Semminarium.
1588.
<^
Unser Philipsen, von Gottes genaden Marggrauens
zuo Baden vnd Hachberg etc. i&
INSTRUCTION, ORDNUNG VND BEVELCH,
Welchermafsen es nun fürohin in vnserm New ange-
richten Semminario zuo Baden mit Notwendiger Under-
Weisung ynd Instruirung gegen den Alumnis und
Conuictoribus, wie auch Sy yndereinannder gegen Jet- 20
wedern selbs zu verhallten, Desgleichen wie die ein-
kommen vnd Gefell so hierzue alberait fundirt vnd
verordnet sein, mit allem Yleifs eingebracht, Item
wann vnd wie offt die Rechnungen des hierüber ange-
nommnen jetzigen oder künnfftigen Schaffners verfertigt, n
alfsdann vnd zuo welcher Zeit dieselben abgehört,
auch annders mehr, so dem allem anhangen thut,
bester Vleifs angestellt und verriebt werden soll.
Nachdem in dem heiligen Concilio, zuo Trient Anno etc. ge-
hallten, die heylige Yätter vnnder annderm Heilsamlich vnnd so
Christlichen versehen, auch aus Göttlichem habenden gewallt den
Bischoffen, Chur- vnd Fürsten sowol auch in gemein allen andern
geystlichen vnnd welttlichen, der Catholischen apostolischen Religion
zuogewannthen Potentaten vnnd Stennden in gannzer Christenhey t
ernstlichen bevolhen vnnd gebotten, Allen höchsten Yleifs, müh »&
440 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
vnnd Arbeyt dahin anzuwennden Ynd darnach zutrachten, damit
diesselbige heylige Religion vor den leider albereit eingerifanfia
bekhandten vnnd Ynbekhanndten Secten sicherlich vnnd vnbe-
mackelt in rüewiger Andacht vnnd Christlicher Gottseligkeit er-
& halten, vnnd Je lennger Je mehr zuo der Ehr Gottes vnnd zuo
lob vnsers Christlichen Catholischen Ifamens, auch erlangimg vnnser
aller Seelen Seligkheyt bey manigelichen, so noch in der Finster-
nus des vnrechten glaubens wandlen vnnd des rechten weegs zum
ewigen leben gröfslich verirrt, in allen Lannden, vngehynndert der
10 vnrhüewigen Sectarien, aufsgebreittet vnnd fortgepflannzt werden
mögen. Ynnd daher alle Potentaten vnnd Stennde obgemellt auf&
Christlichem eyfer höchlich ermahnt vnnd darneben mit ernst
Ihnen ufFerlegt, das ein Jeder in dero Lannden oder Herrschafften
ein Seminarium oder Schuel ordenlichen anrichten, darinnen die
i& Jungen knaben, so mit gueten fähigen Ingeniis begabt vnnd zum
Studiren tauglich befunden, besonders auch die armen, so von Iren
Eltern die Yerlag aus Ynuermöglichheyt nit haben khünnden, in
Studiis Nottdurfftigclich instruirt vnnd vnderwiesen, beneben auch in
gueter difsiplin vnnd Zucht erhallten vnnd, da einer oder mehr
20 zvkünnfftig soweit proficirt, das er ad Studium Theologiae vnnd
alfsdann zum Priesterlichen Ambt vnnd Stanndt qualificirt befunden,
demselben an solchen allem mögliche Hillff vnnd befürderung er-
zeigt werden solle.
So haben wir demnach als ein liebhaber der wahren Catho-
35 lischen Religion zuo gebürender gehorsam des Christlichen Concilij
Beschlufs vnnd aufsgangnen gebotts, wie auch aus vilen her
anndem Catholischen Stennden, so dem Befelch hierinnen würck-
liche Nachuolg gelaist, vor äugen schwebenden Exempels kheines
weegs vmbgehn sollen noch wollen, an vnnserm guetherztzigen
so eyffer vnnd Christlicher Affection difsfalls das geringste ermanglen
noch erwinden zulafsen.
Wann sich nun aber erhaischender Nottdurfft nach aignen
vnnd gebüren will, dem Regenten vnnd Prorectori, vde auch den
Alumnis vnnd Conuictoribus vnnd dann dem Schaffher, welche alle
35 Jederztzeyt in solchem vnnserm Seminario sein werden, aofstmck-
liche vnnd gemefsne Befelch Ires verhalltens vorzuschreiben.
Als haben wir hierüber ein sondere Ordnung und Instmction
zum besten vnnd crefFtigsten begreiff'en vnnd Lms werckh richten
lafsen.
40 Gebieten vnnd beuelhen darufF hiemit ernstlich vnnd wollen,
das deme allem, so hierinnen underschidlich gesetzt, von Jetwedem,
42. Ordnung f&r das Seminar zu Baden 1588 44 1
souil den belangen thut, mit allem vleifs gelebt vnnd dermafsen
gehallten werde, das wir hierab einich mifsfallen nicht spfiren,
sondern yilmehr mit gnedigem gefallen alle gehorsame vnd orden-
liche riohtigkheit befinnden ynnd abnemmen mögen. Welches wir
Tnnfs also zne Jedes Yerrichtung ynd sonst in gemein gnedig vnd &
endtlich versehen wöUen.
I.
Voigt erstliohdn von Vfltaenmiting des Regenten, Tnnd weloher-
geatallt sich derselbig gegen den Alumnis Tnnd Conuiotoribus
verhallten, ynnd was sonnsten dessen Beuelohs lo
vnnd Ambts sein solle.
Alfs nun die hohe Nottdurfit erfordern will, vnnfser aDgericht
Semminarinm mit gelerthen gottsförchtigen vnnd zue solchem Ambt
vnnd Arbeyt guet eyferigen Ynd vnuerdrofsnen Regenten zu be-
setzen, So wollen wir derwegen, so offt vnnd dickh ein solcher is
Kegent, der dann ein geystlicher vnnd Priester sein solle, mit
vnfserm Yorwifsen bestellt vnnd angenommen wurdt, dafs er vor
eintrettung und Überanntwortung diefser Praefectur seines Her-
khommens, lehr, wesens ynd lebens glaubwürdige rechtmefsige Testi-
monia vnd khundtschafften eintweder von seiner Oberkeit, daninn- so
der er gebom ynd gewohnet, oder von seinen Praeceptoribus oder
Oberkheyt, darunnder er sich Zuuor mit Dienst, lehr ynd leben
gehallten, furlege ynnd yffweise.
Da es dann also beschehen ynnd er zu solcher Administration
taugenlich erkhannt, soll er alfsdann in ynfserm Namen mit Beuelch a»
von Probst, Dechan ynnd Capittel angenommen ynd darauff yolgende
Artikhel Ihm yorgehallten werden:
Nemblich, das er sich mit allem Yleifs erinnern ynd zuo
Herzen fafsen, auch bedenkhen wolle, wie hoch difs sein Ambt von
dem Allmechtigen Oott zuo aufferZiehung der Jugendt ynnd er- so
halltung ChristUchen Catholischen glaubens ynnd gueten Regiments
geordnet ynnd angesehen seye.
Derhalben er uff die Jenige, so in difsem Seminario sein
oder künfftig zum Studiren eingenommen werden, sein getrewlich
möglichs uffsehen haben ynd tragen, ynnd Inen mit einem 3&
züchtigen, erbam, nüchtern leben yorstehn, auch mit solchem ge-
trewem Yleifs regieren soll, damit 8y in höchster Forcht auffer-
zogen ynnd yedertzeit alle guete Disciphn ynd Zucht an lehr ynnd
leben bey Inen gespürt ynnd erfunnden werde.
442 Badische Schulordnangen 1. Markgrafschaften
Wie er dann nit weniger beneben dem Prorectori sonderlich
daran zu sein, damit die Jungen Jederzeit zue gesetzter Stimdt
des Tags die Lectiones vleifsig besuechen vnnd anhören, ynnd da
einer oder der annder nit zue rechten Zeitt erscheinen oder gar
5 aufspleiben wurde, sollen der oder dieselbige alTsdann geburlich
gestrafft werden.
In gleichem soll auch der Eegent uff difs achtung nemmeu.
das die Jungen vleifsig ynnd täglich dem Gottesdienst beywohnen
vnnd von demselben keineswegs sich absens machen, dann da es
10 geschehe, hat er ebenmefsige Straaff gegen Inen eintweders selb»
an Zulegen, oder aber durch den Prorectorem fumemmen Zu lafseiu
Sonnsten souil deren Instruimng vnnd vnnderweisung betrifft
wurdt er vnnfsers Versehens mit allem vleifs darob zu hallten
vnfsen, damit durch den Prorectorem dieselbige trewlich vnnd
15 vleifsig gelemet vnnd in den Lectionibus alles Jhenig, was zue
Jrem Nutzen vnnd Fürstandt geraichen mag, gebraucht Ynnd Jm
wenigsten daran nichts vnnderlafsen werde.
Da er aber bey dem Prorectori einichen vnfleifs spuren vnnd
vermerckhen thete, dafs er die Jungen nit zue rechter gebürlicher
20 Zeitt Jedesmahls ordenlich nach einannder in gueter Nottdorfftiger
Ynnderweisung hallten, vnnd Sy allso an Iren Studiis yerbinndert
werden sollten, des vrir vnnfs gleichwol nicht versehen, So hatt
er, der Regent, Jne darumb herzunemmen vnnd solches glimpffiger,
bescheidner mafsen zu verweifsen, auch dahin zu hallten, das er
25 seinem anbeuolhnen Ambt vnnd Dienst hinfüro befser vnnd emb-
siger aufswartten thue.
Jn allem annderm aber, was das Seminarium betrifft vnnd
alhier zu erzehlen vnnöttig, soll der Regent difs sein anbeuolhen
regiment allso hallten Ynnd sich gegen den Jhenigen, über die er
<o difsfalls gesetzt, dergestallt erzeigen, damit an seinem Tleifs vnnd
müehe einicher Nachlafs nicht erfunnden, sondern in allem seines
Beuelchs mögliche uffsehung, auch forcht bey den Jungen sonder-
lich gespürt werden möge.
Was er nun hierinnen seines ufferlegten Ambts halben thueo,
35 handien vnnd verrichten wurdt, dem soll nit änderst, als wann m
es selbs beuelchen, vleifsig vnnd ordenlich gelebt Ynnd Im Fall
der Yngehorsamen, Widersetzung, da einiche beschehen sollte, von
Probst, Dechan vnnd Capittel, denen ers Jedertzeyt vorzubringen,
zum besten gehanndhabt, die Jhenige aber bierumb ernstlich ge-
40 straafft werden.
42. Ordnung ftlr das Seminar zu Baden 1588 443
IL
ATVelchergestallt ein Froreotor angenommen, Ynnd was dessen
Beueloh vnnd Terrichtung sein solle.
Der Prorector soll ebner gestallt der Römischen Catholischen
Religion zuegethan sein, auch vor Übergebung vnnd einanntwortung &
solliclies Ambts ynnd Beoelchs seines Herkhommens, lehr, wesens
vnd lebens glaubwürdige, rechtmefsige Testimonia vnnd khundt-
schafften, Jn gestallt vnd mafsen, wie bey dem Regenten hievomen
aufstrucklich Andeutung geschieht, fürlegen vnnd auffweifsen. Alfs-
dann vor Probst, Dechan vnnd Capittel oder anndem hierzue ver- lo
ordneten ein Lection oder Zwo, die Jme angezeigt werden, thuen.
Tnnd wann er Zue solcher Administration taugenlicb erkhanndt,
alfsdann gleichermafsen wie der Regent in unfserm Namen vnd
von vnnfsertwegen von Probst, Dechan vnd Capittel angenommen
vnd darauff volgende ArtikuU Jm vorgebauten werden. n
1) Erstlichen würdt er vemunfftigelichen bey Jbm selbs wol
zu ermefsen wifsen, waher sein Dienst geordnet, vnnd was dafselbig
für ein mittel sey: Nemblich nichts anders, dann die khinnder vnd
vngelerthe mit der Lehr vnnd gottsforcht Zu erhalltung Christlichen
Catholischen glaubens vnnd gueten Regiments zu vnderweifsen 20
Tnnd sich derselbigen allso höchstes vleifs vnnd seinem besten
Terstamidt vnnd Yermögen nach anzunemmen.
Aufs welchem dann difsfalls fliefsen vnnd die Notturfft dises
Seminarii eingenommner Ynd noch khunfftig einnemender Jungen
fürnemblich erfordern thut, das er denselben mit einem frommen, a&
züchtigen, erbam, gottseligem leben vnnd wandel vorgehe vnd Sy
in allem bey sollicher Porcht vnnd Difciplin hallt, damit er mit
seiner getrewen JnstruiruDg vnd Vnnderweisung bey unfs vnd auch
guetes lob, ehr vnd rhum zu gewartten habe.
Am anndem soll vnd wöll er seinem von Gott Jhm begabten so
besten verstanndt nach die vnndergebene Alumnos vnnd Conuictores
Jeder Clafse durch Decurias von den ersten Elementis ahn mit
Jhren afsignirten Listitutionibus, Praeceptis vnd Authoribus zuo
allen Stunden trewlich vnnderrichten vnnd lehren vnnd fiimemb-
lich die Grammatic alfs das Nöttigst Stuckh gegen den Jenigen, ss
so sollichen Authorem zu hören qualificirt, für vnd für treiben
vnd üben, damit die Knaben guete vnnd gewifse Grammatici
vrerden.
Ynnd welche der Grammatic etwas bericht, soll er mit den-
selbigen lateinisch reden vnnd Sy also daFselb zu reden gewöhnen. 40
444 Badische Schulordnungen 1. Markgraftchaften
Damit aber mit den Straaffen vnnd Zücbtigangeii der Jongeiu
80 etwan YnAeifs oder geringer bofsheit halben strefflich befnnndoi,
nit vngebürliche Herttigkheyt, wie zum Theill an ettlichen orten
zu höheren Schaden vnnd NachtheiU derselben Schuler Jm gebrauch.
5 in diesem ynfserm Seminario auch vorgenommen vnd geuebt Tund
die Jungen allso nit allein an Jrem Ingenio, sonndem auch aomiBten
Schlecht werden.
So wollen wir hiemit, das der Prorector kheinen ymb Tnfleiis
oder geringer Bofsheyt willen mit einigem gifftigen Zorn oder
10 grofsem poUdern, sonndem dannocht gebürlich und mit Zimblicher
ernstlicher Bescheidenhey t, da aber solches nicht verfengclich sein
wollte, alfsdann mit der Rueten straaffen, dieselbig gebürlicher
mafsen ynnd darbey kheinesweegs einiche yngebürliche Straich alfs
zue dem Haubt, auff die Nasen oder Backhen schlahen, in die ohren
i& pfeizen oder dieselbige ymbtrehen, bey dem Haar ziehen oder
rauffen, Thelle geben oder annders dergleichen gebrauchen, sonndem
sich defsen genntzlich vermeiden.
Fümemblich aber in allweg befleifsen, das er die Jenige,
so guete Ingenia haben, nit poUdere, sondern sanfft vnnd milt mit
20 Jnen vmbgehe, auch die so etwan vnglürnig vnnd nit mit so föhigen
Ingeniis begabt, obgelauttermafsen mit wortten vnnd bescheidner
gebürender Straaff ermahnen.
Souil das Jenig belangt, was zue Verrichtung des Christlichen
Gottesdienst Jhm gebürt,* soll er in einem Chorrock oder Super
9& PelUcio die kirch zue allen Zeitten wie von allters Herkhonunen
vnd gebreuchig gewesen, neben einem Rectore bey dem Palpito;
So dann auch täglichs die Sechfser mefs vnd dann das Salue Jn
eigner Persohn mit singen versehen, defsgleichen die Matutinas
in Quatuor festiuitatibus maioribus, Natiuitatis, Paschae, Penteco-
so stes, omnium Sanctorum vnnd den vier Festen: Beatae Yirginia
Purificationis, Annunciationis, Assumptionis vnnd Natiuitatis vleiCsig
besuechen vnnd soUchem allem Persohnlich bifs zue endt beywohnen.
So soll er sich auch von dem Seminario zue kheiner Zeitt
weder über Felldt noch sonnsten ohne erlaubnus des Probsts,
SS Dechants vnd Capittels absentiren Ynd, wa Jhme gleich also ehafiter
Yrsachen halber erlaubt, nichts destoweniger die Schuel mit einer
taugenlichen Persohn ohne versaumbt der knaben versehen Ynd
sonsten alles anders mit seinem vleifs vermitteilst Göttlicher gnaden
verrichten, das Jme sein vocation der khinnder halber ufferlegt, Ynd
40 er am Jüngsten tag vor Gott Rechenschafft zu geben, auch gegen
42. Ordnung ftlr das Seminar ssu Baden 1588 445
tuTs alfs dem Magistrat zu ueranntwarten getrawet, wie einem ge-
trewen redlichen Praeceptori gezymbt vnnd gebürt
Er soll auch von seins Dienats wegen dem Probst, Dechan
ipnnd Capittel gehorsam sein vnd vnrsem wie auch des Semminarii
Nutzen vnnd frommen mit allem yleifs furdem, schaden vnnd s
Nachtheil seines Vermögens warnen vnnd wennden Ynnd, wann er
nit mehr dienen will, ein virtel Jars Zuuor seinen Dienst vrkhundt-
lieh abkhiinnden Ynnd wifsentlichen seinen Abschiedt nemmen.
Darauff auch vil gemelltem Probst, Dechant vnnd Capittel
TBsertwegen Trew an Eydts statt geben, dem allem, wie Jme vor- lo
gesagt vnnd gelesen, vermittelst göttlicher gnaden nach Zukhommen
vnd alles treulich zu leisten, ohne geuerde.
So bald denn auch einer allso seinen Dienst auffsagt vnd
abkhünndt, soll der Probst, Dechan vnd Capittel demnechsten nach
einem anndem taugenlichen vnd geschickten Prorectonv trachten, der i&
auff defsen Abstandt ordenlicherweise, vnnd wie sich gebürt, an sein
statt verordnet werden mög, damit die Schul der Jugendt zue
Nachtheil vnd versaumbnufs nit lang vaciren vnd ledig stehn
müefs, sondern demnechsten wider versehen werde.
ni. 20
Von Beeolldung vnnd Vnnderhalltung des Frorectoris.
Ynnd damit der Prorector solcher seiner müehe vnnd Arbeyt
büliche Belohnung empfahe vnd sein Notturfftige Narung darbey
gehaben möge, Wollen wir Jhme durch Jeden dises vnnsers Seminarii
Schaffnern die Jerliche Competentz vnnd Besoldung, wie die Jme as
in seiner Bestallung zu geben bewilligt wurdt, beneben seinem
freyen bereitten Tisch bey gedachtem Semminario Zue rechter ge-
bürender verfallner Zeitt reichen vnnd zuestellen lafsen, dergestallt,
das er sich darmit wol erhallten vnnd betragen vnnd ob der Be-
zahlung mit fuegen Zuclagen nit Yrsach gewynnen möge. so
lY.
Von den AlnmniB vnnd Conuictoribus.
Dieweil nun vil vnnserer Ynnderthanen, welche guete vnnd
fruchtbare Ingenia vmb defswillen bifsher verhynndert worden, das
die EUtem allso vnuermöglich gewefsen oder sonnst die glegenheit 35
nit gehabt, Sy bey den Studiis, bis 8y zu der Theologi taugenlich,
zu erhallten vnnd zuuerlegen.
Demnach ordnen vnd wollen wir, dafs allein vnsere Landts-
khinnder, so zue dem Studiren erzogen, besonnders aber die armen
446 Badifiche 8eb«kirdiiungen 1. Markgrafiichaften
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(doch die vermöglichen, 80 die Verlag Tia.Jren EUtem ynndTer-
wanthen selbs haben vnnd thuen mögen, hierins Tuaufsgeschloason)
aber deren aller ohn ynnserweiter bewilligung mehr nüalTs Jn difs
ynnser Semminarium aufif vnnd angenommen werden.
& Damit ynnd aber hierunnder richtige Ordnung erhallten yni
mit solcher uffnemmung dester weniger gefhelet, gejrret oder tn-
qualificirte zuegelafsen werden, so wollen wir, dafs khein Junger
Zuuor vnnd eh zue dem hertzue bedachten Examen admittire rai
einkhomme, der sey dann zum wenigsten vmb die Zwölff Jar seines
10 allters vnnd darander nit. Ittem dafs er auch von seinen Elltetn
ehelichen gebom vnnd Schreibens vnnd lesens zuuor bericht, be-
neben dem Jenigen, was seiner EUtem (da die noch Jn leben}
thuen vnd lafsens vnd zeittlichen yermögens, auch was er sonst
für geschwisterigt , vnd ob dieselben ynd wie Christenlich erzogen
i& oder nit. Dessen alles von seinem Ffarrherm ynd Schuelmeister,
auch Ambtleuthen ynd Gericht selbigen orts darbringen ynnd für-
legen, Welches Sy Jme auch (so uerr Sy getrawen) des Jungen
Ingenii halben ein solch Beneficium an Jme wol angelegt, anff
defsen Elltem, Yormünder oder Pfleger anlangen, mittheiUen; docli
so sollen Sy keinen, so mit einer heimblichen ynnd abscheulichen
krankheit beladen were, Hiertzue weifsen oder khommen lafsen
Ynd, so es diser Puncten halb ynnfser Ordination nach khein
mangel, alfsdann erst seiner Erudition yor ynsem Deputatis ange-
sprochen ynd erkundigt werden.
25 Wo nun ein Alumnus oder Conuictor allso ein Zeittlang, es
sey Zwey, drey oder mehr Jar in disem unserm Semminario ge-
hallten, auch in seinem Studiren allso proficirt, dafs er femers za
promouiren oder genzlichen ad Studium Theologiae, dardurch desto
zeittlicher zue dem Priesterlichen Gottesdiennst anzuhallten, Soll
30 derselb mit ynserm Yorwifsen, nach dem er in examine qualificirt
befunnden, uff ein andere höhere Schuel geschickht, doch gleich
ein annderer an sein statt subrogiert. Aber da einer dermafsen sieh
gebefsert hette, auch so gestanndenen Allters wer, das zu erhoffen,
er in wenig Zeitt zue ordenlichen Priesterlichem Ambt zu ge-
85 brauchen, mag derselbig bey disem Semminario noch lennger
geduUdet Ynd zue Christlichen Gottesdiensten, da er andent
hierzue sonderliche neigung ynd affection, yoUendts ynnderwiesen
ynnd yon hteaus, so er darinn genuegsamblich bericht, Yocirt ynnd
gebraucht werden.
40 Im Fall sich aber bey einem oder mehr knaben ein solcher
Ynfleifs oder in annder weg freuenlicher Yngehorsäm befende ynnd
42. Ordnung f&r das Seminar zu Baden 1588 447
irber Notwendige ernstliche ergangne Warnungen vnnd Straaff
khein Befserang oder Frucht zuuerhoffen, sollen der oder die-
selbigen bey Zeitten doch mit ynnserm Vorwifsen abgeschafft
T'nnd solche Incorrigibiles anndem zue Nachtheyl vnnd ver-
bindemng nit geduUdet werden. 5
V.
Von Klrohen Tnnd Gottesdienst.
Sottil die Kirchen vnnd Gottesdiennst anlangen thut, wollen
^r vnns gnedig versehen, es werden Probst, Dechant vnnd Capittel
den Prorectorem, auch die Alumnos vnnd Conuictores zue Jeder lo
Zeit vleifsiger vnnd täglicher Besuechung solcher ordenlichen Christ-
lichen Catholischen Gottesdienst mit vorgehendem guethertzigem
eyfer bestes Vermögens auch im Fall des Vngehorsamen Aufs-
pleibens mit gebürendem ernst zu ermahnen vnd anzuhallten wifsen.
VI. 15
Anordnung mit den Lectionibus in diesem Semminario.
Da stellen wir es gleichermafsen zue des Probst, Dechant
^vnnd Capittels Discretion, vnnd was die difsfalls, wie es in einem
oder dem andern Zuhallten, ordiniren vnnd beuelchen, wollen wir,
dafs demselbigen gannz vleifsig vnd gehorsamblich gelebt vnnd so
nachfi;e8aG:t werde.
Statuta dises Semminarü«
Alle Alunmi vnnd Conuictores sollen taglich den Christlichen
Gottesdiennst der Kirchen, wie auch alle Lectiones Jedes mahls, 25
-wie solches durchaus vom Probst, Dechant vnnd Capittel, auch dem
Regenten vnnd Prorectori Jnen zethuen beuolhen wurdt, mit Yleifs
irnnd Christlichem eyfPer gehorsamblich besuechen Ynnd bey dem
Anfang bifs zu endt sein vnnd pleiben ; auch auff alle Caeremonias
IScclesiae guet achtung geben vnd kheineswegs solches versäumen so
oder sich daruon absentiren. Dann damit die Absentes gemerckt,
soll der Prorector sein guet auffsehens haben, dafs die Jungen alle
enntgegen vnd, souil der Anzal halben vonnöten, seine Catalogos
hierüber gebrauchen vnd zue glegner Zeit verlesen, auff dafs er
die abwesende hierumben straaffen khunnde. S5
Jn gleichem sollen die Jhenige, so einer zimblich gestandnen
AUters vnnd hiertzue qualificirt sein, mit allem vleifs zue der
Christlichen Beicht vnnd Communion des hochwürdigen Sacraments
instmirt, erzogen vnd angehallten werden, damit dieselben uffs
^48 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaiten
wenigst alle Quartal oder öffter sich bey Zeitten hiertzne gefaTst
machen vnnd solches kheineswegs vnnderlafsen.
Ittem khein gellt, sey wenig oder vil, so Sj mit sich ins
Semminarium alher bringen oder Jnen mittler Zeit gescbickht wördt
5 sollen Sf bey Jren Hamiden behallten, sondern JederZeyt dem
Jenigen wir solches anbeuolhen Vbergeben, damit er dafselbig zoe
des Jungen Nutz Jhme habe Jedesmahls zu gebrauchen.
Ebenmefsig sollen die Jungen kheine brieff oder dergleichea,
so Jnen zuegeschickt worden, eröffnen auchkheinen hinweg achickben,
10 sy haben dann zuuor dieselbigen dem Regenten zu lesen übergeben.
Tag Zeitten soll kheiner aufserthalb der gemeinen Btadier
Stuben ohne erlaubnufs gefunnden, in derselbigen Stuben aber des
ganntzen tags alle gebürende Zucht auch stillweigen, damit kheiner
den andern in Studiis verhinderlich sey, gehallten werden.
15 Nach beeden Mahlzeitten des Tags ist Jnen hiemit zuegegeben,
ein halbe Stundt in dem gesang oder sonnsten ehrlichen Tnnd
züchtigen Übungen sich zu gebrauchen. Von welchem sich kheiner
ohne erlaubnus eufsern soll.
Wir beuelhen auch hiemit ernstlich, dafs die Alamnos ynnd
30 Conuictores den Probst, Dechan vnnd Capittel zuuorderst, wie auch
den Regenten ynnd Prorectom alfs Jre Yorgesetzte Heubter in ge-
bürlicher Reuerentz ynd ehm, auch wie billig vor äugen haben
ynnd hallten, denselben, was Sy Jnen Jederzeit in eim oder dem
andern gebieten vnnd beuelhen werden, gantz ynwidersetalich ge-
25 horsamblichen nachkommen vnnd sich in geberden vnnd worten
gegen denselben allfo erzeigen ynd yerhallten, dafs Sy die 8traa£
80 Sy hieraus zu gewartten, Jnen selbs zue gutem Yorsein Tnsd
derselben entgehn mögen.
Sie sollen sich auch aller YnZucht, leichtferttigen Yppigkhejt
80 ynd schandtbarer yngebürlichen wortt Jnn ynd aufserhalb des Semmi-
narii gentzlich enthalten ynd müefsigen, darob dann der Regent
ynd Prorector mit allem ernst zu hallten, damit solches vermitten
pleibe ynnd an keinem erftmnden werde.
Defsgleichen auch sonnsten an allen ortten bescheidenlich,
35 erbar ynnd christenlich wie Jnen gebürt ynd wol ansteht, gegen
meingclichen Yerhallten.
Ynd sich sonsten einer gegen dem andern ynnder Jnen selbs
allso einig ynnd fridlich ohne einich gezenckh noch Hader erzeigen,
weder mit wortten noch werckhen, Jm wenigsten nimannder belaydigen,
40 yerspotten oder der gleichen Yngebür fümemmen noch gebrauchen,
sondern in einem solchen fridt ynd ainigkheyt leben ynd wanndien
42. Ordnung für das Seminar zu Baden 1588 449
sollen, dafs bey Jnen alle Christenliche lieb vnnd bescheidenheit
Jederzeit gespürt vnd erfunnden werde.
Im Fall auch einer bey dem anndern in seinen Studiis ynder-
weisung ynd Bericht begehm vnnd pitten würde, sollen Sy einander
trewlichen vnnd mit guetem willen willfharen vnd darinnen tugent- ^
lieh ynderrichten vnd in alleweg gleich als fratres in leben vnd
wanndel bey einander sein vnd pleiben.
Sonnsten souil das Dormitorium oder Schlafihaufs, darinn die
Knaben Nachts Jr gliger haben, betrifft, sollen Sy in Jren ein-
gegebnen Cammem ligen vnd solch SchlaShaufs abendts zue ge- ^^
setzter Zeitt vleifsig beschlofsen ynd morgends Zue der Fruemefs
Avider geöffnet, nach dem Abendt beschlofsen vnd durch den Re-
genten, der dann umb besser auffmerkhens vnnd der Knaben forcht
willen sein habitation gleicher gestallt auff dem Dormitorio haben
soll, ordenlich yisitirt vnd, da einer oder mehr absens, der gebür ^^
nach darumb gestrafft werden. Derwegen Sy auch vnnd ein Jeder
ynnder Jnen schuldig sein sollen, dem Begenten das Gemach, so
offt ers tags oder Nachts begehm vnd erfordern wurdet, ynweiger-
lich zu öffnen.
Ynd yber dises, auch alles anders hieuor geschriben soll er, ^
der Regent, besonders sein ernstlich vnnd vleifsig auffsehen haben,
das deme allem von den Alumnis vnnd Gonuictoribus ein solche
gehorsame Nachsetzung beschehe, damit er nit vrsach gewynne,
gegen Jedtwedem, so darinnen fharlefsig oder auch vngehorsamb-
lich befunnden, defsen yerwürckhen vnnd verschuUden nach schein- ^^
barliche gebürliche Straaff vorzunemmen. Jn welchem Fall ers
vermog vnsers Jme hiemit zuestellenden Gewallts kheines wegs zu
ynderlafsen, sonndem vnnachlefslich zu exequiren vnd zu uolnZiehen.
VIII.
Tisohordniisg. 3o
Souil difs berüert, Wollen vnnd verordnen wir, dafs die Priester
vnnd Bectores, so in vnnserm Semminario zue cost gehen, mittags
vmb Zehen, Nachts aber vmb fünnff Yhr vnd uffs lengst ein
Viertel Stundt hernach, auch drüber nit. Die Jungen aber, gleich
sobaldt alfs der Pfortner gelitten vnnd die glocken Jeder Zeit zue ^^
gesetzter Zeitt aufsgeschlagen, sich gewifs alle mit einannder zue
dem essen verfuegen vnnd auff ein oder den anndern lenger nit
gewarttet noch verzogen werde.
Ynnd alfs von Oott dem Allmechtigen die Nahrung menigclich
beschert, auch er darumb angerueffen, geprisen sein vnnd gedanckt *^
Jlonnmenta Oernumiae Poedagogica XXIV 29
450 Badische SchulordnuDgen 1. Mai-kgrafschaften
haben will, so soll allwegen yor vnd nach dem essen morgends
ynnd Abendts das Benedicite vnnd gratias gesprochen, auch die
richtigkheit darinn gehallten, dafs ein Jeder Junger Tmb den
anndem vom ersten bifs auff den lösten zue solchem ein Wochen-
5 lang deputiert werde, der das gebett mit erbebter Stimm vnd Ter-
stendtlicher Pronunciation verrichte, derhalben ein Jeder, nach dem
es efsens Zeitt, bey dem gebett gewifslich sein vnnd kheiner ohne
Notwendig ehaffte Yrsachen daruon aufspleiben noch auch gleicher
weifs vnnd ohne erlauben, eh vnnd das gratias gebettet, aufibtehn
10 vnnd hinweggehn. Wie Sy dann auch ^nnder dem Gebett oder
sonnsten ob dem Tisch khein Ynnutz geschwetz treiben oder sich
sonsten mit Yngeberden in efsen, trinckhen vnd andern Ciuilitatibiis
nit vnwesenlich erweifsen, sonndem sich dessen genntzlich enndt-
mäfsigen sollen.
>& Sonnsten ist vnnser meinung vnnd Beuelcb, dafs mittags vnnd
Nachts die Priester vnnd Rectores ob Jrem Tisch Jederzeit auffs
lengst zwo Stundt, Die Jungen nit lennger denn eine sitzen; alfs-
dann wann solche aufsgeschlagen, alfsbaldt vom Tisch uffstehn vnd
nach gethanem gratias widerumben mit einannder in Jr gewarsam
20 ort, dahin Sy verordnet, gehn sollen. Wann dann ob der Priester
Tisch die zwo benannte stundt auch fürüber, werden Sy sich in
gleichem zuuerhallten wifsen.
Beneben wollen wir, da einer oder der annder Jemandt mit
sich zue gast hinein bringen oder beruffen thete, dafs defswegen
^^ vber die gesetzte Zeitt der Malzeit nit weittere Nachtrünckh in
des Semminarii Costen geschehen, Sonndern da Je einer dem ge-
ladnen ferrere gesellschafft vnnd Preundtschafft erzeigen will, soll
er denselbigen mit Jhm in sein Zymmer füeren vnnd hierinnen des
Semminarii souiel müglich verschont, auch durch den Regenten
so hierüber, dafs deme nit zugegen gehanndelt, vleifsig uffsehen gehabt
Ynnd da es denn zu wider ein oder mehr mahl fürgehn sollte, der
gebür abgeschafft werden.
Beschlufs.
Dieweil dann diso vnnser Ordnung allein zue Nutze vnnd
3^ wolfhart, auch uff bringung vnnd erhalltung solchs angestellten
Semminarii angesehen vnd gemeint, Ynd wir alles vnnd Jedes,
was hierinn begriffen, ein hohe Notturfft zu sein erachten, So
beuelchen wir hiemit ernstlich vnnd wollen, dafs deren durch einen
Jetwedem, was das in eim oder dem andern berüeren vnnd be-
^ treffen mag, mit allem vleifs nachgesetzt, auch sonnsten der gebor
laut hierinn angezogner mafsen allerdings gentzlichen gehorsambt
43. Jesuiten -Kollegium zu Baden 1642 451
vnd gelebt vnd mit nichten, warinn das sey, zuwider gehandelt
noch Jchtwas dargegen fürgenomen werde, Alfa lieb einem Jeden
sey vnfser Straff ynd vngnad zuuermeiden. Das meinen wir hiemit
ernstlich vnd haben defsen zue yrkhundt vnfser Secret hiefür uff-
tmckhen lafsen.
So geben zue Baden, den zehenden January Anno Domini
fdnff Zehen Hundtert Achtzig vnnd Achte.
Philipps M. z. Baden.
43
Jesuiten -Kollegium.
10
a.
STIFTUNGSÜRKÜNDE.
1642.
Nos Guilhelmus
D. G. Marchio Badensis et Hachbergensis, etc. etc. n
ad perpetuam rei memoriam.
Cum assidue animo revolveremus, quanta Principibus incumbat
necessitas vigilandi pro populis a DEO sibi commissis, utpote pro
quorum animabus reddituri sint exactam rationem Seyerissimo
ludici ac Begi Begum: incessit Nos anxia sollicitudo, ne quid ex 20
Nostra parte desideraretur, quo minus ad veram religionem pieta-
temque Christianam subditi Nostri diligenter excolerentur et ad
finem, in quem creati sunt, dirigerentur. Proinde necessarium
duximus hanc in rem fida Nobis auxilia quaerere, vifos doctrina
et probitate conspicuos, quorum opera in ditionibus Nostris reli- 25
giosus DEI cultuB et Orthodoxa fides morumque puritas non in
praesens duntaxat, sed perpetua successione firmiter stabiHatur,
seraque posteritas Nostram de se patemam soUicitudinem gratanter
agnoscat. Porro instrumenta huic operi cum primis idonea longo
usu experti sumus Religiöses Ordinis Olericorum Begularium so
Societatis lESY, qui centum iam et amplius annis utrique terra-
rum Orbi, sed piraesertim afiflictissimae Germaniae suam gnayiter
probarunt operam in erudiendis doctrina sana populis, haeresibus
expugnandis, instituenda liberalibus disciplinis juventute, Sacra-
mentorum usu omnique Ghristiana pietate strenue promovenda. S5
Quos fructus ubertim legit ipsa nostra Marchia inde ab annis
yiginti, ex quo dictae Societatis Patres eam perpurgare a Lutheri
. 29*
452 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
erroribus et multo sudore coeperunt excolere. Quod bonmn m
perenne sit Nostris ditionibus, decreyimus in corde Marchiae
Metropoli I^ostra Badena stabili sede locare hunc Ordinem et
CoUegium necessariis vitae subsidiis in perpetuum dotare. Igitoi
5 in nomine 88. et Individuae Trinitatis PATRI8 ET PILn ET
SPIRITVS SANCTI ad eiusdem aetemi DEI gloriam, animae
nostrae meritum et 8alutem, posterorum ac subditonim perspicoam
utilitatem per praesentes literas aeternum valituras damus, dona-
muB perpetuo et irrevocabiliter appropriamus Societati lESY in
10 primis pro habitatione domum nostram in foro urbis Badensis, Tulgo
dictam der Freyheithof, itemque contignam huic, quae Bahiemn
Principum vocatur, una cum iure perpetuo aquae tum calidae tum
frigidae in balneum aliosque usus inducendae, et sex alia adiacentia
privatorum civium domicilia nostro aere empta, adeo, ut area uni-
ih versa insulam conficiat, liberam undique et plateis cinctam: quamTis
ex una parte etiam ultra plateam parva area sit eodem pertinens,
quam arcu seu pergula copulare reliquo aedificio licebit. Porro in
grandioris illius insulae parte, quae forum respicit, Ecciesiam honori
B. Y. MABIAE et usui 8ocietati8, prout vovimus, extruemus et
20 ad eins fabricam aliasque neeessitates reditum sufGcientem assigna-
bimus. Ad ipsum vero CoUegium extruendum nostra etiam subsidia
poUicemur. Domum item aliam ex huius adverso sitam, trino
latere plateas et una sui parte aream Nobilis viri loamiis lacobi
Datt de Dieffenaw attingentem eidem 8ocietati donamus, quas
'^5 aedes in usum scholarum commode exaedificari suo tempore cuia-
bimus. Praeterea in suburbano Badensi seu vico Scheurensi
hortos et prata et vineas viginti circiter iugerum itemque vineas
in pagis Umbwegen et 8intzheim una cum stabulis, pratis hortbqne
illuc pertinentibus et praedia in Ohs et Niderbüel et molendinum
30 in Neweier fiindationi huic incorporamus , quorum omnium et
singulorum situs, ambitus et confinia in libro fundi seu bonoram
immobilium CoUegii accurate descripta et sigillo ac Mann Nost»
signata habentur. Yolumus autem et ex certa Scientia Nostra ac
de plenitudine Principalis potestatis decemimus, ut omnia bona
35 inserta huic fiindationi libera prorsus et immunia atque exempta
sint a quovis censu, praestatione, canone, tributo, onere ac Servitute:
nominatim a tributo ordinario ad Nos Nostrosve haeredes alioqni
pertinentes, quod vulgo Beet und Schätzung vocant et ab extra-
ordinaria contributione quacunque vel ob quemcunque praetextum
40 aut causam necessitatis publicae seu civilis, seu bellicae imposita
vel iniponenda, a decimis quoque extraordinariis, vel aliis porti-
43. Jesuiten -Kollegium zu Baden 1642 453
onibus {ructuum, quae aliquando quacunque de causa exigi possent.
Similiter a quarterüs seu distributione militum, neo non a servitio
manuali seu personal! in operibus negotiisque publicis, ab obliga-
tione excubias agendi per yices et literas yel mandata Magistra-
tuum perferendi, iumenta yecturamye exhibendi etc. A quibus et s
Omnibus aliis cuiuscunque nominis oneribus tum ipsae personae
CoIIegii tum eins famuli^ yillici et Qmphytheutae, per quos praedia
supradicta colentur, perpetuo immunes erunt (quoad ista duntaxat
bona, non autem quoad proprias ipsorum empbytheutarum
possessiones, si quas habent) neque comprehensi censebantur ullis lo
super huiusmodi re proniulgandis quantumyis uniyersalibus edictis.
Quod si etiam contingeret a quopiam praetendi ius aliquod in
domos, yineas aut praedia iam dicta, quasi illa eorumye pars
obaerata siye in hypothecam data aut quomodolibet onerata sint,
Nos ac Nostri haeredes respondere et CoUegium indemne seryare i5
tenebimur. Frumenti quoque decimas in pagis Aw et Dachslandt
ad Nos pertinentes huic fundationi inserimus, perpetuo penes
CoUegium permansuras. Et e sex molendinis, quorum duo sunt
Badenae, tertium Cuppenhemii, quartum Rastadii, quintum in
Niderbüel, postremum in Neweir, assignamus CoUegio annua sili- so
ginis maltera sexaginta, nimirum e singulis decem probi, puri
perpurgati frumenti ab ipsis molitoribus circa festum S. Martini ad
CoUegium deportanda. Quod si aUquod ex bis molendinis ob
causam quamcunque suam quotam exsolyere non posset, supple-
bitur defectus ex reliquis yel certe ex granario Ifostro. Atque si as
contingat aUquando a Nobis haeredibusque Nostris canonem annuum,
quem haec molendina Nobis praestant, diminui, nolumus id unquam
cedere in praeiudicium seu detrimentum huius fundationis, sed
etiam tunc sexaginta maltera CoUegio pleno integreque persolyi.
Pecuniariam dotem damus eidem CoUegio florenos Rhenenses an- so
nuos mUle quingentos census redimibilis, quorum quidem trecenti
quotannis e Camera Nostra (tam diu donec summam ipsam capi-
talem sex milium florenorum yel simul yel per partes, adeo, ut una
vice minimum duo milia reluere et Cameram hoc censu liberare
placuerit; quod praeyia debita praemonitione fiet), reliqui yero as
partim a communitatibus oppidorum et pagorum nostrae ditionis,
partim a particularibus personis exsolventur, quaenam autem
communitates et personae, et quibus anni temporibus, ac super
quibus hypothecis hos census praebere debeant, in literis obliga-
toriis CoUegio traditis expressum habetur. Et quantum quidem 4o
humanius proyideri potuit, sunt hypothecae bonae, probatae, ex-
454 Badische Schulordnangen 1. Markgrafschaften
quisitae et in duplum aequivalentes capitali cuiqae summae; ä
tarnen alicubi secus se res habere deprehenderetur, Nostnim erit
supplere defectum. Quoties vero aliquem vel aliquos ex bis
censibus redimi et capitalem summam relui contigerit, ea rursos
5 in censum elocari debebit, idque, quoad fieri potest, intra MarchiAm
aliasye ditiones Nostras, quo scilioet melius opem ferre Nos ac
posteri JCTostri proyidereque possimus, ne qua huius dotis parte
Collegium defraudetur. Sed ^t istud praecavemus , ut, si futuis
temporibus contingat monetae rationes exaugeri, nequaquam taue
10 liceat venditoribus horum censuum capitalem summam refnndere,
nisi velint monetam probam, argenteam vel auream in Imperio
universim receptam eo saltem yalore, qui nunc est, dalerum scilicet
ut summum pro sesquifloreno (eadem in reliquis servata proportione) *
adnumerare: quod ipsum etiam in censuum solutione observari
15 debebit. Si autem daleri pretium infra sesquiflorenum descenderit,
in solutione censuum et relui tioue Capitalium is yalor tenendus
erit, qui eo tempore curret. Numquam vero tenebitur Collegium
admittere monetam reprobam, seu quam credibile sit. esse postea
reprobandum aut pretio diminuendam. Non obstantibus quibusHbet
so pro tempore promulgandis de taxa monetaria edictis, quantumvis
universalibus: quibus quatenus huic !Nostrae fundationi firaudi esse
possunt ex nunc auctoritate Principali derogamus. Cum praeterea
inter alias res necessarias lignatio censeatur; volumus, ut qoot
annis, quo tempore CoUegii Rectori placuerit, et quo loco Tectora
S5 commodior fuerit, Nostri forestarii seu sjlvarum praefecti assignare
teneantur lignorum curras seu claftera centum, inter quae, si fieri
uUo modo poterit, sint fagina vel quema saltem triginta et pro
palis yinearum abietes minimum quatuor. Ac si quid in aedificos
aut etiam in aquae ductuum canalibus reparandum erit, quoties
30 Nos aut haeredes Nostri requisiti fuerimus, ligna operi idonea
gratis concedentur. Ins quoque saginandi porcos in quercetb
Nostris ita concedimus, ut quoties uni OfBcialium seu Consiliariomm
Nostrorum quaternos porcos saginare licebit, liceat CoUegio duode-
nos, nimirum proportione tripla. Quod attinet ad usualia frumenta,
35 vina, carnes, quae in CoUegii personas, eins famulos vel TÜlioos
impenduntur, nolumus caeterorum instar civium ac subditonun
certam de bis portionem seu tributum, quod Ohmgelt sive Umb-
gelt Tocant, teneri exsolvere, sed eodem gaudere privilegio,
quo Canonici Ecclesiae CoUegiatae Badensis. Et in uniyersuin,
40 quaecunque immunitates, exemptiones, favores, priyilegia perso-
nalia vel realia in Principatu nostro Clero saeculari et alüs
43. Jesuiten -Kollegium zu Baden 1642 455
religiosis Ordinibus seu scripto seu consuetudine concessa fuere
alias vel concedentur in posterum, ea, perinde ac si essent
hie nominatim expressa, Collegio Societatis lESY per Nob fundato
concedimus.
Et ut eadem Societas suis luribus, facultatibus privilegiisque &
a Sede Apostolica obtentis et obtinendis per totum Principatum
Nostmm et comitatus ditionesque Nobis subiectas libere fruatur
atque a nernrne perturbetur, singulari zelo curabimus eam ex nunc
sub Nostram Nostrorumque Successorum specialissimam protec-
tionem suscipientes. Hanc porro fundationem ac dotationem CoUegii lo
Badensis, sicut animo in Societatem lESY plane patemo ac liberali
I^ Ad^ Patri in Christo, Patri Mutio Yitellesco, Societatis eiusdem
Praeposito Generali praesentamus, Nos et posteros Nostros ad
omnia et singula, quae commemorata sunt, inviolabiliter observanda
praestandaque hisce litteris obligantes, ita confidimus hanc piam is
voluntatem Nostram ab eodem Praeposito Generali affectu pari
soflceptum iri, eumque rata habiturum omnia, quae hoc diplomate
continentur.
Ab ipsa vero Societate petimus, ut Patres in hoc Collegio
Badensi commoraturi iuventutem Grammaticae, Humanitatis et so
Rhetoricae disciplinis instruant, omnia singulaque iuxta proprium
Societatis institutum exercenda. Quod si Casus item conscientiae
et Dialecticam praelegere voluerint, quando id commode fieri pote-
rit et expediet, aliaque pro more suo Charitatis officia exhibere, rem
Nobis gratam fecerint. Ad istud iure flagitamus, ut Nos pro Funda- 25
tore Collegii Badensis agnoscentes piis ad Deum precibus et Sanc-
tissimis Sacrificiis Divinae gratiae ac protectioni impense common-
dent Nostramque Domum et Patriam sincero amore et assiduis
orationibus perpetuo prosequantur.
üt autem haec Nostra fundatio fixa, firma, inconcussa, incon- 3o
vulsa iugiter permaneat, haeredes ac Successores Nostros per
timorem Aeterni ludicis obtestamur et omni quo possumus effica-
cissimo modo obligamus, ne hanc voluntatem Nostram quomodolibet
infringere aut yiolare neve de oblatione, quam Summe Deo per
hoc Instrumentum facimus, ahquid surripere praesumant, memores, 35
quam severa sequatur ultio eos, qui rem Deo semel consecratam
attrectare et in profanes usus audent interVertere ; memores item,
quam bene cesserit Domui Nostrae, quod Maiores Nostri in fundandis
utriusque sexus ac diversorum Ordinum coenobiis, Cleri CoUegiis
alüsque piis operibus fuere prolixe ac fere dixerim profuse hberales. 40
Qui quidem ipsi patrimonio Domus seu Camerae proventibus non
456 Badieche Schulorduungen 1. Markgrafschaften
pepercerunt, ut illis large prospiceretur, qui precando Baltem et
psallendo communi Patriae prodessent; quorum exemplo potuissenrns
et Nos de publice aerario seu Camera decerpere, quantum satis esset
sustentandis iis, qui praeter preces et iuge Sacrificium etiam operi
5 manum admovent et animas nostras coelo inferre satagunt, omnes
Buas curas et vires et vitam publicae utilitati consecrantes; imo qui
etiam in temporalibus adeo sunt utiles Reipublicae, ut quot amiis
tantundem aut plus emolumenti refimdant in patriam, quam in
ipsos erogatum sit, dum teneram luyentutem domi et in oculis
10 parentum ea docent, quae apud exteros longe maioribus impensis
addiscenda fuissent, potuissemus, inquam, et Nos ob has, aliasqne
causas de Nostrae Camerae reditibus istam Collegii et Gymnasii
fundationem iure merito conficere : attamen maluimus omnem oblo-
quendi et invidendi materiam adimere etiam bis, qui angustiore
15 animo praediti huius operis pondus et amplitudinem haud satis
percipiunt. Proinde de private peculio ac censibus, quos industria
et frugalitate Nostra recenter aequisivimus , potissimam huius dotis
partem conflare visum est; et vero si quid est ex Camerae proventu
ob singulares causas huc derivatum, id alio in loco cum foenore
20 reposuimus, soUiciti Patrimonium Domus non modo integrum, quäle
a piae memoriae Domino Parente Nostro Eduarde Fortunato accepi-
mus, verum etiam auctius ac locupletius ad posteros transmittere.
Unde spes est fore , ut heredes ac Successores Nostri gratanter id
agnoscant ac tanto cariore amplexu hunc quoque, quem illis dona-
25 mus, thesaurum (sie enim CoUegium a Nobis fundatum appeUare
fas est) complectantur ; utque Nostro et multorum Principum Catho-
licorum exemplo permoti Ordinem istum aeque sincere, ac Nos
facimuSy ament, foveant suoque patrocinio ac favore constanter
tueantur. Sic illos DEUS amet.
30 Huius ergo Nostrae deliberatissimae voluntatis, donationis,
dotationis, fundationis literas quadruplici exemplo in pergameno
descriptas Manu Nostra subscripsimus et Sigillo maiore communivi-
mus. Quorum unum in Cancellaria Nostra, alterum in Archivio
Romano Societatis lESY, tertium in eiusdem Societatis Archirio
35 Provinciali, quartum penes ipsum Collegium Badense perpetuo
asservetur.
Acta sunt haec in Urbe et Arce Nostra Badens! in pleno
Consiliariorum Nostrorum consessu, Die vigesima Mail, Anno miUe-
simo sexcentesimo quadragesimo secundo.
43. Jesuiten -Kollegium zu Baden 1642. 1679 457
b.
ERWEITERUNG DER STIFTUNG.
1679.
No8 LudovicuB Wilhelmas,
Dei gratia Marcliio Badensis et Hochbergensis etc. s
Notttin Bit Omnibus etc.
Bestätigung der Stiftung von 1642.
Vermehrung der Rechte und EinIcOnfte des Kollegiums.
Pro praesentibus vero certis rationibns permoti, praesertim
ut luYentuB per GlasBes Inferiores opera dictorum Patrum informata, lo
altioribus etiam Seien tijs imbuatur . . .
Folgende Bedingungen u. a.:
8l^ Ab ipsa vero Societate postulamus ac volumus, ut Patres
in Collegio Badensi commoraturi praeter quinque Scholas liumanioram
Litterarum etiam Casus Gonscientiae, Dialecticam et Materiam de is
Causis praelegant, quodsi etiam contingat, Numerum Studiosorum
augeri, Cursum Philosophicum continuent et intra biennium ab-
soWant
Dein ut annue ex Rectoratus Proventibus Rector GoUegii centum
florenos pro Bibliotheca instruenda infallibiliter impendat .... 20
.... d.d. Schloss Baden, 1679 Jan. 9.
44
Lehr-Institut.
1775.
Garl Friederich, 25
von Gottes Gnaden Marggraf von Baden und Hochberg etc.
Schon zu der Zeit, als durch ein von dem Päbstlichen Stuhle
zu Rom ergangenes Breve der gesamte Jesuiter- Orden ist auf-
gehoben worden, haben Wir in Ansehung derer denen in Unsem
Fürstl. Landen subsistirten CoUegiis dieses Ordens zuständig ge- 30
wesener Besitzungen und Einkünfte Unsere gnädigste Entschlies-
sung dahin zu vernehmen gegeben, dafs Wir sothane Renten ferner-
458 Badiscbe Schulordnungen 1. Markgrafscbaften
hin zum Besten Unserer Catbolischen Unterthanen ad pios usus zu
verwenden gedenken.
Da nun mitlerweile Unsere Stadt Baden durch mehrfaltige
Uns unterthänigst überreichte bittliche Vorstellungen Uns dabin
5 zu bewegen sich hat angelegen sein lassen, dafs, weilen die Tor-
nehmste, zweckmäfsige Beschäftigung derer Mitglieder des Tor-
maligen dortigen Jesuiter -Collegii jederzeit in Unterweisung der
catbolischen Schuljugend bestanden und aber, bei dem anjetzo
supprimirten Orden, die fernere Beybehaltung derer bisherigen
10 Schulen ihr, der Stadt, einziges höchstes Anliegen seye, Wir daran!
bey Bestimmung der künftigen Destination derer jährlicher Renten
des hiebevorigen Collegii mildeste Rücksicht zu nehmen gemhen
mögten: So seyn Wir zwar zur Willfahr dieses submissesien Ge-
suchs gleich anfönglich um so mehr geneigt gewesen, jemehr'Wir
15 überhaupt die genaue Fürsorge auf dasjenige, was zu guter BQdong
der Jugend in Sitten und Erkenntnissen erforderlich ist, als eine
Unserer vornehmsten Regenten -Pflichten ansehen, und je yoII-
kommener die Noth wendigkeit dieser Fürsorge, absonderlich bet
denen catbolischen Schulen derer Uns angefallnen Lande, durch
20 die Erfahrung gerechtfertigt wird. Es hat sich aber bekannter*
massen bald hernach der Ausführung Unserer für die Stadt Baden
und für die Beförderung des dortigen Schulwesens wohlgesinnten
Absicht ein eben so unerwarteter als wichtiger Anstand dadurdi
in den Weg gelegt, dals von Seiten der Landvogtey Ortenau nidit
25 nur die Yon dem Superiorat Ottersweyer jährUch dem Collegio
zu Baden gebührte beträchtUche Abgabe voa 1100 fl. an Geld,
96 Viertl Spelz und 1200 Fund Stroh für die Zukunft ist Ter-
weigert, sondern auch dasjenige, was zur Stiftung der ehemaligen
Jesuiter -Kirche zu Baden zu deren Unterhaltung an Badischen
30 in der Landvogtey Ortenau gelegenen Gefallen gewidmet ward, de
facto innebehalten; ja selbst diejenige Capital -Summe Yon vielen
tausend Gulden samt denen davon fallenden jährlichen Zinnsen, aDer
dagegen mehrmals gemachten gegründeten Remonstrationen ohn-
geachtet, schlechterdings ist vorenthalten worden, welche das
S5 Bademer Jesuiter- CoUegium aus seinen eigenen Mitteln hie und
da bey Ortenauischen Unterthanen verzinslich angelegt hatte.
So sehr nun, aller bisher dagegen angewandten Abhülfe-
Mittel ohngeachtet, das gesamte Einkommen des vormaligen Jesuiter-
Collegii zu Baden hierdurch geschmälert, somit Unsere Absicht
40 den nach Abzug derer vordersamst daraus zu bestreitenden Unter-
haltungskosten des vorhandenen PersonaUs an jährlichen Renten
44. Lehr- Institut zu Baden 1775 459
verbleibenden Ueberrest auf andere nützliche und besonders catho-
lische Schulanstalten zu verwenden, wo nicht vereitelt dennoch
äusserst erschwert worden ist: So haben wir jedoch durch vor-
erwehnte und andere beträchtliche Hindemisse Uns keineswegs
abhalten lassen, dem Unserer Landesväterlichen Pflicht und Neigung »
so gemässen Wünschen und unterthänigen Bitten Unserer getreuen
Stadt Baden um fernere Aufrechthaltung ihrer Schulen nicht nur
nach dem unvollständigen Yerhältnis der bisherigen Einrichtung
und des anjetzo so merklich geschwächten dortigen Exjesuiten-
ftmdi willfahrige Statt zu geben, sondern auch die Hofnung ge- lo
dachter Stadt in demjenigen, was dieselbe von Unserer Landes-
iorstlicher Huld hierunter wegen Belassung derer bisherigen Schul-
Anstalten zu erwarten geschienen hat, noch so weit zu übertreffen,
wie solches nachstehender Plan eines vollkommenem Lehr-Instituts
für die Catholische Jugend mit mehrerm zu erkennen giebt, dessen i5
gleichbaldige würkliche Aufstellung in der Stadt Baden Wir zu
bewerkstelligen und den verwaltenden beträchtlichen Abmangel
derer dazu erforderlichen Kosten einstweilen aus dem Ueberschurs
derer Ettlinger Exjesuiten-Gefälle, sofort dessen ebenfalls schon
berechnete Unzulänglichkeit aus Unserer eignen Landesfürstlichen 20
Casse, so weit nöihig ist, beyzuschiessen gnädigst beschlossen haben.
Zu diesem Lehr-Listitut in Unserer Stadt Baden lassen wir vier
besondere Classen errichten, deren Erste mit dem Unterricht
im Teutschen und Lateinischen lesen, auch Schreiben und Zahlen
machen, sodann mit Erlernung des 1 mal 1 und derer Lateinischen »
Stamm -Wörter, wie auch mit dem Anfang derer Lateinischen
Declinationen und Coniugationen sich beschäftigen soll; zu diesem
Lehr -Amt gedenken Wir den bisherigen Instmcfcorem Rudimen-
torimi Plefs fernerhin, nur mit der Abändemng angestellt zu lassen,
dafs hinfort von diesem nicht weniger wie von allen übrigen Do- so
centen des gegenwärtigen Listituts der Unterricht für die Lernende
ganz ohnentgeltlich ertheilt, somit derselbe wegen des bisher be-
zogenen Schul-Gelds auf andere weise entschädigt werden solle.
Hiemächst sollen in der zwoten Classe nebst Fortsezung im
Rechnen und Schreiben, auch decliniren, coniugiren und auswendig 3&
lernen des Lateinischen Wörterbuchs, die Regeln der Grammatic,
das exponiren leichter Lateinischer Gespräche, die Fertigung kleiner
Lateinischer Formehi und Exercitien, wie auch die Anfangs-Gründe
der Historie und Geographie tractiert und solchem Lehr -Amt der
Exjesuite D. Zwenger vorgesezt werden. <o
Zum Lehrer der Dritten Classe, woselbst im Rechnen,
460 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
Schreiben, Lateinischen Exercitiis und Yocabulario, anch Historie
und Geographie fortgefahren, anbey Syntaxis pura cum explicatione
Autoris Latini tarn prosaici quam poetae und dessen Yertirang in
das Teutsche, nebst denen Anfangs - Gründen der Ghnechischen
5 Sprache behandelt wird, haben wir den P. Yitus Protbaäos
HofFmann von Würtzburg berufen und endlich das Lehramt der
Vierten Classe, all wo unter Fortsetzung der Historie und Geo-
graphie, auch Griechischen Sprache die Syntaxis omata, nebst der
mit denen erforderlichen Ausarbeitungen zu verbindenden Rhetoric
10 und Poesie, wie nicht weniger die Geometrie und Hebräische
Sprache nach ihren Anfangs-Gründen docirt werden soll, dem Ex-
Jesuiten P. Lambla gnädigst anvertrauet.
Wie nun hiebey in dem defsfalls besonders zu entwerfenden
Schematismo lectionum sowol wegen Eintheilung derer tagUcb
15 zum Unterricht ausgesetzten Stunden als wegen derer in jeder
Classe gebrauchenden Lehrbücher die nöthige Vorsehung annoch
geschehen wird: also ist dabey statt einer allgemeinen BemerSiing
voraus zu sezen, dafs die sich von selbst verstehende Unterweisung
derer Schüler im Christenthum nach denen Lehrsätzen der Catho-
20 lischen Religion von jedem Docenten in seiner unterhabenden Classe
mittelst täglicher genügsamer Uebung dergestalt besorgt werden
müfse, wie solcher Unterricht denen Fähigkeiten derer ihme an-
vertrauten Schüler angemessen befunden wird.
Und da übrigens bey diesen Schul- Anstalten überhaupt Unsere
25 Landesvätterliche Absicht nicht allein auf die dem Studiren sich
Tfvidmende Jugend, sondern zugleich und vornehmlich auch auf
denjenigen gröfsern Theil derselben mit gerichtet ist, welcher durch
erlernende Professionen Handwerker und sonstige Gewerbe
dem gemeinen Wesen nützlich zu werden gedenket; bey letzterer
30 Gattung aber vorzüglich auf die Fertigkeit im Rechnen nnd
Schreiben, auch einen guten Anfang im Zeichnen, in der Franzo*
sischen Sprache und bey denen, die zum Schulwesen auf dem
Lande sich geschickt machen wollen, in der Music der Be-
dacht genommen werden mus: So haben Wir einestheils zu solchem
35 Behuf ausser obgedachten vier ordentlichen Lehrern annoch für
die Aufstellung eines besondem, wohl erfahrnen Schreib- und
Rechen-Meisters, andemtheils aber dafür gesorget, dafs zum Unter-
richt im Zeichnen, in der Französischen Sprache und in der Music
ebenfalls die erforderliche Gelegenheit verschafft, anbey solche Ein-
40 rieh tun g getroffen werde, dafs die nicht Studirende nach einer ihrem
Zweck gemäfsen Ordnung nur in die ihnen nöthige und nützliche
44. Lehr- Institut zu Baden 1775 46t
Unterrichts-Stunden admittirt, von denen übrigen ihnen nicht noth-
wendigen Doctrinen aber jedesmahl dispensirt werden sollen.
Damit nun auch diejenige, welche auf ein oder das andere
Studium sich zu appliciren Vorhabens sind, zu mehrerer
Perfectionirung in denen höhern Wissenschafften die fernere &
erwünschte Qelegenheit im Lande erlangen, somit einen merklichen
Theil des sonst hiezu auswärts erforderlichen Kosten - Aufwandts
ersparen mögen, haben Wir noch weiter gnädigst gut gefunden, zu
Docirung der Logic und Metaphisic, Matheseos purae et applicatae,
Historiae naturalis, Phisic und Orientalischer Sprachen zween eigene lo^
hiezu besonders geschickte und auf auswärtigen Catholischen Lehr-
stühlen mit Ruhm gestandene Professores nicht nur jetzo gleich in
Unserer Stadt Baden anzustellen , sondern auch die Yorsehung zu
thun, dafs bis zu erfolgender demnächstiger ordentlicher Besetzung
der Theologischen Professur von dem gewesenen Rectore CoUegii i»-
Badensis P. Fritz und dem zu Stifts -Prediger einstweilen geord-
neten P. Schnabel der nöthige Unterricht in der Theologie mittler-
weile denenjenigen, welche solchen zu erhalten wünschen, ertheilet,
aufser diefsem allen aber ferner zu jährlicher Zubereitung einiger
zukünftigen Lehrer bey Land- Schulen anzustellendei* und aa
während ihrem Aufenthalt zu Baden mit Pensionen zu sublevirender
Schul- Candidaten die gleichbaldige Yeranstaltung gemacht werde,
womächst Wir, so bald die Kräfte des Fundi es gestatten, auf die
Anrichtung eines Seminarii für angehende Catholische
Geistliche annoch vorzüglichen Bedacht nehmen werden. ^^
Gleichwie Wir nun mit diesem von Uns angeordneten Lehr-
institut zu Baden, worüber Wir sowohl in Absicht derer dabey
angestellten Lehrer als Lernenden, dem dermaligen Probsten
Unsers dortigen CoUegiat-Stifts, von Harrant, die nähere Lispection
für seine Person gnädigst übertragen haben, Unsem Catholischen so
Unterthanen überhaupt und Unserer Stadt Baden insonderheit
diejenige huldvolle Zuneigung und Landesvätterliche Sorgfalt in
voller Maase zu bethätigen glauben, nach welcher Wir deren Wohl-
ergehen bey jeder Gelegenheit Uns angelegen seyn lassen: Also
geben Wir euch hiemit in Auftrag, den 23^ dieses Monats von ss
Allem diesem denen Vorstehern gedachter Unseren Stadt Baden
mit dem Anfügen nachrichtliche Eröfnung zu thun, was gestalten
es Uns zu besonderm Vergnügen gereichen werde, wenn, wie Wir
verhoffen, der jüngst verwittibten Frau Marggräfin zu Baden-Baden
Liebden Sich demnächst entschliessen wollen, dero wegen einer 40
vorhabenden milden Stiftung für die Stadt Baden und das dortige
462 Badiflche Schulordnungen 1. Markgrafschaft^n
Catholische Schulwesen geäusserte Absichten mit gegenwärtigem,
zu gleichem Ende von Uns errichteten Institut auf eine Unsere
Landesherrlichen Gerechtsamen und Pflichten, sowohl in Abacht
der unbeschränkten, höchsten Obsorge für die bestmöglichste Er-
i Ziehung der Jugend als sonsten gemäfse Art zum aUgemeinen
Besten zu verbinden, als worüber Wir dem zugesicherten Entwurf
Dero endlicher Erklärung noch jetzo mit Verlangen en^gen
sehen, übrigens aber gedachten Yorstehem überlassen, aDen&JIs
mit einlegender, geziemender Bitte für den Betrieb einer defs&ll-
10 sigen annehmlichen Entschliessung behörigen Orts besorgt zu aem
Ueber die unterthänigste Befolgung dieses an euch ergehen*
den Auftrags erwarten Wir eure ohnverweilte berichtliche Anzeige
und verbleiben euch mit Gnaden gewogen.
Gegeben Rastatt, den 14^n Februarii 1775.
II.
Durlach.
45
Schulmeister-Ordnung.
1536.
<^
^0 Eyn Schulmeister zu Durlach sol zum fordersten globen und
schweren, eyn jeden jungen knaben, der ime zur Zucht und Lehr
bevolhen, er sei fremdt oder heimisch, reich oder arm, erstlich zu
Gottes Ehr, zur Zucht und Ehrerbietung gegen der Oberkejt, yen
Eltern, auch allen alten gelepten personen zum yleissigsten an-
S5 halten, leren und weisen, erstlich mit gütlicher Ermanung, nach-
gehends, wo es unverfenglich, mit ernstlichen trauworten und zuletst
mit zimlicher Ruttenstraff. Yedoch sol sich der Schulmeister zum
yleissigsten erkündigen eines yeden Jungen Complexion und Natur,
ob einer mit der Senfte, guten Worten, ernstlichen trauworten
30 oder mit Straichen zu erziehen und anzuhalten seye, demselben
nach sich zimlichen massen wisse einzurichten. Zum andern so sol
sich der Schulmeister gegen sinen vertrauten knaben dermas be-
zeigen und nemUch in der Schul oder Lerstuben, das sie nichts
von ime sehen, darvon er sie zu weisen schuldig ist, als so er in
35 der Schul weit schlaffen oder ander schentzige, lecherige weifs,
45. Schulmeister -Ordnung für Durlach 1536 463
•
geberde und boBsen füraemen, darmit die Jungen, die sonderlich
zu solchem geneigt, ine dester leichter achten, von ime zur ent-
schuldigung uss der Schul schwetzen, sonder das adagium, consu-
lere loco, tempori et persone ime lassen eingedenk sein, und in
Summa, wo er dergleichen, als oben anzeigt, pflegen, solle er es s
usserhalb der Schulstuben thon, darmit sie in Stille, in Zucht und
Forcht gelert werden moegen, und so er ein, zween oder drey
etwas leren wil oder underweisen, solle er die andern in Stille
halten, darmit solch sein Lere von denen er es fürhelt dester bas
vemomen und eingebildt werdt. lo
Item der Schulmeister sol auch eynem yeden Jungen, der
noch der Elementen und Bustaben ungelert, die Bustaben zum
vleissigsten und wol leren kennen, nachgehends das pater noster
und die gantz tafel sillabiciern, lesen und memorieren, volgents
eyn Dischgebett, das Benedicite und Gratias genant, das sie es is
in yern heuser yedes mals, so man essen wil, mit zusamengelegten
henden vor und nach essens sprechen sollen, auch wol underweisen,
darzu anhalten, das latein yedes aubents yern Eltern zu sagen, uss
demselben man seinen vleifs desterbas sehen moeg. Er sol auch
eyn yeden, sobald er die Federn füren kan, mit Ernst anhalten, 'o
Scripturas zu schreiben jedes tags zwaymal, nemlich morgens und
zu Mittag, ostendieren und zaigen, sie yers Trtumbs yedes mals mit
vleiss corrigieren und zu verbessern anhalten.
Darbei so sol er denen, so das obgeschriben gelert, den
Donat furgeben, denselben zum vleissigsten zu lesen und usswendig s&
zu behalten.
Und dem allem noch einen Qrammaticum, den er vermeint
mit seinen Regulen zum leichtsten zu begreifFen seyhe, ine Decla-
rieren, die Regulas, Constructiones etc. und anders ex integre
docieren, darmit sie des Lateins mit Sprechen, Reden und Schreiben 3o
ein Fundament schoepfen und erfassen moegent.
Und dan volgents denen, so in obgeschribnen ergrünt, eyn
Stund in der theologia, eyn Stund eyn poeten oder ein andern
Historiographum, auch so er wil oder kan, ein Stund in Greco
oder Hebreo fürnemen, yedoch in dem allem keinen zu hoch an- 35
spannen, darmit eins Jungen Jngenium turbiert, in der Leer abze-
stoen und hindersich ze goen zwifelhafft gemacht werde.
Item so ein Burger oder In woner der Stadt Durlach seinen
Knaben nit zu dem Latein ziehen, sonder dieselben allein ein
Namen zu lesen und schreiben in teutscher Sprache ze leren be- ^0
gerten und volgents zu handwercken oder andern geschefften thon
I 464 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaflen
und prauchen woellen: dieselben sol der Schulmeister mit obge-
meltem und gleichfoermigem vleiss und ernst teutscbe Sprach zu
schreiben und zu lesen underweisen, zu goettlicher forcht, guten
Sytten und Dtugenden nit weniger dan zur Lerung anhalten und
5 underweisen, in Bedacht des Spruches Aristotelis: Qui deficit in
moribus et proficit in scientia, plus deficit quam proficit.
Und in Summa, so soll sich der Schulmeister selben einer
guten Schulordnung, und die in andern berümpten Stetten und
Schulen geübt und gehalten würdet, bevlissen, uff das sich niemAnt
10 ob seinem unfleis und farlessikeit habe zu beclagen; darzu, ee er die
Schüler usslasset, und sonderlich zu aubent allweg das Pater noster,
Glauben oder ein Psalmen mit ine singen und zu Mittag den Cisio
und allweg den Monat yorhant nemen, dann man ist, in kein ander
singen, biss derselb Monat eyn Endt hat, darzu die knaben eyn
^^ yeden Monat also an der handt lernen zelen.
Item die Behusung zur Schul gehoerig sol dem Schulmeister
von der Stadt frey und dermassen zugestellt werden, das er sein
hüsslich wonung wol darin haben moeg, und soll der Bürgermeister
in derselben Behusung verrer nichs ze machen schuldig sein dan
20 Dtachwerck, Schwellen und Wendt, die er in Baw und Wesen halten,
was aber an Dthüren, fenster und Bencken durch ine oder sein
gesindt zerbrochen, so dasselb ime vormals gantz zugestelt und
einmal gemacht worden, sol er darnoch verrer zu hanthaben
schuldig sein, wie von alter her.
^^ Es sol auch ein Schulmeister allen Jarr Schultüs, gericht und
Badt wider umb die Schul bitten, und wo der Radt nit gelegen,
den Schulmaister lenger zu behalten, oder er nit lenger dienen,
sol yedertheil dem andern ein Vierteljars zuvor abkünden.
so
35
46
Ordnung für das Fürstliche Paedagoginm.
Anfang 18. Jahrh.
L
Von der Gottesfurcht und derselben AufsDbung.
n.
Von Wohlanstendigen Sitten und Tugenden.
Ühereinstimmend mU Kajr>. I. — IJ. der Ordnung für das FüniL
Gymnasium zu Jhirlach von 1705 (S. o. S. 350 f.).
46. Ordnung f(ir das Fürstliche Paedagogium zu Durlach Auf. 18. Jh. 465
m.
Von der Didactica in genere.
Hie haben die Docentes unsers Paedagogü sonderheitlich
darauf zu sehn, dafs sie
1) in allen lectionibus sacris et profanis, wie selbige Nahmen s
haben, nicht so Yiel auf die werte derer Praecepten und derer über-
flifsigen Memoriren treibe, alfs Vielmehr den wahren Sensum derer-
Belben expliciren und alles ad usum applicationem et praxin bey
der Jugend bringen, denn dar durch sie die sache Yiel besser be-
greiffet und zu mahlen das Judicium sehr acuirt wird. lo
2) haben sie die latinitaet Yor allen andern stücken zu üben
und zu inculciren;
3) in Yersione latina et germanica die Construction wohl bey
zu bringen;
4) jn graecis aber mehr darauf zu sehn, dafs die Jugend einen i5
Text wohl analysiren lerne, als dafs man sie mit Yielem yertiren
in diefser sprach plage.
5) sind die sämtliche Exercitia styli fleifsig zu corrigiren und
der Jugend nicht nur allein die Errores grammatici, sondern auch
Germanismi und Barbarismi wohl zu zeigen, darbey aber nicht zu 20
beetehn, sondern Ihnen auch, wie Sie ein oder andre fehler Yer-
befsem können und sollen, deutliche anweifsung zu geben. Wenn
auch zu solcher Correction die Zeit in denen ordinaeren stunden
nicht zu länglich wäre, selbige Privatim zu haufs zu thun und nicht
daweniger in der Classe den discipulis die Errores und, wie sie 95
müfsen Yerbefsert werden, zu weifsen.
6) Worbey sie sonderheitlich auch dahin zu sehn, dafs diefse
Exercitia meistentheils ad imitationem probati alicujus autoris
Classici gemacht und diefser Imitation genau inhaerirt werde.
7) Weilen nicht alle SubJecta zu einerley Studiis und Facul- so
tatibus adspiriren, mufs dahero ein unterschied, nach gutbefinden
und discretion des Praeceptoris in denen lectionibus mit denen selben
gehalten und ein Jeder zu dem, wafs ihm zu seinem Scopo dien-
lich, angewifsen werden.
8) Auch wenn eine lection tractiret wird, welche nicht allen 3&
nötbig ist, haben defswegen diefse die Zeit nicht ocios zuzubringen,
sondern es ist ihnen eine andere nützliche arbeit Yorzugeben.
9) Die provectiores sind zu dem excerpiren derer lectionum,
als welches eine Höchst nützliche und, die zumahlen eine läuffig-
keit bringet, anzuhalten. ^
Hontanonta Qennaniae Paedagogica XXIV ^0
466 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
IV.
Von der didactica in Specie
und zwar
der dritten Class.
6 Hirinnen sind folgende lectiones:
als
1) A B C datio, lectio et scriptio.
2) Catechesis.
3) psalmi.
10 4) dieta Biblica.
5) declinationes et conJugationes.
6) vocabularium minus.
7) Sententiae.
Worbey
15 1) ratione der Incipienten zu mereken, dafs dafs ABC Tor
die ABCdarios zur gewinnung der Zeit auf eine tafel gemahlt,
ihnen allzugleich die buchstaben gezeiget, genennet und Yon denen
selben naefagesprochen, auch Yon selbigen in dero ABC-Büchem
nach geschlagen werden sollen. Die Buchstabirende aber
30 2) hat der Praeceptor dahin zu gewöhnen, dafs sie die fioger
oder zeiger, derer sie sich bedienen, auf die buchstaben, welche
sie nennen, halten und darmit nicht anderstwo herum &hren oder
deuten ; denen jenigen,
3) die schreiben lernen sollen, denen solle er anfangs mit
25 reifs bley die buchstaben Yorschreiben, welches sie alsdann mit
schwartzer Dinten zu überstreichen haben, um dardurch desto leichter
der striche und nachmachung derer buchstaben fassen zu können.
Y.
Von der Didactica der 2^ Class.
so Hirinnen sind zu tractiren:
1) Lectio et Scriptio.
2) Catechesis et Psalmi ut et dicta Biblica.
3) Historiae biblicae.
4) Arithmetica.
S5 5) Yocabularium majus et minus.
6) Declinationes et Conjugationes et sintax gen.
7) CoUoquia Eocheriana, Exercitia et Imitationes ex illis.
8) Sententiae iisdem annexae cum proverbüs.
9) Graeca.
46. Ordnung fOr das Fürstliche Paedagogium zu Durlach Anf. 18. Jh. 467
VI.
Von der Didactica der Ersten Class.
In diefser Class sind zu dociren:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Catechetica.
Grammatica latina.
Yocabularium Cellarii,
Exercitia styli, nempe 2 domestica et unum extempor.
Phrases a Seyboldo CoUectae.
Epistolae M. T. Ciceronis.
Cornelius nepos.
Ovidii Tiistia ut et de ponto.
Historiae Civilis Elemeuta.
Elementa geographica.
Bhetorica.
Grammatica Graeca, Analysis N, T. graeci.
VII.
10
15
Von der Musica und Cantoratu.
Die Music solle Von dem Cantore alle Nachmittag, wenn die
Classen frequentirt werden, Von 12 bifs 1 uhr docirt und alle
3 Classen solche stund zu besuchen angehalten werden. ao
VIII.
Von Visitirung der Schulen.
Es soll dafs Specialat und übrige prediger der St[ifts] E[irche]
zum offtem wechselsweifs und wenigstens die Woche einmahl, jedoch
auf keine gewifse Zeit und tage, yisitiren und, wann sie etwafs »
observiren, so wieder die Ordnung und Leges lauiFt, solches jedes-
mahls zu schleuniger Emendation bey dem Eirchen-Kaths-CoUegio
erinnern.
IX.
Von denen Examinibus.
30
1 ) Die Examina sollen jährlich zweymahl Von dem Oberamt
und Specialat geschehen: im frühling nach ostem und im herbst
nach der Weinlefse und auf die Zeit jedes Examinis die repe-
titiones lectionum 14 tage zuVor angehen.
2) . Der Anfang solches Examinis solle Von der untersten »
Class geschehn und also gradatim von einer Class zur andern damit
continuirt werden.
30*
468 Badische Schulordnungei» 1. Markgrafschaften
3) Jn der ersten und zweiten Class solle Vor dem Examine
ein Exercitium pro loeo componirt und die Discipuli darnach
collocirt werden;
4) Nicht weniger post examen die, so zwey Classen ein
s Exercitium probatorum componirt, und solche denen examinatiom-
bus exhibirt werden.
5) Und so oft ein Examen Yorbey, sollen jedesmahl sogleich
die befundene defectus errinnert und emendirt werden.
X
10 Von denen promotionibus.
1) sollen solche nach Jedem Examine gesciiehn, wann tüchtige
Subjecta darzu erfunden werden.
2) soll auch Jeder Praeceptor diejenige, welche er zur Pro-
motion tüchtig gehalten, dem bey Jedem Examine zu überreichen-
15 den Catalogo discipulorum in fine annectiren.
XI.
Von der Schul -Disciplin.
Dafs solche ein Höchst nöthig werck sey, ist nicht nötig hie
zu gedencken; so Yiel Nutzen aber dero rechter Qebrauch wircket,
20 so Yiel schaden ist yon dem mifsbrauch hingegen zu erwarten.
Doch hat man sich fleifsig zu hüten, dafs in denen Classen, wo
stecken und ruthen gebraucht werden, die Knaben nicht auf eine
brutale weifse tractiret und ihnen wohl beulen und löcher ge-
schmissen, Ja sie auch gar mit Handstreichen und mit ohrfeigen
25 taub geschlagen werden, sondern es ist die nöthige Correction alfso
zu adhibiren, dafs man den Zweck der Yerbefserung ohne der
Jugend schaden damit erreiche.
xn.
De officio praeceptorum in genere.
80 Gleichwie sie gnädigster Herschafft über Haupt aller treue
schuldig seind, einfolglich Dero intresse in allen stücken Nach bestem
Yermögen zu befördern und Hingegen allen schaden abzuwenden
haben, also sollen Sie es sonderheitlich auch darinnen bezeugeiu
dafs sie Ihre lectiones Classicas nach dem ihnen Jedesmahls Yor-
35 geschriebenen Schemate und Methodo püncktlich halten, darinnen
eigenmechtig nichts ändern, sondern wenn sie in progressu zu auf-
nahm der Discentium etwafs zu Yerbessem Nöthig finden, solches
mit guter Manier beim Kirchenraths-Collegio thun und Yon daraufs
bescheids erwarten;
46. Ordnung für das Fflrstliche Paedagogiam zu Durlach Auf. 18. Jh. 469
2) Die zu solchen Lectionibas gewidmete und in denen
BchematismiB benannte Zeit und stunden aufs fleifsigste beobachten
und selbige ohne höchst wichtige hinderung nicht Yerabsaumen,
und die Praeceptores sich Vor der Jugend in denen gewöhnlichen
stiinden einfinden. &
3) Falfs aber eine so andere stund nothwendig Yerabsaumt
werden müfse, solle solches und die Ursach defsen Ton den
Praeceptoribus Yorhero dem Specialat angezeigt werden, damit
solcher die bestellung in andre thunlicbe weifsen thun könne, und
die kostbare Zeit der Jugend nicht mit schaden Yerlohren gehe, lo
4) Solte aber ein Praeceptor eine unumgängliche Beifse zu
thun haben, soUe solchen falfs der Special über etliche und
höchstens 3 tag die erlaubnufs nicht geben, sondern da es länger
währe, würde Yon den Imploranten die permission bey uns selbst
gesucht und in beyden fällen der selbe seine stelle per Ticarium i&
zu bestellen angewifsen; in Krankheitsfällen Yon dem Speciali die
anzeig beym Eirchen-Raths-CoUegio oder wenigstens defsen Yor-
sitzenden Bath ^schehe und Yon daraufs, wie dem abgang ad
Interim zu helffen, erwartet werde; Falfs aber
5) wieder obige Yerordnung gehandelt und die lectiones von »
praeceptoribus ohne solche erlaubnufs rerabsaumt werden sollen,
da es etwa nur ein oder zwej mahl geschehen^ der Special solches
gegen die Saumseligen achten und ihne zu mehrerem fleifs in
seinem officio freundlich erinnern; wolte er aber, solcher gütlichen
unterweifsung ohnerachtet, noch mehreres auf solcher Saumseligckeit ss
beharren, es dem Eirchenraths-CoUegio anzeigen, Yon welchen als
dann entweder durch eine mündliche Gorrection oder auch, nach dem
die Yersaumnufs grofs, die Sache an uns gebracht und durch an-
Setzung einer gelt- Straffe dem Saumseligen an seinen salario abzn-»
kürtzen oder auch gar mit der remotion rath geschafft werden solle. ^
6) Und wie bey dem Schulwefsen am meisten daran gelegen,
dafs die Jugend in der gottesftircht, auch allen andern guten Sitten
und aufühmng erzogen werde, also sollen, was das erste betrifft,
die Praeceptores ihre unter gebene alle kircbtäge zu fleibiger
besuebung des Gottes dinstes anhalten, weder des gäntzlichen »
aufsbletbens noch auch dafs schwätzen und andere unanstendig-
ckeiten Yon ihnen leiden, sondern sie in alle wege durch zulange
liehe Erinnerung und Correctiones daron abgehalten, in Sonderheit
aber die Praeceptores an Sonn- *und feyer tage, sowohl nach
denen früh- als abend Predigten, die Jugend, Jeder in seiner Class, 4o
examiniren, was sie aufs denen Predigten behalten haben.
470 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
7) Zu defsen mehrer erleicht- und befSrderung sie die Disci-
pulos dahin anhalten sollen , ihre Handbiebel oder wenigstens dab
Neue Testament in die Kirch zu nehmen, um darinn die Tor-
nehmste in der Predig Vorkommende diota probantia nach zu
ft schlagen und zu Yerzeichnen; die primani aber sollen dahin ge-
wöhnt werden, etwafs weiteres aufzuzeichnen, e. g. Exordium,
dispositiones, textus, similia und Exempla illustrantia.
8) Damit man auch wifse, wer etwa aufs denen Predigten
bleibe, solle die Jugend sich alle Zeit, wenn es kein Schul tag
10 ohne dem ist, mit dem 2^ Klocken zeichen in der Class einfinden;
wenn dafs SU Zeichen gegeben, wird der Catalogus discipulomm
abgelefsen und die aufsgebliebenen zur bestraffung notirt; wen
solches geschehn, die Jugend, eine Classe nach der andern, Ton
ihren praeceptoribus in der procession zu der Kirch ordentlich ge-
15 führet und auch wider auf solche weifs daraufs begleitet werden.
9) Und damit in der gottesfürcht die Jugend auch durch derer
praeceptorum eigenes Exempel erbauet werde, sollen sich selbige
Selbsten bey den gottesdinsten fleifsig in denei^ ihnen Asignirten
Stühlen einfinden und sonder Noth keine leichtlich versäumen.
90 10) Ratione morum sollen sie selbige nicht nur zur Beinig-
ckeit und allen guten Sitten und geberden anweifsen, sondern, wann
ein oder der andere sich etwas übel anstendiges angewöhnen wollten,
selbiges ihme alles ernstes abgewöhnen, auch nicht leiden, dafs
Ton essenden sachen etwafs in die Classen oder in die Earch ge-
95 bracht werde.
1t) Da sich Eltern und Tormunder fanden, welche ihre Kinder
oder Pflegling nicht fleifsig zur Schul anhielten, sondern Tilmehr
darTon zögen, solle solches nicht gestattet, sondern yon praecep-
toribus dem Speciali und Ton diefsem dem Kirchen-Raths-CoUegio
30 angezeiget werden, sonderlich da es ein oder andere Subjecta be-
träffe, Ton welchem etwann besonders wegen seiner guten Natur-
lichen gaben etwafs zu hoffen.
12) Darbey sollen sie nicht gleich desperiren, wenn sich ein
so anders Durius Ingenium befände, welches sich eben nicht sogleich
35 in die Lectiones finden könte, sondern bey dem selbigen mit desto
mehremf fleifs und gedult anhalten und, solang noch einige hoff-
nung Torhanden, sollen sie es nicht Terwerffen noch prostitoiren;
falfs aber die untichtigckeit durch einer zimlichen Zeit Terlauf sich
gar zu klar an tag legen würde, ist dero Eltern oder Tormündem
40 darTon eröffnung zu thun und selbige, dafs sie es zu einer andern
profession anzihen möchten, zu erinnern.
46. Ordnung für das Fürstliche Paedagogium zu Durlach Anf. 18. Jh. 471
13) Gleichwie auch die dem Paedagogio Yorgesetzte dessen
Memhra mit allem glimpf, Höfflichkeit und ohne Importunität zu
tractiren hahen, also werden nicht weniger diese denenselben hin-
iftiderum mit gebührendem Respect zu begegnen unnd, was sie
etwann zu erinnern nöthig, mit Manir zu thun, ohne weitläufftige »
Erinnerung sich Yon selbsten bescheiden.
14) Als auch oben schon erinnert, dafs die Jugend zu allen
guten Tugenden, Sitten und geberden, neben der anführung zu
guten Wissenschaften nach allem Yermögen anzuweifsen; hiezu aber
nichts erbaulicher als ein gutes, hingegen nichts Yerderblicher als lo
ein böfses Exempel ist: So haben praeceptores sich^ unter andern
ihnen wohl anständige sachen, sonderheitlich auch dahin zu be-
streben^ dafs sie ein nüchtern, mäfsig und Exemplarisches leben
führen, hingegen aber alles unanstendige mit allem fleifs meiden,
mithin die der Jugend beygebrachte lehren mit ihrem eigenen »
leeben bestättigen und sie also zu allem Löblichen mit so Yiel
mehrerm nachdruck anweifsen.
15) Nachdem auch in allen standen eine gute Harmonie sehr
Yorträglich, in dem Gegentheil aufs uneinigckeit nur Zwitrach, nichts
als Schädliche folgen zu erwarten, so werden auch hierinen prae- 20
ceptores zu guter Yerständnifs ermahnt und Yor unnöthiger Mifs-
helligkeit ernstlich gewamet, sonderheiilich aber auch dahin erinnert,
dafs keiner dem andern seine labores syndiciren, sondern, wenn
irgend einer etwafs zu mehrerer erbauung der Jugend zu erinnern
wüste, er es dem Eirchenraths-CoUegio selbsten mit gezimender >^
Bescheidenheit anzeigen solle.
16) Es sollen auch praeceptores zu befserer beobachtung ihres
Caracteris nicht mit dem stab in die Classe komen, sondern im
Mantel zu erscheinen gehalten seyn.
17) Damit die Jugend in latinitate desto exercirter werde, 30
sollen selbige in prima Classe ernstlich dahin gehalten werden,
dafs sie wehrender lection nicht anders als lateinisch reden, in
Secunda Classe aber sind sie Sucessive und mit guter Manir zu
solchen Latein reden zu gewohnen und an zufrischen.
Xm. 85
Leges pro Classibus Paedagogii.
übereinstimmend mit Kap. XVII. Z. der Gymnasiumsardnung
(8. 0. S. 367 f.).
472 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
XIV.
De Calefactoribus.
übereinstimmend mit Kap, XIX. der Gymnasiumsordmmg
(s. 0. S. 370).
5 XV.
De Praerogativis docentium.
1) Gleichwie sie sonsten in anderen stücken denen in dem
Heil. Ministerio sich enthaltenden Persohnen zu Aequipariren seind,
also solle solches in Bpecie auch ratione des vidual quartals rar
10 Consolation ihrer hinterlafsenden witib und Kindern geschehn; da-
mit aber uns nicht doppeltes onus Salarii zukomme^ solle in So
lang die entledigte stelle yicariando, wie in dem Ministerio auch
geschihet, Versehn, oder aber der Succesor solange gratis zu dienen
angewifsen werden, defsen sich dem der Ur^fushen keiner zu be-
15 schweren, weilen denen seinigen allen falfs der gleichen wieder
zu gut kommt.
2) Damit sie auch zu mehrerem fleifs angefriscbet werden,
sollen ihnen nebst den Von uns geschöpften Salario in denen Elafsen
die bishergewohnlichen Minervalia quartaliter solchergestalt Von
M Jedem der discentium gereicht werden, dafs sie in denen zwejen
untern Elafsen mehr nicht als 1 5 kr., in prima Classe aber 30 kr.
wohl zu fordern befugt seyn.
3) Gleichergestalten mögen sie in den ermeiden 2 unten
Classen Vor eine stund des tags privatim zu informiren (alfs welches
S5 ihnen, so fem es ohne abbruch der ordinari stunden und lectionen
geschihet, nicht nur Vergönnet, sondern mit der gleichen extn
stunden denen, so es Verlangen, an die Hand zu gehn erinnezt
werden), wenn ihrer unterschiedliche zusamen gehn, das Quartsl
einen gülden; in superiori Classe aber einen gülden und 30 kr.
to wohl fordern, Jedoch dafs es Jedem frey stehe, solche zu besuchen,
und wieder seinen willen hinein zu gehn, niemand genöthigei, noch
darum, dafs er es unterläfst, angefeindet oder gedruckt werde.
4) Die kleine Verehrungen, so sie her komlich zu gewifsen
Jahres Zeiten gehabt, mögen in betrachtung ihrer schweren und
:S5 Verdrüfslichen arbeit wohl auch. bleiben, doch solle es ratione
quanti nach den alten herkomen gehalten und solches nicht höher
getrieben, noch weniger, wenn ein oder anderer sich damit ihrer
Meynung nach nicht reichlich genung einstellet, derselbe derohalben
Versäumet oder sonst angefeindet werden.
47. Höhere Mädchenschule zu Karlsruhe 1773. 1774 473
5) So Yerbleibt ihnen anch Diejenige gebühr, welche sie bifs
hero Von denen Leichen gehabt, denen sie mit dem gesang oder
auch der Music bey gewohnt.
6) und hat es gleiche Bewandnifs auch mit dem gesang,
welches von Langen zeiten hero zu weynacht zeiten sowohl cora- s
liter als figuraliter gewefsen.
7) so sollen sie eben falfs bey denen Jenigen commodis,
welche sie so wohl Ton uns mit Dinst-Gärten als auch Yon gemelder
Stadt Yon alten Zeiten her an holtz, wifsen und dergleichen zu
genifsen Pflegen, auch künfftig gehand habet werden. lo
XYI.
De Feriis.
übereinstimmend mit Kap. XXII der Gfymnctsiumsardnung
(s. 0. S. 373 f.), ebenso (S. 374)
Der Schlufsabsatz. is
111.
47
Höhere Mädchenschule.
1773. 1774. ^
AYIS SÜR L'ACADÄMIE DES PILLES SAGES,
^tablie a Carlsrouhe en 1773.
Le manque d'institutions publiques pour Töducation du [beau]
sexe en AUemagne vient d'occasionner TetabUssement de Tacademie
des filles sages k Carlsrouhe, Residence de S. A. Srme. Msgr. le Marg- as
grave de Baade, sejour plaisant, sain et paisible, qui y est conve-
nable a tous 6gards. Or pour donner une id6e de cet Etablisse-
ment utile, protege et favorisE par le meilleur des princes on a
rhonneur d'exposer au public, que le but principal, qu'on s'y est
propos6, est celuy d'instruire les jeunes demoiselles dans les so
ouyrages, qui leur sont necessaires et dans les sciences, qui fönt
Tomement du beau sexe. On enseigne les filles allemandes dans
la langue frangoise d^aprös les principes les plus ais6s et les plus
474 Badifiche Schulordnungen 1. Markgra&chaften
sürs en joignant la theorie k la pratique de sorte, qae par les
legons et le discours on leiir rende cette laogae aussi famüiere
que leur langue maternelle. De plus on leur apprend Tart d'ecrire,
la Geograph!, Thistoire et le stile epistolaire tant allemand qne
5 franQois , k quoi on ajoute altemativement le dessin en place de
recreation. Celles qui souhaiteront dans la suite d*apprendre nne
autre langue, soit Titalienne, seit Fangloise, y seront instroites par
des maitres experts sous rinspection des personnes, qui dirigent le
Corps d'Institut. Et si le nombre des Eleves frangoises s^augment«,
10 comme le Yoisinage de la France et le bon succfes de Fetablisse-
ment le fönt esperer, on s'arrangera de fagon, qu'on altemera dai»
les deux langues frangoise et allemande, et que par conseqaent les
deux nations seront k memo de profiter Tune de Tautre.
Pour ^tendre Futilit6 de cet etablissement ou pour le rendre
15 universel on a jug6 k propos de passer exprfes sur toutes cho^ee^
qui concement directement la religion, et de ne s'arreter, qaa
Celles qui touchent les moeurs communes k tout chretien: attenda
qu'en cette ville, qui entre autres se distingue par sa tol^rance,
chacun trouve facilement de Tinstruction dans les principes de fo?
90 ohez des gens de sa religion.
Quant k Tindustrie toutes les öl^ves de cet institat Bost
tenues k faire des ouvrages de femmes proportionn6s k leur capa-
cit6 et convenables k leur destination le tout suiyant Tintention de
leurs parens ou de leurs protecteurs.
35 La gouvemante engag6e k la conduite generale de ces eleves
est Madame Yahle. Elle a deja donn6 des äpreuves suffisantes de
son talent en surpassant Tattente de tous ceux qui jusqu ici Inj
ont confie leurs enfans, et Ton peut etre garant de la fideüte
scrupuleuse, avec laquelle eile tacbera aussi k Tayenir de Batis-
80 faire le public. Quant k la direction de Tinstitut un homme lettre
d'une reputation 6tablie engage en memo tems aux Services de
S. A. Srme. s'en est charge, sous Tagrement de sa dite Altesse et
Sans aucunes yües d'interet
Celuy-ci se fera un devoir particulier, non seulement de
85 preyenir les defauts, qui malgr6 tous les soins pourroient peu a pen
se glisser dans un etablissement si salutaire, et de trayaOler assi-
düment a sa derni^re perfection, mais aussi de donner de tenps
en temps au public des nouyelles authentiques des progrte et de
la Situation successive de Tinstitut.
40 Au reste il faut le dire d'ayance, que comme on contimiera
de traiter les öl^yes ayec toute la douceur imaginable et d'nser
48. Ordnung für das Fürstl. Paedagogium za Lörrach Anf. 18. Jh. 475
t'
plütöt de remontrances amiables que d'une correction s^v^re, on
ne pourra ee dispenser de separer et enfin de renvojer les esprits
trop opiniatres et enti^reinent incorrigibles, afin de preserver les
autres ^l^ves d'une infection dangereuse et de sauver en mSme
temps la bonne reputation de Tacademie.
Carlsrouhe, le 25. du Mai 1774.
IV.
Lörrach.
48
Ordnung fftr das Fürstliche Paedagogium. lo
Anfang 18. Jahrh.
L
Von der Gottesforcht vnd derselben Übung.
IL
Von wohlanständigen Sitten vnd Tugenden. 15
III.
Von der Didactica in genere.
übereinstimmend mit den Kap, L — ///. der Ordnung für das
Für Sil. Gymnasium eu BurUich (s. o. S. 464 f.),
IV. 20
Von der Didactica in Specie
vnd zwar der dritten als Untersten Olafs.
Mo. Von 8—9 Uhr Vormittag ist der kleine Catechismus, mit
denen Tüchtigem die in disen fürstlichen Landen einge-
führte Einderlehr zn tractiren. ^^
Von 9 — 10 Colloquia Corderj.
Nachmittag.
Von 12—1 wird Sing- vnd Schreibstund gehalten.
1 — 2 Ein Exercitium aus dem Speccio zu elaboriren.
2 — 3 die Declinationes getriben. so
Di. Von 8 — 9 die Psalmen Davids.
um 9 Uhr das Vocabularium, so Ao. 1713 in Durlach getruckt
worden.
476 Badischa Schulordnungen 1. Markgrafechaften
Nachmittag.
Ton 1 — 2 Exercitium aus dem Specoio.
Von 2 — 3 die Oonjagationes zu treiben.
Mi. Von 8—9 das Spruchbüchlein.
5 9 — 10 Ist ein anfang aus dem Syntaxi mit deren leichteeten
Reguln zu machen, nach der in Durlach Ao. i 706 ge-
truckten Grammatic.
Nachmittag.
1. Ein Exercitium.
10 2. die pronomina aus der Teutschen Durlachischen Qrammatic
zu verhören.
Do. Tön 8 — 9 Yormittag Catechismus wie am Montag.
9 — 10 das Durlachische yocabularium.
Nachmittag: Feriae.
15 P. 8—9 Vormittag Psalmen Davids.
9 — 10 CoUoquia Cordeij.
Nachmittag.
1. vocabularium
2. Adverbia aus der Grammatic.
20 Sa. 8—9 das Durlachische Spruchbüchle.
9 — 10 Declinationes et Conjugationes.
Bey dieser Clafs ist zu merken, dafs niemand eingenomm«i
werde, Er habe dann zuvor in der Teutschen Schuhl fertig leisen
vnd zimlich schreiben können;
S5 auch kan das rechnen zu gelegener Zeit mit angefiuigei
werden.
In der II. Clafs
seind folgende Lectiones zu tractiren vnd ohne vorwissen des Con-
sistorij nichts zu ändern:
30 Mo. 8 — 9 Instituatur Examinatio Catech. aus der Kinderlehr.
9 — 10 Cornelius Nepos explicatur.
post Meridiem.
h. 1. vocabula ex Cellario audiantur.
2. Exercitium exhibeatur.
S5 Di. h. 8. Grammatica recitetur.
9. Phaedri fabulae vertantur.
post Meridiem.
h. 1. vocabula Chraeca ex Suiceri Sylloge recitentnr.
2. Grammatica Graeca recitetur et examinetor.
48. Ordnung für das Fürstl. Paedagogium zu Lörrach Auf. 18. Jh. 477
Mi. h. 8. Examinatio Cateehetica.
9. NoYom TeBtamentum Oraecam.
poBt Meridiem.
h. t. Exeroitium exhibendum.
2. Studium Arithmetices commendandum* &
Do. h. 8. Grammatioa Latina.
9. ComeliuB Nepos.
F. h. 8. Grammatica Graeca.
9. Phaedri Fabulae.
post Meridiem. lo
h. 1. Cellarij Yocabularium.
2. Exeroitium.
Sa. h. 8. Examinatio Catheohet.
9. Novum Testamentum Ghraecum.
In der I. als obersten Clafs 15
soll man nachgesezte Leotiones dociren:
Mo. h. 8. Dieterici Institutiones Oatechet.
9. NoYum Testamentum Graecum.
post Meridiem.
h. 1. Grofseri Logica Latina. so
2. Exeroitium Latinum.
Di. h. 8. Rhetor. Caldenbachij.
9. Curtius oder weohBelsweifs der Justinus.
poBt Meridiem.
h. 1. Yirgilius aut etiam Oyidius. S5
2. Speeimina poetica.
Mi. h. 8. Grammatica Graeca.
9. Grammatica Hebraica.
poBt Meridiem.
h. 1. Exeroitium Graecum. 30
2. Speeimina poetica.
Do. h. 8. Dieterici Institutiones Catechet.
9. Grofseri Logica.
post Meridiem.
Exeioitia disputatoria quandoque poBSunt institui, quandoque 35
etiam declamatoria,
F. bor. 8. vel Curtius vel Justinus aut etiam orat. Ciceronis.
Historiae, quae ex Efsichs Libello tractentur.
478 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
post Meridiem.
h. 1. In periodis et Chriis elaborandis instruantur auditores, ad
Ductum Hubneri in seinen Orator-Fragen.
2. Arithmetica doceatur.
^ Sa. h. 8. Hebraica.
9. Rbetorica.
Bey disen Lectionibus soll es sein Verbleiben haben, mA
sich niemand unterstehen, bey straff 10 Thir., ohne Ynsers Cod-
sistorij Yorwissen etwas auszulassen, zu ändern oder neuerdings
to einzuführen.
V.
Von der Musica vnd deren Obung.
1) Die Musica solle von denen beeden ynfsere praeceptoiiboä
wechselweifs , alle nachmittag, so ofTt man frequentiret, Ton 12
15 bifs 1 dociret vnd geübt werden.
2) An Sonn-, fest- vnd andern feyertägen soll man eine
figural Music bey dem öffentlichen Oottesdienst auffuhren, ood
defswegen alle Samstag nachmittag ein CoUegium Musicum ge-
halten ynd darinnen die nöthige prob angestellt werden.
so ^^••
Von der Visitirung des paedagogij.
1) Liget ohnedem dem prorectorj ob, dafs Er die untern
2 Clafsen fleyfsig vnd fast täglich, auch offt unverhofft vnd ohne
vermuthen der Docentium besuche, das nöthige alsobald errinnere
25 oder, wo er altioris Indaginis wäre, dem special] vnd gestalt der
Sachen unserm fürstlichen Consistorio anzeige.
2) Kommt auch vnsem LandYogt vnd dem specialj zu, daß
Sie Bifsweilen das paedagogium besuchen.
3) Wir wollen auch gnädigst geschehen lassen, dafs der
^ Camerarius oder ein anderes Membrum Capituli RoeteL je nach
belieben in die Clafsen gehe vnd die Lectiones mitanhöre, doch
dafs sich keiner von disen Unterstehe, denen Docentibua etwas
einzureden, sondern, wafs Er zu ändern nöthig erachtet, dem
Specialj anzeige vnd die Correction Überlasse.
4)5 4) Wann auch einer von vnsem Kirchenräthen oder, da wir
einen besondem Scholarchen hätten, derfselbe, in wefs geschafften
es jmmer seye, nach Lörrach käme, soll es Ihme nicht nur frey
stehen, das paedagogium zu visitiren, auch wohl ein Examen an-
zustellen, sondern Er soll auch Krafft seiner pflichten dazu ver-
48. Ordnung für das Fürsil. Paedagogium zu Lörrach Anf. 18. Jb. 479
banden seyn ynd nie ohne vorgenommene Visitation wider abreyfsen,
alles aber, wie Er es befunden, Ynfs Unterthänigst referiren.
VII.
Von denen Examinibus.
1) Die Examina solennia sollen jährlich 2 mahl Yom Ober- &
ampt vnd Specialat, auch dem Capitul geschehen: Im Frühling
die Woche vor der Charwoche vnd im Herbst die Woche vor
der weinlefse, vnd auf die Zeit jedes Examinis die Repetitiones
Lectionum 14 Tag zuvor angehen.
2) Der Anfang solchen Examinis solle von der untersten Olafs lo
geschehen vnd also gradatim von einer Olafs zur andern damit
continuiret werden.
3) In jeder Olafs solle vor dem Examine ein Exercitium pro
loco componirt vnd die Discipuli darnach coUociret werden, nicht
weniger w
4) Post Examen eine jede Olafs ein Exercitium probatorium
componiren, vnd solches denen 'Examinatoribus exhibiret werden,
welche auch in währendem Examine dann und wann selber die
Jugend prüfen, so dann denen Discipulis nach gut finden Exercitia
Extemporanea aufgeben mögen. ao
5) So oft das Examen vorbey, soll von jedem praeceptore
ein neuer Schematismus eingegeben, von dem OberAmpt vnd
Specialat, mit Zuziehung der Seniorum vnd des Oamerarij von dem
Capitul ein Oonventus Scholasticus gehalten vnd sowohl von denen
bifsherigen defectibus vnd Ihrer Emendation als denen künfftig zu 25
tractiren seyenden Lectionibus, ingleichen von denen promovendis
deliberiret, das protocoll aber mit denen Schematismis vnd speci-
minibus ohne Verzug vnd bey straff 20Thlr. sogleich zu vnserm
Consistorio eingeschicket, nichtsdestoweniger aber inzwischen mit
denen Lectionibus fortgefahren werden. so
6) Überdifs alles wird auch das Illust. Oonsistorium zwischen
der Zeit jezuweilen unvermuthet die Exercitia, Ohrias vnd poetische
specimina abfordern, die auch alsdann ohne tergiversation schieinigst
einzusenden.
vm. s5
De promotionibus.
1) Geschehen die promotiones jederzeit, wann das Examen
vorbey, hauptsächlich aber bey dem Oster-Examine.
2) Ein jeder praeceptor, wann das Examen vorbey, gibt eine
480 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
Consignation ein von denen, so würdig vnd tüchtig, promovirt zu
werden.
3) Deliberiret man bey dem ConTentu Scholaftico vnd befiUet
dem proRectori^ welche Er promoviren soll.
5 4) Publiciret solches der proRector in denen Clafsen Tnd
heifset einen jeden an seinen angewiesenen locum gehen.
5) Aus welchem erhellet, dafs durchaus keine promotion
oder translocation ohne vorwissen der Yorgesezten Torgenommea
werden soll.
10 I^*
Von der Schuhl - Disciplin.
1) Wird einem jeden praeceptori überlassen, ja nach seinen
Pflichten vnd Gewissen anbefohlen, dafs Er auf die Natürliche
Gemüths-Neigung seiner Scholaren genau achtung gebe, diejenige
15 Laster, wozu etwann mancher yor den andern am meisten indiniret,
Jme vornehmlich vorhast mache, die schüchternen vnd furchtsamen
aufmuntere, die Frechen aber im Zaum halte. Wozu eine besondere
gute Klugheit erfordert wird.
2) Soll jeder praeceptor Sich auch des privat wandeis seiner
20 Discipulorum fleyfsig erkundigen, wie Sie Sich in ihrer Cost, erga
superiores, pares et inferiores bezeugen, vnd nach befindenden
Umständen mit guter disciplin anbanden gehen.
3) Wo die verbal Correction nicht helfen will, wird denen
praeceptoribus, nach Unterscheid derer subjectomm, ruthen vnd
a& steken erlaubt, jedoch Sie mäfsiglich zu gebrauchen, ohne jemandt
brutal zu tractiren, Löcher in Kopf oder blutrünstig zu schlagen,
auf welchen Fall der Yergehung das Oberampt vnd Specialat
nöthige orthnuug vorzukehren vnd davon behörigen Bericht za
erstatten.
30 4) Dem proRectorj ist erlaubt, seine Untergebnen auf etliche
Stunden zu incarceriren, da aber das Delictum eine Incarceration
Übernacht oder etliche Tag erforderte, solle es mit vorwissen des
Oberampts vnd Specialats geschehen.
5) Im Fall ein faules Membrum sich der sooietät ganz vnd
35 gar unwürdig vnd hingegen der Rejection schuldig gemacht, solle
sein Yerbrechen cum protocoUo et voto ad Consiftorium einge-
schicket vnd darob beschaid erwartet werden.
6) Sonsten sollen die praeceptores bey harten Ingenüs nicht
gleich desperiren, sondern mit desto gröfserm FleiTs vnd gednlt
40 anhalten und, solang noch einige Hoffnung übrig, dieselbe nichr
gleich verwerffen oder öffentlich prostituiren, fals aber die Un-
48. Ordnung für das Fürstl. Paedagogium zu Lörrach Auf. 18. Jh. 481
tüchtigkeit nach einer zimlichen Zeit ynd vergeblichen Anwendung
aller Hilfsmittel sich gar zu dar an Tag Legen würdte, ist dero
Eltern oder Yormündem davon Eröffiiiing zu thun vnd selbigen,
dafs sie Ihr Eand zu einer andern profefsion anziehen möchten, zu
rathen. 5
7) Damit auch die Jugend in Latinitate desto besser exercirt
werde, soll der proRector sorgen, dafs so viel möglich in vnd ausser
denen. Lectionen Lateinisch geredet vnd die Unterlassung nach
gebühr gestrafft werde.
X. 10
De Officio praeceptorum in genere.
1) Verstehen wir Unfs überhaupt hin, dafs alle praeceptores,
80 in Unsem pflichten ohne dem stehen, vns in allen Stücken
Trew vnd Hold seyn, vnser Literefse nach bestem Yermögen be-
forderen vnd allen besorglichen schaden abwenden werden. In- is
Sonderheit sollen Sie
2) an denen vorgeschribenen Lectionibus, quoad tempus et
Methodum, punctlich halten vnd darinnen Eigenmächtich nichts
ändern, sondern wann sie in progrefsu zu Aufnahmb der Jugend
was zu ändern finden, solches mit guter Bescheidenheit bey Ynserm so
Gonsistorio anbringen vnd vmb entscheidung bitten.
3) Sollen Sie auch an der zum dociren gewidmeten zeit im
geringsten nichts Versäumen, Sich mit dem Olockenschlag in Ihrem
Auditorio bey der Jugend einfinden, dafselbst bifs zu End der an-
beraumten stunden persöhnlich beharren vnd durch Ihre privat as
Haushaltungs- oder andere Geschafften Sich an Verrichtung des
öffentlichen Ampts durchaus nicht hindern Lassen.
4) Falls aber ein so andere Stundt nothwendig verabsäumet
werden müfste, soll solches vnd die ürsach dessen von denen
praeceptoribus dem proRectorj , von dem proRectorj aber dem so
Special] vorhin angezeigt werden, damit solcher die Bestellung der
Lectionen in andere fügliche weifs thun könne vnd die kostbare
Zeit der Jugendt nicht mit schaden verlohren gehe.
5) Seite auch ein praeceptor eine unumgängliche Bayse zu
thun haben, soll der proRector die Erlaubnus über 3 Tag vnd der 35
Specialis über 8 Tag nicht geben, sondern der Implorant an vnser
Consiftorium, oder gestalten sachen nach, an Vnfs Selbst ver-
wifsen seyn.
6) Da aber wider diso Vnsere Verordnung gehandelt vnd die
Lectiones muthwillig versäumet würden , soll der proRector, wann 40
es das erste oder andere mahl geschihet, Jm Fall der weitem Be-
Honiunenta Gtnnaniae Faedagogioa XXIV 31
482 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
trettung aber der Specialis vnd das OberAmpt solches mit einer
mündlichen correction ernstlich anden; wolte Er aber^ einer solchen
güttlichen üntersagung ohnerachtet, auch mehrers in dergleichen
saumseeligkeit fortfahren, solle man solches unserm Eirehenradis-
5 CoUegio oder Ynfs Selbsten anzeigen, vnd sothane nachläfsigkeit
alsdann nach befinden der Umstände mit geldt oder gantzUcher
remotion bestrafft werden.
7) Ynd wie bey der Jugendt am meisten daran gelegen, dafs
Sie in der wahren Gottesforcht, auch allen andern guten Sitten
10 auferzogen werde, also sollen sowohl der proRector als die prae-
ceptores ihre Untergebene alle Eorchtäge zu fleyfsiger Besuchung
des Gottesdiensts anhalten, weder das gänzliche ausbleiben noch
auch das vorwizige umgaffen, schwäzen oder andere ohnanständig-
keiten von Ihnen leyden, sondern Sie vihlmehr iedesmahl nach dem
15 Gottesdienst, ein jeder in seiner Olafs, wafs Sie aus denen Predigten
Behalten haben, examiniren.
8) Zu dessen mehreren Erleuchtung vnd Beförderung Sie die
Discipulos dahin anhalten sollen, Ihre Hand-Bibel oder wenigstens
das Newe Testament mit in die Kirah zu nemmen, ymb darinnen
80 die Tomehmste in die Predig vorkommende Dicta probantia nach-
zuschlagen vnd zu verzeichnen. Die primani aber sollen dahin ge-
wöhnet werden, etwas weiters aufzuzeichnen, e. g. Exordinm,
Dispositionem Textus, Similia vnd Exempla Illustrantia.
9) Damit man auch wisse, wer etwa aus denen Predigten
25 bleibe, solle die Jugendt allezeit, wann es kein Schultag ohne dem
ist, mit dem zweyten Glocken-Zeichen in der Olafs [sich] einfinden,
wann das dritte Zeichen gegeben wird, der Oatalogus Disdpulorum
abgelefsen vnd die ausgeblibene zur Bestraffung notirt, wann solches
geschehen, die Jugendt, eine Olafs nach der andern, von Ihren
80 Praeceptoribus in der procefsion zu der Kirch ordentlich geführt
vnd auch wider auf solche weifs daraus begleitet werden.
10) Ynd damit in der Gottesfurcht die Jugend auch durch
der praeceptorum eigenes Exempel erbauet werde, sollen Sich
Selbige Selbsten bey denen Gottesdiensten fleyfsig in denen afsig-
^ nirten stuhlen einfinden vnd sonder noth keinen leichtlich ver-
säumen.
11) Ratione morum aber sollen Sie selbige nicht nur zur
reinigkeit vnd allen guten Sitten vnd gebärden anweifsen, sondern«
wann einer oder der andere sich etwas übel anständiges ange-
40 wohnen wolte^ selbiges Ihme alles ernstes abgewöhnen, auch nicht
48. Ordnung für das Fflrstl. Paedagogium za Löirach Anf. 18. Jh. 483
leiden, dafs von essendeii Sachen etwas in das paedagogium oder
die Kirch gebracht werde.
12) Da Sich Eltern oder Vormünder, welche Ihre Kinder
oder pflegling nicht fleifsig zur Schuhl anhielten, sondern Tihlmehr
davon abzogen, befinden, solle solches nicht gestattet, sondern von s
praeceptoribus dem proRectorj vnd von difsem dem Kirchenraths-
GoUegio angezeiget werden, sonderlich, da es ein oder ander Sub-
jectum betraffe, von welchem etwas besonders wegen seinen guten
natürlichen gaben zu hoffen, hauptsächlich aber, wann es ein Sub-
jectum wäre, so zugleich ein Stipendium oder Gnadengelt geniefset, lo
auf welche vor allen andern eine genaue aufsieht soll getragen
werden.
13) Gleichwie auch die dem Faedagogio Yorgesezte dessen
Membra mit allem gUmpf, Höfflichkeit ynd ohne importunitaet zu
tractiren Haben, also werden nicht wenige diso demselben hin- u
widerum mit gebührendem respect zu begegnen ynd, was sie etwa
zu erinnern nöthig finden werden, mit wohl anständiger manier zu
thun, ohne weitläuffige errinnerung sich selbsten bescheiden.
14) Als auch oben schon errinnert, dafs die Jugendt zu allen
guten Tugenden, Sitten vnd geberden neben der anführung zu 20
guten vrissenschafften nach allem Yermögen anzuweifsen, hiezu
aber nichts erbaulicheres als ein gutes, hingegen nichts verderb-
licheres als ein Böses Exempel ist: So haben proBector vnd prae-
ceptores Sich unter andern wohlanständigen sachen sonderheitlich
auch dahin zu bestreben, dafs Sie ein nichtem, mäfsig vnd 2»
Exemplarisches Leben führen, hingegen aber alles unanständige
mit allem fleyfs meiden, mithin die der Jugendt beygebrachte
Lehren mit ihrem eigenem Leben bestättigen vnd Sie also zu
allem Löblichen mit so viel mehrerem Nachtruck anweifsen.
15) Kachdeme auch in allen Ständen eine gute Harmonie so
sehr verträglich, im gcgentheil aus Uneinigkeit vnd zwitracht nichts
als schädliche folgen zu erwarten: So werden auch hierinn Pro-
Rector vnd praeceptores zu guter Yerständnus ermahnet vnd vor
UDnothiger mifshelligkeit ernstlich gewarnet, sonderheitlich aber
auch dahin errinnert, dafs Einer dem andern seine Labores syndi- ss
ciren, sondern wann irgendt einer etwas zu mehrer Erbawung die
Jugend zu errinnem wüfte. Er es entweder bey dem Yorgesezten
oder auch pro re nata dem Kirchenraths-CoUegio selbsten mit ge-
ziemender bescheidenheit anzeigen soUe.
16) Es sollen auch Pro-Rector vnd praeceptores zu besserer 40
Beobachtung Ihres Garacteurs weder mit Degen noch Stab in die
31*
484 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Lectiones oder Clafses kommen, sondern ein Jeder im Mantel za
erscheinen gehalten seyn.
17) Es soll auch der proRector ieznweilen öffentliche orationes
halten ynd programmata drocken lassen, sich aber bey 20 Thaler
5 Straff nicht mehr unterstehen, proRectorem Oymnasij, sondern
paedagogij zu nennen, vihlweniger ein Programma oder [•••.] id
Basel drucken lassen, sondern Sie yorher in ynser Consiftorium zur
Censur ynd sodann zum Druck unserm jedesmahligen Hoffbuch-
drucker überschicken, auf welches alles der Specialis, bei Yer-
10 meidung unserer fürstlichen Ungnade, genaw zu sehen hat.
XI.
De Officio Pro-Rectoris.
1) Wann ein newer praeceptor von Ynfs angenommen, Tnd
Er Sich mit sattsamm vnd gewöhnlichen Briefschafften defshalben
15 legitimiren wird, hat Ihn der proRector, iedoch in gegenwarth
ynsres Oberampts vnd Specialats, in seine Clafs zu introdnciren Tnd
zu presentiren.
2) Wie die Untergebene dem proRector mit geziemendem
Respect zu begegnen haben, also wird hingegen derselbe nicht
20 weniger sich gegen seine Yorgesetzte, auch Untergebne, zumahlen
die zugleich etwann in dem Ministerio mit stehen, der gebühr nach
zu verhalten angewiefsen.
3) Da Sich ein Fiscus bey dem paedagogio findet, hat selbiges
der proRector gratis zu administriren.
25 4) Wie Ihme auch überhaupt die fleyfsige Inspection über
das ganze paedagogium Tnd alle dessen Docentes Tnd Difcentes
auTortrawet ist, also solle Er in specie auch die Ihme zu doeiren
aufgegebene Lectiones, deme Torgeschriebenen Methodo nach, alles
fleifses tractiren, darinnen, wie auch schon oben in Genere ge-
80 meldet, eigenes gefallens, nichts ändern Tnd, dafs Ton seinen
CoUegis dergleichen Beobachtet werde, Tigiliren, auch, da darwider
Ton Ihnen gehandelt würdte, es Ihnen Selbsten untersagen oder,
da solches nichts Terfangen wolte, bey dem Specialat, auch nach
befindenden Umständen bey Unserm Eirchenraths-CoUegio ge-
85 bührendt anzeigen, zu solchem end auch nach anleitung dessen,
was in Cap. YI De Tisitat. Paedag. enthalten, das Paedagogium
fleyfsig Tisitiren.
5) Nichtweniger über die Disciplinam Scholafticam, daTon in
Gap. IX de Disciplina Schol. ernstlich zu halten.
48. Ordnimg ftbr das Fürstl. Paedagogium zu Lörrach Anf. 18. Jh. 485
6) Wann jemand in das paedagogium eintritt, es seye in
welche Clafs es wolle, solle der proReotor dessen Nahmen, Eltern,
Geburths orth ynd alter in ein darzu Haltendes eigenes Buch ein-
tragen, desgleichen, wann Jemandt wider davon austritt, die Zeit
ynd Ursach dessen auch aufzeichnen, Sich übrigens nicht weniger s
bey solchem austritt nach demjenigen richten, was vorhin schon
der austrettenden guten ingeniorum halben in Cap. de Officio
praecept. in genere errinnert worden, So dann auch Keineswegs
zu lassen, dafs ein so anderer, sonderlich von denen Landtskindem
oder Stipendiaten, sich auf Universitaeten begebe, sondern bey Yer- lo
meydung 10 Thaler Straff einen jeden dahin anweifsen, dafs Er
sich auf Ynfser C^ymnasium nach Durlach Begebe vnd dafselbst
die Lectiones publicas höre. Inmassen wir die jedesmahlige Über-
tretter oder Ihre Eltern um 20 Thaler zu straffen vnd jene
dazu in unserm förstenthumen vnd Landen nicht nur aller promotion is
unf&hig zu achten, sondern auch, gleich nach dem austritt, als
öffentliche Yerrächter unfserer färstl. Yerordnungen in einem offenem
programmate relegiren zu lassen gedenken.
7) Einen Jeden recipiendum solle der proBector vor dessen
Introduction examiniren, daraufhin Ihn nach dessen profectionibus ao
vnd sonder favor oder mifsgunst coUociren vnd, wann Er des alters
vnd des Yerstandes, dafs Er die der Jugendt vorgeschribene Leges
Paedagogii verstehet, selbige Ihme vorlesen vnd, dafs Er solchen
gehorsamlich nachgeleben wolle, mit Handgelobung versprechen
lassen, vnd solle Er, der proRector, solcher Bemühung halber nie- as
mandt nichts anfordern; Jedoch aber auch, wann Ihme von Reichem
aus freyem willen etwas gegeben würdte, mag Er es wohl an-
nehmen.
8) Damit die Leges paedagogij insgesamt auch manniglich
in guter errinnerung verbleiben, solle der pro-Rector Sie alle Halb- so
jähr in gegenwart aller Docentium vnd Discentium nach geendigten
Examinibus vnd bey widereröfhung der Lectionen öfentlich ablesen
lassen vnd, dars denenselben in allen Stucken fleyfsig nachgelebet
werde, seine sorgfältige Obsicht tragen.
9) Und wie es eine Nothurfft ist, dafs jeder Scholar in ge- ss
ziemendem Habit dahergehe, so solle Er, proRector, weder von
denen Docentibus noch Difcentibus leyden, dafs jemand derselben
im degen in das Paedagogium, die Kirch oder auch, wafs die
letstere Betrifft, in privatas Aedes praeceptorum in die privat-
stunden kommen , sondern selbige in Mäntlen zu erscheinen an- 4o
halten, Hierinnen auch selbst mit gutem Exempel vorgehen; wie
486 Badische Schulordnungen 1. Markgrafischaffcen
dann nicht weniger die degen auch sonsten zu tragen sambtlichen
diflcentibus, Sie mögen des proRectoris oder der Praeeeptonun
Clafs frequentiren, gänzlichen verbotten seyn solle, ausser wann
Einer oder der ander auf etliche Meyl wegs weit über feldt reyfsete,
s welchen falls die Auditores, sonderlich die publici, solches in degen
wohl thun mögen, worinnen doch pro re nata ratione Nobiliom za
dispensiren.
10) Falls das paedagogium mit einer Bibliothec Tersehen
seyn wird, ist des proRectoris Incumbentz, die Inspection darüber
10 zu tragen, das selbige nicht allein in guten efse erhalten, sondern
auch Catalogi Librorum vnd insonderheit zu desto leichterem ge-
brauch Indices Materiarum darüber gefertiget werden.
1 1) Und wie schliefslich überhaupt dem proRectorj die Cora
paedagogij obliget, also wird Er auch generaliter dahin angewifsen,
15 nicht allein auf alles, wafs in diefsem Cap. in specie, sondern ins
gemein auch, was in andern Capp. difser Verordnung angefahrt,
genawe Sorgfalt zu tragen vnd in summa alles dasjenige zu be-
obachten, was zu Conservation vnd mehrerer Aufiiabm des paeda-
gogij immer erspriefslich seyn kan.
20 xn.
Leges pro Classibus Paedagogij.
übereinstimmend mit Cap. XVII, 2 der Gymncisiumsordmmg
(s. 0. S. 367 f.).
xm.
25 De Praerogativis Docentium.
1) Gleichwie Sie sonsten in allen stücken denen im HeiL
Minifterio sich enthaltenden personen zu aequipariren, also soll
solches in specie, auch ratione des Ihnen zukommenden rangs seyn
ynd zwar, dafs der Pro-Bector denen Senioribus et Camerario des
so Capituls nach-, mithin denen übrigen Geistlichen vorgehe; der
Fraeceptor Secundae Glafsis aber, weilen Er zugleich Diaconns ist,
mit denen Ministris Ecclesiae, nach dem Eintritt ins Predig-Ambt,
der Praeceptor 3^ Glafsis hingegen Immediate nach denen Landt-
Geistlichen folge.
s5 3) Auch ist Urnen mit denen Pfarrern gleiche immunitaet
eingestanden, dafs Sie von dem Oberampt änderst nicht als ex
speciali Gommissione Belangt werden können.
Die übrigen Punkte stimmen in der Hauptsache überein mit
Cap. XXI, 1^4 der Oymnasiumsordnung (s. o, S. 371f,\
48. Ordnnng fOr das Fürstl. Paedagoginm zu Lörrack Auf. 18. Jh. 487
XIV.
De Feriis.
übereinstimmend mit Cap. XKII der Gymnasiumsordnung
{8. o. S, 373 f.)^
FOLGEN DIE BESOLDUNGEN DERER DOCENTIXJM »
BEY fflESIGEM PAEDAGOGIO.
Prorectoris Besoldung.
Dennahliger proRector H. Johan. Theoph. Nuding zu
Liörrach hat jährlich an Besoldung zu erheben, vnd zwar
aus der Capitel- Schafhey: lo
an geldt 105 fl.
item wegen schlagung der Orgel 7 fl. 12 kr.
aus der Geistlichen Yerwaltung:
Geldt 25 fl.
item wegen schlagung der Orgel 10 fl. 48 kr. 15
148 fl.
An frucht aus der Capittel-Schafney:
Roggen 4 Mltr.
aus der Geistlichen Verwaltung:
Boggen 2 Mltr. 90
6 Mltr.
aus der Capittel-Schafoey:
Dinckel 22 Mltr.
aus der geistlichen Verwaltung:
Dinckel 8 Mltr. 95
30 Mltr.
aus der Capittel-Schafney:
Habem 6 Mltr.
aus der Geisthchen Verwaltung:
Habem 0 so
aus der Geistlichen Verwaltung:
"Wein 0
Aus der Capittel-Schafiiey:
Wein 32 Saum.
Nebst deme geniest das proRectorat alhier nebst freyer ss
Wohnung von gnaedigster herrschafft
Holz:
Eyches 10 Clafter
Suchens 5 Clafter
488 Badische Schulorduiuigen 1. Markgra&chaften
Die Accidentien Betreffendt, so finden Sich keine, ausser wab
das Schuhlgeldt seyn möchte, ratione dessen von einem jeden Sdio-
laren, yermög der hiesigen Schuhlordnung, Quartaliter bezahlt wirdt:
Yor die Ordinaire Stunden « 30 kr.
6 Vor 1 privat Stunde l fl. 30 kr.
Praeceptoris Besoldung.
Das Diaconat vnd praeceptorat alhier hat aus forstlicher
geistlicher Verwaltung iärlich zu gaudiren:
An paarem Gelt 100 fl.
10 Ahn fruchten als Boggen 6 Mltr.
Dinckel 22 Mltr.
Habem 4 Mltr.
Wein 8 Sanm.
Holz 15 Clafter.
15 Beynuzungs- Güter.
Freye Wohnung in dem Capittel-Haus,
Ein Baum-Gärtle,
Ein Kuchen -Gärtle,
Ein Stuck wifsen.
90 Schuhlgelt Quartaliter.
Vor das Ordmarium 15 kr.
Vor das Extraordinarium oder privatum ... 1 fl.
Vnd ist dermahlen Diaconus vnd praeceptor bey hiesiger
Kirch vnd Schuhl H. Elias Hagner von Niergardten, Heilbruni-
S5 scher Jurisdiction.
Die Besoldung des praeceptoris Tertiae Clafsis
macht aus:
In Gelt:
Bey fürstlicher geistlicher Verwaltung Rottein . 32 fl.
30 femer:
Bey fürstlicher Einnehmerey 20 fl.
Bey fürstlicher geistlicher Verwaltung:
In Frucht:
Dinckel 22 Mltr.
35 Roggen 6 Mltr.
Habem 4 Mltr.
In Wein:
bey fürstlicher Burgvogtey Rötteln 8 Saum.
49. Plan einer Realschule zu Lörrach 1760 489
Sodann wird Ton gnädigster herrschafft nebst der freyen
Wohnung in dem Capittelhaufs disem praeceptori an Holz gereicht:
Eichens 10 Claffter
Buohens 5 Claffter.
Anlangendt das Schulgeldt,
so ist Yor die Ordinarj stunden Quartaliter . . 15 kr.
Yor die privat Stundt Quartaliter t fl.
Und stehet dermahlen diser Schuhl yor H. Mathaeus Josephus
Gellerich.
10
49 •
Plan einer Realschale.
1760.
<^
KURTZGEPAS8TER ENTWURF,
Wie in unserem Lande eine Real-Schule aufgerichtet werden könne,
und was für herrliche Folgen man sich daYon zu Versprechen habe. i5
I.
Diese Real-Schule sollte die Beschaffenheit haben, dafs dar-
innen eine grofse Menge junger leute innerhalb 1 bis 1^/2 Jahren
zu geschickten Profefsionisten, Künstlern, Fabrikanten und Eauf-
leuten praepariret und in stand gesetzt werden könnten, nicht nur so
ihre Lehrjahre in so Yiel Monaten, als andere Jahre brauchen,
sondern auch ihre Wanderjahre in kürtzerer Zeit mit Vollkommener
Erlangung ihres Zwecks absolviren zu können.
IL
Das Haupt-Absehen derselben gehet dahin, dafs: ss
1) Die Städte in unserem Lande mit geschickten und mit
andern ländem correspondirenten Bürgern in kurtzer Zeit ansehn-
lich Vermehret,
2) Die überflüTsige Anzahl der Bauren auf eine ungezwungene
Art vermindert, und 30
3) Das Land bereichert und die Herrschaftlichen Einkünfften
betrachtlich Vermehret werden können.
in.
Diejenigen Sachen, welche darin dociret werden könnten,
wären nach meiner Einsicht: ss
490 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
1) Die Zeichnungs Kunst, darunter verstehe ich
a) alles was ein Künstler, Profefsionist und Fabrikant Ton
freyer Hand fein und YoUkommen zu Zeichnen geschickt seyn
solte. Dieses werden sie, ob es gleich etwas schweres ist^
5 nach einer wohl ausgedachten Ordnung und nach denen besten
Principiis stufenweise gelehret, so dafs einer ein sehr stopides
Ingenium seyn müfste, der innerhalb einem Jahr nicht soweit
kommen könnte, dafs er eine jede Yorgelegte Figur fein
nachzuahmen im stand wäre. Hier will ich mündlich sagen,
10 wie wenig Docenten bey der Unterrichtung der Zeichnungs-
kirnst durch gantz besondere Yortheile einer grofsen Menge
Discipel gewachsen seyQ können.
b) Schattiren, SchraYieren und jlluminiren.
c) Copiren. Wie nehmlich einer alles dasjenige, was er
15 hin und wieder in der Welt zu seinem eigenen sowohl als zn
des Yaterlandes Nutzen anzuwendendes siehet, in der Ge-
schwindigkeit entwerffen und nach einem subtil abgetheilten
Mafsstab Yen Pergament die runden sowohl als geraden Thefle
eines Objecti nacheinander abmefsen und das Maafa zu denen
so entworfenen Theilen der Copie schreiben solle; also dab man
hernach im stände ist, eine Sache anzubringen, wann und wo
man will, und so gut nachzuahmen, als das Original selbsten
ist. Damit kan denenjenigen sonderlich gedienet werden,
welche nicht Zeit oder Geschick genug haben, etwas feines in
95 der Zeichnungskunst zu praestiren.
2) Die Reifs-Kunst oder die Wifsenschafft, eine Zeichnung
nach gewifsen jnstrumenten fein auszuarbeiten; dahin gehören
a) Grundrifse, wie eine Maschine oder Gebäu ausnehet^
wenn es horizontal durchschnitten wird, und Yermittelst defsen
so man die länge und breite eines jeden Theils sehen kan.
b) Prospect und Fa^aden, welche zeigen, wie eine aufrecht
stehende Sache Yen aufsen beschaffen, und wie hoch und dick
ein jeder Theil daYon ist.
c) Profile, welche zeigen, wie eine Maschine oder 6e-
85 bau aussiebet, sie mögen von oben herunter durchschnitten
werden, wie sie wollen. Worinnen man die Höhe und Breite
aller innem Theile sehen kan.
Nebst diesem kan ihnen auch gezeiget werden, wie sie
nach gegebenen Abrifsen Modele und nach gegebenen Modelen
40 Abrifse Yerfertigen sollen. Dieses würde manchem eine so
gute Einsicht in Yerschiedene Dinge zu wege bringen, ab
49. Plan einer Realschule zu Lörrach 1760 49 t
^wenn er schon lange en gros practiciret hätte. Femer wie
allerhand Zeichnungen aufs Holtz zu bringen und darauf aus-
geschnitten werden können. Dieses dörffen hernach unsere
f^abricanten nicht erst mit Vielem Zeit -Verlust nebst der
Zeichnung in denen Fabricken lernen. s
3) ]Eine practische Erkänntnifs Von einigen Theilen der
!Mathematick, sind
a) Die Arithmetick. Diese müfsten sie soweit lernen, als
möglich ist Weil Von jedem Discipel erfordert wird, ehe er
in die Beal-Schule aufgenommen wird, dafs er wenigstens die lo
4 Species geläuffig practiciren könne, so könnte man es
lierinnen mit ihnen in einem Jahr nach dem Auszug des
H. Kirchenrath Mahlers zimmlich weit bringen.
b) Die Geometrie. Es wäre genug, wenn sie hieraus nur
den Gebrauch des Zirckels und anderer nützlicher Instrumente »
kennen lemeten und soweit kämen, dafs sie jedes Feld abzu-
messen und alles proportionirlich und geschickt abzutheilen im
Stande wären. Hieraus wird man ihnen wie aus andern Theilen
besondere Compendia Verfertigen, die man ihnen dictiren und
die Figuren nachahmen lafsen wird. 20
c) Die Mechanick. Wenn sie hieraus nur lemeten, wie
eine kleine Erafft, um eine grofse Last zu heben, an eine
Maschine zu applicieren, und wie die Geschwindigkeit eines
Theils einer Maschine gegen die Geschwindigkeit eines andern
zu berechnen. Eine gewisse Anzahl Mechanischer Modele und 35
Zeichnungen, welche hiezu gehören und hier abgedruckt werden
könnten, müfste ihnen hierinnen Deutlichkeit genug geben.
d) Die Hydraulick: wie das Wasser zu allerley bequem-
lichkeiten des menschlichen Lebens angewendet werden könne,
was es für EigenschafFten habe, und was durch die Verbindung so
derselben mit der Mechanick für herrliche Sachen entstehen
können.
e) Die Baukunst. Da könnte dem grofsen Haufen derer
Discipel, welche nicht eigentlich profefsion davon machen, und
denen es dennoch nützlich ist, etwas davon zu wifsen, eine 35
gewifse Anzahl Verschiedener Architectonischer Zeichnungen
Vom Kupfer oder auch Von Holtz in der Beal-Schule abge-
druckt werden, wo die breite, länge und Höhe eines jeden
Theils mit Zahlen daneben bezeichnet stehen. Hier könnten
sie durch das blofse Anschauen derer Figuren nebst einer 40
kurtzen Explication, die man ihnen mündlich geben wird, so
492 Badische Schnlordnimgen 1. Markgrafschafben
Viel lernen, als sie zu wifsen nötig haben. Diejenigen aber,
welche im stände wären, sich die jnstrumenten anznachaffen
und Zeit hätten, könnten selbsten eine gewisse AhtaIiI Bibe
nebst etlichen Modelen Verfertigen.
5 f ) Die Fortification. Damit könnten sonderlich Yermogliche
Kostgänger und Cavaliers, welche die Beal-Schule mit ihrer
Gegenwart beehren werden, amusiret werden. Ein oder
2 Modele Yon Festungen mit allen Aufsenwerckem würden ihre
Progrefsen hierinnen sehr mercklich befördern und ihnen gleich
10 anfangs YoUkommene Begriffe Yon allem demjenigen gebm,
was man sie in piano zu Zeichnen lehren wird.
NB. Eine Kupfer- und Holtz-Druckerey könnte der Real-
Schule um einen nicht gar grofsen Preifs angeschaffl werdoi
und würde derselben Yon erstaunlichem Nutzen seyn, indem
15 man dadurch im stand wäre, nicht nur denen Diseipeln Yiele
Sachen, wovon man ihnen einen deutlichen Begriff geben will,
in der Oeschwindigkeit jedem in die Hände fast nmaonst zu
liefern und defswegen ihre Progressen zur Yerwundenmg za
befördern, sondern man könnte auch dadurch der Real-Sdmle
so nach und nach einen fiindum zuwege bringen, weil nidit nur
für die abgedruckten Sachen Yon denen Diseipeln allemahl
etwas gegeben wird, sondern auch von solchen Sachen be-
trächtliches für dieselbe erwachsen wird, die man wegen ihrer
Nutzbarkeit gerne geschwind im Lande bekannt und gemein
25 machen möchte, welche dann allemahl hier nebst der Ex-
plication abgedruckt werden können. Die meisten Sachen
könnten Yon denen Docenten selbst ins Kupfer und Hokz
gebracht werden, indem ich selbsten die Yortheile davon nicht
nur weifs, sondern auch schon practiciret habe, und würde es
so defswegen gar nichts besonders kosten. Was sehr feine Sachen
wären, deren Abdruckung hier nützlich wäre, diese konnte man
von einem Kupferstecher graviren lafsen und demselben hemadi
die Kupferplatte zu beliebigem Gebrauch abkaufen. Insonder-
heit könnten hier Yerschiedene Instrumenten auf gnt Papier ab-
85 gedruckt und hernach auf Carton oder Holtz gepapt werdBi,
welche in der Reifs-Clafse sehr nöthig, aber von Hefsing ge-
macht so theuer sind, dafs sich dieselben nicht jeder gerne
anschaffen wird: nehmlich ein Transporteur, Proportional-
Zirckel und Yerschiedene Yon unterschiedlicher Länge Yei^
40 jungte Maafsstäbe. Diese Instrumenten könnte man alle
accurat und fein auf eine eintzige Kupfer-Tafel stechen lafsen
49. Plan einer Realschule zu Löirach 1760 493
und hernach, nachdem man die Eupfer-Tafel gekaufft, in so
grofser Menge abdrucken, als man wiU, und denen Discipehi
um so Yiel batzen geben, als sie grofse Thaler, von Mefsing
ansgearbeitet, kosten. Wie ein Proportional -Zirckel abge-
druckt und auf Holtz gepappt werden müfse, dafs er wie einer s
von Mefsing auseinandergezogen und gebraucht werden könne,
^will ich Selbsten angeben.
4) Die Regeln der Erfindung und der Schönheit. Hier müfste
man ihnen zuYorderst erklären, was Symmetrie, Proportion
und Aehnlichkeit seye. Alsdann müfste man ihnen zeigen, lo
^e durch Zusammensetzung des mannigfaltigen immer etwas
neues erfunden werden könne, und wie das mannigfaltige, es
sey wenig oder Yiel, beschafen seyn müfse, damit man auch
etwas schönes herausbringe. Damit dieses auf die lebhafteste
Art geschehen möge, so könnte man denen Discipeln an i5
schönen Wercken der Katur und der Kunst zeigen, wie Gott
und der nachahmende menschliche Yerstand der Künstler bey
dem mannigfaltigen Symmetrie, Proportion und Aenlichkeit in
SerYorbringung schöner Sachen beobachtet haben, und ihnen
allemahl das gegenseitige unförmliche an die Seite stellen, ao
damit sie durch das eine zur Bewunderung und Wohlgefallen,
durch das Anschauen des andern aber Zur Yerachtung und
Zum lachen bewogen werden. Darauf müfste man ihnen den
Unterschied zwischen dem schönen und unförmlichen mit
Pingern und Worten weisen. Damit sie aber die Regeln und 95
Hemarquen, die man ihnen dabey geben wird, leicht und fest
behalten mögen, so kan man ihnen gleich anfangs eine ge-
wifse Anzahl Kupferstiche oder feine Holzschnitte machen
lafsen, wo allemahl das schöne und sein gegentheil neben-
einander zu sehen sind. Durch deren Anschauen könnten sie so
eich hernach ins künftige derer mündlich gegebenen Bemar-
quen weit befser erinnern, als wenn sie einen gantzen Folianten
daYon blofs aufgeschrieben hätten. Bifs sie wiederum Yon
ihren Wanderjahren zurück kommen, könnten sie noch einen
gröfsem Yorrath solcher Muster bey uns finden. Hierdurch 35
könnte manches Lichtlein angezündet werden, welches bey
Zuwachsung mehrer Materialien ein grofses Lumen werden
könnte. Ich meyne, dieses wäre das wahrscheinlichste Mittel,
wodurch so Yiel praestiret werden könnte, dafs sich Yiele
unserer künftigen Bürger Yon allen andern distinguiren 10
würden.
494 Badische Schulordnungen 1. Markgra£schaften
5) Allerhand Kunsts- und Handwercks - Vortheile:
Z. E. Marmoriren, poliren, Yergulden, Versilbern, gielaen,
löten, Holtz und Bein und andere Materien drehen und
färben etc.
5 6) Eine Eänntnifs Yon den nützlichsten Dingen im gemeinen
leben aus der Ohymie und Physique: Z. E. Wie die
Compositionen und Farben laboriret werden. Wie mit dem
Feuer auf eine Yortheilhafte Art umzugehen. Was die
Metallen für Eigenschaften und Yerhältnifse gegen einander
10 haben, nebst Yielen experimenten aus der Chymie und Phy-
sique, wo Yon man ihnen einen Auszug derer remarquablesten
.und nützlichsten Sachen dictiren wird, nachdem man ihn denen-
selben Yorher deutlich erkläret haben wird.
7) Die Buchhaltung und Correspondentz. Da konnte man
15 die Discipel einen Auszug Yon einem solchen Buch abschreiben
lafsen, worinnen nur soYiel wäre, dafs sie einen hinlänglichen
Begriff Yon der Einrichtung eines solchen Buchs bekamen, und
Yerschiedene schwere Casus durch Hilfe der Aiithmetick mit
ihnen exerciren, welche einen Einflufs in die Buchfaaltang
^ haben. Die Correspondentz könnten sie auf diese Art am
besten lernen, wenn man ihnen alle Woche 2 bifs 4 Briefe so
practisch dictirte, dafs sie dieselben ordentlich zusammenlegen
und allemahl eine YoUkommene Addrefse darauf schreiben
müfsten. Eine Copiam Tocabulorum, welche zur Correspondentz
S5 gehöret, könnte man ihnen dadurch beybringen, wenn man
ihnen fast alle Tage ungefähr 10 solcher Wörter mit ihren
bedeutungen an eine grofse, schwartze Tafel schriebe und sie
dieselben nachmahls abschreiben liefse. Diefe müfsten sie
hernach recht pronuncieren und auswendig lernen oder zu
30 Yerschiedener Zeit oft abschreiben.
8) Die Land-Carte Yon Europa. Hier müfste man ihnen
nur zeigen, welche Städte und Länder in Ansehung ihrer
künftigen Application einen Yorzug Yor andern haben, und
wie sie sich derselben auf ihren Beisen und bey ihrem künf-
35 tigen Gewerb auf eine Yorteilhafte Art bedienen sollen.
9) Allerley Geschwindigkeits-Ubungen. Es ist &st nichts,
welches einen jungen Menschen sowohl in seinen Lehrjahren
als bey fremden auf der Wanderschaft mehr recommandiret
als eine neben einem guten Yerständnifs mit einer accuratebe
^ Yerbundene Geschwindigkeit. Darinnen könnte man sie alle
Wochen etliche mahl einige Zeit lang Übungen anstellen laisen.
49. Plan einer Eealschule zu Lörrach 1760 495
damit sie es in allerley nützlichen Operationen auch bifs zur
Subtilität, wo Hände und Kopf arbeiten müfsen, zu einem
hohen Grad der Geschwindigkeit bringen lernen.
IV.
Um nun in allen diesen puneten so Yiel als möglich einen &
gleichförmigen Unterricht geben zu können, so wünschte ich, dafs
jeder angehende Beal-Schüler wenigstens
1) eine geläufige Hand im schreiben haben möchte;
2) Die 4 Species im rechnen geschwind practiciren könnte;
3) gedrucktes und geschriebenes latein lesen und schreiben könnte, lo
Es wird wohl nicht leichtlich ein Schulmeister in unserm lande
seyn, der nicht im stände wäre, einen soweit zu bringen. Es wird
auch schwerlich ein Dorf da seyn, wo nicht unter bemittelten leuten
ein V^ Dutzent junge leute anzutreffen wären, welche tüchtig sind,
Ton ihren Schulmeistern hiezu praepariret zu werden. i5
V.
Ich überlafse es der rathbringenden Zeit, wie Viele Docenten
nöthig seyn werden, und in wie Viele Clafsen alle diese puneten
abzutheüen sind, um in Verlangter Zeit alles mit Ehren und Ruhm
absolyiren zu können. Ich glaube aber, dafs wenige Docenten, so
welche Feuer im Leibe haben und mit der Menge auf eine Vor-
teilhafte Art umzugehen wifsen, nebst einem besonders bestellten
fürchterlichen Silencen-Commandeur zum Unterricht hinlänglich
seyn werden.
VI. 25
Alle Va Jftbr könnte ein Examen angestellet und etliche Vor-
gesetzte Vom Land nebst Verschiedenen Fremden dazu invitiret
werden, damit sie die Früchten da Von mit Augen sehen und die
Anstalten an mehrern Orten zu rühmen wifsen.
VII. w
Das Gymnasium könnte einigermafsen mit der Real -Schule
Vereiniget werden, und könnte eines dem andern zur Aufnahme
dienen. Dennoch wäre gut, wenn jedes so Viel als möglich be-
sonders tractiret würde. Ailes dasjenige, zu defsen Erlernung mehr
als 1 oder l^a Jahr erfordert wird, Z. E. die Demonstrativische ss
Mathematick, Sprachen und andere Wifsenschaften müfsten allein
im Gymnasio dociret werden.
vm.
übrigens bitte, es wollen StaatsVerständige und erfahrene,
pratriotisch gesinnte Männer, welche mehrere Einsichten haben als 4o
,496 Badische Schulordnungen 1. Markgraf Schäften
ich, diesen Entwurf nach der Güte prüfen, ihn mit Ihren eigenen
Gedancken vermehren und glauben, dafs der Autor ein wahrba&tig
Treugesinnter Patriot seye, der sich nennet J. G. Wolt
50
» Verordnungen für das Paedagogium.
1770.
AUSFÜHRLICHE ANZEIGE
EINIGER VORSCHRIFTEN UND ANORDNUNGEN.
I. Schulgesetze.
10 Ein jeder, der in das Paedagogium als Schüler aufgenommen
wird, hat zuvor mit Reichung der Hand zu versprechen, dafs er
folgende Gesetze unverbrüchlich halten wolle:
1) Ein jeder Schüler soll sich einer wahren und nnge-
heuchelten Frömmigkeit befleifsigen.
15 2) Zur Erweckung und Unterhaltung der Gottesfurcht soll er
die Predigten und Einderlehren ununterbrochen besuchen und die
Gebets-Uebung sich sorgfaltig angelegen seyn lassen.
3) An jedem Sonntag vormittags sollen sich alle Schüler
beym zweyten Läuten in der angewiesenen Classe befinden, so-
90 dann beym Zusammenläuten paarweise in die Kirche gehen, während
des Yor- und nachmittägigen Gottesdienstes sich durchgehends
still und andächtig beweisen und nach der Yormittagskirche sich
wieder in die Classe zur Wiederholung der Predigt paarweise be-
geben. In Absicht auf die Classe soll
25 4) Ein jeder auf den Glockenschlag sich vor- und Nach-
mittags in seiner Classe befinden, sich sogleich an seine Stelle
niedersetzen, auch bey etwaiger Abwesenheit des Lehrers alle StiUe
beweisen und seine verkommende Lection vor sich habea.
5) Ein jeder soll nicht nur mit gekämmten Haaren und ge-
30 wäschenem Gesicht und Händen, sondern auch in reinlicher
Kleidung in der Classe erscheinen.
6) Ein jeder soll mit den ihm nöihigen Büchern, Schreib-
büchem und Schriften stets in der Classe versehen seyn.
7) Nach geendigten Lectionsstunden soll sich ein jeder sogleich
85 und jedesmal in gehöriger Ordnung und Stille geraden wegs nach
Hanfs begeben.
50. Verordnangen ft&r das Paedagogium zu Lörrach 1770 497
In Absicht auf das Paedagogien-Gebäude:
8) Ein jeder soll sich im Paedagogio still verhalten, und sich
daher keiner unterstehen, in demselben zu springen, zu lermen, zu
spielen, unnöthig herumzulauffen oder Muthvdllen zu verüben.
9) An dem Gebäude, den Fenstern, Thüren, Tischen, sub- ft
selüis, Wänden und anders wo soll keiner etwas beschädigen oder
auf irgend eine Art besudeln.
In Absicht auf das Verhalten der Schüler ausser der Classe,
welches in einer nachtheiligen Verbindung mit ihrem Beruf steht:
10) Es soll keiner etwas von demjenigen, was in der Classe lo
vorgegangen, zu Haufs oder ausserhalb zum Nachtheil des Paeda-
gogii, der Lehrer und der Mitschüler ausschwätzen.
1 1) Es soll keiner einen Umgang mit liederlichen und o£Pen-
bar bösen Buben und Leuten pflegen.
12) Es soll keiner in ein gewinnsüchtiges oder Glücks -Spiel i&
sich einlassen.
13) Es soll keiner zu einer andern Zeit oder in andern
Stunden, als in denen es erlaubt ist, ein anständiges Spiel vorzu-
nehmen, auf einem öffentlichen Platz spielen.,
14) Es soll ein jeder von allen Arten des Diebstahls sich ^
enthalten und daher auch, wann es Obst und Früchte auf dem
Feld gibt oder in den Gärten, nichts entwenden.
1 5) Einem jeden Schüler ist es untersagt, zu baden, wie auch
des Winters auf dem Eifs zu schleiffen. Überhaupt soll sich ein
jeder vor aller Unmässigkeit und vor aUen frechen und verwegenen n
Unternehmungen hüten, wodurch er an Gesundheit und gutem
Namen schaden leyden kan.
16) Ein jeder soll auch ausser den Schulstunden sich so auf-
führen, wie es einem gesitteten Schüler zustehet, und daher weder
bey Tag noch Nacht irgendwo Unfug treiben oder niederträchtige ao
Handlungen begehen.
In Absicht auf die Ferien und Schul Versäumnisse:
17) Ein jeder soll die Zeit, die ihm zur Erholung gegönnt
wird, nicht zum Müssiggang, sondern theils zu erlaubten und wohl-
anständigen Veränderungen, theils zu solchen Geschäften, die ihm ss
vom Lehrer angerathen werden, anwenden.
18) Nach geendigten Ferien soll sich jeder auf den Tag, an
welchem die Lectionen ihren Anfang nehmen, in der Classe wieder
einfinden.
19) Wer aus der Classe oder Eirche zu bleiben genöthiget 4o
ist, muft solches entweder selbst oder durch eine andere Person
Honnmenta Germaniae Paedagogica XXIV 32
498 Badische Schulordnungen 1. Markgra£schaften
seinem Lehrer vorher anzeigen. Sollte solches aber aUenüedls nicht
geschehen können , so mufs er doch nachher , sobald er wieder in
die Glasse kommt, ein schriftliches Zeugnis zu seiner Rechtfertigung
vorweisen.
5 In Ansehung des Lehrers:
20) Ein jeder soll gegen seine Lehrer einen ganz unbedingten
Gehorsam in allen Stücken ohne Murren und WidersetzlicÜeit
beweisen, auch alles, so wie es vom Lehrer aufgegeben wird, mit
allem Fleifs und Sorgfalt vornehmen.
10 21) Ein jeder soll, wann er einen seiner Lehrer siehet oder
mit ihm redet, sich höflich in Geberden und Reden erzeigen. Auch
in Abwesenheit soll er von einem jeden Lehrer niemals änderst als
mit Ehrerbietung reden.
22) Das Schulgeld soll ein jeder seinem Lehrer quartaliter
15 bezahlen. Sollte er aber aus Armuth nicht hiezu vermögend seyn.
so mufs er es seinem Lehrer anzeigen. Die Strafgelder müssen
auf den von dem Lehrer bestimmten Tag gelieffert werden, das-
jenige aber, was einer vor inscriptionsgeld zu zahlen hat, soll er
sogleich entrichten. ,
80 Li Ansehung der Mitschüler:
23) Es soll ein jeder seinem Mitschüler freundlich und hof-
lich begegnen, und daher keiner den andern auf irgend eine Art
beschimpfen, höhnisch auslachen oder auf eine verächtliche Art
behandeln.
85 24) Es soll keiner den andern vorsetzlich mit Worten oder
durch feindselige Handlungen beleidigen und keiner darf sich wegen
eines von seinem Mitschüler ihm angethanen Unrechts selbst rächen.
25) So sehr sich ein jeder vor allen boshaften Yerleomdungen
und Lügen zu hüten hat, so sehr ist auch ein jeder verbunden,
30 alle ärgerliche und bestraffenswürdige Reden und Vergebungen,
die er bey seinen Mitschülern wahrnimmt, anzuzeigen.
26) Es soll keiner mit seinem Mitschüler ohne Yorwissen des
Lehrers oder der Eltern einen Tausch oder Handel treffen.
27) Ein jeder Schüler soll gegen andere Personen sich höf-
85 lieh beweisen, niemand auf irgend eine vorsetzliche Art kranken
imd in Aufführung und Sitten alles grobe, bäurische und unan-
ständige vermeiden. Endlich
28) Soll kein Schüler das Paedagogium verlassen, ohne es
vorher anzuzeigen und seinen Lehrern gebührenden Dank zu sagen.
40 Welche sich nun in allen Stücken so verhalten werden, wie
es die vorgeschriebene Gesetze erfordern, die werden den Segen
50. Verordnungen für das Paedagogium zu Lörrach 1770 499
Yon Gott und vielfältige Zeitliche Belohnung erhalten, die unge-
horsame und widerspenstige aber haben eine ihrem Verbrechen
gemäse Bestraffung unausbleiblich gewifs zu erwarten.
II. Vom Strafgeld.
Ein Schüler ist verbunden, einen Happen Geldstraffe zu geben: 5
1) Wenn er ein Buch, eine Schrift, oder sonst etwas, welches
er in der Classe nothwendig braucht, vergifst oder auch in der
Classe liegen läfst.
2) Wenn er die vorgeschriebene Arbeit, die er zu Haufs hat
verfertigen sollen, nicht auf die bestimmte Zeit mit sich bringt. 10
3) Wenn er die aufgegebene oder vorkommende lection
entweder gar nicht oder nicht so, wie sie aufgegeben worden ist,
bemerkt hat und folglich weder den eigentlichen Anfang noch das
Ende derselben anzugeben weifs.
4) Wenn er die vorgeschriebene Arbeit oder das vorge- 15
8chriebene»Buch nicht vor sich hat, welches er vor sich haben
sollte, oder wenn er in diesem oder jenem Stück eine sträfliche
Unachtsamkeit beweiset und bey dem vor sich habenden Buch oder
Arbeit dasjenige, was er thun und vornehmen sollte, versäumet.
5) Wenn er unnöthiger Weise mit einem Mitschüler plaudert, n
6) Wenn er dem andern etwas heimlich einsagt. In der
zweyten und dritten Classe aber sitzt ein solcher unter einen
hinunter.
7) Wenn er bey Hersagung einer Lection oder bey Ver-
fertigung einer Arbeit das Buch, welches geschlossen seyn sollte, 25
heimlich offen hält oder spickt, oder wenn er das, was er vor sich
ausarbeiten sollte, von einem andern abschreibt.
8) Wenn er ausser der zum Hinausgehen bestimmten Zeit
veniam exeundi erhält. In der dritten Classe aber wird hierinnen
noch nachgesehen. 30
9) Wenn er etwas mit Dinten besudelt oder in Bücher und
Schriften schmieret. In der dritten Classe aber erhält ein solcher
einen moralischen Denkspruch, den er auf die bestimmte Zeit ent-
weder herzulesen oder vorzuweisen hat.
10) Wenn einer ungekämmt oder unordentlich in den Haaren s»
in die Classe kommt. In der dritten Classe aber erhält ein solcher
einen Kamm und wird an einen Ort gewiesen, wo er seine Haare
m Ordnung bringen mufs.
11) Wenn einer ungewaschen in die Classe kommt. In der
32*
500 Badische SchulordauBgen 1. Markgra&cfaaften
dritten Classe aber wird er in die Küche, am sich zu waschen,
gewiesen.
12) Wenn einer auf den Tag, der zur Besichtigung der
Eleidungsstücke willktihrlich yorausbestimmt wird, etwas gerissenem
5 an sich finden läfst.
13) Wenn einer aus Nachlässigkeit zu spät in die Claase und
mithin nicht zum Gesang kommt, so wird ein solcher der letzte.
Wäre aber derselbe ohnehin schon der letzte gewesen, so wird er
um 1 Rappen gestraft. Bey solchen aber, die über Feld her-
10 kommen, wird eine billige Nachsicht beobachtet.
14) Wer zum Custos gesetzt ist und doch diejenige, welche
in Abwesenheit des Lehrers laut plaudern, nicht anzeigt, wird
auf einen halben, auch wohl gantzen Tag der letzte. Diejenige
aber, welche in Abwesenheit des Lehrers laut plaudern, oder sich
15 sonst gegen eines von obangezeigten Stücken verfehlen, Terfallen
in die gewöhnliche Geldstraffe.
15) Am Ende eines jeden Monats müssen von den SdioleiB
alle Geldstraffen bezahlt seyn. Die Zwey Schüler aber,* weldie in
einer Classe die Straffbüchlein fuhren, müssen den Tag vor der
so general-repetition die Rechnung ablegen und das Geld ihrem Lehrer
überlieffem.
in. Vom Certiren.
1) Da das certiren zur Ermunterung und zur Unteihaltiiiig
der Aufmerksamkeit und des Fleisses der Schüler dienen kazu
SS wenn es in rechter Ordnung und auf eine vortheühafte Art Tor-
genommen wird, hingegen aber Yerwirrung und allerley üble
Folgen nach sich ziehen kan, wenn solches zur Unzeit und auf
eine unschickliche Art angebracht wird: so haben die Lehrer danof
zu sehen, dafs sie dasselbe auf eine nützUche und gleichfSnnige
80 Art in allen Classen anstellen mögen.
2) Die Lectionen des Christenthums , die entweder abge-
handelt oder auswendig hergesagt werden, sind zu wichtig nnd
heilig, als dafs in denselben ein Wettstreit angestellt werden
könnte. Damit aber die Schüler dennoch hierinnen das erforder-
35 liehe leisten und nichts versäumen mögen, so wird diese Ordmag
beobachtet, dafs keiner, der in dieser Lection einen yorBetzfichen
XTnfleifs beweiset, in den übrigen Lectionen mitcertiren darf.
3) Li der Mathesi pura, Mechanic und Physic, in den Anti*
quitaeten und Mythologie, wie auch in der Rhetoric, in der Logfc
40 und Metaphysic ist es um mehrerer Umstände willen weder rath-
sam noch dienlich oder nöthig ein certamen anzustellen. Solches
50. Verordmingen t^ das Paedagogium zu Lörrach 1770 50 t
wird daher bey Abhandlung dieser Wissenschaften eben sowohl
als hey der epistolographie und calligraphie, bey welchen Uebnngen
es ebenfalls nicht faglich vorgenommen werden kan, billig unter-
lassen.
4) In der Geometrie, Historie und Geographie wird jederzeit &
zu Ende der Stunde, da die yorgetragene lection examinando
kürtzlich wiederholt wird, certirt. In den Bechenstunden überhaupt
kan nur dieser Wettstreit angestellt werden, dafs diejenige zwey
Schüler, welche die aufgegebene Exempel am allermeisten zum
ersten herausgebracht haben, als die ersten aufgeschrieben werden, lo
Jedoch wird wöchentlich einmal in der Stunde, worinnen nur allein
die vier Rechnungsarten übungsweise vorkommen und wiederholt
werden, in dem Einmaleins certirt. In der Orthographie wird
wöchentlich eine solche Uebung vorgenommen, dafs die Schüler aus
denen schweren Worten, die ihnen in die Feder dictirt werden, i5
von unten an einen ihrer Mitschüler nach eigenem Gefallen heraus-
fragen und, wenn dieser fehlt zuförderst die richtige Yerbesserung
vornehmen und in diesem Fall dessen Stelle einnehmen und mit
dem ihrigen verwechslen können. Es ist zwar in der Recht-
schreibung auch diese Uebung eingeführt, dafs wöchentlich einmal so
ein gewisses, bestimtes Stück, welches ohnehin in das exercitium-
buch einzutragen gewesen wäre, aufgegeben und mit aller Ge-
nauigkeit, auch in Absicht auf die ünterscheidungspuncte verbessert
wird, allein es wird hiebey nur dieses beobachtet, dafs die zwey
Schüler, welche die vorzüglichsten Proben geliefiTert haben, als die as
ersten aufgeschrieben werden.
5) In den auswendig zu lernenden Sprachlectionen, in den
vocabuUs, phrasibus und adagiis mufs jederzeit, damit man einen
Wetteifer unter den Schülern erregen möge, certirt werden.
6) Da bey Lesung der Auctorum in so mancher Absicht 3o
darauf gesehen werden mufs, dafs jeder Schüler sich nicht nur
wohl vorbereitet, sondern auch sich die im Zusammenhang vor-
kommende Worte ihrer wahren Bedeutung nach bekandt gemacht
habe, so wird jederzeit derjenige Schüler, welcher bey der von
ihm geschehenden mündlichen Uebersetzung ein Wort nicht weifs, 35
unter den nächstfolgenden, der die richtige Bedeutung anzugeben
weifs, gesetzt.
7) Da ferner zu gründlicher Erlernung der Sprachen noth-
wendig erfordert wird, dafs ein Schüler die Wörter so, wie sie
nach den Regeln der Etymologie und der Syntaxis gesetzt sind, «o
kenne und überall die Grammaticalische Regeln fertig anwenden
502 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaiten
lerne : so ist die Ordnung eingeführt, dafs mit den Schülern jeder-
zeit bey dem Hauptauetore, der zu jener XJebung ausgesetzt ist.
ein grammaticalisches certamen angestellt wird.
7) In den lateinischen Schreibübungen oder exercitüs, die in
5 der Classe selbst verfertigt werden und entweder exercitia ex-
temporalia oder reversionen sind, wird jederzeit certirt.
9) Bey denen übrigen Uebungen, die mit einem Auetore Ter-
knüpft werden können, als in der phraseologie, im Scandiren, in
Anwendung der Regeln der prosodie etc., wie auch bey denen
10 Uebungen, womit die Schüler in den Classenstunden in der StiDe
beschäftigt werden, desgleichen in denen zu Haufs auszuarbeitenden
Schreibübungen ist das certiren um mehrerer Ursachen willen zu
unterlassen, dagegen aber bey denen jedesmaligen mündlichen
Uebungen im decliniren und conjugiren, bey welchen die Schüler
15 nach geschehener Hersagung von unten an einen Hitschüler in
einer obern Stelle nach Gefallen herausiragen dörfen, mit gatem
Nutzen yorzunehmen.
IV. Vom Setzen und Aufschreiben.
1) Damit die Scholaren bey jeder general-repetition und ber
so dem Examen nach Billigkeit gesetzt und der Fleifs derselben in
aUen einzelnen lectionen alsdann richtig beurtheilt und durch die
ausgesetzten Belohnungen füglich erweckt und unterhalten werden
könne: so ist es dienlich, dafs dieselben in allen besondmi
lectionen besonders aufgeschrieben werden.
2» 2) Im Christenthum und zwar bey der Erklärung sowohl als
bey der auswendig zu lernenden Hauptlection, sodann in der
Historie, Geographie, Arithmetic, Geometrie, Mathesi pura, Mechanie
und Physic, in der Calligraphie, Orthographie, epistolographie, wie
auch im Ghriechischen werden in denen lectionen, worinnen certirt
80 wird, jedesmal die zwey ersten und der letzte, in den andern
lectionen aber, in welchen kein Wettstreit angestellt wird, die-
jenige zwey Schüler, welche sich am besten gehalten, nebst dem-
jenigen, der sich am schlechtesten bewiesen, vom Lebrer aus-
zeichnet. Sollte sichs aber bisweilen zeigen, dafs einer oder der
35 andere es den zwey ersten oder Besten gleich gethan, oder dafs
einer oder der andere sich eben so wie der letzte und schlediteste
bewiesen hat: so ist es der Billigkeit gemäs, dafs solche den
andern gleich geschätzt und auf eine gleiche Art aufgeschrieben
werden. Hat aber der letzte alles erforderliche geleistet und nnr
40 deswegen den letzten Platz behalten müssen, weil seine Hitsdiüler
50. Verordnungen fttr das Paedagog\mn zu Lörrach 1770 503
auch das ihrige gethan und uirgends gefehlt haben, so kan solcher
in diesem Fall nie als der letzte und schlechteste aufgeschrieben
werden.
3) Im lateinischen werden in jeder Olasse die drey ersten
und derjenige letzte, der den letzten Platz yerdient hat, in der 5
zweyten Ordnung der dritten Classe aber die 6 ersten aufge-
schrieben.
4) In den Sprachlectionen mufs darauf gesehen werden, dafs
die auswendig zu lernende lectionen zwar einem Schüler beforder-
lich sind, einen hohem Platz erlangen zu können, jedoch müssen lo
dieselben niemals entscheiden, wie ein Schüler zu End der Lectionen
aufgeschrieben werden soll, als welches letztere sich billig nach
derjenigen lection oder Uebung, wozu sowohl Fleifs als Fähigkeit
und Nachdenken erfordert wird, richten mufs. Diesem nach ist es
nothwendig, dafs auf die auswendig herzusagende lection jedesmal u
noch eine andere lection oder Uebung folge, in welcher oertirt und
völlig entschieden wird, in was für einer Stelle ein Schüler aufge-
schrieben werden soll. Die Lectionen und XJebungen aber, womach
die Schüler jedesmal der hier eingeführten Gewohnheit nach auf-
geschrieben werden, sind in den vormittägigen Lectionsstunden und so
zwar nach Verschiedenheit der Tage, theils die Grammaticalischen
Uebungen, die mit dem Hauptauetore verknüpft zu werden pflegen,
theilB die exercitia extemporalia, theils die reversionen. Ob nun
gleich auf eine dieser entscheidenden Uebungen noch eine andere
Neben-Uebung folgen kan, in welcher certirt wird, so wird doch >&
bey dieser letztem Uebung nicht aufgeschrieben, sondern es kan
aUenfalls nur ein Schüler in derselben eine obere Stelle und da-
durch einen Yortheil auf eine andere nächstfolgende Stunde,
worinnen aufgeschrieben wird, erhalten. In den nachmittägigen
Lectionsstunden aber werden die Schüler so aufgeschrieben, je ao
nachdem sie sich während der mündlichen Übersetzung, wobey sie
die richtige Bedeutung der vorkommenden Wörter kennen müssen,
einen Platz erworben haben.
5) Da die auswendig zu lernende Lectionen nicht eigentlich
entscheiden, wie ein Schüler jedesmal aufgeschrieben werden soll, 35
mid doch viel daran liegt, dafs dieselben nicht gering geachtet
und vernachlässigt, sondern vielmehr jedesmal wohl gelernt werden
mögen: so werden bey der wöchentlichen repetition die auswendig
herzusagende Lectionen zusamnlengenommen als eine Hauptlection
angesehen, womach man die Schüler aufschreibet und überdem 4o
denselben verstattet, dafs sie des Sonntags in der Kirche in eben
504 Badiache Scholorduungen 1. Markgrafischaften
der Ordnung, als sie Tags vorher bey der wöchentlichen repetition
einen Platz erhalten haben, sitzen dörfen. Damit es zugieicii um
so leichter erhalten werde, dafs die Schüler auch an jedem Tag
das ihrige thun, so ist die Einrichtung getroffen, dafs ein Schüler.
5 welcher an jedem einzelnen Tag der Woche diese oder jene ao«-
wendig zu lernende lection, ohne zu fehlen, herzusagen wiiste,
sodann des Samstags von der wöchentlichen repetition in der nem-
liehen lection also frey gesprochen ist, dafs er in derselben zwar
hinauf, nicht aber hinunter kommen kan, er habe denn mehr als
10 dreymal gefehlt.
6) Da die Schüler im Lateinischen, Griechischen, in der
Historie etc. oder in einer jeden besondem Lection jederzeit so
sitzen sollen, wie sie in derselben eine Stelle erhalten haben, und
dieserwegen leicht bey einer nächstfolgenden Lection Yerwimmg
u entstehen könnte: so werden in jeder Classe diejenige Schüler,
welche von dem Lehrer selbst nicht aufgeschrieben werden, tod
zwey Schülern, die zu dem End besondere Büchlein zu fahren
haben, zur Verhütung aller Unordnimg aufgezeichnet.
7) Demjenigen Schüler, welcher in einer Classe abwesend
so ist und eine hinlängliche Entschuldigung hat, wird sein locus auf-
behalten, doch kan er, solange er abwesend ist, nicht aufgeschrieben
werden.
8) Die Scholaren werden jedesmal auf die Zeit, wann eine
general-repetition gehalten wird, in allen einzelnen Lectionen so
95 gesetzt, je nachdem sie in solcher in den vorhergehenden 6 Wochen
die obere Stellen mehr oder weniger erhalten haben. Zu End des
Halbenjahrs werden sie in der Woche, die vor dem Examen un-
mittelbar vorhergehet, nach einer richtigen Vergleichung der Stellen,
die sie im gantzen Semestri unter den ersten sich erworben haben.
so gesetzt; doch wird zugleich im lateinischen auf das exercitimu
probatorium also gesehen, dafs man einen jeden Fehler in dem-
selben dafür annimt, als wenn ein solcher Schüler dreymal weniger
in der obersten Stelle, die er im halben Jahr erhalten hat, gewesen
wäre. So vielmals ein Schüler als der letzte aufgeschrieben worden
S5 ist, so viel wird ihm auch von der Anzahl der obem Stellen, die er
erlangt hatte, abgezogen. Ein Schüler aber, der eine siemlidie
Zeit hindurch krank gewesen ist, wird jederzeit nach Billigkeit
gesetzt.
y. Von den Praemiis.
40 Bey jeder general-repetition werden den ersten und würdigsten
Schülern in jeder Classe und Ordnung folgende praemia ausgetheilt:
50. Yerordnimgen für das Paedagog^am zu Lörrach 1770
505
1) In der theologischen I. Classe 10 Kreutzer
In der
In der
59
95
n.
III.
55
55
8
6
24
2) In der Mathematischen I. Classe 8
In der „ 11. „ 6
In der „ III. „ 4
18
3) In der Historischen I. Classe 8
In der „ II. „ 6
In der „ III 4
18
4) In der Geographischen I. Classe 8
In der „ H. „ 6
In der „ III. , 4
5) In der epistolographischen
und orthographischen I. Classe
In der ,, II.
In der „ III.
18
55
55
6) Vor die Calligraphische I. Ordnung
Vor die „ II.
Vor die „ III.
55
55
7) Vor die Arithmetische I. Ordnung
Vor die „ 11.
Vor die „ HI.
Vor die „ XV.
Vor die „ V.
55
55
55
55
8) Vor die Griechische I. Ordnung
Vor die „ II.
Vor die „ in.
Vor die „ IV.
55
55
55
9) Vor die französische I. Classe .
Vor die „ II.
55
55
8
6
4
18
8
6
5
4
3
26
8
7
6
5
26
8
6
14
10
15
20
18
8 Kreutzer
6
4
85
80
85
= 3 Gulden. 40
506 Badische Schulordnnogen 1. Markgrafschaften
In den lateinischen Classen werden bey einer general-repetition
keine Geldbelohnungen ausgetheilt, sondern erst bey einem jedes-
maligen Examen, und alsdann erhält der erste in jeder Ordnung,
und zwar in Prima 30 Kreutzer, in Secunda 24, in Tertia 2<\
5 Übrigens wird bey austheilung obgemeldeter Geldbelohnungen
folgendes beachtet:
1) Wenn zwey Schüler in einer Classe oder Ordnung gleich
würdig zu seyn scheinen, ein praemium zu erhalten, so wird solches
unter beyde getheilt.
10 2) Damit man sehen könne, welche Schüler sich von einer
general-repetition bis zur andern am fleifsigsten bewiesen, so wird
jeder derselben den Tag, der Tor der general-repetition vorher-
gehet, nach seinem Fleifs und profectibus gesetzet.
3) Ein jeder Schüler der dritten Classe, welche keine solche
15 Stelle hat, dafs er in derselben ein Praemium verdienet, doch aber
ein gutes Zeugnis des Fleisses von seinem Lehrer erhält, bekommt
zwey Kreutzer, damit bey solchen angehenden Schülern die Last
zu lernen um so mehr erweckt werde.
4) Wenn sich in einer oder der andern Classe kein Schüler
^ in der vorkommenden Lection hervorgethan hat, so erhalt aodi
keiner in solcher Lection ein praemium.
5) Wenn einer die exercitia-. Schreib- oder praeparations-
Bücher unordentlich hält, so ist solcher keines einigen praemü
fähig, sondern er wird übergangen, wenn er auch allenüälls in dieser
95 oder jener Lection sich sollte hervorgethan haben.
6) Wenn einer in den auszuarbeitenden exercitiis nicht schön
schreibt, so kan solcher auch kein praemium in der Calligraphie
erhalten, ob er gleich eine vorzügliche Probe bey der general-
repetition lieffem würde.
ao 7) Wer wegen natürlicher Unfähigkeit oder wegen schwäehem
Fähigkeiten zurückbleibt und der schlechteste ist, wird desweg<m
nicht mit Worten bestrafft, sondern man nimt vielmehr anlaCs, ihm
gute Ermunterungen zu geben und einen Huth einzusprechen.
8) Wenn aber einer durch vorsetzlichen UnfleiTs in dieser
S5 oder jener lection zurückbleibt und der schlechteste ist, so wird
solchem sein UnfleiTs nicht nur öffentlich verwiesen, sondern es wird
auch den Eltern desselben hievon Nachricht ertheilt.
9) Alle die Schüler, welche praemia erhalteui wie auch die-
jenige, welche ihres vorsetzlichen Unfleisses wegen bey einer
^ general-repetition oder bey dem öffentlichen Examen die schlechte-
sten sind, werden in die Acta Scholastica jedesmal eingetragen.
50. Verordnungen ftir das Paedagogium zu Lörrach 1770 507
10) Übrigens werden die Praemia von den Straf- und In-
scriptions-Qeldem, welche von den Schülern von Zeit zu Zeit ein-
gehen, genommen, und was noch fehlen sollte wird durch einen
freywilligen Beytrag der Lehrer hinzugethan.
VI. Von den Promotionen. ^
1) Wenn eine Schulanstalt eine bestimmte und dauerhafte
Einrichtung haben soU, so müssen nicht nur die neuankommende
Schüler richtig locirt, sondern auch in Ansehung der übrigen
Schüler die Promotionen so eingerichtet werden, dafs die Scholaren
nach Masgab ihrer erlangten Fähigkeit und Geschicklichkeit in lo
aUen einzelnen lectionen weiter fortgeführt und zu rechter Zeit
von einer Ordnung und von einer Classe in die andere befördert
werden.
2) Jeder neu ankommende Schüler mufs jedesmal nach seinen
profectibus locirt, und wenn er in der Mitte eines Cursus hier an- »
kommt, in diejenige Ordnung gesetzt werden, von welcher seine
profectus zu der Zeit, in welcher er anlangt, am wenigsten ent-
fernt sind. Damit in den Principüs, worinnen neu ankommende
gemeiniglich nicht wohl gegründet sind, nichts verabsäumet werde,
80 werden solche lieber etwas niedriger als hoher gesetzt; sollte so
aber um besonderer Umstände willen letzteres Statt finden, so
müssen doch solche in diesem Fall sich eine Zeitlang in einer
praeparationsstunde nachhelffen lassen, damit sie mit denen übrigen
Schülern ihrer Ordnung ungehindert fortkommen mögen. Diejenige
aber, welche erst in tertiam aufgenommen werden sollen, müssen ss
zuvor so viele Vorbereitung erhalten haben, dafs sie sogleich
entweder vor sich selbst oder vermittelst der Praeparationsstunde,
welche in Tertia beständig gehalten wird, fortkommen und in
sämtlichen Lectionen mit den übrigen Schülern ihrer Ordnung ver-
bunden und fortgeführt werden können. so
3) Die Zeit, in welcher die Beförderung der Schüler vor-
genommen werden soll, mufs sich, wann änderst keine Yerwimmg
entstehen soll, nach dem einmal festgesetzten cursu lectionum
richten. Da nun solcher im Lateinischen oder in der Hauptlection
in beyden obem Classen auf anderthalb Jahr in jeder Ordnung ss
gesetzt ist, so mufs die Hauptpromotion jedesmal in anderthalb-
jahren in allen Classen des Paedagogii vor sich gehen.
4) Die dritte Classe, aus welcher zunächst die zweyte Classe
den nöthigen Zuflufs an Schülern zu erhalten hat, hat gewisser-
masen eine besondere Yerfassung, und dieserwegen mufs die Ter- «o
508 Badische Schulordnungen 1. Markgrafechaften
Setzung in derselben auf eine besondere Art zwar angeordnet, doch
so eingerichtet werden, dafs die aus Tertia in Secnndam Tor-
zunehmende Hauptpromotion dadurch erleichtert und befördert
wird.
5 5) Da die Zweyte Ordnung Clafsis Tertiae aus solchen Schülern
besteht, welche dem Alter, der Fähigkeit und den gemachten
profectibus nach von einander gar sehr yerschieden sind, auch
manche derselben bereits vor ihrer Aufoahm in das Paedagogiom
verschiedene Vorübungen im lateinischen erhalten haben: so können
10 gemeiniglich nach Endigung eines halben Jahrs hinlänglich Tor-
bereitete Lehrlinge da seyn, welche solchenfalls jedesmal aus der
zweyten Ordnung herauszuziehen und in die erste zu versetzen sind.
6) Obwohl nun bis auf die Zeit hin, da die Hauptpromotion
erfolgen soll, in der ersten Ordnung Classis tertiae solche Schaler
i& da seyn können, welche in derselben anderthalb Jahr, und wieder
andere, welche nur ein Jahr oder auch nur ein Halbjahr darinnen
zugebracht haben, so kan es doch geschehen, dafs letztere, wenn [sie]
änderst solche gute Fähigkeiten besitzen und den gehörigen Fleifs
angewendet haben, mit den erstem zugleich in die zweyte Ordnung
90 Clafsis Secundae befördert werden können; indem in der ersten
Ordnung der dritten Classe die Schüler im Comelio Yomehmhch
nur also vorbereitet werden sollen, dafs sie mit diesem Schrift-
steller einige Bekandtschaft erlangen und sodann entweder vor
sich allein oder doch vermittelst einer auf etliche Monatlang zu
S5 nehmenden Privat- oder praeparations- Stunde in dafse Secunds
fortkommen können.
7) Wann sichs zuträgt, dafs Schüler der ersten Ordnung
Clafsis tertiae, welche entweder bey der Hauptpromotion noch
haben übergangen werden müssen oder welche erst unmittelbar
80 nach derselben in die erste Ordnung versetzt worden sind, es
durch Fleifs und IJebung soweit bringen, dafs sie frühzeitig die
nöthige Tüchtigkeit erlangen, in die zweyte Classe befördert sd
werden: so ist es dem Zwek gemäs^ mit diesen f&higen und hin-
länglich zubereiteten Lehrlingen eine ausserordentliche promotion
35 vorzunehmen, damit eines Theils solche nicht ohne Noth allzulang
aufgehalten werden, andern Theils aber Clafsis secunda einen
genügsamen zuflufs an Schülern haben möge. Da aber in der
zweyten Ordnung Clafsis secundae mit jedem halben Jahr die
pensa um etwas erhöhet und verstärckt werden und folglich im
40 dritten halben Jahr, als nach dessen Endigung die Hauptpr<HHotion
geschieht, die pensa am stärksten zu seyn pflegen: so ist es nioht
50. Verordnungen ftlr das Paedagogium zu Lörrach 1770 50^
^wohl möglich, dafs in diesem eine ausserordenüiche promotion aus
Tertia in secondam angeordnet werden könne ; sondern solche kan
niemals täglich zu einer andern Zeit als nach Yerflufs desjenigen
halben Jahrs, welches auf die Hauptpromotion zunächst folgt, vor
eich gehen. Die Schüler der ersten Ordnung Clafsis Tertiae »
müesen demnach, wann sie nach Endigung des ersten halben Jahrs
nooh keine Tüchtigkeit haben, in Clafsem secundam versetzt zu
werden, in tertia solange aushalten und weiter fortgeführt werden,
his zu seiner Zeit die Hauptpromotion in allen Classen wieder
erfolgen kan. Dadurch aber wächst nicht nur die erste Ordnung io>
Clafsis tertiae nach und nach zu der gehörigen Anzahl an, sondern
es werden auch die Schüler derselben um so besser dazu vor-
bereitet, dafs sie bey erfolgender Hauptpromotion mit gutem
Nutzen in die zweyte Ordnung Classis secundae einrücken können.
diesem zufolge würde also, da an Ostern 1770 die Hauptpromotion is
in allen Classen vor sich gegangen ist, eine ausserordentliche Yer-
setzung mit tüchtigen und vorzüglichen subjectis vorgenommen
werden können: Am Herbst 1770 In Classe tertia
a) ex ordine H. in ord. I.
b) ex ord. I. in Ciassem 11^. aa
An Ostern 1771 In Classe tertia
ex ordine IL in ord. I.
Sodami würde am Herbst 1771 wieder in allen Classen die Haupt-
promotion von einer Ordnung in die andere erfolgen und hierauf
wieder in Ansehung einer ausserordentlichen Versetzung und Be- 95>
forderung immer die vorherangezeigte Ordnung bis auf jede nächst
folgende Hauptpromotion beobachtet.
8) In den bey den obem Classen und deren Ordnungen ist
bey jetziger Beschaffenheit und Einrichtung der Lectionen eine
ausserordentliche promotioD nicht wohl thunlich und wird immer aa
weniger möglich, je höher die Ordnung ist, in welche die Yersetzung
geschehen soll. Sollte aber auch der Fall entstehen, dafs eine
ausserordentliche Versetzung mit einem oder dem andern vorzüg-
lichen subjecto vorzunehmen wäre, so würde doch dieselbe zu
keiner andern Zeit als höchstens nur sogleich mit Anfang des s^
zweyten halben Jahrs vorgenommen werden können. Da mithin in
den obem Classen eine ausserordentliche Versetzung nicht wohl
statt haben kan, so hat man um so mehr darauf zu sehen, dafs
bey jeder Hauptpromotion immer eine gantze niedere Ordnung in
die höhere und folglich die gantze zweyte Ordnung in secunda in 4a
die erste, und die gantze erste Ordnung der zweyten Classe in
510 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafben
die zweyte Ordnung in prima, diese gantze Ordnung aber in die
abgehende erste Ordnung einrücken kan.
Auf diese Art kan es zwar bisweilen geschehen, dafs auch
einige schwächere, denen die Arbeit noch etwas schwer fallt, mit
s fortgesetzt werden müssen. Da aber die pensa sehr UQTermerkt
in jeder Ordnung erhöhet werden und steigen, und überdem den
schwachem es möglich gemacht wird, sich anfanglich auf etliche
Monatlang einer privat- oder praeparationsstunde bedienen zu
können: so können solche, wenn sie den erforderlichen FleiTs an-
10 wenden, sich bald hineinarbeiten und sodann vor sich selbst mit
den Mitschülern ihrer Ordnung ohne Anstand fortkommen.
Diejenige Schüler aber, welche entweder aus Mangel guter
Kräfte oder wegen ihrem ünfleifs allzu weit zurückgeblieben sind,
werden in der Hauptpromotion billig übergangen; indem es weit
15 besser und rathsamer ist, dafs solche sitzen bleiben und den Yoriier-
gehabten Cursum wiederholen und völlig erlernen, als dafs sie za
hohem Lectionen zu früh angeführt werden und darüber entweder
den Muth zu lemen verlieren oder einer gantzen Ordnung, mit
der sie nicht fortkommen können, zum Aufenthalt dienen.
fo 9) Ausser den angeführten promotionen, welche sich lediglich
nur auf das Lateinische beziehen, müssen auch in allen übrigen
Lectionen und Uebnngen zu rechter Zeit besondere Versetzungen
mit den Schülern nach Masgab ihrer zunehmenden Fähigkeit und
ohne Ruksicht auf die Lateinische Classe, worinnen sie sich auf-
25 halten, um so mehr geschehen, da es sich vielföltig zutragt, dafg
nicht nur neu ankommende, sondem auch andere Schüler im
lateinischen einen guten Fortgang gemacht, in andern Lectionen
aber zurückgeblieben sind,' und auch umgekehrt, dafs einige im
Lateinischen nur weniges, in ein oder der andern Lection aber
30 mehreres erlernt und darinnen einen bessern und geschwindem
Fortgang gemacht haben.
10) Da im Griechischen ein anderthalbjähriger Cursus in
jeder Ordnung der obem Classen angenommen ist, so verhält es
sich mit den Versetzungen in dieser lection wie mit den promo-
89 tionen im Lateinischen.
1 1) In der Theologie ist in den beyden obem Classen ein
jährlicher Cursus festgesetzt, welcher in jedem Jahr auf Ostern ge-
endigt wird. Es können demnach ordentlicher Weise jedesmal auf
Ostern vorzügliche subjecta, wann solche vorhanden sind; in eine
40 höhere Clafse befördert werden. Aus Tertia können zwar tüchtige
subjecta und zumal erwachsene Schul -praeparanden nach Endig-
50. VerordnuDgen fdr das Paedagogium zu Lörrach 1770 511
ung eines jeden halben Jahrs in secundam fortgesetzt werden;
allein aus secunda in primam kan um defswillen keine ausser-
ordentliche Versetzung füglich geschehen, weil in dieser Classe
schon mehr ein zusammenhängender und wissenschaftlicher Unter-
richt ertheilt werden murs. s
12) In der Historie können fähige und wohl zubereitete
Schüler alljährlich bey dem Oster -Examen in eine höhere Classe
rersetzt werden. Mit der Geographie verhält es sich auf die nem-
liehe Art. Nur ist anzumerken, dafs es wegen der Eintheilung der
Stunden nothwendig ist, dafs derjenige, der in der Historie aus lo
secunda in primam zu befordern ist, auch zugleich in der Geo-
graphie in diese Classe fortgesetzt werde. Es scheinet solches
aber um so weniger eine Unbequemlichkeit zu verursachen, da die
Historie und Geographie in einer ganz nahen Yerbindung stehen und
die profectus der Schüler gemeiniglich in der einen dieser Gedächt- is
niswissenschaften eben so grofs als in der andern zu seyn pflegen.
13) In den Mathematischen Lectionen wird die ordentliche
promotion ebenfalls alljährlich an Ostern mit denen Schülern,
welche gehörig zubereitet sind, vorgenommen. Doch können auch
nöthigen Falls vorzüglich fähige Schüler nach Endigung des ersten so
halben Jahrs aus Tertia in secundam befordert werden. Aus
secunda in primam kan überhaupt keiner versetzt werden, es sey
denn, dafs solcher in der Geometrie alles wohl gefasst und in der
Rechenkunst alle erforderliche Fertigkeit erlangt hat. Letzteres
ist nicht nur an und vor sich selbst, sondern auch um dieser Ur- ss
sach willen vorauszusetzen, weil Clafsis 1^ Mathematica zur nem-
lichen Zeit, da die practische Bechenkunst getrieben wird, gehalten
werden mufs.
Sollte aber der Fall entstehen, dafs ein Schüler, welcher im
lateinischen in die erste Ordnung Clafsis primae befördert wird, in so
der Bechenkunst noch nicht alles erforderliche geleistet hätte, so kan
zwar solcher, wann die Hauptpromotion auf den Herbst fällt, noch
ein Halbjahrlang aus der ersten Mathematischen Classe weggelassen
und dagegen in der Bechenstunde behalten werden, damit er das-
jenige, was ihm an Fertigkeit im Bechnen noch abgehet, möglichst 35
ersetze. Fällt aber die Hauptpromotion auf Ostern, als auf welche
Zeit der Mathematische Cursus jederzeit anßlngt, so mufs solcher
folglich in die erste Mathematische Classe fortgesetzt werden, da-
mit er den gantzen Cursum hören und die vorkommende Wissen-
schaften in der Ordnung, wie eine die andere füglich voraussetzt, 40
erlernen möge. Ob nun gleich kein Schüler, der das paedagogium
512 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
gantz durchlauffen will, ordentlioher weise eher zur Mechanie und
Physic zugelassen wird, er habe denn zuvor die Matheain pvnm
gehört , so werden doch andere fähige Schüler und insonderheit die
Schul-praeparanden, jedoch nur in diesem Fall, wenn sie in der
5 noch weiterhin in secunda zu treibenden Geometrie, wie auch in
der Rechenkunst das nöthige geleistet haben, in der Mechanie und
physic jederzeit mit den Schülern der ersten Mathematischen Claase
also verbunden, dafs sie mit diesen in Ansehung des practischen
vornehmlich und des leichtem einerley Unterricht geniesen.
10 14) In der Rechenkunst werden die besten und tüchtigstei
Schüler mit jedem halben Jahr aus der zweyten Ordnung in die
erste befördert. In Ansehung der übrigen Arithmetischen Ord-
nungen kan eben so wie in der Calligraphie bey jeder generale
repetition mit einem oder dem andern wohlgeübten Schüler eine
^& Yersetzung aus einer niedem in eine höhere Ordnung geschehet
Auch in der epistolographie und Orthographie können auch nadi
Beschaffenheit der Umstände Yersetzungen aus Tertia in seeundam
vorgenommen werden.
ANHAN G
20 enthaltend
DIE BEY DEM YIERPACHEN SCHEMATI8M0
ANGENOMMENE GRUNDSÄTZE.
Erster Abschnitt.
Yon den Lectionen.
25 1) Die Anzahl sowohl als die Beschaffenheit der in einer
öffentlichen Schulanstalt zu treibenden Lectionen und Uebungen
mufs nach dem Zweck, welcher bey derselben erreicht werden
soll, beurtheilt, bestimmt und so gut, als nach den äussern Um-
ständen thunlich ist, eingerichtet werden.
30 2) Da der Zweck, welcher bey dem hiesigen Paedagogio
billig angenommen werden mufs, darinnen besteht, dafs in dem-
selben eines Theils solche junge Leute, die nicht studieren wollen,
in allem demjenigen, was ihnen überhaupt, ehe sie eine gewisse
Lebensart ergreiffen, zur Beförderung ihrer künftigen Wohlfahit
35 zu wissen nöthig ist, hinlänglich gegründet, anderen Theils aber
solche, die studieren wollen, so weit gebracht werden sollen, dafii
sie auf die Lectiones publicas Gymnasii Blustris vorbereitet werden:
so ergibt sich hieraus, dafs alle diejenige lectionrai und Uebungen^
50. Verordnungen för das Paedagoginm zu Lörrach 1770 513
welche diesen Zweck auf eine unmittelbare und wesentliche Art
befördern, wirklich abgehandelt und getrieben werden müssen.
3) Die Lectionen, welche jener angezeigte Zwek entweder
gar nicht erfordert, oder welche mit demselben in einer gar zu
entfernten Verbindung stehen, sind billig wegzulassen und nicht 5
in die Zahl der öffentlichen Lectionen zu setzen. Diejenige aber,
welche eine nähere Beziehung auf jenen Zwek haben, sind in dem
Fall und alsdann erst jedesmal anzubringen, wenn solche in den
zum öffentlichen Unterricht angewiesenen Lehrstunden füglich be-
stritten und Yon den Scholaren neben den wesentlichen Lectionen lo
ohne alle Hinderung und mit wahrem Nutzen gefasst und erlernt
werden können.
Zweyter Abschnitt.
Yon den Schulbüchern.
1) Da die niedem lateinische Schulen überhaupt in einer is
genauen Verbindung und Übereinstimmung mit der Hauptschule
des Landes stehen sollen, so müssen auch insbesondere auf dem
Paedagogio solche Schulbücher gebraucht werden, welche in den
Classen des Oymnasii Illustris eingeführt sind. Welches auch in
Ansehung der Classischen Schriftsteller, der Grammatiken, der zum ^
aaswendig lernen bestimmten Bücher, der Mathematischen Wissen-
schaften und der Historie genau beobachtet worden ist. Nur ist
die Chrestomathia Milleri, welche kleine und grössere Oespräche,
Fabeln aus dem Fhaedro und Camerario und Gatonis disticha zu-
gleich enthält, wegen ihrer Brauchbarkeit zum Unterricht erwählt >&
und angenommen worden.
2) Es mufs ein jedes Lehrbuch, welches allhier zum Grund ge-
legt werden soll, nicht nur deutlich, gründlich und ordentlich, sondern
überdis auch so kurtz abgefasst seyn, als es der Zweck der Lehr-
linge, welche allhier nur einen Grundrifs in einer jeden vor- so
kommenden Wissenschaft fassen und dadurch auf die künftige An-
hörung und Erlernung derselben auf eine bequeme Art vorbereitet
werden sollen, erfordert. Des Baumeisters Elementa philosophiae
recentioris, eben desselben Redekunst und des Cellarii Breviarium
Antiquitatum seheinen die Eigenschaften eines solchen Lehrbuchs s&
zu haben, und des Freylinghausens Compendium scheinet solange,
bis ein vor Mittelschulen recht wohl eingerichtetes Lehrbuch in der
Theologie zum Yorschein komt, mit Nutzen beybehalten zu seyn.
Da aber sowohl Efsichs Historie als auch Malers Naturlehre vor
den hiesigen Zweck zu weitläuftig sind, so ist ein schriftlicher Aus- 4o
Monnmenta Germoniae Faeda^gica XXIY 33
^
514 Badische Schulordnungen 1. Markgrafiachaften
zug aus denselben zu besorgen, welches auch hier zum Theil ge-
schehen ist, damit die Schüler nach Anleitung dieser beyden Lehr-
bücher zwar bearbeitet werden, doch aber nur einen ihren Begriffen
und dem Zweck gemässen Grundrifs erhalten mögen.
& 3) Gleichwie alle Lehrbücher, welche vor studierende lud
nicht studierende zugleich bestimmt sind, in deutscher Sprache
geschrieben seyn müssen, so ist es dagegen dienlich, dafs die-
jenigen Lehrbücher, welche nur allein Yor studierende unmittelbar
bestimmt sind, in lateinischer Sprache und zwar in einer reinen
10 und leichten Schreibart abgefafst sind, damit die proTeotiores in
Clafse prima nach und nach mehrere Fertigkeit in der lateimscfaen
Sprache erlangen und angewöhnt werden, in dieser Sprache wiisen-
schaftliche Bücher wohl verstehen und ohne vielen Anstand lesen
zu lernen. In dieser Absicht scheinen ebenfalls Baumeisteri Ele-
15 menta philosophiae recentioris und Cellarii Antiquitates recht
brauchbare Lehrbücher zu seyn. Obgleich aber des Banmeisteis
Redekunst teutsch geschrieben ist, so kan doch dieser Mangel in
Ausführung der Sprache durch des Heineccii Fundamenta stili
cultioris, die in der Erklärung auf jene folgen sollen, reicUid
90 ersetzt werden. Li der Theologie kan zwar in prima kein andres
als ein deutsches Lehrbuch füglich zum Grund gelegt werden:
doch werden denen Schülern, so oft es nöthig ist, die tennini
technici mündlich bekandtgemacht, und aufserdem wird denen,
welche die Theologie studieren sollen, die fleifsige Lesung des
2& lateinischen Catechismi als nützlich angepriesen.
Dritter Abschnitt.
Von den Ordnungen.
1) Da die im hiesigen Paedagogio abzuhandelnde Leotionen
stückweise in drey Classen vorgetragen und geübt werden sollen,
30 so ist auf eine nähere Art zu bestimmen, in wie fem dieselben in
diesen drey Classen auf eine zwekmässige und denen verschiedenen
Profectibus der Schüler gemäse Weise bestritten werden können.
2) In den Sprachlectionen können in jeder Classe des Paeda-
gogii weder weniger noch mehr als zwey OrdnungQp angenommen
35 werden. Denn wenn nur eine Ordnung angenommen würde, so
könnten die Schüler weder nach der Yerschiedenheit ihrer profec-
tuum, die wegen dem Unterschied der Zeit des Aufenthalts derselben
in ein und eben derselben Classe jedesmal nur allzugros seyn mnfs,
gehörig bearbeitet noch auch von den niedem Leotionen zu den
50. Verordnungen ftlr das Paedagogium zu Lörrach 1770 515
hohem stufPenweise fortgeführt, noch weniger aber so weit, als der
Zwek der hiesigen Schulanstalt es erfordert, gebracht und zubereitet
werden. Würden mehr als zwey Ordnungen in jeder Classe ange-
nommen, 80 würden auf eine unvermeidliche Art diese üble Folgen
entstehen, dafs der Unterricht des Lehrers allzusehr getheilt und &
dadurch entkräftet, jede Ordnung zu wenig beschäftigt imd mithin
die Bearbeitung des Lehrers unzulänglich und das erforderliche
Wachfithum der Jugend unmöglich gemacht würde. Bey zwey
Ordnungen aber, die allhier angenommen werden müssen, kan die
Einrichtung also getroffen werden, dafs weder ein beträchtlicher lo
Schaden noch eine merkliche ünvoUkommenheit daher erwächst.
Denn es kan bey jeder Ordnung auf eine zwar nicht überflüssige,
doch hinreichende Weise Zeit z\un Unterricht angewendet werden,
und wenn eine Ordnung in der Stille zu beschäftigen ist,* so kan
solches auf eine so nützliche Art unter der steten Aufsicht des is
Lehrers geschehen, dafa sie dadurch zur Aufmerksamkeit, zum
eignen arbeiten, wie auch zu vortheilhafter Uebung ihrer Lectionen
angewöhnt werden. Da überdem die profectus der Schüler in zwey
Ordnungen auf eine zwar merkliche und genügsame Art sich unter-
scheiden, doch aber nicht allzuweit von einander entfernt sind, so so
können auch in gewissen Lectionen und Uebungen die zwey Ord-
nungen mit einander verbunden und vom Lehrer zugleich bearbeitet
werden.
3) Obwohl in den Bprachlectionen zwey Ordnungen in einer
jeden Classe anzunehmen sind, so kan doch in jeder vrissen- 2s
schafUichen Lection, wenn änderst Yerwirrung verhütet und etwas
gantzes geleistet werden soll, nicht mehr als eine Ordnung in jeder
Classe angenommen werden. Es sind diesemnach in denjenigen
wissenschaftlichen Lectionen, welche in allen drey Classen stuffen-
weise abgehandelt werden, eben so viele Ordnungen gemacht, als so
Classen da sind, in welche die sämtliche Schüler ihrer Fähigkeit
und ihren profectibus nach vertheilet sind, [und worinnen sie nach
und nach so weit, als es der Zweck der hiesigen Schulanstalt er-
fordert, zubereitet werden. Es ist übrigens bey dieser Abtheilung
der Schüler in drey Ordnungen oder drey Classen nicht zu be- 35
sorgen, dafs sie eines Theils in den wissenschaftlichen Lectionen
nicht bequem genug nach iliren verschiedenen profectibus könnten
gesetzt und bearbeitet werden, andern Theils aber, dafs sie zu
geschwind und, ehe sie noch in den Sprachlectionen das nöthige
geleistet, diese drey Ordnungen durchlauffen sollten. Denn, wann 40
die Scholaren in Wissenschaften einen bestimten Cursum als An-
33*
516 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaflen
fönger einmal gehört haben, so ist ihnen die erstere Wiederholung
eben desselben Cnrsus nothwendig, die zweytere Wiederholung
nützlich, und die vorteilhafte Einrichtong des Vortrags TerarBacht
es, dafs sowohl anfänger als provectiores in ein und eben der-
5 selben Ordnung zugleich mit Nutzen bearbeitet werden können.
Hierdurch aber wird die Übereinstimmung erhalten, dab die
Schüler, welche das paedagogium gantz durchlauffen, eben solang
in den wissenschaftlichen Lectionen können und müssen fort-
geführt werden, als es nothig ist, dafs sie in den Sprachlectionen
10 weiter angeführt werden.
4) Die Arithmetische Cleksse, worinnen die Jugend mehr durch
Uebungen als durch Erklärungen bearbeitet werden mufs, hat eine
besondere Verfassung und enthält 5 Ordnungen, in welche die
Schüler .ihren verschiedenen profectibus nach bequem abgetheilt
vo werden können. Diese 5 Ordnungen sind nur wöchentlich einmal
in der Stunde, in welcher die 4 Rechnungsarten geübt und wieder-
höhlt werden, zugleich gegenwärtig, in denjenigen Stunden aber, in
welchen das Malerische Rechenbuch erklärt wird, wird einmal die
4^ Ordnung, das anderemal die 5^ Ordnung weggelassen und mit
20 Schreiben zur Uebung in der Calligraphie beschäftigt. Damit aber
der Lehrer in der Rechenstunde herumkommen und eine jede
Ordnung hinlänglich und nützlich beschäftigen, auch überall, wo es
nöthig ist, geschwinde Verbesserungen anstellen könne, so ist zu
diesem Ende ein vollständiges Exempelbuch gesamlet und doppelt
25 ausgefertigt worden, in welchem von jeder Rechnungsart ohngefehr
200 richtig verfertigte und zum Oebrauch bequem eingerichtete
Exempel befindlich sind. Vermittelst desselben wird ein Lehrer in
Stand gesetzt, alle besondern Ordnungen in jeder Stunde entweder
jederzeit selbst zu bearbeiten oder auch, wenn auf eine Ordnong
90 mehr Zeit gewendet werden mufs, durch einen oder den anders
wohl geübten Schüler die niedere Ordnungen unter seiner Auf-
sicht eine Zeitlang bearbeiten zu lassen.
Vierter Abschnitt.
Von dem Cursu Lectionum.
35 1) Wenn eine öffentliche Schulanstalt eine wahre Voll-
kommenheit im Qantzen erhalten soll, so müssen alle diejenigen
Lectionen, in welchen die einzelne Ordnungen der Schüler in
einer gewissen Zeit etwas eigenes und gantzes zu leisten haben,
in Ansehung des Zeitraums, innerhalb dessen sie abzuhandeh
40 sind, wie auch in Ansehung ihrer jedesmaligen Beschaffenheit und
50. Verordnungen für das Paedagogium zu Lörrach 1770 517
Grösse, aufs richtigste und vortheilhafteste bestimmt mid einge-
riolitet seyn.
2) Da eine jede einzelne Ordnung eine solche Anzahl von
Schülern in sich begreift, die gleiche Lectionen haben und in den-
selben in einem bestimmten Zeitraum zugleich etwas gantzes leisten .%
sollen, so ergibt sich hieraus, dafs eine jede Ordnung einen be-
sondern Cursum jedesmal habe, und dafs bey einer öffentlichen
Schule eben so yiele Hauptcursus, als es in wissenschaftlichen und
Sprachlectionen besondere Ordnungen gibt, angenommen werden
müssen. lo
3) In wissenschaftlichen Lectionen mufs jeder Hauptcursus in
einem Jahre und zwar von Ostern zu Ostern zu End gebracht
werden. Denn würde derselbe allzulang dauern imd über diese
bestimmte Zeit fortgesetzt werden, so würde eines Theils die
Jagend den Zusammenhang nicht gehörig fassen und endlich die i5
Lust und den Eiffer, in demselben mit dem erforderlichen Fleifs
fortzugehen, yerlieren ; andern Theils würden die neu ankommende
Schüler, welche ordentlicher Weise auf Ostern sich einzustellen
pflegen, nicht leicht auf eine ihren Fähigkeiten und ihrem Wachs-
thum gemäse Art gesetzt, diejenige aber, die sich nur höchstens 2o
einige Jahre hier aufhalten können , yon mancher ihnen nöthigen
und nützlichen Lection abgehalten werden. Obgleich bey dem
Geographischen Cursu in prima, als welcher anderthalb Jahr dauert,
Ton obigem hat eine Ausnahme gemacht werden müssen, so kan
doch solches in dieser Classe und zumal^bey dieser Wissenschaft, 25
worinnen ohnedem viele gelegentliche Wiederholungen bey Mit-
theilung der wichtigsten Nachrichten aus Zeitungen angestellt
werden, keinen wirklichen Nachth^I verursachen. Eine kürtzere
Zeit, als oben angezeigt worden ist, kan ebenfalls nicht ftiglich zu
einem Hauptcursu angenommen werden, wenn änderst etwas gantzes 90
geleistet und die Jugend nicht auf eine allzumangelhafte und un-
vollständige Art in denen vor jeden cursum ausgesetzten Stunden
bearbeitet werden soll. Ohngeachtet aber die practischeBechen-
kimst sowohl als die Oeometrie mit jedem halben Jahr zu End
gebracht werden müssen, damit die Schüler, welche die nöthige 85
Fähigkeit besitzen und sich doch nur eine kurtze Zeit hier auf-
halten können, solche zu rechter Zeit anfangen und wohl erlernen
mögen: so sind doch diese beyde Lectionen also anzusehen, als ob
bey denselben ein jährlicher Cursus angenommen würde, indem
man in dem Winterhalbjahr, in welchem jederzeit die Wieder- io
holung angestellt wird, eine solche Veränderung in dem Vortrag
518 Badische Schulordnungen 1. Markgia&chaften
anzunehmen pflegt, dafs man in dem nemlichen canu das leichte nur
kürzlich beratet, das schwerere aber, welches noch nicht hinläiig-
lieh gefasst worden, deutlicher entwickelt und manches nützliche,
das vorhin noch weggelassen werden moste, so wie es der zu
5 befördernde Wachsthum der Jugend erfordert, hinzathut
4) In den Sprachlectionen mufs ein gantzer Cursus wenigstens
ein Jahr lang dauern^ indem innerhalb eines solchen Zeitmuns
erst die profectus der Schüler merkUch steigen und unterscheidend
werden können. Und ein solcher jährlicher Cursus hat bey der
10 zweyten Ordnung der dritten Classe um deswillen angenommen
werden müssen, weil mit jedem Jahr mehrere Schüler, die in diese
Ordnung zu versetzen sind, auf Ostern ankommen, mit welchen der
Cursus jedesmal aufs neue anzufangen ist. Obwohl nun ein jähr-
licher cursus vor die dritte Classe hinreichend ist, so ist doch
15 solcher vor die obere Classen zu kurz, als dafs er bey denselben
angenommen werden könnte. Denn sollte jede Ordnung der ob^n
Classen nur einen jährlichen Cursum in den Sprachlectionen habeiL
so würden die Scholaren das Paedagogium zu geschwind durcfa-
lauffen, die dermalige Lectionen der ersten Ordnung Clafsis piintse
30 aber würden gantz wegfallen, und überhaupt würde der Zwedt,
welcher bey der hiesigen Schulanstalt billig anzunehmen und aus-
zuführen ist, niemals erreicht werden können« Da mithin ein jihr-
lieber Cursus in Sprachen vor die beyde obere Classen zu koitz
ist, so mufs ein etwas längerer Cursus, der sich vor den Zweck
25 und die Umstände der Jiiesigen Schule schickt, und wobey die
Scholaren nicht über die Zeit aufgehalten werden, nemlich ein
anderthalbjähriger in jeder Ordnung der obem Classen ange-
nommen werden.
5) Es hat auf solche Weise eine jede Ordnung der diej
30 Classen des Faedagogii ihren in Ansehung der Zeit bestimmten
Cursum, ausser der ersten Ordnung Clafsis tertiae, welche sich
zwischen zwey Ordnungen, davon die eine, nemlich die nntne^
einen jährlichen, die andere aber einen anderthalbjährigen Cunom
haben mufs, befindet. Es hat zwar diese erste Ordnung Clafsb
35 tertiae ordentlicher Weise einen bestimmten jährlichen Cursum. Da
aber dieselbe in eine genaue Verbindung mit der zweyten Clafse
gesetzt werden mufs und es geschehen kan, dafs sie nach Endig-
ung des jährlichen Cursus noch nicht bequem in dieselbe for^
setzt werden kan, so mufs in letzterm Fall ein weitere hslb-
40 jährliches Fensum aus dem Comelio und der Chrestomathie, so wie
es die jedesmalige Umstände erfordern, zu dem jährlichen Ourm
50. YerordnoBgen für das Paedagogiam zu LGrrach 1770 519
hmzugethan und, damit alsdann diese Ordnung um so mehr eine
Yorbereitung auf Clafsem secundam erhalten möge, so können statt
der cnrsorischen Lection in den Colloquüs Langii des Catonis
disticha genommen werden.
6) Da nun bey jeder Clafse und Ordnung der Haupt-Gursus 5
in Absicht auf die Zeit seine bestimmte Grenzen hat, so kan auch
derselbe bey einer oder der andern einzelnen Ordnung weder
willkührlich verlängert noch verkürzt werden, ohne dafs dadurch
die gegenwärtige Einrichtung und Verfassung verändert und in Yer-
wirrung gesetzt werden sollte. Es darf daher auch in der ersten lo
Ordnung ClafsiB primae kein grösserer und längerer Cursus ange-
nommen werden, sondern wenn diese erste Ordnung ihren andert-
halbjährigen Gursum geendigt hat, so mufs sie alsdann aus dem
Paedagogio entlassen werden, damit die zweyte Ordnung ihre Stelle
einnehmen und zugleich die übrige niedrigere Ordnungen stuffen- is
weise fortrücken können. Wofern aber der Fall entstehen sollte,
dafs ein Schüler, welcher den Cursum der ersten Ordnung der
ersten Clafse bereits durchgebracht hat, sich um besonderer Um-
stände willen hier noch etwas länger aufhalten wollte, so wird
solcher in allen denen Lectionen, worinnen es mit Nutzen geschehen ^
kan, mit den Schülern der ersten Ordnung verbunden, von den
übrigen Lectionen aber eximirt und in denjenigen, worinnen er
nothwendiger Weise durch lebendigen Unterricht weiter vorbereitet
werden soU, in einigen besondem privatstunden fortgeführt.
7) Ein jeder Hauptcursus kan femer seiner Beschaffenheit S5
nach, die er entweder an sich oder in der Verbindung mit einem
andern Cursu haben soll, auf eine nähere Art angegeben und
bestimmt werden.
8) An sich mufs jeder einzelner Cursus in wissenschaftlichen
und Sprachlectionen so beschaffen seyn, dafs er sich jedesmal vor 3o
die profectus und Fähigkeiten derjenigen Schüler, mit denen er in
einer Classe oder Ordnung abzuhandeln ist, also schicket, dafs er
von denselben hinlänglich gefafst und mit Vortheil erlernet werden
kan. Hieraus ergibt sich, dafs jeder einzelne Cursus weder zu leicht
noch zu schwer, weder zu niedrig noch zu hoch seyn darf, sondern 35
dem Wachsthum derjenigen Ordnung, in welcher er vorkommt, ge-
mis eingerichtet seyn mufs. Da aber bey den Schülern einer
jeden besondem Ordnung zwar eine merkliche Gleichheit in den
prcrfeotibus, dennoch aber eine merkliche Verschiedenheit in den
Fähigkeiten oder in den Kräften des Verstands und des Gedächt- ^
nisees ordentlicher Weise angenommen werden mufs, so mufs zu-
520 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
gleich jeder Cursas also beschaffen seyn, dafs er auch von Schületn
von mittelmässigen Fähigkeiten wohl gefasst und erlernet werden
kan, wobey weder die vorzüglich fähige, die alsdann Gelegen-
heit haben, den yorkommenden Cursum um so besser zu erlernen.
5 mangelhaft bearbeitet und versäumt, noch auch diejenige, die von
geringen und langsamen Gaben sind und den Abgang geschwinder
Kräfte durch Aufmerksamkeit und anhaltenden Fleifs zu ersetzen
haben, übertrieben oder zurückgesetzt, sondern vielmehr durch
fähigere Mitschüler zur Nacheiferung angefrisoht werden. Sollte
10 es sich aber zutragen^ dafs eine gantze Ordnung entweder aas
solchen Schülern bestünde, welche alle sehr gute Fähigkeiten be-
sitzen, oder aus solchen, welche insgesamt geringe Kräfte haben,
so würde in ersterem Falle der Lectionsplan übertroffen, in dem
letztem aber nicht völlig oder doch nicht bequem in allen einzel-
ih nen Theilen erreicht werden können. Doch müfste in bevden
Fällen darauf gesehen werden, dafs man zur Erhaltung einer ge-
nauen Übereinstimmung dem entworffenen Lectionsplan, zumal in
Ansehung der Sprachlectionen, so viel als möglich gleich bliebe.
9) Insofern man die abzuhandelnde Cursus nach der Ter-
so bindung, worinnen sie untereinander stehen sollen, betrachtet, so
müssen dieselbe überhaupt so auf einander folgen, dafs immer
einer die Fafslichkeit und die leichtere Erlernung und Übung des
andern befördert. Insbesondere aber mufs ein jeder niederer
Cursus jedesmal mit demjenigen hohem Cursu, mit dem er an-
25 mittelbar verknüpft seyn soll, also zusammenstimmen, dafs man
von dem niedern zu dem höhern ohne Mühe, ohne eine Lücke
gewahr zu werden, übergehen kan. Der Schüler, der von einem
Cursu zu dem andem immer stuffenweise fortgehen soll, mufs kamn
merken, dafs er vom leichtem zum schwerem, vom kürtzem zum
30 vollständigem, vom niedem zum hohem fortgeführt wird. Kommen
aber in einem Hauptcursu mehrere lectionen vor, so müssen solche
nicht zugleich, damit bey der Jugend keine Yerwirrung der Be-
griffe entstehe, sondern so, wie eine die andere bequem voraus-
setzt, der Folge nach abgehandelt werden.
35 10) Endlich mufs auch jeder Hauptcursus seiner Grosse und
Vollständigkeit nach auf eine nähere Art bestimmt werden. Es
kan zwar schon auf eine allgemeine Art aus dem Zweck der
hiesigen Schulanstalt sowohl als aus dem bey einer jeden Ord-
nung vorauszusetzenden Wachsthum der Jugend abgenommen wer-
40 den, wie vollständig und wie weit eine jede Lection abgehandelt
werden soll. In den wissenschaftlichen Lectionen kan überhaupt
50. Verordnungen für das Paedagogium zu Lörrach 1770 521
angenommen werden, dafs die Christliche Glaubenslehre, die Geo-
graphie, die Mathesis pnra, Mechanic, Physic, die Antiquitaeten und
Mythologie, die Grammatic, die Bhetoric und Logic nicht nur einem
Theil nach, sondern gantz, die in den besondem Lehrbüchern vor-
getragene Historie, Arithmetic, Geometrie und Philosophie aber 5
soweit, als es vor die Jugend fafslich, nützlich und zur Vorbereitung
nothwendig und dienlich ist, vorgetragen werden müsse. In den
Sprachlectionen kaii ebenfalls auf eine allgemein bestimmte Art
ersehen werden, welche zum Grund gelegte Schriftsteller gß.ntz,
oder welche nur zum Theil, oder welche mit einer guten, nütz- io
liehen und dem Wachsthum der Schüler gemäsen Auswahl ab-
zuhandebi sind. Soll aber auf eine nähere und eigentliche Art
bestimmt werden, mit was für einer Vollständigkeit und Ausdehn-
ung ein Cursus in wissenschaftlichen Lectionen vorzutragen, oder
wie weit ein Cursus in Sprachlectionen zu nehmen sey, so mufs i5
überdem nicht nur der oben angenommene Zeitraum überlegt,
sondern es müssen auch alle einzelne, vor jeden Cursum in Anschlag
zu bringende Stunden berechnet und sämtliche Cursus in jeder
Classe und Ordnung mit der Vollständigkeit und in dem Umfang,
als es die davor ausgesetzte Stunden gestatten, abgehandelt werden. 20
Fünfter Abschnitt.
Yon der Anzahl der Lectionsstunden, welche auf jeden
besondern Cursum zu verwenden sind.
1) Ehe die Grosse und Vollständigkeit eines jeden besondem
Cursus nach der Anzahl der Lectionsstunden bestimmt werden kan, 25
so mufs zuvor bey einer jeden einzelnen Ordnung zugesehen
und überlegt werden, wie viel in einer Lectionsstunde geleistet,
oder wie viel auf einmal abgehandelt und gefasst werden könne.
Es ist daher nothwendig, dafs man eines Theils in wissenschaft-
lichen Lectionen einen jeden gantzen Cursum in kleine Abschnitte 30
oder einzelne Lectionen und pensa, die nur nothdürftig, doch hin-
länglich bey der jedesmal anzunehmenden Ordnung erklärt werden
können, eintheilt, damit man nicht nur wissen möge^ wie viele
Stunden zur Abhandlung desselben nothwendig anzuwenden sind,
sondern damit man auch nach geschehener Vergleichung und Be- 35
Stimmung der Lectionsstunden abnehmen möge, in wiefern man
bey einem Cursu, wenn mehrere Stunden, als nothwendig sind,
gewonnen worden, seinen Vortrag ausdehnen und vollständiger
machen könne. Andern Theils aber ist es nöthig, dafs man von
522 Badische Schulordno&gen 1. Markgraftchaften
einem Semestri zum andern in allen besondem SpracUeetimien
nach richtigen Bestimmungsgründen annehme, wie grofs das pensom
jedesmal seyn müsse, welches in einer einzelnen Stunde durdH
gebracht werden soll, woraus man sodann, wenn man die AniaU
5 der vor jeden Cursum anzunehmenden Lectionsstunden gefimden
hat, die Grösse und den Umfang eines jeden besondem Cuibiib auf
eine richtige und genaue Art bestimmen kan. Ob nun gleidi bej
allen Sprachlectionen darauf gesehen worden,' wie Tiel in emer
Stunde oder auf einmal bestritten werden könne, so hat ee dodi
10 das Ansehen, als ob in den cursorischen Lectionen, wie auch in
der ersten Ordnung Clafsis primae im Curtio die tagliche Abaehnitte
stärker wären, als dafs solche hinlänglich durchgebraoht werden
sollten. Allein da die Cursorischen Lectionen mit einer gewissen
Fertigkeit und mit einem besondem Yorthefl durohzqgehen, i&
15 Curtius aber auch bey denen proveotioribus als eine leotio curBOiiA
im zweyten Semestri meistens anzusehen ist, so können aadi die
ausgesetzten pensa füglich angenommen werden. Und würden auch
die einzelne Abschnitte darinnen nicht jedesmal bestritten und der
gantze Cursus in diesen beyden Lectionen um etwas zurückgesetzt
90 werden, so würde doch daher kein wirklicher Nachtheil Tor die
Scholaren erwachsen. Eben so können auch im GhriechiBchen die
pensa in der ersten Classe nicht vor allzugrofs überhaupt angesehen
werden, weil man die Übersetzung in einzelnen Ordnungen hin-
länglich Yomehmen und, so oft es in dieser Classe nöthig ist, die
25 erste und zweyte Ordnung in der Analysi, um mehrere Zeit zn
dieser XJbung zu gewinnen, verbinden kan.
Dieses Yorausgesetzt, so mufs nun eine nähere Bestimmong
der vor jeden Cursum wöchentlich auszusetzenden Lectionsstondea
hinzugethan werden.
80 2) Da das Paedagogium eine lateinische Schule Yorstell^
zugleich aber auch eine gemeinnützige Schulanstalt seyn soll, so
ergibt sich hieraus überhaupt, dafs zwar das Lateinische in aDa
Classen am allermeisten, das ist mehr als eine jede einzelne Lection«
doch aber nur so oft, dafs keine einzige der zu treibenden gemein-
35 nützigen Wissenschaften und Übungen dadurch yerdrongen werde,
vorkommen müsse. Doch mufs in Ansehung der verschiedenen dassas
angemerkt werden, dafs das Lateinische in der untersten QssBe
weniger als in den obem abgehandelt werden mufs. Denn da die
dritte Classe Theils aus solchen Schülern besteht, welche nidbt
«) weiter gehen und nur nothdürftig einen Grund im Lateiniaefaei
legen wollen, Theils aber aus solchen, welche weiter gehen oad
50. Verordnungen ftlr das Paedagoginm zu Lörrach 1770 523
auf die zweyte Classe vorbereitet werden sollen, beyde aber al&
Anfänger in den Spraohlectionen nicht allzusehr anzustrengen oder
zu übertreiben sind: so muTs das Lateinische in dieser Classe zwar
hinlänglich, doch mehr und häuffiger aber in Secunda und prima,
in welcben beyden Classen die Jugend zu einer gründlichem und &
weiüäuftigem Eentnis der lateinischen Sprache anzuführen ist,
vorgetragen werden. Bey denen provectioribus in Clafse prima aber,
bey welchen bereits ein guter Grund gelegt worden, und bey
welchen sich die lateinische Sprachübungen vermehren, können die
lateinische Lectionen wieder in etwas abnehmen, damit man Zeit lo
zu einigen wissenschaftlichen Lectionen gewinne.
3) Eine jede Lection in Wissenschaften und Sprachen mufs
ordentlicher Weise mehr als einmal in einer Woche um deswillen
vorkommen, weil sonst der Zusammenhang wegen dem langen
Zwischenraum der Zeit nicht gehörig oder doch nur mit vielem »
Zeitverlust gefafst, der cursus allzulang fortgesetzt und die Uebung
auf eine zu mangelhafte Art angestellt würde. Bey folgenden
Lectionen aber, nemlich bey der Grammatic, Rhetoric, den Römischen
Alterthümem, der Orthographie in den obem Classen, der Galli-
graphie, welche sämtlich in einer Woche zum öftem gelegentlich aa
angewendet oder geübt werden können, wie auch bey der curso-
riflchen Lection im Griechischen und bey der in Tertia und in der
zweyten Ordnung in Secunda vorzunehmenden lectione cursoria ist
es hinlänglich, wenn wöchentlich nur eine Stunde zur Abhandlung
vind eigentlichen Uebung derselben angewendet wird. s»
4) Da alle Lectionen demnach innerhalb einer Woche mehr
als einmal vorkommen sollen, die Anzahl derselben aber grofs ist,
80 dringen sich solche untereinander und verursachen, dafs eine
jede besondere Lection nicht allzuoft, sondern nur so oft, als es
nothwendig und hinreichend ist, in einer Woche vorkommen kan. so
Es kommen daher folgende Lectionen, deren Abhandlung und Er*
klärung wochenüich in zwey Stunden in der bestimten Zeit be-
stritten werden kan, auch wochentiich nur zweymal vor: nemHch
die Theologie in den obem Classen, die Historie, die Geographie,
die Yorübungen in der Geometrie in Tertia, die lateinische Poeten, »
die lectio auctorum latinorum stataria et cursoria in den obem Classen
imd endlich die lectio analytica im Griechischen und Hebräischen.
5) Wenn aber ein Cursus in wissenschaftlichen lectionen so
grofs ist, dafs derselbe nothwendiger Weise mehr als eine zwey-
malige lection in jeder Woche erfordert, so mfissen wochentiich 4o
so viele Stunden vor denselben ausgesetzt werden, dafs er in dem
524 Badische Schulordnungen 1. MarkgrafschaÜen
angenommenen und oben angezeigten Zeitraum vollendet werden
kan. Und da ergibt sich, dafs zur Rechenkunst und den daber
anzustellen dei^ Übungen drey Stunden, zur Geometrie in Secimdft
drey Stunden, zu den Mathematischen Wissenschaften in prinu
s vier Stunden, zur philosophie drey Stunden, zum ChiistenÜnmi
aber in Tertia zwar nicht um des Cursus, doch um der Noth-
wendigkeit und des Nutzens willen drey Stunden wöchentlich an-
zuwenden sind.
6) Da auf die Hauptlection im Lateinischen vorzüglich zu
10 sehen ist, so mufs auch auf dieselbe so viele Zeit, als nadi einer
richtigen Yergleichung der Lectionsstunden geschehen kan, verwendet
werden. Es sind daher vor den Curtium, wie auch vor den Jo-
stinum in prima vier Stunden, vor den Justinum in secunda Tier
Stunden, vor den Comelium in der zweyten Ordnung in seeonda
15 fünf Stunden, vor den Comelium in Tertia vier Stunden und Tor
die CoUoquia Langii, welche die einzige lateinische Lection tot
die zweyte Ordnimg in Tertia ausmachen, sechs Stunden wochent-
' lieh ausgesetzt worden,
7) Soll nun aus dem bisher Angeführten die Grosse eines
so jeden Cursus richtig abgenommen werden können, so mufs znTor
das Jahr nach denen Wochen, die zum ordentlichen Unterricht
anzuwenden sind, berechnet werden. Und da er^bt sich, dab ein
jedes Jahr nach Abzug der 6 Wochen, welche zur halbjährlichen
Wiederholung, wie auch der 6 Wochen, welche vor die Ferien an
25 Ostern und Herbst ausgesetzt sind, gerade auf 40 Wochen zu
setzen ist. Da nun jeder Cursus in wissenschaftlichen lectionen in
einem Jahr oder 40 Wochen und jeder Cursus in Spraohlectionen
in anderthalb Jahr oder 60 Wochen zu End zu bringen ist, über-
dem auch bestimt ist, wie oft eine Lection in jeder Woche, mit-
so hin auch in dem angezeigten gantzen Zeitraum vorkommen soll
auch die Grösse eines jedesmaligen einzelnen pensi genau an-
gegeben werden kan, so ist es möglich, bey jeder Claase und
Ordnung auf eine eigentliche Art zu bestimmen, mit was für einer
YoUständigkeit ein Cursus in wissenschaftlichen lectionen abzn-
35 handeln, oder wie weit ein Cursus in Spraohlectionen zu nehmen ist
Bey dem allen aber scheinen verschiedene wichtige Hinder-
nisse sich von Zeit zu Zeit zu zeigen oder hervorthun zu
können, welche jener angenommenen Berechnung des Jahres und
daher auch der genauen Bestimmung der Grosse eines Cursus im
40 Weeg stehen. Dahin gehören zuforderst die in einem Semestri
vorkommende einzelne Ferien. Allein es sind deren sehr wenige.
50. Verordnungen Rir das Paedagogium za Lörrach 1770 525
zumal wenn man die Ferien, welche der monatliche Bettag und
die monatliche Yorbereitungspredigt yerursachen, hieven ausnimt.
Damit aber diese einzelne Ferien keine wesentliohe Hinderung bey
Ausführung des Lectionsplans verursachen mögen, so werden jedes-
mal, wann solche einfallen, die pensa in den Sprachlectionen ver- &
stärkt und dadurch dasjenige, was in ein und der andern Lection
ausgefallen ist, entweder auf einmal oder in etlichen malen, wieder
ersetzt. Würde aber demohnerachtet etwas hie und da in Sprach-
lectionen zurückbleiben, so kan doch solches entweder in der
letzteren Helfte des Semestris, in welchem die pensa beym Zu- lo
nehmen der Schüler in etwas erhöhet werden können, eingebracht
oder auch in den halbjährlichen Ferien durch den eigenen Fleifs
der Schüler nachgeholt werden. In den wissenschaftlichen lectionen
aber kan durch gute Benutzung der Zeit sowohl als durch vor-
theilhafte Einrichtung des Vortrags die verlohren gegangene Stunde i&
wieder gewonnen und eingebracht werden.
Sodann könnte es scheinen, als ob die vorzunehmende
Wiederholung die angenommene und berechnete Lectionsstunden
verringerte. Allein was die Sprachlectionen anbetrift, so werden
in denselben nur mit den Schülern der dritten Classe oder mit den »
Anfängern in einer Sprache besondere Wiederholungen angestellt,
und solche sind auch bey jedem Gursu derselben in Anschlag ge-
bracht. In den obem Classen aber lafst man es bey der allge-
meinen oder halbjährlichen Wiederholung um so mehr bewenden,
damit die Scholaren immer auf eine nützliche Art weiter geführt 8&
und nicht ohne Noth allzulang aufgehalten werden. In den wissen-
schaftlichen Lectionen aber werden die anzustellende Wieder-
holungen überhaupt nach denen in denselben vorkommenden Haupt-
abschnitten in Anschlag gebracht.
Die Yornehmste und eigentlich Hindernis aber, die der Aus- so
führung des Lectionsplans gerade im Weeg steht, ist die Ver-
bindung zweyer Classen, welche so oft, als ein Lehrer abwesend
seyn mufs, vorzunehmen ist. Denn bey einer mehrmaligen Ver-
bindung werden nothwendiger Weise diejenige Schüler, deren
ordentlicher Lehrer abwesend ist, in den wissenschaftlichen Lee- 3&
tionen zurückgesetzt. Doch da der Carsus in wissenschaftlichen
Lectionen mit jedem Jahr wieder angefangen werden mufs, so
kan dasjenige, was in dem einen Jahr zurükgeblieben und ver-
säumet worden ist, wieder füglich in dem andern, wiewohl nur
vomemlich bey den beyden untern Classen, eingebracht werden. *^
In den Sprachlectionen können zwar zwey Classen mit ge-
526 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
ringerem Schaden yerknüpft und in den meisten Stücken noth-
dürftig bearbeitet werden; auch wenn die Yerbindung nicht lang
gedauert hat, so kan das Yersäumte bald und, wenn es noäiig ist
durch Einstellung der lectionis cursoriae wieder eingebracht werden.
« Sollte aber die Verbindung allzulang anhalten und dadurch die
Scholaren in zwey Classen zugleich nach und nach um ein halb-
jährliches pensum zurückgesetzt werden, so könnte in diesem
ausserordentlichen Fall der anderthalbjährige Cursus in einen zwey-
jährigen verwandelt und mithin Ton der obigen Bestimmung des
10 Cursus abgegangen werden; worauf man aber sogleich den andert-
halbjährigen Cursum wieder anzunehmen hätte. Sollte aber nur
eine Classe um ein halbjährliches pensum bey einer langwierigen
Verbindung zurückbleiben, so würden in diesem Fall die Schüler
derselben Classe um ein Halbjahr beständig zurükgesetzt werden
t5 und mithin zu denjenigen Lectionen, welche in der ersten Ordnung
Clafsis primae in dem letzten halben Jahr abgehandelt werden, nick
gelangen können. Und hiebey kan auch überhaupt angemerkt
werden, dafs diejenigen Schüler der ersten Ordnung der ersten
Classe, welche entweder einigermasen zurükgeblieben sind oder
so doch noch nicht die gehörige Reife des Verstands haben, die er-
fordert wird, um den Cursum in der Rhetoric und in der PhDosopbie
mit Nutzen anzuhören, noch femer auch in dem zweyten Semestri
in der analytischen Lection im Curtio fortgeführt und nm ein
Halbjahr später, als es in dem Cursu lectionum angezeigt worden.
S5 zu jenen beyden Wissenschaften, wie auch zu den Oratiomlni3
Ciceronis zugelassen werden.
Sechster Abschnitt.
Von den Stunden, auf welche die Lectionen zu
verlegen sind.
^0 1) Es mufs bey einer wohlzusammenhängenden Schulanstalt
in Ansehung der Tage und Stunden , auf welche die Lectionen
verlegt sind, eine so genaue Übereinstimmung, als nur möglich ist
daseyn. Diesemnach müssen in allen Classen und Ordnungen
immer gleiche Tage und Stunden zu gleichen Lectionen ausersehen
35 und angenommen werden. Hierdurch aber erhält man eines Theik
diesen Vortheil , dafs die Scholaren , wenn sie von einer Classe in
die andere befördert werden, nichts fremdes und ungewohntes in
der hohem Ordnung und Classe antreffen und in derselben kein»
50. Verordnimgen fSr das Paedagogiuin zu Lörrach 1770 527
andern Unterschied von der vorigen Ordnung und Classe wahr-
nehmen als diesen, dafs sie in den nemlichen Tagen und Stunden,
in den nemliohen leotionen yon einer niedem Stuffe zu einer hohem
fortgeführt werden. Andern Theila aber wird durch eine solche
Zusanunenstimmung der Lectionsstunden in allen Classen es m5g- &
lieh gemacht, dafs die Scholaren nicht nur im Lateinischen, sondern
auch in allen andern einzelnen lectionen jedesmal nach Masgab
ihrer Fähigkeit und Geschicklichkeit können locirt und promovirt
werden, auch dafs bey Abwesenheit eines Lehrers zwey Classen
mit einander bequem yerbunden werden können. lo
2) Ohnerachtet aber bey den beyden obern Classen die
Mathematische und Historische Lectionen um der Lehrer willen
nicht auf gleiche Stunden haben verlegt werden können, da der-
jenige Lehrer, welcher in prima die Mathematische oder die Histo-
rische Lection vortragen mufs, auch in secimda dieselbe abzuhandeln i&
hat, so hat doch eine unschädliche und nützliche Abänderung in
diesen Lectionsstunden angebracht werden können. Denn was die
Historie betrift, so stehet dieselbe mit der Geographie in einer
nahen Verbindung. Es konnte mithin auf die Stunde, worinnen in
prima die Historie abgehandelt wird, in Secunda die Geographie 20
und auf die Stunde, worinnen in secunda die Historie vorkommt,
in prima die Geographie verlegt werden. Die lectionen der ersten
Mathematischen Classe aber haben am fügUchsten und mit Nutzen
auf diejenige Stunde, in welcher mit den übrigen Schülern die
Arithmetic und Calligraphie getrieben wird, verlegt, und dagegen 3»
haben in denen Stunden, worinnen in secunda die Geometrie ab-
zuhandeln ist, in prima andere nothwendige Lectionen Platz finden
können. Die dritte Classe stimmt zwar mit der zweyten aufs ge-
naueste überein, doch ist anzumerken, dafs in Tertia um der Yer*
fassimg dieser Classe willen das Christenthutn einmal mehr, die so
Geometrie aber einmal weniger als in secunda abgehandelt wird.
Welches aber in keiner Absicht eine Hinderung verursachen kan.
Denn da im Christenthum kein Schüler aus Secunda mit der
dritten Classe, sondern nur vorzügliche Schüler aus der dritten
Olasse mit Secunda verbunden zu werden pflegen, so ist es vor ss
letztere nicht undienlich, wenn sie eine Lection im Christenthum
in der dritten Classe weiter anhören. Wenn aber in der Geometrie
Schüler aus Tertia mit Secunda zu verbinden sind, so verlieren
zwar solche eine Stunde in der Orthographie, welche aber am
leichtesten wieder eingebracht werden kan, die Secundaner aber, 40
welche in der Geometrie mit Tertia verbimden werden, können
528 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaflen
auch die dritte Stunde, in welcher die Orthographie mit den
Tertianern geübt wird, nicht ohne Nutzen mitnehmen.
3) Jede Lection mufs in denen Stunden, in welchen aie am
bequemsten und vortheilhaftesten abgehandelt werden kan, vor-
5 kommen. Da mm in den vormittägigen Stunden die Kräfte der
Seele leichter und besser als in den nachmittägigen Standen an-
gestrengt werden können, so müssen auch alle die Lectioneiu
welche die meiste Anstrengung der Kräfte erfordern, Vormittags,
diejenige aber, welche mehr zur Erholung und Vergnügen dienen.
10 Nachmittags vorgetragen und geübt werden. Doch hat bej der
ersten Mathematischen Glafse, welche eben so wie die Rechen-
stund zu keiner andern Zeit als von 1 bis 2 Uhr füglich gehalten
werden kan, hievon eine Ausnahme gemacht werden müssen.
4) Da in allen Sprachlectionen zwey Ordnungen in jeder
15 Stunde vorkommen und bearbeitet werden müssen, so müssen solche
Lectionen überhaupt auf bequeme Stunden verlegt, insbesondere
aber siüssen alle Hauptlectionen im Lateinischen auf solche Tolle
Stunden fallen, bey welchen entweder gar keine oder doch die
wenigste Zeit durch Uebungen anderer Art verlohren geht Der-
20 gleichen Stunden sind vormittags von 9 bis 10 Uhr und hiemächät
des Nachmittags von 3 bis 4 Uhr.
5) In Ansehung der Tage, an welchen die Lectionen Tor-
kommen sollen, mufs eines Theils darauf gesehen werden, dafs alle
die Lectionen, welche in einer Woche mehr als einmal vorzunehmen
2& sind, auf die einzelne Tage der Woche also verlegt werden, dalk
solche in einem wohl abgemessenen Zwischenraum der Zeit jedes-
mal vorkommen; andern Theils aber, dafs auf den Mittwoch and
Samstag solche Lectionen angebracht werden, welche mit dem
wenigsten Schaden monatlich einmal ausfallen und leicht wieder
so eingebracht und ersetzt werden können.
51. Schulordnungen für Pforzheim 16. Jahrh. 529
V.
IPfo rzheim.
51
Schnlordnnngen.
16. Jahrh. &
a.
SCHULMEISTERS EID.
Ihr sollet mit Treuen geloben und zu Gott dem Allmächtigen
schwöhren, unserm gnädigsten Herrn und der Stadt Pforzheim ge-
treu und hold zu sein, ihren Nutzen und Frommen zu schafen und ^o
Schaden zu warnen, ihren gebotten und verbotten, so viel euch
als Schulmeister gebührt, gehorsam zu sein, der Bürger und Fremde
Kinder, jung, alt, arm und reich, nach eurer besten Yerstandnifs
und ihrem Nutzen zu jeglicher gelegenheit, in Künsten, guten
Sitten und Tugendten, nach der reinen Evangelischen Lutherischen ^^
Religion gütlich mit ganzen Treuen Lehren und unterweisen, auch
schaffen nach eurem Vermögen, gelehrt und unterwiesen zu werden,
deshalb auch eure Ordnung, ietz und zu andern Zeiten euch ge-
geben, fleifsig zu vollziehen und der oder denen kein merklich
Änderung zu thun, ohne sonder wissen und willen eines Bürger- ^
meisters und Raths, ahne alle Gefährde.
b.
SCHULMEISTERS ORDNUNG.
Ein jeder Schulmeister soll fürohin alle Jahr zu angehendem
neuen Jahr, so man Bürgermeister, Gericht und Rath gesetzet hat, ^^
sie um die Schul bitten, damit ihm jederzeit Mangel und Gebrechen
sein oder der Schuler, ob ein ihrer vorhanden war, desto fuglicher
untersagt werden möge.
Item, ein jeder Schulmeister soll fürohin allweg die Schul
mit ofnen Fenstern und anderer Ziemlichkeit im Bau halten, aus- so
genommen ehaft nothwendig Bau, so er abstehen wird, soll er der
Stadt wieder über antwortten in Ehren und Wesen, wie er die
zu seinem Eingang empfangen und gefunden hat.
Item, alle fremde Schüler, über vierzehn Jährig, sollen dem
Schulmeister geloben, meinem gnädigen Herrn und der Stadt Treu ^
Uonunenta Gennaniae Paedagogioa XZIV 34
530 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
und hold zu sein, ihren frommen schaffen und Schaden warnen
und ohne Urlaub des Schulmeisters, dem sie samt seinen Helfern
in allen ziemlichen Dingen gehorsam sein sollen, nicht hinweg zu
ziehen und, wafs sich, der Zeit sie zu Pforzheim sind, g^egen den
& Innwohner begebe, ein Klag oder Antwort weise, daselb tod
meinem gnädigen Herrn Margrafen oder zu Pforzheim rechüich
austragen zu nehmen und zu geben.
Item, ob in künftiger Zeit auswendig sterbend Läaf wurden,
so soll er yon den sterbenden Orthen keinen au&ehmen, sondern
10 sie auch deshalb bei ihren Treuen und anderer Forschungen er-
kunden und handeln, damit die Fremden desto weniger sterben
bringen.
Item, ob so merklicher Zulauf der Schüler würde, soll er die
Landschrekken, die allein an dem Gile und Bettel hangen, nidit
i& annehmen, oder die nach seiner Erfahrung zu ausgehender Frohn-
fasten Liteniren, damit man nicht beschwehrt werde oder die
armen Theilen, wie viel zu jederzeit und nicht mehr samlen sollen,
welcher als dann für sich selbst etwas zu legen hat, mag er auch
als von Stadt laufen lassen.
80 c.
SCHULMEISTERS BELOHNUNG.
Ein jeglicher fremd herkommender Schuler, der vormals zu
Pforzheim nicht visitirt hat, soll dem Schulmeister zu seinem Ein-
gang sehs Pfennig zu geben schuldig sein.
25 Item, eines Bürgers Sohn und alle, die das partem nicht
nehmen, sollen all Frohnfasten dem Schulmeister geben 2 Schilling
Pfenning.
Item, ein jeglicher armer, der das partem nimmt, soll zu jeder
Frohnfasten geben ein Schilling Pfenning.
80 Item, ein jeder Heimischer und Fremder soll seinem Loraten
vier Pfenning und dem Cantori drei Pfenning schuldig sein.
Item, die jüngsten, erst anfahende sollen dem Cantori zwen
Pfennig und keinem Loraten nichts zu geben schuldig sein, nnd
die in die lezt gesetzt werden.
85 Item, jedes Bürgers Sohn und Fremde, die Kost haben oder
darzu verdingt sein, sollen dann Winter taglich, so man in die
Schul gehet, am Werktag, so lang man die Stuben wärmen mns,
ein Scheit Holz tragen oder für Beholtzung desselben Winters
einen Schilling Pfennig geben.
51. Schulordnungen für Pforzheim 16. Jahrh. 531
Item, ein jeglicher, reich und arm, jung und alt, soll auf
Xiuciae dem Schulmeister einen Pfenning geben, darnach nimt jeg-
licher das Licht, damit er nach der Ordnung des Tags geleicht
hat, für sich selbst wieder davon, nimmt der Schulmeister die über-
bleibenen Stück. 5
Item, alle arme, die dem Schulmeister nicht ganz Lohn geben,
sollen ihm zu Ostern fünfzig Eier oder darfür zehn Pfennig geben.
Item, der Schulmeister soll die Schüler änderst, dann obstehet,
zu keiner Zeit mit Ofen- oder Fenster-Geld besohwehren; einer
thete dann einen Schaden, den soll er biUig büTsen oder bezahlen, to
Item, der Schulmeister soll auch von seinen Helfern keine
Beschwehrung der Schüler leiden, ob aber ein ProTiser oder
anderer geschickter zu Nutz der Schüler zu den Zeiten, so sie in
die Schul nicht verbunden wären, etwas lesen oder lehren wollt,
darzu der Schulmeister treulich helfen soll, dafs sie nicht müfsig i»
und unnütz die Zeit verzehren, so soll jeder mit wissen des Schul-
meisters ihm eine ziemliche Belohnung thun. Er soll zu Tag und
Nacht in die Bursen sehen und herkünden, ihr Leben und Wesen
darnach mögen ziehen, damit sie zu täglicher Furcht zuvot zu
den Kirchen und Predigt, auch auf den Strafsen, zu Haus und sonst 20
demüthiger Wort und Wandel zum züchtigsten, als sich gebührt,
halten und auch einem jeden nach seinem Stand Zucht, Wesen
und Ehre erzeigen.
Item, sie sollen auch sich nicht den Leiei^ imtermischen mit
weltlichen, ungebührlichen Handeln, zu keinem Danz, noch ohne 3s
redliche Ursach bei Nacht auf der Gassen gehen, noch hofiren
oder ander XJngebühre treiben, sondern auch kein Spiel thun, dafs
die Jungen desto weniger arges erlernen mögen.
52
Waisenhaus -Schnle. 30
1758.
<^
OBLIEGENHEIT DES SCHULMEISTERS.
I.
Die Erziehung derer Kinder ist denen Eiteren von der Natur
selbst auferleget. Da die Umstände, welche der Zusammenhang des ss
bürgerlichen Lebens mit sich bringet, weit mehrere Wissenschaften
34*
532 Badische Schulordnungeii 1. Markgrafschaften
und Erkäntnis erforderen, als oftmalen die Eiteren Zeit imd
Geschik haben, ihren Einderen beizubringen: So ist die Annahme
derer Lehrmeistere vor diese zu einer Nothwendigkeit geworden.
Die Sorge der sitlichen Erziehung ist mithin zwischen denen Elte-
b ren und denen Schullehreren getheilet. Da nun aber die in dem
Waisenhause befindliche Kinder der elterlichen Zucht beraubet
seind, so wachset dadurch der Obliegenheit des Schulmeisters ein
gar merkliches zu. Dessen Pflicht tbeilet sich demnach in das-
jenige, so
10 a) zu der Bildunge der Seele und derer Sitten derer Kinder und
b) zu ihrer Yorbereitunge , um in der bürgerlichen Geselschafl
ihr Brod mit Ehren zu verdienen,
gehöret.
IL
1^ Da die Furcht des HErm der Weisheit Anfang ist, so miu
der Schulmeister vor allen Dingen bedacht sein, denen Einderen
eine vernünftige Erkäntnis GOttes beizubringen, ihnen dessen aller-
höchste und alle menschliche BegriiFe übersteigende Yolkommen-
heiten, so viel möglich, zeigen und sie dadurch zu einer ao&ich-
20 tigen Yerehrunge dieses Wesens, welches allein aus sich selbst ist
und von deme alles, was aufer ihme ist, abhanget, anleiten; wobei
dan denen Rinderen, so viel es ihre Jahre und Umstände zulafen.
alle körperUche und dem Menschen gleichende Yorstellungen von
GOTT zu benehmen seind, als welches ein kräftiges Mittel ist, sie
25 vor der AbgötterSie^und vor dem Aberglauben zu bewahren.
ni.
Alles dieses giebet zugleich den nächsten Anlas, um die
lünder auf den Weeg der Tugend zu leiten. Der Schullehrer mns
dahero, so viel an ihme ist^ sich angelegen sein lasen, denen Ein-
so deren einen wahren Begrif von der Tugend, und wie dieselbe in
allen Umständen ausgeübet werde, beizubringen und ihnen zn
zeigen, wie sich dieselbe von denen Lasteren unterscheide, auch,
wie mit jener die eigene Wohlfahrt des Menschen, so wie mit
diesen desselben Untergang unzertrenlich verbunden seie.
85 lY.
Gleichwie nun aber die vernünftige Sittenlehre in dem Leben
und in der Lehre unseres Heilandes zu ihrer gröfesten Yol-
kommenheit gediehen ist, alo sol der Schulmeister bedacht sein,
nach solchem Muster die Kinder zu einem thätigen und nicht in
40 dem blosen wortlichen Erkantnisse beruhendem Christenthume an-
zuführen.
52. Waisenhaus -Schale zu Pforzheim 1758 533
V.
Yor allen DiDgen sol er nebst denen Seinigen sich eines
wahrhaften Tugendwandels befleifigen, damit er durch solches
Exempel die ihme anvertrauete Kinder zu einer glükseligen Nach-
folfi^e yeranlasse. »
^ VI.
Ist nun der Verstand durch diese Wege gebesseret, so wird
die Besserung des Willens mehrentheils von selbsten folgen. Die-
weilen aber dasselbe oftmalen fehlet, auch nicht selten Gemüther
angetroffen werden, welche den Unterricht nicht bei sich yerfangen lo
lafen: So ist alsdan freilich nichts anderes übrig, als dafs man zu
denen Strafen schreite, um diejenige, welche bei dem Erkänt-
nisse des Outen dennoch Böses thun^ wollen, durch diesen
äuferlichen Zwang zuruk zu halten und die, welche aus alzu grober
Dumheit keinem Unterrichte Plaz geben, durch ein sinliches 15
Empfinden zu einem Nachdenken zu bewegen.
VII.
Vor allen Dingen aber mus der Schulmeister bei dem Strafen
seinen eigenen Qemüthsbewegungen Zaum und Zügel anlegen. Er
mus ohne Zorn und Bitterkeit, ohne Schimpfen, Schänden und so
Schmähen strafen. Er mus vielmehr ein herzliches Leid darüber
bezeigen, dafs seine Untergebene durch ihre Untugend und un-
folgsames Wesen die Strafen sich selbsten zuziehen. Dahingegen
aber mus er auch keine unzeitige Barmherzigkeit blicken lafen,
sondern gleichmüthig mit Ernste ermahnen, mit Liebe strafen ss
als ein Vatter denen, die da Besserung verhelf en, vergeben und
denen, welche solche Zusage nicht halten, den Leichtsin und die
Bosheit durch verdoppelten Ernst abgewöhnen.
VIII.
Strafen, welche an der Ehre empfindlich seind, als an einem 30
besonderen Orte niederknien, Eselanhängen u. d. g. seind gut, wan
sie gebrauchet werden, um die Kinder zu einem vernünftigen
Ehrgeize, in einem vorzüglichen Tugendwandel zu leiten. Aufer
deme mus man zu dem Schlagen nichts anders dan die Buthe und
Farrenwadel gebrauchen, damit man denen Rinderen an der Ge- 35
sundheit nicht schade. Die Ohrfeigen sollen aus solchem Grunde
verboten sein.
La.,
Dafs bei dem Strafen die Staffelen zu beobachten seien,
brauchet keiner Erinnerung. Die Grobheit eines Vergehens ist 40
nach dem Mafe des bösen Willens und nicht des abmangelenden
534 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschafleu
Verstandes abzumessen. Auch ist darauf zu sehen, in wie weit
andere durch ein Vergehen können geärgeret und zu einer bösen
iCTachfolge angereizet werden. Wäre nach dieser Richtschnnie
das Vergehen eines Schülers gros, hat wegen dessen Besirafimg
5 der Schuhneister den Pfarrer zu befragen und, wann es öffentlich
begangen worden oder es von besonders bösen Umständen wäre.
auch dem Verwalter Anzeige davon zu thun, damit es allenfals
öffentlich bestrafet werde.
X.
10 Bei dem Unterrichte hat der Schulmeister die meiste
Mäfigung in dem Bestrafen zu gebrauchen: dau die Fehlere dabei
beruhen mehrentheils in dem Verstände und nicht in dem
Willen, und mus man dahero sich nach der Fähigkeit eines jeden
Kindes richten, viele Sanftmuth und viele Liebe gebrauchen, Ge-
15 dult ausüben und nicht leicht 3u denen Strafen schreiten, als bis
die gelinde Mittele nicht mehr verfangen wollen.
XI.
Man haltet die Ermunterungen zu dem Fleise und die Er-
weckung eines vernünftigen Ehrgeizes bei denen meisten Oe-
30 mütheren vor bessere Arten, die Kinder zu ihrer Obliegenheit zq
bringen, als das in denen meisten Schulen übliche Strafen nsd
Schlagen. Von denen Schul-Prämien ist bei der Obliegenheit des
Pfarrers alschon das nöthige bemerket worden. Nach dem Mafe
des Fleifea und der Geschikliohkeit mögen auch die Kinder in
35 der Schule gesetzet und mithm diejenige, welche sich darin hervor
thun, denen anderen vorgezogen werden. Das Lob des Lehre»
kan ein gutes Gemüth ungemein aufmunteren und zn weiterem
Fleife anspornen.
xn.
30 Selten aber diese Mittele, und wan liebreiche und ernsthafte
Ermahnungen erschöpfet seind, nicht fruchten, vielmehr sich Nach-
läfigkeit, Widerspenstigkeit und andere einen bösen Willen
voraus setzende Umstände äuferen : so ist freiUch zu denen Strafen
zu schreiten, dabei aber allezeit die dadurch entstehende Be-
35 schimpfung denen Kinderen mehr als der erleidende Schmeiz
empfindlich zu machen.
XIII.
Was die Zeit und die Ordnung derer Schularbeiten betrift,
seind die Stunden zu denenselben in der Hauptordnnnge des
40 Waisenhauses albereits bestimmet. Des Vormittages wird der
Anfang nüt dem Gesänge einiger Verse aus einem Morgend- oder
52. Waisenhaus-Schule zu Pforzheim 1758 535
anderem erbaulichen Liede gemachet. Hierauf hat eines yon denen
gröferen Schulkinderen das gewöhnliche Schulgebät deutlich und
langsam herzusagen, welches von denen sämtlichen Schulkinderen
stehend in der Stille nachzusprechen ist. Dabei mus der Schul-
meister auf deren Andacht und Aufmerksamkeit Achtung geben 5
und dieselbe zu erhalten suchen.
XIV.
Die Kinder seind in drei Ordnungen eingetheilet, nemlich
a) in solche, welche wohl lesen und schreiben können, b) in die-
jenige, welche noch nicht fest darinnen, und c) in die, so noch in lo
dem ABC und in dem Buchstabiren begriffen seind.
XV.
Um nun die erstere in der Uebunge des Lesens zu erhalten,
sollen dieselbe nach verrichtetem Gesänge und Gebäte ein Stük
aus dem neuen Testamente lesen. Hat eines ein paar Verse ge- 15
lesen, mus ein anderes fortfahren und wird dabei, um die Auf-
merksamkeit zu imterhalten, auch auf er der Ordnunge aufgerufen.
XVI.
Während solcher Zeit bereiten sich die beide andere Ord-
nungen auf ihre Lectionen , und wird zu deren Beobachtunge ein 20
Gustos aus denen Schilleren bestellet. Dieses wird also auch bei
der ersten Ordnunge gehalten, wan die andere ihre Lectionen
hersasen.
^ XVIL
Wan das Lesen in der ersten Ordnunge vorbei ist, wird 2&
solches auch bei der zweiten vorgenommen; und darauf folget die
Uebung mit der dritten. Alles solches wird also an allen Tagen
in der Woche gehalten.
Alsdan wird an dem Montage mit der ersten und zweiten so
Ordnunge die Einderlehre dergestalt gehalten, dafs jene auch über
den Verstand derer Fragen und Antworten kürzlich vernommen wird.
XIX-
Bei dem Beschlüsse ist mit denen Rinderen das Milchspeis-
lein vorzunehmen, womach sie die erlemete kurze Gebätlein und 35
Sprüche herzusagen haben, und damit wird dan die Schule be-
schlossen, und die Kinder werden zu der Arbeit geföhret.
XX.
An dem Dienstage werden nach vollbrachtem Gesänge, Ge-
bäte und Lesen, wie an dem Montage, mit der ersten und anderen 40
536 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Ordnunge die frisch gelemete Sprüche, wie auch die Biispsabneii
auf die Art, wie ohen bei der Einderlehre ist angemerket worden,
und mit denen Anfängeren das Milchspeislein yorgenommen.
XXI.
i An dem Mitwoche hat die erste und andere Ordnung ein
Hauptstük aus dem Catechifmus nebst dem Liede, so ihnen an dem
Sontage ist aufgegeben worden, oder, wan dasselbe lang ist, desseD
Hälfte herzusagen. Denen geringeren aber kan des Sontages etwa
ein Vers aus einem bekanten Gesänge aufgegeben und denenselben
10 von denen Einderfrauen sowohl als von ihren Eameraden fleifig Tor-
gesaget imd sodan an diesem Tage geforderet oder an dessen Stat
von dem Schulmeister das Milchspeislein mit denenselben wieder
vorgenommen werden.
15 An dem Donnerstage wird es gehalten wie an dem Montage:
an dem Freitage wie an dem Dienstage und an dem Samstage
wie an dem Mitwochen.
xxin.
Und soviel von denen Arbeiten an dem Vormittage. In denen
20 Stunden des Nachmittages sol es mit dem Bäten und Lesen ge-
hsdten werden wie des Morgends. Darauf wiederholet die eiste
und zweite Ordnung einen derer vorhin erlemeten Oesänge. Dabei
werden die geringere in der Aufmerksamkeit erhalten, und haben
diese hierauf ihre Lection in dem Milchspeislein. Die übrige Zeit
85 verwenden die erwachsene Schüler auf das Schreiben und der
Schulmeister auf die Durchsehung derer Schriften, wo immittdst
die Ednder sich auf die Lectionen des folgenden Tages vorbereiten
und um 4 Uhr nach verrichtetem Gebäte an die Arbeit gehen.
XXIV.
so An dem Dienstage wird es eben so gehalten, aufer da&
mit denen aus der ersten und anderen Ordnunge ein Stük ans der
Einderlehre wiederholet und hiernächst gerechnet wird.
XXV.
Da an dem Mitwoch der Schulmeister des Nachmittages
35 andere Geschäfte zu verrichten hat, wird derselbe alsdan von der
Schule frei gelasen, und die Einder gehen gleich um halb zwei Uhr
an die Arbeit, wohin sie aber allezeit vom dem Schulmeister ge-
fuhret werden, damit sie sich nicht verlaufen.
XXVI.
40 An dem Donnerstage wird es wie an dem Dienstage und
an dem Freitage wie an dem Montage gehalten.
52. Waisenhaus -Schule zu Pforzheim 1758 537
xxvn.
An dem Samstage wird des Naohmittages ebenfals keine
Schule gehalten, sondern es gehen die Kinder alsdan zu der sonst
geordneten Schulstunde an die Arbeit, wohin sie der Schulmeister
so wie an dem Mitwoch zu lieferen hat. 5
xxvra.
Uebrigens hat der Schulmeister auch dahin zu sehen, dafs
die äuferliche Ehrbarkeit bei denen Kinderen sowohl in denen
Schulstunden als auch aufer denenselben beobachtet werde. Er
sol acht geben, dafs sie allezeit auf eine anständige Art gekleidet lo
seien und ohne Camifol oder wohl gar ohne Strümpfe und Schuhe
auf er denen Einderstuben und Schlafgemächeren nicht erscheinen.
Er sol femer aufmerken, ob sie an ihrem Leibe und in ihrer
Eleidunge reinlich seien, und bei sich äuferenden Mängelen die
Einderfrauen desfals freundlich erinneren, auch, wan solches nicht is
fruchten wil, dem Yerwalter davon Anzeige thun. Wäre aber der
Fehler an denen Einderen allein, hat er sie mit einer ihrem Alter
und deren übrigen Umständen gemäfen Strafe zu belegen.
<\ A 1 A «
Desgleichen hat derselbe denen Eanderen, wan sie in die so
Kirche oder durch die Stadt zu dem Spazieren geführet werden,
so lange sie in der Stadt seind, nicht das geringeste Getöse, noch
vielweniger einiges Gelächter zu gestatten, sondern solches jedes-
mal ernstlich zu ahnden.
XXX. 25
Bei dem Spielen in denen Ergötzungsstunden hat derselbe
ihnen zwar gröfere Freiheit zu gestatten, doch aber allem un-
bändigen Wesen abzuwehren. Dasselbe ist auch in denen Spazier-
stunden zu beobachten; wobei er gelegenheitUch die Schülere durch
lehrreiche Gespräche in demjenigen unterweifen wird, so zu dem ^o
Garten- imd Feldbaue gehöret, welches dan zugleich dahin zu
richten ist, dafs die Einder zu einer reinen Erkäntnisse des Schöpfers
angeleitet werden. _
^ XXXI.
Hiebenebst hat man dem Waisenhause vorträglich zu sein ss
befunden, den erforderlichen Schulprovisor aus dem Mittel derer
Pfleglinge nachzuziehen, um nicht nur denselben auf diese Art in
den Stand zu setzen, dermaleins auf einem Schuldienste sein Brod
ehrlich zu erwerben, sondern auch in dem Haufe allezeit jemand
zu haben, welcher der darin eingeführeten Lehrart von Jugend 4o
auf gewohnet seie. Auf diesen dan hat der Schulmeister be-
538 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
sonderen Fleis zu wenden, damit er in dem Bachstabiren, Lesen,
Schreiben, Rechnen, der Musik und besonders in dem Chiisten-
thume bestens unterrichtet und fähig gemachet werde, einer Schule
wohl vorzustehen.
xxxn.
Schlieslich lieget auch dem Schulmeister ob, in der Kirche
den Klingelbeutel umzutragen.
OBLIEGENHEIT DES SCHULPROVISORS.
I.
10 Nachdeme die Anzahl derer in das Waisenhaus aufgenommeoen
Kinder die Zahl yon hundert übersteiget, und es demnach nidit
möglich ist, dafs der yerordnete Schulmeister allein dem Unter-
richte dieser vielen Kinder in dem Lesen, Schreiben, Rechne
und in dem Ghristenthume abwarten könne, so wird demselben
15 ein Schulprovisor als ein Gehülfe zugeordnet.
n.
Derselbe hat sich demnach die Schulordnung und die Art
, und Weise des Unterrichtes in der Schule des Waisenhauses be-
stens bekant zu machen und nach derselben sich eben so als wie
20 der Schulmeister zu achten.
m.
Da im übrigen der Schulmeister vor die ganze Schule zn
stehen und desfals die Verantwortung auf sich hat, der Provisor
aber ihme nur als ein Gehülfe beigegeben ist, so hat dieser in
25 denen geordneten Schulstunden diejenige Arbeiten zu übernehmen.
welche der Schulmeister nicht selbst zu bestreiten vermag.
IV.
Sonderheitlich sol er die kleineste Kinder in dem Lesen und
Buchstabiren üben, als worzu, wan es mit dem verordneten Fleife
30 geschehen sol, gar viele Zeit erforderet wird.
V.
Solte auch der Schulmeister durch Krankheit oder andere
unvermeidliche Zufalle gehinderet werden, die Schule zu versehen.
so heget dem Provisor ob, alsdan die Stelle des Schulmeisters.
35 nach bestem Vermögen, zu vertreten imd die ganze Schule allein
zu besorgen, auch in der Kirche den Gesang zu führen, den
Klingelbeutel henun zu tragen und in Summa alles das zu tbun,
was des Schulmeisters Amt erforderet.
53. Piaristenschule zu Rastatt 1736. 1749 539
VI.
Was er bei dem Gebäte in der Speisstube zu verrichten habe,
ist in dem ersten Capitel gemeldet.
VIL
Die Personenlisten, welche wöchentlich zu der fürstlichen
Waisenhaus- Commission eingesendet werden, hat er nach der
Anweisunge des Schulmeisters zu schreiben, auch demselben bei
der Yerfertigunge derer wöchentlichen Schaf[f]tabellen Hülfe zu
leisten. vttt
Sobalde auch die zu dem Möfnerdienste dermalen angestel-
lete Person tödlich hintreten oder darzu nicht mehr in dem
Stande sein solte, hat der jeweilige Provisor auch dasjenige, so
zu solchem Dienste gehöret, zu versehen.
10
VI.
Rastatt.
53
Piaristenschule.
a.
STIPTUNG8ÜRKUNDE. 20
1736.
Im Nahmen der AUerheyligsten und unzertheilten Dreyfaltig-
keit, Gottes Vatters, Sohns und Heyligen Geists. Amen.
Von Gottes Gnaden Ludwig Georg,
Marggraff zu Baaden undt Hochberg etc. etc. 35
Bekennen undt thun kundt jedermännigUch für Uns undt Unfsere
Erben: Nachdem Unfserer in Gott ruhenden Frawen Mutter
Gnaden Christmilder gedächtnus allbereits unterm 22^ Junii 1715
eine schrifftliche Fundation errichtet haben, krafft welcher zwölff
Patres BeUgionis Piarum Scholarum in Unfserer allhiefsiger Re- so
sidentz Statt Rastatt den gewöhnlichen unterhalt undt ein ordent-
liches Collegium haben sollen ; diefse Löbliche anordnung aber aus
ein- 80 anderer unterlassener ursach bies daher die würcklichkeit
nicht erreicht hat; wohingegen hocherwehnt unfserer Frawen
Mutter Gnaden mittler weyl unfsere allhiefsige Hoff-Eirchen zum 35
540 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaft^n
Heyligen Creutz mit vielen Eösten auferbaut undt in einer beson-
dem yermächtnus vom 29t|B aprilis 1733 verordnet haben, dab
wir als Successor deren fideicommissarischen Schlackenwörther Herr-
schafften in Böhmen undt imsere Nachfolgere aus denen einkünffien
s beeder hierzu nunmehro gehörigen Oüthlein Rüppelsgrun , Gfall
und Unterbrandt zu beständiger imterhaltung deroselben bey ge-
dachter Unfserer Hoffkirchen zu machen resolvirten Stifflung jähr-
lich Ein Tausend Sieben Hundert Gulden Bhein., undt zwar die
eine helffte zu Georgii undt die andere zu Galli richtig undt
10 ohnfehlbahr zubezahlen gehalten undt verbunden seyn sollen: Über
das dieselbe Uns annoch kurtz vor dero tödtlichen hintritt mündt-
lichen zuerkennen gegeben haben, wie Sie gern wünscheten, dafs
durch Uns ein förmbliches CoUegium von besagtem Instituto piae
Scholae allhier eingeführt würde, mit dem beysatz, dafs solches
15 umb so leichter undt thunUcher seye, als hiezu vorberührte sdion
gestifftete jährliche 1700 fl. verwendet werden könnten: Als haben
wir Uns sowohl zu erfiillung sothaner MütterUchen frommen ab-
sieht als auch aus aigenem antrieb vorderist zu Gott des Aller-
höchsten mehreren Ehren undt lob der AUerseeligsten Jungfraw
20 undt Mufcter Gottes Mariae, sodann Unserer Seelenheyl, auch aof-
nahmb unseres Fürstlichen Haufses freywillig und wohlbedachthch
entschlofsen, würcklichen ein CoUegium deren Ehrwürdigen Patnnn
Religionis Scholarum piarum in allhiefsiger unfserer Reradentz
Statt zu errichten undt Ihnen eine ewige fundation zum gebührenden
SS unterhalt undt Subsistentz zu verschaffen: Wir ordnen, stifftai
undt fundiren demnach zwölff Patres gedachter Beligion und für
jeden jährlichen Ein Hundert Rthlr. zusammen zwölff Hundert
Bthlr. oder Taussendt Acht Hundert Gulden Beichswehning der-
gestalten bezahlen zu lafsen, dafs unsere ehemahls schon denomi-
80 nirte Ober- undt Pfleegere unserer hiefsigen Hoff kirchen ein jeweylig-
älterer Hoff- undt Cammer-Bath, auch ambtmann undt burgermeister
allhier aus der besonders gewiedmeten Eirchen-Cassa sothane
Summ quartaliter mit drey Hundert Bthlr. dem zeitlichen Patri
Bectori oder Yice-Bectori ohne einige weithere kosten undt sdiaden
35 gogen quittung abführen sollen; undt gleichwie wir zu diesem
ende obbemerckte 1700 fl. aus unsere Böhmischen fideicommiss-
undt Herrschafften alle jähr in diefse Cassam richtig übermachen
lafsen werden : So obUgiren Uns hiemit femer zu ergäntzung obiger
1200 Bthlr. oder 1800 fl. theyls von dem seith ermelter vermächtniL<
40 vorhandenen überschufs deren jährUch gefallenen 1700 fl., theyls
aber, in so weith solcher deductis deducendis nicht hinreichig, aus
53. Piaristenschole zu Rastatt 1736. 1749 541
unseren eigenen Mittlen nndt AUodialien ein Capital ad Neun
Tausend acht Hundert gülden gegen jährliche yerzinnfsung mit 5
per Gentum an ein sicheres orth undt gegen annehmliche, bestän-
dige, reale unterpfander, welche ansonsten mit keinem anderen Onere
behafftet, sondren leedig undt aigen seyndt, mittelst einer beson- &
dem hierüber errichtender ferthigung anzulegen undt aus denen
abwerffenden yier Hundert Neunzig gülden jährlichen interesse
erstlich diefse annoch abgehende 100 fi., mithin in allem Ein Tau-
sendt Acht Hundert gülden beyzuschaffen undt solche alle quartal,
wie eben ermelt, sicher überliefferen zu lassen. lo
Obschon nun das Gloster zur bewohnung ermelter 12 Patrum
noch zur Zeit nach der gewöhnlichen form undt manier nicht gäntz-
lieh hergestellt ist, so befinden sich nichts desto weniger gleich
gegenüber von mehrgedachter unserer Hoff kirchen zwey ansehnlich-
raumliche gebäw, worinnen sich mittlerweyl undt bies ein förmb- is
liches Collegium auferbaut seyn wirdt. Sechs bies Sieben Patres gar
bequem aufhalten können, zumahlen Wir denen selbigen nicht nur
allein den gleich hinten anliegenden kleineren, sondren den weither
an unseres hiefsigen Stattpfarrers garthen-platz stofsenden, allschon
zugerichteten kuchelgarthen einräumen undt ihnen die versehung ao
der harth angelegenen Lauretta-Capellen sambt dem necbst an
unserer Hoffkirchen sich befindlichen Sanctuario undt sohmertz-
hafften Mutter Gottes -Capell überlafsen: Es ist dahero unser Gnä-
digster will, dafs ohne einige Zeith yerweylung Sieben von ob-
erwehnten 12 Patribus sich anhero begeben, nurgedachte zwey ss^
Gebäw besitzlich einnehmen undt bies zur introduction undt in-
standtsetzung des erbawenden ordentlichen Closters bewohnen
mögen, wie wir dann auch mit abführung deren Sieben hundert
Rthlr. sogleich bey ihrem hiefsigen auffzug den anfang machen undt
die übrigen f&nff hundert Rthlr. ebenfalls erlegen lafsen werden, so- so
baldt die fernere fünff Patres gleichmäfsig allhier gegenwärtig seyn
werden; wo wir inzwischen über den entschlofsenen Newen Gloster-
baw nicht nur einen ausführlichen ßifs entwerffen lafsen, sondren auch
die würckliche aogestalten in fallung des erforderlichen bawholtzes
undt beybringung deren behörigen Stein-materialien an unsere Fürst- 35-
liche Cammer fürgekehret haben, im fall auch obemannte 7 Patres
wegen des führenden bawweefsens von der still- undt ruhigen Be-
wohnung deren immittelst angewiefsenen zweyen Häufseren ge-
hindert werden selten, so ermanglen wir nicht, in unserer hiefsigen
Residentz ihnen eine andere anständige unterkunfft inzwischen zu 40.
verschaffen undt, geliebts Gott! mit dem angeordneten Closter-baw
542 Badiscbe Schalordnungen 1. Markgra&chaften
fürzugehen undt solchen in yollkommenen Standt zu setzen^ sob&ldt
es nur denen einschlagenden umbständen nach möglich seyn wirdt:
wobey wir austrücklich bedingen, dafs mehrermelte 12 Patres mh
ihrem also determinirten unterhalt sich vergnügen undt sonsten
5 keine unbewegliche güther, es wären äckher, wiefsea, garöien.
häufser, noch andere Landgüthere unter keinem titul, contract
oder praetext, wie es immer nahmen haben undt erdacht werden
möchte, an sich bringen sollen noch wollen, für welche fundation
undt ausgesetzte pension Sie Patres nachfolgende Obligationes auf
10 sich genehmen undt solche allerdings zu yerrichten schuldig undt
verbunden seyn sollen: Als
1^ Gleichwie Wir oben schon berührte unsere allhiefs^
hoffkirchen zum Heyligen Oreutz sambt dem dazugehörigen
Sanctuario, welche unserer Prawen Mutter Gnaden vor etlichen
15 Jahren ex propriis zu ihrer undt unserer disposition nebst der
biesherigen Schlofs-Capell der schmertzhafften Mutter Gottes auf-
erbawet haben, Ihnen 12 Patribus zu pfiegung des gewöhnlichen
und deren Institute gemäfsen Gottesdiensts hiemit von nun an auf
ewige Zeithen wohlbedächtlich abtretten, aigenthumblich überiafsen
DO undt einräumen, dabey aber auch ebendiefse kirch zum heyligen
Creutz als eine beständige hoffpfarrkirchen gewiedmet undt e^
hoben worden; also soll auch ein jeweyliger Pater Rector die
Stelle unseres Hoffpfarrers vertretten und die Parochial-actos her
diefser unserer Hoffpfarrei entweder in aigener Persohn oder durch
95 andere bestellte unterhabende Patres gewöhnlicher mafsen, wie e$
zum theyl bieshero beobachtet worden undt dem Heyligen Ordini
piae Scholae in keine weeg entgegen ist, besorgen und versehen,
insonderheit aber gehalten seyn, in diefser heyligen CreutzkircheB
täglich eine heylige Mefs nach geendigten Schulen in anwefsenheit
30 der jugendt lefsen zu lafsen, worunter der Rofsenkrantz und nach
vollendeter Mefs die Lauretanische Litaney nebst dem schon üb-
lichen gebett, so gedachte jugendt ebenfalls mit heller stimm nach-
zusprechen hat, für die erhaltung, wohlfarth und aufnahmb unseres
Fürstlichen Haufses verrichtet werden solle, wozu sonderheitlieh
35 die jugendt umb so mehr pflichtig ist, als ihnen durch diefse unsere
Fundation die vorzügliche guthatt undt nutzen wiederfahret. Soviel
demnechst
2i? Die haltung des Gottesdiensts an Sonn- undt feyertagen.
wie auch die Verrichtung deren Ceremonialien betrifft, so soll der
40 gewöhnliche Gottesdienst alle Sonn- undt feyertag mit der Predig
undt absingung des heyligen Mefs-Ambts Morgens umb 9 nhr ak
53. Piaristenschule zu Rastatt 1736. 1749 543
der bieshiehin üblichen Stundt ordentlich undt ohnabbrQchig voll-
zogen werden; wobey wir uns aber immer vorbehalten, über die
aigentliche Zeit dergestalten willkührlich zu disponiren undt eine
geßLllige änderung zu machen, damit bey dem sonsten allhier ein-
geführten anderweitigen Gottesdienst keine hindemus erscheinen s
möge; desgleichen
3^ wirdt denen von Uns fundirten Patribus obliegen, in der
bereits erbauten Mariae- Einsiedler -Gapellen, welche ihrer obsorg
hiemit leediglich übergeben wirdt, alle tag eine stille heylige mefs
zu lefsen, an denen Sambstägen aber das heylige Mefs-Ambt zu lo
halten ; dann eben Sambstags Nachmittag das Salve Regina durch die
Magistros undt SchuUjugendt choraliter mit der Intention zu unserer
undt unserer Durchleuchtigsten Eiteren undt vorfahrem Seelen heyl
undt conservation unseres Fürstlichen Haufses absingen zulafsen.
4£ werden Sie Patres ebenfalls obligirt, bey unserm nach is
Göttlichem willen über kurtz oder lang sich eraignenden Zeitlichen
hinschaiden das Anniversarium undt zwar jedesmahlen auf den
Nemblichen Tag des jahrs, wo wir von diefser Zergänglichkeit
werden abgefordert werden, fßr unserer abgeleibten Seelen heyl
undt ruhe mit einem gesungenen Bequiem undt Lob-ambt in so
ermelter heyligen Creutzkirchen andächtlich zu halten, wie in-
gleichen auch wöchentlich zu erstgedachter Intention auf denselben
tag der wochen, wo wir absterben werden, eine Seelmefs zu lefsen.
Nicht minder für unserer Frawen Gemahlin Löblicher, wann Sie
nach dem ohnerf erschlichen urtheil Gottes diefses Zeitliche seegnen 25
werden, ein gewöhnlich Solenne jahrs Zeith, auch die allschon be-
stimbte Zwey Anniversaria mit denen üblichen heyligen ämbter
undt Mefsen für die in Gott verschiedene unsere vorElteren so
wohl Fürstlich Baaden - Baadisch alfs Sachfsen^Lawenburgischer
Seithen an denen biesher besonders verkündeten Tagen undt auf so
weifs undt arth, wie alles hierinfalls in dem vorhandenen Hoff-
pfarrkirchenbuch schon beschrieben ist, zu verrichten, vomemblich
auch die biesherige Creutz-versammlungs- Andachten ohne abbruch
zu continuiren imdt solche nach möglichstem eyffer vermehren zu
suchen : Doch wollen wir zu dergleichen Anniversarien undt andern 35
hoff Solennitäten an wachfs, facklen undt Weyrauch einen ge-
würrigen beytrag thun undt hiemit in diefsem betracht von obigen
490 fl. jährlich Hundert Fünffzig gülden richtig abführen lafsen,
unter der ausnahmb, gestalten das wachfs, so bey der eingeführten
Procession am Sonntag nach Corporis Christi undt bey dem heyligen 40
Grab zu endt der Charwochen erfordert wirdt, hierunter nicht be-
544 Badische SchulordnuDgen 1. Markgrafschaften
griffen seye, sondren diefses alle jähr von Uns andt ans unserer
Fürstliehen Hoff-Cassa ohnweigerlicli angeschafft werden solle:
nicht minder lafsen wir ihnen Patribus für die bey der Creutz-
Versammlung des jahrs angeordnete dreyzehen heylige mefs-Ämbter
5 jährlich ein halb fuder alten tranckbahren wein zulegen undt
raichen; wie dann auch sowohl die gegenwärtig- als künffitige
Brüder undt schwesteren für die zu ihrem heyl nachlebende
heylige mefs was gewifses an geldt zu erlegen haben: Sonsten
werden wir nicht entstehen, wegen der erforderlichen gmfft für
10 die abgestorbene Geistliche in obermelter Einsiedler- Capellen die
alsbaldig-nothige Vorsehung fürkehren zu lafsen.
5^ werden Sie Patres vermög ihres beruffs undt geistüchen
Instituti die jugendt in denen humanioribus, Music-« Schreib- undt
Rechenkunst sogleich bey ihrer hiesigen, ankunfft undt Torge>
15 gangenen behörigen Veranstaltungen fleifsig zu instruiren, auch
solche zu aller Gottesforcht, andacht undt auferbaulichkeit. so wir
bey dieser gantzen Sach haubtsächlichen mit zum entzweckh ge-
setzet undt also an dem sichern erfolg keinen zweiffei tragen, an-
zuweifsen, nicht minder ihrem beruff allein abzuwarthen, von aO^
20 weltlichen geschafften sich zu entschlagen undt Männiglich mit
einem Exemplarisch - geistlichen lebenswandel vorzuleuchten ; dann
auch sonderlich ihre Cantzel mit eyfirig erfahrenen wohlgeübten
Predigeren zu versehen undt zu bestellen haben: Gleichwie Wir
übrigens gesinnet seyndt, die Philosophiam, sobaldt es nur thunUcL
2& hier ebenmäfsig tradiren zu lafsen, also auch wollen wir derent-
wegen alsdann die fernere erforderliche disposition zu machen Un^
vorbehalten.
6^ Solle nach der guten Intention Unserer in Gott ruhenden
Frawen Mutter Gnaden in vorgedachter Mariae-Einsiedler-CapeUen
so zu Ehren der allerseeligsten Jungfrawen Mariae ein beständig
ewiges Ucht gehalten werden, welches zu besorgen, Sie Patres
auch übemohmen, doch dergestalten, dafs wir denenselben jährlich
dreyfsig Bthlr. von denen jährliche Zinnfsen obberührten Capitals
ad 9S00 fl. darfür bezahlen lafsen wollen: wie wir dann denen-
35 selben nicht minder aus diefsem fundo für ias ewige licht in vor-
uffermelter unserer hoffpfarrkirchen femer dreyfsig Rthlr. aus-
werffen undt aigenthumblich anweifsen.
Weilen also von nur bemerckten jährlichen Interesse ad 490 fi.
nach ß.bzug obiger 1 00 fl. undt gegenwertiger 60 Rthlr. oder 90 fl.
40 annoch 150 fl. übrigbleiben, so wollen wir hieven Hundert zeben
gülden ihnen Patribus zu unterhalt ihres Closters undt der kirchen
53. Piaristenschule zu Rastatt 1736. 1749 545
zum heyligen Creutz — dooh die Beparation der zur yersehuog über-
nohmenen Mariae Einsiedl-Lauretta- undt schmertzhafiften Mutter
Gottes Capellen dabey ausgenohmen — zuaignen undt all-jährlioh
ohne fehl behändigen lafsen, gleichwie dann sothane 110 fl. zu
solchem unterhalt nothwendig verwendet- undt Uns undt unseren &
Fürstlichen Successom ordentlich verrechnet werden müfsen: also
machen wir uns undt unsere JS'achkommen anheischig, auf den fall
die Beparation ein mehreres als diefse 110 fl. erheischen solte,
wir Undt unsere Erben alsdann selbige Selbsten übernehmen undt
ex propriis ohne ausnahmb undt unterscheidt bestreitten lafsen lo
werden, undt ist zu witsen: dafs so wohl diefse 110 fl. als obige
berührte 150 fl. die eigentliche, in derley fällen gewöhnliche Do-
tem congruam Effective ausmachen, welche wir hiebey mit denen
noch übrigen viertzig gülden jährlicher gef&Il ins besondere ver-
mehren undt also solche in Capitali ad Sechs Taussend gülden is
zusammen constituiren; wordurch aber sie Patres nicht gehalten
seyn sollen, den kostbahren kirchenOmat, wie er nun vorhanden
ist, auf ihre kosten zu conserviren, sondren wann ein abgang sich
hervorthut, wollen wir undt unsere Fürstliche Nachkommen nach
unserer Convenientz darfür besorgt seyn. Wann auch gegen alles »
vermuthen diefse öffters gedachte 490 fl. jährlich Zinnfs nicht richtig
eingehen oder das Capital, ohngeachtet wir für die hinlänglich-
undt sichere, freyleedige undt in einem ohngezweiffleten AUodio
bestehen sollende hypothec bestens sorgen werden, gar in die ge-
fahr des verluests gerathen undt diefser erfolgen dörffte: so ver- t&
sprechen wir hiemit feyerlich fui Uns und unsere Fürstliche Nach-
kommen, sothane 490 fl. auf den gesetzten ohnvermutheten fall hin
ans unserm Fürstlichen aerario zu ersetzen undt die gewährung
so wohl über diefsen als all-übrige in unserer biesher geäufserten
Obligation berührte Puncten (welches wir hiemit in Specie Stipuliren so
und darzu nur besagte unsere Fürstliche Erben und Descendenten
kräStigst anhaischig machen, auch derselben gewifsen auf all-
^edrigen unterbleibungsfall vor Gott dem Allmächtigen be-
schwehren) zu übernehmen undt zu laisten.
Zu dessen allen wahrer Urkundt haben wir diefse unsere ss
fundation in gegenwärthiges Instrumentum in Triplo abfafsen wollen,
die wir mit unserer aigenen handt-unterschrifiEt undt aufgetruckten
fürstlichen Insigl, an statt mehrermelter Beligion aber der Wohl
Ehrwürdig Pater Alexius a S^ Andrea, Ejusdem Beligionis per
Qennaniam Provincialis actualis, mit gleichmäfsiger unterschrifft 4o
^dt Pettschafft bestärckt; auch zu mehrerer bekräfftigung unter-
Monomenta Gennaniae Paedagogica XXIV 35
546 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaflen
zogene zwey Herren gezeugen etc. darzu ersucht, dafs Sie gleich-
falls zu beurkundigung alles defsen (jedoch Urnen undt Ihren
Erben in alle weeg ohne schaden undt nachtheyl) Sich aigenbändig
unterschrieben undt ihre angebohrene Insigl auch beygetruckt
So geschehen in Unserer Residentz - Statt Rastatt, den zwe jtes
Novembris Taussend Sieben Hundert dreyssig Sechss.
Ludwig, Marggraff zu Baden.
b.
ERRICHTUNG EINER PHILOSOPHISCHEN PROPE88ÜE.
10 1749.
Wir Ludwig Georg,
Yon Gottes Gnaden Marggraf zu Baaden und Hochberg.
etc. etc.
Bekennen hiermit undt Thuen kundt all und Jedermiumig-
15 lieh, absonderlich aber denen, so daran gelegen, wasmafsen Wir
den gnädigsten Schlufs gefafset, dafs inskünfftig und zu allen
Zeiten bey dem von Uns gnädigst fundirten Collegio der KR. PF.
piae Scholae dahier zufolg des in dem bereiths Yorhandenen fim*
dations- Instrument vom 26^ April 1738 zu Unserer gnädigsten
ao disposition leedigliehen ausgesezten Puncten und zum Besten der
Studirenden Jugend die Philosophie dahier per biennium nach
Ordens Gebrauch zu tractiren und ein Author ohne vieles schreiben
vorzulefsen und zu expliciren seye ; Undt Wir den Unterhalt Eines
P. Profefsoris Philosophiae mit Jährl. 150 fl. aufs Neue wissent-
25 und wohl bedächtlichen gestifftet haben, stifften auch Selben
ErafiPt diefses ferneren Instruments dergestalten und alfso, daiV
defshalben Erwehnt Unserem Collegio statt diefser 150 fl. fundä-
tions-Gelderen Jährlichen 50 Ohmen Tranckbahren Wein Baadener
Eych von Unserer dortigen Fürstlichen Oberkellerey und funffiig
30 Statt Claffter Dannen-Holtz entweder aus Unserem dahiesigen
Holtz-Magazin oder in Abgang dessen aus Unseren HerrschaffilicheE
Waldungen, Ein so anderes in Mittleren Preyfs ad 1 fl. 30 tr. ge-
rechnet, und solche 150 fl. ausmachen, all Jährlich beständig ford
und zu allen Zeiten verabreichet und mehrgedachtem Unserem
35 Collegio ohne einige dessen Kosten undt Ungemach beygefiihret
werden sollen, damit aber das CoUegium des hierzu Erforderlichen
Capitals ad 3000 fl. und deren davon per 150 fl. fallenden, auf
obbemelte Arth gnädigst regulirten Zinnfsen genugsamb versichert
seyn möge: So wollen Wir für Uns undt Unsere fürstliche Erben
/
54. Weibliches Emehungs-InBtitut zu Rastatt 1767. 1791 547
auch Nachkommen hiermit undt in Erafft diefses nachfolgende zu
Unseren Eigenthumlichen, vor Jahren an Uns Erkaufften, mithin
als ein AUodinm besitzenden Reebhof zu AfFenthaal gehörige undt
nur dem Hittieren Preyfs nach angeschlagener ad 3480 fl. aesti-
mirte Gebau- und Güther als nemblich: %
folgt die Aufssahlung der einzelnen Häuser und Güter und zum
Schiuss eine nochmalige feierliche Bekräftigung der Stiftung.
So geschehen in Unserer Residenz Rastatt, den 20^ August
des Ein Tausend Sieben Hundert Vierzig und Neunten Jahrs.
Louis, MBaden. lo
54
Weibliches Erziehnngs-Institat.
a.
STIPTUNGSURKUNDE.
1767. 15
Wir Maria Victoria,
Ton Gottes Gnaden Marggräfin zu Baden und Hochberg
etc. etc.
gebohrne Herzogin zu Aremberg, Archot und Croye etc.
Urkunden hiemit: es ist Männiglich bekannt, wie vieles 4Ke ao
gute Erziehung der Jugend zum Besten der Religion und des
Staates beytrage; und eine Menge trauriger Exempel bewähren,
wie sehr diese Erziehung in dem Bezirck deren mehresten privat
Familien verabsäumet werde.
Einem in sich so mercklichen und in seinen Folgen so weit 25
aussehenden Übel nachdrücklich abzuhelfen, mag wohl die Errich-
tung ö£Eentlicher , gehörig eingerichteter Schulen eines deren hin-
länglichsten Mitteln seyn; und ist dieses sonderlich wahr, wann von
Schulen für die Jugend des weiblichen Geschlechts die Rede ist.
Aus diesen kan Mann genügsam unterrichtete und wohl er- so
zogene Mägdlein, sofort gute Töchter e und dann endlich tüchtige
und vollkommene Haufs Müttere sich versprechen; wem ist aber
unbekannt, dafs von derley Mütteren die so nöthige und aller
Orten so sehnlich gewünschte, recht beschaffene Sander Zucht ge-
meiniglich mehr alfs von denen Haufs Yätteren selbst abhänge 35
und folgsam sie Mütter vorzüglich verschaffen können, dafs die
35*
548 Badische Schulordnungen 1. Markgrafschaften
Earch mit guten Christen und der Staat mit guten Böiger^i an-
gefüllet werde?
Eine reife Erwegung und Beherzigung alles dessen haben
Unfs nach der Unfs be3rwohnenden aufrichtigen Begierde, alles Ton
5 Unfs abhängende zum Besten deren Badenischen LaBden bey-
zutragen, bewogen, dafs Wir den Entschlufs gefafst, auf ^e Stif-
tung dergleichen Schulen in allhiesige Residenz Stadt beträchtliche
Rösten zu verwenden. Hiebey käme sogleich in Vorschlag, welche
Gattung Schul-Lehrerinen zu wählen wäre, deren Obsorge soüiane
10 neue Pflanz Schule am nützlichsten dörfte anvertrauet werden.
Nach gemachter Überlegung fanden Wir, dafs in solchem
Lehr Amt geübten Gloster Frauen der Yorzug gebühre, alfs wober
Mann nebst anderen auch noch diesen besonderen Yortheil ge-
winnet, dafs eine etwa durch den Todt oder andere nothige Ab-
15 änderung zu erledigende Stelle einer Lehrfrau auf solche Weils
viel eh ender und leichter mit einer tauglichen Person wiederum
kan besetzt und mithin das gemein nützliche Werck viel daner-
haifter werden, alfs wann weltliche Personen, deren Verwendung
und Tauglichkeit zum Lehr Amt ohnehin gar selten ist, darzu an-
20 gestellet würden.
Nun wäre zwam unser Augenmerck anfönglich auf das vom
heiligen Grab genannte Gloster zu Baden gerichtet; nachdem sieh
aber dieserthalben unvorgesehene Hinderungen in den Weeg
geleget, so haben Wir unseren endlichen Entschlufs ge&fst, die
25 esforderliche vier Lehrfrauen nebst einer Dienst- oder Laven
Schwester aus dem Gloster de la Gongregation de notre Dame za
Altbreysach um so mehr anhero zuberuffen, alfs derenselben guter
Buff und Fähigkeit Unfs nicht nur selbsten vorhin bekannt wäre,
sondern auch hierüber von des Herrn Gardinalen und Bischoffen
80 zu Gonstanz Eminenz die vorzüglichste Zeugnisse Unfs zuge-
gangen seynd.
Damit nun aber diese vier Lehr&auen und ihre Nachfolgere
unsere eigentliche Absichten wohl erkennen und desto leiditer,
sicherer und vollkommener erreichen mögen, haben Wir den gegen-
u wärtigen Stifftungs Brief in zwey Absätze verfassen lassen, deren
der erste, wafs Mann von ihnen erforderet, der andere, wals Mann
ihnen hingegen verspricht, enthaltet.
54. Weibliches Erziehungs-Institut zu Rastatt 1767. 1791 549
§1.
Was Mann von denen SchulLehrerinen erfordere.
1} Sie werden vor allem den Hauptzweck dieser Stiffhing
allezeit vor Augen haben, welcher aber nicht blofs darinnen be-
stehet, dafs die Kinder nur im Lesen und Schreiben geübet werden 5
und anbey aus dem Cathechismus etwas auswendig daher zu sagen
wifsen, sondern sich hauptsächlich dahin erstrecket, dafs denen-
selben, soviel ihr Alter zu lafset, Verstand und Willen wohl ge-
bildet, die erste OrundSätze und die darmit verknüpfte Pflichten
eines christlichen und bürgerlichen Lebenfs tief eingeprägei, die lo
in verschiedenen Arbeiten ihrem G-eschlecht zukommende Wissen*
schafft genügsam beygebracht und sie sofort tauglich werden, mit
der Zeit der Religion, dem gemeinen Wesen und ihren eigenen
Familien wahrhafft nutzen zu können.
2) Diesen heilsamen Zweck zu erziehlen, werden drey Clafsen i5
errichtet werden, in weichen Mann die eben angezeigte Stücke
denen Schülerinnen nach Maafs ihres anwachsenden Alters immer
fleissiger und gründlicher beyzubringen suchen soll.
3) Da aber in der Religion der sicherste Ghrund aller unserer
Pflichten und das beste Unterpfand ist, dafs selbe getreu werden 20
ausgeübet werden, so solle die Schuljugend in dem Christenthum
vorzüglich wohl unterrichtet und dahin besondere Sorge getragen
werden, dafs Mann die Lehren der Religion nicht blofs dem 6e-
dächtnifa, sondern auch dem wahren Verstand nach dem jungen
Herzen tief eindrücke. 25
4) Zu diesem Ende sollen die Rindere zu denen gewöhn-
lichen taglichen Andachtsübungen sorgsam angehalten werden,
wöchentlich . die Aufslegung der christlichen Lehr zweymahl in der
Schul und dann wiederum des Sonntags in der PfarrEirche an-
hören, auch zu seiner Zeit die heilige Sacramenten der Bufs und 30
des Abendmahlfs empfangen.
5) In Erklärung der christlichen Lehre wird Mann sonderlich
Acht haben, dafs dieselbe zwar dem eingeschränckten Begrief der
Jugend angemefsen, jedoch allezeit gründlich seye, so dafs Mann
das wesentliche von dem zufalligen, da^ nöthige von dem nütz- 35
liehen, das gebottene von dem nur angerathenen gehörig unter-
scheide.
6) Die gute Sitten betreffend, da sicher bey der auch zartesteh
Jugend desfalls vielmehr geschehen und nützliches gearbeitet werden
kan, alfs Mann durchgehends sich vorstellet, soll eine kluge Lehr^ 40
550 Badifiche Schulordnmigen 1. Markgrafscbaften
frau befliessen seyn, ihre kleine Heerde wohl zu erkennen, die
yerschiedene Neigungen ihrer Schfllerinen wohl zu unterscheiden
und ihnen Yon der so nöthigen Erkennhiifs und Überwindung sriner
Selbsten, aKs dem ersten Fundament der wahren SittenLehr, öffieis
5 und nachdrücklich zu reden.
7) Höchst nothwendig wird ebenfalls seyn, dafs gewiCse, der
Jugend mehrentheilfs anklebende Laster, dergleichend seynd Hals-
starr, Ungehorsam, Liebe zum Müfsiggang, Lügen, Üppigkeit, Aus-
gelafsenheit etc., ohne Unterlafs denenselben nicht nur als schand-
10 Hch und strafwürdig abgeschilderet, sonderen auch das viele Un-
gemach, Yerdrufs und Unglück erkläret werden, welches auch
natürlicher Weise aus dem Laster und bösen Gewohnheit zu folgen
pfleget.
8) UnendUch vieles wird Mann femer gewinnen, wann Mann
IS denen Rinderen von denen ersten Jahren an Lust zur Arbeit ein-
flöfsen kan: die Lehrfrauen sollen mithin trachten, auch durch
Ermahnen und Bitten desfalls die nachläfsigere Eiteren sochen
auf ihre Seiten zu bringen, damit die Kinder auch ausser der ge-
wöhnlichen SchulZeit zu Hanfs immer mit was nützlichen besehäff-
20 taget werden.
9) Da übrigens die Liebe zum gemeinen Besten, wie auch die
Abhängigkeit und Gehorsam gegen alle Art Yorstehere, sonderlieh
aber gegen den LandsBegenten die zwey starkeste Bändere des
Bürgerlichen Lebens seynd, so sollen die erste Saamen hieven^
25 soviel zarte Gemüthere immer darzu fähig, ihnen eingestreuet und
alles, wafs nach Widerspenstigkeit und Eigensinn, nach privat und
Eigennutz zu viel schmecket, ohne Unterlafs geahndet und be-
straiFet werden.
10) Die weitschichtige Obliegenheiten der christlichen Liebe
so samt anderen daher stammenden Tugenden, alfs Barmherzigkeit
Sanftmuth, gütigen Nachsehen, anständiger Höflichkeit, Dienst-
Willigkeit u. s. f., seynd nicht minder solche Dinge, wovon der Ja-
gend viel angenehmes und höchst nützliches kan und solle gesaget
werden.
85 11) Wafs das übrige Lernen angehet, so hoffen Wir vor
allem, ein Fürstliches Oberamt allhier werde sich allezeit ange-
legen seyn lafsen, die Schulmäsige Jugend auch mit Zwang, wo es
nöthig seyn würde, zur Schule, und dieses zwar Sommer und
Winter hindurch anzuhalten ; dahingegen die SchulLehrerinen auch
40 getreulich die saumselige Schülerinen anzeigen sollen.
54. Weibliches Erziehungs-Institut zu Bastatt 1767. 1791 551
12) In der ersten Clafse wird ordentlicher Weise nur
das Lesen des gedruckten Deutschen vorgenommen werden ; Mann
solle besorgt seyn, dafs die Kinder hiebey nicht so lang, wie es
offt mit so grofsem ZeitYerlust beschiehet, aufgehalten werden.
Der Eifer deren Lehrenden sowohl alfs deren Lernenden können s
samt einer guten methodischen LehrArt und allerhand kleinen
EunstGriefen schon machen, dafs das verdrüfsige alphabeth und
das ganze NahmenBuch bald mögen zurück geleget werden.
13) Die andere Clafse ist für das Lesen des geschrie-
benen, wie auch des Französischen, und dann sonderlich für das lo
Schreiben selbst bestimmet: hier solle Mann sich mit dem schön
schreiben nicht begnügen, sondern hauptsächlich aqf die Recht-
schreibung dringen.
Mann wünschet auch, dafs in dieser E^asse denen Mägdlein
wenigstens soviel von der Bechenkunst beygebracht werde, alfs is
etwann ihrer viele in Zukunfft mögten benöthiget seyn, worzu
dann die Eänntnifs der sogenannten 5 Species in ganzen Zahlen
und leichteren Aufgaben schon klecken werde.
14) In der dritten und letzten Clafse solle die gröste
Sorg und Mühe angewendet werden, damit die etwas mehr er- m
wachsene und fähigere Töchtere jenen Unterricht bekommen,
welchen Wir bey gegenwärtiger Stifftnng sonderlich zum Augen-
merk haben.
15) In ihrer Versammlung sollen allezeit zwey nach der
Ordnung aus dazu bestimmten Bücheren etwas nützliches öffentlich »
vorlesen, erstlich zwar von Christlichen Bachen, zweytens von an-
deren, die guten Sitten oder das HaufsWeesen, und die Haufs-
haltungsEunst betreffenden Dingen.
Nach vollendetem Lesen sollen die Schülerinnen über das
angehörte nützlich und angenehm unterhalten werden. so
16) Unter dem Lesen und darauf folgenden Gespräche werden
die vorgeschriebene Arbeiten, alfs neben, stricken, sticken, zeichnen
u. s. w., fleisig fortgesetzet, von der Lehrmeisterin eingesehen und
die Lernende gebührend corrigiret werden, bey welchem allem
auch die Übung in der französischen Sprache einen Platz finden kann. S5
17) Eine merkliche Beyhülfe, all obiges wohl zu bewerck-
stelligen, können die SchulLehrerinen ziehen aus verschiedenen
nützlichen Bücheren, welche hier einschlagende Materien behalten,
und deren Wir ihnen eine kleine Anzahl alfs eine SchulBibliothec
anschaffen lassen werden ; unter diesen sollen sich besonders finden 40
die allgemein beliebte Wercklein der Frau Beaumont unter dem
552 Badische Schulordnungen 1. Markgrafechaften
bekannten Titel Magazin etc., als worinnen sich gar deatlich jener
ErziehungsPlan zeiget, welchen Wir Unfs hier zum Zweck Tor-
stellen.
18) Und wie nun diese vier SchulFrauen durch die getreu-
i Uche Ausübung dieser Obliegenheit solcher gestalten beschäfftiget
werden, dafs Ihnen wenig Zeit aufser zu Verrichtung ihrer geist-
lichen Übungen übrig bleiben kan, so wollen Wir, dafs sie an
denen SchulTägen allen auswärtigen Besuch und Visiten yon sieh
ablehnen, am allerwenigsten aber solche junge Mägdlein za
10 pensionaires aufnehmen, durch deren besondere ünterrichtung und
Besorgung sie natürlicher Weise in der nöthigen Vorbereitung za
Haltung derer Schulen, worinnen Wir mehrersagter mafsen den
HauptEndzweck setzen, gar mercklich behindert würden.
19) Sollte sich aber eine erwachsene weltliche Weibs-Persoo.
ift entweder um ihren Oeist zu emeuren oder sonsten aus einer anderen
redlichen Ursache zu ihnen in das StifFtungsHaufs begeben wollen,
seynd Wir durch obige Verordnung solches zu untersagen nicht
gemeinet.
§n.
20 Was Mann zur Errichtung und zum nothwendigen Unterhalt
der neuen Stifftung verspreche.
Vor allem gesicheren Wir zu dem Unterhalt deren Lehrfirauen
Fünf Hundert Gulden jährlicher Rennten, worzu Wir das erforder-
liche Capital an sicheren Orten anlegen werden.
SS ' Sodani]^ wird ihnen ein neues, wohlgebautes, mit nöthigen (h-
räthe genugsam versehenes HauFs samt Keller, anliegendem Hoff
und Garten eingeräumet, auch wegen Unterhaltung sothaner Ge-
bäuden ein gewisser fond angewiesen werden. Femer wird eine
ebenfallTs neue, an das Haufs gemächlich angebaute, mit nöthigen
80 EirchenGeräth versehene Capellen ihnen zum GottesDienst dienen,
wobey zugleich wegen eines Priesters, um täglich die heilige Meli
allda zu lesen, hinlängliche Vorsehung geschehen solle.
Und da nach dem Löblichen Institut der Congregation de
notre Dame kein SchulGeld bezahlet werden darf, sondern die
85 Schulen ohnentgeltlich gegeben werden, so lassen Wir es audi
dabey bewenden; alldieweilen aber eben hierdurch dem gemeinen
Wesen ein ganz besonderer Vortheil zugehet, so ist UnTs T(m
unseres herzinniglich geliebtesten Herrn Gemalfs Liebden die vor-
läufige Versicherung ertheilet worden, dafs in Rücksicht deben
40 entweder von LandesHerrschafft oder von hiesiger Stadt wegen
54. Weibliches Erziehungs-Institnt zu Rastatt 1767. 1791 553
zum Behuff dieser Stifftung die jährliche Lie£Ferung einer gewissen
quantitaet BrennHolz nebst dem jenigen, wafs wegen der Brand-
afsecuration des StifftungG-ebäues bey sich ergebenden Fällen etwa
beyzutragen seyn mögte, würde übernommen werden.
Schlüfslichen werden die vier Lehrfrauen mit ihrem Closter &
zu Breysach als Mitglieder immerhin vereiniget bleiben, sonsten
aber wehrenden ihren hiesigen Aufenthalt dem Ordinariat in geist-
lichen Dingen unterworfen seyn, fort alle ihre Beruf- und Begul-
mäfsige geistliche Übungen, insoweit solche mit denen Schul
Arbeiten verbindlich seynd, auch hier verrichten können und lo
vordersamst zur genauen Clausur gehalten seyn.
Begäbe sich endlichen in Zukunfft ein Todtes oder anderer
Fall, da eine derer SchulLehrerinen Eranckheit oder üntauglich-
keit halber oder, wenn es hiesige LandesHerrschafft wünschet, oder
sonsten aus einer anderen redlichen Ursach in ihr HauptCloster n
nach Breysach zurück beruffen würde, so solle die also erledigte
Stelle mit einer anderen ihrer Mitschwesteren aus ermeltem Closter
ersetzet werden, dabey jedoch die Yorsehung zugebrauchen ist,
dafs auTser dem TodtesFall die Abänderung geübter und erfahrener
Schul-Frauen ohne besondere Ursach nicht leicht vorgenommen 20
werde.
Und wie nun diese mit Yorwifsen und Begnehmigung unseres
herzinniglich geliebtesten Herrn Gemahlfs, des Regierenden Herrn
Marggrafens zu Baden-Baden Liebden, zum Besten der weiblichen
Jugend errichtete Stifftung unter denen vorstehenden Bedingnufsen S5
von Superiorin und übrigen Frauen des ermelten Closters de la
Congregation de notre Dame zu Altbreysach mit demüthigstem
Danck angenommen und dero getreuliche Erfüllung, soviel an
Ihnen lieget, versprochen worden: Alfs haben Wir zu dessen
wahren Urkund gegenwärtigen fundationsBrief in zwey Exemplarien »0
mit unserer eigenen HandUnterschrifft bestärcket und unser Fürst-
liches Insiegel anhangen, auch Kahmens des geöffterten Closters
de la Congregation de notre Dame zu Altbreysach durch die der-
mahlige Superiorin und derselben afsiftentin und übrigen Baths
Frauen unterschreiben lafsen.' 35
So geschehen Rastatt, den 15^ Octobris, und Altbreysach,
den 18^ Octobris des Ein Tausend, sieben Hundert, sieben und
sechszigsten Jahrs.
554 Badische Scholordnmigen 1. Markgraischaflen
b.
ERWEITERUNG DER STIFTUNG.
1791.
Wir Maria Victoria,
5 Marggräfin zu Baaden und Hochberg etc.
Urkimden hiemit:
Nachdeme wir in der von geraumer Zeit an daurenden Un-
gewifsheit, ob das Kloster Unserer lieben Frauen zu Altbreysach
femer im Stande bleiben werde, an das von Uns im Jahr 1767
10 zum Behuf des Unterrichts für die katholische weibliche Schul-
jugend zu Rastatt gestiftete Gastkloster die erforderliche Lehrer-
innen abzugeben: so haben Wir Uns in freundschaftlichem Em-
Terständnis mit Unsers Herrn Vettern, des Regierenden Hein
Marggrafen zu Baaden Liebden, bewogen gefunden, gedacht Unserer
15 Stiftung dadurch einen grosem Zuwachs you Vollkommenheit so
wohl in Ansehung des Nuzens als der Dauer zu geben, dafis Wir
auf unterthänigstes Ansuchen der Stadt Rastatt zur Verwandlung
des besagten Gastklosters in ein künftig für sich selbst be-
stehendes kleines Kloster des nemlichen Ordens Uns haben
90 geneigt finden lafsen. Erklären sofort und erweitem nunmehro
mehrgemeldte Unsere Stiftung dahin, dafs gedachtes Institut der
Lehrfirauen der Congregation Unserer lieben Frauen künftighin und
zu ewigen Zeiten wenigstens aus Sechs Lehrfrauen, die auf solches
Kloster ihre Profefs thun mögen, bestehen solle, welche sich jedoch
25 nach Befand der demnächstigen mehreren Ergiebigkeit des dam
unten angewiesen werdenden Fonds auf eine nach Erfordernis der
Umstände von der Geist- und weltlichen Obrigkeit zu bestimmende
Anzahl vermehren mögen und den Abgang der Lehrfiauen jed^-
zeit aus anzunehmenden, zum Lehramt Yorzüglich tüchtigen Ko-
30 yizen zu ersezen, mithin sich solchergestalten auf der jetzt be-
stimmten oder künftig etwa vermehrt werdenden Zahl unabbrüchig
zu erhalten schuldig und beflifsen seyn sollen.
Damit nun aber diese Lehrfrauen und ihre Nachfolgerinnen
Unsere eigentliche Absicht wohl erkennen und vollkommen erreidies
35 mögen, haben Wir den gegenwärtig erklärten, erweiterten und nach
den Umständen geänderten Stififcungs- Brief abermalen in Zwey Ab-
säze verfafsen lafsen, deren der erste, was man von Ihnen fordert,
der andere hingegen, was man Ihnen verspricht, enthaltet
55. Lateinische Schule sa Sulzbnrg 1604 555
L
1. — 19. In der Hauptsache gleichJauiend tote oben [vgl EifdeiiungJ.
20) werden diese Lehrfrauen allen ihren Beruf- und regel-
mäsigen geistlichen Übungen, insoweit solche mit den Schularbeiten
verbindlich sind, gebührend obliegen, auch Tordersamst zur ge- s
nauesten Clausur gehalten und so wie dem Ordinariat in Geist-
lichen Dingen unterworfen seyn, also auch gegen Geist- und Welt-
hche Obrigkeit in der Marggrafschaft Baaden sich, wie andere
Schulklöster der Marggraf schafk insgemein und so mit auch das
Frauenkloster zu Baden insbesondere, mit gebührender Subjection lo
zu verhalten beflilsen seyn.
IL
Yermehrung der Einkünfte etc.
Strafsburg, 10. August 1791.
Sulzburg.
55
Lateinische Schnle.
BESTELLUNG DES ERSTEN REKTORS.
1 604. 90
Wir Georg Friderich,
von Gottes Gnaden Marggray zu Baaden und Hochberg etc.
bekennen hiemit, dafs wir unsem heben getreuen Magistrum
Martinum Mauritii zu einem Rectore unserer neuen an
und aufgerichteten Particular - Schule allhier zu s»
Sulzburg annehmen und bestellen lassen, also und dergestalt,
dafs Er als vorgesetzter Rector solcher Schulen seinen möglichsten
und äussersten Fleifs dermassen und also erzeigen soll, damit diese
ihm vertraute Schul (weil sonderlich, in der Nachbarschaft keine
andere wohlbestellte Schul zu finden) in einen Ufgang, dem AU- so
mächtigen zu Lob und Ehren, diesen Landen zum Nutz und Guten,
auch ihme selbst zum Ruhm kommen möge, besonders aber soll er
Mauritii allen Fleifs fürwenden, damit die Jugend fSrderist zur
556 Badische Schulordnungen 1. Markgra&chaften
Zucht und Gottesforcht gewöhnet, sodann in latina lingua, auch
(welche hierzu tauglich) in Principiis Linguae Ghraecae, auch
Dialectices und Rhetorices unterrichtet und in aolchen allen inter
ingenia discemirt, dieselbe nach- Gelegenheit nicht nur mit der
5 Ruthe und Streichen, sondern vielmehr durch andere Mittel, ab
Lob und Scheltung, exaltation und degradation, und was der-
gleichen Praemia und Poenae seyn mögen, angereitzt, besonden
aber die Jugend mit Praeeeptis nicht so viel onerirt, sondern viel-
mehr monstrato usu et Praxi, repetendo, exammando, disputando
10 täglich uf vier oder ffinf Stunden in der Schulen geübt, des^eiches
zu denselbigen lateinischen Reden und Schreiben, tam prosa quam
ligata stylum exereendo alles fieissigstes und also angehalten
werden, damit je einer den andern aufimundere, treibe und also
die Jugend den gesteckten Zweck dieser Schulen, nemlich eogni-
15 tionem gedachter Künsten als das recht Fundament anderer Studien
von dieser Schul hinwegbringen möchte. Er Rector soll auch auf
die jetzt habende oder künftig bejwohnende Collegas seine fleissige
Inspection und Ufacht haben und, da dieselbige in ihrem officio
fahrlässig oder sonsten mangelhaft befunden werden, denselbigen
so solches freundlich untersagen oder den Räthen in Yisitationibas
anbringen oder sonsten zu Unserer Canzley berichten.
Beneben seinen Fleifs anwenden, damit Er fremde Jugend in
seiner Kost haben möge und dieselbige in Kost und andern nach
jedes Yermögen und Gelegenheit darob sich mitfugen niemand be-
9b klagen, sondern seine Jugend ihm zu vertrauen desto mehr Lust
und Anmuth haben möge.
Soll auch daran seyn, damit die Jugend wöchentlich zu ge-
legenen Stunden und Zeiten sich zum wenigsten einmal, zween
oder drey sich in Musica übe.
ao Für und um solches Dienst willen, welcher ihm auf heute
dato angangen, sollen und wollen Wir ihm jährlich und jedes ihme
besonders geben und abfolgen lassen: an Geld 100 fi., Weitzen
Sechs Malter, Rocken Sechs Malter, Wein zwölf Saum, Logiment
Beholtzung 1 2 Klaffter ; doch soll er solche in seinen Kosten hauen
sft und machen lassen, aber durch die Burgerschaft allhier ihm Frohn*
weise geführt werden.
Auch wollen Wir mitverwilligen, dafs Er das verordnete
Schulgeld von den Schülern, so seine Lectiones besuchen und
hören werden, zu allen vier Frohnfasten einziehen möge, da dann
40 verordnet, dafs einer die Frohnfasten ein Ort eines Guldens zu
geben schuldig seyn solle.
55. Lateinische Schule zu Sulzburg 1604 557
Würden sich aber um solchen Diensts willen Spann und
Immgen, daran wir uns in Güte nit yergleiohen können, begeben
und zutragen, sollen wir uns beiderseits begnügen an Ustrag
Rechtens Tor Unsem Stadthalter, Hofmeister, Canzler und Rathen
ohne ferneres Appelliren, auch solche Spann in Lauf eines Monats, 5
Yon der ersten Citation an zu rechnen oder zu nehmen, erörtert
werden, es würde dann auf beyder Theil zulassen oder aus rich-
terlicher Erkanntnifs femers Schub und Yerzug erkennt.
Da auch Wir Ihne M. Martin Mauritii dergestalt in Unsem
Diensten länger zu haben nicht gemeynet oder ihm also zu dienen lo
nicht mehr gefallig, soll je ein Theil dem andem ein viertel Jahr
zuTor abkünden.
I Hierauf hat Ermeldter Mauritii mit Treuen gelobt und einen
leiblichen Eyd zu Oott den Allmächtigen geschworen . . .
Anmerkungen,
^
Anmerkimgen.
(Zugleich Ergänzungen nnd Berichtigungen.)
Im Folgenden sollen die einleitenden Yorbemerkungen er-
gänzt, sowie die im Text mitgeteilten Stücke in Einzelheiten er-
läutert oder berichtigt werden. Alle auf die Lehrbücher bezüg-
lichen Angaben finden sich in dem denselben besonders gewidmeten
Abschnitt der Einleitung (8. CIX ff.). Die Lebensnachrichten be-
deutender Männer sind meist entweder der AUgem. Dt. Biogr.
oder den Oymnasiumsgeschichten von Sachs und Yierordt entnom-
men, ohne dafs jeweils im Einzelnen darauf verwiesen worden wäre.
Die Variationen in der Schreibung yon Ortsnamen sind, wenn die-
selben von Belang erschienen, nicht hier, sondern im Register be-
sonders aufgeführt worden.
[S. XXXYU Die Stadt Ettlingen etc.:] Hier ist nachzutragen^
dafs unter Markgraf Georg Friedrich z. Zt. der durlachischen Okkupa-
tion von Baden-Baden in Ettlingen, wo die evangelische Eonfession
wieder sehr in Aufiiahme gekommen war, auch eine evan-
gelische Lateinschule errichtet wurde, die aber anscheinend
nur geringe Bedeutung und kurzen Bestand hatte. Aufser folgen-
den [Notizen ist Näheres über sie nicht bekannt : Vierordt (Gesch.
der evang. Kirche in dem Grofsh. Baden, 11. S. 61, Anm. 2) er-
wähnt nach Akten des Archivs von St. Thomas zu Strafsburg
einen Rektor Johann Christof Welsch, gen. Italus. F. v. Weech
(ZGORh. K F., Vni, S. 714) führt für das Jahr 1619 den Prae-
lekten Johann Ulrich Yinther und den Archigrammateus Gabriel
Schwenter an.
[S. XLTX Prorektor Nikolaus Sa/nder:] Über das Leben dieses
für die badische Schulgeschichte bedeutenden Mannes ist kurz
folgendes zu sagen: t750 zu Eöndringen als Sohn des Speziais S.
(s. u. S. 562) geboren, versah er 1775—1789 das Amt eines Prorektors
am Paedagogium zu Pforzheim, 1789 — 1791 war er Pfarrer zu
Unterwössingen bei Bretten, 1791 kam er als Praeceptor und Hof-
prediger nach Karlsruhe, wo er 1798 zum Professor der Bered-
samkeit und Geschichte sowie zum Eirchenrat befördert wurde.
Er erwarb sich grofse Verdienste um die Organisation des Eirchen-
^d Schulwesens, insbesondere nach Anfall der neuen Landesteile.
1824 starb er.
MoDomenta Qeinumiae Paeaagogica XXIV 36
562 Anmerkungen
S. LV Visitationen von 1556 und 1558:] Zwischen den beid^
hier besprochenen oberländischen Yisitationsberichten Yon 1556
und 1558 liegt ein solcher von 1557, den E.Martini in der Frei-
burger Zeitschr. I. (1869), S. 253 ff. (Reformirung der Herrschaft
Badenweiler) mitteilt. Als „das erste Protokoll nach Eünföhnm^
der Reformation in dieser Gegend^ verdient derselbe hier erwähnt
zu werden, wenngleich die Schulverhältnisse dabei kaum berück-
sichtigt sind. In Rändern wird über den Schulmeister, aber seine
Persönlichkeit und seinen Lebenswandel Klage gefuhrt, der Schule
selbst aber nicht gedacht. In Müllheim wird der Schulmeister nur
erwähnt. Hier berichtet u. a. der Pfarrer folgendes: „Item die so
da lesen kunnen, deren ich etlich unter mynen pfarkindern hab "^
Von Opfingen heifst es bzgl. des Eirchendienstes : „Wirdt von dem
Schulmeister zu Thüngen [Thiengen] yersehen, begert die gemeia
einen eigenen pfarherr." Weitere Bemerkungen über Schulen
finden sich nicht. Es gewinnt fast den Anschein, als sei das Tor-
handensein von Schulmeistern stillschweigend vorausgesetzt.
[S. LXI SpezicU Höhlein:] Johann Lorenz Hölzlein, 1717 aas
Bayreuth als Hofprediger berufen, zugleich Ephorus des Grm*
nasiums und der übrigen Schulen im Baden -Durlachischen, 172^
bis 1732 Pfarrer in Auggen und Spezial von Sausenberg.
[S. LXIX Schul- Schematismtis für die Marhgrafschafi Hochberg.
1763:] Über den Verfasser desselben ist nachzutragen: Sander.
Pfarrer zu Eöndringen im Hochbergischen, daneben seit 1763
Spezial für diesen Landesteil, erwarb sich grofse Yerdienste om
die Hebung des Kirchen- und Schulwesens. 1770 wurde er zum
Eirchenrat ernannt, blieb aber auf seiner Pfarrei; 1787 trat er vom
Spezialat zurück; 1794 starb er.
[S. LXXIX Kirchenraths 'Instruktion 1797:]^ Bearbeitet ist
dieselbe von Johann Nikol. Friedrich Brauer, Geh. Kat und Direktor
des Eirchenrats-Eollegiums (geb. 1754, gest. 1813).
[S. LXXX Ordnung für die Triviat-Nehenschulen 1798:] Stan
„Minister^ ist zutreffender Oeh. Rat Brauer zu setzen.
fS. CHI ein früherer Versuch . . , ., in Pforzheim ein Waisen-
haus zu gründen:] Zur Ergänzung dieser kurzen Notiz mögen nooli
folgende nähere Angaben über die Schul- und Unterrichtsverhält-
nisse in der 1718 gegründeten Anstalt dienen. In einem gleich-
zeitig erschienenen Schriftchen: „Eurtzer Bericht von der gegen-
wärtigen Verfassung des Waysenhaufses in Pfortzheim. Dnrlach.
1718. kl. 8^ 30 S.'' heifst es: „Wird anfänglichen ein Candidafeos
Ministerii zum Weisenhaufs Prediger gnädigst angenommen, welcher
nicht allein die Ejnder im Schreiben und Lesen, sondern auch in
ihrem Christenthum fleissig informiren solle, damit sie nachmab
ihnen selbst, gnädigster Herrschafft und gantzen Gemeinden etwas
nutzen und dienen mögen. ^
Und bezgl. der Aufnahme in die Anstalt heifst es u. a. : ^^Wann
sich femer so wohl ausser als in dem Land einige finden wiirdea,
die ihre Einder Männlich und Weiblich Geschlechts zu guter
Education und sorgfältiger Information in allen Stücken
Anmerkungen 563
angehalten wissen wollen, und die zur Erlernung und Übung des
Christenthums, wie auch Lesen, Schreiben, Rechnen und übrigen
Wissenschaften in der Lateinischen und Teutschen Sprache das
nöthige begreiffen; Item zu einem von obgemeldten Handwerckem
oder Kochen, Spinnen, Neben, Stücken, Stricken und dergleichen
angewiesen werden sollen : dieselbe will man gegen ein leidentliches
Kost-Geld in absonderlichen Zhnmern speisen und wohl logieren."
[S. 8^* Gymnasium societatis Jesu:] Jesuiten -Kollegium mit
Gymnasium zu Baden, gegründet 1642; Stiftungsurkunde nebst
Erweiterung der Stiftung s. o. Nr. 43, S. 451iF.
[S. 8*^® Schola latina etc.:] Oemeint ist wohl die 1541 ge-
gründete Stadtschule zu Baden (vgl. o. Nr. 41, S. 436 ff.). Inter-
essant ist die Thatsache, dafs hier Knaben und Mädchen gemein-
samen lateinischen Unterricht geniefsen. Vgl. auch die Bemerkung
über die Vorschule, Einleitung, S. XXXIV.
[S. 8^* Schola Sepidchralium etc,:\ über die 1670 ins Leben
gerufene Erziehungsanstalt der regulirten Chorfrauen vom Heiligen
Grab für die weibliche Jugend s. o. Einleitung, S. XXXVI.
[S. 11* rectori Societatis Jesu etc,:] Jesuiten-Kolleg in Ett-
lingen, gegründet 1663; vgl. Einleitung, S. XXXVIL
[S. 11^'' Ratione compulsationis :] Zu ergänzen campani, ein
wesentlicher Teil der Mefsnerpflichten des Schulmeisters.
[S. 11 2® Läger-Buch:] Das Lagerbuch enthält die Natural-
bezüge des Schulmeisters, wie es überhaupt die Besitz- und Ab-
gabenverhältnisse der Oemeinde darstellt.
[S. 13^* Ecclesiarum Professor:] Ein ganz ungewöhnlicher
Ausdruck, dessen genauer Sinn nicht zu ermitteln ist, wohl als Ver-
kündiger und Lehrer der Kirche, der kirchlich-religiösen Pflichten
zu deuten. Möglicherweise liegt hier ein Schreibfehler vor, und
es müfste „provisor^ heifsen, eine Lesung, die sich thatsächlich in
der andern, weniger benützten Handschrift findet; das bedeutete
dann einfach den Verwalter der Kirche, die als Filiale keinen
eigenen Geistlichen hatte. Vgl. ZGORh. 26, S. 451.
fS. 16^ Bachinalia:] Weinlese oder überhaupt Erntezeit.
[S. 17*' des ZyüenharcUischen Fleckens Rhodt unter Rippurg:]
Das Dorf Roth bei Landau (Pfalz) besafs die schwäbische FamiUe
v. Zillnhardt von den Markgrafen von Baden zu Lehen; vgl. Sachs,
Emleitg., V, S. 36.
[S. 19*' Minervalia:] Geschenke der Schüler an den Lehrer
beim Eintritt in die Schule, in Efswaren und dgl. bestehend.
[S. 21 • Capital von Königsbach, von St, Andre an die Keck-
krischen in der Nachbarschaft verkauft:] Das Dorf Königsbach
war seit 1518 ein Condominat des Hauses Baden und der Herren
von Venningen. 1650 erwarben die Freiherren von St. Andr6 den
Anteil der letzteren. Die Freiherren Kechler von Schwandorf, ein
altes schwäbisches Adelsgeschlecht, waren in jener. Gegend
(Württemberg. Schwarzwald) ansässig.
[S. 22* Röttlen, in dem ohneins letzten Französischen Krieg
in die Aschen geleget:] Das Schlofs Rötteln wurde am 29. Juni 1678
36*
564 Anmerkungen
samt dem zu seinen Füfsen gelegenen Ort von den Franzosen zer-
stört (Höchstetter, Die Stadt Lörrach, S. 7).
[S. 22^' Information der Fürstlichen Prinjsessinnen:] Vermut-
lich sind damit die Töchter Markgraf Friedrichs YI. (gest. 1677,
gemeint.
[8. 22 2® Herrschaft Lahr:] Hier sonst nicht mit behandelt;
vgl. das Vorwort.
[S. 22^^ Herr Joh. Morstadt:] Näheres über diesen s. a.
Anm. zu S. 344»^
[S. 23^* Herrn Licentiaten Foertschen:] Näheres über diesen
s. u. zu S. 317".
[S. 25^* ff. in Durlach das Gymnasium, von Ernst Fricbrkh*^
au/f gerichtet:] Die Anfange d^s Gymnasiums gehen auf das Jahr
1583 zurück, die eigentliche Eröffnung der Anstalt aber fallt ii
das Jahr 1586, das darum allgemein als das Qründungsjahr angesehen
wird. Vgl. darüber Vierordt, Geschichte der Durlacher bzw. Karls-
ruher Mittelschule, S. 13 ff.
[S. 28^ lernen das Büchlein auswendig sampt den Dictis:]
Gememt sind das Spruchbüchlein und die Dicta biblica.
[8. 60^^ Zur Hochzeit laden und alsdann bey Hochgeiien auf-
warten:] Das Hochzeitladen und Aufwarten wird den Schulmeistern
durch Kirch en-Rats-Reskript vom 29. Nov. 1754 „gänzlich unter-
sagt und nicht weiters gestattet^, „da überhaupt solches der Föne-
tion eines Schullehrers vöUig entgegen stehet.^ (Gerstlacher, L
Ziff. 44, S. 3 18 f.)
[8. 65*' eine besondere Schulordnung:] Dieselbe s. u. 8. 77ff.
„Extract obiger Schulordnung.^
[8. 74^* fuckem:] fucker = Grofshändler, Kaufmann; dsTon
fucken, fuckem = Handel treiben ; s. Grimm, Deutsches Worterbach.
[8. 84" Schriften samt Femdigen:] ferndig, femig, fitnig =
Yom vorigen Jahr, wahrscheinlich die im vorigen Jahr gefertigten
Probeschnften.
[8. 85*» • Maschen-Bauerischer Verlag:] Joh. Andr. Erdmann
Maschenbauer aus Augsburg wurde 1719 der Nachfolger des ver-
storbenen Hof- und Kanzleibuchdrackers Hecht in DurlacL Er
zog bald darauf nach Karlsruhe und erhielt das Privilegium des
Dmcks aller Schulbücher, Kalender und anderen Dracksachen^
Der Begründer der bald zu bedeutender Blüte gelangten Finiu
starb 1750 im Alter von 53 Jahren als Bürgermeister der Stadt.
Sein Schwiegersohn J. Jak. Ludw. Held aus Reutlingen übernahm
das Geschäft, das schliefslich i. J. 1776 in den Besitz des Buch-
dmckers Mich. Macklot übergmg. Vgl. Pecht, Karlsruhe, 8. 133.
315; Funck, Über den Rheinland. Hausfreund und J. P. Hebel, S. 41
[8. 90'* des Lernens, Schreiens und Bechnens:] irrtümlicb
statt „des Lesens^; bei Gerstlacher (I, 8. 302) übrigens nicht ver-
bessert.
[8. 91^ Professor Sachs:] Näheres über ihn s. u. Anm. a
8. 428 ".
Anmerkungen - 565
[8. 91* Prorector Maler:] Näheres über ihn s. u. Anm. zu
S. 400 »*.
[S. 91* Professar Mauritii:] Näheres über ihn s. u. Anm. zu
S. 175".
[8, 92'^ freie Irrthe:] irte (ürte) = Zechen, Trinkgelage;
s. Grimm, Deutsches Wörterbuch.
[8. 93 '• heikommender kurzer Unterrichty Cap. I, § 11, p. 8:]
Näheres über dieses Citat war nicht zu ermitteln; auch Qerstlacher
(I, 8. 307) giebt keinerlei Erklärung dafür.
[8. 95^' der in denen deutschen Schtden des Hereogthums
Gotha eingeführte kurze Unterricht von natürlichen Dingen:] ^Kurzer
Unterricht 1, von natürlichen Dingen, % von etlichen Wissen-
schaften, 3, von geistlichen und weltlichen Landessachen, 4, von
etlichen nützlichen Hausregeln^ (1656). Dieses Buch war lange
Zeit in den gothaischen Schulen eingeführt und auch in andern
Ländern sehr beliebt. Ygl. Heppe, Gesch. des deutschen Volks-
Schulwesens, 11, S. 248.
[8. 96* in eurem Vorschlag:] Gemeint ist wohl der Vorschlag
des Speziais Daler; vgl. Einleitung, S. LXTV.
[8. 116'* Kirchen-Bilger :] Die Pflichten der Kirchenrüger
sind in der General-Synodal -Verordnung vom 25. Mai 1756 (vgl.
0. Nr. 12, S. 98ff.) bestimmt (s. Gerstlacher, I, S. 105 f.): „Des-
gleichen verordnen Wir in Betracht der Kirchenrüger, dafs solche
hierzu beeidigt, und auf das nachdrucksamste zu genauer Beob-
achtung und gleich durchgängiger Anzeigung derer saumseligen
Kirchengänger zu Erforschung derer in Wirths- und andern
Häusern, sowohl vornehmlich an denen Sonn- und Feiertagen, als
auch an denen Werktagen der Kirchenzucht zuwider vorgehenden
Unordnungen und zu beständiger Aufsicht auf jede Übertretung
derer ihnen von dem Pfarrer bekannt zu machenden Kirchen^
Mandaten und anderer in denen Gemeinden im Schwang gehenden
Ärgernissen instruirt und angehalten, auch zu solchem Ende recht
taugliche, gottesfurchtige Personen, zu diesem zu guter Kirchen-
zucht gar vieles beitragenden Earchenrü^er-Amt, an allen Orten
bestellet werden sollen, als wobei Wir dann nöthigen Falls auch
nicht abgeneigt seind, denenjenigen Kirchenrügem, welche ihr Amt
treu, fleifsig, und ohne Ansehen der Person verrichten, und schon
ohnehin von Oberamts- und Specialats wegen wider die etwa zu
besorgende Racfabegierde eines Mitbürgers oder Vorgesetzten
kräftigst zu schüzen sind, auf den von Oberamts- und Specialats
wegen dieserhalb vorhero zu erstattenden Bericht, sodann die Zu-
sage zu thun, dafs der ihnen an den Gütern etwa geschehene
Schade, in Fällen, wo ihre Amtsverrichtung wahrscheinlicher Weise
hierzu Anlafs gegeben, von der ganzen Gemeinde ersezet werden
müfste.^ Vgl. auch S. 273 f.
[S. 118^* Dergleichen Buch aber unU der Spezial Wale etc.:]
Dieses Buch scheint niemals herausgegeben worden) zu sein. Die
Bibhographien von Walz enthalten keinen Hinweis darauf.
566 Anmerkungen
[S. 1 28 •* Verordnungen wegen der Hochzeiten und Rmäauffm,
vom 23. Nov, 17^4:] Über diese Hochzeit- und Kindtauf- Ordmas
(Abstellung von Übermafs und Ausschreitungen im Aufwand) s. Gerst-
lacher, III, S. 184 ff.; Wiederholung und VerschärfiiDg dieser Be-
stimmungen Yom 22. Okt. 1760, s. ebenda.
[8. 128^' Verordnung wegen Abstellung derer Letchen-MaU'
Zeiten, vom 8, März 1755 :] Dieses Leichen-Edict s. bei Geretlacher.
III, 8. 189 ff. Ziff. 277; vgl. auch ebenda, I, 8. 106.
[8. 128** Die General- Synodalverordnung vom 25.Mayl7bß:
8. o. Nr. 12, 8. 98 ff.
[8. 136^* Zum Schreiben dienen die gedruckte Vorsehrifkn:,
Hallische 8chreibvor8chriften; vgl. o. Einleitung, 8. CXXII.
[8. 167' Mit ÄusscJdufs Münzesheim uimI JRhod:] Die One
Roth (bei Landau in der linksrheinischen Pfalz) und Münzesbeiai
B.-A. Bretten, sind hier ausgeschlossen, wohl wegen der dort be-
stehenden besonderen Herrschaftsverhältnisse: Roth war je m
Hälfte dem Markgrafen von Baden - Durlach und dem Eurfibten
von der Pfalz unterthan; Dorf und 8chlofs Münzesheim hatten die
Freiherren von Münzesheim von Baden-Durlach zu Lehen.
[8. 17428, 175^» Freifrau von Felke, Pelke-Bemholdiscke %{-
tung:] Freifrau von Pelke-Bemhold hatte im Jahr 1766 ein Stipen-
dium für begabte und fleifsige, aber vermögenslose Schüler de>
Gymnasiums gestiftet: s. Yierordt, Gesch. der Durlacher bzv.
Karlsruher Mittelschule, 8. 144.
[8. 175 2* Professor Böchnann:] Johann Lorenz BöckmanD
wurde 1741 zu Lübeck geboren, war 1761 — 1764 Privatdozent der
Philosophie in Jena und erhielt 1764 einen Ruf als Professorder
Mathematik und Physik an das Karlsruher Gymnasium, an im
er bis zu seinem 1802 erfolgten Tod mit Auszeichnung wirkte.
1769 war er zum Consistorial- Assessor, 1774 zum Kirchenrat
1776 zum Hofrat, 1789 zum Ephorus des Gymnasiums, 179Sziidi
Geh. Hofrat ernannt worden. Er richtete u. a. ein physikalisclie!
Cabinet und ein meteorologisches Institut ein. Als Lehrer «i«
als Fachschriftsteller genofs er grofses Ä.nsehen.
[8. 175»« Kirchenrath MauHtii:] Christof Mauritii, geb.l720ni
Pforzheim, gest. 1799 zu Karlsruhe; 1748 Professor am Gymnasium
zu Karlsruhe, daneben seit 1754 Hofdiakonus, 1767 BjrchenratoDd
Mitglied des Consistoriums, eine Zeit lang auch 8pezial von Dnrlack
8eine Lehrthätigkeit war besonders den Theologiestudirenden und
den 8chulseminari8ten am Gymnasium gewidmet.
[8. in^^ Klein-Carlsruher Schule:] Klein-Karlsruhe, der öst-
liche und südöstliche Teil der Altstadt, von unbemittelten Hinter-
sassen bewohnt, die aus den beim Bau des 8chlos8es und der
8tadt beschäftigten Arbeitern hervorgegangen sind. Hier entetand
frühzeitig eine besondere Volksschule, weil, wie es heifst, die
Kinder wegen ihrer schlechten Kleidung sich schämten, die Stadt-
schule zu besuchen. Vgl. Focht, Karlsruhe, 8. 71. 120.
[8. 176 ^^ •Berliner Realschule:] Die erste Realschule inDenlsch-
land war 1739 zu Berlin durch Johann Julius Hecker gegründet
Anmerkungen 567
worden, der 1748 seiner Anstalt noch eine Art von SohuUehrer-
Seminar angliederte. Ygl. Heppe, G-esch. des dtsoh. Yolksschul-
wesens, I, 8. 59 ff. und bes. Sehmid, Qesch. der Erziehung, Y, 2, 8. 6 ff.
[S. 178** Die Zeichnungs- Stunden in Carlsruhe:] Ygl. o. Ein-
leitung, 8. LI.
[8. 178** Die architechtonische Beifsstunden auf dem Rath-
haus sfu Carlsruhe:] Vgl. ebenda.
[8. 191** Die Hoch f. Verordnung auf die V. Frage aus der
Gen.'öi/nad.'Verordng.:] 8. o. 8. 100 ff.
[8. 1 95 • Die monatlichen Bufs- und Bettage:] Die von Alters
her üblichen, seit 1721 an den meisten Orten ^eingegangenen
monatlichen Bufs- und Bettage wurden durch Fürstl. General-
Reskript vom 31. Jan. 1733 aller Orten in Baden-Durlaeh wieder
eingeführt, ^bei denen dermalig anscheinend trübseligen Zeiten
und traurigen Conjuncturen." Seit 1757 wurden dieselben in der
Regel am ersten Freitag im Monat gefeiert. Ygl. Gerstlacher, I,
S. 28f., Ziff. 7.
[8. 203*® Historia Badensis:] Früheste Erwähnung der
badischen Landesgeschichte im Unterricht.
[8. 206** Bath Köhlreutter:] Josef Gottlieb Koelreuter, geb.
1733 zu 8ulz a. Neckar, gest. 1806 zu Karlsruhe, Botaniker, Pro-
fessor der Naturgeschichte am Gymnasium, bekannt durch yer-
schiedene wissenschaftliche 8chriften.
[8. 211^* sogen. Weinkaufs-Oroscheni] Aus solchen „Wein-
kaufsgeldern^ ist das Yermögen angesammelt, das noch gegen-
wärtig unter der Benennung „Altbadischer Distriktsschulfond'' ver-
waltet wird als 8tiftung, deren Erträgnisse zur Yerwendung für die
Yolksschulen in Gemeinden der vormaligen Markgrafschaft Baden-
Baden bestimmt sind. Joes, Elementarunterricht, 8. 14.
[8. 217** in einem sogen. Scheck:] 8checke = gesteppter
Leibrock ; s. Grimm, Dt. Wörterbuch.
[8. 222 ^^ Laurentanische Litaney:] Die laurentanische oder
lauretanische Litanei, zu Ehren der Jungfrau Maria zu singen, hat
ihre Bezeichnung von der Marienkapelle zu Loreto erhalten, wo
sie seit langer Zeit alle Samstage feierlich gesungen wird. Ygl.
Wetzer u. Weite, Kirchenlexikon, YII, 8p. 21(>6f.
[8. 253^ Unserer mittlem Markgrafschaft:] Gemeint ist die
sonst als „obere M.^ bezeichnete M. Baden-Baden.
[8. 265*« Die Schtdcandidaten-Examinations- Ordnung vom
Ö(^ Febr. 1758:] Wohl irrtümliches Datum in der Kirchenraths-
Instruktion; gemeint ist offenbar die Yerordnung vom 2. 8ept. 1757,
S.O.Nr. 14, 8. 112ff.
f8. 266" Theologische Examinati<ms- Ordnung vom 15, Okt.
1794:] Die hier angeordneten Prüfungen gliedern sich folgender-
mafaen: A, „in Betreff der Yorbereitung zur hohen Schule''.
B, „m Betreff des Aufenthalts auf Universitäten** und C, „in Be-
treff der Prüfung nach Zurückkunft von Universitäten." Wir be-
schränken uns hier auf die ersterwähnte Prüfung, das Abgangs-
Examen vom Gymnasium zur Universität. Die beiden anderen
568 Anmerknngen
Abschnitte liegen der eigentlichen Schulgeschichte ferner. Die
bezügliche Verordnung lautet im Wesentlichen: „Jeder Theologie
studirende Innländer soll sich in Beyseyn des Epboraii
und zweyer Consistorial Deputirten prüfen lassen und zwar:
a) in Sprachen, wo er
a) in der lateinischen, eine nicht allzuschwere Stelle eines
auf dem Gymnasium ihm erklärten classischen Autors fertig nnd
richtig soU exponiren, einen kurzen teutschen Au&atz in dis
lateinische ohne Sprachfehler und starke Germanismen soll über-
setzen und die Hauptsätze von den Eigenthümlichkeiten und Schoo-
heiten der Zusammenfugung soll angeben können,
b) in der griechischen, wo er eine Stelle des neuen Teita-
ments und eines auf dem Gymnasium ihm erklärten Profan-Aatois,
obgleich mindere Fertigkeit und Genauigkeit hinreicht, jedodi
richtig soll übersetzen können,
c) in der hebräischen, wo er eine Stelle aus den historiscbeQ
Büchern des alten Testaments ohne vielen Anstofs soll exponireD
können, anbey Yon diesen beeden Sprachen die Regeln and Orände
von den Beugungen der Zeit- und Nennwörter, von der Aocen^Q&tioD.
ihrem Werth, Gebrauch und Einflufs in der Sprache, so wie tob
der Zusammenfugung soll angeben können,
b) in der Geschichte, wo er
a) aus der allgemeinen Weltgeschichte die Haupt-
revolutionen der Völker und Regierungen und die Hauptereignüsse
in Bezug auf die Edrchenverfassung und Gelehrsamkeit wenigsteiis
nach den Jahrhunderten und Epochen, sodann
b) aus der Eirchengeschichte die wichtigste EirchenTer-
Sammlungen, die bekannteste Seckten, besonders die Geschichte
der Reformation und der symbolischen Bücher soll angeben konneiL
c) in der Philosophie, wo er
a) in der Logick mit der Terminologie, den Regeln yon den
Definitionen und den Sätzen nach ihrer Qualität und Qnantiüt
sodann mit den Schlufsfolgen nach ihren yerschiedenen Formen,
der Erfindung der Sätze aus Erfahrungen und der bekamtien
Wahrheiten aus unbekannten, auch den Hauptbegriffen yon Oewifs-
heit, Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit bekannt sep ßoQ,
b) in der Metaphysick, die Wesenlehre, die Seelenlehre
und die natürliche Religions-Lehre wenigstens so weit kennen soll
dafs auf eine Fertigkeit in Anwendung der logischen Regeln znni
deutlichen Denken und zum bestimmten Ausdruck fiuf yorkommende
Gegenstände des Nachdenkens geschlossen werden kann,
c) in der Sittenlehre und
d) in dem Naturrecht die Gegenstände, die Haupttheile
und den allgemeinen Umrifs soll angeben können,
e) in der reinen Mathematick die Grundregeln soll be-
stimmen und die dahin einschlagende Probleme unter AafSixmg
der Gründe, auflösen können,
Anmerkungen 569
f) in der angewandten Mathematiok und
g) in der Physick die Haupttheile und die HauptbegrifFe
wissen soll,
d) in der Theologie,
wo er den Zusammenhang der Religionswahrheiten und aus fleisigem
Bibellesen den Zusammenhang der Entwicklung der gottlichen An-
stalten, besonders auch die Lebensgeschichte Christus und die
Briefe der Apostel hinreichend kennen soU^
e) in der Redekunst,
wo er über ein, ihm vier Wochen vorher aufzugebendes Thema
eine teutsche Abhandlung liefern, und dabey die Yerschiedenheit
der Arten der Aufsätze und die Regeln von der, nach dem Zweck
verschiedener Eintheilung, Einkleidung und Ausdruck soll angeben
können."
Die unter C, verzeichnete, mehr praktische Prüfung umfafst
XL. a. auch folgenden Punkt:
b) soll er „in einer öffentlichen Schule zu Karlsruhe den
catechetischen Unterricht mit einigen dazu zu wählenden, theils
fähigem, theils weniger fähigem, bey den Lehrstellen wo der ge-
wöhnliche Lehrer gerade stehen geblieben, worauf sich den Tag
vorher vorzubereiten ihm zu gestatten ist, in Beyseyn des Stadt-
pfarrers, des Hofpredigers und des kirchenräthlichen Examinations-
Deputirten, jedoch ohne Anwesenheit des Schullehrers oder anderer
Personen fortsetzen." Vgl. Wesentl. Lihalt der neueren Markgrfl.-
Bad. Gesezgebung. Zweyter Theil. Carlsmhe. 1801. S. 384 ff.
[S. 269 *' £is Sponheitnische:] Der badische Anteil an der
ehemaligen Ghrafschaft Sponheim ist in diesem Zusammenhang nicht
mit berücksichtigt. Es empfiehlt sich aus äufseren wie aus inneren
Granden, das Gebiet gemeinsam mit den übrigen pfälzischen
Landesteilen in dem far dieselben bestimmten späteren Band zu
behandeln; vgl. das Vorwort.
[8. 274** Unsere Verordnungen vom 14, Juny 1687 und
22. Od. 1721:] Beide Verordnungen bestimmen die Urlaubs Verhält-
nisse der Pfarrer; s. Wesentl. Inhalt der neuem Hochf.-Markgr.-
Bad. Gesezgebung I (Carlsrahe. 1782), S. 790.
[8.280* Unsre HofrcUhs'Insiruction:] „Instraction, womach sich
die zu Unserem Fürstl. Hofraths-Collegio verordnete Präsident,
Director, Bäthe und Assessoren in Verwaltung des ihnen über-
tragenen Diensts zu achten, auch die bestellte Hofraths-Secretarien,
Begistratoren, Canzlisten sammt dem Canzelley- Diener zu ihren
Dienst- Verrichtungen anzuhalten haben. (28. July 1794.)" Vgl. auch
0. Einleitung 8. LXXIX.
[8. 284^* Unser neuestes Synodcdrescript etc.:] Damit dürfte u. a.
die unterm 9. März 1 796 erlassene Visitations -Verordnung (Wesentl.
Inhalt der bad. Gesetzgebung, 11, 8. 590 ff.) mit zugehörigen Visi-
tations-Fragen gemeint sein. Ihre ausführliche Mitteilung kann
bier faglich unterbleiben, da sie kaum Neues bietet. Folgende
Fragen seien daraus herausgehoben:
570 Amnerkimgen
65) ^. . . . ob die weibliche Schuljugend vom eilften bis zum
dreyzehenden Jahr dazu [Spinn-, Näh- und Strickschulep] angehaltes
werde, auch ob Knaben diese Schulen frequentiren oder dodi m
oder der andere dazu anzuhalten seyn möchte . . . . ?^
67) ^Ob nach den Lokal -Yerhältnissen noch ein anderer
gemeinnütziger Unterricht als Baumbehandlung, StrohhutflechteD
eingeführt werden könne?"
68) „Ob alle der Schule entlassene Knaben wenigstens noch
zwey Winter nach der Confirmation die Nachtschule beständig be-
suchen, wie viel Schüler vorhanden und was tractirt werde?**
[S. 284 »"^ Unsere General -Verordnung vom 22. Od. 1766:'
Diese Verordnung betrifft besonders die Belohnung des Schul-
meisters für das Halten der Sonntagsschule.
[S. 284 28 General 'Verordnungen vom 9. Merg 1759 und 3. Od,
1766:] S.O.Nr. 15, S. 116ff.
[S. 285 1» Verordnung von 1760:] wohl irrtümlich statt 1766
(3. Oct.). S. 0. Nr. 15b, S. 120
[S. 286*2 Beckers Notiz- und HiJdfsbmhlein:] irrtümlich statt
„Noth- und Hülfsbüchlein" ; vgl. o. Einleitung, S. CXXV.
JS. 287^*'" die circulierenden Leseschriften der IHöees oder
die Wochenblätter:] S. o. Einleitung, S. CXXV.
[S. 289'^ gemeinnimge Naairichten in den Landcalendem:]
S. 0. Einleitung, S. CXXIII.
fS. 2922* Unser Generalrescript vom 10. Juny 1768:] S. o.
Nr. 2lb, S. 168flF.
[S. 294 ^8 na^ih dem Wdlßischen Schematismus :] Schul-Schema-
tismus für die Baden - DurlacMschen Lande von 1766, s. o. Nr. 19.
S. 135flf.
[S. 294 ^' nach dem Sanderischen Schematismus:] Schal-
Schematismus für die Markgrafschaft Hochberg von 1763, s. o.
Nr. 18, S. 131 ff. Vgl. dazu als Ergänzung der Einleitung die Asm.
zu S.LXIX*»ff, o. S.
[S. 300 2 Einrichtung der Trivialschulen:] irrtümlich statt
^Einrichtung der Trivial- und Mittelschulen" ; s. auch o. Einleitoog.
S. LXXX.
[S. 305 '^ ZeU:] Zell am Harmersbach, ehemals freie Reichs-
stadt, wurde 1803 badisch. SchulgeschichtUch behandelt in BdL 3
der badischen Schulordnungen.
[S. 305" Badensche Pfalegrafschaft:] Der 1803 an Baden
gefallene gröfste Teil der rechtsrheinischen Kurpfalz mit den hier
in Betracht kommenden Orten Mannheim, Weinheim, Ladenbur?.
Bretten und Eppingen.
[S. 305*^ Märsburg:] Meersburg, Stadt am Bodensee, zum
Hochstift Eonstanz gehörig, seit der Keformationszeit Residenz der
Bischöfe, 1 803 badisch. Näheres über die frühere Schulgeschichte
s. in Bd. 2 der badischen Schulordnungen.
[S. 306« Biberach:] Biberach war freie Reichsstadt, fiel ISO?
an Baden, 1806 an Württemberg.
AmDerbingen 571
[8. 306^ Überlingen:] Überlingen, einst freie Reichsstadt, kam
1803 an Baden. Über die wichtige ältere Schulgeschichte der
Stadt 8. Bd. 3 der badischen Schulordnungen.
{8. 306® Offenburg:] Offenburg, einst freie Reichsstadt, kam
1803 an Baden. Vgl. ebenfalls Bd. 3 der bad. 8cb.-0.
[8. 306 • Bruchsal:] Bruchsal gehörte zum Hochstift Speyer
und war Hauptstadt des rechtsrheinischen Teils (Fürstentum B.)
desselben, lange Zeit auch Residenz der Bischöfe; 1802 badisch.
Über die reiche Schulgeschichte s. Bd. 2 der badischen Schul-
ordnungen.
fS. 313^* der reinen Evangelischen Augspurgischen Confessian,
wie diesetb in formiüa Concor diae Begriffen, .... mgethan:]
Markgraf Georg Friedrich legt hier besonderen Nachdruck auf das
lutherische Bekenntnis der Stipendiaten, da es ihm darum zu thun
ist, den durch seinen Bruder Ernst Friedrich dem Gymnasium
Illustre eingepflanzten calvinistischen Geist zu bannen. Dieselbe
Absicht hatte ihn wohl auch bei der Gründung: der Lateinschule in
Sulzburg geleitet. Über die lutherische Konkordienformel s. Vier-
ordt, Gesch. d. evang. Kirche in dem Grofsh. Baden, H, S. 1 ff.
[S. 317*1 jr^j Ge(yrg Arnold:] geb. 1637 zu Friedberg in der
Wetterau, 1665 Professor, 1668 Rektor des Gymnasiums zu Dur-
lach: 1684 Kirchen- und Gonsistorialrat. Unter seinem Rektorat
traf die Anstalt die Katastrophe yon 1689, nach der er nicht mehr
zurückkehrte. Er starb 1717 zu Frankfurt a. M.
fS. 317 1*^ Ich der Fecht:] Biographisches über Job. Focht
8. 0. Einleitung, 8. LYHIf.
rS. 31715 ffg^ Pfarrer May] Joh. Heinrich May, geb. 1653
zu Pforzheim, Stadtpfarrer und Professor der morgenländischen
Sprachen zu Durlach, wurde kurz vor dem Brand (1689) nach
Giefsen als Professor der Theologie und Superintendent berufen,
wo er 1719 starb.
fS. 317 ^« Herr Dr. Scherpf:] Matthäus Scherff, Dr. med., Hof-
und Stadtmedikus, Professor der Mathematik und Naturwissen-
schaften, stammte aus Sulzburg; er trat später in württembergische
Dienste.
[8. 317^'' Herr BibliothecaHus May:] Joh, Burkard May,
Bruder des oben erwähnten Stadtpfarrers von Durlach, markgräf-
licher Hofbibliothekar, Professor der Beredsamkeit und Geschichte
in Durlaeh, später Vertreter derselben Fächer an der Universität
Kiel, wo er 1727 starb.
[8. 317" Herr Sauer:] Joh. Ernst Sauer, Hoforganist und
Professor der Moral in Durlach.
[8. 317" Herr Buliofsky:] Michael Bulyowsky de Dulycz,
ungarischer Edelmann, war 1670 als Protestant jesuitischer Umtriebe
wegen aus seiner Heimat ausgewandert, widmete sich in Strafsburg
den Wissenschaften und wurde 1679 an das Gymnasium zu Durlach
berufen, zunächst als Praeceptor, wurde 1686 Professor der Logik,
bemühte sich lebhaft um Wiederherstellung des Gymnasiums nach
dem Brand von 1689, doch ohne Erfolg. 1694—1695 war er Rektor
572 Anmerkungen
des Gymnasiums zu Öhringen in Württemberg, 1695— 1699 Professor
der Moralphilosophie und Poesie, sowie Prorektor am Gymnasiiim
zu Stuttgart. 1699 übernahm er das Rektorat des Darlader
Gymnasiums, das er bis zu seinem Tod (1712) führte, nachdem
ihm 1706 als wirklichem Eirchenrat die Oberleitung über das gesamte
Schulwesen der Markgrafschaft übertragen worden war. B. war
vielseitig thätig und namentlich schriftstellerisch sehr frachtbar.
[S. 317" Herr LicetUicU Foertsch:] D. Michael Förtsch, geh.
1654 zu Wertheim, Hofdiakonus und Professor der Glaubenslehre.
1695 Professor der Theologie in Tübingen, später in Jena, wo er
1724 starb.
rS. 31820 Herr Keck:] Job. Christian Keck, geb. 1631 a
StrafsDurg, wurde 1659 Geheimsekretär Markgraf Friedriche V.
von Baden-Durlach, später Hofrat und oberster Leiter des Gym-
nasiums wie des gesamten Schulwesens; daneben war er aack
als Lehrer am Gymnasium thätig. 1684 nahm er infolge tob
Mifshelligkeiten seinen Abschied, wurde aber bald wieder zurück-
berufen und starb rehabilitirt 1 687. Seine Schriften, die z. T. aadi
die Geschichte des Gymnasiums betrafen, scheinen verloren ge-
gangen zu sein; vgl. Sachs, Gesch. des Gynm. S. 7 9 f.
[S. 31 8''^ Er handelte an sich ein Guih im Würtembg. Landf,
der Scheichhof genam,fU:'\ Der Schaichhof, jetzt württ Hofgat, Ge-
meinde Holzgerlingen im Schönbuch, O.-A. Böblingen, war durcli
Vermächtnis des Hofrats Linsenmann (s.u. S. 573) 1672 in den Be-
sitz des Gymnasiums übergegangen. 1676 kaufte Hofrat Keck das
Gut um 2000 fl.y einen aufserordentlich niedrigen Preis/ der ihm
angesichts seiner Verdienste um die Anstalt gewährt wurde. Sada
Beiträge z. Gesch. des Gymnasiunis, S. 85, Anm. Vgl ancli o.
S. 348.
[S. 321^ und weifslich:] Druckfehler, zu verbessem in: ^nnd
weifs ich."
[S. 328^1 Herr Johann Friedrich, Marggrav zu Brandenimf
Onoldshach :] Johann Friedrich L, Markgraf von Brandenbnrg-A]»-
bach, reg. 1667-— 1686, war der Gemahl Johanna Elisabeths, i«
Schwester des Markgrafen Friedrich Magnus von Baden -Durlack
[S. 328" dero Herr Bruder Carl Gustav:] Karl Gustav, jüngerer
Bruder des Markgrafen Friedrich Magnus, starb 1703.
[8. 328" Herr OroA) von Starenberg, damaliger Commendatii
in der Vestung Phüippsburg :] Maximilian Graf von Starhemberg,
Bruder des Grafen Ernst Rüdiger v. St., des heldenmütigen Ter-
teidigers von Wien im Jahr 1683.
[S. 3282» Herr Burgermeister Wild:] Derselbe war zur Zeit
der Katastrophe von 1689 im Amt und wurde von den Franzosen als
Geisel nach rhilippsburg weggeführt. Vgl. Focht, Durlach, S. 139.
[8. 332" Herr Dr. Schoepf:] wohl irrtümUch statt Scherpf,
Scherff.
[S. 333*^ die annoch vorhandene gedruckte und ausßMick
Schematismi:] Dieselben sind nicht mehr vorhanden; schon Sadü
(1787) weifs nichts mehr von ihnen.
Anmerkungen 573
S. 337 >• HerrM. SchöUel:\ Johann Karl Schöttel, Praeceptor
der zweiten ELlasse, kaiserl. gekrönter Poet und Lehrer der
Dichtkunst.
[8. 343'^*^ Herr Beyerheck:] Samuel Beyerbeck, hochverdient
um die materielle Hebung des Gymnasiums, dem er 25 Jahre (bis
1683) als „Oeconomus^ diente, vorher war er Küchenmeister und
Schaffher, Er hat der Anstalt ansehnliche Stiftungen vermacht,
u. a. auch 2000 fl. zu Stipendien und 600 fl. zur Yermehrung der
Bibliothek (s. o. S. 348).
[S. 344'^ Herr Morstad{\ Johann Morstadt aus Lahr, als
Schüler Stipendiat des Gymnasiums, nach Vollendung seiner Studien
in Strafsburg Praeceptor der ersten Klasse und Professor der
Logik, später Superintendent und Stadtpfarrer zu Lahr.
[S. 346^^ eine Lcmdschtde 0u Bötteln etc.:] Vgl. o. Einleitung,
8. XXIX f., XLVm f.
[S, 347*'' Herr Dr. Linsenumn:] D. Felix Linsenmann, Hofrat
und Kirchenrats -Direktor, vermachte nicht nur seine Bibliothek
dem Gynmasium, sondern setzte dasselbe 1672 auch zum Universal-
erben ein; auf diese Weise kam die Anstalt in den Besitz des
Schaichhofes (s. o. S. 572).
iS. 348^ Die Freissemiana Bibliotheca su Worms:] Die Biblio-
es bekannten Philologen und Historikers Johann Freinsheim
(nicht Freissheim), der 1608 zu Ulm geboren war, eine Zeit lang
als Professor 911 der Universität Upsala und am schwedischen Hof
als Historiograph und Bibliothekar wirkte und später vielfach in
Worms sich aufhielt. Er starb 1660. Näheres über ihn s. AUg.
Dt. Biogr., Vn, S. 348 f. Über den Ankauf dieser Bibliothek be-
richtet Sachs (Beiträge zur Gesch. des Gymnasiums^ S. 66) nach
„einem alten Manuscript^, dafs derselbe durch die Bemühungen
des um das Gynmasium hochverdienten Geheimrats Konrad Heinrich
von Selmnitz (gest. 1666), sowie der Hofräte Linsenmann und Keck
zustande gekommen sei.
tS. 348^ Die schöne Battierische Bibliothec zu Bctsel:] Battier,
basier Geschlecht, dem verschiedene namhafte Gelehrte ent-
stammen. Näheres s. Leu, H. J., Allgem. Helvetisches, Eydge-
nöfsisches oder Schweitzerisches Lexicon, H. Theil (Zürich 1748),
S. 274 ff., und Supplement, L Theil (1786), S. 155 ff.
[S. 348^^ Es ist eine alte Schtäordnung dagewesen:] Dieselbe
ist offenbar vollständig verschollen; vgl. auch Sachs, Beiträge zur
Gesch. des Gymnasiums, S. 86.
[S. 348*» HerrM.Beier:] M. Christof Beyer, vermutlich 1664
Praeceptor primarius am G^ynmasium.
[S. 365^ FaUs das Gymnasium uneder mit einer Bibliothec ver-
sehen seyn wird:] Eine solche kam erst seit 1725 allmählich wieder
in Aufnahme; s. 0. S. 394^^ und die zugehörige Anmerkung S. 574.
[S. 382 ^' bey Erbccuung unserer fürstlichen Besidenz Karls-
ruhe-^ Am 15. Juni 1715 fand die feierliche Grundsteinlegung zum
Karlsruher Schlofs statt, worauf auch der Bau der Stadt in An-
griff genommen wurde.
574 Anmerkungen
[S. 386^' nach dem Tenor unseres Fluch -Mandats:] Inder
Landesordnung von 1715 handelt „Der Vierte Titul^ des JSrsten
Theils „vom Gotteslästern, Fluchen und Schwören". In § lY bt
die hier erwähnte Strafe festgesetzt.
[S. 394** De Bihliotheca publica:} Über die Entwicklang der
neu begründeten Bibliothek von den dürftigen Anfangen seit 172:)
bis zu ihrer ansehnlichen Blüte in neuerer Zeit vgl. das Vorwort
zu C. Bissingers Katalog der Bibliothek des Grofsh. Lyceama n
Karlsruhe (1858).
[S. 397*® der berühmte Berlinische Schulmann Muedm:]
Friednch Muzelius (Muzell), bedeutender Schulmann, besonders am
die Hebung des lateinischen Unterrichts bemüht, 1684— 1753^ seit
1718 am Joachimsthalschen Gymnasium zu Berlin thätig. Das hier
angezogene Buch scheint der ^Clavis vestibuli^ zu sein; Tg), o.
Einleitung, S. CXVL
[S. 400** Kvrchenrat und Bector Maier:] Jakob Friedridi
Maler, geb. 1714 zu Haltingen im Böttelnschen, 1737 Professor
der Mathematik und Physik am Gymnasium, 1750 Prorektor mit
Sitz und Stimme im Kirchenratskollegium, 1756 Rektor der An-
stalt und 1757 Kirchenrat; er starb 1764.
[S. 400 3^ Hof-Cantor Göring:] M. Jakob Christof Göhring kam
1742 ans Gymnasium als Präceptor und Hofkantor; starb ITSO.
[S. 400" Cantor ThiU:] Johann Wilhelm Thül, seit 175s
Präceptor der VI. Klasse und Hofkantor (1786).
[S. 417 ^^ Carl Jos. Bougine:] 1735 zu Pforzheim geboren,
seit 1758 am Gymnasium als Lehrer für griechischen, lateinischeo
und besonders Geschichts -Unterricht thätig, 1773 Kirchenrat^
Assessor, 1780 Kirchenrat, 1790 Rektor des Gymnasiums ; erstarb
1797. Eifriger Schriftsteller, gab u. a. eine 5bändige AUgem.
Litteraturgeschichte heraus.
[8. 417 2« Ä Vicanus Wolf:] Ernst Ludwig Wolf, geb. 1757.
1779 Praeceptor am Gymnasium.
[S. 418 '*• H. Professor Wucherer:] Wilhelm Friedrich Wacherer.
1743 zu Pforzheim geboren, anfangs am Paedagogium zu Lorraeh,
seit 1 786 am Gymnasium zu Karlsruhe thätig als Professor der
Mathematik. Er starb? Verf. zahlreicher Schriften.
[S. 423** das sub Litt. A. angefügte Schema:] Dasselbe findet
sich mcht bei den Akten.
[S. 428 *® In Ansehung der disciplin ist ein Generalrescripi
etc.:] Dieses General -Reskript vom 19. Juni 1778, das sich unter
den Akten der Karlsruher Gymnasiumsbibliothek findet, lautet
wie folgt:
„Da Uns die gute Einrichtung sämtlicher Lehr- und Schu]-
Anstalten in Unsem Fürstenthumen und Landen besonders ange-
legen ist, So finden Wir für nötig, die schon vormals tob Uns
erlassene Verordnungen in Ansehung der zu beobachtenden Zucbi
und Bestrafungen der Lehrlinge hiedurch zu wiederholen: und
befehlen demnach: Erstlich, dafs alle diejenige, welche den Schuld
Yorstehen oder in denselben das Amt eines Lehrers auf sich haben.
Anmerkungen 575
fegen ihre Untergebene und Lehrlinge sich überhaupt aller
artheylichkeit und besonders aller Scheit- Schimpf- und Spott-
Namen, wie auch aller Flüche und Verwünschungen, so wie über-
haupt aller aus einem aufgebrachten Gemüth herrührenden, harten
Ausdrücke gänzlich enthalten und besonders in dieser Gemüths»
Yerfassung niemand schimpflich behandeln sollen, indeme durch
zorniges Verfahren und unanständige Ausdrücke nicht nur der
Lehrer selbst das ihm gebührende Ansehen bey der Jugend und
andern Persohnen Yermindert oder gar verliehrt und an Gott und
der lieben Jugend sich schwehrlich yersündiget, sondern auch in
den Herzen der jungem Leute theils heftige Erbitterung und ein
schädlicher Unwillen erregt, theils auch durch das Beyspiel des
fluchenden, scheltenden oder spottenden Lehrers ein starcker Ein-
druck zu einer verderblichen Nachahmung gemacht wird.
Nicht weniger verbieten Wir den öfters in Schulen bemerckten
Vorwurf, welche man denjenigen Lernenden, die entweder ganz
geringe oder doch weniger Naturgaben als andere haben und
daher hartlehrig oder langsam im lernen sind, mit allerhand
beifsenden, spöttischen oder auch lächerlichen Ausdrücken wegen
dieses von ihnen selbst nicht herrührenden Mangels zu machen
pflegt, anstatt dafs man dergleichen junge Leute mit gröfserer
Gedult und einer sich herablassenden hebe (da der Lehrer sich
immer an die Stelle des Lehrlings sezen mufs) behandeln und
eben dadurch die wahre christliche Amtstreue bethätigen solte,
indeme die Erfahrung lehrt, dafs solche junge Leute, welche man
wegen ihrer geringen Gaben schilt, schmähet, auszankt und ver-
ächtlich hintansezt (sonderlich, wenn sie noch dazu gebrechlich
oder unbemittelt sind), ja wenn man ihnen gar alle Hofnung, etwas
lernen zu können, abspricht, immer schüchterner oder nieder-
trächtiger, ja manchmal ganz desperat werden, wenigstens bei
jeder zu gebenden Antwort aus Furcht vor dem sie anfahrenden
und schon zum voraus schmälenden Lehrers erschrecken; nicht zu
gedencken, dafs der Lehrer durch solche lieblose Vorwürfe sich an
dem Schöpfer selbst, welcher die Gaben austheilt, gröblich ver-
sündiget. Was aber nun zweytens insbesondere die Bestrafungen
oder Züchtigungen betrift, so soll der Lehrer durchaus niemals in
Unwillen und Zorn weder mit der Hand noch auf andere Art den
Lehrling schlagen oder stofsen, sondern, wenn eine Bestrafung oder
Züchtigung von nöthen ist, selbige alsdann erst vornehmen, wenn
sein Gemüth wieder in ruhe ist, damit der zu straffende Lehrling
von dem guten und vätterlichen Herzen des Lehrers und^der heil-
samen Absicht der Strafe überzeugt werden könne. Überhaupt
aber mus ein behutsamer Unterschied gemacht werden zwischen
einzelen Fehlem und mehrmals wiederholten, zwischen Über-
eilungen oder Leichtsinn und vorsezlichen oder boshaftigen Ver-
gehungen ; daher auch nicht eigentlich um des Lernens wUlen eine
Züchtigung statt hat, sondern solche ist erst vorzunehmen, wenn
der Lehrer nach vergeblich angewendeter Güte, nach gethanen
nachdrücklichen Erinnerungen, scharfen Verweisen und ernsthaften
576 Anmerkungeü
Drohungen eine wahre widerspänstigkeit und hartnäckige Boibeit
an dem Lernenden wahrnimmt. Aber auch alsdenn mm die
Züchtigung väterlich, nicht grausam und übertrieben sein, weil gar
leicht junge Leute, die hiermit bei schwerer Strafe verbieteiide.
leicht mislich ausfallende Arten der Strafen, nemlich Ergreifen bei
den Haaren, heftiges Schlagen auf den Kopf oder auf die zu-
sammengefügte Spitzen der Finger, durch Ejiien auf spiziges Hob
und Stofsen auf den Rücken, Schaden auf ihre ganze Liebensei;
leiden können. Daher Wir auch hierinnen Unsere Yerordmmg
wiederholen, dafs diejenige Schüler, welche wegen eines Yergeheoi
eine scharfe Strafe yerdienen, von dem Schullehrer dem Yorstdier
der Schule angezeigt und alsdenn nach dessen Ermessen und ii
seinem Beyseyn die Strafe bekommen sollen ; als wodurch auch toh
dem Lehrer selbst vielfältiger Yerdrufs und viele seinem gotee
Namen schädliche Nachreden abgewendet und ihme das Amt er-
leichtert werden kan/
[S. 428^^ ein besonders lateinisches Bed-InstütU:] Im Jak
1 766 gründete Eirchenrat Gottlob August Tittel (geb. 1 739 zu Pmi&,
1764 zum Professor der Philosophie, Geschichte und lateinisch»
Litteratur am Gymnasium berufen, 1768 Eirchenrats* Assessor, 1773
Eirchenrat, gest. 1813 ; fruchtbarer philosophischer Schriftsteller) die
Societas Latina für reifere Exemten „zur Ausbreitung der schönen
Wissenschaften überhaupt und besonders der römischen Litteratur/
Erbprinz Earl Ludwig übernahm das Protektorat. Das Institat be-
stand bis zum Jahre 1805. Ygl. Acta Societatis Latinae Harchic^
Badensis (s. u. S. 578), dazu zahlreiche geschriebene Abhandlungen
die die Gynmasiumsbibliothek verwahrt; femer Yierordt, S. 137 f.
Sachs, S. 152 f. Gewissermafsen zurYorbereitung auf diese lateinische
Societät sollte das 1775 von Rektor Sachs gegr. y,Bede-Institar
dienen. Als Lehrmittel dienten hier besonders Comenii Orbis pictis
und Kaffs Naturhistorie für Einder. Ygl. Sachs, S. 153 f., Yierordt
S. 138 f.
[S. 428 >* Joh. Christian Sachs:] Er wurde 1720 zu Earlambe
geboren, wirkte seit 1736 am Gymnasium daselbst, zuerst tk
Praeceptor, seit 1744 als Professor der Geschichte und Dichtkunst:
1764 wurde er zum Rektor des Gymnasiums und Assessor de$
Consistoriums, 1766 zum Eirchenrat befardert. Er starb 17S9.
S. war sehr viel schriftstellerisch thätig; besonders bekannt ist seine
fünf bändige „Einleitung in die Gesch. der Marggravschaft Baden*^,
aus der er einen kurzen „Auszug^ für Schulzwecke fertigte.
[S. 436^' aUe cotember:] Cotember = Quatember, Quartal
[S. 4dS^^ psalmen und impssen:] impssen = Hymnen; s. Lexer.
Mittelhochdeutsches Handwörterbuch.
[S. 439 ^® in dem heiligen Concüio ZiM> Trient:] Das Seminar
dekret des Eonzils vom 15. Juli 1563.
[S. 449* gliger:] geliger <= Lager; s. ebenda.
S. 455^» Patri Muiio Vüellesco:] Mutius Yitelleschi, geb. 1563.
gest. 1645, der 6. General des Jesuitenordens seit 1615. Unter ihio
die höchste Blüte des Ordens.
Anmerkimgen 577
fS. 457*'' ofe durch ein. . . . Breve der gesanUe Jesuiter-Orden
ist at^gehöben worden:] Das bekannte Breve Clemens' XIV. Domi-
nus ac Redemptor noster vom 2t. Juli 1773.
[S. 458** Superiorat OUerstveyer:] In dem zur österreichischen
Landvogtei Ortenau gehörigen Dorf Ottersweier hatte Markgraf
Wilhelm von Baden-Baden 1663 ein vom Badener Kollegium ab-
hängiges Jesuitenhospiz errichtet. Näheres 'über Ottersweier s.
Preibg. Diöc-Arch., XV, S. 31 iBF. (Reinfried, Die Pfarrei Otters-
weier).
fS. 461*® der jüngst verwittibten Frau Marggräfin zu Baden-
Baden lAebden:] Die Oemahlin des letzten Markgrafen von Baden-
Baden, August Georg, war Maria Viktoria, geb. Prinzessin von
Aremberg, Croy und Archot, vermählt 1735, verwittwet 1771,
gest. 1793.
[S. 462** schentzige, leckerige weifs:] == schändlich, lächerlich;
über schentic, schendec s. Lexer, Mittelhochdeutsches Hand-
wörterbuch.
[8.464^* Cisio:] = Cisio- Janus, die bekannte Kalenderform
in Versen zur leichteren Einprägung der wichtigsten Eirchenfeste
und Heiligentage, bis in den Anfang des 18. Jahrh. im Gebrauch.
[S. 474^* Madame Vahle:] Sie war die Frau eines Kammer-
kanzlisten in Karlsruhe, eine frühere Gouvernante.
[S. 530** die allein an dem GHe und Bettel hangen:] gil =
Bettel, s. Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch.
[8. 540' die SchlacJcenwörther Herrschafften in Böhmen:] Eine
Anzahl böhmischer Besitzimgen fiel dem baden - badischen Haus
zu als Erbschaft von Ludwig Wilhelms Gemahlin 8ibylla Augusta,
Tochter des letzten Herzogs von Sachsen-Lauenburg, Franz Julius,
vermählt 1690, gest. 1733. Über die Erbschaftsstreitigkeiten vgl.
Sachs, Einleitung, HI, 8. 634 ff.
[S. 543^^ unserer Du/rchUtichtigsten Eiteren:] Ludwig Wilhelm
(reg. 1677 — 1707, als „Türken-Louis" bekannt) und 8ibylla Augusta;
s. vorige Anm.
[8. 543** unserer Frawen Gemahlin:] Markgraf Ludwig Georgs
erste Gemahlin war Maria Anna, geb. Jrrinzessin von Schwarzen-
burg, vermählt 1721, gest. 1755. Die zweite Gemahlin des Mark-
grafen war Maria Josepha, Tochter Kaiser Karls VH.
18. 548** das vom heiligen Grab genannte Closter zu Baden:]
Uinleitung, 8. XXXVI.
[8. 548** des Herrn Cardineden und Bischoffen zu Constanz
Eminenz:] Franz Konrad von Rodt, Bwchof von Konstanz 1750
bis 1775, Kardinal seit 1756.
Honiimenta Germaniae Faedagogica XXTV 37
Verzeichnis der einschlägigen Litteratur/
Abdruck derer in angemafster Klagsache der Stadt Baden oder Tkl-
mehr einiger querulirenden Bürger derselben gegen des Herm
Marggraven zu Baden Hochfürstiiche Durchlaucht wegen TenDebl-
licher Religionsbeschwerden und in einigen damit verbundenen Sadien
bey dem Höchstpreislichen Reichshofrath zu Wien vorgekommoiei:
Schriften etc. 2<>. Garlsruhe. 1780.
Acta Societatis Latinae Marchio-Badensis inauguralia. Ed. ab eius directore
G. A. Tittel. I. Carolsruhae. (1767.) ü. Tubingae. 1770.
Allgemeine Deutsche Biographie. Herausgeg. durch die Histor.
Commission bei der kgl. bayr. Akademie der Wissenschaften. Leipiig.
1875 ff. [Mit Biographien badischer Fürsten, hervorragender Geist-
licher, Schulmänner etc.]
Badenia oder das badische Land und Volk. Eine Zeitschrift zur Ver-
breitung der historisch-topographisch- statistischen KenntniTs des
Grofsherzogtums. Herausgeg. von Dr. Joseph Bader. Zweiter
Band. Heidelberg. 1 862.
Bader 9 J.^ Markgraf Philibert und die fahrenden Schuler. (Badenia.
N.F., II (1862), S. 401-408.)
Becht) Beschreibung von Rastatt von den Zeiten der Römer an bis zuid
Regierungsantritt des Grofsherzogs Leopold. Rastatt. 1832.
Behaghel, 0.^ Hebels Werke. Erster Teil. Alemannische Gredichte
(Kürschners Deutsche National-Litteratur 142). Einleitung. Berün
und Stuttgart, o. J.
^ Die Ortsgeschichten mit nur gelegentlichen Bemerkungen znr Schul-
geschichte sind nicht mit berücksichtigt worden, ebensowenig die allgemeixum
Werke zur Geschichte der Pädagogik, sofern sie nicht die badischen Markgnf-
Schäften ausführlicher behandeln oder öfters citirt worden sind. Gedruckt«
Verordnungen, Schematismen u. dgl. unmittelbare Quellen wurden bei dieser
Bibliographie gleichfalls weggelassen. — Auf zwei allgemeine bibliogiaphische
Werke, die gegebenenfalls für Einzelfragen, besonders der Lokalgeschickte.
herangezogen werden können, sei hier verwiesen: Badische Bibliothek:
I. Staats- und Eechtskunde. 2 Bde. Karlsruhe. 1897 f. U. Eienitz, O. nod
Wagner, K, Litteratur der Landes- und Volkskunde des Gro&h. Badsi.
Karlsruhe. 1901.
Verzeiclmis der einschlägigen Litteratur 579
Beidecky B.^ Geschichte des Volksschulwesens der Haupt- und Residenz-
stadt Karlsruhe. Beilage des Xill. Jahresberichts über den Stand
der dem Ortsschulrat unterstellten Städtischen Schulen in Karlsruhe.
1 890. 40.
Böckmaim, J. L«, Welche Fortschritte machten Mathematick und Natur-
lehre in den Badischen Ländern? Carlsruhe. 1787.
Bougin^^ C. J.^ Gedanken von den Schulen nebst einigen Biographischen
Nachrichten Cur die Jubelfeyer unserer Fürstenschule entworfen.
Durlach. 1 787.
Büchle^ Ad« 9 Schulrede zur Gedächtnisfeier der Gründung eines Gym-
nasiums in Durlach 1586. Progymnas.-Progr. Durlach. 1887.
T. Drais^ C. W«, Geschichte der Regierung und Bildung von Baden
unter Karl Friedrich. 2 Bände. Karlsruhe. 1816.1818.
— , Zuruf an die Studirende Jugend. Bei der Jubelfeier des Carlsruher
akademischen Gymnasiums im Hochf. Schlofs den 21. Nov. 1786
gehalten. Durlach. 1787.
Eberlin^ A.^ Geschichte der Stadt Schopf heim und ihrer Umgebung.
Schopf heim. 1878.
Eisenlohr^ A« J.^ Kirchliche Geschichte der Grafschaft Eberstein seit
der Reformation. Karlsruhe. 1874.
Eisinger^ L.^ Beiträge zur Topographie und Geschichte der Stadt
Rastatt. Lyceums-Progr. Rastatt. 1854.
Fechty 0.5 Kurze Geschichte des Paedagogiums zu Lörrach. Gymnas.-
Progr. Lörrach. 1855.
Fechte J.^ Historia CoUoquii Emmendingensis. Rostock. 1 709.
Fechte E« 6.^ Geschichte der Stadt Durlach. Heidelberg. 1 869.
~, Geschichte der Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe. Karlsruhe. 1887.
Fester^ B« [und Witte^ H.], Regesten der Markgrafen von Baden und
Hachberg. 1050 — 1515. Herausgeg. von der Bad. Hist. Kommission.
2 Bände. Innsbruck. 1 900fr.
Freibnrger Diocesan-ArchiY. Organ des kirchlich-historischen Ver-
eins für Geschichte, Alterthumskunde und christliche Kunst der Erz-
diöcese Freiburg mit Berücksichtigung der angrenzenden Diöcesen.
Freiburg i. B. Bände: X (1876). XV (1882). XX (1889).
Frühe^ F. X.^ Die höhere Schule der Stadt Baden. Gymnas. - Progr.
Baden. 1871.
Fnnek, H.^ Die alte badische Fürstenschule und August Böckh. Gymnas.-
Progr. 4<>. Karlsruhe. 1881. N
— , Die badische Societas Latina. Festschr. z. 36, Vers, deutscher PhiloL
u. Schulm. zu Karlsruhe. 1882. S. 1 — 14.
— , Über den Rheinländischen Hausfreund und Job. Peter Hebel (Fest-
schrift zur 300jähr. Jubelfeier des Grofsh. Gymnasiums in Karlsruhe.
22. Nov. 1886, S. 39—88). [Über das Privilegium impressorium
des Gymnasiums.]
— , Ein Vorschlag zur Errichtung einer Universität in Karlsruhe a. d. J. 1 761.
Festschr. zum 500 jähr. Jub. der Univ. Heidelberg. 1 886. S. 1 2 1 — 1 32.
Gehres^ 8. F., Pforzheims kleine Chronik. Memmingen. 1792.
— , Kleine Chronik von Durlach. Karlsruhe. 1824.
37*
580 Yerzeichnis der einBchlfigigen Litteratur
Gerstlaeher^ C« F.^ Sammlung aller Baden-Durlachischen, das Kirchen-
und Schulwesen, das Leben und die Gesundheit der Menschen, die
Versorgung der Armen und Steurung des Bettels, die innerliche
Landes -Sicherheit, die Versorgung der Wittwen und Waisen, dk
Verhütung der Feuers Gefahr und Entschädigung derer durch Bnnd
Verunglückten, die Aufnahme der Coramunen, die Erhaltung der
Wege und Strasen, die Beförderung des Nahrungstandes und der
Landwirthschaft und endlich die Aufnahme der Profefsionen und
Handwerker betreffenden Anstalten und Verordnungen. 3 BSode.
Carlsruhe. 1773. Frankfurt und Leipzig. 1774.
Omelin, Der Weihnachtsgesang der Waisenhausschüler in Pforaheim.
(Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 26 (1874), S. 471—476.)
Oothein^ E.^ Joh. Georg Schlosser als badischer Beamter (Neujahr^L
der Bad. Hist. Kommission N. F. 2.) Heidelberg. 1899.
Heppe, H.^ Geschichte des deutschen Volksschulwesens. IV. Band
(Gotha 1858), Das Grofsherzogtum Baden, S. 188ff.
Heyd^ H. u. a., Geschichte der Entwicklung des Volksschulwesens im
Grofsherzogtum Baden. Im Auftrag des AUgem. Bad. Volksschul-
lehrervereins bearbeitet. Unvollendet [die badischen Markgrafschaften
stehen noch aus]. Bühl. 1894 ff.
Höchstetter^ W.^ Die Stadt Lörrach, ihre Entstehung, Gegenwart und
200jährige Jubelfeier. Lörrach. 1882.
Holzleln^ J. L.^ Anzeige der Eröffnung des von Durlach nach Karls-
ruhe verlegten Gymnasiums. Progr. des Gymnasiums Academicum
und der Societas Latina. Karlsruhe. 1721.
J0OS9 A.f Die Mittelschulen im Grofsherzogtum Baden. Entwicklungs-
gang, Organisation, Lehrpläne, Leitung und Verwaltung derselben, aos
amtlichen Quellen dargestellt. 2. Ausg. Karlsruhe und Tauberbischofs-
heim. 1898. [Hier einschlägig wegen der Organisation von 1803.]
— , Gesetze u. Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungs-
unterricht im Grofsh. Baden. 3. Ausg. Heidelberg 1902. [Mit gescL
Einleitg., davon 1. Abschn.: Das bad. Volksschulwesen bis 1834.]
Klelnschmldt^ A., Karl Friedrich von Baden. Heidelberg. 1878.
Enles^ C.9 Carl Friedrichs von Baden brieflicher Verkehr mit Mirabeao
und Du Pont. Herausgeg. von der Bad. Hist. Kommission. 2 Bände.
Heidelberg. 1 892.
Köhler^ J.^ Die Programmbeilagen der badischen höheren Lehran-
stalten^ (Gymnasien, Progymnasien, Realgymnasien, Realschulen.
höheren Bürgerschulen und Lehrerseminarien) mit alphabetischem
Verzeichnis der Verfasser und Übersicht der behandelten Gegenstände.
Gymnas.-Progr. 4<>. Rastatt. 1888.
^ Vgl. Über die Programme des Gymnasium Illustre als Quellen aar
Geschichte der Anstalt Vierordt, Gesch. der Durlacher bzw. Karlsruher Mittel-
schule, S. 5 f.
Verzeichnis der einschlägigen Litteratur 581
Könige J«^ Die Verlegung der katholisch-theologischen Facultät von Heidel-
berg nach Freiburg 1807. (Freibg. Diöc-Arch. X (1876), S. 292—314).
Krieger^ A.^ Die kirchlichen Verhältnisse in der Markgrafschaft Hochberg
im letzten Drittel des 17. Jahrhunderts. (Zeitschr. f. d. Gesch. d.
Oberrh., N. F. XV (1900), S. 259—324.
Ledderhose, K. F., Aus dem Leben des Markgrafen Georg Friedrich
von Baden. Heidelberg. 1890.
Leliinanil, F. X., Zur Geschichte des Grofsh. badischen Lehrer-
seminars Ettlingen 1788^ — 1809. Beilage zum 41. Jahresbericht
des Seminars. 1878. [Handelt besonders von Bernh. Alth und
seiner Lehrmethode.]
LentZy F«, Zur Geschichte der Anstalt. Rückblick. Progr. des Evang.
Lehrerseminars in Karlsruhe (I). 4^. 1867.
— f Rede, gehalten am Einweihungstag des neuen Seminars über die
Bestrebungen Karl Friedrichs zur Heranbildung eines tüchtigen
Lehrerstandes. Progr. des Evang. Lehrerseminars in Karlsruhe (I).
40. 1871.
— , Die Geschichte der Pädagogik. III. Teil des Lehrbuchs der Er-
ziehung und des Unterrichts für Lehrer und Lehrerinnen. Tauber-
bischofsheim. 1883.
Loreye^ J.^ Kurzgefafste Chronik des Lyceums zu Rastatt 1773—1836
Lyceums-Progr. 1836. 1837.
LÖser^ J.^ Geschichte der Stadt Baden von den ältesten Zeiten bis auf
die Gegenwart. Baden. 1891.
Martini^ E.^ Geschichte der Diöcese Müllheim. Freiburg. 1869.
— , Sulzburg. Eine Stadt-, Bergwerks- und Waldgeschichte (Zeitschr.
der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und
Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den angrenzenden
Landschaften V (1880), S. 1—192).
• — , Aktenstücke zur Geschichte der Reformirung der Herrschaft Baden-
weiler (Freiburger Zeitschr. I (1869), S. 253—298).
Maurer^ H., Geschichte der ehemaligen lateinischen Schule zu Emmen-
dingen. Progr.-Beilage der höheren Bürgerschule. Emmendingen. 1868.
Mone^ F. J., Quellensammlung der badischen Landesgeschichte. 3 Bände
und 4. Bd. 1. Heft. Karlsruhe. 1848—1867.
— , Schulwesen vom 13. bis 16. Jahrhundert in Konstanz, Säckingen,
Basel, Gengenbach, Bruchsal, Speier, Heidelberg, Frankfurt. (Zeitschr.
f.d. Gesch. d. Oberrh., 1 (1850), S. 257—302.)
— , Über das Schulwesen vom 13. bis 18. Jahrhundert in Baden, Wirten-
berg, Rheinbaiern. (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh,, 2 (1851),
S. 129—184.)
— , Organisation der Stiftskirchen. (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh.,
21 (1868), S. 1—29).
* Auf dem Titel des Programms steht irrtümlich 1708, ein Versehen,
das in alle späteren Bibliographien übergegangen ist.
582 Verzeichnis der einschlägigen Litteratnr
Hühlhänfser^ K.^ Die Volksschule in der ehemaUgen HarkgraiEdaft
Baden - Durlach. (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 23 (1871\
S. 67—89 u. S. 205—262); auch in Sonderausgabe: Karlsruhe; 1871.
Ifebenlns^ C.F., Karl Friedrich von Baden. Herausg^. durch F.T.Weech.
Karlsruhe. 1 868.
Obser^ K.^ Eine Gedächtnisrede auf den Markgrafen Geoi^ Friedrich
von Baden-Durlach. (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. N. F., Xm
(1898), S. 124—139.)
Pflfiger, J. 6. F.^ Geschichte der Stadt Pforzheim. Pforzheim. 1861
Posselty E» L.5 De Virgilii Georgicis praefatus lUustris Gjmnasü amto
MDLXXXVI. Durlaci instaurati nunc Carolsruhae florentis MemomzD
Saecularem die XXI. Nou. MDGCLXXXVI. in Palatio Princi^HS ee^
brandam nomine Hl. Gymn. indicit E. L. P. Durlaci. 1 786.
RemliDg^ F. X«^ Geschichte der Bischöfe zu Speyer. 2 Bände. Mainz.
1852. 1854.
Sachs 9 J. Gh.^ Einleitung in die Geschichte der Marggravsch. Baden.
5 Bände. Karlsruhe. 1764—1773.
— , Beyträge zur Geschichte des Hochförstlichen Gymnasii zu Carlsrube.
Bey der feyerlichen Erinnerung der vor 200 Jahren geschehenec
Stiftung desselben und seinem eigenen Amtsjubiläo. Darlach. 1787.
[Mit biographischen Nachrichten von den Rectoribus Gymnasii]
— , De Rectoribus lUustris Gymnasii. Progr. des Karlsruher Gymnasiums.
1765.
Sander^ N«^ Nachricht von dem Zustand der Landschulen in der
Badenschen Marggrafschaft Hachberg. (1785.)
Schicksale des Frauenklosters vom hl. Grab zu Baden (Echo tod
Baden 1 894, Nr. 54. 55).
Schmid, K. A.^ Geschichte der Erziehung von Anfang bis auf unsre
Zeit; bes. Bd. IV u. V. Stuttgart 1896—1901.
Schopf lin 9 J. D.^ Historia Zaringo -Badensis. 7 Bände. 4^ Karis-
ruhe. 1763—1766.
T« Schreckenstein^ Roth, 6. H., Landesherrliche Verfugungen des
Markgrafen Philipp II. von Baden-Baden, aus den Jahren 1581 bis
1588. (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh., 24 (1872), S. 399—420.)
Schreiber^ A.^ Baaden in der Marggrafschaft. Garlsruhe. 1805.
Schwarz^ B.^ Aus dem Tagebuche eines badischen Schulmaones
[Bernhard Alth]. Ein Gedenkblatt zur Wiederkehr seines 100. Todes-
tages. Bühl (Baden). (1899.)
— , Zur Geschichte der Einführung der Pestalozzischen Lehrmethode a
Baden (Bad. Schulzeitung 1900, S. 97—99 u. S. 113—115).
Schwelckhard^ Ch« L«^ Über den Zustand des Wundarzneiwesens im
Badischen. Carlsruhe; 1787. [Betr. u. a. das Anatomische Institut
beim Gymnasium Illustre.]
Verzeichnis der einschlägigen Litteratnr 583
Seng 9 Katholische Kirchen-Eommissions-Ordnung mit Erläuterungen für
das Grofsherzogtum Baden. Herausgeg. für die Geistlichkeit beider
christlichen Eonfessionen. 2. Aufl. Freiburg i. B. 1 834. Beilage
(TafeHitel-Ordnung, 11. Juni 1801) S. 323— 338.
Sleyert^ A. J.^ Geschichte der Stadt Müllheim im Markgraf lerland.
Müllheim. 1886.
T. Stosser^ L.^ Die Badische Eirchenratsinstruktion vom 6. Juli 1797
und die Lehrfreiheit der Geistlichen der evangelischen Eirche. Ein
Beitrag zur Eenntnis der badischen kirchlichen Einrichtungen. Frei-
burg 1. B. und Leipzig. 1897.
Trenkle^ J. B«^ Geschichte der Pfarrei und des Collegiatstifts zu Baden-
Baden (Freibg. Diöc.-Arch., XX (1889), S. 63—78).
Umständliche Kaehrlcht von dem Waisenhause, wie auch Toi- und
Krankenhause zu Pforzheim, Ingleichen von dem Zucht- und Arbeits-
hause daselbst. Carlsruhe. 1759.
Tierordt^ E. F.^ Geschichte der evangelischen Eirche im Grofsherzog-
tum Baden. 2 Bände. Earlsruhe. 1847. 1856.
— , Geschichte der im Jahr 1586 zu Durlach eröffneten und 1724 von
Durlach nach Earlsruhe verpflanzten Mittelschule. Earlsruher Gymn.-
Programm 1858. 1859.
T. Weech^ F.^ Badische Geschichte. Earlsruhe. 1890.
— , Badische Biographien. Earlsruhe. 1875 ff.
— , Karlsruhe. Geschichte der Stadt und ihrer Verwaltung. 3 Bände.
Karlsruhe. 1 895 ff.
— , Ordnung der Schule zu Baden 1541. (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh.,
22 (1869), S. 386-389.)
— , Regesten und Urkunden der Markgrafschaft Baden-Baden. (Zeitschr.
f. d. Gesch. d. Oberrh., 24 (1872), S. 424-467.)
— , Zur Geschichte Markgraf Christofs I. von Baden. (Zeitschr. f. d.
Gesch. d. Oberrh., 26 (1874), S. 392-407.)
— , Aus einem Stammbuch des 17. Jahrh. [Mit Eintragen von Lehrern
und Schülern des Durlacher Gymnasiums und der Ettlinger Latein-
schule a. d. J. 1619.] (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. N. F., VIII
(1893), S. 711-714.)
Wendt^ Gt.y Überblick über die Geschichte des Gymnasiums (Festschrift
zur 300jähr. Jubelfeier des Grofsh. Gymnasiums in Earlsruhe.
22. Nov. 1886, S. 3-38).
— , Festrede zum 300 jährigen Jubiläum des Gymnasiums (Gymnas.-Progr.
Earlsruhe 1887, S. 5 — 11; auch in , Reden aus der Schule und für
die Schule, Earlsruhe 1899«, S. 29 ff.)
Wesentlicher Inhalt des beträchtlichsten Theils der neueren Hochf.-
Markgr. -Badischen Gesezgebung oder alphabetischer Auszug aus
den in den Carlsruher und Rastatter Wochenblättern befindhchen,
auch mehrem andern dazu gehörigen noch nicht gedruckten Hoch-
fürstlich-Markgräflich-Badischen Verordnungen. 2 Teile. Garlsruhe.
1782. 1801.
584 Yerzeichms der einschlägigen Litteratnr
Wetzer U. Weite ^ Kirchenlexikon oder Encyklopädie der katboüscb
Theologie und ihrer Hülfswissenschaften. Zweite Auflage, in um
Bearbeitung, unter Mitwirkung vieler kathol. Gelehrten, begoimeD
von Jos. Cardinal Hergenröther, fortges. y. Dr. Franz Kaulen
12 Bde. Freiburg i. Br. 1882—1901.
Zehnter^ J. A«^ Zur Geschichte der Juden in der Markgrafschaft Baden-
Durlach (Zeitschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. N. F., XV, S. 590).
Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. Herausgeg. von dem
G^ofsh. General-Landesarchive zu Karlsruhe. Karlsruhe. 1850— 1SS5.
Neue Folge. Herausgeg. von der Bad. Hist. Kommission. Frei-
burg i. B. 1886—1892. Karlsruhe. 1893 ff.
Namen- und Sach-Register.
^
TorbemerkuiigeiL
Die mit einem * bezeichneten Namen im Register sind die
von Verfassern der oben angefahrten Ünteirichtfibtlcher, die hier
der Kürze halber nicht nochmals genannt werden. Granz weg-
geblieben sind die immer wiederkehrenden Namen und Begriffe
wie Baden (Markgrafschaften), Pfarrer, Schulmeister, Sehulord-
nungen u. ä. Die im Text vorkommenden mannigfachen Aus-
drücke fär dieselbe Sache sind absichtlich in der Regel bei-
behalten worden, weil das Register ein möglichst getreues Bild
vom Text selbst geben soll. Im übrigen waren Knappheit sowie
die Rücksicht anf den praktischen Gebrauch des YerzeichnisseB
bei der Anlage desselb^i malsgebend.
A.
ABC, Alphabet 133. 139. 535. 551.
ABC-darii (-Schüler), -datio 70. 138.
139. 150. 218. 353. 427. 437. 466.
- -Bnch 353. 427.
- -Tafel 139. 220. 237.
Abendcrebet 82. 85. 135. 145. 222. 375—
380.
Abendmahl 57. 65. 73. 77. 85. 92. 102.
130. 135. 137. 173. 193. 224. 228.
Aberglaube 65. 287.
Abgraben der Schnlmeister 270—272.
AbgabsgratiaUen der SchnlmeiBter 273.
Abgang der Schüler vom Gymnasium
366. 368.
Abgangssengnis LXII. 212.
Absolatismns, au%eklärter XLIV.
XLVL
Aead^mie de filles sages k Carlarouhe
473—475.
^Achenwall, Gottfr. CXVIII.
Achern, Yogtei XXI.
Ackerban, s. Feldbau.
— , Buch über den 238. 240.
Aetns pnblici, solennes am Gymnasium
zu Durlach 380. 334. 343. s. Dispu-
tationen.
Adel 6. Noblesse.
Adagia 421. 422. 501.
^Adelung, Joh. Christoph CXVI.
Aedltans s. Mersner.
Affenthal, B.-A. Bühl, markgräfl. Reb-
bof zu 547.
Akademien 266. 305.
Akademisehe Gymnasien oder Lyceen
305—307.
Akademisches Studium s. Universitäten.
Albrecht V., Herzog von Bayern XXXI.
Almosen CXXII. 28. 45. 58. 65. 71. 78.
85. 95. 169. 196. 199. 251.
Almosenkapitalien, -Fonds 126. 298.
Almosenpfieger 127. 273. 274. 371.
Almosenpfkündner, Kinder der 295.
Alt-Breisach, s. Breisach. «
Alienheim, B.-A. Offenburg 23.
Alter der Kinder 180. 182. 184. 211. 231.
301.
— der Schul -Kandidaten 232.
Altertümer L. 203. 206. 39a 500. 513.
514. 521. 523.
— , biblische 205.
— , römische 407. 408. 414. 523.
Altes Testament 409. 410. 414. 415.
41& 424. 426. 568.
Alth, Bernhard, Leiter des kathol.
Schulwesens in der Markgrafschafb
Baden-Baden XXXV. CXX.
Alumnen des Seminars zu Baden 439—
441. 443. 445-447. 449.
— des Gymnasiums zu Durlach 368 — 370.
AemUii Probi vita 319.
Amtstrene der Schul meister 195. 258. 268.
Andachtsflbnngen, tägliche 224. 549.
Anfänger im Lesen 165.
— im Schreiben 162. 165.
Ansbach (Brandenburg), Markgraf Jo-
hann Friedrich 328. 572.
jinthropologie 322.
Antithesis 412. 414.
*Aepinns, Frz. Alb. CXVII. 398.
Apostelbriefe 569.
Appenweier, B.-A. Offenburg, Vogtei
XXL
Apt, Johann Christian, Pfarrer in Denz-
lingen 30.
Aerarinm publicum 95. 97. 103.
'Architektur, Unterricht in der 114.
175. 178. 491.
-Architektonische Handzeichnungen und
Modelle IC. 304. 491.
588
Namen- und Sach-Register
'Architektonische Zeichenschule zu
Karlsruhe LI. 567.
ArchiT, fürstl. bad. LXXXIV.
— vorderösterreichisches CVI.
Irchot, Herzogin zu 547. 577.
Irembergy Herzogin zu 547. 577.
Aristoteles 320. 464.
^Arithmetik 175. 354. 355. 377—379.
396. 417. 418. 466. 477. 478. 491. 494.
502. 505. 512. 516. 521. 527.
Arme Kinder 78. 103. 185. 196. 199. 218.
215. 223. 312. 345.
— Schüler am Gymnasium zu Darlach
bzw. Karlsruhe 364. 370 — 372. 419.
beim Seminar zu Baden 445. 446.
ArmDt, Gelübde der CIV.
— bei erwachsenen Jahren 169.
Armntsieagiiisse 215.
♦AfDd, Joh. CXIV. CXXII. 89. 94. 95.
Arnold, Joh. Georg, Rektor und Pro-
fessor am Gymnasium zu Durlach
317. 318. 321. 327. 348. 571.
-Isops Fabeln 437. 438.
. AUas 420.
An am Rhein, B.-A. Rastatt 8. 453.
Anditorinm des Gymnasiums zu Dur-
lach 329.
AnffHlimng der Schulmeister und Schul-
Kandidaten 232. 234. 236. 241—243.
258. 268.
AnfklSmng, Zeitalter der L.
Anfknerker in den Schulen 183.
Anfnahme, Aufnahmeprüfung beim Se-
minar zu Baden 443. 446.
— in das Gymnasium zu Durlach 364.
— in das Gymnasium zu Karlsruhe 389.
— in das Pädagogium zu Lörrach 485.
496.
— in die Volksschule 192.
Aufsätze, schriftliche 111. 114. 149. 176.
249. 279. 286. 290. 303. 569. s. Schrift-
liche Arbeiten.
— der Pfarr-Kandidaten 203.
Aufwarten und Geigen der Schulmeister
bei Kirchweihen, Hochzeiten etc. ver-
boten 235. 236. 564.
Auggen, B.-A. Müllheim LVL LXI. 77.
562.
Augsburg 564.
Augsburgische Ck>nfes8ion 6. 109. ML
133. 571.
August Georg, Markgraf Ton B&dtni-
Baden XXU. XXXIH. XL. LXXVL
GVL CVIL 210. 253. 552. 553.
Ausländer 111. 115.
Aussprache, Aussprachefehler 247. 2S9.
Ausweisung aus dem Land , als Stra&
gegen widerspenstige Eltern 245.
Auswendig -Lernen 142. 145. 151. 15d.
166. 188. 236. 243. 251. 252. 264. ol3L
Autenrieth, Maler LI.
B.
Bftohinalia 16. 563.
Baden, Stadt und Amt, Stadtsclnlea
XX. XXIV. XXV. XXXL XXXHI-
xxxviL Lxxxvi— xcm. a 433-
462. 563.
— , Freyheithof 452.
— , POrstenbad 452.
— , Gymnasium (Lyceum) und Lehr-
institut XXXIV-XXXVL XCIL 25«.
258. 306. 457-462.
— , Heiliges Grab, Kloster zum, mit
weiblichem Lehrinstitut XXX VLCTIL
548. 555. 563. 577.
— , Jesuiten-Kolleg (Gymnasium),-Kirdie
LXXXIX— XCI. 8. 451—459. 563. 577,
— , Kirche B. V. Mariae 452.
— , Kollegiatstift, Stiftskirche, Kapitel
des Stifts XXrV. XXV. LXXXVL
LXXXVn. LXXXIX. 438—436. 45L
Baden in kaltem Wasser, den Schulen
des Gymnasiums zu Durlach Terbot^
368.
Badenweiler, B.-A. Müllheim, Hen^
Schaft, Amt etc. und Dorf XXL LIV
-LVL LXm— LXV. LXX. LXHl
CXXn. 6. 7. 8a-98. 168. 562.
HBadische Oeechichte 203. 206. 4ia .
415. 418—420. 422. 567. 576.
Bahlingen, B.-A. Emmendingen LT.
33.
«Bijer, Joh. Wilh. CXIV. 109. 409. 4ia
412-414.
Balneum Principum, s. Baden, FOrsteih
bad.
•^Barbarismen 352. 465. ^
Namen- und Sach-Register
589
BartholmefS) Präceptor am Gymnasium
zu Karlsruhe 424.
Basel LVIU. LXXXI. XCVI. CXXI.
348. 484. 573.
— , Buchdruck CXXI. 71.
— , Universität LXX.
Battierisehe Bibliothek zu Basel 348.
573.
Bankunst, s. Architektur.
Bamnaniiy Daniel, Schulmeister zu
Nimbnrg 34.
''Banmelster, Fr. Chr. CXVII. 513. 514.
Baumsehulen, -zucht 178. 204. 299.
570.
' Banmwollspiimerei 294.
Banschlott, B.-A. Pforzheim 21. 23.
Bayern XXX. XXXI. LXXXVII.
LXXXVIII.
Bayreuth 562.
Beamte, Stellung und Pflichten der
Schule gegenüber 212—216. 219.
229. 231. 234. 235. 240. 242. 244.
245. 254. 255. 300. s. Obrigkeit.
^Beaumont, Madame le Prince de CXX.
551. 552.
*Beeanas, Mart. CX. 323.
«Becker, R. Z. CXXV. 286. 570.
Befehlbuch des Schulmeisters 182. 190.
Beförderang der Schulmeister 268. 270.
271. s. Ehrenschenkung.
Beichte, Beichtformel, Beichtstuhl etc.
37. 54. 57. 58. 134. 161. 447.
Beier, M. Christof, s. Beyer.
Beinheim (Elsafs), Amt XX.
Belgien CV.
Beizig (Preuisen) CVIII.
Bendel, Thomas, Präceptor am Gym-
nasium zu Durlach 333. 337.
Benedicite 437. 450. 463.
Benefleiarii, fürstliche, am Gymnasium
zu Durlach (Einteilung in Klassen
und Ordnungen) 312—316.
Berch, Johannes, Schulmeister zu
Haueneberstein 12.
Berghausen, B.-A. Durlach 18.
Berlin, Joachimsthalsches Gymnasium
574.
Berliner Realschule CXXI. 176. 566. 567.
♦Bemeggorns, Matth. CXII. CXIII. 320.
Bernhard I., Markgraf von Baden XXII.
Bernhard III., Markgraf von Baden-
Baden XIX. XXII. XXX. XXXI.
Bemhmrdinische Linie des badischen
Hauses XXXIII.
Bemholdisehe Stiftung beim Gym-
nasium zu Karlsruhe 175. 566.
Berstner, Johann Christoph, Examina-
tor in RGtteln 86.
Besoldung des Prorektors beim Semi-
nar zu Baden 445.
— der Lehrer am Gymnasium zu Dur-
lach 339. 342. 373.
— der Lehrer am Gymnasium zu Karls-
ruhe 393.
— der Lehrer am Pädagogium zu Dur-
lach 472.
— der Lehrer am Pädagogium zu
Lörrach 487—489.
— des Rektors der Lateinschule zu
Sulzburg 556.
— , Competenz der Schulmeister 8 — 17.
19. 20. 32. 58. 95. 96. 104—106. 122.
123. 127. 167. 195. 211. 241. 255. 257.
258. 269—272. 436. 580. 531. 563. 570.
— für Spinn- und Nähunterricht 171.
210. 298.
— der Staatsdiener 313. 315.
— des Diakonats XCVII.
— der Vikare zu Karlsruhe und Dur-
lach 202.
Bestallung des Prorektors beim Semi-
nar zu Baden 445.
— des Rektors der Lateinschule zu
Sulzburg 555—557.
Betberg, Bettberg, B.-A. Müllheim
LVI. 7. 96.
Beten, Betstunden, Bettage 33. 48. 61.
62. 64. 66. 74. 85. 93. 99. 105. 131. 132.
134. 186. 191. 204. 205. 525. 567. s.
Gebete.
Betrunkenheit des Schulmeisters 182.
Bettel, Bettler LXXVL 332. 530. 577.
Bettelbriefe 89.
Bettelorden GIV.
Beufs [Bus?], P&rrer in Prechthal 21.
Beyer, M. Christof, Präceptor am Gym-
nasium zu Durlach 348. 573.
590
Namen- und Sach- Register
Beyerbeck 9 Sam., Ökonom des Gym-
nasiums zn Durlach 348. 348. 573.
^Bibel, ßibellesen CXXI. CXXIII. 79. 89.
94. 96. 99. 101. 102. 113. 116-118.
120. 128. 131. 132. 141—143. 147. 150.
155. 161. 165. 203-205. 208. 251. 252.
259—263. 278. 286. 290. 323. 334. 343.
353. 860. 368. 369. 375. 376. 397. 400.
418. 419. 423. 424. 470. 482. 569.
"^ Bibelsprache CXXI-CXXHI. 224. 247.
373. 424. 426. 427. 466. 564.
Biberach (Württemberg) 306, 570.
r Biblia Parva von Pappus CXXIV. 117.
Bibliotheken, öffentliche 200. 201. 206.
348.
Bibliothek des Jesuiten - Kollegs zu
Baden 457.
— des Gymnasiums zu Durlacb, bzw.
Karlsruhe 318. 347. 348. 365. 366.
394. 395. 416. 573. 574.
— des Pädagogiums zu Lörrach 486.
8. Schulbibliothek.
^Biblische Geschichte CXXI— CXXIV.
89. 94. 95. 131. 133. 134. 136. 143.
146. 148. 149. 151—155. 157. 247.
250. 251. 279. 302. 424—426. 466.
Bickensoly B.-A. Breisach LVI. 31.
Bietigheim, B.-A. Rastatt 8.
Bilder, historische, im Schulzimmer 217.
Bildpfennigy als Ehrenzeichen von Schul-
kindern zu tragen 237.
Bildung, allgemeine CXI. CXII. CXXIV.
Bilflngen, B.-A. Pforzheim 9.
Biliardspiel, den Schülern des Gym-
nasiums zu Karlsruhe verboten 404.
Binzeuy B.-A. Lörrach LV.
Bischöfliche Approbation zur Führung
eines geistlichen Lehramts 256. 258.
8. Ordinariate.
Bischofangen, B.-A. Breisach LVL LX.
Bischnveier, B.-A. Rastatt 15.
Blankenlochy B.-A. Karlsruhe 19.
Blansingen, B.-A. Lörrach LV.
Bochy Ernst Friedrich, Geheimer Rat
und konsistorialdirektor LXXXIV.
*Bdckmann, Johann Lorenz, Professor
am Gymnasium zu Karlsruhe CXIX.
175. 200. 566.
*BöcIer, Joh. Heinr. CXIIL 320.
Böhmen 577.
Boppy Jakob, Canonicus, spit. Do&-
dekan in Strafisburg XXVIQ.
*BorrichiQSt Olaus CXL 320.
^Bossuet, Jac. Benign. CX. 323.
Botanik s. Pflanzenkunde.
BötsdogrCDy B.-A. Emmendingen IX
Bougin^ Karl Josef, Rektor des Gym-
nasiums zu Karlsruhe 417. 428. 574.
*Boxhoni, Marcus Zuerius CXIIL ^j.
Brandenbarg -Ansbach, Markgraf Jo-
hann Friedrich 328. 572.
Brauer, Nikol. Friedr., aeh.Bat LIIL
562.
Bretten 305. 570.
Breisach, Alt-Breisach, Kloster U.Lii.
XXXVII. CV— CVIIL 54a 563. 5^
Breisgan XIX.
Brieff, Phil. Heinr., Pfarrer zn Eeppes-
bach 32.
^riefschreiben CL 144. 152. 17a SS^
289. 421. 448. 474. s. Epistologiapkie.
Britzingen, B.-A. Müllheim LVL 6.
Broggingen, B.-A. Emmendingen LVI
LX.
Brombach, B.-A. Lörrach LV.
^mchrechniing 113. 144. 173. ^
Bmchsal CVL 306. 571.
iBttcher, s. Schul- und Untttrich;*-
bücher.
Bachhaltong IC. 494.
Bachstaben 69. 139. 146. 220. 221 337.
238. 353. 463. 466.
— , Grundstriche 176.
— , Unterscheidung der 176.
Bocdstabieren CXXI. CXXIV. 44. 6L
79. 83. 113. 131-133. 13a 139. 141.
148. 152. 154. 158. 162—164. 165. li&
218. 220. 230. 231. 234. 238. 247. 248.
302. 305. 353. 427. 437. 535. 53S.
Bnchstabierbttchlein CXXIIL
*Baddeas, Joh. Franz CXIV. CXHI.
398. 399.
*Badneros 320.
Bnggingen, B.-A. Müllheim LV. 95.
Bulachy B.-A. Karlsruhe 9. 16.
Balinger, Wendelin, Schulmeister m
Maisch 12.
Namen- und Sach-Register
591
^Bnlyowskyy Micli., de Dulycz, Rektor
des Gymnasiums zu Durlach und
Kirchenrat LXXXIV. CXVni. CXIX.
317. 318. 321. 333, 33ö. 337. 571. 572.
Barbaehy B.-A. Ettlingen 9. 13.
BDrgerannahme 171. 213.
BOrgenchnleii XL VIII. 276. 304.
«Bttrklln, Phil. Jakob, Rektor des
Gymnasiums zu Durlach und Kirch cu-
rat LXXXIV. CXVII.
Burseii 531.
Bus, 8. Beufs.
Bnsehweier = Bischweier.
Bufse, Buls-Sakrament 99. 224. 228.
Bnfspsalmen 72. 84. 94. 132. 133. 136.
141. 142. 147. 148. 151. 154. 155.
157. 158. 424—427.
Bttfs- und Bettage 105. 567.
BatÜer» Joh. Gerson, Pfarrer zu Weis-
weil 29.
«Buxtorf, Joh. CXI. CXIV. 420.
c.
Calasanu, Hl. Josef von CIV.
«Caldenbaeh, Chr. CXVIL 418—420.477.
Calefactor beim Gymnasium bzw. beim
Pädagogium zu Durlach u. Karlsruhe
342. 345. 370. 388. 404. 472.
CaloTÜ Systema 347.
CalTinianer, Calvinisten 108. 323.
^Camerarins 513.
— des Capitels zu Rötteln 478. 479.
Cammermeyery Diakonus zu Gerns-
bach 23.
«Canisius CXXVI.
Cantor Gymnasii 329. 335—337. 347.
356. 380. 396.
— des Pädagogiums zu Durlach 467.
Caplto XXVI.
-Cäsar, JuUus 397. 410. 418.
.'Castellions Dialoge 425.
Catalogas disclpalomm 358. 360. 389.
403. 406. 447. 468. 470. 482. 486.
Catechumenen - Unterricht s. Konfir-
manden-Unterricht.
Cato 437. 438. 513. 519.
♦CeUarius, Ch. CXUI. CXVI. 320. 353.
354. 397. 398. 421—424. 426. 467.
476. 477. 513. 514.
Censar beim Gymnasium (z. T. auch
fQr den Buchdruck) 321. 325. 326.
330. 331. 484.
Censurgerlcht 291.
Certlren oder Stechen 184. 500—502.
uehaldftische Sprache 108. 408.
Charwoche 137. 214.
"Chemie IC. 494.
Chirurgen beim Gymnasium zu Karls-
ruhe 402.
eher, Chorschaler 433. 434. 436.
tC^oraly Choralgesang, Actus chorales
113. 232. 234. 239. 337. 338. 372. 396.
433. 434. 473.
Chorherr CV.
üOfarestomathien 411. 412. 415. 417. 420.
424. 425. 513. 518.
"Chrie 355. 478. 479.
'Cliristentnniy Religionslehre 27. 28. 31.
33—35. 45. 48. 56. 68. 89. 94. 95. 99.
100. 104. 113. 121. 137. 140. 161. 175.
184. 194. 210—212. 223. 224. 234.
246—252. 258. 278. 400. 435. 460.
500. 502. 524. 527. 532. 538. 549.
562. 563. s. Religion.
Christof I., Markgraf von Baden XIX.
XXII. XXm. XLL
Christof n«9 Markgraf von Baden-
Rodemachern XXXII.
Christof) Herzog von Württemberg
XLII.
^ceroy Epistolae 319. 354. 355. 377
—379. 398. 418. 420. 421. 423. 437.
467.
— , Orationes 355. 379. 407-412. 415.
477. 526.
— , Rhetorica 355. 378. 379.
-, De amicitia (Laelius) 417—420. 437.
— , Cato major 420.
— , De senectute 417—419.
— , De officiis 398. 437. 438.
CisiOy Cisio-Janus 464. 577.
Claasar der Schulfrauen von Notre-
Dame in Rastatt CV. 553. 555.
Clemens XIY., Papst 576.
^♦Clttvenis, Jo. CXUI. 320.
»^omeninsy Joh. A. 576.
Congr^gation de Notre Dame XXXVII.
XCIV. CIV. 548. 552—554.
592
Namen- und Sacli-Register
CoBcionatorinm CoUegriam 325.
CoosigrnationeB diseipalornm 97. 395.
ContFOTersiae (theologische) 317. 323.
Conrietores beim Seminar zu Baden
439—441. 443. 445-447. 449.
v^Cordems (Cordier) Math. GX. 319.
353. 376. 475. 476.
v^ornelins Nepos. XCYII. 354. 378. 397.
406. 423—426. 467. 476. 477. 508.
518.
y^^onrtolsieii-Bnchy im Schulseminar zu
Karlsruhe 176.
Croy^ Herzogin zu 547. 577.
iH^ntLeus, Petrus CXI. 320.
Carrentsehrift 162.
KCortias Bofag 398. 414. 417. 419. 477.
522. 524. 526.
Costor des CoUegiatstifts zu Baden
434.
Costos der Classe 500. 535.
B.
«»^aleri Phil Jakob, Eirchenrat und Spe-
cial in Müllheim LXIV. CXX. 115. 565.
Danner^ Pageninformator 423.
v^Dannhaner, Joh. Konr. CXI. 320.
v^Dantz, Joh. Andr. CXV. 420. 423.
Datt, Joh. Jakob, von Tiefenau, nobilis
vir zu Baden 452.
Daxlanden, B.-A. Karlsruhe 9. 453.
"^eclamatoria exercitia 326. 477.
Degentragen der Lehrer und der Schüler
des Gymnasiums zu Durlach, bzw.
Karlsruhe 362. 364—366. 368. 483.
486.
Deidesheim (Bheinpfalz) LVII.
Deisten 108.
Deklination, Deklinieren 353. 375.
397. 423—425. 427. 459. 466. 475.
476. 502.
Denningen = Theningen.
Denzlingen, B.-A. Emmendingen 30.
\ Deutsche Sprache nnd Litteratnr
CXVI. CXXI. 23. 234. 302. 305. 387.
339. 397. 407. 408. 415. 418. 420.
421. 459. 460. 463—465. 474. 476.
514. 551. 563. 568. 569.
Diaconns (Titel), Diaconat XCYII. IC.
22. 24.
^fjialektik 437. 438. 455. 457. 556.
dtialogicnm Tiroelniiim 397.
Difttetik 105. 106. 287.
Didactrnm, s. Schulgeld.
Dienst -Abschied des Prozektots tm
Seminar zu Baden 445.
Dienstalter der Schulmeister 268—270.
Dienstbesetznng 254. 255. 257. 258.
Dienstboten, schulpflichtige 212.
Diensteid des Prorektors beim Semisir
zu Baden 445.
— des Bektors der Lateinschule za
Sulzburg 557.
— der kathol. Lehrer 254. 257.
— , Juramentum fidelitaÜs der Sd)^]-
meisterder geistlichen Obrigkeit rer-
boten abzunehmen 254.
Dien^tentsetning der Lehrer 88. 93. ^
255—257. 272. 360. 469.
Diensterledignng 24a 258.
— am Gymnasium zn Darlach 37L
Dienst -Gärten der Lehrer am Gim-
nasium bzw. Pädagogium zn Dorlacb
341. 3^3. 473.
Dienstleistiugen der Schulkinder for
den Schulmeister 161. 188. 530.
Dienstsignatoren f&r Lehrer 254.
^DietericQS, Conr. CXV. 477.
Diktieren CXXIII. 158. 176. 289. 3^
352.
Diözesen 90. 104. 111. 115. 124. 125.
130. 137. 241. 253. 256. 26L 262.
Didsesan-Bischof CVI.
Katechismus CXXVI. 224. 240.
— -Verordnungen 228.
Disziplinarstrafen s. Strafen.
Dispensation vom Unterricht 187. lä&
192. 193. 198. 264. 265. 402.
Dispensations- Gelder, an den Fi^s
des Gymnasiums zu Durlach zu liefeni
370.
««Dispatationen, Disputationes solennes
109. 327-329. 334. 346. 362. 363. m
Dispatatoria exercitia 326. 477.
^Dogmatik, Dogmengeschichte 203. SOi
Donat 437. 463.
Dorf-Schütze, -Wächter 66. 197.
Dormitorium im Seminar zu Baden 449.
Drollinger, E. Fr., bad. Archivar LVI
Namen- und Sach-Register
593
Bnrlachy Stadt, Amt u. Diözese XXL 1 Eisenlohr, Theophilus, Pfarrer zu Sezau
XL VI. XLVIL LIIL LVL LOl. LXXL
Lxxx. Lxxxviii. crx. CXXIL
CXXV. 17. 21—23. 25. 71. 168. 174.
200—202. 206—208. 311. 337. 338.
340—342. 345—347. 349. 350. 373.
374. 382. 462. 475. 476. 485. 564. 566. t£lemeiiterbneh CXXL
— , höhere Schulen (Gymnasium, Päda-
gogium) XXV. LXXXL LXXXIIL
LXXXIV. LXXXVIIL XCIIL XCV.
82. 306—329. 564. 571-573.
— , niedere Schulen XLVIIL XCIIL CHI.
Dnrmersheiniy B.-A. Rastatt 9. 10.
E.
"Ebelias," C, CXI. 320.
Eberstein, Grafschaft XX.
Eckard 9 £manuel, Pfarrer zu Malter-
dingen 31.
Eckert (2), ehemalige Schüler des Gym-
nasiums zu Durlach 346.
33.
Eisliiafeiiy Terboten497.
Elaborationen, ßuch der, — Schema-
tismus der 402—406.
Elchesheimy B.-A. Rastatt 10.
Eloquenz 317. 320. 355. 380. 398. 561.
571.
Eltern, Unterstützung der Lehrer durch
die 243—245.
— der Schulkandidaten 234.
Emmendingen, Stadt u. Diözese XL VII.
XLIX. LV. LXIX. XCVI. 82. 305.
Englischer Grafs 219.
i^glische Sprache LXXXV. 474.
Entlassung, strafweise, yom Pädago*
gium zu Lörrach 480.
Epikureer 320.
Episteln, Biblische 149. 154. 155. 427.
437.
Eduard Fortnnat, Markgraf von Baden- LSpistoIographie 175. 501. 502. 505. 512.
Baden XXII. XXXU. 456.
Efringen, B.-A. Lörrach LV.
Eggenen, (Ober- und Nieder-), B.-A. ^rasmi coUoqaia 398. 437. 438.
Müllheim LV. LXL
Eggenstein, B.-A. Karlsruhe 20.
Egringen, B.-A. Lörrach LV.
Ehesachen der Schulmeister 282.
Ehrenbttrgerrecht, verbunden mit dem
Schuldienst 282.
Ehrenplätze in der Schule 237.
Ehrenschenknng, jährliche, für die drei
besten Schulmeister 242.
Ehrenzeichen, kleine, aulser der Schule
zu tragen 237.
Eichstetten, B.-A. Emmendingen LV.
LX. 34. 35.
Eimeldingen, B.-A. Lörrach LVL
Eittkfinfte der Lehrer etc. s. Besoldung.
— , fürstliche 489.
— der Gemeinden 105.
— des Gymnasiums-FiskuB 332.
— des Jesuitenkollegiums zu Baden
452—455. 457.
— des Weiblichen Erziehungs-Instituts
zu Rastatt 552—555.
Einmaleins 133. 144. 148. 152. 154. 155.
157. 158. 220. 239. 459. 501.
Monamenta Oermaniae Paedagogica XXIV
s. Briefschreiben. *
Eppingen 305. ^70.
Erbanangy Erbauungsstunde CXXIII.
119. 205.
Erbfolgekrieg, spanischer XXXIIL
XLIU.
Erg5tzangsstunden der Waisenhaus-
kinder zu Pforzheim 537.
Ernst, Markgraf von Baden-Durlach
XXII. XXIX. XLI.
Ernst Friedrich, Markgraf von Baden-
Durlach XXII. XXXII. XLIL XLVI.
25. 564. 571.
Ernte-Ferien 92. 153. 188. 214. 301.
Ersingen, B.-A. Pforzheim LVIIL 10.
Erzhans, österreichisches CV.
Eselanhängen, als Strafe 533.
''Essich, Job. Gg. CXVIII. 398. 418.
420. 423—426. 477. 513.
Ethik 317. 320.
Ettlingen, Stadt und Amt XX. XXVIIL
XXXVII. XL. 9—12. 16.
— Jesuiten-Kollegium 459. 563.
— Lateinschule 305. 561.
Ettlingenweier, B.-A. Ettlingen 11.
«Etymologie 419. 422. 426. 50L
38
594
Namen- nnd Sach-Register
HCaklid CXIII. 320.
vCutrop 418—420.
bCrangelleii 9 Evangelisten 40. 81. 99.
149. 154. 155. 224. 319. 398. 419. 427.
437.
VCrangelienbiich 238.
vExcerpte aus Lektionen 352. 465.
— der Pfarrkandidaten 200. 206. 208.
Exegetiky theologische 109. 200. 203.
204.
>JExempel9 Exempel-Bnch im Rechnen
CXXIV. 146. 147. 166. 177.
Exempti am Gymnasium zu Durlach
bzw. Karlsruhe 365. 366. 382. 385.
—387. 389. 398. 406. 418. 427.
— an Lyceen 306.
Exercitien-Meister, fürstlicher 356.
^ -^xercitienhefte am Pädagogium zu
Lörrach 506.
>^xteinporanea exercltia 357. 418. 421.
479.
F.
Fabriken 9 Fabrikwesen CXXV. 295.
491.
Fakultät 9 katholisch - theologische
XXXVL
Faknitätsstadien , encyclopädische
Übersicht des Umfangs der einzelnen
307.
Famnlas (communis) des Gymnasiums
328. 329. 344. 345. 368—370.
V*Fan8t, Bh. C. CXXV. 286.
Feehty Johann, Inspektor des Gym-
nasiums zu Durlach XLYII. LYIII.
LIX. CX. 17 — 24. 317-348. (318.
327. 328. 330.) 571.
^eder, Joh. Georg Heinr. CXVII.
Feldarbeiten, Feldbau CXXVL 30. 33.
136. 153. 156. 168—170. 188. 192.
203. 213. 214. 291. 293. 296. 297.
302. 537.
Feldberg, B.-A. Müllheim LV.
Feldmessen 94. 96. 113. 166. 290.
Feldschätzer 291.
Fenstergeid der Schüler zu Pforzheim
531.
Ferien 25. 78. 86. 92. 104. 132. 137. 148.
149. 153. 156. 157. 160. 182. 188. 189.
192. 214. 274. 275. 301. 327. 334. 36&
373-380. 399. 401. 415. 473. 487. 497.
524. 525.
Ferienaafgaben 404.
Femdige (Schriften) 84. 564.
Festfiragen, Festfrag- Stücke 84. 136.
142. 152. 157. 161.
Festsprfiche 132.
Festongsban, s. Fortifikation«
Feaerbach, B.-A. Müilheim LXL
Fibel, s. Lesen.
Fiderer, Johann, Schulmeister znMor^
13.
Figaralgesang, -musik an liöh€rs
Schulen 314. 338. 372. 473.' 478.
Filialorte 49. 100. 118. 119. 122. 1^
194. 227. 229. 285. 303.
Finck, Philipp, Schulmeister zu Volkers*
bach 16.
Fischer, Präceptor am Gynsnasimn lu
Karlsruhe 418.
Fischemetzstricken 296. 299.
Flschingen, B.-A. Lörrach LT.
Fiskus des Gymnasium Illustre 318.
319. 329. 330. 332. 333. 346. 347.
357. 363. 370. 371. 386. 387. 391
— des Pädagogiums zu Lörrach 484.
Flachsbau 17L
Flaebsspinnen, -Schule 168. 292.
Il^lorns 319. 410.
Flachen, Fluchmandat 182. 386. 574. 57a
Forbach, B.-A. Rastatt XXXTI. 11.
Forstner, Hofrichter in Durlach d2l
Fortiflkation, Unterweisung in der-
selben an der Realschule zu Lötraeb
492.
Fdrtsch, Mich., Lic. theol., Prof vl
Gymnasium zu Durlach 23. 317. 31S.
321. 328. 329. 340. 344. 345. 564 blt
Fo^rier (Forerius), Petrus CV.
J^rancke, A. H. (Halle) CXXTTT.
i>rrank, Tobias CXVni.
Franz Cliristof, Bischof von Spejer
CVI.
Fran« Julins, Herzog von Sachsa^
Lauenburg 577.
Franz Konrad, Bischof von Konstans
CVI. 577.
Namen- und Sach-Register
595
Franzosen, Kriege der XXXVI. XLVL
XCV. 22. 563. 564. 572.
^ansdslselie Sprache LII. LXXXV.
304. 418. 460. 473. 474. 505. 551.
Franenalb, Kloster, B.-A. Ettlingen
[9. 10. 13. 16.]
Freibur? i. B. XXXVI. 7.
Freinsemiana Bibliotheca zu Worms,
für das Gymnasium zu Durlach er-
worben 348. 573.
Frerelgerickt, Frevelgerichtsprotokolle
89. 94. 295—297.
Freyheithof, markgräfliches Haus in
der Stadt Baden 452.
''Freylüighavsen, Joh. Anast. CXV. 407.
409. 414. 417. 419. 513.
Friedberg, Hess. 571.
Friedrich V., Markgraf von Baden-
Durlach XXH. XXX. XLH. XLVL
XLVIII. LXXXIII. XCIV. 572.
Friedrieh YI., Markgraf von Baden-
Durlach XXIL XLIIL XLVL LXXXII.
564.
Friedrieh Magnus, Markgraf von Baden-
Durlach XXIL XLIH. LXXXIV. CIX.
349. 350. 381. 572.
Frisenegger, Pfarrer in Tüllingen 22.
Fritz, P., Rektor des Badener Jesuiten-
Kollegs und Professor der Theologie
am Lehr-Institut 461.
Frohnen der Schüler 192.
Frolich, Joh. Konrad, Schulmeister zu
Rastatt 15.
'^Fromme, Val. XCVIL 320.
Fackem= Handel treiben, den Schülern
verboten 74. 564.
FOrstenbad, markgräfl. Haus in der
Stadt Baden 452.
Ffirstenberg, Fürst von XXL
6.
Gabriel, Johann, Schulmeister zu Weis-
weil 29.
^«SSrenan, B.-A. Rastatt 15.
^allenweiler, B.-A. Staufen LVI. 95. 96.
Julians, Johann, F., Lehrer am Gym-
nasium zu Baden XXXIV.
Gamisonschale zu Karlsrahe LII.
Gartenlian im VSTaisenhaus zu Pforz-
heim 537.
Gartnershef, der kleine (Bulach) 9.
^*ۧi88enda8, Petrus CXIV. 320.
^bete CXXL 25. 67. 68. 70. 71. 74.
78. 86. 100—102. 120. 131. 142. 144.
147. 149. 175. 178. 183. 218. 230. 246*
247. 249. 250. 287. 323. 368. 369. 383.
385. 418. 437. 535. 536. 539. s. Beten,
Abendgebet, Morgengebet.
ve^etbfleher 107. 219. 226.
^ebetsformel 80. 101. 134.
Oedaehtnis-WisseBSchaften 511.
t<Gedieke, Friedr. CXVI.
Geigenspiel 80. 332. 335.
Geigen und Aufwarten der Schulmeister
bei Kirchweihen, Hochzeiten etc. ver^
boten 60. 235. 236.
GeistUehe Obrigkeit 211. 212.
— Räte 316.
— Richter 257.
— Stand, Widmung zum, Voraussetzung
für das höhere Lehrfach 267.
— Verwaltung 253. 332. 342.
— Übungen der Schulfrauen in Rastatt
552. 553. 555.
Gellerich, Matth. Jos., Präceptor zu
Lörrach 489.
Gemeinde-Acker 171.
Gemeinde-lmter 291.
Gemeinde -Kasse, (-Aerarium) 95. 96.
105. 167. 168. 171. 251. 298.
Gemeinde-Vorsteher 97. 129. 181. 197.
209. 229. 242; s. auch Orts -Vorsteher.
Gemeinde- Waldang 215.
Gemeinnfltrige Kenntnisse 303.
— Nachrichten in den Landkalendem
u. Wochenblattern CXXIIL CXXV.
289.
V. Gemmingen, Marschall LXXXIV.
General-Bafo, Kenntnis des 113. 177.
Gengenbach, B.-A. Offenburg 305.
^mographie XCVIL IC. C. CL CXIt
cxm. cxvm. cxix. cxxi. 175.
177. 269. 290. 304. 355. 379. 398. 407.
408. 415. 418-:-426. 459. 460. 467. 474.
501. 502. 505. 511. 517. 521. 523. 527.
38*
596
Namen- und Sach-Register
^Geometrie LXXin. LXXIL LXXIH.
LXXV. IC. C. CI. CXXI. 113. 121.
132. 144. 166. 172. 174. 175. 177. 181.
189. 190. 209. 291. 303. 304. 355. 418.
421. 422. 423. 460. 491.501. 502. 511.
512. 517. 521. 523. 524. 527; s. EukUd
^eometrisohe Instnimeiite, Anschaf-
fung 198.
Georg Friedrieh, Markgraf von Baden-
Dnrlach XXH. XLII. LI. LXXXI.
LXXXII. CVIII. 311. 315. 555. 561.
571.
Gerbely Nikolaus (Pforzheim) XXVI.
Gerieht 30. 34. 35. 105. 446. 464.
Geriehtssehrelber 20. 43. 60. 78. 96.
123.
Germanismen 352. 465. 568.
Gemsbach, B.-A. Rastatt XXVII.
XXVIII. 12. 23. 305.
Gersbaehy B.-A. Schopfheim LVI.
Gersüacher, K. Fr. 285. 292.
Genrlgy Dekan zu Durlach 200.
Wesang 10. 13. 18. 28. 31. 33. 34. 43.
62—64. 67. 71. 72. 80. 84. 91. 93.
101. 106. 120. 132—134. 142. 147.
149. 156. 157. 183. 186. 189. 221. 285.
286. 302. 303. 323. 334. 338. 372. 385.
425. 426. 434. 437. 438. 475. 500. 534
—536. 538; s. Figuralgesang.
Gesangbuch CXXI. CXXIII. 69. 81.
107. 113. 127. 128. 136. 142. 219. 337.
425. 426.
v- Geschichte, Geschichtschreiber XCVII.
CXII. CXIII. CXVIIL CXIX. CXXI.
CXXIII. CXXV. 151. 157. 175. 177.
203. 206. 269. 290. 304. 307. 317. 320.
322. 355. 379. 380. 398. 407. 408. 410.
411. 414—416. 418—420. 422—424.
426. 459. 460. 463. 467. 474. 477. 501.
502. 504. 505. 511. 513. 521. 523. 527.
561. 568. 571. 574. 576.
— , badische, s. Badische Geschichte.
— , biblische, s. Biblische Geschichte.
Geschlechter, sorgföltige Absonderung
derselben . 218. 286.
Geschwlndigkelts-Übnngen 494. 495.
v^esetieslninde als Unterrichtsgegen-
stand 290.
K[m]
ner, Joh. Math. CXYL 41L 411
415. 417. 420.
Gesundheitspflege CXXUL 184. 2(X.
294.
Geyger, Joh. Stefan, Schnlm&fier m
Marxzell 13.
GfUl, Gfell bei Elbogen (Böhmen) 54a
Glefsen, Universität LVm 57L
Glefsen, Unterweisung im, an der Beal-
schule zu Lörrach 494,
Gfle = Bettel 577.
GlaSy Michael, Schulmeister an Kuppec<
heim 12.
GlanbensbekenntniflB 219. 464.
Glaubens- und Slttenlehrey cbmtl
CIV. 204. 224. 258. 260. 521-
Glanbenswahrhelten, histor. biblisch.«
264. 278.
Glockengarbe 8. 12. 14—16.
Glockenlftnten durch den Sdinlmeisirr
11. 563.
Glockenschlag) Glockenzeichen 1^1.
188. 195. 217. 381.
Glam, Christoph, Pfarrer xu Gnndel-
fingen 30.
Gnadengeld (Stipendinm) für Schültr
des Pädagogiums zu Lörrach 481
Gnadenqnartal der Witwen oder Eiixa
von Pfarrern u. Scfaulmeistem 272
273. 283.
^offlne, Leonh. CXXYL 240.
Göhringy Joh. Chr., Hoflcantor toa
Pr&ceptor am Gymnasium zu £ar>
ruhe 400. 403. 574.
Colins, Theoph. CX. CXL 354. 377.
Gondelshelm^ B.-A. Bretten, Amt XU
Gotha, Herzogtum 30. 96. 565.
Gothana Latinitatis Schola CXI. 319.
— Logica 320.
Gottesdienst LXXXV. 24. 32. 33. 6i
64. 65. 118. 119. 218. 219. 226. 227.
231. 237. 239. 285. 287. 335. 336. m
361. 375—879. 383. 386. 389. 401.
414. 420. 421—427. 438. 442. 4R
446. 447. 469. 478. 482. 542. 54a 5&2
Gottesforcht 100. 112. 183. 19a SIC
223. 313. 350. 351. 86a 365. 367. 380
383. 384. 399. 420. 464. 469. 475. 4Si
496. 532. 544. 556.
Namen- und Sach-Begister
597
^Gottsehed, Job. Christoph GXVII.
Graby zum heil. Grab, Schule zu Baden
XXXVI. 8.
Graben, B.-A. Earkruhe XXI. 17. 19. 21.
Grammatik lU. 352. 407--412. 414.
417—420. 423—426. 437. 443. 455.
501—503. 513. 521. 523.
— , griechische 354. 356. 376—379. 397.
465—467.
— , hebräische 412. 419.
— , lateinische 354. 355. 376—379. 397.
421—423. 429. 437. 459.463. 475. 476.
Gratialsulagen für Schulmeister 273.
Gratias 437. 450. 463.
Grenzaeli, B.-A. Lörrach LY.
L^Mechisehe Sprache and Lltteratar
XCV. XCVII. CX. CXVI. 200. 203. 307.
317. 319. 852. 354. 356. 376—380.
392. 397. 398. 402. 417. 418. 420—424.
438. 460. 463. 465—467. 476. 477.
502. 504. 505. 510. 522. 528. 556.
568. 574.
Griesheim, Yogtei. B.-A. Offenburg XXI.
.«.Grosser, Sam. CXYII. 398. 477.
Grofsweier, B.-A. Achem XX. XXI.
'«'Grotlas, Hugo CXII. 320.
Gretsingen, B.-A. Durlach 18. 48.
Gmnelias, ehemal. Schüler des Gym-
nasiums zu Durlach 345.
Gryn&ns XXYI.
-«Gnalterins, 0. GX.
Gnndelflngen, B.-A« Freiburg LYI. 30.
Gymnasien 305—307.
Gymnasium zu Baden XXX lY. XX XY.
XXXYÜ. LXXXIX. XCII. 8. 256.
258. 456. 563.
— Illustre zu Durlach bzw. Karlsruhe
(Lyceum) XXXIV. XLII. XLIII. XLYI
— XLYin. LI. LYIII. LXII. LXXIII.
LXXXI— LXXXY. XCIII. XCIY. CIX.
CXI. cxiY. cxxi. cxxn. 22. 23.
25. 26. 89. 91. 100. 107. 112. 114.
174. 175. 263. 266. 267. 274—277.
281. 306. 309—429. 485—487. 495.
512. 513. 561. 564—569. 571—576.
— Qymnasien-Conferenz, -Deputation
LXXXY. 90. 174. 179. 428. — Gym-
nasiums-Polizei LXXXYI.
Oynilcftnm zu Karlsruhe LIL XCIY.
i^achenberg, Paul CXYIII.
Hagner, Elias, Diaconus und Prä-
ceptor zu Lörrach LXXIY. 488.
Hagsfeldy B.-A. Karlsruhe 19.
«»aäinliii (Heinlin), Job. Jak. CXIY.
320.
Halle a. S. 94.
— Universität XCYI.
Haller, Humanist XXYI.
Hallische Anleitnng zum Katechismus
CXXm. 146
— Grammatik 419. 420.
— Schreibvorschriften CXXII. 89. 91.
94. 566.
Haltingen, B.-A. Lörrach LY. 574.
Handarbeit, Handarbeitsschulen XLY.
CY. 26. 302.
Handeln der Schüler untereinander,
verboten 498.
Handelswesen CXXY.
Handschrift des Schulmeisters 84. 89.
97. 113. 238.
Xandwerk, Handwerker, XCYIII. 18.
—20. 43. 66. 90. 135. 172. 173. 178.
195. 213. 241. 279. 289. 291. 304.
460. 464. 489. 490. 494. 563.
Huif, Hanfbau 168. 169. 171.
^anfspinnen, -Schule 168. 292.
von Harrant, Stiftspropst zu Baden
XCn. 461.
Hasel, B.-A. Schopfheim LYI.
Haslach, Yorstadt von Freiburg 7. 95.
Hanber, Professor am Gymnasium zu
Karlsruhe 423.
Haneneberstein, B.-A. Baden 12.
Haningen, B.-A. Lörrach LY,
Hansbesache, pfarramtliche 266.
Hansgesinde, Überwachung desselben
durch die Eltern 244.
Hanshaltnngswesen, Hauswesen, Haus-
wirtschaft CXXm. CXXY. 32. 42. 54.
210. 238. 297. 551.
Haas-Katechismns CXXYL 240.
Hänsleinstrafe 198. 301.
HAnsliche Beaufsichtigung und Zucht
der Kinder 56. 100. lOL 169. 243.
277.
598
Namen- und Sach-Kegister
HInsliche Beschftltigrnng der Kinder
41. 55. 213. 214. 225. 243. 301. 550.
Hftnsliche Geschäfte der Schulmekter
195. 241.
HSnslieher Wandel der Schulmeister
und der Schüler 277. 278. 287.
Haastafel (Gebete) CXXI.
Hebel, Johann Peter XLIX.
wHebrftlsche Sprache XCVII. CXLCXIY.
CXV. 108. 206. 307. 319. 352. 355.
379. 380. 392. 898. 409. 411. 413.
418-423. 460. 463. 477. 478. 523.
568.
Hechty Buchdrucker in Durlach 564.
\^e4ericli, Benj. CXX. 89.
Hedio XXVI. XXXVII.
Heidelberg, Gymnasium 306.
— , Uniyerflitftt XXXV. LXXXI. 300.
HeUsordnnng 161. 248. 421.
>>ffelneeelBS, J. G. GXVI. 407. 408. 414.
514.
A^elnlin (Hainlin), Joh.Jak. CXIV.320.
v^Helnsias, Daniel CXII. 320.
Held 9 J. Jak. Ludw., Buchdrucker in
Karlsruhe 564.
Helmlngery Joh. Wilh., Examinator zu
Rötteln 86.
Hemden schneiden u. ausmachen lernen
298. 299.
Hermann I., Markgraf von Baden XEL
Hermenentknm 413.
uH^lod 438.
V^ynatz^ Joh. Friedr. CXV. CXVII.
418. 420.
Hlldebrand, Johann, Melanchthons
Lehrer im Griechischen, später Pro-
fessor in Tübingen XXVI.
HlnterbllebenenTersorgQDg der Lehrer
LXVIIL
Hochberg, Markgrafschaft (Oberamt,
Spezialat, Diözese) XXL LV. LVI.
LVIIL LX. LXIX. LXX. LXXIL 21.
27—35. 181—135. 168. 562. 570.
Hochstetten, B.-A. Karlsruhe 20.
Hochzelten 43. 59. 60. 67. 73. 92. 123.
137. 191. 236. 335—338. 347. 564.
566.
Hof- and Kanzlei -Bediente 324. 382.
Hofbibllothek 340. 347. 848.
Hof-BachdnidDerel, Füistl. in Bactm
222.
Hofdlakonat 340.
HoffknanDy P. Vitns Prothasins s^l«
WOrzburg, Lehrer am Ldirinstätct
zu Baden 460.
Hof kantor 400. 574.
Hof kapelle 314.
Hof kapellmeister LII. 335. 347.
Hof kasse, bad.-bad. 544.
HdfUchkett etc. der Kinder, s. Wok.-
anständigkeit.
Hoftnnslky Hofmnsiker 329. 3^336.
347.
Hoforganist 340. 571.
Hofj[»redlger, Hofgeistliche 109. MO.
341.
Hofk^t, Hofrats-Collegium 282. 306l3:1.
540. 566. 569. 572. 573.
Hofk-atslnstmktlon LXXIX. 280. 5$*
Hohenwettersbach, B.-A. Dnrlacb Sß\
208.
HdUstelBy B.-A. Lörrach LV.
Holzdmckerel bei der Reabdinle n
Lörrach 492.
Holzen, B.-A. Lörrach LVL
Hölzleln, Joh. Lorenz, Special toh
Sausenberg LXI. 562.
Holzschnitte (von Zeichnungen) IC.
491-493.
Homer 407—410. 414. 415.
Homlletlenm, Homiüen 200. 2(e-ä>]&.
398. 413.
Höpfnery Prorektor in Lörradi XCVHL
C.
Horaz 319. 355. 379. 407—412. 415.
Hdrden» B.-A. RastaU 15.
|\^omelas, C. CXU. 820.
Horologll dlrector, als Schulmeister &
9. 11. 12—16.
^abner, J. CXXII. CXXIV. 89. 94. 95.
247. 248. 250. 251. 89a 425. 426. 47?.
Hfigelhelm, B.-A. Müllheim LV. 6. ^
96.
Hngenotten XXXI.
Hamaalsmus XXV.
Hamanlora stndla 819. 455. 457. M4
Hjdranllk IG. 491.
^mnen 437. 438. 576.
Namen- and Sach-Register
599
I. J.
Jacobns, Johannes, Schulmeister zu
Durmersheim 9.
Jagen, Verwendung der Schüler zum
192.
Jäger, Heinrich, Schulmeister zu Ett-
lingen 10.
Jahresbericht des Schulmeisters 189.
Jakob I., Markgraf von Baden XXIL
XXIV. LXXXVII.
Jakob der Jfingere, Markgraf von
Baden (1489) XXVIH.
Jena, Universität 566. 572.
Jesuiten (Jesuiienkollegien, -Schulen)
XXXII. XXXIV. xxxvin. xc-
XCn. 457. 571. 576. 577.
— zu Baden XXXIV. XXXVL LXXXIX
— XCI. 8. 451—459. 563.
— zu Ettlingen XXXIV. XXXVII. 11.
563.
— zu Ingolstadt XXXI.
Ihringen, B.-A. Breisach LV. LX.
Immatrikulieren beim Gymnasium 333.
Impssen == Hymnen 438. 576.
Industrie, Beförderung der 296.
(und Real-) Schule LXXX. 278. 284.
292—299. 302—303.
Insekten, Kenntnis der den Bäumen
nachteiligen 299.
Inskriptionsgelder am Pädagogium zu
Lörrach 498. 507.
Inspektion, s. Visitationen.
^jBStitutiones juris, Vorlesungen über,
am Gymnasium zu Karlsruhe 411 — 414.
.Instrumente, wissenschaftl. und prak-
" tische XCVm. 96. 332.
-, musikalische 332. 335. 340. 343.
Intelligens- und Wochenblatt, Allge-
meines GXXV.
Interdikt des bischöfl. Ordinariats
gegen einen Schulmeister 255.
Interimsbesorgnng des PÜEirr- oder
Schuldienstes, Kosten der 273.
Johann n., Bischof von Speyer XXVIII.
Johannes, Evangelium 422. 423.
— , Episteln 422.
Johann Friedrich I., Markgraf zu Bran-
denburg-Ansbach 328. 572.
Johann Hugo, Bischof von Speyer XL.
LVI. LVn.
Johanna Elisabeth, Markgräfin von
Brandenburg- Ansbach, geb. Prinzessin
von Baden-Durlach 572.
Journale, gelehrte, zur Unterweisung
im Pfarr-Seminar 206.
Irenicns XXVI. XXXVÜ.
Irrthe, irte, ürte = Zechen, Trinkgelage
92. 565.
Italienische Sprache LXXXV. 474.
Ittersbach, B.-A. Pforzheim 20.
^uden 108.
— Geschichte der 419. 422. 425. 426.
— Unterricht der, in Baden 582.
Jung, Jakob, Praceptor am Gymnasium
zu Durlach 333.
Jüngler, Licentiat der Theologie
LXXXIIL
t^^nius, Melchior CXII. 320.
Jurisdiktion über die Schulmeister
254. 255. 257.
Juristen am Gymnasium zu Karlsruhe
400. 402. 411. 416.
tÄstinus 319. 355. 379. 397. 408. 421—
423. 477. 524.
^uvenal 412.
Kalckbrenner, Job. Barth., Schulmeister
zu Muggensturm 13.
Kalender, Badische (mit gemeinnützigen
Nachi-ichten) CXXIII. CXXV. 128.
289. 564. 570.
Kalligraphie, s. Schönschreiben.
Kaltenbach, B.-A. Müllheim LV.
Kameralwesen CXXV.
Kammerrath, bad.-bad. 540.
Kandem, B.-A. Lörrach XLVIIL LV.
LXI. 305. 562.
Kanzlei, Kanzlei -Beamte, markgräfl.
327. 328. 382. 556. 557.
Kapitel zu Baden 441—448.
— zu Eoetteln 478. 479. 487—489.
Kapitelskasscn, kathol. LXXIX.
Kapuziner-Orden XXXII. XXXVIII.
Karl Vn., Kaiser 577.
600
Namen- und Sach-Begister
Karl 1*9 Markgraf von Baden XXII.
XXV.
Karl n.y Markgraf von Baden-Dnrlach
XVII. XXII. LXXXI.
Karl Friedrich, Markgraf yon Baden-
(Durlach), Kurfürst, Grofsherzog XX.
XXII. XXXIV. XXXV. XL. XLIII.
XLIV. XLVI. VLVII. L— LIII. LX.
LXII— LXIV. LXVII. LXVIII. LXX
— LXXIII. LXXVII. LXXIX. LXXXI.
XCIV. cm. CVII-CIX. CXXVL 88.
98. 102. 107. 121. 168. 172. 174. 179.
199. 252. 256. 259. 284. 300. 457. 473.
474.
Karl Oastar, Markgraf von Baden-
Durlach 328. 572.
Karl Lndwigy Erbprinz von Baden 576.
Karl Wilhelm, Markgraf von Baden-
Durlach XXII. XLUI. XL VII. LXVI.
XCV. cm. 82. 382.
Karlsrnhe, Residenz, Stadt, Oberamt
u. a. Behörden XXI. XLIII. XLVII.
XLVIII. LI. LH. LXV. LXXIX.
LXXXL LXXXIV. XCIV. CL CVIL
cix. cxxn. cxxv. 71. 87—92. 94.
96—98. 100. 104. 107. 109. 112. 114
—116. 121. 126. 167. 168. 171—175.
178. 179. 199—202. 206—208. 250.
256. 258. 283. 284. 288. 382. 395.
400. 406. 473—475. 561. 564. 566.
567. 569. 573. 577.
— , Gymnasium (Lyceum), s. Gym-
nasium.
— , Gynäcäum, höhere Mädchenschule
LIL XCIV.
— , öffentliche Bibliothek 200.
—/Realschule XLVIL LI. 177. 418.
424—427.
— , Zeichnungsschulen LL 175. 178. 567.
Kartenspiel, den Schülern des Gym-
nasiums zu Karlsruhe verboten 387.
404. 420.
Karzer beim Gjmanasium zu Durlach
bezw. Karlsruhe 342. 358. 386. 402.
404. 420. 428.
— beim Pädagogium zu Lörrach 480.
Kaspar, Ernst Philipp Wilhelm, Pro-
rektor zu Lörrach CIL
Katechlsatioiiy Katechese, Katechet
CoUegium catechefcicum 34. 131 — 13S.
161. 175. 200. 204—206. 248—251.
280. 353. 354. 377. 37a 4ia 466.
467. 477.
Katechismiis XCVH. CXXL CXXm
24: 30—33. 44. 61. 70. 71. 7a 7d— 8L
83. 84. 94. 95. 99—102. 105. 109. 113.
117. lia 120. 132—134. 136. 138-
143. 146—151. 153—161. 165. 22il
222. 224. 227. 230. 234. 23a 24a 21ä.
249. 261. 279. 302. 375. 376. 396. 391.
421. 423—427. 437. 475. 476. 514.
536. 549.
KatholisismuSy Katholiken, katholLscbes
Schulwesen u. ä. XXX. XXXII—
XXXV. xxxvn. Lvi — Lvni.
LXXVI— LXXIX. LXXXVn. 8-17.
210-246. 252—258. 305. 30a 328.
460. 544.
Kaofmanns-ContOy Unterricht im 151
289.
Kechler von Schwandorf , Frsiheiren
21. 563.
Keck^ Joh. Christ., Ephorus des Gym-
nasiums zu Durlach 318. 319. 321.
332. 833. 341. 348. 572. 573.
Kegeln am Sonntag, den Schullefarem
verboten 60.
Kehl, Amt XX.
KemSy Kleinkems, B.-A. Lörrach LV.
Keppenbachy B.-A. Emmendingen 32. 33.
Ketsch) B.-A. Schwetzingen LVIL
Ketzer 109. 451.
Kiel, Universität 571.
Kiefser, Elias, Pfarrer zu Bähungen 33l
Kinder der Pfarrer und der Lehrer
272. 281. 282.
Utinderlehre, Kinderlehrbüchlein 27—
29. 31—34. 39. 44. 56. 61. 70-72.
79. 80. 100. 113. 116—120. 128. 131
—134. 144. 151. 161. 24a 249. 251.
252. 285. 288. 475. 476. 496. 535.
536; 8. Konfirmanden.
Kindtanfansagen durch arme Schüler
des Gymnasiums zu Durlach 345. 371.
Kindtanfen, Störung des Cnteirichts
durch 219.
Kindtauf-Ordnnng 128. 566.
Namen- nnd Sach-Register
601
Kirche 9 Kirchenwesen , Kirchlichea
Leben, Kirchendiener, Kirchendienste
n. ä. XLIL LH. LVI. LIX. LXÜ.
LXV. LXXIX. 20. 25. 33. 73. 82. 117.
129. 203. 205. 211. 222. 224. 226.
227. 235. 251. 255. 257. 262. 266.
268. 271—273. 275. 281. 282. 285.
302. 315. 316. 332. 350. 351. 355.
409. 412. 414. 415. 419. 446. 486.
538. 539. 548. 561. 562.
Kirchen-Aireiiden 107. 262.
Ktrchenftlteste 285. 293. 299. 301.
Kirehenftinter 83.
Kirchenbesuehy Kirchgang 86. 186. 218.
342. 360. 361. 365—368. 381. 382.
385. 386. 389. 400. 401. 405. 438.
444. 447. 469. 470. 482. 485. 496.
497. 503. 504. 531. 537. 538.
Ktrchenbfleher CXXII. 107. 180. 182.262.
Kirchencensur , -Censor, -Gensarge-
richt 53. 54. 58. 78. 101. 129. 185.
191. 193. 195—199. 226. 227. 274. 286.
293. 294. 297. 301.
Kirchengerieht 282. 295—297.
Kircbengesang, -musik 80. 141. 218.
356. 396. 8. Choral.
Kirchengesehichte 560.
Kirchengoty Bewahrung des, und
Eirchenfonds 270. 274.
Kirchenordnnog XLIL LIV. LY. 27.
Kirehenrat LXIV. LXVL LXX. LXXIX.
LXXX. LXXXV. XCm. IC. 17. 23.
87. 98. 100. 107. 109. 114. 125. 173.
200. 205. 206. 208. 259. 262. 266. 267.
269. 270. 274. 277. 280. 282. 283. 300.
305. 307. 317-319. 323. 324. 326. 330
-333. 336—339. 342. 344. 345. 349.
356—363. 369—372. 381. 389. 390.
392. 396. 401. 406. 416. 467-471.
478. 482—484. 561. 562. 564. 566.
569. 571—573. 574. 576.
Kirchenratsinstroktion 259-284. 562.
567.
Kirehenreeht, kathol. 257.
Klrehenrflger, Kirchenvögte 116. 118.
273. 274. 300. 565.
KirchenTonteher 49. 263.
Kirehenzucht 279. 565.
*Klrcher, Athanasius CXIV. 320.
Kirchweihen 9 Geigen und Anfwarten
bei denselben durch die Schulmeister,
verboten 236.
Klarierspielen C.
Kleidnng der Schüler 215. 217. 230.
364. 367. 386. 388. 485. 500. 537.
— der Lehrer 186. 362. 364. 367. 386.
471. 484. 485.
Klein-Karlsroher Schale 175. 178. 566.
Klein-Hfiningen, Schweiz, Kanton Basel
LV.
Kllngelbeatel in der Kirche umzu-
tragen, Pflicht des Schulmeisters im
Waisenhaus zu Pforzheim 538.
^Knebel, H. Chr. CXVL 420. 423—426.
Knieenlassen als Strafe 184. 239. 533.
Knielingen, B.-A. Karlsruhe 20.
Kochen, Unterweisung im Waisenhaus
zu Pforzheim 563.
Kocher, Christ. Friedr. CXVL 466.
Kölrenter, Joh. Gotti., Hat 206. 567.
Kollekten, kirchliche, für arme Schul-
kinder 215.
Kommnnion 23. 120. 134. 228. 447.
Kompetenz, s. Besoldung.
Köndringen, B.-A. Emmendingen LX.
27. 561. 562.
Konflrmanden« (Cateehnmenen-)nnter-
richt, Konfirmation CVII. CXXII.
173. 193. 264. 265. 570. s. Kinderlehre.
K5nig8bach, B.-A. Durlach 21. 563.
Königschaffhansen, B.-A. Breisach LY.
29.
Koi^ngation 353. 375. 397. 424. 425.
427. 459. 466. 476. 502.
Konkordienformel 313. 571.
Konsistorium, Konsistorialräte 87. 90.
92. 94. 96.-98. 104. 109. 170. 259—
263. 267—273. 277. 279. 281—284.
295. 325. 390. 392. 394. 395. 476. 478.
479. 480. 481. 484. 566. 568. 571. 576.
Konstanz, Diözese, Bischof XXI. 548.
570. 577.
Konzilien, ökumenische 109.
Korbflechter (vietor) als Schulmeister 15.
Körperhaltung beim Schreiben 288.
Korrespondenz, kaufmännische IC. 494.
Kosthättser der Stipendiaten des Gym-
nasiums zu Durlach 343.
602
Namen- und Sach-Begister
Krankheit der Kinder 187. 188. 301.
— , heimliche und abscheuliche 446.
Krankheiten der Präcepioren zu Dur-
lach 359. 469.
Kremer 9 Johannes Matthias, Schul-
meister zu Forbach 11.
Krenz- Sprache CXXII. 140-142. 148
—150. Iß3. 155. 158—160. 248.
Krieg, SOjähriger XXIX. XXXU.
XXXIX. XLIL XLVI. LVI.
Kriege der Franzosen XXXVI. XI^Vl.
XCV. 22. 563. 564. 572.
KnnstfleiA 304. 315. 493.
Kflnstler * 175. 489. 490. 493.
Knpferdmck, -Stiche (Realschule) IC.
491—493.
Kappenheim, B.-A. Rastatt XX. 12. 453.
Kur nnd Yerpflegnng für dürftige
Kranke 282. 283.
L.
Ladenbarg, B.-A. Mannheim 305. 570.
Lagerbach 11. 563.
Lahr, Stadt u. Herrschaft 22. 23. 305.
564. 573.
Lambia, F., Jesuit, bad.-bad. Schulmann
LXXVII. 460.
Landalmosen-Fandns 282. 283.
Landban der Lehrer 269. 295. 304.
Landdechanten 254. 255. 257.
Landeskirche , badisch - evangelische
XLIL LIV.
Landesordnnng von 1588 XXXIX.
Landkalender s. Kalender.
Landkapitel Rötteln XXIX. XLVIII.
478. 479. 487—489; s. auch Kapitel.
Landkarten 420. 423. 425. 494.
Landschalen XXX. XXXII. XXXIII. XL.
XLIL LXXVL LXXXL LXXXVIIL
88. 253. 263. 265. 268. 269. 278. 300
—302. 346. 347. 460. 461.
— , latein. 318.
Landwirt, Vorkenntnisse und Vorteile
für den Beruf als CXXV. 279. 296.
Langendendingen, B.-A. Emmendingen
LV. 21.
Langenmantel, Ulrich, baden-badischer
Hofmeister LXXXVIIL 439.
Langensteinbaeh, B.-A. Darlach XXL
17. 20. 21.
*Lange, Joachim CXV. CXVL 397. 425
426. 519. 524.
^teinische Sprache and Litetatizr
XLVIII. XCV. xcvn. ex. cxiii
CXVL CXVin. 8. 23. 49. 82. HP<.
135. 175. 176. 200. 203. 213. 233. 2ZL
267. 269. 305-307. 319. 338. 339. 3:1
—354. 362. 366. 376-378. 392. 397.
398. 407-412. 414. 415. 417-424
428. 437. 438. 443. 459. 460. 463. 465
—467. 471. 476. 477. 481. 495. SUl-
504. 506 — 508. 510. 513. 514. M
—524. 527. 528. 555—557. 56;}. 5>6>.
574. 576.
Laufen, B.-A. Müllheim LVI. 7. 95. 5^.
Lanre(n)tanische Litanei 222. M2.
567.
Lanrettakapelle zu Rastatt 541. 543.
Lebenswandel, christL, der Eltern 214.
— des Schulmeisters 182. 235. 255. 2ti7.
562.
Lehenreeht CXXV.
Lehranstalten, gemeine und wi»sea-
schaftliche 300—307.
Lehr- Art, -Methode 141. 144. 177. 1^.
234. 237. 250—252. 349. 359. 363,
397. 405. 468. 481. 484. 551.
— beim Rechnen 289.
— im Schul-Seminar 175. 318. 319. 3S?.
395. 396.
Lehrbficher s. Schulbücher.
Lehrer u. Lehrwesen XXXIV. XXXTL
XXXIX. XL. XLVn. LL LXni. LXV.
Lxxv. Lxxix. xcvn. XCVIIL c.
CXXI. 179. 217. 237. 261. 266, 275
—278. 280. 281. 388. 389. 472. 4M-
486. 551 (?).
Lehrfran far die Strickschule 296. 2^.
Lehrmeisterin im Spinnen 170. 171.
210. 293. 294.
Leichen, Leichengesang 67. 123. IST.
186. 191. 219. 227. 335-337. 345.
347. 371. 473.
Leichen-Xahlseiten 128. 566.
Leiselheim, B.-A. Breisach LV. 29.
NameD- nnd Sach-Register
603
I«eopo]d Philipp^ Herzog Yon Aremberg,
Croy und Arschott CV.
i:.e8eii CIV. CXXL CXXIII. CXXIV. 24.
25. 29. 43. 62. 79. 83. 94. 113. 120.
131—133. 135. 138. 140—143. 150.
152. 153. 156. 165. 166. 175. 176. 212.
214. 218. 221. 230. 232. 234. 238. 248.
263. 264. 279. 285. 287. 289. 290. 302.
303. 305. 327. 397. 427. 46a 476. 535.
536. 538. 549. 551. 562-564; s. Buch-
stabieren.
Ideseschriften, circulirende» der Diözese
287. 570.
Ton Leotnun, Landvogt Yon Sansen-
berg n. Rötteln LXI. Gl (?) 478.
*Licht, J. Fr. CXVI. 419. 420. 425.
Uehtenthal , Kloster, B.-A. Baden 12.
Lieder XGYU. 64. 70. 81. 113. 142.
227. 248. 264. 279. 286. 424. 425. 437.
536.
liiedolsheiniy B.-A. Karlsruhe 19.
liinkenhelni) B.-A. Karlsrohe 20.
Llnnftisehes System 206.
Linseiimanii, Dr. Felix 347. 572. 573.
«Lipsiusy Justus CXm. 320.
JAatj Gerhard, aasgezeichneter Sprach-
lehrer zn Pforzheim XXVI.
Litanei) s. Lanre(D)tani8che.
Literat, Literatur 43. 49. 267. 416. 437.
Literatargesehichte, allgemeine 574.
Liturgie 260. 262.
LiYing 411.
Logik 108. 307. 317. 320. 355. 379. 380.
398. 409. 415. 461. 477. 500. 521. 568.
571. 573.
Longimetrie 174. 422.
LoretOy Marienkapelle zu 567.
Lörrach (Pädagogium, Realschule)
XXX. XLVII-XLIX. LV. LXV. LXX.
XCIV— XCVI. CI. CIL 22. 82. 306.
346. 475-528. 574,
^LSseke, Christ. Albr. CXXI. 115.
Lothar Friedrich, Bischof Ton Speyer
XXXVL
LStheiiy Unterricht an der Realschule
zu Lörrach 494.
Lflbeek 566.
Locca, Nicolaus, Pfarrer zu Theningen
28.
LndoTici, Nikolaus, Pfarrer in Mun-
dingen 27. 333. 338. 339.
Lflgen, Abhaltung vom 225.
LflneTiller Frieden XXXV.
Lndwig Oeorg, Markgraf von Baden-
Baden XXIL XXXIIL XXXVII. LVI.
539. 546. 547. 577.
Lndwig Wilhelm, Markgraf von Baden-
Baden XXIL XXXni. XCL 457. 577.
Lnther (Catechismus), Luthertum XLI.
XLII. 32. 161. 396. 397. 451.
LOUich XXXVL
Lyceen XXXVL 305—307.
M.
Mackloty Mich., Buchdrucker in Karls-
ruhe CXXV. 564.
Mahlberg) Herrschaft, Oberamt u. Stadt,
B.-A. Ettenheim XX. 305.
Mädohenschnlet -Unterricht UL XCIV.
CV. 8. 11. 445. 473-475.
MaUieiten im Seminar zu Baden 441.
448. 450.
— am Gymnasium zu Durlach 325. 343.
Maien holen, Ferien zum 373.
Mains, Erzbischof und Kurf&rst von
LXXVn. CVII.
Maler, Heinrich Wilhelm, Geheimer
Rat LXXXIV.
*Maler, Jak. Friedr., Kirchenrat und
Bector am Gymnasium zu Karlsruhe
LXXXIV. LXXXV. la CXV. CXVI.
CXIX. CXXIV. 91. 400. 419. 423. 424.
513. 516. 565. 574.
Maisch, B.-A. Ettlingen 12. 13.
— , Prorektor am Gymnasium zu Karls-
ruhe 391.
Malterdingen, B.-A. Emmendingen LV.
31.
Mannheim, Gymnasium LXXXI. 306.
570.
*Manuel de Jennesse CXX.
"»Manntins, Aldus CXV. 320.
Mappach, B.-A. Lörrach LV.
Maria Anna, erste Gemahlin M. Ludwig
Georgs von Baden-Baden 577.
Maria -Einsiedler Kapelle zu Rastatt
543-545.
604
Namen- und Sach-Register
Maria Franziska ^ Gemahlin M. Wil-
helms von Baden-Baden XXXVI»
Maria Josepluiy zweite Gemahlin M.
Ludwig Georgs von Baden-Baden 577.
Maria Ther^la, Kaiserin CV.
Marfai Tlktorla, Gemahlin M. Augnst
. Georgs von Baden-Baden XXXIII.
XXXV. XXXVn. CV— CVII. 461. 462.
547. 554. 577.
Markos, Evangelium 422.
Marmorlren, Unterweisung an der
Realschule zu Lörrach 494.
Martin y Hans, Schulmeister zu Bur-
bach 9.
«Martini, Cornelius CXIL 320.
Martinsgans, Abgabe der 189.
MarxzeU, B.-A. Ettlingen 13.
Marzell, B.-A. Müllheim LV.
Maschenbaner, Joh. Andr. Erdm., Buch-
drucker in Karlsruhe CXXIII. 564.
Materla de Cansls 457.
^^athematlk, reine und angewandte L.
LXXIII. CL CXIII. CXIV. CXIX.
CXX. 175. 200. 203. 206. 307. 317.
320. 340. 355. 380. 399. 407. 408. 410.
411. 414-416. 461. 491. 495. 500. 502.
505. 511—513. 521. 524. 527. 528. 566.
568. 569. 571. 574.
Matrikel, des Gjmn., Einschreiben in
die 332. 333. 383.
Mattalnconrt CV.
Maulbnrg, B.-A. Schopf heim LVI. LXX.
Manrltlas, Diakon zu Gemsbach 24.
Manrltll, Christof, Eirchenrat, Hof-
prediger und Professor am Gym-
nasium zu Karlsruhe LXXIV. LXXV.
91. 175. 200. 205. 565. 566.
— , Martin, Rector der Lateinschule zu
Sulzburg LI. CVIII. 655—557.
May, Joh. Burkhard, Professor und
Bibliothekar am Gymnasium zu Dur-
lach ; sein Bruder Joh. Heim*., Stadt-
pfarrer in Durlach, Professor am
Gymnasium 317. 318. 327—329. 340.
344. 345. 348. 571.
Mecklenburg, Herzog von LIX.
^/Mechanik IC. CL 94. 114. 175. 177.
200. 287. 491. 500—502. 512. 521. —
Mechanische Modelle IC.
MedMnBtQdlmn, Mediziner 3ia 4OO.401
Meersbnrg, B.-A. Überlingen GVL 305.
^.570.
Melanchthon, PhiL, in Pforzheim XX vi.
— , Grammatica et Syntazis 437.
— , Dialectica et Rhetorica 437. 438.
Melodie (des Scfaulgesangs) 101. 116.
237. 280.
Mengen, B.-A. Freibnrg LVI. 7. 96.
Messe, Besuch der, durch die Latein-
schaler in Baden 218. 438. 441. 542.
543. 552.
Mefsner, Mefsnerdienste der Schal-
meister 5. 6. 8. 9. 11. 12—16. 1&
20. 127. 129. 235. 242. 255. 257. 258.
^273. 274. 539. 563.
Metaphysik 108. 264. 307. 317. 3Sa
322. 355. 380. 410. 411. 414. 46L
500. 568.
Meteorologisches Institut in Earlamhe
566.
Methode s. Lehrart
Metrik 354. 378.
Metz, Joh. Friederich, Pfarrer in VOr-
stetten 31.
Mei, Praeceptor superior und Piair-
Adjunkt zu Lahr 23.
— , Martin, Jesuitenpater LVIL
Mlchelbaeh, B.-A. Rastatt 13.
MUchspelfslein (Beligionsbüchlein) 138.
248. 427. 535. 536.
*MUler, Jo. Petr. CXVL 424. 425. 513.
Mlnerralla 19. 331. 371. 372. 472. 563.
Mlnlas, Joh. Mart., Schulmeister za
Ettlingen weier 11.
Mlfshandliingen der Schüler yerboten
428. 444. 468. 480. 575. 576; s. Zdchti-
gnng.
Mittelschulen LXXXI. 304—307.
Mittelalter XIX.
Mltteldentschland XXXVIU.
Mock, Hans Georg, Schulmeister zu
Ersingen 10.
Modelle, architektonische IC.
— , hydraulische IC.
— , mechanische IC.
— far Zeichnungen 490—492.
Möglln, Johann, Stipendiat des Gym-
nasiums zu Durlach LXXXIL
Namen- und Sach-Hegister
605
Monatstabelle der Schulmeister 240.
Moncontour^ Schlacht bei XXXI.
Moral CXI. CXII. CXVII. CXVIU.
GXXIII. 108. 204. 264. 267. 286. 287.
294. 418. 474. 571. 572.
Morgenandaeht, -Gebet, -Kirche, -Pre-
digt cm. 68. 85. 119. 134—145. 286.
MSrseh, B.-A. Ettlingen 13.
Morstadty Joh., Spezial-Superintendent
und Ffarrer in Lahr 22. 23. 344. 345.
564. 573.
«Monis, Sam. Friedr. Nath. CXV.
Mnggenstiinii (Muckensturm) , B.-A.
Rastatt 13. 14.
MflhlburiTy Amt, jetzt Stadtteil von
Karlsruhe XXI. 17. 19, 21.
MlUiIhaiiseii, Amt, B.-A. Pforzheim XXI.
Mflller, Johannes, Doktor beider Rechte
aus Rastatt XXVIII.
MfiUers Biblische Historien 247. 248.
Mttllheim XLVII. XLIX. LV. LXIV.
LXXIV. 7. 305. 562.
Manchen LXXXVIII.
Mnndingen, B.-A. Emmendingen LY.
27.
Mflnsesheim, B.-A. Bretten XXI.
LXXX. 167. 566.
^Mozelins (Muzell), Friedr. CXVI. 397.
574.
*Miisaens, Petrus CXII. 320.
^Masik, Musiker L. LH. CI. 12. 91. 175.
177. 284. 239. 314. 324. 329. 330. 333.
335. 337. 340. 346. 347. 356. 372. 373.
380. 3%. 460. 467. 478. 478. 538. 544.
556.
Mfifsiggang 26. 171. 225. 233. 234. 297.
^Mythologie L. 500. 521.
N.
Nachmittags-Ferien 137. 153.
— -Schule 101.
Nachtsehnlen LIII. LXXX. 284. 288—
299. 570.
Nähen, N&hschulen 26. 171. 209. 297
-299. 302. 663. 570.
Namenbuch CXXIII. 136—139. 148—
150. 551.
Namenliste der Schüler 217. 221.
Natoralbesoldnngy s. Besoldung.
^atargeschichtOy Naturlehre CXIU—
CXX. CXXV. 114. 307. 426. 461. 513.
567. 571; s. auch Physik.
Natnrrecht 413-415. 468.
Nebenbeschftftigiingy Nebengewerbe der
Lehrer 196. 211. 235. 269. 279. 282.
Neck 9 Prftceptor am Gymnasium zu
Karlsruhe 425.
Nenenbnrg a. Rh., B.-A. Mallheim 6.
Nenes Testament (griechisches) 70. 108.
128. 131. 132. 259. 354. 355. 360. 378.
379. 397. 398. 407—412. 414. 415. 418.
419. 423—427. 437. 438. 467. 470. 477.
482. 535.
Neujahrsanfang 106. 187.
Nenrent (Teutsch-), B.-A. Karlsruhe 20.
Nenweier(Neweier), B.-A. Bühl 452. 453.
NiederbOhl, B.-A. Rastatt 14. 452. 453.
Niedereggenen, B.-A. Müllheim LV.
Nimbnrgy B.-A. Emmendingen LVI. 34.
Noblesse 9 studierende, deutsche 356.
398. 399.
Noctinm Christianarum Tomus 327.
Notabilienbnch 126.
Nnding) Joh. Theophil, Präceptor am
Pädagogium zu Lörrach 487.
0.
Oberiand, badisches XLIX. 269. 562.
Obereggenen, B.-A. Müllheim LY. LXI.
Ober-Mflhler, Johann Wolfgang, Schul-
meister zu Gemsbach 12.
Oberrhein^ oberrheinische Lande XL.
XLVI. LVL
Oberweier, B.-A. Rastatt 14.
Obrigkeit) geistliche und weltliche 46.
48. 53. 57. 63. 74. 81. 211-213. 231
-234. 245. 254. 258. 554. 555.
Obstbanknnde 168. 178. 299.
Öfengeld der Schüler zu Pforzheim 531.
Olfenburgy Gymnasium 306. 571.
Öhringen, Württ. 572.
*öcolonipadinB 438.
Ökonomie, Anfangsgründe der 94.
Ökonomisches Buch, für die kath.
Schulen in Baden-Baden CXXVL 240.
ökonomische Kenntnisse der Schul-
Eandidaten 175. 201.
606
Namen- und Sach-Be^^ster
ökonomische- und NAchtschnlen LIII.
LXXX. 284. 292—299.
ökonomische Wissenschaften 9 für die
Pfarr-Kandidaten 203. 206.
Olty Johannes Eonrad, Schulmeister in
Daxlanden 9.
*0mei8, Magnus, Daniel CXVIII.
Onoldsbach = Ansbach.
Oos, B.-A. Baden LVüI. 14. 15. 452.
Opflngen, B.-A. Freiburg i. B. LV. 7.
96. 562.
Opponentenschmans im Gymnasium zu
Durlach, verboten 346.
'^Orationes solennes am Gymnasium zu
Durlach bzw. Karlsruhe 326. 329.
330. 362. 393.
— am Pädagogium zu Lörrach 484.
Ordinariate 9 bischöfliche, Verhältnis
zur weltl. Regierung in Schulsachen
211. 219. 245. 253—258. 553. 555.
Ordination der Pfarr-Kandidaten 201.
202. 208.
Organisten 10. 91. 318. 335. 336.
Orgelscitlagen (-spielen) durch den
Schulmeister bzw. den Pfarrer 21.
23. 24. 91. 232. 234.
— durch den Prorektor des Pädago-
giums zu Lörrach 487.
Orientalische Sprachen 317. 461. 571.
Orleanlscher Krieg CIX.
von Orsbeeky Johann Hugo Frhr., Fürst-
bischof von Speyer LVL
Ortenau, Landvogtei XXL 458. 577.
Ortenberg) B.-A. Offen bürg XXL
1^ Orthographie s. Rechtschreibung.
Orts-Almosen 103.
— , Geldstrafen iiir Schulversäumnisse,
an dasselbe zu entrichten 301.
Orts -Vorgesetzte I -Vorsteh«: 89 — 93.
103—106. 168. 170. 185. 192. 194.
215. 223. 235. 245. 274. 285. 293—
296. 299. 301.
Osborgy Wilhelm, Jesuitenpater LVII.
Osterlämmlein, Abgabe desselben an
die Schulmeister 189.
Österreich CVIIL
— Erzhaus CVII.
«Osterwald, Friedr. CXVUL 418-420.
423-426.
Ötigheim, B.-A. Rastatt 14.
Ötlingen, B.-A. Lörrach LV.
Ottenan, B.-A. Rastatt 15.
Ottersweier, B.-A. Bfihl XXL XCL 458.
577.
Otto 9 Bischof von Konstanz, Markgnf
von Hochberg-Sausenberg XXIX.
Ottosohwanden^ B.-A. Emmendingen
LVL 32.
Ovldy Fasten, Metamorphosen, DePonto,
Tristien 319. 354. 378. 397. 39& 409.
410. 415. 421—423. 467. 477.
P.
Pädagogien XLVIU. L. LXIL XCIf.
XCVIL IC. C. CIX. 82. 263. 267. 274
—277. 305—307. 382. 395. 4S8. 464
-473. 475—528. 561.
Pandekten 413.
Papisten 108.
«Pappns, Joh. CXXIV. 117.
Papsttum 109.
Parteilichkeit des Schulmeisten 18ä
236.
Partikolarsehalen des Landes 26. 314.
*Pa8or, Georg CX. CXV. 419. 423.
Pässe, Abcopierung der, durch die
Schulmeister 89.
Pastoral-Theologle 205.
Panl V., Papst CIV. CV.
V» PelkOy Freifrau, Stiftung der, fitr da«
Gymnasium zu Karlsruhe 174. 1701 566.
Perlkopeni s. Sonntagsevangeliea.
*PeUvlus, Dionysius CXIII. 32a
Pfala, (Kur-) 566. 569. 570.
— y rechtsrheinische (badische) XXXV.
305. 570.
Pfarramt, -dienste 182. 185. 188. 196.
201. 205. 270. 371. 472.
Pfarrkandidaten, Vorbildung der LL
LXVI. LXV— LXVII. 100. 107—112.
199-208. 262. 265. 266. ^5. 345.
567—569.
Pfarrsemlnarien XXXIV. LXXV. 267.
461.
Pfarrwltwen-Flskns, -Kassen 272. 283.
284.
Püanzenkande 204. 206. 567.
Pfortner im Seminar zu Baden 4I9L
Namen- und Sach-Begister
607
Pforaheim, Stadt, Oberamt, Diözese
XXI. XXV. XXVI. XXVIII. XLVIL
XLIX. LVI. LXVn. LXXV. CI-
CIII. CXXV. 17. 82. 119. 121. 179. 180.
306. 311—338. 346. 347. 529—539.
561. 562. 566. 571. 574.
PfrQnden^ kirchliche in Dnrlach und
Pforzheim XLI.
Phädras 354. 377. 406. 423. 424. 476.
477. 513.
Philibert, Markgraf von Baden-Baden
XXII. XXX. XXXI. LXXXVll.
Philipp I«, Markgraf von Baden XIX.
Philipp n., Markgraf von Baden-Baden
XXII. XXXI. XXXIV. XXXVIII.
LXXXVm. 439. 451.
Philippsbnrg, ehemal. Reichsfestung,
B.-A. Bruchsal 328. 572.
PhUosophie XXXVII. CXI. CXII.
CXVII. CXVIII. 108. 317. 319. 320.
325. 355. 380. 392. 398. 412. 414.
415. 457. 513. 521. 524. 526. 544.
546. 547. 566. 568. 576.
Phraseolo^e, lat. 421. 501. 502.
Physik, LXXIII. IC. 175. 177. 200.
203. 206. 307. 317. 320. 322. 355.
300. 412—414. 416. 461. 494. 500.
502. 512. 521. 566. 569. 574.
Physikalische» Kabinet in Karlsruhe 566.
Physiokratle XLVI.
Pickelh&riiig L.
PiaristeBSchnle zu Rastatt XXXVII.
CIV. 539—547.
Pirna, Sachs. 576.
Planimetrie CI. 173. 422.
Platoniker 320.
Plefg, Instructor rudimentorum zu
Baden 459.
Plinias, E^istolae Panegyricus 319.
407—412. 415.
Pneumatologie 322.
Poesie, Poeten 319. 380. 397. 398. 407.
408. 411. 415. 418. 437. 438. 460.
463. 477. 479. 523. 572. 573. 576.
Polizei CIL CXXV. 24. 25. 290.
Poliren, Unterweisung an der Real-
schule zu Lörrach 494.
Politik CXn. CXIII. CXXIIL 256. 265.
286-288. 291. 315—317. 320. 398.
FosseTini Apparatns 347.
Prämien für die Schüler 105. 195. 229
—231. 298. 330. 428. 504—507. 534.
556.
Präparandeiischnle XXXVI. XLVIIL
Fraparationshefte, Pr¶tionsstunde
heim Pädagogium zu Lörrach 506 —
508. 510.
Prechthal, B.-A. Waldkirch XXI. LX.
21.
Fredigtamt, Prediger 31. 33. 89. 40. 46.
57. 61. 64. 73. 80. 81. 99. 100. 102.
107. 111. 112. 128. 144. 147. 150. 153.
154. 200— 20& 224. 226. 249. 250. 260.
261. 311. 313. 325. 337. 338. 344. 360.
375—380. 389. 427. 437. 469. 470.
482. 486. 496. 531. 544.
Freaschen, August Gottlieb, Hof- und
Stadt -Diakonus, später Kirchenrat
XCIV.
Friesterliches Amt, Priester 41. 446.
449. 450. 553.
FriTatschnlTisitatioii 88.
PriTatstudlum der Pfarrkandidaten
206.
FriTatstanden , -Unterricht 49. 80. 97.
99. 242. 262. 263. 294. 305. 339. 364.
369. 372. 387. 393. 472. 485. 488. 489.
508. 510.
Privilegien für Schulen 126. 312.
Frobatoriam exercitiam 504.
Frobi, Aemilii vita 319.
Frozessschriften, Fertigung durch die
Schulmeister 89.
Programme am Gymnasium zu Durlach
bzw. Karlsruhe 326. 329. 330. 580.
— am Pädagogium zu Lörrach 484.
Promotionen 111. 145. 158. 184. 268.
269. 272. 330. 331. 333. 357. 392.
428. 468. 479. 480. 507-512. 527.
Promotions-Taxen 122. 125.
Propheten, hebräische 411. 413. 415.
Frosodie 354. 355. 378. 397. 417. 418.
421. 422. 502.
Psalmen XCVII. CXXI. 27. 28. 30. 44.
68. 70. 71. 80. 101. 151. 248. 319.
353. 375. 408. 414. 437. 438. 464.
466. 475. 476.
608
Namen- und Sach-Register
^Fnblicae Lectiones 955. 356. 364. 369.
371. 380. 387. 394. 485. 512. 513.
♦fon Fafendorfy Sam. CXn. CXIII.
320. 398.
Pnrsche, die 322. 326. 327. 330. 346.
♦Ptttter, Job. Steph. CXIX.
Fythagoreer 320.
Quadrat-Scbiihey Kenntnis der 113.
Qnartal-BeriGhte 189. 191. 197.
Qnartal-Examen 160. '
Qnartalien 125.
Qaittnngrsformelii 238. 289.
B.
BabnS) Christian, Spezialsuperintendent
▼on Hochberg LX.
♦Baff 576.
^Bambach, Joh. Jak. CXXIV. 144.
JRastatt XX. XXXIII. CXX. CXXV.
CXXVI. 15. 246. 453. 539-555.
— Gymnasium (Lyceum) XXXVI. 306.
— Hofkirche zum Hl. Kreuz 539—545.
— Hofpfarrei, Hofpfarrer 542.
— Kapelle der Schulfrauen von Notre-
Dame 552.
— Laurettakapelle 541. 545.
— Maria-Einsiedler-Kapelle 543—545.
— Pfarrkirche 549.
— Fiaristenachule XXXVII. CIV. 539
—547.
— Schmerzhafte-Mutter-Gottes-Kapelle
541. 545.
— Schule, älteste XXVIH.
, frühzeitige weltliche XXXIX.
— Weibliches Erziehungs - Institut
(Klosterschule der Congr^gation de
Notre-Dame) XXXVI. XCIV. CV-
CVm. 547—555.
Bastetter, Johannes, Schulmeister zu
Bulach 9.
Banchwerky Ausgaben ftlr, beim Gym-
nasium zu Durlach 332.
Bealsehulen, städtische 304.
BealsebDle, badische, als Trivial-Neben-
schule LXXX. 276. 284. 288—292.
303.
— beim Lehr-Institut zu Baden XXXIV.
Bealsehale zu Berlin 176. 566. 5^7.
— beim Pädagogium za Dorkcs
XLVIII.
— beim Gymnasium, zu Eiariemk
XL VII. LI. 177. 418. 424—427.
— vor junge Mägdlein za Eailsnk».
XCIV.
— zu Lörrach XCVI— CIL 489-4.%,
— beim Pädagogium zu Pfoi^Kb
XLIX. L.
Bebbau 168.
Bechnen LXXXV. IC— CL CIV. CV.
CXXIV. 43. 49. 72. 73. 79. 80. SSL 83
-91. 94. 97. 9a 104—106. lU m
123—126. 131. 133. 134. 139. I^ I^
146. 147. 152-156. 158. 166.111171
175. 177. 181. 188—190. 209. 211 M
220.221.229. 230. 232. 234. 2®.i^
279. 285. 286. 289. 302. 308. 422-Üi
426. 439. 459. 460. 476. 4%. 501. 51L
512. 516. 524. 528. 538. 544. 55L a&
564.
Bechtschreibnng CXXL 146. 175. ITt.
221. 230. 234. 238. 239. 286. 289. ^H
502. 505. 512. 523. 527. 52& 55L
Bedexamen 429.
Bede-Institaty lateinisches, beim Gjc»
nasium zu Karlsruhe 428. 576.
Bedeknnst, s. Rhetorik.
Beformation XXQI— XXV. XXII-
xxxL xxxvn. xxxvra. xu
XLII. LU— LIV. LVI. LXXXVL M
161. 260. 562. 568. 570.
Begel de tri 113. 144. 17a 396. ^
Begent beim Seminar 440-442. Uu
448.
«Beichelt, Julius CXIX.
Belchenbaehy B.-A. Ettlingen IL
BeichsdepntationshaiiptBelilBfis
LXXXI.
Beinhardy Hofrat CUL CXXV.
Beisen der Lehrer und Schüler S5S.
365. 481. 486.
Beifsblei, Reifsen, Reils-Eanst IC— CL
178. 353. 466. 490. 492.
BeligiODy Religionswesen LXXIX. €1
CXIV. CXV. CXXI. CXXIL CXXIT-
CXXVI. 26. 73. 223—229. 232. 2^
256. 259. 260. 262-265. 267. 279.
Namen- and Sach-Register
609
285. 287. 302. 303. 307. 380. 40a 421
—425. 440. 441. 443. 474. 547. 549;
8. auch Christentam.
Remchlngen, abgeg. . Ort, bei Wilfer-
dingen, B.-A. Durlach 21.
Renten^ Rentkammer, fÜrstUche
LXXXU. 282. 290. 312. 330. 390.
Reuchlin, Johann XXY.
Reutlingen, Württ 564.
Rhetorik CXL CXII. CXVH. CXVni.
12. 378. 379. 407—412. 415. 418. 420.
437. 438. 455. 460. 467. 477. 47a 500.
513. 521. 523. 526. 556. 569.
Rhodt unter Rippnrg =3 Roth.
Rippnrg = Rüppur.
Rittersbaeta, B.-A. BQhl XCI.
Ritterghofen, B.-A. Bfihl XCI.
♦r. Rochow, Friedr. Eberb. Prhr. CXX V.
286.
T. Rodt, Franz Konrad, Kardinal,
Bischof von Konstanz 577.
Rom, R5m. Geschichte 322. 407. 408.
414. 419. 422. 423. 425. 456. 457.
523.
Rösch, Johann Thomas, Prftceptor am
Gymnasium zu Durlach 338.
Rosenkraingebet 542.
Rostock, Universität LIX.
Roth, B.-A. Landau, bayr. Pfolz 17. 20.
21. 167. 563. 566.
Rothenfels, B.-A. Rastatt 15. 16.
Rfitteln, Herrschaft, Dorf und Schlofs
XXI. XXIX. Lv. Lvm. Lxn. lxv.
LXX. XCIV. IC. CXV. CXXII. 22.
83. 168. 346. 347. 478. 479. 487-489.
563. 564. 573.
Rottenborg am Neckar, Wfirttemberg
XXXVI.
Rudolf n., Kaiser CVIII.
Rudolf m«, Markgraf von Hochberg-
Sausenberg XXIX.
^Rüdranff, K. CXII.
Riies, Hof- und Kammerrat CHI.
*Ropertns, Christoph Adam CXIII. 320.
Rfigegerlchte 288.
Rappelsgrfin, Bez. Karlsbad, Böhmen
540.
Rflppnr, B.-A. Karlsruhe 17. 19. 20.
Rarsheim, B.-A. Karlsruhe 19.
Monomonta Qennaniae Paedagogica XXIV
S.
*Sach8, Joh, Christian, Kirchenrat und
Rektor des Gymnasiums zu Karlsruhe
CXIX. 91. 174. 418. 42a 428. 564. 576.
Sachs, Nikolaus, Schulmeister zu GhrOt-
zingen 18.
Saehsen-Laaenborg 543. 577.
Sallastius 408.
«Salmasias, Claudius CXIL 320.
Salomo, Sprache 487.
Salre Regina 543.
Sander, Spezial zu KOndringen 294.
561. 562. 570.
Sander, Nikolaus, Prorektor am RUla-
gogium in Pforzheim XLIX. L. 561.
Sanduhr im Schulzimmer 217.
St. Agathe zu Lfittich XXXVI.
T. St. Andr^, Freiherren, in König^bach
21. 563.
St. Andrea, P. Alexius a, religionis
patrum Piarum Scholarum per Ger-
maniam Provincialis 545.
Sauer, * Job. Ernst, Hoforganist und
Professor am Gymnasium zu Durlach
317. 318. 329. 340. 571.
Sansenberg, LandgraÜBchaft, Diözese,
Oberamt und Spezialat XXI. XXX.
LV. LXI. LXX. CXXI. 22. 86-82.
168. 562.
Sehaffner des Seminars zu Baden 439.
440. 445.
Schaichhof, Gem. Holzgerlingen, O.-A.
Böblingen, Württemberg 318. 848.
572. 573.
Sehallbach, B.-A. Lörrach LY.
Schallstatt, B.-A. Freiburg LVI.
Sehattfren 490.
Schatrang, Schatzungseinnehmerei 22.
452.
Schecks gesteppter Leibrock 217. 567.
Scheid, Geheimer Rat LXXXIY.
Scherff, Matth., Dr. med., Prof. am
Gymnas. zu Durlach 317. 318. 332.
340. 344. 345. 571. 572.
Scheuem, B.-A. Rastatt 452.
Schlaekenwörther Herrschaften (Böh-
men) der bad.-bad. Markgrafen 540.
577.
39
610
Namen- nnd Sach-Register
Schleichhandel den Schttlern des Gym-
nasiums zu Karlsruhe verboten 420.
*Sehlettweln, Job. Aug. CXYIU.
Schlofswache zu Karlsruhe LII.
Schmldty Georg, Schulmeisterzu Michel«
bach 13.
Schmidtbarg'sohe Stlftnng für die
höhere Mädchenschule zu Karlsruhe
XCIV.
Schnabel, P., Stifbsprediger u. Professor
der Theologie zu Baden 461.
Schneider 9 Hans Jakob, Mefiiner zu
Elgesheim 10.
Schnnpftabak nehmen oder herum-
geben durch den Schulmeister in der
Kirche, verboten 64.
«Schola Latinitaüs »othana CXI.
Scholastlcns des Kollegiatstifts zu
Baden 435.
Schöllbronn^ B.-A. Ettlingen 16.
Schönheit, Regeln der, Unterweisung
in der Realschule zu Lörrach 493.
Schönschreiben LXXXV. CI. 175. 221.
230. 238. 286. 288. 289. 396. 418.
427. 501. 505. 506. 512. 516. 523.
527. 551.
Schopfheim XLVIII. LY. LXI. 48.
305.
Schöttel, Job. Karl, Präceptor am Gym-
nasium zu Durlach 337. 573.
«Schottos, Caspar CXIY. 320.
Schrafflren, Unterweisung in der Real-
schule zu Lörrach 490.
^Schreibbflcher, -Hefte der Schtüer 73.
166. 239. 496. 499. 506.
Schreiben, Schreibunterricht u. ä. CIY.
CV. CXXII. CXXIU. 18. 24. 25. 43.
44. 72. 79. 80. 84. 90. 91. 94. 104—
106. 117. 118. 120. 133. 134. 136. 141.
143. 145. 147-149. 152-155. 158.
162—165. 176. 184. 188—190. 212.
214. 218. 220. 223. 229. 230. 232. 234.
236. 238. 279. 285. 288. 291. 302. 303.
305. 353. 376. 397. 459. 460. 463. 466.
474—476. 495. 502. 516. 536. 538. 544.
549. 551. 556. 562-564.
Schreib- u. Rechen-Meister 427. 460.
— -Proben 189. 190. 428. 564.
— -Regeln 146. 162.
Schreib -Tafel 189.
— .Vorschriften CXXn. 156. 566.
Zeug 223. 385.
Schrift, Heilige, s. BibeL
Schriftliche Arbeiteii und deren Kor-
rektur 84. 146. 149. 152. 151 15&
220. 243.
«Schröder, N. G. CXV.
SchnlaiyankteDy -Gehilfen, -Prori-
soren CHI. 122. 167. 172. 173. lÄ
271. 278. 531. 535. 537. 539.
Schnlanfsicht CIY. 203. 301—303.
I^chnlbibliothek CXXIY.
— , kleine, f&r die Schalmöster M
286. 394.
— des weibl. Erziehongs-Inatitoti n
Rastatt 551.
Schal- and Unterrichtsbflchcr (Aa-
schaflFung u. a.) CIX— CXXVIIL 41
48. 55. 56. 65. 70. 71. 78. 84. 85. 89.
94. 95. 103. 107—109. 111. 116. 125l
127. 128. 135—137. 142. 14a 146. m
159. 182. 185. 186. 195. 196. 198. 217.
222. 223. 231. 238. 240. 247. 251. Sfii
263. 282. 283. 286. 318. 327. 332. 3».
347. 348. 358. 366. 367. 385. 395. 39^
417. 423. 437. 438. 460. 496. 499. 5ia
514. 551. 564.
Schnlbttcher für Pfiirrkand. 200. 201.
— ftir Schulkandidaten 179.
— als Schulpreise 230.
Kasse 283.
SchnldenmachCDy den Schülern ds
Gymnasiums zu Karlsruhe rerbcta
420.
Schnldisziplin, -Zucht 182. 184. 1dl
210. 318. 358. 364. 370. 420. 428. 441.
443. 444. 448. 468. 480. 481. 481 ö3L
574-576.
Schalentlassene Jagend 181. 193. 211
285. 288. 289. 291. 303.
Schalflskas, Schul -Witwen - Fiaku».
Schul -Fonds LXYUL 121—126. 21L
271. 272. 280.
Schalgebäade, Schulh&user 19. 22. 40
96. 127. 222. 223. 226. 227. 366. 367.
390. 391. 436. 464. 497. 529. 541. 54^.
552. 553.
Schalgebet 67. 83. 219. 221. 234. 231.
Namen- und Sach-Register
611
S«liiilgreld LXIV. C. 35. 49. 68. 67. 76.
78. 80. 85. 96. 103. 104. 123. 130.
199. 211. 215-217. 389. 886. 393.
419. 459. 488. 489. 498. 552. 556.
Sehnllioli 215.
Schnlkandidaten, -Präpara&den, Vor-
bildung, Prüfung u.R. LXVII. LXXIII.
LXXIX. CXX. 90. 91. 104. 112—115.
130. 174—179. 189. 201. 232-234.
242. 265. 268. 299. 461. 510. 512. 567.
Sehvlkirehe, für das Gymnasium 427.
Scliiilkl58ter 555.
BehnlkonTente , -Yersanunlnngen
(Protokolle) 66. 67. 144. 280. 281.
285. 479. 480.
Sclmllekrftraiieii (Kloster-) 548. 552—
555.
Sehnlprftmieiiy -Preise, s. Pr&mien.
SchnlprämurandeDy s. Schulkandi-
daten.
SekuIproTisoreiiy s. Schuladjunkten etc.
SehnlprBfnngeii) Schul- und Kirchen-
visitationen XXXIX. XLU. XLIU.
LIV. LV. LXII. LXra. LXVII. LXIX.
LXX. LXXXV. CXXIII. &-17. 21.
22. 45—47. 83—86. 88. 89. 97. 102.
105. 116. 126. 128. 174. 184. 189. 191.
193—195. 197. 200. 201. 206. 212.
228-234. 240—242. 245. 246. 249.
251. 253—256. 259. 265. 266. 280.
281. 284. 288. 294. 298—300. 302.
321-325. 330. 331. 357. 368—365.
886. 389. 390. 392—394. 401—403.
405. 406. 428. 429. 467. 468. 476-479.
485. 495. 502. 506. 511. 562.
Scknlreglgter 45. 83. 182.
Scholseminar LXVII. LXXIII-LXXV.
LXXXV. CXXI. 174—179. 204. 206.
265. 267. 268. 299. 566. 567.
Scknlstrafen, s. Strafen.
Schnlstabe (Einrichtung u. a.) 67. 78.
116. 120. 132. 171. 217. 236. 285. 286.
29a
Schnltafel, s. Tafeln.
Scholtheifsen 103. 188. 196—199. 464.
SckDlTersänmiiUise LXXXV. 161. 180.
182. 186—189. 191. 192. 194-198.
216. 240. 279. 301. 497.
Sehnlvisitatioiien) s. Schulprüfungen.
SchWartSy Andreas, Schulmeister zu
Au 8.
Schwarzach (Amt), B.-A. Bühl XX. XXI.
Sehiraraenbnrgy Prinzessin von 577.
Schwanwald XXIII. 563.
Schwätsbänklein 183.
Schwätsen aus der Schule, verboten
367. 497.
Schwebel XXVI.
Schweden 573.
Schwenker 9 Michael , aus Gemsbach,
kaiserl. Notar in Strafsburg XXVIII.
Schwenter, Gabriel, Archigrammateus
an der Lateinschule zu Ettlingen
561.
Schwören und Fluchen, verboten 182.
386. 574.
*Scmteri Tabnlae Hlst. 320.
Seefelden, B.-A. MüUheim LVI. 93.
Seldenbaa^ Seidenzucht in den Schulen
LXXL 167. 178. 207.
Y. SelmnitSy Konr. Heinr., Geh. Bat 573.
Seminar beim Stift zu Baden LXXX VIII.
LXXXIX. 178. 439-451.
Sentenüae 353. 354. 375—377. 398.
466.
Senbert, Hofrat XGII.
Sexaa^ B.-A. Emmendingen 33.
Sextaner-Schale zu Baden 8.
«Seyboldy Job. Georg CXVI. 421—423.
467.
Sibylla Angriistay Markgrafin von Baden-
Baden 539. 540. 542. 577.
Siegelamt, erzbischöfliches LXXVII.
SlegriBt als Schulmeister 63. 92. 123.
273. 370; s. auch Mefsner.
Sllencen - Commandenr bei der Real-
schule zu Lörrach 495.
Simmler, Georg, aus Wimpfen, Schüler
Beuchlins, Lehrer Melanchthons XXV.
Sinsheim, B.-A. Baden 452.
Sinzheimer Stab XX.
Sittengerichte 301.
Sittenittspektion über die Schulen 277.
Sittenlehre^ christliche, Sittenverbesser-
ung u. &. CXXnL CXXIV. 90. 91.
144. 186. 202. 204. 224-226. 238.
255. 256. 258. 278. '279. 532. 549.
550. 568; s. auch Moral.
612
Namen- und Sach-Begister
«Sleidanus, Joh. CXIU. d20.
Societas Latina^ am Gjmnasinm zu
Karlsruhe 676.
Sooinianer 106.
Soldaten- und Dienerknaben , Anstalt
für arme LII.
S511Ingen, B.-A. Durlach 18.
Sommenchnle 27. 28. 30. 32. 33. 46—
4a 85. 103. 104. 119. 120. 127. 133.
153. 156—158. 173. 181. 191. 213—
215. 285. 300. 301.
Sonntag 9 Feiertag, Sonntagsruhe 119.
161. 194. 213. 214. 224. 226. 227.
'239. 240. 356.
Sonntagseyangelien , Erklärung der
286. 421.
— , griechische, als Lektüre am Gymna-
sium zu Durlach bzw. Karlsruhe GX.
Sonntagssohnlen LXVII. LXVIII.
CXXIV. 116—121. 278. 284—288. 303.
570.
'^SpecclnSi Christoph CXI. 376. 397.
425. 426. 475. 476.
SpedeSi die, im Rechnen 94. 113. 173.
232. 491. 495. 551.
Specimlna der Pfarrkandidaten 200.
208.
— der Schüler des Gymnasiums zu
Karlsruhe 395. 406.
«Sperling, Joh. CXIV. 320.
Speyer 9 Bischof, Bistum, Ordinariat
XXI. XXXIX. XL. LVL LVII.
LXXVIII. LXXIX. CVI. 8. 256. 435.
571.
Spielberg, B.-A. Durlach 20.
Spielen (Glücksspiel etc.), verboten
76. 233. 387. 404. 420. 497.
— der Kinder zur Erholung 537.
Spinnen, Spinnsdiulen, Spinnunter-
richt, Spinnmeisterin u. ä. LXXIL
LXXV. LXXX. 132. 168-171. 209.
292-296. 563. 57a
Spiti, Joh., Schulmeister zu Niederbühl
14.
Sp5ok, B.-A. Karlsruhe 19.
SpMiheim, Gra&diaft XX. 269. 569.
Sp^mtani Epltome 347.
Spraehmeister, H&rBtlicker 356.
Sprüche, Spmchbnch(bibli8diflB)IC?l
CXXI-CXXin. 28. 30. 33.4161;
—72. 79. 81—83. 86. 94. 99. lOl \t
113. 117. 118. 120. 131. 133. I8&U1
—144. 146—151. 153-lfia öt ät
248. 251. 252. 264. 278. 286. 3il i2l
424-427. 466. 476. 535. 536. 5^
Staat, Staatswohl&hrt 211. 27a %
-5^. 552.
Staatsrecht CXXY.
Stadtnulk in Darlach, durch ScbKft
des Gymnasiums ausgeföhit 3S.
Stadtschulen XXXIIL XXXIV. ETH
XCm. 238. 245. 268-371. 30011
305. 563.
Stafl^rt, B.-A. Karlsruhe 17. 19. IL
«Stahl, Daniel CXH. 320.
¥• Starhenherg^ Graf, Komnuto
▼on Philippsborg 328. 572.
Stanfen 6.
Stanfenbeigy Herrschaft mit Staub
berg, Amt, Gem. Dorbaefa, fi-i
Offenburg XX.
Stein, Amt, 6.-A. Bretten III. LXVl
LXXV. 119. 12L 180.
Steinhach, Amt, B.-A. Bühl H. Hl
Steinbacher Steh XX.
Steinegg, Amt, B.-A. Pfonheim XL
Steinen, B.-A. Lörrach LY.
Steinmanem, B.-A. Bastati !&
Stereometrie 422.
Stem-SprUohe CXXH 161. 16& ^
Sticken, üntenricht im, am Wtuenlui
zu Pfonsheim 563.
StU, Stilfibungen 206. 351. XS.U
355. 377-379. 398. 407-412. üi
417--419. 421. 428. 43a 465. HdI
514.
Stimme, Ton und Haltimg der^o.^
234. 286. 290.
Stipendiea, Stipendiaten an höhoa
Schulen XXXV. XLIL LXII!
LXXXIL 311—316. 318. 343. ^
346. 347. 393. 395. 483.485.5716:^
Stoiker 320.
StoUhofen, Amt, B.-A. Baratt XI
XXL
Strafen für säumige £ltera ond Tff^
münder 21«. 245.
Namen- und Sach-Reg^isfcer
613
Strafen für Lehrer 241. 469. 478. 479.
484. 485.
— für Schüler 184. 191. 198. 226. 286.
239. 240. 358. 360. 366. 368. 386—
388. 402. 420. 442. 444. 448. 468.
480. 533. 584. 556. 574—576.
Straf bOeUein» Straf listen 406. 500.
Stra^lder der Schüler am Pädagogium
zn Lörrach 498-500. 507.
Strasburg 555. 572.
— Bistum, Ordinariat XXL LXXYÜL
— Gymnasium CXI.
— Universität XCVL 571. 573.
Stricken, Strickschnlen 26. 171. 209.
2%. 297. 302. 303. 563. 570.
StroUuit flechten 296.. 299. 570.
Stnekely Joh. Jak., Schulmeister zu Oos
14.
Studien^ höhere 82. 213. 275. 307. 312
— 316. 461; 8. auch einzelne Fächer.
Stumpf 9 Johann, Schweizer Chronist
XXVL
*Stnrm, Joh. Christoph CXIX.
Stuttgart) Gymnasium 572.
Suetonll Caesarea 319. 411. 415.
"^Saieems, Joh. Caspar CX. CXV. 476.
Sniz am Neckar, Württemberg 567.
Svlsbnrgy B.-A. Müllheim XLYÜI. LL
LVL LX. CVUI. 7. 555-557. 571.
SymboUsclie Bücher 109. 161. 259. 56&
Synodal-Beratongen 281.
Expedition 174. 175. 179.
Fragen 99. 106.
FrotokoUe LXY. 98.
Reskript 284.
Syntax, lateinische 397. 419. 422. 426.
437. 466. 476. 501.
Syrisch 408.
T.
Tabakfabrik zu Lörrach XCVIL
Tabakranchen der Schulmeister 43. 60.
Tacitns 412. 415.
Tafeln im Chor 484.
— im Schulzimmer 150. 166. 217. 220.
221. 226. 237-239. 466. 494.
Tannenkirch) B.-A. Lörrach LVL LXI.
Tanner, Sebastian, Pfarrer zu Leisel-
heim und Eönigschaff hausen 29.
Tarnen, den SchnlmeiBtern verboten 59.
— , den Kindern verboten 244.
— mit der Violine dabei aufiraspielen,
den Schulmeistern verboten 60.
Tansknnst als Bildungsmittel L.
Taufen 65. 73. 123. 219. 345. 371.
Tauschhandel der Schüler unter ein-
ander verboten 498.
Technologischer Unterricht in den
Stadtschulen 304.
Tegernan, B.-A. Schopfheim LVL
Terenz 319. 354. 378. 437. 438.
Theningen, B.-A. Emmendingen LY.
u 21. 28.
Theologie, Theologen, Theologie-
studium XXXV. XXXVL LXXnL
LXXXL CX. CXIV. CXV. 91. 100.
106—110. 200. 202. 203. 206. 256.
266. 267. 307. 318. 323. 325. 344.
356. 379. 400. ^05L 407—410. 412—
419. 440. 445. 446. 463. 505. 513.
514. 523. 568. 569.
— -Professoren 256. 345. 391. 461.
Theologische PrOfnngsordnnng 266.
567—569.
TUengen, B.-A. Freiburg LVL 7. 95.
562.
Thill, Joh. Wilh., Präceptor und Hof-
kantor am Gymnasium zu Karlsruhe
400. 427. 574.
Thomas, Johannes, Schulmeister zu
Weifsenbach 16.
Thamringen, B.-A. Lörrach LV.
Tiefenan, Johann Jakob Datt von 452.
Tirocininm dialogicnm 397.
Tischgebet 85. 463.
— der Alumnen beim Gymnasium zu
Durlach 369.
— im Seminar zu Baden 450.
Tischordnnng im Seminar zu Baden
449. 45a
♦Tittel, Gottl. Aug. CXVm. 576.
Titnlatorenbnch 176.
Toleranx XLI. XCIV. 474.
Tractatns de Statu Damnatorum 327.
Transporteur, mathemai Instrument
113. 492.
Trient, EonzU zu 439. 440. 576, -^
Seminardekret 576«
614
Namen- und Sach-Regisier
TrinkgelAgOy Zechereien der Schaler
346. 387.
TriTlal-IIavptochnleii 284. 287. 298.
— -Nebenschnlen LXXX. 284—299.
Trifiidsehuleii XXVI. LXXX. LXXXI.
263. 26Ö. 268. 270. 274. 275. 278—
281. 300-305. 346. 435. 570.
Trankenlieity Tmnksncht der Schnl>
meiflier 43. 57. 59. 63. 89. 233.
Tübingen 348.
-, Universitafc XXVI. LXXXI. CVIIL
572.
Tngendlehre 90. 223 > 228. 532. 533;
8. auch MoraJ, Sittenlehre.
TnlUy Johann Gottfried, Pfarrer zn
Ottoschwanden 32.
TMlingen, B.-A. Lörrach LV. 22.
TatschfeldeD) B. -A. Emmendingen
LVL
U.
Überlingen, Gymnasium 306. 571.
übren, hölzerne, Erlernung ihrer Her-
stellung 296.
Ulm 573.
Umgänge 9 öffentliche, Auffahren der
Schulkinder dabei 227.
Umweg (Umwegen), B.-A. Bahl 452.
Umzogs-Kosten der Schulmeister 269.
Unger, Johann, Jugendlehrer Melanch-
thons in Bretten, Rektor der Pforz-
heimer Gelehrtenschule, Reformator
der Stadt XXVL
UniversitAten LXXXI. CIX. 26. 82. 200.
202. 275. 306. 321. 325. 828. 330.
344. 345. 364. 392. 393. 485. 567.
Unterbrandt, Böhmen 540.
Unterhalt der Schulmeister, s. Besold-
ung.
Unterlande, badische LVL CXXII. 201.
269.
' Unterrichtsbilcher, s. Schul- und Unter-
richtsbücher.
Unterseheidanggzeichenbeim Schreiben
und Lesen 140. 164. 165. 176. 286.
Unterstfltinng der Schulmeister in Not-
fällen 273.
Upsala, Schweden, Universität 573.
Urlanbserteilnng für Pfarrer und Schul-
meister 274. 275. 569.
T.
Yabl^, Madame, Leiterin der höhen
Mädchenschule in Karlamhe 474. 5TT
Yalerins Maximns 409.
Yalesli Auetores Historiae EocIenaBtisu
ex editione Coloniena 347.
"^Yarenins, Bemh. CXUI. 990.
Yarla emditlo im Gymnasinm xn Ds-
lach 320.
Yaterlandsgesehieht«, Untemcbt h
den TriTial-Nebenschnlen 890.
Vater Unser 81. 82. 134. 135. 919. SL
437. 463. 464.
Yelleins Paterenlvs 409.
T. Yenoingen, Fam. 563.
Yergebnngen der Schul meiater in Gba-
bens- und Religionasachen 267.
— gegen den Sittenstand nnd die Amte-
treue 258.
Yergily Aeneis, Bncolica, Eclogae 319.
354. 356. 378. 379. 398. 408. 411
417—419. 437. 477.
Vergolden, Unterweisung in der Real-
schule zu Lörrach 494.
Versänmnisee der Lehrer am Qjm-
nasium zu Durlach biw. Karlsruhe
359. 360. 394.
— der Präceptoren zu Darlach 469.
Verse machen, lateinische 354. 378u 379.
Versetrong der Schulmeister 270.
, als Strafe 257.
— der Schüler in hChere Klassen hzw.
Plätze 184. 237. 502-504.
von einem Platz an den aadent
als Strafe 183. 239. 402.
Versilbern, Unterweisung in der Real-
schule zu Lörrach 494.
Verstandesbildnng, -Übung 165. 171
263. 264.
Verweisung vom Gymnasium zu Dnrlach
358.
Viehhirten, Besuch der Predigt nnd
Kinderlehre durch dieselben 128.
Viehhdten, SchulTersäumnisse durch
dasselbe 32. 213.
— , Nebenarbeit bei demselben
(Stricken) 171. 296. 297.
Vikare zu Karlsruhe und Dnrlach 200
-202. 205—208.
Namen- und Sach-Registef
615
T'ikmre in Snperintendentnr-Orten 262.
— am Pädagoginm za Lörrach XCVII.
C.
Tikarlat, bischöfliches 256. 267. 2öa
Yinther, Joh. Ulr., Prftfekt der Latein-
schule zu Ettlingen 561.
Tisitationen nnd Ylsitatoren der Land-
schalen XXXIX. LIV-LVn. LX, 6.
7. 15. 47. 62. 94. 97. 101. 105. 106.
111. 229. 231. 232. 562.
— des Gymnasiums zu Durlach, bzw.
Karlsruhe 331. 356. 357. 364. 365.
386. 390. 394. 401. 405.
— des Pftdagogiums zu Durlach 467.
— des Pädagogiums zu Lörrach 478.
479. 484.
— der Realschule zu Lörrach G.
— der Lateinischen Schule zu Snizburg
556.
8. auch Schulprüfungen.
Yisitations-Berichte, -Protokolle LIII
— LVin. LX. 6—17. 27—35. 101. 106.
111. 115. 130. 171. 231. 255. 562.
— -BestimmangeO) -Ordnungen für
die Landschulen LIV. LXIX. LXXV.
5. 6. 126—130. 209. 210. 569.
— -Expeditionen 174. 175. 179.
Titellesciis^ P. Mutius, Jesuitengeneral
in Rom XC. 455. 576.
♦Vogel, Matthias CXXVL 240.
Tokabnlar, Vokabeln, lateinische 353.
375—378. 397. 398. 421. 423-427.
429, 460. 467. 475—477. 501.
Yokationen fOr Pfarrer und Schul-
meister 271—273.
TÖIkersbach, B.-A. Ettlingen 9. 13. 16.
Yolksbtteher CXXL 303.
YolkswirtsehaftXLVL LXXII. CXXm.
Yorbereitong des Schulmeisters für den
Unterricht 182.
— , häusliche, der Schüler des Gym-
nasiums zu Karlsruhe auf die Lek-
tionen 384.
Yorbereitnngspredigt 137. 525.
Yorsdiriften, gedruckte, zum Schreiben
CXXn. 136. 566.
Yorseholey lateinische, zu Baden XXXIV.
563.
Yörstetten, B.-A. Emmendingen LVL30.
*V088, Gerh. Joh. CXIL 320. 354.
Yalpias, Johann Christoph, Pfarrer zu
Nimburg 34.
w.
Wagner, Friedrich, Prftceptor am Gym-
nasium zu Durlach 333.
Waisen 215. 294. 295; — der Kirchen-
und Schuldiener 122—126. 279. 280.
Waisenbans, Waisenhausschule in Pforz-
heim L. LL ein. 531—539. 562. 563.
Pfleglinge 294-296.
▼• Wallbrann, Geheimrat und Land-
Togt von Rötteln XGVI.
Walz, Johann Leonhard, Kirchenrat
LXX. LXXIII— LXXV. XCVL GL
CXXII-CXXIV. 118. 200. - Schul-
schematismus von W. LXIX— LXXI.
135-166. 173. 247. 250. 251. 294.
565. 570.
Wanderjahre XOVIII.
Wappenbrief des Martin MauritiiCVIII.
Wasa, Cäcilia, Markgräfin von Baden-
Rodemachern XXXII.
Wasenmeister zu Pforzheim £11.
Weibliche Jugend, höherer Unterricht
derselben XXXVL LL
— , Erziehungs-Institut zu Rastatt CV.
GXX. s. a. Mädchenschule, Spinnen.
Weilinachten, Weihnachtsgesang, -Mu-
sik 106. 137. 189. 336. 338. 347. 372.
396. 399. 473. 580.
Weil der Stadt, Württemberg 8.
Weinbeim, Lateinschule 305. 570.
Weinkauf)»gro8Ghen (-Gelder), Ver-
wendung derselben für Scbulzwecke
211. 215. 223. 230. 567.
Weininger, Johann Philipp, General-
Superintendent LXXXIV.
Weininger, Konrad, Rektor des Gym-
nasiums zu Durlach LXXXIII.
LXXXIV.
Weisen, Sprüche der sieben — 437,
WeiOsenbaeb, B.-A. Rastatt 16. 17.
Weifsenborg, Elsaüs, Probst von 435.
Weisweil, B.-A. Emmendingen LV.
XCVL 29.
Weitenan, ß.-A. Schopf heun LVL LXL
Welmlingen, B.-A. Lörrach LV.
616
Namen- und Sach-Register
Welseb, Job. Christof, gen. Itelos, Rek-
tor der Lateinschule zu Ettlingen 561.
Weltgeschichte, s. Geschichte.
"^Wendelln, Marc. Friedr. CX. 323.
Wertheim 572.
Wertwein, zwei Pforzheimer Huma-
nisten XXVI.
Westphaiigcher Friede CIX.
Wiederholimgs-Lektionen 158.
Wiedertüofer 108.
Wieg, Johannes, Schulmeister zu Stein-
mauern 16.
Wien XCJI. CV. 572.
Wiesenbau 168.
Wild, Hof- und Kammerrat Cni.
— Bürgermeister von Durlach 328. 572.
— Johannes, Vikar zu Eöndringen 27.
— -, Pfarrer zu Durlach 23.
Wilhelm, Markgraf von Baden-Baden
XXII. xxxn. xxxvu. lxxxvii
LXXXIX. XCI. 451. 577.
Wilhelm IV., Herzog von Bayern XXX
LXXXVII.
Wilhelm, Markgraf von Hochberg-
Sausenberg XXIX.
WimpfeHng, Jakob, aus Schlettstadt,
Lehrer an der Pforzheimer Gelehrten-
schule XXVL
Windwftchter zu Pforzheim CIL
Winltel (Winckel) B.-A. Rastatt 15.
Winterschale 31 46. 77. 85. 103. 127.
131. 182. 153. 156. 157. 160. 173
181. 191. 213. 215. 247. 285. 291
293. 294. 300. 303.
Winter-Sonntagsschnle 120.
Wirken (= Weben), Anweisung der
Mädchen zum 26.
Wirt43hän8er, Besuch der 43. 59 61
244. 851. 387. 404.
Wissenschaften, höhere , nützliche
XCVn. XCVm. 42. 43. 48. 6O. 89.
94. 110. 120. 122. 130. 461.
Wittlingen, B.-A. Lörrach LV.
Witwen der Kirchen- und Schuldiener
121—126. 272.
— -Fiskns 121—126. 280.
— -Kasse-Societät 122.
— -Quartal der Schulmeister 371.
WitB, ehemal. Schüler des Gymnasiums
zu Durlach 345.
Wochenblätter CXXV. 287
— -Büchlein der Schulmeigter ]
189. 196-198.
-• -Ferien 157.
— -Gesang 142. 143. 147. 149. isa lü
154. 156. 160. 166. 252.
— -Schematismvs 147.
WohlansfAndigkelt (gute Sitten, E:^
lichkeit, Ehrerbietung, Reialküe
etc.) 26. 59. 75. 86. 183. 2iat
217. 2ia 226. 231. 235. 2M. äi
266. 267. 350. 351. 860-362. 3^
369. 383—387. 392. 433. iKi &
464. 470. 471. 475. 482. i8aii^
499. 537. 549. 550.
Wohnang, freie, des Rektora k^^:
nasium zu Durlach 340.
WoUbael^ (Wolbach), B..A. Ite
LL CVUL
Wolf, Johann Georg, Pfarrhiaiiüt
Gründer der Lörracher Bealsbuk
XLIX. XCVI-CIL 496.
— , Vikar, Lehrer am Gymnaanmn
Karlsruhe 417. 421.
Wolfartsweier (Wolfartsweyher), B.i
Durlach 18. •
WolfenweUer, B.-A. FreibuigiELF.
7. 96.
WoUr, Johann Ulrich, Schulmeiate c
Bothenfels 15.
WolfMidingen (Wolpatingen), B.i
St. Biasien LV.
Worms, Bibliotheca FreinsemiAM^'
573.
Wörterbuch, lat 459.
Wncher, den Schulmeistern Verbotes £
♦Wucherer, Wilh. Priedr., Profefflori»
Gymnasium zu Karlsruhe LXrT.CXII.
418. 421.
Würfelspiel, den Schülern verbotaiiä'
Wfirmersheim, B.-A. Rastatt 10.
Württemberg 318. 563. 570. 571.
Württembergisches KonümstioiS'
Büchlein CXXII. 102.
Wünbnrg 460.
T.
Tais, ehemal. Schüler des GymiiAsiacü
zu Durlach 345.
Namen- und Sach-Begister
617
z.
Zahringer Ftirsteiiliaiis XIX.
Zeichen -Schule 9 Architektonisclie
Zeichen-Schule zu Karlsruhe LI. 175.
178. 567.
Zeichnen in den bad.-durl. Schulen 166.
— in den Stadtschulen 804. <
— im Lehr-Institut zu Baden 460.
— in der Kealschule zu Lörrach IC —
CI. 490—493.
Zeitungen^ gelehrte, zum Unterricht im
Pfarrseminar 206.
— , lateinische, ins Deutsche zu über-
setzen 352.
Zell am Harmersbach, B.-A. Offenburg,
Lateinische Schule 305.
Zengnis für den Schulmeister 257.
— über Schulbesuch 193.
— bei der Schulentlassung 212.
— der Schulkandidaten 234. 242.
T. Zillnhardt, Fam. 17. 563.
Zirkel, Gebrauch desselben 162. 291.
491-493.
Zoologie 9 Unterricht im Gymnasium
zu Durlach 322.
Zflchtigongy Züchtignngsrecht LXin.
87. 88. 244. 301. 358. 444. 480. 556.
574-576.
Zflllichany PreuTsen 115.
Zwenger, D., £z- Jesuit, Lehrer am
Lehr-Institut zu Baden 459.
Y. Z jllenhardt = y. Zillnhardt^
Ä
Monamenta Oennaniae Faedagogica XXIV
40